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                                     Briefing

Ausgabe 05 | 4. Quartal 2020   3 Die Schweiz passt ihr Datenschutzrecht dem EU-Standard an
                               		Nach intensiven Beratungen hat das Schweizer Bundesparlament am
Aktuelles zu den                  25. September 2020 das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz

rechtlichen Heraus-               verabschiedet.

forderungen                     7	
                                  Daten im Ausland richtig schützen — Schrems-II
                                  Der EuGH hat das transatlantische Abkommen Privacy Shield gekippt, aber
der Digitalisierung               Standarddatenschutzklauseln bestätigt. Was Unternehmen jetzt tun müssen.

                               10	
                                  Microsoft Office 365 und Datenschutz — Eine regulatorische Odyssee
                                  Die durch die Corona-Pandemie beschleunigte digitale Transformation hin zu
                                  flexibleren Arbeitsformen mit Homeoffice haben Cloud-basierten Tools für
                                  kollaboratives Zusammenarbeiten einen regelrechten Boom verschafft. Trei-
                                  ber sind dabei Softwarelösungen, wie z.B. Microsoft Office 365 mit Microsoft
                                  Teams, die flexible Kommunikation und „modern Workplaces“ ermöglichen.

                               13	
                                  Ihre Ansprechpartner
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Editorial
                                  Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

                                  blickt man auf die vergangenen Monate zurück, darf man wohl feststellen, dass sich
                                  datenschutzrechtliche Themen — trotz Krise — nicht in der Krise befinden. Nach wie vor
                                  zeigt sich, dass der Datenschutz ein wichtiger Bestandteil der öffentlichen Debatte ist
                                  und auch, dass dessen Grenzen und Nutzen offen und kontrovers diskutiert werden — wie
                                  zum Beispiel bei Fragen der Kontaktverfolgung im Zusammenhang mit der Pandemie­
                                  bekämpfung. Ebenfalls darf mit Spannung erwartet werden, ob weitere Gerichte dem
                                  LG Bonn folgen werden, das unlängst ein Bußgeld von EUR 9.500.000,00 auf weniger als
                                  10% der ursprünglichen Summe „kürzte“. Ob es sich hierbei um eine Tendenz oder um
                                  einen Einzelfall handelt, bleibt abzuwarten.

                                  Allerdings haben sich auch altbekannte Themen weiterentwickelt: Erfreulich ist, dass die
                                  Schweiz die Totalrevision ihres Datenschutzgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat.
Holger Schlüter, LL.M. Eur        Datenübermittlungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten sollten also wei-
Rechtsanwalt | Senior Associate   terhin unproblematisch möglich sein. Im Gegensatz dazu haben die Entscheidungen des
Ernst & Young Law GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft         EuGH und die Stellungnahme der Datenschutzkonferenz (DSK) Erstaunen und Handlungs-
Steuerberatungsgesellschaft       bedarfe ausgelöst: Mit der Schrems-II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind
Berlin
Telefon +49 30 25471 12585
                                  Datenübermittlungen in die USA nicht mehr auf Grundlage des Privacy Shields möglich.
holger.schlueter@de.ey.com        Und laut der DSK ist ein datenschutzkonformer Einsatz von Office 365-Produkten derzeit
                                  nicht möglich. Das ist gerade in Zeiten von Homeoffice und Videokonferenzen beson-
                                  ders problematisch — vor allem, da es wohl an fast allen angebotenen Lösungen etwas
                                  (datenschutzrechtlich) auszusetzen gibt.

                                  Die These, dass Datenschutz nicht Selbstzweck ist, lässt sich stets gut an praktischen
                                  Beispielen erläutern: Das bis heute zweithöchste von einer Aufsichtsbehörde verhängte
                                  Bußgeld kommt aus Hamburg und geht an die H&M Hennes & Mauritz Online Shop
                                  A.B. & Co. KG. Hier wurden systematisch die privaten Lebensumstände von Mitarbeitern
                                  seit dem Jahr 2014 überwacht. Schon bei kurzen Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten
                                  führten Teamleader „Welcome Back Talks“ durch, bei denen vielfach nicht nur konkrete
                                  Urlaubserlebnisse, sondern auch Krankheitssymptome und Diagnosen erhoben, ana­
                                  lysiert und bewertet wurden. Die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und der
                                  Umstand, dass den betroffenen Mitarbeitern eine Entschädigung gezahlt wurde, haben
                                  ein noch höheres Bußgeld verhindert. Dieser Fall macht jedoch deutlich, dass Datenschutz
                                  nicht bei der formalen Erfüllung von Dokumentationspflichten aufhört, sondern zur
                                  DNA eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter gehören sollte. Es zeigt aber auch, dass
                                  Datenschutz als Compliance-Thema stärker in den Fokus gerückt werden muss. Der
                                  Aufbau von angemessenen Sensibilisierungs-, Kontroll- und Verbesserungsprozessen sollte
                                  Bestandteil einer jeden Datenschutzstrategie sein. Datenschutzmanagementsysteme
                                  können hierbei hilfreich sein.

                                  Wünschen Sie hierzu oder zu auch den anderen Themen in dieser Ausgabe weiterführende
                                  Informationen, melden Sie sich gerne bei den jeweiligen Autoren. Einstweilen wünschen
                                  wir Ihnen mit dieser Ausgabe eine angenehme Winterlektüre, bleiben Sie gesund und uns
                                  gewogen.

                                  Holger Schlüter, LL.M. Eur
                                  Rechtsanwalt, Senior Associate
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DAS NEUE SCHWEIZER DATENSCHUTZRECHT

Die Schweiz passt ihr Datenschutzrecht
dem EU-Standard an
Nach intensiven Beratungen hat das Schweizer Bundesparlament am 25. September 2020 das totalrevidierte
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verabschiedet. Obwohl mit dem Inkrafttreten nicht vor 2022 zu
rechnen ist, sollten sich aufgrund des extraterritorialen Anwendungsbereichs und der weitestgehend fehlenden
Übergangsfristen auch Unternehmen außerhalb der Schweiz bereits jetzt damit auseinandersetzen.

