Drittschutz aus Unternehmenssicht - September 2018 Tagung "20 Jahre Bundesnetzagentur - Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der ...
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Drittschutz aus Unternehmenssicht 28. September 2018 Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur – Vorgeschichte, Entwicklung und Perspektiven der Energieregulierung“, Hannover
Energie freien Lauf lassen – wer ist der bne & was sind unsere Ziele • Gegründet 2002, rund 50 Mitglieder, wachsend • Regulatorischer Hintergrund: Liberalisierung der Energiewirtschaft ab 1998 • Vertritt Unternehmen, die auf den wettbewerblichen Wertschöpfungsstufen agieren • Tritt ein für eine Energiewende mit • wettbewerbsfreundlichem Ordnungsrahmen und • diskriminierungsfreiem Netzbetrieb Seite 2 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Zur Zeit hat der bne 43 ordentliche Mitglieder: • AKTIF Technology GmbH • Entelios AG • Nexus Energie GmbH • Alpiq Blue Energy AG • fiedler management consulting • Polarstern GmbH • BayWa r.e Clean Energy Sourcing • First Utility GmbH • PQ Energy CI III PQE GmbH & Co. K GmbH • Gelsenwasser AG • QUADRA Energy GmbH • BEEGY GmbH • • REstore Geo-En Energy Technologies GmbH • Cuculus GmbH • GP JOULE GmbH • Städtische Werke Magdeburg • D.En.S. Deutsche GmbH & Co. KG • in.power GmbH Energiesysteme GmbH • Swisscom Energy Solutions • ISPEX AG • Digital Energy Solutions GmbH & • switch Energievertriebs- Co. KG • LBD-Beratungsgesellschaft mbH gesellschaft m.b.H. • Discovergy GmbH • lekker Energie GmbH • Tengelmann Energie GmbH • EDF Deutschland GmbH • LichtBlick SE • Total Energie Gas GmbH • EEP Energieconsulting GmbH • Maschinenringe Deutschland GmbH • ubitricity Gesellschaft für • EnergieSüdwest AG • meistro Energie GmbH verteilte Energiesysteme mbH • Eni S.p.A. • natGAS AG • Vattenfall Europe Sales GmbH • ENOMETRIK Gesellschaft • NATURSTROM AG / • WestfalenWind Strom GmbH für Messdienstleistungen mbH NaturStromHandel GmbH • Yello • ENOPLAN GmbH Seite 3 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Warum die Energiewende eine dezentrale, vernetzte und sektorübergreifende Energiewirtschaft braucht: Neue Energiewirtschaft… … ist wettbewerblich und kundenorientiert … ist CO2 arm und gibt CO2 einen Preis … ist dezentral und digital … ist Sektorenkoppelung … braucht intelligente Netze und deren effizienten Betrieb … bedeutet faire Kostenverteilung … ist Systemeffizienz statt Suffizienz … gibt dem wertvollen Gut erneuerbare Energie einen Preis … ist unbürokratisch und hat ein modernes Energierecht … ist europäisch Seite 4 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Neue energiewirtschaftliche Anforderungen rücken in den Focus 2005 – 2015: Dekade der 2015 – 2025: Dekade Erneuerbare Energien der Versorgungslösungen Dezentralisierung der Dezentralisierung der Stromproduktion Stromvermarktung Flexibilisierung und Solar und Wind Digitalisierung setzen setzen sich durch sich durch Verbraucher werden zu Verbraucher werden Stromproduzenten zu Stromversorgern Seite 5 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Netzentgelte? Interessieren die noch? Warum Transparenz und Kontrolle wichtig sind - Energiewende ist dezentral digital und decarbonisiert - Verteilnetz wird zum Verbundnetz - Sektorkoppelung Wärme und Fahren findet in den Verteilnetzen statt - Anschluss dezentraler EE in den Verteilnetzen - Trend zum rebundling: “Einbau und Betrieb Sensorik, Steuerung Flexibilität“ - Versuch Wertschöpfungsstufe „Systemverantwortung“ ins Verteilnetz zu bekommen - Grosser Investitionsbedarf auf Verteilnetzebene - VNB als „Anschlussnetzbetreiber“ bietet „Netzkundenlösungen“ - ARegV behindere Flexibilitäts- etc. Lösungen - Digitalisierung/ Metering findet auf Verteilnetzebene statt - Nach wie vor (und wieder mehr?) Potential für Monopolrenditen und Diskriminierung Seite 6 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Ausgangsposition Strompreisbestandteile €/kWh aktuell (Quelle SW am See) Seite 7 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
