Elterninfo Nannyvermittlung - Profawo

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Elterninfo Nannyvermittlung

Zürich, August 2018

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Inhaltsübersicht

1.     Mittel- und langfristige Nannyvermittlung über profawo Zürich

2.     Kinderbetreuung am Wohnort

       2.1. Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in
       2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit
       2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig?
       2.4. Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit
       2.5. Eingewöhnung von heute auf morgen?
       2.6. Bezahlung während der Eingewöhnungszeit
       2.7. Ablösungszeit

3.     Das Anstellungsgespräch

       3.1. Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten
       3.2. Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch
       3.3. Was zu beachten ist
       3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden
       3.5. Diese Punkte könnten zu Konflikten führen

4.     Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen

       4.1. Lohnempfehlung und Spesenreglement
       4.2. Versicherungen - Beiträge und Leistungen
       4.3. Beispiel Lohnabrechnung für Monatslohn

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Nannyvermittlung durch profawo Zürich

Grundsätzliches
profawo Zürich prüft die eingehenden Vermittlungsanfragen und berät die Eltern telefonisch oder auf
Wunsch persönlich hinsichtlich Nannysuche. Der Erfolg hängt massgeblich von den seitens Eltern
definierten Musskriterien sowie den Reaktionszeiten der Eltern bei Kandidatenvorschlägen ab. Auch die
Arbeitsmarktsituation (Angebot und Nachfrage) spielt eine entscheidende Rolle. Daher kann profawo Zürich
keine Vermittlungsgarantie übernehmen.
profawo Zürich rekrutiert laufend professionell und sorgfältig Nannies mit unterschiedlichen Profilen für
den Nanny Pool, aus welchem die Vermittlungen aufgegleist werden. Die Nannies werden nach bestem
Wissen und Gewissen als geeignete Kandidatinnen in den Pool aufgenommen. (Prüfung Arbeitszeugnisse,
gezieltes persönliches Interview, Einholung Strafregisterauszug, besuchter Nothilfekurs).
Profil Nannies profawo Zürich
Das Ziel von profawo Zürich liegt bei der Ermöglichung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher setzt
profawo Zürich bei den Aufnahmekriterien der Nannies den Fokus auf die Erfahrung in der
Kinderbetreuung, die Motivation und Freude Kinder zu betreuen und altersgerecht zu fördern. Auch
hinsichtlich Sozialkompetenz und Vertrauenswürdigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Nannies
von profawo Zürich erledigen daher nur im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfallende
Haushaltstätigkeiten. Sie sind in der Regel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und flexibel
bezüglich Reisezeit, sofern der Wohnort der Familie gut erreichbar ist.
Die Nannies im Nannypool suchen längerfristige (mindestens 6 Monate) und regelmässige Einsätze von
Montag bis Freitag zwischen 7-19 Uhr. profawo Zürich vermittelt erfahrene und qualifizierte
Kinderbetreuerinnen, welche ihren Lebensunterhalt in der Regel ausschliesslich oder hauptsächlich als
Nanny erwirtschaften. Daher suchen diese fast immer nach Anstellungen mit grösseren Arbeitspensen (50-
100%). Dies bedeutet, dass die Stellenangebote mindestens einen vollen Tag (mindestens 8 Stunden am
Stück, 20 %) beinhalten sollten.
Vermittlungsprozess
Für den intensiven Prozess einer sorgfältigen Nannyvermittlung werden 3 Monate benötigt.
Vermittlungsanfragen mit einer sehr kurzen Vorlaufzeit können daher nicht berücksichtigt werden.

profawo Zürich schlägt pro Vermittlungsanfrage aus dem Nannypool 1 - 3 Kandidatinnen vor, deren Profil
am ehesten mit der Anfrage übereinstimmen. Hier empfiehlt profawo Zürich den Eltern, die
vorgeschlagenen Kandidatinnen innert Wochenfrist zu kontaktieren. Die Eltern erhalten von profawo Zürich
Kurzprofile der Kandidatinnen zugesandt, bei denen sie dann selber die detaillierten Bewerbungsunterlagen
einfordern können. Bei Bedarf unterstützt profawo Zürich die Eltern im Rekrutierungsprozess.
Es ist – je nach Arbeitsmarktsituation - leider auch möglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt kein
passender Vorschlag gemacht werden kann.
Es wird empfohlen, mit Hilfe von mehreren Organisationen die Nannysuche aufzugleisen. profawo Zürich
hat entsprechende Adressen zusammengestellt.
www.care4kids.ch
www.nannyswiss.ch
www.nannyvermittlung.ch
www.zipfelzapf.ch
www.nanny-service.ch
www.perfectway.ch (für die Vermittlung von Au-Pairs und Live-in Nannies)
www.bonnemenagere.ch
www.mamiexpress.ch

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www.betreut24.ch
www.betreut.ch

