Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...
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Drohnen in der Landwirtschaft Wieselburg, März 2021 Eine Einrichtung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus 1
Impressum Medieninhaber und Herausgeber: HBLFA Francisco Josephinum Wieselburg Schloss Weinzierl 1, 3250 Wieselburg josephinum.at Autoren: Georg Linsberger, Peter Riegler-Nurscher, Heinrich Prankl Wieselburg, März 2021 Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundeskanzleramtes und der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtssprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an blt@josephinum.at. Drohnen in der Landwirtschaft 3
Inhalt 1 Einleitung ......................................................................................................... 5 2 Typische Anwendungsbeispiele von Drohnen in der Landwirtschaft ...................... 6 3 Zukünftige Anwendungen sowie neue Anforderungen an Drohnen ....................... 8 4 Neue EU-Drohnenverordnung zur gesetzlichen Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen ............................................................................... 9 5 Forschung am Francisco Josephinum ................................................................ 13 Drohnen in der Landwirtschaft 4
1 Einleitung Bedingt durch die beeindruckende technologische Entwicklung sowie einem einhergehenden Preisverfall haben sich die Einsatzgebiete von Drohnen in den letzten Jahren enorm erweitert. Moderne UAVs (unmanned aerial vehicle) verfügen über effiziente elektrische Antriebe, Kamera- und Sensortechnik sowie über eine ausgeklügelte Navigationstechnik. Die Ausstattung mit hochwertigen Kameras und Auswerte-Algorithmen erlaubt neue Perspektiven und Funktionen. Durch die Erhöhung des Last-Tragvermögens werden Anwendungen interessant, die bislang unmöglich waren. Je nach Anwendung und geforderter Fluggeschwindigkeit werden entweder Starrflügel-Drohnen oder Rotationsflügel-Drohen (typisch Quadcopter oder Hexacopter-Drohnen) verwendet. Durch das umfassende Angebot wird der Einsatz von Drohnen auch für die Landwirtschaft immer interessanter. Landwirtschaftliche Drohnen decken damit einen Bereich zwischen boden- bzw. fahrzeuggestützten Sensoren und satellitengestützten Informationen ab. Fahrzeuggebundene Sensoren erlauben zwar eine hohe Auflösung, haben aber eine geringe Flächenleistung. Satelliten überfliegen zwar die Erdoberfläche regelmäßig und liefern Daten, haben aber eher eine geringe Auflösung (zw. 10 m bis max. 1 m) und werden oft durch atmosphärische Einflüsse gestört. Dazu bilden Drohnen eine ideale Ergänzung. Durch die stetige Zunahme des Traglastvermögens sind neben der reinen Informationsverarbeitung auch Maßnahmen in der Landwirtschaft, wie zB die gezielte Ausbringung von Herbiziden, denkbar. Drohnen in der Landwirtschaft 5
2 Typische Anwendungsbeispiele von Drohnen in der Landwirtschaft • Bestandsüberwachung Die Ausstattung von UAVs mit einer simplen RGB-Kamera erlaubt eine neue Perspektive auf die Bestandsentwicklung verschiedener Kulturen. Durch Bilder aus der Luft können sehr einfach und schnell ein verstärkter Unkrautbewuchs, Lagerschäden, Nährstoffunter- oder -überversorgung, Wassermangel oder auch Wildschäden entdeckt werden. Wird eine Drohne mit Infrarot- oder Multispektralkameras ausgestattet, können damit Vegetationsindizes und biophysikalische Variablen berechnet oder umfangreichere Modellrechnungen durchgeführt werden. Daraus angefertigte Karten von Feldern dienen als Entscheidungshilfe bzw. als Regelgröße