Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin

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Bundesrat                                        Berlin, den 9. Dezember 2021
  Direktorin

                          Erläuterungen
                                  zur
                          Tagesordnung

                    der 1014. Sitzung des Bundesrates
               am Freitag, dem 17. Dezember 2021, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

                                                                                 Seite
1.   Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Verteidigung

                                  gemäß § 12 Absatz 3 GO BR
                                  Drucksache 820/21
                                                                                   1

2.   Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im
     Umsatzsteuerrecht

                                  gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG
                                  Drucksache 810/21
                                  Ausschussbeteiligung            - Fz -           2

3.   Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und
     Lotteriegesetzes

                                  gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG
                                  Antrag des Landes Hessen
                                  Drucksache 797/21
                                  Ausschussbeteiligung            - Fz -           3

                                                                           ...
- II -

                                                                                          Seite
4.   Entschließung des Bundesrates: Für eine zukunftsfähige Krankenhaus-
     landschaft - Weiterentwicklung des DRG-Systems

                                   Antrag des Landes Niedersachsen
                                   Drucksache 804/21
                                   Drucksache 804/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                    -G-K-            4

5.
     a) Klimaschutzbericht 2021

                                   Drucksache 802/21
                                   Ausschussbeteiligung                    -U-             5a

     b) Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für Deutschland

                                   Drucksache 793/21
                                   Ausschussbeteiligung                    -U-             5b

6.
     a) Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsausschuss, den
        Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Inneres
        und Heimat sowie den Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
        struktur des Deutschen Bundestages gemäß § 26 Absatz 2 bis 4
        Investitionsgesetz Kohleregionen

                                   gemäß § 26 Absatz 2, 3 und 4 InvKG
                                   Drucksache 795/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - Wi -          6a

                                                                                    ...
- III -

                                                                                                Seite
     b) Bericht der Bundesregierung gemäß § 26 Absatz 5 Investitions-
        gesetz Kohleregionen an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
        für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Finanzen des
        Deutschen Bundestages

                                    gemäß § 26 Absatz 5 InvKG
                                    Drucksache 796/21
                                    Drucksache 796/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                    - Wi -               6b

7.   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
     Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
     Regionen - "Fit für 55": auf dem Weg zur Klimaneutralität -
     Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030
     COM(2021) 550 final; Ratsdok. 10849/21

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 737/21
                                    Drucksache 737/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                    - EU - AIS - AV -
                                                                            - Fz - K - U -
                                                                            - Vk - Wi - Wo -      7

8.   Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der
     Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energie-
     erzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)
     COM(2021) 563 final; Ratsdok. 10872/21

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 720/21
                                    zu Drucksache 720/21
                                    Drucksache 720/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                    - EU - AV - Fz -
                                                                            - U - Vk - Wi -       8

                                                                                         ...
- IV -

                                                                                              Seite
9.    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
      COM(2021) 558 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 706/21
                                    zu Drucksache 706/21
                                    Drucksache 706/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - AIS - AV -
                                                                          - Fz - In - K -
                                                                          - U - Vk - Wi -
                                                                          - Wo -                9

10.   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
      Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des
      Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
      Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
      Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
      COM(2021) 557 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 712/21
                                    zu Drucksache 712/21
                                    Drucksache 712/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - AV - U -
                                                                          - Vk - Wi - Wo -     10

11.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
      COM(2021) 564 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 714/21
                                    zu Drucksache 714/21
                                    Drucksache 714/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - Fz - U -
                                                                          - Wi -               11

                                                                                       ...
-V-

                                                                                               Seite
12.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
      und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates
      COM(2021) 559 final

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 709/21
                                   zu Drucksache 709/21
                                   Drucksache 709/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                     - EU - AV - U -
                                                                            - Vk - Wi -         12

13.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen
      nachhaltigen Luftverkehr
      COM(2021) 561 final

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 701/21
                                   zu Drucksache 701/21
                                   Drucksache 701/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                     - EU - U - Vk -
                                                                            - Wi -              13

14.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer
      Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie
      2009/16/EG
      COM(2021) 562 final; Ratsdok. 10327/21

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 721/21
                                   zu Drucksache 721/21
                                   Drucksache 721/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                     - EU - U - Vk -
                                                                            - Wi -              14

                                                                                         ...
- VI -

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15.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds
      COM(2021) 568 final

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 702/21
                                   zu Drucksache 702/21
                                   Drucksache 702/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - EU - AIS - Fz -
                                                                           - K - U - Vk -
                                                                           - Wi - Wo -          15

16.   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für
      den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des
      Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung
      einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit
      Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung
      (EU) 2015/757
      COM(2021) 551 final

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 707/21
                                   zu Drucksache 707/21
                                   Drucksache 707/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - EU - AV - U -
                                                                           - Vk - Wi - Wo -     16

                                                                                        ...
- VII -

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17.   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den
      Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissions-
      reduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines
      globalen marktbasierten Mechanismus
      COM(2021) 552 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 708/21
                                    zu Drucksache 708/21
                                    Drucksache 708/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - U - Vk -
                                                                          - Wi -              17

18.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung
      verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der
      Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu
      Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus
      dem Übereinkommen von Paris
      COM(2021) 555 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 710/21
                                    zu Drucksache 710/21
                                    Drucksache 710/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - AV - U -
                                                                          - Vk - Wi -         18

                                                                                       ...
- VIII -

                                                                                               Seite
19.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf
      eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personen-
      kraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den
      ehrgeizigen Klimazielen der Union
      COM(2021) 556 final

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 711/21
                                   zu Drucksache 711/21
                                   Drucksache 711/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                     - EU - U - Vk -
                                                                            - Wi -              19

20.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des
      Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften,
      der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der
      Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor
      Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen,
      und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der
      Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung
      der Fortschritte und der Überprüfung
      COM(2021) 554 final/2

                                   gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                   Drucksache 713/21
                                   zu Drucksache 713/21
                                   Drucksache 713/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                     - EU - AV - U -     20

                                                                                         ...
- IX -

                                                                                                 Seite
21.   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
      Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
      Regionen
      Neue EU-Waldstrategie für 2030
      COM(2021) 572 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 722/21
                                    Drucksache 722/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                     - EU - AV - K -
                                                                             - U - Wi -           21