Kurz nach Verabschiedung der EU-Daten-      ergriffen werden kann. Sollte ein Refe-   Anwendungsbereich
schutz-Grundverordnung (DSGVO) im           rendum zustande kommen, müsste das        • Unter dem geltenden DSG sind neben
Jahr 2016 hatte auch die Schweiz eine       Schweizer Stimmvolk über die Gesetzes-      Personendaten (NB: in der Schweiz
Revision ihres Datenschutzgesetzes in       vorlage abstimmen, wovon jedoch nicht       wird von «Personendaten» statt «per-
Angriff genommen, was letztlich fast vier   auszugehen ist. In der Folge wird der       sonenbezogene Daten» gesprochen)
Jahre in Anspruch nahm. Ziel der Revi-      Schweizer Bundesrat die neue Verordnung     natürlicher Personen auch solche von
sion war es zum einen, das aus dem          zum Gesetz ausarbeiten und verabschie-      juristischen Personen geschützt, also
Jahr 1992 stammende geltende Gesetz         den, weshalb anzunehmen ist, dass das       Daten von Unternehmen. Diese
an das Internet-Zeitalter anzupassen.       revidierte DSG Anfang oder Mitte 2022       schweizerische Besonderheit wird mit
Zum anderen sollte im gleichen Zug das      in Kraft treten wird.                       dem revidierten Datenschutzgesetz
DSG an die DSGVO angeglichen werden,                                                    aufgehoben, so dass betroffene Per-
um so den Äquivalenz-Entscheid der          Wichtigste Neuerungen                       sonen nur noch natürliche Personen
Europäischen Kommission aufrechter-                                                     sind — gleich wie unter der DSGVO.
halten zu können.                           Bei der folgenden Darstellung der wich-
                                            tigsten Neuerungen des revidierten        • Das revidierte DSG ist auf alle Sach-
Nach der Verabschiedung im Parlament        Datenschutzgesetzes fallen sowohl die        verhalte anwendbar, die sich in der
läuft derzeit und noch bis zum 14. Januar   in großen Zügen vorhandene Über-             Schweiz auswirken, auch wenn sie im
2021 die Frist, während der gegen das       einstimmung mit der DSGVO als auch           Ausland veranlasst werden (sog.
revidierte DSG ein Gesetzesreferendum       gewisse Abweichungen auf:                    Auswirkungsprinzip). Das Gesetz kann
                                                                                         damit auch auf Unternehmen mit Sitz
                                                                                         z.B. in Deutschland anwendbar sein,
                                                                                         wenn diese bspw. Daten von Personen
                                                                                         in der Schweiz bearbeiten (NB: in der
                                                                                         Schweiz wird von „Datenbearbeitung”
                                                                                         statt „Datenverarbeitung” gesprochen).

                                                                                      • Verantwortliche mit Sitz im Ausland
                                                                                        müssen ferner neu eine Vertretung in
                                                                                        der Schweiz bezeichnen, wenn sie
                                                                                        Personendaten von Personen in der
                                                                                        Schweiz bearbeiten und die Datenbe-
                                                                                        arbeitung im Zusammenhang mit dem
                                                                                        Angebot von Waren und Dienstleistun-
                                                                                        gen oder der Beobachtung des Ver-
                                                                                        haltens von Personen in der Schweiz
                                                                                        steht. Im Gegensatz zum Pendant
                                                                                        unter der DSGVO muss es sich aber
                                                                                        zusätzlich um eine umfangreiche und
                                                                                        regelmäßige Bearbeitung handeln,
                                                                                        welche ein hohes Risiko für die Per-
                                                                                        sönlichkeit der betroffenen Personen
                                                                                        mit sich bringt.

                                                                                             Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   3
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DAS NEUE SCHWEIZER DATENSCHUTZRECHT

                                                                                          Gleichzeitig geht die Informations-
                                                                                          pflicht bei Auslandstransfers weiter
                                                                                          als unter der DSGVO.

                                                                                        • Auch
                                                                                                 die Rechte der betroffenen
                                                                                            Person wurden erweitert. Nebst dem
                                                                                            etwas ausgebauten Auskunftsrecht
                                                                                            steht der betroffenen Person unter
                                                                                            gewissen Um­ständen ein Recht auf
                                                                                            Datenherausgabe oder -übertragung
                                                                                             (Datenportabilität) zu.

                                                                                        • Die
                                                                                               Regelung zur Auftragsbearbeitung
                                                                                            wurde nur unwesentlich angepasst
                                                                                            und ist weniger detailliert als in der
                                                                                            DSGVO. Allerdings müssen Auftrags-
                                                                                            bearbeiter vor Beizug eines Unter­
                                                                                            auftragsbearbeiters neu die Genehmi-
                                                                                            gung des Verantwortlichen einholen.

                                                                                        Datenschutzberater, Aufsichts-
Grundprinzipien                             • E
                                               ine Verletzung der Datensicherheit,     behörde, Sanktionen
• I n Übereinstimmung mit der DSGVO           welche dazu führt, dass Personen­        • Die
                                                                                               Ernennung eines „Datenschutz­
    müssen Datenbearbeitungen stets            daten unbeabsichtigt oder widerrecht-        beraters” ist im Gegensatz zum
    den Prinzipien Privacy by Design und       lich verloren gehen, gelöscht, ver­          „Datenschutzbeauftragten” der DSGVO
    Privacy by Default genügen.                nichtet oder verändert werden oder           weiterhin ausnahmslos freiwillig. Sie
                                               Unbefugten offengelegt oder zugäng-          bringt jedoch die Erleichterung mit sich,
• Das revidierte DSG enthält anstelle          lich gemacht werden, muss unter              dass im Rahmen einer Datenschutz-
  des bisherigen Persönlichkeitsprofils        dem revidierten DSG durch den Ver-           Folgenabschätzung der EDÖB nicht in
  Bestimmungen zum Profiling und — als         antwortlichen so rasch als möglich —         die Risikobeurteilung miteinbezogen
  schweizerische Besonderheit — zum            im Gegensatz zur DSGVO aber nicht            werden muss.
  Profiling mit hohem Risiko, für wel-         innerhalb einer spezifischen Frist —
  ches erhöhte Anforderungen gelten,           der Aufsichtsbehörde gemeldet werden,    • Die
                                                                                               Stellung des EDÖB wurde im Ver-
  wie insbesondere die Ausdrücklichkeit        d. h. dem Eidgenössischen Daten-             gleich zum heutigen Gesetz gestärkt,
  einer allfälligen Einwilligung beim          schutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag-        indem er nicht mehr nur Empfehlun-
  Profiling mit hohem Risiko. Abgesehen        ten (EDÖB). Die Meldepflicht besteht         gen aussprechen, sondern auch selbst
  davon ändert sich wenig im Zusam-            nur, wenn die Verletzung voraussicht-        über Verwaltungsmaßnahmen verfügen
  menhang mit dem Einwilligungserfor-          lich zu einem hohen Risiko für die           kann. Für Sanktionen, wie bspw.
  dernis, welches weniger weit geht als        Persönlichkeit der betroffenen Person        Bußen, bleiben jedoch auch künftig die
  in der DSGVO.                                führt. Unter gewissen Umständen              kantonalen Strafverfolgungsbehörden
                                               muss der Verantwortliche auch die be-        bzw. Gerichte zuständig.
Bearbeitungsregister, DSFA,                    troffenen Personen über die Verletzung
Meldepflichten                                 informieren.                             • Durch
                                                                                                  das revidierte DSG können
• Verantwortliche und Auftragsbearbeiter                                                    natürliche Personen auf Antrag unter
  müssen, wie unter der DSGVO, je ein       Informationspflichten, Rechte der               anderem für Verletzungen von
  Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätig-      betroffenen Personen, Auftrags-                 bestimmten Informations-, Auskunfts-,
  keiten führen, deren Mindestinhalt im     bearbeiter                                      Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten
  Gesetz aufgeführt ist.                                                                    mit Bußen bis zu CHF 250.000,00 be-
                                                                                            straft werden, allerdings nur bei vor-
• Entsprechend
                   der DSGVO muss der                                                      sätzlichem Handeln. Es handelt sich
    Verantwortliche vor Beginn einer                                                        um strafrechtliche Sanktionen gegen
    Datenbearbeitung eine Datenschutz-                                                      die verantwortlichen Personen im
    Folgenabschätzung (DSFA) durchfüh-                                                      Unternehmen (somit gegen das
    ren, sofern die Bearbeitung ein hohes                                                   Management). Administrative Bußen
    Risiko für die Persönlichkeit der                                                       gegen Unternehmen wie in der EU
    betroffenen Person mit sich bringen                                                     sind hingegen nicht vorgesehen.
    kann.

