Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Der Senator für ...

Die Seite wird erstellt Thorsten Heine
 
WEITER LESEN
Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Der Senator für ...
Die neue Bremische Landesbauordnung
vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320)

Vorstellung der wesentlichen Änderungen

                 Oberste Bauaufsichtsbehörde
                 im FB-01 und Referat 65

                 Referenten:
                 Christian Grefe / Mario Lymann (Bautechnik)
                 Kai Melzer / Martin Möller (Baurecht)

                 im Oktober 2018

                           Der Senator für Umwelt,   Freie
                           Bau und Verkehr           Hansestadt
                                                     Bremen
Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Der Senator für ...
Freie
Hansestadt   Die neue BremLBO-18
Bremen

             Gliederung

             1. Einleitung / Eckpunkte

             2. Änderungen im Verfahrensrecht

             3. Änderungen im Bereich Bautechnik

             4. Änderungen im materiellen
                Bauordnungsrecht

             5. nachträgliche Anpassungen als Ergebnis der
                politischen Schlussabstimmungen

             6. Ausblick
Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Der Senator für ...
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       1. Einleitung / Eckpunkte

             Meilensteine des Gesetzgebungsverfahrens:      Datum:
             BMK-Beschluss MBO-12                           20.09.2012
             Senatsbeschluss Aktionsplan Umsetzung UN-BRK   02.12.2014
             BMK-Beschluss MBO-16                           12.05.2016
             Eckpunkteabstimmungen Ressortleitung           April 2014 und Juni 2016
             Anhörungsverfahren                             04.11. 2016
                                                            bis 31.01.2017
             nachträgliche Beiräte-Beteiligung              19.05. bis 30.06.2017
             politische Schlussabstimmungen                 Oktober 2017
                                                            bis Mai 2018
             Zustimmung Baudeputation                       14.06.2018
             Beschluss Senat                                14.08.2018
             Beschluss Bürgerschaft (L)                     30.08.2018
             Verkündung im Brem.GBl. S.320                  07.09.2018
             Inkrafttreten                                  01.10.2018
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       1. Einleitung / Eckpunkte

             wesentliche Eckpunkte

             • Keine grundlegenden Änderungen im Verfahrensrecht,
               nur Anpassung einzelner „Stellschrauben“

             • Anpassung an die MBO-12 und MBO-16 der ARGEBAU

             • Zwingende Umsetzung von EU-Recht
                o Bauproduktenrecht, Seveso-III,
                  Datenschutzgrundverordnung

             • Überführung der Maßnahmenvorschläge des Aktionsplanes
               zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im
               Land Bremen vom 02.12.2014 in gesetzliche Regelungen

             • diverse „Bremensien“
Freie
Hansestadt
                 Die neue BremLBO-18
Bremen           2. Verfahrensrecht

             Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) auch für
             bauaufsichtliche Verfahren (§ 13 Absatz 2, 62 und 70)

             Ergänzung § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b

             Mit den Bauvorlagen sind Angaben zu machen, ob es sich um die
             Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen
             Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2
             •    Wohnbauvorhaben mit mehr als 5.000 m² Bruttogrundfläche
             •    Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen für mehr als 100 zusätzliche Besucher
             •    Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nr. 9, 10, 12, 13, 15 oder 16
             handelt, die innerhalb eines von der Immissionsschutzbehörde im
             Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (vom 19. September 2018,
             Brem.ABl. S. 956) bekanntgemachten
             • Achtungsabstandes (abstrakt nach KAS-18) oder
             • angemessenen Sicherheitsabstandes (einzelfallbezogenes
                Gutachten)
              im Sinne des § 3 Absatz 5a des BImSchG in der Nähe eines
             Störfallbetriebes liegt.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Umsetzung Seveso-III / Beispielkarte Bremerhaven-Nord
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Umsetzung Seveso-III / Beispielkarte Bremen-West
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) auch
             für bauaufsichtliche Verfahren (§ 13 Absatz 2, 62 und 70)

             Eine ja / nein – Betroffenheit ist nach § 13 Absatz 2 Nummer 2
             Buchstabe b zwingend im Bauantrag zu dokumentieren

             Falls eine Betroffenheit vorliegt, wird im Wohnungsbau der
             Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung entsprechend
             § 62 Absatz 1 Satz 3 eingeschränkt und für die erforderliche
             planungsrechtliche Prüfung ist ein vereinfachtes Verfahren nach § 63
             durchzuführen

             Bei gewerblichen Vorhaben nach § 64 ist die planungsrechtliche
             Prüfung obligatorisch.

             Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach Beteiligung der
             Gewerbeaufsicht unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessen, ob ein
             schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des Abstandsbereiches
             zugelassen werden kann
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Neustrukturierung der Nachbar- und
             Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 70)

             Absatz 1 – Beteiligungserfordernis für die Bauaufsichtsbehörde, sofern
             nachbarliche Belange betroffen sein könnten

             Absatz 2 – vorherige nachbarliche Zustimmung

             Absatz 3 (neu) – öffentliche Bekanntmachung durch die Bauaufsicht,
             wenn das Vorhaben die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährden,
             benachteiligen oder belästigen kann
             • zwingend bei Vorhaben, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen
             • freiwillig auf Wunsch des Bauherren bei anderen Vorhaben
               (anwählbar im Bauantrag)

             Absatz 4 und 5 (neu) – Anforderungen an die öffentliche
             Bekanntmachung

             Absatz 6 – öffentliche Bekanntmachung ersetzt Zustellung der BG bei
             mehr als 20 betroffenen Nachbarn
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Erweiterte Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
             (§ 58 Absatz 6 bis 8)

             Ziel: Verbesserung des Gesetzesvollzuges, Absatz 6 und 7 auch als
             neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand

             Absatz 6 – Betretens-Befugnis für Grundstücke und bauliche Anlagen
             wird um Duldungsverpflichtung für den Betroffenen erweitert.
             Durchsetzung der Verfügung durch zeit- und arbeitsintensives
             Verwaltungszwangsverfahren wird damit entbehrlich.

             Absatz 7 - Neue Verpflichtung der Auskunftserteilung oder
             Herausgabe von Unterlagen, um im Rahmen der Gefahrenabwehr
             schneller grundstücksbezogene Informationen zu erhalten

             Absatz 8 – Kosten für Ersatzvornahmen können als öffentliche Last
             auf das betroffene Grundstück gelegt werden, zusätzliche
             Absicherung gegenüber zahlungsunwilligen oder –fähigen
             Schuldnern.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Erweiterung der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 1)

             • Terrassen, einschließlich möglicher Überdachungen und
               Wintergärten bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer Tiefe bis
               3,50 Metern (Nr. 1 h) bb))

             • Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien (Nr. 3)
                   o Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen
                     einschließlich der Nutzungsänderung (a)
                   o Windenergieanlagen bis 10 Metern Höhe im GE und GI sowie
                     im privilegierten Außenbereich (c)

             • Außenwandbekleidungen einschließlich Wärmedämmung (Nr. 11 d)

             • Packstationen von Post- und Paketdienstleistern sind Waren- und
               Leistungsautomaten (Klarstellung in Nr. 12 b)
             • Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen
               (Nr. 12 i)
             • Ladesäulen für Elektromobilität (Nr. 15 g)
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Modifikation des Anzeigeverfahrens zur Beseitigung von
             Anlagen (§ 61 Absatz 3)

             Bei besonders problematischen Abbrüchen kann die
             Bauaufsichtsbehörde statt des ansonsten üblichen Anzeigeverfahrens
             wieder ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO fordern
             (z.B. bei Bunkern, weitere Bespiele siehe zur Öffnungsklausel Prüfung
             Bautechnischer Nachweise nach § 66 Absatz 3)

             Vorteil: verfahrenssteuernde Stellung der Bauaufsicht, Zeit für Behörden-
             und Beiratsbeteiligung, Beseitigung erst nach Baugenehmigung mit
             Auflagen

             Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des
             angrenzenden Gebäudes durch einen Tragwerksplaner beurteilt und
             nachgewiesen werden

             Beseitigung ist bei nicht freistehenden Gebäuden zu überwachen
             • GK 2 und 3 durch Tragwerksplaner
             • GK 4 und 5 durch Prüfingenieur
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Anforderungen an die Genehmigungsfreistellung (§ 62)

             • Absatz 1 Satz 3 : Anwendungsbereich wird bei
               Wohnungsbauvorhaben eingeschränkt, sofern diese in
               Abstandsbereichen nach Seveso-III-liegen
             • Absatz 2 Nr. 2: Anwendung auch möglich, wenn
               planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind
             • Absatz 2 Nr. 3: gesicherte bauordnungsrechtliche Erschließung
               nach §§ 4 und 5 (ggf. Baulasteintrag muss erfolgt sein)
             • geprüfte bautechnische Nachweise sind Voraussetzung für die
               Genehmigungsfreistellung (Streichung des Verweises auf § 72
               Absatz 5 Nr. 2)

             Prüfung von Werbeanlagen wieder im umfänglichen
             Baugenehmigungsverfahren (§ 64)
             • Prüfung der Verunstaltung (§ 9)
             • Von Gebäudekanten müssen diese wieder mindestens 1,00 Meter
               entfernt sein (§ 10 Absatz 2 Satz 1)
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Prüfverzicht Arbeitsstättenrecht (§ 64)

             • Bisher Teil des „Sonstigen Baunebenrechts“

             • Beteiligung der Gewerbeaufsicht ist entbehrlich, weil sich die
               Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und ergänzender
               Rechtsvorschriften im Wesentlichen an den Arbeitgeber richten, den
               es meist bei Stellung des Bauantrages noch nicht gibt

             • Erhöhung der Eigenverantwortung des Bauherren, abgestellt wird
               auf die spätere Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber

             • Belange des Arbeitsstättenrechts können auch in einem späteren
               Überwachungsverfahren durch die Gewerbeaufsicht ausreichend
               sichergestellt werden