22.   Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld
      für das Kalenderjahr 2022 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung
      2022 - InsoGeldFestV 2022)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 778/21
                                    Ausschussbeteiligung                     - AIS -              22

23.   Erste Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 779/21
                                    Ausschussbeteiligung                     - AV - In -          23

24.   Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
      (GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 816/21
                                    Drucksache 816/1/21
                                    Ausschussbeteiligung                     - AV - U -           24

                                                                                           ...
-X-

                                                                                               Seite
25.   Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen
      Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-
      Verordnung - GAPKondV)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 817/21
                                   Drucksache 817/1/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - AV - U -           25

26.   Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der
      Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-
      singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen
      (Notifizierungsverordnung DBA Singapur)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 780/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - Fz -               26

27.   Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes
      (Steueroasenabwehrverordnung - StAbwV)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 788/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - Fz - Wi -          27

28.   Verordnung zur Regelung der technischen und organisatorischen
      Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach § 2 Absatz 1a Satz 1
      Nummer 4 des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Mitwirkungsverordnung -
      G 10-MitwV)

                                   gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 762/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - In - Wi -          28

                                                                                         ...
- XI -

                                                                                           Seite
29.   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung
      notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungs-
      verordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der
      Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der
      Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur
      Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 774/21
                                    Ausschussbeteiligung               -R-                  29

30.   Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 784/21
                                    Drucksache 784/1/21
                                    Ausschussbeteiligung               - U - Wi -           30

31.   Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 787/21
                                    Drucksache 787/1/21
                                    Ausschussbeteiligung               - Vk - Fz - In -
                                                                       -U-                  31

32.   Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 781/21
                                    Ausschussbeteiligung               - Wi - AIS - K -     32

                                                                                     ...
- XII -

                                                                                         Seite
33.   Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der
      Europäischen Union für die Ratsarbeitsgruppe der Leiter der
      Pflanzengesundheitsdienste (COPHS)

                                   gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m.
                                   Abschnitt I der Bund-Länder-
                                   Vereinbarung
                                   Drucksache 69/20
                                   Drucksache 819/21
                                   Ausschussbeteiligung                    - EU - AV -    33

34.   Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

                                   Drucksache 805/21
                                   Ausschussbeteiligung                    -R-            34
-1-          Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 1:

Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Verteidigung

       Drucksache:          820/21

Der Vorsitzende des Ausschusses für Verteidigung ist gemäß § 12 Absatz 3 der
Geschäftsordnung des Bundesrates neu zu wählen, da der bisherige Vorsitzende aus
dem Ausschuss ausgeschieden ist.

Die Wahl des Ausschussvorsitzenden erfolgt nach Anhörung des Ausschusses.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Drucksache 820/21.
-2-         Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 2:

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatz-
steuerrecht

       Drucksache:          810/21

Nach dem Jahressteuergesetz 2020 hat die Bundesregierung die Höhe der
Vorsteuerbelastung der sogenannten Pauschallandwirte, das heißt, der Landwirte,
die von der Möglichkeit einer Pauschalisierung ihrer Umsatzsteuerzahlungen
Gebrauch gemacht haben, jährlich zu überprüfen. Falls erforderlich, erfolgt dann
eine Änderung des Durchschnittssatzes. Dies ist auch nach der EU-
Mehrwertsteuerrichtlinie geboten.
Weiterhin muss die EU-Richtlinie über die befristete Befreiung von Einfuhren und
bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie bis zum
Jahresende in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang keine Einwendungen zu dem
Gesetzentwurf erhoben.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18. November 2021 das Gesetz
ohne Änderungen verabschiedet.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
-3-          Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 3:

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und
Lotteriegesetzes
- Antrag des Landes Hessen -

      Drucksache:          797/21

   Mit der Landesinitiative Hessens soll das Rennwett- und Lotteriegesetz
   geändert werden.
   Das Steueraufkommen der im Juli eingeführten Besteuerung des virtuellen
   Automatenspiels und des Online-Pokers wird derzeit in einem jährlichen
   Zerlegungsverfahren auf die Länder verteilt.
   Nach ersten Erfahrungen hat sich herausgestellt, dass die einmalige jährliche
   Abrechnung zu haushaltsmäßigen Komplikationen führt. Um denen zu
   begegnen, soll das Zerlegungsverfahren, das von der Finanzbehörde der Freien
   und Hansestadt Hamburg durchgeführt wird, von einem jährlichen Rhythmus
   auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden.

   Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das
   Änderungsgesetz gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
   Deutschen Bundestag einzubringen.
-4-         Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 4:

Entschließung des Bundesrates: Für eine zukunftsfähige
Krankenhauslandschaft - Weiterentwicklung des DRG-Systems
- Antrag des Landes Niedersachsen -

         Drucksache:         804/21

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Mit der beantragten Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert wer-
     den
     –   den geltenden Fallpauschalenkatalog (Diagnosis-Related-Groups, kurz
         DRGs) weiter zu entwickeln, um die unterschiedlichen Kostenstrukturen
         der einzelnen Krankenhäuser detaillierter abbilden zu können;
     –   durch die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Fehlentwick-
         lung hinsichtlich der durch das weitgehend pauschalierte DRG-System be-
         stehenden Anreize zur Leistungsausweitung entgegen zu wirken;
     –   Leistungen der Grundversorgung, zum Beispiel die Gynäkologie/Geburts-
         hilfe und Pädiatrie im DRG-System präziser abzubilden;
     –   das DRG-System von einem komplexen System mit 1 292 Fallpauschalen
         zu einem effektiven Abrechnungssystem zu entwickeln, um mehr Ressour-
         cen für die Betreuung von Patientinnen und Patienten zu schaffen.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
     Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt die Annahme der Ent-
     schließung nach Maßgabe einer Ergänzung, mit der um eine Beteiligung der
     Länder an der Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung gebeten wird.
     Der Kulturausschuss empfiehlt ebenfalls die Annahme der Entschließung nach
     Maßgabe klarstellender Änderungen, die insbesondere eine Einbeziehung der
     Universitätsklinika in ein Weiterentwicklungskonzept betonen.
- 5a -      Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 5a:

Klimaschutzbericht 2021

        Drucksache:             802/21

I.   Zum Inhalt des Berichtes
     Der Klimaschutzbericht wurde jährlich seit 2015 vom Bundesministerium für
     Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und nachgeordneten Behörden
     verfasst und gibt den Stand des Klimaschutzes in Deutschland wieder, bezogen
     darauf, wie weit Deutschland vom Ziel, bis zum Jahr 2020 die Treibhausgase
     im Vergleich zum Jahr 1990 um 40 Prozent zu reduzieren, entfernt ist.
     Der Klimaschutzbericht 2021 gibt den Umsetzungsstand des 2019 beschlosse-
     nen Klimaschutzprogramms 2030 und letztmalig auch den des im Jahr 2014 be-
     schlossenen Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 wieder. Deutlich wird: Die
     weit überwiegende Anzahl der Maßnahmen wurde bereits umgesetzt oder be-
     findet sich in Umsetzung. Der genaue Stand der einzelnen Maßnahmen wird im
     Klimaschutzbericht aufgeführt.
     Die Summe der beschlossenen Maßnahmen bringt Deutschland bis 2030 je nach
     getroffenen Annahmen auf eine Minderung von 49 Prozent gegenüber 1990 (bei
     einem EU-Emissionshandels-Zertifikatepreis von 30 Euro im Jahr 2030) bezie-
     hungsweise auf 51 Prozent (bei einem Zertifikatepreis von 60 Euro im
     Jahr 2030). Der CO2-Preis im EU-Emissionshandel liegt derzeit bereits bei rund
     60 Euro und weitere Verknappungen der Zertifikate sind geplant. Klar ist aber:
     Für das in diesem Jahr beschlossene erhöhte Klimaziel von mindestens 65 statt
     55 Prozent Minderung sind noch weitere bedeutende Maßnahmen auf europäi-
     scher und nationaler Ebene nötig.
     Für die Zeit nach 2020 gibt der Klimaschutzplan 2050 als nationale Langfrist-
     strategie eine wichtige Orientierung. Er setzt den einzelnen Emissionssektoren
     bis 2030 konkrete Ziele, die nunmehr im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
     rechtlich verankert sind, und den Klimaschutz verbindlich machen. Teil des
     Bundes-Klimaschutzgesetzes sind beispielsweise das Paket für den Kohleaus-

                                                                               ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21          - 5a (a) -

    stieg und die nationale Bepreisung von fossilen Brennstoffen.
    Die Bundesregierung ist gemäß § 10 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
    (KSG) verpflichtet, jährlich einen Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr
    zu erstellen, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschie-
    denen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9
    KSG sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkun-
    gen enthält. Es ist der erste Bericht nach den Vorgaben des 2019 in Kraft getre-
    tenen Bundes-Klimaschutzgesetzes.
    Insgesamt sind nach diesem Bericht die Treibhausgasemissionen in Deutsch-
    land zwischen den Jahren 1990 und 2020 um 40,8 Prozent auf rund 739 Millio-
    nen Tonnen CO2-Äquivalente (das CO2-Äquivalent ist eine Maßeinheit, die
    den Effekt aller menschengemachten Klimagase für das Weltklima vergleichbar
    machen soll) gesunken. Gegenüber dem Vorjahr sanken die Treibhausgasemis-
    sionen in 2020 gemäß Vorjahresschätzung des Umweltbundesamtes deutlich
    um rund 70 Millionen Tonnen, wovon laut Umweltbundesamt etwa ein Drittel
    der Minderungen auf Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
    Der Klimaschutzbericht ist nicht zu verwechseln mit der Treibhausgasbilanz,
    die immer am 15. März eines Jahres veröffentlicht wird. Die Emissionsdaten für
    das Jahr 2020 liegen demnach bei einer Minderung von 40,8 Prozent gegenüber
    1990 auf rund 739 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente.
    Für die Prognose der Treibhausgasentwicklung referiert der Klimaschutzbericht
    den am 13. Oktober 2021 veröffentlichten Klimaschutz-Projektionsbericht
    (Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für Deutschland, vgl. BR-Drucksache
    793/21), der die bis August 2020 beschlossenen Maßnahmen berücksichtigt.

II. Empfehlung des Ausschusses
    Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
    dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
- 5b -     Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 5b:

Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 für Deutschland

        Drucksache:             793/21

I.   Zum Inhalt des Berichtes
     Gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) erstellt die Bun-
     desregierung ab dem Jahr 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-
     Projektionsbericht nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen Gover-
     nance-Verordnung, der die Projektionen von Treibhausgasemissionen, ein-
     schließlich der Quellen und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungs-
     änderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und Maßnahmen zu
     deren Minderung enthält.
     Für die Erstellung des Projektionsberichtes 2021 hat ein Forschungskonsortium
     im Auftrag des Umweltbundesamtes und des Bundesministeriums für Umwelt,
     Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) ein Szenario für die Entwicklung
     der Treibhausgasemissionen in Deutschland für den Zeitraum 2021 bis 2040 er-
     arbeitet.
     Mit dem Projektionsbericht 2021 erfüllt die Bundesregierung eine europarecht-
     liche Pflicht. Der Bericht orientiert sich weitestgehend an den von der EU-
     Kommission Mitte 2020 empfohlenen Rahmenparametern. Er berücksichtigt
     nur die bis zum 31. August 2020 beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen. Der
     Projektionsbericht beinhaltet insbesondere die Maßnahmen des am
     3. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Aktionsprogramms
     Klimaschutz 2020“ inklusive der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans
     Energieeffizienz (NAPE) und die Maßnahmen des Klimaschutzprogramms
     2030, das am 9. Oktober 2019 beschlossen wurde. Hinzu kommen einzelne zu-
     sätzliche Maßnahmen aus der am 18. Dezember 2019 vom Bundeskabinett ver-
     abschiedeten Energieeffizienzstrategie 2050, die über das Klimaschutzpro-
     gramm 2030 hinausgehen, sowie die treibhausgasrelevanten Maßnahmen aus
     dem Konjunkturprogramm der Bundesregierung vom 3. Juni 2020.

