Die Verkehrshaftungs-versicherung für Frachtführer - Grundlagen - Alte ...

Die Seite wird erstellt Richard Bock
 
WEITER LESEN
Die Verkehrshaftungs-versicherung für Frachtführer - Grundlagen - Alte ...
Die Verkehrshaftungs-
versicherung für Frachtführer
- Grundlagen -
Stefan Nitsche, DBV Transportversicherung
3. Mai 2021
Die Verkehrshaftungs-versicherung für Frachtführer - Grundlagen - Alte ...
IDD-konforme Bildungszeit

Sie erhalten Ihre Bildungszeit nur, wenn…

• … Sie sich vorab angemeldet haben
                                                                                           45
• … eine durchgehende Telefonverbindung besteht – also legen Sie bitte nicht auf!
• … Sie mit einer eigenen Telefonnummer teilnehmen
    • Wenn Sie als Gruppe über einen Telefonanschluss zuhören, erhält nur die Person die
      Bildungszeit, die mit dieser Nummer angemeldet ist

• Sie erhalten Ihr digitales Teilnahmezertifikat in ca. 4 Wochen per Email.

    Nachträgliches Dial-In: Sie erhalten aber dann keine Bildungszeit!
    Tel.: 0049 211 5407 9964
    PIN: 109113

2
Agenda

1. Übersicht
2. Einführung
3. Unterscheidung Transportversicherung /
   Verkehrshaftungsversicherung
4. Gesetzliche Grundlagen
5. Haftung des Frachtführers
6. Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht
7. „Sonderfälle“
8. Angebot
9. Zu guter Letzt

3   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht

Produkte der Transportversicherung

                                                        Transportversicherung

    Güterversicherung                                          Haftungsversicherung             Kaskoversicherung

                               Valorenversicherung                                Nebenzweige

4    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht

Produkte der Transportversicherung

                                                        Transportversicherung

    Güterversicherung                                          Haftungsversicherung             Kaskoversicherung

                               Valorenversicherung                                Nebenzweige

5    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Übersicht

Haftungsversicherung

                         Verkehrshaftung

                                                                  Frachtführer

                                                                   Hakenlast

                                                                   Spedition

                                                                  Umzugsgut

6   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Einführung

Verkehrsvertrag

                                   Versender                            Verkehrsträger

•       Der Auftraggeber (kann Versender, Empfänger oder ein Dritter sein) beauftragt den
        Verkehrsträger mit der Güterbeförderung oder Lagerung
•       Die Aufträge können unterschiedlich lauten:
    •     „befördere“
    •     „besorge den Transport“
    •     „lagere

7        Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 14. Mai 2021
Einführung

Begriffe
•       Frachtführer
    •    Gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Beförderungsvertrages
         verpflichtet, einen Gütertransport durchzuführen
    •    Hat normalerweise kein Lager
    •    Kann ausnahmsweise einen „kleinen Raum“ zum Warenumschlag haben

•    Spedition
    • Reine „Schreibtisch- oder Sofaspedition“ hat kein Lager
    • Normalerweise haben Speditionen aber ein sogenanntes Umschlagslager

•       Lagerhalter
    •    Der reine Lagerhalter hat immer Flächen zur Lagerung von Gütern (nicht Vermietung
         von Lagerstellflächen)
    •    Die meisten Lagerhalter sind zeitgleich auch Speditionen

8        Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Transportversicherung / Verkehrshaftungsversicherung

Transportversicherung
•   Versicherungsvertrag zur Entschädigung von Schäden bei Eintritt bestimmter
    Transportgefahren, denen die Güter und damit verbundenen versicherbaren Interessen
    während einer bestimmten Reise oder einem bestimmten Zeitraum ausgesetzt sind

Verkehrshaftungsversicherung
• Eigene Versicherungssparte für die Haftung der Verkehrsträger gemäß speziellen Speditions-,
  Frachtführer- und Lagerhalterpolicen
• Wird im Rahmen der Transportversicherungssparte betrieben

9    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen

Haftungsregelungen ergeben sich aus
• Gesetz / Verordnung
• Vertrag (AGB oder individuelle Verträge)

                                                       Geschädigter /
                                                    Anspruchsgrundlagen

                             §§ 407 – 475 HGB
                                                                           § 823 BGB
                                Nationales                    Folge
                                                                      Schadensersatzpflicht
                              Transportrecht

10   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen

§§ 407 – 475h HGB – nationales Transportrecht
• Frachtgeschäft: §§ 407ff
• Speditionsgeschäft: §§ 453ff
• Lagergeschäft: §§ 467ff

                                 Obhutshaftung                               Verschuldenshaftung

 Frachtgeschäft §§ 407ff                            Sped.Geschäft §§ 453ff   Lagergeschäft §§ 467ff

