ERP-Gründerkredit - Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074) - Die Komplettlösung bis 25 Mio. Euro

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ERP-Gründerkredit – Universell
   ohne Haftungsfreistellung
   (073, 074)
   Die Komplettlösung bis 25 Mio. Euro

Kredit: ERP-Gründerkredit - Universell
Stand: Mai 2021

Expertenwissen
zum Produkt:
www.kfw.de/073
INHALT
1. PHASE: BERATUNG..................................................................................... 4
  1.1. ANTRAGSTELLER ..................................................................................... 4
    1.1.1. Bauträger ......................................................................................... 5
    1.1.2. Besitz- und Betriebsgesellschaft ..................................................... 5
    1.1.3. Beteiligungen Dritter ........................................................................ 5
    1.1.4. Förderausschlüsse .......................................................................... 6
    1.1.5. Genossenschaften .......................................................................... 7
    1.1.6. Holding ............................................................................................ 7
    1.1.7. Sozialunternehmen – Gewerbliche Sozialunternehmen ................. 7
    1.1.8. Stiftungen ........................................................................................ 7
    1.1.9. Unternehmen mit Stiftungsbeteiligung ............................................ 7
    1.1.10. Vereine ......................................................................................... 7
  1.2. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN ................................................................... 8
    1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen" .................................. 8
    1.2.2. Auslandsvorhaben ........................................................................... 9
    1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien ........................................................ 9
    1.2.4. Betriebsmittel ................................................................................. 10
    1.2.5. Erneuerbare Energien-Anlagen . ................................................... 10
    1.2.6. Ersatzinvestitionen ........................................................................ 10
    1.2.7. Erwerb bisher gepachteter Geschäftsräume ................................. 10
    1.2.8. Ferienappartements ...................................................................... 10
    1.2.9. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung ......................................... 10
    1.2.10. Grundstückskauf ......................................................................... 10
    1.2.11. Kapitalerhöhung/Kapitalaufstockung durch das Unternehmen .. 11
    1.2.12. Kaufpreis in Raten ...................................................................... 11
    1.2.13. Leasinggüter ............................................................................... 11
    1.2.14. Mehrwertsteuer ........................................................................... 11
    1.2.15. Nebenerwerb .............................................................................. 11
    1.2.16. PKW............................................................................................ 11
    1.2.17. Stammeinlage ............................................................................. 11
    1.2.18. Stille Beteiligungen ..................................................................... 12
    1.2.19. Transportunternehmen ............................................................... 12
    1.2.20. Umschuldungen .......................................................................... 12
    1.2.21. Unternehmensbeteiligungen ....................................................... 12
    1.2.22. Unternehmensübernahmen ........................................................ 13
    1.2.23. Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien.............. 13
    1.2.24. Warenlager ................................................................................. 13
    1.2.25. Weitere Verwendungszwecke ..................................................... 13
    1.2.26. Zweites Standbein ...................................................................... 14
  1.3. KOMBINATION MIT ANDEREN FÖRDERPROGRAMMEN ................................. 14
    1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln ........................................ 14
  1.4. KONDITIONEN........................................................................................ 14
    1.4.1. Kreditbetrag ................................................................................... 14
    1.4.2. Laufzeit .......................................................................................... 14
    1.4.3. Laufzeitsplitting .............................................................................. 14
    1.4.4. Margengestaltung Kreditinstitut ..................................................... 15
    1.4.5. Mindestkreditlaufzeit ...................................................................... 15
    1.4.6. Sicherheiten .................................................................................. 15

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1. Phase: Beratung

2. PHASE: ANTRAG ....................................................................................... 16
  2.1     ANTRAGSTELLUNG ................................................................................ 16
    2.1.1    Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern ................ 16
    2.1.2    Rating ............................................................................................ 16
    2.1.3    Vorhaben mit Auslandsbezug ........................................................ 16
3. PHASE: NACH ZUSAGE ............................................................................ 18
  3.1     ABRUF .................................................................................................. 18
  3.2     AUFGABE DER SELBSTSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT........................................... 18
  3.3     AUFSTOCKUNG...................................................................................... 18
  3.4     TILGUNG ............................................................................................... 19
    3.4.1    Planmäßige Tilgung ...................................................................... 19

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1. Phase: Beratung

1. Phase: Beratung

Besonderheiten für die, im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 gewähr-
ten, haftungsfreigestellten ERP-Gründerkredit – Universell (075,076) und KfW-
Unternehmerkredit (037,047) finden Sie in den veröffentlichten „FAQ zum KfW-
Sonderprogramm 2020“.

