Eingliederungsbilanz SGB III 2020 - Agentur für Arbeit Hamm Agentur für Arbeit Hamm - Bundesagentur für Arbeit

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Agentur für Arbeit Hamm        Eingliederungsbilanz 2020
Agentur für Arbeit Hamm

Eingliederungsbilanz SGB III
2020

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Eingliederungsbilanz SGB III 2020 - Agentur für Arbeit Hamm Agentur für Arbeit Hamm - Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Hamm                                                           Eingliederungsbilanz 2020

Inhaltsverzeichnis                                                                                 Seite

Vorbemerkungen                                                                                         4

Rahmenbedingungen
    Arbeitsmarkt                                                                                       5
    Ausbildungsmarkt                                                                                   6

Ergebnisse der aus dem Eingliederungstitel geförderten Maßnahmen
    Förderung aus dem Vermittlungsbudget                                                              7
    Förderung der beruflichen Weiterbildung                                                           7
    Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung                                           8
    Förderung der Berufsausbildung                                                                    9
    Berufliche Wiedereingliederung behinderter Menschen                                              10
    Eingliederungszuschüsse                                                                          11

Weitere Förderleistungen der Agentur für Arbeit Hamm
    Frauenförderung                                                                                  11

Glossar                                                                                       Anhang 1
Statistischer Teil                                                                            Anhang 2

Im Schriftstück wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht
sich auf Personen jeden Geschlechts.

 Herausgeber:                       Agentur für Arbeit Hamm
                                    Bismarckstr. 2
                                    59065 Hamm

 Ansprechpartner:                   Thomas Keyen

 Telefon:                           02381 910 2610
                                                                                                               3
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Vorbemerkungen

Für den Eingliederungstitel der Agentur für Arbeit Hamm standen im Jahr 2020 insgesamt
25.444.000 Euro zur Verfügung.

3.174.000 Euro wurden für weitere Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung aufge-
wandt.

Gründungszuschüsse zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurden im Jahr 2010 in Hö-
he von 1.413.000 Euro gezahlt.

Die nachfolgende Eingliederungsbilanz gibt Aufschluss darüber,

       wofür die Mittel eingesetzt wurden,
       wie hoch der Aufwand bei den einzelnen Leistungen war,
       welche Personengruppen gefördert und
       wie wirksam die Mittel eingesetzt wurden.

   Verbleib der zugewiesenen Mittel des Eingliederungstitels
   einschließlich Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
   und Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung

       A. Aktivierung und berufliche Eingliederung                            6,7 Prozent

       B. Berufswahl und Berufsausbildung                                     22,9 Prozent

       C. Berufliche Weiterbildung                                            50 Prozent

       D. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit                                     20,4 Prozent

       F. Beschäftigung schaffende Maßnahmen                                  0,0 Prozent

       G. Freie Förderung                                                     0,0 Prozent

       H. Sonstige Leistungen                                                 0,0 Prozent

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Der Arbeitsmarkt

Das Arbeitsmarktjahr 2020 im Bezirk der Agentur für Arbeit Hamm stand im Zeichen der Pan-
demie und verzeichnete eine Abnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei
gleichzeitig deutlichem Anstieg der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit. Damit endete eine
sechsjährige günstige Entwicklung. Die Rahmenbedingungen waren ab März/April 2020
hauptsächlich geprägt von der Corona-Pandemie. Die noch jüngst zuvor festgestellten leichten
Anzeichen einer konjunkturellen Besserung waren damit jäh beendet.

Die Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitsort) aus den Vorjahren
konnte sich im Pandemiejahr 2020 nicht fortsetzen, im Gegenteil. Ende 2020 gab es 194.852
Beschäftigte in der Stadt Hamm und im Kreis Unna. Im Vergleich zum Dezember 2019 waren
es 1.600 Personen oder 0,8 Prozent weniger. Im Jahr 2019 gab es noch einen Zuwachs von
2,1 Prozent.

War der Anstieg der Arbeitslosenzahl zum Jahresbeginn 2020 auf 22.040 noch ein normaler
saisonaler Effekt, so gab es nach einem Rückgang im Februar und März mit dem Einsetzen
der Pandemie ab Mitte März 2020 eine von der Saison abgekoppelte untypisch enorme und
sprunghafte Steigerung der Arbeitslosigkeit insbesondere in den Monaten April (+ 2.600), Mai
(+ 1.100) und Juni (+ 400). Die Frühjahresbelebung fiel komplett aus. Im weiteren Jahresver-
lauf stieg die Erwerbslosenzahl auf den Jahreshöchststand von 26.815 im August. Eine nur
verhaltene Herbstbelebung unter Corona-Eindruck hielt am Ende deutlich abgeschwächt bis
zum Dezember an und ließ die Zahl der Arbeitslosen auf 24.474 sinken. Die niedrigste Ar-
beitslosenzahl für das Berichtsjahr 2020 war im Gesamtbezirk somit bereits im März mit
21.812 erreicht worden. Zwischen Tiefststand und Höchstwert lag innerhalb desselben Jahres
also ein enormer Unterschied von 5.000 Arbeitslosen. Bei der jahresdurchschnittlichen Ar-
beitslosigkeit war in Relation zum Vorjahr ein deutlicher Anstieg um 12,5 Prozent festzustellen.

Für alle Personengruppen brachte das Jahr 2020 im Bezirk Hamm eine Verschlechterung der
Arbeitsmarktlage mit sich. Die Pandemie betraf Jüngere, Ältere, Ausländer und Schwerbehin-
derte. Besonders ungünstig war auch die Tatsache, dass die Langzeitarbeitslosigkeit und da-
mit die sog. Sockelarbeitslosigkeit nach sechs Jahren Rückgang um gleich
8,6 Prozent anwuchs.

Während im Vorjahr die durchschnittliche Zahl der Erwerbslosen bei 21.936 lag, stieg sie im
Jahr 2020 deutlich um 12,5 Prozent auf 24.667, die jahresdurchschnittliche Arbeitslosenquote
entsprechend von 7,2 auf 8,0 Prozent.

Im Jahr 2020 erhöhte sich auch die Unterbeschäftigungsquote deutlich um 0,6 Prozentpunkte
auf 10,2 Prozent. Die Zahl von jahresdurchschnittlich 32.247 Unterbeschäftigten wuchs in Re-
lation zum Vorjahr um 6,8 Prozent an.

Die gemeldete Kräftenachfrage war im Krisenjahr 2020 erwartungsgemäß rückläufig. Gegen-
über dem bereits insoweit verhaltenen Vorjahr gab es einen weiteren deutlichen Rückgang um
fast 3.900 gemeldete Stellen oder 23,9 Prozent auf 12.283. Der durchschnittliche
Bestand an gemeldeten Stellen verringerte sich dabei um 1.148 bzw. 20,3 Prozent
auf 4.508.

