Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
hkk Seminar
zum Jahreswechsel
2020/2021
Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
Ihre Ansprechpartner
l Axel Städtler

 Telefon: 0421 3655-1611

  E-Mail: Axel.Staedtler@hkk.de

l Sabrina Huckemeyer

  Telefon: 0421 3655-1102

  E-Mail: Sabrina.Huckemeyer@hkk.de

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
Unsere Themen

l Finanzierung der GKV

l Informationen zur hkk

l Neues zum Krankenkassenwahlrecht

l Rechengrößen und Grenzwerte 2021

l Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

l Änderungen bei Auslandsbeschäftigungen

l Neuerungen im Meldeverfahren

l Steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzusatzleistungen

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Finanzierung
der GKV

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Finanzierung der GKV
Finanzsituation und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021
• Finanzierungslücke von 16,6 Mrd. EUR            • Paritätische Finanzierung bleibt:
  verursacht durch Gesundheitsreformen              Beitragssatz (14 oder 14,6 %) plus
  und Kosten Corona-Pandemie                        kassenindividueller Zusatzbeitrag je
                                                    zur Hälfte AG und AN
• Versorgungsverbesserungsgesetz =
  Maßnahmen zur Einhaltung Sozial-                • Ausgleich des Fehlbetrags über den
  garantie 2021 = SV-Beiträge < 40 %                Zusatzbeitrag würde bedeuten:
                                                    Zusatzbeitrag steigt auf 2,19 % -
• Versprechen der Politik: Ausgleich                Sozialgarantie 2021 würde nicht
  durch Steuermittel                                eingehalten

• Tatsächlich: 5 Mrd. EUR Steuerzuschuss,         • Bekanntgabe BMG: Durchschnittlicher
  11,5 Mrd. EUR finanzieren                         GKV-Zusatzbeitragssatz für 2021 =
  Beitragszahler (durch Rücklagen und               1,3 % (bisher 1,1 %)
  höheren Zusatzbeitrag)

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Finanzierung der GKV
Finanzsituation und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2021

• Differenz von 8 Mrd. EUR: Entnahme            • Die SV-Beiträge betragen ab 2021
  aus den Rücklagen der Krankenkassen             durchschnittlich 39,95 % = Sozial-
                                                  garantie 2021 eingehalten
• Nur der vermögenden Krankenkassen
  (deren individuelle Rücklage mehr als         • Nicht berücksichtigt: Beitragszuschlag
  zwei Fünftel einer Monatsausgabe                PV von 0,25 % für Kinderlose
  beträgt)
                                                • Diese Finanzierung bedeutet:
• Vom darüber liegenden Betrag sollen             massiver Eingriff in die
  zwei Drittel abgeführt werden                   Finanzautonomie der Kassen und
                                                  Schwächung des Wettbewerbs

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Informationen
zur hkk

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
Informationen zur hkk

• Bereits durch Versicherten-                   • hkk günstigste bundesweit wählbare
  Entlastungsgesetz (VEG) zum Abbau des           Krankenkasse zum 7. Mal in Folge
  Vermögens verpflichtet
                                                • 0,91 %-Punkte günstiger als der
• Defizit 2019 = 20 Mio. EUR                      durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von
  geplantes Defizit 2020 = 65 Mio. EUR            1,3 %

• Geplante Finanzierung in der GKV =            • Mitgliederzuwachs hkk bis 31.12.2020
  Sofortverlust für hkk von 195 Mio. EUR          um 6,83 % auf 548.862 Mitglieder

• Günstiger hkk-Zusatzbeitragssatz von          • Zuwachs bei den Versicherten
  0,39 % trotzdem stabil in 2021                  um 6,56 % auf 708.889 Versicherte

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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
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Jahreswechsel 2020/2021

Neues zum
Krankenkassen-
wahlrecht
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Hkk Seminar zum Jahreswechsel 2020/2021
Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2021

        Bindungswirkung erlischt, wenn Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet

        Allgemeine Bindungsfrist von 18 auf 12 Monate reduziert

        Datenaustausch zwischen Krankenkassen bringt Verfahrenserleichterungen

        Arbeitgeber erhalten Mitgliedsbescheinigungen auf elektronischem Wege

Tipp: Aktualisierte Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht von
20.11.2020 abrufbar unter: www.hkk.de/Firmenservice/Rundschreiben

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Wesentliche Änderungen zum 01.01.2021

   Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
   • ohne Einhaltung einer Kündigungs- und Bindungsfrist (verlängerte
     Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen gelten nicht!)

