Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...

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Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...
Drohnen in der Landwirtschaft

Wieselburg, März 2021
Eine Einrichtung des Bundesministeriums
für Nachhaltigkeit und Tourismus          1
Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...
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Impressum

Medieninhaber und Herausgeber:
HBLFA Francisco Josephinum Wieselburg
Schloss Weinzierl 1, 3250 Wieselburg
josephinum.at
Autoren: Georg Linsberger, Peter Riegler-Nurscher, Heinrich Prankl

Wieselburg, März 2021

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Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...
Inhalt

1 Einleitung ......................................................................................................... 5

2 Typische Anwendungsbeispiele von Drohnen in der Landwirtschaft ...................... 6

3 Zukünftige Anwendungen sowie neue Anforderungen an Drohnen ....................... 8

4 Neue EU-Drohnenverordnung zur gesetzlichen Regelung des Betriebs von
unbemannten Luftfahrzeugen ............................................................................... 9

5 Forschung am Francisco Josephinum ................................................................ 13

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Drohnen in der Landwirtschaft - Wieselburg, März 2021 - Francisco Josephinum ...
1 Einleitung
Bedingt durch die beeindruckende technologische Entwicklung sowie einem einhergehenden
Preisverfall haben sich die Einsatzgebiete von Drohnen in den letzten Jahren enorm erweitert.
Moderne UAVs (unmanned aerial vehicle) verfügen über effiziente elektrische Antriebe,
Kamera- und Sensortechnik sowie über eine ausgeklügelte Navigationstechnik. Die
Ausstattung mit hochwertigen Kameras und Auswerte-Algorithmen erlaubt neue
Perspektiven und Funktionen. Durch die Erhöhung des Last-Tragvermögens werden
Anwendungen interessant, die bislang unmöglich waren. Je nach Anwendung und geforderter
Fluggeschwindigkeit werden entweder Starrflügel-Drohnen oder Rotationsflügel-Drohen
(typisch Quadcopter oder Hexacopter-Drohnen) verwendet. Durch das umfassende Angebot
wird der Einsatz von Drohnen auch für die Landwirtschaft immer interessanter.

Landwirtschaftliche Drohnen decken damit einen Bereich zwischen boden- bzw.
fahrzeuggestützten              Sensoren    und      satellitengestützten     Informationen      ab.
Fahrzeuggebundene Sensoren erlauben zwar eine hohe Auflösung, haben aber eine geringe
Flächenleistung. Satelliten überfliegen zwar die Erdoberfläche regelmäßig und liefern Daten,
haben aber eher eine geringe Auflösung (zw. 10 m bis max. 1 m) und werden oft durch
atmosphärische Einflüsse gestört. Dazu bilden Drohnen eine ideale Ergänzung.

Durch      die     stetige      Zunahme    des    Traglastvermögens    sind   neben   der     reinen
Informationsverarbeitung auch Maßnahmen in der Landwirtschaft, wie zB die gezielte
Ausbringung von Herbiziden, denkbar.

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2 Typische Anwendungsbeispiele von
  Drohnen in der Landwirtschaft
•    Bestandsüberwachung

     Die Ausstattung von UAVs mit einer simplen RGB-Kamera erlaubt eine neue Perspektive
     auf die Bestandsentwicklung verschiedener Kulturen. Durch Bilder aus der Luft können
     sehr einfach und schnell ein verstärkter Unkrautbewuchs, Lagerschäden, Nährstoffunter-
     oder -überversorgung, Wassermangel oder auch Wildschäden entdeckt werden. Wird eine
     Drohne mit Infrarot- oder Multispektralkameras ausgestattet, können damit
     Vegetationsindizes und biophysikalische Variablen berechnet oder umfangreichere
     Modellrechnungen durchgeführt werden. Daraus angefertigte Karten von Feldern dienen
     als Entscheidungshilfe bzw. als Regelgröße für die weitere Kulturführung.

                                  Bilder: Francisco Josephinum

•    Rettung von Rehkitzen in Mähwiesen

     Vor allem im Frühjahr, beim ersten Grünlandschnitt, kann es zu einem Verletzen oder
     Töten von Rehkitzen beim Mähen kommen. Drohnen mit Wärmebildkameras werden
     bereits eingesetzt, um am Morgen vor dem Schnitt die Flächen nach Rehkitzen
     abzusuchen. Verbesserte Kameratechnologien könnten in Zukunft auch einen Einsatz
     unter Tags bei hoher Umgebungstemperatur ermöglichen.