Nach einer Reihe von unauffälligen Jahren stand das Instrument der Kurzarbeit im Jahr 2020
im Zentrum des Interesses und gewann zentrale Bedeutung im Bereich der Erhaltung von Ar-
beitsplätzen und Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Unternehmen.
Im März, April und Mai 2020 erreichten die Anzeigen über Arbeitsausfälle (über 4.800 für max.
rund 83.500 betroffene Arbeitnehmer, im gesamten Jahr waren es dann 6.100 Anzeigen für
118.000 max. betroffene Arbeitnehmer) und später auch das tatsächlich abgerechnete Kurz-
arbeitergeld (für über 46.500 Kurzarbeiter) nie gekannte Höhen. In der zweiten Jahreshälfte
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gingen die Zahlen dann kontinuierlich zurück, zum Jahresende waren es aber immer noch
13.200. Waren es im Jahr 2018 noch durchschnittlich 458 Kurzarbeiter und im Jahr 2019
schon 955, so explodierte diese Zahl im Jahr 2020 auf nahezu 16.387.

Ausbildungsmarkt

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge (Quelle: BiBB) ging im Vergleich zum
Vorjahr drastisch zurück und betrug 3.174 und damit 450 weniger als zum Ende des Jahres
2019.

3.844 Bewerberinnen und Bewerber meldeten sich bei der Agentur für Arbeit Hamm ausbil-
dungssuchend. Das waren im Vorjahresvergleich 615 Bewerber weniger. Die Zahl der gemel-
deten Berufsausbildungsstellen betrug 3.289 und damit 195 weniger als im vergangenen Be-
richtsjahr.

Somit kamen rein rechnerisch 0,85 Stellen auf einen Bewerber, was eine Verbesserung im
Vorjahresvergleich darstellt. Der Ausbildungsmarkt im Agenturbezirk Hamm blieb jedoch wei-
terhin unausgeglichen und angespannt.

Der Anteil der Bewerberinnen und Bewerber nach Schulabschlüssen stellt sich wie folgt dar:
25,0 Prozent (Vorjahr 20,4 Prozent) verfügten über einen Hauptschulabschluss, 37,9 Prozent
(Vorjahr 34,1 Prozent) konnten einen Realschulabschluss vorweisen, die Fachhochschulreife
hatten 17,1 Prozent (Vorjahr 24,4 Prozent) und 10,6 Prozent (Vorjahr 13,4 Prozent) verfügten
über die Hochschulreife.

Die Zahl der unversorgten Bewerber ist zum Berichtsjahresende um 49 auf 231 gestiegen. Die
Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen lag bei 272 (Vorjahr: 218)

Die gemeldeten Ausbildungsstellen verteilten sich wie folgt:

 TOP 10             Ausbildungsstellen                     absolut     Veränderung       in %

          Insgesamt                                            3.180         +205      +6,9%
    1     Verkauf (ohne Produktspezialisierung)                  405          +52     +14,7%
    2     Arzt- und Praxishilfe                                  282          +62     +28,2%
    3     Handel                                                 232          +45     +24,1%
          Lagerwirtschaft, Post, Zustellung, Güterum-
    4                                                           181            -13     -6,7%
          schlag
   5      Büro und Sekretariat                                  166           +15      +9,9%
   6      Unternehmensorganisation und -strategie               118            +2      +1,7%
   7      Energietechnik                                        114             0       0,0%
   8      Fahrzeug-, Luft-, Raumfahrt-, Schiffbautechnik        105            -3      -2,8%
   9      Verkauf von Lebensmitteln                              89           +22     +32,8%
   10     Klempnerei, Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik          82           +27     +49,1%

Die negativen Veränderungen der Ausbildungsmarktbilanz sind insb. auf die Pandemie zu-
rückzuführen, sodass bereits geringe Defizite bei den Bewerberinnen und Bewerbern zu wei-
teren Wettbewerbsnachteilen führen. Ein entsprechend hoher Instrumenteneinsatz für die
Ausgleichsbemühungen war erforderlich.

Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Beratung und Vermittlung sind Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Der Ausgleich am
Arbeitsmarkt vollzieht sich jedoch nicht immer reibungslos.

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Das Vermittlungsbudget (VB) bildet die Grundlage für eine flexible, bedarfsgerechte und unbü-
rokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsu-
chenden und Arbeitslosen. Mit dem Vermittlungsbudget steht ein Instrument zur Verfügung,
mit dem bei verschiedenen Problemlagen im Einzelfall Hilfestellung gewährt werden kann.
Dies hat sich in der Praxis bewährt. Die Grundlage für diese flexible, bedarfsgerechte und un-
bürokratische Leistung bildet der § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget umfassen unter anderem Kosten für
• Bewerbungen
• Mobilität
• Arbeitsmittel
• Nachweise
• Unterstützung der Persönlichkeit
• sonstige Kosten (Übernahme von Kosten, die den anderen Möglichkeiten nicht zugeordnet
werden können)

Die Ausgaben für die vorstehenden Leistungen betrugen im Jahr 2020 357.000 Euro (1,6 Pro-
zent des Eingliederungstitels), im Jahr 2019 waren es 423.000 Euro (1,8 Prozent des Einglie-
derungstitels).

Insgesamt konnten 1.151 Arbeitslose und Ausbildungsplatzsuchende, die aufgrund ihrer wirt-
schaftlichen Lage nicht über ausreichende Mittel verfügten, gefördert werden. Im Jahr 2019
waren es 1.802 Personen, was einen Rückgang von 651 bedeutet. Der starke Rückgang ist
mit der Corona-Pandemie zu erklären.

Die durchschnittliche Förderhöhe pro Arbeitnehmer lag in 2019 bei rund 235,- Euro. Im Jahr
2020 stieg diese auf 310,- Euro (+ 75,- Euro im Vergleich zum Vorjahr).

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß den §§ 81 ff SGB III ist ein wichtiges ar-
beitsmarktpolitisches Instrument zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit. Auf-
grund dessen stand dieses Instrument auch während der Corona-Pandemie im letzten Jahr im
geschäftspolitischen Fokus, um Arbeitnehmern mit Qualifizierungsbedarfen durch die zielge-
richtete Ausstellung von Bildungsgutscheinen zu fördern.

Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung wurden 9,364 Millionen Euro ausgegeben.
Dies sind 42 Prozent des Eingliederungstitels, womit der Anteil trotz der mit der Corona-Krise
bedingten Einschränkungen fast auf dem Vorjahresniveau von 42,2 Prozent liegt. Hiervon
ausgenommen ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Rehabilitanden sowie der
Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter.

Für die Bewirtschaftung des Haushaltstitels für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
wurde, wie in den Jahren zuvor, eine Bildungszielplanung erstellt, in der nach einer Analyse
des regionalen Arbeitsmarktes die Bildungsziele mit einer hohen Integrationswahrscheinlich
sowie die Anzahl an Förderungen definiert wurden. Ein wesentliches Kriterium bei der Planung
waren weiterhin die Anpassungsqualifizierungen (vorzugsweise in modularer Form) sowie die
Nutzung betrieblicher Kapazitäten für Umschulungen.