   Voraussetzungen
   • Mitgliedschaft endet kraft Gesetz z. B. Ende einer Beschäftigung
   • Neuer Versicherungspflichttatbestand tritt ein z. B. Beginn einer Beschäftigung
   • Wahlrecht wird innerhalb von 14 Tagen ausgeübt

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Sofortiges Krankenkassenwechsel

Ablaufschema

Mitglied stellt Aufnahme-Antrag bei neuer Krankenkasse

Neue Krankenkasse prüft die Voraussetzungen und informiert das Mitglied

Mitglied informiert formlos den Arbeitgeber

Neue Krankenkasse informiert elektronisch die bisherige Krankenkasse

Arbeitgeber erstellt Anmeldung zur neuen Krankenkasse
Neue Krankenkasse bestätigt elektronisch die Mitgliedschaft =
Mitgliedsbestätigung

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Sofortiges Krankenkassenwahlrecht

________________________________________________________
Beispiel
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis von Lisa Großkreuz endet
am 31. Januar 2021. Die Mitgliedschaft mit laufender Bindungsfrist besteht bei
einer BKK. Ab 1. Februar 2021 nimmt Frau Großkreuz eine neue
versicherungspflichtige Beschäftigung auf und wählt die hkk.

• Die hkk ist ab 1. Februar 2021 die zuständige Krankenkasse. Eine Kündigung
  bei der BKK ist nicht erforderlich.

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht

• Kein sofortiges Wahlrecht:
     • Hinzutritt einer Beschäftigung bei Mehrfachbeschäftigten
     • Änderungen im Arbeitsvertrag
     • Arbeitsaufnahme bei unständig Beschäftigten
 ____________________________________________________________
 Beispiel
 Der Azubi Daniel Kaiser schließt am 27. Januar 2021 seine Ausbildung zum
 Versicherungskaufmann vorzeitig erfolgreich ab. Die Vereinigte Versicherung
 übernimmt ihn ab 28. Januar 2021 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.
 •    Es besteht kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwechsel (Regelverfahren)

• Voraussetzungen für einen Krankenkassenwechsel (Regelverfahren) sind:
   • Ununterbrochener Versicherungstatbestand z. B. laufendes Beschäftigungs-
     verhältnis
   • Einhaltung der Bindungsfrist (ab 01.01.2021 = 12 anstatt bisher 18 Monate)
   • Einhaltung besonderer Bindungsfristen von bis zu 36 Monaten bei
     Inanspruchnahme von Wahltarifen

• Ausnahmen: Bindungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn
   • Sonderkündigungsrecht besteht (bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatz-
     beitrags)
   • die bisherige Kasse geschlossen, aufgelöst oder insolvent wird

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwechsel (Regelverfahren)

Ablaufschema

Mitglied stellt Aufnahme-Antrag bei neuer Krankenkasse
Neue Krankenkasse informiert bisherige Kasse elektronisch über Wechsel
(Initialmeldung)
Bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen elektronisch das
Ende der Mitgliedschaft (ggf. abweichendes Datum wegen Bindungsfrist)
Neue Krankenkasse informiert danach das Mitglied über den Zeitpunkt des
Wechsels. Das Mitglied informiert (formlos) den Arbeitgeber.
Arbeitgeber erstellt Abmeldung zur bisherigen und Anmeldung zur neuen
Krankenkasse
Neue Krankenkasse bestätigt elektronisch die Mitgliedschaft =
Mitgliedsbestätigung

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwechsel (Regelverfahren)

• Beim Krankenkassenwechsel:
   • ist keine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erforderlich
   • dafür erhält die bisherige Kasse die elektronische Meldung der neuen Kasse
   • ggf. mit einem späteren Beginn-Datum (Erfüllung der Bindungsfrist!)
   • Frist für den Wechsel: 2 Monaten nach Ablauf des Antragsmonats
   • Antragsmonat = Datum der Erstellung der Initialmeldung der neuen Kasse