1.1.       Antragsteller
Grundsätzlich können in diesem Programm die folgenden Gründungsvorhaben
(Existenzgründer/neue Unternehmen) oder Festigungsmaßnahmen gefördert
werden:

     -    Existenzgründer im Haupt- oder im Nebenerwerb
     -    Angehörige freier Berufe
     -    natürliche Personen sowie Freiberufler, die Unternehmen der gewerbli-
          chen Wirtschaft bzw. freiberufliche Praxen übernehmen oder im Rah-
          men von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren
          Aufstockung eingehen
     -    kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entspre-
          chend der KMU-Definition (siehe KfW-Merkblatt "KMU-Definition" For-
          mular-Nr. 600 000 0196) (Programmnummer 074).
          Die Schwellenwerte für die "KMU-Definition" beziehen sich auf den letz-
          ten durchgeführten Jahresabschluss.
          Der Betrachtungszeitraum für den "KMU-Status" ist auf die 3 letzten
          Geschäftsjahre mit durchgeführten Jahresabschlüssen begrenzt. Das
          antragstellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den
          KMU-Status dann, wenn es in 2 auf einander folgenden Geschäftsjah-
          ren die Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet
     -    größere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die
          sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz
          500 Mio. Euro nicht überschreitet (Produktnummer 073)
          Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen
          vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und
          die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller
          beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
          Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes ist allein der letzte Jahresab-
          schluss maßgeblich.
          Berechnungsschema zur Einordnung des Antragstellers als größeres
          mittelständisches Unternehmen:
          • Unternehmen, die keiner Unternehmensgruppe angehören, geben ih-
            ren Umsatz an.

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1. Phase: Beratung

          • Für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, gelten
            folgende Regelungen:
              o     Sofern ein Konzernabschluss vorliegt, ist der Konzernumsatz
                    maßgeblich.
              o     Liegt für die Unternehmensgruppe kein Konzernabschluss vor,
                    sind zur Ermittlung des Gruppenumsatzes die Umsätze des An-
                    tragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unter-
                    nehmen - bereinigt um die Innenumsätze - zu addieren.
          Faktische Konzernverhältnisse müssen nicht berücksichtig werden.

1.1.1. Bauträger
Objektfinanzierungen von Bauträgern, als Unternehmen, die Räume errichten
und anschließend veräußern, können im investiven Bereich nicht mitfinanziert
werden.
Eigene Investitionen (z. B. eigengewerblich genutzte Immobilie, Büroausstat-
tung) und der Betriebsmittelbedarf von Bauträgern sind förderfähig.
Auftragsvorfinanzierungen können als Liquiditätsbedarf im Rahmen der Be-
triebsmittel finanziert werden.

1.1.2. Besitz- und Betriebsgesellschaft
Eine Förderung von Betriebsaufspaltungen ist möglich, wenn zwischen Besitz-
gesellschaft (Investor) und Betriebsgesellschaft (Betreiber) eine wirtschaftliche
Einheit vorliegt.
Folgende Bedingungen sind dafür Voraussetzung:
  - Inhaber- bzw. Gesellschafteridentität (mindestens 50 %) besteht und/oder
  - die Gesellschafter beider Einheiten familiär verbunden sind (als Ehepart-
    ner/Lebenspartner bzw. im Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades) und/oder
  - der Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft - entweder selbst oder
    sein Ehepartner/Lebenspartner bzw. ein Verwandter 1. Grades Anteile an
    der Betriebsgesellschaft hält und in dieser auch Geschäftsführer ist.
Sofern die Antragstellung nicht durch eine antragsberechtigte natürliche Per-
son (Existenzgründer/-festiger) erfolgt, muss zumindest die Betriebsgesell-
schaft (= Mieter) die Antragsvoraussetzungen erfüllen.

1.1.3.Beteiligungen Dritter
Kreditinstitute/Versicherungen/Finanzinstitutionen:
Wenn bei einem Antragsteller ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder eine
vergleichbare Finanzinstitution unmittelbar oder mittelbar mit 25 % oder mehr
beteiligt ist, wirken wir an der Finanzierung nicht mit.
Eine mittelbare Beteiligung der genannten Institutsgruppen als Gesellschafter
einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist - unabhängig von ihrer Höhe - un-
schädlich, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Beteiligung einer Kapi-
talbeteiligungsgesellschaft erfüllt sind.
Kapitalbeteiligungsgesellschaften:

5 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

Die Beteiligung einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist für die Antragsberech-
tigung unschädlich, wenn es sich um eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft han-
delt, deren Geschäftszweck im Eingehen von befristeten Beteiligungen be-
steht. Dies ist der Fall bei Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die dem Bundes-
verband deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V. (BVK) angehören.
Gleichzeitig muss die Kapitalbereitstellung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft
für den konkreten Antragsteller - in Abgrenzung zu einer eventuellen strategi-
schen Beteiligung - auf eine Laufzeit von in der Regel 5 bis 10 Jahren be-
grenzt sein. Sollte diese Befristung erheblich überschritten werden, ist zu prü-
fen, wie die Vertragsmodalitäten gestaltet sind (z. B. Einflussnahme auf die
Geschäftsführung).
Zu beachten ist, dass die Werte der Kapitalbeteiligungsgesellschaft im Rah-
men der Ermittlung der KMU-Eigenschaft des Antragstellers ab einer bestimm-
ten Höhe der Beteiligung am Antragsteller bei der Ermittlung der KMU-
Schwellenwerte zu berücksichtigen sind (siehe hierzu im Einzelnen das KMU-
Merkblatt mit KMU-Selbsterklärung der KfW (Formularnummer 600 000 0196)
und Anhang I Artikel 3 Absatz 2 bis 4 AGVO).
Bund/Länder/Gemeinden:
Wenn bei einem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar der Bund, ein Land,
eine Gemeinde, ein Gemeindeverband einschließlich Kreis einzeln oder ge-
meinsam mit 50 % oder mehr (im KMU-Fenster (074,) 25 % oder mehr) betei-
ligt ist, ist eine Finanzierung nicht möglich.
Organisationen ohne Erwerbscharakter:
Organisationen ohne Erwerbscharakter sind u. a. Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, kirchliche oder karitative Organisatio-
nen und Unterorganisationen, Parteien bzw. Parteiorganisationen und Ge-
werkschaften. Wenn diese einzeln oder gemeinsam mit 50% oder mehr (im
KMU-Fenster (074,) 25 % oder mehr) beteiligt sind, ist eine Finanzierung nicht
möglich.

1.1.4. Förderausschlüsse
Unternehmen einzelner Branchen sind wegen beihilferechtlicher Vorgaben der
"De-minimis"-Verordnung der EU von der Förderung mit Darlehen, die einen
Beihilfewert ausweisen, ausgeschlossen. Betroffen sind die Branchen:
-     Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte
-     Fischerei und Aquakultur
-     Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs bei Erwerb von
      Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr, siehe auch Punkt "Transportun-
      ternehmen"
Gewerbliche Unternehmen dieser Branchen können stattdessen den "ERP-
Gründerkredit - Universell" in allen Programmvarianten mit beihilfefreien
Zinssätzen beantragen.

6 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.1.5. Genossenschaften
Genossenschaften können gefördert werden, sofern sie körperschaftsteuer-
pflichtig sind und die sonstigen Antragsvoraussetzungen erfüllen.

1.1.6. Holding
Wird für eine tätige Beteiligung oder für die Übernahme eines Unternehmens
(= Zielobjekt) durch eine antragsberechtigte, natürliche Person eine Hol-
ding/Beteiligungsgesellschaft "zwischengeschaltet", kann diese unter den fol-
genden Voraussetzungen als Antragstellerin akzeptiert werden:
-     Die natürliche Person ist (alleiniger) geschäftsführender Gesellschafter der
      Holding und erfüllt die Antragskriterien für den "ERP-Gründerkredit – Uni-
      versell" und
-     die natürliche Person übernimmt die Mithaft für den "ERP-Gründerkredit –
      Universell", da die Holding alleine nicht die Antragskriterien erfüllt und
-     die natürliche Person wird Geschäftsführer in dem Unternehmen, an wel-
      chem sie sich beteiligt bzw. welches übernommen wird (Zielobjekt).

1.1.7. Sozialunternehmen – Gewerbliche Sozialunternehmen
Gewerbliche Sozialunternehmen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist, sind antragsberech-
tigt.
Indizien für wirtschaftlich orientierte Sozialunternehmen sind mindestens kos-
tendeckende Kalkulation und Gewerbesteuerpflicht. Das Unternehmen ist ope-
rativ tätig.

1.1.8. Stiftungen
Stiftungen des privaten Rechts können im "ERP-Gründerkredit - Universell"
gefördert werden, sofern sie unternehmerisch tätig sind und selbst den Antrag
stellen.

1.1.9. Unternehmen mit Stiftungsbeteiligung
Die KfW fördert auch Unternehmen, an denen eine gemeinnützige Stiftung des
privaten Rechts maßgeblich beteiligt ist - unter der Voraussetzung, dass das
Unternehmen ausschließlich gewerblich tätig ist.
Ein Beispiel: Ein Hotel wird von einer voll steuerpflichtigen GmbH betrieben,
deren einziger Anteilseigner eine gemeinnützige Stiftung ist. Entscheidend für
die Antragsberechtigung ist die gewerbliche Betätigung des Kreditnehmers -
und nicht der gemeinnützige Hintergrund.

1.1.10. Vereine
Wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb gerichtet ist, sind im "ERP-Gründerkredit - Universell" antragsberechtigt.

Damit die Förderung eines Vereins möglich ist, muss dieser die sonstigen Kri-
terien (Größenkriterium, Alter) erfüllen.

Einen nicht-wirtschaftlichen Verein fördern wir dann,

7 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

▪     wenn dieser selbst der Antragsteller ist und unternehmerisch tätig ist; ent-
      weder vollständig oder in dem Teilbereich, in dem die Investition durchge-
      führt wird. Indizien hierfür sind z. B. kostendeckende Kalkulation, Gewer-
      besteuerpflicht oder Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Leistungen des
      Vereins in diesem Teilbereich müssen auch von Nichtmitgliedern genutzt
      werden können. Förderfähig sind nur die anteiligen Investitionen in dem
      unternehmerisch ausgerichteten Teilbereich.