Im letzten Jahr haben aufgrund der Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie
von April bis zur Umstellung auf ein Online-Schulungsangebot weniger Maßnahmen zur För-
derung der beruflichen Weiterbildung als im Jahr zuvor begonnen bzw. war die Anzahl der
Teilnehmer eingeschränkt. Dennoch konnte bei der beruflichen Weiterbildung das Vorjahres-
niveau von 1.223 Förderungen fast gehalten werden. Insgesamt wurden im Jahr 2020 bei
1.199 Personen eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gefördert, von denen 589 Per-

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sonen (49,12 Prozent) besonders förderungsbedürftig waren. Hierzu zählen mit 470 Personen
vor allen die Geringqualifizierten.

Die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben betrugen je Förderung 1056,- Euro und die
Dauer der Leistung belief sich im Durchschnitt auf 7,4 Monate.

Die Eingliederungsquote lag im Jahr 2020* bei der beruflichen Weiterbildung ohne die Be-
schäftigtenqualifizierung bei 62,5 Prozent und ist im Vergleich zum Vorjahr um 2,0 Prozent-
punkte gesunken. Bei den besonders förderungsbedürftigen Personengruppen weichen die
Eingliederungsquoten voneinander ab. Diese liegt bei den Geringqualifizierten bei 62,1 Pro-
zent sowie bei den Berufsrückkehrern bei 50 Prozent.

*) Austritte geförderter Arbeitnehmer/innen (jeweils Januar bis Dezember), die Eingliederungs-
quote wird zum Zeitpunkt 6 Monate nach Austritt ermittelt (daher aktuellste Daten aus 2019).

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen an den Ausbildungs-
und Arbeitsmarkt heranführen, Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen,
in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln, an eine selbständige Tätigkeit heran-
führen oder eine Beschäftigungsaufnahme stabilisieren. Sie bieten den Ausbildungs- und Ar-
beitsuchenden sowie Arbeitslosen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten kurzfristig
bei einem Bildungsträger oder Arbeitgeber zu aktualisieren oder ihre berufliche Eignung im
Rahmen einer betrieblichen Trainingsmaßnahme festzustellen.

Der Fokus der Agentur für Arbeit Hamm lag im Jahr 2020 bei den Einkaufsmaßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie bei individuellen Förderbedarfen bei der ziel-
gerichteten Ausstellung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen, die den Kunden eine
nach ihren individuellen Unterstützungsbedarfen ausgerichtete Förderung unter Berücksichti-
gung der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen ermöglicht.

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen
Ausbildungs- und Arbeitsuchende sowie Arbeitslose bei der Nutzung ihre Eingliederungsmög-
lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt unterstützt werden, in dem die Eigeninitiative gestärkt, die Er-
stellung von Bewerbungsunterlagen unterstützt, die Teilnahme an Assessmentcentern vorbe-
reitet, die Eignung für eine berufliche Tätigkeit festgestellt, Qualifizierungsdefizite behoben o-
der erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden.

Mit Erhalt eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines wird der Empfänger zur Einlösung
nach Auswahl des Bildungsträgers und der zugelassenen Maßnahme, des privaten Arbeits-
vermittlers und der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Arbeitgebers mit einer
entsprechenden betrieblichen Maßnahme von bis zu sechs Wochen berechtigt.

Der Arbeitsmarkt war im Jahr 2020 durch die Pandemielage von unsicheren Wirtschaftsprog-
nosen geprägt. Trotz Kurzarbeit und Direkthilfen hat die Arbeitslosigkeit im Jahresdurchschnitt
2020 zeitweise signifikant zugenommen. Auf Arbeitnehmerseite wirkte sich diese Unsicherheit
hingegen auf die Bereitschaft aus, Produkte zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an-
zunehmen.

Vor diesem Hintergrund wurden im Jahr 2020 die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung weiterhin aktiv eingesetzt. Für dieses Instrument wurden 1.137.000 Euro (Vor-
jahr 1.346.000 Euro) und damit 5,1 Prozent der Ausgaben des Eingliederungstitels aufgewen-
det, wovon 1.119.000 Euro (5,0 Prozent der Ausgaben des Eingliederungstitels) auf Maßnah-
men bei einem Träger entfielen. Insgesamt wurden 2.860 Maßnahmen zur Aktivierung und be-

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ruflichen Eingliederung gefördert. Hiervon wurden 1.392 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
und 1.468 Maßnahme bei einem Träger durchgeführt.

Die durchschnittlichen Ausgaben je Förderung betrugen monatlich 398 Euro (Vorjahr 375 Eu-
ro). Hierbei ist nach den methodischen Erläuterungen und Hinweisen für die Daten zur Ein-
gliederungsbilanz 2020 zu berücksichtigen, dass bei den Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung für die Berechnung der Ausgaben pro Förderung sowohl bei den Fi-
nanzdaten als auch in den Statistikdaten ausschließlich die Ermessensleistungen herangezo-
gen wurden. In den Eingliederungsbilanzen der Berichtsjahre vor 2016 war diese Filterung
nicht möglich. Die Dauer der Leistung betrug durchschnittlich 0,4 Monate (Vorjahr 0,5 Mona-
te).

Förderung der Berufsausbildung

Mit den Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung werden die Berufsorientierung und
der Berufseinstieg unterstützt, die betriebliche Ausbildung vorbereitet und begleitet und für
spezielle Zielgruppen junger Menschen besondere Hilfen bereitgestellt.

Im Jahr 2020 wurden für die Förderung der Berufsausbildung und Berufswahl 7.240.000 Euro
eingesetzt. Gegenüber dem Vorjahr wurde der Anteil der eingesetzten Haushaltsmittel am zu-
gewiesenen Budget von 29,3 Prozent auf 28,5 Prozent geringfügig verringert.

Die Ausgaben für die Berufsausbildung jugendlicher Benachteiligter in außerbetrieblichen Ein-
richtungen (BaE) haben sich gegenüber dem Vorjahr erhöht und betrugen 1.954.000 Euro
(Vorjahr: 1.935.000 Euro).

Um nicht ausbildungsreife Jugendliche, die die allgemeinbildende Schule verlassen haben, an
die Berufsausbildung heranzuführen, wurden im Jahr 2020 weitere 2.115.000 Euro (Vorjahr:
2.366.000 Euro) für allgemeine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ausgegeben. Die
Teilnahmedauer betrug durchschnittlich 5,9 Monate und verringerte sich zum Vorjahreswert
leicht (Vorjahr: 6,3 Monate). Dafür wurden pro Fall und Monat 773,- Euro (Vorjahr: 763,- Euro)
eingesetzt.

Dem Ziel der Heranführung an eine Berufsausbildung dienten außerdem betriebliche Praktika
in Form von Einstiegsqualifizierungen von durchschnittlich 8,2 Monaten Dauer (Vorjahr: 7,1
Monate), für die die Arbeitgeber Zuschüsse in Höhe von 305.000 Euro (Vorjahr: 362.000 Euro)
erhielten.

Für präventive Maßnahmen zugunsten von Schülerinnen und Schülern, deren Schulabschluss
aufgrund einer schlechten Prognose gefährdet war, wurden 1.471.000 Euro (Vorjahr:
1.699.000 Euro) zur Berufseinstiegsbegleitung aufgewandt. Die Auswahl der begünstigten
Schulen wurde durch die kommunale Koordinierung, in Zusammenarbeit mit der Bundesagen-
tur für Arbeit und der Stadt Hamm vorgenommen. Insgesamt wurden im Jahr 2020 545 Schü-
lerinnen und Schüler (Vorjahreswert: 556) gefördert.

