EUROPEAN SUPER LEAGUE VS FIFA UND UEFA - JKU ePUB
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Eingereicht von Gerhard Knoll Angefertigt am Institut für Europarecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Franz EUROPEAN SUPER Leidenmühler LEAGUE März 2023 VS FIFA UND UEFA Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at
EUROPEAN SUPER LEAGUE VS FIFA UND UEFA I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis…………………………………………………………………………..…….2 II. Einleitung..…………………………………………………………………………………..…….3 III. Konkreter Hintergrund…………………………………………………………………………...4 IV. Sport innerhalb der EU…………………………………………………………………………..5 A. Entwicklung der Sporttradition………………………………………………………………….5 B. Spitzensport………………………………………………………………………………………6 C. Sport als Wirtschaftszweig……………………………………………………………………...7 V. Organisationsstrukturen im Sport………………………………………………………………8 A. Hintergrund von Verbandsystemen…………………………………………………...……….8 B. FIFA………………………………………………………………………………………..………9 C. UEFA……………………………………………………………………………………………..10 D. Andere Sportzweige…………………………………………………………………………….10 E. Pro und Contra des "Ein-Verband Prinzips" im Fußball…………………………………….11 VI. European Super League…………………………………………………………………….…13 A. Organisation……………………………………………………………………………………..13 B. Ziele und Folgen………………………………………………………………………………...14 VII. Wettbewerbsrecht innerhalb der EU………………………………………………………….15 A. Normzweck………………………………………………………………………………………15 B. Anwendungsbereich des Unionsrecht auf Spitzensport…………………………………….16 C. Kartellverbot des Art 101 AEUV……………………………………………………………….16 D. Missbrauchsverbot des Art 102 AEUV………………………………………………………..18 VIII. European Super League vs. FIFA und UEFA………………………………………………..20 A. Standpunkte European Super League………………………………………………………..20 2
B. Standpunkte von FIFA und UEFA……………………………………………………………..21 C. Vorabentscheidungsverfahren…………………………………………………………………22 IX. Schlussanträge des Generalanwalts………………………………………………………….23 X. Ausblick und Folgen…………………………………………………………………………….29 XI. Literaturverzeichnis……………………………………………………………………………..30 XII. Internetquellen…………………………………………………………………………………..31 In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulin verwendet. Weibliche Geschlechter werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. II. Einleitung Jeder EU-Bürger kommt regelmäßig mit sportlichen Aspekten, - sei es im Schulunterricht, aktiv in der Freizeit oder passiv als Fernsehsendung - in Berührung. Der Sport ist damit Teil des Alltags in Europa. Ebenso zahlreich und mannigfach wie die Berührungspunkte des Bürgers mit dem Sport sind, so vielfältig ist auch der Sport an sich, sein Wesen und seine Erscheinungsformen.1 Anhand der stetig wachsenden Anzahl an anerkannten und zugelassenen Spotarten bei Olympischen Spielen ist erkennbar wie breit die Palette an verschiedensten Sportalternativen mittlerweile weltweit geworden ist. In Europa wird der „Sport“ heutzutage umgangssprachlich als Oberbegriff zur Bezeichnung eines ganzen gesellschaftlichen Lebensbereichs verwandt, der mannigfaltige Angebotsformen, Verhaltensweisen und Beschäftigungen des EU-Bürgers umfasst.2 Fußball gehört zu den meist ausgeübten und beliebtesten Sportarten der Welt und wird von vielen Menschen nicht nur als Sportart, sondern als wichtige Säule in ihrem Leben erachtet. Dieses Potential erkannte auch die Unterhaltungsindustrie bereits frühzeitig und die Wettkämpfe des Spitzensports wurden aufgrund ihres hohen Unterhaltungswerts und des zunehmenden Zuschauerinteresses alsbald als begehrter Sendeinhalt und Berichterstattungsgegenstand eine zuverlässige und feste Größe im Sendeprogramm.3 1 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 27. 2 Vgl Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon 2003, 493. 3 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 155. 3
Durch professionelle und gezielte Vermarktung wurde aus reinen Sportwettkampfveranstaltungen regelrechte Großevents konstruiert, die nicht nur das Leben vieler Menschen weltweit mittelbar oder unmittelbar beeinflussen, sondern neben ihren gesellschaftlichen Auswirkungen auch vor allem wirtschaftliche Interessen Dritter geweckt hat. Die wohl bedeutendste Konturierung erfährt der für die Untersuchung relevante Sportbereich durch das Merkmal der Kommerzialisierung. Es ist unbestritten, dass der Spitzensport einer weitreichenden Kommerzialisierung unterliegt, die auch weiterhin ungebrochen voranschreitet.4 Es stellt sich die Frage inwieweit der heutige Stellenwert von bestimmten Sportarten noch kompatibel mit dem Urgedanken des Erfinders sind. Die jüngste Fußball Weltmeisterschaft in Katar brachte eine enorme Diskrepanz von Durchführung eines Wettbewerbs einerseits und die dortigen ethischen Rahmenbedingungen andererseits zum Vorschein. Weltweit gab es viele kritische Stimmen, die die Abhaltung einer Fußball Weltmeisterschaft in Katar aus moralischen und ökologischen Gründen als nicht vereinbar mit jener Integrität erachteten, die den Urgedanken des Fußballs prägten. Eine Liberalisierung von Sportarten birgt somit die Gefahr sich längerfristig, beschleunigt durch damit verbundene Kommerzialisierung, vom Ursprungsgedanken zu entfremden und einen ursprünglich reinen Sportzweig schleichend zu einem Wirtschaftszweig mit Sportinhalten zu verwandeln. III. Konkreter Hintergrund Im April 2021 wurde die Gründung eines neuen europäischen Fußballformats verkündet. Die Superliga ist ein neugeschaffener europäischer Wettbewerb zwischen 20 Top-Klubs. Sie besteht aus 15 Gründungsmitgliedern und fünf Vereinen, die sich jährlich qualifizieren. Jeweils zehn Klubs spielen pro Saison in zwei verschiedenen Gruppen „jeder gegen jeden“ (Hin- und Rückspiel). Die Superliga vereint die besten Klubs und besten Spieler in der Welt. Sie garantiert Spannung und Dramatik, wie sie der Fußball noch nie erlebt hat.5 Die European Super League, kurz ESL, wurde von allen Seiten sofort als Konkurrenzveranstaltung zur etablierten UEFA Champions League erachtet. Laut dem von der ESL selbst verlautbarten Spielmodus war es de facto auch genau das. 4 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 44. 5 Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 30. Jänner 2023. 4
