VBVH-Sondernewsletter - zum EEG 2021 - von Bredow ...

 
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VBVH-Sondernewsletter - zum EEG 2021 - von Bredow ...
vBVH-Sondernewsletter
                                zum EEG 2021

Hinweis zu diesem Sondernewsletter
Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Newsletters ausschließlich dazu dient, Sie allgemein über
rechtliche Entwicklungen zu informieren. Eine verbindliche Rechtsberatung, bei der die
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Berücksichtigung finden, kann hierdurch nicht ersetzt
werden. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte der in diesem Newsletter
enthaltenen Informationen oder Links.

Unsere Hinweise zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz durch unsere Kanzlei finden Sie hier
bzw. im Impressum auf unserer Website unter www.vbvh.de.
Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist es also so weit: Neben dem neuen Jahr haben wir am 1. Januar auch das EEG 2021 begrüßt. Das
Gesetzgebungsverfahren fand bis zuletzt unter hohem Zeitdruck statt, was natürlich auch diesem
höchst außergewöhnlichen Jahr geschuldet gewesen sein dürfte: Waren erst Mitte September 2020 die
– in der Branche schon deutlich früher erwarteten – Gesetzesentwürfe durchgesickert und nach einer
denkbar knappen Verbände“anhörung“ (für diese wurden lediglich drei Tage gewährt) dann in das
offizielle Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, verstrichen noch zwei weitere Monate bis das
Gesetz dann am 18. Dezember final den Bundesrat passierte. Am 28. Dezember 2020 wurde das Gesetz
dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass es gerade noch rechtzeitig zum 1. Januar 2021 in
Kraft treten konnte. Einen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren finden Sie etwa hier.

Dass Gesetzgebungsverfahren zum EEG unter großem Zeitdruck und getrieben von externen, nicht
selten europarechtlichen, Einflüssen stattfinden, ist für die Begleiter dieses Gesetzes nichts Neues. Die
Hektik, die in der diesjährigen Gesetzesnovellierung herrschte, war allerdings beispiellos. So wurden
buchstäblich „auf den allerletzten Drücker“ noch weitreichende Änderungen an dem Gesetzesentwurf
vorgenommen, insbesondere im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie. Hierbei handelte es
sich um zahlreiche kleinere Änderungen gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf, teilweise wurden
aber auch ganze Regelungsblöcke neu eingefügt (z.B. hinsichtlich der EEG-Umlage für
Wasserstoffprojekte) oder auch weitreichende Änderungen vorgenommen (z.B. im Rahmen der
Förderung für Solaranlagen oder bei der Eigenversorgung). Kritische Stimmen merken hierzu an, dass
dieses Vorgehen, durch das ja für einige wesentliche Gesetzesteile immerhin wichtige Schritte des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens „ausgelassen“ wurden, durchaus verfassungsrechtliche
Fragen aufwirft. Jedenfalls liegt auf der Hand, dass ein solch hektisches Gesetzgebungsverfahren mit
vielfachen Eingriffen in ein ohnehin schon hochkomplexes Gebilde wie das EEG mit zahlreichen Hin-
und Rückänderungen und systematischen Neuordnungen der handwerklichen Qualität des Gesetzes
mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eben zuträglich sind. Dies zeigt sich bereits jetzt auch schon an
einigen Stellen im neuen Gesetz, die durchaus Fragen aufwerfen. Wie so oft bleibt es nun der Praxis
überlassen, hiermit einen Umgang zu finden und die Energiewende mit den neuen Regelungen weiter
voran zu bringen. Einige durchaus positive Ansätze hierfür enthält das EEG 2021 allemal…

In diesem Sinne freuen wir uns, Ihnen das EEG 2021 – nun in seiner finalen Fassung – in diesem
Sondernewsletter vorzustellen und Sie in Ihren nächsten Projekten zu unterstützen!

Ihre Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei von Bredow Valentin Herz

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Über vBVH

von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte (vBVH) aus Berlin ist eine auf Energiethemen spezialisierte
Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin-Mitte.

Mit einem hochqualifizierten Team von derzeit zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
beraten wir Unternehmen deutschlandweit und darüber hinaus zu Rechtsfragen rund um die
Erzeugung, Speicherung, Lieferung und den Verbrauch von Strom, Wärme und Gas. Am liebsten aus
erneuerbaren Energien. Den Beratungsschwerpunkt bilden dabei energierechtlich-regulatorische
Fragen, die Gestaltung und Prüfung aller für die Umsetzung von Energieprojekten, den
Energiehandel oder die Energielieferung erforderlicher Verträge sowie das Genehmigungs- und
Planungsrecht. Selbstverständlich vertreten wir dabei alle Anliegen unserer Mandant*innen auch
vor Gerichten und Behörden.

von Bredow Valentin Herz
Partnerschaft von Rechtsanwälten mit beschränkter Berufshaftung
Littenstraße 105
10179 Berlin
Telefon +49 30 8092482-20
Fax +49 30 8092482-30
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Inhalt

A. Vorbemerkung: Ein Ausblick nach Europa – Wie setzt das E-EEG 2021 die europarechtlichen
Vorgaben um? ....................................................................................................................................... 6
     I.        Umsetzung des Clean Energy Package der EU ............................................................................ 6
     II.       Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt im EEG 2021 ........................................................... 8
B.          Allgemeine Änderungen mit Auswirkungen für alle Energieträger ................................................ 9
     I.        Übergangsvorschriften: Für wen gilt das EEG 2021?.................................................................... 9
     II.       Mengengerüst und Ausbaupfad ............................................................................................... 10
     III.      Klausel zu öffentlicher Sicherheit und Interesse (§ 1 Absatz 5 E-EEG 2021) .................................. 13
     IV. Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen ....................................................................... 13
     V. Smart Meter und Anlagensteuerung: Intelligente Messsysteme und stufenlose Fernsteuerung
     für alle? ............................................................................................................................................. 17
        1. Hintergrund und Ziel der geplanten Änderungen .................................................................. 17
        2. Neue technische Ausstattungspflichten nach § 9 EEG 2021: Was gilt für wen? ........................ 18
        3. Neue Vorgaben für die Fernsteuerung in der Direktvermarktung (§ 10b EEG 2021) ................. 23
     VI. Änderungen an der Marktprämie: Vom Monats- zum Jahresmarktwert .................................... 27
     VII. Abschied von der 6-Stunden-Regelung: Förderstopp schon ab vier Stunden negativer Preise . 28
     VIII. Was gibt’s Neues bei den Mess- und Meldepflichten? ............................................................... 31
     IX. Innovationsausschreibungen.................................................................................................... 33
     X.       Änderungen bei der Clearingstellen-„Einrede“, § 57 ................................................................. 35
C.          Die wichtigsten Änderungen für die einzelnen Energieträger und die Ausschreibungen .............. 36
     I.       Solaranlagen und Mieterstrom – Überblick .............................................................................. 36
            1. Neues bei den Ausschreibungen für Solaranlagen ................................................................. 37
            2. Neues beim Mieterstrom ........................................................................................................ 41
            3. Weitere Änderungen für Solaranlagen ................................................................................... 42
     II.      Biomasse, Biogas, Biomethan .................................................................................................... 45
            1. Förderung außerhalb von Ausschreibungen ......................................................................... 46
            2. Ausschreibungen .................................................................................................................. 46
            3. Änderungen für Bestandsanlagen und Anlagen in der Anschlussförderung ......................... 49
            4. Sonderausschreibungen für Biomethananlagen ................................................................... 50
            5. Neugestaltung der Flexibilitätsprämie .................................................................................. 50
            6. Änderungen beim Flexibilitätszuschlag ................................................................................. 51
     III.     Windenergie ............................................................................................................................. 54
            1. Änderungen an den Ausschreibungsregeln ........................................................................... 54
            2. Kommunenbeteiligungsmodell (§ 36k EEG 2021) .................................................................... 59
            3. Windenergieanlagen außerhalb der Ausschreibungen .......................................................... 61
  IV. Wasserkraft ............................................................................................................................... 65
D. Speicher und Sektorenkopplung im EEG 2021 ................................................................................ 65

