Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin - Bundesrat
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Bundesrat Berlin, den 4. April 2019 Direktorin Erläuterungen zur Tagesordnung der 976. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. April 2019, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 124/19 zu Drucksache 124/19 Drucksache 124/1/19 Ausschussbeteiligung - AV - 1 2. Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 GG Drucksache 125/19 Ausschussbeteiligung - AV - 2 ...
- II - Seite 3. Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugend- freiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 126/19 Ausschussbeteiligung - FJ - 3 4. Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) gemäß Artikel 104a Absatz 4 GG Drucksache 127/19 Ausschussbeteiligung - FS - 4 5. Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 128/19 Drucksache 128/1/19 Ausschussbeteiligung -G- 5 6. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 129/19 Ausschussbeteiligung -R- 6 ...
- III - Seite 7. Gesetz zur Errichtung der "Stiftung Forum Recht" (Forum-Recht-Gesetz - ForumRG) gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 130/19 Ausschussbeteiligung -R-K- 7 8. Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich gemäß Artikel 87e Absatz 5 i.V.m. Absatz 1 und 2 GG Drucksache 131/19 Ausschussbeteiligung - Vk - 8 9. Entschließung des Bundesrates: "Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten" Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen Drucksache 92/19 Ausschussbeteiligung - AIS - G - R - - Wi - 9 10. Entschließung des Bundesrates - Neuregelung des Elternunterhaltes bei Pflegebedürftigkeit Antrag des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 135/19 10 ...
- IV - Seite 11. Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat Antrag der Länder Thüringen und Bremen Antrag des Freistaats Thüringen gemäß § 23 Absatz 3 i.V.m. § 15 Absatz 1 GO BR Drucksache 740/17 Drucksache 136/19 Ausschussbeteiligung - AV - G - U - - Vk - 11 12. Entschließung des Bundesrates: "Betretungsrechte für Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren" Antrag des Landes Niedersachsen Drucksache 93/19 Ausschussbeteiligung - AV - 12 13. Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge Antrag des Freistaates Bayern Drucksache 645/18 Drucksache 645/1/18 Ausschussbeteiligung - G - AIS - FS - - Fz - Wi - 13 ...
-V- Seite 14. Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein Drucksache 106/19 Drucksache 106/1/19 Ausschussbeteiligung - G - AIS - Fz - 14 15. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 120/19 Ausschussbeteiligung - AIS - Fz - K - 15 16. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 96/19 Drucksache 96/1/19 Ausschussbeteiligung - AV - In - 16 17. Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 97/19 Drucksache 97/1/19 Ausschussbeteiligung - Fz - AIS - FJ - - FS - R - Wi - 17 ...
- VI - Seite 18. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 98/19 (neu) Drucksache 98/1/19 Ausschussbeteiligung - G - AIS - Fz - -K-R- 18 19. Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 99/19 Drucksache 99/1/19 Ausschussbeteiligung - In - AIS - FJ - - FS - 19 20. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021) gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 100/19 Drucksache 100/1/19 zu Drucksache 100/1/19 Ausschussbeteiligung - In - Fz - U - - Wo - 20 21. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 101/19 Drucksache 101/1/19 Ausschussbeteiligung - R - Fz - 21 ...
- VII - Seite 22. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 134/19 Drucksache 134/1/19 Ausschussbeteiligung - R - FJ - G - 22 23. Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatz- bereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 102/19 Drucksache 102/1/19 Ausschussbeteiligung - V - Fz - In - -K- 23 24. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energie- dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 121/19 Drucksache 121/1/19 Ausschussbeteiligung - Wi - U - 24 25. Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 103/19 Ausschussbeteiligung -R- 25 ...
- VIII - Seite 26. Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen) gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 104/19 Drucksache 104/1/19 Ausschussbeteiligung -U- 26 27. Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 105/19 Ausschussbeteiligung - Wi - 27 28. Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030 COM(2019) 22 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 63/19 Drucksache 63/1/19 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - AV - - Fz - G - K - - U - Vk - Wi - 28 ...
- IX - Seite 29. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 COM(2018) 322 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 167/181 Drucksache 167/2/18 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - AV - - Fz - Wi - 29 30. Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 349/18 Ausschussbeteiligung - AV - 30 31. Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz- Geräteverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 75/19 Ausschussbeteiligung - AV - G - U - 31 32. Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 81/19 Ausschussbeteiligung - Fz - 32 1 -Wiederaufnahme der Beratungen in EU und AIS. ...
