Vorsorge im Überblick - Migros-Pensionskasse

 
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BRUN
                 O

Vorsorge im Überblick
                 (Stand 1. Januar 2022)

    für Kursleitende in den Klubschulen
und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft
Inhalt
Editorial.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3

Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

Umfang der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5

Beiträge, Einkauf.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7

Leistungen …

… bei Pensionierung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

… bei Invalidität .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14

… bei Tod .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

… bei Austritt .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18

Weitere Leistungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19

Gremien.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21

Wo und wie erhalten Sie Informationen?.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22

                                                                                                                                                                       1
Editorial

 Mit dieser Broschüre orientieren wir Sie in möglichst kurzer und einfacher
 Art und Weise über die wichtigsten Regelungen. Die umfassenden Bestim-
 mungen sind im Vorsorgereglement 2019 (Stand 1. Januar 2022) zu finden.
 Dieses ist allein rechtlich massgebend.

		 Unser Ziel ist es, das uns anvertraute Geld umsichtig zu bewirtschaften um
   die zugesicherten Vorsorgeleistungen jederzeit sicher zu stellen. Wir stehen
   Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine qualifizierte
   und bedürfnisgerechte Beratung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

                                                                                  3
Die drei Säulen der Vorsorge
           in der Schweiz
		Das 3-Säulen-Konzept basiert auf Art. 111 der Bundesverfassung.

1. Säule		 Staatliche Vorsorge
           Die AHV/IV soll den Existenzbedarf decken.

2. Säule   Berufliche Vorsorge
           Das BVG soll, zusammen mit der 1. Säule, die Fortführung der gewohnten
           Lebenshaltung ermöglichen.

3. Säule		Private Vorsorge
          Jeder Einzelne kann mit privaten Ersparnissen teils steuerbegünstigt eine
          weitergehende Vorsorge aufbauen.

		 Die Leistungen der Migros-Pensionskasse übertreffen zusammen mit
   der AHV/IV das in der Bundesverfassung festgelegte Leistungsziel deutlich.
   Die Versicherten erhalten einen sehr guten finanziellen Schutz gegen die
   wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

4
Umfang der Versicherung
         Wer ist versichert?
         Wann beginnt die Versicherung?
         Wann endet sie?
		 Sie werden versichert, wenn Sie einen Lohn beziehen, welcher höher ist, als
   der jeweilige BVG-Mindestlohn (aktuell im Jahr 2022: CHF 21 510).

         –		Beim Antritt Ihrer Arbeit bei einem M-Unternehmen sind Sie frühestens
            ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bei uns gegen die Risiken
            Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung).
         –		Ab dem 1. Januar nach dem 19. Geburtstag wird Ihre Vorsorge für das
            Alter aufgebaut (Vollversicherung).

		 Bei Ihrem Austritt aus dem M-Unternehmen endet die Versicherung bei
   der MPK, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht. Sie blei-
   ben während eines Monats gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert,
   wenn Sie vorher noch keine neue Arbeitsstelle angetreten haben.

		 Beziehen Sie mit Zustimmung Ihres M-Unternehmens einen unbezahlten
   Urlaub, bleibt die Versicherung maximal zwei Jahre bestehen. Die Auftei-
   lung der Beiträge ist mit dem Arbeitgeber zu regeln.

                                                                                    5
Umfang der Versicherung

         Welcher Lohn wird versichert?
		 Basis für die Bestimmung des versicherten Einkommens ist Ihr Jahres­
   einkommen. Zur Festlegung des versicherten Einkommens wird Ihr Jahres-
   einkommen um den Koordinations­abzug vermindert.

         Welche Funktion hat der Koordinationsabzug?
		 Er berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV und hilft so,
   eine Überversicherung zu vermeiden.

         Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des gesamten Jahreseinkommens.

