Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen Stand 1. Mai 2018 - BABE

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BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN

Kollektivvertrag

für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      der privaten Bildungseinrichtungen

            Stand 1. Mai 2018
Inhaltsverzeichnis

                                                                    Seite                                                                          Seite
Kapitel 1 – Geltungsbereich                                                       Kapitel 4 - Dienstverhinderungen
§1      Geltungsbeginn und Geltungsdauer ........... 3                            § 23a Entgeltfortzahlung ..................................... 17
§2      Geltungsbereich .......................................... 3              § 23b Postensuchtage bei befristeten
§3      Anwendung des Angestelltengesetzes ........ 4                                   Arbeitsverhältnissen .................................. 17

Kapitel 2 - Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                           Kapitel 5 – Dienstreisen
§4      Normalarbeitszeit ........................................ 4              § 24 Aufwandsersatz ......................................... 17
§5      Andere Verteilung der Normalarbeitszeit ... 5
§6      Sabbatical .................................................... 6         Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- und
§7      Vorruhestandsregelung ............................... 7                   Arbeitnehmerschutz
§8      Nachtarbeit.................................................. 7           § 25 Erholungsurlaub ........................................ 18
§ 8a    Sonderregelung für internatsähnliche                                      § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter
        Einrichtungen bei Nachtarbeit .................... 7                           Belastungssituationen
§9      Teilzeitbeschäftigung................................... 8                     (Supervision/Mediation)............................ 18
§ 10    Elternkarenz ................................................ 8
§ 10a   Familienzeit ................................................. 8          Kapitel 7 – Aus- und Weiterbildung
§ 10b   Frühkarenz................................................... 9
§ 11    Überstunden................................................ 9             § 27 Bildungsfreistellung ................................... 18
§ 12    Tägliche Ruhezeit ...................................... 10               § 28 Betriebsvereinbarung ................................ 19
§ 13    Wochen(end)ruhe ..................................... 10
                                                                                  Kapitel 8 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 14    Arbeitszeitaudit ......................................... 11
                                                                                  § 29 Kündigung .................................................. 19
Kapitel 3 - Entgelt
                                                                                  Kapitel 9 – Verfall von Ansprüchen
§ 15    Verwendungsbereichsschema .................. 11
§ 16    Gehaltsordnung ......................................... 13               § 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 19
§ 17    Lehrlingsentschädigungen......................... 14
§ 17a   Mindesthonorar für freie                                                  Kapitel 10 – Übergangs- und
        Dienstnehmer/-innen ................................ 14                   Schlussbestimmungen
§ 18    Urlaubsaushilfen........................................ 15               § 31    Übergangsbestimmungen ......................... 19
§ 19    Sonderzahlungen ....................................... 15                § 32    Optierung................................................... 20
§ 20    Überstundenvergütung ............................. 16                     § 33    Günstigkeitsbestimmung ........................... 20
§ 21    Zusammentreffen von Zulagen und                                           § 34    Schlussbestimmungen ............................... 20
        Zuschlägen ................................................. 16
§ 22    Zahlungsfrist .............................................. 16

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

                                                                            -2-
Zwischen der

          Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE),
                                     Kaunitzgasse 2, 1060 Wien

                                                 einerseits und dem

                                Österreichischen Gewerkschaftsbund,
                   Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
                    Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, Organisationen
                                   Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien

                                                       und der

                                              Gewerkschaft vida,
                                         Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

                                            andererseits wird folgender

                                    KOLLEKTIVVERTRAG
                                                    betreffend die

              Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der privaten
                              Bildungseinrichtungen

                                                      vereinbart

                                KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH

                               § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 5. 2018 in Kraft         Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen über
und wird hinsichtlich der Bestimmungen für die vom                den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages auf.
Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c) erfassten
Arbeitnehmer/‑innen auf unbestimmte Zeit abge-                    (2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Gel-
schlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einer Kün-            tungsbereich gemäß § 2 Absatz 3 erfassten Arbeitneh-
digungsfrist von 6 (sechs) Monaten zum Quartalsende               mer/‑innen kann der Kollektivvertrag unter Einhal-
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.                tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem
Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmen die Ver-              Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
tragspartner innerhalb eines Monates nach erfolgtem               kündigt werden.

                                             § 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt                                  c) persönlich: für Arbeitnehmer/‑innen und Lehrlin-
                                                                     ge, von Arbeitgeber/‑innen im Sinne des lit b). Die
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
                                                                     Bestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nur
b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmen                     für Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des § 36 Ar-
   und Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigung                  beitsverfassungsgesetz.
   der Arbeitgeber/‑innen privater Bildungseinrich-                  Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freien
   tungen (BABE).                                                    Dienstnehmer/innen im Sinne des § 17a Abs 1 die-
                                                                     ses Kollektivvertrages.