             • Kompensationsprüfung im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich
                  o abweichender Umwehrungshöhen (§ 38 Absatz 4)
                  o zweckentsprechender Ausstattung jeder Nutzungseinheit mit
                    Aufenthaltsräumen mit sanitären Anlagen (§ 43 Absatz 1)
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Anwendung der Schlusspunktfunktion (§ 72 Absatz 1)

             Die Schlusspunktfunktion der Baugenehmigung wird
             beibehalten, aber der Anwendungsbereich ist durch
             Rechtsprechung des OVG Bremen (Urteil vom 20.12.2016, Az.:
             1LC 155/15) eingeschränkt worden
             • Sie ist nicht auf das Glückspielrecht anwendbar ist, da dieses keine
               Bodenbezogenheit aufweist, sondern dem personenbezogenen
               Gewerberecht zuzuordnen ist.
             • Die glückspielrechtlichen Vorgaben (z.B. die unmittelbare Nähe
               einer Spielhalle als Ausschlussgrund) dürfen daher für die
               baurechtliche Zulassungsentscheidung nicht mehr ergänzend
               herangezogen werden.
             • Für die Marktregulation der Wettbüros auf Grundlage des
               Glückspielrechts ist nunmehr ausschließlich der Senator für
               Wirtschaft verantwortlich.
             • Urteil ist auf sämtliche gewerberechtliche Erlaubnisse mit
               Personenbezug zu übertragen
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       2. Verfahrensrecht

             Datenschutz (§ 71)

             • Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zur
               Übereinstimmung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung
               (VO (EU) 2016/679), die am 25. Mai 2018 nach zweijähriger
               Übergangsfrist unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten entfaltet
             • Absatz 1 – Ermächtigung für die Bauaufsichtsbehörde zur
               Datenerhebung im Rahmen der ihnen zugewiesen Aufgaben
             • Absatz 2 – Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis der
               betroffenen Person
             • Absatz 3 – Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener
               Daten an Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Person
             • Absatz 4 - Konkrete Ermächtigungen für Datenübermittlung der
               Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Verfahren finden sich
               weiterhin in § 14 BremBauVorlV
             • Ansatz 5 - Verweis auf ergänzende Regelungen des Bremischen
               Ausführungsgesetzes zur Datenschutz-Grundverordnung
               aufgenommen
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             vorhabenbezogene Privilegierungsregelung für das
             „Bremer Haus“ (§ 2 Absatz 3 Satz 4 und 5)

             • Abweichend von der Höhendefinition nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mit
               Bezug auf die Geländeoberfläche im Mittel, ist ein Gebäude in die
               GK 2 einzustufen, wenn
                   a) die Höhe des Gebäudes von Geländeoberfläche bis zur
                      höchstgelegenen „anleiterbaren“ Stelle eines
                      Aufenthaltsraumes 7 Meter nicht überschreitet,
                   b) das Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet ist,
                   c) es sich um ein Wohngebäude handelt (eine untergeordnete
                      freiberufliche Nutzung ist zulässig) und
                   d) es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
                      insgesamt nicht mehr als 400 m² besteht.

             • Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages zu
               bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken
               bestehen
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             • Durch abweichende Einstufung in GK 2 statt in GK 4 materielle
               Erleichterungen und Prüfverzicht des Brandschutz- und
               Standsicherheitsnachweises
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             Anpassungen im Bauproduktenrecht (§§ 16a ff. und § 85)

             Auslöser: Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach europäisch
             harmonisierten Normen aufgrund der Bauproduktenverordnung tragen

             • Bisher: die Bauregelliste B - Teil 1 enthielt nationale
               Zusatzanforderungen an Bauprodukte, die im Geltungsbereich der
               Bauproduktenverordnung liegen und die CE-Kennzeichnung
               tragen, mit der Folge der „Doppelkennzeichnung“ (CE+Ü). Mit
               diesen Zusatzanforderungen konnten sich die
               Bauaufsichtsbehörden darauf verlassen, dass das bauaufsichtliche
               Anforderungsniveau an die jeweilige bauliche Anlage erfüllt wird.

             • Mit Urteil (Az. C 100/13) vom 16.10.2014 hat der Europäische
               Gerichtshof (EuGH) diese Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt.
               Für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von
               Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung dürfen keine zusätzlichen
               Forderungen durch die Bauregeliste, Bauordnungen oder
               Zulassungen verlangt werden.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             • Ergebnis:

               o Abänderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich CE-
                 gekennzeichneter Bauprodukte innerhalb einer 2-Jahresfrist bis
                 zum 15.10.2016.
               o Es wurde eine gesetzliche Anpassung und entsprechende
                 Änderungen der MBO-16 notwendig.
               o Bestimmte Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 wurden als
                 erster Schritt außer Vollzug gesetzt (Anlagen 1/12.3 und 1/12.4
                 zur lfd. Nr. 1.12.10, Anlage 1/5.2 zur lfd. Nr. 1.5.1 und Anlage
                 1/6.1 zur lfd. Nr. 1.6.7). In diesen Fällen werden allgemeine
                 bauaufsichtliche Zulassungen ab sofort nicht mehr erteilt.
               o für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind ab dem 16.10.2016
                 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale
                 Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und
                 zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich.
               o an die Stelle der Bauregellisten und der Liste der Technischen
                 Baubestimmungen tritt die normkonkretisierende
                 Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB)
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

