Bundeswehrkrankenhaus Ulm - Akademisches Krankenhaus der Universität Ulm
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Bundeswehrkrankenhaus Ulm Akademisches Krankenhaus der Universität Ulm Umgang mit Patientendaten im Bundeswehrkrankenhaus Teil I – Informationen und Datenschutzhinweise Die Behandlung in einem modernen Krankenhausbetrieb zeichnet sich durch das enge Zusammenwirken zahlreicher Fachdisziplinen aus, um dem hohen Anspruch von Patientinnen und Patienten an die Qualität ihrer medizinischen Versorgung gerecht zu werden. Die an der Behandlung beteiligten Spezialistinnen und Spezialisten, Pflegekräfte, Therapeutinnen und Therapeuten benötigen immer mehr und komplexere Infor- mationen, um die erforderliche Diagnostik und Therapie zielgerichtet bei Ihnen planen und einsetzen zu können. Deshalb ist ein moderner Krankenhausbetrieb ohne den Einsatz von Informationstechnologie (IT), in der Ihre Gesundheitsdaten innerhalb kürzester Zeit verarbeitet und bereitgestellt werden, nicht mehr realisierbar. Im Rahmen Ihrer Untersuchung und Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) Ulm werden Anga- ben (Daten) über Ihre Person und Ihre Gesundheit verarbeitet. Diese Daten werden insbesondere zum Zwe- cke der medizinischen Behandlung, der Abrechnung, der Leistungserfassung, des Qualitätsmanagements sowie zur Bereitstellung nicht-medizinischer Dienstleistungen benötigt. Verantwortlich für die Datenerhe- bung und –verarbeitung ist der Kommandeur bzw. die Kommandeurin des Bundeswehrkrankenhauses Ulm (den Namen und die vollständige Anschrift sowie weitere Kontaktstellen finden Sie in der „Anlage A). Dabei erhält jeder bzw. jede Beteiligte nur diejenigen Daten, die er bzw. sie zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgabe unbedingt benötigt. Medizinische Daten im Zusammenhang mit Ihrem Namen (personenbezogene Daten) werden beispielsweise nur aktiv gegenüber Personen freigegeben, die unmittelbar in Ihrer Behand- lung beteiligt sind. Das sind in der Regel Ärztinnen bzw. Ärzte und Pflegekräfte Ihrer behandelnden Fach- abteilung, hinzugezogene Therapeutinnen und Therapeuten, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Labor, in der Röntgenabteilung und in der Apotheke. Sofern Dritte, z. B. Spezialisten und Spezialistinnen außerhalb der Sie behandelnden Fachabteilung hinzugezogen werden sollen, werden wir Sie im Bedarfsfall gesondert informieren bzw. Ihr Einverständnis einholen. Die meisten Versorgungs- und Serviceleistungen unserer Einrichtung können jedoch auf der Basis pseudo- nymisierter Daten zur Verfügung gestellt werden (z. B. die Bereitstellung von Mahlzeiten). Wir sind nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) dazu verpflichtet, Sie insbesondere darüber zu informieren, wenn wir Teile Ihrer Daten an andere Stellen weitergeben, wie z. B. mitbehandelnde Einrichtungen, externe Labore oder auch Dienstleis- ter, die in unserem Auftrag Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus lassen wir insbesondere unser Medizinprodukte, die EDV-Anlagen, die eingesetzte Software und die elektronischen Archive durch externe Dienstleister betreiben und warten. Eine Übersicht der Beteiligten finden Sie in der Anlage D „Liste beteiligter Personen, Stellen, Dienstleister und Dritter“. Alle genannten Stellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die uns anvertrauten Daten und Informatio- nen werden sowohl durch die berufsbezogene Schweigepflicht als auch strafrechtlich geschützt 1/5
Datenschutzhinweise für Patientinnen und Patienten Folgende Daten (sogenannte Patientendaten) können aufgrund gesetzlicher Verpflichtung insbesondere zum Zwecke der Abrechnung an Ihre Krankenkasse weitergegeben werden. 1. Familienname und Vorname, ggf. Titel 2. Geburtsdatum 3. Geschlecht 4. Persönliche Anschrift 5. Versicherungsstatus 6. Uhrzeit/Tag der Aufnahme, Einweisungsgrund, -diagnose, Anamnese, Aufnahmediagnose, folgende Diagnosen, Diagnostikdaten, Befunde, voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung 7. Datum und Art der durchgeführten Operationen oder Prozeduren und Therapien 8. Uhrzeit/Tag der Entlassung/Hauptdiagnose/Nebendiagnosen/Grund für Entlassung oder Verlegung 9. Angaben über durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen, Vorschläge zur Weiterbehandlung mit Vorschlägen zu einer geeigneten Einrichtung Rechtsgrundlage für den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten sind – ergänzend zu den Bestim- mungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgeset- zes (BDSG) – spezialgesetzliche Vorschriften, in denen geregelt wird, dass Daten an die jeweils zuständigen Stellen zu übermitteln sind. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit Tumor- oder meldepflichtigen Infektionskrankheiten, etwa nach dem Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) oder nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder dem Transfusionsgesetz (TFG) der Fall sein. Sofern Sie von weiteren gesetzlichen Meldeverpflichtungen betroffen sein sollten, werden Sie hierüber gesondert informiert. Eine Übersicht über Datenweitergaben im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen haben wir zu Ihrer Informa- tion mit der Anlage B „Datenübermittlung an externe Stellen auf Basis spezialgesetzlicher Regelungen“ zu- sammengestellt. In der Anlage C „Aufbewahrungszeiträume für medizinische Daten“ können sie darüber hinaus auch Hin- weise zum Ort der Aufbewahrung Ihrer Patientenakten und zu den spezifischen Aufbewahrungsfristen ein- sehen. Weiter Angaben können Sie jederzeit durch unsere Administrative Datenschutzbeauftrage bzw. unseren Ad- ministrativen Datenschutzbeauftragten erhalten. Diesen bzw. diese erreichen Sie unter der Telefonnummer 0731 1710 1223 im Haupthaus, Zimmer 3.066, oder sie wenden sich bitte an Ihre persönlichen Ansprech- stellen im Bereich Pflegepersonal auf den Bettenstationen oder in den Ambulanzen. Beschwerden in diesem Kontext können – auch unter Einbeziehung der bzw. des Administrativen Datenschutzbeauftragten – bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingelegt werden (den Namen und die vollständige Anschrift sowie weitere Kontaktstellen finden Sie in der „Anlage A“). Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis genommen ha- ben und in die beschriebene Datenverarbeitung, sofern hierzu keine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorliegt, einwilligen. Ulm, den 24.04.2020 _________________________________________ Unterschrift Patientin/Patient, bei Minderjährigen des/der Sorgeberechtigten oder Vertreter/in 2/5