Nach der Gruppenphase qualifizieren sich acht Mannschaften für den K.O.-Wettbewerb mit Hin- und Rückspiel. Die Saison endet innerhalb von vier Wochen mit dem hochdramatischen Finalspiel der Superliga. Die Spiele werden unter der Woche stattfinden. Alle Vereine werden weiterhin in ihren nationalen Ligen spielen und an Pokalwettbewerben teilnehmen.6 Der Gründungsverlautbarung der ESL folgte prompt ein heftiger Gegenwind von FIFA, UEFA, Fußballklubs, Fanszenen und Medien, sodass von den anfänglichen zwölf Gründungsmitgliedern nur drei übriggeblieben sind. Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin blieben jedoch bei ihrem Vorhaben und wollen die aus dieser Causa resultierenden europarechtlichen Fragen von Gerichten beurteilt wissen. Konkret wurde das Handelsgericht Madrid mit europarechtlichen Fragen des Kartellrechts und des Wettbewerbsrechts befasst. Das Handelsgericht Madrid legte die brisante Materie, wohl in Anbetracht der Reichweite der Entscheidung, in Form eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor. Im Wesentlichen entscheiden drei europarechtliche Fragen in diese Causa. Missbrauchen die FIFA und UEFA ihre marktbeherrschende Stellung? Beschränken FIFA und UEFA Grundfreiheiten ein? Bilden FIFA und UEFA ein europarechtlich unzulässiges Kartell? IV. Sport innerhalb der EU A. Entwicklung der Sporttradition Menschen auf der ganzen Welt betätigen sich in verschiedensten sportlichen Betätigungsfeldern. Im privaten Umfeld ist die sportliche Betätigung mehr oder weniger freiwillig. In pädagogischer Hinsicht ist Sport ein Bereich mit dem Menschen jedenfalls in der schulischen Ausbildung in unterschiedlichsten Formen in Berührung kommen. Generell stellt sich die Frage inwieweit sportliche Betätigungsfelder, die ja abseits der schulischen Pflichtteilnahme auf Freiwilligkeit beruhen, in ihrer Entwicklung seit Entstehung im rechtlichen Kontext Beachtung finden. Auf europäischer Ebene entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten allmählich der Sportbegriff und orientierte sich an die Sportdefinition des Europarates. Diese ist zurückzuführen auf die European Sports For All Charter, die im Jahre 1976 durch die Europäischen Sportminister verabschiedet wurde. Sie entstand aus der Überzeugung, dass 6 Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 30. Jänner 2023. 5
durch die Förderung und Verbreitung der „Werte des Sports“ ein Beitrag zur Verwirklichung der Ideale und Ziele des Europarats geleistet werden kann.7 Die European Sports For All Charter enthielt jedoch noch keine ausdrückliche Definition des Sportbegriffs. Auf ihrer Grundlage erließ der Europarat im Jahre 1992 jedoch die European Sports Charter, die einen einheitlichen europäischen Rahmen aus gemeinsamen Wertvorstellungen als Fundament und Wertungsmaßstab der Sportpolitik für die einzelnen Mitgliedsstaaten schaffen sollte.8 Ab diesem Zeitpunkt waren somit diverse Arten von körperlichen Ertüchtigungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Vereinsstrukturen auf europäischer Ebene definiert und zumindest einmal festgeschrieben. Dennoch erachteten viele den Sportbereich als zu stiefmütterlich behandelt und mussten bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Jahre 2009 warten. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Sport nämlich im Unionsrecht manifestiert. Nach Art 165 I UAbs 2 AEUV berücksichtigt die Union die „soziale und pädagogische Funktion“ des Sports. Die gesellschaftliche Rolle des Sports wird damit nunmehr auch im Europäischen Primärrecht erwähnt.9 Demnach ist die Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen sowie eine Zusammenarbeit der zuständigen Sportorganisationen das erklärte Ziel der Europäischen Union. Gemäß Art 165 Abs 4 AEUV ist die Union legitimiert, Empfehlungen auszusprechen sowie auch Förderungsmaßnahmen zu erlassen. Ab diesem Zeitpunkt kam dadurch nun ersichtlich zum Ausdruck, dass der Sport nicht nur in seiner wichtigen Funktion Beachtung widerfährt, sondern auch im europarechtlichen Kontext zu sehen ist und dementsprechend auf diese Regelungen und Schutzmechanismen zu qualifizieren ist. B. Spitzensport Bei rechtlichen Fragen im Sportbereich ist im Regelfall zwangsläufig zwischen Amateursport und Spitzensport zu differenzieren. Während es im Freizeit- und Breitensport kaum zu nennenswerten rechtlichen Auseinandersetzungen kommt, häufen sich im Bereich des 7 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 32. 8 Vgl European Sports Charter 2001, 13. 9 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 88 6
Spitzensports rechtliche Fragen bis hin zu Gerichtsauseinandersetzungen. Zum einen bedeutet Spitzensport für den jeweiligen Athleten häufig, dass mit dem daraus resultierenden Einkommen sein Lebensunterhalt bestritten wird, zum anderen öffnen dessen Finanzierung auch ein großes Tor an wirtschaftlichen Interessen bzw. auch finanziellen Abhängigkeiten. Vielmehr ist der Spitzensportler regelmäßig von der Finanzierung durch Dritte – Verbände, Vereine, Sponsoren und den Staat – abhängig, um sich an der Leistungsspitze etablieren zu können.10 Durch die Leistungsdichte und das stetig wachsende Finanzierungsmodell im Hintergrund sind in regelmäßigen Abständen rechtliche Schranken des Zulässigen zu setzen. Im Zuge dessen werden neue Regelungen und regelungsvorhaben im Spitzensport geschaffen, die mitunter in erheblichen Maßen die wirtschaftlichen Freiheiten der Beteiligten berühren. Demgegenüber ist zu beobachten, dass Sportler, Klubs oder Externe vermehrt dazu bereit sind, alle denkbaren Wege zu beschreiten, um ihre Rechte und wirtschaftliche Interessen durchzusetzen.11 C. Sport als Wirtschaftszweig Wurde der Sport in früheren Zeiten primär als Körperertüchtigung gesehen, hat sich der Sport im Laufe der Zeit zu einem eigenen Wirtschaftszweig