Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps - WHITEPAPER
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WHITEPAPER Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Einleitung Wir werden regelmäßig gefragt, welche Anforderungen ein Website-Betreiber erfüllen und auf welche Dinge er achten muss, um den neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beim Tracking von Websites, Apps und Online-Marketing-Maßnahmen gerecht zu werden. Um den datenschutzkonformen Einsatz von etracker unter DSGVO und BDSG neu zu gewährleisten, haben wir uns mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt, die Datenschutz-Zertifizierung mit Verleihung des ePrivacyseal-Gütesiegels durchlaufen und uns mit vielen Datenschutzberatern und Fachanwälten ausgetauscht. Unser dadurch gewonnenes Fachwissen und unsere praktische Erfahrung in Sachen DSGVO- konformes Tracking möchten wir hier mit Ihnen teilen. Die häufigsten Fragestellungen, die in den vergangenen Wochen an uns herangetragen wurden, lassen sich in diese sechs Fragen unterteilen, die im Folgenden behandelt werden: ▪ Wann fällt der Einsatz von Tracking-Diensten nicht unter die DSGVO, da kein Personenbezug besteht? ▪ Wann ist der Einsatz von Tracking-Diensten einwilligungspflichtig und nicht durch Interessenabwägung gerechtfertigt? ▪ Wann handelt es sich im Zusammenhang mit Tracking-Diensten nicht um Auftragsverarbeitung, sondern um eine sog. „Funktionsübertragung“, und was folgt daraus fürs Tracking zu Werbe- Targeting-Zwecken? ▪ Wie müssen gesetzeskonforme Einwilligungen gestaltet sein? ▪ Was sind sonstige Anforderungen an DSGVO-konformes Tracking? ▪ Was heißt das insgesamt für den Einsatz von Google Analytics & Optimize im Vergleich zu etracker Analytics & Optimiser? © etracker GmbH, Hamburg 2
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Wann fällt der Einsatz von Tracking-Diensten nicht unter die DSGVO, da kein Personenbezug besteht? Das Tracking von rein Session-bezogenem Verhalten von Website-Besuchern ist nicht von der DSGVO betroffen, da ein Personenbezug nicht vorliegt. Keinen Personenbezug haben dabei zum Beispiel: ▪ Seiten-Eigenschaften: Domain, Pfad, Seiten-URL und Titel (bei Sicherstellung, dass darin keine personenbezogenen Daten enthalten sind; Achtung insbesondere bei automatischer Erfassung von URL-Parametern) ▪ Browsing data: Referrer ▪ Browser data: Scroll-Tiefe, User Agent ▪ Interaction data: Event-Name und Eigenschaften (Warenkorb-Events, Audio- und Video-Events, Downloads u.ä.); ausgenommen die Nutzereingaben in Such- und Formularfelder ▪ Geografische Daten auf Landes-, Regions- und Stadtebene Diese Daten dürfen sogar dann erfasst werden, wenn Besucher in ihrem Browser „Do Not Track“ (DNT) aktiviert oder in anderer Form der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen haben. Aber: Dabei ist immer sicherzustellen, dass: ▪ keine Identifikatoren für Cross Device Tracking verarbeitet werden. ▪ vollständige IP-Adressen weder gespeichert noch verarbeitet werden. ▪ keine Bestellnummern erfasst werden. ▪ ausschließlich Session Cookies eingesetzt werden. ▪ keine Informationen erfasst werden, mit denen ein bestimmtes Gerät Session-übergreifend identifiziert werden kann, etwa eindeutige Gerätekennungen wie IDFA, UDID, Android-ID oder Google Advertising ID. ▪ feingranulare geografische Daten wie GPS-Daten, Postleitzahlen oder Längen- und Breitengrade nicht erfasst werden. © etracker GmbH, Hamburg 3
