Vorsorge im Überblick - Migros-Pensionskasse
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BRUN O Vorsorge im Überblick (Stand 1. Januar 2022) für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeitanlagen der M-Gemeinschaft
Inhalt Editorial. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Umfang der Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Beiträge, Einkauf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Leistungen … … bei Pensionierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 … bei Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 … bei Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 … bei Austritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Weitere Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Gremien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Wo und wie erhalten Sie Informationen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1
Editorial Mit dieser Broschüre orientieren wir Sie in möglichst kurzer und einfacher Art und Weise über die wichtigsten Regelungen. Die umfassenden Bestim- mungen sind im Vorsorgereglement 2019 (Stand 1. Januar 2022) zu finden. Dieses ist allein rechtlich massgebend. Unser Ziel ist es, das uns anvertraute Geld umsichtig zu bewirtschaften um die zugesicherten Vorsorgeleistungen jederzeit sicher zu stellen. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine qualifizierte und bedürfnisgerechte Beratung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. 3
Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz Das 3-Säulen-Konzept basiert auf Art. 111 der Bundesverfassung. 1. Säule Staatliche Vorsorge Die AHV/IV soll den Existenzbedarf decken. 2. Säule Berufliche Vorsorge Das BVG soll, zusammen mit der 1. Säule, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. 3. Säule Private Vorsorge Jeder Einzelne kann mit privaten Ersparnissen teils steuerbegünstigt eine weitergehende Vorsorge aufbauen. Die Leistungen der Migros-Pensionskasse übertreffen zusammen mit der AHV/IV das in der Bundesverfassung festgelegte Leistungsziel deutlich. Die Versicherten erhalten einen sehr guten finanziellen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 4
Umfang der Versicherung Wer ist versichert? Wann beginnt die Versicherung? Wann endet sie? Sie werden versichert, wenn Sie einen Lohn beziehen, welcher höher ist, als der jeweilige BVG-Mindestlohn (aktuell im Jahr 2022: CHF 21 510). – Beim Antritt Ihrer Arbeit bei einem M-Unternehmen sind Sie frühestens ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bei uns gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). – Ab dem 1. Januar nach dem 19. Geburtstag wird Ihre Vorsorge für das Alter aufgebaut (Vollversicherung). Bei Ihrem Austritt aus dem M-Unternehmen endet die Versicherung bei der MPK, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht. Sie blei- ben während eines Monats gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert, wenn Sie vorher noch keine neue Arbeitsstelle angetreten haben. Beziehen Sie mit Zustimmung Ihres M-Unternehmens einen unbezahlten Urlaub, bleibt die Versicherung maximal zwei Jahre bestehen. Die Auftei- lung der Beiträge ist mit dem Arbeitgeber zu regeln. 5
Umfang der Versicherung Welcher Lohn wird versichert? Basis für die Bestimmung des versicherten Einkommens ist Ihr Jahres einkommen. Zur Festlegung des versicherten Einkommens wird Ihr Jahres- einkommen um den Koordinationsabzug vermindert. Welche Funktion hat der Koordinationsabzug? Er berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV und hilft so, eine Überversicherung zu vermeiden. Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des gesamten Jahreseinkommens. Beispiele Jahreseinkommen CHF 65 000 CHF 98 000 Koordinationsabzug CHF –19 500 CHF –29 400 Versichertes Einkommen CHF 45 500 CHF 68 600 6
Beiträge, Einkauf Wie hoch sind die Beiträge? Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 19. Altersjahr vollendet wird, bezahlen Sie lediglich Beiträge zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres sind die Beiträge für die Vollversicherung geschuldet. Die MPK erhebt einen altersunabhängigen Durchschnittsbeitrag in Prozenten des versicherten Einkommens: versicherte Person Unternehmen Risikoversicherung 0.65 % 1.35 % Vollversicherung 8.50 % 17.00 % Ihre persönlichen Beiträge werden durch die Arbeitgeberin vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die MPK überwiesen. Zusätzlich finanziert Ihr M-Unternehmen auch die Verwaltungskosten sowie die Migros-AHV-Ersatzrente. 7
