EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW

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EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST
                                             9 /2014

Aus dem Inhalt:
   Kommunale Integrationszentren/Integrationsförderung
   Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 (GFG 2015)
   Die Kreise in Nordrhein-Westfalen nach der Kommunalwahl 2014
EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Auf ein Wort

Ruhe im kommunalen
Finanzausgleich?

Der Entwurf der Landesregierung für den kommunalen Finanzausgleich im Jahre 2015
– das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2015 – liegt dem Landtag zur Beratung vor.
Mit ihm erwartet die Landesregierung, dass politische Ruhe einkehrt:
Nach drei wissenschaftlichen Gutachten – ifo 2008, Junkernheinrich/Micosatt 2011,
FiFo 2013 – und den politischen wie gerichtlichen Auseinandersetzungen der letzten
Jahre müsse Schluss sein mit Zweifeln an der Mittelverteilung im Lande. Der Verfas-
sungsgerichtshof habe diese – zuletzt bezogen auf das Jahr 2011 – für mit der Landes-
verfassung vereinbar gehalten.
Worum geht es? Die 9,6 Milliarden Euro, die das GFG an die Kommunen verteilt, betra-
gen mehr als ein Siebtel der für den Landeshaushalt 2015 vorgesehenen Finanzmittel.
Ein durchaus enormer Betrag – was von Landespolitikern mit jährlicher Regelmäßigkeit
gefeiert wird. Letztlich gibt das Land damit aber einschließlich etwa 9,7 Milliarden Euro
sonstiger Zuweisungen an die kommunale Ebene nur etwa 30 Prozent seiner Mittel an
die Kommunen, die über 50 Prozent aller staatlichen Aufgaben im Lande erfüllen.
Dass die Mittelverteilung jedenfalls zur strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen
führt, ist offensichtlich. Dies wurde auch im Junkernheinrich/Lenk-Gutachten der Lan-
desregierung anerkannt. Die Tatsache, dass die durch die Verbundsatzsenkungen der Achtziger Jahre von 28,5 auf (nominal) 23
v.H. den Kommunen vorenthaltenen Finanzmittel den kommunalen Kassenkrediten und dem Investitionsstau der Gegenwart mit
über 50 Milliarden Euro entsprechen, zeigt, dass eine Beendigung der kommunalen Unterfinanzierung allein durch eine Anhebung
des Verbundsatzes auf 28,5 v.H. möglich ist. Solange dies aber nicht erfolgt, ist die Auseinandersetzung um die zu kurze Decke
vorprogrammiert, legitim und notwendig: Denn die Einseitigkeit, die das Land bei der Aufteilung der Mittel zwischen sich und der
kommunalen Gesamtheit praktiziert, setzt es bei der Verteilung unter den Kommunen fort.
Das Land bevorzugt dabei seit Jahren diejenigen kommunalen Gebietskörperschaften, die sich – übrigens seit Jahrzehnten – „im
Strukturwandel“ befinden. Nachdem das ifo-Gutachten 2008 festgestellt hatte, dass das GFG grunddatenaktualisiert und insbe-
sondere der Soziallastenansatz erhöht werden müsse, tat das Land dies, obwohl wissenschaftlich – wie Junkernheinrich/Micosatt
2011 offenlegten – längst feststand, dass die Aktualisierung eines Teils eines schiefliegenden Systems kein stimmiges Gesamt-
system ergibt. Längst war festgestellt worden, dass der Soziallastenansatz falsch verortet ist, da die Kreise im kreisangehörigen
Raum die maßgeblichen Kostenträger im Sozialbereich sind. Für den Fall, dass man die Fehlverankerung trotzdem beibehalte,
war ergänzend herausgestellt worden, dass die seit den frühen achtziger Jahren schlicht fortgeschriebene Aufteilung der Gesamt-
schlüsselmasse auf die drei Teilschlüsselmassen für Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände aktualisiert werden müsse. Letz-
teres entsprach bereits der einstimmigen Empfehlung der ifo-Kommission und wurde durch das FiFo-Gutachten der Landesregie-
rung 2013 bestätigt. Der FiFo-Gutachter leitet dabei – inhaltlich orientiert an den Feststellungen der ifo-Kommission eine konkrete
Aufteilung der Schlüsselmassendotierung ab.
Gleichwohl plant die Landesregierung, nur einen Teil ihres eigenen FiFo-Gutachtens umzusetzen und lediglich die Grunddaten zur
Verteilung der Mittel in der einheitlichen Gemeindeschlüsselmasse zu aktualisieren, die relative Dotierung der einzelnen Teilschlüs-
selmassen, auf die die Ansätze bezogen sind, jedoch nicht. Die Ansätze in der Gemeindeschlüsselmasse verteilen damit deutlich
mehr an Mitteln, als in einem nach FiFo vollständig aktualisierten System. Damit wirkt der Verteilungsmodus immer stärker
zugunsten der kreisfreien Städte: Denn wie viel Geld auch immer in die einheitliche Gemeindeschlüsselmasse gerät, es wird über
den hohen Soziallastenansatz und den nach Einwohnerzahl veredelten Hauptansatz zunehmend durch die kreisfreien Städte abge-
sogen.
Die Wirkung dieser – wegen Nichtvornahme der Teilschlüsselmassenanpassung – inkonsistenten Teilumsetzung des FiFo-Gutach-
tens wird durch zwei weitere, nicht haltbare Annahmen im GFG verstärkt: Zum einen sollen Städte einen mit der Einwohnerzahl
steigenden Pro-Kopf-Bedarf haben. Dies widerspricht dem betriebswirtschaftlichen Grundsatz der Fixkostendegression, nach dem
der Aufwand für eine Leistungseinheit mit wachsender Stückzahl sinkt. Zum anderen sollen zwar die Pro-Kopf-Bedarfe mit wach-
sender Einwohnerzahl steigen, nicht aber die Einnahmekraft: Die empirisch feststellbaren, höheren Steuereinnahmen, die aus der
Infrastruktur-Clusterung in den großen Städten resultieren, sollen nicht berücksichtigt werden. Nach Gemeindegröße differenzier-
te fiktive Hebesätze sollen sich nach dem Willen der Landesregierung ausschließen.
Statt die erstgenannte Annahme also zumindest konsequent zu Ende zu denken und auf die These mit Einwohnerzahl steigender
Pro-Kopf-Bedarfe mit einer Akzeptanz der nach Einwohnerzahl steigenden Einnahmekraft zu reagieren, wird ein nicht konsistentes
Zerrbild gepflegt: Die Einwohnerzahl soll auf die Bedarfe wirken, nicht aber auf die Einnahmekraft.
Die Nichtvornahme der Teilschlüsselmassenanpassung bei Fortsetzung der Einwohnerveredelung und Ablehnung differenzierter
fiktiver Hebesätze benachteiligt den kreisangehörigen Raum in Nordrhein-Westfalen in jedem Jahr um einen hohen dreistelligen
Millionenbetrag. Die Folgen wiegen von Jahr zu Jahr schwerer. Politische Ruhe beim kommunalen Finanzausgleich wird so nicht
erreicht.

                                                                                 Dr. Martin Klein
                                                                                 Hauptgeschäftsführer
                                                                                 des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                                285
EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Inhalt

EILDIENST                                                                                           9 /2014

                                                Auf ein Wort
                                                        Wort                                                                   285

                                                Themen aktuell
                                                       ektuell
 Kavalleriestraße 8
 40213 Düsseldorf                               Tagung „Städte- und Kreispartnerschaften 2.0“: Rats- und Kreistagsmitglieder
 Telefon 0211/ 300 491-0                        aus NRW diskutierten über die Zukunft von Städte- und Kreispartnerschaften    289
 Telefax 02 11/ 300 491-660
 E-Mail: presse@lkt-nrw.de                      Evaluierung und Novellierung des Konnexitätsausführungsgesetzes               289
 Internet: www.lkt-nrw.de
                                                Eckpunkte zum Entwurf des
 Impressum                                      Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 (GFG 2015)                                 298

 EILDIENST – Monatszeitschrift
 des Landkreistages                             Aus dem Landkreistag
 Nordrhein-Westfalen

