Eckpunkte zur EEG-Novelle 2021 - Kurzinfo Installateure - Bayernwerk Netz GmbH
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Einstieg
Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist das neue EEG 2021 in Kraft getreten. Wir möchten Ihnen als unseren Partner heute den
ersten Einstieg erleichtern und Ihnen die wesentlichen Änderungen aufzeigen
Umgang mit Anlagen nach dem Förderende (postEEG-Anlagen)
Änderungen bei der EEG-Umlage
Änderungen hinsichtlich der technischen Einrichtung
Diese Information soll Ihnen auch als Kurzanleitung dienen, wie Sie bis zur vollständigen Überarbeitung/Anpassung
! unseres Portals übergangsweise bei der Anmeldung einer neuen Erzeugungsanlage verfahren sollen.
Künftig halten wir Sie bei Anpassungen/Neuerungen direkt in unserem Netzanschlussportal auf dem Laufenden.
2Ausgeförderte Anlagen – postEEG (1/5)
Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100 kW
Option 1:
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber bis zum 31.12.2027
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritten durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der
Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom befristet bis 31.12.2027 auf und vergütet die ins Netz eingespeiste
Energiemenge mit dem Jahresmarktwert (veröffentlicht durch den Übertragungsnetzbetreiber 2 bis 5 ct/kWh) abzüglich einer
jährlichen Vermarktungspauschale (0,4 ct/kWh für 2021). Eine Änderung der Messeinrichtung ist bis zur Markterklärung für
intelligente Messsysteme (iMSys) nicht erforderlich.
Option 2:
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Direktvermarkter, hierzu ist
eine Anmeldung sowie eine fristgerechter Wechsel in die Direktvermarktung beim Netzbetreiber anzuzeigen. Hierbei sind die
vorgegebenen Wechselfristen zwingend zu beachten. Eine Änderung der Messeinrichtung ist bis zur Markterklärung für intelligente
Messsysteme (iMSys) nicht erforderlich.
In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) derzeit nicht abgebildet,
daher bitten wir vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
3Ausgeförderte Anlagen – postEEG (2/5)
Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100 kW
Option 3
Überschusseinspeisung mit intelligentem Messsystem
Mit dem intelligenten Messystem bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten. Bei Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom
Netzbetreiber oder vom Direktvermarkter aufgenommen und analog Option 1 oder 2 abzüglich einer Vermarktungspauschale von
0,2 ct/kWh (2021), vergütet werden.
Für die Vermarktung ist analog Option 2 eine fristgerechte Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber zu beachten.
Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche
Steuerungsmöglichkeiten durch diesen erforderlich.
Option 4
Überschusseinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Für den eingespeisten Strom
erfolgt eine Vergütung analog Option 1 durch den Netzbetreiber (beschränkt bis 31.12.2027), eine Vermarktung der Energiemenge
an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
Bei Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung und bei einer Anlagengröße von größer 30 kW, oder bei einem
! Eigenverbrauch von mehr als 30.000 kWh, ist für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40% EEG-Umlage zu
entrichten, sowie ein separater Erzeugungszähler notwendig.
4Ausgeförderte Anlagen – postEEG (3/5)
Portalanwendung zur Option 4 1.
(Überschusseinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber)
Im Netzanschlussportal zu beachten:
(IBS/Änderungsanzeige von Voll- auf Überschusseinspeisung, keine
moderne Messeinrichtung vorhanden)
1. Anlagenveränderung/Messgerätewechsel wählen
2.
2. Bei der Auswahl des Messkonzepts „Umstellung von
Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ohne
Generatorzähler“ (für Anlagen < 30 kW und Eigenverbrauch
< 30.000 kWh/a) wählen, über den Grenzen „Umstellung von
Volleinspeisung auf Selbstverbrauch mit Generatorzählung“
wählen
3.
3. Unter Einbau Übergabezähler neu passende „moderne
Messeinrichtung“ wählen. Unter Ausbau Bezugszähler und
Ausbau Volleinspeisezähler jeweils Zählernummer angeben
(bei Anlagen über 30 kW zusätzlich Generatorzähler wählen)
5Ausgeförderte Anlagen –postEEG (4/5)
Portalanwendung zur Option 4
(Überschusseinspeisung mit iMSys und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber)
Im Netzanschlussportal zu beachten:
3.
