Elterninfo Nannyvermittlung - Profawo
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Elterninfo Nannyvermittlung Zürich, August 2018 Seite 1/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
Inhaltsübersicht 1. Mittel- und langfristige Nannyvermittlung über profawo Zürich 2. Kinderbetreuung am Wohnort 2.1. Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in 2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit 2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig? 2.4. Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit 2.5. Eingewöhnung von heute auf morgen? 2.6. Bezahlung während der Eingewöhnungszeit 2.7. Ablösungszeit 3. Das Anstellungsgespräch 3.1. Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten 3.2. Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch 3.3. Was zu beachten ist 3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden 3.5. Diese Punkte könnten zu Konflikten führen 4. Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen 4.1. Lohnempfehlung und Spesenreglement 4.2. Versicherungen - Beiträge und Leistungen 4.3. Beispiel Lohnabrechnung für Monatslohn Seite 2/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
Nannyvermittlung durch profawo Zürich Grundsätzliches profawo Zürich prüft die eingehenden Vermittlungsanfragen und berät die Eltern telefonisch oder auf Wunsch persönlich hinsichtlich Nannysuche. Der Erfolg hängt massgeblich von den seitens Eltern definierten Musskriterien sowie den Reaktionszeiten der Eltern bei Kandidatenvorschlägen ab. Auch die Arbeitsmarktsituation (Angebot und Nachfrage) spielt eine entscheidende Rolle. Daher kann profawo Zürich keine Vermittlungsgarantie übernehmen. profawo Zürich rekrutiert laufend professionell und sorgfältig Nannies mit unterschiedlichen Profilen für den Nanny Pool, aus welchem die Vermittlungen aufgegleist werden. Die Nannies werden nach bestem Wissen und Gewissen als geeignete Kandidatinnen in den Pool aufgenommen. (Prüfung Arbeitszeugnisse, gezieltes persönliches Interview, Einholung Strafregisterauszug, besuchter Nothilfekurs). Profil Nannies profawo Zürich Das Ziel von profawo Zürich liegt bei der Ermöglichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher setzt profawo Zürich bei den Aufnahmekriterien der Nannies den Fokus auf die Erfahrung in der Kinderbetreuung, die Motivation und Freude Kinder zu betreuen und altersgerecht zu fördern. Auch hinsichtlich Sozialkompetenz und Vertrauenswürdigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Nannies von profawo Zürich erledigen daher nur im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfallende Haushaltstätigkeiten. Sie sind in der Regel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und flexibel bezüglich Reisezeit, sofern der Wohnort der Familie gut erreichbar ist. Die Nannies im Nannypool suchen längerfristige (mindestens 6 Monate) und regelmässige Einsätze von Montag bis Freitag zwischen 7-19 Uhr. profawo Zürich vermittelt erfahrene und qualifizierte Kinderbetreuerinnen, welche ihren Lebensunterhalt in der Regel ausschliesslich oder hauptsächlich als Nanny erwirtschaften. Daher suchen diese fast immer nach Anstellungen mit grösseren Arbeitspensen (50- 100%). Dies bedeutet, dass die Stellenangebote mindestens einen vollen Tag (mindestens 8 Stunden am Stück, 20 %) beinhalten sollten. Vermittlungsprozess Für den intensiven Prozess einer sorgfältigen Nannyvermittlung werden 3 Monate benötigt. Vermittlungsanfragen mit einer sehr kurzen Vorlaufzeit können daher nicht berücksichtigt werden. profawo Zürich schlägt pro Vermittlungsanfrage aus dem Nannypool 1 - 3 Kandidatinnen vor, deren Profil am ehesten mit der Anfrage übereinstimmen. Hier empfiehlt profawo Zürich den Eltern, die vorgeschlagenen Kandidatinnen innert Wochenfrist zu kontaktieren. Die Eltern erhalten von profawo Zürich Kurzprofile der Kandidatinnen zugesandt, bei denen sie dann selber die detaillierten Bewerbungsunterlagen einfordern können. Bei Bedarf unterstützt profawo Zürich die Eltern im Rekrutierungsprozess. Es ist – je nach Arbeitsmarktsituation - leider auch möglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt kein passender Vorschlag gemacht werden kann. Es wird empfohlen, mit Hilfe von mehreren Organisationen die Nannysuche aufzugleisen. profawo Zürich hat entsprechende Adressen zusammengestellt. www.care4kids.ch www.nannyswiss.ch www.nannyvermittlung.ch www.zipfelzapf.ch www.nanny-service.ch www.perfectway.ch (für die Vermittlung von Au-Pairs und Live-in Nannies) www.bonnemenagere.ch www.mamiexpress.ch Seite 3/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
