Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz (kurz: Erzeugung GM) - Version 12/2012

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Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz (kurz: Erzeugung GM) - Version 12/2012
TÜV SÜD Standard

   Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan
                  in das Erdgasnetz
                          (kurz: Erzeugung GM)

                                  Version 12/2012

TÜV SÜD Industrie Service GmbH  Carbon Management Service  Westendstraße 199  80686 München
Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz (kurz: Erzeugung GM) - Version 12/2012
TÜV SÜD Standard CMS 90 (Version 12/2012)
 Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
                          (Erzeugung GM)

Nr.: CMS-Z: E-ZERT 90                                     Zertifizierstelle „klima und energie“

          Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan ins Erdgasnetz
                               (kurz: Erzeugung GM)

Inhalt
          Änderungen gegenüber vorhergehenden Versionen ..................................................................2
          Begriffe und Definitionen .............................................................................................................2
          Vorwort.........................................................................................................................................3
          Teil I Umfang und Grundlagen ....................................................................................................3
          1. Umfang der Zertifizierung ....................................................................................................3
          2. Gesetzliche und regulatorische Grundlagen........................................................................3
          3. Gültigkeit ..............................................................................................................................3
          Teil II Allgemeine Anforderungen ................................................................................................3
          4. Unternehmenspolitik ............................................................................................................3
          5. Kommunikation ....................................................................................................................4
          6. Organisation .........................................................................................................................4
          7. Legal Compliance ................................................................................................................4
          Teil III Spezielle Anforderungen ..................................................................................................4
          8. Vermarktungsrecht und Quellen ..........................................................................................4
          9. Gasqualität ...........................................................................................................................4
          10. Deckung zwischen Einspeisung und Verkauf ......................................................................4
          Teil IV Optionale Anforderungen .................................................................................................4
          Anhang.........................................................................................................................................6

Änderungen gegenüber vorhergehenden Versionen
12/2012            Neben allgemeineren Anforderungen in den Bereichen Legal Compliance, Vermarktungsrechte, Gasqua-
                   lität und Bilanzierung enthält der Standard jetzt eine breite Palette an optionalen Anforderungen, die sich
                   aus dem geltenden Recht ableiten und zur Dokumentation der Vergütungsfähigkeit des eingespeisten
                   Biomethans im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Anrechenbarkeit im Rahmen des
                   Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder zur Dokumentation der Qualität im nicht-geförderten Markt
                   genutzt werden.

Begriffe und Definitionen
Erneuerbare        Wasserkraft (Speicherkraftwerke unter Abzug der Pumparbeit), Windenergie, Biomasse (im Sinne der
Energie            deutschen Biomasseverordnung), Biogas, Deponiegas, Solarenergie, Geothermie, sortierter biogener
                   Anteil aus Haushalts- und Industrieabfällen.
Biomasse           Energieträger gemäß der zum Zeitpunkt der Zertifizierung aktuellen, gültigen deutschen Biomasse-
                   Verordnung.
Biogas             Oberbegriff sowohl für Biogas aus Biomasse als auch für Klärgas und Deponiegas.
Biomethan          Auf Erdgasqualität aufbereitetes und ins Erdgasnetz eingespeistes Biogas.

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TÜV SÜD Standard CMS 90 (Version 12/2012)
 Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
                          (Erzeugung GM)