entwickelt. Vor allem das Interesse an Spitzensport hat das Interesse in der Bevölkerung durch gezieltes Marketing und der Wandlung von Sportwettbewerben zu Megaevents wesentlich gesteigert. Durch den massiven Einzug von wirtschaftlichen Interessen ist der Spitzensport von heute Wirtschaftssubjekt und -objekt gemeinsam. Blickt man in die Gegenwart, betrifft heutzutage die Kommerzialisierung alle Bereiche des Sports.12 Kaum eine im oder durch den Sport produzierte Leistung wird mittlerweile nicht als geldwertes Gut vermarktet. Dabei ist insbesondere der organisierte Spitzensport gleichermaßen Objekt und Subjekt des Wirtschaftens: Objekt, weil sich Sportarten und Sportveranstaltungen, die großes öffentliches Interesse mit hohen Zuschauerzahlen in Stadien und vor Fernsehgeräten finden, viel Geld verdienen lässt; Subjekt, weil Sportakteure – etwa Klubs, Verbände aber auch Sportler selbst – in der Lage sind, durch die Sportausübung erhebliche Einnahmen und Gewinne 10 Vgl Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon 2003, 75. 11 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 22. 12 Vgl Brandmaier/Schimany, Die Kommerzialisierung des Sports 1998, 25. 7
zu erzielen. Auch Medien und dabei insbesondere das Fernsehen spielten für den Spitzensport heute eine nicht mehr wegzudenkende Rolle.13 Durch die steigende Kommerzialisierung und den hohen Geldsummen, die bei der Vermarktung von Sportarten in Form von Sportwettbewerbsevents im Spiel sind, sind die Grenzen zwischen Wirtschaft und Spitzensport mittlerweile so eng verflochten, dass ein objektives Differenzieren der beiden im Ursprung grundsätzlich verschiedenen Zweigen häufig kaum mehr möglich ist. In Anbetracht der gegenwärtigen Bedeutung wirtschaftlicher Werte für den Spitzensport führte die Kommerzialisierung folglich im Ergebnis dazu, dass sportliche Ziele regelmäßig hinter den ökonomischen Perspektiven zurückstehen.14 Es birgt somit die Gefahr, dass wirtschaftliche Sichtweisen und Handlungen den ursprünglich außerwirtschaftlichen Spitzensport nicht nur beeinflussen, sondern auch häufig tief in die sportlichen Abläufe hineinwirken. Beispielsweise wird heutzutage die Durchführung von Sportereignissen im Sinne eines Medienevents vermehrt an den Anforderungen einer mediengerechten Abbildung ausgerichtet.15 Wirtschaftliche Einflüsse prägen mittlerweile nicht nur Sportarten bzw. deren Wettbewerbe, sondern haben sich regelrecht zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt. Diese Abhängigkeit, wo die ursprünglichen Interessen des Sports und der Athleten hinter medialen bzw. überhaupt sportfremden Interessen zurückweicht, geht somit in eine Richtung wo am Ende nicht zwangsläufig der Sport in seinem Ursprung als Gewinner hervorgeht. V. Organisationsstrukturen im Sport A. Hintergrund von Verbandsystemen Da Sportarten weltweit ausgeübt werden und überall Wettbewerbe ausgetragen werden, ist es im Sinne des Fairnessgedanken erforderlich entsprechende Regeln festzusetzen. Um diese auch einheitlich zu gestalten, haben sich im Laufe der Zeit entsprechende Strukturen etabliert. 13 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 48. 14 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 553. 15 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 553. 8
So haben sich neben den Athleten und deren Vereinen im organisatorischen Bereich sowohl national als auch international Verbände entwickelt. Als organisierter Spitzensport in diesem Sinne wird dabei der Teilbereich verstanden, der organisatorisch durch Klubs und Verbände strukturiert ist, die zur Ausübung des Spitzensports in hierarchisch unterordnenden Strukturen eingegliedert sind. Abstrakt betrachtet sind dabei Sportklubs die strukturellen Grundeinheiten, die zur Verfolgung und zur besseren Durchsetzung der gemeinsamen Regelwerke auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter gleichzeitiger Beibehaltung der eigenen Selbstständigkeit in Verbänden zusammengeschlossen sind.16 Der organisatorische Zusammenschluss in Verbänden ermöglicht einerseits Organisation und Durchführung von Wettkämpfen auf nationaler, kontinentaler und weltweiter Ebene und sorgt andererseits dafür, dass dies unter gleichen Regelsetzungen erfolgt. B. FIFA Im Fußball ist die Federation Internationale de Football Association, kurz FIFA, die weltweite Dachorganisation, die an der Spitze der Verbandspyramide steht. Die FIFA wurde 1904 in Frankreich gegründet und hat aktuell ihren Vereinssitz in der Schweiz.17 Die FIFA arbeitet in einem Vierjahreszyklus, wobei die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft im vierten Jahr die Krönung darstellt und die Haupteinnahmequelle der Organisation ist. Die FIFA-Einnahmen stammen aus dem Verkauf von Fernsehübertragungen, Marketing und Lizenzierung sowie aus Hospitality- Rechten und Ticketverkäufen. Im Finanzzeitraum 2015-2018 beliefen sich die FIFA-Einnahmen auf 6,421 Millionen US-Dollar.18 Die FIFA hat heute 211 Mitgliederverbände, die ihrerseits wieder unter dem Dachverband FIFA einem der sechs hierarchisch darunterliegenden Kontinentalverbänden (UEFA, AFC, CAF, CONMEBOL, CONCAF, OFC) angehören.19 Neben der Organisation internationaler Wettbewerbe wie Weltmeisterschaften besteht ihre Aufgabe im Kern der Regelsetzung sowie der Durchsetzung dieser Regeln auf den nachfolgenden hierarchischen Ebenen. Darüber hinaus werden Regeln im Zuge der technischen Modernisierung dem aktuellen Stand weiterentwickelt und angepasst. Der Video Assistant Referee, kurz VAR, ist die jüngste Veränderung. Der VAR wurde 2018 bei der Fußball- 16 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 43. 17 Vgl Art 1 Z1 FIFA Statuten. 18 Vgl https://www.fifa.com/about-fifa/organisation/finances, aufgerufen am 31. Jänner 2023. 19 Vgl https://www.fifa.com/about-fifa/associations, aufgerufen am 31. Jänner 2023. 9
