Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA

 
WEITER LESEN
Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA
Entlassmanagement –
postoperative Begleitung

   Dr. Andreas Poppelbaum
Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA
ZU MEINER PERSON
Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA
ZU MEINER PERSON

•   4 Anästhesisten
•   10 Mitarbeiter

•   23 Operateure:
    • Orthopädie, Gynäkologie, Augenheilkunde, Urologie, Allgemeinchirurgie,
      Kinderchirurgie, MKG, Plastische Chirurgie, Dermatologie, HNO
•   4600 Eingriffe/Jahr
Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
Entlassmanagement - postoperative Begleitung - Dr. Andreas Poppelbaum - NARKA
LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND
INTENSIVMEDIZIN (DGAI)
ANÄSTHESIOLOGIE & INTENSIVMEDIZIN 39 (1998), S. 201F

•     Geeignete Operationen
•     Patientenauswahl
     •   a) Soziale Aspekte
     •   b) Medizinische Aspekte
     •   c) Räumliche Aspekte
     •   d) Personal
•     Patientenerfassung
•     Entlassungskriterien
LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND
INTENSIVMEDIZIN (DGAI)
ANÄSTHESIOLOGIE & INTENSIVMEDIZIN 39 (1998), S. 201F

     • Bereitschaft des Patienten, sich ambulant operieren zu lassen
     • verantwortliche Person für den Heimtransport sowie
       verantwortliche Person zur postoperativen Überwachung der
       ersten 24 Stunden
     • In den ersten 24 Stunden sollte auch die Person, die diese
       Betreuung durchführt, in der Lage sein, die Instruktionen zu
       verstehen und physisch und mental in der Lage sein,
       Entscheidungen zum Wohle des Patienten, wenn notwendig, zu
       treffen.
     • Vorhandene telefonische Verbindung
     • Wohnung mit Minimalstandard (Heizung, Licht, Küche, Bad,
       Toilette)
VEREINBARUNG ZUR QUALITÄTSSICHERUNG AMBULANTE ANÄSTHESIE
DES BDA, DER DGAI UND DES BDC
ANÄSTHESIOLOGIE & INTENSIVMEDIZIN 47 (2006), S.50-51

•    Der Patient muss
     • telefonisch erreichbar sowie in der Lage sein,
     • seinen Heimtransport durch eine verantwortliche Person sowie
     • eine sachgerechte Versorgung in seinem Haushalt zu
       organisieren, ggf. durch eine geeignete Person in den ersten 24
       postoperativen Stunden.
•    Die Person, die die Versorgung des Patienten gewährleistet,
     muss in der Lage sein, die ärztlichen bzw. organisatorischen
     Instruktionen zu verstehen sowie physisch und mental fähig
     sein, notwendige Entscheidungen zum Wohle des Patienten
     zu treffen.
BEGLEITPERSON

•   im Notfall Hilfe holen
•   Hilfestellung bei Bewegungseinschränkung
•   psychische und physische Unterstützung
•   Patienten von unüberlegten Handlungen abhalten:
    •   aktiv am Straßenverkehr teilnehmen
    •   Hausarbeit (Kochen, Bügeln, auf Haushaltsleiter klettern)
    •   Verträge abschließen
    •   Kaufbestellungen per Internet
    •   Entscheidungen, die man am nächsten Tag bereuen könnte
„DAS LEBEN“

• Patient lebt alleine, will keinesfalls ins Krankenhaus
• Krankenhaus verweigert stationäre Durchführung
  wegen Drucks des MDK
• die präoperativ benannte Begleitperson ist
  postoperativ nicht erreichbar
• Patient hat bei ambulanten Operationen in der
  Vorgeschichte „keine Begleitperson gebraucht“
• Druck operativer Partner
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
DUDZIAK:
ÜBER DIE ROLLE DER „BEGLEITPERSON“ BEI AMBULANTEN OPERATIONEN
ANÄSTHESIST 55 (2006), S. 331-333