Teil II Besondere Einwilligungen im Rahmen der administrativen Aufnahme Um Sie darüber zu informieren, dass wir zu den vorgenannten Zwecken Daten über Ihre Person (u. a. Ge- sundheitsdaten) verarbeiten und den Behandelnden im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen, haben wir Ihnen den Datenschutzhinweis zur Kenntnis gebracht (Teil I). Für darüber hinausgehende Fälle ist Ihre ausdrückliche Einwilligung erforderlich, um Daten über Sie und Ihren Krankenhausaufenthalt an Dritte weitergeben zu dürfen. Auskunft über die Anwesenheit im Krankenhaus durch die Pforte Ich willige ein, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenhauses meinen Aufenthaltsort (Station, Zimmer, Telefonnummer) gegenüber Besuchenden und/oder Anrufenden auf Anfrage bekannt geben dürfen. Bitte ankreuzen! Besucher bzw. Besucherin Ja Nein Telefonische Auskunft Ja Nein Überprüfung von Patientensicherheit, Behandlungs- und Qualitätsstandards Ich willige ein, dass im Rahmen von Stichprobenprüfungen durch externes medizinisches Fachpersonal Ein- sicht in meine Behandlungsdokumentation genommen wird, um so die Einhaltung der Patientensicherheit, der Behandlungsqualität sowie der durch gesetzliche Instanzen, Kostenträger und Fachgesellschaften fest- gelegten Qualitätsstandards an Hand von konkreten Einzelfällen zu überprüfen. In den hierbei angefertigten Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Patienten bzw. Patientinnen gemacht werden. Bitte ankreuzen! Ja Nein Interne Qualitätssicherung Ich willige ein, dass meine für die medizinische Behandlung erhobene persönliche Anschrift zu Zwecken der Qualitätssicherung in Form von Patientenbefragungen durch das BwKrhs oder externe Auftragnehmende (z. B. poststationäre Befragung) und persönlich auf mich zugeschnittener Patienteninformation durch das BwKrhs genutzt werden kann. Bitte ankreuzen! Ja Nein Mitteilungen zum Zwecke einer theologischen Betreuung Ich willige ein, dass mein Aufenthaltsort (Station und Zimmer) den für das Krankenhaus tätigen Geistlichen bzw. die für das Krankenhaus tätige Geistliche der jeweiligen Konfessionen sowie anderer Glaubensgemein- schaften bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gegeben werden darf. Bitte ankreuzen! Ja Nein Identifikation mittels eines Patientenarmbands Ich willige ein, während meines Aufenthaltes im BwKrhs das Patientenidentifizierungsarmband zu tragen. Dies erhöht die Patientensicherheit durch zweifelsfreie Identifizierung des Patienten bzw. der Patientin im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen. Bitte ankreuzen! Ja Nein Auskunft gegenüber Angehörigen, Bekannten oder Dritten Im Verlauf bestimmter Erkrankungen, aber auch in Folge einzelner medizinischer Maßnahmen (z. B. nach einer Narkose) kann es dazu kommen, dass phasenweise die Wachheit oder Auffassungsgabe so stark ein- geschränkt werden, dass eine regelhafte Kommunikation nicht mehr möglich ist. Für diese Fälle – aber auch grundsätzlich – können Sie die Gelegenheit nutzen, uns Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen zu benennen, gegenüber denen wir in medizinischen und organisatorischen Belangen Auskünfte erteilen dürfen. Die Namen dieser Personen tragen Sie bitte in die folgende Liste ein: siehe Angehörige im Krankenhausinformationssystem (KIS) _______________________________________ _______________________________________ 3/5
Rückgriff auf den klinischen Basisdatensatz im Krankenhausinformationssystem (KIS) Ich bin einverstanden, dass bei einer erneuten Aufnahme in diesem Haus auf den klinischen Basisdatensatz zurückgegriffen werden darf. Dieser wird noch gemeinsam in Abstimmung zwischen Ihnen und dem Arzt bzw. der Ärztin ausgefüllt und beinhaltet Organisationsdaten, Patientenstammdaten, Anamnesedaten und Statusdaten. Bitte ankreuzen! Ja Nein Hinweis: Sollten Sie sich bereits einmal in unserem Haus aufgehalten haben, befinden sich in unserem KIS neben einem etwaig angelegten klinischen Basisdatensatz auch Daten über vorherige Behandlungen. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des anstehenden Aufenthalts der Hinzuziehung von Daten aus früheren abgeschlossenen Behandlungsfällen ganz oder teilweise zu widersprechen. Teilen Sie uns dies bitte mit. Es wird dann ein systemseitiger Hinweis angelegt, um es der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt zu ermöglichen, Sie im Rahmen der medizinischen Aufnahme auf das daraus resultierende potentiell beste- hende Risiko einer Fehlbehandlung hinzuweisen und Ihnen Gelegenheit zur Rücknahme des Widerspruchs zu geben. Für den Fall, dass Daten (z. B. Arztbriefe, Röntgenbilder usw.) von anderen Stellen – i. d. R. vom Hausarzt bzw. von der Hausärztin und/oder anderen Behandlungseinrichtungen – eingeholt werden müssen, sprechen wir Sie in jedem Einzelfall zwecks erforderlicher Einwilligung in die Weitergabe an. Weitere Angaben können Sie jederzeit durch unseren Administrativen Datenschutzbeauftragten bzw. durch unsere Administrative Datenschutzbeauftragte erhalten (s. a. Anlage A). Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen auf den Bettenstationen oder in den Ambulanzen. Die o. g. Einwilligungen werden Bestandteil der Behandlungsdokumentation. Ich gebe diese Erklärung freiwillig ab. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann. Ulm, den 24.04.2020 _______________________________________ Unterschrift Patientin/Patient, bei Minderjährigen des/der Sorgeberechtigen oder Vertreter/in Hinweis: Die Anlagen B bis D können gerne bei Bedarf bei der Patientenaufnahme eingesehen oder empfangen werden. 4/5