      Beispiel: Ein Tennisverein errichtet eine Halle, die gegen Entgelt von je-
      dermann zum Tennisspielen genutzt werden kann.

▪     oder wenn dieser an einem Antragsteller maßgeblich beteiligt ist, der sich
      ausschließlich gewerblich betätigt.

      Beispiel: Errichtung eines Restaurants, das von einer voll steuerpflichtigen
      GmbH betrieben wird, deren einziger Anteilseigner ein Fußballverein ist.
      Es wird dann bezüglich der Antragsberechtigung nicht auf den (gemein-
      nützigen) Hintergrund, sondern auf die gewerbliche Betätigung des Kredit-
      nehmers abgestellt.

1.2.       Förderfähige Maßnahmen

1.2.1. Alten- und Pflegeheime/"Betreutes Wohnen"
Eine Förderung von Alten- und Pflegeheimen sowie von Anlagen für "Betreutes
Wohnen" ist möglich, wenn diese gewerblich betrieben werden und sich in pri-
vatem Eigentum befinden.
Bei "Betreutem Wohnen" gilt zudem folgende Spruchpraxis:
     -    Baumaßnahmen fördern wir über die wohnwirtschaftlichen Produkte
     -    Investitionen für die Ausstattung und Betriebsmittel können im "ERP-
          Gründerkredit - Universell" " gefördert werden
Bei gemischt genutzten Anlagen (Betreutes Wohnen und Alten-
/Pflegeheimen), bei denen der Betrieb des Alten-/Pflegeheims deutlich im Vor-
dergrund steht, gilt darüber hinaus folgende Spruchpraxis:
     -    Der Erwerb bzw. die (teilweise) Übernahme eines Pflegeheims kann
          vollständig im "ERP-Gründerkredit - Universell" mitfinanziert werden,
          unabhängig davon, ob einzelne Zimmer als "Betreutes Wohnen" genutzt
          werden.
     -    Die Existenzgründung bzw. -festigung durch Errichtung eines Pflege-
          heims (einschließlich Errichtung des Gebäudes) kann mitfinanziert wer-
          den, auch wenn einige wenige Zimmer auch als "Betreutes Wohnen"
          genutzt/angeboten werden.
     -    Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine neu erstellte Immobilie von
          einem Bauträger erwirbt.

8 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.2. Auslandsvorhaben
Wir fördern Vorhaben folgender Investoren, wenn sie im Ausland investieren:
-     Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland
-     deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland
-     Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung mit Sitz im Ausland
-     freiberuflich Tätige (z. B. Ärzte, Steuerberater oder Architekten) aus
      Deutschland (d. h. eine personenbezogene Antragstellung ist nur für Frei-
      berufler vorgesehen)
Als deutsches Unternehmen zählt auch die Auslandstochter eines deutschen
Unternehmens. Beispiel: Die französische Tochter eines deutschen Mittel-
ständlers, die bei einem Joint Venture in Rumänien als Partner auftritt.
Als maßgeblich gilt eine deutsche Beteiligung bei Joint Ventures mit Sitz im
Ausland, wenn der Anteil mindestens 25 % beträgt. Eine Unterschreitung die-
ser Grenze (im Falle einer Sperrminorität des Endkreditnehmers) ist nicht
möglich.
Unabhängig von ihrer Herkunft fließen sämtliche Anteile an der Finanzierung in
die Bemessungsgrundlage ein, d. h. das Vorhaben kann zu 100 % mitfinan-
ziert werden.
Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung sind nur dann antragsberechtigt,
wenn die Beteiligung öffentlicher Unternehmen/des Staates eine Quote von
25 % nicht übersteigt.
Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das
Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe-
stimmungen und -standards der EU erfüllt.
Darüber hinaus müssen auch die übrigen für einen Antragsteller im Inland gel-
tenden Kriterien erfüllt werden.
Liegt der Investitionsort außerhalb der EU, muss der Antragsteller oder das
Kreditinstitut im Kreditantrag bestätigen, dass das Vorhaben die Umweltbe-
stimmungen und -standards der EU erfüllt.
Bei Investitionen in Ländern, die über ein ausgebautes umwelt- und sozial-
rechtliches Regelwerk verfügen und dieses auch vollziehen, ist eine Prüfung
der Umweltwirkungen und sozialen Aspekte eines Vorhabens nicht erforder-
lich. Dies trifft auf EU-Länder sowie in der Regel auf alle anderen OECD-
Länder außerhalb der EU zu.
(Siehe "Nachhaltigkeitsrichtlinie" -
https://www.kfw.de/nachhaltigkeit/migration/Gemeinsame-Richtlinie.pdf)

1.2.3. Baumschulen und Gärtnereien
Investitionen im Bereich Primärproduktion (z. B. Gewächshäuser) können wir
im "ERP-Gründerkredit – Universell" mit einem Darlehen mit einem beihilfe-
freien Zinssatz mitfinanzieren.
Beispiel: Eine Gärtnerei errichtet ein Gewächshaus. Dieses ist dem Bereich
Primärproduktion zuzuordnen und daher nur mit einem beihilfefreien Zinssatz

9 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

förderfähig. Gleichzeitig wird der Verkaufsraum umgebaut und neu eingerich-
tet. Diese Investitionen entfallen auf den gewerblichen Teil des Unternehmens
und können mit einer Beihilfe gefördert werden.

