Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Der Senator für ...
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Die neue Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) Vorstellung der wesentlichen Änderungen Oberste Bauaufsichtsbehörde im FB-01 und Referat 65 Referenten: Christian Grefe / Mario Lymann (Bautechnik) Kai Melzer / Martin Möller (Baurecht) im Oktober 2018 Der Senator für Umwelt, Freie Bau und Verkehr Hansestadt Bremen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen Gliederung 1. Einleitung / Eckpunkte 2. Änderungen im Verfahrensrecht 3. Änderungen im Bereich Bautechnik 4. Änderungen im materiellen Bauordnungsrecht 5. nachträgliche Anpassungen als Ergebnis der politischen Schlussabstimmungen 6. Ausblick
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 1. Einleitung / Eckpunkte Meilensteine des Gesetzgebungsverfahrens: Datum: BMK-Beschluss MBO-12 20.09.2012 Senatsbeschluss Aktionsplan Umsetzung UN-BRK 02.12.2014 BMK-Beschluss MBO-16 12.05.2016 Eckpunkteabstimmungen Ressortleitung April 2014 und Juni 2016 Anhörungsverfahren 04.11. 2016 bis 31.01.2017 nachträgliche Beiräte-Beteiligung 19.05. bis 30.06.2017 politische Schlussabstimmungen Oktober 2017 bis Mai 2018 Zustimmung Baudeputation 14.06.2018 Beschluss Senat 14.08.2018 Beschluss Bürgerschaft (L) 30.08.2018 Verkündung im Brem.GBl. S.320 07.09.2018 Inkrafttreten 01.10.2018
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 1. Einleitung / Eckpunkte wesentliche Eckpunkte • Keine grundlegenden Änderungen im Verfahrensrecht, nur Anpassung einzelner „Stellschrauben“ • Anpassung an die MBO-12 und MBO-16 der ARGEBAU • Zwingende Umsetzung von EU-Recht o Bauproduktenrecht, Seveso-III, Datenschutzgrundverordnung • Überführung der Maßnahmenvorschläge des Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen vom 02.12.2014 in gesetzliche Regelungen • diverse „Bremensien“
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) auch für bauaufsichtliche Verfahren (§ 13 Absatz 2, 62 und 70) Ergänzung § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Mit den Bauvorlagen sind Angaben zu machen, ob es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen Nutzung nach § 70 Absatz 3 Satz 2 • Wohnbauvorhaben mit mehr als 5.000 m² Bruttogrundfläche • Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen für mehr als 100 zusätzliche Besucher • Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nr. 9, 10, 12, 13, 15 oder 16 handelt, die innerhalb eines von der Immissionsschutzbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (vom 19. September 2018, Brem.ABl. S. 956) bekanntgemachten • Achtungsabstandes (abstrakt nach KAS-18) oder • angemessenen Sicherheitsabstandes (einzelfallbezogenes Gutachten) im Sinne des § 3 Absatz 5a des BImSchG in der Nähe eines Störfallbetriebes liegt.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Umsetzung Seveso-III / Beispielkarte Bremerhaven-Nord
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Umsetzung Seveso-III / Beispielkarte Bremen-West
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) auch für bauaufsichtliche Verfahren (§ 13 Absatz 2, 62 und 70) Eine ja / nein – Betroffenheit ist nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zwingend im Bauantrag zu dokumentieren Falls eine Betroffenheit vorliegt, wird im Wohnungsbau der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 3 eingeschränkt und für die erforderliche planungsrechtliche Prüfung ist ein vereinfachtes Verfahren nach § 63 durchzuführen Bei gewerblichen Vorhaben nach § 64 ist die planungsrechtliche Prüfung obligatorisch. Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach Beteiligung der Gewerbeaufsicht unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessen, ob ein schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des Abstandsbereiches zugelassen werden kann
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Neustrukturierung der Nachbar- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 70) Absatz 1 – Beteiligungserfordernis für die Bauaufsichtsbehörde, sofern nachbarliche Belange betroffen sein könnten Absatz 2 – vorherige nachbarliche Zustimmung Absatz 3 (neu) – öffentliche Bekanntmachung durch die Bauaufsicht, wenn das Vorhaben die Nachbarschaft und die Allgemeinheit gefährden, benachteiligen oder belästigen kann • zwingend bei Vorhaben, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen • freiwillig auf Wunsch des Bauherren bei anderen Vorhaben (anwählbar im Bauantrag) Absatz 4 und 5 (neu) – Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung Absatz 6 – öffentliche Bekanntmachung ersetzt Zustellung der BG bei mehr als 20 betroffenen Nachbarn
