Drittschutz aus Unternehmenssicht - September 2018 Tagung "20 Jahre Bundesnetzagentur - Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der ...

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Drittschutz aus Unternehmenssicht - September 2018 Tagung "20 Jahre Bundesnetzagentur - Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der ...
Drittschutz aus Unternehmenssicht

                                                    28. September 2018
        Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur – Vorgeschichte, Entwicklung
                      und Perspektiven der Energieregulierung“, Hannover
Drittschutz aus Unternehmenssicht - September 2018 Tagung "20 Jahre Bundesnetzagentur - Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der ...
Energie freien Lauf lassen –
wer ist der bne & was sind unsere Ziele
• Gegründet 2002, rund 50 Mitglieder, wachsend

• Regulatorischer Hintergrund: Liberalisierung der Energiewirtschaft ab
  1998

• Vertritt Unternehmen, die auf den wettbewerblichen
  Wertschöpfungsstufen agieren

• Tritt ein für eine Energiewende mit
  • wettbewerbsfreundlichem Ordnungsrahmen und
  • diskriminierungsfreiem Netzbetrieb

   Seite 2 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Drittschutz aus Unternehmenssicht - September 2018 Tagung "20 Jahre Bundesnetzagentur - Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der ...
Zur Zeit hat der bne 43 ordentliche Mitglieder:

•   AKTIF Technology GmbH             •   Entelios AG                   •   Nexus Energie GmbH
•   Alpiq Blue Energy AG              •   fiedler management consulting •   Polarstern GmbH
•   BayWa r.e Clean Energy Sourcing   •   First Utility GmbH            •   PQ Energy CI III PQE GmbH & Co. K
    GmbH                              •   Gelsenwasser AG               •   QUADRA Energy GmbH
•   BEEGY GmbH                        •                                 • REstore
                                          Geo-En Energy Technologies GmbH
•   Cuculus GmbH                      •   GP JOULE GmbH                 • Städtische Werke Magdeburg
•   D.En.S. Deutsche                                                      GmbH & Co. KG
                                      •   in.power GmbH
    Energiesysteme GmbH                                                 • Swisscom Energy Solutions
                                      •   ISPEX AG
•   Digital Energy Solutions GmbH &                                     • switch Energievertriebs-
    Co. KG                            •   LBD-Beratungsgesellschaft mbH   gesellschaft m.b.H.
•   Discovergy GmbH                   •   lekker Energie GmbH           • Tengelmann Energie GmbH
•   EDF Deutschland GmbH              •   LichtBlick SE
                                                                       • Total Energie Gas GmbH
•   EEP Energieconsulting GmbH        •   Maschinenringe Deutschland GmbH
                                                                       • ubitricity Gesellschaft für
•   EnergieSüdwest AG                 •   meistro Energie GmbH            verteilte Energiesysteme mbH
•   Eni S.p.A.                        •   natGAS AG                     •   Vattenfall Europe Sales GmbH
•   ENOMETRIK Gesellschaft            •   NATURSTROM AG /               •   WestfalenWind Strom GmbH
    für Messdienstleistungen mbH          NaturStromHandel GmbH         •   Yello
•   ENOPLAN GmbH

            Seite 3 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Warum die Energiewende eine dezentrale,
vernetzte und sektorübergreifende
Energiewirtschaft braucht:
Neue Energiewirtschaft…
… ist wettbewerblich und kundenorientiert
… ist CO2 arm und gibt CO2 einen Preis
… ist dezentral und digital
… ist Sektorenkoppelung
… braucht intelligente Netze und deren effizienten Betrieb
… bedeutet faire Kostenverteilung
… ist Systemeffizienz statt Suffizienz
… gibt dem wertvollen Gut erneuerbare Energie einen Preis
… ist unbürokratisch und hat ein modernes Energierecht
… ist europäisch

   Seite 4 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Neue energiewirtschaftliche Anforderungen
rücken in den Focus
2005 – 2015: Dekade der                                2015 – 2025: Dekade
Erneuerbare Energien                                   der
                                                       Versorgungslösungen

 Dezentralisierung der                                 Dezentralisierung der
 Stromproduktion                                       Stromvermarktung

                                                       Flexibilisierung und
 Solar und Wind                                        Digitalisierung setzen
 setzen sich durch                                     sich durch

Verbraucher werden zu                                  Verbraucher werden
Stromproduzenten                                       zu Stromversorgern

