ANTWORTEN ZUM THEMA STROM UND STROMPREISVERGLEICH
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ANTWORTEN ZUM THEMA STROM UND STROMPREISVERGLEICH WAS BEDEUTEN HT UND NT? Gemeint sind Haupttarif (HT) und Nebentarif (NT). NEBENTARIF - NT Im Nebentarif - auch Schwachlasttarif oder Niedertarif genannt - wird der Stromverbrauch berechnet, der in den Nebenzeiten erfolgt. NT-Zeiten sind Abends, Nachts und meist auch an Sonn- und Feiertagen. HAUPTTARIF - HT In der restlichen Zeit wird der Haupttarif abgerechnet. STROMVERBRAUCH HT UND NT HT- und NT-Verbräuche ergeben als Summe Ihren Gesamtverbrauch. Sowohl der Gesamtverbrauch als auch die Verbräuche in den HT- und NT-Zeiten werden in Ihrer Stromrechnung ausgewiesen. Haupt- und Nebenzeiten werden Tarifzeiten oder auch Schaltzeiten genannt und variieren je nach Stromversorger oder Netzbetreiber. Häufig kommen dabei die Börsenschaltzeiten zur Anwendung. Dabei wird von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 20:00 Uhr der Haupttarif abgerechnet. 100.000 KWH??? 100.000 kWh sind die „magische“ Grenze zwischen den Tarifkunden bzw. SLP-Kunden und den RLM-Kunden, auch Sondervertragskunden genannt. Während alle Tarifkunden den gleichen pauschalen Strompreis erhalten, müssen Sondervertragskunden ihren Preis selber aushandeln. Zudem gibt es Unterschiede bei den Steuern und Abgaben. WORAN ERKENNE ICH, DASS ICH SONDERVERTRAGSKUNDE BIN? Wenn Ihr Jahresverbrauch über 100.000 kWh liegt, oder wenn Sie Leistungsmessung haben, dann sind Sie normalerweise Sondervertragskunde. ANSONSTEN GILT FOLGENDE EINFACHE FAUSTREGEL: Erhalten Sie monatlich eine detaillierte Abrechnung, dann sind Sie Sondervertragskunde, zahlen Sie stattdessen jeden Monat Abschläge und erhalten nur jährlich eine Abrechnung, dann sind Sie Tarifkunde. WAS IST MIT LEISTUNG GEMEINT? Leistung wird auf der Stromrechnung in kW angegeben und ist im Gegensatz zum Verbrauch ein Momentanwert. Je nachdem wieviele Geräte sie gerade eingeschaltet haben, beziehen diese momentan eine bestimmte Leistung. Ab 30 kW wird Ihnen die Leistung vom Stromanbieter in Rechnung gestellt. Die Leistungsmessung erfolgt mit Hilfe eines speziellen Stromzählers, der alle 15 Minuten den mittleren Leistungswert ermittelt.