Nr.: CMS-Z: E-ZERT 90                      Zertifizierstelle „klima und energie“

Vorwort                                                            dert worden ist, im Folgenden EEWärmeG
                                                                   2011.
Dieser Standard dient als Grundlage zur Zertifi-
                                                              d.   Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
zierung von Biogas, welches aufbereitet und ins
                                                                   (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5
Erdgasnetz eingespeist wird. Das auf Erdgasqua-
                                                                   Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar
lität aufbereitete und ins Erdgasnetz eingespeiste
                                                                   2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, im
Biogas wird dabei im Folgenden als Biomethan
                                                                   Folgenden: BiomasseV 2012.
bezeichnet. Biomethan wird in diesem Dokument
als Oberbegriff sowohl für Methan aus Biomasse                e.   Verordnung der Bundesrepublik Deutschland
als auch für Klärgas und Deponiegas verwendet.                     über Anforderungen an eine nachhaltige Er-
Der Standard gliedert sich in einen obligatori-                    zeugung von Biomasse zur Verwendung als
schen Teil und einen optionalen Teil. Der obliga-                  Kraftstoff vom 30.09.2009, im Folgenden:
torische Teil besteht aus allgemeinen und spezi-                   Biokraft-NachV.
ellen Anforderungen, welche in jedem Fall erfüllt             f.   Technische Regel der Deutschen Vereinigung
sein müssen Der optionale Teil enthält frei wähl-                  des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW),
bare zusätzliche Anforderungen.                                    Arbeitsblatt G 260: Gasbeschaffenheit, Mai
                                                                   2008, im Folgenden: DVGW 260.
Die Zertifizierung unter diesem Standard dient
dem Abnehmer des Biomethans als Nachweis                      g.   DVGW Technische Regel, Arbeitsblatt G 262:
über die Eigenschaft des eingespeisten Biome-                      Nutzung von Gasen aus regenerativen Quel-
thans. Sie kann zur Dokumentation der Vergü-                       len in der öffentlichen Gasversorgung, No-
tungsfähigkeit im Rahmen des Erneuerbare-                          vember 2004, im Folgenden: DVGW 262.
Energien-Gesetzes, der Anrechenbarkeit im                     h.   Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Septem-
Rahmen des Erneuerbare-Energien-Wärme-                             ber 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 4
gesetzes oder zur Dokumentation der Qualität im                    der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I
nicht-geförderten Markt genutzt werden.                            S. 1002) geändert worden ist, im Folgenden:
                                                                   GasNZV.
                                                              i.   Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl.
                                                                   I S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
                                                                   setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) ge-
Teil I Umfang und Grundlagen                                       ändert worden ist", im Folgenden: StromStG.

1. Umfang der Zertifizierung                                  3. Gültigkeit
Der vorliegende Standard definiert Anforderun-                Der vorliegende Standard (Version 12/2012) gilt
gen an die Erzeugung von Biomethan und basiert                ab dem 01.12.2012.
hauptsächlich auf deutscher Gesetzgebung, ist
aber prinzipiell weltweit anwendbar.                          Zertifikatinhaber haben zwölf Monate nach der
                                                              Einführung eines revidierten Standards Zeit, ihr
                                                              zertifiziertes System an die Anforderungen des
2. Gesetzliche und regulatorische Grundla-                    revidierten Standards anzupassen. Das nach
   gen                                                        Ablauf dieser Frist folgende Überwachungs- oder
a. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Okto-                  Wiederholungsaudit wird auf Grundlage des revi-
   ber 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel              dierten Standards durchgeführt. Ausnahmen von
   1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I                dieser Regelung können in begründeten Fällen
   S. 1754) geändert worden ist", im Folgenden:               durch die Zertifizierstelle „klima und energie“ des
   EEG 2012.                                                  TÜV SÜD zugelassen werden.
b. Gesetz zur Neuregelung des Rechts Erneuer-
   barer Energien im Strombereich der Bundes-
   republik Deutschland vom 25.10.2008, im
   Folgenden: EEG 2009.                                       Teil II Allgemeine Anforderungen
c. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7.
   August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt
   durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom                 4. Unternehmenspolitik
   22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-                  Klimaschutz soll ein wesentliches Ziel der Unter-
                                                              nehmenspolitik des Zertifikatnehmers sein; der
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Ausbau der Erneuerbaren Energien soll gefördert               setzte Biomassemenge ist für die produzierte
werden. Diese Ziele sollen schriftlich festgelegt             Biogasmenge ausreichend.
sein, im Einklang mit den tatsächlichen Aktivitä-
ten des Unternehmens stehen und über eventu-
elle gesetzliche Anforderungen hinaus gehen.                  9. Gasqualität
                                                              Das eingespeiste Biomethanwurde auf Erdgas-
                                                              qualität aufbereitet. Die eingespeiste Gasqualität
5. Kommunikation
                                                              muss in vollem Umfang den Anforderungen der
Wird die Zertifizierung öffentlich bekanntgege-               DVGW 260 und 262 entsprechen.
ben, so müssen sämtliche dabei getroffenen
                                                              Zertifiziert wird die tatsächlich vermarktbare Ein-
Aussagen inhaltlich durch die Zertifizierung ab-
                                                              speisung. Im Falle einer Anreicherung des Bio-
gedeckt sein. Es ist anzustreben, die wesentli-
                                                              gases mit fossilen Energieträgern wird dieser Teil
chen Daten der zertifizierten Anlagen (z.B. Kapa-
                                                              abgezogen.
zität, Einsatzstoffe, Jahr der Inbetriebnahme)
öffentlich zugänglich zu machen.
                                                              10.Deckung zwischen Einspeisung und Ver-
                                                                 kauf
6. Organisation
                                                              Der Zertifikatnehmer nutzt ein zuverlässiges Ver-
Verantwortlichkeiten und Befugnisse sind klar
                                                              fahren zur kontinuierlichen Überwachung und
geregelt und schriftlich festgelegt. Mindestens zu
                                                              Sicherung der Einspeisung sowie zur Deckung
benennen sind ein/e Auditbeauftragte/n, der/die
                                                              zwischen Einspeisung und Verkauf. Die geplan-
alle erforderlichen Informationen für die Zertifizie-
                                                              ten Liefermengen an Abnehmer sind von beiden
rung zur Verfügung stellt sowie eine für die Bilan-
                                                              Parteien bestätigt, Nachweise für die tatsächli-
zierung des erzeugten Biomethans verantwortli-
                                                              chen Liefermengen liegen vor.
che Person.
                                                              Aufbereitetes und eingespeistes Gas, dessen
                                                              Umweltvorteil noch vor der Einspeisung getrennt
7. Legal Compliance
                                                              vom Gas in Form von Zertifikaten weitergegeben
Für die Biomethanproduktion relevante rechtliche              wurde, wird in der Folge als normales Erdgas
Verpflichtungen und andere Anforderungen wer-                 betrachtet. Die getrennte Vermarktung des Um-
den ermittelt und allen für die Umsetzung ver-                weltvorteils ist dem Netzbetreiber rechtzeitig mit-
antwortlichen Personen zugänglich gemacht.                    zuteilen.
Der Zertifikatnehmer stellt dabei sicher, dass die            Anmerkung: Der Netzbetreiber darf in einem
geltenden rechtlichen Verpflichtungen und die                 solchen Fall das eingespeiste Gas nicht in den
anderen Anforderungen, zu denen sich die Orga-                Biogasbilanzkreis aufnehmen
nisation verpflichtet hat, berücksichtigt werden.