-X- Seite 33. Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 90/19 (neu) Drucksache 90/1/19 Ausschussbeteiligung - Wi - In - R - 33 34. Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt gemäß § 6 Absatz 4 FFG Drucksache 109/19 Ausschussbeteiligung - K - Wi - 34 35. Personelle Veränderung im Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 2 Nummer 2 BeiratsV Drucksache 110/19 Drucksache 110/1/19 Ausschussbeteiligung -K- 35 36. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Drucksache 112/19 zu Drucksache 112/19 Ausschussbeteiligung -R- 36
-1- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 1: Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuches Drucksache: 124/19 und zu 124/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Mit Beschluss vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13 -) hat das Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Informati- on nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittel- rechts grundsätzlich - bis auf eine fehlende Löschungsfrist - verfassungskon- form ist. Hintergrund der Entscheidung war ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle der niedersächsischen Landesregierung im Jahr 2013 zu § 40 Absatz 1a LFGB, nachdem verschiedene Oberverwaltungsgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Veröffentlichungen aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken vorläufig untersagt hatten und die Regelung seitens der Überwachungsbehörden der Länder daraufhin seit 2013 nicht mehr vollzogen wurde. Zur Abwendung der Nichtigkeit der Vorschrift des § 40 Absatz 1a LFGB hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2019 eine Rege- lung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Diese Vorgabe des BVerfG wird mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt, indem § 40 LFGB um einen Ab- satz 4a ergänzt wird, wonach Informationen nach § 40 Absätze 1a und 4 nach sechs Monaten zu löschen sind. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 1 (a) - II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 zu dem Ge- setzentwurf Stellung genommen. Mit dieser Stellungnahme sollte erreicht werden, dass § 40a Absatz 4a dahinge- hend ergänzt wird, dass von der in Satz 1 enthaltenen Regelung, wonach Infor- mationen nach § 40 Absätze 1a und 4 nach sechs Monaten zu löschen sind, durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. In Folge dieser Regelung sollte das Gesetzesvorhaben für zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat er- klärt werden. Weiterhin wurde in der Stellungnahme auf die Forderungen in den Beschlüssen des Bundesrates in BR-Drucksache 789/12 (Beschluss) und BR-Drucksache 151/13 (Beschluss) hingewiesen und die Bundesregierung gebeten, diese schnellstmöglich umzusetzen und die damit verbundenen Auslegungsschwie- rigkeiten im Vollzug zu beseitigen. Dabei hat der Bundesrat es weiterhin als vordringlich gehalten, die Fragen hinsichtlich - Doppeluntersuchungen, - der Nulltoleranz, - der Veröffentlichung bei hinreichendem Verdacht auf eine Straftat und - des Konkretisierungsgrades bei der Bezeichnung des Lebensmittels zu klären und den Gesetzestext entsprechend zu überarbeiten. Außerdem wurde die Bundesregierung gebeten, schnellstmöglich einen landes- weit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 19/4726 An- lage 3) zu den Anliegen Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 14. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) - BT-Drucksache 19/8349 - dem Gesetzentwurf in einer geänderten Fassung zugestimmt. Begründet wurde dies mit weiterem Änderungs- und Klarstellungsbedarf. Bei den Änderungen wurden einige Anliegen aus der Stellungnahme des Bun- desrates wie zum Beispiel die gewünschten Klarstellungen bezüglich der Dop- peluntersuchungen und der Nulltoleranz vom Bundestag aufgenommen, andere ...
- 1 (b) - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 wurden nicht übernommen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung aber in Aussicht gestellt, zusätzliche Teile aus der Stellungnahme des Bundes- rates in einem weiteren nicht fristgebundenen Gesetzgebungsverfahren zu be- rücksichtigen. III. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende Entschließung. In dieser Entschließung soll der Bundesrat noch einmal auf seine Beschlüsse vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 789/12 - Beschluss -), vom 28. März 2013 (BR-Drucksache 151/13 - Beschluss -) und vom 21. September 2019 (BR-Drucksache 369/18 - Beschluss -) hinweisen und die Bundesregierung bitten, diese in einem weiteren Gesetzentwurf, soweit sie nicht im vorliegenden Gesetz in Teilen aufgegriffen worden sind, unverzüglich um- zusetzen und einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen. Weiterhin soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen. Die Empfehlungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucher- schutz sind aus Drucksache 124/1/19 ersichtlich.
