Eckpunkte zur EEG-Novelle 2021 - Kurzinfo Installateure - Bayernwerk Netz GmbH
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Einstieg Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist das neue EEG 2021 in Kraft getreten. Wir möchten Ihnen als unseren Partner heute den ersten Einstieg erleichtern und Ihnen die wesentlichen Änderungen aufzeigen Umgang mit Anlagen nach dem Förderende (postEEG-Anlagen) Änderungen bei der EEG-Umlage Änderungen hinsichtlich der technischen Einrichtung Diese Information soll Ihnen auch als Kurzanleitung dienen, wie Sie bis zur vollständigen Überarbeitung/Anpassung ! unseres Portals übergangsweise bei der Anmeldung einer neuen Erzeugungsanlage verfahren sollen. Künftig halten wir Sie bei Anpassungen/Neuerungen direkt in unserem Netzanschlussportal auf dem Laufenden. 2
Ausgeförderte Anlagen – postEEG (1/5) Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100 kW Option 1: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber bis zum 31.12.2027 Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritten durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom befristet bis 31.12.2027 auf und vergütet die ins Netz eingespeiste Energiemenge mit dem Jahresmarktwert (veröffentlicht durch den Übertragungsnetzbetreiber 2 bis 5 ct/kWh) abzüglich einer jährlichen Vermarktungspauschale (0,4 ct/kWh für 2021). Eine Änderung der Messeinrichtung ist bis zur Markterklärung für intelligente Messsysteme (iMSys) nicht erforderlich. Option 2: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Direktvermarkter, hierzu ist eine Anmeldung sowie eine fristgerechter Wechsel in die Direktvermarktung beim Netzbetreiber anzuzeigen. Hierbei sind die vorgegebenen Wechselfristen zwingend zu beachten. Eine Änderung der Messeinrichtung ist bis zur Markterklärung für intelligente Messsysteme (iMSys) nicht erforderlich. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) derzeit nicht abgebildet, daher bitten wir vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen. 3
Ausgeförderte Anlagen – postEEG (2/5) Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100 kW Option 3 Überschusseinspeisung mit intelligentem Messsystem Mit dem intelligenten Messystem bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten. Bei Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder vom Direktvermarkter aufgenommen und analog Option 1 oder 2 abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,2 ct/kWh (2021), vergütet werden. Für die Vermarktung ist analog Option 2 eine fristgerechte Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber zu beachten. Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch diesen erforderlich. Option 4 Überschusseinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Für den eingespeisten Strom erfolgt eine Vergütung analog Option 1 durch den Netzbetreiber (beschränkt bis 31.12.2027), eine Vermarktung der Energiemenge an einen Direktvermarkter ist nicht möglich. Bei Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung und bei einer Anlagengröße von größer 30 kW, oder bei einem ! Eigenverbrauch von mehr als 30.000 kWh, ist für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40% EEG-Umlage zu entrichten, sowie ein separater Erzeugungszähler notwendig. 4
Ausgeförderte Anlagen – postEEG (3/5) Portalanwendung zur Option 4 1. (Überschusseinspeisung mit Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber) Im Netzanschlussportal zu beachten: (IBS/Änderungsanzeige von Voll- auf Überschusseinspeisung, keine moderne Messeinrichtung vorhanden) 1. Anlagenveränderung/Messgerätewechsel wählen 2. 2. Bei der Auswahl des Messkonzepts „Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ohne Generatorzähler“ (für Anlagen < 30 kW und Eigenverbrauch < 30.000 kWh/a) wählen, über den Grenzen „Umstellung von Volleinspeisung auf Selbstverbrauch mit Generatorzählung“ wählen 3. 3. Unter Einbau Übergabezähler neu passende „moderne Messeinrichtung“ wählen. Unter Ausbau Bezugszähler und Ausbau Volleinspeisezähler jeweils Zählernummer angeben (bei Anlagen über 30 kW zusätzlich Generatorzähler wählen) 5