                                                              Teil IV Optionale Anforderungen
Teil III Spezielle Anforderungen
                                                              Neben den obligatorischen Anforderungen führt
8. Vermarktungsrecht und Quellen                              der Standard im Anhang optionale Anforderun-
                                                              gen auf, die frei miteinander kombiniert werden
Der Zertifikatnehmer hat das ausschließliche
                                                              können. Die Notwendigkeit, verschiedene Anfor-
Vermarktungsrecht an der eingespeisten Gas-                   derungen frei miteinander kombinieren zu kön-
menge. Diese kann die Gesamteinspeisung einer                 nen, ergibt sich aus der Förderungssystematik
Quelle umfassen oder einen genau definierten
                                                              gemäß EEG, StromStG, EEWärmeG und
Anteil an einer Quelle bzw. ein genau definiertes             BImSchG. Die Anforderungen unterscheiden sich
Erzeugungsvolumen aus einer Quelle.                           danach, ob eine Förderung im Strom-, Wärme
Das eingespeiste Gas kann auf eindeutig be-                   oder Kraftstoffsektor erreicht werden soll und
schriebene, identifizierbare und quantifizierbare             welches Bezugsjahr der Gesetzgebung für die
Quellen zurückgeführt werden. Das Mengenge-                   jeweilige Biomethananlage maßgeblich ist. Der
rüst ist plausibel, d.h. die zur Erzeugung einge-             vorliegende Standard ermöglicht es, die Einhal-
                                                              tung der jeweils geltenden Anforderungen zu
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dokumentieren. Die Anforderungen unterteilen
sich in Anforderungen welche auf die Anlage
bezogen sind sowie Anforderungen, welche auf
den Betrieb bezogen sind. Betriebsbezogenen
Anforderungen können lediglich unter der Vo-
raussetzung verifiziert werden, dass die Anlage
bestimmungsgemäß betrieben wird.