Konditionen, Vertrag und Haftung
Die Unterstützung von profawo Zürich bei der Nannysuche ist durch den Mitgliederbeitrag Ihres
Arbeitgebers abgegolten.
Die durchschnittliche Lohnvorstellung einer Nanny liegt bei CHF 30.00/Std., bzw. CHF 4'500.00/Monat bei
maximal 42 Std./Woche. Als Arbeitgeberin der Nanny regelt die Familie die Anstellung in einem
Arbeitsvertrag. profawo Zürich stellt hierfür viele nützliche Informationen in Deutsch und englisch zur
Verfügung (z.B. Musterverträge).
profawo Zürich übernimmt keine Haftung für allfällige Schwierigkeiten, die aus einem Anstellungsverhältnis
mit einer durch profawo Zürich vermittelten Nanny entstanden sind.
profawo Zürich freut sich, Sie bei der Nannysuche kompetent beraten und unterstützen zu dürfen.

Zürich, August 2018

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2. Kinderbetreuung am Wohnort
Wenn Sie als Eltern eine Kinderbetreuungsperson für zu Hause suchen, hilft ein Arbeitsvertrag, die
juristische Seite der Beziehung zu regeln. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir Sie aber noch
auf weitere Aspekte hinweisen, die sinnvollerweise im Voraus geregelt werden:

Wichtig ist, dass Sie zum Wohl des Kindes zu einer intensiven Zusammenarbeit mit der Betreuungsperson
bereit sind, um dem Kind den Wechsel der Bezugspersonen zu erleichtern und eine kontinuierliche, stabile
Betreuung zu erreichen. Dazu gehört, dass Sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Nanny eine
angemessene Kontakt- und Eingewöhnungsphase vereinbaren. Falls es dennoch später zu Schwierigkeiten
kommen sollte, welche die Betroffenen untereinander nicht lösen können, bietet profawo Zürich in
reduziertem Umfang beratende Unterstützung an.
Nehmen Sie sich als Eltern für die Übergabe eines Kindes an die Betreuerin grundsätzlich genügend Zeit.
Vielleicht setzen sich Mutter oder Vater beim Nachhausekommen ab und zu kurz mit der Nanny zu einem
Tee oder Kaffee zusammen. Ein solches Ritual bietet eine gute Gelegenheit, über aktuelle Geschehnisse zu
berichten, sich auszutauschen und somit unausgesprochenen Problemen vorzubeugen.

2.1. Konkrete Fragen zwischen Eltern und Betreuer/in
1. Welches sind die genauen Betreuungszeiten (täglich/wöchentlich)? Gibt es Ausnahmen
     (unvorhergesehene Einsätze, Ferien – immer möglichst frühzeitig besprechen)? Definieren Sie die
     Ferienzeiten und die diesbezüglichen Vorstellungen am besten im Voraus.

2.   Wie sieht ein normaler Tagesablauf zu Hause aus? Wann und was isst Ihr Kind und wann schläft es?
     Wann hat es Kindergarten/ Schule? Wie kommt es dorthin?

3.   Was mag Ihr Kind? Was mag es nicht? Hat es spezielle Ängste?

4.   Was kann Ihr Kind schon alleine machen und was lernt es gerade? Beispiele: Auf die Toilette gehen,
     essen, Schuhe binden etc.

5.   Welche speziellen Wörter gebraucht Ihr Kind? Beispiele: Toilette, Essen und Trinken, für sich selbst?

6.   Was erlauben Sie Ihrem Kind? Was verbieten Sie ihm grundsätzlich? Gibt es wichtige Erziehungsfragen
     zu besprechen?

7.   Was möchten Sie ausschliesslich selber mit Ihrem Kind machen? Beispiele: Kind baden, auf neues Essen
     umstellen)

8.   Hat Ihr Kind eine spezielle „Krankengeschichte“ (Allergien, Anfälligkeiten, Behinderungen? Braucht es
     Medikamente)? Wer betreut das Kind bei Krankheit?

9.   Welche Hausarbeiten soll die Betreuungsperson allenfalls zusätzlich übernehmen?

10. Wie wird die Bezahlung genau organisiert? Wie viel wird zu welchem Zeitpunkt bezahlt? (wöchentlich,
    monatlich, im Voraus? Bar oder per Bank-/Postkonto?)

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2.2. Dauer und Gestaltung der Eingewöhnungszeit
Eine Eingewöhnungszeit ist in jedem Fall erforderlich. Das Kind kann sich während dieser Phase schonend
an die neue Bezugsperson gewöhnen und eine Beziehung zu ihr aufbauen. Es fühlt sich nicht abgeschoben,
sondern wächst langsam in die neue Situation hinein und hat Zeit, sich auf die stundenweise Abwesenheit
der Eltern einzustellen. Die Eltern können beruhigt arbeiten gehen, wenn sie die Betreuungsperson besser
kennen gelernt haben und ihr Kind gut aufgehoben wissen.
Wie viel Eingewöhnungszeit ein Kind benötigt, hängt von verschiedenen Umständen ab:

– Wichtig ist, dass die Eltern sich eindeutig entschieden haben, ihr Kind von einer anderen Person betreuen
  zu lassen und sich somit auch vom Kind lösen können. Auch die Betreuungsperson soll sich eindeutig für
  die Anstellung entschieden haben.