Weltmeisterschaft in Russland zum ersten Mal im großen Rahmen getestet, wurde in der Folge in den unteren Verbänden sukzessive eingeführt und ist heute ein wesentlicher Bestandteil bei Fußballspielen im Profibereich. C. UEFA In der Union of European Football Association – kurz UEFA – sind die europäischen Fußballverbände zusammengeschlossen. Die UEFA wurde 1954 in Basel gegründet, ist ein Verein gem schweizerischen Zivilgesetzbuch und hat aktuell ihren Sitz in Nyon.20 Die wesentlichsten Aufgaben der UEFA sind die Organisation von Europameisterschaften für Nationalmannschaften bzw UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League für Klubmannschaften. Die Ziele der UEFA sind unter anderem, alle Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Fußball zu behandeln, den Fußball im Geiste der Einheit, der Solidarität, des Friedens, des Verständnisses und des Fairplay ohne Diskriminierung durch Politik, Rasse, Religion, Geschlecht oder aus anderen Gründen zu fördern, die Werte des europäischen Fußballs zu schützen, ethische Standards und verantwortungsvolle Verwaltung im europäischen Fußball zu fördern und zu schützen; pflegen Beziehungen zu allen am europäischen Fußball beteiligten Akteuren und unterstützen und schützen ihre Mitgliedsverbände für das allgemeine Wohlergehen des europäischen Fußballs.21 Die UEFA ist der anerkannte europäische Kontinentalverband unter dem Weltdachverband der FIFA. D. Andere Sportzweige Sportmodelle bestehen in der Regel in einer hierarchischen Pyramide. An der Pyramidenspitze steht ein Weltverband, der einheitliche Regeln vorgibt, die von oben nach unten weltweit gelten und so für einheitliche und faire Wettkämpfe bzw Leistungsvergleiche sorgen soll. Unter dem Weltverband werden diese vorgegebenen Regeln dann durch kontinentale bzw nationale Verbände umgesetzt um die Einheitlichkeit zu gewährleisten. Diese Intention soll sicherstellen, 20 Vgl https://www.uefa.com/insideuefa/about-uefa/, aufgerufen am 1. Februar 2023. 21 Vgl https://www.uefa.com/insideuefa/about-uefa/what-uefa-does/, aufgerufen am 1. Februar 2023. 10
dass tatsächlich die besten Mannschaften im Mannschaftssport und die besten Sportler im Einzelsport in Wettbewerben unter gleiches Reglement aufeinandertreffen. Dieses „Ein- Verband-Prinzip“ ist im Sport weitgehend die Regel. Was die FIFA im Fußball ist, ist die FIS22 (Fédération Internationale de Ski) im Skisport, die IHF23 (International Handball Federation) im Handall oder die FIA24 (Fédération Internationale de l’Automobile) im Automobilsport. Es gibt jedoch im Spitzensport auch Ausnahmen vom „Ein-Verband-Prinzip“. Der Boxsport ist beispielsweise ein Paradebeispiel, wo es nicht einen Weltverband gibt, sondern verschiedene größere und kleinere Verbände etabliert sind. Die bekanntesten Boxverbände sind die WBA25 (World Boxing Association), die IBF26 (International Boxing Federation), die WBO27 (Word Boxing Organisation und die WBC28 (World Boxing Concil). E. Pro und Contra des „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball Der Vorteil eines hierarchisch strukturierten „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball liegt jedenfalls an der einheitlichen und durchgehenden Durchsetzung sämtlicher Spielregeln. Oberflächlich betrachtet könnte man diese Notwendigkeit hinterfragen, wenn man den Fußballsport rein grob skizziert in Anzahl der Spieler, Tore und Spielfeldform betrachtet. Bei näherer Betrachtung steht jedoch fest, dass der moderne Fußball heutzutage mit seinen Regeln tatsächlich nur mehr in seinen Grundfundamenten mit dem Fußball vergangener Tage zu tun hat. War es in den 90er Jahren noch das berühmte Bosman-Urteil29 eines Gerichtes, das die europäische Fußballwelt und deren Ausländerklauseln auf den Kopf gestellt hat, sind die verbandsinternen selbst vorgenommenen Reformen eine groß angelegte Modifizierung der Spielregeln. Die zulässige Anzahl an Wechselspielern, mehrmalige Änderungen der Abseitsregel, Schaffung eines vierten Offiziellen inklusive Funkverbindung und der VAR samt Videobeweis sind nur die Spitze eines stetig laufenden Reformprozess. Um derart weitreichende Regeländerungen zügig durchzusetzen, ist es jedenfalls von Vorteil eines straffe, hierarchische Verbandsstruktur zu haben, da ein zersplittertes Verbandsgeflecht mit möglicherweise konträren Positionen eine einheitliche Regelanwendung in Gefahr bringen könnte. Daher bekennen sich auch die 22 Vgl https://www.fis-ski.com, aufgerufen am 1. Februar 2023. 23 Vgl https://www.ihf.info, aufgerufen am 1. Februar 2023. 24 Vgl https://www.fia.com, aufgerufen am 1. Februar 2023. 25 Vgl https://www.wbaboxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023. 26 Vgl https://www.ibf-usba-boxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023. 27 Vgl https://wboboxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023. 28 Vgl https://wbcboxing.com/en/, aufgerufen am 2. Februar 2023. 29 Vgl EuGH 15.12.1995 Rs C-415/93. 11
nationalen Verbände, obgleich ihrer indirekten FIFA-Mitgliedschaft über die Kontinentalverbände wie beispielsweise die UEFA, in ihren Statuten auch direkt zur FIFA. Zum Teil werden ergänzend korrespondierende ausdrückliche Anerkennungs- und Unterwerfungserklärungen in den Regelwerken der Verbandsmitglieder abgegeben.30 Der positive Aspekt eines „Ein-Verband-Prinzip“ ist daher offensichtlich die Gewährleistung von einheitlichen und Rahmenbedingungen im Fußball. Es gibt jedoch auch Nachteile eines „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball. Eine hierarchisch durchstrukturierte Verbandspyramide führt zu einer Monopolstellung. Aus dem Blickwinkel des Kartellrechts und des Wettbewerbrechts ist das jedenfalls kritisch zu betrachten. Weiters kann zentralisierte Macht auch zu Machtmissbrauch des Weltverbandes führen. Den Akteuren in den unteren Ebenen sind in den meisten Fällen die Hände gebunden, da sie in ihrer Autonomie weitgehend eingeschränkt sind. Da die Spitzensportausübung zudem in den allermeisten Fällen ausschließlich im Rahmen eines Verbandes betrieben werden kann, ist es den unteren Hierarchieebenen auch nicht möglich, sich durch den Wechsel des Verbands bzw mit der