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Erweiterte Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden (§ 58 Absatz 6 bis 8) Ziel: Verbesserung des Gesetzesvollzuges, Absatz 6 und 7 auch als neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand Absatz 6 – Betretens-Befugnis für Grundstücke und bauliche Anlagen wird um Duldungsverpflichtung für den Betroffenen erweitert. Durchsetzung der Verfügung durch zeit- und arbeitsintensives Verwaltungszwangsverfahren wird damit entbehrlich. Absatz 7 - Neue Verpflichtung der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Unterlagen, um im Rahmen der Gefahrenabwehr schneller grundstücksbezogene Informationen zu erhalten Absatz 8 – Kosten für Ersatzvornahmen können als öffentliche Last auf das betroffene Grundstück gelegt werden, zusätzliche Absicherung gegenüber zahlungsunwilligen oder –fähigen Schuldnern.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Erweiterung der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 1) • Terrassen, einschließlich möglicher Überdachungen und Wintergärten bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3,50 Metern (Nr. 1 h) bb)) • Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien (Nr. 3) o Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen einschließlich der Nutzungsänderung (a) o Windenergieanlagen bis 10 Metern Höhe im GE und GI sowie im privilegierten Außenbereich (c) • Außenwandbekleidungen einschließlich Wärmedämmung (Nr. 11 d) • Packstationen von Post- und Paketdienstleistern sind Waren- und Leistungsautomaten (Klarstellung in Nr. 12 b) • Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen (Nr. 12 i) • Ladesäulen für Elektromobilität (Nr. 15 g)
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Modifikation des Anzeigeverfahrens zur Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 3) Bei besonders problematischen Abbrüchen kann die Bauaufsichtsbehörde statt des ansonsten üblichen Anzeigeverfahrens wieder ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO fordern (z.B. bei Bunkern, weitere Bespiele siehe zur Öffnungsklausel Prüfung Bautechnischer Nachweise nach § 66 Absatz 3) Vorteil: verfahrenssteuernde Stellung der Bauaufsicht, Zeit für Behörden- und Beiratsbeteiligung, Beseitigung erst nach Baugenehmigung mit Auflagen Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes durch einen Tragwerksplaner beurteilt und nachgewiesen werden Beseitigung ist bei nicht freistehenden Gebäuden zu überwachen • GK 2 und 3 durch Tragwerksplaner • GK 4 und 5 durch Prüfingenieur
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Anforderungen an die Genehmigungsfreistellung (§ 62) • Absatz 1 Satz 3 : Anwendungsbereich wird bei Wohnungsbauvorhaben eingeschränkt, sofern diese in Abstandsbereichen nach Seveso-III-liegen • Absatz 2 Nr. 2: Anwendung auch möglich, wenn planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind • Absatz 2 Nr. 3: gesicherte bauordnungsrechtliche Erschließung nach §§ 4 und 5 (ggf. Baulasteintrag muss erfolgt sein) • geprüfte bautechnische Nachweise sind Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung (Streichung des Verweises auf § 72 Absatz 5 Nr. 2) Prüfung von Werbeanlagen wieder im umfänglichen Baugenehmigungsverfahren (§ 64) • Prüfung der Verunstaltung (§ 9) • Von Gebäudekanten müssen diese wieder mindestens 1,00 Meter entfernt sein (§ 10 Absatz 2 Satz 1)
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Prüfverzicht Arbeitsstättenrecht (§ 64) • Bisher Teil des „Sonstigen Baunebenrechts“ • Beteiligung der Gewerbeaufsicht ist entbehrlich, weil sich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und ergänzender Rechtsvorschriften im Wesentlichen an den Arbeitgeber richten, den es meist bei Stellung des Bauantrages noch nicht gibt • Erhöhung der Eigenverantwortung des Bauherren, abgestellt wird auf die spätere Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber • Belange des Arbeitsstättenrechts können auch in einem späteren Überwachungsverfahren durch die Gewerbeaufsicht ausreichend sichergestellt werden • Kompensationsprüfung im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich o abweichender Umwehrungshöhen (§ 38 Absatz 4) o zweckentsprechender Ausstattung jeder Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mit sanitären Anlagen (§ 43 Absatz 1)
