ANTWORTEN ZUM THEMA STROM UND STROMPREISVERGLEICH

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ANTWORTEN ZUM THEMA
          STROM UND STROMPREISVERGLEICH
WAS BEDEUTEN HT UND NT?
Gemeint sind Haupttarif (HT) und Nebentarif (NT).

NEBENTARIF - NT
Im Nebentarif - auch Schwachlasttarif oder Niedertarif genannt - wird der Stromverbrauch berechnet, der in den
Nebenzeiten erfolgt. NT-Zeiten sind Abends, Nachts und meist auch an Sonn- und Feiertagen.

HAUPTTARIF - HT
In der restlichen Zeit wird der Haupttarif abgerechnet.

STROMVERBRAUCH HT UND NT
HT- und NT-Verbräuche ergeben als Summe Ihren Gesamtverbrauch.
Sowohl der Gesamtverbrauch als auch die Verbräuche in den HT- und NT-Zeiten werden in Ihrer Stromrechnung
ausgewiesen.
Haupt- und Nebenzeiten werden Tarifzeiten oder auch Schaltzeiten genannt und variieren je nach Stromversorger oder
Netzbetreiber.
Häufig kommen dabei die Börsenschaltzeiten zur Anwendung. Dabei wird von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und
20:00 Uhr der Haupttarif abgerechnet.

100.000 KWH???
100.000 kWh sind die „magische“ Grenze zwischen den Tarifkunden bzw. SLP-Kunden und den RLM-Kunden, auch
Sondervertragskunden genannt.
Während alle Tarifkunden den gleichen pauschalen Strompreis erhalten, müssen Sondervertragskunden ihren Preis selber
aushandeln. Zudem gibt es Unterschiede bei den Steuern und Abgaben.

WORAN ERKENNE ICH, DASS ICH SONDERVERTRAGSKUNDE BIN?
Wenn Ihr Jahresverbrauch über 100.000 kWh liegt, oder wenn Sie Leistungsmessung haben, dann sind Sie normalerweise
Sondervertragskunde.

ANSONSTEN GILT FOLGENDE EINFACHE FAUSTREGEL:
Erhalten Sie monatlich eine detaillierte Abrechnung, dann sind Sie Sondervertragskunde, zahlen Sie stattdessen jeden
Monat Abschläge und erhalten nur jährlich eine Abrechnung, dann sind Sie Tarifkunde.

WAS IST MIT LEISTUNG GEMEINT?
Leistung wird auf der Stromrechnung in kW angegeben und ist im Gegensatz zum Verbrauch ein Momentanwert.
Je nachdem wieviele Geräte sie gerade eingeschaltet haben, beziehen diese momentan eine bestimmte Leistung.
Ab 30 kW wird Ihnen die Leistung vom Stromanbieter in Rechnung gestellt. Die Leistungsmessung erfolgt mit Hilfe eines
speziellen Stromzählers, der alle 15 Minuten den mittleren Leistungswert ermittelt.
ABRECHNUNG DER LEISTUNG
Es wird der Höchstwert eines jeden Monats ermittelt. Dieser Wert oder aber der Höchstwert aller Monate eines Jahres
wird dann abgerechnet. Man nennt das dann Monatsleistungsmessung bzw. Jahresleistungsmessung.
Werden auf Ihrer Rechnung Werte mit kW berechnet, dann haben Sie folglich Leistungsmessung.

LEISTUNGSMESSUNG - WAS IST DAS?
Die Leistungsmessung kommt bei Gewerbekunden zum Einsatz, deren Jahresverbrauch an Strom 100.000 kWh
übersteigt und deren Leistung mindestens 30 kW beträgt. Die Messung des Stromverbrauchs mit Hilfe eines Leistungs-
messers erfolgt im Viertelstundentakt. Die Kilowattzahl aller laufenden Geräte wird addiert und mit der Betriebszeit multi-
pliziert. Daraus entstehen pro Viertelstunde unterschiedliche Werte.
Diese können in Form eines Lastgangs beim Stromanbieter abgerufen werden. Mit diesem Lastgang kann genau ermittelt
werden, zu welchen Zeiten wie viel Strom verbraucht wird.
So hat der Stromanbieter eine höhere Planungssicherheit bei der Kalkulation eines Strompreises und ist in der Lage einen
günstigen Strompreis für den Gewerbekunden anzubieten, da der Risikozuschlag gemindert wird.