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21          - 5b (a) -

    Projektionen können reale dynamische Entwicklungen nicht abbilden, sondern
    basieren methodisch bedingt auf Rahmendaten und Annahmen. Durch den frü-
    hen Stichtag Ende August 2020 ist daher die Aussagekraft des Projektionsbe-
    richts 2021 mit Blick auf 2030 eingeschränkt. Insbesondere sind seither im na-
    tionalen und internationalen Klimaschutz Beschlüsse von großer Tragweite ge-
    fasst worden, die der Bericht nicht abbilden kann.
    Wesentliche Entwicklungen, die sich seit dem Berichts-Stichtag
    31. August 2020 ergeben haben und im Projektionsbericht nicht mehr oder nur
    eingeschränkt berücksichtigt werden konnten, sind zum Beispiel der seit An-
    fang des Jahres stark gestiegene Zertifikate-Preis im Europäischen Emissions-
    handel (ETS), der im Projektionsbericht im Basisszenario wie von der EU-
    Kommission empfohlen noch mit 30 Euro für das Jahr 2030 angenommen wird,
    der aber heute bereits bei rund 60 Euro steht. Hintergrund ist das Ende 2020 be-
    schlossene EU-Klimagesetz (EU) 2021/1119 [Verordnung (EU) 2021/1119 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des
    Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
    Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klima-
    gesetz“), ABl. L 243 vom 9. Juli 2021, S. 1 - 17] mit dem erhöhten und ver-
    bindlichen EU-Klimaziel. Dessen Umsetzung in konkrete Maßnahmen (Fit for
    55-Paket) wird derzeit verhandelt. Es wird darum ebenso wenig im Projektions-
    bericht abgebildet wie die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes von 2021
    (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes, Gesetz vom
    18.08.2021 - BGBl. I 2021, Nr. 59 v. 30.08.2021, S. 3905), mit der die Anhe-
    bung des deutschen Klimaziels bis 2030 auf 65 Prozent verabschiedet wurde
    und die weitere Maßnahmen erforderlich machen wird.

II. Empfehlung des Ausschusses
    Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
    dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.
- 6a -     Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 6a:

Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für
Inneres und Heimat sowie den Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages gemäß § 26
Absatz 2 bis 4 Investitionsgesetz Kohleregionen

        Drucksache:             795/21

I.   Zum Inhalt des Berichtes
     Mit dem am 14. August 2020 in Kraft getretenen Investitionsgesetz Kohle-
     regionen (InvKG) unterstützt der Bund die vom Kohleausstieg betroffenen
     Regionen bei der Bewältigung des dadurch verstärkten Strukturwandels. Dies
     betrifft sowohl Braunkohleregionen als auch Standorte von Steinkohlekraft-
     werken.
     Die sogenannte erste Säule umfasst Finanzhilfen des Bundes für besonders
     bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindever-
     bände in den Braunkohlerevieren. Die Projektauswahl und Durchführung liegt
     in der Zuständigkeit der Länder. Insgesamt stehen den Ländern hier bis zu
     14 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 zur Verfügung. Die zweite Säule der
     Unterstützung beinhaltet Maßnahmen in eigener Zuständigkeit des Bundes.
     Hierbei werden die Braunkohleregionen mit bis zu 26 Milliarden Euro bis 2038
     unterstützt. Teil dieser Maßnahmen sind unter anderem die Erweiterung und
     Einrichtung von Programmen und Initiativen des Bundes (§ 17 InvKG), das
     STARK Bundesprogramm (§ 15 InvKG), die Ansiedlung von Einrichtungen
     des Bundes in den Revieren (§ 18 InvKG) und zusätzliche Investitionen in
     Bundesfernstraßen/- schienenwege (Kapitel 4 InvKG).
     Die Bundesregierung ist gemäß § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG aufgefordert, dem
     Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Aus-
     schuss für Inneres und Heimat sowie dem Ausschuss für Verkehr und digitale
     Infrastruktur des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die
     zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel, über den

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21         - 6a (a) -

    Stand der Umsetzung von § 18 InvKG sowie über den Stand der Umsetzung der
    Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5 InvKG zu berichten.
    Dem Bericht zufolge ist die Unterstützung des Strukturwandels durch den Bund
    in den Braunregionen und an den Steinkohlekraftwerksstandorten erfolgreich
    gestartet. So wurden zum 31. August 2021 durch das für die Umsetzung des
    InvKG zuständige Bund-Länder-Koordinierungsgremium (BLKG) insgesamt
    77 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 16,3 Milliarden Euro beschlos-
    sen. Insgesamt wurden bereits 175 Projekte mit einem Volumen von
    3,01 Milliarden Euro im Rahmen der Finanzhilfen bestätigt, davon sind bereits
    sieben Projekte mit einem Volumen von 80,5 Millionen Euro gestartet. Darüber
    hinaus wurden in eigener Zuständigkeit des Bundes 40 Maßnahmen nach §§ 14
    bis 17 InvKG mit einem bereits verplanten Volumen von 10,96 Milliarden Euro
    bis zum Laufzeitende der jeweiligen Maßnahmen beschlossen.
    In § 18 InvKG verpflichtet sich der Bund, mindestens 5 000 neue, zusätzliche
    Arbeitsplätze bis zum 31.Dezember 2028 in Behörden und sonstigen Einrich-
    tungen des Bundes in den Kohleregionen zu schaffen. Seit dem 1. Januar 2019
    wurden in den Revieren bereits 2 140 neue Stellen in Behörden und Einrichtun-
    gen des Bundes besetzt. 16 Behörden wurden mit einer Haupt- oder Außenstelle
    in den Braunkohlerevieren neu angesiedelt.
    Laut Bericht wurden für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen bereits
    Maßnahmen mit einem verplanten Volumen von 986 Millionen Euro bis zum
    Laufzeitende der jeweiligen Maßnahmen durch das BLKG beschlossen. Nach
    derzeitigem Planungsstand sollen in den kommenden Jahren seitens des Bundes
    in den Braunkohlerevieren 4 075 Stellen vorgesehen werden. Die Planungen für
    weitere rund 626 Stellen seien so weit fortgeschritten, dass Stellen im Bundes-
    haushalt dafür vorgesehen sind. Im Jahr 2022 planen derzeit 13 Behörden oder
    Einrichtungen des Bundes insgesamt rund 230 zusätzliche Stellen innerhalb der
    Reviere zu schaffen.
    Im Rahmen von Kapitel 4 und Anlage 4 und 5 InvKG fördert der Bund zusätz-
    liche Investitionen in die Bundesfernstraßen und Bundesschienenwege. Dem
    Bericht zufolge hat das BLKG basierend auf seinen Beschlüssen vom 1. April,
    28. Mai und 8. Juni 2021 bisher 21 Schienen- und fünf Straßenbauprojekte be-
    schlossen und Mittel in Höhe von rund 3,94 Milliarden Euro für Investitionen in
    Bundesfernstraßen/-schienenwege bis 2038 freigegeben.

