BEBAUUNGSPLAN "KAPELLENÄCKER" OT GREMHEIM - MIT BEGRÜNDUNG

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BEBAUUNGSPLAN "KAPELLENÄCKER" OT GREMHEIM - MIT BEGRÜNDUNG
TEIL II: D)ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, E) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN,
         F) TEXTLICHE HINWEISE, G) BEGRÜNDUNG, H) ANLAGEN

BEBAUUNGSPLAN
„KAPELLENÄCKER“ OT GREMHEIM
MIT BEGRÜNDUNG

                  GEMEINDE SCHWENNINGEN
                  LANDKREIS DILLINGEN A. D. DONAU

Änderungen sind gelb markiert

Ent wurf zur
erneuten Beteiligung der Öff entlichkeit, der Behör den und der sonstigen Träger
öff entlicher Belange g emäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 BauGB

Neusäß, den       21.01.2020
geändert am       10.03.2020
geändert am       28.04.2020
geändert am       12.05.2021

    INGENIEURGESELLSCHAFT STEINBACHER-CONSULT mbH & Co. KG
             RICHARD-WAGNER-STR. 6, 86356 NEUSÄSS

                                                                           119557
BEBAUUNGSPLAN "KAPELLENÄCKER" OT GREMHEIM - MIT BEGRÜNDUNG
Gemeinde Schwenningen                                                        INHALT
Bebauungsplan „Kapellenäcker“

INH ALTSVERZEICHNIS

PR ÄAM BEL                                                                         4

D)      ALLGEM EINE VORSCHRIF TEN                                                  4

1.      Inhalt des Bebauungsplanes                                                 4
2.      Bestandteile                                                               4

E)      TEXTLICHE FESTSETZUN GEN                                                   6

PL ANUNGSRECHTLICHE F ESTSETZUNGEN                                                 6

1.      Art der baulichen Nutzung                                                  6
2.      Maß der baulichen Nutzung                                                  6
3.      Bauweise                                                                   7
4.      Garagen / Stellplätze / Nebenanlagen                                       7
5.      Höhenlage der Gebäude                                                      7
6.      Flächenbefestigung                                                         8
7.      Behandlung von Niederschlagswasser innerhalb des Baugebietes               8
8.      Grünordnung                                                                8

ÖRTLICHE B AUVORSCHRI FTEN                                                       10

9.      Abstandsflächen                                                          10
10.     Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen                         10
11.     Stellplatzrichtzahlen                                                    11
12.     Einfriedungen                                                            11
13.     Gestaltung der unbebauten Flächen                                        12
14.     Sichtdreieck                                                             12
15.     In-Kraft-Treten                                                          12

F)      TEXTLICHE HINWEI SE                                                      13

1.      Niederschlagswasser                                                      13
2.      Anzeigepflichtige Erdaufschlüsse                                         14
3.      Grundwasser                                                              14
4.      Wasserversorgung                                                         14
5.      Brandschutz                                                              14
6.      Abwasserentsorgung                                                       15
7.      Müllbeseitigung                                                          15

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Gemeinde Schwenningen                                                       INHALT
Bebauungsplan „Kapellenäcker“

8.      Versorgungsleitungen                                                    15
9.      Immissionsschutz                                                        15
10.     Wärmepumpen-Systeme                                                     17
11.     Altlasten und vorsorgender Bodenschutz                                  17
12.     Denkmalschutz                                                           17

G)      BEGRÜNDUNG                                                              21

1.      Anlass der Planung                                                      21
2.      Vorgaben, Planungsalternativen                                          21
3.      Lage und Beschaffenheit des Gebietes                                    23
4.      Bedarfsprüfung neuer Siedlungsflächen                                   24
5.      Prüfung der Belange des BNatSchG/BayNatSchG                             24
6.      Städtebauliche Ziele                                                    43
7.      Art der baulichen Nutzung                                               43
8.      Maß der baulichen Nutzung                                               44
9.      Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen                                   45
10.     Einfriedungen                                                           45
11.     Verkehrserschließung                                                    45
12.     Immissionsschutz                                                        45
13.     Ver- und Entsorgung                                                     47
14.     Oberflächenwasser                                                       48
15.     Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
        Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche)                          48
16.     Flächen                                                                 48
17.     Einwohner                                                               49

H)      ANL AG EN                                                               50

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Gemeinde Schwenningen                                               D) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Bebauungsplan „Kapellenäcker“                                    Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

                                           PRÄAMBEL
Die Gemeinde Schwenningen erlässt aufgrund der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9, § 10 und
§ 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020
(BGBl. I S. 1728, Art. 23 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl S. 350), Art. 6 und Art. 81 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007
(GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom
23.12.2020 (GVBl. S. 663), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), der Planzeichenverordnung (PlanZV)
in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) sowie des Art. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
(BayNatSchG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt ge-
ändert durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598) folgenden

                                          Bebauungsplan
                                          „Kapellenäcker“

                                            als Satzung.