1.2.4. Betriebsmittel
Betriebsmittel können zu 100 % finanziert werden - mit einer Laufzeit von
höchstens 5 Jahren bei maximal einem tilgungsfreien Anlaufjahr.

1.2.5. Erneuerbare Energien-Anlagen .
Die Finanzierung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (z. B. Pho-
tovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Biogas Blockheizkraftan-
lagen auf Pflanzenöl- oder Palmölbasis) sind in der Variante mit Beihilfen nur
förderfähig, wenn keine Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz
(EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch ge-
nommen wird. Zum Nachweis kann die Hausbank z. B. eine Bestätigung vom
Endkreditnehmer oder von dem Energieversorger hereinnehmen, dass keine
Förderung nach dem EEG oder dem KWKG erfolgt.
Die Finanzierung von Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG oder dem
KWKG erhalten, ist nur in der beihilfefreien Variante möglich.

1.2.6. Ersatzinvestitionen
Ersatzinvestitionen können im "ERP-Gründerkredit - Universell" finanziert wer-
den.

1.2.7.         Erwerb bisher gepachteter Geschäftsräume
Der Erwerb von bisher gepachteten Geschäftsräumen kann im "ERP-
Gründerkredit – Universell" finanziert werden.

1.2.8.         Ferienappartements
Ferienappartements können gefördert werden, wenn der Vermieter eine dau-
erhafte Tätigkeit wahrnimmt, die einen Gewerbebetrieb erfordert (Anmeldung
als Gewerbebetrieb). Ein pensions- oder hotelähnlicher Charakter (z. B. Früh-
stücksservice) ist nicht erforderlich.
Die reine Verwaltung des Privatvermögens wird nicht gefördert.

1.2.9. Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung
Wenn die Gewährung oder Übernahme eines Gesellschafterdarlehens eine
Voraussetzung (Anteil Kaufpreis) für die tätige Beteiligung ist, kann das Ge-
sellschafterdarlehen mitfinanziert werden.

1.2.10. Grundstückskauf
Der Kauf von Grundstücken ist - auch ohne konkrete Bau- und Nutzungsab-
sichten - förderfähig, solange das Grundstück aktivierungsfähig im Anlagever-
mögen ist.
Ein reiner Grunderwerb ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann
jedoch nicht mitfinanziert werden.
Eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen.

10 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.11. Kapitalerhöhung/Kapitalaufstockung durch das
        Unternehmen
Die Finanzierungsmöglichkeit ist davon abhängig, wie die Mittel eingesetzt
werden:
-     Verbleiben diese in der Kasse des Unternehmens, ist keine Förderung
      möglich.
-     Werden die Mittel für Betriebsmittel verwendet, ist eine Förderung aus-
      schließlich in der Betriebsmittelvariante möglich.
-     Werden die Mittel für förderfähige Investitionen eingesetzt (z. B. Kauf von
      Maschinen), ist eine Förderung in der Investitionsvariante möglich.

1.2.12. Kaufpreis in Raten
Eine Förderung für den zu zahlenden Kaufpreis wird gesamthaft mit einem An-
trag und nicht in mehreren Teilbeträgen über mehrere Anträge beantragt und
ist innerhalb der Abruffrist abzurufen. Dabei können bei der Bemessung der
Kredithöhe nur die Raten berücksichtigt werden, die innerhalb der Abruffrist
fällig werden. Ein neuer Antrag kann aus beihilferechtlicher Sicht in der Regel
nicht gestellt werden, weil dies kein neues Vorhaben darstellt.

1.2.13. Leasinggüter
Investitionen von Leasinggesellschaften können im "ERP-Gründerkredit – Uni-
versell" gefördert werden.

1.2.14. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in der Investitionsvariante nicht förderfähig. Es sei
denn, der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Im Rahmen der Betriebsmittel kann sie finanziert werden.

1.2.15. Nebenerwerb
Im "ERP-Gründerkredit – Universell" finanzieren wir auch Existenzgründungen
im Nebenerwerb.

1.2.16. PKW
Im "ERP-Gründerkredit - Universell" fördern wir den Erwerb eines PKW, wenn
er im Anlagevermögen aktivierungsfähig ist.
Der PKW muss nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Auch die steuerliche 1 %-Regelung ist hier unschädlich.

1.2.17. Stammeinlage
Die Stammeinlage in eine Gesellschaft kann finanziert werden, wenn diese
Bestandteil des Kaufpreises für eine tätige Beteiligung/Übernahme ist.
Bei Gründungen ist die Finanzierung der Stammeinlage nicht möglich. Geför-
dert werden können aber Investitionen, die mit der Stammeinlage finanziert
werden.