Ausgeförderte Anlagen –postEEG (4/5) Portalanwendung zur Option 4 (Überschusseinspeisung mit iMSys und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber) Im Netzanschlussportal zu beachten: 3. (IBS/Änderungsanzeige von Voll- auf Überschusseinspeisung, moderne Messeinrichtung bereits vorhanden) 1./2. Eingaben wie auf der vorhergehenden Seite ohne moderne Messeinrichtung. 3. Unter Einbau Übergabezähler neu bereits eingebaute „moderne Messeinrichtung“ wählen. Unter Ausbau vorhandener Bezugszähler Zählernummer der vorhandenen modernen Messeinrichtung eingeben. Unter Ausbau Volleinspeisezähler Zählernummer des Volleinspeisezählers eingeben. 4. Bei Anlagen über 30 kW Generatorzähler auswählen. 4. Im Anmerkungsfeld zwingend folgenden Text sinngemäß eintragen, damit die Meldung im Kundencenter an tatsächliche Situation angepasst wird: „ACHTUNG: Passende moderne Messeinrichtung bereits vorhanden, kein Austausch notwendig. Nur Ausbau des Volleinspeisezählers notwendig.“ 6
Ausgeförderte Anlagen –postEEG (5/5) Regelung für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW Alle Anlagen sind verpflichtet, ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zum 1.1.2021 zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Zu beachten sind die entsprechenden Wechselfristen Es gibt lediglich eine Ausnahmeregelung für ausgeförderte Windkraftanlagen, begrenzt bis 31.12.21 bzw. 31.12.2022 in Ausnahmefällen. Diese fallen automatisch ohne gesonderte Meldung des Anlagenbetreibers in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber. Es ist sowohl eine Überschusseinspeisung als auch eine Volleispeisung möglich. ! Nähere Informationen zu ausgeförderten Anlagen finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-einspeisen/foerderende-eeg.html 7
Änderungen zur EEG-Umlage (1/6) Mit dem EEG 2014 wurde die EEG-Umlage für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Erzeugungsanlagen eingeführt. Die grundsätzliche Regelung wird modifiziert auch im EEG 2021 fortgeführt. Neuanlagen ab Inbetriebnahme ab 1.1.2021 Betreiber von neuen EEG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich auch weiterhin anteilig an der EEG-Umlage beteiligen. Zur Ermittlung des Beitrags zur EEG-Umlagepflicht ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge, sowie ein zusätzlicher Generatorzähler erforderlich. Ausnahmereglungen: Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG- Die aktuellen Fragebögen zur EEG-Umlage finden Sie auf Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 30 der Internetseite der Bayernwerk Netz GmbH unter kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie- einspeisen/gesetze-verordnungen/eeg-umlage.html Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach dem EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit. 8
Änderungen zur EEG-Umlage (2/6) Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 1.1.2021 Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.8.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1.8.2014 und vor dem 1.1.2021 zu unterscheiden Wenn die Anlage bereits vor dem 1. 8.2014 in Eigenerzeugung betrieben wurde, besteht grundsätzlich ein Bestandsschutz. Es sei denn, es ergaben sich bei der Anlage nach dem 31.7.2014 Änderungen Wenn die Anlage mit Inbetriebnahme ab 1. 8.2014 und vor dem 1.1.2021 in Eigenerzeugung betrieben wird, ist diese bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 1.1.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen. Diese Regelung gilt auch für Anlagen, die bereits das Förderende erreicht haben. Bereits verbaute Generatorzähler sollen nach Möglichkeit in der Anlage verbleiben und nur auf ausdrücklichen ! Kundenwunsch ausgebaut werden, sofern der Generatorzähler ausgebaut wird ist eine neue Erklärung bzgl. der EEG- Umlage erforderlich (Erzeugung bzw. Eigenverbrauch kleiner 30 MWh) 9