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I.       Stromspeicher im EEG 2021 ........................................................................................................ 65
     II.     Sektorenkopplung: Wasserstoff im EEG 2021 ............................................................................. 67
           1. § 64a EEG 2021: Ergänzung der Besonderen Ausgleichsregelung ............................................ 67
           2. § 69b EEG 2021: Herstellung von grünem Wasserstoff ............................................................ 68
           3. § 93 EEG 2021: Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an grünen Wasserstoff .......... 69
E.         Prosumer und Eigenversorgung im EEG 2021 ................................................................................. 73
F.         Besondere Ausgleichsregelung: Neuerungen in den §§ 63 ff. EEG 2021 .......................................... 75
G.         Entschließungsantrag ................................................................................................................... 78

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A. Vorbemerkung: Ein Ausblick nach Europa – Wie setzt das E-EEG 2021 die europarechtlichen
   Vorgaben um?

    I. Umsetzung des Clean Energy Package der EU

Die Novelle zum EEG 2021 dient ausweislich einer Fußnote zu ihrem Titel sowie verschiedener Stellen in
der Gesetzesbegründung unter anderem auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/2001 vom 11.
Dezember 2018, also der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (im Folgenden: EE-RL). Ob und inwieweit das
EEG 2021 tatsächlich bereits die europarechtlichen Vorgaben umsetzt, ist allerdings umstritten. Um die
diesbezüglichen Diskussionen etwas einzuordnen, geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen
Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der aktuellen europarechtlichen Einflüsse auf das EEG 2021.

Die EE-RL, auch Renewable Energy Directive II (RED II) genannt, ist Teil des sogenannten Paketes
„Saubere Energie für alle Europäer“ (auch: „Clean Energy Package“, kurz: CEP). Bei dem Clean Energy
Package handelt es sich um ein Maßnahmenpaket der EU, bestehend aus mehreren Richtlinien und
Verordnungen in den Bereichen Elektrizitätsbinnenmarktordnung, Erneuerbare Energien und
Energieeffizienz.

Die EE-RL ersetzt dabei die Vorgängerrichtlinie 2009/28/EG. Sie verfolgt das Ziel, den Anteil von
Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 auf
mindestens 32 Prozent zu erhöhen. Gegenstand der EE-RL ist ausweislich ihres Artikel 1 die Schaffung
eines gemeinsamen Rahmens für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Sie enthält
zahlreiche Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die
Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im
Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise,
administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Ferner werden Kriterien für
die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und
Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben. Im Hinblick auf das EEG 2021 sind dabei unter anderem die
Artikel 3 (Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030), 4 (Förderregelungen für Energie aus
erneuerbaren Quellen), 19 (Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen), 20 (Netzzugang
und -betrieb), 21 (Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität) und 22 (Erneuerbare-Energie-
Gemeinschaften) der EE-RL besonders interessant.

Die Vorgaben der EE-RL sind dabei in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar wirksam, sondern müssen
zuerst in nationales Recht umgesetzt werden. Eben hierzu soll auch das EEG 2021 dienen. Die
Umsetzungsfrist der EE-RL läuft allerdings noch bis zum 30. Juni 2021. Erst nach diesem Zeitpunkt
kann Mitgliedstaaten also ein Verstoß gegen die Richtlinie vorgeworfen werden oder die Richtlinie
sogar bei mangelnder Umsetzung in bestimmten Grenzen unmittelbare Wirkung entfalten. Allerdings
sind die Diskussionen bereits jetzt im vollen Gange, ob und inwieweit die Regelungen des EEG 2021

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tatsächlich die Vorgaben der EE-RL vollständig und richtig umsetzen oder ob hier noch weiterer
Nachbesserungsbedarf besteht. Besonders relevant sind dabei aus Sicht der Erneuerbaren-Branche
wohl die konkrete Umsetzung der Artikel 4, 21 und 22 der EE-RL:

      Artikel 4 EE-RL legt unter anderem fest, dass nationale Förderregelungen zur maximalen
      Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in den Elektrizitätsmarkt Anreize für eine
      „marktbasierte und marktorientierte Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in
      den Elektrizitätsmarkt“ setzen sollen. Diese sollen auch dazu führen, dass die Produzenten
      erneuerbarer Energie „auf die Preissignale des Marktes reagieren und ihre Einnahmen
      maximieren“. Als mögliche Instrumente finden dabei gleitende oder feste Prämien Erwähnung.
      Elektrizität   aus     erneuerbaren    Quellen    soll    ferner     „auf   offene,       transparente,
      wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise gefördert“ werden.
      Artikel 4 schreibt dafür zwar nicht abschließend zwingend die Durchführung von
      Ausschreibungen         vor.   Ausschreibungsverfahren      finden     jedoch     sowohl      in    den
      Erwägungsgründen als auch in Artikel 4 mehrfach als Standardfall der Umsetzung Erwähnung.
      Für Kleinanlagen (wobei unklar bleibt, was damit ganz genau gemeint ist) und
      Demonstrationsprojekte dürfen allerdings weiterhin Ausnahmen vorgesehen werden. Wendet
      man den Maßstab von Artikel 4 EE-RL auf das EEG 2021 an, so kann man feststellen, dass
      nationale Spielräume im Hinblick auf mögliche Ausnahmen von Ausschreibungen weiter nicht
      genutzt werden. Ein Verstoß gegen die Richtlinie liegt darin jedoch natürlich nicht. Nach unserer
      aktuellen Einschätzung steht das EEG 2021 vielmehr im Einklang mit Artikel 4 EE-RL.