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Anwendung der Schlusspunktfunktion (§ 72 Absatz 1) Die Schlusspunktfunktion der Baugenehmigung wird beibehalten, aber der Anwendungsbereich ist durch Rechtsprechung des OVG Bremen (Urteil vom 20.12.2016, Az.: 1LC 155/15) eingeschränkt worden • Sie ist nicht auf das Glückspielrecht anwendbar ist, da dieses keine Bodenbezogenheit aufweist, sondern dem personenbezogenen Gewerberecht zuzuordnen ist. • Die glückspielrechtlichen Vorgaben (z.B. die unmittelbare Nähe einer Spielhalle als Ausschlussgrund) dürfen daher für die baurechtliche Zulassungsentscheidung nicht mehr ergänzend herangezogen werden. • Für die Marktregulation der Wettbüros auf Grundlage des Glückspielrechts ist nunmehr ausschließlich der Senator für Wirtschaft verantwortlich. • Urteil ist auf sämtliche gewerberechtliche Erlaubnisse mit Personenbezug zu übertragen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 2. Verfahrensrecht Datenschutz (§ 71) • Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Übereinstimmung mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679), die am 25. Mai 2018 nach zweijähriger Übergangsfrist unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten entfaltet • Absatz 1 – Ermächtigung für die Bauaufsichtsbehörde zur Datenerhebung im Rahmen der ihnen zugewiesen Aufgaben • Absatz 2 – Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis der betroffenen Person • Absatz 3 – Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ohne Einwilligung der betroffenen Person • Absatz 4 - Konkrete Ermächtigungen für Datenübermittlung der Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Verfahren finden sich weiterhin in § 14 BremBauVorlV • Ansatz 5 - Verweis auf ergänzende Regelungen des Bremischen Ausführungsgesetzes zur Datenschutz-Grundverordnung aufgenommen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik vorhabenbezogene Privilegierungsregelung für das „Bremer Haus“ (§ 2 Absatz 3 Satz 4 und 5) • Abweichend von der Höhendefinition nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mit Bezug auf die Geländeoberfläche im Mittel, ist ein Gebäude in die GK 2 einzustufen, wenn a) die Höhe des Gebäudes von Geländeoberfläche bis zur höchstgelegenen „anleiterbaren“ Stelle eines Aufenthaltsraumes 7 Meter nicht überschreitet, b) das Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet ist, c) es sich um ein Wohngebäude handelt (eine untergeordnete freiberufliche Nutzung ist zulässig) und d) es aus nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² besteht. • Die Berufsfeuerwehr hat vor Einreichung des Bauantrages zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik • Durch abweichende Einstufung in GK 2 statt in GK 4 materielle Erleichterungen und Prüfverzicht des Brandschutz- und Standsicherheitsnachweises
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Anpassungen im Bauproduktenrecht (§§ 16a ff. und § 85) Auslöser: Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach europäisch harmonisierten Normen aufgrund der Bauproduktenverordnung tragen • Bisher: die Bauregelliste B - Teil 1 enthielt nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte, die im Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung liegen und die CE-Kennzeichnung tragen, mit der Folge der „Doppelkennzeichnung“ (CE+Ü). Mit diesen Zusatzanforderungen konnten sich die Bauaufsichtsbehörden darauf verlassen, dass das bauaufsichtliche Anforderungsniveau an die jeweilige bauliche Anlage erfüllt wird. • Mit Urteil (Az. C 100/13) vom 16.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt. Für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung dürfen keine zusätzlichen Forderungen durch die Bauregeliste, Bauordnungen oder Zulassungen verlangt werden.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik • Ergebnis: o Abänderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich CE- gekennzeichneter Bauprodukte innerhalb einer 2-Jahresfrist bis zum 15.10.2016. o Es wurde eine gesetzliche Anpassung und entsprechende Änderungen der MBO-16 notwendig. o Bestimmte Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 wurden als erster Schritt außer Vollzug gesetzt (Anlagen 1/12.3 und 1/12.4 zur lfd. Nr. 1.12.10, Anlage 1/5.2 zur lfd. Nr. 1.5.1 und Anlage 1/6.1 zur lfd. Nr. 1.6.7). In diesen Fällen werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen ab sofort nicht mehr erteilt. o für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind ab dem 16.10.2016 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich. o an die Stelle der Bauregellisten und der Liste der Technischen Baubestimmungen tritt die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB)