ABRECHNUNG DER LEISTUNG Es wird der Höchstwert eines jeden Monats ermittelt. Dieser Wert oder aber der Höchstwert aller Monate eines Jahres wird dann abgerechnet. Man nennt das dann Monatsleistungsmessung bzw. Jahresleistungsmessung. Werden auf Ihrer Rechnung Werte mit kW berechnet, dann haben Sie folglich Leistungsmessung. LEISTUNGSMESSUNG - WAS IST DAS? Die Leistungsmessung kommt bei Gewerbekunden zum Einsatz, deren Jahresverbrauch an Strom 100.000 kWh übersteigt und deren Leistung mindestens 30 kW beträgt. Die Messung des Stromverbrauchs mit Hilfe eines Leistungs- messers erfolgt im Viertelstundentakt. Die Kilowattzahl aller laufenden Geräte wird addiert und mit der Betriebszeit multi- pliziert. Daraus entstehen pro Viertelstunde unterschiedliche Werte. Diese können in Form eines Lastgangs beim Stromanbieter abgerufen werden. Mit diesem Lastgang kann genau ermittelt werden, zu welchen Zeiten wie viel Strom verbraucht wird. So hat der Stromanbieter eine höhere Planungssicherheit bei der Kalkulation eines Strompreises und ist in der Lage einen günstigen Strompreis für den Gewerbekunden anzubieten, da der Risikozuschlag gemindert wird. LEISTUNGSMESSUNG - STROM FÜR GEWERBE Preise im Detail beim Gewerbestrom Der Unterschied zu Abnahmestellen ohne Leistungsmessung liegt vor allem in der detaillierten Ermittlung des Stromverbrauchs. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass individuelle, auf die Benutzungsstruktur der jeweiligen Abnahmestel- le angepasste Preise mit den Stromanbietern ausgehandelt werden können. Zudem müssen Kunden mit Leistungsmessung monatlich nur den Strom bezahlen, den sie im vergangenen Monat auch tatsächlich verbraucht haben. Gegenüber der Abschlagszahlung bei Abnahmestellen ohne Leistungsmessung ergibt sich also auch für den Gewerbekunden Planungssicherheit. HAT MEIN GEWERBE LEISTUNGSMESSUNG? Abschläge oder detaillierte Stromrechnung Bekommen Sie von Ihrem Stromanbieter monatlich eine detaillierte Abrechnung über Ihren Stromverbrauch, so handelt es sich um eine Leistungsmessung. Zahlen Sie monatlich Abschläge für Ihren Stromverbrauch, dann ist kein Leistungszähler installiert. Ist bei Ihrer Abnahmestelle ein Leistungszähler installiert, so finden Sie auf ihrer Stromrechnung zusätzlich zu den Angaben über Ihren Stromverbrauch in kWh auch eine Angabe zu Ihrer Jahreshöchstleistung. Dieser Wert ist zwei- bis vierstellig und wird in kW angegeben. Der Jahreshöchstleistungswert stellt einen wichtigen Teil der Berechnungsgrundlage für Ihr Gewerbestrom-Angebot dar. TIPPS ZUM STROMVERGLEICH GEWERBE Nötige Angaben beim Gewerbestrom Wenn Sie Strompreisangebote einholen, sollten Sie also zusätzlich zu Ihrem Jahresverbrauch in kWh (wenn möglich gestaffelt nach HT und NT) auch immer Ihren Jahreshöchstleistungswert angeben. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihnen ein vollständiges und individuelles Strompreisangebot unterbreitet wird. ARTEN VON LEISTUNGSZÄHLERN BEIM GEWERBESTROM Lastgangzähler oder Viertel-Stunden-Leistungsmesser Der Lastgangzähler, welcher auch als Viertel-Stunden-Leistungsmesser bezeichnet wird, ist der Standardzähler für Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung, deren Verbrauch meist 100.000 kWh im Jahr übersteigt. Er misst die in einer Viertelstunde insgesamt verbrauchten Kilowatt. Durch die Multiplikation dieses Wertes mit der Betriebszeit ergeben sich die viertelstündlich verbrauchten Kilowattstunden an Strom.