• Schriftliche Kündigung ist nur noch bei Beendigung der eigenen Mitgliedschaft in
  der GKV erforderlich z. B.:
   • Wechsel in die PKV (versicherungsfreie Beschäftigte)
   • Dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwechsel (Regelverfahren)
________________________________________________________
Beispiel
Der seit Jahren bei der Korrekt GmbH beschäftigte Controller, Andreas Krüger, ist
durch die Personalabteilung informiert geworden, dass er mit einem Wechsel von
seiner BKK XY (Zusatz-BS 1,5 %) zur hkk (0,39 %) mtl. 24,97 EUR KV-Beitrag
sparen kann. Daraufhin wählt er die hkk am 18.01.2021 zum nächstmöglichen
Termin.

• Die hkk sendet die Initialmeldung am 20.01.2021 zur BKK XY. Die Bindungsfrist
  von 12 Monaten bei der BKK ist erfüllt. Diese meldet das Ende der
  Mitgliedschaft „31.03.2021“ am 03.02.2021 an die hkk. Die hkk informiert
  Herrn Krüger über den Beginn der Mitgliedschaft. Herr Krüger teilt der Korrekt
  GmbH den Kassenwechsel mit. Die Korrekt GmbH meldet ihn zum 01.04.2021
  bei der hkk (Grund 11 ) an. Die hkk bestätigt der Korrekt GmbH elektronisch
  die Mitgliedschaft.

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwechsel

Besonderheiten
Übergangsfälle => verkürzte Bindungsfrist von 18 auf 12 Monate
Wechselzeitpunkt:
• 1. Januar 2021 bei Kündigung bisheriger Kasse im Oktober 2020
• 1. Februar 2021 bei Kündigung bisheriger Kasse im November 2020
• 1. März 2021 bei Kündigung bisheriger Kasse im Dezember 2020

Sonderkündigungsrecht => bisherige Krankenkasse erhöht den kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2021
Wechselzeitpunkt: 1. April 2021
Kassenwechsel durch Wahl der neuen Krankenkasse ohne Kündigung

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Elektronische Mitgliedsbestätigung

• Elektronische Mitgliedsbestätigung wird übermittelt bei
    • Anmeldung - Abgabegrund „10“ (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte)
    • Krankenkassenwechsel – Abgabegrund „11“ und
    • gleichzeitige An- und Abmeldung – Abgabegrund „40“

• Per Abrufverfahren im Qualifizierten Meldedialog
    • mit DS Krankenkassenmeldung (DSKK) und
    • DB Mitgliedsbestätigung (DBMB)

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Neues zum Krankenkassenwahlrecht
Elektronische Mitgliedsbestätigung

• Mitgliedschaft besteht:
    • Zeitraum-Beginn im DBMB entspricht grundsätzlich
      dem Beginn-Datum aus der Anmeldung
    • bei späterem Zeitpunkt (Bindungsfrist!), Anmeldung stornieren und zum
      angegebenen Zeitraum-Beginn neu übermitteln

• Mitgliedschaft besteht nicht:
    • Zeitraum-Beginn „00.00.0000“, Anmeldung stornieren, korrekte Krankenkasse
      ermitteln und Anmeldung erneut abgeben

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hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Rechengrößen
und Grenzwerte
2021
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Rechengrößen und Grenzwerte 2021
Auswahl wichtiger Sozialversicherungswerte

• Beitragsbemessungsgrenzen                                 West                Ost
   • Kranken-/Pflegeversicherung (Monat)                       4.837,50 EUR
   • Renten-/Arbeitslosenversicherung (Monat)         7.100 EUR            6.700 EUR

• Jahresarbeitsentgeltgrenze
    • Allgemeine                                                   64.350 EUR
    • Besondere                                                    58.050 EUR

• Höchstbeitragszuschuss (hkk)
   • Krankenversicherung mit Krankengeld                           362,57 EUR
   • Krankenversicherung ohne Krankengeld                     348,06 EUR
   • Pflegeversicherung                               73,77 EUR (Sachsen: 49,58 EUR)