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Spezialfall IP-Lookup zur Ermittlung von Firmen, die Ihre Website besuchen: Die DSGVO bezieht sich ausschließlich auf den Schutz natürlicher Personen. Folglich ist die Verarbeitung von Unternehmensdaten nicht Gegenstand der DSGVO. Ein IP-Lookup zur Identifizierung von einzelnen Unternehmen, aus deren Netzwerk auf die Website des Tracking- Auftraggebers zugegriffen wird, verstößt aber dennoch gegen den Datenschutz, da zur Differenzierung erst einmal die vollständige IP-Adresse herangezogen wird. Außerdem erfolgen Website-Zugriffe aus Unternehmens-Netzwerken heraus im Regelfall nicht maschinell, sondern von natürlichen Personen, sprich Mitarbeitern. Ein Personenbezug ist praktisch unmöglich auszuschließen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Mitarbeiter in gleicher Weise und zu jedem Zeitpunkt (z. B. nachts) Zugang zum Internet haben. Wann ist der Einsatz von Tracking-Diensten einwilligungspflichtig und nicht durch Interessenabwägung gerechtfertigt? Die Einwilligungspflicht kann nur entfallen, wenn weder eine andere Nutzung oder Zusammenführung mit anderen personenbezogenen Daten des Website-Betreibers noch eine Weitergabe an Dritte stattfindet. Die Datenverarbeitung darf ausschließlich gemäß dem Auftrag des jeweiligen Website- Betreibers zur statistischen Analyse und Optimierung seines jeweiligen Online-Angebotes erfolgen. Somit ist eine Einwilligung der Betroffenen immer dann erforderlich, wenn umfassende Profile - insbesondere über verschiedene Websites hinweg - gebildet, also in großem Stil Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile der Betroffenen erstellt werden. Von einem derart intensiven Eingriff in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ist zudem auszugehen, wenn ▪ Anbieter das Recht auf die Daten beanspruchen und diese nutzen, um ihre eigenen Produkte und Services zu verbessern ▪ die Daten an Dritte weitergegeben werden oder Werbekunden bzw. Marketingpartner diese direkt oder indirekt nutzen können ▪ besonders sensible Datenkategorien erhoben werden ▪ keine Pseudonymisierung bzw. eine ausreichende Verschlüsselung (durch geeignete Hashverfahren) bei der Verarbeitung erfolgt © etracker GmbH, Hamburg 4
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Beim Einsatz von Google Analytics werden laut der aktuellen Google Datenschutzerklärung Daten über Aktivitäten von Besuchern über mehrere Websites hinweg, die Google Analytics einsetzen, verknüpft. Google Datenschutzerklärung Stand: 25.05.2018 (Wirksamkeit), recherchiert am 27.06.2018: „Wenn Sie Websites besuchen, auf denen Google Analytics eingesetzt wird, werden Google und der Google Analytics-Kunde gegebenenfalls Daten über Ihre Aktivitäten auf dieser Website mit Aktivitäten auf anderen Websites verknüpfen, auf denen ebenfalls unsere Werbedienste genutzt werden.“ Hier ist eine Interessenabwägung nicht gerechtfertigt. Wann handelt es sich im Zusammenhang mit Tracking-Diensten nicht um Auftragsverarbeitung, sondern um eine sog. „Funktionsübertragung“, und was folgt daraus fürs Tracking zu Werbe- Targeting-Zwecken? Werden Tracking-Dienstleister über bloße technische Hilfsfunktionen hinaus mit einem eigenen Wertungs- und Entscheidungsspielraum tätig, ist von einer Funktionsübertragung auszugehen. Dies ist insbesondere bei Tracking-Diensten relevant, bei denen Website-Daten zur Ausspielung von Werbung genutzt werden. Anbieter wie Criteo, Facebook und Google bieten die Möglichkeit, Besuchern der eigenen Website gezielt Werbung auszuspielen oder aber ähnliche Besucher wie die der eigenen Website mit Werbung anzusprechen. Im Regelfall erfolgt die Ausspielung der Werbung nach einem Gebotsprozess und Algorithmen, die vom jeweiligen Dienst kontrolliert werden. Insofern ist in diesen Fällen von einer Funktionsübertragung auszugehen und somit erfordert das Tracking auf den Websites der Werbetreibenden zu diesem Zweck die Einwilligung der Betroffenen. Darüber hinaus kann Retargeting einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Betroffene beim Besuch von Websites wirklich mit jeder Art der Verarbeitung ihrer Daten für Retargeting-Zwecke rechnen müssen. So ist bei der Werbeansprache nicht automatisch klar, dass es sich um Retargeting handelt, da nicht zwangsweise zuvor angesehene oder in den Warenkorb gelegte Artikel in den Anzeigen dargestellt werden, sondern mittlerweile subtiler vorgegangen wird. Bei sog. „Predictive Prospecting“ haben die Betroffenen überhaupt keine Möglichkeit, die Verwendung ihrer Verhaltensdaten im Rahmen des Matchings mit „statistischen Zwillingen“ zu erkennen. © etracker GmbH, Hamburg 5