Die Länge der Eingewöhnungszeit ist von der Art des Kindes, aber oft auch stark von seinem Alter abhängig.
Fremdbetreuung in den ersten sechs Monaten ist in der Regel einfacher als danach bis zum zweiten
Lebensjahr. In dieser Phase „fremden“ Kinder gerne. Sie reagieren auf fremde Menschen mit Abwendung,
sie protestieren gegen Berührung und weinen schnell. Natürlich sind nicht alle Kinder gleich. Diese sensible
frühkindliche Lebensphase ist aber kein Grund, dass Kinder ausschliesslich von ihren Eltern betreut werden
müssen. Sie zeigt vielmehr, dass sich die Gewöhnung an eine fremde Person an den kindlichen Bedürfnissen
orientieren sollte. In den meisten Fällen dauert die Eingewöhnung etwa 14 Tage, im Einzelfall auch einmal
drei Wochen, bei einzelnen Kindern ist aber auch schon eine Woche ausreichend. Im Idealfall könnte die
Eingewöhnungszeit so gestaltet werden:

– An mindestens drei aufeinander folgenden Tagen sind Betreuungsperson, Kind(er) und Mutter oder Vater
  gemeinsam für ein oder zwei Stunden anwesend. Ein Kind kann sich so neugierig, aber aus sicherer
  Position auf die fremde Person einlassen. Machen Sie als Eltern während dieser Tage auf keinen Fall
  Trennungsversuche. Versuchen Sie einfach ruhig da zu sein. Lassen Sie Ihr Kind zu Ihnen kommen und
  gehen, wie es möchte. Drängen Sie es zu keinem bestimmten Verhalten und behalten Sie es im Auge.
  Unterstützen Sie das Interesse des Kindes an der Betreuungsperson.

– Der nachfolgende Tag ist der Zeitpunkt für einen ersten kurzen Trennungsversuch des begleitenden
  Elternteils. Wenn sich das Kind in dieser Situation nicht von der Betreuungsperson trösten lässt, sollte der
  Trennungsversuch abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.

– Die Abwesenheit des Elternteils kann langsam verlängert werden, wenn das Kind sich eingelebt hat, mit
  der Betreuungsperson vertraut ist und sie das Kind auch in schwierigen Situationen trösten kann. Ein
  Elternteil sollte immer telefonisch erreichbar sein.

2.3. Warum ist die Eingewöhnungszeit so wichtig?
– Die Eltern bekommen Einblick in den Umgang der Betreuungsperson mit ihren Kindern.

– Die Betreuungsperson erlebt die Eltern im Umgang mit ihren Kindern. Sie lernt diese einzuschätzen und
  gewinnt einen Einblick in die Persönlichkeit, den Entwicklungsstand und die Gewohnheiten des Kindes.

– Sie schafft Kontakt zwischen Eltern und Betreuungsperson.
– Die Eingewöhnungszeit soll eine behutsame Atmosphäre bieten, in der Kinder – oft das erste Mal in
  ihrem Leben – den Schmerz der Trennung von den Eltern erleben. Als Mutter oder Vater ist es besonders
  wichtig, sich dieser „schmerzvollen“ Situation zu stellen, sich nicht etwa „weg zu schleichen“, sondern
  sich vom Kind zu verabschieden. Lange Abschiedszeremonien sind aber zu vermeiden.

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2.4. Mögliche Probleme in der Eingewöhnungszeit
Die Eingewöhnungszeit verläuft nur selten konfliktfrei. Wichtig ist, dass Eltern und Betreuungsperson offen
darüber sprechen können. Vielleicht tauchen bei den Eltern während der Eingewöhnungszeit grundsätzlich
ungute Gefühle gegenüber der Betreuungsperson auf. Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation mutig sind
und versuchen, darüber zu sprechen. Vielleicht lösen Sie dadurch erst recht Unstimmigkeiten aus. Sich
letztlich gegen ein Pflegeverhältnis zu entscheiden, ist aber in jedem Fall besser, als sich nur halbherzig
darauf einzulassen! Es kann aber auch sein, dass Eltern Schwierigkeiten haben, ein Kind abzugeben, etwa
dann, wenn dieses noch nicht abgestillt ist. Vielleicht will sich eine Mutter noch gar nicht wirklich vom Kind
trennen, die äusseren Umstände erfordern es aber. Sprechen Sie mit der Betreuungsperson, aber auch mit
andern, Ihnen nahe stehenden Personen darüber. Auch profawo Zürich bietet hier Begleitung und
Unterstützung an.