LEISTUNGSMESSUNG - STROM FÜR GEWERBE
Preise im Detail beim Gewerbestrom
Der Unterschied zu Abnahmestellen ohne Leistungsmessung liegt vor allem in der detaillierten Ermittlung des
Stromverbrauchs. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass individuelle, auf die Benutzungsstruktur der jeweiligen Abnahmestel-
le angepasste Preise mit den Stromanbietern ausgehandelt werden können.
Zudem müssen Kunden mit Leistungsmessung monatlich nur den Strom bezahlen, den sie im vergangenen Monat auch
tatsächlich verbraucht haben. Gegenüber der Abschlagszahlung bei Abnahmestellen ohne Leistungsmessung ergibt sich
also auch für den Gewerbekunden Planungssicherheit.

HAT MEIN GEWERBE LEISTUNGSMESSUNG?
Abschläge oder detaillierte Stromrechnung
Bekommen Sie von Ihrem Stromanbieter monatlich eine detaillierte Abrechnung über Ihren Stromverbrauch, so handelt es
sich um eine Leistungsmessung. Zahlen Sie monatlich Abschläge für Ihren Stromverbrauch, dann ist kein Leistungszähler
installiert.
Ist bei Ihrer Abnahmestelle ein Leistungszähler installiert, so finden Sie auf ihrer Stromrechnung zusätzlich zu den Angaben
über Ihren Stromverbrauch in kWh auch eine Angabe zu Ihrer Jahreshöchstleistung. Dieser Wert ist zwei- bis vierstellig
und wird in kW angegeben. Der Jahreshöchstleistungswert stellt einen wichtigen Teil der Berechnungsgrundlage für Ihr
Gewerbestrom-Angebot dar.

TIPPS ZUM STROMVERGLEICH GEWERBE
Nötige Angaben beim Gewerbestrom
Wenn Sie Strompreisangebote einholen, sollten Sie also zusätzlich zu Ihrem Jahresverbrauch in kWh (wenn möglich
gestaffelt nach HT und NT) auch immer Ihren Jahreshöchstleistungswert angeben. Nur so kann gewährleistet werden,
dass Ihnen ein vollständiges und individuelles Strompreisangebot unterbreitet wird.

ARTEN VON LEISTUNGSZÄHLERN BEIM GEWERBESTROM
Lastgangzähler oder Viertel-Stunden-Leistungsmesser
Der Lastgangzähler, welcher auch als Viertel-Stunden-Leistungsmesser bezeichnet wird, ist der Standardzähler für
Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung, deren Verbrauch meist 100.000 kWh im Jahr übersteigt.
Er misst die in einer Viertelstunde insgesamt verbrauchten Kilowatt. Durch die Multiplikation dieses Wertes mit der
Betriebszeit ergeben sich die viertelstündlich verbrauchten Kilowattstunden an Strom.
Diese Werte werden in einem Lastgang festgehalten und dienen zur Erstellung der Verbrauchsstruktur der entsprechen-
den Stromabnahmestelle.
96-Stunden Leistungsmesser
Auch der 96-h-Leistungsmesser misst neben den verbrauchten Kilowattstunden noch den Leistungswert in kW.
In Messintervallen von 96 Stunden werden im 60-Minuten-Takt die verbrauchten kWh gemessen.
Diese Werte werden dann als Leistungswerte ausgegeben. Die Verwendung dieser Stromzählerart ist mittlerweile jedoch
eher unüblich, da die viertelstündliche Messung sehr viel genauer ist.

Maximumzähler
Der Maximumzähler misst zusätzlich zum Stromverbrauch in kWh den höchsten in einem Jahr anfallenden Leistungswert
eines Kunden in kW. Dabei ist sowohl die Verwendung eines Eintarif-Maximumzählers als auch die eines Zweitarif-
Maximumzählers möglich.
Diese Zählerart kommt vorwiegend bei Kunden zum Einsatz, deren Stromverbrauch unter 100.000 kWh im Jahr liegt, bei
denen aber dennoch eine entsprechende Leistung anfällt.

WAS IST EIN LASTGANG?
Ein Lastgang beinhaltet die Messwerte des Stromzählers. Die Messwerte stellen in einem zeitlichen Verlauf die abge-
nommene Leistung einer Strom-Abnahmestelle dar. Er liegt elektronisch vor, meist als *.xls oder *.csv Datei.