Anlage A Anlage A zu Umgang mit Patientendaten im Bundeswehrkrankenhaus Diese Anlage informiert Sie über die im Rahmen des Datenschutzhinweises wesentlichen Ansprech- personen und Postadressen. Wir empfehlen Ihnen, sich in Fragen des Datenschutzes grundsätzlich an den Administrativen Datenschutzbeauftragten bzw. die Administrative Datenschutzbeauftragte des Bundeswehrkrankenhauses zu wenden oder diese nachrichtlich zu beteiligen, um den Schriftverkehr über eine Kontaktstelle zu bündeln. Darüber hin können Sie sich jederzeit auch an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Daten- schutz in der Bundeswehr (BfDBw) wenden. 1. Kommandeur Bundeswehrkrankenhaus Ulm Kommandeur und ärztlicher Direktor Generalarzt Dr. Jörg Ahrens Bundeswehrkrankenhaus Ulm Oberer Eselsberg 40 89081 Ulm BwKrhsUlmKdr@Bundeswehr.org 2. Administrative/r Datenschutzbeauftragte/r Bundeswehrkrankenhaus Ulm Ansprechstelle für Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und den Widerruf der Einwilligung ADSB BwKrhs Ulm Bundeswehrkrankenhaus Ulm Oberer Eselsberg 40 89081 Ulm ADSBBwKrhsUlm@Bundeswehr.org 3. Beauftragte/r für den Datenschutz in der Bundeswehr (BfDBw) Behördlicher Datenschutz nach EU-DSGVO und BDSG, datenschutzrechtliche Beratung und Kon- trolle im gesamten Geschäftsbereich der Bundeswehr, Zusammenarbeit mit der/dem BfDI) Beauftragte/r für den Datenschutz in der Bundeswehr Fontainengraben 150 53123 Bonn Telefon: +49 (0)228-9924-13940/13941 Fax: +49 (0)228-9924-3343940 E-Mail: BfDBw@bmvg.bund.de 4. Bundesbeauftragte/r für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Aufsichtsbehörde und Ansprechstelle für Datenschutzrechte und Informationszugang Bundesbeauftragte/r für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Graurheindorf Str. 153 53117 Bonn Telefon: +49 (0)228-997799-0 Fax: +49 (0)228-997799-550 E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de 1 Stand 02/2021
Anlage B - Umgang mit Patientendaten im Bundeswehrkrankenhaus Datenübermittlung an externe Stellen auf Basis spezialgesetzlicher Regelungen Die Weitergabe von Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich nur zulässig an Personen, die unmittelbar an der Behandlung beteiligt sind bzw. wenn der betroffene Patient bzw. die betroffene Patientin hierin wirksam eingewilligt hat oder wenn für diese Übermittlung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Die nachstehende Tabelle gibt einen (nicht abschließenden) Überblick über die sogenannten „spezialgesetzlichen Regelungen“, unter denen die Weitergabe von Daten zulässig oder sogar unumgänglich ist. 1. Krankenkassen Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, einen präzise §§ 301, 295 vorgeschriebenen, maschinenlesbaren Katalog von Daten i. V. m. §§ über die Behandlung gesetzlich Versicherter zum Zweck der 106a, 296, Abrechnung, der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Quali- 297, 298 tätssicherung an die zuständigen Krankenkas- SGB V, sen/kassenärztlichen Vereinigungen zu übersenden. (Weitere Ansprüche der Krankenkassen auf Patientendaten existieren nicht; auch nicht mittels einer vom Patienten bzw. der Patientin eingeholten Einwilligung. Außerdem dürfen – im Vorgriff auf eine mögliche Überprüfung durch den Medizini- schen Dienst der Krankenkassen (MDK) – keine Entlas- sungsberichte oder sonstigen ärztliche Berichte eingezogen werden.) Die Befugnis der GKV-Vertragspartner, nähere Einzelheiten § 112 SGB V zum Abrechnungsverfahren untereinander zu regeln, beinhal- tet nicht das Recht zur Erweiterung des Datensatzes zur Ab- rechnung. Bei Prüfungen der Kostenträger auf Wirtschaftlichkeit, Leis- §§ 113, 137 tungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung sind SGB V den Prüfenden und seinen Beauftragten auf Verlagen die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben nötigen Unterlagen vor- zulegen und Auskünfte zu erteilen. 2. Medizinischer In bestimmten, besonders begründeten Fällen können die § 275 - § 277 Dienst der Kran- Kostenträger gutachterliche Stellungnahmen der MDK erwir- SGB V kenversicherung ken. Dies geschieht zum Zwecke (MDK) der Abrechnungskontrolle bei der Leistungserbrin- gung der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen der Sicherung des Behandlungserfolges bei Arbeits- unfähigkeit oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankenhaus ist direkt gegenüber dem MDK berichts- pflichtig und muss einschlägige Befunde und Berichte vorle- gen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Fehlbelegung bei ge- § 17a ff. Kran- setzlich versicherten Patientinnen und Patienten, kann der kenhausfinan- MDK Einsicht in die Krankheitsunterlagen nehmen, um für die zierungsge- Krankenkasse ein Ergebnisgutachten zu erstellen. Es wird setz (KHG) ein strenger Maßstab darüber angelegt, ob die Prüfung auch mittels anonymisierter oder pseudonymisierter Daten geleis- tet werden kann. 1 Stand 12/2017
3. Antrag auf Bei nicht zahlungsfähigen sog. „Selbstzahlern“ kann beim SGB II, SGB Kostenübernah- zuständigen Sozialamt die Kostenübernahme beantragt wer- XII oder Asyl- me beim Sozial- den. Hierzu stellt das Krankenhaus binnen zweier Monate BewLG amt nach Krankenhausaufnahme einen entsprechenden Antrag. 4. Finanzierung Bestimmte Krankenhausleistungen werden auf Antrag durch §§ 60, 66 über Sozialleis- Sozialleistungsträger entgeltet. Hierzu gehören beispielswei- SGB I, tungsträger se Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen, Prothesen oder § 100 SGB X Hilfsmittel. Hierzu wendet sich das Krankenhaus unter Vorla- ge einer Entbindung von der Schweigepflicht direkt an die Leistungsträger. Aus der Erlaubnis der Patienten und Patien- tinnen zu diesem Vorgehen erwächst für das Krankenhaus die Pflicht zur Datenübermittlung. 