2.5. Eingewöhnung von heute auf morgen?
Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine Eingewöhnungszeit wie oben beschrieben kaum möglich ist
und ein Pflegeverhältnis von heute auf morgen beginnen muss. Unter diesen Umständen sollte die
verbleibende Eingewöhnungszeit intensiviert werden, d.h. sie sollte täglich und über mehrere Stunden
stattfinden. Für die Betreuungsperson bedeutet dies, allfällige andere (Haushalt-)Pflichten zu
vernachlässigen, um sich vorerst ganz dem Kind zu widmen.

2.6. Bezahlung während der Eingewöhnungszeit
Wir empfehlen, während dieser Zeit den normalen Stundentarif zu bezahlen. Die Betreuerin ist während
dieser Zeit einer grossen Belastung ausgesetzt, denn sie widmet sich intensiv Ihrem Kind und seinen
Bedürfnissen. Zudem legt die Kinderbetreuungsperson mit Ihnen das Fundament einer künftig
gemeinsamen Erziehung Ihres Kindes.

2.7. Ablösungszeit
Wenn das Betreuungsverhältnis beendet werden soll, ist es für ein Kind äusserst wichtig auf den Abschied
und die Veränderung vorbereitet zu werden. Erklären Sie dem Kind altersgemäss die Gründe des Weggangs.
Feiern Sie den Abschied zum Beispiel mit einem kleinen gemeinsamen Fest.

3. Das Anstellungsgespräch
Sie suchen eine Person, die zeitweise in Ihrer Familie Ihr(e) Kind(er) betreut.
Es ist sehr wichtig, dass Sie ein Bewerbungsgespräch mit einer interessierten Person so offen und ehrlich
wie möglich gestalten und dass Sie die Betreuerin so gut als möglich über Ihr(e) Kind(er) und Ihre Familie
informieren. Bedenken Sie, dass die Betreuerin intime Familienzeit mit Ihnen verbringt. Dadurch kann auch
einiges von Ihrer Privatsphäre tangiert werden. Wie bei jeder beruflichen Vereinbarung ist es auch hier sehr
wichtig, klare Linien und Regelungen bezüglich Zuständigkeiten, Funktionen, Aufgabengebiete,
Anforderungen und Erwartungen vorzugeben. Es ist empfehlenswert, einen einfachen Vertrag aufzusetzen
(siehe Musterverträge).

3.1. Darauf sollten Sie bei der Auswahl achten:
– Besteht die Möglichkeit, mit Eltern zu sprechen, deren Kind bereits von dieser Person betreut worden ist?
  Erteilt die Bewerberin das Einverständnis hierfür (Datenschutz)?

– Wie reagiert Ihr Kind auf die Betreuerin? Wie reagiert die Betreuerin auf Ihr Kind und Ihre Familie? Wie
  spricht sie mit Ihnen? Wie geht sie auf Sie und Ihre Familie ein?

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– Scheint sie ein gut organisierter, entspannter und warmherziger Mensch zu sein? Ist sie schnell aus der
  Ruhe zu bringen?

– Fühlen Sie und Ihre Familie sich in ihrer Nähe wohl?

– Können Sie ihr Vertrauen? Ist sie ehrlich, aufrichtig und korrekt? Achten Sie hier auf Ihre Gefühle und Ihre
  Intuition. Vertrauen Sie auf diese!

– Sprechen Sie mit einer möglichen Betreuungsperson bereits vor Stellenantritt über alles, was Ihnen
  wichtig ist.

3.2. Kleiner Interview-Leitfaden für ein Bewerbungsgespräch
1.       Warum wollen Sie als Kinderbetreuerin arbeiten?

2.           Ist Kinderbetreuung eine Beschäftigung, die Sie nur vorübergehend oder für längere Zeit ausüben
             wollen?

3.           Erzählen Sie mir etwas über Ihre Erfahrungen im Bereich Kinderbetreuung und Erziehung. Wie viel
             Erfahrung haben Sie darin? Haben Sie Referenzen anderer Eltern?

4.           Welche Ausbildung oder praktische Erfahrung haben Sie, die Sie für die Kinderbetreuung
             qualifiziert?

5.           Welche Vorstellungen haben Sie von Kindererziehung? Was für Schwerpunkte würden Sie setzen?
             Wie sehen Sie Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung? (Wie harmonieren diese Vorstellungen mit den
             Ihren?)

6.           Haben Sie irgendwelche anderen Verpflichtungen oder Schwierigkeiten, die Ihre Arbeit mit meinem
             (unseren) Kind(ern) beeinträchtigen könnten?

7.           Wie legen Sie den Arbeitsweg zurück?

8.           Erzählen Sie, wo Sie bisher gearbeitet haben. Warum haben Sie mit dieser Arbeit aufgehört?
             Können Sie mir einige Namen früherer Arbeitgeber nennen, damit ich mit ihnen sprechen kann?