Drohung von ebengleichem zu verteidigen und hierdurch ihre Interessen zu wahren. Die Adressaten können demnach nicht auf andere Angebote von Wettkampfveranstaltern ausweichen, sondern sich allenfalls ganz aus dem Spitzensport zurückziehen, wenn sie mit der Regelungs- und Entscheidungstätigkeit des internationalen Verbandes unzufrieden sind.31 Das kartellrechtliche Konfliktpotential im Spitzensport begründet sich einerseits aus der strukturellen, kartellrechtlichen brisanten Organisationsstruktur und der großen Abhängigkeit sowie der damit verbundenen Schutzlosstellung der unteren Verbandsebenen andererseits. Durch zunehmende finanzielle Interessen und der fortschreitenden Kommerzialisierung des Spitzensports wird dieses abstrakte Konfliktpotential auch in der Praxis an einer wachsenden Anzahl streitiger Einzelfragen sichtbar. Aufgrund seiner internationalen Dimension sowie der Fülle der Berührungspunkte mit dem Europäischen Kartellrecht kann daher darauf geschlossen werden, dass nach wie vor ein erhebliches kartellrechtliches Konfliktpotential im Spitzensport besteht.32 30 Vgl § Statuten des Deutschen Fußballbundes, Der DFB ist Mitglied der FIFA (…) Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften der FIFA sind für den DFB, seiner Mitglieder, Spieler und Offiziellen sowie die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: Statuten, Regelments (…) Spielregeln. 31 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 128. 32 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 130. 12
Im „Ein-Verband-Prinzip“ im Fußball birgt die Doppelfunktion von FIFA und UEFA als Veranstaltungsbetreiber einerseits und Regulierungsbehörde andererseits zumindest die Gefahr des Anscheins eines Interessenskonfliktes. Ob ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem Art 101 AEUV oder ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot gem Art 102 AEUV vorliegt, wird im Zweifel nur ein unabhängiges Gericht objektiv beurteilen können. VI. European Super League A. Organisation Bei der Präsentation der ESL im April 2021 wurden zwölf Vereine als Fixbestandteil der ESL präsentiert. Demnach sollten Real Madrid, Atletico Madrid, FC Barcelona, FC Liverpool, FC Chelsea, Manchester City, Manchester United, Tottenham Hotspur, FC Arsenal, Juventus Turin, AC Milan und Inter Mailand sowie drei weiteren noch unbekannten Mannschaften den Fixbestand der neuen Liga bilden, die weder auf- noch absteigen könnten. Fünf weitere Teams sollten sich plangemäß jährlich für die Teilnahme an der ESL qualifizieren, wobei dazu über den detaillierten Ablauf bzw Modus noch keine konkreten Pläne präsentiert wurden. Nach dem enormen Widerstand von allen Seiten nach der ersten Präsentation der Pläne der ESL blieben als Mitglieder lediglich Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin übrig, dessen Vertreter die Organisation der ESL modifizierten und der Öffentlichkeit im Oktober 2021 ein neues Konzeptpapier vorlegten, das ein offenen Ablauf ohne dauerhafte Mitglieder beinhaltete. Möglich wäre etwa eine Super League mit 20 Teams und eine zweite Liga mit ebenfalls 20 Teams, für die sich alle Clubs frei qualifizieren könnten, heißt es. Mit einer eigenen Fan-Charta umwirbt die Super League die Zuschauer. Fans sollen Zuschüsse bekommen, um zu Auswärtsspielen zu reisen. Beim Finalspiel sollen 70 Prozent der Sitze für die Fans der Finalisten reserviert werden. Für die Hälfte der Fantickets sollen Preise auf ein Maximum beschränkt werden.33 33Vgl https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/offenes-format-ohne-staendige-mitglieder-super-league-plant- neustart/27705960.html, aufgerufen am 5. Februar 2023. 13
B. Ziele und Folgen Fußballerisches Ziel ist bei der ESL jedenfalls regelmäßige Topspiele, da die europäischen Spitzenmannschaften fast zur Gänze im ursprünglich präsentierten Gründungsteam vertreten waren. Diese Topmannschaften würden wöchentlich aufeinandertreffen und so wöchentlich für qualitativ hochkarätige Fußballspiele sorgen. Dieses sportliche Ziel bewirbt die ESL auch offiziell mit dem entsprechenden Slogan auf ihrer Homepage. The Best Clubs. The Best Players. Every Week.34 Die ESL verfolgt aber auch finanzielle Ziele, die mit der Weiterentwicklung der Infrastruktur argumentiert werden. So können die Teilnehmer mit Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe kalkulieren. Finanziert soll die ESL von der US-Bank JP Morgan werden. Mit JP Morgen Chase engagiert sich die führende US-Großbank mit einer Milliardenfinanzierung in dem Vorhaben. Demnach beabsichtigt JP Morgan, ein Investment von bis zu vier Milliarden Euro in die „Super League“ zu finanzieren. Das Geld werde zunächst von der Bank kommen, könne jedoch später bei Investoren refinanziert werden.35 Die Folgen einer ESL sind in finanzieller Hinsicht schwer einschätzbar. Einerseits ist nicht absehbar in welche Richtung die Sponsoren grundsätzlich tendieren und noch weniger ist kalkulierbar wie deren Handlungen aussieht wenn dem ESL Projekt ein kollektiver Gegenwind aus Verbänden, Medien, Politik, Öffentlichkeit und etablierten Fanszenen entgegenweht und die moralische bzw ethische Keule schwingt. Die Folgen in sportlicher Hinsicht sind jedenfalls als gravierend anzusehen und zumindest mitverantwortlich für die heftige Intensität des Widerstandes gegen die ESL. Nationale Ligen würden im europäischen Fußball an Relevanz und folglich auch an Attraktivität verlieren. Winkte dem Meister einer nationalen Liga, in den Top-Ligen sogar den bestplatziertesten Mannschaften, bisher die Teilnahme an der UEFA Champions League samt hohen Einnahmen und sportlichen Höhepunkten als Belohnung, würde die Platzierung in der nationalen Meisterschaft im geplanten System der ESL überhaupt keine Rolle spielen. Ein Verein, der Mitglied in der ESL ist, wäre in der nationalen Meisterschaft nicht dazu genötigt Spitzenleistungen zu erbringen, um im Folgejahr durch erfolgreiche Platzierung in der nationalen Liga für einen Startplatz in einem europäischen Wettbewerb qualifiziert zu sein. Selbst ein Abstieg in eine untere nationale Liga würde der weiteren Teilnahme an der ESL nicht im Wege stehen. Demnach hätte ein europäisches Fußballmodell wie die ESL, das völlig losgelöst und abgekoppelt von den nationalen Fußballliegen agiert, gravierende Auswirkungen auf die nationalen Fußballigen. 34Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 08. Februar 2023. 35Vgl https://www .manager-magazin.de/unternehmen/banken/us-bank-jp-morgan-steckt-milliarden-in-umstrittene- super-league-a-5821e902-f41d-4a7a-8012-dd11ec9533af, aufgerufen am 8. Februar 2023. 14