•    Trichogramma-Ausbringung

     Ungünstige Wachstumsbedingungen und Fehler in der Saatbettbereitung können zur
     verstärkten Verbreitung des Maiszünslers (Ostrinia nubilalis) in Maisbeständen führen,
     was zu hohen Ertragsausfällen führen kann. Eine biologische Bekämpfung erfolgt durch
     Ausbringung von Eiern der Schlupfwespe (Trichogramma brassicae) mit Hilfe von

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Drohnen. Diese Methode ist sehr leistungsfähig und wird seit einigen Jahren kommerziell
     angeboten.

•    Drohnen im Wein- und Obstbau

     Im Wein- und Obstbau können Drohnen zur Bestandsanalyse herangezogen werden. Mit
     Hilfe von einfachen RGB-Kameras oder auch Spezialkameras (zB Multispektralkameras),
     die auf der Drohne implementiert sind, kann der Zustand der Dauerkulturen ermittelt
     werden. Wie bereits beim Punkt „Bestandsüberwachung“ erwähnt, kann so aus der Luft
     rasch ein erhöhter Unkrautdruck, Nährstoffunter-/-überversorgung, Wassermangel u.a.m.
     festgestellt werden. Ein weiteres zukünftiges Anwendungsgebiet für Flugdrohnen im
     Wein- und Obstbau stellt das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel aus der Luft dar. Dies
     ermöglicht einen gezielten und somit schonenden Einsatz von Pflanzenschutzmittel – es
     wird zum Beispiel nur in jenen Bereichen gesprüht, in denen ein Befahl von
     Krankheitserregern vorliegt.

•    Forst: Überwachung von Baumbeständen

     Im Forstbereich werden Drohnen für die Forstinventur (Bestandsvolumen, Kronenhöhe,..),
     die Bewertung von Forstplantagen, die Dokumentation von Waldschäden durch Sturm
     etc., das Erkennen von Schädlingen und Krankheiten oder für die Detektion von
     Waldbränden eingesetzt werden. Mit einer Multispektralkamera ausgerüstet können
     Drohnen zur Beurteilung der Bestandes-Vitalität zur Ableitung von Schädlingsbefall
     (Borkenkäfer) bzw. Trockenstress herangezogen werden.

                                    Bilder: Francisco Josephinum

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3 Zukünftige Anwendungen sowie
  neue Anforderungen an Drohnen
Durch die technische Weiterentwicklung sind in Zukunft neue Anwendungen in der
Landwirtschaft denkbar. Dadurch steigen aber auch die Anforderungen:

•    Detektion von Krankheiten oder Schädlingen:

     Drohnen können ein autonomes und großflächiges Monitoring bzw. Kartieren von
     Schadbefällen in Pflanzenbeständen ermöglichen. Diese Informationen sind die Basis für
     Entscheidungshilfen sowie präzise Applizierung von Pflanzenschutzmitteln. Ebenso wird
     durch Kartierung ein gezielter Einsatz von Robotern ermöglicht. Voraussetzungen:
     Verbesserung der Kameratechnologie, autonome personenunabhängige Navigation

•    Pflanzenschutz:

     In naher Zukunft können Drohnen zur Ausbringung von Applikationsmitteln sinnvoll
     eingesetzt werden. Vor allem in unwegsamen Gelände oder bei Raumkulturen (Wein- und
     Obstbau) bringen Pflanzenschutz-Anwendungen durch Drohnen unmittelbaren Vorteil.
     Zum großflächigen Einsatz auf Agrarflächen sind noch technische Weiterentwicklungen
     notwendig.          Voraussetzungen:   Erhöhung   des   Traglastvermögens,   autonome
     personenunabhängige Navigation

•    Tracking und Überwachung von Tierherden:

     Tierherden im Außenbereich, wie zB Rinder, Schafe und Geflügel, bewegen sich meist auf
     großflächigen und weitläufigen Gebieten. Eine Drohnenüberwachung der Herde
     ermöglicht Herdenschutz und Herdenmonitoring. Es eröffnet sich dadurch insbesondere
     die Möglichkeit des genauen Trackings sowie der Gesundheitsüberwachung basierend auf
     Verhaltensanalysen. Voraussetzungen: autonome personenunabhängige Navigation.