9.           Was tun Sie, wenn ein Kind weint?

10.          Was unternehmen Sie, wenn ein Kind ungezogen oder quengelig ist?

11.          Was glauben Sie, machen Kinder im Alter meiner Kinder gerne, was spielen sie gerne und was
             bereitet ihnen Spass?

12.          Können Sie mir ein Leumundszeugnis vorlegen oder besorgen?

13.          Haben Sie einen Erste-Hilfe-Kurs besucht oder sind Sie dazu bereit? Sind Sie über
             Notfallmassnahmen unterrichtet?

14.          Sind Sie für eine derartige Arbeit ausreichend versichert (siehe auch Merkblatt „Versicherungen“)?

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3.3. Was zu beachten ist
Besprechen Sie mit der Kinderbetreuerin den normalen Tagesablauf: Aufstehen, Mahlzeiten, Bettruhe,
Arbeitszeit, Freizeit, wann Ihr(e) Kind(er) zur Schule oder zum Kindergarten muss (müssen), wann es(sie)
abgeholt werden soll(en) und wer dies tut.
Besprechen Sie mit ihr:
– Wo und mit wem Ihr Kind spielen darf;
– Wann und worin Ihr Kind Betreuung, Versorgung, Pause und Hilfe braucht.

Besprechen Sie bei einer Anstellung Unstimmigkeiten immer sofort und direkt mit der Betreuerin. Geben
Sie der Betreuerin in Ruhe und mit Verständnis eine Chance zu lernen. Sie wird sich ihrerseits bemühen, gut
mit Ihnen auszukommen und Ihr Kind so zu erziehen, wie es für das Kind am besten ist. Vielleicht hat sie ja
auch in dem einen oder anderen Punkt, durch lange Arbeitserfahrung und/oder Ausbildung, sehr gute und
begründete neue Ideen und Ansätze.
Vertragliches:
–   Wann beginnt die Anstellung?
–   Wie ist die Arbeits-, Ferien- und Freizeit definiert?
–   Was wird Ihrerseits bezahlt, was beinhaltet diese Bezahlung und was wird extra bezahlt?
–   Wie sieht die konkrete Leistung der Kinderbetreuerin aus? Wir empfehlen den Eltern, einen
    Stellenbeschrieb abzugeben.
–   Gibt es noch andere Ausgaben oder sind noch andere Leistungen zu erbringen?
–   Müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihre Kinder nicht von der Kinderbetreuerin betreut werden, z.B.
    bei Krankheit der Kinder oder in andern Ausnahmefällen?
–   Wie ist die Bezahlung bei Krankheit der Nanny geregelt, auch bei längerem Ausfall? Gemäss gesetzlicher
    Lohnfortzahlungspflicht oder Abschluss einer Krankentaggeldversicherung (Merkblatt zum
    Arbeitsvertrag)?
–   Bezahlung für Sonderbetreuungszeiten, z.B. bis nachts, wenn Sie ausgehen, einmal übers Wochenende,
    etc.
–   Was müssen Sie an Sozialleistungen und Versicherungen für die Betreuerin zahlen? (Sie sollten als
    Arbeitgeber bereits vor Vertragsabschluss alle Fragen – auch mit der Betreuerin – geklärt haben!)
–   Regeln Sie genau, wie und wann ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann.

3.4. Folgendes sollte ebenfalls schriftlich fixiert werden:
– Anweisungen für spezielle Ernährung, Diäten oder Medizingaben Ihres Kindes sowie für alle wichtigen
  und ausserordentlichen Bedürfnisse.
– „Pläne“ für alle erdenklichen Notsituationen, z.B. Unfall, Krankheit, Feuer, u.a.
– Eine Liste aller wichtigen Telefonnummern von Ihnen als Eltern (Büro und sonstige) dem Notdienst,
  Ihrem Arzt, einem Krankenhaus, der Feuerwehr, der Polizei, Nachbarn, guten Freunden, den Grosseltern
  oder anderen nahe stehenden Personen.
– Essens- und Schlafzeitpläne für alle zu betreuenden Kinder, auch wann sie z.B. zum Arzt, zum Sport, etc.
  müssen.
– Absprache über Besucher, Freunde, Telefongespräche, Radiohören, Fernsehen, Rauchen, etc.

3.5. Diese Punkte könnten zu Konflikten führen:
– Sie passen einfach nicht zusammen: Ihre Lebensart, Ihre Werte und Ihr Lebensstil sind zu verschieden.
– Sie haben zu unterschiedliche Auffassungen von Kindererziehung und die Kinderbetreuerin kann Ihre
  Anforderungen und Vorstellungen nicht erfüllen (z.B. Zeit, Fertigkeiten, Bildung, etc.)
– Verhaltensregeln bezüglich Telefonieren, Rauchen, Ausgehen, Besuche, etc.
– Bei Verständigungsproblemen ist es manchmal wichtig, sich zu versichern, ob Absprachen richtig
  verstanden worden sind.