(IBS/Änderungsanzeige von Voll- auf Überschusseinspeisung, moderne
Messeinrichtung bereits vorhanden)
1./2. Eingaben wie auf der vorhergehenden Seite ohne
moderne Messeinrichtung.
3. Unter Einbau Übergabezähler neu bereits eingebaute
„moderne Messeinrichtung“ wählen.
Unter Ausbau vorhandener Bezugszähler Zählernummer
der vorhandenen modernen Messeinrichtung eingeben.
Unter Ausbau Volleinspeisezähler Zählernummer des
Volleinspeisezählers eingeben. 4.
Bei Anlagen über 30 kW Generatorzähler auswählen.
4. Im Anmerkungsfeld zwingend folgenden Text sinngemäß
eintragen, damit die Meldung im Kundencenter an
tatsächliche Situation angepasst wird:
„ACHTUNG: Passende moderne Messeinrichtung bereits
vorhanden, kein Austausch notwendig. Nur Ausbau des
Volleinspeisezählers notwendig.“
6Ausgeförderte Anlagen –postEEG (5/5)
Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW
Alle Anlagen sind verpflichtet, ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zum 1.1.2021 zu vertreiben (sonstige
Direktvermarktung). Zu beachten sind die entsprechenden Wechselfristen
Es gibt lediglich eine Ausnahmeregelung für ausgeförderte Windkraftanlagen, begrenzt bis 31.12.21 bzw. 31.12.2022 in
Ausnahmefällen. Diese fallen automatisch ohne gesonderte Meldung des Anlagenbetreibers in die Aufnahme und Vergütung durch
den Netzbetreiber. Es ist sowohl eine Überschusseinspeisung als auch eine Volleispeisung möglich.
!
Nähere Informationen zu ausgeförderten Anlagen finden Sie auf unserer Internetseite unter
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-einspeisen/foerderende-eeg.html
7Änderungen zur EEG-Umlage (1/6)
Mit dem EEG 2014 wurde die EEG-Umlage für selbst erzeugten und
eigenverbrauchten Strom aus Erzeugungsanlagen eingeführt. Die
grundsätzliche Regelung wird modifiziert auch im EEG 2021 fortgeführt.
Neuanlagen ab Inbetriebnahme ab 1.1.2021
Betreiber von neuen EEG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich auch
weiterhin anteilig an der EEG-Umlage beteiligen. Zur Ermittlung des
Beitrags zur EEG-Umlagepflicht ist eine geeichte Messung der erzeugten
Energiemenge, sowie ein zusätzlicher Generatorzähler erforderlich.
Ausnahmereglungen:
Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG- Die aktuellen Fragebögen zur EEG-Umlage finden Sie auf
Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 30 der Internetseite der Bayernwerk Netz GmbH unter
kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-
einspeisen/gesetze-verordnungen/eeg-umlage.html
Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine
Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach
eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach
dem EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.
8Änderungen zur EEG-Umlage (2/6)
Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 1.1.2021
Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.8.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab
1.8.2014 und vor dem 1.1.2021 zu unterscheiden
Wenn die Anlage bereits vor dem 1. 8.2014 in Eigenerzeugung betrieben wurde, besteht grundsätzlich ein Bestandsschutz. Es
sei denn, es ergaben sich bei der Anlage nach dem 31.7.2014 Änderungen
Wenn die Anlage mit Inbetriebnahme ab 1. 8.2014 und vor dem 1.1.2021 in Eigenerzeugung betrieben wird, ist diese bereits
anteilig an der EEG-Umlage beteiligt
Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 1.1.2021 die
Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens
30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für
Anlagen, die bereits das Förderende erreicht haben.
Bereits verbaute Generatorzähler sollen nach Möglichkeit in der Anlage verbleiben und nur auf ausdrücklichen
! Kundenwunsch ausgebaut werden, sofern der Generatorzähler ausgebaut wird ist eine neue Erklärung bzgl. der EEG-
Umlage erforderlich (Erzeugung bzw. Eigenverbrauch kleiner 30 MWh)
9Änderungen zur EEG-Umlage - ab wann ist Generatorzähler notwendig (3/6)
• ≤ 20 kWp = genereller Verzicht auf Generatorzähler
Solarenergie • > 20 kWp bis 30 kWp = hier muss der Kunde erklären ob er die 30.000 kWh erreicht oder nicht
• > 30 kWp = genereller Einbau eines Generatorzählers
• ≤ 12 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler
Windkraftanlagen • > 12 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur wenn Kunde beweisen kann, dass der
Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet.