  Seite 5 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Netzentgelte? Interessieren die noch?
Warum Transparenz und Kontrolle wichtig sind
-   Energiewende ist dezentral digital und decarbonisiert
-   Verteilnetz wird zum Verbundnetz
-   Sektorkoppelung Wärme und Fahren findet in den Verteilnetzen statt
-   Anschluss dezentraler EE in den Verteilnetzen
-   Trend zum rebundling: “Einbau und Betrieb Sensorik, Steuerung
    Flexibilität“
-   Versuch Wertschöpfungsstufe „Systemverantwortung“ ins Verteilnetz
    zu bekommen
-   Grosser Investitionsbedarf auf Verteilnetzebene
-   VNB als „Anschlussnetzbetreiber“ bietet „Netzkundenlösungen“
-   ARegV behindere Flexibilitäts- etc. Lösungen
-   Digitalisierung/ Metering findet auf Verteilnetzebene statt
-   Nach wie vor (und wieder mehr?) Potential für Monopolrenditen und
    Diskriminierung
    Seite 6 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Ausgangsposition
Strompreisbestandteile €/kWh aktuell (Quelle SW am See)

   Seite 7 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
EEG-Umlage etc. - Was macht Strom
teuer?

                                                          Quelle: Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt
                                                               Monitoringbericht 2017

 Seite 8 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
EW von unten: dezentral digital decarbonisiert
Kunde  Prosumer  Flexsumer….. Zahlen die überhaupt noch
NNE?
 Solardach + Speicher ca. 70 % Eigenversorgungsquote
Folgeproblem NNE:
-   nur noch 30 % Beitrag zu Kosten, aber 100 % Netzbereitschaft
-   Netzkosten bleiben gleich: nur zu > 10 % leistungs- bzw. > 2 %
    arbeitsabhängig/ über 50% reine Anschlussexistenz
-   Wanderung zu „Abnahmekunden“

Lösung: „Infrastrukturanschlussgebühr“ (BMWi Gutachten consentec v.
30.8.18)
  Wirkung: - keine Entsolidarisierung von anfallenden Kosten der
„Rufbereitschaft“ der   Netze da Netzentgelte „fixer“ werden

Fazit: NNE Kontrolle bleibt sehr wichtig
    Seite 9 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
NNE Genehmigungsentscheidungen
Back Box NNE?!
 Theorie:
 § 74 EnWG iVm. §§ 23a Entscheidungsveröffentlichungsverpflichtung
 „Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde
 auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
 veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht
 werden.“

 Praxis:
 1. „Ob“: unvollständig
 BNetzA: Kostenregperiode : 2006 – 2008: 12% der zu
 Veröffentlichenden                  sind veröffentlicht worden*
             Regperiode II: 2014 bis 2018: 0%
 2. „Wie“: geschwärzt *
 Allein die Effizienzwerte der NB werden inzwischen veröffentlicht
* Quelle: Agora 2018, Stromnetzentgelte – Eine Blackbox die nicht geöffnet werden kann?
   S.4f
     Seite 10 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
NNE Genehmigungsentscheidungen Transparent?
Back Box NNE?!
Landesregulierungsbehörden?*
Seit 2009 veröffentlicht LRB Ba Wü die Ergebnisse: Erlösobergrenzen
   und Anpassungen im Zeitverlauf
Niedersachsen seit 2014 geschwärzt

Alle Anderen veröffentlichen NICHTS (seit 2005 zusammen über 2000
    Entscheidungen)

* Quelle: Agora 2018, Stromnetzentgelte – Eine Blackbox die nicht geöffnet werden kann?
   S.4f

     Seite 11 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Rechtsschutz Entscheidungen NNE durch
Beschwerde
Netzbetreiber Kunde Lieferant
OLG Ddf und BGH:

Netzbetreiber können gegen NNE Genehmigungsbescheide
Beschwerde eingelegen.
Netznutzern steht kein Beschwerderecht zu.
  Grund: Genehmigung nach § 23 a EnWG ist
Höchstpreisgenehmigung ohne direkte privatrechtsgestaltende Wirkung.
Diese bedürfe einer zivilrechtlichen Umsetzung durch
Unternehmensentscheid und diene daher nicht dem Schutz des
Netznutzers.
P: - wen schützt sie dann?
 - Durch Indizwirkung im § 315 I BGB doch wieder unmittelbare
Wirkung
  Seite 12 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Kein Rechtsschutz Umsetzungsentscheidungen
NNE durch Zivilklage
Kunde Lieferant
zivilrechtliche Prüfung nach § 315 BGB?

bei entweder gar nicht oder geschwärzt veröffentlichten
Genehmigungsbescheiden unmöglich,
da dort Darlegungslast der Parteien bedingt, das diese die Tatsachen
vorzutragen haben, die dann Basis der rechtlichen Prüfung sind
BNetzA schwärzt Bescheide, da Netzbetreiber ALLES als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gem. § 71 EnWG bezeichnen
Netznutzer hat ebenso keinen Zugang zu den Anträgen der
Netzbetreiber, da auch diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
gewertet werden
Ergebnis: Kafkaeske Endlosschleife
   Seite 13 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Fazit:
Ergebnis ist:
jeder Netznutzer und Endkunde hat die von den Regulierungsbehörden
genehmigten Entgelte klaglos hinzunehmen
Kritik: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2
Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG,
des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.
V. m. dem Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

durch Vermutungswirkung der Gen. im Rahmen des §315I BGB:
„Merkwürdige“ Rechtsauffassung, dass eine staatliche Maßnahme die
Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit in sich trage
Kritik: Art.19 Abs. 4 GG gewährt jedermann das Recht, jede staatliche
Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