Änderungen zur EEG-Umlage - ab wann ist Generatorzähler notwendig (3/6) • ≤ 20 kWp = genereller Verzicht auf Generatorzähler Solarenergie • > 20 kWp bis 30 kWp = hier muss der Kunde erklären ob er die 30.000 kWh erreicht oder nicht • > 30 kWp = genereller Einbau eines Generatorzählers • ≤ 12 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler Windkraftanlagen • > 12 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur wenn Kunde beweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet. • ≤ 5 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler Bio- und Wasseranlagen • > 5 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur wenn Kunde beweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet. • ≤ 30 kW = zur Inbetriebnahme ist eine Erklärung vorhanden, dass die 30.000 kWh-Grenze nicht EEG Speicher: überschritten wird, kann auf den Generatorzähler verzichtet werden. • > 30 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers • bei diesen Anlagen liegt die Grenze weiterhin bei einer installierten Leistung bis 10 kW und einem nicht EEG Anlagen und Verbrauch von 10.000 kWh/a KWKG: • ≤ 2 kW = Verzicht auf Generatorzähler • > 2 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers 10
Änderungen zur EEG-Umlage (4/6) Portalanwendung - Vorsicht bei der Inbetriebsetzung im Netzanschlussportal Solarenergie • ≤ 20 kWp = genereller Verzicht auf Generatorzähler • > 20 kWp bis 30 kWp = hier muss der Kunde erklären, ob er die 30.000 kWh erreicht oder nicht • > 30 kWp = genereller Einbau eines Generatorzählers 1. Im Netzanschlussportal zu beachten: (Inbetriebnahme PV-Anlage) Für Anlagen von 10 kWp bis 30 kWp erfolgt keine Abfrage zur EEG-Umlage 1. Im Anmerkungsfeld (siehe rechts) EEG-Umlage-Befreiung als Freitext formulieren: „Anlage < 30 kWp und Eigenverbrauch < 30.000 kWh/a, aufgrund geografischer Lage oder teilweiser Beschattung oder Ausrichtung der Anlage oder Neigungswinkel“) ! Bitte die neue Grenze (30.000 kWh/a) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal beachten, da Anlage sonst EEG-Umlagepflichtig ist. Die Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren! 11
Änderungen zur EEG-Umlage (5/6) Portalanwendung - Vorsicht bei der Inbetriebsetzung im Netzanschlussportal Windkraftanlagen: • ≤ 12 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler • > 12 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur, wenn Kunde nachweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet 1. Bio- und Wasserkraftanlagen: • ≤ 5 kW = genereller Verzicht auf Generatorzähler • > 5 kW = Einbau eines Generatorzählers. Ausnahme nur, wenn Kunde nachweisen kann, dass der Verbrauch den Grenzwert von 30.000 kWh/a nicht überschreitet Im Netzanschlussportal zu beachten: (Inbetriebnahme Windkraft-, Bio- und Wasserkraftanlagen) 1. Statt des maximalen Selbstverbrauchs von 10.000 kWh/a gelten ab sofort 30.000 kWh/a. Im Begründungsfeld kurze Begründung, wieso Grenze eingehalten werden kann ! Bitte die neue Grenze (30.000 kWh/a) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal beachten, da Anlage sonst EEG-Umlagepflichtig ist. Die Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren! 12