• „Die ausdrücklich gewollte Einbindung einer den
  Patienten zu Hause betreuenden „Begleitperson“ am
  gesamten Behandlungskomplex „ambulantes
  Operieren“ bürdet dieser „Begleitperson“ nicht nur
  eine Verantwortung auf, sondern macht zugleich
  die ... geforderten Bedingungen von gleichen
  Maßstäben, wie sie bei stationären Behandlungen
  gelten, unerfüllbar.“
SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 62 KR 167/07, RECHTSKRÄFTIG

•   Zahlungsverweigerung einer Krankenversicherung, Patientin
    blieb wegen fehlender häuslicher Betreuung stationär
•   „Im vorliegenden Fall war es erforderlich, die Versicherte zwei
    Tage stationär aufzunehmen. Hierbei hat das Gericht den
    Umstand berücksichtigt, dass die Versicherte allein stehend
    ist, so dass eine durchgehende 24-stündige postoperative
    Überwachung nicht gewährleistet war.“
•   „Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall bei
    vorausschauender Betrachtungsweise weder der Anästhesist
    noch der operierende Gynäkologe mit konkreten Problemen
    gerechnet haben.“
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 265/02

•   45jähriger Mann zur Gastroskopie
•   präoperative Aufklärung durch Hausarzt und
    Gastroenterologen über Sedierung und anschließendes
    striktes Fahrverbot
•   akute Erkrankung der Tochter verhindert Abholung durch
    Ehefrau, erneuter Hinweis auf das strikte Fahrverbot,
    Absprache der Benutzung eines Taxis
•   Patient erhält zur Gastroskopie 30mg Midazolam
•   30min Aufenthalt unter Aufsicht, 0,5mg Flumazenil
•   2h Wartezeit auf dem Flur, Patient „entlässt sich selbst“
•   Fahrt mit eigenem PKW, Frontalaufprall auf LKW, Tod
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 265/02

•   Witwe klagt gegen Behandler, Fall geht vor den BGH
•   BGH: Behandler hatte dafür Sorge zu tragen, dass der Patient
    sich nicht selbständig entfernen und in sein Auto hätte
    steigen können
•   „...wegen der Folgewirkungen der Sedierung noch zum
    Zeitpunkt seiner Entfernung aus dem Krankenhaus bei dem
    Patienten eine Bewusstseinstrübung und Einschränkung der
    Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte und er
    deswegen möglicherweise nicht in der Lage gewesen war,
    abgewogene und eigenverantwortliche Entscheidungen zu
    treffen“
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 265/02

•   „...aufgrund der ihm bekannten und von ihm geschaffenen
    gefahrerhöhenden Umstände obliegende Fürsorgepflicht...
    den Patienten so zu überwachen, dass er das Krankenhaus
    nicht unbemerkt verlassen konnte“.
•   Unterbringung in einem Raum erforderlich, „in dem er unter
    ständiger Überwachung stand und gegebenenfalls daran
    erinnert werden konnte, dass er das Krankenhaus nicht
    eigenmächtig verlassen durfte.“

•   Für wie lange?!?
BIERMANN:
SORGFALTSPFLICHT DES ARZTES BEI DER VERABREICHUNG VON SEDATIVA BEI AMBULANTEN PATIENTEN
ANÄSTHESIOLOGIE & INTENSIVMEDIZIN 45 (2004)

•      ...Möglichkeit, mit „maßvoll dirigierendem Einsatz von
       körperlicher Gewalt uneinsichtige Patienten nach Sedation
       am Verlassen der Praxis zu hindern und sie so vor sich selbst
       zu schützen“
SCHULTE-SASSE, DEBONG:
HAFTUNG BEIM TOD SEDIERTER PATIENTEN
ARZTRECHT 5/2005