                                                            -3-
(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für:                      kräfte; in weiterer Folge TAK genannt), gelten folgen-
                                                                 de Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:
a) Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen nach so-
   zialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmun-              a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungs-
   gen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt                   dauer)
   werden.                                                       b) § 4, Absätze 1, 3 und 5 (Normalarbeitszeit)
                                                                 c) § 5, Absätze 1 und 3
b) (Ferial)Praktikanten und (Ferial)Praktikantinnen
   sowie Volontäre und Volontärinnen. Volontär bzw.              d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden)
   Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich           e) § 12 (Tägliche Ruhezeit)
   zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung auf-               f)   § 13 (Wochen(end)ruhe)
   hält; eine geringe Vergütung steht einem Volonta-             g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichssche-
   riat nicht entgegen. (Ferial)Praktikant bzw. (Ferial)            ma)
   Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
                                                                 h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung)
   oder universitären Ausbildung oder einer Fach-
                                                                 i)   § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen)
   hochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund
   eines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw. eines             j)   § 20 (Überstundenvergütung)
   Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten            k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zu-
   nachzuweisen.                                                    schlägen)
                                                                 l)   § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist)
(3) Für Arbeitnehmer/‑innen, die als Teilnehmer/‑in-             m) § 23a (Entgeltfortzahlung)
nen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der
                                                                 n) § 25 (Erholungsurlaub)
Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt be-
                                                                 o) § 29, Absatz 3 (Kündigung)
raten, betreut und geschult werden (Transitarbeits-
                                                                 p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche)

                               § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes

Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrer               1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse, ausgenom-
jeweils geltenden Fassung sind auf die im § 2 Absatz             men Lehrlinge, anzuwenden.

                     KAPITEL 2           ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                              § 4 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt acht-             (3) Für TAK kann die wöchentliche Arbeitszeit auf
unddreißig Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit               sechs Tage in der Woche aufgeteilt werden; der Sonn-
beträgt acht Stunden, soweit im Folgenden nichts an-             tag ist arbeitsfrei.
deres bestimmt wird.                                             Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3
                                                                 gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf              Beschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitneh-
zusammenhängende Tage zu verteilen, welche den                   mer/‑innen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be-
Samstag einschließen kann. Eine Verteilung der Ar-               schäftiger-KoIIV) bzw ist die beim Beschäftiger be-
beitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels            triebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen.
Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2              Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zu-
Arbeitsverfassungsgesetz möglich.                                lagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung).
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ei-
ne Regelung betreff Samstagsarbeit analog zu den Be-             (4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen
stimmungen des § 4 Abs 4 durch Einzelvertrag zuläs-              6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach
sig.                                                             20:00 Uhr sind durch Betriebsvereinbarungen zu re-
(Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016)                               geln, sofern es sich dabei um Normalarbeitszeit han-

                                                           -4-
delt. Davon abweichende Endzeiten bis spätestens                (5) Der 24. und 31. 12. sind ohne Schmälerung des
23:00 Uhr können mittels Betriebsvereinbarung gere-             laufenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24.
gelt werden. Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass ein         und / oder der 31. 12. auf einen ohnehin arbeitsfreien
Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeit         Tag gebührt kein Ersatz.
zwischen 22:00 und 23:00 Uhr vereinbart wird. Inso-             Gleiches gilt für den 29. 12. 2017 (einmalig). Sollte
weit die Normalarbeitszeit den Samstag einschließt              ein/-e Arbeitnehmer/-in an diesem Tag betriebsbe-
hat diese spätestens um 18:00 Uhr zu enden. Normal-             dingt eine Arbeitsleistung erbringen müssen, gebührt
arbeitszeiten zwischen 14:00 und 18:00 sind mit ei-             ein ersatzfreier Tag, der im Einvernehmen bis spätes-
nem Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergü-               tens 30. 4. 2018 zu verbrauchen ist.
ten. Durch Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen,            (Abs 5 idF 1. Mai 2017)
dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öf-
ter als dreizehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten he-            (6) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitneh-
rangezogen wird, deren Normalarbeitszeit nach                   mer/‑innen, welche in Maßnahmen Teilnehmer/‑innen
22:00 Uhr und an Samstagen liegt.                               unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-
Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oder              treuen beträgt im Sinne des § 4 achtunddreißig Stun-
kann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeiten             den und setzt sich zusammen aus Unterrichts-, Aus-
nach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zu-            bildungs-, Weiterbildungs-, Beratungs- und/oder Be-
lässig.                                                         treuungszeiten sowie den notwendigen Vor- und
                                                                Nachbereitungszeiten.

                          § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-          nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf               steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu                   Zeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das gesam-
zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wö-                   te die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit über-
chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wer-           schreitende Zeitguthaben durch Betriebsvereinba-
den darf.                                                       rung ohne Zuschlag in den nächsten Durchrechnungs-
                                                                zeitraum übertragen werden. Dazu sind entsprechen-
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Nor-           de Einzelvereinbarungen zu schließen.
malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf zehn
Stunden ausgedehnt werden.                                      (5) Für Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten ent-
                                                                sprechend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrich-
(3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits-          ten, unabhängig davon ob sie gemäß § 16 eingestuft
zeit, um den Arbeitnehmern/‑innen eine längere zu-              sind oder nicht optiert haben und sofern sie nicht
sammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann                 von Absatz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsverein-
durch Betriebsvereinbarung die ausfallende Normal-              barung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu
arbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zwei-             45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf
undfünfzig zusammenhängenden, die Ausfallstage                  10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei-
einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche            nes Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht über-                 kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-
schreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraum von bis              schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal-
zu sieben Wochen vereinbart, darf die tägliche Nor-             arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech-
malarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.                nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be-
                                                                steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein
(4) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teil-             Zeitguthaben, ist dieses mit Zuschlägen auszubezah-
nehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden,             len.
beraten oder betreuen, kann durch Betriebsvereinba-             (Abs 5 idF ab 1. Mai 2015)
rung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu
45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf               (6) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelun-
10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei-                gen / Sabbatical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein län-
nes Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen die                  gerer (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum ver-
kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-             einbart werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeit
schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal-            auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitge-
arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech-              berin / der Arbeitgeber hat im Rahmen der betriebli-