D)       ALLGEMEINE VORSCHRIF TEN

1.       Inhalt des Bebauungsplanes
1.1      Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, gilt die von der Ingenieurgesell-
         schaft Steinbacher-Consult mbH & Co. KG, Richard-Wagner-Straße 6, 86356
         Neusäß ausgearbeitete Planzeichnung vom . . . . . . . . ., in der Fassung vom . . .
         . . . . . ., die zusammen mit nachstehenden Vorschriften den Bebauungsplan bi l-
         det.
1.2      Der Geltungsbereich umfasst die in der Planzeichnung mit der Geltungsb e-
         reichsgrenze umschlossenen Flächen der Flurstücknummern: Teilbereich 73,
         Teilbereich 441, Teilbereich 443, Teilbereich 444/1, Teilbereich 445, 445/2 (Ge-
         markung Gremheim).

2.       Bestandteile
         Der Bebauungsplan besteht aus:

         Teil I:          A) Planzeichnung im M 1 : 1.000 mit
                                -    Flächennutzungsplan im M 1 : 5.000
                                -    Luftbild im M 1: 2.000
                                -    Übersicht im M 1 : 10.000
                          B) Zeichenerklärung
                          C) Verfahrensvermerke

Steinbacher-Consult                                                                     Seite 4 von 50
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Gemeinde Schwenningen                                     D) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Bebauungsplan „Kapellenäcker“                          Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

         Teil II:         D) Allgemeine Vorschriften
                          E) Textliche Festsetzungen
                          F) Textliche Hinweise

         Beigefügt:       G) Begründung
                          H) Anlagen

Steinbacher-Consult                                                           Seite 5 von 50
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Gemeinde Schwenningen                                                 E) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bebauungsplan „Kapellenäcker“                                     Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

E)       TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

         PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.       Art der baulichen Nutzung
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1-11 BauNVO)

1.1      Das Plangebiet wird als                 Allgemeines Wohngebiet   (WA)     im Sinne       des
         § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2      Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
         Zulässig sind:

               -    Wohngebäude,
               -    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank - und Spei-
                    sewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
               -    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
                    Zwecke.
         Ausnahmsweise zugelassen sind:

               -    sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
         Die Ausnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 sowie 5 BauNVO sind unzu-
         lässig.

2.       Maß der baulichen Nutzung
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16-21 BauNVO)

2.1      Grundflächenzahle (GRZ)
         Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4.
         Die Grundflächenzahl gilt als Höchstgrenze. Durch Hinzurechnung der Grundfl ä-
         chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne
         des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche darf
         die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % über-
         schritten werden.
2.2      Geschoßflächenzahl
         Für das Allgemeine Wohngebiet beträgt die maximal zulässige Geschoßflächen-
         zahl (GFZ) 0,5.
2.3      Zahl der Wohneinheiten
         Es sind maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig.
2.4      Zahl der Vollgeschosse
         Es sind maximal 2 Vollgeschosse (II) zulässig.

Steinbacher-Consult                                                                      Seite 6 von 50
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Gemeinde Schwenningen                                                        E) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bebauungsplan „Kapellenäcker“                                            Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

3.       Bauweise
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO)

3.1      Gebäude und Gebäudeteile sind nur innerhalb der Baugrenze zulässig.
3.2      Es sind nur Einzelhäuser zulässig.
3.3      Es gilt die offene Bauweise.

4.       Garagen / Stellplätze / Nebenanlagen
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

4.1      Garagen und überdachte Stellplätze dürfen auch außerhalb der überbaubaren
         Flächen errichtet werden. Der Stauraum zwischen Garagentor und Straße muss
         mindestens 5,00 m betragen.
4.2      Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, nicht aber inne r-
         halb der Ortsrandeingrünung.
4.3      Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen, nicht aber innerhalb
         der Ortsrandeingrünung, unter Einhaltung der Bayerischen Bauordnung, zuläs-
         sig.

5.       Höhenlage der Gebäude
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4 u. 18 Abs. 1 BauNVO)

5.1      Unterer und oberer Höhenbezugspunkt
         Unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen (Traufhöhe und Firsthöhe)
         ist die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses (EG-FFB). Diese darf ma-
         ximal 0,40 m über der Oberkante Fahrbandrand der Erschließungstraße, geme s-
         sen in der Mitte der jeweiligen Grundstückseinfahrt, liegen.
         Die Höhenlage der Erschließungsstraße im Planungsgebiet wird im Laufe des
         Bauleitplanverfahrens auf Basis von Vermessungsdaten festgelegt.
         Oberer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist der obere Abschluss der Wand. Als
         oberer Abschluss der Wand gilt die Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand
         mit der Unterkante der Dachschalung.
5.2      Wandhöhe (WH)
         (= Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Unterkante der Dac h-
         schalung, gemessen von der Oberkante des EG-FFB)
         Die maximale Wandhöhe beträgt 6,00 m.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

5.3      Wandhöhen für Pultdächer
         Das Gebäude mit Pultdach verfügt über keinen First. Daher sind hier zwei
         Wandhöhe zu beachten.
         Die Höhe der höheren Wand darf maximal 7,50 m betragen.
         Die Höhe der niedrigeren Wand darf maximal 6,00 m betragen.
5.4      Firsthöhe (FH)
         (=Oberster Abschluss der Dachhaut, gemessen von der Oberkante des EG -FFB)
         Die maximale Firsthöhe beträgt 10,50 m.

6.       Flächenbefestigung
         Befestigte Flächen sind auf das unabdingbare Maß zu beschränken. Asphaltierte
         Flächen auf den Grundstücken sind nicht zulässig. Für Nebenflächen wie Stel l-
         plätze, Lagerflächen, sonstige Arbeitsflächen o. ä. wird eine Befestigung der
         Oberfläche in nicht versiegelter Bauweise festgesetzt, z. B. durch Pflastersteine
         mit Rasenfuge, Schotterrasen, wassergebundene Decke, Rasengittersteine etc.