•    „In der Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
     muss ein Arzt einen nicht einsichtsfähigen Patienten nach
     Ausschöpfung aller ihm sonst zur Verfügung stehender Mittel
     - im Extremfall sogar gewaltsam - am Verlassen des
     Krankenhauses zu hindern versuchen.“
•    „Vor dem Eingriff ist zu prüfen, ob Heimtransport und
     Betreuung durch einen Erwachsenen für 24 Stunden
     sichergestellt sind. Ist dies nicht der Fall, unterbleibt der
     Eingriff.“
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
PROPOFOL UND NARKOSE

APFELBAUM ET AL.: AWAKENING, CLINICAL RECOVERY, AND PSYCHOMOTOR EFFECTS AFTER
DESFLURANE AND PROPOFOL ANESTHESIA
ANESTHESIA & ANALGESIA: 83 (1996), S. 721-725

LARSEN ET AL.: PSYCHOMOTOR RECOVERY FOLLOWING PROPOFOL OR ISOFLURANE ANAESTHESIA FOR
DAY-CARE SURGERY
ACTA ANAESTHESIOLOGICA SCANDINIVICA 36 (1992), S.276-282

KORTILLA ET AL.: CLINICAL RECOVERY AND PSYCHOMOTOR FUNCTION AFTER
BRIEF ANESTHESIA WITH PROPOFOL OR THIOPENTAL
ANESTHESIOLOGY 76 (1992), S. 676–681

BLOBNER ET AL.: LAPAROSKOPISCHE CHOLEZYSTEKTOMIE NACH ISOFLURAN-, METHOHEXITAL- UND
PROPOFOLANÄSTHESIE
DER ANAESTHESIST 43 (1994), S. 573-581

57 (2003), S. 657-663
•    Vergleich der psychomotorischen Einschränkung
•    keine Äußerung zu Entlassungs-/Verkehrsfähigkeit
HERBERT ET AL:
PROFILE OF RECOVERY AFTER GENERAL ANAESTHESIA
BRITISH MEDICAL JOURNAL 286 (1983), S. 1539-1542

•    Narkose mit Thiopental und Halothan
•    Messung der Reaktionszeit mit choice serial reaction time
•    Beeinträchtigung der Reaktionszeiten bis zu 48h
•    „The present data suggest that it would seem wise to extend
     the warning not to drive to at least 48 hours postoperatively.“
KUBITZ ET AL.:
PSYCHOMOTOR RECOVERY IN VERY OLD PATIENTS AFTER TIVA OR BALANCED ANAESTHESIA FOR
CATARACT SURGERY
BRITISH JOURNAL OF ANAESTHESIA 86 (2001), S. 203-208

•      40 Patienten, Cataract-Chirugie
•      Propofol/Remifentanil vs. Etomidat/Fentanyl/Isofluran
•      Messung der psychomotorischen Erholung nach 0,5/2/24h
       • simple reaction time
       • critical flicker fusion frequency
       • short-term memory
•      bessere Erholung in der TIVA-Gruppe
•      komplette Erholung erst nach 24 Stunden
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
RUDNER ET AL:
CONSCIOUS ANALGESIA/SEDATION WITH REMIFENTANIL AND PROPOFOL...FOR OUTPATIENT
COLONOSCOPY
GASTROINTESTINAL ENDOSCOPY 57 (2003), S. 657-663

•      Propofol/Remifentanil vs. Propofol/Fentanyl/Midazolam
•      Entlassungsfähigkeit nach Aldrete Skala und MPADS
•      „combined administration of remifentanil and propofol ...
       allows patients to be discharged 15 minutes after the
       procedure.“

•      psychmotorische Erholung?
•      Verkehrstüchtigkeit?
•      Begleitperson?
RIPHAUS ET AL.:
QUALITY OF PSYCHOMOTOR RECOVERY AFTER PROPOFOL SEDATION FOR ROUTINE ENDOSCOPY
ENDOSCOPY 38 (2006), S. 677-683

•     98 Patienten
•     Sedierung: Propofol vs. Midazolam/Pethidin
•     nach 1 bzw. 2h Beurteilung der psychomotorischen Erholung
       • number connection test (NCT)
       • Fahrsimulator
•     Baseline 2h nach Propfol
       • mittlere Dosierung 105mg
•     „...24 h may be too strict“
•     frühere Nutzung des ÖPNV?