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Wie müssen gesetzeskonforme Einwilligungen gestaltet sein? In Einwilligungsdialogen muss transparent gemacht werden, welche(s) Verfahren/Produkt(e) zum Einsatz kommt(en) und welche Arten von personenbezogenen Daten für welchen Zweck verarbeitet werden. Außerdem sollte ein Link zu detaillierten Informationen enthalten sein sowie der Hinweis, dass einer Einwilligung jederzeit für die Zukunft widersprochen werden kann. Weiterhin gilt, dass eine aktive Wahlmöglichkeit bestehen muss und erst nach einer explizit bestätigenden Handlung mit „Ich stimme zu“, „Ich bin einverstanden, dass…“ oder Ähnlichem eine Datenerfassung erfolgen darf. Eine Nutzung der Website muss jedoch auch ohne Zustimmung einer Datenerfassung möglich sein. Außerdem muss eine differenzierte Zustimmung oder Ablehnung unterschiedlicher Zwecke und Methoden erfolgen können und die Ablehnung darf nicht unnötig schwer gemacht werden, etwa durch ein mühsames Abwählen von einzelnen Diensten aus einer längeren Liste oder das Wechseln auf die Web-Seiten der jeweiligen Anbieter. Zudem müssen Einwilligungen nachvollziehbar dokumentiert werden – mindestens mit Nachweis von Cookie-ID und Timestamp (Datum und Uhrzeit). Empfohlen wird, Besuchern bei Betreten der Website zumindest diese Möglichkeiten der Zustimmung bzw. Ablehnung zu bieten: ▪ „Jetzt nicht“: kein Tracking, nur Setzen eines Session Cookies mit Opt-Out ▪ „Nein, ich stimme nicht zu“: kein Tracking, Setzen eines Opt-Out Cookies mit 50 Jahren Laufzeit ▪ „Ja, ich stimme zu“: Tracking, Setzen eines Opt-In Cookies mit 480 Tagen Laufzeit ▪ Keine Interaktion mit dem Dialog: kein Tracking, kein Setzen eines Cookies ▪ Schließen des Dialogs: analog „Jetzt nicht“ (kein Tracking, nur Setzen eines Session Cookies mit Opt-Out) © etracker GmbH, Hamburg 6
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Was sind sonstige Anforderungen an DSGVO- konformes Tracking? Wenn ein Tracking rechtmäßig auf Basis eines berechtigten Interesses oder einer Einwilligung von Betroffenen stattfindet, ist weiterhin zu beachten: ▪ Auftragsverarbeitungsvertrag mit Anbieter abschließen ▪ Beachtung von Do Not Track-Headern (DNT) ▪ IP-Maskierung vor der eigentlichen Verarbeitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ▪ Verschlüsselung von Remarketing- und Cross-Device-IDs (SHA256 als Mindestanforderung für Hashing) ▪ Nur Verarbeitung von pseudonymisierten Daten; auf Klardaten wird zu keinem Zeitpunkt zurückgegriffen ▪ Die konkrete Datenverarbeitung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie keinerlei Rechtswirkung für die betroffenen User hat, sondern lediglich zu einer optimierten Ausgestaltung von Webangeboten führt ▪ Implementierung einer Widerspruchsmöglichkeit (Opt-Out), die ohne Plugin-Installation auskommt (auch mobil bzw. Endgeräte-unabhängig funktioniert) und direkt auf der jeweiligen Website ausgeübt werden kann ▪ Ausreichende und klare Informationen zur Datenverarbeitung (IDV) im Sinne von Art. 12, 13 DSGVO (Datenschutzerklärung) ▪ Keine personenbezogenen Daten senden (aut. Maskierung von Formulareingaben u.ä.) ▪ Einhaltung der Kontrollpflichten des Website-Betreibers durch Sachverständigen-Testat bzw. Datenschutz-Audit © etracker GmbH, Hamburg 7