LASTGANG - RLM KUNDEN
Industrie- oder Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden im Jahr haben einen
Stromzähler, der diese Daten aufnimmt. Sie werden dann vom jeweiligen Stromanbieter oder Netzbetreiber über eine
Telefonleitung fern ausgelesen.
Der Lastgang kann beim aktuellen Stromanbieter kostenlos angefordert werden und bildet die Grundlage für die Abrech-
nungen und zur Erstellung eines Lastprofils.
Stromkunden mit diesen Stromzählern werden dann von der Energiewirtschaft als Kunden mit Registrierender Leistungs-
messung bezeichnet, kurz RLM-Kunden.

MIT DEM LASTGANG ZUM GÜNSTIGEN STROMPREIS
Durch die Bereitstellung eines Lastgangs können Stromanbieter das Nutzungsverhalten des Gewerbekunden genauer ein-
schätzen und so auf Risikoaufschläge verzichten. Dadurch kann der Gewerbetreibende günstigere Strompreise erzielen.
Außerdem ist es möglich, mit einem Lastgang individuelle Schaltzeiten zu vereinbaren. Dies kann die Stromkosten zum Teil
erheblich absenken.

WAS IST EIN NETZBETREIBER?
Die Stromleitungen - das Stromnetz - durch das der Strom zu Ihnen gelangt, werden von einer separaten Firma
bewirtschaftet - dem Netzbetreiber.
In der Regel ist dies Ihr örtlichen Stromversorger bzw. eine Tochterfirma davon. Für den Strompreisvergleich ist es wichtig,
den Netzbetreiber zu kennen, da er einen nicht zu vernachlässigenden Anteil vom Strompreis, das Netznutzungsentgelt
(auch: Netzentgelt), erhält und der Preis somit auch vom Netzbetreiber abhängt.

WAS SIND NETZNUTZUNGSENTGELTE?
Die Netznutzungsentgelte für Stromkunden werden von den Netzbetreibern für die Nutzung der Stromnetze sowie für
Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung erhoben.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte richtet sich dabei nach dem für das jeweilige Netzgebiet zuständigen Netzbetreiber.
Für diesen besteht eine Veröffentlichungspflicht seiner Entgelte im Internet.
Dabei überwacht und reguliert die Bundesnetzagentur die Preise der Netzbetreiber.

NETZENTGELTE - UNTERTEILUNG
Die Entgelte unterliegen zwei Kategorien:
   I. Netznutzungsentgelte für Kunden ohne Leistungsmessung, die sogenannten Standardlastprofilkunden (SLP-Kunden)
   II. Netznutzungsentgelte für Kunden mit ¼-h-Leistungsmessung, auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung
        genannt (RLM-Kunden)
I. Standardlastprofilkunden (SLP)
Als Standardlastprofilkunden werden in der Regel Kunden mit einem Stromverbrauch von bis zu 100.000 kWh im Jahr
eingestuft. Für diese Kunden gelten pauschalierte Netznutzungsentgelte, die sich aus den folgenden Bestandteilen
zusammensetzen:
   ·	
     Arbeitspreis in CT/kWh
   ·	
     Grundpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat
   ·	
     Fixpreis in EUR/a bzw. EUR/Monat, bestehend aus:
		
  - Entgelte für Messung
		
  - Entgelte für Abrechnung
		
  - Entgelte für Messstellenbetrieb
   ·	
     Konzessionsabgabe
Die Höhe der Preisbestandteile variiert je nach Netzbetreiber.

II. leistungsgemessene Kunden (RLM)
Bei Kunden mit Leistungsmessung hängen die Netznutzungsentgelte von folgenden Faktoren ab:
   ·	
     Liefer- und Messspannung
   ·	
     Stromverbrauch in kWh und Jahreshöchstleistung in kW
   ·	Benutzungsstunden (Jahresverbrauch in kWh dividiert durch die maximale Leistung in kW)