7.       Behandlung von Niederschlagswasser innerhalb des Baugebietes
         (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB)

7.1      Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
         Schwenningen (Entwässerungssatzung, EWS) ist in der jeweils aktuellen Fas-
         sung anzuwenden.
7.2      Das unverschmutzte Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken dem Un-
         tergrund z. B. über Versickerungsflächen zugeführt werden.
         Wenn eine Versickerung nicht möglich ist, dann muss das Niederschlagswasser
         aufgefangen und gedrosselt an die öffentlich Kanalisation abgeben werden.

8.       Grünordnung
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)

8.1      Pflanzgebot zur Gliederung des Gebietes
         Zur Gliederung des Gebietes bzw. Straßenraumes sind pro angefangene 300 m²
         Nettobauland mindestens ein mittel- oder zwei kleinkronige Obstbäume bzw.
         andere Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
         Bepflanzungen (ausgenommen Hochstämme) dürfen im Einmündungsbereich
         der Erschließungsstraße die Höhe von 0,80m über den angrenzenden Verkehrs-
         flächen nicht überschreiten.

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         Die Erst-Bepflanzung auf den öffentlichen bzw. Verkehrsgrünflächen ist von der
         Gemeinde in der zweiten Vegetationsruhe nach Beginn der Baugebietserschlie-
         ßung durchzuführen.
         Die Erst-Bepflanzung auf den privaten Flächen hat der Bauherr in der zweiten
         Vegetationsruhe nach Nutzungsbeginn des Gebäudes durchzuführen. Die E r-
         satz-Pflanzung, z.B. bei Ausfall, übernimmt der Grundstückseigentümer entspre-
         chend der Artenliste.
         Die Pflanzen sind in einwandfreier Qualität zu beziehen und dauerhaft zu erha l-
         ten. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Wildverbiss zu ergreifen.
         Ausfälle sind innerhalb eines halben Jahres gleichwertig zu ersetzen.
8.2      Ortsrandeingrünung
         Die Ortsrandeingrünung auf den Grundstücken am nördlichen sowie westlichen
         Rand des Geltungsbereiches ist auf privatem Grund mit einheimischen Gehölzen
         zu bepflanzen. Es sind keine geschnittenen Hecken und keine baumförmigen
         Nadelgehölze entlang der Grenze zur freien Landschaft zugelassen.
         Die Bepflanzung ist durch die Bauwerber zu pflegen und zu erhalten. Bei Ausfall
         (Absterben der Bepflanzung) ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
         Die Gemeinde Schwenningen wird über die Kaufverträge und einer dinglichen
         Sicherung im Grundbuch die Umsetzung der Ortsrandeingrünung gewährleisten.

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         ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
         (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 81 Bayerischer Bauordnung – BayBO)

9.       Abstandsflächen
         Es gelten die Vorschriften nach Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

10.      Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen
         (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)

10.1     Dachform
         Es sind nur Satteldächer (SD), Pultdächer (PD) , Zeltdächer (ZD) sowie Walm-
         dächer (WD) zulässig.
         Nicht zugelassen sind versetzte Pultdächer, Flachdächer sowie Tonnendächer.
         Für Garagen und Carports sind neben der für die Hauptgebäude festgesetzten
         Dachform zusätzlich Pultdächer und Flachdächer (Flachdächer bis max. 5°
         Dachneigung) zulässig.
10.2     Dachneigung
         Für Satteldächer SD ist eine Dachneigung von 30° bis 45° zulässig.
         Für Walmdächer WD und Zeltdächer ZD ist eine Dachneigung von 22° bis 30°
         zulässig.
         Für Pultdächer PD ist eine Dachneigung von 5° bis 25° zulässig.
         Die Dachneigung ist definiert als Winkel zwischen der Hor izontalen und der
         Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß. Die Dachneigung gilt für das
         Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre sowie Zwerchgiebel.
10.3     Dachgauben
         Dachgauben sind bis zu einer Breite von 2,00 m zulässig.
10.4     Dacheinschnitte
         Dacheinschnitte ohne eine vollständige Überdachung (so genannte Negativga u-
         ben) sind nicht zulässig.
10.5     Dacheindeckung
         Dacheindeckungen für Hauptgebäude sind in roten, rotbraunen oder anthrazit-
         farbenen Tönen zulässig. Reflektierende Materialien sind unzulässig.
         Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber
         hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovo l-
         taik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind.
10.6     Solaranlagen bzw. Photovoltaik-Anlagen
         Es sind nur Solaranlagen bzw. Photovoltaik-Anlagen zugelassen, wenn diese
         parallel zur Dachfläche angebracht werden.

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10.7     Gestaltung der Gebäude
         Es sind nur Baustoffe und Anstriche in hellen oder abgetönten Farben an G e-
         bäudeaußenflächen zugelassen. Grelle und leuchtende Farben, wie z.B. die
         RAL-Farben 1016, 1026, 2005, 2007, 3024 und 3026, 4000, 6032, 6037, 6038
         sowie dauerhaft reflektierende Materialien sind für Außenwände nicht zulä ssig.
10.8     Auf- und Abtragungen
         Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs (Auf - und Abtragungen) sind
         zur Anpassung der Gebäude an das Gelände, Erschließung der Grundstücke
         (Hauseingang, Garagenzufahrt) und Herstellung von Terrassen bis maximal 0,5
         m zulässig.
10.9     Ver- und Entsorgungsanlagen
         Sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen, einschließlich Strom- und Telefonlei-
         tungen, sind – vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen – unterirdisch zu
         führen.