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik o Deutschland weist die Europäische Kommission bereits 2015 auf Defizite in bestehenden harmonisierten Normen hin (diese Mängel wurden bisher durch nationale Nachregelungen ausgeglichen). Nachdem die Einwände (nach Art. 18 der BauPVO), um Lücken in den Normen zu schließen, von der Kommission zurückgewiesen wurden, wird von der Bundesregierung im April 2017 vor dem Europäischen Gericht Klage erhoben (Rechtssachen T-229/17 zu Bodenbelagsnormen und T-53/18 zu Tanknormen). o Deutschland und die Kommission einigen sich auf eine stufenweise Bearbeitung von lückenhaften harmonisierten Normen innerhalb der nächsten 6 Jahre. Für diese Übergangszeit sind zusätzliche Anforderungen und eine freiwillige Struktur für eine Umsetzung der Bauwerksanforderungen unverzichtbar. o Die Europäische Kommission hat am 13.07.2017 das gegen Deutschland laufende Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf Bauprodukte eingestellt und erkennt damit an, dass alle Maßnahmen in Deutschland ergriffen wurden, die sich aus dem EuGH-Urteil von 2014 ergeben.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Wesentliche Änderungen der MBO-16 / BremLBO-18 im Bauproduktenrecht (§§ 16a ff. und § 85) • §16 a Bauarten… für ungeregelte Bauarten: eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Nach Abs. 5 Übereinstimmungsbestätigung durch Erklärung des Anwenders nach §22 mit den Technischen Baubestimmungen, den Bauartgenehmigungen oder den Prüfzeugnissen. • § 16 b Bauprodukte, §17 Verwendbarkeitsnachweise: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall. § 21 Übereinstimmungs- bestätigung durch Erklärung des Herstellers nach §22, Kennzeichnung mit Ü-Zeichen. • § 16 c CE-gekennzeichnete Bauprodukte…dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den festgelegten Anforderungen für die Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Anpassungen der materiellen Brandschutzanforderungen (§§ 26 – 37) an die MBO-12 • § 28 Außenwände: Erleichterung für Fenster und Türen aus brennbaren Baustoffen in nichttragenden Außenwände. Schwerentflammbare Baustoffe dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Für Doppelfassaden sind die Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung bei Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 ausgenommen. • § 30 Brandwände: Als Gebäudeabschlusswand ist nach Absatz 2 Nr. 1 für eine Ausnahme vom Grenzabstand eine öffentlich- rechtliche Sicherung des Mindestabstandes von 5 Metern zu Gebäuden durch Baulast erforderlich.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 die über Eck durch eine Brandwand getrennt werden (hochfeuerhemmende anstelle von feuerbeständige Außenwänden). Klarstellung, dass auch die Außenwandbekleidungen der Brandwand nichtbrennbar sein müssen. • § 32 Dächer: Erweiterung des Ausnahmetatbestandes (harte Bedachung) auf Dachflächenfenster • § 35 Treppenräume: Differenzierung zwischen außenliegenden und innenliegenden Treppenräumen wurde aufgegeben. Im Absatz 8 Grundanforderungen für Treppenräumen mit und ohne Fenstern in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse. • § 36 Notwendige Flure: Mit Absatz 1 Nr. 3 sind innerhalb von Wohnungen (ohne Größenbegrenzung von 200m2) keine notwendigen Flure erforderlich.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Bremische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S. 946) • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV- TB) des Deutschen Institutes für Bautechnik (DiBt) beinhaltet die Bestimmungen, die für die Erfüllung der Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Ersatz für Bauregelliste (BRL) und Muster-Liste Technische Baubestimmungen (MLTB). • BremVVTB verweist auf die MVV-TB in der jeweils geltenden Fassung (Internetseite www.dibt.de ). In der Anlage „Bremische Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift“ vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S. 947) sind landesrechtliche Regelungen getroffen (z.B. Modifikationen der DIN 18040-1 und -2 für das barrierefreie Bauen) • Einführung der MBeVO, MVkV, MVStättV und MEltBauVO als Technische Baubestimmung entsprechend der MVV-TB