 Herausgeber:                                   5. Kreistagsforum des Landkreistages NRW: Schulische Inklusion,
 Hauptgeschäftsführer                           Eingliederungshile für Menschen mit Behinderungen und
 Dr. Martin Klein
                                                Schulsozialarbeit im Mittelpunkt                                              300
 Redaktion:
 Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn            Die Kreise in Nordrhein-Westfalen nach der Kommunalwahl 2014                  302
 Beigeordneter Reiner Limbach
 Referent Dr. Markus Faber
 Referentin Dr. Andrea Garrelmann               Schwerpunkt:
 Referentin Dorothée Heimann
 Hauptreferent Dr. Christian v. Kraack          Kommunale Integrationszentren/
 Referentin Dr. Esther Rabeling
 Referent Dr. Kai Zentara
                                                Integrationsförderung
 Quelle Titelbilder:                            Kommunale Integrationszentren und Integrationsförderung                       307
 Thomas Fuest/Kreis Höxter
 Kreis Warendorf
 Kreis Viersen                                  Das Kommunale Integrationszentrum Euskirchen
                                                stellt sich und seine Projekte vor                                            310
 Redaktionsassistenz:
 Astrid Hälker                                  Der Kreis Warendorf setzt auf Durchgängige Sprachbildung                      311
 Heike Schützmann
 Monika Borgards
                                                Konsequente Weiterentwicklung und Bündelung
 Herstellung:                                   der Integrationsarbeit im Rhein-Kreis Neuss                                   313
 ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
 Leichlinger Straße 11                          Der Start in eine neue Aufgabe im Kreis Gütersloh                             315
 40591 Düsseldorf
                                                Rucksack in der KiTa –
 ISSN 1860-3319                                 Stärkung der Sprach- und Elternbildung im Kindergarten                        317
                                                Kommunales Integrationszentrum im Oberbergischen Kreis –
                                                nur gemeinsam mit den Kommunen                                                319
                                                Das Kommunale Integrationszentrum im Rhein-Erft-Kreis
                                                als neuer Akteur der Integrationsarbeit                                       321
                                                Kreis Lippe – Aufbau eines KI im ländlichen Raum ohne RAA-Geschichte          323
                                                Ehrenamtliche sind unverzichtbar für erfolgreiche Arbeit im Kreis Düren       325
                                                „Vom Außenseiter zum gefragten Mitstreiter“ –
                                                Migrantenorganisationen als Partner für Integration im Kreis Mettmann         327
                                                Früher Spracherwerb, Netzwerke und erfolgreiche
                Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                interkulturelle Öffnung in Siegen-Wittgenstein                                329

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EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Inhalt

EILDIENST                                                                     9 /2014

Ein Grund zum Feiern: 23 Jahre RAA plus zwei Jahre
Kommunales Integrationszentrum = 25 Jahre Jubiläum                      331
Kommunales Integrationszentrum Kreis Höxter:
Integration lebt vom Mitmachen                                          334
Kulturelle Vielfalt als Reichtum und Chance begreifen                   337

Im Fokus
Inklusion in der StädteRegion Aachen                                    339

Medien-Spektrum: Aktuelle Pressemitteilungen

Forderung der NRW-Kreise zur Mautdiskussion:
Bund muss Gesamtkonzept zur Straßenfinanzierung liefern                 341
Spitzenverbände plädieren für Nachbesserungen:
„Hilfen des Landes für unwettergeschädigte Kommunen
sind ein notwendiger und nützlicher Beitrag“                            341
Forderung der kommunalen Spitzenverbände in NRW
„Schutz der kommunalen Finanzausstattung verbessern –
Konnexitätsausführungsgesetz fortschreiben“                             341

Kurznachrichten

Allgemeines
Verborgene Schätze mit Finanz- und Verwaltungsexpertise                 342

Arbeit und Soziales
Gestiegene Bruttoausgaben für Sozialhilfe in NRW                        343
Mehr Sozialhilfeempfänger im Jahr 2013                                  343
Zahl der Empfänger von Grundsicherung im Jahr 2013 gestiegen            343
Pflege und Beruf im Ennepe-Ruhr-Kreis:
Servicemappe liefert Informationen                                      344
Zahl der Auszubildenden in NRW im fünften Jahr rückläufig               344

Bauen und Planen
Neue Kooperation bei Vergaben im Kreis Siegen-Wittgenstein              344
Niedrigere Preise für Bauland in NRW                                    344

Familie, Kinder und Jugend
Mehr Gefährdungseinschätzungen durch die NRW-Jugendämter im Jahr 2013   344
Tätigkeitsbericht 2013 der Beratungsstelle für Schwangerschaft
und Schwangerschaftskonflikte im Rhein-Kreis Neuss                      345

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Inhalt

EILDIENST                                                 9 /2014

         Gesundheit
         Weniger Todesfälle durch Drogenmissbrauch                                 345

         Kultur
         Neue Themen-Radtouren im Rheinland                                        345
         Deutlicher Besucherzuwachs auf der Burg Altena                            345
         Der neue „Märker“ zum Thema „100 Jahre Erster Weltkrieg“ ist erschienen   346

         Schule und Weiterbildung
         Zahl der Absolventen an NRW-Hochschulen erreicht neuen Höchststand        346
         Mehr Personal an NRW-Hochschulen                                          346
         NRW-Hochschulen: 2012 kamen 7,3 Prozent der Studierenden
         aus dem Ausland                                                           347
         Die Herausforderungen der Inklusion meistern                              347

         Umwelt
         NRW-Industrie: Umweltschutzinvestitionen gesunken                         347
         Mehr Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen im Jahr 2013                  347

         Wirtschaft und Verkehr
         Arbeitskosten und Produktivität in NRW über Bundesdurchschnitt            348

         Hinweise auf Veröffentlichungen
                      Veröffentlichungen                                            348

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Themen aktuell

      Tagung „Städte- und Kreispartner­schaften
      2.0“: Rats- und Kreistagsmitglieder aus
      NRW diskutierten über die Zukunft von
      Städte- und Kreispartnerschaften
 Am 28. August 2014 trafen sich auf Einladung von NRW-Europaministerin Dr. Angelica Schwall-Düren und den drei kommunalen
 Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen 80 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Stadträten, Kreistagen, Verwaltung und Zivil-
 gesellschaft in der Geschäftsstelle des Landkreistags NRW in Düsseldorf, um die Zukunft von Städte- und Kreispartnerschaften zu
 erörtern.

D    ie Tagung „Städte- und Kreispart-
     nerschaften 2.0“ bot den teilweise
neu gewählten Rats- und Kreistagsmit-
gliedern die Gelegenheit, das Thema mit
Kolleginnen und Kollegen zu vertiefen und
Ideen für zukünftige Projekte zu sammeln.
Ministerin Dr. Schwall-Düren erklärte zur
Begrüßung, dass Städte- und Kreispartner-
schaften ein wichtiges Instrument seien,
um den europäischen Gedanken für die

                                            Podiumsdiskussion zwischen Dr. Stephan Koppelberg, Dr. Angelika Kordfelder, Dagmar
                                            Mühlenfeld und Ministerin Dr. Angelica Schwall-Düren (v.r.).
                                            Veranstaltung gerade den Kreisen, für die     Stadt Rheine) und Dr. Stephan Koppel-
                                            die aktive Gestaltung von Partnerschaften     berg (Leiter der Vertretung der Europä-
                                            mitunter schwieriger sei als für die Städte   ischen Kommission in Bonn) zum Thema
                                            und Gemeinden, helfen könne, Kreispart-       „Neue Wege für die Städte- und Kreis-
                                            nerschaften (wieder) mit neuem Leben zu       partnerschaften durch interkommunale
                                            füllen.                                       Kooperation“. Gemeinsam zeigten sie sich
Landkreistagspräsident Thomas Hendele       Im Podiumsgespräch diskutierten Ministe-      überzeugt, dass Städte- und Kreispart-
zu Städte- und Kreispartnerschaften.        rin Schwall-Düren, Dagmar Mühlenfeld          nerschaften ein wichtiger Bestandteil des
                                            (Vorstandsmitglied des Städtetages NRW        europaweiten Erfahrungsaustauschs und
Bürgerinnen und Bürger vor Ort konkret      und Oberbürgermeisterin der Stadt Mül-        des europäischen Bewusstseins seien.
erfahrbar zu machen. Der Präsident des      heim a. d. Ruhr), Dr. Angelika Kordfelder
Landkreistags NRW, Landrat Thomas Hen-      (Vertreterin des Städte- und Gemeinde-                    EILDIENST LKT NRW
dele, wies ergänzend darauf hin, dass die   bundes NRW und Bürgermeisterin der                  Nr. 9/September 2014   13.60.10

      Evaluierung und Novellierung
      des Konnexitätsausführungsgesetzes
 Am 29.08.2014 fand auf Antrag der CDU-Landtagsfraktion (Drs. 16/4829) eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Kommu-
 nalpolitik unter dem Thema „Landesregierung darf Evaluierung und Novellierung des Konnexitätsausführungsgesetzes nicht weiter
 verschleppen“ statt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat im Vorfeld hierzu eine gemeinsame Stellung-
 nahme abgegeben, die nachstehend dokumentiert wird.

D    as      Konnexitätsausführungsgesetz
     (KonnexAG) war ursprünglich bis zum
31.12.2012 befristet, um eine Überprü-
                                            vom Ministerium für Inneres und Kommu-
                                            nales die Evaluation des Gesetzes einge-
                                            leitet. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012
                                                                                          rungsnotwendigkeiten benannt. Auch
                                                                                          wenn die Vorlage des Evaluationsberichts

fung der Erfahrungen mit diesem Gesetz      haben die kommunalen Spitzenverbände          1
                                                                                              Vgl. Gesetzesbegründung, Lt-Drs. 13/4424,
                                                                                              
sicherzustellen.1 Ende 2011 wurde daher     ihre Vorschläge übermittelt und Ände-             S. 18.