                                                          -5-
chen Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitnehmer/                 Krankheit (die ersten 3 Tage des Krankenstands), Un-
‑innen nachzukommen.                                              fall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestell-
                                                                  tengesetz kein Ersatz.
(7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegen                  Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallenden
Krankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz             Krankheit gilt die Bestimmung analog zu § 5 Urlaubs-
3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauches               gesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer Auf-
gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit als          lösung des Dienstverhältnisses.
erbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, gilt            (Abs 8 idF 1. Mai 2018)
für derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit als
erbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letzten              (9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausglei-
dreizehn Wochen errechnet.                                        ches im Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeit-
                                                                  guthaben unberührt.
(8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleiches
gebührt für in diesen Zeitraum fallende Zeiten von

                                                 § 6 Sabbatical

(1) Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Ar-           c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzung
beitnehmer/‑innen das Ansparen eines Freizeitblo-                 und Freizeitblock ist im Rahmen der angeführten
ckes im Ausmaß von maximal 6 Monaten zu ermögli-                  Grenzen individuell zu vereinbaren.
chen. Die Entscheidung über die Verwendung des
                                                                  d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-
Freizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeit-
                                                                  chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer
nehmerin / des Arbeitnehmers.
                                                                  Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-
                                                                  leistung als erbracht.
(2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestim-
mungen unter Beachtung des § 5 kann durch Be-                     e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeit-
triebsvereinbarung zugelassen werden. In einer                    blockes) aus welchem Grund immer vorzeitig been-
schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin /               det, ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen)
dem Arbeitnehmer ist die Rückkehr an den ursprüng-                für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht ge-
lichen oder zumindest einen gleichwertigen Arbeits-               kürzt worden wäre und die dabei sich ergebende Diffe-
platz zu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabbat-              renz nachzuzahlen. Abfertigungsansprüche werden
icalregelung ist für die Arbeitnehmer/‑innen immer                ebenso nach dem vollen Entgelt berechnet.
freiwillig.
                                                                  (6) Ansparen eines Zeitguthabens
(3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entweder
                                                                  a) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahren
gemäß Absatz 5 durch eine vereinbarte Entgeltkür-
                                                                  begrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Ende
zung während einer definierten Rahmenzeit und der
                                                                  der Rahmenzeit. Es können jährlich maximal
Auszahlung des verringerten Entgeltes auch in der
                                                                  228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalar-
Zeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfol-
                                                                  beitszeit) angespart werden.
gen oder gemäß Absatz 6 durch das Ansparen eines
Zeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit ver-                b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-
bunden mit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes                block kombiniert konsumiert werden.
bei Entgeltfortzahlung.
                                                                  c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock ist
                                                                  im Rahmen der angeführten Grenzen individuell zu
(4) Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.
                                                                  vereinbaren.

(5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzung                         d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-
                                                                  chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer
a) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Frei-
                                                                  Fortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-
zeitblock) ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. Der
                                                                  leistung im Durchschnitt der letzten 13 Wochen als er-
Freizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmen-
                                                                  bracht.
zeit.
                                                                  e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeit
b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-
                                                                  gebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer das
block konsumiert werden.

                                                            -6-
für die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende Ent-          den Veränderungen der privaten Lebensumstände.
gelt (inklusive der Sonderzahlungen).                          Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zu
                                                               vereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung des
f) Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblock
                                                               Arbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zur
kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer von
                                                               Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden verein-
dem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danach
                                                               barten Bedingungen.
nur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegen-

                                     § 7 Vorruhestandsregelung

(1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nach            (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 kön-
den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in-            nen längere Durchrechnungszeiträume vereinbart
nerhalb von 120 Monaten, kann zwischen der Arbeit-             werden.
nehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin /
dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im Sinne               (3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monat-
der §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages vereinbart            liche Entgelt um maximal 20 Prozent reduziert wer-
werden.                                                        den. Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzen
                                                               des Zeitansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist ei-
                                                               ne Kombination beider Modelle möglich.

                                             § 8 Nachtarbeit

(1) Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertrages         notwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich,
gilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hi-          insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstal-
neinreichende Arbeitszeit sofern keine andere Verein-          tungen.
barung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde.
(Abs 1 idF 1. Mai 2017)                                        (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß
                                                               Absatz 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen,
(2) Arbeitnehmer/‑innen, deren Normalarbeitszeit               dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeits-
nach 23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhr            zeit von 8 Stunden anfallen.
geleistete Arbeitszeit einen Zuschlag in der Höhe von
100 Prozent.                                                   (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ab-
                                                               satz 2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Monat zu
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur für             Nachtdiensten herangezogen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingt

        § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit

(1) Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuung              (3) Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sin-
von Jugendlichen sind Einrichtungen, in welchen sich           ne des § 5 Absatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Nor-
überwiegend Jugendliche in geblockter Ausbildung               malarbeitszeit angerechnet (= geringer zu entlohnen-
befinden und die während dieser Zeit nicht an ihren            de Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst ge-
Wohnort zurückkehren.                                          bührt eine Nachtdienstpauschale von € 39,59.

(2) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in internatsähnli-            (4) Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu
chen Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen,             entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht
tatsächlich regelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8a           diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene
und ersetzt § 4 Absatz 5 dieses Kollektivvertrages.            halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und mit
                                                               einem Zuschlag in der Höhe von 100 Prozent vergütet.