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Struktur der MVV-TB Teil Rechtsgrundlage Inhalt bisherige Regelung BremLBO A § 85 Absatz 2 Technische Baubestimm- A, B = BRL B Teil 1 Nr. 1,2 und 3 ungen für die Erfüllung der B3 = BRL B Teil 2 Grundanforderungen 1 bis 6 A, B = MLTB an Bauwerke gem. BauPVO B § 85 Absatz 2 Technische Baubestimm- A, B2 und B4 = LTB II Nr. 1,2 und 3 ungen als Ergänzungen zu und III Abschnitt A für Bauteile und Sonderkonstruktionen C § 85 Absatz 2 Technische C2 = BRL A Teil 1 Nr. 4 und 5 Baubestimmungen für C3 = BRL A Teil 2, Bauprodukte, die nicht die Abschnitt 2 CE-Kennzeichnung tragen C4 = BRL A Teil 3, und für Bauarten Abschnitt2 D § 85 Absatz 4 Produkte, die keines D2 = Liste C, sonstige Verwendbarkeitsnachweis Bauprodukte bedürfen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Prüfung der Bautechnischen Nachweise (§ 66 Absatz 3 bis 5) § 66 Absatz 3 Satz 2: neue Öffnungsklausel für mögliche zusätzliche Prüfung der Standsicherheit Abweichend von Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde im begründeten Einzelfall hinsichtlich des Risikopotenzials eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises fordern. § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2: neue Öffnungsklausel für mögliche Prüfverzichte für Standsicherheit und Brandschutz Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben mit geringem Risikopotenzial und untergeordneter Bedeutung auf eine ansonsten nach Absatz 3 oder 4 erforderliche bauaufsichtliche Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten. VV bauaufsichtliche Prüfung vom 10.09.2018 (Brem.ABl. S. 926) als ermessenssteuernde Veraltungsvorschrift nach § 84 Absatz 6, um einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik Zusätzliche Prüfung der Standsicherheit nach § 66 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 2 VV: 2.1 Beseitigung von Bunkern 2.2 Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden bei unterschiedlichen Gründungsebenen 2.3 Beseitigung von nicht freistehenden mehrgeschossigen Gebäuden 2.4 Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 (z.B. „Bremer Häuser“) 2.5 Beseitigung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind 2.6 Bauen im Bestand – umfangreiche Umbaumaßnahmen mit Teilabbruch in der GK 2 und 3 jeweils mit Verfahren nach § 64 BremLBO 2.7 Errichtung von nicht verfahrensfreien Gerüsten (keine Regelauführung) 2.8 Errichtung von Bauhilfskonstruktionen 2.9 Errichtung von Stützwänden
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik möglicher Prüfverzicht Standsicherheit nach § 66 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 3.1 VV: 3.1.1 nachträglicher Einbau von Dachgauben bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5 3.1.2 nachträglicher Ausbau von Dachgeschossen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5 3.1.3 nachträglicher Ausbau von eigeschossigen Balkonen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5 3.1.4 Errichtung von eingeschossigen Containeranlagen ohne Typenstatik 3.1.5 Errichtung von genehmigungsbedürftigen Carportanlagen ohne Typenstatik und ähnliche bauliche Anlagen 3.1.6 Anbauten und Erweiterungen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5 3.1.7 Bauen im Bestand bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5 a) nachträgliche Wandöffnungen b) nachträgliche Deckenöffnungen 3.1.8 Nutzungsänderungen bei Gebäuden der GK 3, 4 und 5
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 3. Bautechnik möglicher Prüfverzicht Brandschutz nach § 66 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. Rahmenkatalog nach Ziffer 3.2 VV: 3.2.1 Gebäudeklasse 4 (alle Vorhaben), wenn der Brandschutznachweis erstellt wurde a) von einem qualifizierten Brandschutzplaner b) von einem Prüfingenieur für Brandschutz 3.2.2 Gebäudeklasse 4 Neubau und Umbau von Wohngebäuden, Nutzungsänderung in Wohngebäude, wenn • eindeutige Situation der Rettungswege • keine Abweichungen hinsichtlich Brandschutz • Feuerwiderstandsklassen für die tragenden Bestandsbauteile entsprechen den Anforderungen der BremLBO und • Zustimmung der Berufsfeuerwehr, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen 3.2.3 Einzelfälle im gewerblichen Sonderbau Gewünschte Prüfverzichte sind mit dem Bauantrag zu beantragen und entsprechend den Anforderungen der VV zu begründen, damit die Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls das eingeräumte Ermessen sachgerecht ausüben kann!