Beiträge, Einkauf Was passiert mit meiner Eintrittsleistung? Die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung wird Ihrem Altersguthaben angerechnet. Wie kann ich mich einkaufen? Sie können sich jederzeit einkaufen, um damit die Alters- und Risikoleis tungen zu verbessern. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf Ihrem Vorsorgeausweis angegeben. Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind oder drei Jahre vor der Pensio- nierung stehen, sind zeitliche und betragsmässige Einschränkungen steuer licher Art zu beachten. Wenn Sie das maximal mögliche Altersguthaben voraussichtlich erreichen werden, können Sie mit Einzahlungen auf das Zusatzkonto Ihre Leistungen zusätzlich verbessern. Diesem Konto werden auch überschüssige Austritts- leistungen gutgeschrieben. 8
Leistungen … … bei Pensionierung – Altersrenten, Kapital, Alterskinderrenten Ihre Alterspensionierung können Sie im Einverständnis mit Ihrem M-Unter- nehmen flexibel gestalten. Das ordentliche Pensionierungsalter ist 64 Jahre für Männer und Frauen. Für die Finanzierung Ihrer Altersrente wird ein Altersguthaben gebildet. Dieses setzt sich zusammen aus den Freizügigkeitsleistungen Ihrer bisheri- gen Vorsorge, den Altersgutschriften, Ihren freiwilligen Einkäufen und der jährlichen Verzinsung. Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Einkommens und unter Berücksichtigung des Alters angerechnet: Alter Altersgutschriften 20–29 Jahre 16.5 % 30–34 Jahre 17.5 % 35–39 Jahre 18.5 % 40–44 Jahre 19.5 % 45–49 Jahre 21.5 % 50–54 Jahre 24.5 % 55–64 Jahre 27.5 % Der Stiftungsrat legt den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben jährlich fest. 9
Wie wird die Altersrente berechnet? Die Altersrente wird durch die Multiplikation des Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz errechnet. Der Umwandlungssatz wird mit zunehmendem Alter höher: Alter Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz 58 4.81 % 65 5.65 % 59 4.90 % 66 5.81 % 60 5.00 % 67 5.98 % 61 5.11 % 68 6.16 % 62 5.23 % 69 6.35 % 63 5.36 % 70 6.55 % 64 5.50 % Beispiel Ein Altersguthaben von CHF 800 000 ergibt im Alter 64 bei einem Umwandlungssatz von 5.5 % eine jährliche Altersrente von CHF 44 000 bzw. eine monatliche von CHF 3667. Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 wird Ihre Altersrente kleiner als eine ordentliche Altersrente. Wegen der kürzeren Beitragsdauer können weniger Sparbeiträge und geringere Zinsen gutgeschrieben werden. Zudem wird ein tieferer Umwandlungssatz angewendet. Beispiel Ein Altersguthaben von CHF 600 000 ergibt im Alter 60 bei einem Umwandlungssatz von 5.0 % eine jährliche Altersrente von CHF 30 000 bzw. eine monatliche von CHF 2500. 10
Leistungen Eine Teilpensionierung ist ab Alter 58 in einem oder mehreren Schritten möglich. Die Reduktion des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsgrads muss mindestens 20 % betragen. Für einen Kapitalbezug Ihrer Teilaltersleistung ist hingegen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 30 % erforderlich. Die Zeit bis zur Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente und der anschlies senden AHV-Altersrente können Sie mit einer zusätzlichen freiwilligen finanziellen Überbrückung kompensieren. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kürzung des Altersguthabens oder über das Zusatzkonto. 11
Männer erhalten bei der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren noch keine Altersrente der AHV. Diese Lücke wird durch die Migros-AHV-Ersatz- rente geschlossen. Die Höhe ergibt sich aufgrund des Gesamteinkommens und der absolvierten Beitragsjahre. Finanziert wird diese Ersatzrente aus- schliesslich durch die M-Unternehmen. Wenn Sie Ihre Altersleistungen ganz oder teilweise als Kapital beziehen, wird die Migros-AHV-Ersatzrente im selben Umfang gekürzt. Beispiel Bei einem Kapitalbezug von 30 % ergibt sich ein Anspruch der Migros-AHV-Ersatzrente von 70 % (d.h. Kürzung von 30 %). Ihr Guthaben aus dem Zusatzkonto kann bei Ihrer Pensionierung wie folgt verwendet werden: – als lebenslängliche Erhöhung Ihrer Altersrente, – als befristete freiwillige finanzielle Überbrückung oder – als einmalige Auszahlung. Natürlich ist auch eine Kombination dieser Varianten möglich. Im Einvernehmen mit dem M-Unternehmen ist auch ein Aufschub der Pensionierung bis längstens zum 70. Geburtstag möglich. 12