EEG-Umlage etc. - Was macht Strom teuer? Quelle: Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt Monitoringbericht 2017 Seite 8 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
EW von unten: dezentral digital decarbonisiert Kunde Prosumer Flexsumer….. Zahlen die überhaupt noch NNE? Solardach + Speicher ca. 70 % Eigenversorgungsquote Folgeproblem NNE: - nur noch 30 % Beitrag zu Kosten, aber 100 % Netzbereitschaft - Netzkosten bleiben gleich: nur zu > 10 % leistungs- bzw. > 2 % arbeitsabhängig/ über 50% reine Anschlussexistenz - Wanderung zu „Abnahmekunden“ Lösung: „Infrastrukturanschlussgebühr“ (BMWi Gutachten consentec v. 30.8.18) Wirkung: - keine Entsolidarisierung von anfallenden Kosten der „Rufbereitschaft“ der Netze da Netzentgelte „fixer“ werden Fazit: NNE Kontrolle bleibt sehr wichtig Seite 9 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
NNE Genehmigungsentscheidungen Back Box NNE?! Theorie: § 74 EnWG iVm. §§ 23a Entscheidungsveröffentlichungsverpflichtung „Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.“ Praxis: 1. „Ob“: unvollständig BNetzA: Kostenregperiode : 2006 – 2008: 12% der zu Veröffentlichenden sind veröffentlicht worden* Regperiode II: 2014 bis 2018: 0% 2. „Wie“: geschwärzt * Allein die Effizienzwerte der NB werden inzwischen veröffentlicht * Quelle: Agora 2018, Stromnetzentgelte – Eine Blackbox die nicht geöffnet werden kann? S.4f Seite 10 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
NNE Genehmigungsentscheidungen Transparent? Back Box NNE?! Landesregulierungsbehörden?* Seit 2009 veröffentlicht LRB Ba Wü die Ergebnisse: Erlösobergrenzen und Anpassungen im Zeitverlauf Niedersachsen seit 2014 geschwärzt Alle Anderen veröffentlichen NICHTS (seit 2005 zusammen über 2000 Entscheidungen) * Quelle: Agora 2018, Stromnetzentgelte – Eine Blackbox die nicht geöffnet werden kann? S.4f Seite 11 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Rechtsschutz Entscheidungen NNE durch Beschwerde Netzbetreiber Kunde Lieferant OLG Ddf und BGH: Netzbetreiber können gegen NNE Genehmigungsbescheide Beschwerde eingelegen. Netznutzern steht kein Beschwerderecht zu. Grund: Genehmigung nach § 23 a EnWG ist Höchstpreisgenehmigung ohne direkte privatrechtsgestaltende Wirkung. Diese bedürfe einer zivilrechtlichen Umsetzung durch Unternehmensentscheid und diene daher nicht dem Schutz des Netznutzers. P: - wen schützt sie dann? - Durch Indizwirkung im § 315 I BGB doch wieder unmittelbare Wirkung Seite 12 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Kein Rechtsschutz Umsetzungsentscheidungen NNE durch Zivilklage Kunde Lieferant zivilrechtliche Prüfung nach § 315 BGB? bei entweder gar nicht oder geschwärzt veröffentlichten Genehmigungsbescheiden unmöglich, da dort Darlegungslast der Parteien bedingt, das diese die Tatsachen vorzutragen haben, die dann Basis der rechtlichen Prüfung sind BNetzA schwärzt Bescheide, da Netzbetreiber ALLES als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gem. § 71 EnWG bezeichnen Netznutzer hat ebenso keinen Zugang zu den Anträgen der Netzbetreiber, da auch diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gewertet werden Ergebnis: Kafkaeske Endlosschleife Seite 13 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Fazit: Ergebnis ist: jeder Netznutzer und Endkunde hat die von den Regulierungsbehörden genehmigten Entgelte klaglos hinzunehmen Kritik: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. durch Vermutungswirkung der Gen. im Rahmen des §315I BGB: „Merkwürdige“ Rechtsauffassung, dass eine staatliche Maßnahme die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit in sich trage Kritik: Art.19 Abs. 4 GG gewährt jedermann das Recht, jede staatliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Seite 14 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse? Welche Geschäftsgeheimnisse Meinung der BNetzA „An der Veröffentlichung unternehmensindividueller Daten, insb. der Erlösobergrenzen, sieht sich die Bundesnetzagentur durch die Behauptung von Netzbetreibern gehindert, es handele sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG. Die BNetzA teilt diese Auffassung nicht. Die Durchsetzung ihrer Auffassung würde aber erfordern, eine Vielzahl von Grundsatzrechtsstreitigkeiten zu führen. Insofern ist eine gesetzliche Klarstellung für alle Beteiligten der sinnvollere Weg.