                                                                                                Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   4
Digital Law Briefing - EY Law
DAS NEUE SCHWEIZER DATENSCHUTZRECHT

Vergleich mit der DSGVO

Auch wenn das revidierte DSG in             Bei den meisten Abweichungen geht             Die nachfolgende Grafik fasst die
vielen Bereichen den Anforderungen          das Schweizer Gesetz etwas weniger            wesentlichen Unterschiede zwischen
der DSGVO entspricht, sind die beiden       weit und ist weniger formalistisch als die    dem revidierten DSG und der DSGVO
Gesetzestexte, wie aus den bisherigen       DSGVO, in einzelnen Bereichen wurde           nochmals zusammen:
Ausführungen ersichtlich, nicht deckungs-   hingegen ein strengerer „Swiss Finish”
gleich.                                     eingefügt.

                 EU-DSGVO
  1
                                                                                                                         revDSG
                                 2                                                                           3

        Rechenschafts-
                                      Anforderungen                              Meldepflichten
       pflicht und Rechts-
                                       an Auftrags-                           bei Verletzungen der
            grundlage
                                        bearbeiter                              Datensicherheit                  Unterscheidung
        (Verbotsprinzip)
                                                                                                                  bei Profiling
                                                           Übermittlung ins
                                                               Ausland

                                                                                   Erweiterte
        Ausdrücklichkeit                Transparenz
                                                                                  Informations-                    Definition der
        der Einwilligung                und Fairness
                                                                                    pflichten                       besonders
                                                            Pflichten bei                                        schützenswerten
                                                           automatisierten                                        Personendaten
                                                              Einzelfall-
                                                             entscheiden
      Mögliche Pflicht zur                                                       Datenschutz-
                                     Privacy by Design
         Ernennung                                                                Folgenab-                         Breitere
                                     Privacy by Default
          eines DPO                                                              schätzungen                   Informtionspflicht
                                                                                                                   bei Daten-
                                                           Rechte auf Aus-
                                                                                                                  übermittlung
                                                          kunft, Berichtigung
                                                            und Löschung

                                        Verzeichnis
          Bußen für
                                     der Bearbeitungs-                          Datenportabilität
         Unternehmen                                                                                                  Bußen
                                        tätigkeiten
                                                                                                                  für natürliche
                                                                                                                    Personen

 1    DSGVO Anforderungen, welche über jene des revidierten DSG hinausgehen

       nforderungen, welche sowohl in der DSGVO als auch im revidierten DSG enthalten sind
      A
 2
      (vorbehaltlich gewisser Unterschiede/Abweichungen)

 3    Anforderungen des revidierten DSG, welche über die DSGVO hinausgegen (sog. “Swiss Finish”)

      Anmerkung:
      Hierbei handelt es sich um eine Liste von Schlüsselanforderungen, welche keine abschliessende Anforderungsliste darstellt.

                                                                                                    Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   5
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DAS NEUE SCHWEIZER DATENSCHUTZRECHT

Worauf sollte sich Ihr                        • Einfügen
                                                           von Verweisen auf das DSG
                                                  in Auftragsbearbeitungsverträgen
Unternehmen konzentrieren?
                                                  (und ggf. in weiteren Dokumenten)