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Anhang
Erläuterung Kategorie: a = anlagenbezogen, b = betriebsbezogen

Nr.   Kate-    Kriterium               Erläuterung                                      Gesetzesverweise
      gorie
  1   b        Biomasse                Bei der Herstellung des Biogases wurde nur       vgl. § 27 Abs. 1 EEG
               i.S.d.BiomasseV         Biomasse im Sinne der BiomasseV einge-           2009/2012
                                       setzt
  2   b        Ausschließlichkeit      Für den vergütungsfähigen Anteil wurden          § 16 Abs. 1 EEG 2009/2012,
                                       keine anderen Substanzen als Biomasse im         § 27 Abs. 1 EEG 2009/2012;
                                       Sinne der BiomasseV eingesetzt
  3   b        sonstige Biomasse       Es wurde Biomasse im Sinne von § 2 Nr. 7         § 2 Nr. 7 StromStG
                                       StromStG eigesetzt
  4   b        Einsatzstofftagebuch    Die zur Biogasproduktion genutzten Rohstof-      vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Ziff.
                                       fe wurden lückenlos und vollständig in einem     I Nr. 1.b Anlage 2 EEG2009; §
                                       Einsatzstofftagebuch dokumentiert.               27 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4
                                                                                        EEG 2012; § 8
  5   b        max. Methanemission     Seit dem 01.05.2012 beträgt der sog. Me-         Anlage 1 Ziff. I Nr. 1.a EEG
               (EEG2009)               thanschlupf auch für Bestandsanlagen 0,2         2009
                                       %, d.h. die bei der Aufbereitung verursachte
                                       Methanemission in die Atmosphäre von 0,2%
                                       darf nicht überschritten werden (siehe Krite-
                                       rium 31)

                                       Der Grenzwert von 0,5% ist zum 30.04.2012
                                       ausgelaufen, vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 7 EEG
                                       2012.
  6   b        max. Stromverbrauch     Bei der Aufbereitung wurde ein Stromver-         Anlage 1 Ziff. I Nr.
               (EEG2009/2012 und       brauch von max. 0,5 kWh pro Nm³ Rohgas           1.bEEG2009/2012; Anlage
               EEWärmeG2009/2011)      nicht überschritten.                             Ziff. II.1.b)bb) EEWärmeG
                                                                                        2009; Anlage Ziff. II Nr. 1.c)
                                                                                        aa) EEWärmeG2011
  7   b        regenerative Prozess-   Die für die Erzeugung und Aufbereitung           Anlage 1 Ziff. I Nr. 1.c EEG
               wärme EEG2009/2012      benötigte Prozesswärme wurde vollständig         2009/2012
                                       aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder
                                       aus der Abwärme der Gasaufbereitungs-
                                       oder Einspeiseanlage ohne Einsatz zusätzli-
                                       cher fossiler Energie bereitgestellt.
  8   a        Kapazität bis           Die Produktionskapazität der Anlage ist          vgl. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2.a
               350 Nm³/ h              kleiner 350 Nm³/h (Outputmenge aus Gas-          EEG 2009
                                       aufbereitungsprozess)

  9   a        Kapazität               Die Produktionskapazität der Anlage liegt        vgl. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2.b
               350-700 Nm³/h           zwischen 350 Nm³/h und 700 Nm³/h                 EEG 2009
                                       (Outputmenge aus Gasauf-
                                       bereitungsprozess).
 10   a        Verklammerung von       Keine Verklammerung von mehreren Aufbe-          Anlage 1 Ziff. I. 2. i. V. m. § 19
               Anlagen lag nicht vor   reitungsanlagen durch Lage auf einem             Abs. 1 EEG 2009/2012
                                       Grundstück oder sonst in unmittelbarer
                                       räumlicher Nähe.
 11   b        Nawaro/Gülle            Alle Rohstoffe für die Biogasproduktion erfül-   Anlage 2 Ziff. I Nr. 1a), Ziff.II.-

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TÜV SÜD Standard CMS 90 (Version 12/2012)
 Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
                          (Erzeugung GM)