-2- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 2: Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes Drucksache: 125/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Eine Änderung von EU-Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten macht eine Änderung des Marktorganisationsgesetzes erforderlich. Dazu dient das vorliegende Gesetz, das eine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwal- tung für die Abschreibung von Lizenzen sowie eine Regelung für Sicherheiten einführen soll. In der Begründung heißt es, dass das EU-Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten grundlegend überarbeitet worden sei, weshalb die EG-Lizenz-Verordnung sowie die EG-Sicherheiten- Verordnung angepasst werden müssten, die sich auf das Marktorganisationsge- setz stützen würden. Bisher sei nur im Marktorganisationsgesetz geregelt wor- den, dass Lizenzen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt werden können. Abschreibungen würden jedoch durch die Zollverwal- tungen erfolgen. Nach dem Konzept des Marktorganisationsgesetzes müsse die Ermächtigung zur Regelung von Zuständigkeiten in Rechtsverordnungen im Rahmen des Ge- setzes um eine Rechtsverordnung erweitert werden, was auch für Sicherheiten gelte. II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, ge- gen den damaligen Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 2 (a) - Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 21. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) - BT-Drucksache 19/8350 - den Gesetzentwurf in unveränderter Form angenommen. III. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
-3- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 3: Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres Drucksache: 126/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ableistung eines Teilzeit-Jugendfreiwilligendienstes beziehungsweise eines Teilzeit-Bundesfreiwilligendienstes für junge Menschen vor Vollendung des 27. Lebensjahres geschaffen. Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) konnte ein Freiwilligen- dienst bislang nur vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet werden. Dies galt entsprechend bislang nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) auch für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, die das 27. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme bestand lediglich mit dem zum 31. Dezember 2018 ausgelaufenen Sonderprogramm „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“. Durch entsprechende Änderungen des JFDG und des BFDG wird jungen Men- schen unter 27 Jahren, die aus persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit leisten können, nun die Möglichkeit eingeräumt, den Jugendfreiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit zu absolvieren. Vorausset- zung ist, dass einerseits ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Re- duzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit vorliegt und dass ande- rerseits das Einverständnis von Einsatzstelle, Träger und den Freiwilligen be- steht; ein Rechtsanspruch auf Reduzierung der Dienstzeit wird jedoch nicht ge- schaffen. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 3 (a) - Die Voraussetzungen zur Ableistung eines Teilzeitfreiwilligendienstes orientie- ren sich an denjenigen einer Teilzeitberufsausbildung nach dem Berufsbil- dungsgesetz. Ein berechtigtes Interesse ist beispielsweise dann gegeben, wenn Freiwillige ein Kind oder eine nahestehende pflegebedürftige Person zu be- treuen haben, schwerbehindert sind und daher nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Vollzeit absolvieren können oder vergleichbare schwerwie- gende Gründe vorliegen. II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hatte in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen zu erheben (vgl. BR-Drucksache 3/19 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 90. Sitzung am 22. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines federführenden Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. BT-Drucksachen 19/8611 und 19/8643) unverändert verabschiedet. III. Empfehlungen der Ausschüsses für Frauen und Jugend Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. März 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Ab- satz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
-4- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 4: Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke- Familien-Gesetz - StaFamG) Drucksache: 127/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Mit dem Gesetz sollen Familien mit kleinen Einkommen gestärkt und Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder geschaffen werden. Neben Leis- tungsverbesserungen steht eine Verringerung des hohen bürokratischen Auf- wands im Mittelpunkt, der die Inanspruchnahme durch die Zielgruppe behindert und damit Kinder aus einkommensschwachen Familien benachteiligt. Der Kinderzuschlag soll in zwei Stufen zum 1. Juli 2019 und zum 1. Januar 2020 neu gestaltet werden. Er soll unter anderem verhindern, dass er- werbstätige Eltern mit kleinen Einkommen wegen ihrer Kinder auf den Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angewiesen sind. Zum 1. Juli 2019 wird er von jetzt maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht, so dass er zusammen mit dem Kindergeld das steuerfrei zu stellende Existenzminimum abdeckt. Der Bewilligungszeitraum für den Kinder- zuschlag wird auf sechs Monate vereinheitlicht. Der Nachweis für die Bedarfs- prüfung insbesondere beim Einkommen und den Kosten der Unterkunft soll vereinfacht werden. Auch Alleinerziehende sollen künftig davon besser profi- tieren. Zum 1. Januar 2020 sollen die oberen Einkommensgrenzen entfallen und das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute zu 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag ange- rechnet. Durch diese Maßnahmen soll zukünftig keine Familie mehr aus dem ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 4 (a) - Kinderzuschlag herausfallen, wenn die Eltern nur geringfügig mehr verdienen. Für Geringverdiener, deren Einkommen bis zu 100 Euro unter der SGB II- Einkommensschwelle liegt, wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen. Damit werden Familien, die in verdeckter Armut leben, gezielt er- reicht und nachhaltiger unterstützt. Des Weiteren werden die Formulare für den neuen Kinderzuschlag-Antrag ver- einfacht und für die neue Leistung digital umgesetzt. In dem Bereich der Teilhabe und Bildung entfällt unter anderem der Eigenbei- trag einkommensschwacher Familien am gemeinschaftlichen Mittagessen ihrer Kinder in Schule oder Kindergarten. Das „Schulstarterpaket“ wird von 100 Euro auf 150 Euro aufgestockt. Hinsichtlich der Lernförderung stellt das Gesetz klar, dass eine bevorstehende Versetzungsgefährdung nicht mehr die Voraussetzung für Gewährung der Lernförderung ist. Somit kann diese zu ei- nem früheren Zeitpunkt ansetzen. Auch Zuschüsse zu Klassenfahrten oder ge- meinschaftlichen Veranstaltungen können zukünftig unbürokratischer beantragt werden. II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang neben weiteren Leistungsverbesse- rungen zahlreiche Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung gemacht, verglei- che BR-Drucksache 17/19 (Beschluss). Der Deutsche Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss eine Reihe von Anre- gungen aufgegriffen. So wurde unter anderem die im Bundeskindergeldgesetz vorgesehene Obergrenze von 100 Euro bei der Anrechnung des Kindesein- kommens ersatzlos gestrichen. Dadurch mindert das Kindeseinkommen den Kinderzuschlag durchgehend nur noch um 45 Prozent. Für die Beantragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bun- deskindergeldgesetz ist keine Schriftform mehr erforderlich. Alle Bildungs- und Teilhabeleistungen – mit Ausnahme der individuellen Lern- förderung – können künftig in einem Antrag zusammen mit der Grundleistung nach SGB II oder SGB XII beantragt werden. Zudem wird der Betrag für Leis- tungen für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen auf 15 Euro erhöht und künftig pauschaliert erbracht. ...