Für deutsche Unternehmen kann das
                                              • Ggf.
                                                     Prüfung der Benennung eines
revidierte Schweizer Datenschutzgesetz
                                                  Datenschutzberaters
insbesondere in den folgenden Fällen
relevant sein:
                                              Deutsches Unternehmen betreibt eine
                                              Tochtergesellschaft in der Schweiz
Deutsches Unternehmen bearbeitet
                                              Falls Ihr Unternehmen über eine oder
Daten von Personen in der Schweiz
                                              mehrere Tochtergesellschaft(en) (oder
Es empfiehlt sich, im Einzelfall zu prüfen,
                                              Zweigniederlassungen) in der Schweiz
ob Ihre Datenbearbeitungen eine Aus-
                                              verfügt, ist auf diese ohne Weiteres
wirkung auf die Schweiz haben können,
                                              schweizerisches Datenschutzrecht an-
z.B. ob Ihr Unternehmen Daten von Per-
                                              wendbar. Sollte eine Tochtergesellschaft
sonen in der Schweiz bearbeitet (eine
                                              nicht gleichzeitig auch der DSGVO
Auswirkung kann aber auch in weiteren
                                              unterstehen oder sind noch keine oder
Fällen vorliegen). Falls dies gegeben ist,
                                              nur teilweise Umsetzungsmaßnahmen
sollten Verantwortliche weiter prüfen,                                                    • Überprüfung
                                                                                                           bestehender Daten-
                                              gemäß der DSGVO durchgeführt wor-
ob diese Bearbeitungen die Vorausset-                                                         schutzinformationen auf ihre Konfor-
                                              den, fällt der Aufwand zur Umsetzung
zungen erfüllen, wodurch eine Vertre-                                                         mität mit der erweiterten Informati-
                                              des revidierten DSG entsprechend grö-
tung in der Schweiz bezeichnet werden                                                         onspflicht und Identifizierung sowie
                                              ßer aus.
muss.                                                                                         Ausarbeitung fehlender Datenschutz-
                                              In dieser Situation empfehlen wir               erklärungen
Bei Anwendbarkeit des revidierten DSG
                                              folgen­des Vorgehen, um Ihr Unterneh-
gilt es, für die relevanten Datenbearbei-                                                 • Identifizierung
                                                                                                            bestehender Auftrags-
                                              men effizient auf das revidierte DSG
tungen nebst den Anforderungen der                                                            bearbeiter und Überprüfung beste-
                                              und, sofern notwendig, die DSGVO vor­-
DSGVO auch jene des Schweizer Rechts                                                          hender Auftragsdatenbearbeitungs-
                                              zubereiten:
zu erfüllen. Insofern Sie die Anforderun-                                                     verträge bzw. Abschluss neuer
gen der DSGVO bereits umgesetzt haben,                                                        Verträge
                                              1. Beurteilung der Anwendbarkeit der
besteht allerdings ein nur begrenzter
                                                 DSGVO
zusätzlicher Aufwand, um auch dem revi-                                                   • Definition
                                                                                                       von Prozessen und Weglei-
dierten DSG zu genügen. Hervorzuheben                                                         tungen zur Durchführung von Daten-
                                              2. Durchführen eines Gap-Assessments
sind etwa die folgenden Massnahmen:                                                           schutz-Folgenabschätzungen, zur
                                                 (IST-/SOLL-Vergleich)
                                                                                              Gewährleistung der Rechte der betrof-
• Ergänzung
              der Datenschutzinforma­                                                        fenen Personen und zum Vorgehen
                                              3. Definition der Umsetzungsmaßnah-
    tionen und des Verzeichnisses der                                                         bei Datensicherheitsverletzungen.
                                                 men und Festlegung eines Vorgehens-
    Bearbeitungstätigkeiten bezüglich Aus-
                                                 plans
    landstransfers (Angabe Empfänger-                                                     Haben Sie Fragen zur Umsetzung des
    länder)                                                                               revidierten Schweizer Datenschutz­
                                              4. Umsetzung der definierten Mass­
                                                 nahmen und laufende Optimierung          gesetzes? Gerne unterstützen wir Sie
• Prüfung,
            ob ggf. Daten zur Sozialhilfe                                                dabei.
    bearbeitet werden und, falls ja, Erfül-
                                              In Bezug auf die einzelnen Umsetzungs-
    lung der Voraussetzungen bezüglich
                                              maßnahmen empfehlen wir, den Fokus
    besonders schützenswerter Personen-
                                              auf folgende Bereiche zu legen:             Autoren
    daten
                                              • Bestimmung
                                                               der unternehmensinter-    Andreas Jaeggi
• Anpassung
              der Konsultationsprozesse                                                  Rechtsanwalt | Director
                                                  nen Zuständigkeiten für den Daten-
    bei Datenschutz-Folgenabschätzungen                                                   Ernst & Young AG, Bern/Zürich
                                                  schutz (ggf. Ernennung eines Daten-     Telefon +41 58 286 62 70
                                                  schutzberaters)                         andreas.jaeggi@ch.ey.com
• Anpassung
              der Prozesse bezüglich
                                                                                          Ramona Bollhalder
    der Rechte von betroffenen Personen
                                              • Erstellung
                                                           des Verzeichnisses der        Rechtsanwältin | Senior Consultant
                                                                                          Ernst & Young AG, Zürich
                                                  Bearbeitungstätigkeiten als Basis für
• Anpassung
             der Meldeprozesse bei                                                       Telefon +41 58 286 43 12
                                                  weitere Umsetzungsmaßnahmen             ramona.bollhalder@ch.ey.com
    Verletzungen der Datensicherheit

                                                                                                   Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   6
Digital Law Briefing - EY Law
DAS URTEIL „ SCHREMS II“ DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

Daten im Ausland richtig schützen — Schrems-II
Am 16. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine klare Entscheidung zum EU-Datenschutz verkün-
det, die Hunderttausende Unternehmen betrifft1. Und zwar alle, die bewusst oder unbewusst personenbezogene
Daten in die USA senden. Das kann eine Tochtergesellschaft sein, die ihre Mitarbeiterdaten an die US-amerikani-
sche Konzernmutter schickt. Auch der kleine Webshop, der seinen Newsletter von einem Dienstleister in den USA
versenden lässt und diesem dazu die E-Mail-Adressen seiner Kunden übermittelt, ist betroffen. Selbst bei Video-
konferenz-Systemen US-amerikanischer Anbieter wie Zoom oder Skype fließen personenbezogene Daten — neben
E-Mail-Adressen oder Namen eben Bild- und Tondateien — sodass auch hier Handlungsbedarf besteht.

Während die Luxemburger Richter das                       sogenannten Standarddatenschutzklau-        abschließen — ein potenziell langwieri-
transatlantische Abkommen Privacy                         seln erfolgt oder — was eher selten der     ger und rechtlich wie logistisch komple-
Shield kippten, haben sie gleichzeitig die                Fall sein wird — unter einen der wenigen    xer Prozess. Hinzu kommt, dass allein
Standarddatenschutzklauseln in ihrer                      Ausnahmetatbestände fällt. Eine solche      der Abschluss der Klauseln regelmäßig
grundsätzlichen Wirksamkeit bestätigt                     Ausnahme stellen etwa verbindliche          noch nicht genügt. Vielmehr muss der
und damit zumindest einen Stillstand                      interne Datenschutzvorschriften             hiesige Datenexporteur prüfen und
des weltweiten Datentransfers verhindert.                 („Binding Corporate Rules“) dar. Diese      bewerten, ob für die zu transferieren-
Unternehmen sollten das Urteil ernst                      kommen allerdings nur für Datenüber-        den Daten ein angemessenes Schutzni-
nehmen, denn bei Verstößen gegen die                      mittlungen innerhalb einer Unternehmens­-   veau besteht und gegebenenfalls dafür
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)                        gruppe in Betracht, gegenüber Micro-        Sorge tragen, dass zusätzliche Garanti-
drohen Geldbußen von bis zu EUR                           soft, Google und Co. helfen sie nicht.      en einen unbefugten Datenzugriff ver-
20.000.000,00 oder bis zu vier Prozent                    Und auch sie müssen ein ausreichendes       hindern. Dazu weiter unten.
des weltweiten Jahresumsatzes.                            Sicherheitsniveau sicherstellen.
                                                                                                      Für eine Übermittlung in die USA hat
Ab sofort                                                 Zusätzliche Garantien bei Daten-            der EuGH entschieden, dass zusätzlich
Da es keine Übergangsfrist gibt, besteht                  transfers in Drittländer                    zu den in den Standarddatenschutz-
nach der EuGH-Entscheidung akuter                         Nun kurzerhand das Privacy Shield           klauseln verankerten Prinzipien immer
Handlungsbedarf. Ein personenbezoge-                      gegen Standarddatenschutzklauseln           begleitende Garantien erforderlich sind,
ner Datenaustausch mit den USA und                        auszutauschen, ist allerdings nicht         um ein angemessenes Schutzniveau
anderen sog. unsicheren Drittländern ist                  so einfach möglich. Denn diese muss ein     sicherzustellen. Diese können etwa in
in der Regel nur noch rechtssicher mög-                   Unternehmen mit jedem Vertragspart-         der Verschlüsselung, Anonymisierung
lich, wenn der Transfer auf Basis der                     ner individuell aushandeln und              oder Pseudonymisierung der Daten
                                                                                                      bestehen. Gerade kleine Unternehmen,
                                                                                                      wie der Webshop aus unserem obigen
                                                                                                      Beispiel, fahren im Zweifel jedoch bes-
                                                                                                      ser, wenn sie — wo möglich — auf Anbie-
                                                                                                      ter in der EU setzen. Denn auch sie
                                                                                                      müssen sich ansonsten dem komplexen
                                                                                                      Regelungsprozess stellen.