www.betreut24.ch www.betreut.ch Konditionen, Vertrag und Haftung Die Unterstützung von profawo Zürich bei der Nannysuche ist durch den Mitgliederbeitrag Ihres Arbeitgebers abgegolten. Die durchschnittliche Lohnvorstellung einer Nanny liegt bei CHF 30.00/Std., bzw. CHF 4'500.00/Monat bei maximal 42 Std./Woche. Als Arbeitgeberin der Nanny regelt die Familie die Anstellung in einem Arbeitsvertrag. profawo Zürich stellt hierfür viele nützliche Informationen in Deutsch und englisch zur Verfügung (z.B. Musterverträge). profawo Zürich übernimmt keine Haftung für allfällige Schwierigkeiten, die aus einem Anstellungsverhältnis mit einer durch profawo Zürich vermittelten Nanny entstanden sind. profawo Zürich freut sich, Sie bei der Nannysuche kompetent beraten und unterstützen zu dürfen. Zürich, August 2018 Seite 4/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
2. Kinderbetreuung am Wohnort Wenn Sie als Eltern eine Kinderbetreuungsperson für zu Hause suchen, hilft ein Arbeitsvertrag, die juristische Seite der Beziehung zu regeln. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir Sie aber noch auf weitere Aspekte hinweisen, die sinnvollerweise im Voraus geregelt werden: Wichtig ist, dass Sie zum Wohl des Kindes zu einer intensiven Zusammenarbeit mit der Betreuungsperson bereit sind, um dem Kind den Wechsel der Bezugspersonen zu erleichtern und eine kontinuierliche, stabile Betreuung zu erreichen. Dazu gehört, dass Sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Nanny eine angemessene Kontakt- und Eingewöhnungsphase vereinbaren. Falls es dennoch später zu Schwierigkeiten kommen sollte, welche die Betroffenen untereinander nicht lösen können, bietet profawo Zürich in reduziertem Umfang beratende Unterstützung an. Nehmen Sie sich als Eltern für die Übergabe eines Kindes an die Betreuerin grundsätzlich genügend Zeit. Vielleicht setzen sich Mutter oder Vater beim Nachhausekommen ab und zu kurz mit der Nanny zu einem Tee oder Kaffee zusammen. Ein solches Ritual bietet eine gute Gelegenheit, über aktuelle Geschehnisse zu berichten, sich auszutauschen und somit unausgesprochenen Problemen vorzubeugen. 2.1. Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in 1. Welches sind die genauen Betreuungszeiten (täglich/wöchentlich)? Gibt es Ausnahmen (unvorhergesehene Einsätze, Ferien – immer möglichst frühzeitig besprechen)? Definieren Sie die Ferienzeiten und die diesbezüglichen Vorstellungen am besten im Voraus. 2. Wie sieht ein normaler Tagesablauf zu Hause aus? Wann und was isst Ihr Kind und wann schläft es? Wann hat es Kindergarten/ Schule? Wie kommt es dorthin? 3. Was mag Ihr Kind? Was mag es nicht? Hat es spezielle Ängste? 4. Was kann Ihr Kind schon alleine machen und was lernt es gerade? Beispiele: Auf die Toilette gehen, essen, Schuhe binden etc. 5. Welche speziellen Wörter gebraucht Ihr Kind? Beispiele: Toilette, Essen und Trinken, für sich selbst? 6. Was erlauben Sie Ihrem Kind? Was verbieten Sie ihm grundsätzlich? Gibt es wichtige Erziehungsfragen zu besprechen? 7. Was möchten Sie ausschliesslich selber mit Ihrem Kind machen? Beispiele: Kind baden, auf neues Essen umstellen) 8. Hat Ihr Kind eine spezielle „Krankengeschichte“ (Allergien, Anfälligkeiten, Behinderungen? Braucht es Medikamente)? Wer betreut das Kind bei Krankheit? 9. Welche Hausarbeiten soll die Betreuungsperson allenfalls zusätzlich übernehmen? 