                                                                                                                                   289
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Themen aktuell

vertagt und das KonnexAG im Verlaufe           6.	Die kommunalen Spitzenverbände                 gabenübertragung bzw. -veränderung
des Jahres 2012 entfristet wurde, haben            müssen in die Lage versetzt werden,            selbst keine Bedenken haben, eine
die von uns damals vorgenommenen                   auf der Grundlage einer nachvollzieh-          gesonderte gerichtliche Überprüfung
Bewertungen nach wie vor Bestand. Der              baren Kostenabschätzung mit dem                (z. B. vor dem OVG NRW) ermöglicht
seitens der Landesregierung vorgelegte             Land einen konsensorientierten part-           werden (III. 8.).
Evaluationsbericht bleibt daher weit hinter        nerschaftlichen Dialog zu führen. Die      12.	
                                                                                                  Die einschlägigen verfassungsrecht­
den Erwartungen der Kommunen zurück                für Zwecke der Kostenschätzung sei-            lichen und einfachgesetzlichen Vorga-
Mit der Vorlage dieses Berichts kann der           tens des Landes getroffenen Annah-             ben sollten für den Fall, dass nachträg-
Evaluationsprozess     nicht   abgeschlos-         men als auch die zugrunde gelegten             lich eine wesentliche Abweichung der
sen sein. Auch wenn sich das KonnexAG              Erfahrungswerte müssen deshalb künf-           tatsächlichen Kostenentwicklung von
grundsätzlich bewährt hat, besteht in eini-        tig detailliert und nachvollziehbar für        der Kostenfolgeabschätzung festge-
gen wichtigen Punkten Änderungs- und               die Kommunen dokumentiert werden               stellt wird, dahingehend geändert wer-
Verbesserungsbedarf.                               (III. 5.).                                     den, dass der entsprechende finanzielle
Diese Änderungs- und Verbesserungs­            7.	Es sollte geprüft werden, ob bei Kosten-       Ausgleich ab Eintritt der wesentlichen
bedarfe lassen sich wie folgt zusammen-            folgeabschätzungen und Kostenüber-             Abweichung angepasst wird (IV.).
fassen:                                            prüfungen nach dem KonnexAG in             13.	
                                                                                                  Um die Vertretung der kommunalen
                                                   Anlehnung an das auf Bundesebene               Interessen in Verfahren vor dem Ver-
I. Zusammenfassung                                 angewandte Standardkosten-Modell               fassungsgerichtshof NRW, in denen
                                                   mehr Routinen geschaffen werden                eine Verletzung des Konnexitätsprin-
1.	Hat das Land den Kommunen eine                 können (III. 6. a).                            zips gerügt wird, zu verbessern, soll-
    Aufgabe zugewiesen, hat es damit           8.	Der Regelzeitraum von fünf Jahren,             te die Möglichkeit eines Beitritts der
    zugleich die Verantwortung für künf-           innerhalb dessen eine Kostenfolgeab-           kommunalen Landesverbände zu den
    tige Änderungen und Erweiterun-                schätzung spätestens zu überprüfen             betreffenden Verfahren eröffnet wer-
    gen jener Aufgabe übernommen und               ist, sollte dahingehend ergänzt wer-           den. Entsprechendes sollte für den Fall
    kann die Konnexitätspflicht nicht mit          den, dass den kommunalen Spitzen-              vorgesehen werden, dass der Gesetz-
    dem Argument verneinen, dass in der            verbänden das Recht gewährt wird,              geber die Möglichkeit einer geson-
    Folge eintretende quasi-automatische           eine Überprüfung ausnahmsweise                 derten gerichtlichen Überprüfung der
    Aufgabenänderungen ihm nicht zure-             schon nach zwei Jahren zu verlangen            Kostenfolgeabschätzung eröffnet (V.).
    chenbar seien. In diesem Sinne sollte          (III. 6. b).
    gesetzlich klargestellt werden, dass das   9.	Für Fälle, in denen Kostenprognosen        II. Verfassungspolitische
    Konnexitätsprinzip auch im Falle der           im Dissens mit den kommunalen Spit-        Ausgangslage
    europa- oder bundesrechtlich veranlas-         zenverbänden durchgesetzt worden
    sten Übertragung bzw. wesentlichen             sind und sich im Nachgang als unzu-        Da anlässlich der Evaluation des Konnex­
    Änderung einer Aufgabe gilt, die den           treffend erweisen, sollte im KonnexAG      AG auch eine grundlegende Diskussion
    Kommunen aufgrund einer neuen oder             eine rückwirkende Korrektur vorgese-       über die Erfahrungen mit den verfassungs-
    bestehenden landesrechtlichen Zustän-          hen werden. Sind die nicht zutreffen-      rechtlichen Konnexitätsregeln geführt
    digkeitszuweisung obliegt (dazu näher          den Annahmen im Konsens getrof-            wird, stellen wir unserer Stellungnahme
    unter III. 1.).                                fen worden, sollte eine rückwirkende       einige Bemerkungen zur verfassungspoli-
2.	Um Rechtsunsicherheiten zu vermei-             Korrektur und die Verständigung auf        tischen Ausgangslage und den bisherigen
    den, sollte der dem KonnexAG zugrun-           den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt         Erfahrungen voran.
    deliegende Aufgabenbegriff präzisiert          einvernehmlich erfolgen bzw. noch          Das Konnexitätsprinzip, kurz „Wer bestellt,
    werden, indem der Zusatz „übertrag-            während der Kostenfolgeabschätzung         bezahlt!“ hat einen bemerkenswerten
    bare“ in § 1 Abs. 1 S. 1 KonnexAG              verbindlich verabredet werden können       Bewusstseinswandel angestoßen: Sowohl
    gestrichen wird (III. 2.).                     (III. 6. c).                               bei den Entscheidungsträgern im Land als
3.	Der Schutzzweck des Konnexitätsprin-       10.	Die geltenden Regelungen zum Kon-         auch in der breiten Öffentlichkeit gibt es
    zips gebietet es, dessen Anwendung             nexitätsprinzip sollten um Regelungen      inzwischen eine große Sensibilität dafür,
    nicht auf Gesetz- und Verordnungsent-          zu einem nachträglichen Kostenermitt-      dass die Übernahme neuer Aufgaben und
    würfe zu beschränken. Soweit Verwal-           lungsverfahren ergänzt werden. Dazu        Standardverschärfungen      entsprechende
    tungs- und Ausführungsvorschriften             gehören insbesondere eine angemesse-       Belastungen der öffentlichen Haushalte
    Aufgaben übertragen oder bestehende            ne Verlängerung der ansonsten einjäh-      nach sich ziehen. Sollen fachlich gebote-
    Aufgaben verändern, muss das Kon-              rigen Kommunalverfassungsbeschwer-         ne Gesetzgebungsideen nicht versanden
    nexitätsprinzip ebenfalls Anwendung            defrist für diese Fälle, die Normierung    oder an einer unzureichenden Finanzie-
    finden (III. 3.).                              eines separaten Verfahrens vor dem         rung scheitern, muss sich der Gesetzgeber
4.	Die sog. Wesentlichkeitsschwelle,              Verfassungsgerichtshof NRW und die         schon im Gesetzgebungsverfahren damit
    oberhalb derer ein Belastungsausgleich         gesetzliche Gewährleistung einer Rück-     befassen, wie die neuen oder geänderten
    gewährt wird (0,25 Euro/Einwohner),            wirkung eines nachträglich verabrede-      Aufgaben finanziert werden sollen. Das
    sollte im KonnexAG selbst normiert             ten Mehrbelastungsausgleichs (III. 7.).    entspricht – von der Idee her – auch dem
    werden (III. 4.).                          11.	
                                                   Unbeschadet der Option zur verfas-         Gebot einer nachhaltigen, auf langfristige
5.	Im Zusammenhang mit der Kumulati-              sungsgerichtlichen Überprüfung des         Stabilität angelegten Finanzwirtschaft. Nur
    on einzelner Gesetzesvorhaben ist auf          konnexen Ausgleichs sollte kommu-          wenn die Entscheidungsträger die Kosten
    Seiten der Landesregierung eine Stelle         nalen Gebietskörperschaften, die einer     der Gesetzgebung kennen, kann eine
    einzurichten, die die jeweiligen gesetz-       Kostenfolgeabschätzung und einem           ernst gemeinte Debatte gelingen, die den
    geberischen Maßnahmen nachhält                 darauf beruhenden Belastungsaus-           Bestand staatlicher Aufgaben regelmäßig
    und die entsprechenden Konten führt            gleich nicht folgen können, obwohl         hinterfragt und an die Finanzierungsmög-
    (III. 4.).                                     sie gegen die zugrunde liegende Auf-       lichkeiten des Staates anpasst.