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– Es gibt Konkurrenz in der Beziehung zum Kind – Wer ist die “bessere Mutter“?
– Die Familie hält sich nicht an die Abmachungen. Sie bezahlt nicht wie vereinbart oder hält sich nicht an
  die festgelegten Arbeitszeiten etc.
– Das Kind wird durch unterschiedliche Regeln verunsichert. Die Kinderbetreuerin arbeitet nicht
  ausreichend mit Ihnen als Eltern zusammen und umgekehrt.
– Die Kosten sind nicht genau kalkuliert worden und übersteigen auf Dauer Ihre finanziellen Möglichkeiten.
– Keine oder zu wenig präzise Ferienabsprache vor Vertragsabschluss.

4. Empfehlungen für die Anstellung von Kinderbetreuungspersonen

4.1. Empfehlungen bezüglich Lohn sowie Spesenentschädigung
Stundenlohn:
Fr. 30.00 bis Fr. 35.00 pro Stunde brutto für qualifizierte Betreuerinnen, wie z.B. Fachfrauen Betreuung
Fachrichtung Kinderbetreuung (frühere Bezeichnung Kleinkinderzieherin), Kindergärtnerinnen, Lehrerinnen,
Kinderpflegerinnen etc.

Der Stundenansatz kann nicht 1:1 auf einen Monatslohn hochgerechnet werden, da der Monatslohn auch
während Ferien ausbezahlt wird, im Stundenlohn jedoch die Ferienentschädigung bereits mit abgegolten
ist.

Monatslohn:
Fr. 4’500.00 bis Fr. 5’000.00 brutto bei 100%-Anstellung (42 Std. pro Woche) für Kinderbetreuerinnen mit
langjähriger Erfahrung sowie allenfalls zusätzlicher Ausbildung bzw. mit spezifischen Berufskenntnissen.

Dieser Monatslohn bezieht sich insbesondere auf die Region Zürich, mit 4 Wochen bezahlten Ferien und 13.
Monatslohn. Bei Anstellungen in Privathaushalten ist die Auszahlung eines 13. Monatslohnes jedoch nicht
die Regel. Üblicherweise wird eher eine Prämie in Form eines Weihnachtsgeldes entrichtet.

Bitte beachten Sie, dass in diesen Bruttolöhnen der Arbeitgeberanteil der obligatorischen Sozialabgaben
(AHV, ALV, BVG) nicht enthalten ist. Dieser ist dazu zu rechnen (Ein Berechnungsbeispiel finden Sie am
Schluss dieser Dokumentation).

Der Lohn wird zwischen den beiden Parteien vereinbart. Massgebende Kriterien bei der Lohndefinition sind:
spezifische Ausbildung, Alter, Erfahrung, persönlicher Eindruck. Als spezifische Ausbildung gelten: Fachfrau
Betreuung, Kinderpflegerin, Kinderkrankenschwester, Kindergärtnerin, Spielgruppenleiterin, etc. Die
Lohnempfehlungen von profawo Zürich basieren auf den marktüblichen Durchschnittswerten.

Spesen:
Reisespesen (nicht Anreise), Eintritte, Nahrungsmittelausgaben auf mit den Eltern abgesprochenen
Ausflügen für sich und die Kinder. Nahrungsmitteleinkäufe für die Essenszubereitung für sich und die
Kinder.
Fahrspesen für Autofahrten während der Arbeitszeit (Einkaufen, Kinder holen/bringen etc.): pro Kilometer
Fr. 0.70.

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4.2. Versicherungen - Beiträge und Leistungen

 Stundenlohn und               Die Lohnabrechnung muss die Ferienentschädigung separat in Franken
 Ferienentschädigung           und Prozenten ausweisen (4 Wochen = 8.33%, 5 Wochen = 10,64% und 6
                               Wochen = 13,04%).

 AHV/IV/EO/ALV                 Fragen zur Abrechnung der Beiträge für AHV/IV/EO und ALV beantworten
                               die AHV-Ausgleichskassen sowie die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
                               Die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV sind auf www.ahv.ch
                               verfügbar.

 BVG                           Ab einem jährlichen Bruttolohn (hochgerechnet) von Fr. 21’150.00
                               (Stand 1.1.16) müssen BVG-Prämien bezahlt werden. Lediglich bei
                               befristeten Anstellungen von weniger als 3 Monaten entfällt die
                               Versicherungspflicht, wenden Sie sich hierfür an die kantonale
                               Auffangeinrichtung. Stiftung Auffangeinrichtung,
                               BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich
                               Tel. DE: +41 41 799 75 75, Tel. FR: +41 21 340 63 33
                               Tel. IT: +41 91 610 24 24, Tel. EN: +41 41 799 75 75

 Vereinfachtes                 Dieses ist gedacht für kurzfristige oder geringe Arbeitsverhältnisse, wie
 Abrechnungsverfahren          sie in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Bei Jahreseinkommen
                               welche pro Arbeitnehmer nicht mehr als Fr. 21'150.00 betragen, kann
                               das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt werden.