Diese Werte werden in einem Lastgang festgehalten und dienen zur Erstellung der Verbrauchsstruktur der entsprechen- den Stromabnahmestelle. 96-Stunden Leistungsmesser Auch der 96-h-Leistungsmesser misst neben den verbrauchten Kilowattstunden noch den Leistungswert in kW. In Messintervallen von 96 Stunden werden im 60-Minuten-Takt die verbrauchten kWh gemessen. Diese Werte werden dann als Leistungswerte ausgegeben. Die Verwendung dieser Stromzählerart ist mittlerweile jedoch eher unüblich, da die viertelstündliche Messung sehr viel genauer ist. Maximumzähler Der Maximumzähler misst zusätzlich zum Stromverbrauch in kWh den höchsten in einem Jahr anfallenden Leistungswert eines Kunden in kW. Dabei ist sowohl die Verwendung eines Eintarif-Maximumzählers als auch die eines Zweitarif- Maximumzählers möglich. Diese Zählerart kommt vorwiegend bei Kunden zum Einsatz, deren Stromverbrauch unter 100.000 kWh im Jahr liegt, bei denen aber dennoch eine entsprechende Leistung anfällt. WAS IST EIN LASTGANG? Ein Lastgang beinhaltet die Messwerte des Stromzählers. Die Messwerte stellen in einem zeitlichen Verlauf die abge- nommene Leistung einer Strom-Abnahmestelle dar. Er liegt elektronisch vor, meist als *.xls oder *.csv Datei. LASTGANG - RLM KUNDEN Industrie- oder Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden im Jahr haben einen Stromzähler, der diese Daten aufnimmt. Sie werden dann vom jeweiligen Stromanbieter oder Netzbetreiber über eine Telefonleitung fern ausgelesen. Der Lastgang kann beim aktuellen Stromanbieter kostenlos angefordert werden und bildet die Grundlage für die Abrech- nungen und zur Erstellung eines Lastprofils. Stromkunden mit diesen Stromzählern werden dann von der Energiewirtschaft als Kunden mit Registrierender Leistungs- messung bezeichnet, kurz RLM-Kunden. MIT DEM LASTGANG ZUM GÜNSTIGEN STROMPREIS Durch die Bereitstellung eines Lastgangs können Stromanbieter das Nutzungsverhalten des Gewerbekunden genauer ein- schätzen und so auf Risikoaufschläge verzichten. Dadurch kann der Gewerbetreibende günstigere Strompreise erzielen. Außerdem ist es möglich, mit einem Lastgang individuelle Schaltzeiten zu vereinbaren. Dies kann die Stromkosten zum Teil erheblich absenken. WAS IST EIN NETZBETREIBER? Die Stromleitungen - das Stromnetz - durch das der Strom zu Ihnen gelangt, werden von einer separaten Firma bewirtschaftet - dem Netzbetreiber. In der Regel ist dies Ihr örtlichen Stromversorger bzw. eine Tochterfirma davon. Für den Strompreisvergleich ist es wichtig, den Netzbetreiber zu kennen, da er einen nicht zu vernachlässigenden Anteil vom Strompreis, das Netznutzungsentgelt (auch: Netzentgelt), erhält und der Preis somit auch vom Netzbetreiber abhängt. WAS SIND NETZNUTZUNGSENTGELTE? Die Netznutzungsentgelte für Stromkunden werden von den Netzbetreibern für die Nutzung der Stromnetze sowie für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte richtet sich dabei nach dem für das jeweilige Netzgebiet zuständigen Netzbetreiber. Für diesen besteht eine Veröffentlichungspflicht seiner Entgelte im Internet. Dabei überwacht und reguliert die Bundesnetzagentur die Preise der Netzbetreiber. NETZENTGELTE - UNTERTEILUNG Die Entgelte unterliegen zwei Kategorien: I. Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung, die sogenannten Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden) II. Netznutzungsentgelte für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung, auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung genannt (RLM-Kunden) I. Standardlastprofilkunden (SLP) Als Standardlastprofilkunden werden in der Regel Kunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 100.000 kWh im Jahr eingestuft. Für diese Kunden gelten pauschalierte Netznutzungsentgelte, die sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen: · Arbeitspreis in CT/kWh · Grundpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat · Fixpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat, bestehend aus: - Entgelte für Messung - Entgelte für Abrechnung - Entgelte für Messstellenbetrieb · Konzessionsabgabe Die Höhe der Preisbestandteile variiert je nach Netzbetreiber. II. leistungsgemessene Kunden (RLM) Bei Kunden mit Leistungsmessung hängen die Netznutzungsentgelte von folgenden Faktoren ab: · Liefer- und Messspannung · Stromverbrauch in kWh und Jahreshöchstleistung in kW · Benutzungsstunden (Jahresverbrauch in kWh dividiert durch die maximale Leistung in kW) Preisbestandteile für Kunden mit registrierender Leistungsmessung sind: · Leistungspreis in EUR/kW(max.) beim Jahresleistungspreissystem bzw. EUR/kW(Summe) beim Monatsleistungspreissystem · Arbeitspreis in CT/kWh · Fixpreis in EUR/a, bestehend aus: - Entgelte für Messung - Entgelte für Abrechnung - Entgelte für Messstellenbetrieb · Konzessionsabgabe Auch hier variiert die Höhe der Bestandteile abhängig vom zuständigen Netzbetreiber.