11.      Stellplatzrichtzahlen
         (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO)

         Pro einer Wohneinheit müssen 2 Stellplätze bereitgestellt sein.
         Der Vorplatz (Zufahrt) vor Garagen zählt nicht als Stellplatz und ist in einer Tiefe
         von mindestens 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche offen zu halten.

12.      Einfriedungen
         (Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO)

         Einfriedungen dürfen zur öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,20 m über
         Oberkante des bestehenden natürlichen Geländes nicht überschreiten.
         Die Einfriedungen müssen zwischen Unterkante und Geländeoberfläche einen
         Abstand von 15 cm haben.
         Sockel sind nicht zugelassen.
         Grellfarbige Anstriche, wie z.B. die RAL-Farben 1016, 1026, 2005, 2007, 3024
         und 3026, 4000, 6032, 6037, 6038 sowie dauerhaft reflektierende Materialien
         sind unzulässig.
         Es sind nur Holzzäune mit senkrechter Lattung, Stabgitterzäune oder Masche n-
         drahtzäune zulässig.
         Mauern sind als Einfriedungen generell unzulässig.
         Zur offenen Landschaft hin sind keine geschnittenen Hecken und keine baum-
         förmigen Nadelgehölze zulässig.

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13.      Gestaltung der unbebauten Flächen
13.1     Höhendifferenzen sind durch natürliche Geländeverzüge, Natursteinmauern oder
         Böschungen auszugleichen.
13.2     An den Grenzen zu Nachbargrundstücken dürfen keine Stützmauern angelegt
         werden. Das natürliche Gelände auf der Nachbargrenze ist zu erhalten. Falls ein
         Geländeunterschied zu bewältigen ist, ist dieser im jeweiligen Baugrundstück
         selbst herzustellen. Der Mindestabstand von Mauern zu sämtlichen Grenzen
         muss 1,00 m betragen

14.      Sichtdreieck
         Zur Sicherung der Sichtverhältnisse an der Einmündung der Erschließungsstr a-
         ße des Plangebietes in die „Hauptstraße“ sind in der Planzeichnung entspre-
         chend festgesetzte Sichtdreiecke (rot und orange schraffiert) von sichtbehin-
         dernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen mit einer Höhe von mehr
         als 0,80 m über dem angrenzenden Fahrbahnrand der „Hauptstraße“ ständig
         freizuhalten.

15.      In-Kraft-Treten
         Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
         in Kraft.

         Gemeinde Schwenningen, den . . . . . . . . . .

         ............................
         Johannes Ebermayer, 1. Bürgermeister                      (Siegel)

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

F)       TEXTLICHE HINWEISE

1.       Niederschlagswasser
1.1      Unverschmutztes Niederschlagswasser
         Dieses soll entweder aufgefangen und zur Gartenbewässerung gespeichert und
         verwendet oder, falls möglich, dem Untergrund z. B. über Versickerungsflächen
         zugeführt werden.
         Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen
         Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in
         das Grundwasser (TRENGW), das DWA‐Arbeitsblatt A 138 „Bau und Bemes-
         sung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreini g-
         tem Niederschlagswasser“ sowie das DWA‐Merkblatt M 153 „Handlungsempfeh-
         lungen zum Umgang mit Regenwasser“ sind zu beachten.
         Die Versickerung von unverschmutztem gesammeltem Niederschlagswasser von
         Dachflächen und sonstigen Flächen ist erlaubnisfrei, wenn die Anforderungen
         der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sowie die Techn i-
         schen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
         in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.
         Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur
         anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte (z. B. Versickerungs-
         mulden) bzw. linienförmige Versickerung (z. B. Rigolen oder Sickerrohre) aus-
         schließen.
1.2      Verschmutztes Niederschlagswasser
         Aus Gründen des Gewässerschutzes ist verschmutztes Niederschlagswasser zu
         sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanali-
         sation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert
         werden).
1.3      Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
         Um Überflutungen von Gebäuden zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-)
         Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhenlage der Lichtschäc hte,
         -höfe und des Einstiegs der Kellertreppen o.ä. zu achten. Sie sollten möglichst
         hoch liegen, um vor wild abfließendem Wässern bei Starkregen zu schützen.
         Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungsschutzes sind auch in die Ga r-
         tengestaltung integrierbar. Obige Anwendungen gelten insbesondere für Grund-
         stücke in oder unterhalb von Hanglagen oder Senken.
         Es wird empfohlen, die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Beto n-
         bauweise) auszubilden und die Gebäude gegen den Auftrieb zu sichern (weiße
         Wanne).
         Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass wild abfließendes Wa s-
         ser nicht eindringen kann.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                               Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

2.       Anzeigepflichtige Erdaufschlüsse
         Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mi t-
         telbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers
         auswirken können, sind dem Landratsamt einen Monat vor Beginn der Arbeiten
         anzuzeigen (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz - WHG-). Ergibt sich, dass auf das
         Grundwasser eingewirkt wird, so sind die Arbeiten nach Art. 30 Bayerisc he
         Wassergesetz (BayWG) einzustellen, bis die Gewässerbenutzung oder der
         Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis erteilt
         oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, soweit nicht eine erlaubnisfrei G e-
         wässerbenutzung vorliegt.