Für diejenigen, die einen betrieblichen Ausbildungsplatz erhalten haben, deren Erfolg jedoch
aufgrund von Defiziten im Lernbereich oder Problemen im Persönlichkeitsbereich bzw. Umfeld
gefährdet waren, wurden ausbildungsbegleitende Hilfen in einer Gesamthöhe von 924.000 Eu-
ro gezahlt. Im Jahr 2019 betrug die Gesamthöhe 843.000 Euro und hat sich somit deutlich er-
höht. Durchschnittlich waren circa 10,2 Monate (Vorjahr: 9,6 Monate) erforderlich, um Krisen
zu überwinden, Lücken in den Kenntnissen aufzuholen bzw. die Lernleistung zu stabilisieren.
Mit dieser Hilfe wurden im Jahresdurchschnitt 343 Auszubildende (Vorjahr: 324) unterstützt.

Im Jahr 2020 wurden für die Maßnahmen „Assistierte Ausbildung (AsA)“ 467.000 Euro (Vor-
jahr: 514.000 Euro) eingesetzt.

                                                                                            9
Agentur für Arbeit Hamm                                          Eingliederungsbilanz 2020
Die geförderten Maßnahmen bestehen aus einem berufsvorbereitenden Lehrgang und bei Ab-
schluss eines Ausbildungsvertrages, der sich an den Lehrgang anschließenden, Begleitung
der betrieblichen Ausbildung. Hier haben 77 Teilnehmerinnen und Teilnehmer teilgenommen
(Vorjahr: 78).

Der Anteil derjenigen, die sechs Monate nach Förderung in einer im Agenturbezirk Hamm
durchgeführten Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) in sozialversiche-
rungspflichtiger Beschäftigung waren, betrug 59,3 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahr (62,4
Prozent) stellt dies eine Verringerung dar. Weitere 16,5 Prozent der ausgetretenen Teilnehmer
waren sechs Monate nach ihrem Austritt zwar nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt,
aber auch nicht arbeitslos gemeldet.

Sechs Monate nach Austritt aus einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) waren
knapp 13,7 Prozent der Teilnehmer arbeitslos gemeldet. Von den Übrigen waren 42,8 Prozent
sozialversicherungspflichtig registriert. Der Anteil Nicht-Arbeitsloser befand sich in nicht-
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in schulischer Weiterbildung, in der Familien-
phase oder in anderen ähnlichen Übergangszeiten.

Der Erfolg von 75,3 Prozent hinsichtlich der Eingliederung in einen sozialversicherungspflichti-
gen Status (in einem Betrieb), war nach Berufsausbildungsvorbereitung mit einer Einstiegs-
qualifizierung am größten. Die in ein derartiges Praktikum vermittelten Berufsanwärter waren
im Vergleich zu Teilnehmern an BvB ohnehin konkurrenzfähiger und hätten oft bei einem bes-
seren angebotsseitigen Ausbildungsstellenmarkt auch direkt eine Ausbildung aufnehmen kön-
nen. Diesen Bewerbern gelang daher also ein Jahr später in größerem Maß der Einstieg in ei-
ne Ausbildung. Die Verbleibsquote in einem sozialversicherungspflichtigen Status beträgt bei
der Einstiegsqualifizierung 97,3 Prozent.

Berufliche Wiedereingliederung behinderter Menschen

Der Begriff „Behinderte Menschen“ umfasst einerseits die schwerbehinderten Menschen mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr (vgl. § 2 Absatz 2 SGB IX), andererseits
aber auch diejenigen, „[…] deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzu-
haben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung […] nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich
lernbehinderter Menschen.“ (§ 19 Abs.1 SGB III).

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger (gem. § 6 SGB IX Abs. 3) für die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinde-
rungen im Sinne des SGB II, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Für arbeitsmarktpolitische Leistungen für den o.g. Personenkreis stand 2020 insgesamt ein
Budget in Höhe von 20.594.105 € zu Verfügung.

Damit konnten insgesamt 908 Eintritte in Maßnahmen für behinderte Jugendliche und Er-
wachsene realisiert werden.

135 behinderte Jugendliche konnten eine berufsvorbereitende Maßnahme beginnen.

96 junge, behinderte Kunden sind in eine geförderte überbetriebliche Ausbildung eingemün-
det.

Mit Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
gem. § 73 SGB III (Ausbildungszuschuss) wurde für 13 Kunden der Start in eine betriebliche
Berufsausbildung realisiert.

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Agentur für Arbeit Hamm                                           Eingliederungsbilanz 2020
Für 108 behinderte Kunden wurde die Teilhabe am Arbeitsleben durch die Förderung des Ein-
gangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ermöglicht.

Mit Reha-Vorbereitungslehrgängen, Qualifizierungen, Umschulungen bzw. eine Unterstützte
Beschäftigung gem. § 38a SGB IX wurden im Betrachtungszeitraum 111 Kunden gefördert.

In insgesamt 57 Fällen konnten behinderte Kunden gefördert durch Probeschäftigungen bzw.
durch Eingliederungszuschüssen ein Arbeitsverhältnis begründen.

Eingliederungszuschüsse

Zur Aufnahme einer (sozialversicherungspflichtigen und selbständigen) Erwerbstätigkeit wur-
den 682 Kunden gefördert. Dafür wurden 5.361.000 Euro aufgewandt. Eine sozialversiche-
rungspflichtige Erwerbstätigkeit wurde mit einem Eingliederungszuschuss (Leistungen an ei-
nen Arbeitgeber) in 503 Fällen gefördert. Für diese Arbeitgeberleistung wurden 3.126.000 Eu-
ro – das sind 14% des Eingliederungstitels – verausgabt. Die durchschnittliche Dauer der Leis-
tung lag bei 5,5 Monaten – ein Plus von 0,2 – bei einer durchschnittlichen Ausgabe von
1157,00 Euro pro Monat (je Förderung).

Eine selbständige Erwerbstätigkeit wurde in 137 Fällen mit einem Gründungszuschuss geför-
dert. Dafür wurden 1.414.000 Euro (6,3 % des Eingliederungstitels) aufgewandt. Die durch-
schnittliche Dauer der Förderung lag bei 9,9 Monaten (+ 0,4 zum Vorjahr) bei einer durch-
schnittlichen Ausgabe von 1039,00 Euro pro Monat (+14,00 Euro zum Vorjahr je Förderung).

Die Eingliederungsquote (EQ) gibt an, wie viele Teilnehmende sich 6 Monate nach Ende der
Förderung in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (inklusive Ausbildung) befin-
den – hier ist die Quote auf 89,7 % angestiegen (84,7 % im Vorjahr).

Frauenförderung

Gemäß § 1 SGB III ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip
der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
die berufliche Situation der Frauen verbessern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hinwirken. Dazu sollen Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und
ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. Man vergleicht dabei die
Mindestbeteiligung von Frauen an den Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung mit dem rea-
lisierten Förderanteil (Frauenförderquote).