10. Wie wird die Bezahlung genau organisiert? Wie viel wird zu welchem Zeitpunkt bezahlt? (wöchentlich, monatlich, im Voraus? Bar oder per Bank-/Postkonto?) Seite 5/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit Eine Eingewöhnungszeit ist in jedem Fall erforderlich. Das Kind kann sich während dieser Phase schonend an die neue Bezugsperson gewöhnen und eine Beziehung zu ihr aufbauen. Es fühlt sich nicht abgeschoben, sondern wächst langsam in die neue Situation hinein und hat Zeit, sich auf die stundenweise Abwesenheit der Eltern einzustellen. Die Eltern können beruhigt arbeiten gehen, wenn sie die Betreuungsperson besser kennen gelernt haben und ihr Kind gut aufgehoben wissen. Wie viel Eingewöhnungszeit ein Kind benötigt, hängt von verschiedenen Umständen ab: – Wichtig ist, dass die Eltern sich eindeutig entschieden haben, ihr Kind von einer anderen Person betreuen zu lassen und sich somit auch vom Kind lösen können. Auch die Betreuungsperson soll sich eindeutig für die Anstellung entschieden haben. Die Länge der Eingewöhnungszeit ist von der Art des Kindes, aber oft auch stark von seinem Alter abhängig. Fremdbetreuung in den ersten sechs Monaten ist in der Regel einfacher als danach bis zum zweiten Lebensjahr. In dieser Phase „fremden“ Kinder gerne. Sie reagieren auf fremde Menschen mit Abwendung, sie protestieren gegen Berührung und weinen schnell. Natürlich sind nicht alle Kinder gleich. Diese sensible frühkindliche Lebensphase ist aber kein Grund, dass Kinder ausschliesslich von ihren Eltern betreut werden müssen. Sie zeigt vielmehr, dass sich die Gewöhnung an eine fremde Person an den kindlichen Bedürfnissen orientieren sollte. In den meisten Fällen dauert die Eingewöhnung etwa 14 Tage, im Einzelfall auch einmal drei Wochen, bei einzelnen Kindern ist aber auch schon eine Woche ausreichend. Im Idealfall könnte die Eingewöhnungszeit so gestaltet werden: – An mindestens drei aufeinander folgenden Tagen sind Betreuungsperson, Kind(er) und Mutter oder Vater gemeinsam für ein oder zwei Stunden anwesend. Ein Kind kann sich so neugierig, aber aus sicherer Position auf die fremde Person einlassen. Machen Sie als Eltern während dieser Tage auf keinen Fall Trennungsversuche. Versuchen Sie einfach ruhig da zu sein. Lassen Sie Ihr Kind zu Ihnen kommen und gehen, wie es möchte. Drängen Sie es zu keinem bestimmten Verhalten und behalten Sie es im Auge. Unterstützen Sie das Interesse des Kindes an der Betreuungsperson. – Der nachfolgende Tag ist der Zeitpunkt für einen ersten kurzen Trennungsversuch des begleitenden Elternteils. Wenn sich das Kind in dieser Situation nicht von der Betreuungsperson trösten lässt, sollte der Trennungsversuch abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. – Die Abwesenheit des Elternteils kann langsam verlängert werden, wenn das Kind sich eingelebt hat, mit der Betreuungsperson vertraut ist und sie das Kind auch in schwierigen Situationen trösten kann. Ein Elternteil sollte immer telefonisch erreichbar sein. 2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig? – Die Eltern bekommen Einblick in den Umgang der Betreuungsperson mit ihren Kindern. – Die Betreuungsperson erlebt die Eltern im Umgang mit ihren Kindern. Sie lernt diese einzuschätzen und gewinnt einen Einblick in die Persönlichkeit, den Entwicklungsstand und die Gewohnheiten des Kindes. – Sie schafft Kontakt zwischen Eltern und Betreuungsperson. – Die Eingewöhnungszeit soll eine behutsame Atmosphäre bieten, in der Kinder – oft das erste Mal in ihrem Leben – den Schmerz der Trennung von den Eltern erleben. Als Mutter oder Vater ist es besonders wichtig, sich dieser „schmerzvollen“ Situation zu stellen, sich nicht etwa „weg zu schleichen“, sondern sich vom Kind zu verabschieden. Lange Abschiedszeremonien sind aber zu vermeiden. Seite 6/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