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Rechengrößen und Grenzwerte 2021
Beitrags- und Umlagesätze

• Krankenversicherung                          • Umlage 1 (Krankheit)
 • Allgemeiner Beitragssatz 14,60 %              • bei 50 % Erstattung     1,50 %
 • Ermäßigter Beitragssatz   14,00 %             • bei 60 % Erstattung     1,90 %

 • hkk-Zusatzbeitragssatz     0,39 %             • bei 80 % Erstattung     3,50 %
                                               • Umlage 2 (Mutterschaft)
 • Durchschnittlicher
   Zusatzbeitragssatz         1,30 %             • bei 100 % Erstattung    0,65 %
                                               • Insolvenzgeldumlage       0,12 %
• Rentenversicherung         18,60 %
• Arbeitslosenversicherung    2,40 %
 befristet bis 31.12.22

• Pflegeversicherung          3,05 %
 • Zuschlag Kinderlose        0,25 %

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hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Kurzarbeiter-
geld

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Kurzarbeitergeld
im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

• Erleichterte Voraussetzungen seit 1. März 2020 (rückwirkend) bis vorerst 31.12.2020
   • min. 10 Prozent der Beschäftigen sind von Kurzarbeit betroffen
   • kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden für die Zahlung von KUG erforderlich
   • Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze während des KUG-Bezugs
   • Erstattung der SV-Beiträge in pauschalierter Höhe
   • Bezug von KUG auch für Leiharbeitnehmer
   • Erhöhung KUG von 60 % (67 % mit Kind), wenn Arbeitszeit um min. 50 % reduziert
       • ab dem 4. Monat 70 % (mit Kind 77 %)
       • ab dem 7. Monat 80 % (mit Kind 87 %)

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Kurzarbeitergeld
im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – was gilt ab 2021?

Arbeit-von-morgen-Gesetz mit zusätzlichen Verordnungen
• Bezugsdauer verlängert auf 24 Monate (bis max. Ende 2021) für Arbeitnehmer,
  deren KUG-Anspruch bis 31. Dezember 2020 (!) entstanden ist
• Verlängerung der Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, Arbeitszeitsalden)
  bis Dezember 2021, sofern Kurzarbeit bis 31. März 2021 beginnt
• Pauschalierte Erstattung SV-Beiträge:
       • 100 % bis Juni 2021,
       • danach 50 % bis 31. Dezember 2021
           • ab 1. Juli 2021 zusätzlich 50 % bei Qualifizierung während Kurzarbeit

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Kurzarbeitergeld
im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – was gilt ab 2021?

• Hinzuverdienst
  Das Entgelt aus einem Hinzuverdienst im Rahmen eines Minijobs wird auf die Höhe
  des KUGs nicht angerechnet.

• AG-Zuschüsse zum KUG
  Zuschüsse zum KUG durch den AG sind steuer- und beitragsfrei, soweit sie 80 % der
  Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (brutto) nicht überschreiten.

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Kurzarbeitergeld
Allgemeine Voraussetzungen

Neben den betrieblichen und den persönlichen Voraussetzungen (z. B. versicherungs-
pflichtige Beschäftigung) sind vom Arbeitgeber zu beachten:

   • Arbeitsausfall muss schriftlich angezeigt werden

   • Nach Anzeige erfolgt „nachträglich“ der Antrag

   • Antrag bis zum 15. des Folgemonats stellen

   • Ausschlussfrist von 3 Monaten gilt

Hinweis: Zuständig sind die Agenturen für Arbeit vor Ort.
         Informationen über www.arbeitsagentur.de

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Kurzarbeitergeld
Praxistipp: UDO – unter www.kurzarbeit-einfach.de

                             hkk-Jahreswechselseminar   30
Kurzarbeitergeld
Sozialversicherung

Mitgliedschaft
    • Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse
    • KV-freie Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt

Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung
   • In der KV, PV und RV = Ist-Entgelt plus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen
     Soll- und Ist-Entgelt (= Fiktiv-Entgelt)
   • In der AV = nur Ist-Entgelt