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Themen aktuell

Trotz dieser Zielsetzung und obwohl die        Festlegung der Grundsätze der Kosten­             Spitzenverbände in diesem Zusammen-
Verfassung für Landtag und Landesregie-        folgeabschätzung als auch die Regelung            hang ausdrücklich auf die Gefahr der
rung gleichermaßen bindend ist, sehen          von Bestimmungen über die Beteiligung             zukünftigen Schaffung kostenträchtiger
sich kommunale Vertreter, wenn sie in          der kommunalen Spitzenverbände sind               Aufgaben hingewiesen wurde und in der
ihrer Funktion auf bestehende Konnexi-         daher zwingender Kerngehalt des Ausfüh-           Begründung des Gesetzentwurfes (Drs.
tätsansprüche der Kommunen verweisen,          rungsgesetzes.                                    14/4973) deshalb die Einhaltung des
nicht selten mit dem pauschalen Vorwurf        Jenseits des verfassungsrechtlichen Kerns         Konnexitätsprinzips zugesichert wurde4,
der „Verhinderer“ oder „Blockierer“ kon-       ist der Landesgesetzgeber aber frei darin,        ist es in der Folgezeit mehrfach dazu
frontiert. Auch nach einem Jahrzehnt           über den in den Konnexitätsregeln der             gekommen, dass spätere Aufgaben und
Praxiserfahrung hört man von Entschei-         Landesverfassung und den im gegenwär-             Standards ohne entsprechenden Bela-
dungsträgern des Landes immer wieder           tigen KonnexAG statuierten Schutz hinaus          stungsausgleich auf die Kreise und kreis-
das – bisweilen vorwurfsvolle – Bedauern,      einfachgesetzlich einen zusätzlichen oder         freien Städten verlagert worden sind (z.
durch die Konnexitätsregeln würden fach-       weitergehenden Schutz der kommunalen              B.: GrundwasserVO, Oberflächenge-
lich sinnvolle Regelungen verhindert.          Finanzausstattung zu gewährleisten.               wässerVO).
Beklagt wird weiter der mit der notwendi-                                                     • Auch bei der Umsetzung bundesrecht-
gen Kostenfolgeabschätzung verbundene          III. Zu den Regelungen des                        lich veranlasster Veränderungen im Vor-
Prognoseaufwand. Angesichts der unter-         Konnexitätsausführungsge-                         mundschafts- und Betreuungsrecht wird
schiedlichen Herangehensweisen der Res-                                                          landesseitig die Notwendigkeit eines
sorts hat sich hier bis heute keine Progno-
                                               setzes                                            Mehrbelastungsausgleichs       bestritten.
seroutine etablieren können. Nicht selten      1. Zu §§ 1 und 2 KonnexAG                         Mit dem (Bundes-)Gesetz zur Änderung
wird seitens der Landesvertreter implizit      (Anwendbarkeit des Konnexitätsprinzips)           des Vormundschafts- und Betreuungs-
mit anderweitigen Kürzungen kommunaler                                                           rechts wurde in § 55 Abs. 2 SGB VIII
Finanzuweisungen gedroht, da für insge-        Vorschlag:                                        ein strengerer Personal-Fachschlüssel
samt höhere Zuweisungen an die Kommu-          Es sollte in § 2 Abs. 1 Satz 2 KonnexAG           von maximal 1:50 je Vollzeitkraft bei der
nen kein Geld da sei. Vor diesem Hinter-       klargestellt werden, dass das Konnexi-            Wahrnehmung von Vormundschaften
grund trifft man in jüngerer Zeit auf das      tätsprinzip auch im Falle der europa- oder        oder Pflegschaften geregelt. Da entspre-
Argument, durch die Konnexitäts­      regeln   bundesrechtlich veranlassten Übertragung          chende Vormund- oder Pflegschaften
könnten letztlich „ungerechte Verteilungs-     bzw. der wesentlichen Änderung von Auf-           qua einer Landeszuständigkeitsregelung
ergebnisse“ befördert werden, wenn der         gaben gilt, die den Kommunen aufgrund             in die Aufgabenträgerschaft der Kom-
finanzkraftunabhängige       Belastungsaus-    einer neugeschaffenen oder bestehenden            munen fallen, entsteht bei den kommu-
gleich langfristig zu Lasten des – verfas-     landesrechtlichen    Zuständigkeitszuwei-         nalen Jugendämtern seitdem erheblicher
sungsrechtlich weniger gut abgesicherten       sung obliegen. Gleiches sollte bei sonsti-        personeller Mehraufwand.
– kommunalen Finanzausgleichs und damit        gen Aufgabenübertragungen oder -ände-          Mit Blick auf § 2 Abs. 1 KonnexAG sehen
zu Lasten der finanzschwächeren Kommu-         rungen, wie etwa gesetzlichen Vorgaben         wir daher Regelungs- und Klarstellungsbe-
nen ginge.2                                    zur Beachtung des jeweiligen „Stands der       darf.
Die Antwort auf all dies kann freilich nicht   Technik“ oder automatisch wirkenden            Diese Norm lautet bisher: „Die Aufga-
sein, das Rad zurückzudrehen, damit der        Dynamisierungsklauseln, gelten.                benübertragung betrifft Pflichtaufgaben
Landesgesetzgeber ohne Kostentrans-                                                           und pflichtige Selbstverwaltungsaufga-
parenz freimütig Aufgabenstandards zu          Begründung:                                    ben. Wenn aufgrund europa- oder bun-
Lasten der Landes- und/oder der Kommu-         Soweit kommunalen Aufgabenträgern              desrechtlicher Regelungen eine Aufga-
nalhaushalte schaffen und so der notwen-       seitens des Gesetzgebers Auffang- oder         ben unmittelbar den Gemeinden oder
digen Aufgaben- und Kostenabdeckung            Grundzuständigkeiten zugewiesen sind,          Gemeindeverbänden übertragen wird,
ausweichen kann. Im Übrigen hätte es           können ihnen im Ergebnis neue oder             findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit
der Landesgesetzgeber selbst in der Hand,      erweiterte Aufgaben zuwachsen, die sich        Anwendung, als dem Land zur Umsetzung
auch den kommunalen Finanzausgleich als        aus der Änderung europa- oder bundes-          ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt
zweite Säule der kommunalen Finanzaus-         rechtlicher Regelungen ergeben, ohne           und dieser genutzt wird.“
stattung verfassungsrechtlich besser abzu-     dass hierfür eine erneute landesgesetzliche    Schon von ihrem Wortlaut bezieht sich
sichern. Die seit langem von uns eingefor-     Zuständigkeitsregelung erforderlich ist. In    diese Vorschrift nur auf den unmittelbaren
derte verfassungsrechtliche Mindestfinanz-     diesen Fällen hat das Land bisher regelmä-     Regelungsdurchgriff durch Europa- oder
ausstattungsgarantie oder die Streichung       ßig und teils trotz anderslautender Beteue-    Bundesrecht. Wird die Aufgabenübertra-
des sog. Leistungsfähigkeitsvorbehalts in      rungen im Vorfeld die Anwendbarkeit der        gung oder -änderung durch eine beste-
Art. 79 Satz 2 der Landesverfassung wären      Konnexitätregeln verneint:                     hende oder neu geschaffene Landeszu-
dazu ein wichtiger Schritt.                    • Beispielhaft sei auf die Verwaltungs-       ständigkeitsnorm vermittelt, liegt gerade
Die bisher durchgeführte Evaluation              strukturreform NRW verwiesen, mit der        keine unmittelbare Aufgabenübertragung
befasst sich ausschließlich mit dem Kon-         unter anderem weitgehende Zuständig-         durch bundes- oder europarechtliche Nor-
nexAG und nicht mit den verfassungs-             keiten im Bereich des Umweltrechts auf       men vor. Mit dem 2006 geschaffenen Auf-
rechtlichen Regelungen selbst. Dabei ist zu      die Kreise und kreisfreien Städte übertra-   gabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs.
beachten, dass das KonnexAG als solches          gen wurden. Unter anderem wurde in §         1 Satz 7 GG dürfte § 2 Abs. 1 Satz 2 Kon-
selbst nicht zur Disposition steht, da seine     1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung
Notwendigkeit schon in der Verfassung            Umweltschutz (ZustVU) eine Auffang-          2   Vgl. Oebbecke, Das Konnexitätsprinzip –
festgeschrieben ist. Obwohl das Konnex­          bzw. Grundzuständigkeit der unteren                  Nutzen und Probleme, in: GemH 9/2014, 145
AG einfaches Gesetz ist und damit auch           Umweltschutzbehörden geschaffen, die                 (146).
vom Landesgesetzgeber geändert werden            greift, soweit keine andere Zuständig-       3
                                                                                                      ­VerfGH, Urt. v. 23.03.2010 – VerfGH 29/08.
kann, sind zentrale Inhalte schon von Ver-       keitsbestimmung vorgenommen worden           4
                                                                                                      ­Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/4973,
fassung wegen vorgegeben.3 Sowohl die            ist. Obwohl von Seiten der kommunalen                S. 200.

