Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht - VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013

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Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht - VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013
VBI Fachgruppentagung
              Frankfurt, 14. Mai 2013

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes
        aus der Sicht der Bauaufsicht

              MR Dr. Gerhard Scheuermann
Anwendung des Eurocode-Programmes

   Warum wurden die Eurocodes bauaufsichtlich eingeführt?

   Welche Probleme sind bei der Umsetzung aufgetreten?

   Welche Besonderheiten sind bei der Anwendung zu beachten?
Entwicklung des Eurocode-Programmes

    Das Programm wurde 1975 von der Europäischen Kommission initiiert, mit dem
     Ziel, Handelsbarrieren durch Bereitstellen harmonisierter Bemessungsregeln, die
     in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, abzubauen

    1990 – CEN erhält Auftrag zur Entwicklung der Eurocodes

    1992 – erste Generation der Eurocodes wird als ENV- Version
            veröffentlicht

    1992 – erste Nationale Anwendungsdokumente (NAD)

    1998 – Beginn der Umwandlung von ENV- zu EN - Versionen

    2002-2006 – Eurocodes werden als EN veröffentlicht

    2010/2011 – Nationale Anhänge werden in D veröffentlicht

    2012/2013 – Eurocodes werden als Technische Baubestimmungen
                  in D eingeführt
Entwicklung des Eurocode-Programmes

  EN 1990: Basis of structural design
  EN 1991: (Eurocode 1) Actions on structures
  EN 1992: (Eurocode 2) Design of concrete structures
  EN 1993: (Eurocode 3) Design of steel structures
  EN 1994: (Eurocode 4) Design of composite steel and concrete structures
  EN 1995: (Eurocode 5) Design of timber structures
  EN 1996: (Eurocode 6) Design of masonry structures
  EN 1997: (Eurocode 7) Geotechnical design
  EN 1998: (Eurocode 8) Design of structures for earthquake resistance
  EN 1999: (Eurocode 9) Design of aluminium structures
                                   Eurocode mit 58 Teilen
                                   und fast 5300 Seiten !
Entwicklung der Eurocodes

KOM                           CEN

AFNOR            BSI        NABAU            ÖNORM   usw.
                              im
                              DIN

                    Bauaufsicht in D
                    vertreten durch die Länder

 Folie 5
Entwicklung der Eurocodes

nationale Regelungen
nach dem globalen
Sicherheitskonzept
                                nationale Regelungen nach dem
                                Teilsicherheitskonzept

                                (zurückgezogen seit 3/2010)
europäische Vornormen
mit NAD nach dem
Teilsicherheitskonzept
                                Eurocodes mit NA nach dem
                                Teilsicherheitskonzept

                                (Anwendung seit 1.1.2011 möglich)

Was sind anerkannte Regeln der Technik ?
 Folie 6
Definition: anerkannte Regeln der Technik

   • keine Definition im deutschen Recht
   • Definitionsansätze:
      – EN 45020: „ technische Festlegung, die von einer Mehrheit
        repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der
        Technik angesehen wird“
      – Abgrenzung zum Stand der Technik: letzterer stellt eine
        höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, muss sich aber
        in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben
      – CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009, Art. 3 Nr. 19:
        „schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer
        Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere
        spezifische Gefährdungen zu kontrollieren“
Bedeutung der a. a. R. d. T. im privaten Baurecht

   • § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B: Grundsätzlich hat der
     Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten
     Regeln der Technik zu beachten.

   • § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: Die Leistung ist zur Zeit der
     Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarten
     Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik
     entspricht.
Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012

Regeln für Bauprodukte,                 Bemessungsregeln (Anwendungsregeln
Bauregelliste                           für Bauprodukte), sonstige anerkannte
                                        Regeln der Technik

               Liste der Technischen Baubestimmungen
                                                             Stand 1.07.2012
               enthält Regeln für Planung und Ausführung

    Folie 9
Umsetzung von hEN

hEN ist fertiggestellt                  Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
                                        Beginn/Ende der Übergangsfrist
                                        werden festgelegt

                                        Veröffentlichung im Bundesanzeiger
              Nach ca 9 Monaten         Übernahme in nationales Recht auf
              Beginn der                der Grundlage
              Übergangsfrist            des Bauproduktengesetzes

europäisch                                   Restnorm
harmonisierte
Produktnorm                Anwendungsnorm

 BRGl B 1                  z. B. LTB         BRGl A
   Folie 10
Umsetzung von harmonisierten
                europäischen Normen - Holzwerkstoffe

Beispiel –      Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen
              in Deutschland geltende
             Regeln für das Bauprodukt

BRL B1: DIN EN 13986:2005-03,
Anlagen 01, 04, 05 und 1/3.1

Landesbauordnungen, Vorschriften
aufgrund der Landesbauordnungen           s. auch LTB T 2: Anlage 5/12 Nr. 4

BRL A1 (Zuordnung Feuerwider-
standsklassen, Brandschutzklassen)
zum Glimmverhalten bzw
Brandverhalten sind ggf. abZ
erforderlich
Umsetzung von harmonisierten
                 europäischen Normen - Holzwerkstoffe

Beispiel –      Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen
              in Deutschland geltende     in Deutschland geltende Regeln
             Regeln für das Bauprodukt        für die Verwendung des
                                                    Bauprodukts