                                                         -7-
§ 9 Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Ar-         standmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach diesem
beitnehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitge-               Kollektivvertrag.
berin / dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeits-
zeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbe-          (3) Arbeitnehmer/‑innen, die teilzeitbeschäftigt im
schäftigte fest gesetzte wöchentliche Normalarbeits-            Ausmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstunden
zeit unterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung des              sind, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine
Normalstundengehaltes ist der entsprechende Mo-                 Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anneh-
natsgehalt durch 164,54 zu teilen. Betriebliche güns-           men, wenn durch die Nebenbeschäftigung keine Be-
tigere Regelungen bleiben davon unberührt.                      triebsinformationen und/oder Kunden/‑innen mitge-
(Abs 1 idF 1. Mai 2016)                                         nommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinne
                                                                des § 7 AngG kann nicht vereinbart werden. Die weite-
(2) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3a               re Beschäftigung ist dem ersten Arbeitgeber mitzutei-
Arbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitrau-           len.
mes für eine Sabbaticalregelung und des Vorruhe-

                                             § 10 Elternkarenz

(1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen                  zeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des
über den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart,           Väter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erho-
dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teil-              lungsurlaubes sowie für die Bemessung der Kündi-
zeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestens              gungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten an-
jedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kin-              zurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein
des, ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitneh-             gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Mehr
mers auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaß                als 22 Monate werden in der Anrechnung nicht berück-
der wöchentlichen Normalarbeitszeit gestellt werden             sichtigt.
kann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten             (Abs 2 idF 1. Mai 2018)
tunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist von
zwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlich         (3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge-
vorgesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschul-             nommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hos-
den der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.                     pizkarenzen, die nach dem 1. 5. 2012 beginnen, sind
                                                                für eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe mit
(2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnisses             max 10 Monaten pro Karenz anzurechnen.
in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz-

                                            § 10a Familienzeit

In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeit-              frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung, etc)
bonusgesetzes § 1 bis 12 (FamZeitbG) in der Fassung             angerechnet.
vom BGBl I Nr 53/2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016)              Sofern die Bestimmungen nach §10a erfüllt sind, kann
wird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sich          die Frühkarenz (gem §10b) nicht mehr in Anspruch
nach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaß               genommen werden.
des Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs-                (§ 10a idF ab 1. Mai 2018)

                                                          -8-
§ 10b Frühkarenz

Sofern der Anspruch nach den Bestimmungen des Fa-              anspruchsbeendenden Umstände darlegen. In dieser
milienzeitbonusgesetzes nicht gegeben ist, besteht             Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungsschutz
die Möglichkeit, einen unbezahlten Karenzurlaub                aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernahme der
zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während                 Beitragslast durch die Dienstgeberin/den Dienstge-
des Beschäftigungsverbots der Mutter in Anspruch               ber. Sinngemäß ist dieser auch für Pflege- und Adop-
zu nehmen (Frühkarenzurlaub). Innerhalb des Zeit-              tivkinder, unter Berücksichtigung nachfolgender Fris-
rahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende                ten anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Ausstellung
des Beschäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel            der Bescheinigung des Jugendwohlfahrtsträgers über
acht Wochen) kann der Vater Beginn und Dauer des               das Pflegekindschaftsverhältnis oder der Adoptions-
Karenzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wö-              bescheinigung zu laufen.
chigen vorgelagerten Meldungspflicht frei wählen.              Danach ist binnen 8 Wochen nach Übernahme des Kin-
Der Frühkarenzurlaub gebührt bis zu maximal vier               des der maximal 4-wöchige Frühkarenzurlaub zu kon-
Wochen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz                sumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauerpflege-
nach dem Väterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühka-                und Adoptivkindern die dienstlichen Interessen zu be-
renzurlaub gebührt nur, wenn der Vater mit dem Kind            rücksichtigen, und ein gemeinsamer Haushalt hat zu
und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und                bestehen.
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenste-
                                                               Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzu-
hen. Der Vater muss außerdem Beginn und Dauer des
                                                               wenden, sodass es zu keiner Diskriminierung kommt.
Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem vo-
raussichtlichen Geburtstermin bekanntgeben und in
weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die             (§ 10b idF ab 1. Mai 2018)

                                            § 11 Überstunden

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalar-            kannt sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit
beitszeit gemäß § 4 überschritten bzw. bei einer ande-         Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich wa-
ren Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, diese          ren. Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit
überschritten wird.                                            vorgesehen, gelten die über die vereinbarte wöchent-
                                                               liche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstunden             stunden nur dann als Überstunden, wenn sie von der
vor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte           Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden.
vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird.
                                                               (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzu-
(3) Die Arbeitnehmer/‑innen sind zur Leistung von              wenden ist.
rechtzeitig angeordneten Mehrstunden und / oder
Überstunden im gesetzlich und kollektivvertraglich             (6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwi-
zulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer/‑innen            schen der einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit und
dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteintei-           der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit.
lung zu Mehrstundenarbeit und / oder Überstundenar-
beit nur dann herangezogen werden, wenn berück-
sichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer/‑in-            (7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitge-
nen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.                setz zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünf
                                                               Überstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeit
(4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-         von 55 Stunden nicht überschritten werden und keine
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-             Regelmäßigkeit vorliegen darf.
beitszeit vorsieht, gelten alle über die kollektivver-
tragliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Ar-             (8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
beitsstunden als Überstunden, wenn sie von der Ar-             sammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche
beitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden                Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu
oder wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber be-              12 Stunden betragen.