IHRE STROMRECHNUNG · Folgende Posten Ihrer Stromrechnung werden den Netznutzungsentgelten zugerechnet · Netz-Arbeitspreis in CT/kWh · Netz-Leistungspreis in EUR/kW · Netz-Grundpreis in EUR/a oder EUR/Monat · Entgelte für Messung in EUR/a oder EUR/Monat · Entgelte für Abrechnung in EUR/a oder EUR/Monat · Entgelte für Messstellenbetrieb in EUR/a oder EUR/Monat · Konzessionsabgabe Die Höhe dieser Bestandteile ist abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber. HINWEISE ZUM STROMPREISVERGLEICH Die Darstellung der Netznutzungsentgelte auf Stromrechnungen bzw. Strompreisangeboten ist oft komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Achten Sie daher beim Strompreisvergleich genau darauf, ob Ihnen die korrekten Netznutzungsentgelte abgerechnet werden. Diese werden von den Versorgern 1:1 an den Kunden weitergegeben und sollten sich daher in den Stromange- boten verschiedener Energieversorger nicht unterscheiden. Achten Sie vor allem darauf, dass Ihre Einstufung als SLP- bzw. RLM-Kunde korrekt ist, sowie dass Ihnen die korrekte Netzebene und Konzessionsabgabe berechnet werden. VERSORGUNGSSICHERHEIT STROM Bei einem Wechsel des Stromanbieters besteht zu keinem Zeitpunkt das Risiko, dass die Strombelieferung unterbrochen wird, selbst wenn der Übergang zum neuen Stromanbieter sich etwas verzögern sollte. Es existiert in Deutschland eine Grundversorgungspflicht, wonach jede Lieferstelle ständig mit Strom versorgt werden muss. Diese Aufgabe entfällt auf den sogenannten Grundversorger, welcher der Stromanbieter ist, der die meisten Kun- den in einem bestimmten Gebiet beliefert. Die Grundversorgungspflicht ist durch § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorgegeben. Wie ebenfalls ausdrücklich von der Bundesnetzagentur bestätigt, können Stromkunden somit unbesorgt einen Strom- anbieterwechsel vornehmen. DER ABLAUF BEIM STROMANBIETERWECHSEL Ein Stromanbieter-Wechsel findet üblicherweise in vier Schritten statt: 1. Ermittlung des eigenen Stromverbrauchs Bevor verschiedene Stromangebote verglichen werden können, muss der eigene jährliche Stromverbrauch ermittelt werden. Ein guter Startpunkt hierfür ist die letzte Jahresabrechnung. Falls der Verbrauch über 100.000 kWh liegt, ist die zusätzliche Ermittlung des Lastganges ebenfalls hilfreich. 2. Wahl eines neuen Stromanbieters Die vielen Stromanbieter unterscheiden sich nicht nur durch ihre Kilowattpreise, sondern auch durch die Vertragslaufzei- ten, die Kündigungsfristen, eventuelle Preisgarantien und die Zahlungsmodalitäten. Darüber hinaus gibt es auch große Unterschiede in der Qualität des Kundenservices. Der Kilowattpreis alleine reicht nicht aus, um eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen.