Leistungen Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital Wenn Sie die Altersleistung vollständig oder teilweise in Kapitalform be ziehen wollen, müssen Sie dies der MPK mindestens einen Monat vor Ihrer Pensionierung schriftlich bekannt geben. Wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, muss Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner diesem Kapitalbezug schriftlich zustimmen. Wer eine Altersrente bezieht und Kinder unter 18 Jahren hat (bzw. unter 25 Jahren und in Ausbildung), erhält für jedes Kind eine Kinderrente in der Höhe von 20 % der Altersrente. 13
… bei Invalidität – Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten Wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und gemäss der Eidg. IV eine Rente erhält, besteht Anspruch auf eine ganze oder teilweise Invalidenrente entsprechend der folgenden Abstufung. Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV vor dem 1. Januar 2022 entsteht: Invaliditätsgrad der IV Rente der MPK in % der versicherten Invalidenrente unter 40 % 0% ab 40 % 25 % ab 50 % 50 % ab 60 % 75 % ab 70 % 100 % Für Personen, deren Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV am 1. Januar 2022 oder später entsteht, gilt folgende Regelung: Die Höhe des Renten anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Invalidenrente festgelegt. – B ei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozen tualen Anteile: Invaliditätsgrad Anteil in % Invaliditätsgrad Anteil in % unter 40 % 0.0 % 45 % 37.5 % 40 % 25.0 % 46 % 40.0 % 41 % 27.5 % 47 % 42.5 % 42 % 30.0 % 48 % 45.0 % 43 % 32.5 % 49 % 47.5 % 44 % 35.0 % 14
Leistungen – Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. – Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Die Höhe der ganzen Invalidenrente beträgt 80 % der voraussichtlichen Altersrente, welche bei einer Weiterarbeit mit demselben Einkommen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter erreicht werden könnte. Dabei wird das Altersguthaben mit einem Prozentsatz verzinst. Beispiel Ein projiziertes Altersguthaben von CHF 700 000 ergibt im Alter 64 bei einem Umwandlungssatz von 5.5 % eine jährliche Altersrente von CHF 38 500. Die Invalidenrente entspricht 80 % dieser Altersrente, also CHF 30 800. Hat eine invalide versicherte Person Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren und in Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente von 20 % der Invalidenrente entrichtet. 15
… bei Tod – an überlebende Ehegatten und Lebenspartner Anspruch auf eine Rente hat die Witwe bzw. der Witwer oder die einge tragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, sofern er oder sie – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Abfindung bezahlt. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt. Die Ehegattenrente beträgt 66 2 ⁄ 3 % der voraussichtlichen Altersrente oder bei Tod einer pensionierten oder invaliden versicherten Person 66 2 ⁄ 3 % der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente. Anstelle der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente kann auch eine Kapital- leistung verlangt werden. Der entsprechende schriftliche Antrag muss innert drei Monaten seit dem Tod der versicherten Person bei der MPK eintreffen. 16
Leistungen – an Waisen Stirbt eine versicherte Person vor oder nach der Pensionierung, so erhält jedes Kind eine Waisenrente in der Höhe von 20 % der voraussichtlichen Altersrente oder 20 % der von der verstorbenen Person bezogenen Invaliden- oder Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum 25. Altersjahr, sofern das Kind in Ausbildung ist. Zusätzliche Kapitalleistung Aus der «Zusicherung einer Kapitalleistung im Todesfall» wird bei Todesfall einer aktivversicherten Person eine Kapitalleistung zugunsten des über lebenden Ehegatten und Partners sowie der Kinder ausbezahlt. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Bitte beachten Sie das entsprechende Regle- ment. Todesfallkapital Wenn keine Ehegatten- oder Waisenrenten auszuzahlen sind, erhalten Ihre eigenen Kinder oder Ihre Eltern ein einmaliges Todesfallkapital. Wie und wann werden die Leistungen ausbezahlt? Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt, Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz. 17