                                                                                                                                             291
EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Themen aktuell

nexAG daher weitgehend gegenstandslos             Standardzuwachs bei den Kommunen              den Landeshaushalt einerseits und fach-
geworden sein. Dieser Satz sollte schon aus       ursächlich, dabei ist es aus der Perspek-     lichem Regelungsbedürfnis andererseits
diesem Grund entfallen.                           tive der schutzbedürftigen Kommunen           führt das ggf. dazu, dass auf Aufgaben
Der Normtext führt aber auch generell zu          unerheblich, aus welchen Gründen das          oder Standards möglicherweise verzich-
Missverständnissen. Er suggeriert näm-            Land eine Aufgabe auf sie überträgt.          tet wird (Präventivfunktion). Damit wird
lich, dass es zu einer Anwendbarkeit der       • Es entspricht daher dem Schutzgedan-          den Kommunen eine Kostenbelastung
Konnexitätsregeln nur bei einem Gestal-           ken des Art. 78 Abs. 3 LV NRW, in die-        erspart, die ohne die Konnexitätsregeln
tungsspielraum des Gesetzgebers kommen            sen Fällen die Konnexitätsregeln eingrei-     angefallen wäre9.
könne. Dazu trägt auch die Gesetzesbe-            fen zu lassen. Die Schutzfunktion würde     • Beide Funktionen sind auch angesichts
gründung bei: Dort heißt es, dass das Land        anderenfalls von zeitlichen Abläufen          der Schuldenbremse von erheblicher
einen Ausgleich nur dann leiste, wenn „die        und Zufällen sowie dem Zuschnitt der          Bedeutung für die Landeshaushaltspoli-
Aufgabenübertragung dem Land ursäch-              Landeszuständigkeitsnormen selbst ab­­        tik, sie dürfen aber – auch im Verhält-
lich zugerechnet werden“ könne. Würden            hängen. Wenn spätere Aufgabener-              nis zur Schutzfunktion des Konnexitäts-
Inhalt und Umfang gemeindlicher Auf-              weiterungen durch bundes- oder euro-          prinzips – nicht überhöht werden: Der
gaben durch Bundes- oder Europarecht              parechtliche Regelungen als nicht vom         Gesetzgebungshistorie und den Materi-
bestimmt oder würden durch Landesrecht            Willen des Landes umfasst angesehen           alien zur Schaffung des strikten Konne-
lediglich bundes- oder europa-rechtliche          werden, könnte das Land über weite            xitätsprinzips in der Landesverfassung
Vorgaben umgesetzt, ohne dass ein eige-           Zuständigkeitsnormen den zukünftigen          NRW ist zu entnehmen, dass mit „der
ner Gestaltungsspielraum des Landes ver-          Schutzumfang des Konnexitätsprinzips          Einführung des Konnexitätsprinzips in
bleibe und genutzt werde, sei das nicht der       künstlich beschneiden und mit engen           die Verfassung […] sichergestellt wer-
Fall.5                                            Zuständigkeitsnormen erweitern. Der           den [soll], dass die Kommunen zukünf-
In der Folge ist die Konnexitätsrelevanz –        der Verfassungsgerichtshof hat daher          tig vor Aufgabenübertragungen ohne
mit dem Argument eines fehlenden Gestal-          zu Recht darauf hingewiesen, dass „bei        konkreten Ausgleich der zusätzlichen
tungsspielraums – auch für solche Fälle           Ablösung einer bundesgesetzlichen Auf-        finanziellen Belastungen geschützt wer-
bestritten worden, in denen das Land              gabenübertragungsnorm durch eine              den“. Der Umstand, dass dies auch „zu
• eine Zuständigkeitsnorm zur Umsetzung          landesrechtliche Zuständigkeitsregelung       einer Schärfung des Kostenbewusstseins
   der europa- oder bundesrechtlichen             in den Blick zu nehmen ist, dass das          führt“ und damit „auch ein Beitrag dazu
   Vorgaben erlässt oder                          Konnexitätsprinzip bei der vorhergehen-
• eine solche Zuständigkeitsnorm schon           den unmittelbaren Inpflichtnahme der        5
                                                                                                  Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung der
   erlassen hat und in der Folge bundes-          Kommunen durch Bundesgesetz keine                   Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
   rechtlich oder europarechtlich geregel-        Anwendung gefunden hat“.                            und zur Regelung eines Kostenfolgeabschät-
   ten Aufgaben bei den Kommunen „lan-         Selbst wenn dem Erfordernis eines Gestal-              zungs- und eines Beteiligungsverfahrens gem.
                                                                                                      Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land
   den“.                                       tungsspielraums       eine     eigenständige           Nordrhein-Westfalen“, LT-Drs. 13/4424,
Die Frage, ob das viel erörterte Erfordernis   Bedeutung zugemessen und es als ein                    S. 13.
eines Gestaltungsspielraums6, das nur im       Aspekt der „Zurechenbarkeit“ verstanden        6
                                                                                                      ­Vgl. dazu Höfling, Rechtsfragen der Inklusion
einfachgesetzlichen KonnexAG enthalten         wird, ändert das nichts am Eingreifen der              im Schulbereich, S. 55 ff. mit umfangreichen
ist, überhaupt in der Lage ist, den Anwen-     Konnexitätsregeln. Für die Annahme eines               Nachweisen aus der Literatur.
dungsbereich der verfassungsrechtlichen        Gestaltungsspielraums ist es ausreichend,      7
                                                                                                      Verneinend Klaas Engelken, Das Konnexitäts-
Garantie zu beschränken, wird angesichts       wenn der Landesgesetzgeber die Zustän-                 prinzip im Landesverfassungsrecht, 2012, Rn.
des einschränkungslosen Wortlauts der          digkeit theoretisch auch anders hätte                  47 ff.; kritisch, da für „systemwidrig“ haltend,
                                                                                                      auch Kluth, in: Winfried Kluth, Grundlagen
Landesverfassung in Teilen der Literatur       regeln können, weil es an einem unmit-
                                                                                                      und Begriffe des Konnexitätsprinzips, in: Bun-
mit guten Argumenten verneint.7                telbaren Regelungsdurchgriff des Bundes                zel/Hanke (Hrsg.), „Wer zahlt die Zeche?“
• Das Erfordernis eines Gestaltungsspiel-     fehlt. So führt der Verfassungsgerichtshof             Das Konnexitätsprinzip – richtig angewandt,
   raums widerspricht der Gesetzgebungs-       NRW in seiner KiFöG-Entscheidung aus,                  2011, S. 31 (39 f.).
   intention und -historie, denn es würde      dass für den Landesgesetzgeber keine           8
                                                                                                       ­VerfGH, Urt. v. 12.10.2010 – VerfGH 12/09;
   es Bund und Ländern ermöglichen, Ver-       inhaltlichen Vorgaben für die Zuständig-               so auch das Verfassungsgericht Brandenburg,
   träge zu Lasten Dritter – hier: der Kom-    keitsbestimmung bestanden hätten und                   Urt. v. 30.04.2011 – VfGBbg 49/11 –, das die
                                                                                                      Beibehaltung der Zuständigkeitszuweisung an
   munen – zu schließen. Dies sollte durch     dieser bei der Entscheidung über die Trä-
                                                                                                      die Kommunen angesichts des zwischenzeit-
   das grundgesetzliche Aufgabenübertra-       gerschaft mithin über einen Gestaltungs-               lich weggefallenen bundesgesetzlichen Auf-
   gungsverbot einerseits und die landes-      spielraum verfügt habe.8                               gabenübertragungsnorm als eine bewusste
   verfassungsrechtlichen Konnexitätsre-       Auch der Umstand, dass die später entste-              Entscheidung des Landesgesetzgebers gewer-
   geln andererseits aber gerade verhindert    henden Kosten zum Zeitpunkt des Erlas-                 tet hat, „mit der die Aufgabenübertragung
   werden. Unter diesem Aspekt kann es         ses noch nicht sicher abgeschätzt werden               […] erneut vom Willen des Landesgesetz­
                                                                                                      gebers umfasst wurde.“
   daher nur darauf ankommen, dass das         können und daher die Warn- und Präven-         9
   Land eine entsprechende Zuständig-          tivfunktion des Konnexitätsprinzips nicht               ­Fälle, in denen im Ergebnis eine Aufgaben-
                                                                                                      übertragung unterblieben ist, sind beispiels-
   keitsregelung erlässt oder einer beste-     vollumfänglich zum Tragen kommen kann,                 weise der Verzicht auf die Übertragung von
   henden Zuständigkeitsregel festhält und     steht dem hier vertretenen Normverständ-               Zuständigkeiten nach dem GeldwäscheG oder
   mithin neue oder geänderte Aufgaben         nis nicht entgegen:                                    auf die Gebührenfreistellung von Fehleinsät-
   an die Kommunen adressiert. Die Lan-        • Die Kostenprognose zum Zeitpunkt der                zen im Rettungsdienst. Bei anderen Fällen
   deszuständigkeitsnorm ist in diesen Fäl-       Aufgabenübertragung soll den Landes-                – wie beispielsweise beim Notfallsanitäterge-
   len sozusagen das „Scharnier“ über das         gesetzgeber vor dem Gesetzesbeschluss               setz – sollen entstehende Kosten vollumfäng-
                                                                                                      lich durch Gebührentatbestände refinanziert
   die neuen oder geänderten Aufgaben bei         zwar auf die damit verbundenen und                  werden können. Zur effektiven (Präventiv-)
   den Kommunen ankommen. Die landes-             auszugleichenden       Kostenbelastungen            Wirkung des Konnexitätsprinzips siehe auch
   seitig zu verantwortende Zuständigkeits-       hinweisen (Warnfunktion). In Abwä-                  Oebbecke, Das Konnexitätsprinzip – Nutzen
   zuweisung ist für den Aufgaben- oder           gung zwischen Haushaltsbelastung für                und Probleme, in: GemH 9/2014, 145 (146).