3. Abschluss des Stromvertrages In der Regel kann der Vertrag über ein Online-Formular schnell und bequem abgeschlossen werden. 4. Kündigung beim bisherigen Stromversorger Der neue Stromversorger kümmert sich meistens um die Kündigung des bisherigen Vertrages. Um diese und andere Formalitäten zu übernehmen, benötigt er eine Vollmacht des Kunden. Die Kündigung beim bisherigen Versorger erfolgt mit Berücksichtigung der vorgesehenen Kündigungsfristen. Beginn der neuen Energielieferung Seit dem 1. April 2012 darf ein Stromanbieter-Wechsel maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Neulieferung an jedem beliebigen Werktag beginnen, und nicht nur zum Monatsanfang wie bisher. Diese Frist beginnt aber nicht bei Vertragsabschluss, sondern sobald der neue Versorger die neu entstehende Netznut- zung beim Netzbetreiber angemeldet hat. In der Tat kann der Stromwechsel also etwas mehr als drei Wochen dauern. WAS IST DIE KONZESSIONSABGABE? Die Konzessionsabgabe ist ein Bestandteil des Netzentgeltes. Sie fällt für das Recht der Verlegung und Nutzung von Stromleitungen in den Gemeinden an, über die der Endverbraucher mit Strom versorgt wird. Die Konzessionsabgabe wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Gemeinden entrichtet. WIE HOCH IST DIE KONZESSIONSABGABE FÜR STROM? Die Höhe dieser Abgabe beträgt für Kunden mit Leistungsmessung derzeit 0,11 Cent pro kWh. Für Kunden ohne Leistungsmessung richtet sich die Höhe der Konzessionsabgabe nach der Größe der Gemeinde, in der sich die Abnahme- stelle befindet. Je größer die Einwohnerzahl ist, desto höher ist die Konzessionsabgabe: · bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh · bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh · bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh · über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh · für Strom im Schwachlasttarif (nachts) 0,61 Ct/kWh · für Sondervertragskunden (RLM) 0,11 Ct/kWh HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH Beim Vergleich verschiedener Strompreise müssen Sie beachten, dass die Konzessionsabgabe nicht immer gleich zu erkennen ist. Gewerbestromanbieter stellen die Konzessionsabgabe meist in den Netznutzungsentgelten dar. Oft kommt es jedoch auch vor, dass der Strompreis zuzüglich der entsprechenden Konzessionsabgabe ist. Lassen Sie sich immer schriftlich bestätigen, dass dieser Preisanteil wirklich in ihrem Strompreisangebot enthalten ist. EEG | ERNEUERBARE ENERGIEN GESETZ EEG - DEFINITION Das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) wurde im Jahr 2000 eingeführt und ersetzt seither das Stromeinspeisungsge- setz.
Ziel ist die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien wie Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie und solarer Strahlungsenergie (wie beispielsweise Photovoltaik). Diese Energieformen sollen durch die EEG-Umlage wettbewerbsfähig gemacht werden und somit im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung gewährleisten. Diese Ziele sollen erreicht werden, indem die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduziert wird. Als erstes Etappenziel soll der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung spätestens bis zum Jahr 2020 mindestens 35% betragen. Die Zielgröße erhöht sich dabei gestaffelt und soll schließlich im Jahr 2050 bereits 80% betragen. EEG-KOSTEN FÜR STROMKUNDEN Das EEG regelt, dass jeder Stromkunde den Ausbau der erneuerbaren Energien anteilig mitzufinanzieren hat. Dies wird über die sogenannte EEG-Umlage gewährleistet. Jeder Stromkunde muss pro verbrauchter Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 ct/kWh und ab 2015 6,17 ct/kWh bezahlen. Der Betrag wird direkt über die Stromrechnung vom Stromversorger mit abgerechnet und weitergeleitet. International diente das Prinzip des EEG bereits als Vorbild für viele andere Staaten, die dem deutschen Beispiel folgten und ähnliche Gesetze eingeführt haben. Historische Entwicklung der EEG-Umlage EEG in ct/kWh 2003 0.410 2004 0.580 2005 0.680 2006 0.880 2007 1.020 2008 1.120 2009 1.130 2010 2.047 2011 3.530 2012 3.592 2013 5.277 2014 6.240 2015 6.170 HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH Beachten Sie, dass jeder Stromkunde verpflichtet ist, die EEG-Umlage auf seinen Stromverbrauch zu zahlen, und zwar unabhängig vom Energieversorger. Sollte die EEG-Umlage auf Ihrer Stromrechnung oder Ihrem Strompreisangebot nicht extra ausgewiesen sein, so ist sie möglicherweise bereits im Arbeitspreis enthalten. Denkbar ist auch ein Hinweis, dass der vermeintliche Gesamtpreis zuzüglich EEG-Umlage zu verstehen ist. Achten Sie daher bei einem Strompreisvergleich stets darauf, dass im Endpreis alle Preisbestandteile enthalten sind. Für einen Strompreisvergleich eignet sich am besten der Vergleich des reinen Energiepreises, da die anderen Preisbe- standteile wie Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben in der Regel 1:1 vom Energieversorger an den Stromkunden weitergegeben werden.