Leistungen … bei Austritt Was passiert bei einem Stellenwechsel? Bei Austritt aus dem M-Unternehmen und einem Wechsel zu einer Firma ausserhalb der Migros-Gruppe wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst. Ihre Freizügigkeitsleistung wird direkt an die neue Pensionskasse übertragen. Ist der neue Arbeitgeber noch nicht bekannt, eröffnen Sie bitte ein Frei zügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Erhalten wir keine Instruktio- nen, überweisen wir den Betrag nach sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist die schriftliche Zustimmung des Partners bzw. der Partnerin notwendig. 18
Weitere Leistungen – Wohneigentumsförderung, Scheidung Geld für mein Eigenheim? Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, Vorsorgegelder vorzube- ziehen oder zu verpfänden, und zwar für – den Erwerb von Wohneigentum (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) oder – um Hypotheken zu amortisieren. Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Das Wohneigentum muss als Hauptwohnsitz durch Sie selbst genutzt werden. Im Maximum können Sie bis Alter 50 den Betrag Ihrer Freizügig- keitsleistung beziehen, nach Alter 50 höchstens die Hälfte der Freizügig- keitsleistung, mindestens aber den Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung im Alter 50. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF 20 000. Durch eine Verpfändung bleiben Ihre zukünftigen Leistungen unverändert; Ihr Vorsorgekapital garantiert lediglich für einen Teil der aufgenommenen Hypothek. 19
Weitere Leistungen Beim Vorbezug werden Ihre versicherten Leistungen hingegen sofort ge- kürzt. Bis spätestens zur ordentlichen Pensionierung können Sie den vorbe- zogenen Betrag jederzeit zurückbezahlen und Ihre versicherten Leistungen wieder verbessern. Was geschieht im Falle einer Scheidung? Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft von aktivversicherten Personen muss grundsätzlich die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung an den Ehepartner übertragen wer- den. Massgebend ist in jedem Fall das Scheidungsurteil. Vorsorgelücken, welche infolge des Übertrags entstanden sind, können mittels Einkauf wie- der geschlossen werden. Ist die geschiedene Person eine Rentenbezügerin der MPK, wird die Rente aufgeteilt und der im Scheidungsurteil festgelegte Rententeil direkt von der MPK dem geschiedenen Ehegatten überwiesen. 20
Gremien Wer steht hinter der MPK? Der Stiftungsrat … ist oberstes Organ der MPK. Er leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Ver- ordnungen sowie den Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Er trägt die ope- rative Gesamtverantwortung und ist zuständig für die Anpassung von Stif- tungsurkunde, Vorsorgereglement und aller übrigen Erlasse. Ebenfalls genehmigt der Stiftungsrat die Jahresrechnung und ist für alle strategischen Beschlüsse zuständig. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: – 11 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten, – 10 Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen, – 1 Rentnervertretung (ohne Stimmrecht). Die Delegiertenversammlung … … ist sozusagen das Verbindungsorgan zu den angeschlossenen Unterneh- men und nimmt die Jahresrechnung sowie weitere wichtige Beschlüsse des Stiftungsrats zur Kenntnis. Sie besitzt ein Antragsrecht zu Handen des Stif- tungsrats. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen: – 57 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten, welche durch die Versicherten gewählt werden, – 33 Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen, – 10 Vertreterinnen und Vertreter der Pensionierten. Die Geschäftsstelle … … führt sämtliche operativen Tätigkeiten auf der Grundlage der Gesetze, der Reglemente und der Beschlüsse des Stiftungsrats durch. 21
Wo und wie erhalten Sie Informationen? Sie erhalten bei Ihrem Eintritt und bei Anpassung der Versicherung einen Vorsorgeausweis mit der Darstellung der versicherten Leistungen und der Beiträge. Zudem erhalten Sie periodisch unser Mitteilungsblatt Vorsorgeflash, welches Sie via Homepage auch elektronisch anfordern können. Weitere Informationen zur Migros-Pensionskasse finden Sie auf unserer Website www.mpk.ch. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung, sei es telefonisch, per E-Mail infobox@mpk.ch oder per Post. Migros-Pensionskasse Wiesenstrasse 15 Postfach 8952 Schlieren Tel. 044 436 81 11 infobox@mpk.ch 22
Impressum Herausgeber Migros-Pensionskasse, Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren Redaktion Versicherung Migros-Pensionskasse Konzept und Layout www.mendelin.com Illustrationen SECHZEHNZUNEUN, Luzern Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Massgebend ist die deutsche Fassung.
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