Die neue EU Drohnenregulierung - ein Überblick - O PENO PENO PEN Mittwoch, 11. November
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Eidgenössisches Departement für Umw elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Bundesam t für Zivilluftfahrt Innovation und Digitalisierung Die neue EU Drohnenregulierung – ein Überblick Mittwoch, 11. November 2020 O PEN 1
Neue EU-Verordnungen • Neue Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ("EASA Grundverordnung"), insb. Abschnitt VII, bereits von CH übernommen • Zwei relevante Rechtsakte: • Delegierte Verordnung (EU) 2019/945: über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge • Anpassungen der Verordnungen (2020/639, 2020/746, 2020/1058) • Revision der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) 4
Kategorien • Geringes Risiko • Keine Bewilligung des BAZL Offen nötig • Limitationen: MTOM 25kg, VLOS, max. Flughöhe : 120 m • Erhöhtes Risiko • Zuständigkeit BAZL bei: • STS Speziell • SORA • PDRA • LUC • Risiko vergleichbar mit bemannter Luftfahrt • Zertifizierung der Drohne durch Zulassungspflichtig EASA • Genehmigung des Betreibers und lizenzierter Pilot 5
Offene Kategorie: Bedingungen • Maximales Abfluggewicht gemäss Herstellerangabe 25 kg • Betrieb auf Sicht (VLOS) • Max. Flughöhe 120 m • Mindestalter: 12 Jahre, darunter nur in Begleitung eines mind. 16 Jahre alten Fernpiloten, welcher über die nötigen Kenntnisse verfügt • Im Besitz der entsprechenden Kompetenznachweise in Bezug auf das Betriebsgebiet und das Gewicht der Drohne • Drohne mit einer Klassenmarkierung gekennzeichnet (Verordnung 2019/945) 6
Offene Kategorie Die offene Kategorie wird weiter unterteilt in 3 Unterkategorien: A1 A2 A3 leichte Drohnen mittelschwere Drohnen schwere Drohnen < 900g < 4kg < 25kg Die Drohne darf nahe an es muss ein gewisser weitab von Menschen unbeteiligten Personen Abstand zu unbeteiligten fliegen geflogen werden Personen eingehalten werden 7
Unterkategorie A1 Zugelassene Unterkategorie Gewicht Betriebsgebiet Registration Fernpilotenkompetenz Klasse Verbot des Überflugs von C0; Home-built Nein, ausser die Drohne verfügt Vertraut sein mit dem Menschenansammlungen über eine Kamera oder Betriebshandbuch des < 250g Maximale Flughöhe 120 m sonstigen Sensor, mit dem Herstellers Personendaten aufgezeichnet werden können. Verbot des Überflugs von C0 ; C1 ja Vertraut sein mit dem A1 Menschenansammlungen Betriebshandbuch des Max. Flughöhe 120 m Herstellers Nach vernünftigem Onlineschulung und – Ermessen davon ausgehen, prüfung (40 QCM) < 900 g dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden 8
Unterkategorie A2 Zugelassene Unterkategorie Gewicht Betriebsgebiet Registration Fernpilotenkompetenz Klasse Verbot des Überflugs von C2 ja Vertraut sein mit dem Menschenansammlungen Betriebshandbuch des Herstellers Max. Flughöhe 120 m Fernpilotenzeugnis, d.h. : Horizontale Distanz von 30m zu o Onlineschulung und –prüfung (40 unbeteiligten Personen QCM) * Ausser Drohne fliegt im Low-speed o Erklärung des praktischen mode (3 m/s), dann kann bis 5 m Selbststudiums A2 < 4 kg herangeflogen werden o Zusätzliche Theorieprüfung (30 QCM) 9
Unterkategorie A3 Zugelassene Unterkategorie Gewicht Betriebsgebiet Registration Fernpilotenkompetenz Klasse Verbot des Überflugs von C2 ; C3 ; C4; ja Vertraut sein mit dem Menschenansammlungen home-built Betriebshandbuch des Herstellers Max. Flughöhe 120m Onlineschulung und –prüfung (40 Nach vernünftigem Ermessen davon QCM) ausgehen, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden Horizontale Distanz von 150m zu A3 < 25 kg Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten 10