                                                                                                      Zwar wurde die Entscheidung des EuGH
                                                                                                      in Datenschutzkreisen erwartet und
                                                                                                      nicht als große Überraschung wahrge-
                                                                                                      nommen, allerdings sorgte sie dennoch
                                                                                                      für einige Verwirrung, wie ein „ange-
                                                                                                      messenes Datenschutzniveau“ sicher­
                                                                                                      gestellt werden könne.

1   http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-311/18.

                                                                                                             Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   7
Digital Law Briefing - EY Law
DAS URTEIL „ SCHREMS II“ DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

Fehlender Überblick                                     vorgehen. In den USA ist das in den                     einschließlich 30. November 2020.
Ein nicht zu unterschätzendes Problem                   Augen der EuGH-Richter nicht hinrei-                    Neben empfohlenen technischen Maß-
ist, dass manche Unternehmen auf-                       chend möglich. Die Zusage der US-­                      nahmen beinhaltet er insbesondere eine
grund der Pauschalwirkung von Privacy                   Regierung, dass der Rechtsschutz für                    schrittweise Anleitung für die Evaluie-
Shield keinen Überblick darüber haben,                  EU-Bürger auch in den USA möglich                       rung von Datenexporten. Obgleich noch
welche Daten sie konkret in die USA                     sei, überzeugte den EuGH nicht. Die                     Änderungen im finalen Dokument zu
übermitteln oder zu welchen Zwecken                     Luxemburger Richter erklärten darauf-                   erwarten sind, bietet er doch einen sinn-
dies geschieht. Die zwingend notwen­                    hin Privacy Shield, bzw. die darauf                     vollen, wenn auch bisher noch wenig
dige interne Aufklärungsarbeit macht                    basierende Angemessenheitsentschlie-                    detaillierten, Stufenplan um mit den
die Herausforderung dann oft umso                       ßung der EU-Kommission, für unwirksam.                  Anpassungsmaßnahmen zu beginnen
schwieriger. Angesichts hoher Bußgelder                                                                         (s. Erklärkasten).
sollten Unternehmen Datenübertragun-                    Handlungsempfehlungen und neue
gen in die USA sehr sorgsam betrachten                  Standarddatenschutzklauseln                             Auch die Europäische Kommission hat
und im Zweifel eher aussetzen, bis die                  Mittlerweile hat sich auch der Euro­                    zwischenzeitlich reagiert und neue Stan-
aus dem Wegfall von Privacy Shield ent-                 päische Datenschutzausschuss der                        darddatenschutzklauseln — auch vorab
standene Lücke geschlossen ist und                      Problematik der Datenübermittlungen                     im Entwurf — veröffentlicht4. Hier läuft
individuelle Standarddatenschutzklau-                   in Drittländer angenommen und —                         die Frist zur öffentlichen Stellungnahme
seln ausgehandelt sind.                                 zunächst im Entwurf — Empfehlungen                      noch bis zum 10. Dezember 2020.
                                                        zu Maßnahmen bei Drittlandtransfers                     Sobald die Klauseln in der finalen Fas-
Max Schrems versus Facebook                             veröffentlicht3. Der Entwurf stand zur                  sung vorliegen, werden wir dazu noch
Das ganze Verfahren ins Rollen ge­bracht                öffentlichen Konsultation noch bis                      mal im Detail Stellung nehmen.
hatte eine Beschwerde des Datenschüt-
zers Max Schrems gegen Facebook
Irland. Seit der EuGH 2015 das Vorgän-
ger-Abkommen von Privacy Shield —
Safe Harbour — gekippt hatte, übermittel-
te Facebook weiter personenbezogene
Daten an den Mutterkonzern in die USA
— nach eigener Darstellung sowohl auf
Basis der Standarddatenschutzklauseln
als auch des Privacy Shields. Vor dem
EuGH ging es daher sowohl um die Wirk-
samkeit des Privacy Shields als auch
um die der Standarddatenschutzklauseln.
Am Ende folgte der EuGH im Wesent­
lichen der Argumentation von Schrems
und begründete seine Entscheidung im
Kern mit nicht ausreichenden Beschrän-
kungen der Zugriffsberechtigungen
US-amerikanischer Behörden auf perso-
nenbezogene Daten von EU-Bürgern.

Defizite
Zugriffsmöglichkeiten auf personen­
bezogene Daten sind in der EU zwar
grundsätzlich ebenfalls vorhanden — die
Befugnisse der Geheimdienste von Bund
und Ländern sollen laut einem stark
kritisierten Gesetzesentwurf der Bundes-
regierung sogar noch erweitert werden.2
Jedoch besteht ein entscheidender
Unterschied: Als EU-Bürger kann man
gegen solche Maßnahmen gerichtlich

2  https://www.tagesschau.de/inland/geheimdienste-messenger-103.html.
3 https://edpb.europa.eu/our-work-tools/public-consultations-art-704/2020/recommendations-012020-measures-supplement-transfer_en.
4 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12741-Commission-Implementing-Decision-on-standard-contractual-

   clauses-for-the-transfer-of-personal-data-to-third-countries.

                                                                                                                          Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   8
DAS URTEIL „ SCHREMS II“ DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF

Datenspeicherung in der EU prüfen            nicht nur die Verarbeitung und Speiche-
Vor diesem Hintergrund können Unter-         rung der Daten in der EU erfolgen,
nehmen die Entscheidung des EuGH und         sondern beispielsweise auch der Sup-
die Empfehlungen des EDSA nun zum            port. Denn auch ein nur temporärer
Anlass nehmen, die eigenen Datentrans-       Zugriff auf EU-Daten aus den USA her-
fers zu untersuchen und insbesondere         aus, stellt bereits eine datenschutz-
die tatsächliche Erforderlichkeit von        rechtlich relevante Verarbeitung dar         Autor
Datentransfers in die USA und die Mög-       und muss seinerseits — etwa durch Stan-
lichkeiten einer Datenverarbeitung in        darddatenschutzklauseln — legitimiert        Guillaume Hersemeyer
                                                                                          Rechtsanwalt | Senior Associate
der EU zu prüfen. Doch bekanntlich           sein. Eine sorgfältige Analyse der eigenen   Ernst & Young Law GmbH, Berlin
steckt der Teufel oft im Detail. So sollte   Datenströme ist folglich unumgänglich.       guillaume.hersemeyer@de.ey.com

   Was sind personenbezogene Daten?
   Alle Daten, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen, diese also — zumindest mittelbar — identifizierbar machen.
   Dies kann etwa der Name oder die Adresse eines Menschen sein. Aber auch die E-Mail- oder sogar die IP-Adresse machen
   eine Person identifizierbar.