• ≤ 5 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler
Bio- und Wasseranlagen • > 5 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur wenn Kunde beweisen kann, dass der
Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet.
• ≤ 30 kW = zur Inbetriebnahme ist eine Erklärung vorhanden, dass die 30.000 kWh-Grenze nicht
EEG Speicher: überschritten wird, kann auf den Generatorzähler verzichtet werden.
• > 30 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers
• bei diesen Anlagen liegt die Grenze weiterhin bei einer installierten Leistung bis 10 kW und einem
nicht EEG Anlagen und Verbrauch von 10.000 kWh/a
KWKG: • ≤ 2 kW = Verzicht auf Generatorzähler
• > 2 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers
10Änderungen zur EEG-Umlage (4/6)
Portalanwendung - Vorsicht bei der Inbetriebsetzung im Netzanschlussportal
Solarenergie
• ≤ 20 kWp = genereller Verzicht auf Generatorzähler
• > 20 kWp bis 30 kWp = hier muss der Kunde erklären, ob er
die 30.000 kWh erreicht oder nicht
• > 30 kWp = genereller Einbau eines Generatorzählers
1.
Im Netzanschlussportal zu beachten:
(Inbetriebnahme PV-Anlage)
Für Anlagen von 10 kWp bis 30 kWp erfolgt keine Abfrage zur
EEG-Umlage
1. Im Anmerkungsfeld (siehe rechts) EEG-Umlage-Befreiung
als Freitext formulieren: „Anlage < 30 kWp und
Eigenverbrauch < 30.000 kWh/a, aufgrund geografischer
Lage oder teilweiser Beschattung oder Ausrichtung der
Anlage oder Neigungswinkel“)
! Bitte die neue Grenze (30.000 kWh/a) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal beachten, da Anlage sonst
EEG-Umlagepflichtig ist. Die Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren!
11Änderungen zur EEG-Umlage (5/6)
Portalanwendung - Vorsicht bei der Inbetriebsetzung im Netzanschlussportal
Windkraftanlagen:
• ≤ 12 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler
• > 12 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur, wenn
Kunde nachweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von
30.000 kWh/a nicht überschreitet
1.
Bio- und Wasserkraftanlagen:
• ≤ 5 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler
• > 5 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur, wenn
Kunde nachweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von
30.000 kWh/a nicht überschreitet
Im Netzanschlussportal zu beachten:
(Inbetriebnahme Windkraft-, Bio- und Wasserkraftanlagen)
1. Statt des maximalen Selbstverbrauchs von 10.000 kWh/a gelten
ab sofort 30.000 kWh/a. Im Begründungsfeld kurze
Begründung, wieso Grenze eingehalten werden kann
! Bitte die neue Grenze (30.000 kWh/a) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal beachten, da Anlage sonst
EEG-Umlagepflichtig ist. Die Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren!
12EEG-Umlage – Vorsicht bei der IBS im Netzanschlussportal (6/6)
EEG Speicher:
• ≤ 30 kW = zur Inbetriebnahme ist eine Erklärung vorhanden, 1.
dass die 30.000 kWh-Grenze nicht überschritten wird, kann
auf den Generatorzähler verzichtet werden.
• > 30 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers
Im Netzanschlussportal zu beachten:
(Inbetriebnahme EEG-Speicher)
Statt der maximalen Leistungsgrenze zur EEG-
Umlagebefreiung von 10 kW gelten ab sofort 30 kW (sofern die
Grenze von 30.000 kWh/a nicht überschritten wird). 2./3.
Entsprechend der Speicherentladeleistung das richtige
Messkonzept wählen, vorübergehend wird zwischen
1. Anlagen mit < 10 kW
2. Anlagen > 30 kW
3. Anlagen zwischen 10 und 30 kW 2.
unterschieden
Bitte die vorübergehend unvorteilhafte Kategorisierung in
3.
! Speicher mit einer Leistung kleiner/größer 10 kW
berücksichtigen und Messkonzepte passend wählen. Die
Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren!