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Anforderungen an die Bebauung des Grundstückes mit baulichen Anlagen (§ 4) • Erschließungsanforderungen auch für den vorhandenen Bestand (1) 1Gebäude dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. • Überbauung der Grundstücksgrenzen (2) 1Bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken sind nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. 2Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. 3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Änderungen im Abstandsflächenrecht (§ 6) neue Abweichungsmöglichkeit (Absatz 5 Satz 6): • Eine vom Regelfaktor 0,4 H abweichende Abstandsflächentiefe kann nach § 67 in innerstädtisch dicht bebauten Gebieten zugelassen werden, wenn die Gebäudehöhe städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist. erweiterte Abstandsprivilegierungen (Absätze 6 bis 8): • Aufschüttungen und nicht überdachte Terrassen, soweit sie nicht höher als 1,00 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche sind • Überdachte Terrassen (und untergeordnete eingeschossige Wintergärten) mit mindestens 2,50 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze • Bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten (Balkone) und Dachaufbauten (Gauben) , auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden • Bei Grenzgaragen u.ä. bis 9 Metern Länge Dachüberstände und Gesimse von insgesamt nicht mehr als 0,50 Metern Länge
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Grundsatzanforderungen an private Kinderspielflächen (§ 8 Absatz 3 und 4) • Wortlaut in Absatz 3 wird an Formulierung der MBO-12 angepasst • Ausnahmetatbestände: o Singlewohnungen bis 40 m² o Gemeinschaftsanlage in unmittelbarer Nähe o Kinderspielplatz wegen Art und Lage der Wohnung nicht erforderlich • bisheriges „Reihenhausprivileg“ entfällt • erweiterte Ablösungsmöglichkeiten in Absatz 4 , wenn der Kinderspielplatz o nicht (tatsächliche Unmöglichkeit) oder o nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann oder o in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist. • Weitere Detailanforderungen sowie die Höhe des Ablösungsbetrages werden in den kommunalen Kinderspielflächenortsgesetzen geregelt
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Barrierefreies Bauen Überführung der am 2. Dezember 2014 vom Senat beschlossenen Maßnahmenvorschläge aus dem Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Land Bremen in gesetzliche Regelungen Neue Legaldefinition der Barrierefreiheit (§ 2 Absatz 14) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Barrierefreie Abstellräume (§ 48 Absatz 2) 1In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder auf dem Baugrundstück sind in der Nähe des Hauseingangs barrierefrei erreichbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, und Mobilitätshilfen herzustellen.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Barrierefreier Wohnungsbau ( § 50 Absatz 1) • Ausweitung des Anwendungsbereiches in Wohnungen 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreichbar und nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach vorhandene Sanitärräume. • Beibehaltung der Verknüpfung mit der Aufzugspflicht 2In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. • Neue Anforderungen an R-Wohnungen 3 Ab dem 1. Oktober 2021 müssen von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 in Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen eine und bei mehr als zwanzig Wohnungen mindestens zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Freiwillige Selbstverpflichtung der Wohnungswirtschaft zur Herstellung von R- Wohnungen wurde am 3. Juli 2018 von SUBV, LBB und ag wohnen unterzeichnet • Anpassung an MBO-12 4Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden (§ 50 Absatz 2) Anpassung der Regelungssystematik an die MBO-2012 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2Diese Anforderungen gelten insbesondere für … 5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude mit weniger als 500 m² Nutzfläche, … 3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht umfängliche Barrierefreiheit (§ 50 Absatz 3) Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude ab 500 m² Nutzfläche sowie Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie 1. Tageseinrichtungen zur Betreuung und Pflege, 2. stationäre Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Pflege, 3. Schulen, Ausbildungs- und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, müssen in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teile barrierefrei sein. Konkrete Anforderungen über DIN 18040-1 umsetzbar