                               Der Arbeitgeber hat mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse nur
                               einen Ansprechpartner, was die Abrechnung und den Bezug der
                               Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer anbelangt. Lediglich
                               den Abschluss einer Unfallversicherung hat er selber zu gewährleisten.
                               Durch das Abrechnen der Quellensteuer, hat der Arbeitnehmer seine
                               Steuern auf dem Einkommen bereits entrichtet.

                               Alle Informationen sind unter www.ahv-iv.info zu finden (inkl.
                               Downloads) oder können direkt bei der zuständigen kantonalen
                               Ausgleichskasse angefordert werden.

 Berufsunfall                  Die Arbeitnehmerin ist obligatorisch gegen Berufsunfälle und
                               Berufskrankheiten zu versichern. Die Versicherung ist bei jeder grösseren
                               Versicherungsgesellschaft erhältlich. Die Prämien trägt der Arbeitgeber
                               und richtet sich nach dem Lohn.

 Nichtberufsunfall             Ist die Arbeitnehmerin mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt,
                               ist sie obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Die
                               Versicherung kann bei jeder grösseren Versicherungsgesellschaft
                               abgeschlossen werden. Die Prämien werden in der Regel paritätisch
                               aufgeteilt. Von Gesetzes wegen darf dem Arbeitnehmer die volle Prämie
                               belastet werden.

 Krankheit                     Die im Vertrag vorgesehene Regelung entspricht der gesetzlich
                               definierten Mindestleistung. Wir empfehlen bei unbefristeter Anstellung

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den Abschluss einer Taggeldversicherung, damit die Arbeitnehmerin im
                                Krankheitsfall nicht in eine finanzielle Notlage gerät. Sie können sich an
                                jede grössere Versicherungsgesellschaft wenden. Die Arbeitnehmerin
                                kann auch bei ihrer eigenen Krankenkasse eine Taggeldversicherung
                                abschliessen. Die Beiträge sind paritätisch aufzuteilen.

 Schwangerschaft                Ein medizinisch bedingter Arbeitsausfall während der Schwangerschaft
                                wird bezüglich der Lohnfortzahlung der Krankheit gleichgestellt. Der
                                Mutterschaftsurlaub wird durch die Mutterschaftsversicherung
                                abgedeckt (14 Wochen ab Geburt). Die Mutter muss neun Monate vor
                                der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen
                                sein. Merkblätter bei www.ahv.ch.

 Haftpflicht                    Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für ein einzelnes
                                Arbeitsverhältnis nicht möglich. Für Schäden, welche die Arbeitnehmerin
                                verursacht, haftet in der Regel der Arbeitgeber. Für Schäden, welche die
                                Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, haftet sie
                                selber.

 Kinderzulagen                  Kinderzulagen sind obligatorisch. Mit der AHV-Anmeldung ist der
                                Arbeitgeber automatisch bei der kantonalen Familienausgleichskasse
                                (FAK) angeschlossen, selbst wenn die Arbeitnehmerin keine Kinder hat
                                oder Kinderzulagen bezieht. Der Beitrag an die Familienausgleichkasse
                                beträgt 1,1 % (Kt. ZH) der AHV-pflichtigen Lohnsumme und ist
                                ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen. Die vom Arbeitgeber
                                ausbezahlten Kinderzulagen werden mit den von ihm geschuldeten AHV-
                                Beiträgen verrechnet. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen
                                für den Bezug der Kinderzulagen, steht der Anspruch in folgender
                                Reihenfolge zu:

                                1. der erwerbstätigen Person

                                2. der Person, welche die elterliche Sorge hat

                                3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt

                                etc. (siehe Merkblatt Familienzulagen der SVA Zürich)

 Beitragssätze                  Arbeitgeber: AHV/IV/EO 5.125 %, ALV 1.1 %, FAK 1.1 % (Kt. ZH),
                                Verwaltungskosten 1 bis 3 % vom AHV-Beitrag, Prämien für NBUV evtl.
                                KTG und BVG in individueller Höhe

                                Arbeitnehmerin: AHV/IV/EO 5.125 %, ALV 1.1 %, Prämien für BUV/NBUV
                                und BVG in individueller Höhe. Der gesamte Betrag (Arbeitgeber- und
                                Arbeitnehmerbeiträge) wird dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt, die
                                Arbeitnehmerbeiträge kann er vom Bruttolohn abrechnen.