                                                         -9-
§ 12 Tägliche Ruhezeit

(1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden re-               Ruhezeiten, welche nach der verkürzten Ruhezeit in-
duziert werden, insbesondere in Verbindung mit der                nerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage liegen,
Teilnahme an Messen, Ausstellungen, der Durchfüh-                 mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hinaus
rung von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen,                      haben die Arbeitnehmer/‑innen, für welche eine ver-
Dienstreisen usw.                                                 kürzte Ruhezeit gilt, am nächsten Arbeitstag Anspruch
                                                                  auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichung
der durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die

                                        § 13 Wochen(end)ruhe

(1) Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zu                    e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen not-
umfassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhr                        wendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Ein-
und endet um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hat                        trittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung
den gesamten Sonntag zu beinhalten.                                  der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen
                                                                     der technischen Geräte, die Führung der Besu-
(2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fäl-                     cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute-
len zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteiles               rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn-
und der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wo-                   ken.
chenruhe ersetzt werden für:
                                                                  f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendi-
a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstaltungs-                   gen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskar-
   räumen samt der dazu gehörenden Nebenräume                        ten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garde-
   bis zu drei Stunden.                                              robe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der tech-
                                                                     nischen Geräte, die Führung der Besucher /‑innen
b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zur
                                                                     und die damit verbundenen Erläuterungen sowie
   Durchführung einer Musikveranstaltung ein-
                                                                     der Verkauf von Speisen und Getränken.
   schließlich der damit verbundenen licht- und ton-
   technischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten im                 g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung von
   Ausmaß von höchstens 8 Stunden.                                   Kursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen,
                                                                     Verkaufsveranstaltungen von sozialen Integra-
c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendi-
                                                                     tionsunternehmen, Messen und Berufsmessen
   gen Tätigkeiten, wie die Dekoration, der Verkauf
                                                                     usw stehenden Tätigkeiten, wie insbesondere die
   von Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbe-
                                                                     Eröffnung und Begrüßung, die Betreuung der Teil-
   wahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, die
                                                                     nehmer/‑innen und die notwendigen Servicetätig-
   Bestellung von Speisen und Getränken sowie die
                                                                     keiten.
   damit verbundene Bedienung und Kassierung, die
                                                                     [lit g) idF 1. Mai 2017]
   Reinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toiletten
   und der Nebenräume sowohl während einer Veran-                 h) Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätig-
   staltung als auch als Abschlussarbeiten. Weiters                  keiten einer begleitenden Inspektion, der Überwa-
   das Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusik                    chung von Veranstaltungsräumen, von Fluchtwe-
   sowie sonstige künstlerische Darbietungen.                        gen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandset-
                                                                     zung von Notbeleuchtungen, der Behebung allfälli-
d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planeta-
                                                                     ger technischer Defekte, der allfälligen Kontakt-
   riums, einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtun-
                                                                     nahme mit den Sicherheitsorganen, sowie der
   gen notwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von
                                                                     Überprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzli-
   Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrung
                                                                     cher Vorschriften sowohl vor und während einer
   der Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienen
                                                                     Veranstaltung sowie als Abschlussarbeiten.
   der technischen Geräte, die Führung der Besu-
   cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute-
                                                                  (3) In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitneh-
   rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn-
                                                                  merin / der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Mal
   ken.
                                                                  im Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, es

                                                         - 10 -
sei denn für die Bedienung von speziellen technischen                von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 5,38 je Ar-
Geräten gemäß lit. d).                                               beitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen ge-
                                                                     bührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit von
(4) Für Arbeitsleistungen gemäß Absatz 2 an Sonnta-                  18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 4,43 je Ar-
gen gebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit                  beitsstunde.

                                            § 14 Arbeitszeitaudit

(1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Quali-                 lichen Arbeitszeiten in auffälliger Weise von den Ver-
tät der Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit den                 einbarungen abweichen, kann der Betriebsrat Bera-
vereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertrages                     tungsgruppen mit Arbeitnehmern/‑innen einrichten.
verbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Er-
gebnisse der Audits dienen als Beratungs- und Ent-                   (6) Die Anzahl der Arbeitnehmern/‑innen in Bera-
scheidungsgrundlage für allfällig notwendige Verän-                  tungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach der
derungen im Sinne dieser Absichten.                                  Gesamtanzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit-
                                                                     nehmer/‑innen.
(2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß an
Flexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahr-               (7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern/‑innen
nehmung spezifischer Interessen beider Seiten, so-                   kann eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beige-
wohl der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auch                   zogen werden. In Betrieben mit 21 bis 50 Arbeitneh-
der Arbeitnehmer/‑innen Rechnung getragen werden.                    mern/‑innen können zwei, in Betrieben mit 51 bis
                                                                     150 Arbeitnehmern/‑innen können drei, in Betrieben
(3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtet                 mit 151 bis 300 Arbeitnehmern/‑innen können vier
sich einmal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen.            und in Betrieben mit 301 und mehr Arbeitnehmern/
In diese Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertra-             ‑innen können fünf Arbeitnehmer/‑innen beigezogen
ges geregelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach                  werden.
Geschlechtern getrennt in einem Vergleich von Soll‑
und Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe von                      (8) Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitge-
Zeitguthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlich                   berin / der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebnis
sein. Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückstän-                   zu beraten.
de sind gesondert aufzuweisen.
                                                                     (9) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat Arbeitneh-
(4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin /                 mern/‑innen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an Be-
der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine nach verein-                ratungsgruppen gemäß Absatz 5 ein Zeitkontingent
barten Fragestellungen anonym gestaltete Befragung                   im Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr während
der Arbeitnehmer/‑innen über die Zufriedenheit mit                   der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfäl-
den betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. Die                   lig notwendige Reiseaufwände trägt die Arbeitgeberin
Auswertung ist, sofern die Anonymität nicht gefährdet                / der Arbeitgeber. Für die Teilnahme an solchen Bera-
wird, nach Geschlechtern getrennt zu ermöglichen.                    tungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb der
                                                                     täglichen Normalarbeitszeit.
(5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einer
Befragung der Arbeitnehmer/‑innen, dass die betrieb-