Für die Agentur für Arbeit Hamm bedeutet dies, dass im Jahr 2020 der Frauenanteil bei allen
Förderleistungen der aktiven Arbeitsförderung mindestens 31,7 Prozent (2019: 35,1 Prozent)
betragen sollte. Diese Zielförderquote wird im 12-Monatsdurchschnitt größtenteils erreicht
bzw. überschritten.

Insgesamt wird ein Förderanteil der Frauen (ohne Berufswahl und Berufsausbildung) mit
durchschnittlich 41,5 Prozent realisiert (2019: 42,3 Prozent). Der geforderte Zielwert wird da-
mit insgesamt sogar um 9,8 Prozentpunkte (2019: 7,2 Prozentpunkte) überschritten. Inklusive
Berufswahl und Berufsausbildung überschreitet der Frauenanteil den Zielwert mit 6,5 Prozent
(2019: 3,2 Prozent).

Bei den Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung liegt die Förderquote der
Frauen bei 38,6 Prozent (2019: 42,7 Prozent) und übersteigt damit die Zielförderquote um 6,9
Prozentpunkte. Die Förderquote der Frauen bei der beruflichen Weiterbildung liegt bei 45,3
Prozent (Vorjahr 42,8 Prozent) und damit um 13,6 Prozentpunkte über der geforderten Min-
destquote.

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Agentur für Arbeit Hamm                                          Eingliederungsbilanz 2020
Beim Arbeitsentgeltzuschuss zur Weiterbildung Beschäftigter beträgt der Anteil der Frauen
sogar 66,6 Prozent (2019: 70,2 Prozent). Auch beim Gründungszuschuss liegt der Anteil der
Frauen mit 36,6 Prozent oberhalb der Mindestbeteiligung.

Mit 31,4 Prozent liegt die Frauenbeteiligung beim Eingliederungszuschuss jedoch erneut un-
terhalb des Zielwertes.

Die Eingliederungsquote der Frauen (6 Monate nach Austritt aus den Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung) nach einer Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in 2020 mit 66,7 Pro-
zent zum Vorjahr (63,9 Prozent) gestiegen und übersteigt die der Männer um 3,5 Prozent-
punkte.

Sechs Monate nach Beendigung einer Weiterbildung sind 88,6 Prozent (2019: 85,3 Prozent)
der Frauen noch beschäftigt. Damit ist die sogenannte Verbleibsquote der Frauen um 8,8 Pro-
zentpunkte höher als die der Männer.

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Stand: Juni 2021

Methodische Erläuterungen und Hinweise für die Daten zur
Eingliederungsbilanz 2020 nach § 11 SGB III

§ 11 Abs. 1 SGB III

Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über
ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungs-
bilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Per-
sonengruppen und die Wirkung der Förderung geben.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) bereitet die in den Geschäftsprozessen der BA anfallen-
den Daten in zentralen statistischen IT-Verfahren auf. In der SGB III-Eingliederungsbilanz für 2020 bil-
den diese Verfahren die Grundlage für die Daten zum Einsatz der Instrumente aktiver Arbeitsmarktpo-
litik sowie weiterer Arbeitsmarktdaten.

Mit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) ab 01.01.2005 erfolgt die Förderung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II und wird
in einer eigenen Eingliederungsbilanz nachgewiesen (§ 54 SGB II).

Die Rechtskreiszuordnung von Förderungen richtet sich in der Förderstatistik grundsätzlich nach der
Kostenträgerschaft der Förderung. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, dass ein erwerbsfähiger Leis-
tungsberechtigter (ELB) des Rechtskreises SGB II eine aus dem Rechtskreis SGB III finanzierte Förde-
rung erhält.

Die regionale Zuordnung der Teilnehmenden zu den Agenturen für Arbeit erfolgt nach dem Wohnort.
Abweichend davon werden die Tabellen 1 und 2 nach der Trägerschafts-Dienststelle ausgewiesen, die
die Kosten für die Förderung zahlt.

Die Eingliederungsbilanz 2020 bildet die Ergebnisse auf Ebene der Agenturen für Arbeit nach dem im
März 2021 gültigen Gebietsstand ab.

Allgemeine Erläuterungen

Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 3 SGB III sind alle Leistungen des
Eingliederungstitels sowie weitere Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung außerhalb des
Eingliederungstitels.

Die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen nach §
117 SGB III sind Pflichtleistungen und damit weder im Eingliederungstitel noch in der Eingliederungsbi-
lanz enthalten. Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben sind als weitere Ermessensleis-
tungen nur Teil des Eingliederungstitels, wenn sie zu den allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben nach § 115 SGB III gehören.

Die weiteren Ermessensleistungen außerhalb des Eingliederungstitels umfassen:

       Vermittlungsunterstützende Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Ar-
        beitsleben. Das sind Förderungen aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivie-
        rung und beruflichen Eingliederung,
       Probebeschäftigung für Menschen mit Behinderungen,
       Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen,
       assistierte Ausbildung für Menschen mit Behinderungen,
       berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen allgemein ohne besondere Leistungen
        nach § 117 SGB III,
       ausbildungsbegleitende Hilfen benachteiligter Auszubildender mit Behinderungen,
       außerbetriebliche Berufsausbildung für benachteiligte Auszubildende mit Behinderungen,

                                                   1
Stand: Juni 2021

       Ausbildungszuschüsse für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen,
       Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende in einer 2. Ausbildung,
       Förderung der beruflichen Weiterbildung für Menschen mit Behinderungen,
       Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen,
       Förderung der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,
       teilnehmerbezogene Programmausgaben der internationalen Services der BA sowie
       Ausgaben für Programme zur Flankierung der Mobilität und Vermittlung.

Eine Differenzierung nach Pflicht- und Ermessensleistung ist für einige Instrumente nicht oder nur
teilweise möglich. In diesem Fall wird die Gesamtzahl ausgewiesen.

       Die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (HSA) oder eines
        gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
        ist eine Pflichtleistung. Diese Teilnahmen werden im operativen Fachverfahren der BA nicht
        gekennzeichnet und können somit nicht identifiziert werden. Dadurch ist auch der statistische
        Nachweis der Ermessensleistungen nicht möglich.

       Der Anspruch auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 (7)
        SGB III ist eine Pflichtleistung. In den Eingliederungsbilanzen bis Berichtsjahr 2015 konnte der
        Nachweis dieser Teilnehmenden nicht erfolgen. Mit Veröffentlichung der Eingliederungsbilan-
        zen ab Berichtsjahr 2016 werden ausschließlich Teilnehmende an Ermessensleistungen dar-
        gestellt.