 Gefährdungshaftung mit Haftungsbegrenzung                                   Keine Haftungsbegrenzung

11   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen

Internationales Transportrecht

 CMR                                   WA / MÜ                      CIM                        CMNI
 Frachtgeschäft                        Frachtgeschäft               Frachtgeschäft             Frachtgeschäft
 Straße                                Luftfahrt                    Schiene                    Binnenschifffahr
                                                                                               t

 (CMR von französisch Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route ‚Übereinkommen
 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr‘)

12    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
• GüKG ordnet das Recht der Güterbeförderung
• Derjenige, der gewerblichen Gütertransport auf der Straße betreibt, benötigt eine Erlaubnis
  zur Güterbeförderung
• Voraussetzung:
     • Geschäftsmäßige
     • Entgeltliche Beförderung von Gütern für Dritte
     • Auf der Straße mit Kraftfahrzeugen
     • Die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to haben

13     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Gesetzliche Grundlagen

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
• § 7a GüKG: Verkehrshaftungsversicherung ist PFLICHT!
     • (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
       abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche
       Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten
       Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während
       Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt,
       versichert.
     • (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der
       Beförderung ein Nachweis über eine gültige
       Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1
       entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen
       Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und
       Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

14     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Frachtvertragspflichten
• Pflicht des Frachtführers:
     • Beförderung des Gutes vom Übernahme- zum Bestimmungsort
• Pflicht des Auftraggebers:
     • Zahlung der vereinbarten Fracht
• Vertragsschluss:
     • Übereinstimmende Willenserklärung zwischen Auftraggeber und Verkehrsträger

15     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Verpackung / Kennzeichnung
• Der Absender hat dem Frachtführer das Gut in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben
  (§ 411 HGB)
• Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht obliegt dem Auftraggeber (vertragliche Änderung
  möglich)
• Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Gutes nur
  verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist

16   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Be- und Entladen
• Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der
  Absender das Gut beförderungssicher zu verladen (laden, stauen und befestigen) und zu
  entladen (§412 HGB)
• Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen

17   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Ablieferung / Grundlage für Ablieferungskriterien
• Vertragliche Vereinbarungen
     • Zur richtigen Zeit
     • Am richtigen Platz
     • An die richtige Person

• AGB-Regelungen, z.B. über ADSp
     • Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers
       anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung

18     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Haftungstatbestände
                                                                   Obhutshaftung

                       Güterschäden                                                Vermögensschäden

             Verlust                   Beschädigung                  Verspätung        Sonstige Vermögensschäden

                          Wertersatz                                  3 x Fracht           3 x wie bei Verlust

                            8,33 SZR

19   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Haftungsausschlüsse (§ 426 HGB)
• Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit
     • der Verlust,
     • Die Beschädigung oder
     • Die Überschreitung der Lieferfrist
• Auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
     • Größter Sorgfalt nicht vermeiden und
     • Deren Folgen er nicht abwenden konnte
• Beispiele
     • Unvermeidbarkeit wegen eines von einem außen stehenden Dritten verursachten Schadens (ED,
       Brand, Raub, Beschlagnahme)
     • Unvermeidbarkeit wegen höherer Gewalt (Sturm, Eis, Schnee, Erdbeben)
     • Unvermeidbarkeit trotz Fahrzeugmängel bei ständiger Wartung des Fahrzeugs

     Größte Sorgfalt heißt jedoch, dass jeder auch noch so kleine Vorwurf zur Haftung führt!
20     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Besondere Haftungsausschlüsse (§ 427 HGB)
•    Vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge
•    Ungenügende Verpackung durch Auftraggeber
•    Fehlerhafte Beladung durch den Absender oder seine Gehilfen
•    Fehlerhafte Entladung durch den Absender oder seine Gehilfen
•    Natürliche Beschaffenheit des Gutes
•    Ungenügende Kennzeichnung
•    Transport lebender Tiere

21    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Aufhebung der Haftungsgrenzen
•    Vorsatz
•    Bewusste Leichtfertigkeit
•    Grobe Fahrlässigkeit
•    Grobes Organisationsverschulden

22    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Haftungshöhe nach HGB
• Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes des
  Gutes (§ 431 HGB)
• Abweichend davon kann durch AGB oder individualvertragliche Vereinbarungen die Haftung in
  einem Korridor von 2 – 40 Rechnungseinheiten vereinbart werden (§ 449 HGB)

Haftungshöhe nach CMR (für grenzüberschreitende Straßentransporte)
•    8,33 Rechnungseinheiten (keine abweichende Vereinbarung zulässig)

Exkurs „Sonderziehungsrecht“ (SZR, auch SDR = Special Drawing Right, XDR)
• 1 SZR = 1,20531 EUR (Stand 26.03.2021)
• 8,33 SZR = 10,04 EUR
• 40 SZR = 48,21 EUR