   Damit das strenge Datenschutzrecht der EU nicht dadurch umgangen wird, dass die Daten einfach in einem weniger
   regulierten Staat verarbeitet werden, gibt es besondere Schutzmaßnahmen. Dazu zählen — bzw. zählten — das EU-US
   Privacy Shield Abkommen und die Standardschutzklauseln:

   EU-US Privacy Shield
   Das Abkommen wurde zwischen der Europäischen Union und den USA ausgehandelt und ermöglichte es europäischen
   Unternehmen, personenbezogene Daten DSGVO-konform von US-amerikanischen Unternehmen verarbeiten zu lassen.
   Der EuGH hat dieses jetzt jedoch für ungültig erklärt mit der Begründung, dass durch das Abkommen kein angemessenes
   Datenschutzniveau hergestellt werden kann.

   Standarddatenschutzklauseln
   Dies sind von der Europäischen Kommission genehmigte vertragliche Garantien, welche die Einhaltung eines europäischen
   Datenschutzniveaus gewährleisten sollen. Mit deren Abschluss verpflichten sich Datenexporteur und -importeur, per-
   sonenbezogene Daten nur gemäß der EU-Datenschutzgrundsätze zu verarbeiten. Sie sind nicht nur gegenüber Vertrags-
   partnern in den USA sondern auch gegenüber solchen in anderen Drittländern anwendbar.

   Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)
   Der EDSA ist eine unabhängige europäische Einrichtung mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung der DSGVO sicher­
   zustellen und dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden. Er setzt sich aus
   den 27 EU- und den 3 EEA- (Europäischer Wirtschaftsraum) Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und dem
   Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Er gibt insbesondere Leitlinien und Handlungsempfehlungen
   heraus und berät die Europäische Kommission in Datenschutzfragen.

   Handlungsempfehlungen: Stufenplan des EDSA
   1. Identifikation der Datentransfers und der jeweils übermittelten Daten in Drittländer,
   2. Überprüfung des rechtlichen Instruments, auf das sich Ihr Transfer stützt (bspw. Angemessenheitsbeschluss,
       Standarddatenschutzklauseln etc.),
   3. Prüfung, ob das Recht oder die tatsächliche Praxis des Drittlandes negative Auswirkungen auf die Wirksamkeit des
       Transferinstruments haben kann,
   4. Ermittlung und Umsetzung ergänzender Maßnahmen, um das Schutzniveau für die übermittelten Daten auf den
       „EU-Standard“ zu bringen,
   5. Einleitung der formellen Verfahrensschritte, die in Zusammenhang — je nach Transferinstrument des Art. 46 DSGVO
       (unter 2.) — mit den ergänzenden Maßnahmen erforderlich sein könnten (bspw. Ergänzung der Vertragsdokumente),
   6. Überwachung und regelmäßige Bewertung des Schutzniveaus in angemessenen Zeitabständen.

                                                                                                  Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   9
MICROSOFT OFFICE 365 UND DATENSCHUTZ

Microsoft Office 365 und Datenschutz —
Eine regulatorische Odyssee
Die durch die Corona-Pandemie beschleunigte digitale Transformation hin zu flexibleren Arbeitsformen mit
Homeoffice haben Cloud-basierten Tools für kollaboratives Zusammenarbeiten einen regelrechten Boom
verschafft. Treiber sind dabei Softwarelösungen, wie z.B. Microsoft Office 365 mit Microsoft Teams, die flexible
Kommunikation und „modern Workplaces“ ermöglichen. Dabei steht Office 365 jedoch schon länger kritisch
im Blickfeld der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Daten-
schutzkonferenz, DSK), die sich kürzlich zum Einsatz von Office 365 geäußert hat.

Beschluss der Datenschutzkonferenz        Stand: Januar 2020“ geprüft. Der         sowie dessen Umfang nicht ausreichend
Die DSK hat zur datenschutzrechtlichen    Arbeitskreis kam im September 2020       offengelegt werde. Weiterhin liege keine
Bewertung von Office 365 den „Arbeits-    zum Ergebnis, „dass auf Basis der ge-    Rechtsgrundlage für die Übermittlung
kreis Verwaltung zur Auftragsverarbei-    nannten Unterlagen kein datenschutz-     von Telemetrie-Diagnosedaten an Micro-
tung bei Microsoft Office 365“ aufge-     gerechter Einsatz von Microsoft Office   soft vor. Auch sei der vertragliche
stellt. Dieser hat „die dem Einsatz des   365 möglich ist“.                        Vorbehalt der Weitergabe von Daten in
Produktes Microsoft Office 365 zu                                                  gesetzlich vorgeschrieben Fällen zu weit
Grunde liegenden Online Service Terms     Dabei wurde insbesondere moniert,        gefasst.
(OST) sowie die Datenschutzbestimmun-     dass es den Dokumenten an Transparenz
gen für Microsoft-Onlinedienste (Data     fehle und die Art und Zweck der Verar-   Diese Bewertung wurde von der DSK mit
Processing Addendum / DPA) — jeweils      beitung der personenbezogenen Daten      nur 9 zu 8 Gegenstimmen der Mitglieder
                                                                                   „mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis
                                                                                   genommen“ und kommuniziert.

                                                                                   Bemerkenswert ist insofern, dass 8 von
                                                                                   insgesamt 17Aufsichtsbehörden (u.a.
                                                                                   Bayern und Baden-Württemberg) nicht
                                                                                   zugestimmt haben, da die Gesamtbe-
                                                                                   wertung „zu undifferenziert“ ausfalle.

                                                                                   Folgen für Unternehmen, die
                                                                                   Office 365 einsetzen
                                                                                   Vor diesem Hintergrund stellt sich für
                                                                                   Kunden (d.h. datenschutzrechtliche Ver-
                                                                                   antwortliche) von Office 365 die Frage,
                                                                                   ob der Einsatz der Softwarelösung
                                                                                   von Microsoft nun weiterhin zulässig
                                                                                   und erlaubt ist.

                                                                                   Die Antwort: Ja! — wenn die Kunden
                                                                                   ihren eigenen operativen Datenschutz
                                                                                   zum Einsatz von Office 365 sicherstellen.

                                                                                   Die Bewertung des Arbeitskreises und
                                                                                   der Beschluss der DSK stellen keine bin-
                                                                                   dende Entscheidung dar. Auch lassen
                                                                                   sich die monierten Aspekte des Arbeits-
                                                                                   kreises nicht von den Nutzern von Office
                                                                                   365 selbst beheben, sondern sind viel-
                                                                                   mehr Gegenstand des Dialogs zwischen
                                                                                   Microsoft und den europäischen
                                                                                   Datenschutzbehörden.