       Die Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, die zum Erwerb
        des Hauptschulabschlusses führt, ist ebenfalls eine Pflichtleistung. Bisher wurden diese Teil-
        nahmen nicht in der Eingliederungsbilanz nachgewiesen. Seit der Eingliederungsbilanz 2015
        wird auf die Differenzierung nach Pflicht- und Ermessensleistung bei FbW-Teilnahmen verzich-
        tet und die Gesamtzahl ausgewiesen. Der Grund sind sehr geringe Fallzahlen, die einen unver-
        hältnismäßig hohen Erstellungsaufwand für die Tabellen nach sich ziehen.
       Seit Mitte Mai 2020 ist das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwan-
        del und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung („Arbeit-von-morgen-Gesetz“) in Kraft.
        Mit dem Gesetz wurde das Nachholen des Berufsabschlusses im Rahmen einer Förderung der
        beruflichen Weiterbildung zur Pflichtleistung. Da in den Tabellen zur Eingliederungsbilanz nur
        über Ermessensleistungen berichtet wird, werden Förderungen zum Nachholen des Berufsab-
        schlusses herausgerechnet. Da es keine Kennzeichnung der Teilnehmenden bei der Erfassung
        gibt, müssen sie über eine Näherungslösung identifiziert werden: Teilnahmen mit der Kombina-
        tion „geringqualifiziert“ und „FbW mit Abschluss“ werden nicht berücksichtigt. Tendenziell ist der
        so nicht berücksichtigte Anteil der Förderungen etwas zu hoch. Dies gilt durchgehend für den
        Tabellenteil der Eingliederungsbilanz SGB III.

       Ausgaben für Förderungen aus dem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX i.V.m. § 118 SGB
        III sind Pflichtleistungen und werden daher nicht in den Daten zur Eingliederungsbilanz nach-
        gewiesen. Seit dem Berichtsjahr 2019 sind die Förderungen aus dem persönlichen Budget nicht
        mehr in den Bilanztabellen enthalten.

Die Reihenfolge der Tabellen zur Eingliederungsbilanz orientiert sich an der Aufzählung im § 11 Abs. 2
SGB III. In den Tabellen 1 bis 9 werden die erbrachten Ermessensleistungen einzeln dargestellt und
zusätzlich zu Kategorien zusammengefasst (dies gilt nicht für die Tabellen 6a, b, c, 8b und 9c). Die
Nummerierung im Gesetz dient als Referenz. Reihenfolge und Bezeichnungen von Kategorien, die ein-
zelne Instrumente zusammenfassen, stimmen mit den Abschnitten im dritten Kapitel des SGB III über-
ein.

                                                    2
Stand: Juni 2021

Gesetzliche Grundlagen der Instrumente für die Bilanz 2020

                                                    A Aktivierung und berufliche Eingliederung
  § 44 SGB III                                      Vermittlungsbudget
  § 45 SGB III                                      Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  § 45 SGB III                                      dav. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
  § 45 SGB III                                      dav. Maßnahmen bei einem Träger
  § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III,                   dar. Vermittlung in sv.-pflichtige Beschäftigung
  § 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III

  §§ 44, 45, 115 Nr. 1 SGB III                      Vermittlungsunterstützende Leistungen (Reha)
  §§ 44, 115 Nr. 1 SGB III                          dav. Förderung aus dem Vermittlungsbudget
  §§ 45, 115 Nr. 1 SGB III                          dav. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  § 46 (1) SGB III                                  Probebeschäftigung für Menschen mit Behinderungen
  § 46 (2) SGB III                                  Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen
                                                    B Berufswahl und Berufsausbildung
  §§ 48, 130 SGB III a. F.                          Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung
  § 49 SGB III, § 421s SGB III a. F.                Berufseinstiegsbegleitung
  § 130 SGB III                                     Assistierte Ausbildung
  §§ 130 SGB III, 115 Nr. 3 SGB III                 Assistierte Ausbildung für Menschen mit Behinderungen
  §§ 51, 115 Nr. 2 SGB III                          Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen allgemein
  §§ 75, 115 Nr. 2 SGB III                          Ausbildungsbegleitende Hilfen
  §§ 76, 115 Nr. 2 SGB III                          Außerbetriebliche Berufsausbildung
  §§ 73, 115 Nr. 2 SGB III                          Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen
                                                    und schwerbehinderte Menschen
  §§ 54a, 115 Nr. 2 SGB III                         Einstiegsqualifizierung
  § 57 (2) Satz 2 SGB III i.V.m. §§ 56 ff SGB III   Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende in einer 2. Ausbildung
  §§ 73 (3) SGB III                                 Eingliederungszuschuss zur Übernahme nach abgeschlossener Aus-
                                                    oder Weiterbildung
                                                    C Berufliche  Weiterbildung
  §§ 81 ff SGB III                                  Förderung der beruflichen Weiterbildung
  §§ 81 ff , 115 Nr. 3 SGB III                      Rehabilitanden in Förderung der beruflichen Weiterbildung
  § 82 SGB III                                      Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
                                                    D Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  §§ 88, 90 (1), 131 SGB III, § 421f SGB III a.     Eingliederungszuschuss
  F.
  § 90 (2) SGB III, § 219 (1) Satz 1 SGB III a.     Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte
  F., § 421f SGB III a. F.                          Menschen

  §§ 93, 115 Nr. 4 SGB III                          Gründungszuschuss
                                                    G Freie Förderung
  § 135 SGB III                                     Erprobung innovativer Ansätze
                                                    H Sonstige Förderung
  § 309 SGB III                                     Reisekosten aus Anlass der Meldung bei der Arbeitsagentur
  §§ 80a, 80b SGB III                               Förderung von Jugendwohnheimen
  § 440 (5) SGB III                                 Förderung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

                                                         3
Stand: Juni 2021

Erläuterungen zu den Tabellen

Tabelle 1: Zugewiesene Mittel und Ausgaben

        § 11 Abs. 2 SGB III
        Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu (Nr. 1) dem Anteil der
        Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leis-
        tungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,

In Tabelle 1a werden die zugewiesenen Mittel (SOLL) den Ausgaben (IST) als Saldo gegenüberge-
stellt. Die Agenturen für Arbeit erhalten Mittel im Rahmen des Eingliederungstitels und für einzelne
weitere Ermessensleistungen.
Die Ausgaben geben die Verwendung der Mittel wieder. Die Bilanzsumme setzt sich aus den Ergeb-
nissen der sechs Kategorien der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Tabelle 1b zusammen.
Rückeinnahmen, d. h. negative Beträge bei Ausgaben gibt es in der Regel bei Förderinstrumenten in
der Restabwicklung. In der Eingliederungsbilanz fließen diese Daten in die Ergebnisse der Tabelle 1b
ein.
Die zugewiesenen Mittel für die weiteren Ermessensleistungen (Teilhabe von Menschen mit Behinde-
rungen) können nicht dargestellt werden, da entweder die Mittelzuteilung für die genannte Leistung nicht
separat oder für Pflicht- und Ermessensleistungen auf einer technischen Finanzposition zusammen er-
folgt (Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
Tabelle 1b enthält die Ausgaben (IST) für alle Instrumente und die Ergebnisse der sechs Kategorien.
Diese arbeitsmarktpolitischen Instrumente können für Ausbildungs- und Arbeitsuchende in bestimmten
Arbeitsmarktkontexten eingesetzt werden, vgl. Seite 3: Gesetzliche Grundlagen der Instrumente.
Nicht alle Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten die Haushaltsmittel für die aktive Arbeits-
förderung und geben diese auch selbst aus. Dazu gehören u. a. die Zentrale und die Regionaldirektio-
nen – hier kann ein Teil der Mittel für spätere Bedarfe verbleiben. Diese Haushaltsmittel sind zwar in
der Gesamtsumme für Deutschland enthalten, nicht jedoch in der Summe über alle Arbeitsagenturen.
Zudem können einige Dienststellen nicht eindeutig einer Regionaldirektion oder einem Bundesland zu-
geordnet werden, zum Beispiel die ZAV - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung. Diese Beträge und
die Mittel für die besonderen Dienststellen sind im Bundesergebnis enthalten.
Aus diesen Gründen können sich Abweichungen zwischen dem Wert für Deutschland und der Summe
der Länder und der Regionaldirektionen ergeben.
Die Kosten zur Förderung von Jugendwohnheimen werden vollständig bei der Agentur für Arbeit Bo-
chum gebucht. Aufgrund einer niedrigen Ausschöpfung dieser Kosten ist das Verhältnis von Soll zu Ist-
Ausgaben für die Agentur für Arbeit Bochum nicht repräsentativ.