Preisbestandteile für Kunden mit registrierender Leistungsmessung sind:
   ·	
     Leistungspreis in EUR/kW(max.) beim Jahresleistungspreissystem bzw. EUR/kW(Summe)
     beim Monatsleistungspreissystem
   ·	
     Arbeitspreis in CT/kWh
   ·	Fixpreis in EUR/a, bestehend aus:
		 - Entgelte für Messung
		 - Entgelte für Abrechnung
		 - Entgelte für Messstellenbetrieb
   ·	
     Konzessionsabgabe
Auch hier variiert die Höhe der Bestandteile abhängig vom zuständigen Netzbetreiber.
IHRE STROMRECHNUNG
   ·	
     Folgende Posten Ihrer Stromrechnung werden den Netznutzungsentgelten zugerechnet
   ·	
     Netz-Arbeitspreis in CT/kWh
   ·	
     Netz-Leistungspreis in EUR/kW
   ·	
     Netz-Grundpreis in EUR/a oder EUR/Monat
   ·	
     Entgelte für Messung in EUR/a oder EUR/Monat
   ·	
     Entgelte für Abrechnung in EUR/a oder EUR/Monat
   ·	
     Entgelte für Messstellenbetrieb in EUR/a oder EUR/Monat
   ·	
     Konzessionsabgabe
Die Höhe dieser Bestandteile ist abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber.

HINWEISE ZUM STROMPREISVERGLEICH
Die Darstellung der Netznutzungsentgelte auf Stromrechnungen bzw. Strompreisangeboten ist oft komplex und hängt
von vielen Faktoren ab.
Achten Sie daher beim Strompreisvergleich genau darauf, ob Ihnen die korrekten Netznutzungsentgelte abgerechnet
werden. Diese werden von den Versorgern 1:1 an den Kunden weitergegeben und sollten sich daher in den Stromange-
boten verschiedener Energieversorger nicht unterscheiden.
Achten Sie vor allem darauf, dass Ihre Einstufung als SLP- bzw. RLM-Kunde korrekt ist, sowie dass Ihnen die korrekte
Netzebene und Konzessionsabgabe berechnet werden.

VERSORGUNGSSICHERHEIT STROM
Bei einem Wechsel des Stromanbieters besteht zu keinem Zeitpunkt das Risiko, dass die Strombelieferung unterbrochen
wird, selbst wenn der Übergang zum neuen Stromanbieter sich etwas verzögern sollte.
Es existiert in Deutschland eine Grundversorgungspflicht, wonach jede Lieferstelle ständig mit Strom versorgt werden
muss. Diese Aufgabe entfällt auf den sogenannten Grundversorger, welcher der Stromanbieter ist, der die meisten Kun-
den in einem bestimmten Gebiet beliefert.
Die Grundversorgungspflicht ist durch § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorgegeben.
Wie ebenfalls ausdrücklich von der Bundesnetzagentur bestätigt, können Stromkunden somit unbesorgt einen Strom-
anbieterwechsel vornehmen.

DER ABLAUF BEIM STROMANBIETERWECHSEL
Ein Stromanbieter-Wechsel findet üblicherweise in vier Schritten statt:
1. Ermittlung des eigenen Stromverbrauchs
Bevor verschiedene Stromangebote verglichen werden können, muss der eigene jährliche Stromverbrauch ermittelt
werden. Ein guter Startpunkt hierfür ist die letzte Jahresabrechnung. Falls der Verbrauch über 100.000 kWh liegt, ist die
zusätzliche Ermittlung des Lastganges ebenfalls hilfreich.
2. Wahl eines neuen Stromanbieters
Die vielen Stromanbieter unterscheiden sich nicht nur durch ihre Kilowattpreise, sondern auch durch die Vertragslaufzei-
ten, die Kündigungsfristen, eventuelle Preisgarantien und die Zahlungsmodalitäten. Darüber hinaus gibt es auch große
Unterschiede in der Qualität des Kundenservices.
Der Kilowattpreis alleine reicht nicht aus, um eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen.
3. Abschluss des Stromvertrages
In der Regel kann der Vertrag über ein Online-Formular schnell und bequem abgeschlossen werden.
4. Kündigung beim bisherigen Stromversorger
Der neue Stromversorger kümmert sich meistens um die Kündigung des bisherigen Vertrages. Um diese und andere
Formalitäten zu übernehmen, benötigt er eine Vollmacht des Kunden. Die Kündigung beim bisherigen Versorger erfolgt
mit Berücksichtigung der vorgesehenen Kündigungsfristen.
Beginn der neuen Energielieferung
Seit dem 1. April 2012 darf ein Stromanbieter-Wechsel maximal drei Wochen in Anspruch nehmen. Außerdem kann die
Neulieferung an jedem beliebigen Werktag beginnen, und nicht nur zum Monatsanfang wie bisher.
Diese Frist beginnt aber nicht bei Vertragsabschluss, sondern sobald der neue Versorger die neu entstehende Netznut-
zung beim Netzbetreiber angemeldet hat. In der Tat kann der Stromwechsel also etwas mehr als drei Wochen dauern.