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Was heißt das insgesamt für den Einsatz von Google Analytics & Optimize im Vergleich zu etracker Analytics & Optimiser? Google Analytics und Google Optimize können datenschutzkonform nur eingesetzt werden, wenn Website-Betreiber mindestens ▪ sich selber um die Einholung expliziter, informierter Einwilligungen der Nutzer kümmern. ▪ einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google LLC und den Zusatz zur Datenverarbeitung von Analytics mit Google abschließen. ▪ Verfahren implementieren, so dass DNT-Header berücksichtigt werden. ▪ die Funktion IP-Maskierung („anonymizeIP“) auf sämtlichen Website-Seiten implementieren, damit das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird. ▪ das Deaktivierungs-Add-On implementieren, mit dem Betroffenen die Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-Out) gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird (für alle gängigen Browser und Endgeräte). ▪ das sog. „Disabling Tracking“ implementieren; ein Opt-Out Cookie, mit dem der User durch einen einfachen Klick das Analytics-Tracking unterbinden kann. Dies ist notwendig, weil das zuvor genannte Deaktivierungs-Add-On auf vielen (mobilen) Endgeräten nicht funktioniert. ▪ Informationen zur Datenverarbeitung (IDV) im Sinne von Art. 12, 13 DSGVO in der Datenschutzerklärung im Hinblick auf Google-Dienste integrieren (Google liefert keine eigene Vorlage). ▪ die User-ID nicht aktivieren bzw. deaktivieren. ▪ verhindern, dass personenbezogene Daten über URLs, Kampagnen-Parameter usw. erfasst werden. ▪ die Funktion „Remarketing“ und die „Funktionen für Werbeberichte“ deaktivieren, sofern Betroffene nicht eingewilligt haben. Es muss Nutzern möglich sein, der Web-Analyse zuzustimmen und den Werbefunktionen nicht. ▪ die Kontrollpflichten hinsichtlich der Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen erfüllen. © etracker GmbH, Hamburg 8
Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von Tracking-Diensten für Websites und Apps Ein DSGVO-konformes Tracking ist mit etracker Analytics und etracker Optimiser deutlich einfacher sichergestellt, denn: ▪ die explizite, informierte Einwilligung der Nutzer ist im Regelfall nicht erforderlich. Somit werden deutlich mehr Besucher getrackt. ▪ der AV-Vertrag mit etracker kann elektronisch abgeschlossen werden. ▪ DNT-Header werden ab Tracking Code 4.1 automatisch berücksichtigt. ▪ die IP-Maskierung erfolgt automatisch und erfordert keine spezielle Konfiguration des Tracking Codes. ▪ die von etracker bereitgestellte Widerspruchsfunktion wird von allen gängigen Browsern und Endgeräten unterstützt. ▪ etracker bietet eine Vorlage für den Datenschutzhinweis im Sinne von Art. 12, 13 DSGVO in den Account-Einstellungen an. ▪ nur bestimmte URL- und Kampagnen-Parameter werden erfasst, bei denen sichergestellt werden muss, dass keine personenbezogenen Daten enthalten sind. ▪ es müssen keinerlei Zusatzfunktionen deaktiviert werden oder Ähnliches. ▪ die Kontrollpflichten werden durch die unabhängige Prüfung und Zertifizierung mit dem ePrivacy- Siegel erfüllt. Gerne stehen wir für Sie bereit, wenn Sie Fragen zu dieser DSGVO-Orientierungshilfe haben oder mehr darüber erfahren möchten, wie Sie mit etracker das Maximum aus Ihrem wertvollen Datenschatz holen und gleichzeitig die Anforderungen der DSGVO erfüllen sowie die eigene Datenhoheit sichern. Stand: 10.07.2018 Diese Orientierungshilfe dient der allgemeinen Information unserer Kunden und Interessenten unserer Leistungen, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die Anforderungen an eine DSGVO- konforme Gestaltung von Webseiten und Services sind insbesondere in den kommenden Monaten ständigen Veränderungen unterworfen. Auch wenn wir darum bemüht sind, diese Orientierungshilfe ständig aktuell zu halten, ist es möglich, dass Aussagen falsch, unvollständig oder veraltet sind. Die Nutzung dieser Orientie- rungshilfe erfolgt auf eigenes Risiko des Anwenders. Das gilt auch, wenn Sie diese für rechtliche Einschät- zungen nutzen. Bitte ziehen Sie in Erwägung, sich wegen Ihres konkreten Anliegens beispielsweise an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder die zuständigen Aufsichtsbehörden zu wenden. © etracker GmbH, Hamburg 9
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