               o Deutschland weist die Europäische Kommission bereits 2015 auf
                 Defizite in bestehenden harmonisierten Normen hin (diese Mängel
                 wurden bisher durch nationale Nachregelungen ausgeglichen).
                 Nachdem die Einwände (nach Art. 18 der BauPVO), um Lücken in
                 den Normen zu schließen, von der Kommission zurückgewiesen
                 wurden, wird von der Bundesregierung im April 2017 vor dem
                 Europäischen Gericht Klage erhoben (Rechtssachen T-229/17 zu
                 Bodenbelagsnormen und T-53/18 zu Tanknormen).
               o Deutschland und die Kommission einigen sich auf eine
                 stufenweise Bearbeitung von lückenhaften harmonisierten
                 Normen innerhalb der nächsten 6 Jahre. Für diese Übergangszeit
                 sind zusätzliche Anforderungen und eine freiwillige Struktur für
                 eine Umsetzung der Bauwerksanforderungen unverzichtbar.
               o Die Europäische Kommission hat am 13.07.2017 das gegen
                 Deutschland laufende Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf
                 Bauprodukte eingestellt und erkennt damit an, dass alle
                 Maßnahmen in Deutschland ergriffen wurden, die sich aus dem
                 EuGH-Urteil von 2014 ergeben.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             Wesentliche Änderungen der MBO-16 / BremLBO-18 im
             Bauproduktenrecht (§§ 16a ff. und § 85)
             • §16 a Bauarten… für ungeregelte Bauarten: eine allgemeine
               Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik,
               eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste
               Bauaufsichtsbehörde oder ein allgemeines bauaufsichtliches
               Prüfzeugnis. Nach Abs. 5 Übereinstimmungsbestätigung durch
               Erklärung des Anwenders nach §22 mit den Technischen
               Baubestimmungen, den Bauartgenehmigungen oder den
               Prüfzeugnissen.
             • § 16 b Bauprodukte, §17 Verwendbarkeitsnachweise: Allgemeine
               bauaufsichtliche Zulassung, Allgemeines bauaufsichtliches
               Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall. § 21 Übereinstimmungs-
               bestätigung durch Erklärung des Herstellers nach §22,
               Kennzeichnung mit Ü-Zeichen.
             • § 16 c CE-gekennzeichnete Bauprodukte…dürfen verwendet
               werden, wenn die erklärten Leistungen den festgelegten
               Anforderungen für die Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25
               Absatz 1 gelten nicht.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             Anpassungen der materiellen Brandschutzanforderungen
             (§§ 26 – 37) an die MBO-12

             •   § 28 Außenwände: Erleichterung für Fenster und Türen aus
                 brennbaren Baustoffen in nichttragenden Außenwände.
                 Schwerentflammbare Baustoffe dürfen nicht brennend abfallen oder
                 abtropfen.
                 Für Doppelfassaden sind die Vorkehrungen gegen die
                 Brandausbreitung bei Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2
                 ausgenommen.

             •   § 30 Brandwände: Als Gebäudeabschlusswand ist nach Absatz 2
                 Nr. 1 für eine Ausnahme vom Grenzabstand eine öffentlich-
                 rechtliche Sicherung des Mindestabstandes von 5 Metern zu
                 Gebäuden durch Baulast erforderlich.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

                 Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 die über Eck
                 durch eine Brandwand getrennt werden (hochfeuerhemmende
                 anstelle von feuerbeständige Außenwänden).
                 Klarstellung, dass auch die Außenwandbekleidungen der
                 Brandwand nichtbrennbar sein müssen.

             •   § 32 Dächer: Erweiterung des Ausnahmetatbestandes (harte
                 Bedachung) auf Dachflächenfenster

             •   § 35 Treppenräume: Differenzierung zwischen außenliegenden und
                 innenliegenden Treppenräumen wurde aufgegeben.
                 Im Absatz 8 Grundanforderungen für Treppenräumen mit und ohne
                 Fenstern in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse.

             •   § 36 Notwendige Flure: Mit Absatz 1 Nr. 3 sind innerhalb von
                 Wohnungen (ohne Größenbegrenzung von 200m2) keine
                 notwendigen Flure erforderlich.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             Bremische Verwaltungsvorschrift Technische
             Baubestimmungen vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S. 946)

             • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV-
               TB) des Deutschen Institutes für Bautechnik (DiBt) beinhaltet die
               Bestimmungen, die für die Erfüllung der Anforderungen an bauliche
               Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen
               unerlässlich sind. Ersatz für Bauregelliste (BRL) und Muster-Liste
               Technische Baubestimmungen (MLTB).