3.       Grundwasser
         Befristete Anschneidungen von Grundwasser im Zusammenhang mit der Ausfü h-
         rung der einzelnen Baumaßnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis
         nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Diese wäre ggf. rechtzeitig vor Baubeginn
         beim Landratsamt Dillingen a. d. Donau zu beantragen.
         Eine ständig andauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig.
         Das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die
         hierfür bestimmt oder geeignet sind, unterliegt der wasserrechtlichen Erlaubni s-
         pflicht (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz; WHG).
         Bei der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an
         den Schmutz- bzw. Mischwasserkanal angeschlossen werden.

4.       Wasserversorgung
         Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzu-
         schließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass
         ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im
         Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

5.       Brandschutz
         Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.
         Nach den technischen Regeln des DVGW -Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten
         eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
         Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W
         331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
         Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
         Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der
         Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

         Die Mindestabstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den
         Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE 0132 und 0210
         entsprechen. Zur Durchführung eines sicheren Löschangriffs muss der Abstand
         zwischen dem möglichen Standplatz eines Strahlrohres (z.B. Geländeoberfl ä-
         che, Balkon, Traufe) und den Leiterseilen mindestens 9,50 m betragen.

6.       Abwasserentsorgung
         Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im
         Mischsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanla-
         gen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen.
         Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN
         752) zu erstellen und zu betreiben.

7.       Müllbeseitigung
         Die Beseitigung und Verwertung von Abfällen ist mit dem zuständigen öffentlich -
         rechtlichen Entsorger, hier dem Abfallwirtschaftsverband Dillingen / Donau -Ries,
         abzustimmen.
         Es sind auf jedem Baugrundstück ausreichende Stellflächen für Müllcontainer,
         bzw. Tonnen vorzusehen (möglichst am Straßenrand).

8.       Versorgungsleitungen
         Bei der Durchführung von Pflanzungen ist darauf zu achten, dass diese in au s-
         reichender Entfernung von Leitungen der Versorgungsträger (mind. 3,0 m) g e-
         pflanzt werden. Die Abstände sind bei den Versorgungsträgern zu erfragen. Sol l-
         te dieser Mindestabstand im Einzelfall unterschritten werden, sind Schutzma ß-
         nahmen für die Leitungen erforderlich.

9.       Immissionsschutz
9.1      Handwerksbetriebe
         Aufgrund der angesiedelten Handwerksbetriebe in der Gemeinde muss mit von
         den Handwerksunternehmen ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen ei n-
         schließlich des betriebsüblichen Betriebsverkehrs gerechnet werden.
9.2      Landwirtschaft
         Durch die unmittelbare Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben sind im
         Planungsgebiet zeitweise Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen, welche aus
         ordnungsgemäßer Bewirtschaftung resultieren, nicht ausgeschlossen.

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Gemeinde Schwenningen                                                     F) TEXTLICHE HINWEISE
Bebauungsplan „Kapellenäcker“                                Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

         Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung - Ver-
         kehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr - auch vor 6 Uhr morgens,
         bedingt durch das tägliche Futterholen, Milchabholung und Tiertransporte zu
         rechnen ist. Zudem ist mit sonstigen Lärmbeeinträchtigungen, z. B. während der
         Erntezeit (Mais-, Silage- und Getreideernte, ev. Zuckerrübenernte) auch nach
         22.00 Uhr zu rechnen. Diese sind dauerhaft zu dulden und entschädigungslos
         hinzunehmen.
9.3      Einsatz von stationär betriebenen haustechnischen Anlagen:
         Um Belästigungen durch Luftwärmepumpen zu vermeiden, müssen Geräte,
         wenn sie außerhalb von Gebäuden errichtet werden, die Immissionsrichtwerte
         [tags 55 dB(A) bzw. nachts 40 dB(A)] am nächstgelegenen maßgeblichen I m-
         missionsort nach TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Gegebene n-
         falls sind die Geräte zur Einhaltung dieser Vorgabe schalltechnisch wirksam ein
         zu hausen.
         Bei der Wahl des Aufstellungsortes wird Folgendes empfohlen:
              -   Ausrichtung der Anlagen in Richtung der Verkehrsflächen, um einen gr ö-
                  ßeren Abstand zum Nachbargrundstück zu erreichen.
              -   Das Gerät sollte nicht zwischen zwei reflektierenden Flächen (Hauswän-
                  de, Vordach) aufgestellt werden. Wenn der Gerätelärm von massiven
                  Wänden reflektiert wird, erhöht sich der Geräuschpegel am Immissions-
                  ort.
              -   Außen aufgestellte Geräte sollten nicht auf schallharten Böden wie Beton,
                  Fließen oder Asphalt aufgestellt werden. Besser sind z.B. Grasflächen,
                  Rindenmulch o.ä.
              -   Der Luftstrom des Ventilators muss sich auf eine Länge von 3-5 m unge-
                  hindert ausbreiten können.
              -   Einhausung der Anlagen ist ggf. zu empfehlen.
         Bei der Wahl des Gerätes wird Folgendes empfohlen:
              -   Aus Sicht des Lärmschutzes ist eine Innenaufstellung zu bevorzugen.
              -   Das Gerät sollte einen möglichst geringen Schallleistungspegel haben.
                  Ein Schallleistungspegel von 50 dB(A) entspricht dem aktuellen Stand der
                  Technik.
              -   Die Anlage darf möglichst wenig tieffrequente Geräuschanteile erzeugen.
                  Auch dürfen Geräusche nicht tonhaltig sein, d.h. es sollten keine Einze l-
                  töne (Brummen, Pfeifen) hervortreten.
         Ausreichend dimensionierte Pufferspeicher können Anschaltvorgänge und Be-
         triebszeiten zur Nachtzeit verringern.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