•    Bodenbeurteilung und Bodenbeprobung:

     Zur Erfassung von Bodenparametern und zur Beurteilung können Multispektralkameras
     verwendet werden. Drohnen könnten in Zukunft aber auch zur Sammlung von
     Bodenproben verwendet werden. Dabei können Probenpunkte angeflogen und nach einer
     Landung mit einem Bohrer Bodenproben gezogen werden. Die Auswertung erfolgt
     anschließend im Labor. Voraussetzungen: Erhöhung des Traglastvermögens, zusätzliche
     mechanische Werkzeuge, autonome personenunabhängige Navigation.

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4 Neue EU-Drohnenverordnung zur
  gesetzlichen Regelung des Betriebs
  von unbemannten Luftfahrzeugen
Der Betrieb von Dohnen nimmt aufgrund der Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten in der
Landwirtschaft immer mehr zu. So ist es zum Beispiel möglich mit der Hilfe von Flugdrohnen
ein Monitoring des Bestandes aus der Luft in kürzester Zeit und ohne Beschädigungen der
Kulturpflanzen (durch das Überfahren mit zB einem Traktor) durchzuführen. Damit ein
reibungsloser Drohnenbetrieb ermöglicht werden kann, bedarf es einerseits der technischen
und betrieblichen Voraussetzungen und andererseits der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden seit 31. Dezember 2020 durch eine neue EU-
Drohnenverordnung geregelt. Diese Verordnung wurde geschaffen, damit das Wirrwarr
aufgrund unterschiedlichster Drohnengesetze in den EU-Mitgliedsstaaten aufgelöst wird und
eine einheitliche EU-weite (plus der Schweiz) Regelung gilt. Die wesentlichen Änderungen des
neuen Drohnengesetzes werden in den nachstehenden 9 Punkten näher erläutert.

1. Laut EU-Drohnenverordnung gelten Drohnen als UAS-Unmanned Aircraft System.

     Ab 2021 werden alle Drohnen als UAS-Unmanned Aircraft System bezeichnet. Vor allem
     alle unbemannten Fluggeräte „die mit Sensoren ausgestattet sind, die personenbezogene
     Daten erfassen kann“ (Quelle: dronespace.at). Somit werden alle Kamera-Drohnen zu
     UAS. Diese Regel gilt auch für Drohnen mit einer Kamera unter 250 Gramm!

2. Ab 2021 gilt eine Registrierungspflicht für alle Drohnenbetreiber bei der Austro
     Control!

     Mit der Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung müssen sich alle Betreiber einer
     Drohne bei der Austro Control (österreichische Luftfahrtbehörde) registrieren. Diese
     Registrierung kann online durchgeführt werden und kostet einmalig knapp 30 €. Für die
     Anmeldung ist ein Identitätsnachweis und eine aktive Polizzennummer erforderlich –
     gesetzeskonforme Drohnen Haftpflichtversicherung muss vor der Registrierung
     abgeschlossen werden. Diese Registrierungspflicht gilt für den Betrieb von allen Drohnen,
     die eine Abflugmasse ab 250 Gramm haben. Für Kameradrohnen gilt im Allgemeinen
     eine Registrierungspflicht – auch für Fluggeräte mit einer Kamera unter 250 Gramm!

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3. Versicherungspflicht für Drohnen – UAS benötigen eine spezielle Luftfahrt-
     Haftpflichtversicherung.

        •    Für alle Drohnen die nach den neuen Regulativen als UAS bezeichnet werden, sprich
             alle Kamera-Drohnen (auch jene mit einem Gewicht unter 250 Gramm), muss eine
             spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (Polizze wird bei
             der Registrierung bei der Austro Control benötigt). Achtung: Privat-Haftpflicht- oder
             Haushaltsversicherung reicht für Drohnen keinesfalls! Versicherungen aus dem
             Ausland sind ebenfalls problematisch.