2.4. Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit Die Eingewöhnungszeit verläuft nur selten konfliktfrei. Wichtig ist, dass Eltern und Betreuungsperson offen darüber sprechen können. Vielleicht tauchen bei den Eltern während der Eingewöhnungszeit grundsätzlich ungute Gefühle gegenüber der Betreuungsperson auf. Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation mutig sind und versuchen, darüber zu sprechen. Vielleicht lösen Sie dadurch erst recht Unstimmigkeiten aus. Sich letztlich gegen ein Pflegeverhältnis zu entscheiden, ist aber in jedem Fall besser, als sich nur halbherzig darauf einzulassen! Es kann aber auch sein, dass Eltern Schwierigkeiten haben, ein Kind abzugeben, etwa dann, wenn dieses noch nicht abgestillt ist. Vielleicht will sich eine Mutter noch gar nicht wirklich vom Kind trennen, die äusseren Umstände erfordern es aber. Sprechen Sie mit der Betreuungsperson, aber auch mit andern, Ihnen nahe stehenden Personen darüber. Auch profawo Zürich bietet hier Begleitung und Unterstützung an. 2.5. Eingewöhnung von heute auf morgen? Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine Eingewöhnungszeit wie oben beschrieben kaum möglich ist und ein Pflegeverhältnis von heute auf morgen beginnen muss. Unter diesen Umständen sollte die verbleibende Eingewöhnungszeit intensiviert werden, d.h. sie sollte täglich und über mehrere Stunden stattfinden. Für die Betreuungsperson bedeutet dies, allfällige andere (Haushalt-)Pflichten zu vernachlässigen, um sich vorerst ganz dem Kind zu widmen. 2.6. Bezahlung während der Eingewöhnungszeit Wir empfehlen, während dieser Zeit den normalen Stundentarif zu bezahlen. Die Betreuerin ist während dieser Zeit einer grossen Belastung ausgesetzt, denn sie widmet sich intensiv Ihrem Kind und seinen Bedürfnissen. Zudem legt die Kinderbetreuungsperson mit Ihnen das Fundament einer künftig gemeinsamen Erziehung Ihres Kindes. 2.7. Ablösungszeit Wenn das Betreuungsverhältnis beendet werden soll, ist es für ein Kind äusserst wichtig auf den Abschied und die Veränderung vorbereitet zu werden. Erklären Sie dem Kind altersgemäss die Gründe des Weggangs. Feiern Sie den Abschied zum Beispiel mit einem kleinen gemeinsamen Fest. 3. Das Anstellungsgespräch Sie suchen eine Person, die zeitweise in Ihrer Familie Ihr(e) Kind(er) betreut. Es ist sehr wichtig, dass Sie ein Bewerbungsgespräch mit einer interessierten Person so offen und ehrlich wie möglich gestalten und dass Sie die Betreuerin so gut als möglich über Ihr(e) Kind(er) und Ihre Familie informieren. Bedenken Sie, dass die Betreuerin intime Familienzeit mit Ihnen verbringt. Dadurch kann auch einiges von Ihrer Privatsphäre tangiert werden. Wie bei jeder beruflichen Vereinbarung ist es auch hier sehr wichtig, klare Linien und Regelungen bezüglich Zuständigkeiten, Funktionen, Aufgabengebiete, Anforderungen und Erwartungen vorzugeben. Es ist empfehlenswert, einen einfachen Vertrag aufzusetzen (siehe Musterverträge). 3.1. Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten: – Besteht die Möglichkeit, mit Eltern zu sprechen, deren Kind bereits von dieser Person betreut worden ist? Erteilt die Bewerberin das Einverständnis hierfür (Datenschutz)? – Wie reagiert Ihr Kind auf die Betreuerin? Wie reagiert die Betreuerin auf Ihr Kind und Ihre Familie? Wie spricht sie mit Ihnen? Wie geht sie auf Sie und Ihre Familie ein? Seite 7/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
– Scheint sie ein gut organisierter, entspannter und warmherziger Mensch zu sein? Ist sie schnell aus der Ruhe zu bringen? – Fühlen Sie und Ihre Familie sich in ihrer Nähe wohl? – Können Sie ihr Vertrauen? Ist sie ehrlich, aufrichtig und korrekt? Achten Sie hier auf Ihre Gefühle und Ihre Intuition. Vertrauen Sie auf diese! – Sprechen Sie mit einer möglichen Betreuungsperson bereits vor Stellenantritt über alles, was Ihnen wichtig ist. 3.2. Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch 1. Warum wollen Sie als Kinderbetreuerin arbeiten? 2. Ist Kinderbetreuung eine Beschäftigung, die Sie nur vorübergehend oder für längere Zeit ausüben wollen? 3. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Erfahrungen im Bereich Kinderbetreuung und Erziehung. Wie viel Erfahrung haben Sie darin? Haben Sie Referenzen anderer Eltern? 