EEG-Umlage – Vorsicht bei der IBS im Netzanschlussportal (6/6) EEG Speicher: • ≤ 30 kW = zur Inbetriebnahme ist eine Erklärung vorhanden, 1. dass die 30.000 kWh-Grenze nicht überschritten wird, kann auf den Generatorzähler verzichtet werden. • > 30 kW = genereller Einbau eines Generatorzählers Im Netzanschlussportal zu beachten: (Inbetriebnahme EEG-Speicher) Statt der maximalen Leistungsgrenze zur EEG- Umlagebefreiung von 10 kW gelten ab sofort 30 kW (sofern die Grenze von 30.000 kWh/a nicht überschritten wird). 2./3. Entsprechend der Speicherentladeleistung das richtige Messkonzept wählen, vorübergehend wird zwischen 1. Anlagen mit < 10 kW 2. Anlagen > 30 kW 3. Anlagen zwischen 10 und 30 kW 2. unterschieden Bitte die vorübergehend unvorteilhafte Kategorisierung in 3. ! Speicher mit einer Leistung kleiner/größer 10 kW berücksichtigen und Messkonzepte passend wählen. Die Anpassungen im Portal laufen derzeit auf Hochtouren! 13
Technische Einrichtungen – ab Markterklärung (1/3) Hierbei wird es zwei Markterklärungen gegeben: Neuanlagen ab 7 bis 25 kW Neuanlagen ab 25 kW • Erste Markterklärung zum intelligenten Messsystem (nur messen) • Zweite Markterklärung zu intelligenten Messsystemen (messen • Erwartet im 1. Quartal 2021 und steuern) • Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung • Erwartet erst im Jahr 2024 • Wegfall der Regelungspflicht und 70%-Regelung für Solaranlagen • Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung • Stufenlose ferngesteuerten Regelungen ggf. zunächst stufenweise Regelung Eine Besonderheit wenn zweite Markterklärung mit messen und steuern vorhanden ist • Ausrüstung aller Anlagen (Leistungsgrößen unabhängig) mit steuerbaren Lasten mit dem intelligenten Messsystem messen und steuern • Bsp.: EEG Anlage, installierte Leistung 5 kW benötigt eigentlich nur eine moderne Messeinrichtung (mME), aber durch eine steuerbare Last (z.B Wärmepumpe) Ausstattung mit intelligentem Messystem mit messen und steuern Bei Bestandsanlagen ➔ evtl. eine Nachrüstung auf technischen Einrichtung, die mit dem intelligenten Messsystem (iMSys) kompatibel sind 14
Technische Einrichtungen – bis Markterklärung (2/3) Neuanlagen bis Markterklärung Regelung bisher PV-Anlagen bis 25 kWp FRE oder 70% Spitzenkappung (analog EEG 2017) PV bis 30 kWp Sonst. EEG > 7 bis 25 kW → keine Anforderungen Sonst. EEG > 7 bis 30 kW Alle EEG-Anlagen > 25 kW ferngesteuerte Regelung (analog EEG 2017) PV > 30 kWp und sonst. EEG > 100 kW Anforderungen zur IST-Einspeisung > 100 kW → Bei Bestandsanlagen sind keine Nachrüstungen erforderlich (analog EEG 2017) Im Netzanschlussportal zu beachten: (Anmeldung PV-Anlage, Inbetriebnahme analog) 15 ! Bitte die neuen Grenzen (25 kW) unabhängig der Auswahlmöglichkeiten im Netzanschlussportal beachten, da Auftrag sonst storniert wird. Anpassung der Grenzwerte im Portal erfolgt in Kürze!
Backup: Energiespezifische Änderungen
Photovoltaik (1) Vergütungen Leistung ct/kWh Für Dachanlagen bzw. Freiflächen bis 750 kWp ab 1.1.21 keine wesentlichen Änderungen lediglich Dachanlagen: ≤ 10 kW 8,16 degressionsbedingte Anpassungen der ≤ 40 kW 7,93 Vergütungshöhen ≤ 750 kW 6,22 nicht Dachanlagen: 5,61 Getrennte Ausschreibungen im Segment PV -Segment 1: Ausschreibung für PV-Freiflächen, auf, an oder in baulichen Anlagen über 750 kWp bis 20 MWp -Segment 2: Ausschreibung für PV an, auf oder in einem Gebäude und Lärmschutzwände über 750 kWp bis 20 MWp -kein Eigenverbrauch bei Ausschreibungsanlagen →Volleinspeisung (keine Änderung) Segment 2 hat ein Wahlrecht, Inbetriebnahme ab 01.01.2021 und Leistung > 300 kWp bis ≤ 750 kWp a) Teilnahme an Ausschreibung und kein Eigenverbrauch, → Volleinspeisung b) gesetzliche Förderung (ohne Ausschreibung) unterliegt der Bedingung - maximaler Förderanspruch von 50% der erzeugten Strommenge - oberhalb 50% erzeugter Strommenge muss Anlagenbetreiber selber Strom verbrauchen oder direkt vermarkten - Kappungsregelung nicht anzuwenden bei Solaranlagen mit IBN vor 01.04.2021 Mehr Fläche entlang von Autobahnen und Schienenwegen -Streifen zwischen Fahrbahn und äußerer Anlagengrenze von 110 Meter auf 200 Meter erhöht -ein 15 Meter breiter Korridor muss allerdings längs zur Fahrbahn freigehalten werden 17