VII. Wettbewerbsrecht innerhalb der EU A. Normzweck Die Europäische Union hat als Ziel gem Art 3 Abs 3 AEUV als Ziel die Errichtung eines Binnenmarktes, der den Mitgliedern ein größtmögliches Maß an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit gewährleisten soll. Angebot und Nachfrage sollen Wettbewerbsbetätigung ohne Beschränkung von Binnengrenzen auf unterschiedlichsten Märkten erleichtern. Den Instrumenten des EU-Wettbewerbrechts ist gemein, dass sie den Schutz des Wettbewerbs vor Beeinträchtigungen bezwecken. Die Feststellung einer derartigen Beeinträchtigung setzt zunächst eine Konkretisierung des Schutzguts „Wettbewerb“ voraus. Eine Annäherung an die Bedeutung des Begriffs „Wettbewerb“ ist über die Funktionen und die Zwecke von Wettbewerb im Lichte der im Unionsprimärrecht verankerten Ziele und Werte zu erreichen. Die Forderung nach einem unverfälschten Wettbewerb wird in Rechtsprechung und Kommissionspraxis durch das Modell des sog Workable competition Rechnung getragen. Durch dieses kann die Verwirklichung des sogenannten „Binnenmerkts“ erreicht werden, der den Marktteilnehmern das größtmögliche Maß an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit zugesteht. Die Wettbewerbsregeln dienen der effektiven Herstellung und Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs. Im Licht der primärrechtlichen Festlegung auf eine „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ wirken sie damit gleichzeitig der Tendenz zu staatlicher Überregulierung entgegen und unterstützen die volkswirtschaftlich effiziente Allokation von Gütern sowie den Schutz von Verbrauchern. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln ist infolge der weiten Normenfassungen in hohem Maß einzelfallabhängig und bedarf damit der einzelfallbezogenen Analyse jedes möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens. Ihre Anwendung ist geprägt von dem Ziel, den (potentiell) Betroffenen des analysierten Handelns größtmögliche Betätigungsfreiheit zu erhalten.36 Das Wettbewerbsrecht ist demnach eine zentrale Bestimmung im geltenden EU-Recht und soll einen freien, fairen sowie unverfälschten Wettbewerb garantieren. Die bedeutendsten Bestimmungen dazu sind das Kartellverbot gem Art 101 AEUV und das Missbrauchsverbot gem Art 102 AEUV, die als Schutzfunktion dienen und so eine offene Marktwirtschaft sicherstellen sollen. 36 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 3. 15
B. Anwendungsbereich des Unionsrecht auf Spitzensport Es stellt sich die Frage inwieweit das Unionsrecht auf den Spitzensport bzw auf Sportverbände Anwendung findet. Neben Sportlern und Klubs bestehen mit nationalen und internationalen Verbänden Organisationseinheiten, die von der Größenordnung und Komplexität viele Unternehmen übertreffen. Spitzensportverbände sind zumeist gleichzeitig sowohl als Unternehmen sowie als Unternehmensvereinigung anzusehen, sind demnach eine wirtschaftlich ausübende Einheit und erfüllen damit den Begriff des Unternehmers. Konkret stellt für UEFA und FIFA das Fußballspiel die relevante spezifische wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Statuten von FIFA und UEFA können als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung qualifiziert werden, planen und koordinieren sie doch für ihre Mitglieder verschiedenste Wettbewerbe. C. Kartellverbot des Art 101 AEUV Art 101 AEUV beinhaltet ein Kartellverbot, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und koordinierte Verhaltensweisen von Unternehmen bzw Unternehmensvereinigungen grundsätzlich verbietet. In den Anwendungsbereich von Art 101 AUUV fallen Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.37 Eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 101 Abs 1 AUEV liegt daher grundsätzlich dann vor, wenn durch eine (vertraglich vereinbarte oder sonst herbeigeführte) Verhaltenskoordination die unternehmerische (dh wettbewerblich relevante) Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer eingeengt wird. Art 101 Abs 1 AEUV ist aber nicht nur anwendbar, wenn durch eine Vereinbarung die Freiheit der beteiligten Unternehmen selbst eingeschränkt wird. Als wettbewerbsbeschränkend gilt auch die Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfelder dritter Marktteilnehmer.38 Das Kartellverbot gilt für Unternehmen bzw jede wirtschaftliche Betätigung. Nach Rsp liegt eine ein Unternehmen vor, wenn eine Einheit – unabhängig von ihrer Rechtsform – wirtschaftlich tätig ist. Wenn Dienstleistungen oder Güter auf eine gewisse Dauer auf einem Markt angeboten werden, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. 37 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 61. 38 Vgl Eilmansberger/Herzig/Jaeger/Tyri, Materielles Europarecht 2012, 214. 16