                                                                              ...
- 6a (b) -    Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

II. Empfehlung des Wirtschaftsausschusses
   Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von dem Bericht Kennt-
   nis zu nehmen.
- 6b -     Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 6b:

Bericht der Bundesregierung gemäß § 26 Absatz 5 Investitions-
gesetz Kohleregionen an den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für
Finanzen des Deutschen Bundestages

        Drucksache:             796/21

I.   Zum Inhalt des Berichtes
     Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Be-
     wältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom
     29. Juni 2020 hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um
     die Wirtschaft zu stabilisieren und Investitionsanreize zu setzen. Zu diesen
     Maßnahmen gehörte auch die Einführung einer degressiven Abschreibung für
     bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und
     2021 angeschafft oder hergestellt werden. Für diese Wirtschaftsgüter kann an-
     stelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung bis zum Zwei-
     einhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 Prozent der
     Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorgenommen werden. Die einkom-
     mensteuerrechtliche Regelung ist nicht auf die Gebiete des Strukturstärkungs-
     gesetzes beschränkt. Sie gilt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, für alle
     Steuerpflichtigen, die zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt sind.
     Die Bundesregierung ist aufgefordert, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss
     für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen
     Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die Wirkung der mit dem
     Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Ab-
     schreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu berichten.
     Gemäß § 26 Absatz 5 Investitionsgesetz Kohleregionen entscheidet der Bundes-
     tag auf dieser Grundlage über eine Verlängerung dieser Regelung in den
     Fördergebieten ab 2022.

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21          - 6b (a) -

    Nach Ansicht der Bundesregierung führt die Inanspruchnahme der degressiven
    Abschreibung insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition gegenüber
    einer linearen Abschreibung zu einem höheren Abschreibungsvolumen und da-
    mit zu einer Gewinnminderung. Damit sei die degressive Abschreibung grund-
    sätzlich dazu geeignet, eine schnellere Refinanzierung zu fördern, neue Investi-
    tionsanreize zu setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung zu entfalten.
    Allerdings lasse sich die Wirkung der degressiven Abschreibung innerhalb des
    kurzen Zeitraums seit ihrer Einführung derzeit nicht konkret beziffern. Ein
    Grund dafür sei, dass sich Abschreibungen grundsätzlich erst im Rahmen der
    Steuerveranlagung auswirken, das heißt erst nach Abschluss des Veranlagungs-
    zeitraumes, in dem die maßgeblichen Investitionen getätigt wurden. Das wäre
    bei der degressiven Abschreibung erstmals in den Veranlagungen für das Wirt-
    schaftsjahr 2020. Vor dem Hintergrund, dass die Fristen zur Abgabe der Steuer-
    erklärungen für das Jahr 2020 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz um drei
    Monate verlängert wurden, seien diese Veranlagungen in der Regel noch nicht
    durchgeführt. Ob und wie sich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
    degressiven Abschreibung im Jahr 2020 ausgewirkt habe, könne von daher
    mangels Veranlagungen nicht beurteilt werden.
    Im Übrigen lehnt die Bundesregierung eine begrenzte Fortführung der degres-
    siven Abschreibung ab 2022 nur in den ausgewiesenen Fördergebieten aus fach-
    lichen Erwägungen ab. Die degressive Abschreibung zähle zu den planmäßigen
    Abschreibungen, bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den
    Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ver-
    teilt werden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
    Besteuerung, der gebietet, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und
    durchgesetzt und somit alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln sind, seien
    steuerliche Einzelfallregelungen grundsätzlich nicht zulässig. Eine branchen-
    spezifische oder gebietsbezogene Gewährung wäre damit verfassungsrechtlich
    bedenklich.

II. Empfehlung des Wirtschaftsausschusses
    Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Bericht der
    Bundesregierung gemäß § 26 Absatz 5 des Investitionsgesetzes Kohleregionen
    Stellung zu nehmen.

                                                                               ...
- 6b (b) -        Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

Der Ausschuss teilt die Einschätzung der Bundesregierung, wonach eine de-
gressive Abschreibung geeignet sei, schnelle Refinanzierung zu fördern, neue
Investitionsanreize zu setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung zu ent-
falten. Er bedauert jedoch, dass die Bundesregierung im Ergebnis ihrer Bewer-
tung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit
ablehnt, obwohl sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeit-
raums nicht konkret beziffern lasse.
Der Ausschuss lehnt daher das Auslaufen der degressiven Abschreibungsmög-
lichkeit ab und fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich eine Verlän-
gerung auf den Weg zu bringen. Nach einem ausreichend langen Zeitraum sei
deren Wirkung erneut zu bewerten und gegebenenfalls über ein Auslaufen der
Regelung zu entscheiden.
Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 796/1/21 ersichtlich.
-7-          Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 7:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen - „Fit für 55“: auf dem Weg zur
Klimaneutralität - Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030
COM(2021) 550 final; Ratsdok. 10849/21

       Drucksache:           737/21

In der Mitteilung „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des
EU-Klimaziels für 2030 erläutert die Kommission den Hintergrund und die Not-
wendigkeit des vorgelegten Legislativpakets. Zudem werden die zentralen vorge-
schlagenen Änderungen am bisherigen EU-Rechtsrahmen sowie die neuen Initiati-
ven zusammengefasst.
Mit dem Europäischen Klimagesetz wurden das EU-Netto-Minderungsziel von
mindestens 55 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 und das Ziel der
Treibhausgasneutralität bis 2050 im Unionsrecht verankert. In diesem Sinne zielt
das Vorschlagspaket darauf ab, die EU „Fit für 55“ zu machen und den notwendi-
gen transformativen Wandel von Wirtschaft, Gesellschaft und Industrie herbeizu-
führen.
Zur Implementierung dieser Ziele hat die Kommission am 14. Juli 2021 eine Über-
arbeitung von acht existierenden Rechtstexten sowie fünf neue Legislativvorschläge
vorgelegt.
Die Kommission unterstreicht die Notwendigkeit eines sehr zeitnahen und entschie-
denen Handelns, um die im Übereinkommen von Paris beschlossene Begrenzung
der Erderwärmung einzuhalten.
Hierbei setzt die Kommission auf ein Zusammenspiel von Bepreisung, angepassten
Zielvorgaben und regulatorischen Instrumenten.