- 4 (b) - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 III. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, dem Ge- setz zuzustimmen.
-5- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 5: Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Termin- service- und Versorgungsgesetz - TSVG) Drucksache: 128/19 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfess Das Gesetz zielt darauf ab, – allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird, – die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbes- sern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigun- gen erweitert werden, – Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und – dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können. Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Gesetz unter anderem Folgendes vor: – Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen werden künf- tig unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 (bisher Nummer des Not- und Bereitschaftsdienstes) täglich 24 Stunden telefonisch und auch online erreichbar sein. Es ist vorgesehen, dass die Servicestellen nicht nur Termine bei Haus- und Kinderärztinnen und -ärzten, sondern in Akutfällen auch eine unmittelbare ärztliche Versorgung entweder in einer geöffneten Arztpraxis, in einer Portal- oder Bereitschaftsdienstpraxis oder ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 5 (a) - in einer Notfallambulanz vermitteln. Zudem sollen die Terminservicestellen die gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten bei der Suche nach einer Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise einem Haus- oder Kinder- arzt unterstützen, die oder der sie dauerhaft versorgen kann. – Das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärztinnen und -ärzte für die Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten wird von 20 auf 25 Stunden erhöht. Offene Sprechstunden ohne vorherige Ter- minvergabe von Vertragsärzten, die an der fachärztlichen Grundversorgung teilnehmen, werden ausgeweitet. Das erweiterte Sprechstundenangebot wird mit entsprechenden extrabudgetären Vergütungsanreizen für die Ver- tragsärztinnen und -ärzte gefördert. – Ärztinnen und Ärzte, die in wirtschaftlich schwachen und vertragsärztlich unterversorgten ländlichen Räumen praktizieren, werden über regionale Zu- schläge besonders unterstützt. Die hausärztliche Versorgung und die „spre- chende Medizin“ werden besser vergütet, ebenso koordinierende Leistun- gen wie die Terminvermittlung zu Fachärztinnen oder Fachärzten. Durch Festlegung von Praxisbesonderheiten von Landarztpraxen, die im Vorfeld von Prüfverfahren anzuerkennen sind, werden insbesondere Hausbesuche gefördert. – In ländlichen oder strukturschwachen Gebieten entfallen Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärztinnen und Ärzten. Die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Gebiete obliegt den Ländern. Die Länder erhalten ein Mitberatungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen sowie ein Antragsrecht in den Landesausschüssen. – Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 1. Januar 2021 von bisher 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht. – Darüber hinaus wird die elektronische Patientenakte ab dem Jahr 2021 flä- chendeckend eingeführt und der Zugriff auf die elektronische Patientenakte über mobile Geräte wie Smartphones ermöglicht. – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollen von den behandelnden Ärzten den Krankenkassen ab dem Jahr 2021 nur noch digital übermittelt werden. ...
