Die neue EU Drohnenregulierung - ein Überblick - O PENO PENO PEN Mittwoch, 11. November

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Eidgenössisches Departement für Umw elt, Verkehr,
         Energie und Kommunikation (UVEK)
         Bundesam t für Zivilluftfahrt
         Innovation und Digitalisierung

 Die neue EU Drohnenregulierung – ein Überblick

  Mittwoch,
11. November
     2020
                                                             O PEN
                                                                     1
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Neue EU-Verordnungen

• Neue Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des
  Rates ("EASA Grundverordnung"), insb. Abschnitt VII, bereits von CH
  übernommen
• Zwei relevante Rechtsakte​:
    • Delegierte Verordnung (EU) 2019/945: über unbemannte
      Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter
      Luftfahrzeugsysteme
    • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: über die Vorschriften und
      Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
• Anpassungen der Verordnungen (2020/639, 2020/746, 2020/1058)
• Revision der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
  (VLK, SR 748.941)

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Kategorien
                                   • Geringes Risiko
                                   • Keine Bewilligung des BAZL
                   Offen             nötig
                                   • Limitationen: MTOM 25kg,
                                     VLOS, max. Flughöhe : 120 m

                                   • Erhöhtes Risiko
                                   • Zuständigkeit BAZL bei:
                                       • STS
                  Speziell             • SORA
                                       • PDRA
                                       • LUC

                                   • Risiko vergleichbar mit
                                     bemannter Luftfahrt
                                   • Zertifizierung der Drohne durch
             Zulassungspflichtig
                                     EASA
                                   • Genehmigung des Betreibers
                                     und lizenzierter Pilot            5
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Offene Kategorie: Bedingungen

• Maximales Abfluggewicht gemäss Herstellerangabe 25 kg
• Betrieb auf Sicht (VLOS)
• Max. Flughöhe 120 m
• Mindestalter: 12 Jahre, darunter nur in Begleitung eines mind. 16 Jahre
  alten Fernpiloten, welcher über die nötigen Kenntnisse verfügt
• Im Besitz der entsprechenden Kompetenznachweise in Bezug auf das
  Betriebsgebiet und das Gewicht der Drohne
• Drohne mit einer Klassenmarkierung
  gekennzeichnet (Verordnung 2019/945)

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Offene Kategorie

     Die offene Kategorie wird weiter unterteilt in 3 Unterkategorien:

         A1                                A2                            A3
   leichte Drohnen               mittelschwere Drohnen             schwere Drohnen
        < 900g                            < 4kg                        < 25kg

Die Drohne darf nahe an           es muss ein gewisser           weitab von Menschen
unbeteiligten Personen           Abstand zu unbeteiligten               fliegen
    geflogen werden               Personen eingehalten
                                        werden                                         7
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Unterkategorie A1
                                                             Zugelassene
Unterkategorie   Gewicht          Betriebsgebiet                                    Registration                 Fernpilotenkompetenz
                                                                Klasse

                              Verbot des Überflugs von   C0; Home-built   Nein, ausser die Drohne verfügt      Vertraut sein mit dem
                               Menschenansammlungen                        über eine Kamera oder                 Betriebshandbuch des
                 < 250g       Maximale Flughöhe 120 m                     sonstigen Sensor, mit dem             Herstellers
                                                                           Personendaten aufgezeichnet
                                                                           werden können.

                              Verbot des Überflugs von   C0 ; C1          ja                                   Vertraut sein mit dem
     A1                        Menschenansammlungen                                                              Betriebshandbuch des
                              Max. Flughöhe 120 m                                                               Herstellers
                              Nach vernünftigem                                                                Onlineschulung und –
                               Ermessen davon ausgehen,                                                          prüfung (40 QCM)
                 < 900 g       dass keine unbeteiligten
                               Personen überflogen
                               werden

                                                                                                                                         8
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Unterkategorie A2
                                                                    Zugelassene
Unterkategorie   Gewicht                Betriebsgebiet                                 Registration           Fernpilotenkompetenz
                                                                       Klasse

                              Verbot des Überflugs von            C2             ja                     Vertraut sein mit dem
                               Menschenansammlungen                                                       Betriebshandbuch des Herstellers
                              Max. Flughöhe 120 m                                                       Fernpilotenzeugnis, d.h. :
                              Horizontale Distanz von 30m zu                                         o   Onlineschulung und –prüfung (40
                               unbeteiligten Personen                                                     QCM)
                             * Ausser Drohne fliegt im Low-speed                                      o   Erklärung des praktischen
                             mode (3 m/s), dann kann bis 5 m                                              Selbststudiums
     A2           < 4 kg     herangeflogen werden                                                     o   Zusätzliche Theorieprüfung (30 QCM)

                                                                                                                                          9
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Unterkategorie A3
                                                                     Zugelassene
Unterkategorie   Gewicht               Betriebsgebiet                                    Registration           Fernpilotenkompetenz
                                                                        Klasse

                              Verbot des Überflugs von             C2 ; C3 ; C4;   ja                     Vertraut sein mit dem
                               Menschenansammlungen                 home-built                              Betriebshandbuch des Herstellers
                              Max. Flughöhe 120m                                                          Onlineschulung und –prüfung (40
                              Nach vernünftigem Ermessen davon                                             QCM)
                               ausgehen, dass keine unbeteiligten
                               Personen überflogen werden
                              Horizontale Distanz von 150m zu
     A3          < 25 kg
                               Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder
                               Erholungsgebieten

                                                                                                                                          10
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Kategorie «limited open»
Anwendbar bis Ende Dezember 2022
Verfügt die Drohne über keine Klassenmarkierung, ist deren Betrieb in
Bezug auf das Gewicht etwas eingeschränkt.