5. Prüfung durch Das Bundeswehrkrankenhaus unterliegt der verfassungs- BVerfG B. v. den Rechnungs- rechtlich verankerten Untersuchungspflicht des Bundesrech- 29.4.1996, 1 hof nungshofs (BRH). Das Patientengeheimnis und der Auftrag BvR 1226/89; des BRH konkurrieren gleichrangig im Prüfverfahren, sodass RDV 1996, stets eine Güterabwägung vorzunehmen ist, ob das Untersu- 184; NJW chungsziel auch mittels pseudonymisierter Daten zu errei- 1997, 1633 f. chen ist oder ob in Einzelfall vollständige Akteneinsicht zu gewähren ist. 6. Kontrolle Die zuständige Datenschutzbehörde (BfDI, vgl. Anlage A) Art. 51, 57, 58 durch die Daten- darf zu reinen Datenschutzkontrollzwecken Auskunft verlan- EU-DSGVO schutzbehörde gen und Einsicht in Patientenunterlagen nehmen. Gleiches i. V. m. §§ 8, gilt für die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Daten- 13 BDSG so- schutz in der Bundeswehr (BfDBw). Eine Einwilligung seitens wie Art. 38, 39 der Patientinnen und Patienten ist hierzu nicht erforderlich. EU-DSGVO i. V. m. §§ 6, 7 BDSG 7. Auskunftser- Die Mitarbeitenden des Krankenhauses haben im Rahmen §§ 53 Abs. 1 suchen durch der Strafverfolgung gegenüber der Staatsanwaltschaft und Nr. 3, 53a, 97 Strafverfol- Polizei ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Sicherung des Abs. 1, 2 gungsbehörden Patientengeheimnisses; sie dürfen nur aussagen sofern sie Strafprozess- durch Sie von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden ordnung worden sind. Ergeben sich für einen Arzt bei der Todesfeststellung An- Landesbestat- haltspunkte für einen unnatürlichen Tod (Pflichtfeststellung tungsgesetze auf jedem Totenschein), müssen der Polizei entsprechende der jeweiligen Angaben zu den näheren Umständen vorgelegt werden. Bundesländer 8. Auskunft zum Eine Offenbarungspflicht für bestimmte Straftaten besteht, §§ 138, 139 Zweck der Gefah- wenn Mitarbeitende des Krankenhauses von einer geplanten StGB renabwehr Straftat nach § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) Kenntnis erhält. Diese sind z. B. Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub, Erpressung, gemeinge- fährliche Straftaten. 9. Meldedaten für Das Melderecht schreibt Krankenhäusern, Heimen und be- Bundesmelde- Polizei und treuenden Einrichtungen (und beispielsweise auch Hotels) gesetz (BMG) Staatsanwalt- vor, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Ver- 1.11.2015 schaft zeichnis einzutragen und Polizei- und Ordnungsbehörden sowie den Staatsanwaltschaften Auskunft zu erteilen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung erforder- lich ist. 10. Auskunft an Ärztinnen und Ärzte haben gegenüber dem Finanzamt keine § 102 Abs. 1 das Finanzamt Zeugnispflicht zu Sachverhalten, die ihnen in ihrer beruflichen Nr. 3 und Abs. Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt geworden sind. 2 Abgaben- ordnung 11. Meldung nach Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärztin- §§ 6 ff. IfSG dem Infektions- nen und Ärzte bei Vorliegen bestimmter übertragbarer Krank- schutzgesetz heiten zu einer Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt. 2 Stand 12/2017
12. Meldung nach Röntgenaufnahmen müssen regelmäßig der Ärztlichen Stelle § 17a Abs. 4 der Röntgenver- bei der Landesärztekammer zur Qualitätssicherung und Prü- Röntgenver- ordnung fung zugänglich gemacht werden. Diese enthalten i.d.R. ei- ordnung (RöV) nen pseudonymisierten Datensatz. Röntgenaufnahmen müssen einem nachbehandelnden Arzt § 28 Abs. 8 oder einer nachbehandelnden Ärztin auf Verlangen vorüber- RöV gehend überlassen werden. 13. Meldung bei Nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ist die § 5 a Betäu- Drogensubstitu- Substitutionsbehandlung von Drogensüchtigen mit einem bungsmittelver- schreibungsver- tion Betäubungsmittel (z. B. Methadon) dem Bundesinstitut für ordnung Arzneimittel und Medizinprodukte verschlüsselt zu melden. Der Nachweis und der Bestand von Betäubungsmitteln, wenn Anlage 1 Nr. 2 sie in der Arztpraxis vorgehalten werden, sind in einem amtli- der „Richtlinie chen Formblatt zu führen. Wird Süchtigen ein Substitutions- Methoden mittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ist der Ver- vertragsärztli- bleib patientenbezogen nachzuweisen. cher Versor- gung“ 14. Meldung ge- Die regionalen Landeskrebsregistergesetze (LKRG) sehen Krebsregister- genüber dem für die jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner des Bundes- gesetze der Landeskrebsre- landes eine Meldepflicht für bösartige Neubildungen vor. Die jeweiligen gister Meldung erfolgt über ein Pseudonym, bei vorliegender Einwil- Länder ligung der betroffenen Patientinnen und Patienten auch na- mentlich. 15. Meldung an Berufskrankheiten müssen, auch bei Krankheitsverdacht, §§ 33, 34, die Berufsgenos- umgehend an die zuständigen Berufsgenossenschaften (BG) 201-203 SGB senschaft gemeldet werden. VII 16. Meldung an Geburten und Todesfälle müssen gegenüber dem Standes- §§ 18, 20, 30 das Standesamt amt angezeigt werden. Personen- standsgesetz 17. Meldung an Werden Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbin- § 4 Abs. 1 u. das Jugendamt dungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, 3, Gesetz zur der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe- Kooperation zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, in und Informati- Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunk- on im Kinder- te für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines schutz (KKG) Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Ju- gendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgebe- rechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Halten die genannten Personen ein Tätigwerden des Ju- gendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 18. Akteneinsicht Das Betreuungsrecht sieht vor, dass der Betreuer bzw. die §§ 1896 ff. und Auskunft an Betreuerin im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereiches Bürgerliches Beauftragte und gesetzlicher Vertreter bzw. Vertreterin ist. Den Personen, Gesetzbuch Betreuer denen die Gesundheitssorge für den Betreuten oder die Be- (BGB) treute obliegt, steht ein umfassendes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht zu. Die Aufgaben dieser Personen ruhen, solange Patientinnen oder Patienten erkennbar zur Willens- äußerung in der Lage sind. 3 Stand 12/2017