- 5 (b) - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hatte in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 zu dem Ge- setzentwurf der Bundesregierung eine umfangreiche Stellungnahme beschlos- sen (vgl. BR-Drucksache 504/18 (Beschluss)). Die Bundesregierung hat den größten Teil der Änderungsvorschläge des Bun- desrates in ihrer Gegenäußerung abgelehnt (vgl. BT-Drucksache 19/6436). Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. März 2019 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines fe- derführenden Gesundheitsausschusses (vgl. BT-Drucksache 19/8351) nach Maßgabe einer Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen verabschiedet. Zu einzelnen Änderungen: – Das Bundesministerium für Gesundheit wird 51 Prozent der Geschäftsantei- le der der Gesellschaft für Telematik übernehmen, um die Entscheidungs- prozesse effektiver zu gestalten (§ 291b SGB V). – Bei den Heilmittelerbringern werden die Preise für die Leistungen der Therapeuten bundesweit auf dem höchsten Niveau angeglichen. Darüber hinaus können Therapeuten unabhängiger über die Behandlung der Patien- ten entscheiden (Blankoverordnung – § 73 Absatz 11 SGB V). – Die Möglichkeit für den Abschluss von Exklusivverträgen mit einzelnen Herstellern von saisonalen Grippeimpfstoffen entfällt und die Apothe- kenvergütung für diese Impfstoffe wird neu geregelt (§§ 106b und 132e SGB V sowie §§ 1 und 3 AMPreisV). Zu weiteren Änderungen, die auf einen Vorschlag des Bundesrates aus dem ers- ten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens zurückzuführen sind: – Durch die Verlängerung der Nachbesserungspflicht zur Erfüllung der För- derkriterien durch die klinischen Krebsregister auf drei Jahre ist sicherge- stellt, dass die Länder den notwendigen Zeitrahmen erhalten, um die Etab- lierung flächendeckender klinischer Krebsregister abschließen zu können (§ 65c SGB V). – In § 75 SGB V wird klargestellt, dass die von den Terminservicestellen vorzunehmende zeitnahe Terminvermittlung mit einer Wartezeit von ma- ximal vier Wochen auch für termingebundene Kindervorsorgeuntersuchun- gen gilt. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 5 (c) - – Das Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in den Landesausschüssen wird um ein allgemeines An- tragsrecht ergänzt (§ 90 SGB V). – Um die Sicherstellung der medizinischen Versorgung – insbesondere auch in ländlichen Gebieten – zu gewährleisten, wird den von den Kassenärztli- chen Vereinigungen anerkannten Praxisnetzen die Möglichkeit gegeben, medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen, unabhängig von ei- ner drohenden oder bereits eingetretenen Unterversorgung. Darüber hinaus sind in § 95 SGB V Regelungen geschaffen worden, die Konzentrationsprozessen, die für das Versorgungsgeschehen und die Ver- sorgungssicherheit schädlich sind, wirksam begegnen. III. Empfehlung des Gesundheitsausschusses Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsaus- schuss nicht einzuberufen. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss die Annahme einer Entschließung. Darin wird unter anderem kritisiert: – Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Regelung zur Versorgung der Arztpraxen mit saisonalen Grippeimpfstoffen. – Der mit dem Gesetz verbundene bürokratische Aufwand. – Die Tendenz, im Gesundheitsbereich Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern. Einzelheiten sind der BR-Drucksache 128/1/19 zu entnehmen.
-6- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 6: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung Drucksache: 129/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertrauli- chen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheim- nisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenle- gung. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Geschäftsgeheimnisse, die einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können, ließen sich nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel den Marktverhaltensregelungen des Gesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG) oder den Immaterialgüterrechten des Patent- oder Urheberrechtsgesetzes zuordnen. Im deutschen Recht werde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des UWG sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog, gewährleistet. Dies reiche jedoch für die Umsetzung der Vorgaben durch die Richtlinie nicht aus. Durch die Schaffung eines neuen Stammgesetzes, des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), sollen sowohl materiell-rechtliche als auch das gerichtliche Verfahren betreffende Regelungen zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestimmt werden (Artikel 1 des Gesetzes). Sich daraus ergebende Folgeänderungen betreffen das Gerichtsverfassungsge- ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 6 (a) - setz, die Strafprozessordnung, das Gerichtskostengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Artikel 2 bis 5 des Gesetzes). II. Zum Gang der Beratungen Das Gesetz geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vergleiche BR- Drucksache 382/18) zurück, zu dem der Bundesrat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 Stellung genommen hat, vergleiche BR-Drucksache 382/18 (Beschluss). Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 89. Sitzung am 21. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vergleiche BT- Drucksache 19/8300) mit Änderungen beschlossen und dabei einige Anregun- gen des Bundesrates aufgegriffen (vergleiche BR-Drucksache 129/19). Die Än- derungen beinhalten insbesondere eine Präzisierung des Begriffs des Geschäfts- geheimnisses, die Umgestaltung des § 5 des Gesetzentwurfs von einem Recht- fertigungsgrund in eine Tatbestandsausnahme und dort in Nummer 2 die Klar- stellung, dass es nicht allein auf die Absicht des Hinweisgebers ankommt, son- dern auch Mischmotivationen erfasst werden. III. Empfehlungen der Ausschüsse Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes auf Einberufung des Vermitt- lungsausschusses nicht zu stellen.