•     Monosubstanz
•     Begleitperson?
HORIUCHI ET AL.:
SAFETY AND DRIVING ABILITY FOLLOWING LOW-DOSE PROPOFOL SEDATION
DIGESTION 78 (2008), S.190-194

•       Teil 1: 40-80mg Propofol
•       1,1% Desaturierung
•       „full recovery was present ... 30 min after the procedure“
         • Fragen beantworten, auf einem Bein stehen, 5m geradeaus gehen

•       Teil 2: Sedierung mit 40mg Propofol
•       Fahrsimulator nach 60 min
•       „driving ability recovered to the basal level“

•       Monosubstanz
•       Begleitperson?
HORIUCHI ET AL.: LOW-DOSE PROPOFOL SEDATION FOR DIAGNOSTIC ESOPHAGOGASTRODUODENOSCOPY: RESULTS IN
10,662 ADULTS
AM J GASTROENTEROL. 104 (2009), S. 1650-1655

•        > 10.000 Patienten
•        altersabhängig max. 40mg single bolus Propofol, ggf. bis
         120mg steigerbar
•        79% single bolus
•        „full recovery occured in 99.9% of patients 60 min after the
         procedure“
         • Fragen beantworten, auf einem Bein stehen, 5m geradeaus laufen
•        400 Patienten beantworteten Fragebogen, davon fuhren 368
         ohne Zwischenfälle selbst mit dem Auto nach Hause

•        Monosubstanz
S3-LEITLINIE
„SEDIERUNG IN DER GASTROINTESTINALEN ENDOSKOPIE“
AWMF-REGISTER-NR. 021/014

•    Entlassung nach ambulanter Endoskopie:
     •   stabile Vitalparameter für mindestens 1 Stunde
     •   wach und orientiert zu Zeit, Ort und zur Person
     •   komplette (oder weitgehende) Schmerzfreiheit
     •   Fähigkeit, sich selbstständig anzuziehen und in Begleitung zu laufen
     •   Entlassung in Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen
     •   schriftliche und mündliche Anweisungen erteilen bezüglich Nahrungsaufnahme
     •   Aktivitäten, Medikamenteneinnahme, Teilnahme am Straßenverkehr,
         Urteilsvermögen, typischen Anzeichen von Komplikationen, Nachsorgeterminen
         und einer Notfalltelefonnummer im Fall von Komplikationen.
S3-LEITLINIE
„SEDIERUNG IN DER GASTROINTESTINALEN ENDOSKOPIE“
AWMF-REGISTER-NR. 021/014

                                                   •   Konsens von 6
                                                       Fachgesellschaften!
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
FACHINFORMATION PROPOFOL

•   ...muss der Patient „über einen angemessenen Zeitraum
    beobachtet werden. Er muss angewiesen werden, kein
    Fahrzeug zu lenken, keine Maschinen zu bedienen und keine
    Arbeiten in potentiell gefährdenden Situationen auszuführen.
    Er darf nur in Begleitung nach Hause gehen und muss
    angewiesen werden, keinen Alkohol zu trinken.“
•   „Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass die
    Einnahme anderer sedierender Arzneimittel (z. B.
    Benzodiazepine, Opiate, Alkohol), die Beeinträchtigungen
    verlängern und verstärken kann.“
FDA: PROPOFOL

•   „Patients should be advised that performance of activities
    requiring mental alertness, such as operating a motor vehicle
    or hazardous machinery or signing legal documents may be
    impaired for some time after general anesthesia or sedation.“
FACHINFORMATION REMIFENTANIL

•   „Remifentanil hat großen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit
    und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen.“
•   „Falls nach der Anwendung von Remifentanil und der
    Behandlung mit Anästhetika eine frühzeitige Entlassung
    vorgesehen ist, müssen die Patienten angewiesen werden,
    nicht Auto zu fahren und keine Maschinen zu bedienen. Es ist
    ratsam, dass der Patient auf dem Nachhauseweg begleitet
    wird und alkoholische Getränke meidet.“
FACHINFORMATION/FDA: OXYCODON