4. Welche Ausbildung oder praktische Erfahrung haben Sie, die Sie für die Kinderbetreuung qualifiziert? 5. Welche Vorstellungen haben Sie von Kindererziehung? Was für Schwerpunkte würden Sie setzen? Wie sehen Sie Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung? (Wie harmonieren diese Vorstellungen mit den Ihren?) 6. Haben Sie irgendwelche anderen Verpflichtungen oder Schwierigkeiten, die Ihre Arbeit mit meinem (unseren) Kind(ern) beeinträchtigen könnten? 7. Wie legen Sie den Arbeitsweg zurück? 8. Erzählen Sie, wo Sie bisher gearbeitet haben. Warum haben Sie mit dieser Arbeit aufgehört? Können Sie mir einige Namen früherer Arbeitgeber nennen, damit ich mit ihnen sprechen kann? 9. Was tun Sie, wenn ein Kind weint? 10. Was unternehmen Sie, wenn ein Kind ungezogen oder quengelig ist? 11. Was glauben Sie, machen Kinder im Alter meiner Kinder gerne, was spielen sie gerne und was bereitet ihnen Spass? 12. Können Sie mir ein Leumundszeugnis vorlegen oder besorgen? 13. Haben Sie einen Erste-Hilfe-Kurs besucht oder sind Sie dazu bereit? Sind Sie über Notfallmassnahmen unterrichtet? 14. Sind Sie für eine derartige Arbeit ausreichend versichert (siehe auch Merkblatt „Versicherungen“)? Seite 8/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
3.3. Was zu beachten ist Besprechen Sie mit der Kinderbetreuerin den normalen Tagesablauf: Aufstehen, Mahlzeiten, Bettruhe, Arbeitszeit, Freizeit, wann Ihr(e) Kind(er) zur Schule oder zum Kindergarten muss (müssen), wann es(sie) abgeholt werden soll(en) und wer dies tut. Besprechen Sie mit ihr: – Wo und mit wem Ihr Kind spielen darf; – Wann und worin Ihr Kind Betreuung, Versorgung, Pause und Hilfe braucht. Besprechen Sie bei einer Anstellung Unstimmigkeiten immer sofort und direkt mit der Betreuerin. Geben Sie der Betreuerin in Ruhe und mit Verständnis eine Chance zu lernen. Sie wird sich ihrerseits bemühen, gut mit Ihnen auszukommen und Ihr Kind so zu erziehen, wie es für das Kind am besten ist. Vielleicht hat sie ja auch in dem einen oder anderen Punkt, durch lange Arbeitserfahrung und/oder Ausbildung, sehr gute und begründete neue Ideen und Ansätze. Vertragliches: – Wann beginnt die Anstellung? – Wie ist die Arbeits-, Ferien- und Freizeit definiert? – Was wird Ihrerseits bezahlt, was beinhaltet diese Bezahlung und was wird extra bezahlt? – Wie sieht die konkrete Leistung der Kinderbetreuerin aus? Wir empfehlen den Eltern, einen Stellenbeschrieb abzugeben. – Gibt es noch andere Ausgaben oder sind noch andere Leistungen zu erbringen? – Müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihre Kinder nicht von der Kinderbetreuerin betreut werden, z.B. bei Krankheit der Kinder oder in andern Ausnahmefällen? – Wie ist die Bezahlung bei Krankheit der Nanny geregelt, auch bei längerem Ausfall? Gemäss gesetzlicher Lohnfortzahlungspflicht oder Abschluss einer Krankentaggeldversicherung (Merkblatt zum Arbeitsvertrag)? – Bezahlung für Sonderbetreuungszeiten, z.B. bis nachts, wenn Sie ausgehen, einmal übers Wochenende, etc. – Was müssen Sie an Sozialleistungen und Versicherungen für die Betreuerin zahlen? (Sie sollten als Arbeitgeber bereits vor Vertragsabschluss alle Fragen – auch mit der Betreuerin – geklärt haben!) – Regeln Sie genau, wie und wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. 3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden: – Anweisungen für spezielle Ernährung, Diäten oder Medizingaben Ihres Kindes sowie für alle wichtigen und ausserordentlichen Bedürfnisse. – „Pläne“ für alle erdenklichen Notsituationen, z.B. Unfall, Krankheit, Feuer, u.a. – Eine Liste aller wichtigen Telefonnummern von Ihnen als Eltern (Büro und sonstige) dem Notdienst, Ihrem Arzt, einem Krankenhaus, der Feuerwehr, der Polizei, Nachbarn, guten Freunden, den Grosseltern oder anderen nahe stehenden Personen. – Essens- und Schlafzeitpläne für alle zu betreuenden Kinder, auch wann sie z.B. zum Arzt, zum Sport, etc. müssen. – Absprache über Besucher, Freunde, Telefongespräche, Radiohören, Fernsehen, Rauchen, etc. 3.5. Diese Punkte könnten zu Konflikten führen: – Sie passen einfach nicht zusammen: Ihre Lebensart, Ihre Werte und Ihr Lebensstil sind zu verschieden. – Sie haben zu unterschiedliche Auffassungen von Kindererziehung und die Kinderbetreuerin kann Ihre Anforderungen und Vorstellungen nicht erfüllen (z.B. Zeit, Fertigkeiten, Bildung, etc.) – Verhaltensregeln bezüglich Telefonieren, Rauchen, Ausgehen, Besuche, etc. – Bei Verständigungsproblemen ist es manchmal wichtig, sich zu versichern, ob Absprachen richtig verstanden worden sind. Seite 9/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