13Technische Einrichtungen – ab Markterklärung (1/3)
Hierbei wird es zwei Markterklärungen gegeben:
Neuanlagen ab 7 bis 25 kW Neuanlagen ab 25 kW
• Erste Markterklärung zum intelligenten Messsystem (nur messen) • Zweite Markterklärung zu intelligenten Messsystemen (messen
• Erwartet im 1. Quartal 2021 und steuern)
• Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung • Erwartet erst im Jahr 2024
• Wegfall der Regelungspflicht und 70%-Regelung für Solaranlagen • Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung
• Stufenlose ferngesteuerten Regelungen ggf. zunächst
stufenweise Regelung
Eine Besonderheit wenn zweite Markterklärung mit messen und steuern vorhanden ist
• Ausrüstung aller Anlagen (Leistungsgrößen unabhängig) mit steuerbaren Lasten mit dem intelligenten Messsystem messen und
steuern
• Bsp.: EEG Anlage, installierte Leistung 5 kW benötigt eigentlich nur eine moderne Messeinrichtung (mME), aber durch eine
steuerbare Last (z.B Wärmepumpe) Ausstattung mit intelligentem Messystem mit messen und steuern
Bei Bestandsanlagen ➔ evtl. eine Nachrüstung auf technischen Einrichtung, die mit dem intelligenten Messsystem (iMSys)
kompatibel sind
14Technische Einrichtungen – bis Markterklärung (2/3)
Neuanlagen bis Markterklärung Regelung bisher
PV-Anlagen bis 25 kWp FRE oder 70% Spitzenkappung (analog EEG 2017) PV bis 30 kWp
Sonst. EEG > 7 bis 25 kW → keine Anforderungen Sonst. EEG > 7 bis 30 kW
Alle EEG-Anlagen > 25 kW ferngesteuerte Regelung (analog EEG 2017) PV > 30 kWp und sonst. EEG > 100 kW
Anforderungen zur IST-Einspeisung > 100 kW
→ Bei Bestandsanlagen sind keine Nachrüstungen erforderlich (analog EEG 2017)
Im Netzanschlussportal zu beachten:
(Anmeldung PV-Anlage, Inbetriebnahme analog)
15 ! Bitte die neuen Grenzen (25 kW) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal
beachten, da Auftrag sonst storniert wird. Anpassung der Grenzwerte im Portal erfolgt in Kürze!Backup: Energiespezifische Änderungen
Photovoltaik (1)
Vergütungen Leistung ct/kWh
Für Dachanlagen bzw. Freiflächen bis 750 kWp ab 1.1.21
keine wesentlichen Änderungen lediglich Dachanlagen: ≤ 10 kW 8,16
degressionsbedingte Anpassungen der
≤ 40 kW 7,93
Vergütungshöhen
≤ 750 kW 6,22
nicht Dachanlagen: 5,61
Getrennte Ausschreibungen im Segment PV
-Segment 1: Ausschreibung für PV-Freiflächen, auf, an oder in baulichen Anlagen über 750 kWp bis 20 MWp
-Segment 2: Ausschreibung für PV an, auf oder in einem Gebäude und Lärmschutzwände über 750 kWp bis 20 MWp
-kein Eigenverbrauch bei Ausschreibungsanlagen →Volleinspeisung (keine Änderung)
Segment 2 hat ein Wahlrecht, Inbetriebnahme ab 01.01.2021 und Leistung > 300 kWp bis ≤ 750 kWp
a) Teilnahme an Ausschreibung und kein Eigenverbrauch, → Volleinspeisung
b) gesetzliche Förderung (ohne Ausschreibung) unterliegt der Bedingung
- maximaler Förderanspruch von 50% der erzeugten Strommenge
- oberhalb 50% erzeugter Strommenge muss Anlagenbetreiber selber Strom verbrauchen oder direkt vermarkten
- Kappungsregelung nicht anzuwenden bei Solaranlagen mit IBN vor 01.04.2021
Mehr Fläche entlang von Autobahnen und Schienenwegen
-Streifen zwischen Fahrbahn und äußerer Anlagengrenze von 110 Meter auf 200 Meter erhöht
-ein 15 Meter breiter Korridor muss allerdings längs zur Fahrbahn freigehalten werden
17Mieterstromzuschlag (1)
Neukonzeptionierung mit eigenem anzulegenden Wert (leichte Steigerung) gestaffelt nach installierter Leistung
- bis 10 kWp 3,79 ct/kWh
- bis 40 kWp 3,52 ct/kWh
- bis 750 kWp 2,37 ct/kWh