                                                                                         Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   10
MICROSOFT OFFICE 365 UND DATENSCHUTZ

Auch ist der Prüffokus der DSK nicht
ganz eindeutig. Derzeit existieren über-
geordnet mindestens zwei unterschied­
liche Produktgruppen von Microsoft,
nämlich Office 365 und Microsoft 365,
die je nach Gebrauch und Bedarf für
private und geschäftliche Zwecke indivi-
duell angepasst werden können. Eine
nähere Aufklärung dazu erfolgte seitens
der DSK bislang nicht. So handelt es
sich bei Microsoft 365 im Vergleich zu
Office 365 um ein Softwarepaket, dass
die Funktionen von Office 365, Windows
10 und Enterprise Mobility + Security
kombiniert und weitere „intelligente“
Features bereitstellt. Für beide Produkt-
gruppen lassen sich auch unterschied-
liche „Business“, „Enterprise“, „ProPlus“
oder private Lizenzen (wie „Student“
oder „Home“) abschließen, die beispiels-
weise unterschiedliche Konfigurations-
möglichkeiten hinsichtlich der Cloud-
Integration ermöglichen.

Seit Januar 2020 hat Microsoft im Übri-
gen erhebliche Änderungen an den
Vertragsdokumenten vorgenommen. Im
Lichte der „Schrems-II“ Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)        Risikominimierende Maßnahmen                und organisatorischen Maßnahmen,
hat Microsoft ein „Additional Safegu-       treffen                                     spielt dabei eine entscheidende Rolle.
ards Addendum to Standard Contractual       Mit der Datenschutz-Folgenabschätzung       Es sollte also ein umfassendes Schutz-
Clauses“ veröffentlich. Microsoft argu-     gem. Art. 35 DSGVO sollten Unternehmen      konzept und eine Handlungsanweisung
mentiert damit, den Einsatz von Office      vorab prüfen, welche Risiken und Folgen     hinsichtlich der Nutzung von Microsoft
365 datenschutzkonform(er) gestaltet        für Betroffene durch die Anwendung          Office 365 erstellt werden.
zu haben, was von einigen deutschen         von Microsoft Office 365 entstehen könn-
Aufsichtsbehörden durchaus positiv zur      ten. Auch wenn derzeit Unsicherheiten       Denn tatsächlich kritisch wird der Ein-
Kenntnis genommen wird (vgl. etwa           hinsichtlich eines datenschutzkonformen     satz von Office 365 dann, wenn die volle
die Pressemitteilung vom 20.11.2020         Einsatzes von Office 365 bestehen,          Bandbreite an Funktionalitäten zum
des Landesbeauftragten für Datenschutz      ist es möglich, innerhalb der jeweiligen    Einsatz kommt, die beispielsweise eine
und Informationsfreiheit Baden-Würt-        eingesetzten Version, datenschutz-          Mitarbeiterüberwachung gezielt ermög-
temberg: „#DSGVOwirkt: Microsoft            freundliche Voreinstellungen vorzuneh-      licht. So besteht die Möglichkeit, dass
passt sich europäischem Datenschutz         men und damit präventive Maßnahmen          durch eine neue Funktion des Office-
an“). Details hierzu schauen wir uns in     zu ergreifen. So können beispielsweise      Pakets beispielsweise ein sog. Produkti-
einem Folgeartikel in der nächsten Aus-     Lese- oder Empfangsbestätigungen            vitätswert des Arbeitnehmers durch den
gabe dieses Briefings an.                   von Nachrichten in Microsoft Teams auf      Arbeitgeber abgelesen werden kann.
                                            administrativer Ebene für sämtliche         Damit wird aufgezeichnet, wann und ins-
Nichtsdestotrotz obliegen den Kunden        Nutzer deaktiviert werden, um einer Über-   besondere wie oft die Mitarbeiter die
von Microsoft als datenschutzrechtli-       wachung der Mitarbeiter durch etwa          Software benutzen, wann und wie viele
chen Verantwortlichen die Pflichten aus     Vorgesetzte zuvor zu kommen. Aber auch      E-Mails sie mit Outlook verschickt
der DSGVO, die sie beim Einsatz von         gegenüber Microsoft können abhängig         haben, bis hin zur Dauer und Häufigkeit
Office 365 neben der Auftragsverarbei-      von der eingesetzten Version des Pro-       von Gesprächen. Eine namentliche Auf-
tung zu beachten haben und die sie          gramms Funktionalitäten wie „Surveys“       listung sei dabei nicht ausgeschlossen.
bestenfalls gegenüber einer Aufsichts-      zu dem Produkt abgeschaltet oder            Dieses Risiko lässt sich jedoch mit der
behörde im Rahmen ihrer Rechen-             Telemetriedaten eingeschränkt werden.       Veränderung von Standardeinstellungen
schaftspflicht nachweisen können und        Die Definition von Nutzungseinstellun-      und der Umsetzung von datenschutz-
müssen.                                     gen, Zugriffsrechten sowie technischen      freundlichen Voreinstellungen minimie-
                                                                                        ren bzw. komplett abschalten.

                                                                                              Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   11
MICROSOFT OFFICE 365 UND DATENSCHUTZ