                                         KAPITEL 3 ENTGELT

                                  § 15 Verwendungsbereichsschema

(1) Alle Arbeitnehmer/‑innen sind entsprechend ihrer                 Stellenbeschreibungen, Funktionsprafile oder Ähnli-
überwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend ge-                  ches, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspre-
nannten Verwendungsbereiche einzureihen.

                                                            - 11 -
chen, sind bei der Einstufung in die jeweilige Verwen-               tend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers- und
dungsgruppe zu berücksichtigen.                                      einfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen.
Nicht einzustufen sind Teilnehmer/‑innen in Arbeits-                 Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgege-
stiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicher                   ben und es bestehen eingeschränkte Gestaltungs-
Einrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegration                   möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.
in den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, bera-
                                                                     e) Verwendungsbereich 4
ten, betreut und unterstützt werden. Weiters sind
                                                                     Arbeitnehmer/‑innen, die selbstständige Tätigkeiten
nicht einzustufen Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie
                                                                     verrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, ab-
Studenten/‑innen, welche aufgrund einer Förderver-
                                                                     geschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss ei-
einbarung zu Aus- und / oder Weiterbildungszwecken
                                                                     ner berufsbildenden oder allgemein bildenden mittle-
unterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine
                                                                     ren oder höheren Schule und / oder eine entsprechen-
Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach § 16 Absatz 5.
                                                                     de berufliche Praxis erforderlich sind.

(2) Verwendungsbereiche                                              f) Verwendungsbereich 4a
                                                                     Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teilnehmer/
a) Verwendungsbereich TAK
                                                                     ‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten
Arbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar-
                                                                     oder betreuen. Die Tätigkeitsmerkmale sind allgemein
beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreut
                                                                     vorgegeben und es bestehen allgemeine Gestaltungs-
und geschult werden und bei denen auf die Erlernung
                                                                     möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.
praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer
Wert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied-                 g) Verwendungsbereich 5
lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildet                 Arbeitnehmer/-innen sofern diese nicht in den nach-
und es wird insbesondere auf den Erwerb praktischer                  folgenden Absatz des VB 5 einzuordnen sind, die selb-
Kenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Wei-                  ständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten, wozu
terbildungsgrundsätzen entsprechend werden TAK                       in der Regel eine entsprechende weiterführende Be-
unter Anleitung fachlich geschulten Personals zur Ver-               rufsausbildung sowie eine mindestens 7-jährige be-
richtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.                           rufliche Praxis erforderlich sind.
Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab-                     Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Verwendungsbe-
satz 3.                                                              reiches 5, die in den Maßnahmen Teilnehmer/-innen
Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande-                    unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-
ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entge-                    treuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und Kon-
gen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen ei-                 zeptionsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerk-
nes Beschäftigungsprogrammes beraten, betreut                        male sind allgemein vorgegeben und es bestehen re-
bzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entloh-                  levante Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der
nung gemäß § 16 Absatz 5.                                            mit der Funktion verbundenen Ziele.
                                                                     (VB 5 idF ab 1. Mai 2018)
b) Verwendungsbereich 1
Arbeitnehmer/‑innen, die einfache Tätigkeiten ver-                   h) Verwendungsbereich 6
richten, wozu in der Regel keine besondere Einarbei-                 Arbeitnehmer/‑innen sofern diese nicht in den nach-
tungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbildung                  folgenden Absatz des VB 6 einzuordnen sind, die einen
notwendig sind.                                                      Teilbereich des Unternehmens beeinflussende Tätig-
Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vor-                 keiten selbstständig und eigenverantwortlich verrich-
gegeben und es bestehen kaum Gestaltungsmöglich-                     ten, wozu in der Regel eine entsprechende abge-
keiten zur Erfüllung der Funktion.                                   schlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiger
                                                                     akademischer Abschluss sowie eine überdurch-
c) Verwendungsbereich 2
                                                                     schnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind.
Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo-
                                                                     Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des Verwendungsbe-
zu in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit und / oder
                                                                     reiches 6, die in den Maßnahmen Teilnehmer/‑innen
eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist.
                                                                     unterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-
Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es be-
                                                                     treuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Lei-
stehen geringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur Er-
                                                                     tungsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmale
füllung der Funktion.
                                                                     sind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentli-
d) Verwendungsbereich 3                                              che Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit
Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo-                 der Funktion verbundenen Ziele.
zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene                    (VB 6 idF ab 1. Mai 2018)
Berufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbil-
                                                                     i) Verwendungsbereich 7
denden oder allgemein bildenden mittleren Schule
                                                                     Arbeitnehmer/‑innen, die einen Teilbereich des Unter-
und / oder eine berufliche Praxis erforderlich ist, sowie
                                                                     nehmens wesentlich beeinflussende Tätigkeiten
Arbeitnehmer/‑innen, die im KundInnenkontakt bera-