             • BremVVTB verweist auf die MVV-TB in der jeweils geltenden
               Fassung (Internetseite www.dibt.de ).
               In der Anlage „Bremische Klarstellungen und Abweichungen von
               der Muster-Verwaltungsvorschrift“ vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S.
               947) sind landesrechtliche Regelungen getroffen (z.B.
               Modifikationen der DIN 18040-1 und -2 für das barrierefreie Bauen)

             • Einführung der MBeVO, MVkV, MVStättV und MEltBauVO als
               Technische Baubestimmung entsprechend der MVV-TB
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       3. Bautechnik

             Struktur der MVV-TB
             Teil   Rechtsgrundlage   Inhalt                         bisherige Regelung
                    BremLBO
             A      § 85 Absatz 2     Technische Baubestimm-         A, B = BRL B Teil 1
                    Nr. 1,2 und 3     ungen für die Erfüllung der    B3 = BRL B Teil 2
                                      Grundanforderungen 1 bis 6
                                                                     A, B = MLTB
                                      an Bauwerke gem. BauPVO
             B      § 85 Absatz 2     Technische Baubestimm-         A, B2 und B4 = LTB II
                    Nr. 1,2 und 3     ungen als Ergänzungen zu       und III
                                      Abschnitt A für Bauteile und
                                      Sonderkonstruktionen
             C      § 85 Absatz 2     Technische                     C2 = BRL A Teil 1
                    Nr. 4 und 5       Baubestimmungen für            C3 = BRL A Teil 2,
                                      Bauprodukte, die nicht die     Abschnitt 2
                                      CE-Kennzeichnung tragen
                                                                     C4 = BRL A Teil 3,
                                      und für Bauarten
                                                                     Abschnitt2
             D      § 85 Absatz 4     Produkte, die keines           D2 = Liste C, sonstige
                                      Verwendbarkeitsnachweis        Bauprodukte
                                      bedürfen
Freie
Hansestadt
              Die neue BremLBO-18
Bremen        3. Bautechnik

             Prüfung der Bautechnischen Nachweise (§ 66 Absatz 3 bis 5)

             § 66 Absatz 3 Satz 2: neue Öffnungsklausel für mögliche zusätzliche
             Prüfung der Standsicherheit
             Abweichend von Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde im begründeten
             Einzelfall hinsichtlich des Risikopotenzials eine bauaufsichtliche Prüfung
             des Standsicherheitsnachweises fordern.

             § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2: neue Öffnungsklausel für mögliche
             Prüfverzichte für Standsicherheit und Brandschutz
             Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden bautechnische
             Nachweise nicht geprüft. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde
             bei Vorhaben mit geringem Risikopotenzial und untergeordneter
             Bedeutung auf eine ansonsten nach Absatz 3 oder 4 erforderliche
             bauaufsichtliche Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten.

             VV bauaufsichtliche Prüfung vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S. 926) als
             ermessenssteuernde Veraltungsvorschrift nach § 84 Absatz 6, um
             einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Freie
Hansestadt
              Die neue BremLBO-18
Bremen        3. Bautechnik

             Zusätzliche Prüfung der Standsicherheit nach § 66 Absatz 3
             Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 2 VV:

             2.1      Beseitigung von Bunkern
             2.2      Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden bei
                      unterschiedlichen Gründungsebenen
             2.3      Beseitigung von nicht freistehenden mehrgeschossigen
                      Gebäuden
             2.4      Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden der
                      Gebäudeklassen 2, 3 und 4 (z.B. „Bremer Häuser“)
             2.5      Beseitigung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude
                      sind
             2.6      Bauen im Bestand – umfangreiche Umbaumaßnahmen
                      mit Teilabbruch in der GK 2 und 3
             jeweils mit Verfahren nach § 64 BremLBO
             2.7      Errichtung von nicht verfahrensfreien Gerüsten (keine
                      Regelauführung)
             2.8      Errichtung von Bauhilfskonstruktionen
             2.9      Errichtung von Stützwänden
Freie
Hansestadt
              Die neue BremLBO-18
Bremen        3. Bautechnik

             möglicher Prüfverzicht Standsicherheit nach § 66 Absatz 5
             Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 3.1 VV:

             3.1.1   nachträglicher Einbau von Dachgauben bei Gebäuden der
                     GK 3, 4 und 5
             3.1.2   nachträglicher Ausbau von Dachgeschossen bei Gebäuden der
                     GK 3, 4 und 5
             3.1.3   nachträglicher Ausbau von eigeschossigen Balkonen bei
                     Gebäuden der GK 3, 4 und 5
             3.1.4   Errichtung von eingeschossigen Containeranlagen ohne
                     Typenstatik
             3.1.5   Errichtung von genehmigungsbedürftigen Carportanlagen ohne
                     Typenstatik und ähnliche bauliche Anlagen
             3.1.6   Anbauten und Erweiterungen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5
             3.1.7   Bauen im Bestand bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5
                     a) nachträgliche Wandöffnungen
                     b) nachträgliche Deckenöffnungen
             3.1.8   Nutzungsänderungen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5
Freie
Hansestadt
              Die neue BremLBO-18
Bremen        3. Bautechnik

             möglicher Prüfverzicht Brandschutz nach § 66 Absatz 5
             Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 3.2 VV:

             3.2.1   Gebäudeklasse 4 (alle Vorhaben), wenn der
                     Brandschutznachweis erstellt wurde
                     a) von einem qualifizierten Brandschutzplaner
                     b) von einem Prüfingenieur für Brandschutz
             3.2.2   Gebäudeklasse 4 Neubau und Umbau von Wohngebäuden,
                     Nutzungsänderung in Wohngebäude, wenn
                       • eindeutige Situation der Rettungswege
                       • keine Abweichungen hinsichtlich Brandschutz
                       • Feuerwiderstandsklassen für die tragenden Bestandsbauteile
                         entsprechen den Anforderungen der BremLBO und
                       • Zustimmung der Berufsfeuerwehr, dass hinsichtlich der
                         Personenrettung keine Bedenken bestehen
             3.2.3   Einzelfälle im gewerblichen Sonderbau
             Gewünschte Prüfverzichte sind mit dem Bauantrag zu beantragen und
             entsprechend den Anforderungen der VV zu begründen, damit die
             Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls das eingeräumte
             Ermessen sachgerecht ausüben kann!
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Anforderungen an die Bebauung des Grundstückes mit
             baulichen Anlagen (§ 4)

             • Erschließungsanforderungen auch für den vorhandenen
               Bestand
             (1) 1Gebäude dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn das
                 Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen
                 Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-
                 rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
                 Verkehrsfläche hat.

             • Überbauung der Grundstücksgrenzen
             (2) 1Bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken sind nur zulässig, wenn
             öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten
             können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes
             widersprechen. 2Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine
             Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der
             Energieeinsparverordnung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.
             3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung

             zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
Freie
Hansestadt
              Die neue BremLBO-18
Bremen        4. materielles Bauordnungsrecht

             Änderungen im Abstandsflächenrecht (§ 6)

             neue Abweichungsmöglichkeit (Absatz 5 Satz 6):
             • Eine vom Regelfaktor 0,4 H abweichende Abstandsflächentiefe kann
               nach § 67 in innerstädtisch dicht bebauten Gebieten zugelassen
               werden, wenn die Gebäudehöhe städtebaulich vertretbar und mit den
               nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

             erweiterte Abstandsprivilegierungen (Absätze 6 bis 8):
             • Aufschüttungen und nicht überdachte Terrassen, soweit sie nicht höher
               als 1,00 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche sind
             • Überdachte Terrassen (und untergeordnete eingeschossige
               Wintergärten) mit mindestens 2,50 Metern Entfernung zur
               Grundstücksgrenze
             • Bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von
               Vorbauten (Balkone) und Dachaufbauten (Gauben) , auch wenn sie
               nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden
             • Bei Grenzgaragen u.ä. bis 9 Metern Länge Dachüberstände und
               Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern Länge
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Grundsatzanforderungen an private Kinderspielflächen
             (§ 8 Absatz 3 und 4)

             • Wortlaut in Absatz 3 wird an Formulierung der MBO-12 angepasst
             • Ausnahmetatbestände:
                   o Singlewohnungen bis 40 m²
                   o Gemeinschaftsanlage in unmittelbarer Nähe
                   o Kinderspielplatz wegen Art und Lage der Wohnung nicht
                       erforderlich
             • bisheriges „Reihenhausprivileg“ entfällt
             • erweiterte Ablösungsmöglichkeiten in Absatz 4 , wenn der
               Kinderspielplatz
                   o nicht (tatsächliche Unmöglichkeit) oder
                   o nur unter großen Schwierigkeiten
                 hergestellt werden kann oder
                   o in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Spielfläche geschaffen
                       wird oder vorhanden ist.
             • Weitere Detailanforderungen sowie die Höhe des Ablösungsbetrages
               werden in den kommunalen Kinderspielflächenortsgesetzen geregelt
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Barrierefreies Bauen

             Überführung der am 2. Dezember 2014 vom Senat beschlossenen
             Maßnahmenvorschläge aus dem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-
             Behindertenrechtskonvention im Land Bremen in gesetzliche
             Regelungen

             Neue Legaldefinition der Barrierefreiheit (§ 2 Absatz 14)
             Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit
             Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
             Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und
             nutzbar sind.

             Barrierefreie Abstellräume (§ 48 Absatz 2)
             1In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder auf dem

             Baugrundstück sind in der Nähe des Hauseingangs barrierefrei
             erreichbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, und
             Mobilitätshilfen herzustellen.
Freie
Hansestadt
                 Die neue BremLBO-18
Bremen           4. materielles Bauordnungsrecht

             Barrierefreier Wohnungsbau ( § 50 Absatz 1)

             •    Ausweitung des Anwendungsbereiches in Wohnungen
             1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines

             Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreichbar und
             nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach vorhandene
             Sanitärräume.
             • Beibehaltung der Verknüpfung mit der Aufzugspflicht
              2In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle

             Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl
             nutzbar sein.
             • Neue Anforderungen an R-Wohnungen
             3 Ab dem 1. Oktober 2021 müssen von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 in

             Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen eine und bei mehr als zwanzig
             Wohnungen mindestens zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl
             nutzbar sein.
             Freiwillige Selbstverpflichtung der Wohnungswirtschaft zur Herstellung von R-
             Wohnungen wurde am 3. Juli 2018 von SUBV, LBB und ag wohnen unterzeichnet
             • Anpassung an MBO-12
              4Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in

             mehreren Geschossen erfüllt werden.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden
             (§ 50 Absatz 2)