Nr.: CMS-Z: E-ZERT 90                      Zertifizierstelle „klima und energie“

Nr.   Kate-    Kriterium                Erläuterung                                     Gesetzesverweise
      gorie
                                        len die Anforderungen an nachwachsende          IV.EEG 2009
                                        Rohstoffe oder Gülle
 12   b        Nebenprodukte            Es wurden neben Nawaro und Gülle nur            Anlage 2 Ziff. I Nr. 3, Ziff V
                                        zulässige pflanzliche Nebenprodukte einge-      EEG 2009
                                        setzt (Bestätigung durch Umweltgutachter)
 13   a        eine Anlage/ Betriebs-   Es besteht nur eine Anlage auf dem Be-          Anlage 2 Ziff. I Nr. 1.c EEG
               gelände                  triebsgelände.                                  2009
                                        ( muss seit dem 01.01.2012 nicht mehr für
                                        die Stromerzeugung in Bestands-oder Neu-
                                        anlagen angewandt werden)
 14   b        Gärrestabdeckung/        Das Gärrestlager ist gasdicht abgedeckt und     Anlage 2 Ziff. I Nr. 4 EEG
               Gasfackel                eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung       2009
                                        für Störfall oder für eine Überproduktion ist
                                        vorhanden
 15   b        Landschaftspflege        Es wurden überwiegend Rohstoffe aus Res-        Anlage 2 Ziff. VI Nr. 2.c EEG
                                        ten aus der Landschaftspflege eingesetzt        2009
                                        (Bestätigung durch Umweltgutachter)
 16   b        Deponiegas aus-          Es handelt sich ausschließlich um Deponie-      § 24 Abs. 1 EEG 2009/2012;
               schließlich              gas.                                            § 2 Nr. 4.c) EEWärmeG, § 2
                                                                                        Nr. 7 StromStG
 17   b        Klärgas ausschließlich   Es handelt sich ausschließlich um Klärgas.      § 25 Abs. 1 EEG 2009/2012;
                                                                                        § 2 Abs. 1 Nr. 4.d)
                                                                                        EEWärmeG; § 2 Nr. 7
                                                                                        StromStG
 18   b        Methanemission           Methanemissionen und Stromverbrauch             Anlage Ziff. II Nr. 1.c) aa) EE-
               EEWärmeG 2009            wurden nach jeweils bester verfügbarer          WärmeG 2009
                                        Technik gesenkt.
 19   b        Regenerative Prozess-    Prozesswärmebedarf wurde aus erneuerba-         Anlage Ziff. II Nr. 1.b) bb) EE-
               wärme/ Abwärme           ren Energien oder aus Abwärme gedeckt.          WärmeG 2009
               EEWärmeG 2009
 20   b        Massenbilanzierung bis   Von der Herstellung bzw. Einspeisung des        § 27cAbs. 1 Nr. 2 EEG
               zur Einspeisung in das   Biomethans über den Handel im Erdgasnetz        2012i.V.m. § 66 Abs. 10 EEG
               Erdgasnetz               bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz kann        2012, § 5 Abs. 2 EEWärmeG;
                                        eine massenbilanzielle Dokumentation vor-       Ziff II.Nr1. c) bb) Anlage
                                        gelegt werden.                                  EEWärmeG2011, Ausle-
                                                                                        gungshilfe zur Massenbilan-
                                                                                        zierung nach §27c Absatz
                                                                                        1Num-mer 2 EEG 2012 des
                                                                                        BMU vom 29.06.2012
 21   b        Einsatzstoffvergü-       Als Substrate wurde Biomasse im Sinne der       § 27 Abs. 1 EEG 2012; Anla-
               tungsklasse 0            BiomasseV eingesetzt, die keinen Anspruch       ge 1 BiomasseV
                                        auf eine einsatzstoff-bezogene Vergütung
                                        begründet
 22   b        Einsatzstoff-            Als Substrat wurden Stoffeder Einsatzstoff-     § 27 Abs 2 Nr. 1 EEG 2012;
               Vergütungsklasse 1       klasse 1 gemäß Anlage 2 der BiomasseV           Anlage 2 BiomasseV
                                        eingesetzt.
 23   b        Einsatzstoff-            Als Substrat wurden Stoffe der Einsatzstoff-    § 27 Abs 2 a) EEG 2012;
               Vergütungsklasse 2a      klasse 2 gemäß Anlage 3 der BiomasseV           Anlage 3 BiomasseV
                                        eingesetzt, jedoch keine Gülle.
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 Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
                          (Erzeugung GM)

