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Die Verkehrshaftungs- versicherung für Frachtführer - Grundlagen - Stefan Nitsche, DBV Transportversicherung 3. Mai 2021
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Agenda 1. Übersicht 2. Einführung 3. Unterscheidung Transportversicherung / Verkehrshaftungsversicherung 4. Gesetzliche Grundlagen 5. Haftung des Frachtführers 6. Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht 7. „Sonderfälle“ 8. Angebot 9. Zu guter Letzt 3 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht Produkte der Transportversicherung Transportversicherung Güterversicherung Haftungsversicherung Kaskoversicherung Valorenversicherung Nebenzweige 4 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht Produkte der Transportversicherung Transportversicherung Güterversicherung Haftungsversicherung Kaskoversicherung Valorenversicherung Nebenzweige 5 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht Haftungsversicherung Verkehrshaftung Frachtführer Hakenlast Spedition Umzugsgut 6 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Einführung Verkehrsvertrag Versender Verkehrsträger • Der Auftraggeber (kann Versender, Empfänger oder ein Dritter sein) beauftragt den Verkehrsträger mit der Güterbeförderung oder Lagerung • Die Aufträge können unterschiedlich lauten: • „befördere“ • „besorge den Transport“ • „lagere 7 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 14. Mai 2021
Einführung Begriffe • Frachtführer • Gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Beförderungsvertrages verpflichtet, einen Gütertransport durchzuführen • Hat normalerweise kein Lager • Kann ausnahmsweise einen „kleinen Raum“ zum Warenumschlag haben • Spedition • Reine „Schreibtisch- oder Sofaspedition“ hat kein Lager • Normalerweise haben Speditionen aber ein sogenanntes Umschlagslager • Lagerhalter • Der reine Lagerhalter hat immer Flächen zur Lagerung von Gütern (nicht Vermietung von Lagerstellflächen) • Die meisten Lagerhalter sind zeitgleich auch Speditionen 8 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Transportversicherung / Verkehrshaftungsversicherung Transportversicherung • Versicherungsvertrag zur Entschädigung von Schäden bei Eintritt bestimmter Transportgefahren, denen die Güter und damit verbundenen versicherbaren Interessen während einer bestimmten Reise oder einem bestimmten Zeitraum ausgesetzt sind Verkehrshaftungsversicherung • Eigene Versicherungssparte für die Haftung der Verkehrsträger gemäß speziellen Speditions-, Frachtführer- und Lagerhalterpolicen • Wird im Rahmen der Transportversicherungssparte betrieben 9 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen Haftungsregelungen ergeben sich aus • Gesetz / Verordnung • Vertrag (AGB oder individuelle Verträge) Geschädigter / Anspruchsgrundlagen §§ 407 – 475 HGB § 823 BGB Nationales Folge Schadensersatzpflicht Transportrecht 10 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen §§ 407 – 475h HGB – nationales Transportrecht • Frachtgeschäft: §§ 407ff • Speditionsgeschäft: §§ 453ff • Lagergeschäft: §§ 467ff Obhutshaftung Verschuldenshaftung Frachtgeschäft §§ 407ff Sped.Geschäft §§ 453ff Lagergeschäft §§ 467ff Gefährdungshaftung mit Haftungsbegrenzung Keine Haftungsbegrenzung 11 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen Internationales Transportrecht CMR WA / MÜ CIM CMNI Frachtgeschäft Frachtgeschäft Frachtgeschäft Frachtgeschäft Straße Luftfahrt Schiene Binnenschifffahr t (CMR von französisch Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route ‚Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr‘) 12 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) • GüKG ordnet das Recht der Güterbeförderung • Derjenige, der gewerblichen Gütertransport auf der Straße betreibt, benötigt eine Erlaubnis zur Güterbeförderung • Voraussetzung: • Geschäftsmäßige • Entgeltliche Beförderung von Gütern für Dritte • Auf der Straße mit Kraftfahrzeugen • Die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to haben 13 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) • § 7a GüKG: Verkehrshaftungsversicherung ist PFLICHT! • (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert. • (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 14 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Frachtvertragspflichten • Pflicht des Frachtführers: • Beförderung des Gutes vom Übernahme- zum Bestimmungsort • Pflicht des Auftraggebers: • Zahlung der vereinbarten Fracht • Vertragsschluss: • Übereinstimmende Willenserklärung zwischen Auftraggeber und Verkehrsträger 15 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Verpackung / Kennzeichnung • Der Absender hat dem Frachtführer das Gut in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben (§ 411 HGB) • Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht obliegt dem Auftraggeber (vertragliche Änderung möglich) • Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Gutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist 16 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Be- und