Tragung der Beiträge
    • Ist-Entgelt = keine Besonderheiten
    • Fiktiv-Entgelt = allein vom AG, gilt auch für Zusatzbeitrag zur KV

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Kurzarbeitergeld
   Sozialversicherung
________________________________________________________
Beispiel
Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Niklas Zimmermann
Monat                                                                September 2020
Tarifliche Arbeitszeit                                                   176 Stunden
Tatsächliche Arbeitszeit                                                 120 Stunden
Kurzarbeit                                                                56 Stunden
Lohn je Stunde                                                                18 EUR
Kurzarbeitergeld                                                                8 EUR

• Ist-Entgelt beträgt (120 Stunden x 18 EUR) 2.160 EUR.
• Soll-Entgelt beträgt (176 Stunden x 18 EUR) 3.168 EUR.
• Die Differenz Soll-Entgelt (3.168 EUR) und Ist-Entgelt (2.160 EUR) beträgt 1.008 EUR. Das
  Fiktiventgelt beträgt (80 % von 1.008 EUR) 806,40 EUR.

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Kurzarbeitergeld
Sozialversicherung

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
• Freiwillig versicherte Arbeitnehmer (Anspruch in der Höhe, wie bei KV-Pflicht)
    • Ist-Entgelt:
      7,3 % KV-Beitragssatz zzgl. halber Zusatz-BS der Krankenkasse
    • Fiktiv-Entgelt:
      14,6 % KV-Beitragssatz zzgl. voller Zusatz-BS der Krankenkasse

• Privat versicherte Arbeitnehmer
    • Ist-Entgelt:
      7,3 % KV-Beitragssatz zzgl. halber durchschnittlicher Zusatz-BS
    • Fiktiv-Entgelt:
      14,6 % KV-Beitragssatz zzgl. voller durchschnittlicher Zusatz-BS
    • Aber: Max. die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden KV-Beitrags

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Kurzarbeitergeld
Sozialversicherung

Entgeltmeldungen (= Unterbrechungs-, Ab- und Jahresmeldungen)

    • Arbeitgeber übermittelt Bemessungsgrundlage für Beiträge zur RV

    • Ist-Entgelt und Fiktiv-Entgelt

Beispiel
Niklas Zimmermann, Abrechnungsmonat September 2020
Ist-Entgelt                                                       2.160,00 EUR
Soll-Entgelt                                                      3.168,00 EUR
Fiktiventgelt                                                      806,40 EUR

• Im Meldeverfahren ist für September 2020 ein Entgelt von 2.966,40 EUR
  zu berücksichtigen.

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hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Änderungen
bei Auslands-
beschäftigung
                   hkk-Jahreswechselseminar   35
Änderungen bei Auslandsbeschäftigung
Reform Arbeitnehmer-Entsendegesetz

• EU-Vorgaben wurden ab 30. Juli 2020 ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz übertragen:
   • Entgeltansprüche verbessert: Entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf
     Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (Ausnahmen: Kraftverkehrs-
     unternehmen und betriebliche Altersversorgung)
   • Anrechnung von Entsendezulagen: Zulagen, die tatsächlich entstandene Kosten
     (Unterkunft, Reise, Verpflegung) ersetzen, sind nicht auf den zustehenden
     Entlohnungsanspruch anzurechnen.
   • Erweiterte Arbeits-/Beschäftigungsbedingungen: Unterkünfte für entsandte
     Arbeitnehmer müssen Mindeststandards der deutschen Arbeitsstättenverordnung
     entsprechen.
   • Besonderer Schutz bei langfristigen Entsendungen nach 12 Monaten gelten alle in
     Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Ausnahme: Arbeitgeber teilt
     Zoll Verlängerung um 6 Monate mit.