Die selbstgesetzten Regelungen der Sportverbände unterliegen dem Europäischen Kartellrecht. Im Grundsatz verpflichtet das Europäische Kartellrecht die Organisation des Spitzensports folglich dazu, keine Kartelle zu begründen oder beherrschenden Stellungen missbräuchlich auszunutzen. Gleichzeitig ist es weiterhin unbestritten, dass der Spitzensport im Grundsatz nicht ohne ein gewisses Maß an koordinativen Maßnahmen ausgeübt werden kann.39 Die Einordnung nationaler und internationaler Spitzensportverbände als Unternehmen beurteilt sich gemäß der funktionalen Begriffsbestimmung der europäischen Rechtsprechung einzig anhand des wirtschaftlichen Charakters ihrer Tätigkeit. In Europa üben die nationalen und internationalen Verbände vielfältige, als wirtschaftlich zu charakterisierende Tätigkeiten aus. Hierzu zählen etwa die Veranstaltungen von Wettkämpfen und Meisterschaften, die Teilnahme an derartigen Wettkämpfen und Meisterschaften, die kommerzielle Vermarktung von Sportveranstaltungen, der Abschluss von Sponsoring Verträgen und ähnliche Aktivitäten, die sich als Austausch von Waren und Gütern auf dem Markt darstellen.40 Sowohl UEFA und FIFA als auch die European Super League Company SL betätigen sich wirtschaftlich am europäischen Markt in dem sie die Organisation und Durchführung von Fußballturnieren als Ware bzw Dienstleistung anbieten und sind dadurch Normadressat des Art 101 AEUV. Somit ist das Kartellverbot durch ihre Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit anwendbar. Vom sachlichen Anwendungsbereich im Art 101 AEUV sind alle Wirtschaftsbereiche umfasst. Für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln bei Verbandsregelwerken im Sportbereich hat der EuGH einen dreistufigen Test resultierend aus der Meca-Medina Entscheidung41 festgelegt. In der ersten Stufe ist der generelle Zusammenhang des Zustandekommens des betroffenen Beschlusses, dessen Ziel und dessen Auswirkung zu qualifizieren. Auf der zweiten Stufe hat das Gericht zu beurteilen, ob ein Konnex zwischen den wettbewerbseinschränkenden Auswirkungen und der grundsätzlich verfolgten Ziele vorliegt. Auf der dritten Stufe ist abschließend zu beurteilen, ob der konkrete Beschluss bzw die betroffene Maßnahme im großen Zusammenhang als verhältnismäßig zu qualifizieren ist. Adressat des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist aus dieser Perspektive betrachtet damit im Grunde nicht die Union und ihre Organe, sondern der Private selbst. Folglich fungiert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit weniger als Kompetenzausübungsschranke für die 39 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 258. 40 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 231. 41 Vgl EuGH 18.7.2006 Rs C-519/04 P. 17
Unionsorgane und Mitgliedsstaaten, sondern eher als Eingriffsschranke für Private. Aus diesem Grund wird in diesen Fällen auch von der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in umgekehrter Richtung gesprochen, da in dieser Konstellation die Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz des unbeschränkten Wettbewerbs in Rede steht, der seinerseits in erster Linie Private und nicht hoheitliche Institutionen bindet.42 UEFA und FIFA einerseits und die ESL andererseits haben bzgl Verhältnismäßigkeit gänzlich konträre Positionen. Während UEFA und FIFA ihre durch ihre Statuten gerechtfertigten Handlungen mit dem sportlichen Gesamtziel als verhältnismäßig erachtet, beurteilt die ESL die geltenden Zulassungs- und Regulierungsregelungen von UEFA und FIFA als unverhältnismäßigen Verstoß gegen Art 101 AEUV. Der räumliche Anwendungsbereich des Kartellverbots ist nach Art 355 AEUV zu beurteilen und ist in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die ESL ist ein spanisches Unternehmen, womit das EU-Wettbewerbsrecht unzweifelhaft anzuwenden ist. UEFA und FIFA haben zwar in der Schweiz ihren Sitz, was an und für sich kein EU-Mitglied ist, ihre unternehmerischen Handlungen sind jedoch auf den Wirtschaftsmarkt der Europäischen Union ausgerichtet. Die Organisation von Fußballturnieren wird von FIFA und insbesondere der UEFA weitgehend innerhalb der Europäischen Union durchgeführt, wodurch der Wirkungsbereich auf den Markt der Europäischen Union jedenfalls gegeben ist. Die Gründung der ESL wurde im April 2021 verlautbart, womit der Anlassfall aktuell ist und auch der zeitliche Anwendungsbereich zu bejahen ist. D. Missbrauchsverbot des Art 102 AEUV Anders als bei Art 101 AEUV ist beim Tatbestand des Art 102 AEUV nicht ein Handeln irgendeines Unternehmers eine Voraussetzung. Im Art 102 AEUV wird auf das Handeln eines Unternehmers mit „beherrschender Stellung“ innerhalb des Binnenmarktes abgestellt. Demnach ist der Adressatenkreis wesentlich enger gezogen. Ein oder mehrere Unternehmen gelten als marktbeherrschend iSd Art 102 AEUV, wenn sie in der Lage sind, wirksamen Wettbewerb auf dem jeweils relevanten Markt zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Marktstellung die Möglichkeit haben, sich ihren Wettbewerbern, 42 Vgl Mayer, Ziele des Kartellverbots im Recht der EG und der USA 2005, 204. 18
Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.43 Als marktbeherrschend iS dieser Vorschrift gilt nach Rsp des EuGHs ein Unternehmen dann, wenn es entweder in der Lage ist, auf den für relevant erachteten Markt wirksamen Wettbewerb zu verhindern, oder wenn es sein Machtverhalten ohne Rücksichtnahme auf die Marktpartner (Konkurrenten, Vertriebspartner, Abnehmer) gestalten kann.44 Zu beachten bleibt, dass Art 102 AEUV weder die Marktbeherrschung als solche noch die Stärkung der eigenen Marktstellung verbietet: Im Rahmen der Regeln des Leistungswettbewerbs sind dem Marktbeherrscher die Verteidigung und der Ausbau seiner Marktposition gestattet. Eine Marktbeherrschendes Unternehmen trägt jedoch eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs. Missbräuchlich sind demnach Verhaltensweisen, die vom normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerb abweichen und sich negativ auf die Wettbewerbsstruktur des Markts auswirken.45 Die marktbeherrschende Stellung von UEFA und FIFA kann ihnen als Organisation nicht per se vorgehalten werden. Im Lichte des Art 102 AEUV ist zu prüfen ob unter den von UEFA und FIFA selbst erschaffenen Rahmenbedingungen ein fairer Wettbewerb gewährleistet bzw überhaupt möglich ist. Dabei ist insbesondere die Regelung des vorigen Genehmigungsverfahren eines weiteren potentiellen Veranstalters von Fußballwettbewerben und die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen in Form von Sanktionen für Vereine und deren Spieler zu beurteilen. Normadressaten im Art 102 AEUV sind marktbeherrschende Unternehmen, wo auf die detaillierte Erläuterung des Unternehmerbegriffes beim Art 101 AEUV verwiesen werden kann. Sowohl die ESL Company einerseits als auch UEFA und FIFA andererseits erfüllen die notwendige Unternehmereigenschaft. Zusätzlich muss für Art 102 AUEV jedoch auch die marktbeherrschende Stellung gegeben sein. UEFA und FIFA haben durch das bereits erläuterte „Ein-Verband-Prinzip“ eine Monopolstellung und existieren auf dem entsprechenden Markt gänzlich ohne Konkurrenz, womit eine marktbeherrschende Stellung gem Art 102 AEUV gegeben ist. Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union haben die identischen Voraussetzungen was den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich betrifft, womit auf die konkreten Ausführungen im Art 101 AUEV verwiesen werden kann. 43 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 124. 44 Vgl Eilmansberger/Herzig/Jaeger/Tyri, Materielles Europarecht 2012, 234. 45 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 131. 19
VIII. European Super League vs. FIFA und UEFA A. Standpunkte European Super League Die ESL sieht in der Sportverbandpyramide ein wettbewerbswidriges Kartell von FIFA und UEFA, die mit ihrem etablierten „Ein-Verband-System“ eine Monopolstellung am Fußballmarkt erschaffen haben. Konkret liegt laut ESL die Wettbewerbswidrigkeit im Genehmigungsverfahren für Wettbewerbe Dritter sowie die von FIFA und UEFA angekündigten Sanktionen gegenüber teilnehmenden Vereinen und Spielern bei diesen Wettbewerben. Aktuell haben FIFA und UEFA statutarisch de facto ein Monopol, was Wettbewerben im Profifußball betrifft, sodass ohne ihre Genehmigung keine Durchführung eines internationalen Fußballwettbewerbs zulässig ist. Laut ESL, die selbst als Dritter die Absicht eines eigenen Fußballwettberwerb beabsichtigt, sieht in dieser erforderlichen Genehmigung von FIFA und UEFA, die als Kartell agieren, eine unionsrechtwidrige Verhinderung eines offenen Wettbewerbes und damit einen Verstoß gegen Art 101 AEUV. Die ESL argumentiert damit, dass FIFA und UEFA durch dieses Genehmigungsverfahren einen Wettbewerb von Dritten aus Konkurrenzgründen ausschließen kann, da sie einerseits als Betreiber und andererseits als Regulierungsbehörde in einer Doppelfunktion auftreten und dadurch ein faires, objektives, und transparentes Beurteilen nicht gegeben ist. Das aktuelle Genehmigungsverfahren qualifiziert die ESL als unzulässigen Interessenskonflikt, weil FIFA und UEFA aufgrund der Monopolstellung voreingenommen und befangen sind, was ein objektives Genehmigungsverfahren für Dritte unmöglich macht und so ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem Art 101 AEUV darstellt.46 Weiters sieht die ESL in den von FIFA und UEFA angekündigten Sanktionen gegen Spieler und Vereine, die am Wettbewerb der ESL teilnehmen, eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung und ein unionsrechtlicher Verstoß gegen Art 102 AEUV.47 Der von UEFA angekündigte Ausschluss von Vereinen und Spielern von sämtlichen Wettbewerben von FIFA und UEFA, würde nicht nur den Ausschluss von allen Wettbewerben auf europäischen Klubwettbewerben wie UEFA Champions League, Europa League und Europa Conference League bedeuten, sondern im Ausschluss von Spielern bei Wettbewerben der jeweiligen Nationalmannschaft wie die Europameisterschaft oder Weltmeisterschaft resultieren. 46 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17. Februar 2023. 47 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17. Februar 2023. 20
Laut ESL trifft die missbräuchliche Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung somit unmittelbar die betroffenen Vereine und Spieler, mittelbar jedoch auch völlig unbeteiligte Nationalmannschaften. B. Standpunkte von FIFA und UEFA Laut FIFA und UEFA sowie die 21 am Verfahren beteiligten Mitgliedsstaaten repräsentiert die UEFA die Werte des Europäischen Sportmodells zum Schutz der körperlichen und moralischen Integrität der Spieler und des leistungsorientierten Wettbewerbs, welcher den jeweils die beste Leistung erbringenden Teams offen stünde. Sie räumen auch ein, dass die Regeln von FIFA und UEFA grundsätzlich im Widerspruch zum Kartellverbot stehen könnte, berufen sich aber auf den Schutz der Integrität des Sports als legitimes Ziel im Sinne der Meca-Medina Rechtssprechung des EuGHs. Die bereits ausgeführte 3-Stufen-Theorie, wo die legitime Zielsetzung, eine untrennbare Verbindung zwischen Verfolgung des Ziels und der konkreten Wettbewerbsbeschränkung und die Verhältnismäßigkeit gegeben sein müssen, ist nach Ansicht von FIFA, UEFA und den beteiligten Mitgliedsstaaten erfüllt.48 Demnach wäre ein eventueller unionsrechtlicher Verstoß gegen Art 102 AEUV legitimiert und durch Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen der 3-Stufen-Theorie auch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gem Art 101 AEUV nicht gegeben. Zudem werfen FIFA und UEFA ihrerseits der ESL einen Verstoß gegen das Kartellverbot gem Art 101 AEUV vor und holen in der Verteidigung zum Gegenschlag aus. Die ESL stelle ein Lehrbuchbeispiel für ein Kartell dar und würde dementsprechend zum Ende des freien Wettbewerbes führen. Dieses Argument stützt sich darauf, dass der neue Wettbewerb eine gewisse Anzahl ständiger, finanzstarker Mitglieder vorsieht. Das widerspreche dem Prinzip der leistungsabhängigen Teilnahme.49 Demnach konfrontieren FIFA und UEFA die ESL mit dem selbst erschaffenen Modus, der im Kern auf permanente Mitglieder basiert und völlig losgelöst von den nationalen Meisterschaften existieren würde. Da die Leistungen und Saisonplatzierungen der ständigen Mitglieder in ihren nationalen Meisterschaften überhaupt keine Rolle im System der ESL spielen würde, stellt die ESL selbst ein Paradebeispiel für ein unionswidriges Kartell dar. 48 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17. Februar 2023. 49 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17. Februar 2023. 21
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