        •    Pflichtbausteine einer Drohnen-Haftpflichtversicherung
             (Quelle: drohnenversicherung.com):
              – Es muss sich um eine echte Luftfahrt-, bzw. Luftfahrzeug-Haftpflicht-
                   versicherung handeln, die eine sogenannte Gefährdungshaftung für Drohnen
                   übernimmt.
              – Dazu müssen auch eigene Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen
                   vorliegen.
              – Mindestversicherungssumme € 1 Million, wobei vernünftige Versicherungen
                   hier auch höhere Summen anbieten und empfehlen!
              – Da die Versicherungspflichten für Drohnen (je nach EU-Mitgliedsstaat!) immer
                   noch national geregelt sind, muss die Drohnen Haftpflicht hierzulande in
                   Umfang und Deckung österreichischem Recht entsprechen.
              – Die Haftpflichtversicherung muss für die Drohnen Registrierung zumindest eine
                   EU-weite Versicherungsdeckung gewährleisten.
              – Eine echte Luftfahrt-Haftpflichtversicherung weist immer auch 750.000 SZR
                   (Sonderziehungsrechte) für Drohnen aus.

4. Neue Drohnen Kategorien: OPEN, SPECIFIC, CERTIFIED

     Unbemannte Luftfahrzeuge werden künftig je nach Risikokategorie, Gewicht und
     Einsatzbereich in drei Kategorien unterteilt: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig. In der
     Kategorie „Offen“ gibt es nochmals Unterscheidungen in verschiedene Klassen und
     Unterkategorien. 90 % aller gewerblichen und privaten Drohnen-Piloten – auch im
     landwirtschaftlichen Bereich – fallen in die OPEN-Kategorie. Bei dieser Kategorie muss
     beim Betrieb der Drohne ein „direkter Sichtkontakt“ zum unbemannten Fluggerät
     bestehen (die Überbrückung mit Hilfe von Videobrillen oder einem Fernglas ist untersagt).
     Eine spezielle Bewilligung für ein spezifisches Fluggerät – Drohnen bis zu 25 kg
     Abfluggewicht – ist in dieser Kategorie hinfällig. Es gilt nur die Registrierungspflicht, wie
     im Punkt 2 erläutert, für den Drohnen-Betreiber.

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5. OPEN-Kategorie mit Unterkategorien: A1, A2, A3 und CE-Klassifizierung (siehe
     Abbildung 1)

        •    In der OFFENEN-Kategorie gelten nachfolgende Grundregeln:
              – Maximale Flughöhe von 120 m über Grund (AGL, Above Ground Level),
              – ununterbrochener und direkter Sichtkontakt,
              – sowie ein maximales Abfluggewicht von 25 kg

        •    Ab 2021 sollte jede neue Drohne über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die CE-
             Klassen (C0, C1, C2, C3, …) entscheiden darüber, in welcher Unterkategorie (A1, A2,
             A3) das jeweilige UAS betrieben werden darf. Jedoch gibt es hier noch Unklarheiten
             bei den Herstellern, welche Kriterien ihre Geräte offiziell erfüllen müssen.

        •    Des Weiteren wird die OPEN-Kategorie in drei Unterkategorien unterteilt. Die
             Unterkategorien A1, A2 und A3 regeln die erlaubte Nähe zum Menschen während
             des Flugbetriebs.
              – A1: Drohnen unter 900 g maximalem Abfluggewicht mit der Kennzeichnung C0
                   und C1 sowie Eigenbauten unter 250 g. Der Mindestabstand zu unbeteiligten
                   Personen beträgt 50 Meter.
              – A2: Ist für Drohnen der Klasse C2 (900 g bis 4 kg) vorgesehen und definiert einen
                   Mindestabstand zu unbeteiligten Personen von 30 Meter. Wird die Drohne mit
                   maximal 3 m/s betrieben, kann der Mindestabstand auf 5 Meter reduziert
                   werden.
              – A3: In dieser Kategorie ist das maximale Abfluggewicht mit 25 kg festgelegt und
                   der Betrieb erfolgt mit mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn- und Gewerbe-
                   /Industriegebäuden sowie zu Erholungsgebieten. Dieser Mindestabstand gilt
                   auch für unbeteiligte Personen. In dieser Kategorie dürfen Drohnen der Klassen
                   C2, C3 sowie C4 geflogen werden.