      Anders ist dies jedoch im Hinblick auf Artikel 21 EE-RL, der erstmals explizite europarechtliche
      Vorgaben im Hinblick auf die Regelungen der Mitgliedstaaten zur Eigenversorgung macht und
      hierbei eine bemerkenswert prosumerfreundliche Grundausrichtung erkennen lässt. So sollen
      die Mitgliedstaaten nach Artikel 21 EE-RL grundsätzlich dafür sorgen, dass Verbraucher einen
      Anspruch darauf haben, Eigenversorger mit erneuerbarer Elektrizität zu werden. Im Einzelnen
      enthält Artikel 21 dazu eine lange Liste von Rechten für Eigenversorger und Vorgaben an die
      Mitgliedstaaten, wie der Rechtsrahmen für Eigenversorger aussehen soll. Dies betrifft zum
      Beispiel auch die Befreiung von Abgaben und Umlagen, die bei Eigenversorgern nur in eng
      beschriebenen        Ausnahmefällen   überhaupt    noch     zulässig    sein    sollen.    Auch    eine
      gemeinschaftliche Eigenversorgung soll grundsätzlich möglich sein. Wendet man Artikel 21 EE-
      RL konsequent auf das EEG 2021 an, so zeigen sich aus unserer Sicht verschiedene Verstöße
      gegen die EE-RL, die auch nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens weiterhin heftig
      diskutiert werden dürften (siehe hierzu im Einzelnen unten D.). Allerdings wurde ein
      Hauptstreitpunkt, die Belastung der Eigenversorgung aus kleinen EEG-Anlagen mit der EEG-
      Umlage, durch die Ausweitung der sogenannten De-Minimis-Regelung auf Anlagen mit einer
      Leistung von bis zu 30 kW deutlich entschärft.

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Besonders interessant aus der Perspektive des Europarechts ist im Zuge der Diskussionen rund
      ums EEG 2021 ferner Artikel 22 EE-RL, der ausdrücklich vorsieht, dass Erneuerbare-Energien-
      Gemeinschaften von Endkunden möglich sein sollen und diese bestimmte Rechte haben sollen,
      um gemeinsam grünen Strom zu erzeugen, zu beziehen und zu nutzen. Im EEG 2021 findet dieser
      Ansatz der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften jedoch bislang ebenso wenig Erwähnung wie
      die in Artikel 21 EE-RL vorgesehene gemeinschaftliche Eigenversorgung.

In engem Zusammenhang mit Artikel 21 EE-RL stehen zudem die Regelungen in Bezug auf Speicher und
aktive Kunden (Prosumer) in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (im Folgenden: „EBM-RL“, auch
Market Design Directive oder MDD genannt). So sieht die EBM-RL unter anderem in Artikel 2 Nummer 59
eine Definition der Energiespeicherung vor und formuliert in Artikel 15 klare Vorgaben an den
nationalen Rechtsrahmen für Prosumer und Betreiber von Speichern. Auch hier ist aktuell hoch
umstritten, ob und inwieweit diese Regelungen bislang ausreichend im EEG 2021 adressiert sind (siehe
hierzu unten D.).

    II. Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt im EEG 2021

Eine interessante neue Vorschrift im EEG 2021, die ebenfalls im engen Zusammenhang mit
europarechtlichen Vorgaben steht, ist § 105 EEG 2021. Die Regelung trägt den Titel „Beihilferechtlicher
Genehmigungsvorbehalt“. Hiernach dürfen die Bestimmungen des EEG 2021 für Strom aus Anlagen,
für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewendet werden.

Manch einer dürfte nun irritiert aufhorchen – war doch zuletzt vom EuGH höchstrichterlich entschieden
worden, dass der Fördermechanismus des EEG gerade keine typische Subvention darstellt und daher
nicht dem strengen Beihilferecht unterliegt (wir berichteten). Wesentliche Begründung hierfür war,
dass der EEG-Ausgleichsmechanismus letztlich ausschließlich zwischen privaten Akteuren abgewickelt
wird (Netzbetreiber, Letztverbraucher, Anlagenbetreiber) und nicht durch den Staatshaushalt
finanziert oder von öffentlichen Stellen direkt kontrolliert wird.

Die Aufnahme eines solchen Vorbehaltes war nunmehr jedoch in Folge der Entscheidung der
Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzpaketes, die EEG-Umlage zu deckeln und die hierfür
erforderlichen Mittel aus dem Staatshaushalt bereitzustellen, erforderlich geworden. In Folge dieser
(geplanten) Einzahlung staatlicher Mittel auf das EEG-Umlage-Konto ist nunmehr davon
auszugehen, dass das EEG als Beihilfe im Sinne der europarechtlichen Restriktionen anzusehen ist,
weswegen ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt aufgenommen wurde.

Der Vorbehalt hat sich – wie bereits vorab befürchtet – bereits unmittelbar auf die Praxis ausgewirkt.
Aufgrund der Kurzfristigkeit des Gesetzgebungsverfahrens liegt die Genehmigung der Kommission

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bis zum Versand dieses Newsletters nicht vor, so dass Netzbetreiber derzeit mit der Frage konfrontiert
sind, ob sie Zahlungen auf der Grundlage des EEG 2021 überhaupt vornehmen dürfen und
Anlagenbetreiber aufgrund der Einbehaltung von Zahlungen vor Liquiditätsengpässen stehen. Für die
Übergangszeit hat das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website Antworten auf einige der
derzeit dringlichsten praktischen Fragen in diesem Zusammenhang veröffentlicht (abrufbar hier):
Insbesondere für die Anschlussförderung für Ü20-Windenergieanlagen gelten hier aktuell noch
Einschränkungen, weil die Förderung ohne Genehmigung nicht ausgezahlt werden kann. Daher soll
hier erst einmal nur der Marktwert durchgereicht werden, wie auch bei kleineren Altanlagen. Die
Förderung kann erst nach Erhalt der beihilferechtlichen Genehmigung ausgezahlt werden. Gleiches gilt
für die im EEG 2021 für Neuanlagen vorgesehene gesetzliche „Festvergütung“ außerhalb der
Ausschreibungen. Auch diese kann erst nach der Genehmigung ausgezahlt werden. Bis diese vorliegt,
sollen die Anlagenbetreiber die im EEG 2017 vorgesehene Vergütung erhalten. Für Neuanlagen in der
Ausschreibung sollen Zuschläge zwar nach den Regelungen des EEG 2021, aber unter der
aufschiebenden Bedingung der erteilten Genehmigung erfolgen. Sobald die Genehmigung vorliegt,
soll die Förderung dann ausgezahlt werden. Wird das EEG 2021, oder auch nur einzelne seiner Teile und
Vorschriften, nicht von der Kommission genehmigt, dürfen diese Regelungen auch nicht angewendet
werden. Das Bundeswirtschaftsministerium räumt diese Möglichkeit auf der oben verlinkten Website
auch ausdrücklich ein. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Genehmigung der Kommission so bald wie
möglich vorliegt und diese Phase der Unsicherheit damit beenden wird.

B. Allgemeine Änderungen mit Auswirkungen für alle Energieträger

    I. Übergangsvorschriften: Für wen gilt das EEG 2021?

Wenn ein neues EEG in Kraft tritt, ist stets die erste Frage, für wen es gelten soll: Nur für Neuanlagen?
Auch für den gesamten Bestand? Oder nur in Teilen? Hiervon wiederum hängt ab, wie kompliziert die
Übergangsvorschriften ausfallen. Waren diese gerade im EEG 2014 und EEG 2017 von geradezu
erschreckender Unübersichtlichkeit und Komplexität, atmet der Leser des EEG 2021 fast schon
erleichtert auf. So wirken die Übergangsvorschriften im EEG 2021 (jedenfalls für EEG-Verhältnisse) erst
einmal relativ schlank.