WAS IST DIE KWK-UMLAGE? Die KWK-Umlage ist ein Teil der Steuern und Abgaben, die im Strompreis enthalten sind. Sie wurde 2002 mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) eingeführt. KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG (KWK) Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine Technik, bei der die Wärme, die bei der Stromerzeugung anfällt, nicht verloren geht sondern in Nutzwärme umgewandelt wird. Dadurch kann ein Gesamtnutzungsgrad von bis zu 90 % erreicht werden. Bei einem herkömmlichen Großkraftwerk dage- gen geht ca. 60 % der eingesetzten Energie durch Abwärme verloren, wodurch der Nutzungsgrad dieser Kraftwerke nie 40 % überschreitet. ZIEL DER KWK UMLAGE Mit der KWK-Umlage soll die Entwicklung von KWK - Anlagen gefördert werden, weil es sich um eine effiziente Technik handelt, die weniger umweltbelastend ist und eine Einsparung von Primärenergie ermöglicht. Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme liegt die Primärenergieeinsparung zwischen 10 % und 30 %, je nach Versorgungssituation. Der Anteil des KWK - Stroms an der Gesamtnettostromerzeugung ist zwischen 2002 und 2010 von 13,9 % auf 15,4 % gewachsen. Ziel der Bundesregierung ist es, den KWK-Anteil bis zum Jahre 2020 auf 25 % zu erhöhen. KOSTEN DER KWK UMLAGE 2015 Die Höhe der KWK - Umlage hängt vom Strom - Jahresverbrauch ab. Hierfür werden die Stromkunden in drei Kategorien eingestuft. Die folgenden Preise sind seit dem 1. Januar 2015 gültig: · Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,254 ct/kWh · Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,051 ct/kWh · Jahresverbrauch über 100.000 kWh und Strom- · kostenanteil am Umsatz über 4% (stromintensive Unternehmen): 0,025 ct/kWh WAS IST EINE §19 STROMNEV-UMLAGE? Am 01.01.2012 wurde eine neue Abgabe, die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, eingeführt. Diese Umlage dient dem Ausgleich der Mindereinnahmen, die durch die Netzentgeltentlastung von stromintensiven Industriekunden entstehen. Abhängig von ihrem Stromverbrauch und ihrer Netznutzung, können nämlich Großverbraucher eine Ermäßigung oder sogar eine komplette Befreiung von den Netzentgelten beantragen. Diese Entlastung ist politisch gewollt und soll die deutsche Industrie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen Die § 19 StromNEV-Umlage wird pro verbrauchte Kilowattstunde Strom in ct/kWh berechnet und ist von jedem Stromkunden zu zahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine gewerbliche Abnahmestelle handelt. KUNDENGRUPPEN BEI DER § 19 STROMNEV-UMLAGE Die Stromkunden werden dabei in mehrere Gruppen unterteilt: „Letztverbrauchergruppe A“ In dieser Gruppe werden die ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle bepreist. Daher ergibt sich für die Letztverbrauchergruppe A eine § 19 StromNEV-Umlage von 0,237 Ct/kWh.