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21            - 7 (a) -

Bepreisung:
–   Stärkung des Emissionshandels, auch im Luftverkehr (inklusive Implementie-
    rung von CORSIA), und schnellere Reduzierung der Emissionsmengen-
    Obergrenzen,
–   Ausweitung des Emissionshandels auf den See- und den Straßenverkehr sowie
    auf Gebäude,
–   Neufassung der Energiesteuerrichtlinie sowie
–   ein neues CO2-Grenzausgleichssystem.

Angepasste Zielvorgaben auf EU-Ebene / Mitgliedstaaten-Ebene:
–   Aktualisierung der EU-Klimaschutzverordnung,
–   Aktualisierung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen
    und Forstwirtschaft,
–   Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie
–   Aktualisierung der Energieeffizienzrichtlinie.

Regulatorische Instrumente:
–   strengere CO2-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge,
–   neue Infrastruktur für alternative Kraftstoffe,
–   ReFuelEU Aviation: nachhaltige Flugzeugtreibstoffe sowie
–   FuelEU Maritime: nachhaltige Schiffskraftstoffe.

Die Kommission legt dabei einen Schwerpunkt auf eine sozial gerechte Umsetzung
des neuen Klimaziels und eine Aufteilung der Anstrengungen unter den Mitglied-
staaten, welche die unterschiedlichen sozioökonomischen Ausgangsbedingungen
berücksichtigt. Sie schlägt zudem – insbesondere in Reaktion auf die Einbeziehung
von Straßenverkehr und Gebäude in den Emissionshandel – die Einrichtung eines
Klima-Sozialfonds im Rahmen des EU-Haushalts vor. Demnach sollen 25 Prozent
der Einnahmen des neuen Emissionshandelssystems (EHS) für Verkehr und Gebäu-
de hierfür verwendet werden. Die Mittel sollen die Mitgliedstaaten unter anderem
für befristete Einkommensbeihilfen, für Maßnahmen im Verkehrsbereich oder bei
der energetischen Gebäudesanierung nutzen können. Im Rahmen der Anpassung

                                                                            ...
- 7 (b) -       Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

des EHS soll die finanzielle Ausstattung des Innovationsfonds und des Modernisie-
rungsfonds erhöht werden.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 737/1/21 ersichtlich.
-8-          Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 8:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der
Rahmenvorschriften     der    Union    zur   Besteuerung    von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung)
COM(2021) 563 final; Ratsdok. 10872/21

        Drucksache:          720/21

Der Richtlinienvorschlag der Kommission hat das Ziel, die Energiesteuerrichtlinie
anzupassen und stärker klimapolitisch auszurichten. Der Vorschlag soll dazu die-
nen, die Besteuerung von Energieerzeugnissen in der EU neu zu gestalten, um
dadurch den Binnenmarkt zu stärken und einen Beitrag zur Erreichung der Klima-
ziele der EU zu leisten.
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, die aus dem Jahr 2003 stammenden Mindest-
steuersätze für die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen sowie elektrischem
Strom neu festzulegen, die bereits im Jahr 2011 vorgeschlagene jährliche automati-
sche Anpassung gemäß dem Verbraucherpreisindex wieder vorzusehen sowie
(ebenso wie im Jahr 2011) den Anknüpfungspunkt der Besteuerung von Volumen
auf Energiegehalt umzustellen. Die Energieerzeugnisse und Strom sollen zudem in
Kategorien eingeteilt und es soll eine Rangfolge gebildet werden, indem der Min-
deststeuersatz orientiert an der Umweltfreundlichkeit der Energieträger festgelegt
wird. Wasserstoff und weitere Energieträger sollen in die Besteuerung aufgenom-
men werden.
Darüber hinaus sollen Steuerbegünstigungen für fossile Energieerzeugnisse abge-
baut werden. Dazu gehört insbesondere eine schrittweise Einführung der Besteue-
rung der Luft- und Schifffahrt. Künftig sollen neben der bereits vorhandenen Be-
steuerung der Kraftstoffe für Firmenflüge und private Flüge auch die Kraftstoffe für
gewerbliche Intra-EU-Flüge (mit Ausnahme von Frachtflügen) besteuert werden. In
der Schifffahrt sollen die bestehende für die Mitgliedstaaten obligatorische Befrei-

                                                                               ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21        - 8 (a) -

ung für die Meeresschifffahrt und die fakultative Befreiung für die Binnenschiff-
fahrt gestrichen werden.
Weitere Regelungen betreffen Steuerbefreiungen für bestimmte Erzeugnisse oder
elektrischen Strom aus bestimmten Quellen beziehungsweise für bestimmte Ver-
wendungszwecke.
Des Weiteren sind Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission vor-
gesehen.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 720/1/21 ersichtlich.
-9-          Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 9:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
COM(2021) 558 final

        Drucksache:          706/21

Der Richtlinienvorschlag der Kommission soll der Novellierung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie (EED) dienen mit dem Ziel, mittel- und langfristige Ver-
besserungen der Energieeffizienz in der EU als Beitrag zur Erreichung der ambitio-
nierten EU-Klimaziele zu realisieren.
Die Neufassung der EED durch Fortschreibung und Erweiterung der bisherigen An-
forderungen betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:
-   Vorschlag eines EU-weit verbindlichen Energieeffizienzziels von 9 Prozent bis
    2030 gegenüber einer Projektion aus dem Referenzszenario 2020, womit eine
    deutliche Steigerung des Ambitionsniveaus verbunden sein soll,
-   Anforderungen an die Berechnung der Angemessenheit mitgliedstaatlicher
    Energieeffizienzbeiträge mittels einer eigens entwickelten und allgemein vor-
    gegebenen Formel,
-   Aufrechterhaltung der vollständigen Integration dieser Beiträge beziehungswei-
    se der damit verbundenen Berichtspflichten in die sogenannte integrierte Ener-
    gie- und Klimaplanung der Mitgliedstaaten nach der EU-Governance-
    Verordnung,
-   Konkretisierung des “Energy-Efficiency-First“-Grundsatzes (Energieeffizienz
    an erster Stelle) in allgemeine Anforderungen insbesondere bei der Energiesys-
    templanung,
-   Einführung einer Verbrauchsreduktionsverpflichtung für den öffentlichen Sek-
    tor in Höhe von 1,7 Prozent pro Jahr und Verpflichtung zum Erlass von Ener-
    gieeffizienzmaßnahmen,