BRL B1: DIN EN 13986:2005-03,             Muster-Liste der Technischen
Anlagen 01, 04, 05 und 1/3.1              Baubestimmungen (MLTB) :
                                          DIN EN 1995, Anlagen
Landesbauordnungen, Vorschriften          2.5/1 E und 2.5/2
aufgrund der Landesbauordnungen
BRL A1 (Zuordnung Feuerwider-             DIN V 20000-1:2005-12
standsklassen, Brandschutzklassen)
zum Glimmverhalten bzw.
                                          Nur bestimmte Klebstoffe zulässig für
Brandverhalten sind ggf. abZ
                                          die Verklebung von Holzbauteilen
erforderlich
Verwendungsverbote für bestimmte
Produkte, ggf. Erfordernis einer abZ
Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die informativen Anhänge
B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen,
C Grundlagen für die Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten und
  die Zuverlässigkeitsanalyse und
D Versuchsgestützte Bemessung
sind nicht anzuwenden.
Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-2: Brandeinwirkungen auf Tragwerke

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN 1991-1-2
sind von der Anwendung ausgenommen.
Anlagen zur MLTB

Anlage zu DIN EN 1991-1-7: Außergewöhnliche Einwirkungen

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen.
         d.h.
A Entwurf zur Begrenzung von Schadensfolgen lokalen Versagens aus unspezifizierte
Ursache in Hochbauten
B Hinweise zur Risikoanalyse
C Dynamische Anprallberechnung
D Innenraumexplosionen
         sind nicht verbindlich anzuwenden
Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)
Vorbemerkungen

…… Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt
werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen
Baubestimmungen.
Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes
angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der
Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen
angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des
Gesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die
Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes
angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile
innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und
Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk
entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für
den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und
Teiltragwerke nach den Eurocodes.
……
   Folie 16
Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)
Vorbemerkungen

……
Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von
diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der
Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und
die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der
Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen
Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictory
complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen
Baubestimmungen und damit zu beachten.

   Folie 17
Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von
                           tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

            Nachweis der Herstellerqualifikation für geregelte Bauprodukte und Bauarten

                                                                              Herstellung nach DIN 18800-7:2008-11
Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3
                                                                              und DIN V 4113-3:2003-11
Schweißarbeiten im Werk (für                   Schweißarbeiten auf der        Schweißarbeiten im Werk oder auf der
Bauprodukte und Bausätze)                      Baustelle (für Bauarten)       Baustelle (für Bauprodukte und Bauarten)

Nachweis der Eignung des                       Nachweis der Eignung des
Herstellers im Konformitäts-                   Herstellers
bescheinigungsverfahren                        über ein Schweißzertifikat
nach DIN EN 1090-1:2012-02                     nach DIN EN 1090-1:2012-02
(= System 2+ *))
                                               oder übergangsweise über
*) System 2+ beinhaltet die Zertifizierung     einen entsprechenden
der werkseigenen Produktionskontrolle
(WPK) durch eine notifizierte Stelle auf der   Nachweis der Eignung des Herstellers (Herstellerqualifikation) nach
Grundlage einer Erstinspektion des             DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11 über eine baurechtlich
Werkes und der WPK sowie der laufenden
                                               anerkannte Prüfstelle („Schweißeignungsnachweis“)
Überwachung, Beurteilung und
Anerkennung der WPK.

Rechtsgrundlage:                                                              Rechtsgrundlage:
LBO § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m.                 LBOHAVO §§ 1 und 2 i. V. m.
BauPG § 5 Abs. 2                                                              LBO § 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und
LBO § 3 Abs. 3 (Bauarten)                                                     LBO § 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten)
(Koexistenzperiode endet voraussichtlich am 01.07.2014)
     Folie 18
Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von
                     tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

              Ausführungsklassen für die Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3
Ausführungsklassen
                                                        EXC 1
= „in Klassen zusammengefasste Anforderungen,
die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als        EXC 2              Zunehmende Anforderungen
Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines             EXC 3                 an den Herstellbetrieb
Details eines Bauteils festgelegt sind“
                                                        EXC 4
… analog für Aluminiumkonstruktionen

Zuordnung von typischen Konstruktionen zu Ausführungsklassen

DIN EN 1090-2:2011-10       Stahlbau:              Anlage 2.4/2 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)
                                                   DIN EN 1999-1-1/NA:2010-12 i. V. m.
DIN EN 1090-3:2008-09       Aluminiumbau:
                                                   Anlage 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

Ausführungsklassen betreffen den gesamten Herstellprozess, nicht nur die Schweißarbeiten!

   Folie 19
Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von
                    tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen

                                      Übergangsregelung

 Erforderliche Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11
       für Schweißarbeiten auf der Baustelle (Bauarten) nach DIN EN 1090-1 bis -3
                     Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012)

                    Ausführungsklasse nach     Herstellerqualifikation       Herstellerqualifikation
Beanspruchung       DIN EN 1090-2:2011-10,     nach                          nach
                    DIN EN 1090-3:2008-09      DIN 18800-7:2008-11           DIN V 4113-3:2003-11
                    EXC 1                      Mindestens Klasse B           Mindestens Klasse B
                                               Mindestens Klasse B, C
                    EXC 2                      oder D unter Beachtung der    Klasse C
Vorwiegend ruhend
                                               jeweiligen Geltungsbereiche
                    EXC 3
                                               Mindestens Klasse D           Klasse C
                    EXC 4
                    EXC 1
Nicht vorwiegend    EXC 2
                                               Klasse E                      – (nicht abgedeckt)
ruhend              EXC 3
                    EXC 4

   Folie 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

          Gerhard Scheuermann
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