Mieterstromzuschlag (1) Neukonzeptionierung mit eigenem anzulegenden Wert (leichte Steigerung) gestaffelt nach installierter Leistung - bis 10 kWp 3,79 ct/kWh - bis 40 kWp 3,52 ct/kWh - bis 750 kWp 2,37 ct/kWh keine Zusammenfassung bei getrennten Anschlusspunkten (§ 24 Abs. 1 S. 4 EEG 2021) unveränderte Grenze je Wohngebäude von 100 kWp (§ 21 Abs. 3) - Staffelung bis 750 kWp nur relevant, wenn mehrere Wohngebäude mit bis zu 100 kWp übereinen Anschlusspunkt mit dem Netz verknüpf sind Lieferung im „Quartier“ (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2021) - zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt Pflicht zum Direktvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher aufgehoben - Dienstleistung nun auch mittels Ankauf der Strommengen möglich (Lieferkettenmodell AB beauftragt Energiedienstleister als Mieterstromlieferant) - Förderanspruch liegt weiterhin beim Anlagenbetreiber Überschusseinspeisung förderfähig nach allgemeinen Regelungen 18
Windenergie Ausschreibungen - Einführung einer Südquote (2-stufiges Zuschlagsverfahren) 1. Separierung der zugelassenen Gebote für Projekte in der Südregion* und Zuschlagserteilung bis 15 % des Ausschreibungsvolumens 2. Bezuschlagung aller anderen zugelassenen Gebote bis Erreichung des Ausschreibungsvolumens - Förderanspruch besteht auch bei Überschreitung der bezuschlagten Leistung um bis zu 15%, gilt auch für Bestandsanlagen mit IBN oder Zuschlag vor 01.01.2021 - Einmalige Abgabe von Zusatzgeboten für bezuschlagte WEA an Land nach IBN bei Erhöhung Leistung >15% • Finanzielle Beteiligung betroffener Gemeinde - Freiwillige Möglichkeit für Anlagenbetreiber, den Gemeinden, die von der Errichtung des WEA betroffen sind, bis zu 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge zu zahlen (Schenkung). - Erstattung des im jeweiligen Vorjahr geleisteten Betrags durch Netzbetreiber → Zahlung zusätzlich zur EEG-Förderung → Kostenwälzung über EEG-Belastungsausgleich *BaWü, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Südhessen 19
Biomasse Ausschreibungen für Biomasseanlagen (mit Südquote* von 50% ab 2022, Ablauf analog Windenergie) Jahr Gebotstermin Ausschreibungsvolumen Höchstpreis Neulangen: 16,40 ct/kWh Ab 2021 01.03./01.09. 300 MW/a Bestandsanlagen: 18,40 ct/kWh Ausschreibungen für Biomethan-Anlagen (ab 2022 nur in der Südregion*) Jahr Gebotstermin Ausschreibungsvolumen Höchstpreis Ab 2021 01.12. 300 MW/a Neulangen: 19 ct/kWh Anpassung der Höchstbemessungsleistung für Anlagen über 100 kW -Biogas auf 45 % der installierte Leistung (Gülle-Biomasseanlagen 50 % der installierten Leistung) -bei fester Biomasse 75 % der installierte Leistung -Biomethan 15 % der installierten Leistung Flexzuschlag für Neuanlagen über 100 kW erhöht sich auf 65 €/kW (auch für Kleingülleanlagen Einführung Qualitätskriterium für tatsächlichen flexiblen Anlagenbetrieb, Voraussetzung für Flexibilitätsprämie und Flexibilitätszuschlag *BaWü, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Südhessen 20
Wasser, Gase, Geothermie keine Ausschreibungen für die Energieträger Wasserkraft, Gase und Geothermie Vergütungssätze dieser Energieträger werden weiterhin gesetzlich bestimmt degressionsbedingte Anpassung der Vergütungssätze Wasserkraftanlagen: Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent/kWh bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG. Bei diesen Anlagen, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des EEG nicht befristet ist (Anlagen nach dem EEG 2000), besteht dieser Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre. →Achtung: Noch keine Auszahlung, EU-Beihilfegenehmigung erforderlich! 21
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