Anlage C - Umgang mit Patientendaten im Bundeswehrkrankenhaus Aufbewahrungszeiträume für medizinische Daten Die nachstehende Liste vermittelt eine Übersicht darüber, wie lange das Krankenhaus bzw. das Bundeswehrarchiv für Gesundheitsunterlagen in Andernach die jeweiligen Gesundheitsunterlagen aufbewahren wird. Die Aufbewahrungsfrist der ärztlichen Dokumentation ist primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dazu heißt es in § 630f BGB, dass der Arzt bzw. die Ärztin die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren hat, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten1. Ebenso schreiben der Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und die Berufsordnung eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vor. Soweit andere Vorschriften gelten, werden bedeutsame (nicht abschließende) Regelungen nachfolgend aufgezeigt: Nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren werden Ihre Gesundheitsunterlagen in der stofflichen Form im Bundeswehrarchiv für Gesundheitsunterlagen im Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr (InstPrävMed), Aktienstraße 87 in 56626 Andernach verwahrt. Aufbewahrungszeiträume für medizinische Daten Dokument Aufbewahrungs- Rechtsgrundlage Bemerkung zeitraum (Jahre) Anamnese 10 bis 30 Vorbehaltlich der jeweiligen Umsetzung in den Heilberufegesetzen der Aufbewahrungszeitraum für unser Länder in Anlehnung an die (Muster-)Berufsordnung für die in Krankenhaus: 30 Jahre. Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung Hieraus leitet sich im Falle später des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015 in Frankfurt am geltend gemachter Main): § 10 Abs. 3 MBO-Ä Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Haftungsansprüche erheblich Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung höhere Rechtssicherheit für aufzubewahren. 30-Jahres-Frist – § 199 Abs. 2 BGB: Die beide Seiten ab. Verjährungsfrist des § 199 Abs. 2 gilt für alle gesetzlichen oder Auf Verlangen des Patienten bzw. vertraglichen Schadenersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, der Patientin kann die des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen Aufbewahrungsfrist bis auf einen (Rechtstreitigkeiten z. B. Schadenersatzforderungen unter dem Vorwurf Mindestzeitraum von 10 Jahren der Fehlbehandlung, Fristbeginn mit Vornahme der Handlung, die beschränkt werden. Schadenersatzanspruch begründet) 1 § 630f Abs. 3 BGB – Der bzw. die Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Stand 12/2017
Arztbrief, Epikrise, 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ Verlegungsbericht 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB ärztliche Anordnung 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ zur Pflege 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Aufklärungsbogen 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Aufnahmebogen 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Aufzeichnungen nach 3 Keine, Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft der Psych-PV Betäubungsmittel 3 §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 4 Betäubungsmittel- BTM (Rezeptdurch- Verschreibungsverordnung schrift, Karteikarten, Bücher) Berufsgenossen- 15 Ziff. 4.12 der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung schaftliche nach § 34 SGB VII an Krankenhäuser zur Beteiligung an der Verletzungsverfahren: besonderen stationären Behandlung von Schwer-Unfallverletzten Ärztliche Unterlagen (Verletzungsverfahren - VAV) und Röntgenfilme über Schwer- und Unfallverletzte Diagnosestatistik 3 Keine, Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft gem. § 17 Abs. 4 Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) Diagnostische 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ Befunderhebung 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Disease- 15 § 2 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Management- Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von Programme (DMP): strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personen- personenbezogene bezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V. In Daten für die strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V Durchführung von ist vorzusehen, dass die nach § 28f Abs. 1 Nr. 1 RSAV zu strukturierten erfassenden Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das Behandlungs- jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr aufzubewahren und programmen nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb Stand 12/2017
eines Zeitraums von sechs Monaten, zu löschen sind. Durchgangsarzt- 15 Ziff. 5.6 der Anforderungen der gesetzlichen verfahren: Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am - Ärztliche Unterlagen Durchgangsarztverfahren einschließlich Krankenblättern, - Röntgenaufnahmen Strahlenbehandlung, 30/10 § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung (RöV) - Aufzeichnungen über Röntgenbehandlung/ Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten -therapie Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die (Aufzeichnungen, Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Berechnungen nach Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten der letzten Untersuchung aufzubewahren. Behandlung)2 § 85 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewahren. EKG, EEG, CTG, 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ Tokogramm 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Sonographie 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ (Aufzeichnungen, 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Fotos, Prints) Ergebnisse 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ konsiliarischer 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Untersuchungen Funktionsbefunde 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Histologischer 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ Untersuchungsbericht 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Laborbefunde 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB 2 Vgl. zu weiteren Einzelheiten die „Übersicht der Aufbewahrungsfristen nach StrlSchV und RöV“ (https://www.uni-jena.de/Aufbewahrungsfristen.html). Stand 12/2017