-7- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 7: Gesetz zur Errichtung der "Stiftung Forum Recht" (Forum-Recht- Gesetz - ForumRG) Drucksache: 130/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Durch das Inkrafttreten des Gesetzes wird die rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts, die „Stiftung Forum Recht“, errichtet. Der Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. In Leipzig richtet die Stiftung einen Standort ein. In weiten Teilen der Bevölkerung werde Rechtsstaatlichkeit als selbstverständlich erachtet; in geringem, aber wachsendem Maße aber auch angefeindet. Mit der Errichtung der Stiftung soll im Bewusstsein der Bevölkerung der Wert und die Bedeutung des Rechtsstaates verdeutlicht und stärker verankert werden. Stiftungszweck ist es, aktuelle Fragen von Recht und Rechtsstaat in der Bundes- republik Deutschland als Grundvoraussetzung einer lebendigen und funktions- fähigen Demokratie, in einem auf Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an- gelegten Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsforum aufzu- greifen und in Ausstellungen und Aktivitäten vor Ort und im virtuellen Raum, für alle gesellschaftlichen Gruppen, erfahrbar werden zu lassen. Die histori- schen, europäischen und internationalen Bezüge sind dabei angemessen zu be- rücksichtigen. Insbesondere folgende Maßnahmen und Angebote sollen der Er- füllung dieses Stiftungszweckes dienen: Ausstellungen für die Auseinanderset- zung mit Fragen des Rechts und des Rechtsstaates, kommunikative Formate für Kooperationspartner in Bund und Ländern, Durchführung von Veranstaltungen sowie von Schulungen, Forschung, Dokumentation, Veröffentlichungen, Öf- fentlichkeitsarbeit sowie Kooperation mit nationalen, europäischen und interna- tionalen Organisationen und Einrichtungen. Die Stiftung wird durch Einrich- tungen des Bundes, insbesondere durch das Haus der Geschichte der Bundesre- publik Deutschland, das Deutsche Historische Museum und das Bundesarchiv, ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 7 (a) - bei der Erfüllung ihres Stiftungszweckes, unterstützt. Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium, das Direktorium und der Stiftungsbeirat, der das Kuratori- um und das Direktorium berät. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Stif- tungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Kuratorium legt einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit und Vorhaben der Stiftung alle zwei Jahre vor. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesmi- nisteriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Haushalts- und Wirt- schaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech- nungshof. Zur Regelung weiterer Einzelheiten gibt die Stiftung sich eine Sat- zung, die vom Kuratorium beschlossen wird. II. Zum Gang der Beratungen Das Gesetz geht zurück auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucksache 19/8263). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 90. Sitzung am 22. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucksache 19/8607) unverändert ange- nommen. III. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
-8- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 8: Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich Drucksache: 131/19 I. Zum Inhalt des Gesetzes Das Gesetz soll im Wesentlichen folgende Änderungen herbeiführen: – Fortan soll eine vereinfachte, leichter zugängliche Form der Bekannt- machung von Tarifen möglich sein. Während Tarife bisher im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekannt gemacht werden mussten, soll eine Bekannt- machung künftig im Internet erfolgen. – Für die Durchsetzung von fahrgastrechtlichen Ansprüchen soll eine einzige Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, zuständig sein, sodass der Fahrgast keine eigene Zuständigkeitsabgrenzung vornehmen muss, um seine Rechte geltend machen zu können. – Durch konsequentere Trennung der Zuständigkeiten im Tarifbereich wird eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Während der Bund fortan für Tarifgenehmigungen und die Aufsicht über die Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonenfernverkehr zuständig sein soll, kommen den Ländern diese Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr zu. II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 zu dem ursprüngli- chen Gesetzentwurf der Bundesregierung im so genannten Ersten Durchgang Stellung genommen und gebeten, die bisherige Aufsichtsregelung im Bereich der schmalspurigen Eisenbahnen beizubehalten und nicht, wie im Entwurf vor- gesehen, auf das Eisenbahn-Bundesamt zu übertragen. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 8 (a) - Der Deutsche Bundestag hat am 21. März 2019 den Gesetzentwurf unverändert angenommen. III. Empfehlung des Verkehrsausschusses Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Arti- kel 87e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes zuzu- stimmen.