6. Übergangsfristen für Drohnen die über keine CE-Klassen verfügen

        •    Ab 2021 ausgelieferte Drohnen ohne CE-Klasse:
             Leider sind nicht alle Drohnen, die ab 2021 ausgeliefert werden, in CE-Klassen
             unterteilt. Eventuell wird eine Möglichkeit geschaffen, diese Fluggeräte
             nachzertifizieren zu lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es eine Übergangsregelung
             für     die        Open-Kategorie   –   siehe   Abbildung   2:   Übersicht     zu   den
             Übergangsregelungen.

        •    Drohnen die vor 2021 ohne CE-Klassen angeschafft wurden:
             Für Drohnen, die vor dem 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht wurden, gibt
             es eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2023. Das heißt, dass technisch ältere Drohnen

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bis zum Ablauf der Betriebsbewilligung wie bisher betrieben werden dürfen bzw. in
             die Übergangsregelung für die offene Kategorie fallen (siehe Abbildung 2).

7. Kompetenznachweis – Drohnenführerschein

     Je nach Unterkategorie müssen vom Drohnenbetreiber unterschiedliche Voraussetzungen
     erfüllt werden.

        •    Unterkategorie A1:
             Der Drohnenpilot muss sich mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen (Drohnen
             bis 250 g). Ab einem Abfluggewicht von 250 g muss ein Online-Kurs absolviert und
             im Anschluss ein Online-Test abgelegt werden.

        •    Unterkategorie A3:
             Der Drohnenpilot muss sich ebenfalls mit dem Benutzerhandbuch vertraut machen
             sowie einen Online-Kurs und einen Online-Test absolvieren.

        •    Unterkategorie A2:
             Bei dieser Unterkategorie ist zusätzlich eine Flugpraxis erforderlich und es muss
             eine Theorie-Prüfung bei der Austro Control abgelegt werden.

8. Strafen für nicht registrierte Drohnen und für Drohnen ohne Versicherungsschutz

        •    Strafen bis zu 22.000 € für illegale Drohnenflüge
             Wer eine Drohne die als UAS gilt ohne Betreiber-Registrierung sowie
             Drohnenführerschein und Drohnen-Haftpflichtversicherung betreibt, sprich das
             Fluggerät wird „schwarz“ geflogen, muss mit saftigen Verwaltungsstrafen bis zu
             22.000 € rechnen.

        •    Checkliste bei behördlichen Kontrollen
              – Folgende        Dokumente   sollten   bei   jedem   Flug   mitgeführt     werden,
                   falls es zu behördlichen Kontrollen kommt:
              – Bestätigung der Registrierung des Betreibers bei der Austro Control
                   (mit Registrierungsnummer)
              – Versicherungspolizze der Drohnen-Haftpflichtversicherung
              – Drohnenführerschein
              – Amtlicher Lichtbildausweis

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9. Übersicht über die Voraussetzungen der Kategorien A1, A2 und A3 sowie über die
              Übergansregelungen

Abbildung 1: Übersicht über die Voraussetzungen der Kategorien A1, A2 und A3 (Quelle: dronespace.at, 2021)

Abbildung 2: Übersicht zu den Übergangsregelungen (Quelle: dronespace.at, 2021)

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Forschung am Francisco Josephinum
Am Francisco Josephinum in Wieselburg wird an neuen Technologien für die Landwirtschaft
geforscht. In einer Reihe von Projekten widmen wir uns Anwendungen im Bereich des Precision
Farmings, Image Analysis, Sensortechnologien, Robotik, Digitalisierung und auch der
Anwendung von Drohnen.

Im Rahmen der „Innovation Farm“ werden neue technologische
Entwicklungen praxisnahe getestet und für zukünftige Anwender
verständlich aufbereitet. Die Erfahrungen bei der Anwendung und
die Demonstration neuer Technologien soll das Verständnis für den
Nutzen neuer Technologien erhöhen.

Weitere Informationen:

        •    www.innovationfarm.at
        •    www.josephinum.at
        •    https://www.josephinum.at/forschung-und-pruefung/agrartechnik.html

Kontakt:

        •    blt@josephinum.at
        •    research@josephinum.at

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