Blutprodukte 30 Transfusionsgesetz, Angaben nach § 14 Abs. 2 TFG (Anwendung von (Patientenidentifikationsnummer, Chargenbezeichnung, Blutprodukten sowie Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparats, Name gentechnisch der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, Menge und hergestellten Stärke, Datum und Uhrzeit der Anwendung 30 Jahre) Plasmaproteinen zur § 14 Abs. 3 TFG - Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV- Behandlung von erfassten Daten, müssen mindestens 15 Jahre, die Daten nach Hämostasestörungen) Absatz 2 mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Medikation 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Niederschriften über 10 bis 30 § 23 Abs. 4 IfSG vgl. „Anamnese“ nosokomiale Die Leiter und Leiterinnen von Krankenhäusern und von Infektionen, Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, Resistenzen dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Niederschrift über die Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das gem. § 4 Abs. 2 Nr. Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und 2b IfSG festgelegten Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift nosokomialen aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen Infektionen und das hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden Auftreten von und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal Krankheitserregern mitgeteilt und umgesetzt werden. mit speziellen Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass die nach § 4 Resistenzen und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu Art und Multiresistenzen Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren. Stand 12/2017
OP-Bericht, 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ Anordnung zur 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Lagerung auf dem OP-Tisch Rat zur Einholung 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ von Spezialisten- 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB meinungen Unterlagen über 10 § 12 Abs. 1 Gendiagnostikgesetz (GenDG) Die Ergebnisse sind genetische unverzüglich zu vernichten, Untersuchungen bei wenn die 10 Jahre abgelaufen Menschen oder sind oder soweit die betroffene Ergebnisse Person entschieden hat, dass genetischer die Ergebnisse zu vernichten Untersuchungen und sind. Analysen Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder wenn die betroffene Person eine längere Aufbewahrung schriftlich verlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die Ergebnisse zu sperren. Zytologische Befunde 10 bis 30 10 Jahre Aufbewahrungsfrist entsprechend § 10 Abs. 3 MBO-Ä/ vgl. „Anamnese“ und Präparate 30-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 2 BGB Stand 12/2017
Anlage D – Umgang mit Patientendaten im Bundeswehrkrankenhaus Liste beteiligter Personen, Stellen, Dienstleister und Dritter Die nachfolgende Liste gibt eine Übersicht über Personen, Stellen, Dienstleister und Dritte, die an Ihrer Krankenhausbehandlung beteiligt sind bzw. es sein können. Die Wahrscheinlichkeit, mit der dies eintreten kann, variiert stark in Abhängigkeit von Ihrem Krankheitsbild. Sie können sich darüber informieren, wer welche Daten zu welchem Zweck erhält oder erhalten muss und welche Konsequenzen daraus erwachsen, wenn Sie der Datenweitergabe im Einzelfall widersprechen. Einige wenige der genannten Personen oder Personenkreise (z. B. Servicemitarbeitende der Hausverwaltung) erhalten willentlich keinerlei Kenntnis durch die behandelnden Stellen, werden Ihnen aber während Ihres Aufenthalts in unserem Krankenhaus begegnen und können damit zumindest Ihren Aufenthalt bei uns grob einordnen. Auch diese Kontakte unterliegen der Verschwiegenheit. An der Behandlung oder an Erläuterung Datensatz Art der Nutzung der Daten Verhalten / Leistungen im unmittelbaren Konsequenzen bei Behandlungsumfeld beteiligte Ablehnung Personen bzw. Einrichtungen medizinisches Personal Ärztinnen und Ärzte des Fachbereichs Meist ist Ihre Behandlung einem Krankenhausinterne ID ärztliche Leistungen im keine therapieverantwortlichen Fachbereich (Identifikationsnummer) betroffenen Fachbereich Behandlung/Diagnose zugeordnet. Dessen Mitarbeiterinnen (Identifikationsnummer), möglich / nur und Mitarbeiter betreuen Sie Tag und Angaben zur eingeschränkte Nacht und haben deshalb die meisten zweifelsfreien Behandlung/Diagnose Informationen über Sie und die Identifikation, möglich Umstände Ihres Adressdaten, Krankenhausaufenthalts. Gesundheitsdaten 1 02/2021
Medizinisches Assistenzpersonal in Meist ist Ihre Behandlung einem Krankenhausinterne ID Erbringung von keine ambulanten Leistungsstellen therapieverantwortlichen Fachbereich (Identifikationsnummer), Pflegeleistungen, Behandlung/Diagnose zugeordnet. Dessen Mitarbeiterinnen Angaben zur Unterstützung bei ärztlichen möglich / nur und Mitarbeiter betreuen Sie Tag und zweifelsfreien Leistungen eingeschränkte Behandlung Nacht und haben deshalb die meisten Identifikation, möglich Informationen über Sie und die Adressdaten, Umstände Ihres Gesundheitsdaten Krankenhausaufenthalts. Medizinisches Assistenzpersonal auf den Meist ist Ihre Behandlung einem Krankenhausinterne ID Erbringung von keine Pflege möglich / nur Bettenstationen therapieverantwortlichen Fachbereich (Identifikationsnummer), Pflegeleistungen, eingeschränkte Pflege zugeordnet. Dessen Mitarbeiterinnen Angaben zur Unterstützung bei ärztlichen möglich und Mitarbeiter betreuen Sie Tag und zweifelsfreien Leistungen Nacht und haben deshalb die meisten Identifikation, Informationen über Sie und die Adressdaten, Umstände Ihres Gesundheitsdaten Krankenhausaufenthalts. Medizinisches Assistenzpersonal im OP Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im OP Krankenhausinterne ID Erbringung von keine müssen zu jeder Zeit in der Lage sein, (Identifikationsnummer), Pflegeleistungen, Behandlung/Diagnose Patientinnen und Patienten im OP Angaben zur Unterstützung bei ärztlichen möglich / nur zweifelsfrei zu identifizieren und deren zweifelsfreien Leistungen eingeschränkte Behandlung Aufenthaltsort zu bestimmen, um Identifikation, möglich gefährlichen Verwechslungen Adressdaten, vorzubeugen. Gesundheitsdaten Nicht-medizinisches Assistenzpersonal Nicht-Medizinisches Assistenzpersonal in Die eigentliche Heilbehandlung wird Krankenhausinterne ID Patientennahe administrative keine Behandlung möglich / ambulanten Leistungsstellen durch viele Mitarbeiterinnen und (Identifikationsnummer), Tätigkeiten (Aufnahme, Akten nur eingeschränkte Mitarbeiter unterstützt, die im Angaben zur und Datenpflege), Herrichten Behandlung möglich Hintergrund arbeiten. Die Aktenführung zweifelsfreien der Arbeitsplätze, logistische ist nur eine dieser Aufgaben, bei denen Identifikation, Aufgaben viele Informationen weitergegeben Adressdaten, werden. Auch beim Herrichten eines Gesundheitsdaten medizinischen Arbeitsplatzes können Kontakte zu Patientinnen und Patienten entstehen. 2 02/2021