		Beispiele

         Jahreseinkommen                 CHF 65 000            CHF 98 000
         Koordinationsabzug              CHF –19 500           CHF –29 400
         Versichertes Einkommen          CHF 45 500            CHF 68 600

6
Beiträge, Einkauf
         Wie hoch sind die Beiträge?

 Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 19. Altersjahr vollendet wird,
 bezahlen Sie lediglich Beiträge zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod.
 Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres sind die Beiträge für
 die Vollversicherung geschuldet. Die MPK erhebt einen altersunabhängigen
 Durchschnittsbeitrag in Prozenten des versicherten Einkommens:

         		                               versicherte Person Unternehmen
         Risikoversicherung               0.65 %		  1.35 %
         Vollversicherung 8.50 %		 17.00 %

		 Ihre persönlichen Beiträge werden durch die Arbeitgeberin vom Lohn
   ­abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die
    MPK überwiesen.

		 Zusätzlich finanziert Ihr M-Unternehmen auch die Verwaltungskosten sowie
   die Migros-AHV-Ersatzrente.

                                                                              7
Beiträge, Einkauf

         Was passiert mit meiner Eintrittsleistung?
		 Die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
   wird Ihrem Altersguthaben angerechnet.

         Wie kann ich mich einkaufen?
		 Sie können sich jederzeit einkaufen, um damit die Alters- und Risikoleis­
   tungen zu verbessern. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf Ihrem
   Vorsorgeausweis angegeben.

		 Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind oder drei Jahre vor der Pensio-
   nierung stehen, sind zeitliche und betragsmässige Einschränkungen steuer­
   licher Art zu beachten.

		 Wenn Sie das maximal mögliche Altersguthaben voraussichtlich erreichen
   werden, können Sie mit Einzahlungen auf das Zusatzkonto Ihre Leistungen
   zusätzlich verbessern. Diesem Konto werden auch überschüssige Austritts-
   leistungen gutgeschrieben.

8
Leistungen …
         … bei Pensionierung
         – Altersrenten, Kapital, Alterskinderrenten
		 Ihre Alterspensionierung können Sie im Einverständnis mit Ihrem M-Unter-
   nehmen flexibel gestalten.

		Das ordentliche Pensionierungsalter ist 64 Jahre für Männer und Frauen.

		 Für die Finanzierung Ihrer Altersrente wird ein Altersguthaben gebildet.
   Dieses setzt sich zusammen aus den Freizügigkeitsleistungen Ihrer bisheri-
   gen Vorsorge, den Altersgutschriften, Ihren freiwilligen Einkäufen und der
   jährlichen Verzinsung.

		Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Einkommens
  und unter Berücksichtigung des Alters angerechnet:

         Alter                             Altersgutschriften

         20–29 Jahre                       16.5 %
         30–34 Jahre                       17.5 %
         35–39 Jahre                       18.5 %
         40–44 Jahre                       19.5 %
         45–49 Jahre                       21.5 %
         50–54 Jahre                       24.5 %
         55–64 Jahre                       27.5 %

         Der Stiftungsrat legt den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben
         jährlich fest.

                                                                                    9
Wie wird die Altersrente berechnet?
		 Die Altersrente wird durch die Multiplikation des Altersguthabens mit dem
   Umwandlungssatz errechnet. Der Umwandlungssatz wird mit zunehmendem
   Alter höher:

          Alter     Umwandlungssatz       Alter       Umwandlungssatz

          58        4.81 %                65          5.65 %
          59        4.90 %                66          5.81 %
          60        5.00 %                67          5.98 %
          61        5.11 %                68          6.16 %
          62        5.23 %                69          6.35 %
          63        5.36 %                70          6.55 %
          64        5.50 %

		Beispiel
		 Ein Altersguthaben von CHF 800 000 ergibt im Alter 64 bei einem
   Umwandlungssatz von 5.5 % eine jährliche Altersrente von CHF 44 000
   bzw. eine monatliche von CHF 3667.

		 Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 wird Ihre Altersrente kleiner
   als eine ordentliche Altersrente. Wegen der kürzeren Beitragsdauer können
   weniger Sparbeiträge und geringere Zinsen gutgeschrieben werden. Zudem
   wird ein tieferer Umwandlungssatz angewendet.