  Seite 14 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse? Welche
Geschäftsgeheimnisse
Meinung der BNetzA

„An der Veröffentlichung unternehmensindividueller Daten, insb. der
   Erlösobergrenzen, sieht sich die Bundesnetzagentur durch die
   Behauptung von Netzbetreibern gehindert, es handele sich um
   Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG. Die
   BNetzA teilt diese Auffassung nicht. Die Durchsetzung ihrer
   Auffassung würde aber erfordern, eine Vielzahl von
   Grundsatzrechtsstreitigkeiten zu führen. Insofern ist eine gesetzliche
   Klarstellung für alle Beteiligten der sinnvollere Weg.“

Aus: Evaluierungsbericht zur Anreizregulierung der Bundesnetzagentur
   (2015), S. 333 f. (Hervorhebung nicht im Original)
Frage: wie macht BaWü das

    Seite 15 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse
    Erste Schrittchen
8. Beschlußkammer 17. Februar 2016 "Hinweise" Grundsätzlich muß künftig jede
zu schwärzende Passage einzeln beantragt und begründet werden.

Nicht mehr schwärzungsfähig: :

•    Logo der Bundesnetzagentur
•    Aktenzeichen des Beschlusses und Aktenzeichen der Bundesnetzagentur sowie von Gerichten in
     Verweisen
•    Beschlußdatum
•    Name und Anschrift des Netzbetreibers
•    Beteiligte des Verfahrens
•    Datum des Anschreibens
•    Anlagenübersicht und Anlagenbezeichnungen
•    in Tabellen und Listen die Spaltenüberschriften und Reihenbezeichnungen, Überschriften
•    alle Zahlen und Informationen, die einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegen
•    allgemeine rechtliche Hinweise zum Verfahren, z.B. die Nennung der Rechtsgrundlagen
•    Seitenzahlen

       Seite 16 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse?
OLG Ddf

2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt
sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische
Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge
umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin
offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung
des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber
auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen.
An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse.
(amtliche Leitsätze) OLG Düsseldorf, B. v. 30.11.2017 – VI-5 Kart 33/16 (V)

  Seite 17 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse?
VG Köln
 VG Köln, Urt. v. 25.02.2016, 13 K 5017/13, juris erstmals en Detail
 Frage von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei einem
 Stromnetzbetreiber erörtert

 … dass dem vom Kläger gestellten Informationszugangsanspruch nach
 dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hätte stattgegeben werden
 müssen, da die Bundesnetzagentur das Ergebnis einer ihrer
 Netzkostenentscheidungen nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
 hätte behandeln dürfen.
 ….stellte fest, dass das Stromnetz ein natürliches Monopol darstelle und
 andere Netzbetreiber durch Veröffentlichung von Kennzahlen des
 jeweils anderen Monopolisten keinen Wettbewerbsvorteil erlangen
 würden. Deshalb läge kein schützenswertes Betriebs- und
 Geschäftsgeheimnis vor.
   Seite 18 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Entwurf „Gesetz zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ~ 5/2018
Umsetzung: Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943
§1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Geschäftsgeheimnis eine Information, die
a) weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den
     Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen
     umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von
     wirtschaftlichem Wert ist und
b) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
     durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist;
2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische
Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt hat und das
Geschäftsgeheimnis nutzen und offenlegen darf;

  Seite 19 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Was tun?
Überlegungen zu Gesetzesanpassungen

-  Beweislastumkehr im Monopolbereich?!
-  gesetzliche Ergänzung der Veröffentlichungspflichten
   der Netzbetreiber dahingehend, dass sich die
Veröffentlichungspflicht
   auch auf die Pflege der unternehmensindividuellen Daten im
zentralen        Datenregister der Bundesnetzagentur erstreckt
- Ergänzung des § 31 ARegV („Veröffentlichung von Daten“), dass
sich die         Veröffentlichungspflichten in dem Datenregister auch
erstrecken auf die       jährliche Absatzstruktur gemäß Anlage 5
StromNEV und die                          Mitteilungspflichten der
Netzbetreiber gemäß § 28 ARegV
(„Mitteilungspflichten“)
-   Beteiligungsrechte der Verbraucher und Netznutzer (Verbände)
    Seite 20 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!        Bundesverband Neue Energiewirtschaft
                       e. V. Hackescher Markt 4
                       D-10178 Berlin

                       Telefon +49 30 400548-0
                       Telefax +49 30 400548-10
                       www.bne-online.de
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