                                 hkk-Jahreswechselseminar                              36
Änderungen bei Auslandsbeschäftigung
Brexit (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien u. Nordirland)

• Austrittsabkommen galt seit 1. Februar 2020
• Letzte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020
• Danach gilt das EU-Recht für Bestandsfälle fort
   • Bestandsfälle = grenzüberschreitender Sachverhalt bestand vor dem 01.01.2021
     und besteht ununterbrochen weiter
       •   A1-Bescheinigung unter den sonstigen Voraussetzungen für max. 24 Monate
       •   Das bedeutet: Spätester Beginn der Entsendung: 31.12.2020 – die A1-
           Bescheinigung kann max. bis 30.12.2022 gelten, wenn auch die sonstigen
           Voraussetzungen erfüllt sind.

                                   hkk-Jahreswechselseminar                          37
Änderungen bei Auslandsbeschäftigung
Brexit (Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien u. Nordirland)

• Neufälle – Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab 1. Januar 2021
• Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK gilt
• Danach gelten die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn
   • sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der einer nennenswerten
     Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
   • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
   • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.
• Das bedeutet z. B., dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem
  deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie in das VK entsandt wird.
• Zum Nachweis wird während eines Übergangszeitraums zunächst weiterhin eine A1-
  Bescheinigung ausgestellt.
Tipp: Informationen finden Sie auf: www.dvka.de (Rubrik: Informationen/Brexit)

                                  hkk-Jahreswechselseminar                               38
hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Neuerungen im
Meldeverfahren

                   hkk-Jahreswechselseminar   39
Neuerungen im Meldeverfahren
Elektronische AU-Bescheinigung – so sah die Planung aus

• Erste Phase ab 1. Januar 2021:

    Ärzte/Krankenhäuser         Übermittlung AU-Daten             Krankenkasse

• Zweite Phase ab 1. Januar 2022 (Pilotierung ab 1. Juli 2021):

        Arbeitgeber                  Abruf AU-Daten               Krankenkasse

• Erweiterung Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen (DTA EEL)
• Rückmeldung der Krankenkassen soll auch Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs
  enthalten (unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten)
                                   hkk-Jahreswechselseminar                       40
Neuerungen im Meldeverfahren
Elektronische AU-Bescheinigung – Stand: 19. November 2020

• Offizieller Start ab 1. Januar 2021 (flächendeckende Einführung bis 31. Dezember 2021)

              Ärzte               Übermittlung AU-Daten               Krankenkasse

•   Start der zweiten Phase ab 1. Juli 2022 (Pilotierung ab 1. Januar 2022).

          Arbeitgeber                 Abruf AU-Daten                  Krankenkasse

                                    hkk-Jahreswechselseminar                         41
Neuerungen im Meldeverfahren
Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen

• AG müssen spätestens zum 15. Februar des Folgejahres Jahresmeldung („50“)
  für die Beschäftigten an die Einzugsstelle übermitteln
• Bisher wurden fehlende Jahresmeldungen per Brief angefordert
• Künftig wird die Anforderung elektronisch erfolgen außer für
   • geringfügig entlohnt Beschäftigte und
   • fehlende UV-Jahresmeldungen
• Elektronische Anforderung wird den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren

Wichtig: Elektronische Anforderung erfolgt für jede fehlende Jahresmeldung nur
einmal. Weitere Korrespondenz im herkömmlichen Papierverfahren.

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Neuerungen im Meldeverfahren
Wegfall des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“

• Auswertung Bestandsprüfungsverfahren:
   • Besondere Kennzeichnung Mehrfachbeschäftigungen führt nicht zu Qualitäts-
     verbesserung
   • Unsicherheit in der Praxis bei Überschneidungen für wenige Tage
• Nach 7. SGB IV-Änderungsgesetz sollte Kennzeichen erst zum 1. Januar 2022
  wegfallen
• Besprechungsergebnis SV-Spitzenorganisationen von Februar 2020: Streichung
  des Kennzeichens bereits ab 1. Januar 2021

Hinweis: Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze werden weiterhin GKV-
Monatsmeldungen („58“) von der Einzugsstelle beim AG angefordert.