für die weitere Kulturführung. Bilder: Francisco Josephinum • Rettung von Rehkitzen in Mähwiesen Vor allem im Frühjahr, beim ersten Grünlandschnitt, kann es zu einem Verletzen oder Töten von Rehkitzen beim Mähen kommen. Drohnen mit Wärmebildkameras werden bereits eingesetzt, um am Morgen vor dem Schnitt die Flächen nach Rehkitzen abzusuchen. Verbesserte Kameratechnologien könnten in Zukunft auch einen Einsatz unter Tags bei hoher Umgebungstemperatur ermöglichen. • Trichogramma-Ausbringung Ungünstige Wachstumsbedingungen und Fehler in der Saatbettbereitung können zur verstärkten Verbreitung des Maiszünslers (Ostrinia nubilalis) in Maisbeständen führen, was zu hohen Ertragsausfällen führen kann. Eine biologische Bekämpfung erfolgt durch Ausbringung von Eiern der Schlupfwespe (Trichogramma brassicae) mit Hilfe von Drohnen in der Landwirtschaft 6
Drohnen. Diese Methode ist sehr leistungsfähig und wird seit einigen Jahren kommerziell angeboten. • Drohnen im Wein- und Obstbau Im Wein- und Obstbau können Drohnen zur Bestandsanalyse herangezogen werden. Mit Hilfe von einfachen RGB-Kameras oder auch Spezialkameras (zB Multispektralkameras), die auf der Drohne implementiert sind, kann der Zustand der Dauerkulturen ermittelt werden. Wie bereits beim Punkt „Bestandsüberwachung“ erwähnt, kann so aus der Luft rasch ein erhöhter Unkrautdruck, Nährstoffunter-/-überversorgung, Wassermangel u.a.m. festgestellt werden. Ein weiteres zukünftiges Anwendungsgebiet für Flugdrohnen im Wein- und Obstbau stellt das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel aus der Luft dar. Dies ermöglicht einen gezielten und somit schonenden Einsatz von Pflanzenschutzmittel – es wird zum Beispiel nur in jenen Bereichen gesprüht, in denen ein Befahl von Krankheitserregern vorliegt. • Forst: Überwachung von Baumbeständen Im Forstbereich werden Drohnen für die Forstinventur (Bestandsvolumen, Kronenhöhe,..), die Bewertung von Forstplantagen, die Dokumentation von Waldschäden durch Sturm etc., das Erkennen von Schädlingen und Krankheiten oder für die Detektion von Waldbränden eingesetzt werden. Mit einer Multispektralkamera ausgerüstet können Drohnen zur Beurteilung der Bestandes-Vitalität zur Ableitung von Schädlingsbefall (Borkenkäfer) bzw. Trockenstress herangezogen werden. Bilder: Francisco Josephinum Drohnen in der Landwirtschaft 7
3 Zukünftige Anwendungen sowie neue Anforderungen an Drohnen Durch die technische Weiterentwicklung sind in Zukunft neue Anwendungen in der Landwirtschaft denkbar. Dadurch steigen aber auch die Anforderungen: • Detektion von Krankheiten oder Schädlingen: Drohnen können ein autonomes und großflächiges Monitoring bzw. Kartieren von Schadbefällen in Pflanzenbeständen ermöglichen. Diese Informationen sind die Basis für Entscheidungshilfen sowie präzise Applizierung von Pflanzenschutzmitteln. Ebenso wird durch Kartierung ein gezielter Einsatz von Robotern ermöglicht. Voraussetzungen: Verbesserung der Kameratechnologie, autonome personenunabhängige Navigation • Pflanzenschutz: In naher Zukunft können Drohnen zur Ausbringung von Applikationsmitteln sinnvoll eingesetzt werden. Vor allem in unwegsamen Gelände oder bei Raumkulturen (Wein- und Obstbau) bringen Pflanzenschutz-Anwendungen durch Drohnen unmittelbaren Vorteil. Zum großflächigen Einsatz auf Agrarflächen sind noch technische Weiterentwicklungen notwendig. Voraussetzungen: Erhöhung des Traglastvermögens, autonome personenunabhängige Navigation • Tracking und Überwachung von Tierherden: Tierherden im Außenbereich, wie zB Rinder, Schafe und Geflügel, bewegen sich meist auf