Nicht-Medizinisches Assistenzpersonal Die eigentliche Heilbehandlung wird Krankenhausinterne ID Patientennahe administrative nur eingeschränkte auf den Bettenstationen durch viele Mitarbeiterinnen und (Identifikationsnummer), Tätigkeiten (Aufnahme, Akten Behandlung möglich Mitarbeiter unterstützt, die im Angaben zur und Datenpflege), Herrichten Hintergrund arbeiten. Die Aktenführung zweifelsfreien der Arbeitsplätze, logistische ist nur eine dieser Aufgaben, bei denen Identifikation, Aufgaben viele Informationen weitergegeben Adressdaten, werden. Auch beim Herrichten eines Gesundheitsdaten medizinischen Arbeitsplatzes können Kontakte zu Patientinnen und Patienten entstehen. Nicht-Medizinisches Assistenzpersonal Die eigentliche Heilbehandlung wird Krankenhausinterne ID Patientennahe administrative keine im OP durch viele Mitarbeiterinnen und (Identifikationsnummer), Tätigkeiten (Aufnahme, Akten Behandlung/Diagnose Mitarbeiter unterstützt, die im Angaben zur und Datenpflege), Herrichten möglich / nur Hintergrund arbeiten. Auch beim zweifelsfreien der Arbeitsplätze, logistische eingeschränkte Herrichten eines medizinischen Identifikation, Aufgaben Behandlung/Diagnose Arbeitsplatzes können Kontakte zu Gesundheitsdaten möglich Patientinnen und Patienten entstehen. Sonstige medizinische Leistungserbringer Labor (Schwerpunkt klinisch-chemisches Zwar werden im Labor stets nur Proben Krankenhausinterne ID Beurteilung von keine Labor, meist krankenhausinterne von Ihrem Blut oder anderen (Identifikationsnummer), Laborergebnissen nur mit Behandlung/Diagnose Leistung), (Labormediziner, Untersuchungsmaterialien analysiert, Angaben zur klinischem Hintergrund möglich / nur Labormedizinerinnen und aber zu deren korrekter Beurteilung zweifelsfreien möglich, eingeschränkte Labortechnische Assistentinnen und müssen den im Labor tätigen Identifikation, Verwechslungssicherheit, Behandlung/Diagnose Assistenten) Spezialistinnen und Spezialisten Gesundheitsdaten Charakter eines Konsils möglich detaillierte Informationen zum Krankheitsgeschehen mitgeteilt werden. Nicht alle Untersuchungen können von unserem eigenen Labor abgedeckt werden. Dazu versenden wir in aller Regel folgende Proben an: Katharinenhospital Stuttgart Blutgerinnung Ulm SYNLAB-GmbH, Augsburg ZInstSanBw Koblenz Laborgemeinschaft Dr. Limbach, Heidelberg ZInstSanBw Koblenz 3 02/2021
BwZKrhs Koblenz Maltheser Lungen- und Allergiezentrum Bonn Universität Ulm Hämatologie-Labor Mannheim IM3-Labor Ulm RKU Ulm Robert-Bosch-Krankenhaus Stuttgart Inst. f. Virologie Ulm Bernhard-Nocht-Inst. Hamburg Klinische Chemie Ulm Kinderklinik Hb-Labor Ulm Blutgruppenserologie und Immunhämatologie Inst. f. Transf. und Hygiene Ulm Mehner & Partner Neu-Ulm Zentr. f. Luft- und Raumf. Med. d. Luftwaffe Fürstenfeldbruck Dr. Fenner & Kollegen Hamburg Neurologische Klinik LMU Lab. für Neurogenetik München Uni Klinik Freiburg Nephrologisches Labor Ulm Überwachsungsstelle für öffentlich- rechtliche Aufgaben Süd MVZ Dr. Müller GmbH, Oldenburg MVZ Labor Krone GbR, Bad Salzuflen Wir werden auf Sie zukommen, wenn dies der Fall ist. Labor: Blut und Blutprodukte, Zwar werden im Labor stets nur Proben Krankenhausinterne ID Transfusionssicherheit nur eingeschränkte (Labormediziner bzw. von Ihrem Blut oder anderen (Identifikationsnummer), Behandlung /Diagnose Labormedizinerinnen und Untersuchungsmaterialien analysiert, Angaben zur möglich Labortechnische Assistentinnen und aber zu deren korrekter Beurteilung zweifelsfreien Assistenten) müssen den im Labor tätigen Identifikation, Spezialistinnen und Spezialisten Gesundheitsdaten detaillierte Informationen zum Krankheitsgeschehen mitgeteilt werden. Im Fall von Bluttransfusionen muss die Identität der Empfänger bzw. 4 02/2021
Empfängerinnen in einem mehrstufigen Verfahren gesichert werden. Röntgenabteilung und andere Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Krankenhausinterne ID Beurteilung nur mit klinischem nur eingeschränkte Bildgebungsverfahren (Radiologen bzw. der Röntgenabteilung müssen (Identifikationsnummer), Hintergrund, Behandlung/Diagnose Radiologinnen und Radiologisch Hintergrundinformationen zur Angaben zur Verwechslungssicherheit, möglich Technische- Assistentinnen und Erkrankung und zur Veranlassung der zweifelsfreien Charakter eines Konsils Assistenten) bildgebenden Untersuchung haben, um Identifikation, geeignete Verfahren und Projektionen Gesundheitsdaten anwenden zu können. Die Beurteilung der Aufnahmen erfordert ebenfalls die Kenntnis des Krankheitsbilds oder des Verletzungsmusters. Auszubildende / Hospitierende aus Auszubildende und Hospitierende sind Krankenhausinterne ID Unterstützung bei theoretisch möglich, nur Gesundheitsberufen aus dem medizinischen Alltag nicht (Identifikationsnummer), Einzelschritten der eingeschränkte wegzudenken. Sie von der Behandlung Angaben zur Heilbehandlung Behandlung/Diagnose auszuschließen wäre zumeist zweifelsfreien möglich theoretisch möglich, führt aber stets zu Identifikation, organisatorischen Schwierigkeiten. Gesundheitsdaten Radiologinnen /Radiologen (einschl. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Krankenhausinterne ID Unterstützung der Therapie keine Therapie möglich / Radiologisch Technische Assistentinnen der Röntgenabteilung müssen (Identifikationsnummer), nur eingeschränkte und Assistenten) Hintergrundinformationen zur Angaben zur Therapie möglich Erkrankung und zur Veranlassung der zweifelsfreien bildgebenden Untersuchung haben, um Identifikation, geeignete Verfahren und Projektionen Gesundheitsdaten anwenden zu können. Die Beurteilung der Aufnahmen erfordert ebenfalls die Kenntnis des Krankheitsbilds oder des Verletzungsmusters. Apothekerinnen und Apotheker (einschl. Apotheken liefern im Krankenhaus nicht Krankenhausinterne ID wesentliche Verbesserung der keine Therapie möglich / Pharmazeutisch Technische nur die notwendigen Medikamente aus, (Identifikationsnummer), Therapiesicherheit in nur eingeschränkte Assistentinnen und Assistenten) sondern führen auch hochqualifizierte Angaben zur komplexen Fällen Therapie möglich Beratungsleistungen zur zweifelsfreien medikamentösen Therapie durch. Diese Identifikation, erfordert die genaue Kenntnis der Gesundheitsdaten Erkrankung. Konsiliarärztinnen und -ärzte im Hause Die oft komplexe Natur von Krankenhausinterne ID Behandlungsunterstützung / nur eingeschränkte Erkrankungen führt regelmäßig zur (Identifikationsnummer), Übernahme der Behandlung Behandlung/Diagnose Hinzuziehung von Fachleuten aus Angaben zur im besonderen Fachgebiet möglich 5 02/2021