Nr.: CMS-Z: E-ZERT 90                      Zertifizierstelle „klima und energie“

Nr.   Kate-    Kriterium                 Erläuterung                                    Gesetzesverweise
      gorie
 24   b        Einsatzstoff-             Als Substrat wurde Gülle eingesetzt, die als   § 27 Abs 2 Nr. 2 b) EEG
               Vergütungsklasse 2b       Stoff der Einsatzstoffklasse 2 gemäß Anlage    2012; Anlage 3 BiomasseV
               (Gülle)                   3 der BiomasseV gilt
 25   a        Nennleistung              Die Nennleistung der Anlage beträgt maxi-      Anlage 1 Nr. 2 EEG 2012
               0-700 Nm³/h               mal 700 Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbe-
                                         reitungsprozess).
 26   a        Nennleistung              Die Nennleistung der Anlage liegt zwischen     Anlage 1 Nr. 2 EEG 2012
               700-1.000 Nm³/h           701 und maximal 1.000 Nm³/h (Outputmenge
                                         aus Gasaufbereitungsprozess).
 27   a        Nennleistung              Die Nennleistung der Anlage liegt zwischen     Anlage 1 Nr. 2 EEG 2012
               1.000-1.400 Nm³/h         1.001 und maximal 1.400 Nm³/h
                                         (Outputmenge aus Gasaufbereitungspro-
                                         zess).
 28   b        Gärrestlager, Verweil-    Ein am Standort der Biogaserzeugung nach       § 6 Abs.4 EEG 2012
               dauer, Gasver-            dem 01.01.2012 neu errichtetes Gärrestlager
               brauchseinrichtung        ist technisch gasdicht abgedeckt .Die hyd-
                                         raulische Verweilzeit im System beträgt
                                         mindestens 150 Tage. Es wurde an eine
                                         Gasverwertung angeschlossen. Es werden
                                         zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
                                         Vermeidung einer Freisetzung von Biogas
                                         verwendet.
 29   b        Gärrückstand-             Der Fermenter ist unmittelbar mit der Gär-     § 27a Abs. 3 EEG 2012
               Nachrotte                 rückstand-Nachrotte verbunden.
 30   b        Maisdeckel (max. 60%)     Der Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Ge-      § 27 Abs. 5 EEG 2012
                                         treidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und
                                         Körnermais sowie Lieschkolbenschrot am
                                         eingesetzten Substrat betrug im Kalender-
                                         jahr maximal 60 Masseprozent („Maisde-
                                         ckel“).
 31   b        max. Methanemission       Die Methanemission bei der Aufbereitung ist    § 27c Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 66
               (EEG 2012 und EE-         kleiner 0,2 %.                                 Abs. 1 Nr. 7) EEG 2012; An-
               WärmeG2011)                                                              lage 1 Nr. 1 EEG 2012; § 5
                                                                                        Abs. 2 EEWärmeG2011;
                                                                                        Anlage Ziff. II.Nr.1. c)aa)EE-
                                                                                        WärmeG2011
 32   b        Bioabfälle (mind. 90 %)   Als Substrat wurde Biomasse im Sinne der       § 27a Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 66
                                         BiomasseV mit einem Anteil vongetrennt         Abs. 1 Nr. 13) EEG 2012;
                                         erfassten Bioabfälle (biologisch abbaubare     Anhang1 Nr. 1 Spalte 2
                                         Abfälle, gemischte Siedlungsabfälle, Markt-    BioabfallV
                                         abfälle) von durchschnittlich mindestens 90
                                         Masseprozenteingesetzt.
 33   b        stoffliche Verwertung     Die nachgerotteten Gärrückstände wurden        § 27a Abs 3 EEG 2012
               Gärrückstände             stofflich verwertet.
 34   b        Biomasse i.S.d. § 7 der   Das Biogas wurde (anteilig) physisch aus       § 7der36. BImSchV
               36. BImSchV               Substraten erzeugt, die den Anforderungen
                                         nach § 7 der 36. BIm-SchV entsprechen

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TÜV SÜD Standard CMS 90 (Version 12/2012)
 Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
                          (Erzeugung GM)

Nr.: CMS-Z: E-ZERT 90                      Zertifizierstelle „klima und energie“

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Übersicht TÜV SÜD GreenMethane Standards

 GreenMethane Erzeugungszertifizierungen
 Erzeugung
                Zertifizierung der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz
 GM

 GreenMethane Produktzertifizierungen
 Produkt GM     Zertifizierung von GreenMethane-Endkundenprodukten
 Handelszertifizierungen
 Handel EE      Zertifizierung des Handels Erneuerbarer Energie

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