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Erweiterung der Abweichungsregelung zum barrierefreien Bauen (§ 50 Absatz 5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 67 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegen 1. schwieriger Geländeverhältnisse, 2. ungünstiger vorhandener Bebauung, 3. Bezug auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder mobilitätseingeschränkten Personen, 4. atypischer Nutzung, 5. Änderungen oder Nutzungsänderungen im vorhandenen Bestand oder (in Verbindung mit Anpassungsermessen nach § 58 Absatz 4), 6. bei Anlagen nach Absatz 1 und 4 auch wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Achtung: verschärfte Anforderungen an die Barrierefreiheit für bauliche Anlagen in öffentlicher Trägerschaft nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts (BremBGG) • Mitteilung des Senats vom 18.09.2018 / 2. Lesung BBL 07./08.11.18 • Änderung des Gesetzentwurfs zu § 8 BremBGG in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens zur LBO-Novelle • Angestrebter Gleichklang der gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen konnte nicht verwirklicht werden • Die Regelungen des § 50 BremLBO sind nur für Bauvorhaben in privater Trägerschaft abschließend. • Für Bauvorhaben im Eigentum der Träger öffentlicher Gewalt sind darüber hinaus die weitergehenden Anforderungen an die bauliche Barrierefreiheit nach des § 8 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetztes in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten • Regelungsziel möglichst „umfassende Barrierefreiheit“ auch für den vorhandenen Bestand
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Neue Prüfverpflichtung für Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme (§ 81 Absatz 2 Satz 3 und 4) 3Feuerstätten oder andere ortsfeste Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Abgasanlagen oder Lüftungsanlagen, in die Abgase eingeleitet werden, geprüft und bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. 4Satz 3 gilt auch bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen. Ergänzung aus Gründen der Gefahrenabwehr und des Verbraucherschutzes erforderlich Reaktion auf Mängelmeldungen bei unsachgemäß errichtetenAnlagen
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 4. materielles Bauordnungsrecht Neue Ermächtigungsgrundlage zur Beschränkung von Staffelgeschossen (§ 86 Absatz 1 Nummer 8) (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über 8. die Bestimmung, dass abweichend von § 2 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 beide oberste Geschosse als Vollgeschoss gelten oder nur ein oberstes Geschoss als Vollgeschoss gilt. • Eindämmung sog. „Tortenhäuser“, die in bestimmten Quartieren städtebaulich unerwünscht sind. • Grundsätzliches Verbot des zweiten Staffelgeschosses ist nicht durchsetzbar • Kompromiss: quartiersbezogene Feinsteuerung im Bebauungsplan • Bereits bestehende Baurechte werden dadurch nicht eingeschränkt
Freie Die neue BremLBO-18 Hansestadt 5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der Bremen politischen Schlussabstimmung Ausweitung des Anwendungsbereiches der Genehmigungsfreistellung (§ 62 Absatz 2 Nummer 2) Die Genehmigungsfreistellung ist auch möglich, wenn erforderliche planungsrechtliche • Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB oder • Städtebauliche Ermessensentscheidungen nach der BauNVO bereits erteilt worden sind. Regelungszweck: • Kostenersparnis für den Bauherren und Beschleunigung insbesondere bei Wohnungsbauvorhaben