Dies liegt auch an der Übergangssystematik an sich: Das EEG 2021 gilt unmittelbar nur für
Neuanlagen, also für solche, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden oder deren
anzulegender Wert in einer Ausschreibung ab dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist. Für alle
älteren Anlagen sowie für Forschungs-Pilotwindenergieanlagen, deren Statuts bereits vor dem 1.
Januar 2021 festgestellt wurde, bleibt das EEG 2017 anwendbar (und nach dessen Übergangssystematik
wiederum für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 das EEG 2014 – künftig gelten also
letztlich drei verschiedene EEG-Fassungen „nebeneinander“). Hervorzuheben ist dabei: Die
Übergangsvorschriften des EEG 2021 stellen – anders als im EEG 2017 – nicht nur auf das

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Inbetriebnahmedatum der Anlagen ab, wie bisher, sondern auch auf den Gebotstermin, in dem
gegebenenfalls ein Zuschlag erlangt wurde. Für Betreiber, die mit ihren Anlagen noch vor Januar 2021
erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben, gilt also grundsätzlich weiterhin das EEG
2017.

Zusätzlich enthält das EEG allerdings eine ganze Reihe von Regelungen, deren Wirkung auch auf
Bestandsanlagen erstreckt werden soll. Dies ordnen die Übergangsbestimmungen dann aber explizit
an (vgl. § 100 Absatz 2 ff. EEG 2021). Ganz so einfach ist es daher also leider doch nicht, im Einzelfall die
richtigen Regelungen für die eigene Anlage zu identifizieren. Man wird künftig also stets – zusätzlich
zu den fortgeltenden Regelungen im EEG 2017 bzw. EEG 2014 (je nach Inbetriebnahme der eigenen
Anlage) – schauen müssen, ob das EEG 2021 eine Neuregelung enthält, deren Wirkung auf die eigene
Anlage erstreckt wird.

Letztlich bleibt es also dabei, was beim EEG immer gilt: Betreiber von Bestandsanlagen sind gut
beraten, den Novellierungsprozess genau zu beobachten und sich nach dessen Abschluss einmal
gründlich zu informieren, welche der Neuregelungen sich wie auf ihre Anlagen auswirken. Sofern
besonders relevant, gehen wir nachfolgend auf Regelungen für Bestandsanlagen ein, wenn die
Geltung von Neuregelungen für diese angeordnet wird.

    II. Mengengerüst und Ausbaupfad

Das bis zum Jahr 2030 zu erreichende Ziel wurde bereits mit dem EEG 2017 festgeschrieben und wird
unverändert im EEG 2021 übernommen: In den nächsten zehn Jahren soll der Anteil des aus
erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent steigen. Neu ist
allerdings das ausdrückliche Langfristziel der Treibhausgasneutralität bis „vor dem“ Jahr 2050. In
der Gesetzesbegründung heißt es hierzu ausdrücklich, dass dieses Ziel im Strombereich bereits im
Laufe der 2040er Jahre erreicht werden solle.

Vielfach kritisiert wird dabei, dass laut Gesetzesbegründung für die Erreichung des 65-Prozent-Ziels
ein Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 in Höhe von 580 TWh angenommen wurde. Daraus wurde eine
erforderliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von 377 TWh abgeleitet. Hierzu wird vielfach
angemerkt, dass der prognostizierte zukünftige Stromverbrauch jedenfalls dann deutlich zu gering
sein dürfte, wenn die Erfordernisse einer zunehmenden Sektorenkopplung zur schnellen
Dekarbonisierung des gesamten Energiesystems sowie der Industrie mitgedacht werden. Spätestens
dann also, wenn erhebliche Stromanteile auch dafür genutzt werden müssen, um Elektromobilität,
grüne Wasserstofferzeugung und andere Power-to-X-Anwendungen im großen Maßstab möglich zu
machen, dürfte fraglich sein, ob der den gesetzlichen Ausbauzielen zu Grunde liegende Strombedarf
im EEG 2021 nicht zu knapp bemessen ist. Hier soll allerdings laut Gesetzesgründung auch fortlaufend

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eine Überprüfung stattfinden und die Ausbauziele gegebenenfalls angepasst werden – gerade auch
im Hinblick auf die Entwicklung der Sektorenkopplung.

Um die Erreichbarkeit dieses Gesamtziels überprüfen zu können, hat der Gesetzgeber im neuen § 4a
EEG 2021 nunmehr auch konkrete strommengenbezogene jährliche Zwischenziele für die nächsten
neun Jahre vorgegeben. So soll anhand der konkreten erzeugten Strommengen aus erneuerbaren
Energien konstant geprüft werden, ob man insgesamt auf Zielerreichungskurs ist (dass das Gesamtziel
dabei durchaus umstritten ist bzw. künftig durchaus noch einmal nachjustiert werden könnte, kam ja
soeben bereits zur Sprache). Im Jahr 2021 sollen insgesamt 259 TWh Strom aus erneuerbaren Energien
erzeugt werden. Diese Menge soll sich dann jährlich kontinuierlich in vorgegebenen Schritten steigern.
Bis zum Jahr 2029 sollen so dann die angezielten 376 TWh aus erneuerbaren Energien erreicht werden.

Zur Erreichung der gesetzlichen Zielvorgaben schreibt § 4 EEG 2021 neue Ausbaupfade für einzelne
Energieträger vor. Für Windenergieanlagen an Land ist dabei folgende Steigerung der installierten
Leistung vorgesehen:

      auf 57 Gigawatt im Jahr 2022,

      auf 62 Gigawatt im Jahr 2024,

      auf 65 Gigawatt im Jahr 2026,

      auf 68 Gigawatt im Jahr 2028

      und auf 71 Gigawatt im Jahr 2030.

Der Zubau für Windenergieanlagen an See richtet sich weiterhin nach dem Windenergie-auf-See-
Gesetz. Dieses sieht vor, bis zum Jahr 2030 insgesamt 15 Gigawatt installierte Leistung ans Netz
anzuschließen.

Für Solaranlagen ist folgender Ausbaupfad vorgesehen:

      auf 63 Gigawatt im Jahr 2022,

      auf 73 Gigawatt im Jahr 2024,

      auf 83 Gigawatt im Jahr 2026,

      auf 95 Gigawatt im Jahr 2028

      und auf 100 Gigawatt im Jahr 2030.

Für Biomasseanlagen ist eine installierte Leistung von 8.400 Megawatt im Jahr 2030 vorgesehen.

                                                                                                 11 / 81
Wie auch bereits im EEG 2017 enthält § 5 EEG 2021 die Möglichkeit der Bezuschlagung von im Ausland
errichteten Anlagen. War bisher vorgesehen, dass 5 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden
Leistung auch im einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bezuschlagt werden können,
sieht die Regelung in § 5 EEG 2021 vor, dass ein Überschreiten des Umfangs durch den
grenzüberschreitenden Ausbau von Windenergieanlagen auf See erfolgen kann. Damit sollen künftig
insbesondere Kooperationen mit Nachbarstaaten zum grenzüberschreitenden Ausbau von
Windenergie auf See gefördert werden. Zudem erfolgt keine Anrechnung auf die Ausbauziele bei
Anlagen, bei denen die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt, sofern Zahlungen nach dem
Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geleistet werden und eine
völkerrechtliche Vereinbarung nicht etwas Gegenteiliges regelt.