Zudem entstehen für 2015 zwei Korrekturgruppen: „Letztverbrauchergruppe A+“ Kunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen für ihren über 100.000 kWh hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine StromNEV-Umlage von 0,227 Ct/kWh. „Letztverbrauchergruppe A++“ Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für ihren über 100.000 kWh hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine Strom- NEV-Umlage von 0,227 Ct/kWh. Die Kategorien A, A+ und A++ werden im Jahr 2016 zur Kategorie A‘ zusammengefasst. „Letztverbrauchergruppe B‘ “ Stromkunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh. „Letztverbrauchergruppe C‘ “ - ermäßigt Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh. HÖHE DER § 19 STROMNEV-UMLAGE Gruppe A 0,237 Ct/kWh Diese Abgabe ist von jedem Stromkunden zu zahlen und wird 1:1 vom Energie- versorger an den Kunden weitergegeben. Gruppe A+ 0,227 Ct/kWh Achten Sie daher bei einem Strompreisvergleich darauf, dass die § 19 Strom- Gruppe A++ (erm.) 0,227 Ct/kWh NEV - Umlage bereits im Preis enthalten ist oder ob Sie diese gegebenenfalls Gruppe B 0,050 Ct/kWh noch hinzurechnen müssen. Gruppe C (erm.) 0,025 Ct/kWh WAS IST DIE OFFSHORE-UMLAGE? Die Offshore-Umlage dient der Förderung der Windenergie. Sie wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt und wird alle drei Jahre neu festgelegt. Laut erneuertem Energiewirtschaftsgesetz beläuft sich die Umlage auf maximal 0,25 Cent/kWh. Bei einem Jahresver- brauch über 1 Mio. kWh reduziert sie sich auf maximal 0,05 Cent/kWh. ZWECK DER OFFSHORE-UMLAGE Die Einführung der Offshore-Umlage beruht auf dem Wunsch der Regierung, die Entwicklung von Windparks auf hoher See voranzutreiben, indem den Investoren eine finanzielle Absicherung geboten wird. Bis jetzt gab es keine Garantie, dass ein fertig gebauter Windpark in der Nord- oder Ostsee auch pünktlich an das Strom- netz angeschlossen werden kann. Dies hat zu erheblichen Verzögerungen im Ausbau von Windenergie-Kapazitäten geführt. EMPFÄNGER DER OFFSHORE-UMLAGE Ab 2013 sollen Windparkbetreiber nun eine Entschädigung von den Netzbetreibern bekommen, wenn sie ihren Strom
wegen mangelnden Anschlusses nicht verkaufen können. Die Entschädigungen betragen 90% der Vergütungen, die es für den Windstrom bei vorhandenem Anschluss gegeben hätte. Kommt es zu Verzögerungen bei der Stromabnahme, haften die Netzbetreiber proportional zu ihrem Verschulden, aber nur bis höchstens 110 Millionen Euro pro Jahr. Der Rest der Kosten wird dann durch die Offshore-Umlage auf die Strom- kunden umgewälzt. HÖHE DER OFFSHORE-UMLAGE Die Offshoreumlage richtet sich nach der Menge des je Abnahmestelle und Jahr verbrauchten Stroms. „Letztverbrauchergruppe A‘ “ Für die ersten 1.000.000 kWh Strom werden den Kunden in 2015 -0,051 ct/kWh verrechnet. Dieser Negativbetrag ergibt sich auf Basis von Prognosewerten für 2015, sowie durch Verrechnung der Prognosewerte für 2013 mit den tatsächlichen Kosten für die Netzbetreiber. „Letztverbrauchergruppe B‘ “ Kunden, die mehr als 1.000.000 kWh verbrauchen, zahlen für den über 1.000.000 kWh hinausgehend verbrauchten Strom 0,05 ct/kWh. „Letztverbrauchergruppe C‘ “ - ermäßigt Stromkunden des produzierenden Gewerbes, die mehr als 1.000.000 kWh verbrauchen und deren Stromkosten im voran- gegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen, zahlen für den über 1.000.000 kWh hinausgehend verbrauchten Strom 0,025 ct/kWh. WAS IST DIE ABSCHALTUMLAGE? Die Abschaltprämie und die Winterreserve sind Teil eines Gesetzpaketes, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat und eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) darstellt. Beide Maßnahmen sollen der Versorgungssicherheit dienen und bei Netzüberlastungen eingesetzt werden, um Blackouts zu verhindern. DIE ABSCHALTPRÄMIE Die Abschaltprämie ist eine Belohnung für stromintensive Unternehmen, die innerhalb kürzester Zeit im Stande sind, auf eine bestimmte Strommenge zu verzichten. Für die Bereitschaft, auf Abruf den Stromverbrauch zu drosseln, werden jährlich 20.000 Euro je Megawatt gezahlt. Bei tatsächlicher Abschaltung wird zusätzlich gezahlt. Die Kosten hierfür werden auf alle Stromkunden umgelegt. DIE ABSCHALT-UMLAGE Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wird seit dem 01.01.2014 erhoben und dient der Finanzierung der Abschaltprämie. Sie beträgt im Jahr 2015 0,006 ct/kWh und ist von allen Stromkunden zu zahlen. DIE WINTERRESERVE Bei der Winterreserve handelt es sich um die Bereitstellung zusätzlicher Strommengen durch den erzwungenen Weiterbe- trieb von Gas- und Kohlekraftwerken, die aus Rentabilitätsgründen kurz vor der Abschaltung stehen.