          A1
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Betrieb non-konformer Drohnen
• Anwendbar ab 2023:
Drohnen (ohne Klassenmarkierung) mit einem Gewicht von mehr als
250g werden ab diesem Zeitpunkt nur noch gemäss den Regeln für A3
betrieben werden können, d.h. fernab des Siedlungsgebiets.

               A1
Spezielle Kategorie

Wenn mindestens eine Anforderung der offenen Kategorie nicht erfüllt ist,
fällt man in die spezielle Kategorie. Dort gibt es drei Möglichkeiten für
den Betrieb :

                                                         Betriebsgenehmigung
                                                         basierend auf
Erklärung basierend auf                                  SORA (Specific Operations
einem                        PDRA (Pre-defined Risk      Risk Assessment)
Standardverfahren (STS)      Assessment)

                                                         gleiche Operationen

                                                         LUC (Light UAS Operator
                                                         Certificate)

                                                                                   13
UAS-Gate
           Registration des Betreibers / Fernpiloten   Direkt verfügbar via Internetseite des
                             und                          BAZL (derzeit noch im Aufbau)

                  Onlineschulung / -prüfung

                                                                                     14
UAS-Gate: Register
Registration: wenn die Drohne schwerer als 250g
ist oder "... mit einem Sensor [ausgestattet], der
personenbezogene Daten erfassen kann (Kamera,
Mikrophon etc.)« (Art. 14; 2019/947)

Merkmale des Registers:
    • Online-Selbstregistration
    • Registration des Betreibers/Piloten ≠ Drohne
    • Registration im Staat, wo man Wohnsitz hat;
      ausserhalb der EU: dort, wo erste Operation
      stattfindet
    • Daten: Name, Adresse, e-Mailadresse, Tel.-Nr.,
      Versicherungsnummer
    • Registrations-Nr. ist auf Drohne ersichtlich zu
      machen

                                                        15
UAS-Gate:
Onlineschulung und
Onlineprüfung

• Bis jetzt keine Schulungspflicht in der Schweiz
  (Erwerb von Zertifikaten erfolgte auf freiwilliger
  Basis)  keine Anerkennung bisher absolvierter
  Kurse
• Anerkennung von ausländischen
  Kompetenznachweisen, sofern diese vom jeweiligen
  Mitgliedstaat als mit «den Anforderungen der EU-
  Regulierung konform» bezeichnet werden
• Onlineschulung und –prüfung im Bereich der offenen
  Kategorie liegt in der Kompetenz des BAZL
• Dauer und Kosten: ca. 3h, Kosten zwischen 30 CHF bis
  60 CHF

                                                         16
«Geo-awareness»

• Interaktive Karte mit den bundesrechtlich
  geregelten Gebietseinschränkungen:
• Naturschutzgebiete
• Flugplätze
• CTR / Kontrollzonen

Quelle: https://map.geo.admin.ch

                                              17
«Geo-awareness»

• gewisse Gebiete ganz oder teilweise vom Drohnenbetrieb ausnehmen
  oder Betrieb an Bedingungen knüpfen
• Weitere Beschränkungsgebiete, wie diejenigen der Kantone, werden
  ebenfalls auf dieser Karte ersichtlich sein
• Gebiete mit Einschränkungen müssen ab 2022 in einem einheitlichen
  Format digital abrufbar sein
• Ziel: Harmonisierung der Gebietseinschränkungen; Sensibilisierung für
  Gebietsbeschränkungen

                                                                          18
Fernidentifizierung

• Direkte Fernidentifizierung vs. Netzwerk-
  Fernidentifizierung
• Vorteile: Erhöhung der sozialen Akzeptanz,
  Verbesserung der Strafverfolgung

                                               19
Relevante Standards und deren Status

• ASD-Stan ist zuständig für die Standards im Zusammenhang mit der Verordnung EU
  2019/945 (z.B. Direkte Fernidentifizierung)
    • Status:
        • Nicht publiziert (zurzeit keine weiteren Informationen)

• Standard EUROCAE ED-269, minimale Betriebsleistungsstandards für Geo-Fencing
    • Sektion 8 zur Festlegung eines einheitlichen Formats bzgl.
      Beschränkungsgebieten:
        • Status: publiziert
        • Die EASA wird demnächst eine Konsultation zum AMC/GM von Art. 15 der
           EU-Verordnung 2019/947 über die für die Beschränkungsgebiete geltenden
           Betriebsbedingungen einleiten.