•   „Oxycodon kann die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit
    zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigen.
    Unter konstant dosierter Therapie ist ein generelles
    Fahrverbot nicht notwendig. Der behandelnde Arzt sollte die
    Situation individuell bewerten.“
•   „Patients should be advised that OxyContin may impair
    mental and/or physical ability required for the performance
    of potentially hazardous tasks (e.g., driving, operating heavy
    machinery).“
POSTOPERATIVE BEGLEITUNG

•   Leitlinien
•   Rechtliche Situation
•   Narkose und psychomotorische Erholung
•   Sedierung und psychomotorische Erholung
•   Fachinformation/Zulassung
•   Zusammenfassung/Fazit
ZUSAMMENFASSUNG

•   umfassende, weitreichende Haftungsprobleme
•   Evidenz zur Dauer der psychomotorsichen Einschränkung
    nach Narkose spricht für Beibehaltung von 24 Stunden
•   Arbeiten zur Sedierung mit deutlich niedrigeren Dosierungen
•   S3-Leitlinie Sedierung empfiehlt 24 Stunden
•   keine verbindliche Empfehlung, die dem Patienten bereits vor
    Ablauf von 24 Stunden nach Sedierung und Anästhesie
    bescheinigen würde, dass er wieder zuverlässig rationale
    Entscheidungen fällen/ein Auto fahren kann
•   Entlassung mit Begleitperson folgerichtig
PHORENSISCH KORREKT

•   postoperative Übergabe des Patienten an eine kompetente
    Person für die Betreuung in den nächsten 24 Stunden
•   Kompetenz der Begleitperson ist zu überprüfen und zu
    dokumentieren
•   wenn Begleitperson präoperativ nicht zur Verfügung steht,
    Verschiebung oder stationäre Durchführung des Eingriffs
•   wenn Begleitperson entgegen vorheriger Regelung
    postoperativ nicht zur Verfügung steht, muss Patient am
    selbständigen Verlassen der OP-Einrichtung „durch maßvoll
    dirigierenden Einsatz von körperlicher Gewalt“ oder
    Hinzuziehung der Polizei gehindert werden
DENKBARE AUSNAHMEN

•   Der Patient kann von seiner Begleitperson nicht abgeholt
    werden. Diese kann ihn aber für 24 Stunden zu Hause
    betreuen.
•   In diesem Fall ist es denkbar, den Patienten mit einem Taxi
    nach Hause fahren zu lassen.
SCHULTE-SASSE, DEBONG:
HAFTUNG BEIM TOD SEDIERTER PATIENTEN
ARZTRECHT 5/2005

•    „Wird der sedierte Patient mit dem Taxi nach Hause gebracht,
     ist der Taxifahrer anzuweisen, den Patienten bis zur
     Wohnungstür zu begleiten und der übernehmenden Person
     die dem Taxifahrer mitzugebenden schriftlichen Instruktionen
     auszuhändigen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.“
DENKBARE AUSNAHMEN

•   Der Patient kann von seiner Begleitperson nicht abgeholt
    werden. Diese kann ihn aber für 24 Stunden zu Hause
    betreuen.
•   In diesem Fall ist es denkbar, den Patienten mit einem Taxi
    nach Hause fahren zu lassen.
•   Die Begleitperson ist nicht volljährig, macht aber einen
    kompetenten Eindruck.
•   In diesem Fall ist es denkbar, die minderjährige Begleitperson
    nach Überprüfung der Kompetenz mit der Begleitung zu
    betrauen.
DENKBARE AUSNAHMEN

  DIE ENTSCHEIDUNG TRIFFT IM EINZELFALL
       ALLEINE DER BEHANDELNDE ARZT!
VIELEN DANK DIE AUFMERKSAMKEIT!
Sie können auch lesen