 Administrative Unterstützung Zahlenwerktstatt GmbH
 bei der Anstellung erhalten  Die Zahlenwerkstatt ist ein kleines Treuhandunternehmen in Uster.
 Sie von:                     Unsere Stärke ist die individuelle Beratung und Begleitung von Klein- und
                              Kleinstunternehmen sowie Privatpersonen in finanziellen Belangen. Wir
                              erstellen Steuererklärungen, erledigen die Buchführung für

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Unternehmen, begleiten bei Personal-anstellungen, machen die
                               Lohnabrechnungen und beraten bei anstehenden Versicherungsfragen.
                               Durch unsere Tätigkeit haben wir vertiefte Kenntnisse im Personalwesen
                               und Kontakt mit verschiedenen Versicherungs-gesellschaften.

                               Bei der Anstellung einer Nanny können wir Sie bei den folgenden
                               Punkten unterstützen:
                                 -    Mit Ihnen klären wir, welche Sozialversicherungen für das
                                      individuelle Arbeitsverhältnis nötig sind.
                                 -    Entsprechend stellen wir Ihnen Lösungsvorschläge zusammen.
                                 -    In Ihrem Auftrag nehmen wir die nötigen Anmeldungen vor.
                                 -    Auf Wunsch erstellen wir Ihnen die periodischen
                                      Lohnabrechnungen.
                                 -    Die jährliche Abrechnung mit den Sozialversicherungen erstellen
                                      wir für Sie und auch den Lohnausweis für die Angestellte zu
                                      Händen der Steuerbehörde füllen wir aus

                               Unsere Tätigkeit verrechnen wir nach Aufwand zum Stundenansatz von
                               Fr. 118.- (im Viertelstundentakt gerechnet)
                               Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind erreichbar unter:
                               043 466 90 33
                               info@zahlenwerkstatt.ch
                               www.zahlenwerkstatt.ch

                               quitt.ch
                               Ob Putzfrau, Nanny oder Seniorenbetreuer – Wir kümmern uns um die
                               Anmeldungen und Abrechnungen der AHV sowie
                               sämtliche Versicherungen, damit Ihre Haushaltshilfe korrekt angestellt
                               ist.

                               quitt.ch bietet drei verschiedene Abos an:
                               Das Basic- Abo beinhaltet nur Versicherungen und kostet CHF 45.00
                               Grundgebühr pro Jahr.
                               Das Comfort-Abo beinhaltet den kompletten Service und kostet CHF
                               120.00 Grundgebühr im Jahr plus 5% vom Bruttolohn.
                               Das Premium-Abo wird empfohlen für Jahreslöhne ab CHF 17'400.00 und
                               kostet CHF 990.00 Grundgebühr pro Jahr.

                               Quitt.ch ist für Sie erreichbar unter:
                               044 515 21 02
                               support@quitt.ch
                               www.quit.ch

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4.3 Beispiel Lohnabrechnung für Monatslohn
1. Berechnung Nettolohn Kinderbetreuerin
 Bruttolohn Kinderbetreuerin                                               CHF     4500.00

 AHV IV EO 5.125% (Anteil Kinderbetreuerin)                               - CHF     230.65

 ALV 1.1 % (Anteil Kinderbetreuerin)                                      - CHF      49.50

 *Krankentaggeldversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) 0.84%              - CHF      37.80

 *Pensionskasse BVG (Anteil Kinderbetreuerin)                             - CHF     120.00

 *Nichtberufsunfallversicherung (Anteil Kinderbetreuerin) 1 – 2%          - CHF      35.00
 Obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche

 Total = Nettolohn Kinderbetreuerin                                        CHF     4027.05

2. Berechnung Bruttolohnkosten Eltern
 Bruttolohn Kinderbetreuerin                                               CHF     4500.00

 AHV IV EO 5.125 % (Anteil Eltern)                                         CHF      230.65

 AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons

 ALV 1.1 % (Anteil Eltern)                                                 CHF       49.50

 Familienausgleichskasse FAK 1.1 % (Kt. ZH)                                CHF       49.50

 Wird ebenfalls über AHV-Ausgleichskasse abgerechnet

 *Krankentaggeldversicherung (Anteil Eltern) ca. 0.84%                     CHF       37.80

 Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der
 Versicherung ab

 Verwaltungskosten AHV (1 – 3% vom AHV-Beitrag)                            CHF        4.60

 *Pensionskasse BVG (Anteil Eltern)                                        CHF      120.00
 Beträge variieren stark und hängen vom Lohn, Alter und von der
 Versicherung ab

 *Berufsunfallversicherung (vollumfänglich zu Lasten Eltern) 05. – 1%      CHF       25.00

 *Nichtberufsunfallversicherung 1 – 2%                                     CHF       35.00
 Obligatorisch bei Arbeitspensum ab 8 Std. die Woche
 Empfehlung Aufteilung paritätisch zwischen Arbeitnehmerin und
 Arbeitgeber. Kann von Gesetzes wegen vollumfänglich der Arbeitnehmerin
 belastet werden.

 Total = Bruttolohnkosten Eltern                                           CHF     5052.05

* Offerten einholen bei Versicherungsgesellschaften

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