     Bewertung:
     Wie die letzten Jahre gezeigt haben, sind die im Gesetz niedergeschriebenen Ausbauziele
     und die daraus abgeleiteten Ausschreibungsvolumen allein allerdings noch kein Garant
     dafür, dass der entsprechende Zubau auch wirklich in der erforderlichen Geschwindigkeit
     voranschreitet. So liegt der „Flaschenhals“ für viele Projekte – gerade im Windbereich,
     zunehmend aber auch für große Freiflächensolarprojekte – eher im Bereich der
     Flächenknappheit und der schwierigen genehmigungsrechtlichen Situation begründet. So
     waren seit Inkrafttreten des EEG 2017 bekanntlich gerade die für Windenergieanlagen an
     Land durchgeführten Ausschreibungen durchgehend weit unterzeichnet. Teilweise deckten
     die eingereichten Gebote dabei weniger als 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens ab. Um
     den Ausbau für Windenergieanlagen an Land tatsächlich voranzutreiben, sind also weiterhin
     dringend flankierende Maßnahmen notwendig, welche die planerisch herbeigeführte
     Flächenknappheit und die lange Dauer der Genehmigungsverfahren adressieren. Auch bleibt
     mit dem prognostizierten künftigen Strombedarf die Grundlage für die weitere
     Ausbauplanung hoch umstritten. Insgesamt ist dem Gesetz aber durchaus der politische
     Wille zu entnehmen, die Energiewende im Stromsektor wieder energischer voranzutreiben. Es
     bleibt zu hoffen, dass die nunmehr im EEG 2021 vorgesehen Maßnahmen hierzu einen Beitrag
     leisten können – reichen werden sie aber sicherlich nicht.

                                                                                             12 / 81
III. Klausel zu öffentlicher Sicherheit und Interesse (§ 1 Absatz 5 E-EEG 2021)

Die noch im ersten Entwurf des EEG 2021 vorgesehene Regelung des § 1 Absatz 5 wurde im
Gesetzgebungsverfahren gestrichen und findet sich nicht mehr im letztlich in Kraft getretenen EEG
2021.

In dieser war die gesetzgeberische Feststellung vorgesehen, dass der Ausbau der erneuerbaren
Energien im öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. Im letzten
Ausschussbericht (BT-Drs. 19/25326, S. 11) wird dazu festgestellt, dass diese Wertung bereits in
ausreichender Weise gesetzlich ausgestaltet und daher im EEG 2021 nicht nötig sei. Insbesondere
aufgrund der Vorgaben im Klimaschutzgesetz (KSG) mag dies zutreffen, trotzdem wäre die Regelung
im EEG 2021 – zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – wünschenswert gewesen. Praktische
Konsequenzen wird die Streichung allerdings nicht haben können, da die vorgesehene Regelung in der
Tat lediglich klarstellende Bedeutung zu entwickeln geeignet war.

   IV. Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen

Eines der aus Sicht des Gesetzgebers wohl drängendsten Themen der aktuellen EEG-Novelle war die
Zukunft der sogenannten Ü20-Anlagen. So war mit großer Spannung erwartet worden, wie der
Gesetzgeber künftig solche Anlagen zu behandeln gedenkt, deren 20jähriger Förderzeitraum
abgelaufen ist, also alle im Jahr 2000 oder davor in Betrieb genommenen Anlagen. Nach der im EEG
2017 geltenden Rechtslage bestand für diese Anlagen eine Weiterbetriebsmöglichkeit nur über eine
Veräußerung des erzeugten Stroms in der nicht geförderten sonstigen Direktvermarktung (also über
sogenannte PPA). Eindeutig klar war aber auch: Die weiteren im EEG vorgesehenen Privilegien,
insbesondere der Einspeisevorrang, die Entschädigung für die entgangenen Einnahmen bei EinsMan-
Maßnahmen etc., bleiben für diese Anlagen allerdings grundsätzlich weiterhin erhalten.

Insbesondere für kleine Alt-Anlagen, die unter den aktuellen Marktbedingungen vielfach keine
Chance auf sinnvolle Direktvermarktungsverträge haben, stand dennoch mit Ablauf des Jahres 2020
die Abschaltung bzw. Netztrennung im Raum, wenn nicht zügig Anschlussregelungen getroffen
werden. Denn „wild“ ins Netz hätten sie ab dem 1. Januar 2021 – wenn der Netzbetreiber ihnen den
Strom nicht mehr gegen die Einspeisevergütung abnehmen muss – auch nicht einspeisen dürfen. Aber
auch größere Alt-Anlagen hatten mitunter schlechte (Weiterbetriebs-)Perspektiven für die Post-EEG-
Phase, da im Zusammenhang mit der Corona-Krise die „freien“ Vermarktungsoptionen wirtschaftlich
schlichtweg schwierig waren.

Wohl nicht zuletzt aus diesem Grund änderte der Gesetzgeber die Regelungen zur sogenannten
Anschlussförderung buchstäblich in letzter Sekunde noch einmal grundlegend und das EEG 2021
eröffnet nunmehr die Möglichkeit, mit bestimmten ausgeförderten Anlagen eine (zunächst
auskömmliche) Anschlussförderung in Anspruch nehmen zu können und schafft damit eine

                                                                                            13 / 81
wirtschaftliche    Grundlage    für   den    Weiterbetrieb    vieler   Anlagen.   Für    ausgeförderte
Windenergieanlagen an Land wurde zudem „im letzten Moment“, also kurz vor der Verabschiedung
des EEG 2021, noch geregelt, dass im ersten Halbjahr 2021 ein besonderes Ausschreibungssystem
eingeführt werden soll.

Die neuen Regelungen des EEG 2021 unterscheiden dabei im Hinblick auf die Anschlussförderung
zwischen Windenergieanlagen an Land und allen weiteren Anlagen. So werden im EEG 2021 für alle
ausgeförderte Anlagen mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land folgende – zeitlich
befristete – Sonderregelungen eingeführt:

      Betreiber ausgeförderter Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 Kilowatt können
      nach Ablauf des Förderzeitraums den in ihren Anlagen erzeugten Strom im Rahmen der neuen
      Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen veräußern. Dies erfolgte – sofern die Anlagen
      zuvor in der Einspeisevergütung vermarktet worden waren – sogar automatisch, wenn die
      Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig (also bis zum 18. Dezember 2020, vgl. § 100 Absatz 5 Satz 2
      EEG 2021) eine andere zulässige Zuordnung des erzeugten Stroms (etwa zur sonstigen
      Direktvermarktung) getroffen haben.

      Im Rahmen der neuen Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen wird der Strom weiterhin
      vom Netzbetreiber abgenommen und vergütet.

      Der Anspruch auf die oben skizzierte Anschlussförderung besteht bis zum 31. Dezember 2027.