             Anpassung der Regelungssystematik an die MBO-2012

             1Bauliche  Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
             allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen
             barrierefrei sein.
             2Diese Anforderungen gelten insbesondere für

             …
             5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude mit weniger als 500 m²
             Nutzfläche,
             …
             3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und

             Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang
             barrierefrei sind.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             umfängliche Barrierefreiheit (§ 50 Absatz 3)

             Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude ab 500 m² Nutzfläche
             sowie Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die
             überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen,
             alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten
             werden, wie

             1. Tageseinrichtungen zur Betreuung und Pflege,
             2. stationäre Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Pflege,
             3. Schulen, Ausbildungs- und Werkstätten für Menschen mit
                Behinderungen,

             müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teile
             barrierefrei sein.

             Konkrete Anforderungen über DIN 18040-1 umsetzbar
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Erweiterung der Abweichungsregelung zum barrierefreien
             Bauen (§ 50 Absatz 5)

             Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 nur
             zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen
             1. schwieriger Geländeverhältnisse,
             2. ungünstiger vorhandener Bebauung,
             3. Bezug auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder
                 mobilitätseingeschränkten Personen,
             4. atypischer Nutzung,
             5. Änderungen oder Nutzungsänderungen im vorhandenen
                 Bestand oder
                 (in Verbindung mit Anpassungsermessen nach § 58 Absatz 4),
             6. bei Anlagen nach Absatz 1 und 4 auch wegen des Einbaus eines
                 sonst nicht erforderlichen Aufzugs
             nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden
             können.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Achtung:
             verschärfte Anforderungen an die Barrierefreiheit für bauliche
             Anlagen in öffentlicher Trägerschaft nach dem Gesetz zur
             Weiterentwicklung des Bremischen
             Behindertengleichstellungsrechts (BremBGG)
             • Mitteilung des Senats vom 18.09.2018 / 2. Lesung BBL 07./08.11.18
             • Änderung des Gesetzentwurfs zu § 8 BremBGG in der
                Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens zur LBO-Novelle
             • Angestrebter Gleichklang der gesetzlichen Anforderungen an das
                barrierefreie Bauen konnte nicht verwirklicht werden
             • Die Regelungen des § 50 BremLBO sind nur für Bauvorhaben in
                privater Trägerschaft abschließend.
             • Für Bauvorhaben im Eigentum der Träger öffentlicher Gewalt sind
                darüber hinaus die weitergehenden Anforderungen an die bauliche
                Barrierefreiheit nach des § 8 des Bremischen
                Behindertengleichstellungsgesetztes in der jeweils aktuellen
                Fassung zu beachten
             • Regelungsziel möglichst „umfassende Barrierefreiheit“ auch für den
                vorhandenen Bestand
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Neue Prüfverpflichtung für Feuerungsanlagen vor
             Inbetriebnahme (§ 81 Absatz 2 Satz 3 und 4)

             3Feuerstätten oder andere ortsfeste Feuerungsanlagen dürfen erst
             in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte
             Bezirksschornsteinfeger ihre sichere Benutzbarkeit sowie die
             Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Abgasanlagen
             oder Lüftungsanlagen, in die Abgase eingeleitet werden, geprüft
             und bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
             dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die
             Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung
             von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

             4Satz   3 gilt auch bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen.

             Ergänzung aus Gründen der Gefahrenabwehr und des
             Verbraucherschutzes erforderlich
             Reaktion auf Mängelmeldungen bei unsachgemäß errichtetenAnlagen
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       4. materielles Bauordnungsrecht

             Neue Ermächtigungsgrundlage zur Beschränkung von
             Staffelgeschossen (§ 86 Absatz 1 Nummer 8)

             (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften
             erlassen über
             8.       die Bestimmung, dass abweichend von § 2 Absatz 6 Satz 2
                      und Absatz 7 beide oberste Geschosse als Vollgeschoss
                      gelten oder nur ein oberstes Geschoss als Vollgeschoss gilt.

             • Eindämmung sog. „Tortenhäuser“, die in bestimmten Quartieren
               städtebaulich unerwünscht sind.

             • Grundsätzliches Verbot des zweiten Staffelgeschosses ist nicht
               durchsetzbar

             • Kompromiss: quartiersbezogene Feinsteuerung im Bebauungsplan

             • Bereits bestehende Baurechte werden dadurch nicht eingeschränkt
Freie
             Die neue BremLBO-18
Hansestadt   5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der
Bremen
             politischen Schlussabstimmung

             Ausweitung des Anwendungsbereiches der
             Genehmigungsfreistellung (§ 62 Absatz 2 Nummer 2)

             Die Genehmigungsfreistellung ist auch möglich, wenn erforderliche
             planungsrechtliche
             • Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB oder
             • Städtebauliche Ermessensentscheidungen nach der BauNVO
             bereits erteilt worden sind.