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EILDIENST 9 /2014 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Themen aktuell

  geleistet [wird], die finanziellen Folgen      LPVG-Novellierung verdeutlichten Unklar-          und im Sinne einer erfolgreichen Inklu-
  einer Aufgabenübertragung stärker in           heiten zu vermeiden, sollte der Begriff           sion angezeigt gewesen wären.
  das Kalkül des Gesetzgebers einzubezie-        „übertragbare“ in § 1 Abs. 1 S. 1 Konnex­      Da wesentliche oder grundsätzliche Fra-
  hen“, wird in der Gesetzesbegründung           AG gestrichen werden.                          gen vom Landtag nach den Vorgaben
  erst nachrangig erwähnt. Diese Vorran-                                                        dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalts
  gigkeit der Schutz- vor der Warn- und          3. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KonnexAG       vom Gesetzgeber zu entscheiden sind,
  Präventivfunktion entspricht auch die          (Aufgabenübertragung nur Gesetz oder           ist eine solche Handhabung staatsrecht-
  bisherige Handhabung des Konnexi-              Rechtsverordnung)                              lich ohnehin kritikwürdig. In diesen Fällen
  tätsprinzips durch Landesregierung und                                                        wird nämlich regelmäßig ohne Beteiligung
  Landtag: Bei mehreren Fällen wurde auf         Vorschlag:                                     des Parlaments agiert. Eine solche Vorge-
  die Vorlage einer Kostenfolgeabschät-          § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KonnexAG soll-       hensweise läuft aber auch dem Schutzziel
  zung im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses        te dahingehend präzisiert werden, dass         des Konnexitätsprinzips zuwider. Da auch
  verzichtet (vgl. dazu auch unten III.7).       das Konnexitätsausführungsgesetz nicht         Richtlinien, Verwaltungsvorschriften bis
• Schließlich ist sich der Landesgesetz-        nur auf Gesetz- und Verordnungsentwür-         hin zum Ministerialschreiben Standardset-
  geber in diesen Fällen genauso wie bei         fe der Landesregierung und aus der Mitte       zungen und damit Aufgabenübertragun-
  Erlass einer Zuständigkeitsnorm oder gar       des Landtages Anwendung findet, sondern        gen und/oder -veränderungen gegenüber
  einer Auffangnorm wie in o.g. ZustVU           auch auf Verwaltungs- und Ausführungs-         der kommunalen Ebene enthalten können,
  sehr wohl bewusst, dass seine Entschei-        vorschriften.                                  entspricht es dem Schutzzweck des Kon-
  dung möglicherweise spätere Kostenfol-                                                        nexitätsprinzips, Aufgabenübertragungen
  gen bei den Kommunen nach sich ziehen          Begründung:                                    instrumentenunabhängig zu erfassen.
  wird.                                          Auch wenn nur die Überprüfung des Kon-         § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KonnexAG soll-
                                                 nexitätsausführungsgesetzes Nordrhein-         te daher dergestalt umformuliert werden,
2. Zu § 1 Abs. 1 KonnexAG                        Westfalen auf der Agenda steht und nicht       dass das Konnexitätsausführungsgesetz
(Aufgabenbegriff)                                die Überprüfung des Art. 78 Abs. 3 der         nicht nur auf Gesetz- und Verordnungs-
                                                 nordrhein-westfälischen Verfassung, ist        entwürfe der Landesregierung und aus
Vorschlag:                                       es unseres Erachtens zielführend, auch         der Mitte des Landtages Anwendung fin-
Der dem KonnexAG zugrundeliegende                Änderungen des Konnexitätsausführungs-         det, sondern auch auf Verwaltungs- und
Aufgabenbegriff sollte präzisiert werden,        gesetzes anzuregen, die über den Gewähr-       Ausführungsvorschriften. Dass eine sol-
indem in § 1 Abs. 1 S. 1 KonnexAG der            leistungsgehalt des Art. 78 Abs. 3 der Lan-    che kommunalschützende Vorgehens-
Zusatz „übertragbare“ gestrichen wird.           desverfassung hinausgehen.                     weise durchaus umsetz- und handhabbar
                                                 Bisher wird die Geltung des strikten Kon-      ist, zeigt Art. 83 Abs. 3 der Bayerischen
Begründung:                                      nexitätsprinzips nach der nordrhein-west-      Landesverfassung, der instrumentenun-
Soweit § 1 Abs. 1 S. 1 KonnexAG die Über-        fälischen Landesverfassung (Art. 78 Abs. 3)    abhängig formuliert: „Überträgt der Staat
tragung oder Veränderung „übertragba-            nur durch die Handlungsinstrumente des         den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er
rer“ Aufgaben als eine Voraussetzung für         Gesetzes und der Rechtsverordnung aus-         sie zur Erfüllung von Aufgaben im eige-
die Gewährung eines Belastungsausgleichs         gelöst. In der Verwaltungspraxis kommt         nen Wirkungskreis oder stellt er besondere
normiert, werden dadurch Auslegungs-             es allerdings durchaus zu relevanten           Anforderungen an die Erfüllung bestehen-
fragen aufgeworfen. So wird seitens des          Aufgabenübertragungen bzw. Änderung            der oder neuer Aufgaben, hat er gleichzei-
Landes mitunter geltend gemacht, bei             des kommunalen Aufgabenkreises durch           tig Bestimmungen über die Deckung der
bestimmten Aufgaben handele es sich um           Richtlinien und Verwaltungsvorschriften:       Kosten zu stellen. Führt die Wahrnehmung
sog. Existenzaufgaben, die nach Maßga-           • Beispielsweise wird in Nordrhein-West-      dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung
be der vorerwähnten Regelung nicht dem              falen der flächendeckend erfolgende         der Gemeinden, ist ein entsprechender
Konnexitätsprinzip unterfielen. Die Begrif-         Ausbau des Ganztagsschulbetriebs größ-      finanzieller Ausgleich zu schaffen.“
fe der übertragbaren Aufgabe und der Exi-           tenteils auf der Grundlage von Verwal-      In der dazu geschlossenen Vereinbarung
stenzaufgabe sind jedoch nicht näher kon-           tungsvorschriften betrieben. Zwar sind      über ein Konsultationsverfahren zwischen
turiert, geschweige denn legal definiert.           in den Richtlinien Zuwendungen für          der Bayerischen Staatsregierung und den
Beispielsweise ist die im Zusammenhang              die kommunalen Schulträger vorgese-         kommunalen Spitzenverbände zur Umset-
mit der Novellierung des Landespersonal-            hen, jedoch erfolgen diese jenseits einer   zung des Konnexitätsprinzips vom 21. Mai
vertretungsgesetzes (LPVG) im Jahre 2011            Kostenfolgeabschätzung und sind nicht       2004 heißt es erläuternd, dass das Konne-
landesseitig vertretene Auffassung, das             kostendeckend.                              xitätsprinzip Anwendung findet, „wenn
Mitbestimmungs- bzw. Personalvertre-             • Auch bei der Umsetzung der Inklusion        der Staat den Gemeinden Aufgaben über-
tungsrecht zähle zu den Existenzaufgaben            im Schulbereich ist – neben den aus-        trägt, sie zur Erfüllung von Aufgaben im
und die damit verbundenen Mehrbela-                 drücklich im 9. SchulRÄndG angespro-        eigenen Wirkungskreis verpflichtet oder
stungen seien nicht auszugleichen, für uns          chenen Fragestellungen – festzuhalten,      besondere Anforderungen an die Erfüllung
nicht nachvollziehbar. Weder das Grund-             dass grundlegende Weichenstellungen         bestehender oder neuer Aufgaben stellt.
gesetz noch die Landesverfassung enthal-            im Zusammenhang mit der Inklusion           Erfasst ist auch die Setzung von Standards,
ten eine institutionelle Garantie für die per-      über veränderte Vorgaben in Richtlinien     die einen spezifischen Bezug zur gemeind-
sonalvertretungsrechtliche Beteiligung der          und Erlassen zur Größe von Förderschu-      lichen Aufgabenerfüllung aufweisen.“
Bediensteten.                                       len und zur Handhabung der Schulauf-        Dabei setze das Konnexitätsprinzip voraus,
Und auch der verfassungsrechtlich ver-              sicht und damit ohne Beteiligung des        „dass die Kosten durch eine Entscheidung
bürgten kommunalen Selbstverwaltung                 Gesetzgebers vorgenommen werden.            des Freistaates Bayern verursacht werden
ist die Mitbestimmung nicht immanent, so            Außerdem wurde von vornherein wei-          (Verursacherprinzip). Derartige Entschei-
dass diesbezüglich nicht von einer für die          testgehend auf normative Standards          dungen können Gesetze, Rechtsverord-
Kommunen existentiellen Aufgabe gespro-             verzichtet, auch wenn diese unter dem       nungen, aber auch Verwaltungs- und Aus-
chen werden kann. Um die am Beispiel der            Aspekt der Grundrechtswesentlichkeit        führungsvorschriften sein.“