      Als anzulegender Wert gilt für diese Anlagen der (energieträgerspezifische) Jahresmarktwert,
      wobei       davon   im   Jahr   2021    jeweils   die    vom     Gesetzgeber      angenommenen
      Stromvermarktungskosten des Netzbetreibers in Höhe von 0,4 ct/kWh abzuziehen sind. Ab
      dem Jahr 2022 wird als abzuziehende Vermarktungskosten der Wert angesetzt, den die
      Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung des Stroms aus ausgeförderten
      Anlagen nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer
      Internetseite veröffentlicht haben. Soweit die ausgeförderten Anlagen mit intelligenten
      Messsystemen ausgestattet sind, reduziert sich der Abzug vom anzulegenden Wert in beiden
      Fällen indes um die Hälfte.

      Entgegen den noch in den ersten Gesetzesentwürfen zum EEG 2021 enthaltenen Regelungen
      müssen die Betreiber ausgeförderter Anlagen nicht den gesamten in der Anlage erzeugten
      Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Damit ist auch eine Eigenversorgung oder
      eine Drittbelieferung vor Ort aus diesen Anlagen erlaubt, ohne dass die Inanspruchnahme
      der Anschlussförderung gefährdet wird.

                                                                                                14 / 81
Betreiber ausgeförderter Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt
     erhalten keine Anschlussförderung. Für diese Anlagen bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der
     Stromveräußerung in der sonstigen Direktvermarktung (PPA).

Für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land gelten folgende – ebenfalls zeitlich befristeten –
Sonderregelungen:

     Der Anspruch auf die Anschlussförderung besteht für alle ausgeförderten Windenergieanlagen
     an Land jedenfalls bis zum 31. Dezember 2021.

     Als anzulegender Wert gilt für diese Anlagen der (energieträgerspezifische) Monatsmarktwert,
     also der Monatsdurchschnittspreis für Strom aus Windenergie an Land an der Strombörse,
     zuzüglich

     •    1,0 ct/kWh für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

     •    0,5 ct/kWh für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt
          worden ist, und

     •    0,25 ct/kWh für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022
          erzeugt worden ist

     Von diesem anzulegenden Wert werden auch bei Windenergieanlagen an Land pauschal 0,4
     ct/kWh für die Stromvermarktungskosten des Netzbetreibers abgezogen (§ 53 Absatz 1 Nummer
     2 EEG 2021). Anders als bei der Anschlussförderung für alle (sonstigen) Anlagen bis 100 kW
     erfolgt hier keine Reduzierung, wenn ein intelligentes Messsystem installiert ist.

     Darüber hinaus soll im ersten Halbjahr 2021 ein Ausschreibungssystem für ausgeförderte
     Windenergieanlagen eingeführt werden. Betreiber ausgeförderter Anlagen werden dann eine
     Förderung in Form eines Zuschlags aus Ausschreibungen erhalten können. Die Höhe der
     Förderung wird sich dabei – wie bei Neuanlagen – nach dem gebotenen und bezuschlagten
     Preis bemessen. Das Ausschreibungssystem ist in seinen Einzelheiten noch nicht im EEG 2021
     geregelt. In § 95 Nummer 3a EEG 2021 findet sich lediglich eine Verordnungsermächtigung,
     wonach die Bundesregierung die Details des Ausschreibungssystems für ausgeförderte
     Windenergieanlagen in einer Verordnung bestimmen soll. Die Verordnung soll nach dem
     Wunsch des Gesetzgebers aber so schnell wie möglich, spätestens zum 30. Juni 2021 erlassen
     werden. Bezüglich der genauen Ausgestaltung der Verordnung sieht das EEG 2021 insbesondere
     die folgenden Eckpunkte vor:

     •    Teilnahmeberechtigt sollen nur ausgeförderte Windenergieanlagen auf Flächen sein, auf
          denen planungsrechtlich kein Repowering zulässig ist

                                                                                            15 / 81
•    Die Ausschreibungsvolumina sollen 1.500 MW im Jahr 2021 und 1.000 MW im Jahr 2022
          betragen

     •    Der Höchstwert soll zwischen 3 und 3,8 ct/kWh liegen

     •    Es soll eine Begrenzung der Zuschläge auf 80% des Gebotsvolumens im Falle einer
          Unterzeichnung einer Ausschreibungsrunde erfolgen.

     Der Anspruch auf die Anschlussförderung wird für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land
     mit Zuschlag aus einer Ausschreibung bis zum 31. Dezember 2022 bestehen.

Vor der (erfolgreichen) Teilnahme an einer solchen Ausschreibung können Windenergieanlagen die
allgemeine Anschlussförderung für Windenergieanlagen in Anspruch nehmen. Der in der
Ausschreibung bezuschlagte anzulegende Wert gilt dann ab dem Beginn des zweiten auf den
Gebotstermin der Ausschreibung folgenden Kalendermonats.

     Bewertung:
     Für ausgeförderte kleine Solaranlagen stellen die neuen Regelungen zur Anschlussförderung
     eine minimale Absicherung von Erlösen für den eingespeisten Strom dar und sichern die bilanzielle
     Abnahme des Überschussstroms. Gerade für Anlagen mit einer hohen Eigenverbrauchsquote ist so
     wohl eine tragfähige Lösung gefunden.

     Die „im letzten Moment“ vor der Verabschiedung des EEG 2021 eingeführte höhere
     Anschlussförderung für Windenergieanlagen ist gerade aus Sicht von Betreibern kleinerer
     Windparks oder Einzelanlagen sicherlich zu begrüßen. An dieser Stelle muss aber darauf
     hingewiesen     werden,   dass   es   sich   dabei   genau    um    die   Regelungen     handelt
     (Anschlussausschreibungen und Erhöhung des anzulegenden Wertes über den Monatsmarktwert),
     die in den letzten Jahren vom Gesetzgeber trotz entsprechender Forderung durch die Marktakteure
     stets abgelehnt wurden. Auch vor diesem Hintergrund hatten viele Betreiber in dem Zeitpunkt, in
     dem die Anschlussförderung für Windenergieanlagen in dieser Form erstmalig bekannt wurde,
     längst sich im Nachhinein nun als wirtschaftlich weniger attraktiv erweisende, aber verbindliche
     PPA-Verträge abgeschlossen. Ergebnis der Kehrtwende des Gesetzgebers ist deshalb, dass gerade
     die Betreiber, die sich rechtzeitig um den Weiterbetrieb gekümmert hatten, nun wirtschaftlich
     bestraft werden. Dies hätte durch ein transparenteres Herangehen an die Novelle und mit mehr
     zeitlichem Vorlauf sicherlich verhindert werden können.
                                                                  (Fortsetzung auf der nächsten Seite)

                                                                                                         16 / 81
Bewertung (Fortsetzung):
   Die „Verlierer“ aus dieser Änderung am 17. Dezember sind wiederum alle sonstigen Anlagen mit einer
   installierten Leistung von über 100 kW, für die trotz der durch die COVID-19-Pandemie bedingten
   niedrigen Strompreisen keine Anschlussförderung geben wird. Somit bleibt die grundsätzliche Frage der
   Sicherstellung eines Weiterbetriebs für diese Anlagen durch die Entwicklung entsprechender
   Vermarktungsmodelle weiterhin offen.