– Es gibt Konkurrenz in der Beziehung zum Kind – Wer ist die “bessere Mutter“? – Die Familie hält sich nicht an die Abmachungen. Sie bezahlt nicht wie vereinbart oder hält sich nicht an die festgelegten Arbeitszeiten etc. – Das Kind wird durch unterschiedliche Regeln verunsichert. Die Kinderbetreuerin arbeitet nicht ausreichend mit Ihnen als Eltern zusammen und umgekehrt. – Die Kosten sind nicht genau kalkuliert worden und übersteigen auf Dauer Ihre finanziellen Möglichkeiten. – Keine oder zu wenig präzise Ferienabsprache vor Vertragsabschluss. 4. Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen 4.1. Empfehlungen bezüglich Lohn sowie Spesenentschädigung Stundenlohn: Fr. 30.00 bis Fr. 35.00 pro Stunde brutto für qualifizierte Betreuerinnen, wie z.B. Fachfrauen Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung (frühere Bezeichnung Kleinkinderzieherin), Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen, Kinderpflegerinnen etc. Der Stundenansatz kann nicht 1:1 auf einen Monatslohn hochgerechnet werden, da der Monatslohn auch während Ferien ausbezahlt wird, im Stundenlohn jedoch die Ferienentschädigung bereits mit abgegolten ist. Monatslohn: Fr. 4’500.00 bis Fr. 5’000.00 brutto bei 100%-Anstellung (42 Std. pro Woche) für Kinderbetreuerinnen mit langjähriger Erfahrung sowie allenfalls zusätzlicher Ausbildung bzw. mit spezifischen Berufskenntnissen. Dieser Monatslohn bezieht sich insbesondere auf die Region Zürich, mit 4 Wochen bezahlten Ferien und 13. Monatslohn. Bei Anstellungen in Privathaushalten ist die Auszahlung eines 13. Monatslohnes jedoch nicht die Regel. Üblicherweise wird eher eine Prämie in Form eines Weihnachtsgeldes entrichtet. Bitte beachten Sie, dass in diesen Bruttolöhnen der Arbeitgeberanteil der obligatorischen Sozialabgaben (AHV, ALV, BVG) nicht enthalten ist. Dieser ist dazu zu rechnen (Ein Berechnungsbeispiel finden Sie am Schluss dieser Dokumentation). Der Lohn wird zwischen den beiden Parteien vereinbart. Massgebende Kriterien bei der Lohndefinition sind: spezifische Ausbildung, Alter, Erfahrung, persönlicher Eindruck. Als spezifische Ausbildung gelten: Fachfrau Betreuung, Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester, Kindergärtnerin, Spielgruppenleiterin, etc. Die Lohnempfehlungen von profawo Zürich basieren auf den marktüblichen Durchschnittswerten. Spesen: Reisespesen (nicht Anreise), Eintritte, Nahrungsmittelausgaben auf mit den Eltern abgesprochenen Ausflügen für sich und die Kinder. Nahrungsmitteleinkäufe für die Essenszubereitung für sich und die Kinder. Fahrspesen für Autofahrten während der Arbeitszeit (Einkaufen, Kinder holen/bringen etc.): pro Kilometer Fr. 0.70. Seite 10/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
4.2. Versicherungen - Beiträge und Leistungen Stundenlohn und Die Lohnabrechnung muss die Ferienentschädigung separat in Franken Ferienentschädigung und Prozenten ausweisen (4 Wochen = 8.33%, 5 Wochen = 10,64% und 6 Wochen = 13,04%). AHV/IV/EO/ALV Fragen zur Abrechnung der Beiträge für AHV/IV/EO und ALV beantworten die AHV-Ausgleichskassen sowie die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV sind auf www.ahv.ch verfügbar. BVG Ab einem jährlichen Bruttolohn (hochgerechnet) von Fr. 21’150.00 (Stand 1.1.16) müssen BVG-Prämien bezahlt werden. Lediglich bei befristeten Anstellungen von weniger als 3 Monaten entfällt die Versicherungspflicht, wenden Sie sich hierfür an die kantonale Auffangeinrichtung. Stiftung