Freie Die neue BremLBO-18 Hansestadt 5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der Bremen politischen Schlussabstimmung Wiedereinführung des bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens (§ 64a) • Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Bauvorhaben mit öffentlicher Trägerschaft auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 verzichten, wenn eine qualifizierte Baudienstelle über fachlich qualifiziertes Personal verfügt. • Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. • Die untere Bauaufsichtsbehörde nimmt bei Verzichtsentscheidung nur noch die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung oder entscheidet über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches. • Die qualifizierte Baudienststelle nimmt stattdessen die Aufgaben und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Hierzu gehören insbesondere die Vollzugsaufgaben des § 66 , die Entscheidung über Abweichungen nach § 67 und eine umfängliche Behördenbeteiligung. • die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren sind von der qualifizierten Baudienststelle entsprechend anzuwenden, die allein die Verantwortung dafür trägt, dass der Entwurf, die Ausführung und das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Freie Die neue BremLBO-18 Hansestadt 5. nachträgliche Anpassungen des Gesetzentwurfs in der Bremen politischen Schlussabstimmung Entscheidung über den Bauantrag (§ 69 Absatz 3) • Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwölf Wochen (statt bisher drei Monate) über den Bauantrag • Wenn die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen, Zustimmungen und Nachweise vorliegen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde ohne Verlängerung der Frist nach Satz 1 innerhalb von einem Monat über den Bauantrag Einschränkung der Geltungsdauer der Genehmigung (§ 73 Absatz 2) Die Frist für den Baubeginn nach § 73 Absatz 1 kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden Regelungszweck: • Ein längerfristiges Horten von Baugenehmigungen soll zugunsten eines städtebaulich wünschenswerten zeitnahen Baubeginns erschwert werden • Spätestens nach 5 Jahren ist ein neuer Bauantrag zu stellen, wenn bis dahin kein Baubeginn erfolgt ist.
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 6. Ausblick Nutzung der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 1 Nummer 8 für den Entwurf eines Begrünungsortsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen (1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über 6. die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Gestaltung der Freiflächen von Baugrundstücken; dabei kann die Bepflanzung der Freiflächen mit Bäumen und Sträuchern geregelt oder allgemein oder für bestimmte Bereiche, wie Vorgärten, eine gärtnerische Anlegung und Unterhaltung verlangt werden, • Ziel: Erhöhung des Anteils begrünter sowie Begrünung / Bepflanzung von nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen Dachflächen in der Stadtgemeinde Bremen • Baustein der Klimaanpassungsstrategie • Planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit auch über § 9 Absatz 3 Nr. 25 BauGB vorhanden • Anhörungsverfahren wurde vom 27.06.-31.08.2018 durchgeführt • Anpassung des Gesetzentwurfs nach Abstimmung mit Ressortleitung • Gebündeltes Antwortschreiben an alle Einwender
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen 6. Ausblick Prüfung kurzfristiger Erleichterungen für den Holzbau o Resolution der Architekten-, Ingenieurkammer und des vpi im August 2018 geplante Gesetzgebungsvorhaben: • Anpassung der Bauvorlagenverordnung o Anhörungsverfahren wird in Kürze eingeleitet o Verschärfte Anforderungen an den Baumschutz, Baumbestandsbescheinigung als neue Bauvorlage o Aufbewahrungspflicht der Bauvorlagen für Bauherren • Novelle Kinderspielflächenortsgesetz (Fassung von 1973) o Studie des DKHW liegt vor o Auftaktveranstaltung am 22.03.2018 durchgeführt o Erstellung des Gesetzentwurfes in 2019 • erneute LBO-Novelle bis 31.12. 2023 erforderlich o Befristung der BremLBO-18 in § 88 Absatz 2 o Grundlage: Evaluation der MBO bis 2020 durch ARGEBAU
Freie Hansestadt Die neue BremLBO-18 Bremen Online-Datenbank www.bauumwelt.bremen.de / Bau / Planen und Bauen • Anträge und Formulare aktualisierte Bauantragsformulare https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/an traege_und_formulare-3555 • Bautechnik MVV-TB des DIBt, BremVVTB, Anlage Einführungserlass https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/ba utechnik-3556 • Rechtsgrundlagen geltendes Landesbaurecht und laufende Gesetzgebungsverfahren https://www.bauumwelt.bremen.de/bau/planen_und_bauen/re chtsgrundlagen-3559
Freie Hansestadt Bremen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?
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