    V. Smart Meter und Anlagensteuerung: Intelligente Messsysteme und stufenlose
       Fernsteuerung für alle?

       1. Hintergrund und Ziel der geplanten Änderungen

Durch den neuen § 9 EEG 2021 wird die Digitalisierung des Energiesystems auch im Erneuerbare-
Energien-Segment weiter vorangetrieben, indem grundsätzlich die schrittweise Einführung von
intelligenten Messsystemen, den sogenannten Smart-Meter-Gateways, bei Neuanlagen sowie bei
allen Altanlagen nach Vorliegen der entsprechenden Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) geregelt wird.

Bei den intelligenten Messsystemen handelt es sich um digitale Stromzähler, die über ein
Kommunikationsmodul in ein intelligentes Energienetz eingebunden werden. Durch die Verbindung
mit dem Smart-Meter-Gateway kann der digitale Zähler über ein Kommunikationsnetz die erhobenen
Messdaten und ggf. auch andere Informationen oder Steuerungsbefehle mit Dritten, unter anderem
mit dem Netzbetreiber und dem Direktvermarkter, austauschen. Das gesetzliche Ziel ist dabei, dass
möglichst viele Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen ausschließlich über zertifizierte Smart-
Meter-Gateways interoperabel und sicher ferngesteuert werden.

                                                                                                     17 / 81
Hinweis:
     Die Regelungen im EEG stehen dabei gewissermaßen „neben“ den ohnehin schon
     geltenden Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Maßgeblich für eine
     Ausstattungspflicht   nach   dem    EEG   bleiben    grundsätzlich   die   Vorgaben    zu
     Ausstattungspflichten mit intelligenten Zählern nach dem MsbG. Im MsbG richten sich diese
     Ausstattungspflichten aber im Wesentlichen an die Netzbetreiber als grundzuständige
     Messstellenbetreiber. Der wesentliche Unterschied zu den Neuregelungen im EEG 2021 ist,
     dass es sich bei den Neuregelungen um klare Vorgaben an die Anlagenbetreiber handelt,
     die auch sanktionsbewehrt sein können. Aus diesem Grund war auch eine Anlehnung des
     EEG an das MsbG erforderlich, um ein widersprüchliches „Nebeneinander“ von EEG 2021 und
     MsbG zu vermeiden. Dies hat der Gesetzgeber grundsätzlich mit den letzten Anpassungen
     kurz vor Inkrafttreten des EEG 2021 auch noch beachtet und zuletzt – zumindest stärker als
     in den zunächst im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungsentwürfen – umgesetzt. Da
     die Ausstattungspflichten auch Bestandsanlagen betreffen, ist allen Anlagenbetreibern zu
     empfehlen, das Thema gut im Blick zu behalten und sich darüber informiert zu halten, wer
     hier wann was nachrüsten muss.

       2. Neue technische Ausstattungspflichten nach § 9 EEG 2021: Was gilt für wen?

Maßgeblich für die Pflicht zur Ausstattung von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einem intelligenten
Messsystem ist auch nach dem EEG 2021 das Datum der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI), wonach die technische Möglichkeit für die Ausstattung mit einem
intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz für die entsprechende Einbaugruppe
besteht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Markterklärung (oder etwas salopp formuliert: um
den Startschuss für die Einbaupflicht für die jeweils betroffene Anlagengruppe). Neben der reinen
Messung ist zudem künftig vorgesehen, dass auch – jedenfalls bei bestimmten Anlagen – die
Steuerung der Anlagen über das Smart-Meter-Gateway erfolgen soll. Daher enthalten die
Neuregelungen auch hierzu differenzierte Vorgaben.

                                                                                              18 / 81
Hinweis:
   Aus der Zusammenschau der Neuregelungen in § 9 EEG 2021 für Neuanlagen und der
   dazugehörigen Übergangsvorschrift in § 100 Absatz 4 und 4a EEG 2021 für den Anlagenbestand
   ergibt sich ein relativ komplexes Gesamtbild zu der Frage, wer denn nun wann was genau tun
   muss. Zudem finden sich weitere die Messung und Steuerung betreffende Vorgaben auch noch
   in anderen Regelungszusammenhängen (z.B. hinsichtlich der Direktvermarktung, der
   Eigenversorgung oder den ausgeförderten Anlagen). Nachfolgend geben wir einen ersten
   Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen. Im Einzelfall muss man hier aber stets
   ganz genau hinschauen!

So ist stets danach zu unterscheiden, wie groß die jeweilige Anlage ist und wann sie in Betrieb
genommen wurde.

Zusammenfassend gilt hier künftig für Neuanlagen (Inbetriebnahme oder Ausschreibungsteilnahme
seit dem 1. Januar 2021) Folgendes:

      Betreiber von Anlagen (einschließlich KWK-Anlagen) mit installierter Leistung über 25 kW mit
      Inbetriebnahmedatum vor der Markterklärung des BSI müssen ihre Anlagen bis zum Einbau
      eines intelligenten Messsystems mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der
      Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung
      ferngesteuert reduzieren kann.

      Die ausdrückliche Pflicht zur Aussttattung mit einer Messeinrichtung zur Abrufung der Ist-
      Einspeisung wird für dieses Anlagensegment nicht ausdrücklich gefordert, wie es im EEG 2017
      zumindest für Anlagen über 100 kW vorgesehen war. Ob es sich hier um eine bewusste Änderung
      oder ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, bleibt unklar. In der
      Gesetzesbegründung wird jedenfalls an dieser Stelle von einer Fortschreibung des
      Rechtsrahmens aus dem EEG 2017 ausgegangen.

      Betreiber von Solaranlagen mit installierter Leistung von höchstens 25 kW mit
      Inbetriebnahmedatum vor der Markterklärung des BSI müssen ihre Anlagen bis zum Einbau
      eines intelligenten Messsystems

      •    mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die
           Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert
           reduzieren kann

                                                                                               19 / 81
•      oder   am    Verknüpfungspunkt         der   Anlage   mit   dem    Netz   die   maximale
             Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen

Was für die vorstehenden Anlagen nach Einbau eines intelligenten Messsystems gilt, geht nach
unserem Verständnis aus den gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig hervor. Nach unserem
Verständnis entspricht allerdings dem gesetzgeberischen Willen, diese Anlagen ab Einbau eines
intelligenten Messsystems denselben Anforderungen zu unterwerfen, wie Anlagen mit Inbetriebnahme
nach der Markterklärung sowie Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor Inkrafttreten des EEG 2021
(siehe unten).

      Für alle Anlagen mit installierter Leistung über 25 kW mit Inbetriebnahmedatum nach der
      Markterklärung des BSI gilt die Pflicht zur Ausstattung mit einem Smart-Meter-Gateway

      •      zur Abrufung der Ist-Einspeisung und

      •      zur stufenweisen bzw. (sobald technisch möglich) stufenlosen Fernsteuerung.