		Beispiel
		 Ein Altersguthaben von CHF 600 000 ergibt im Alter 60 bei einem
   Umwandlungssatz von 5.0 % eine jährliche Altersrente von CHF 30 000
   bzw. eine monatliche von CHF 2500.

10
Leistungen

		Eine Teilpensionierung ist ab Alter 58 in einem oder mehreren Schritten
  möglich. Die Reduktion des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsgrads muss
  mindestens 20 % betragen. Für einen Kapitalbezug Ihrer Teilaltersleistung
  ist hingegen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 30 %
  erforderlich.

		 Die Zeit bis zur Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente und der anschlies­
   senden AHV-Altersrente können Sie mit einer zusätzlichen freiwilligen
   finanziellen Überbrückung kompensieren. Die Finanzierung erfolgt durch
   eine Kürzung des Altersguthabens oder über das Zusatzkonto.

                                                                           11
Männer erhalten bei der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren noch
   keine Altersrente der AHV. Diese Lücke wird durch die Migros-AHV-Ersatz-
   rente geschlossen. Die Höhe ergibt sich aufgrund des Gesamteinkommens
   und der absolvierten Beitragsjahre. Finanziert wird diese Ersatzrente aus-
   schliesslich durch die M-Unternehmen. Wenn Sie Ihre Altersleistungen ganz
   oder teilweise als Kapital beziehen, wird die Migros-AHV-Ersatzrente im
   selben Umfang gekürzt.

 Beispiel

		 Bei einem Kapitalbezug von 30 % ergibt sich ein Anspruch der
   Migros-AHV-Ersatzrente von 70 % (d.h. Kürzung von 30 %).

		 Ihr Guthaben aus dem Zusatzkonto kann bei Ihrer Pensionierung wie folgt
   verwendet werden:
         – als lebenslängliche Erhöhung Ihrer Altersrente,
         – als befristete freiwillige finanzielle Überbrückung oder
         – als einmalige Auszahlung.
		 Natürlich ist auch eine Kombination dieser Varianten möglich.

		 Im Einvernehmen mit dem M-Unternehmen ist auch ein Aufschub der
   Pen­sionierung bis längstens zum 70. Geburtstag möglich.

12
Leistungen

		 Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital

		 Wenn Sie die Altersleistung vollständig oder teilweise in Kapitalform be­
   ziehen wollen, müssen Sie dies der MPK mindestens einen Monat vor Ihrer
   Pensionierung schriftlich bekannt geben. Wenn Sie verheiratet sind oder
   in eingetragener Partnerschaft leben, muss Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner
   diesem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.

		 Wer eine Altersrente bezieht und Kinder unter 18 Jahren hat (bzw. unter
   25 Jahren und in Ausbildung), erhält für jedes Kind eine Kinderrente in der
   Höhe von 20 % der Altersrente.

                                                                             13
… bei Invalidität
          – Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten
		 Wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
   arbeiten kann und gemäss der Eidg. IV eine Rente erhält, besteht Anspruch
   auf eine ganze oder teilweise Invalidenrente entsprechend der folgenden
   Abstufung.

		 Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV vor dem
   1. Januar 2022 entsteht:

          Invaliditätsgrad der IV            Rente der MPK
                                             in % der versicherten Invalidenrente

          unter 40 %	 	                         0%
          ab 40 %		                            25 %
          ab 50 %		                            50 %
          ab 60 %		                            75 %
          ab 70 %		                          100 %

		 Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV am 1. Januar
   2022 oder später entsteht, gilt folgende Regelung: Die Höhe des Renten­
   anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Invalidenrente
   festgelegt.

		 – B
      ei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozen­
     tualen Anteile:

          Invaliditätsgrad   Anteil in %               Invaliditätsgrad   Anteil in %

          unter 40 %		               0.0 %             45 %                  37.5 %
          40 %		                    25.0 %             46 %                  40.0 %
          41 %		                    27.5 %             47 %                  42.5 %
          42 %		                    30.0 %             48 %                  45.0 %
          43 %		                    32.5 %             49 %                  47.5 %
          44 %		                    35.0 %

14
Leistungen

 – Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil
    dem Invaliditätsgrad.

 – Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ­ganze
   ­Rente.

		Die Höhe der ganzen Invalidenrente beträgt 80 % der voraussichtlichen
  Altersrente, welche bei einer Weiterarbeit mit demselben Einkommen
  bis zum ordentlichen Rücktrittsalter erreicht werden könnte. Dabei wird das
  Altersguthaben mit einem Prozentsatz verzinst.

		Beispiel
		 Ein projiziertes Altersguthaben von CHF 700 000 ergibt im Alter 64
   bei einem Umwandlungssatz von 5.5 % eine jährliche Altersrente von
   CHF 38 500. Die Invalidenrente entspricht 80 % dieser Altersrente,
   also CHF 30 800.

		 Hat eine invalide versicherte Person Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter
   25 Jahren und in Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente von
   20 % der Invalidenrente entrichtet.

                                                                             15
… bei Tod
          – an überlebende Ehegatten und Lebenspartner
 Anspruch auf eine Rente hat die Witwe bzw. der Witwer oder die einge­

 tragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, sofern er oder sie
          – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder
          – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
		 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Abfindung bezahlt.

		Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen
  Geschlechts, ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt.

		 Die Ehegattenrente beträgt 66 2 ⁄ 3 % der voraussichtlichen Altersrente
   oder bei Tod einer pensionierten oder invaliden versicherten Person 66 2 ⁄ 3 %
   der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente.

		 Anstelle der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente kann auch eine Kapital-
   leistung verlangt werden. Der entsprechende schriftliche Antrag muss innert
   drei Monaten seit dem Tod der versicherten Person bei der MPK ein­treffen.

16
Leistungen

          – an Waisen
		 Stirbt eine versicherte Person vor oder nach der Pensionierung, so erhält
   jedes Kind eine Waisenrente in der Höhe von 20 % der voraussichtlichen
   Altersrente oder 20 % der von der verstorbenen Person bezogenen
   Invaliden- oder Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Altersjahr
   bzw. bis zum 25. Altersjahr, sofern das Kind in Ausbildung ist.

 Zusätzliche Kapitalleistung

		 Aus der «Zusicherung einer Kapitalleistung im Todesfall» wird bei Todesfall
   einer aktivversicherten Person eine Kapitalleistung zugunsten des über­
   lebenden Ehegatten und Partners sowie der Kinder ausbezahlt. Die Kosten
   übernimmt der Arbeitgeber. Bitte beachten Sie das entsprechende Regle-
   ment.

          Todesfallkapital
		 Wenn keine Ehegatten- oder Waisenrenten auszuzahlen sind, erhalten Ihre
   eigenen Kinder oder Ihre Eltern ein einmaliges Todesfallkapital.

          Wie und wann werden die Leistungen ausbezahlt?
		 Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt,
   ­Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
    Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz.

                                                                               17
Leistungen

          … bei Austritt

		Was passiert bei einem Stellenwechsel?
		 Bei Austritt aus dem M-Unternehmen und einem Wechsel zu einer Firma
   ­ausserhalb der Migros-Gruppe wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst. Ihre
   Freizügigkeitsleistung wird direkt an die neue Pensionskasse übertragen.
    Ist der neue Arbeitgeber noch nicht bekannt, eröffnen Sie bitte ein Frei­
    zügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Erhalten wir keine Instruktio-
    nen, überweisen wir den Betrag nach sechs Monaten an die Stiftung
    Auffang­einrichtung.

		Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter bestimmten
  ­Bedingungen möglich, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine
   selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ist die versicherte Person
   ­verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist die schriftliche
    Zustimmung des Partners bzw. der Partnerin notwendig.

18
Weitere Leistungen
          – Wohneigentumsförderung, Scheidung

          Geld für mein Eigenheim?
		 Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, Vorsorgegelder vorzube-
   ziehen oder zu verpfänden, und zwar für
          – den Erwerb von Wohneigentum (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
            oder
          – um Hypotheken zu amortisieren.

		Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

		 Das Wohneigentum muss als Hauptwohnsitz durch Sie selbst genutzt
   werden. Im Maximum können Sie bis Alter 50 den Betrag Ihrer Freizügig-
   keitsleistung beziehen, nach Alter 50 höchstens die Hälfte der Freizügig-
   keitsleistung, mindestens aber den Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung
   im Alter 50.

		 Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF 20 000.

		 Durch eine Verpfändung bleiben Ihre zukünftigen Leistungen unverändert;
   Ihr Vorsorgekapital garantiert lediglich für einen Teil der aufgenommenen
   Hypothek.

                                                                               19
Weitere Leistungen

		Beim Vorbezug werden Ihre versicherten Leistungen hingegen sofort ge-
  kürzt. Bis spätestens zur ordentlichen Pensionierung können Sie den vorbe-
  zogenen Betrag jederzeit zurückbezahlen und Ihre versicherten Leistungen
  wieder verbessern.

		Was geschieht im Falle einer Scheidung?
		 Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft von
   aktivversicherten Personen muss grundsätzlich die Hälfte der während der
   Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung an den Ehepartner übertragen wer-
   den. Massgebend ist in jedem Fall das Scheidungsurteil. Vorsorgelücken,
   welche infolge des Übertrags entstanden sind, können mittels Einkauf wie-
   der geschlossen werden.

		 Ist die geschiedene Person eine Rentenbezügerin der MPK, wird die Rente
   aufgeteilt und der im Scheidungsurteil festgelegte Rententeil direkt von der
   MPK dem geschiedenen Ehegatten überwiesen.

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Gremien
          Wer steht hinter der MPK?

		 Der Stiftungsrat …

		 ist oberstes Organ der MPK. Er leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Ver-
   ordnungen sowie den Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Er trägt die ope-
   rative Gesamtverantwortung und ist zuständig für die Anpassung von Stif-
   tungsurkunde, Vorsorgereglement und aller übrigen Erlasse. Ebenfalls
   genehmigt der Stiftungsrat die Jahresrechnung und ist für alle strategischen
   Beschlüsse zuständig. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
          – 11 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten,
          – 10 Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen,
          – 1 Rentnervertretung (ohne Stimmrecht).

		 Die Delegiertenversammlung …

		 … ist sozusagen das Verbindungsorgan zu den angeschlossenen Unterneh-
   men und nimmt die Jahresrechnung sowie weitere wichtige Beschlüsse des
   Stiftungsrats zur Kenntnis. Sie besitzt ein Antragsrecht zu Handen des Stif-
   tungsrats. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
          – 57 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten, welche durch die
            ­Versicherten gewählt werden,
          – 33 Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen,
          – 10 Vertreterinnen und Vertreter der Pensionierten.

		 Die Geschäftsstelle …

		 … führt sämtliche operativen Tätigkeiten auf der Grundlage der Gesetze,
   der Reglemente und der Beschlüsse des Stiftungsrats durch.

                                                                                 21
Wo und wie
          erhalten Sie Informationen?
		 Sie erhalten bei Ihrem Eintritt und bei Anpassung der Versicherung einen
   Vorsorgeausweis mit der Darstellung der versicherten Leistungen und der
   Beiträge.

		 Zudem erhalten Sie periodisch unser Mitteilungsblatt Vorsorgeflash, welches
   Sie via Homepage auch elektronisch anfordern können.

		 Weitere Informationen zur Migros-Pensionskasse finden Sie auf unserer
   Website www.mpk.ch.

		 Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung, sei es telefonisch,
   per E-Mail infobox@mpk.ch oder per Post.

          Migros-Pensionskasse
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		 Tel. 044 436 81 11
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Impressum
Herausgeber Migros-Pensionskasse, Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren

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Illustrationen SECHZEHNZUNEUN, Luzern

Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache.
Massgebend ist die deutsche Fassung.
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