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21          - 9 (a) -

-   Fortschreibung und Ausweitung der Vorbildwirkung für alle öffentlichen Ge-
    bäude, einschließlich kommunaler Gebäude und Gebäude der Länder, in Fragen
    der Energieeffizienz,
-   Fortschreibung der energieeffizienzbezogenen Anforderungen an die öffentliche
    Vergabe,
-   Fortschreibung der sogenannten Energieeinsparverpflichtung unter Hinzufü-
    gung neuer Schwerpunkte wie zum Beispiel der Bekämpfung von Energiear-
    mut,
-   Fortentwicklung der energieeffizienzbezogenen Anforderungen an Unterneh-
    men in Form einer schwellenwertbezogenen verpflichtenden Einführung von
    Energiemanagementsystemen und Energieaudits,
-   Schaffung einer jährlichen Berichtspflicht für Rechenzentren,
-   Fortschreibung der Regelungen zur Verbrauchserfassung sowie zur Verbrauchs-
    und Abrechnungsinformation,
-   Hinzufügung neuer Regelungen zur Besserstellung von Verbraucherinnen und
    Verbrauchern,
-   Fortentwicklung der energieeffizienzbezogenen Anforderungen an Wärme- und
    Kältesysteme,
-   weitere Regelungen unter anderem zu Energiedienstleistungen, Beratung und
    beruflicher Qualifikation sowie
-   Anforderungen an die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Ener-
    gieeffizienz und die Möglichkeit der Einrichtung von Nationalen Energieeffi-
    zienzfonds.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 706/1/21 ersichtlich.
- 10 -      Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 10:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU)
2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des
Rates
COM(2021) 557 final

       Drucksache:             712/21

Der Richtlinienvorschlag der Kommission zielt auf die Überarbeitung der EU- Er-
neuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) ab. Die Überarbeitung soll einen Beitrag
zur Erreichung der EU-Klimaziele durch Steigerung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen in allen Sektoren und der Förderung einer besseren Integrati-
on der Energiesysteme leisten. Eine Steigerung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len ist relevant für die Bereiche Klimaschutz, Energiewende, Energieversorgungssi-
cherheit, Innovationen und Technologieentwicklung in den verschiedenen Erzeu-
gungs- und Verbrauchssektoren, bei Wachstum und Beschäftigung und bei der Be-
zahlbarkeit von Bauen und Wohnen.
Die Kommission schlägt die Anhebung der Zielvorgabe für erneuerbare Energien
(EE) für 2030 von derzeit 32 Prozent auf 40 Prozent (EE-Anteil) am Bruttoend-
energieverbrauch (BEEV) vor, um das EU-Erneuerbaren-Ziel an das neue EU-
Klimaziel anzupassen. Der Richtlinienvorschlag hebt zudem die bestehenden Un-
terziele im Verkehrsbereich und im Wärmebereich an und führt in den Sektoren
Gebäude und Industrie neue indikative EE-Unterziele ein.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
–   verbindliches EE-Wärme-Unterziel von mindestens 1,1 Prozent per anno für

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21           - 10 (a) -

    Mitgliedstaaten, die keine Abwärme und -kälte nutzen, für alle anderen Mit-
    gliedstaaten eine Ambitionssteigerung von bislang 1,3 Prozent per anno auf 1,5
    Prozent (bislang jeweils indikativ);
–   Ambitionssteigerung des weiterhin indikativen EE-Fernwärme-Unterziels von
    bislang 1 Prozent auf 2,1 Prozent per anno;
–   neues indikatives Gebäude-Unterziel für 2030 für die Steigerung des EE-
    Anteils am Endenergieverbrauch (EEV) im Gebäudesektor, welches sich die
    Mitgliedstaaten selbst setzen sollen, aber welches konsistent sein muss mit ei-
    nem indikativen EU-Ziel von mindestens 49 Prozent EE-Anteil im Gebäudebe-
    reich am EEV in 2030;
–   indikatives Ziel für Mitgliedstaaten (Benchmark), den EE-Anteil im Industrie-
    bereich um 1,1 Prozent pro Jahr zu steigern (Bemühensverpflichtung);
–   verpflichtendes Ziel für Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass voraussichtlich 50
    Prozent des in 2030 von der Industrie verwendeten Wasserstoffs grün sein soll;
–   Die Zielanrechnung von erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen
    Ursprungs (synthetische Brenn- und Kraftstoffe - renewable fuels of non-
    biological origin - RFNBOs) soll angepasst werden: RFNBOs sollen laut Vor-
    schlag der Kommission künftig in den Sektoren (und damit auch in den Mit-
    gliedstaaten) angerechnet werden, in denen sie verbraucht werden, das heißt
    nicht mehr wie bisher im input-gebenden erzeugenden Stromsektor (und erzeu-
    genden Mitgliedstaat).
Für den Verkehrsbereich sind folgende Änderungen vorgesehen:
–   Umstellung des Systems auf eine Treibhausquote (das heißt Abkehr vom Bezug
    nur auf EE);
–   Einbeziehung des gesamten Verkehrssektors bei der Berechnung und Erhöhung
    des fossilen Komparators;
–   Festlegung des Verkehrsunterziels auf 13 Prozent (bezogen auf die Reduktion
    der THG-Intensität);
–   Einführung einer Unterquote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ur-
    sprungs (RFNBOs) von 2,6 Prozent im Verkehrsbereich;
–   Erhöhung der energetischen Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe auf
    2,2 Prozent;
–   Wegfall der Multiplikatoren zur Berechnung der Zielerfüllung;
–   Einführung eines Handelssystems für Strom in Elektrofahrzeugen;