“ Aus: Evaluierungsbericht zur Anreizregulierung der Bundesnetzagentur (2015), S. 333 f. (Hervorhebung nicht im Original) Frage: wie macht BaWü das Seite 15 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse Erste Schrittchen 8. Beschlußkammer 17. Februar 2016 "Hinweise" Grundsätzlich muß künftig jede zu schwärzende Passage einzeln beantragt und begründet werden. Nicht mehr schwärzungsfähig: : • Logo der Bundesnetzagentur • Aktenzeichen des Beschlusses und Aktenzeichen der Bundesnetzagentur sowie von Gerichten in Verweisen • Beschlußdatum • Name und Anschrift des Netzbetreibers • Beteiligte des Verfahrens • Datum des Anschreibens • Anlagenübersicht und Anlagenbezeichnungen • in Tabellen und Listen die Spaltenüberschriften und Reihenbezeichnungen, Überschriften • alle Zahlen und Informationen, die einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegen • allgemeine rechtliche Hinweise zum Verfahren, z.B. die Nennung der Rechtsgrundlagen • Seitenzahlen Seite 16 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse? OLG Ddf 2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse. (amtliche Leitsätze) OLG Düsseldorf, B. v. 30.11.2017 – VI-5 Kart 33/16 (V) Seite 17 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Geschäftsgeheimnisse? VG Köln VG Köln, Urt. v. 25.02.2016, 13 K 5017/13, juris erstmals en Detail Frage von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei einem Stromnetzbetreiber erörtert … dass dem vom Kläger gestellten Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hätte stattgegeben werden müssen, da die Bundesnetzagentur das Ergebnis einer ihrer Netzkostenentscheidungen nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hätte behandeln dürfen. ….stellte fest, dass das Stromnetz ein natürliches Monopol darstelle und andere Netzbetreiber durch Veröffentlichung von Kennzahlen des jeweils anderen Monopolisten keinen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Deshalb läge kein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Seite 18 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Entwurf „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ~ 5/2018 Umsetzung: Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Geschäftsgeheimnis eine Information, die a) weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist; 2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt hat und das Geschäftsgeheimnis nutzen und offenlegen darf; Seite 19 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Was tun? Überlegungen zu Gesetzesanpassungen - Beweislastumkehr im Monopolbereich?! - gesetzliche Ergänzung der Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber dahingehend, dass sich die Veröffentlichungspflicht auch auf die Pflege der unternehmensindividuellen Daten im zentralen Datenregister der Bundesnetzagentur erstreckt - Ergänzung des § 31 ARegV („Veröffentlichung von Daten“), dass sich die Veröffentlichungspflichten in dem Datenregister auch erstrecken auf die jährliche Absatzstruktur gemäß Anlage 5 StromNEV und die Mitteilungspflichten der Netzbetreiber gemäß § 28 ARegV („Mitteilungspflichten“) - Beteiligungsrechte der Verbraucher und Netznutzer (Verbände) Seite 20 | Tagung „20 Jahre Bundesnetzagentur“ | 28. September 2018
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V. Hackescher Markt 4 D-10178 Berlin Telefon +49 30 400548-0 Telefax +49 30 400548-10 www.bne-online.de
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