großflächigen und weitläufigen Gebieten. Eine Drohnenüberwachung der Herde ermöglicht Herdenschutz und Herdenmonitoring. Es eröffnet sich dadurch insbesondere die Möglichkeit des genauen Trackings sowie der Gesundheitsüberwachung basierend auf Verhaltensanalysen. Voraussetzungen: autonome personenunabhängige Navigation. • Bodenbeurteilung und Bodenbeprobung: Zur Erfassung von Bodenparametern und zur Beurteilung können Multispektralkameras verwendet werden. Drohnen könnten in Zukunft aber auch zur Sammlung von Bodenproben verwendet werden. Dabei können Probenpunkte angeflogen und nach einer Landung mit einem Bohrer Bodenproben gezogen werden. Die Auswertung erfolgt anschließend im Labor. Voraussetzungen: Erhöhung des Traglastvermögens, zusätzliche mechanische Werkzeuge, autonome personenunabhängige Navigation. Drohnen in der Landwirtschaft 8
4 Neue EU-Drohnenverordnung zur gesetzlichen Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen Der Betrieb von Dohnen nimmt aufgrund der Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten in der Landwirtschaft immer mehr zu. So ist es zum Beispiel möglich mit der Hilfe von Flugdrohnen ein Monitoring des Bestandes aus der Luft in kürzester Zeit und ohne Beschädigungen der Kulturpflanzen (durch das Überfahren mit zB einem Traktor) durchzuführen. Damit ein reibungsloser Drohnenbetrieb ermöglicht werden kann, bedarf es einerseits der technischen und betrieblichen Voraussetzungen und andererseits der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden seit 31. Dezember 2020 durch eine neue EU- Drohnenverordnung geregelt. Diese Verordnung wurde geschaffen, damit das Wirrwarr aufgrund unterschiedlichster Drohnengesetze in den EU-Mitgliedsstaaten aufgelöst wird und eine einheitliche EU-weite (plus der Schweiz) Regelung gilt. Die wesentlichen Änderungen des neuen Drohnengesetzes werden in den nachstehenden 9 Punkten näher erläutert. 1. Laut EU-Drohnenverordnung gelten Drohnen als UAS-Unmanned Aircraft System. Ab 2021 werden alle Drohnen als UAS-Unmanned Aircraft System bezeichnet. Vor allem alle unbemannten Fluggeräte „die mit Sensoren ausgestattet sind, die personenbezogene Daten erfassen kann“ (Quelle: dronespace.at). Somit werden alle Kamera-Drohnen zu UAS. Diese Regel gilt auch für Drohnen mit einer Kamera unter 250 Gramm! 2. Ab 2021 gilt eine Registrierungspflicht für alle Drohnenbetreiber bei der Austro Control! Mit der Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung müssen sich alle Betreiber einer Drohne bei der Austro Control (österreichische Luftfahrtbehörde) registrieren. Diese Registrierung kann online durchgeführt werden und kostet einmalig knapp 30 €. Für die Anmeldung ist ein Identitätsnachweis und eine aktive Polizzennummer erforderlich – gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung muss vor der Registrierung abgeschlossen werden. Diese Registrierungspflicht gilt für den Betrieb von allen Drohnen, die eine Abflugmasse ab 250 Gramm haben. Für Kameradrohnen gilt im Allgemeinen eine Registrierungspflicht – auch für Fluggeräte mit einer Kamera unter 250 Gramm! Drohnen in der Landwirtschaft 9