-9- Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 9: Entschließung des Bundesrates: „Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten“ - Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen - Drucksache: 92/19 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die ge- setzlichen Voraussetzungen für eine Nachunternehmerhaftung in der Zustell- branche zu schaffen. Damit soll insbesondere die Zahlung der Sozialversiche- rungsbeiträge gesichert werden. Ergänzend schlägt das antragstellende Land vor, die Dokumentationspflichten zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu erweitern. Der hohe Preisdruck bei der Auftragsvergabe durch Versandhandelsunterneh- men an Zustellfirmen und die Auslagerung der Zustellleistung an Subunter- nehmen werden als Ursache für die Missstände in der Zustellbranche angeführt. Dort werde häufig gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstoßen, werden Sozialbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt sowie Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert. Durch die Einführung einer Nachunternehmerhaftung könne das in erster Linie beauftragte Logistikunternehmen für die korrekte Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge bei allen Subunternehmern verantwortlich gemacht werden. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss, der Rechtausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 10 - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 10: Entschließung des Bundesrates - Neuregelung des Elternunter- haltes bei Pflegebedürftigkeit - Antrag des Landes Schleswig-Holstein - Drucksache: 135/19 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung gebeten werden, ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbu- ches zu initiieren, so dass zukünftig Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen und auf Hilfe zur Pflege angewiesenen Eltern gegenüber ihren Kindern erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100 000 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Die Einkommensgrenze orientiert sich an der entsprechenden Regelung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Pflege sei eine gesamtge- sellschaftliche Aufgabe und dürfe nicht zu einem untragbaren finanziellen Risi- ko für Familien werden, so das antragstellende Land. Die Pflegeversicherung decke die Kosten einer Heimunterbringung nicht voll- umfänglich ab. Der verbleibende Eigenanteil könne nur dann als Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII übernommen werden, sofern es keine ande- re Möglichkeit gebe, den Bedarf zu decken. Neben dem Vermögen der Antrag- steller werden auch deren Kinder im Rahmen einer Unterhaltsüberprüfung her- angezogen. Der Entschließungsantrag gehe weiterhin vom Grundgedanken der familiären Einstands- und Unterhaltspflicht aus, wolle aber Familien mit mittlerem Ein- kommen entlasten. Damit einher gehe auch eine Reduzierung des Verwaltungs- aufwands, denn die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder sei in vielen Fällen sehr aufwändig und oftmals streitbefangen. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 10 (a) - Schließlich verweist der Antrag darauf, dass es in diesem Zusammenhang auch einer fairen Lösung für zusätzliche Finanzbedarfe von Ländern und Kommunen wegen steigender Sozialhilfeausgaben und einer Regelung für einen angemes- senen Lastenausgleich bedürfe. II. Zum Gang der Beratungen Die Vorlage soll in der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019 vorge- stellt und den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden.
- 11 - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 11: Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat - Antrag der Länder Thüringen und Bremen - Drucksache: 740/17 I. Zum Inhalt der Entschließung Die Weiterzulassung des Pestizids Glyphosat durch die Europäische Kommissi- on erfordert aus Sicht Thüringens und Bremens einen Aktionsplan zur Reduzie- rung des Einsatzes auf nationaler Ebene. Mit dem vorliegenden Entschließungs- antrag wollen die antragstellenden Länder den Einsatz des umstrittenen Pflan- zenschutzmittels Glyphosat einschränken. Konkret sprechen sie sich dafür aus, Glyphosat im Haus- und Kleingartenbe- reich, an öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten und bei der Vorerntebehandlung nicht mehr zu verwenden. Zudem fordern die antragstellenden Länder die Bundesregierung auf, spezielle Regeln für die Anwendung des Herbizids zum Schutze der Biodiversität zu er- lassen. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe einer Änderung zu fassen. Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass der Bundesrat die Forderung, dass Glyphosat nicht mehr an öffentlichen Verkehrsflächen angewendet wird, nicht unterstützt, sondern dass die Bundesregierung stattdessen gebeten wird zu prüfen, inwieweit an öffentlichen Verkehrsflächen alternative Anwendungsme- thoden zum Einsatz kommen können. Begründet wird dies damit, dass Gly- phosat derzeit zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten an öffentli- ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 11 (a) - chen Verkehrsflächen noch notwendig sei. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung un- verändert zu fassen. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Verkehrsausschuss haben die Beratungen zu der Vorlage noch nicht abge- schlossen. Thüringen hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vor- lage auf die Tagesordnung der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus Drucksache 136/19 ersichtlich.