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Themen aktuell

Eine entsprechende, an das nordrhein-        übertragungen und -änderungen schon            5. Zu § 3
westfälische Aufgabenmodell angepasste       die Konnexität dem Grunde nach bestrit-        (Transparenzgebot und Kostenfolge­
Formulierung im nordrhein-westfälischen      ten und eine Kostenfolgeabschätzung für        abschätzung)
KonnexAG würde sicherstellen, dass           verzichtbar gehalten wird. Eine Kostenfol-
sich die Verantwortlichen in Parlament       geabschätzung ist aber auch bei solchen        Vorschlag:
und Verwaltung bei jeder Entscheidung        Gesetzgebungsvorhaben durchzuführen,           Die kommunalen Spitzenverbände müs-
da­rüber bewusst sind, welche Kosten         die voraussichtlich unterhalb der Wesent-      sen in die Lage versetzt werden, auf der
dadurch für die Kommunen ausgelöst wer-      lichkeitsschwelle bleiben. Dies folgt schon    Grundlage einer nachvollziehbaren Kosten-
den. Die Regelung verhindert ferner, dass    aus den bestehenden gesetzlichen Vorga-        abschätzung mit dem Land einen konsen-
seitens der Landesregierung bewusst das      ben des § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG, da         sorientierten partnerschaftlichen Dialog
Handlungsinstrument der Richtlinien und      anderenfalls keine adäquate Kummulation        zu führen. Die für Zwecke der Kosten-
Verwaltungsvorschriften gewählt wird,        erfolgen kann. Sie entspricht durch die        schätzung seitens des Landes getroffenen
um trotz Verlagerung von Kosten auf die      Offenlegung von Kosten außerdem sowohl         Annahmen als auch die zugrunde gelegten
kommunale Ebene das Konnexitätsprinzip       der Schutzfunktion als auch der Warn- und      Erfahrungswerte müssen deshalb künf-
zu umgehen.                                  Präventivfunktion des Konnexitätsprinzips.     tig detailliert und nachvollziehbar für die
                                             Da die Pflicht zur Kostenfolgeabschätzung      Kommunen dokumentiert werden.
4. Zu § 2 Abs. 5                             in der Vollzugspraxis gleichwohl häufig in
(Wesentlichkeitsschwelle und                 Abrede gestellt wird, sollte dies noch deut-   Begründung:
Kumulationsregelung)                         licher im Konnexitätsausführungsgesetz         § 3 Abs. 3 KonnexAG bestimmt detail-
                                             klargestellt werden.                           liert die zur Ermittlung der geschätzten
Vorschlag:                                   Demgegenüber ist in § 2 Abs. 5 Satz 2          Kosten der übertragenen Aufgabe durch-
Die sog. Wesentlichkeitsschwelle, oberhalb   KonnexAG die Wendung „einer zuständi-          zuführenden Einzelschritte. Auf dieser
derer ein Belastungsausgleich gewährt        gen Behörde“ zu streichen. Diese Begren-       Grundlage sind die Kosten so präzise wie
wird (0,25 Euro/Einwohner), sollte im Kon-   zung hat sich in der Vollzugspraxis nicht      möglich zu schätzen und nachvollziehbar
nexAG selbst normiert werden. Ebenfalls      bewährt; die notwendigen Ressortkon-           darzustellen. In der Vergangenheit wurde
in § 2 Abs. 5 KonnexAG sollte im Zusam-      ten werden nicht oder nur unzureichend         diesem gesetzlichen Erfordernis im Gesetz-
menhang mit der Reglung zur Kumulation       geführt. Auch wegen der im Zuge von            gebungsverfahren vielfach nicht entspro-
einzelner Gesetzesvorhaben auf Seiten der    Landtagswahlen festzustellenden Ressort-       chen, obwohl nachvollziehbar anzugeben
Landesregierung eine Stelle eingerichtet     verschiebungen erscheint die Begrenzung        ist, „inwieweit und aus welchen Gründen
werden, die die jeweiligen gesetzgeberi-     politisch unzweckmäßig. Sie verhindert,        von den gesetzlich vorgegebenen Einzel-
schen Maßnahmen nachhält und die ent-        dass finanzielle Auswirkungen (Be- oder        schritten abgewichen wird“11. Falls nach
sprechenden Konten führt                     Entlastungen) eines Gesetzes, die außer-       Einschätzung des Gesetzgebers bestimmte
                                             halb des eigenen Ressorts eintreten, in        Kostenarten voraussichtlich nicht anfal-
Begründung:                                  den Blick genommen werden, obwohl sie          len oder sich nicht erhöhen werden, ist
Nach § 2 Abs. 5 KonnexAG erfolgt ein         – entsprechend dem Verursacherprinzip –        erkennbar zu machen, „welche Annahmen
Belastungsausgleich erst dann, wenn bei      vom handelnden Ressort zu verantworten         dieser Bewertung zu Grunde liegen“. Nur
Betrachtung der von der jeweiligen Aufga-    und dort bei der Kostenfolgeabschätzung        so können die kommunalen Spitzenver-
benübertragung oder -änderung betroffe-      zu berücksichtigen sind. Die im Verant-        bände in die Lage versetzt werden, auf
nen Gemeinden oder Gemeindeverbände          wortungsbereich des Schulministeriums          der Grundlage einer nachvollziehbaren
die Schwelle einer wesentlichen Belastung    liegende und durch das 5. SchulRÄndG           Abschätzung mit dem Land einen konsen-
überschritten wird. Um zu verhindern, dass   beschlossene Veränderung des Einschu-          sorientierten partnerschaftlichen Dialog zu
ein Regelungsvorhaben mit verschiedenen      lungszeitraums hat beispielsweise finan-       führen, in dem die Kostenfolgen möglichst
Aufgabenübertragungen und -änderun-          zielle Folgewirkungen im Bereich der           objektiv abgeschätzt werden.12 Zumal das
gen auf mehrere Gesetze aufgeteilt wird      Kindertagesbetreuung, indem länger ent-        Transparenzgebot in Art. 78 Abs. 3 LV
(„Salamitaktik“) bzw. sich mehrere margi-    sprechende Betreuungsplätze vorgehalten        NRW verfassungsrechtlich vorgegeben ist,
nale Übertragungen verschiedener Aufga-      werden müssen. Die finanziellen Auswir-        sollte es auch in § 3 KonnexAG ausdrück-
ben aus dem Geschäftsbereich einer ober-     kungen zeigen sich daher im Ressort des        lich verankert werden. Ob die von § 3 Abs.
sten Landesbehörde zu einer erheblichen      MFKJKS.                                        2 KonnexAG verlangte Kostenprognose
Belastungskette kumulieren, ohne dass ein    Das Abstellen auf die jeweilige Behörde        zutreffend ist, kann letztlich nur aufgrund
Ausgleich gewährt wird10, wurde außer-       ist mithin nicht nur sachfremd, sondern        der tatsächlich eingetretenen Kostenent-
dem eine Kumulationsregelung in Satz 2       auch umgehungsanfällig. Eine sachwid-          wicklung im Wege der Evaluation des Bela-
geschaffen. Das Konnexitätsprinzip kommt     rige Aufspaltung von Gesetzesvorhaben          stungsausgleichs überprüft werden.
danach auch dann zur Anwendung, wenn         zur Vermeidung des konnexen Ausgleichs         Deshalb ist es unabdingbar, sowohl die für
mehrere Gesetzesvorhaben einer zustän-       mangels Wesentlichkeit muss dem Landes-        Zwecke der Kostenschätzung getroffenen
digen Behörde zusammen innerhalb             gesetzgeber insgesamt entgegengehalten         Annahmen als auch die Erfahrungswerte (§
eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer     werden können und nicht lediglich einem        3 Abs. 3 Nr. 3, Halbsatz 2 KonnexAG), auf
wesentlichen Belastung führen. Es wird       Landesressort. Im Übrigen wäre ein „Prin-      die zurückgegriffen wird, detailliert und
zunächst vorgeschlagen, die Bestimmung       zip der Ressortverantwortung“ auf Gesetz-      nachvollziehbar im Hinblick auf die ange-
der für die Annahme der Wesentlichkeit       und Verordnungsentwürfe aus der Mitte
der Mehrbelastung maßgeblichen Kriterien     des Landtags kaum beziehbar. Schließlich       10   Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/4424,
in das KonnexAG aufzunehmen. Dies gilt       führt die lediglich ressortbezogene Kumu-               S. 14.
insbesondere für den einwohnerbezoge-        lation von mehreren Gesetzesvorhaben           11
                                                                                                     ­VerfGH NRW, Urt. v. 23.03.2010 – VerfGH
nen pauschalen Belastungsbetrag.             nicht nur zur Unübersichtlichkeit, sondern              21/08.
Die Vollzugspraxis zeigt weiter, dass bei    auch zu einem erheblichen bürokratischen       12
                                                                                                 ­Beschlussempfehlung des Hauptausschusses,
vermeintlich nicht wesentlichen Aufgaben-    Aufwand.                                                LT-Drs. 13/5515, S. 27.