             Regelungszweck:
             • Kostenersparnis für den Bauherren und Beschleunigung
               insbesondere bei Wohnungsbauvorhaben
Freie
                 Die neue BremLBO-18
Hansestadt       5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der
Bremen
                 politischen Schlussabstimmung

                 Wiedereinführung des bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens
                                            (§ 64a)

             •    Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Bauvorhaben mit öffentlicher Trägerschaft
                  auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 verzichten,
                  wenn eine qualifizierte Baudienstelle über fachlich qualifiziertes Personal
                  verfügt.
             •    Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
                  einzureichen.
             •    Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt bei Verzichtsentscheidung nur noch die
                  planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung oder entscheidet über Maßnahmen
                  zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 des
                  Baugesetzbuches.
             •    Die qualifizierte Baudienststelle nimmt stattdessen die Aufgaben und
                  Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Hierzu gehören
                  insbesondere die Vollzugsaufgaben des § 66 , die Entscheidung über
                  Abweichungen nach § 67 und eine umfängliche Behördenbeteiligung.
             •    die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren sind von der
                  qualifizierten Baudienststelle entsprechend anzuwenden, die allein die
                  Verantwortung dafür trägt, dass der Entwurf, die Ausführung und das Vorhaben
                  den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Freie
              Die neue BremLBO-18
Hansestadt    5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der
Bremen
              politischen Schlussabstimmung

             Entscheidung über den Bauantrag (§ 69 Absatz 3)

             • Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwölf Wochen
               (statt bisher drei Monate) über den Bauantrag
             • Wenn die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung
               notwendigen Stellungnahmen, Zustimmungen und Nachweise
               vorliegen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde ohne Verlängerung
               der Frist nach Satz 1 innerhalb von einem Monat über den Bauantrag

             Einschränkung der Geltungsdauer der Genehmigung (§ 73 Absatz 2)

             Die Frist für den Baubeginn nach § 73 Absatz 1 kann auf schriftlichen
             oder elektronischen Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden

             Regelungszweck:
             • Ein längerfristiges Horten von Baugenehmigungen soll zugunsten
               eines städtebaulich wünschenswerten zeitnahen Baubeginns
               erschwert werden
             • Spätestens nach 5 Jahren ist ein neuer Bauantrag zu stellen, wenn bis
               dahin kein Baubeginn erfolgt ist.
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       6. Ausblick

             Nutzung der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage in § 86
             Absatz 1 Nummer 8 für den Entwurf eines
             Begrünungsortsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen

             (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
             6.        die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Gestaltung
             der Freiflächen von Baugrundstücken; dabei kann die Bepflanzung der
             Freiflächen mit Bäumen und Sträuchern geregelt oder allgemein oder für
             bestimmte Bereiche, wie Vorgärten, eine gärtnerische Anlegung und
             Unterhaltung verlangt werden,

             • Ziel: Erhöhung des Anteils begrünter sowie Begrünung / Bepflanzung
               von nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen
               Dachflächen in der Stadtgemeinde Bremen
             • Baustein der Klimaanpassungsstrategie
             • Planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit auch über § 9 Absatz 3
               Nr. 25 BauGB vorhanden
             • Anhörungsverfahren wurde vom 27.06.-31.08.2018 durchgeführt
             • Anpassung des Gesetzentwurfs nach Abstimmung mit Ressortleitung
             • Gebündeltes Antwortschreiben an alle Einwender
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen       6. Ausblick

             Prüfung kurzfristiger Erleichterungen für den Holzbau
             o Resolution der Architekten-, Ingenieurkammer und des vpi
               im August 2018

             geplante Gesetzgebungsvorhaben:
             • Anpassung der Bauvorlagenverordnung
                   o Anhörungsverfahren wird in Kürze eingeleitet
                   o Verschärfte Anforderungen an den Baumschutz,
                     Baumbestandsbescheinigung als neue Bauvorlage
                   o Aufbewahrungspflicht der Bauvorlagen für Bauherren

             • Novelle Kinderspielflächenortsgesetz (Fassung von 1973)
                   o Studie des DKHW liegt vor
                   o Auftaktveranstaltung am 22.03.2018 durchgeführt
                   o Erstellung des Gesetzentwurfes in 2019

             • erneute LBO-Novelle bis 31.12. 2023 erforderlich
                   o Befristung der BremLBO-18 in § 88 Absatz 2
                   o Grundlage: Evaluation der MBO bis 2020 durch ARGEBAU
Freie
Hansestadt
             Die neue BremLBO-18
Bremen

             Online-Datenbank
             www.bauumwelt.bremen.de / Bau / Planen und Bauen

             • Anträge und Formulare
             aktualisierte Bauantragsformulare
             https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/an
             traege_und_formulare-3555

             • Bautechnik
             MVV-TB des DIBt, BremVVTB, Anlage Einführungserlass
             https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/ba
             utechnik-3556

             • Rechtsgrundlagen
             geltendes Landesbaurecht und laufende Gesetzgebungsverfahren
             https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/re
             chtsgrundlagen-3559
Freie
Hansestadt
Bremen

               Vielen Dank
                 für Ihre
             Aufmerksamkeit!

                Fragen?
Sie können auch lesen