Tabelle 2: Durchschnittliche Ausgaben je Förderung

        § 11 Abs. 2 SGB III

        Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu (Nr. 2) den durchschnitt-
        lichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten
        Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen,
        insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende
        und Personen mit geringer Qualifikation.
Die instrumentenspezifische durchschnittliche monatliche Höhe der Ausgaben je Förderung wird wie
folgt berechnet:
Die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben in Tabelle 1b werden durch den jahresdurchschnittlichen
Bestand an Teilnahmen dividiert. Diese Berechnung setzt voraus, dass sowohl im Finanzverfahren als
auch in den Fachverfahren (und damit Statistiken) gleichartige Kriterien nachgewiesen werden. Für den
jahresdurchschnittlichen Bestand an Teilnahmen je Instrument und Region kleiner 1 erfolgt keine Er-
mittlung der durchschnittlichen Ausgaben je Teilnahme und Monat.

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Derzeit gibt es kein Verfahren zur Ermittlung von Ausgaben getrennt für Frauen, Männer und besonders
förderungsbedürftige Personen. Der Nachweis der durchschnittlichen Ausgaben je Förderung erstreckt
sich auf alle Teilnehmenden.
Einmalleistungen sind Bewilligungen aus dem Vermittlungsbudget, eingelöste Aktivierungs- und Ver-
mittlungsgutscheine für die Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie Arbeitshil-
fen für Menschen mit Behinderungen. Für diese Instrumente werden nur Zugänge berechnet, keine
Bestände. Deshalb ist die genannte Berechnung für diese Förderarten nicht sinnvoll, sondern die Aus-
gaben werden durch die Anzahl der Förderungen dividiert (Werte aus Tabelle 3a). Es werden die Aus-
gaben je Förderung ausgewiesen. Diese Ergebnisse sind nicht mit den zeitraumbezogenen Teilneh-
menden im Jahresdurchschnitt vergleichbar.
Zur besseren regionalen Vergleichbarkeit wird das Instrument Maßnahmen zur Aktivierung und berufli-
chen Eingliederung sowie darunter aufgeführte Maßnahmenarten ebenfalls als durchschnittliche Aus-
gaben pro Förderung ausgewiesen.
Sind in einem Haushaltstitel sowohl Einmal- als auch zeitraumbezogene Leistungen zusammengefasst
(vermittlungsunterstützende Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsle-
ben), ist keine Berechnung möglich. Das gilt auch für Leistungen, die keinen Bezug zu konkreten Teil-
nehmenden haben wie Förderung der Errichtung von Jugendwohnheimen, Förderung von Einrichtun-
gen der beruflichen Rehabilitation, Programmausgaben des internationalen Service der BA sowie Aus-
gaben für das Mobilitätsprogramm TMS („Targeted Mobility Scheme“).

Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden für die Berechnung der
Ausgaben pro Förderung sowohl bei den Finanzdaten als auch in den Statistikdaten ausschließlich die
Ermessensleistungen herangezogen. In den Eingliederungsbilanzen der Berichtsjahre vor 2016 war
diese Filterung nicht möglich.
In der Eingliederungsbilanz für den Rechtskreis SGB III sind die Ausgaben für das Bundesland Bremen
denen der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven gleichgesetzt. Die unterste regionale Darstellungs-
ebene bei den Ausgaben ist die Arbeitsagentur. Bei den Teilnahmedaten hingegen werden die feineren
Wohnortinformationen verwendet. Deshalb kommt es zu Abweichungen bei den durchschnittlichen Aus-
gaben je Förderung.
Die durchschnittliche Förderdauer ergibt zusammen mit den monatlichen Ausgaben je Teilnehmen-
den den durchschnittlichen Gesamtaufwand je Förderung. Für die Maßnahmen zur Aktivierung und be-
ruflichen Eingliederung wird die Dauer der Leistung ohne Einmalleistungen ermittelt. Hier ist die Multi-
plikation der Ausgaben mit der durchschnittlichen Dauer der Leistung nicht sinnvoll.
Die Aufbereitung der statistischen Informationen für alle Instrumente der Förderstatistik erfolgt über das
zentrale IT-Verfahren der BA. Dies ermöglicht die Berechnung der durchschnittlichen Teilnahmedauer
aller Teilnahmen. Sie wird ermittelt aus der Differenz (in Tagen) zwischen Austritts- und Eintrittsdatum
aufsummiert über alle ausgewählten Teilnahmen, dividiert durch die Anzahl der Teilnahmen. Für die
Berechnung werden die Austritte verwendet, somit handelt es sich bei den ausgewiesenen Werten um
die mittlere absolvierte Teilnahmedauer.
Die Berechnung der Dauer ist nur bei zeitraumbezogenen Leistungen sinnvoll und möglich, nicht bei
Einmalleistungen.

Tabelle 3: Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung: Frauen und Männer und beson-
ders förderungsbedürftige Personen

        § 11 Abs. 2 SGB III
        Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu (Nr. 3) der Beteiligung
        besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berück-
        sichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,

Arbeitsmarkt und Fördergeschehen lassen sich in ihrer Dynamik mit Bestandsgrößen allein nicht ver-
deutlichen.
Bewegungsgrößen – Ein- und Austritte von Teilnahmen – verdeutlichen die Dynamik. So können in zwei
aufeinanderfolgenden Monaten die Bestände identisch sein, die Teilnehmenden aber durch hohe Zu-