Bei der Auswahl entsprechender risiko-
minimierender Maßnahmen haben sich
                                                Verantwortliche Unternehmen, die Office 365 (O365) einsetzen
die Verantwortlichen wie bei anderen
                                                und nutzen, sollten aus datenschutzrechtlicher Sicht mindestens
Verarbeitungstätigkeiten auch sonst an
den Grundsätzen der Datenverarbeitung           die folgenden Maßnahmen durchführen:
aus Art. 5 DSGVO zu orientieren, wie
etwa Transparenzmaßnahmen in Form
von Datenschutzinformationen für die            1. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
eigenen Mitarbeiter.
                                                   • Identifikation,
                                                                    Prüfung und Dokumentation von Datenschutz-Risiken
Risiko Drittlandtransfer                             beim Einsatz von O365
Mit dem Schrems-II-Urteil des EuGHs                • Definition,
                                                                Ableitung und Umsetzung von risikominimierenden Daten-
vom 16. Juli 2020 (C-311/18), wurde das              schutz-Maßnahmen (Privacy by Design/Default)
sog. „EU-US Privacy Shield“ für ungültig
erklärt. Demnach ist die Privacy-Shield-
Zertifizierung der US-Unternehmen
                                                2. Technische Maßnahmen
keine geeignete Garantie für Datentrans-
fers in bzw. aus den USA mehr, die im
                                                   • Erstellung
                                                               eines holistischen Schutzkonzepts
Zuge der Nutzung von Office 365 und                • Datensparsame
                                                                    Konfiguration entsprechend der Möglichkeiten des
den damit regelmäßig verbunden Cloud-                jeweiligen O365-Pakets
Möglichkeiten stattfinden bzw. zumin-              • Festlegung
                                                               von Zugriffsrechten
dest nicht ausgeschlossen sind. Auch
übermittelt Microsoft Telemetriedaten
ihrer Produkte, die zwar teilweise durch
den verantwortlichen Nutzer limitiert,          3. Erlass einer Richtlinie/Policy zum Umgang mit O365
aber nicht vollständig unterbunden wer-
den können. Der EuGH hat dem Privacy               • Handlungsanweisung
                                                                       betreffend Funktionalitäten und Umgang mit O365
                                                     — insbesondere zu Einstellungen sowie zu bestimmten Beschränkungen
Shield insbesondere deshalb die Garan-
tiewirkung für ein hinreichendes Daten-
schutzniveaus abgesprochen, weil in
den USA sehr weitreichende geheim-              4. Datenübermittlungen in Drittländer
dienstliche Zugriffsbefugnisse auf Daten
der Nutzer dieser Services bestehen.               • Prüfung
                                                            und Dokumentation von Datenübermittlungen in Drittländer
Dahingehend hat die EU-Kommission                    sowie der hierfür geeigneten Garantien und Rechtsgrundlage
am 12. November 2020 einen Entwurf
für die neuen EU-Standardvertrags­
klauseln veröffentlicht.
                                                5. Sonstige organisatorische Maßnahmen
Fazit
                                                   • Bereitstellung
                                                                   von Datenschutzinformationen (für Kunden und
Abschließend kann festgehalten werden,               Mitarbeiter)
dass es aktuell weiterhin keine vollstän-          • Schulungen
                                                               und Trainings von Mitarbeitern zur datenschutzkonformen
dig zufriedenstellende Lösung für den                Nutzung von O365
Einsatz von Office 365 aus datenschutz-
rechtlicher Sicht gibt. Der Beschluss
der DSK bedeutet aber auch kein Verbot
oder unmittelbare Rechtswidrigkeit der
vielfach eingesetzten Office-Lösung.
Daher geht die Datenschutz-Odyssee
von Microsoft Office 365 weiter und ver-
                                            Autoren
antwortliche Unternehmen sind beim
Einsatz der Software gehalten, auf die      Eric Meyer, Dipl. iur. oec. (univ.)   Aslihan Kilic
damit einhergehenden Risiken mit            Wirtschaftsjurist | Manager           Wirtschaftsjuristin | Consultant
                                            Ernst & Young Law GmbH, München       Ernst & Young Law GmbH, München
geeigneten technischen und organisa­        Telefon +49 89 14331 11243            Telefon +49 89 14331 23376
torischen Maßnahmen zu reagieren.           eric.meyer@de.ey.com                  aslihan.kilic@de.ey.com

                                                                                                      Digital Law Briefing 4. Quartal 2020 |   12
Ihre Ansprechpartner für Digital Law                                          EY  |  Assurance | Tax | Strategy and
                                                                              Transactions | Consulting
bei der EY Law
                                                                              Die globale EY-Organisation im Überblick
                                                                              Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-
              Global Digital Law Leader, München                              führer in der Wirtschafts­prüfung, Steuer­­­­­
              Dr. Peter Katko                                                 beratung, Transaktionsberatung und Manage­
                                                                              ment­be­­ratung. Mit unserer Erfahrung, unserem
              Rechtsanwalt/Partner
                                                                              Wissen und ­unseren Leistungen stärken wir
              Telefon +49 89 14331 25951
                                                                              weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und
              peter.katko@de.ey.com
                                                                              die Finanz­märkte. Dafür sind wir bestens
                                                                              ­ge­rüstet: mit ­hervorragend ­ausgebildeten
                                                                               ­Mitarbeitern, ­starken Teams, exzellenten
                                                                                Leistungen und ­einem sprich­wörtlichen Kun-
                                                                                denservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzu-
                                                                                bringen und entscheidend ­besser zu machen —
              Digital Law Leader GSA, Frankfurt/Eschborn                        für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten
              Dr. Stefan Krueger                                                und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür
              Rechtsanwalt/Partner                                              steht unser weltweiter Anspruch Building
              Telefon +49 6196 996 16716                                        a better working world.
              stefan.f.krueger@de.ey.com                                      Die globale EY-Organisation besteht aus den
                                                                              Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
                                                                              ­Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds­un­
                                                                               ternehmen ist rechtlich selbstständig und
                                                                               unabhängig und haftet nicht für das Handeln
                                                                               und Unterlassen der jeweils anderen Mit­
                                                                               gliedsunternehmen. Ernst & Young Global
              Berlin
                                                                               ­Limited ist eine Gesellschaft mit beschränk-
              Dr. Jyn Schultze-Melling, LL.M.
                                                                                ter Haftung nach eng­lischem Recht und
              Rechtsanwalt/Partner
                                                                                ­erbringt keine Leistungen für Mandanten.
              Telefon +49 30 25471 16598                                         ­Informationen dazu, wie EY personenbezo-
              jyn.schultze-melling@de.ey.com                                      gene Daten erhebt und verwendet, sowie
                                                                                  eine Beschreibung der Rechte, die Per-
                                                                                  sonen gemäß dem Datenschutzgesetz ha-
                                                                                  ben, sind über ey.com/privacy verfügbar. Wei-
                                                                                  tere Informationen zu unserer Organisation
                                                                                  finden Sie unter ey.com.
              München                                                         In Deutschland ist EY an 20 Standorten
              Daniel Kaiser                                                   präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in
              Rechtsanwalt/Partner                                            dieser Publi­kation auf alle deutschen Mit-
              Telefon +49 89 14331 13001                                      gliedsunternehmen von Ernst & Young Global
              daniel.kaiser@de.ey.com                                         Limited.

                                                                              © 2020 Ernst & Young Law GmbH
                                                                              Rechtsanwaltsgesellschaft
                                                                              Steuerberatungsgesellschaft
                                                                              All Rights Reserved.

                                                                              GSA Agency
                                                                              SRE 2012-073
                                                                              ED None

                                                                              Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
                                                                              ­Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
                                                                              ­detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
                                                                              ­Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt er-
                                                                              stellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtig­keit,
                                                                              Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese
                                                                              Publi­kation nicht den besonderen ­Umständen des Einzelfalls
                                                                              Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eige­
                                                        Fotos: Gettyimages    nen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der
                                                                              Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuer-
                                                                              beratungsgesellschaft und/oder anderer Mitglieds­unter­
        Lesen Sie das Tax & Law Magazine oder unsere wöchentlichen News       nehmen der globalen EY-Orga­ni­sation wird ausgeschlossen.
        bequem unterwegs und bleiben Sie über aktuelle Entwicklungen des      Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater

        Steuerrechts informiert. Mit den Archivversionen ausgewählter Tax &   zurate gezogen werden.

        Law Webcasts steht Ihnen eine weitere Wissensquelle zur Verfügung.    ey.com/de
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