WAS IST DIE KONZESSIONSABGABE?
Die Konzessionsabgabe ist ein Bestandteil des Netzentgeltes. Sie fällt für das Recht der Verlegung und Nutzung von
Stromleitungen in den Gemeinden an, über die der Endverbraucher mit Strom versorgt wird.
Die Konzessionsabgabe wird von den Netzbetreibern erhoben und an die Gemeinden entrichtet.

WIE HOCH IST DIE KONZESSIONSABGABE FÜR STROM?
Die Höhe dieser Abgabe beträgt für Kunden mit Leistungsmessung derzeit 0,11 Cent pro kWh. Für Kunden ohne
Leistungsmessung richtet sich die Höhe der Konzessionsabgabe nach der Größe der Gemeinde, in der sich die Abnahme-
stelle befindet. Je größer die Einwohnerzahl ist, desto höher ist die
Konzessionsabgabe:
   ·	
     bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
   ·	
     bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
   ·	
     bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
   ·	
     über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
   ·	
     für Strom im Schwachlasttarif (nachts) 0,61 Ct/kWh
   ·	
     für Sondervertragskunden (RLM) 0,11 Ct/kWh

HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH
Beim Vergleich verschiedener Strompreise müssen Sie beachten, dass die Konzessionsabgabe nicht immer gleich zu
erkennen ist.
Gewerbestromanbieter stellen die Konzessionsabgabe meist in den Netznutzungsentgelten dar. Oft kommt es jedoch
auch vor, dass der Strompreis zuzüglich der entsprechenden Konzessionsabgabe ist.
Lassen Sie sich immer schriftlich bestätigen, dass dieser Preisanteil wirklich in ihrem Strompreisangebot enthalten ist.

EEG | ERNEUERBARE ENERGIEN GESETZ
EEG - DEFINITION
Das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz EEG) wurde im Jahr 2000 eingeführt und ersetzt seither das Stromeinspeisungsge-
setz.
Ziel ist die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien wie Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse,
Geothermie, Windenergie und solarer Strahlungsenergie (wie beispielsweise Photovoltaik).
Diese Energieformen sollen durch die EEG-Umlage wettbewerbsfähig gemacht werden und somit im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung gewährleisten.
Diese Ziele sollen erreicht werden, indem die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern reduziert wird.
Als erstes Etappenziel soll der Anteil erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung spätestens bis zum Jahr
2020 mindestens 35% betragen. Die Zielgröße erhöht sich dabei gestaffelt und soll schließlich im Jahr 2050 bereits 80%
betragen.

EEG-KOSTEN FÜR STROMKUNDEN
Das EEG regelt, dass jeder Stromkunde den Ausbau der erneuerbaren Energien anteilig mitzufinanzieren hat. Dies wird
über die sogenannte EEG-Umlage gewährleistet.
Jeder Stromkunde muss pro verbrauchter Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 ct/kWh und
ab 2015 6,17 ct/kWh bezahlen. Der Betrag wird direkt über die Stromrechnung vom Stromversorger mit abgerechnet und
weitergeleitet.
International diente das Prinzip des EEG bereits als Vorbild für viele andere Staaten, die dem deutschen Beispiel folgten
und ähnliche Gesetze eingeführt haben.

Historische Entwicklung der EEG-Umlage                                                                       EEG in ct/kWh

2003                                                                                                               0.410
2004                                                                                                               0.580
2005                                                                                                               0.680
2006                                                                                                               0.880
2007                                                                                                               1.020
2008                                                                                                               1.120
2009                                                                                                               1.130
2010                                                                                                               2.047
2011                                                                                                               3.530
2012                                                                                                               3.592
2013                                                                                                               5.277
2014                                                                                                               6.240
2015                                                                                                               6.170

HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH
Beachten Sie, dass jeder Stromkunde verpflichtet ist, die EEG-Umlage auf seinen Stromverbrauch zu zahlen, und zwar
unabhängig vom Energieversorger.
Sollte die EEG-Umlage auf Ihrer Stromrechnung oder Ihrem Strompreisangebot nicht extra ausgewiesen sein, so ist sie
möglicherweise bereits im Arbeitspreis enthalten.
Denkbar ist auch ein Hinweis, dass der vermeintliche Gesamtpreis zuzüglich EEG-Umlage zu verstehen ist. Achten Sie
daher bei einem Strompreisvergleich stets darauf, dass im Endpreis alle Preisbestandteile enthalten sind.
Für einen Strompreisvergleich eignet sich am besten der Vergleich des reinen Energiepreises, da die anderen Preisbe-
standteile wie Netznutzungsentgelte, Steuern und Abgaben in der Regel 1:1 vom Energieversorger an den Stromkunden
weitergegeben werden.
WAS IST DIE KWK-UMLAGE?
Die KWK-Umlage ist ein Teil der Steuern und Abgaben, die im Strompreis enthalten sind. Sie wurde 2002 mit dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz) eingeführt.

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG (KWK)
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine Technik, bei der die Wärme, die bei der Stromerzeugung anfällt, nicht verloren
geht sondern in Nutzwärme umgewandelt wird.
Dadurch kann ein Gesamtnutzungsgrad von bis zu 90 % erreicht werden. Bei einem herkömmlichen Großkraftwerk dage-
gen geht ca. 60 % der eingesetzten Energie durch Abwärme verloren, wodurch der Nutzungsgrad dieser Kraftwerke nie
40 % überschreitet.

ZIEL DER KWK UMLAGE
Mit der KWK-Umlage soll die Entwicklung von KWK - Anlagen gefördert werden, weil es sich um eine effiziente Technik
handelt, die weniger umweltbelastend ist und eine Einsparung von Primärenergie ermöglicht.
Im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme liegt die Primärenergieeinsparung zwischen 10 % und 30 %,
je nach Versorgungssituation. Der Anteil des KWK - Stroms an der Gesamtnettostromerzeugung ist zwischen 2002 und
2010 von 13,9 % auf 15,4 % gewachsen. Ziel der Bundesregierung ist es, den KWK-Anteil bis zum Jahre 2020 auf 25 %
zu erhöhen.

KOSTEN DER KWK UMLAGE 2015
Die Höhe der KWK - Umlage hängt vom Strom - Jahresverbrauch ab. Hierfür werden die Stromkunden in drei Kategorien
eingestuft.
Die folgenden Preise sind seit dem 1. Januar 2015 gültig:
   ·	
     Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,254 ct/kWh
   ·	
     Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,051 ct/kWh
   ·	
     Jahresverbrauch über 100.000 kWh und Strom-
   ·	
     kostenanteil am Umsatz über 4% (stromintensive Unternehmen): 0,025 ct/kWh

WAS IST EINE §19 STROMNEV-UMLAGE?
Am 01.01.2012 wurde eine neue Abgabe, die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage, eingeführt. Diese Umlage dient dem
Ausgleich der Mindereinnahmen, die durch die Netzentgeltentlastung von stromintensiven Industriekunden entstehen.
Abhängig von ihrem Stromverbrauch und ihrer Netznutzung, können nämlich Großverbraucher eine Ermäßigung oder
sogar eine komplette Befreiung von den Netzentgelten beantragen. Diese Entlastung ist politisch gewollt und soll die
deutsche Industrie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen
Die § 19 StromNEV-Umlage wird pro verbrauchte Kilowattstunde Strom in ct/kWh berechnet und ist von jedem
Stromkunden zu zahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine gewerbliche Abnahmestelle handelt.

KUNDENGRUPPEN BEI DER § 19 STROMNEV-UMLAGE
Die Stromkunden werden dabei in mehrere Gruppen unterteilt:
„Letztverbrauchergruppe A“
In dieser Gruppe werden die ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle bepreist.
Daher ergibt sich für die Letztverbrauchergruppe A eine § 19 StromNEV-Umlage von 0,237 Ct/kWh.
Zudem entstehen für 2015 zwei Korrekturgruppen:
„Letztverbrauchergruppe A+“
Kunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen für ihren über 100.000 kWh
hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine StromNEV-Umlage von 0,227 Ct/kWh.
„Letztverbrauchergruppe A++“
Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben,
zahlen für ihren über 100.000 kWh hinausgehenden Stromverbrauch bis zu einer Menge von 1.000.000 kWh eine Strom-
NEV-Umlage von 0,227 Ct/kWh.
Die Kategorien A, A+ und A++ werden im Jahr 2016 zur Kategorie A‘ zusammengefasst.
„Letztverbrauchergruppe B‘ “
Stromkunden, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über
1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Ct/kWh.
„Letztverbrauchergruppe C‘ “ - ermäßigt
Stromkunden, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur
zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben,
zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh.