                                                                                    20
Konformitätsbewertungsstellen

• Nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit
  dem Konformitätsbewertungsverfahren von Produkten
  wahr und bestätigen, dass ein Produkt den techn. Anforderungen
  genügt
• Diese Stellen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle
  (SAS) akkreditiert und anschliessend gegenüber der EU / den anderen
  Mitgliedstaaten bezeichnet
• bis jetzt noch keine solche Konformitätsbewertungsstelle in Europa

                                                                        21
22
Nächste Schritte zur Übernahme der neuen
EU Regulierung

  "EASA Grundverordnung" (EU)
           2018/1139

  bereits 2019 von der Schweiz
          übernommen

                                 Bild: Schweizer und EU-Fahne; quelle: https://www.eda.admin.ch/

                                                                                  23
Nächste Schritte zur Übernahme der
neuen EU Regulierung
                                Abschnitt VII gibt
                                    der EU die
                                 Kompetenz, UAS
                                zu regulieren und
                                 gewisse Aspekte
                                 auf EU Ebene zu
                                 Implementieren

                                         24
Nächste Schritte zur Übernahme der
        neuen EU Regulierung
                                       "EASA Grundverordnung" (EU) 2018/1139
                                                                               Abschnitt VII gibt
                                                                                   der EU die
                                                                                Kompetenz, UAS
                                                                               zu regulieren und
                                                                                gewisse Aspekte
Verordnung (EU)      Verordnung (EU)                                            auf EU Ebene zu
    2019/945            2019/947                                                Implementieren
in der EU bereits      in der EU ab
 seit Juli 2019 in    31.12.2020 in
       Kraft               Kraft

                                                   Übernahme der EU

                                                                                        25
Nächste Schritte zur Übernahme der
        neuen EU Regulierung
                                                                            Abschnitt VII gibt
                                                                                der EU die
                                                                             Kompetenz, UAS
                                                                            zu regulieren und
                                                                             gewisse Aspekte
Verordnung (EU)      Verordnung (EU)                                         auf EU Ebene zu
    2019/945            2019/947                                             Implementieren
in der EU bereits      in der EU ab
 seit Juli 2019 in    31.12.2020 in
       Kraft               Kraft

                                       Übernahme durch CH noch ausstehend

                                                                                     26
Nächste Schritte zur Übernahme der
neuen EU Regulierung
"EASA
Grundverordnung"   Verordnung (EU)   Verordnung (EU)
(EU) 2018/1139        2019/945          2019/947

                                                       27
Nächste Schritte zur Übernahme der
neuen EU Regulierung
"EASA
Grundverordnung"                Verordnung (EU)      Verordnung (EU)
(EU) 2018/1139                     2019/945             2019/947

                   Motion KVF-N 20.3916 "Ausnahme des Modellflugs von der
                   EU-Drohnenregelung" führt zu Verzögerungen

                                                                            28
Nächste Schritte zur Übernahme der
           neuen EU Regulierung
                                                                                        EU sieht beide
            "EASA
                                                                                        Verordnungen
            Grundverordnung"                Verordnung (EU)      Verordnung (EU)
                                                                                        als Paket
            (EU) 2018/1139                     2019/945             2019/947

Zeitpunkt der                  Motion KVF-N 20.3916 "Ausnahme des Modellflugs von der
 Übernahme                     EU-Drohnenregelung" führt zu Verzögerungen
derzeit unklar

                                   Einseitiges Ausklammern von einzelnen Artikeln
                                   nicht möglich
                                                                                             29
Einzelne Argumente des Bundesrates für
eine Übernahme
• Exportland Schweiz / Marktzugang

                                         30
31
2019 schweizer handelsvolumen in milliarden chf/jahr. quelle: swiss-impex

                                                  32
Swiss Drone & Digital Aviation Industry Map
                                                                                                                                                                          Drone
                                                                                                                                                                          Industry
                                                                                                                                                                          Association
                                                                                                                                                                          Switzerland

Drones                                                        Sensors                                Governance                             Traffic Management

                                                                                                                                            Defence & Security

Flight Systems                                                Data Analytics                                                                Delivery        Energy

                                                                                                                                                            Passenger
                                                              Propulsion                             Entertainment                          Humanitarian

                                                                                                                                                            High-Altitude

The Swiss Drone & Digital Aviation Industry Map is an attempt to list and group all companies and institutions in Switzerland that provide a product or service that makes commercial
operations of Unmanned Aerial Vehicles possible. An entity can only appear in one box (i.e. main activity) and must be publicly promoting existing or future products and services.
Swiss research centres, system integrators, drone operators and pilot schools are not covered by this map. Corrections, suggestions and new submissions are welcome.

                                                   Compiled by Drone Industry Association Switzerland, info@droneindustry.ch, V4.6, 28th July 2020                                33
34
Vorteile Bilaterales
Luftverkehrsabkommen
• Teilnahme in EU Rechtssetzungsprozessen
• Vorschlag zur Schaffung von Standardszenarien und
  PDRAs
• Einbringung von Änderungsvorschlägen an EU Recht

                                                      35
36
Sie können auch lesen