- 12 - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 12: Entschließung des Bundesrates: "Betretungsrechte für Tier- schutzkontrollen in Verarbeitungsbetrieben für Tierische Neben- produkte und Rückverfolgbarkeit von Falltieren" - Antrag des Landes Niedersachsen - Drucksache: 93/19 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag will das antragstellende Land er- reichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, im Bundesrecht die Rechtsgrundlage für routinemäßige Tierschutzkontrollen in Verarbeitungsbe- trieben für Tierische Nebenprodukte (VTN-Betrieben) zu schaffen und damit den Tierschutz weiter zu stärken. Gleichzeitig soll die Rückverfolgbarkeit bei Falltieren zum Herkunftsbetrieb sichergestellt werden. Studien zeigten, dass in den früher als Tierkörperbeseitigungsanstalten bezeich- neten VTN-Betrieben tierschutzrelevante Befunde, die aus Mängeln in der Hal- tung oder Pflege der Tiere oder auch aus einer unsachgemäß durchgeführten Nottötung resultieren, aufgedeckt werden könnten. VTN-Betriebe seien „Fla- schenhälse“, durch die in den Betrieben getötete und verendete Tiere der un- schädlichen Beseitigung zugeführt werden. Hintergrund der Initiative des antragstellenden Landes ist eine Studie der Stif- tung Tierärztliche Hochschule Hannover. Ergebnis dieser Studie war, dass an Kadavern in VTN-Betrieben tierschutzrelevante Befunde erhoben werden konn- ten, deren Ursache im abgebenden Haltungsbetrieb liegen. Sofern Vorgaben des EU-Rechts dem Anliegen des antragstellenden Landes entgegenstehen, soll die Bundesregierung sich bei der EU-Kommission für eine entsprechende Überarbeitung des EU-Rechts beziehungsweise die Ausweitung nationaler Regelungsspielräume einsetzen. ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 12 (a) - II. Zum Gang der Beratungen Der Entschließungsantrag wurde in der 975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019 näher begründet und dann dem zuständigen Ausschuss für Ag- rarpolitik und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung zugewiesen. III. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 13 - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 13: Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge - Antrag des Freistaates Bayern - Drucksache: 645/18 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der vorgeschlagenen Entschließung soll die Bundesregierung gebeten wer- den zu prüfen, wie die sogenannte Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prospektiv beendet oder reduziert werden kann. Dabei sollen insbesondere die Möglichkeiten der Halbierung der Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag geprüft werden. Ergänzend soll auch geprüft werden, wie im Falle der Umsetzung die Mindereinnahmen der GKV kompensiert werden können. Aus Sicht Bayerns sollte eine Finanzierung über eine Erhöhung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses zum Gesundheits- fonds erfolgen. Zudem soll die Bundesregierung gebeten werden, die am 6. Juni 2018 einge- setzte Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ergänzend mit der Prüfung zu beauftragen, wie die Attraktivität der betrieblichen Altersvor- sorge weiter gesteigert werden kann. Zur Begründung führt Bayern aus, dass mit dem Inkrafttreten des GKV- Modernisierungsgesetzes (GMG) seit dem 1. Januar 2004 bei der Auszahlung von Betriebsrenten der volle Beitragssatz zur Beitragsbemessung in der gesetz- lichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werde. Dies führe dazu, dass seit dem 1. Januar 2004 Versicherte unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Einkommensart, die bereits einmal verbeitragt wurde, leisten müssten. Es fielen Beiträge zunächst bei der Einzahlung in die betriebliche Rentenversicherung und auch bei der ...
Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 - 13 (a) - Auszahlung im Alter an. Diese Regelung des GMG empfänden viele betroffene Betriebsrentner als ungerecht. Insbesondere werde kritisiert, dass kein Vertrau- ensschutz für Bestandsrentner beziehungsweise Bestandsverträge geschaffen worden sei und dass auch solche Betriebsrentner betroffen seien, die ihre Be- triebsrente selbst finanziert haben. Die Änderungen durch das GMG im Jahr 2004 hätten negative Auswirkungen auf die Akzeptanz und Verlässlichkeit der betrieblichen Altersversorgung. Vor dem Hintergrund der aktuell besseren Finanzlage der gesetzlichen Kran- kenkassen und im Hinblick auf die demographische Entwicklung und die zu- nehmende Wichtigkeit privater Altersvorsorge solle Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger, die privat für das Alter vorsorgen, möglichst zu unter- stützen und nicht dahingehende Eigenanstrengungen übermäßig zu belasten. Angesichts des demografischen Wandels und des anhaltend niedrigen Zinsni- veaus sei die Ausgestaltung der Altersvorsorge auf eine zukunftssichere, attrak- tive Basis zu stellen und die betriebliche Altersversorgung als wichtige und ver- lässliche Säule der Alterssicherung zu stärken. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maß- gabe einer Änderung zu fassen. Danach soll Absatz 1 Satz 4 gestrichen werden, damit zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Festlegung hinsichtlich der Finanzierung einer eventuell erfor- derlichen Kompensation von Mindereinnahmen der GKV getroffen wird. Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, In- tegration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung unverän- dert zu fassen. Einzelheiten sind der BR-Drucksache 645/1/18 zu entnehmen.
- 14 - Erläuterung, 976. BR, 12.04.19 TOP 14: Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein - Drucksache: 106/19 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der Initiative soll die Bundesregierung aufgefordert werden, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Leistungssystematik der Pflegeversi- cherung grundlegend verändert sowie eine Verbesserung der solidarischen Fi- nanzierungsbasis erreicht werden soll. Die Reform soll aus Sicht der antragstellenden Länder folgende Eckpunkte um- fassen: – Die Kosten für die Behandlungspflege von Heimbewohnerinnen und -bewohnern sollen aus der Krankenversicherung finanziert werden. – Das bisherige System der Pflegeversicherung sei so zu ändern, dass für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den erforderlichen Pflegeleistungen eine Obergrenze gesetzlich festgelegt werden soll und die Pflegeversiche- rung alle darüber hinausgehenden und erforderlichen Pflegekosten tragen soll. – Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität bei der Finanzie- rung von Pflegeleistungen soll neu ausbalanciert werden. Begrenzte und kalkulierbare Eigenbeiträge der Pflegebedürftigen und die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung sollen durch einen dynamisierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversi- cherung ergänzt werden. In einem ersten Schritt soll sich die Höhe des steu- erfinanzierten Zuschusses am Wert der Leistungen, die die Pflegeversiche- rung derzeit vordringlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringt, orientieren. ...
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