keine Zusammenfassung bei getrennten Anschlusspunkten (§ 24 Abs. 1 S. 4 EEG 2021)
unveränderte Grenze je Wohngebäude von 100 kWp (§ 21 Abs. 3)
- Staffelung bis 750 kWp nur relevant, wenn mehrere Wohngebäude mit bis zu 100 kWp übereinen Anschlusspunkt mit
dem Netz verknüpf sind
Lieferung im „Quartier“ (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2021)
- zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt
Pflicht zum Direktvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher aufgehoben
- Dienstleistung nun auch mittels Ankauf der Strommengen möglich
(Lieferkettenmodell AB beauftragt Energiedienstleister als Mieterstromlieferant)
- Förderanspruch liegt weiterhin beim Anlagenbetreiber
Überschusseinspeisung förderfähig nach allgemeinen Regelungen
18Windenergie
Ausschreibungen
- Einführung einer Südquote (2-stufiges Zuschlagsverfahren)
1. Separierung der zugelassenen Gebote für Projekte in der Südregion* und Zuschlagserteilung bis 15 % des
Ausschreibungsvolumens
2. Bezuschlagung aller anderen zugelassenen Gebote bis Erreichung des Ausschreibungsvolumens
- Förderanspruch besteht auch bei Überschreitung der bezuschlagten Leistung um bis zu 15%, gilt auch für
Bestandsanlagen mit IBN oder Zuschlag vor 01.01.2021
- Einmalige Abgabe von Zusatzgeboten für bezuschlagte WEA an Land nach IBN bei Erhöhung Leistung >15%
• Finanzielle Beteiligung betroffener Gemeinde
- Freiwillige Möglichkeit für Anlagenbetreiber, den Gemeinden, die von der Errichtung des WEA betroffen sind, bis zu
0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu zahlen (Schenkung).
- Erstattung des im jeweiligen Vorjahr geleisteten Betrags durch Netzbetreiber
→ Zahlung zusätzlich zur EEG-Förderung
→ Kostenwälzung über EEG-Belastungsausgleich
*BaWü, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Südhessen
19Biomasse
Ausschreibungen für Biomasseanlagen (mit Südquote* von 50% ab 2022, Ablauf analog Windenergie)
Jahr Gebotstermin Ausschreibungsvolumen Höchstpreis
Neulangen: 16,40 ct/kWh
Ab 2021 01.03./01.09. 300 MW/a
Bestandsanlagen: 18,40 ct/kWh
Ausschreibungen für Biomethan-Anlagen (ab 2022 nur in der Südregion*)
Jahr Gebotstermin Ausschreibungsvolumen Höchstpreis
Ab 2021 01.12. 300 MW/a Neulangen: 19 ct/kWh
Anpassung der Höchstbemessungsleistung für Anlagen über 100 kW
-Biogas auf 45 % der installierte Leistung (Gülle-Biomasseanlagen 50 % der installierten Leistung)
-bei fester Biomasse 75 % der installierte Leistung
-Biomethan 15 % der installierten Leistung
Flexzuschlag für Neuanlagen über 100 kW erhöht sich auf 65 €/kW (auch für Kleingülleanlagen
Einführung Qualitätskriterium für tatsächlichen flexiblen Anlagenbetrieb, Voraussetzung für Flexibilitätsprämie
und Flexibilitätszuschlag
*BaWü, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Südhessen
20Wasser, Gase, Geothermie
keine Ausschreibungen für die Energieträger Wasserkraft, Gase und Geothermie
Vergütungssätze dieser Energieträger werden weiterhin gesetzlich bestimmt
degressionsbedingte Anpassung der Vergütungssätze
Wasserkraftanlagen:
Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500
Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3
Cent/kWh bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG. Bei diesen
Anlagen, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des EEG nicht befristet ist (Anlagen nach dem
EEG 2000), besteht dieser Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.
→Achtung: Noch keine Auszahlung, EU-Beihilfegenehmigung erforderlich!
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