Entladen • Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu verladen (laden, stauen und befestigen) und zu entladen (§412 HGB) • Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen 17 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Ablieferung / Grundlage für Ablieferungskriterien • Vertragliche Vereinbarungen • Zur richtigen Zeit • Am richtigen Platz • An die richtige Person • AGB-Regelungen, z.B. über ADSp • Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung 18 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Haftungstatbestände Obhutshaftung Güterschäden Vermögensschäden Verlust Beschädigung Verspätung Sonstige Vermögensschäden Wertersatz 3 x Fracht 3 x wie bei Verlust 8,33 SZR 19 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Haftungsausschlüsse (§ 426 HGB) • Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit • der Verlust, • Die Beschädigung oder • Die Überschreitung der Lieferfrist • Auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei • Größter Sorgfalt nicht vermeiden und • Deren Folgen er nicht abwenden konnte • Beispiele • Unvermeidbarkeit wegen eines von einem außen stehenden Dritten verursachten Schadens (ED, Brand, Raub, Beschlagnahme) • Unvermeidbarkeit wegen höherer Gewalt (Sturm, Eis, Schnee, Erdbeben) • Unvermeidbarkeit trotz Fahrzeugmängel bei ständiger Wartung des Fahrzeugs Größte Sorgfalt heißt jedoch, dass jeder auch noch so kleine Vorwurf zur Haftung führt! 20 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Besondere Haftungsausschlüsse (§ 427 HGB) • Vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge • Ungenügende Verpackung durch Auftraggeber • Fehlerhafte Beladung durch den Absender oder seine Gehilfen • Fehlerhafte Entladung durch den Absender oder seine Gehilfen • Natürliche Beschaffenheit des Gutes • Ungenügende Kennzeichnung • Transport lebender Tiere 21 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Aufhebung der Haftungsgrenzen • Vorsatz • Bewusste Leichtfertigkeit • Grobe Fahrlässigkeit • Grobes Organisationsverschulden 22 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Haftungshöhe nach HGB • Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes des Gutes (§ 431 HGB) • Abweichend davon kann durch AGB oder individualvertragliche Vereinbarungen die Haftung in einem Korridor von 2 – 40 Rechnungseinheiten vereinbart werden (§ 449 HGB) Haftungshöhe nach CMR (für grenzüberschreitende Straßentransporte) • 8,33 Rechnungseinheiten (keine abweichende Vereinbarung zulässig) Exkurs „Sonderziehungsrecht“ (SZR, auch SDR = Special Drawing Right, XDR) • 1 SZR = 1,20531 EUR (Stand 26.03.2021) • 8,33 SZR = 10,04 EUR • 40 SZR = 48,21 EUR 23 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers Fristen / Verjährung • Mängelrügefristen für Schäden • Äußerlich erkennbar: sofort bei Ablieferung • Äußerlich nicht erkennbar: 7 Tage nach Ablieferung • Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung • Verjährung • Regelfall: 1 Jahr • Ab bewusster Leichtfertigkeit: 3 Jahre 24 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht Ausschluss in den AHB • Siehe Punkt 7.7 25 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Sonderfälle Diverse Risiken bedürfen einer „besonderen Betrachtung“ • KEP-Dienste (i. d. R. Pakethaftung benötigt, AGB) • Hakenlasttransport (Abschleppvorgänge gegen Geld) • Schwerguttransporte • Umzugsfirmen (besondere Haftung nach HGB + Aufklärungspflichten) • Speditionen • Lagerhalter • Kühltransporte • Beförderung von Kunstgegenständen und anderen Gütern mit Sonderwert • Transport von KFZ aller Art • Transporte lebender Tiere und Pflanzen • Beauftragung von Subunternehmern mit mehr als 10.000 € Frachtumsatz • U. a. m. 26 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Angebot Wie kommen Sie zu einem Angebot? Schicken Sie uns einfach Ihre Anfrage • Entweder über den für Sie zuständigen Accountmanager Sach • Oder direkt an Ihren DBV für Transport: • VD Nord: andreas.huld@alte-leipziger.de • VD Ost: steffen.lohse@alte-leipziger.de • VD Süd: alexander.meier@alte-leipziger.de • VD Mitte + VD West: sebastian.friederichs@alte-leipziger.de • VD Südwest: stefan.nitsche@alte-leipziger.de Welche Informationen sollte Ihre Anfrage enthalten? 27 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Angebot Welche Informationen sollte Ihre Anfrage enthalten? • Tätigkeitsbeschreibung • Fahrzeugliste • Geltungsbereich (je Fahrzeug) • Gewünschte / benötigte Haftung (je Fahrzeug) • Ggf. Haftungsvereinbarung mit Auftraggeber • Zulässiges Gesamtgewicht (…) • Besonderheiten (siehe Risiken, die einer „besonderen Betrachtung“ bedürfen) • Wert der vergebenen Transportaufträge an Subunternehmer / Dritte • Vorversicherung • Vorschäden 28 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Zu guter Letzt Sind Fragen offen geblieben? Zum Webinar - stefan.nitsche@alte-leipziger.de Allgemein Fragen sowie Angebotsanfragen -> zuständigen Direktionsbevollmächtigten 29 Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
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