11 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.2.18. Stille Beteiligungen
Stille Beteiligungen gelten als reine Kapitalbeteiligung und sind nicht förderfä-
hig.

1.2.19. Transportunternehmen
Bei Transportunternehmen unterscheiden wir zwischen Unternehmen des ge-
werblichen Straßengüterverkehrs und Unternehmen, bei denen die Beförde-
rung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist.
Es gelten folgende beihilferechtliche Regelungen nach der "De-minimis"-
Verordnung:
-     Uneingeschränkt antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die Be-
      förderung mit Fahrzeugen nur ein Bestandteil einer Dienstleistung ist (zum
      Beispiel: Umzugs- oder Kurierdienste, Abfallsammlungs- und Behand-
      lungsdienste). Diese zählen nicht zum gewerblichen Straßengüterverkehr
      und können gefördert werden.
-     Uneingeschränkt gefördert werden zudem Fahrzeuge von Unternehmen
      des gewerblichen Personentransports (z. B. Taxis, Busse).
      Es gilt ein "De-minimis"-Höchstbetrag von 200.000 Euro.
-     Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs in
      Fahrzeuge für den Straßengüterverkehr sowie in Ausrüstungsgüter, die mit
      dem Beförderungsmittel unmittelbar zusammenhängen, können nur mit ei-
      nem Darlehen mit einem beihilfefreien Zinssatz mitfinanziert werden.
-     Andere Investitionen von Unternehmen des gewerblichen Straßengüter-
      verkehrs können hingegen mit einer Beihilfe gefördert werden. Hier gilt je-
      doch ein reduzierter "De-minimis"-Höchstbetrag von 100 000 Euro.

1.2.20. Umschuldungen
Der Antragsteller kann die Betriebsmittelvariante nutzen, um bestehende Dar-
lehen (Kontokorrentkredite oder langfristige Darlehen) umzuschulden.
Es ist nicht möglich, bestehende KfW- und ERP-Kredite abzulösen.

1.2.21. Unternehmensbeteiligungen
Beim Erwerb einer Unternehmensbeteiligung fördern wir sowohl natürliche als
auch juristische Personen. Dabei darf es sich nicht lediglich um eine Finanzin-
vestition handeln.
Der alleinige Erwerb eines Kassensitzes rechnet allerdings hierzu nicht.
Für die Höhe der Beteiligung gibt es keine Mindestquote. Wir setzen aber vo-
raus, dass
-     die selbstständige Tätigkeit ausreichend für den Lebensunterhalt ist und
-     der Antragsteller einen hinreichenden unternehmerischen Entscheidungs-
      spielraum hat.
Bei einer GmbH muss die natürliche Person als Geschäftsführer bzw. bei einer
KG als Komplementär tätig sein.
Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzin-

12 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

vestitionen ist nicht förderfähig.

1.2.22. Unternehmensübernahmen
Die Finanzierung von Unternehmensübernahmen ist im "ERP-Gründerkredit –
Universell" möglich.

1.2.23. Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien
Vorhaben zur Vermietung und Verpachtung von Gewerbeimmobilien sind för-
derfähig, wenn die Antragstellung durch ein antragsberechtigtes Unternehmen
erfolgt.

1.2.24. Warenlager
Ein Warenlager kann unabhängig von der Aktivierungsfähigkeit im Anlagever-
mögen mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren finanziert werden.

1.2.25. Weitere Verwendungszwecke
Im "ERP-Gründerkredit – Universell" werden neben den im Merkblatt genann-
ten Punkten auch mitfinanziert:
Investitionen (im Anlagevermögen aktivierungsfähig)
•     Baukosten
•     Betriebs- und Geschäftsausstattung
•     Einrichtungsgegenstände
•     Erwerb einer tätigen Beteiligung/Übernahme
•     Forschungs- und Entwicklungskosten
•     Gebäude und Baunebenkosten
•     Immaterielle Investitionen, wenn sie im Anlagevermögen aktivierungsfähig
      sind
•     Maschinen und Anlagen

Betriebsmittel
•     Aufwendungen für Marketingmaßnahmen
•     Beratungskosten
•     liquide Mittel
•     Markterschließungskosten
•     Material- und Warenlager
•     Messeteilnahme
•     Mieten
•     Personalkosten

13 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

Nicht förderfähig (keine abschließende Aufzählung):
•     Kosten für den Lebensunterhalt
•     verrenteter Kaufpreis, da kein einmaliger Finanzierungs-/Investitionsbedarf
      besteht.

1.2.26. Zweites Standbein
Wer sich ein zweites Standbein aufbauen möchte und ein weiteres Unterneh-
men gründet oder übernimmt, kann grundsätzlich die Förderung erhalten.