                                                                                 ...
- 10 (b) -        Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

–   Die Mitgliedstaaten müssen Herkunftsnachweise für EE-Strom künftig auch für
    geförderten Strom ausstellen und für die Zusatzvermarktung für Stromlieferver-
    träge zur Verfügung stellen.
Weitere Änderungsvorschläge der Kommission betreffen den Bereich Nachhaltig-
keit:
–   Senkung des Anlagenschwellenwerts zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskrite-
    rien und Vorgaben zur THG-Reduktion für feste Biomasse von 20 MW auf 5
    MW;
–   Ausweitung der Nachhaltigkeitsvorgaben für landwirtschaftliche Biomasse auf
    forstwirtschaftliche Biomasse;
–   Die energetische Nutzung von Forstbiomasse soll ab 2026 nicht mehr gefördert
    werden dürfen (außer mit CCS).
–   Vorgabe zur Kaskadennutzung und Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß Ab-
    fallrahmenrichtlinie bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie
    (Regelung nicht konkretisiert).
Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag zahlreiche Maßnahmen in den ein-
zelnen Sektoren vor (zum Beispiel die EE-Nutzungspflicht bezieht sich nunmehr
auf alle Gebäude, nicht nur auf Neubau und umfassende Sanierungen). Weitere Re-
gelungen betreffen neue Maßnahmen, zum Beispiel Label für Grünstrom-Nutzung
in Industrieprodukten, Maßnahmen zur Systemintegration und Stärkung der regio-
nalen Zusammenarbeit im Strombereich, insbesondere bei Offshore-Erneuerbaren,
sowie Ausweitung der Regelungen zur EE-Nutzung, gegebenenfalls auch auf priva-
ten Gebäudebestand. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Markthochlauf von RFNBOs
wie auf grünem Wasserstoff.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 712/1/21 ersichtlich.
- 11 -        Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 11:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
COM(2021) 564 final

       Drucksache:           714/21 und zu 714/21

Der Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems
(Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) hat das Ziel, einen CBAM zu
etablieren, der als Klimaschutzmaßnahme das Risiko der Verlagerung von CO2-
Emissionen verhindern und die Klimaschutzziele der EU unterstützen soll. Der
CBAM soll die bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor der Verlagerung von
CO2-Emissionen („Carbon Leakage“) schrittweise ersetzen. Eine solche findet statt,
wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kos-
tengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen
Ländern durch gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Erzeugnisse
ersetzen. Außerdem sollen Industrieunternehmen in Drittländern und die internatio-
nalen Partner dazu motiviert werden, ihr Ambitionsniveau ebenfalls zu steigern und
Schritte in dieselbe Richtung zu unternehmen.
Inhaltlich sieht der Verordnungsvorschlag vor, den einzuführenden CBAM auf den
Import von Zement, Stahl und Eisen, Dünger, Aluminium, Rohrverschlussstücke
und Rohrverbindungsstücke sowie Elektrizität zu beziehen, wobei Eisenschrott, Ei-
senlegierungen und bestimmte Sorten Dünger ausgenommen sein sollen.
Die CO2-Emissionen von importierten Gütern sollen nach dem Vorschlag mit Stan-
dardwerten bemessen werden, wobei Importeure alternativ individuelle CO2-
Fußabdrücke nachweisen können. Der individuelle Nachweis ist laut Vorschlag für
die WTO-Kompatibilität erforderlich. Außerdem soll die Belastung durch heimi-
sche CO2-Bepreisung berücksichtigt werden. Für die Emissionen von importierten
Gütern aus Drittstaaten sollen CBAM-Zertifikate erworben werden können, deren

                                                                              ...
Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21         - 11 (a) -

Preis wöchentlich an den CO2-Preis des EU-Emissionshandelssystems (EHS) ange-
passt werden soll. Für die Umsetzung soll jedes EU-Mitgliedsland eine nationale
Organisation bestimmen. Zunächst sollen indirekte Emissionen ausgenommen sein.
Von 2023 bis 2025 soll eine Pilotphase ohne Zahlungsverpflichtungen etabliert
werden. Ab 2026 soll die 10-jährige Einführungsphase des CBAM beginnen. In
dieser Phase sollen CBAM-Zertifikate für importierte Güter aus Drittstaaten nur für
diejenigen Emissionen erworben werden müssen, die oberhalb der kostenlosen Zu-
teilung von Emissionszertifikaten im EHS liegen, wenn die entsprechenden Güter
innerhalb der EU produziert worden wären. Die bestehenden Instrumente zum
Schutz vor „Carbon Leakage“ sollen nach dem Kommissionsvorschlag jährlich re-
duziert und 2035 vollständig durch den CBAM ersetzt werden.

Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus der Drucksache 714/1/21 ersichtlich.
- 12 -         Erläuterung, 1014. BR, 17.12.21

TOP 12:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
COM(2021) 559 final

        Drucksache:           709/21 und zu 709/21

Der Verordnungsvorschlag der Kommission verfolgt das Ziel, eine Mindestinfra-
struktur für den Hochlauf der Lade- und Betankungsinfrastruktur für Fahrzeuge, die
mit alternativen Antrieben und Kraftstoffen betrieben werden, für alle Verkehrsträ-
ger und in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Hochlauf der Lade- und Be-
tankungsinfrastruktur für alternative Antriebe sei eine Voraussetzung für eine kli-
mafreundliche Mobilität und für die Erreichung der Klimaziele. Die Infrastruktur
soll interoperabel sein und vollständige Nutzerinformationen und angemessene Be-
zahloptionen bieten.
Der Verordnungsvorschlag ist Teil eines Pakets von Vorschlägen, welches die
Kommission am 14. Juli 2021 vorgelegt hat, um die Politik der EU in den Berei-
chen Klima, Energie, Landnutzung, Verkehr und Steuern so zu gestalten, dass die
Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem
Stand von 1990 gesenkt werden können („Fit for 55-Paket“). Diese Verringerung
der Emissionen im kommenden Jahrzehnt soll ein entscheidender Schritt auf dem
Weg Europas sein, um bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt zu
werden und den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte sind die folgenden:
Die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstof-
fe (AFID) soll in eine Verordnung (AFIR) umgewandelt werden. Es sollen ver-

                                                                                ...
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