10.      Wärmepumpen-Systeme
         Ob der Baugrund bzw. das Grundwasser für einen Einsatz von Grundwasser-
         Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Im Rahmen des Verfa h-
         rens für die Erteilung der benötigten wasserrechtlichen Erlaubnis durch das
         Landratsamt Ist die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung
         von SO kJ/s durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
         (PSW) nötig
         https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm
         Der Bau einer Erdwärmesondenanlage Ist ebenfalls erlaubnispflichtig, das jewe i-
         lige Verfahren Ist vorab mit dem Landratsamt DiIIingen a. d. Donau und dem
         Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Die Errichtung von Erdwärmekollektoren·
         und Erdwärmekörbe-Systemen ist beim Landratsamt Dillingen a. d. Donau anzu-
         zeigen. Sofern ein Abstand der Kollektoren von mind. 1 m zum Grundwasse r-
         stand nicht eingehalten werden kann, ist auch hierfür eine wasserrechtliche Er-
         laubnis notwendig. Alternativ können Luftwärmepumpen-Systeme realisiert wer-
         den.

11.      Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
11.1     Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen,
         Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das
         Landratsamt Dillingen a. d. Donau einzuschalten, das alle weiteren erforderl i-
         chen Schritte in die Wege leitet.
11.2     Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus e r-
         höhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu
         zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Es wird d a-
         her empfohlen, vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landrat s-
         amt Dillingen a. d. Donau ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in
         Kenntnis zu setzen.
11.3     Sofern bei Erd- und Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkei-
         ten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung
         oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt Dillingen a. d. Donau,
         Bodenschutzbehörde, zu informieren (Mitteilungspflicht nach Art. 1 Bayerisches
         Bodenschutzgesetz) und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Aushub ist z.
         B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushu b-
         maßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt
         ist.

12.      Denkmalschutz
         Aufgrund umliegenden registrierten Boden- und Baudenkmäler wird darauf hin-
         gewiesen, dass sich im Planungsgebiet Bodendenkmäler befinden können. Beim

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         Auffinden solcher Bodendenkmäler, müssen die Artikel 4 – 8 DSchG (siehe
         Punkte 11.1 – 11.4) beachtet und umgesetzt werden.
12.1     Boden- und Baudenkmale
         Von der südwestlichen Ecke des Geltungsbereichs erstreckt sich in Richtung
         Westen das Bodendenkmal „Körpergräber des frühen Mittelalters“ mit der
         Denkmalnummer D-7-7329-0428.
         Des Weiteren sind in Richtung Westen folgende Bodendenkmäler bekannt:
              -   „Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung“ mit der Denkmalnummer D -7-
                  7329-0026
              -   „Mittelalterliche Wüstung“ mit der Denkmalnummer D-7-7329-0432
              -   „Siedlung der Hallstattzeit“ mit der Denkmalnummer D-7-7329-0035
         Das nachfolgende Luftbild gibt eine Übersicht über die Lage der Boden - und
         Baudenkmäler.

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         Lage der Bau- und Bodendenkmäler mit Bebauungsplanumgriff (Orange)

         Quelle: Bayernatlas 2020

12.2     Art. 4 – 6 DSchG:
         Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen erric h-
         ten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Ersche i-
         nungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.
         Das Bayerische Amt für Denkmalpflege (BLfD) ist bei allen Planungs-. Anzeige-,
         Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen
         baurechtliche n Genehmigungsverfahren, von denen das Baudenkmal unmitte l-
         bar oder im Nähebereich betroffen ist zu beteiligen.
12.3     Art. 7 Abs. 1 BayDSchG
         Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist e i-
         ne denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs.1 BayDSchG notwendig, die in
         einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Den k-
         malschutzbehörde zu beantragen ist.
12.4     Art. 8 Abs. 1 DSchG
         Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
         Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
         Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grun d-
         stücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund g e-
         führt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der
         Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeit s-
         verhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter
         der Arbeiten befreit.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                          Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

12.5     Art 8 Abs. 2 DSchG
         Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer
         Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
         Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung
         der Arbeiten gestattet.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                            Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

G)       BEGRÜNDUNG

1.       Anlass der Planung
         Die Gemeinde Schwenningen hat am 21.12.2019 die Aufstellung des Beba u-
         ungsplanes „Kapellenäcker“ beschlossen.
         Die Gemeinde hat im Ortsteil Gremheim die drei Flurstücke 443, 444/1 sowie
         445, die derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden, erworben. Ein
         Teilbereich dieser Flurnummern werden im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens
         überplant, um die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten un d zu
         decken. Ziel ist die Realisierung eines kleinteiligen Wohnungsbaus in Form von
         Einfamilienhäusern.