HÖHE DER § 19 STROMNEV-UMLAGE
Gruppe A             0,237 Ct/kWh         Diese Abgabe ist von jedem Stromkunden zu zahlen und wird 1:1 vom Energie-
                                          versorger an den Kunden weitergegeben.
Gruppe A+            0,227 Ct/kWh
                                          Achten Sie daher bei einem Strompreisvergleich darauf, dass die § 19 Strom-
Gruppe A++ (erm.)    0,227 Ct/kWh
                                          NEV - Umlage bereits im Preis enthalten ist oder ob Sie diese gegebenenfalls
Gruppe B             0,050 Ct/kWh         noch hinzurechnen müssen.
Gruppe C (erm.)      0,025 Ct/kWh

WAS IST DIE OFFSHORE-UMLAGE?
Die Offshore-Umlage dient der Förderung der Windenergie. Sie wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt und wird alle drei
Jahre neu festgelegt.
Laut erneuertem Energiewirtschaftsgesetz beläuft sich die Umlage auf maximal 0,25 Cent/kWh. Bei einem Jahresver-
brauch über 1 Mio. kWh reduziert sie sich auf maximal 0,05 Cent/kWh.

ZWECK DER OFFSHORE-UMLAGE
Die Einführung der Offshore-Umlage beruht auf dem Wunsch der Regierung, die Entwicklung von Windparks auf hoher
See voranzutreiben, indem den Investoren eine finanzielle Absicherung geboten wird.
Bis jetzt gab es keine Garantie, dass ein fertig gebauter Windpark in der Nord- oder Ostsee auch pünktlich an das Strom-
netz angeschlossen werden kann. Dies hat zu erheblichen Verzögerungen im Ausbau von Windenergie-Kapazitäten
geführt.

EMPFÄNGER DER OFFSHORE-UMLAGE
Ab 2013 sollen Windparkbetreiber nun eine Entschädigung von den Netzbetreibern bekommen, wenn sie ihren Strom
wegen mangelnden Anschlusses nicht verkaufen können.
Die Entschädigungen betragen 90% der Vergütungen, die es für den Windstrom bei vorhandenem Anschluss gegeben
hätte.
Kommt es zu Verzögerungen bei der Stromabnahme, haften die Netzbetreiber proportional zu ihrem Verschulden, aber
nur bis höchstens 110 Millionen Euro pro Jahr. Der Rest der Kosten wird dann durch die Offshore-Umlage auf die Strom-
kunden umgewälzt.

HÖHE DER OFFSHORE-UMLAGE
Die Offshoreumlage richtet sich nach der Menge des je Abnahmestelle und Jahr verbrauchten Stroms.
„Letztverbrauchergruppe A‘ “
Für die ersten 1.000.000 kWh Strom werden den Kunden in 2015 -0,051 ct/kWh verrechnet.
Dieser Negativbetrag ergibt sich auf Basis von Prognosewerten für 2015, sowie durch Verrechnung der Prognosewerte
für 2013 mit den tatsächlichen Kosten für die Netzbetreiber.
„Letztverbrauchergruppe B‘ “
Kunden, die mehr als 1.000.000 kWh verbrauchen, zahlen für den über 1.000.000 kWh hinausgehend verbrauchten
Strom 0,05 ct/kWh.
„Letztverbrauchergruppe C‘ “ - ermäßigt
Stromkunden des produzierenden Gewerbes, die mehr als 1.000.000 kWh verbrauchen und deren Stromkosten im voran-
gegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen, zahlen für den über 1.000.000 kWh hinausgehend verbrauchten
Strom 0,025 ct/kWh.

WAS IST DIE ABSCHALTUMLAGE?
Die Abschaltprämie und die Winterreserve sind Teil eines Gesetzpaketes, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat und eine
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) darstellt.
Beide Maßnahmen sollen der Versorgungssicherheit dienen und bei Netzüberlastungen eingesetzt werden, um Blackouts
zu verhindern.

DIE ABSCHALTPRÄMIE
Die Abschaltprämie ist eine Belohnung für stromintensive Unternehmen, die innerhalb kürzester Zeit im Stande sind, auf
eine bestimmte Strommenge zu verzichten.
Für die Bereitschaft, auf Abruf den Stromverbrauch zu drosseln, werden jährlich 20.000 Euro je Megawatt gezahlt. Bei
tatsächlicher Abschaltung wird zusätzlich gezahlt.
Die Kosten hierfür werden auf alle Stromkunden umgelegt.