3. Versicherungspflicht für Drohnen – UAS benötigen eine spezielle Luftfahrt- Haftpflichtversicherung. • Für alle Drohnen die nach den neuen Regulativen als UAS bezeichnet werden, sprich alle Kamera-Drohnen (auch jene mit einem Gewicht unter 250 Gramm), muss eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Polizze wird bei der Registrierung bei der Austro Control benötigt). Achtung: Privat-Haftpflicht- oder Haushaltsversicherung reicht für Drohnen keinesfalls! Versicherungen aus dem Ausland sind ebenfalls problematisch. • Pflichtbausteine einer Drohnen-Haftpflichtversicherung (Quelle: drohnenversicherung.com): – Es muss sich um eine echte Luftfahrt-, bzw. Luftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung handeln, die eine sogenannte Gefährdungshaftung für Drohnen übernimmt. – Dazu müssen auch eigene Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen vorliegen. – Mindestversicherungssumme € 1 Million, wobei vernünftige Versicherungen hier auch höhere Summen anbieten und empfehlen! – Da die Versicherungspflichten für Drohnen (je nach EU-Mitgliedsstaat!) immer noch national geregelt sind, muss die Drohnen Haftpflicht hierzulande in Umfang und Deckung österreichischem Recht entsprechen. – Die Haftpflichtversicherung muss für die Drohnen Registrierung zumindest eine EU-weite Versicherungsdeckung gewährleisten. – Eine echte Luftfahrt-Haftpflichtversicherung weist immer auch 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte) für Drohnen aus. 4. Neue Drohnen Kategorien: OPEN, SPECIFIC, CERTIFIED Unbemannte Luftfahrzeuge werden künftig je nach Risikokategorie, Gewicht und Einsatzbereich in drei Kategorien unterteilt: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig. In der Kategorie „Offen“ gibt es nochmals Unterscheidungen in verschiedene Klassen und Unterkategorien. 90 % aller gewerblichen und privaten Drohnen-Piloten – auch im landwirtschaftlichen Bereich – fallen in die OPEN-Kategorie. Bei dieser Kategorie muss beim Betrieb der Drohne ein „direkter Sichtkontakt“ zum unbemannten Fluggerät bestehen (die Überbrückung mit Hilfe von Videobrillen oder einem Fernglas ist untersagt). Eine spezielle Bewilligung für ein spezifisches Fluggerät – Drohnen bis zu 25 kg Abfluggewicht – ist in dieser Kategorie hinfällig. Es gilt nur die Registrierungspflicht, wie im Punkt 2 erläutert, für den Drohnen-Betreiber. Drohnen in der Landwirtschaft 10
5. OPEN-Kategorie mit Unterkategorien: A1, A2, A3 und CE-Klassifizierung (siehe Abbildung 1) • In der OFFENEN-Kategorie gelten nachfolgende Grundregeln: – Maximale Flughöhe von 120 m über Grund (AGL, Above Ground Level), – ununterbrochener und direkter Sichtkontakt, – sowie ein maximales Abfluggewicht von 25 kg • Ab 2021 sollte jede neue Drohne über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die CE- Klassen (C0, C1, C2, C3, …) entscheiden darüber, in welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) das jeweilige UAS betrieben werden darf. Jedoch gibt es hier noch Unklarheiten bei den Herstellern, welche Kriterien ihre Geräte offiziell erfüllen müssen. • Des Weiteren wird die OPEN-Kategorie in drei Unterkategorien unterteilt. Die Unterkategorien A1, A2 und A3 regeln die erlaubte Nähe zum Menschen während des Flugbetriebs. – A1: Drohnen unter 900 g maximalem Abfluggewicht mit der Kennzeichnung C0 und C1 sowie Eigenbauten unter 250 g. Der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen beträgt 50 Meter. – A2: Ist für Drohnen der Klasse C2 (900 g bis 4 kg) vorgesehen und definiert einen Mindestabstand zu unbeteiligten Personen von 30 Meter. Wird die Drohne mit maximal 3 m/s betrieben, kann der Mindestabstand auf 5 Meter reduziert werden. – A3: In dieser Kategorie ist das maximale Abfluggewicht mit 25 kg festgelegt und der Betrieb erfolgt mit mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn- und Gewerbe- /Industriegebäuden sowie zu Erholungsgebieten. Dieser Mindestabstand gilt auch für unbeteiligte Personen. In dieser Kategorie dürfen Drohnen der Klassen C2, C3 sowie C4 geflogen werden. 