2.       Vorgaben, Planungsalternativen
2.1      Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
         Die Gemeinde Schwenningen zählt zu den Teilräumen, in den besonderer Han d-
         lungsbedarf besteht (siehe dazu die Raumstrukturkarte des LEP)

         Quelle: Landesentwicklungsprogramm 2018

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

         Laut Landesentwicklungsprogramm (siehe dazu Pkt. (Z) 2.2.3) werden Teilräu-
         me mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teil-
         räume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, unabhängig von
         der Festlegung als Verdichtungsraum oder ländlicher Raum als Teilräume mit
         besonderem Handlungsbedarf festgelegt.
         Es ist Aufgabe der öffentlichen Hand, den ländlichen Raum insgesam t – mit sei-
         nen beiden Subkategorien (allgemeiner ländlicher Raum sowie ländlicher Raum
         mit Verdichtungsansätze) – unter besonderer Wahrung seiner Eigenarten und
         gewachsenen Strukturen als gleichwertigen und eigenständigen Lebensraum zu
         entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dies kann u. a. mit einer sinnvollen sowie
         harmonischen Einbindung von neuen Siedlungsstrukturen umgesetzt werden.
         Diese dadurch entstehende Stärkung des ländlichen Raumes trägt zur Scha f-
         fung und zum Erhalt gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen
         bei. Zusätzlich stellt sich Abmilderung des Entwicklungsdrucks auf die Verdic h-
         tungsräume ein und die Abwanderungstendenz junger, gut ausgebildeter Me n-
         schen schwächt sich ab.
2.2      Regionalplan Augsburg
         Im Regionalplan liegt die Stadt Höchstädt a. d. Donau zwischen den zwei Mittel-
         zentren Dillingen a. d. Donau und Donauwörth und somit auf einer Entwic k-
         lungsachse von überregionaler Bedeutung. Die Stadt Höchstädt ist als bevorzugt
         zu entwickelndes Unterzentrum dargestellt.
         Die Ausweisung eines Wohngebiets in der Nähe einer Entwicklungsachse von
         regionaler Bedeutung entspricht den Festlegungen des Regionalplans. Es sollen
         die Dörfer im ländlichen Raum der Region sowie in den weniger dicht besiede l-
         ten Gebieten des Verdichtungsraumes Augsburg in ihrer Funktion, Struktur und
         Gestalt erhalten und weiterentwickelt werden (B V Siedlungswesen – Dorferneu-
         erung (Z) 2.1). Durch die vorliegende Planung wird die notwendige Dorfentwick-
         lung verfolgt und der Grundstein für eine Stärkung der künftigen Siedlungss truk-
         tur gelegt.
         Der Bedarf an Wohnbaugrundstücken hat sich in der Gemeinde Schwenningen
         verstärkt, da viele Ein- und Auspendler von den Mittelzentren Donauwörth bzw.
         Dillingen an der Donau in der Gemeinde Schwenningen zur Nachfrage nach
         Baugrundstücken beitragen.
2.3      Flächennutzungsplan
         Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird der Planungsbereich als Dorfg e-
         biet sowie als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Durch die Aufstellung
         des Bebauungsplanes wird das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festg e-
         setzt. Das heißt, es erfolgt keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
         gemäß      § 8 Abs. 2 BauGB      (Entwicklungsgebot).       Im    Sinne      des
         § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichti-
         gung angepasst.

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2.4      Planungsrechtliche Vorgaben
         Es ist die Aufstellung eines üblichen Bebauungsplans, jedoch auf der neuen
         Rechtsgrundlage des § 13b BauGB i. V. mit beschleunigten Verfahren nach
         § 13 a BauGB vorgesehen. Voraussetzungen zur Anwendung des § 13b BauGB
         i. V. mit § 13a BauGB ist eine zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 m².
         Aus folgenden Gründen sind die Voraussetzungen für die Anwendung des b e-
         schleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall gegeben:

                 Das Plangebiet schließt unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Or t-
                  steile an.
                 Die   im    Plangebiet   zulässige    Grundfläche        im     Sinne        des
                  § 19 Abs. 2 BauNVO liegt unter 10.000 m²
                 Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be-
                  gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeit s-
                  prüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
                 Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung                der    in
                  § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter vor.

         Der neu aufzustellende Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem.
         § 13a Abs. 2 i. V. mit § 13b BauGB aufgestellt (Bebauungsplan mit Außenbe-
         reichsflächen    im   Anschluss    an     ein   § 34 BauGB-Gebiet).   Gemäß
         § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist hier kein Umweltbericht nach § 2a BauGB und
         keine     Umweltprüfung     nach     § 2 Abs. 4 BauGB    notwendig.     Gem.
         § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
         Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als
         vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

3.       Lage und Beschaffenheit des Gebietes
         Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand Gremheims, ein Ortsteil der
         Gemeinde Schwenningen. Der Geltungsbereich umfasst Teilbereiche der Fl.-
         Nrn. 73, 441, 443, 444/1 sowie 445, Gemarkung Gremheim. Die künftige Bebau-
         ung grenzt an bestehende Siedlungsstrukturen an, d.h. das Anbindegebot wird
         beachtet.
         Die Fläche ist unbebaut und wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Topogra-
         phisch kann das Gelände als unbewegt eingestuft werden.