Auffangeinrichtung, BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich Tel. DE: +41 41 799 75 75, Tel. FR: +41 21 340 63 33 Tel. IT: +41 91 610 24 24, Tel. EN: +41 41 799 75 75 Vereinfachtes Dieses ist gedacht für kurzfristige oder geringe Arbeitsverhältnisse, wie Abrechnungsverfahren sie in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Bei Jahreseinkommen welche pro Arbeitnehmer nicht mehr als Fr. 21'150.00 betragen, kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt werden. Der Arbeitgeber hat mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse nur einen Ansprechpartner, was die Abrechnung und den Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer anbelangt. Lediglich den Abschluss einer Unfallversicherung hat er selber zu gewährleisten. Durch das Abrechnen der Quellensteuer, hat der Arbeitnehmer seine Steuern auf dem Einkommen bereits entrichtet. Alle Informationen sind unter www.ahv-iv.info zu finden (inkl. Downloads) oder können direkt bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse angefordert werden. Berufsunfall Die Arbeitnehmerin ist obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Die Versicherung ist bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft erhältlich. Die Prämien trägt der Arbeitgeber und richtet sich nach dem Lohn. Nichtberufsunfall Ist die Arbeitnehmerin mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt, ist sie obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Die Versicherung kann bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Prämien werden in der Regel paritätisch aufgeteilt. Von Gesetzes wegen darf dem Arbeitnehmer die volle Prämie belastet werden. Krankheit Die im Vertrag vorgesehene Regelung entspricht der gesetzlich definierten Mindestleistung. Wir empfehlen bei unbefristeter Anstellung Seite 11/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
den Abschluss einer Taggeldversicherung, damit die Arbeitnehmerin im Krankheitsfall nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Sie können sich an jede grössere Versicherungsgesellschaft wenden. Die Arbeitnehmerin kann auch bei ihrer eigenen Krankenkasse eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Beiträge sind paritätisch aufzuteilen. Schwangerschaft Ein medizinisch bedingter Arbeitsausfall während der Schwangerschaft wird bezüglich der Lohnfortzahlung der Krankheit gleichgestellt. Der Mutterschaftsurlaub wird durch die Mutterschaftsversicherung abgedeckt (14 Wochen ab Geburt). Die Mutter muss neun Monate vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein. Merkblätter bei www.ahv.ch. Haftpflicht Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für ein einzelnes Arbeitsverhältnis nicht möglich. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin verursacht, haftet in der Regel der Arbeitgeber. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, haftet sie selber. Kinderzulagen Kinderzulagen sind obligatorisch. Mit der AHV-Anmeldung ist der Arbeitgeber automatisch bei der kantonalen Familienausgleichskasse (FAK) angeschlossen, selbst wenn die Arbeitnehmerin keine Kinder hat oder Kinderzulagen bezieht. Der Beitrag an die Familienausgleichkasse beträgt 1,1 % (Kt. ZH) der AHV-pflichtigen Lohnsumme und ist ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen. Die vom Arbeitgeber ausbezahlten Kinderzulagen werden mit den von ihm geschuldeten AHV- Beiträgen verrechnet. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulagen, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu: 1. der erwerbstätigen Person 2. der Person, welche die elterliche Sorge hat 3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt etc. (siehe Merkblatt Familienzulagen der SVA Zürich) Beitragssätze Arbeitgeber: AHV/IV/EO 5.125 %, ALV 1.1 %, FAK 1.1 % (Kt. ZH), Verwaltungskosten 1 bis 3 % vom AHV-Beitrag, Prämien für NBUV evtl. KTG und BVG in individueller Höhe Arbeitnehmerin: AHV/IV/EO 5.125 %, ALV 1.1 %, Prämien für BUV/NBUV und BVG in individueller Höhe. Der gesamte Betrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) wird dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt, die Arbeitnehmerbeiträge kann er vom Bruttolohn abrechnen. Administrative Unterstützung Zahlenwerktstatt GmbH bei der Anstellung erhalten Die Zahlenwerkstatt ist ein kleines Treuhandunternehmen in Uster. Sie von: Unsere Stärke ist die individuelle Beratung und Begleitung von Klein- und Kleinstunternehmen sowie Privatpersonen in finanziellen Belangen. Wir erstellen Steuererklärungen, erledigen die Buchführung für Seite 12/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