Kategorie «limited open» Anwendbar bis Ende Dezember 2022 Verfügt die Drohne über keine Klassenmarkierung, ist deren Betrieb in Bezug auf das Gewicht etwas eingeschränkt. A1
Betrieb non-konformer Drohnen • Anwendbar ab 2023: Drohnen (ohne Klassenmarkierung) mit einem Gewicht von mehr als 250g werden ab diesem Zeitpunkt nur noch gemäss den Regeln für A3 betrieben werden können, d.h. fernab des Siedlungsgebiets. A1
Spezielle Kategorie Wenn mindestens eine Anforderung der offenen Kategorie nicht erfüllt ist, fällt man in die spezielle Kategorie. Dort gibt es drei Möglichkeiten für den Betrieb : Betriebsgenehmigung basierend auf Erklärung basierend auf SORA (Specific Operations einem PDRA (Pre-defined Risk Risk Assessment) Standardverfahren (STS) Assessment) gleiche Operationen LUC (Light UAS Operator Certificate) 13
UAS-Gate Registration des Betreibers / Fernpiloten Direkt verfügbar via Internetseite des und BAZL (derzeit noch im Aufbau) Onlineschulung / -prüfung 14
UAS-Gate: Register Registration: wenn die Drohne schwerer als 250g ist oder "... mit einem Sensor [ausgestattet], der personenbezogene Daten erfassen kann (Kamera, Mikrophon etc.)« (Art. 14; 2019/947) Merkmale des Registers: • Online-Selbstregistration • Registration des Betreibers/Piloten ≠ Drohne • Registration im Staat, wo man Wohnsitz hat; ausserhalb der EU: dort, wo erste Operation stattfindet • Daten: Name, Adresse, e-Mailadresse, Tel.-Nr., Versicherungsnummer • Registrations-Nr. ist auf Drohne ersichtlich zu machen 15
UAS-Gate: Onlineschulung und Onlineprüfung • Bis jetzt keine Schulungspflicht in der Schweiz (Erwerb von Zertifikaten erfolgte auf freiwilliger Basis) keine Anerkennung bisher absolvierter Kurse • Anerkennung von ausländischen Kompetenznachweisen, sofern diese vom jeweiligen Mitgliedstaat als mit «den Anforderungen der EU- Regulierung konform» bezeichnet werden • Onlineschulung und –prüfung im Bereich der offenen Kategorie liegt in der Kompetenz des BAZL • Dauer und Kosten: ca. 3h, Kosten zwischen 30 CHF bis 60 CHF 16
«Geo-awareness» • Interaktive Karte mit den bundesrechtlich geregelten Gebietseinschränkungen: • Naturschutzgebiete • Flugplätze • CTR / Kontrollzonen Quelle: https://map.geo.admin.ch 17
«Geo-awareness» • gewisse Gebiete ganz oder teilweise vom Drohnenbetrieb ausnehmen oder Betrieb an Bedingungen knüpfen • Weitere Beschränkungsgebiete, wie diejenigen der Kantone, werden ebenfalls auf dieser Karte ersichtlich sein • Gebiete mit Einschränkungen müssen ab 2022 in einem einheitlichen Format digital abrufbar sein • Ziel: Harmonisierung der Gebietseinschränkungen; Sensibilisierung für Gebietsbeschränkungen 18
Fernidentifizierung • Direkte Fernidentifizierung vs. Netzwerk- Fernidentifizierung • Vorteile: Erhöhung der sozialen Akzeptanz, Verbesserung der Strafverfolgung 19
Relevante Standards und deren Status • ASD-Stan ist zuständig für die Standards im Zusammenhang mit der Verordnung EU 2019/945 (z.B. Direkte Fernidentifizierung) • Status: • Nicht publiziert (zurzeit keine weiteren Informationen) • Standard EUROCAE ED-269, minimale Betriebsleistungsstandards für Geo-Fencing • Sektion 8 zur Festlegung eines einheitlichen Formats bzgl. Beschränkungsgebieten: • Status: publiziert • Die EASA wird demnächst eine Konsultation zum AMC/GM von Art. 15 der EU-Verordnung 2019/947 über die für die Beschränkungsgebiete geltenden Betriebsbedingungen einleiten. 20