Die EnWG-Novelle sieht vor, dass betroffene Energiekonzerne für das Abschaltverbot Entschädigungen bekommen, die ebenfalls von den Stromkunden finanziert werden sollen. Das Prinzip der Winterreserve wurde durch Verabschiedung der Reservekraftwerksverordnung (ResKV) im Juni 2013 wirksam, und gilt vorerst bis Ende 2017. WAS IST DIE STROMSTEUER? Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt. Sie soll den Strompreis verteuern und den Verbraucher somit anregen, im Sinne des Umweltschutzes seinen Energieverbrauch zu reduzieren. Die Einnahmen der Stromsteuer werden überwiegend zur Senkung des Rentenbeitrags verwendet. HÖHE DER STROMSTEUER Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Sie wird vom Energieversorger auf den Verbrauch von elektrischer Energie berechnet, die Einnahmen fließen dem Bund zu. Die Stromsteuer fällt in Cent pro kWh an. Ihre Höhe beträgt derzeit 2,05 ct/kWh. Stromsteuerermäßigung Unternehmen, die dem sogenannten „produzierenden Gewerbe“ (bspw. Bäcker oder metallverarbeitende Unternehmen) oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, können eine Steuerermäßigung beantragen, wenn der Entlas- tungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. In dem Fall muss nur der reduzierte Stromsteuerbetrag in Höhe von 1,537 CT/kWh bezahlt werden. Dabei wird den begünstigten Unternehmen zunächst der volle Betrag von 2,05 CT/kWh vom Energieversorger in Rechnung gestellt. Im Folgejahr kann die Entlastung dann vom Unternehmen beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Entlastung für das Jahr 2012 kann also erst im Jahr 2013 beantragt werden. Zudem gilt eine Stromsteuerermäßigung für Strom, der zum Betrieb des Schienenbahnverkehrs, bzw. für den Verkehr mit Oberleitungsomnibussen verwendet wird. Hier beträgt die Höhe der ermäßigten Stromsteuer 1,142 CT/kWh. Stromsteuerbefreiung Folgende Arten des Stromverbrauchs sind von der Stromsteuer befreit: · Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aber nur, wenn der Strom aus einem Netz entnommen wird, in das aus- schließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Als erneuerbare Energien gelten dabei: Wasser- und Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse · Strom, der wiederum zur Erzeugung von Strom verwendet wird · Strom, der aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt stammt. Der hier erzeugte Strom muss allerdings vom Betreiber der Anlage selbst verwendet oder an Abnehmer weitergeleitet werden, die in räumlichem Zusammenhang zur Anlage stehen. · Strom aus Notstromaggregaten · In Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugter und auch dort verbrauchter Strom HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH Die Rechnungen der verschiedenen Stromanbieter unterscheiden sich in ihrem Aufbau oft erheblich voneinander. Teil- weise ist die Stromsteuer separat auf der Stromrechnung ausgewiesen. Andere Stromanbieter wiederum berechnen die Stromsteuer bereits im Arbeitspreis. In Stromangeboten von Energieversorgern findet sich manchmal unter dem vermeintlichen Gesamtpreis der Hinweis: Prei- se zuzüglich Stromsteuer. Achten Sie bei einem Strompreisvergleich daher stets darauf, dass in Ihren Angeboten für Strom alle Preisbestandteile enthalten sind.
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