Unternehmen, begleiten bei Personal-anstellungen, machen die Lohnabrechnungen und beraten bei anstehenden Versicherungsfragen. Durch unsere Tätigkeit haben wir vertiefte Kenntnisse im Personalwesen und Kontakt mit verschiedenen Versicherungs-gesellschaften. Bei der Anstellung einer Nanny können wir Sie bei den folgenden Punkten unterstützen: - Mit Ihnen klären wir, welche Sozialversicherungen für das individuelle Arbeitsverhältnis nötig sind. - Entsprechend stellen wir Ihnen Lösungsvorschläge zusammen. - In Ihrem Auftrag nehmen wir die nötigen Anmeldungen vor. - Auf Wunsch erstellen wir Ihnen die periodischen Lohnabrechnungen. - Die jährliche Abrechnung mit den Sozialversicherungen erstellen wir für Sie und auch den Lohnausweis für die Angestellte zu Händen der Steuerbehörde füllen wir aus Unsere Tätigkeit verrechnen wir nach Aufwand zum Stundenansatz von Fr. 118.- (im Viertelstundentakt gerechnet) Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind erreichbar unter: 043 466 90 33 info@zahlenwerkstatt.ch www.zahlenwerkstatt.ch quitt.ch Ob Putzfrau, Nanny oder Seniorenbetreuer – Wir kümmern uns um die Anmeldungen und Abrechnungen der AHV sowie sämtliche Versicherungen, damit Ihre Haushaltshilfe korrekt angestellt ist. quitt.ch bietet drei verschiedene Abos an: Das Basic- Abo beinhaltet nur Versicherungen und kostet CHF 45.00 Grundgebühr pro Jahr. Das Comfort-Abo beinhaltet den kompletten Service und kostet CHF 120.00 Grundgebühr im Jahr plus 5% vom Bruttolohn. Das Premium-Abo wird empfohlen für Jahreslöhne ab CHF 17'400.00 und kostet CHF 990.00 Grundgebühr pro Jahr. Quitt.ch ist für Sie erreichbar unter: 044 515 21 02 support@quitt.ch www.quit.ch Seite 13/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
4.3 Beispiel Lohnabrechnung für Monatslohn 1. Berechnung Nettolohn Kinderbetreuerin Bruttolohn Kinderbetreuerin CHF 4500.00 AHV IV EO 5.125% (Anteil Kinderbetreuerin) - CHF 230.65 ALV 1.1 % (Anteil Kinderbetreuerin) - CHF 49.50 *Krankentaggeldversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) 0.84% - CHF 37.80 *Pensionskasse BVG (Anteil Kinderbetreuerin) - CHF 120.00 *Nichtberufsunfallversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) 1 – 2% - CHF 35.00 Obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche Total = Nettolohn Kinderbetreuerin CHF 4027.05 2. Berechnung Bruttolohnkosten Eltern Bruttolohn Kinderbetreuerin CHF 4500.00 AHV IV EO 5.125 % (Anteil Eltern) CHF 230.65 AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons ALV 1.1 % (Anteil Eltern) CHF 49.50 Familienausgleichskasse FAK 1.1 % (Kt. ZH) CHF 49.50 Wird ebenfalls über AHV-Ausgleichskasse abgerechnet *Krankentaggeldversicherung (Anteil Eltern) ca. 0.84% CHF 37.80 Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab Verwaltungskosten AHV (1 – 3% vom AHV-Beitrag) CHF 4.60 *Pensionskasse BVG (Anteil Eltern) CHF 120.00 Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der Versicherung ab *Berufsunfallversicherung (vollumfänglich zu Lasten Eltern) 05. – 1% CHF 25.00 *Nichtberufsunfallversicherung 1 – 2% CHF 35.00 Obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche Empfehlung Aufteilung paritätisch zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. Kann von Gesetzes wegen vollumfänglich der Arbeitnehmerin belastet werden. Total = Bruttolohnkosten Eltern CHF 5052.05 * Offerten einholen bei Versicherungsgesellschaften Seite 14/14 Basel • Bern • Genf • Zürich www.profawo.ch
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