294
Themen aktuell

strebte Schutzfunktion für die Kommunen           Grundlage das Standardkosten-Modell             Eine entsprechende Vorgabe könnte
zu dokumentieren13. Dies gilt insbesonde-         (SKM)14 angewandt wird, sollte geprüft          auch das Kostenfolgeabschätzungsver-
re bei der Veränderung einer bestehenden          werden, ob nicht auch bei Kostenfolge-          fahren gerade in Fällen komplexer, mit
Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4 KonnexAG,                abschätzungen und Kostenüberprüfung             zahlreichen Unsicherheiten behafteter
weil gemäß Abs. 4 Satz 2 (bloße) men-             nach dem KonnexAG entsprechende                 Kostenabschätzungen entlasten.
genmäßige Änderungen, die die Aufga-              Routinen geschaffen werden können.
benwahrnehmung nicht wesentlich berüh-            Anders als beim KonnexAG werden            7. Nachträgliche Kostenermittlung
ren, nicht erfasst werden sollen. Denn im         für bundesgesetzliche Regelungen die
Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass           Prog­nosedaten künftig in der Regel        Vorschlag:
wesentliche mengenmäßige Änderun-                 zwei Jahre nach Inkrafttreten mittels      Die geltenden Vorgaben zum Konnexitäts-
gen, welche die Aufgabenwahrnehmung               Nachmessung durch das Statistische         prinzip sollten um Regelungen zu einem
berühren, konnexitätsrelevant sind.               Bundesamt in Zusammenarbeit mit den        nachträglichen Kostenermittlungsverfah-
                                                  Normadressaten validiert.                  ren ergänzt werden (angemessene Verlän-
6. Zu § 3 i. V. mit § 4 Abs. 4 und Abs. 5      b)	
                                                  Um eine „zeitnahe erneute Entschei-        gerung der ansonsten einjährigen Kommu-
KonnexAG                                          dung über den Belastungsausgleich“ zu      nalverfassungsbeschwerdefrist, Normie-
(Überprüfung der Kostenprognose)                  ermöglichen (vgl. § 4 Abs. 5 2. Halb-      rung eines separaten Verfahrens vor dem
                                                  satz KonnexAG), sollte der in § 4 Abs.     Verfassungsgerichtshof NRW, gesetzliche
Vorschlag:                                        5 Halbsatz 1 KonnexAG festgelegte          Gewährleistung einer Rückwirkung eines
a)	Es sollte geprüft werden, ob bei Kosten-      Höchst-Überprüfungszeitraum von fünf       nachträglich verabredeten Mehrbela-
    folgeabschätzungen und Kostenüber-            Jahren durch das Recht der kommuna-        stungsausgleichs).
    prüfungen nach dem KonnexAG in                len Spitzenverbände ergänzt werden,
    An­ lehnung an das auf Bundesebene            eine Überprüfung schon nach Ablauf         Begründung:
    angewandte        Standardkosten-Modell       von zwei Jahren zu verlangen. Eine         Lösungsbedürftig ist weiter die Proble-
    mehr Routinen geschaffen werden               zeitnahe Überprüfung und Anpassung         matik, dass in einer zunehmenden Zahl
    können.                                       kann gerade bei schwierigen Progno-        von Fällen wegen bestehender Prognose-
b)	Der Regelzeitraum von fünf Jahren,            severfahren die Verständigung erleich-     schwierigkeiten auf eine vorherige Kosten-
    innerhalb dessen eine Kostenfolgeab-          tern. Daher sollte auch die in § 4 Abs.    prognose verzichtet und stattdessen eine
    schätzung spätestens zu überprüfen            5 Halbsatz 2 KonnexAG verwendete           nachträgliche Kostenermittlung vorge-
    ist, sollte dahingehend ergänzt werden,       Formulierung, wonach – unabhängig          nommen wird:
    dass den kommunalen Spitzenverbän-            von den Regelfristen – eine erneute        • So wurde beispielsweise beim 3.
    den das Recht gewährt wird, eine Über-        Entscheidung über den auf unzutreffen-       SchRÄndG (Stärkung der Eigenverant-
    prüfung ausnahmsweise schon nach              den Prognosen beruhenden Belastungs-         wortlichkeit von Schulen) eine Verein-
    zwei Jahren zu verlangen.                     ausgleich zu treffen ist, wenn letzterer     barung über eine nachträgliche, durch
c)	Für solche Fälle, in denen Kostenpro-         „grob unangemessen“ ist, gestrichen          einen Gutachter vorgenommene Koste-
    gnosen im Dissens mit den kommu-              werden. Bei unzutreffender Annahmen          nermittlung geschlossen.
    nalen Spitzenverbänden durchgesetzt           der Kostenprognose bedarf es schon         • Ein vergleichbarer Weg schwebte dem
    worden sind und sich im Nachgang als          bei „erheblichen“ Auswirkungen der           Landtag beim 5. SchRÄndG vor. Auch
    unzutreffend erwiesen haben, sollte im        Korrektur des Belastungsausgleichs, um       hier war im Gesetzgebungsverfahren
    KonnexAG eine rückwirkende Korrektur          den Vollzug der übertragenen Aufgabe         von einer Kostenfolgeabschätzung unter
    zwingend vorgesehen werden. Sind die          finanziell zu ermöglichen.                   Verweis auf eine nachträgliche Kosten­
    nicht zutreffenden Annahmen im Kon-        c)	
                                                  Im KonnexAG sollte außerdem eine             ermittlung abgesehen worden15. Ein
    sens getroffen worden, sollte eine rück-      rückwirkende Korrektur zwingend für          entsprechender Handlungsauftrag des
    wirkende Korrektur und die Verstän-           solche Fälle vorgesehen werden, in           Landtags an die Landesregierung, nach-
    digung auf den hierfür maßgeblichen           denen Kostenprognosen, die im Dissens        träglich „eine Kostenfolgeabschätzung
    Zeitpunkt einvernehmlich erfolgen bzw.        mit den kommunalen Spitzenverbän-            vorzunehmen und die Konnexitäts­
    noch während der Kostenfolgeabschät-          den durchgesetzt worden sind, sich im        relevanz zu prüfen“, wurde im Ergeb-
    zung verbindlich verabredet werden            Nachgang als unzutreffend erweisen.          nis zeitgleich mit der Gesetzesänderung
    können.                                       Anderenfalls bestünde für das Land der       beschlossen.
                                                  Anreiz, die Kostenprognosen möglichst      • Auch beim Änderungsgesetz zum Bun-
Begründung:                                       niedrig anzusetzen, da durch eine nach-      deselterngeld- und Elternzeitgesetz
Bei der nachträglichen Überprüfung von            träglichen Überprüfung des Mehrbela-         (Durchführung der Aufgabe „Betreu-
Kostenprognosen sehen wir in verschiede-          stungsausgleichs nur eine Anpassung          ungsgeld“) wurde wegen der anwach-
nen Punkten Verbesserungs- und Ände-              für die Zukunft erreicht werden könn-        senden Fallzahlen eine nachträgliche
rungs- bzw. Erörterungsbedarf:                    te. Zur Vermeidung dieser Wirkungen          Überprüfung verabredet.
a)	Grundsätzlich sprechen wir uns für eine       wären die Kommunen in diesen Fällen        • Gleiches gilt beim Tariftreue- und Ver-
    weitere Rationalisierung, eine möglichst      regelmäßig gezwungen, eine Kommu-            gabegesetz (TVgG), mit dem Tariftreue-
    hohe Transparenz und professionel-            nalverfassungsbeschwerde zu erheben.         und Sozialstandards bei der Vergabe
    le Routine bei der Überprüfung von         	 Sind die nicht zutreffenden Annah-
                                                                                             13
    Kostenprognosen aus. Erste Anwen-             men von beiden Seiten einvernehmlich            VerfGH NRW, Urt. v. 23.03.2010 – VerfGH
    dungsfälle zeigen, dass die Vorgehens-        getroffen worden, sollte eine rückwir-          21/08.
                                                                                             14
    weise der Ressorts zum Teil sehr unter-       kende Korrektur und die Verständigung           Vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstel-
                                                                                                  ­
                                                                                                  lung des Erfüllungsaufwands in Regelungs-
    schiedlich ist. Nachdem auf europäischer      auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt          vorhaben der Bundesregierung, hrsg. Vom
    und auf nationaler Ebene zur Ermittlung       im Konsens erfolgen bzw. noch wäh-              Statistischen Bundesamt im Auftrag der
    und Darstellung des Erfüllungsaufwands        rend der Kostenfolgeabschätzung ver-            Bundesregierung und des Nationalen Nor-
    im Verwaltungsvollzug als methodische         bindlich verabredet werden können.              menkontrollrats, Wiesbaden, Juni 2011.

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