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und Abgänge vollkommen andere sein. In einer weiteren Tabelle werden neben den absoluten Zahlen
die Anteile gezeigt.
Als Vergleichsgrößen zu den Förderaktivitäten sind Ergebnisse der Arbeitsmarktstatistik zur Arbeitslo-
sigkeit im Rechtskreis SGB III angegeben (vgl. o. a. Gesetzeswortlaut).
Das SGB III fordert in § 11 den "Nachweis" nicht nur einer Gesamtzahl an Geförderten, sondern insbe-
sondere der "besonders förderungsbedürftigen Personengruppen".
In den Spalten 2 bis 7 werden die besonders förderungsbedürftigen Personen (bfPG) nachgewiesen.
Die Aufzählung im Gesetzestext als "insbesondere" ist als erweiterungsfähiger Mindestkatalog zu ver-
stehen: "Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen
mit geringer Qualifikation“. In Spalte 2 („insgesamt“) ist die Summe der Teilnahmen enthalten, die min-
destens eines der fünf Personenmerkmale besitzen.
Alle Darstellungen in der Eingliederungsbilanz basieren auf folgenden Abgrenzungen:
Langzeitarbeitslose sind arbeitslose Menschen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1
SGB III).
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 1
SchwbG), einschließlich Gleichgestellte.
Ältere Menschen sind Personen, die zu Beginn der Förderung, 55 Jahre und älter sind.
Berufsrückkehrende sind nach § 20 SGB III "Frauen und Männer, die
          1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der
          Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürfti-
          ger Angehöriger unterbrochen haben und
          2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen“.
Personen mit geringer Qualifikation sind gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen der Eingliederungsbi-
lanz folgt die Abgrenzung des Personenkreises dem § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III 1.
Folglich sind unter „Geringqualifizierte“ diejenigen Teilnehmenden zu fassen, die
    nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-
     ten eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist bzw.
    über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Be-
     schäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich
     nicht mehr ausüben können.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausprägung "berufsentfremdet" (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB
III) und damit die Angabe zu "Geringqualifizierten" unterzeichnet ist.
Jüngere unter 25 Jahre sind eine besondere Zielgruppe im Rahmen der Leistungsgewährung nach
dem SGB II, für die unverzüglich nach Antragstellung Aktivitäten zur Beendigung und Reduzierung der
Hilfebedürftigkeit einzuleiten sind (vgl. § 3 Abs. 2 SGB II). Aus diesem Grund werden die Förderaktivi-
täten für Jüngere gesondert nachgewiesen. Zur Vereinheitlichung der Tabellenstruktur und zum Ver-
gleich wurde diese Tabelle auch in die Eingliederungsbilanz SGB III aufgenommen.
Die Berichterstattung zu Berufsorientierungsmaßnahmen (BOM) nach § 48 SGB III wurde ausge-
setzt, deshalb sind weiterhin keine Daten zu Teilnehmenden in den Tabellen 3 bis 9 der Eingliederungs-
bilanz enthalten. Die Datenqualität in den IT-Systemen der BA lässt keine Veröffentlichung der Teilneh-
menden an BOM zu. Es liegt eine hohe Untererfassung der Teilnehmenden vor. Die Ausgaben für Be-
rufsorientierungsmaßnahmen sind nicht betroffen und werden in Tabelle 1 nachgewiesen.
Die Jahressummen der Eintritte errechnen sich jeweils durch Addition der monatlichen Eintritte im ent-
sprechenden Berichtsjahr. Der durchschnittliche Jahresbestand errechnet sich einheitlich durch die Ad-
dition der monatlichen Bestandszahlen im Berichtsjahr dividiert durch 12 Monate.

1
  Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf zur Reform der arbeitsmarktpolitischen In-
strumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 07.11.2001, BT-Drucksache 14/7347, S. 10

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Tabelle 4: Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung: Frauen

           § 11 Abs. 2 SGB III
           Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu (Nr. 4) der Beteiligung
           von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils
           an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu
           Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen
           haben,

Das SGB III verpflichtet die Agenturen für Arbeit in § 1 Abs. 2 Nr. 4, mit Leistungen der aktiven Arbeits-
förderung zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen beizutragen. Frauen sollen mindes-
tens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosig-
keit gefördert werden. Der zitierte Gesetzestext ist folglich als Kontrollmechanismus zu § 1 zu sehen.
Die Eingliederungsbilanz hilft somit auch Führungskräften, Selbstverwaltung und Beauftragten für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu überprüfen, inwieweit die Ziele des § 1 erreicht worden sind bzw.
wo noch Handlungsbedarf besteht.
Die Eingliederungsbilanz enthält sowohl Daten über die quantitative Beteiligung von Frauen an der ak-
tiven Arbeitsförderung als auch deren Wirksamkeit. Die Tabellen 3a und 3b werden ausschließlich für
die Teilnehmerinnen in den Tabellen 4a bis 4c ausgewertet und dargestellt. Die Tabelle 6 weist neben
der Gesamtzahl auch die Daten für Frauen und Männer aus. Als aussagefähige Vergleichsgröße für die
Bewertung der Eingliederungsquoten für Frauen werden die Daten über Männer herangezogen.
Die quantitative Beteiligung von Frauen an der aktiven Arbeitsförderung orientierte sich bis 2001 am
Anteil der Frauen an den Arbeitslosen. Diese allgemeine Orientierung der Förderung wird jedoch der
unterschiedlichen Betroffenheit von Frauen und Männern durch Arbeitslosigkeit nicht gerecht, da sie
deren unterschiedliche Erwerbsbeteiligung nicht berücksichtigt.
Um dem Auftrag „Frauenförderung“ gerecht zu werden, müssen die Instrumente der aktiven Arbeits-
marktpolitik so verteilt werden, dass sie einen Beitrag zur Angleichung der Situation von Frauen und
Männern auf dem Arbeitsmarkt leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird neben dem Anteil an den
Arbeitslosen auch die Arbeitslosenquote (relative Betroffenheit) berücksichtigt. Daraus errechnet sich
die sogenannte Mindestbeteiligung, der die Beteiligung von Frauen an der aktiven Arbeitsförderung
entsprechen soll 2.
Die Formel zur Berechnung des Förderanteils lautet:

                   AanALF x rkALQF
MBF = _______________________________________________________
       AanALF x rkALQF + AanALM x rkALQM

AanALF: Anteil der Frauen an den Arbeitslosen nach dem Rechtskreis
rkALQF: rechtskreisanteilige Arbeitslosenquote Frauen
AanALM: Anteil der Männer an den Arbeitslosen nach dem Rechtskreis
rkALQM: rechtskreisanteilige Arbeitslosenquote Männer

Hinweis: Die Arbeitslosenquote kann in die beiden Komponenten anteilige Arbeitslosenquote SGB II
und anteilige Arbeitslosenquote SGB III zerlegt werden. Dabei werden die Arbeitslosen aus dem Rechts-
kreis SGB II und SGB III jeweils auf alle zivilen Erwerbspersonen bezogen. Die Summe der beiden
anteiligen Einzelquoten ergibt die Gesamtquote. Die anteiligen Quoten beantworten die Frage, wie sich
die Arbeitslosigkeit auf die beiden Rechtskreise verteilt.
Die Ergebnisse zur Mindestbeteiligung sind in Tabelle 4c dargestellt. Die Werte beziehen sich auf den
Bestand im 12-Monatsdurchschnitt. Da die Förderung der Berufsausbildung zum überwiegenden Teil
auf Personen gerichtet ist, die nicht arbeitslos/arbeitsuchend, sondern ausschließlich ausbildungsplatz-
suchend sind und deren Frauenanteil nicht in die Mindestbeteiligung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III

2
    Begründung zum Gesetzentwurf Job-AQTIV-Gesetz; BT-Drucksache 14/6944, S. 29

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