1.3.       Kombination mit anderen Förderprogrammen

1.3.1. Kombination mit anderen Fördermitteln
Andere öffentliche und nicht öffentliche Mittel können mit dem "ERP-
Gründerkredit – Universell" beliebig kombiniert werden.
Ausgeschlossen ist eine Kombination mit Finanzierungen aus dem "ERP-
Gründerkredit – StartGeld".

1.4.       Konditionen

1.4.1. Kreditbetrag
25 Mio. Euro pro Vorhaben eines Antragstellers.
Der Kreditbetrag kann für Investitionen und Betriebsmittel/Warenlager getrennt
ausgeschöpft werden.

1.4.2. Laufzeit
Die Laufzeit richtet sich nach dem zu finanzierenden Sachverhalt. Im Anlage-
vermögen aktivierungsfähige Investitionen können mit einer Laufzeit bis zu
20 Jahre, Warenlager bis zu 10 Jahre und Betriebsmittel können mit einer ma-
ximal 5-jährigen Laufzeit finanziert werden.

1.4.3. Laufzeitsplitting
Werden gleichzeitig lang- und kurzfristige Investitionen getätigt, kann auf
Wunsch ein Antrag in mehrere Kreditzusagen mit unterschiedlicher Laufzeit
gesplittet werden.
Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken können 2 Darlehen mit unter-
schiedlichen Laufzeiten ausgegeben werden.
Bei gleicher Laufzeit ist ein Splitting möglich, wenn eine separate Besicherung
vorgesehen ist oder unterschiedliche Zinsbindungsfristen gewünscht werden.
Führt das Splitting dazu, dass einer oder beide Kredite kleiner oder
gleich 125.000 Euro betragen, ist im Kreditantrag eine nachvollziehbare Be-
gründung für das Splitting zu geben. Gleiches gilt, wenn ein Antragssplitting
zur Inanspruchnahme einer unterschiedlichen Anzahl von Freijahren dazu
führt, dass einer oder beide Kredite kleiner oder gleich 125.000 Euro betragen.
Wichtig: Die Darlehenshöchstgrenzen werden kumuliert betrachtet.

14 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
1. Phase: Beratung

1.4.4. Margengestaltung Kreditinstitut
Die in der Konditionenübersicht für Banken und Sparkassen aufgeführten
Margen sind Maximalmargen. Diese Maximalmargen sind so kalkuliert, dass
sie für die jeweils ungünstigste Bonitäts- und Besicherungskonstellation in der
jeweiligen Preisklasse noch ausreichend sind.
Da die kundenindividuelle Angebotsmarge regelmäßig nicht der ungünstigsten
Konstellation in der jeweiligen Preisklasse entsprechen wird, gehen wir davon
aus, dass sich die tatsächlichen Angebotsmargen innerhalb einer Bandbreite
verteilen werden, die mit der Margenobergrenze abschließt. Darüber hinaus
kann das Kreditinstitut auch auf seinen Margenanteil verzichten.
Sofern bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart, darf die Marge in-
nerhalb der jeweils gültigen Höchstgrenze je Preisklasse während der Darle-
henslaufzeit angepasst werden.

1.4.5. Mindestkreditlaufzeit
Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

1.4.6. Sicherheiten
Der "ERP-Gründerkredit – Universell" wird banküblich abgesichert. Form und
Umfang der Besicherung sind zwischen dem Antragsteller und dem Kreditinsti-
tut im Rahmen der Kreditverhandlungen zu vereinbaren.

15 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
2. Phase: Antrag

2. Phase: Antrag

2.1       Antragstellung

2.1.1 Rechtzeitige Antragstellung bei Finanzierungspartnern
Der Kreditantrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungspartner
gestellt werden.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt ein konkretisierter formloser Antrag oder
ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch beim Finanzierungspartner zur be-
antragten KfW Förderung. Der formgerechte Kreditantrag muss spätestens
3 Monate nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen.
Als Vorhabensbeginn ist entweder der Beginn von Bauarbeiten oder die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine an-
dere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, zu verstehen; maß-
geblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorbereitungen wie die Einholung
von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien
gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Sind bei Antragseingang in der KfW mehr als 3 Monate nach Vorhabensbeginn
vergangen, sind nur in wesentlichen Teilen noch nicht realisierte Vorhaben mit
einer Realisierungsquote kleiner 50 % förderfähig.
Bei der Bemessung der 3-Monatsfrist wird eine taggenaue Berechnung ange-
wendet. Wird zum Beispiel mit dem Vorhaben am 15.01.2021 begonnen, so
endet die Frist zur Einreichung des Kreditantrags am 15.04.2021 (einschließ-
lich).

2.1.2 Rating
Das Unternehmen wird in den Kreditverhandlungen von dem begleitenden
Kreditinstitut geratet. Die Einschätzung der Bonität des Unternehmens und die
Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten bestimmen den Zins. Ein Unterneh-
mensrating von dritter Seite ist keine Antragsvoraussetzung für den "ERP-
Gründerkredit – Universell".