6. Übergangsfristen für Drohnen die über keine CE-Klassen verfügen • Ab 2021 ausgelieferte Drohnen ohne CE-Klasse: Leider sind nicht alle Drohnen, die ab 2021 ausgeliefert werden, in CE-Klassen unterteilt. Eventuell wird eine Möglichkeit geschaffen, diese Fluggeräte nachzertifizieren zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es eine Übergangsregelung für die Open-Kategorie – siehe Abbildung 2: Übersicht zu den Übergangsregelungen. • Drohnen die vor 2021 ohne CE-Klassen angeschafft wurden: Für Drohnen, die vor dem 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2023. Das heißt, dass technisch ältere Drohnen Drohnen in der Landwirtschaft 11
bis zum Ablauf der Betriebsbewilligung wie bisher betrieben werden dürfen bzw. in die Übergangsregelung für die offene Kategorie fallen (siehe Abbildung 2). 7. Kompetenznachweis – Drohnenführerschein Je nach Unterkategorie müssen vom Drohnenbetreiber unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. • Unterkategorie A1: Der Drohnenpilot muss sich mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen (Drohnen bis 250 g). Ab einem Abfluggewicht von 250 g muss ein Online-Kurs absolviert und im Anschluss ein Online-Test abgelegt werden. • Unterkategorie A3: Der Drohnenpilot muss sich ebenfalls mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen sowie einen Online-Kurs und einen Online-Test absolvieren. • Unterkategorie A2: Bei dieser Unterkategorie ist zusätzlich eine Flugpraxis erforderlich und es muss eine Theorie-Prüfung bei der Austro Control abgelegt werden. 8. Strafen für nicht registrierte Drohnen und für Drohnen ohne Versicherungsschutz • Strafen bis zu 22.000 € für illegale Drohnenflüge Wer eine Drohne die als UAS gilt ohne Betreiber-Registrierung sowie Drohnenführerschein und Drohnen-Haftpflichtversicherung betreibt, sprich das Fluggerät wird „schwarz“ geflogen, muss mit saftigen Verwaltungsstrafen bis zu 22.000 € rechnen. • Checkliste bei behördlichen Kontrollen – Folgende Dokumente sollten bei jedem Flug mitgeführt werden, falls es zu behördlichen Kontrollen kommt: – Bestätigung der Registrierung des Betreibers bei der Austro Control (mit Registrierungsnummer) – Versicherungspolizze der Drohnen-Haftpflichtversicherung – Drohnenführerschein – Amtlicher Lichtbildausweis Drohnen in der Landwirtschaft 12
9. Übersicht über die Voraussetzungen der Kategorien A1, A2 und A3 sowie über die Übergansregelungen Abbildung 1: Übersicht über die Voraussetzungen der Kategorien A1, A2 und A3 (Quelle: dronespace.at, 2021) Abbildung 2: Übersicht zu den Übergangsregelungen (Quelle: dronespace.at, 2021) Drohnen in der Landwirtschaft 13
Forschung am Francisco Josephinum Am Francisco Josephinum in Wieselburg wird an neuen Technologien für die Landwirtschaft geforscht. In einer Reihe von Projekten widmen wir uns Anwendungen im Bereich des Precision Farmings, Image Analysis, Sensortechnologien, Robotik, Digitalisierung und auch der Anwendung von Drohnen. Im Rahmen der „Innovation Farm“ werden neue technologische Entwicklungen praxisnahe getestet und für zukünftige Anwender verständlich aufbereitet. Die Erfahrungen bei der Anwendung und die Demonstration neuer Technologien soll das Verständnis für den Nutzen neuer Technologien erhöhen. Weitere Informationen: • www.innovationfarm.at • www.josephinum.at • https://www.josephinum.at/forschung-und-pruefung/agrartechnik.html Kontakt: • blt@josephinum.at • research@josephinum.at Drohnen in der Landwirtschaft 14
HBLFA Francisco Josephinum Wieselburg Schloss Weinzierl 1, 3250 Wieselburg josephinum.at
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