23    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Die Haftung des Frachtführers

Fristen / Verjährung
•     Mängelrügefristen für Schäden
     • Äußerlich erkennbar:                                          sofort bei Ablieferung
     • Äußerlich nicht erkennbar:                                    7 Tage nach Ablieferung
     • Lieferfristüberschreitung:                                    21 Tage nach Ablieferung

•     Verjährung
     • Regelfall:                                                    1 Jahr
     • Ab bewusster Leichtfertigkeit:                                3 Jahre

24     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht

Ausschluss in den AHB
•    Siehe Punkt 7.7

25     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Sonderfälle

Diverse Risiken bedürfen einer „besonderen Betrachtung“
•    KEP-Dienste (i. d. R. Pakethaftung benötigt, AGB)
•    Hakenlasttransport (Abschleppvorgänge gegen Geld)
•    Schwerguttransporte
•    Umzugsfirmen (besondere Haftung nach HGB + Aufklärungspflichten)
•    Speditionen
•    Lagerhalter
•    Kühltransporte
•    Beförderung von Kunstgegenständen und anderen Gütern mit Sonderwert
•    Transport von KFZ aller Art
•    Transporte lebender Tiere und Pflanzen
•    Beauftragung von Subunternehmern mit mehr als 10.000 € Frachtumsatz
•    U. a. m.

26    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Angebot

Wie kommen Sie zu einem Angebot?
Schicken Sie uns einfach Ihre Anfrage
• Entweder über den für Sie zuständigen Accountmanager Sach
• Oder direkt an Ihren DBV für Transport:
     • VD Nord: andreas.huld@alte-leipziger.de
     • VD Ost: steffen.lohse@alte-leipziger.de
     • VD Süd: alexander.meier@alte-leipziger.de
     • VD Mitte + VD West: sebastian.friederichs@alte-leipziger.de
     • VD Südwest: stefan.nitsche@alte-leipziger.de

Welche Informationen sollte Ihre Anfrage enthalten?

27     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Angebot

Welche Informationen sollte Ihre Anfrage enthalten?
•    Tätigkeitsbeschreibung
•    Fahrzeugliste
•    Geltungsbereich (je Fahrzeug)
•    Gewünschte / benötigte Haftung (je Fahrzeug)
•    Ggf. Haftungsvereinbarung mit Auftraggeber
•    Zulässiges Gesamtgewicht (…)
•    Besonderheiten (siehe Risiken, die einer „besonderen Betrachtung“ bedürfen)
•    Wert der vergebenen Transportaufträge an Subunternehmer / Dritte
•    Vorversicherung
•    Vorschäden

28    Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Zu guter Letzt

Sind Fragen offen geblieben?

Zum Webinar - stefan.nitsche@alte-leipziger.de

Allgemein Fragen sowie Angebotsanfragen
-> zuständigen Direktionsbevollmächtigten

29   Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Rechtliche Hinweise

Gerne überlassen wir Ihnen diese Präsentation zu Informationszwecken. Bitte beachten Sie aber, dass die darin enthaltenen
Informationen allgemeiner Natur sind und eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen können.
Diese Unterlage haben wir nach bestem Wissen erstellt und die Inhalte sorgfältig erarbeitet. Gleichwohl kann man Fehler nie ganz
ausschließen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Garantie und Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und
Vollständigkeit übernehmen. Infolgedessen haften wir nicht für direkte, indirekte, zufällige oder besondere Schäden, die Ihnen
oder Dritten entstehen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder bei
Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften.
In die Zukunft gerichtete Aussagen sind naturgemäß mit Ungewissheiten verbunden. Deshalb können die tatsächlichen Ergebnisse
von diesen abweichen. Eine Verpflichtung zur Aktualisierung von Zukunftsaussagen wird nicht übernommen.
Bei Kapitalanlage-Produkten gilt zusätzlich: Die Präsentation stellt keine Anlageberatung dar und sollte auch nicht als Grundlage
für eine Anlageentscheidung dienen. Aus den gegebenenfalls dargestellten Wertentwicklungen der Vergangenheit können keine
Rückschlüsse auf zukünftige Wertsteigerungen gezogen werden.
Unsere Marken und Logos sind international markenrechtlich geschützt. Es ist nicht gestattet, diese Marken und Logos ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu nutzen.
Inhalt, Darstellung und Struktur dieser Unterlage sind urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung, Verwendung, Reproduktion
oder Weitergabe an Dritte – ganz oder teilweise – ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Alle Rechte sind vorbehalten.
© ALH Gruppe

30     Alte Leipziger / Verkehrshaftung-Versicherung / 3. Mai 2021
Sie können auch lesen