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Neuerungen im Meldeverfahren
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

• euBP für Arbeitgeber ab 1. Januar 2023 verpflichtend
• Angebot der optionalen Teilnahme wird bereits von 40 % der Arbeitgeber genutzt
• Große Arbeitserleichterung auf beiden Seiten – Corona-Pandemie hat
  Inanspruchnahme und Akzeptanz deutlich erhöht
• Befreiung auf Antrag in begründeten Einzelfällen bis 31. Dezember 2026 durch
  den zuständigen Prüfdienst möglich
• Entgeltunterlagen sind ab 1. Januar 2022 elektronisch zu führen –
  Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geändert
• Befreiungsmöglichkeit besteht auch hier bis 31. Dezember 2026

Tipp: Ergänzende Informationen und Dokumente auf der DRV-Homepage:
www.deutsche-rentenversicherung.de (Rubrik: Experten/Arbeitgeber &
Steuerberater)

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Neuerungen im Meldeverfahren
Ausblick auf zukünftige Änderungen

Ab 1. Juli 2021
• Für rvBEA-Teilverfahren Übermittlung DEÜV-Meldung „Grund 57“ (Antrag auf
  Altersrente; Versorgungsausgleich) soll Registrierungspflicht entfallen

Ab 1. Januar 2022
• Elektronische Anforderung der Einzugsstelle zur Anlage eines neuen
  Arbeitgeberkontos
• Arbeitgeber zu Lohnsteuerangaben bei den Entgeltmeldungen für die Minijob-
  Zentrale verpflichtet

Die Änderungen werden im Seminar mit den Änderungen zum Jahreswechsel
2021/2022 detailliert vorgestellt.

                                  hkk-Jahreswechselseminar                     45
hkk Seminar zum
Jahreswechsel 2020/2021

Wichtiges
in Kürze

                   hkk-Jahreswechselseminar   46
Steuer- und beitragsfreie AG-Zusatzleistungen
Jahressteuergesetz 2020

• Gewährung von Arbeitgeber-Zuwendungen mit dem Ziel der „Nettolohn-
  Optimierung“
• Bruttolohn verringern - Nettolohn erhöhen z. B. durch Umwandlungen von
  Gehaltsanteilen in steuer- und beitragsfreie Zuwendungen
• Eine Vergütungsoptimierung ist zulässig und wird von der Finanzverwaltung
  akzeptiert, wenn die steuerfreie Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin
  geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
• Für Klarheit soll eine neue Definition im Jahressteuergesetz 2020 sorgen für
  Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 (!) zugewendet werden.
• Das Gesetz wurde im Dezember verabschiedet.

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Steuer- und beitragsfreie AG-Zusatzleistungen
Jahressteuergesetz 2020

Zuwendungen werden nach § 8 Abs. 4 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn“ gewährt, wenn

         die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird

      der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird

                 die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
                         künftigen Lohnerhöhung gewährt wird

               bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird

                            Steuer- und Beitragsfreiheit

                                   hkk-Jahreswechselseminar                         48
Wichtiges in Kürze
Gesetzlicher Mindestlohn

• Überprüfung der Höhe des Mindestlohns alle 2 Jahre, Beschluss Mindestlohn-
  kommission (Arbeitgeber und Gewerkschaften) vom 30. Juni 2020:

     I. Halbjahr       II. Halbjahr               I. Halbjahr    II. Halbjahr
        2021               2021                      2022            2022
      9,50 EUR          9,60 EUR                  9,82 EUR       10,45 EUR

• Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mittels Rechtsverordnung
  verbindlich machen, hat aber keine Möglichkeit der inhaltlichen Abweichung

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Wichtiges in Kürze
Gesetzlicher Mindestlohn

• Prüfung zu den jeweiligen Stichtagen, ob eine Entgelterhöhung erforderlich ist
• Ggf. Handlungsbedarf bei geringfügig entlohnten Beschäftigten:

               Wann?                              Wie lange?
                2020                               48,13 Std.
           I. Halbjahr 2021                        47,37 Std.
          II. Halbjahr 2021                        46,88 Std.
           I. Halbjahr 2022                        45,82 Std.
          II. Halbjahr 2022                        43,06 Std.

Fazit: Maximale Arbeitszeit von Minijobbern hat sich seit Mindestlohn-Einführung
im Jahr 2015 bereits um annähernd 10 Stunden im Monat reduziert

                                   hkk-Jahreswechselseminar                        50
Vielen Dank
für Ihre Teilnahme
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