2.1.3 Vorhaben mit Auslandsbezug
Gemäß Ziffer 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskre-
dite (AB-KI) sind Kreditinstitute mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet, in den Kreditverträgen mit dem Endkreditnehmer deutsches Recht
sowie - sofern rechtlich zulässig - einen deutschen Gerichtsstand zu vereinba-
ren. Bei Kreditinstituten im Inland und der Verwendung deutschen Rechts ist
keine Einreichung eines Rechtsgutachtens (Legal Opinion) erforderlich, wenn
der Endkreditnehmer seinen Sitz in der EU oder der Schweiz hat. Hat der
Endkreditnehmer seinen Sitz in der Schweiz benötigen wir stets das Abruffor-
mular im Original.
Für Endkreditnehmer, die ihren Sitz nicht in den vorgenannten Ländern haben,
ist eine Legal Opinion zum Recht des Sitzstaats notwendig.

16 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
2. Phase: Antrag

Bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Deutschlands (Auslandsbanken) ist in
den Kreditverträgen mit dem Endkreditnehmer die Verwendung von deut-
schem Recht und/oder des nationalen Rechts des Sitzlandes des Kreditinsti-
tuts im Ausland erforderlich. Hierzu zählen auch Töchter deutscher Kreditinsti-
tute, die im Ausland mit eigener Rechtspersönlichkeit agieren. Die Einreichung
einer Legal Opinion ist grundsätzlich notwendig.

17 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

3. Phase: Nach Zusage

3.1       Abruf
•    Der Mittelabruf kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
•    Ein Abruf ist innerhalb von 12 Monaten nach Zusage möglich. Eine Verlän-
     gerung der Abruffrist ist in Einzelfällen möglich.
Die Kreditmittel können vorübergehend (maximal 12 Monate) auf einem sepa-
raten, gegebenenfalls verzinslichen Konto oder Geldmarktfonds des Endkun-
den vorgehalten werden. Dem Kunden dürfen dadurch keine zusätzlichen Kos-
ten entstehen. Gegebenenfalls erhobene Guthabengebühren sind hiervon
ausgenommen, solange sie das aktuelle Marktzinsniveau spiegeln und die
durch den vorzeitigen Abruf gesparte Bereitstellungsprovision nicht überstei-
gen.
Alternativ können die Kreditmittel der KfW vorübergehend (maximal
12 Monate) eingesetzt werden, um einen Kontokorrentkredit beim Kreditinstitut
zu reduzieren - sofern sichergestellt ist, dass die Mittel am Ende bestim-
mungsgemäß für den eigentlichen Investitionsbedarf verwendet werden.
Stellt sich heraus, dass der bestimmungsgemäße Mitteleinsatz innerhalb die-
ser Frist nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge an die KfW zu-
rückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die entsprechenden Vo-
raussetzungen vorliegen.

3.2       Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
Erfolgt die Rückzahlung des Darlehens im Zusammenhang mit der Aufgabe
der von uns geförderten selbstständigen Tätigkeit bzw. Aufgabe des von uns
geförderten Unternehmens, berechnen wir grundsätzlich keine Vorfälligkeits-
entschädigung.

3.3       Aufstockung
Eine Aufstockung des Kredits nach Kreditzusage ist nicht möglich. Alle Anträge
müssen die Voraussetzungen für Neuanträge erfüllen.

18 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
3. Phase: Nach Zusage

3.4       Tilgung

3.4.1 Planmäßige Tilgung
Der Kreditnehmer tilgt in nachträglichen Monatsraten zum letzten Bankarbeits-
tag des jeweiligen Monats (Monatsultimo). Die erste Tilgungsrate wird fällig:
-     ohne tilgungsfreie Anlaufjahre: Zusagetag zuzüglich 6 Monate zum letzten
      Bankarbeitstag dieses Monats
      Beispiel: Die Zusage erfolgt am 10.07., dann ist die Fälligkeit der ersten
      Rate der 31.01. des folgenden Jahres.
-     mit tilgungsfreien Anlaufjahren zum letzten Bankarbeitstag des Monats,
      der auf die Zusage folgt, zuzüglich tilgungsfreie Anlaufjahre
Die Tilgungsraten sind gleich hoch und auf volle Euro aufgerundet. Ist ein Aus-
gleich erforderlich, kann die Schlussrate reduziert werden.

19 KfW-Expertenwissen ERP Gründerkredit Universell ohne Haftungsfreistellung (073, 074)   Stand: 05/2021
Disclaimer:
Dieses Expertenwissen beinhaltet die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der
KfW. Als solches ist dieses Expertenwissen für die KfW nicht verbindlich und begründet keine Rechtsan-
sprüche. Dieses Expertenwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten
Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die gelten-
den Regelungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstel-
lung des Kunden durch aktuellere Regelungen ist jedoch möglich.

Sie benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich gerne an unser Infocenter.

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Montag bis Freitag von

8:00 - 18:00 Uhr

0800 539 9001 (kostenfrei)

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Mai 2021
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