DIE ABSCHALT-UMLAGE
Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wird seit dem 01.01.2014 erhoben und dient der Finanzierung der
Abschaltprämie.
Sie beträgt im Jahr 2015 0,006 ct/kWh und ist von allen Stromkunden zu zahlen.

DIE WINTERRESERVE
Bei der Winterreserve handelt es sich um die Bereitstellung zusätzlicher Strommengen durch den erzwungenen Weiterbe-
trieb von Gas- und Kohlekraftwerken, die aus Rentabilitätsgründen kurz vor der Abschaltung stehen.
Die EnWG-Novelle sieht vor, dass betroffene Energiekonzerne für das Abschaltverbot Entschädigungen bekommen, die
ebenfalls von den Stromkunden finanziert werden sollen.
Das Prinzip der Winterreserve wurde durch Verabschiedung der Reservekraftwerksverordnung (ResKV) im Juni 2013
wirksam, und gilt vorerst bis Ende 2017.

WAS IST DIE STROMSTEUER?
Die Stromsteuer wurde 1999 eingeführt. Sie soll den Strompreis verteuern und den Verbraucher somit anregen, im Sinne
des Umweltschutzes seinen Energieverbrauch zu reduzieren.
Die Einnahmen der Stromsteuer werden überwiegend zur Senkung des Rentenbeitrags verwendet.

HÖHE DER STROMSTEUER
Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Sie wird vom Energieversorger
auf den Verbrauch von elektrischer Energie berechnet, die Einnahmen fließen dem Bund zu.
Die Stromsteuer fällt in Cent pro kWh an. Ihre Höhe beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.
Stromsteuerermäßigung
Unternehmen, die dem sogenannten „produzierenden Gewerbe“ (bspw. Bäcker oder metallverarbeitende Unternehmen)
oder der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, können eine Steuerermäßigung beantragen, wenn der Entlas-
tungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
In dem Fall muss nur der reduzierte Stromsteuerbetrag in Höhe von 1,537 CT/kWh bezahlt werden. Dabei wird den
begünstigten Unternehmen zunächst der volle Betrag von 2,05 CT/kWh vom Energieversorger in Rechnung gestellt. Im
Folgejahr kann die Entlastung dann vom Unternehmen beim Hauptzollamt beantragt werden. Die Entlastung für das Jahr
2012 kann also erst im Jahr 2013 beantragt werden.
Zudem gilt eine Stromsteuerermäßigung für Strom, der zum Betrieb des Schienenbahnverkehrs, bzw. für den Verkehr mit
Oberleitungsomnibussen verwendet wird. Hier beträgt die Höhe der ermäßigten Stromsteuer 1,142 CT/kWh.
Stromsteuerbefreiung
Folgende Arten des Stromverbrauchs sind von der Stromsteuer befreit:
  ·	
    Strom aus erneuerbaren Energieträgern, aber nur, wenn der Strom aus einem Netz entnommen wird, in das aus-
    schließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist wird. Als erneuerbare Energien gelten dabei: Wasser- und
    Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse
  ·	
    Strom, der wiederum zur Erzeugung von Strom verwendet wird
  ·	
    Strom, der aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt stammt. Der hier erzeugte
    Strom muss allerdings vom Betreiber der Anlage selbst verwendet oder an Abnehmer weitergeleitet werden, die in
    räumlichem Zusammenhang zur Anlage stehen.
  ·	
    Strom aus Notstromaggregaten
  ·	
    In Wasser- oder Luftfahrzeugen erzeugter und auch dort verbrauchter Strom

HINWEIS ZUM STROMPREISVERGLEICH
Die Rechnungen der verschiedenen Stromanbieter unterscheiden sich in ihrem Aufbau oft erheblich voneinander. Teil-
weise ist die Stromsteuer separat auf der Stromrechnung ausgewiesen. Andere Stromanbieter wiederum berechnen die
Stromsteuer bereits im Arbeitspreis.
In Stromangeboten von Energieversorgern findet sich manchmal unter dem vermeintlichen Gesamtpreis der Hinweis: Prei-
se zuzüglich Stromsteuer. Achten Sie bei einem Strompreisvergleich daher stets darauf, dass in Ihren Angeboten für Strom
alle Preisbestandteile enthalten sind.
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