anderen Abteilungen (Konsil). Wir zweifelsfreien kommen auf Sie zu, wenn dies der Fall Identifikation, ist. Gesundheitsdaten Konsiliarärztinnen und -ärzte extern Die oft komplexe Natur von Krankenhausinterne ID Behandlungsunterstützung / nur eingeschränkte Erkrankungen führt regelmäßig zur (Identifikationsnummer), Übernahme der Behandlung Behandlung/Diagnose Hinzuziehung von Fachleuten aus Angaben zur im besonderen Fachgebiet möglich anderen Abteilungen (Konsil). Nicht alle zweifelsfreien Fachdisziplinen sind in diesem Identifikation, Krankenhaus verfügbar, so dass wir Gesundheitsdaten, ggf. externe Ärztinnen und Ärzte Abrechnungsdaten hinzuziehen oder Sie, sofern Ihr Zustand dies zulässt, dort vorstellen werden. Dies kommt ausgesprochen selten vor. Wir kommen auf Sie zu, wenn der Fall eintritt. Gastoperateur bzw. Gastoperateurin o. Ä. In besonders gelagerten Einzelfällen Krankenhausinterne ID Unterstützung bei im Einzelfall, nur verstärken wir unsere OP-Teams durch (Identifikationsnummer), Einzelschritten der eingeschränkte herausragende Spezialistinnen und Angaben zur Heilbehandlung Behandlung/Diagnose Spezialisten aus externen Kliniken. Das zweifelsfreien möglich (Hinzuziehung ist ist ausgesprochen selten und wir Identifikation, zustimmungspflichtig) werden auf Sie zukommen, wenn dies Gesundheitsdaten der Fall ist. Mikrobiologische Visite (Mikrobiologe) Ein besonders ausgebildeter Krankenhausinterne ID Beratung der klinischen keine Behandlung möglich / Labormediziner bzw. eine besonders (Identifikationsnummer), Mediziner und Medizinerinnen nur eingeschränkte ausgebildete Labormedizinerin berät Angaben zur zur Antibiotikatherapie Behandlung möglich uns ständig bei der Optimierung der zweifelsfreien Therapie bei Infektionserkrankungen. Identifikation, Dieses Vorgehen ist fester Bestandteil Gesundheitsdaten einer Visite. Histo-/Pathologie (Pathologe bzw. (Fein)gewebliche Untersuchungen Krankenhausinterne ID krankenhaustypische keine Pathologin, Assistenzpersonal) finden direkt in der Abteilung Pathologie (Identifikationsnummer), diagnostische Leistung Behandlung/Diagnose des BwKrhs Ulm statt. Angaben zur möglich / nur zweifelsfreien eingeschränkte Behandlung Im Rahmen einer zweiten Identifikation, möglich Begutachtung durch ausgewiesene Gesundheitsdaten, Spezialisten im jeweiligen Fachgebiet Abrechnungsdaten kann das Gewebematerial zur Einholung einer zusätzlichen Meinung ggf. unter Durchführung zusätzlicher 6 02/2021
Untersuchungen an eine der folgenden Adressen weitergeleitet werden: Gemeinschaftspraxis Dermatopatholoige Friedrichshafen/Bodensee Forschungszentrum Borstel, Lungenzentrum Leibniz Institut für Neuropathologie, Bezirkskrankenhaus Günzburg Institut für Neuropathologie, Universitätsklinikum Gießen und Marburg Institut für Pathologie und Neuropathologie, Universitätsklinikum Essen Institut für Pathologie, Medizinische Hochschule Hannover Institut für Pathologie, Ruhr- Universität Bochum Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Aachen Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Erlangen Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Heidelberg Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Kiel Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Köln Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Ulm Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Würzburg ÜGP-MVZ Institut für Pathologie und Zytologie, Wetzlar Im Rahmen einer Untersuchung mit speziellen Verfahren, die nicht in der Pathologie durchgeführt werden kann, stehen folgende für das jeweilige Verfahren akkreditierte Unterauftragnehmer zur Verfügung: 7 02/2021
MVZ für Histologie, Zytologie und molekulare Diagnostik Trier Universitätsklinikum Heidelberg Physiotherapie (interne Leistung) Die Physiotherapieabteilung des Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung Krankenhauses benötigt Angaben zur (Identifikationsnummer), Natur Ihrer Erkrankung oder Angaben zur Verletzung, um die optimale Therapie zweifelsfreien für Sie planen zu können. Identifikation, Gesundheitsdaten Physiotherapie (externe Leistung) Die Physiotherapieleistungen werden Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung nicht in unserem Krankenhaus erbracht. (Identifikationsnummer), Dennoch benötigt auch diese Angaben zur Einrichtung Angaben zur Natur Ihrer zweifelsfreien Erkrankung oder Verletzung, um die Identifikation, optimale Therapie für Sie planen zu Gesundheitsdaten, können. Wir kommen auf Sie zu, wenn Abrechnungsdaten dies der Fall ist. Ergotherapie (interne Leistung) Die Ergotherpieabteilung des Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung Krankenhauses benötigt Angaben zur (Identifikationsnummer), Natur Ihrer Erkrankung oder Angaben zur Verletzung, um die optimale Therapie zweifelsfreien für Sie planen zu können. Identifikation, Gesundheitsdaten Ergotherapie (externe Leistung) Die Ergotherapieleistungen werden Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung nicht in unserem Krankenhaus erbracht. (Identifikationsnummer), Dennoch benötigt auch diese Angaben zur Einrichtung Angaben zur Natur Ihrer zweifelsfreien Erkrankung oder Verletzung, um die Identifikation, optimale Therapie für sie planen zu Gesundheitsdaten, können. Wir kommen auf Sie zu, wenn Abrechnungsdaten dies der Fall ist. Logopädie (interne Leistung) Die Logopädieabteilung des Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung Krankenhauses benötigt Angaben zur (Identifikationsnummer), Natur Ihrer Erkrankung oder Angaben zur Verletzung, um die optimale Therapie zweifelsfreien für sie planen zu können. Identifikation, Gesundheitsdaten Logopädie (externe Leistung) Die Logopädieleistungen werden nicht Krankenhausinterne ID Behandlungsplanung Entfallen der Leistung in unserem Krankenhaus erbracht. (Identifikationsnummer), 8 02/2021
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