                                                            - 12 -
selbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wo-               c) Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann,
zu in der Regel eine entsprechende abgeschlossene                      wenn sie durch entsprechende schriftliche Doku-
Berufsausbildung oder ein einschlägiger akademi-                       mente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen von
scher Abschluss sowie eine überdurchschnittlich lange                  früheren Arbeitgeber/‑innen binnen drei Monaten
berufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeitneh-                  nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. binnen
mer/‑innen, die mit der Leitung wesentlicher Organi-                   eines Monates nach Aufforderung durch die Arbeit-
sationseinheiten betraut sind.                                         geberin / den Arbeitgeber dieser / diesem vorge-
Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein defi-                  legt werden.
niert und es bestehen entscheidende Gestaltungs-
                                                                    d) Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeiten
möglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktion
                                                                       werden unabhängig davon angerechnet, in wel-
verbundenen Ziele.
                                                                       cher Rechtsform sie geleistet wurden (Arbeitsver-
j) Verwendungsbereich 8                                                hältnis, freier Dienstvertrag etc).
Arbeitnehmer/‑innen, die das Unternehmen wesent-
lich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und ei-               (4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer in
genverantwortlich verrichten, wozu in der Regel eine                Folge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührt
entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung                       das neue Gehalt ab dem Monatsersten der Umrei-
oder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowie                 hung.
eine überdurchschnittlich lange berufliche Praxis er-
                                                                    a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbe-
forderlich sind, sowie Arbeitnehmer/‑innen, die mit
                                                                    reich gebührt das dem bisherigen kollektivvertragli-
der Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind.
                                                                    chen Gehalt entsprechende nächst höhere Mindest-
Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert und
                                                                    grundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, je-
es bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeiten
                                                                    denfalls aber € 50,–. Dieser Betrag ist eine Überzah-
zur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Zie-
                                                                    lung. Der Anspruch auf diese Überzahlung besteht
le.
                                                                    bis zur nächsten Vorrückung.
                                                                    Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechend
(3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehalts-
                                                                    zu aliquotieren.
stufe eines Verwendungsbereiches sofern sich nicht
                                                                    [lit a idF 1. Mai 2018]
aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus früheren
facheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufung                b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt un-
ergibt:                                                             verändert.

a) Alle Arbeitnehmer/‑innen haben Anspruch auf die
                                                                    (5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder ver-
   Anrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zei-
                                                                    gleichbare Regelung besteht, bleiben Überzahlungen
   ten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaß
                                                                    anlässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwen-
   von höchstens fünf Jahren.
                                                                    dungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßig
   (lit a idF ab 1. 5. 2015)
                                                                    unverändert.
b) Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenn
   diese für die Verwendung von relevanter Bedeu-
   tung sind.

                                           § 16 Gehaltsordnung

(1) Mit Wirkung vom 1. 5. 2018 werden die betriebli-                (2) Mit Wirkung vom 1. 5. 2018 werden die Kollektiv-
chen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen und andere                    vertragsgehälter um 2,5 % erhöht (Es wird kaufmän-
vergleichbare Regelungen sowie die IST-Gehälter um                  nisch auf zwei Dezimalstellen gerundet).
2,5 % erhöht (Es wird kaufmännisch auf zwei Dezi-
malstellen gerundet).

                                                           - 13 -
VB 1        VB 2       VB 3           VB 4        VB 4a      VB 5       VB 6       VB 7       VB 8
Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr)    1.691,37    1.820,25   1.995,68      2.188,28     2.249,31   2.442,44   2.573,73   3.038,86   3.586,19
Stufe 2 (nach 2 Jahren)      1.759,16    1.901,14   2.090,61      2.310,46     2.371,49   2.596,23   2.755,58   3.248,84   3.831,08
Stufe 3 (nach 4 Jahren)      1.826,95    1.982,31   2.185,51      2.432,82     2.493,84   2.750,15   2.937,60   3.458,92   4.076,00
Stufe 4 (nach 7 Jahren)      1.894,59    2.063,34   2.280,42      2.558,67     2.619,70   2.904,07   3.119,60   3.668,84   4.320,93
Stufe 5 (nach 10 Jahren)     1.962,35    2.144,39   2.375,57      2.684,62     2.745,66   3.058,12   3.301,60   3.879,07   4.565,86
Stufe 6 (nach 13 Jahren)     2.030,14    2.225,40   2.471,81      2.810,46     2.871,50   3.212,02   3.483,59   4.089,00   4.810,77
Stufe 7 (nach 16 Jahren)     2.097,78    2.306,41   2.569,57      2.936,32     2.997,35   3.365,96   3.665,61   4.299,10   5.055,57
Stufe 8 (nach 20 Jahren)     2.165,69    2.387,45   2.667,48      3.062,16     3.123,19   3.519,87   3.847,47   4.509,04   5.300,60

(3) Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt                         nicht zur Gänze erreichen wird die Zulage für den ent-
€ 1.400,96 brutto pro Monat auf Basis der wöchentli-                    sprechenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigten
chen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1. Transitarbeits-                  Transitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der re-
kräfte im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfte-                      duzierten wöchentlichen Arbeitszeit zu der in § 4 Abs 1
überlassung haben während des Zeitraumes der ar-                        geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert.
beitsmarktpolitischen Maßnahme Anspruch auf jenes
kollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Beschäf-                   (5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2
tigerbetrieb für die ausgeübte Tätigkeit gilt, zumindest                Absatz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbil-
aber € 1.400,96 brutto auf Basis einer 38-h-Woche.                      dungsbeihilfe nach den jeweiligen Förderrichtlinien
                                                                        der Fördergeberin / des Fördergebers.
(4) Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind und
mit besonderen Aufgaben, die darüber hinaus damit                       (6) Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Studenten/
verbunden sind, dass wesentliche Arbeitsschritte                        ‑innen, welche aufgrund einer Fördervereinbarung
selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt                        zu Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigt
werden, beauftragt sind, erhalten für die Zeit der Be-                  werden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Un-
auftragung eine Zulage von € 95,33 pro Monat auf Ba-                    terhaltszuschuss bzw. eine vergleichbare Entschädi-
sis der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4                        gung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Förder-
Abs 1. Sollte der Beauftragungszeitraum ein Monat                       geberin / des Fördergebers.