      Für alle Anlagen mit installierter Leistung über 7 kW und höchstens 25 kW mit
      Inbetriebnahmedatum nach der Markterklärung des BSI, die nicht hinter einem Netzanschluss
      betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach
      § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, gilt die Pflicht zur Ausstattung mit einem
      Smart-Meter-Gateway

      •      zur Abrufung der Ist-Einspeisung.

      Anlagen (größenunabhängig) mit Inbetriebnahmedatum nach der Markterklärung des BSI, die
      hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare
      Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, gilt
      wiederum die Pflicht zur Ausstattung mit einem Smart-Meter-Gateway

      •      zur Abrufung der Ist-Einspeisung und

      •      zur stufenweisen bzw. (sobald technisch möglich) stufenlosen Fernsteuerung.

Für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme oder Ausschreibungsteilnahme vor dem 1. Januar 2021) gilt
Folgendes:

      Für

      •      Anlagen und KWK-Anlagen mit installierter Leistung von mehr als 25 kW,

                                                                                               20 / 81
•    für Anlagen (größenunabhängig), die nach der für sie maßgeblichen Vorgängerfassung
          des EEG mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der
          Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren
          kann sowie

     •    für Anlagen, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie eine steuerbare
          Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

     gilt nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems die Pflicht zur Ausstattung mit einem
     Smart-Meter-Gateway

     •    zur Abrufung der Ist-Einspeisung und

     •    zur stufenweisen bzw. (sobald technisch möglich) stufenlosen Fernsteuerung.

     Für die ersten zwei vorstehend genannten Anlagenkategorien gilt dabei bis zum Einbau des
     intelligenten Messsystems die etwaige Ausstattungspflicht zur Fernsteuerung durch den
     Netzbetreiber nach der maßgeblichen Vorgängerfassung des EEG auch als erfüllt, wenn die
     technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

     •    die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

     •    die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

     •    die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem
          Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage
          übermittelt hat.

     Für Anlagen mit installierter Leistung über 7 kW und höchstens 25 kW, die nicht hinter einem
     Netzanschluss     betrieben   werden,   hinter   dem    auch   mindestens     eine   steuerbare
     Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, und KWK-
     Anlagen mit installierter Leistung über 7 kW und höchstens 25 kW gilt nach dem Einbau eines
     intelligenten Messsystems die Pflicht zur Ausstattung mit einem Smart-Meter-Gateway zur
     Abrufung der Ist-Einspeisung (nicht zur Fernsteuerung). Bis dahin gelten die bisher
     einzuhaltenden Pflichten fort.

Wie gesagt: So kompliziert die Neuregelungen erst einmal scheinen, so wichtig ist es, sie genau zu
kennen. Denn hier drohen scharfe Sanktionen: Pflichtverstöße gegen die in § 9 EEG 2021 geregelten
Ausstattungspflichten werden – wie bereits in den Vorgängerfassungen des EEG – weiterhin mit einer
Verringerung des anzulegenden Wertes auf den Marktwert sanktioniert.

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Exkurs I: Korrektur der BGH-Rechtsprechung zur On-/Off-Steuerung?
Bei den bereits steuerbaren Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum oder Zuschlag
vor dem 1. Januar 2021 wird mit dem EEG 2021 eine Übergangsbestimmung geschaffen
(vgl. § 100 Absatz 4 und 4a EEG 2021), die übergangsweise geringere technische
Anforderungen an die technischen Einrichtungen zur Fernsteuerung zulässt, als die
höchstrichterliche Rechtsprechung sie derzeit verlangt. Damit wird der Konflikt zwischen
einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2020 (Az. XIII ZR
5/19) und dem Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Anforderungen
bei der Fernsteuerung von Anlagen Rechnung getragen.

Der BGH hat hier postuliert, dass die Fernsteuerung durch die Netzbetreiber, um den
Anforderungen des EEG zu genügen, grundsätzlich nicht nur eine Ein- und Ausschaltung
der Anlage ermöglichen muss, sondern zumindest eine stufenweise Regelung. Da dies in
der Praxis in vielen Fällen technisch aber gar nicht möglich ist und die gesamte Praxis
hier bislang von anderen Prämissen ausgegangen war, will der Gesetzgeber hier wieder
einen rechtssichereren Zustand herstellen. So soll nach der geplanten Regelung
übergangsweise die bloße Eignung der technischen Einrichtung zur stufenweisen
Reduzierung oder zur vollständigen Abschaltung („ein“/„aus“) sowie die Erfüllung der
Anforderung, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Pflicht vor
der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat, ausreichend sein.

Künftig soll dann aber die stufenweise oder sogar stufenlose Regelung für alle Anlagen
der Standard sein, sobald diese technisch möglich ist (siehe oben).

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Exkurs II: Was heißt „stufenlose“ Fernsteuerung?
    Nicht abschließend geklärt ist nach wie vor, wie der im Gesetzesentwurf mehrfach verwendete
    Begriff „stufenlos“ zu verstehen ist, da grundsätzlich jede – auch dynamische – Steuerung
    mit minimalsten Stufen verbunden ist. Die ursprüngliche Angabe des Gesetzgebers im ersten
    bekannt gewordenen Referentenentwurf des EEG 2021, wonach die „ferngesteuerte Regelung
    unabhängig von vorbestimmten Größen bedarfsabhängig ermöglicht werden muss“, findet
    sich im nunmehr vorliegenden EEG 2021 nicht mehr. Überzeugend ist diesbezüglich aus
    unserer Sicht, dass die Fernsteuerung in 1-Prozent-Schritten zu erfolgen hat, wie auch
    gerade in den dazu maßgeblichen Technischen Anschlussregeln vorgesehen wird. Dabei ist
    allerdings zu beachten, dass es aus technischen Gründen bei der Einstellung des Sollwertes
    grundsätzlich zu Abweichungen von bis zu fünf Prozent kommen kann, die auch nach
    aktuellem Stand akzeptabel sind.

          3. Neue Vorgaben für die Fernsteuerung in der Direktvermarktung (§ 10b EEG 2021)

In § 10b EEG 2021 werden die in der Direktvermarktung zu erfüllenden technischen Anforderungen an
die Fernsteuerung neu geregelt. Wichtig, und daher gleich vorab: Die neuen Vorgaben gelten dabei
sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen (vgl. § 100 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021)!

Zudem wird die Regelung zur Fernsteuerung, die bisher in § 20 EEG 2017 verortet war und die
spezifischen Voraussetzungen in der geförderten Direktvermarkung mit Inanspruchnahme der
Marktprämie regelte, „vor die Klammer“ gezogen. Damit sollen die Fernsteuerungsvorgaben wohl
künftig sowohl auf Anlagen in der geförderten als auch auf Anlagen in der sonstigen
Direktvermarktung Anwendung finden. Damit soll wohl nunmehr klargestellt sein, dass auch solche
Anlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen sondern über sogenannte PPAs vermarktet werden,
den spezifischen Direktvermarktungs-Fernsteuererfordernissen des EEG unterworfen sein sollen.

Konkret sehen die Neuregelungen folgendes vor:

      Grundsätzlich sind alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung
      auszustatten, über die der Direktvermarkter (oder eine andere den Strom vermarktende Person)

      •     die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und

      •     die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht,
            stufenlos ferngesteuert regeln kann.

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