Konformitätsbewertungsstellen • Nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren von Produkten wahr und bestätigen, dass ein Produkt den techn. Anforderungen genügt • Diese Stellen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert und anschliessend gegenüber der EU / den anderen Mitgliedstaaten bezeichnet • bis jetzt noch keine solche Konformitätsbewertungsstelle in Europa 21
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Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung "EASA Grundverordnung" (EU) 2018/1139 bereits 2019 von der Schweiz übernommen Bild: Schweizer und EU-Fahne; quelle: https://www.eda.admin.ch/ 23
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung Abschnitt VII gibt der EU die Kompetenz, UAS zu regulieren und gewisse Aspekte auf EU Ebene zu Implementieren 24
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung "EASA Grundverordnung" (EU) 2018/1139 Abschnitt VII gibt der EU die Kompetenz, UAS zu regulieren und gewisse Aspekte Verordnung (EU) Verordnung (EU) auf EU Ebene zu 2019/945 2019/947 Implementieren in der EU bereits in der EU ab seit Juli 2019 in 31.12.2020 in Kraft Kraft Übernahme der EU 25
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung Abschnitt VII gibt der EU die Kompetenz, UAS zu regulieren und gewisse Aspekte Verordnung (EU) Verordnung (EU) auf EU Ebene zu 2019/945 2019/947 Implementieren in der EU bereits in der EU ab seit Juli 2019 in 31.12.2020 in Kraft Kraft Übernahme durch CH noch ausstehend 26
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung "EASA Grundverordnung" Verordnung (EU) Verordnung (EU) (EU) 2018/1139 2019/945 2019/947 27
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung "EASA Grundverordnung" Verordnung (EU) Verordnung (EU) (EU) 2018/1139 2019/945 2019/947 Motion KVF-N 20.3916 "Ausnahme des Modellflugs von der EU-Drohnenregelung" führt zu Verzögerungen 28
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen EU Regulierung EU sieht beide "EASA Verordnungen Grundverordnung" Verordnung (EU) Verordnung (EU) als Paket (EU) 2018/1139 2019/945 2019/947 Zeitpunkt der Motion KVF-N 20.3916 "Ausnahme des Modellflugs von der Übernahme EU-Drohnenregelung" führt zu Verzögerungen derzeit unklar Einseitiges Ausklammern von einzelnen Artikeln nicht möglich 29
Einzelne Argumente des Bundesrates für eine Übernahme • Exportland Schweiz / Marktzugang 30
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2019 schweizer handelsvolumen in milliarden chf/jahr. quelle: swiss-impex 32
Swiss Drone & Digital Aviation Industry Map Drone Industry Association Switzerland Drones Sensors Governance Traffic Management Defence & Security Flight Systems Data Analytics Delivery Energy Passenger Propulsion Entertainment Humanitarian High-Altitude The Swiss Drone & Digital Aviation Industry Map is an attempt to list and group all companies and institutions in Switzerland that provide a product or service that makes commercial operations of Unmanned Aerial Vehicles possible. An entity can only appear in one box (i.e. main activity) and must be publicly promoting existing or future products and services. Swiss research centres, system integrators, drone operators and pilot schools are not covered by this map. Corrections, suggestions and new submissions are welcome. Compiled by Drone Industry Association Switzerland, info@droneindustry.ch, V4.6, 28th July 2020 33
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Vorteile Bilaterales Luftverkehrsabkommen • Teilnahme in EU Rechtssetzungsprozessen • Vorschlag zur Schaffung von Standardszenarien und PDRAs • Einbringung von Änderungsvorschlägen an EU Recht 35
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