                                        § 17 Lehrlingsentschädigungen

(1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgeset-                      (4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß an-
zes erhalten monatlich eine Lehrlingsentschädigung                      zuwenden.
gemäß Absatz 2.
                                                                        (5) Während des Besuches einer internatsmäßig ge-
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2018 beträgt die Lehr-                    führten Berufsschule wird die Lehrlingsentschädigung
lingsentschädigung im 1. Lehrjahr € 615,15, im 2.                       nicht gekürzt.
Lehrjahr € 790,10, im 3. Lehrjahr € 1.048,83 und
im 4. Lehrjahr € 1.392,65.                                              (6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeit-
                                                                        nehmer/‑innen ab dem Montag, der dem Lehrzeitende
(3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermo-                        folgt, jenen Gehalt der aufgrund der Tätigkeit nach
nats setzt sich die Lehrlingsentschädigung aus den ali-                 dem Verwendungsbereich zusteht.
quoten Anteilen beider Lehrjahre zusammen.

                      § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen

(1) Freien Dienstnehmer/-innen, die als Lehrende an                     (2) Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Aus-
Einrichtungen tätig sind, die vom Arbeitsmarktservice                   maß der Kollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Ab-
mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind,                   satz 2 angehoben.
gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen pro Ho-
norarstunde ein Mindesthonorar von € 26,04.

                                                               - 14 -
§ 18 Urlaubsaushilfen

(1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer/‑innen, die                 tritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Be-
sich in einer schulischen Ausbildung befinden, für die             schäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung
Familienbeihilfe bezogen werden kann und die für eine              des 1. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einer
kurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten ein             wiederholten Beschäftigung gebührt eine monatliche
befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren.                         Entlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung
                                                                   des 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2.
(2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten die
Bestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle

                                         § 19 Sonderzahlungen

(1) Arbeitnehmer/‑innen erhalten spätestens bis zum                lung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenen
30. 6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschuss                  Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss.
und spätestens bis zum 30. 11. jeden Kalenderjahres                (Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)
eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) je-
weils im Ausmaß des für diesen Monat gebührenden                   (3) a) Bei Arbeitnehmer/‑innen mit unterschiedlich-
tatsächlichen Monatsgehaltes. In die Berechnung                    em Ausmaß der Normalarbeitszeit berechnen sich
des Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations-                 die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
und / oder Leitungszulagen sowie mit diesen ver-                   schnitt der letzten drei Monate inklusive dem Auszah-
gleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte Leistungs-                 lungsmonat.
zulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertragli-
                                                                   b) Bei Arbeitnehmer/-innen deren Gehalt in den drei
chen Mindestgehalt mit einzubeziehen. Betrieblich ge-
                                                                   den Auszahlungsmonat eingeschlossenen Monaten
währte Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen,
                                                                   variiert hat (wie etwa durch Vorrückungen, Indexie-
Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Auf-
                                                                   rungen, einvernehmliche Gehaltsänderung, nicht
wandsersätze bleiben bei der Berechnung außer Be-
                                                                   aber aufgrund von Stundenänderungen) ist der
tracht.
                                                                   Durchschnitt der letzten drei Monate den Auszah-
                                                                   lungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. Durch
(2) Für Arbeitnehmer/‑innen, welche in den Verwen-
                                                                   Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Be-
dungsbereich TAK einzustufen sind, berechnen sich
                                                                   triebsrat durch Einzelvereinbarung kann anstelle des
die Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmonat
                                                                   Durchschnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlung
gebührenden Monatsgehalt. Eine Zulage gemäß § 16
                                                                   gebührende Gehalt vereinbart werden.
Absatz 4 ist in die Berechnung einzubeziehen. Hat
                                                                   Betriebliche Regelungen für Beschäftigte, die vor dem
zum Fälligkeitstermin der dem Beginn des Beschäfti-
                                                                   1.5.2018 eingetreten sind, bleiben unverändert.
gungsverhältnisses folgenden Sonderzahlung das Be-
schäftigungsverhältnis noch weniger als sechs Monate               (Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)
gedauert, kann diese Sonderzahlung in jenem Aus-
maß aliquotiert werden, die der doppelten Dauer des                (4) Den während des Jahres ein- oder austretenden
Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt                Arbeitnehmer/‑innen gebührt im Kalenderjahr der ali-
entspricht. Der Anspruch auf Sonderzahlungen für                   quote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitneh-
TAK entfällt bei Entlassung aus Verschulden oder bei               mer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr ge-
vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund.                         bührenden Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachts-
Während des Zeitraums der Überlassung gelten die                   remuneration aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
Regelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf ver-                    sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzah-
gleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kol-                    lungen zurückzuzahlen.
lektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese kei-
ne Schlechterstellung darstellen. ArbeitnehmerInnen,               (5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsrege-                  spruch in Folge Krankheit oder Unfall vermindern nicht
                                                                   den Anspruch auf Sonderzahlungen.

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