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Bebauungsplan „Kapellenäcker“                              Entwurf in der Fassung vom 12.05.2021

4.       Bedarfsprüfung neuer Siedlungsflächen
         Ein Ziel des Landesentwicklungsprogramms in Bayern ist, die Innenentwicklung
         vor der Außenentwicklung voranzutreiben. Nachfolgend wird dargestellt, dass
         das vorhandene Innenpotential der Gemeinde Schwenningen nicht ausreicht, um
         den Bedarf an Wohnraum zu decken.
         Die vorhandene Baulücken bzw. noch vorhandenen Flächen mit bestehendem
         Baurecht wurden durch die Gemeinde Schwenningen geprüft. Die Prüfung kam
         zum Ergebnis, dass bei den Grundstückseigentümern keine Verkaufsbereitschaft
         besteht und dadurch die Gemeinde Schwenningen zum aktuellen Zeitpunkt ke i-
         nen Zugriff auf Flächen im Innenbereich hat. Der Planungswille der Gemeinde
         Schwenningen der vorliegenden Bauleitplanung besteht bereits über einen lä n-
         geren Zeitraum und sollte aktiv verfolgt werden, wenn die Nachfrage nach
         Wohnraum diese Planung zulässt bzw. erfordert. Die Gemeinde Schwenningen
         führt eine Liste für Bauwerber, die aktuell 15 Anfragen beinhaltet. Es kann aber
         davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage nach freiem Bauland um ein i-
         ges höher ist, da wöchentlich neue Baulandanfragen bei der Gemeinde g estellt
         werden. Den Bebauungsplan an dieser Stelle zu verwirklichen, wird dadurch be-
         gründet, dass vorhandene Freiflächen meist umgeben sind von landwirtschaftl i-
         chen Betrieben, die hinsichtlich ihrer Emissionen und deren Entwicklungsmö g-
         lichkeiten mit der Umsetzung eines Allgemeinen W ohngebietes im Sinne des § 4
         BauNVO nicht in Einklang zu bringen sind. Im Umkreis des Plangebietes sind
         zwar landwirtschaftliche Betriebe zu finden, die aber einer Wohnbebauung hi n-
         sichtlich Immissionen nicht entgegenstehen (vgl. hierzu Punkt 12 „Immission s-
         schutz unter Punkt 12) der Begründung).
         Der Bebauungsplan „Kapellenäcker“ sieht 14 Bauplätze vor, das heißt im Um-
         kehrschluss, dass mit den vorhandenen Anfragen nach Bauland bereits alle
         Plätze zu veräußern sind.
         Im Ortsteil Gremheim ist aktuell der Bebauungsplan „Mohnfeld II“ in Aufstellung.
         Die Planungsabsicht der Gemeinde Schwenningen ist es, nicht nur die aktuellen
         Bauvoranfragen zu bedienen, sondern auch für die Zukunft für ausreichend
         Wohnraum zu sorgen. Dieser Aspekt begründet die Durchführung zweier parallel
         ablaufende Bauleitplanverfahren.

5.       Prüfung der Belange des BNatSchG/BayNatSchG
5.1      Arten und Lebensräume
         Unabhängig von den Regelungen des § 13 BauGB gelten die Regelungen des
         BNatSchG und des BayNatSchG (bspw. hinsichtlich Artenschutz) weiterhin, so
         dass deren Belange nachfolgend geprüft und abgehandelt werden.
         Die derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche hat geringe Bedeutung als
         Lebensraum für Tiere und Wildpflanzen. Aufgrund der Strukturarmut spielt der
         Untersuchungsraum im Biotopverbund mit angrenzenden Landschaftselementen

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         eine untergeordnete Rolle. Neben den Offenlandvogelarten liegen keine Hinwei-
         se auf das Vorkommen wertvoller Pflanzen- und Tierarten und schützenswerter
         Biotope vor.
         Um ein Vorkommen der Offenlandvogelarten auszuschließen, wurde eine Rele-
         vanzprüfung durchgeführt (siehe dazu Punkt 5.2 „Relevanzprüfung sowie Anlage
         1)
5.2      Relevanzprüfung
         Durch die geplante Maßnahme dürfen keine streng geschützten Tier - oder
         Pflanzenarten gestört, geschädigt oder getötet werden (§ 44 BNatSch G). Ihre
         Betroffenheit durch die geplante Maßnahme ist daher zu prüfen.
         Im Rahmen der Relevanzprüfung wird mit Hilfe der vom LfU Bayern zur Verf ü-
         gung gestellten Arbeitshilfen in Abschichtungstabellen untersucht, welche der
         streng geschützten Arten innerhalb des Bebauungsplans oder der unmittelbaren
         Umgebung vorkommen und ob sie gegen den geplanten Eingriff empfindlich
         sind. Die sicher oder potenziell vorkommenden Arten werden nachfolgend detai l-
         liert beschrieben um deren Empfindlichkeit bzw. Unempfindlichkeit zu erläutern.
         Als Planungsraum ist der Geltungsbereich als unmittelbarer Bereich von Eingri f-
         fen und Veränderungen zu bezeichnen. In diesem Bereich werden durch die
         Umsetzung des Bebauungsplanes im Zuge der Erschließungsplanung zunächst
         alle Biotoptypen baubedingt überprägt oder erheblich beeinträchtigt. Lebens-
         räume gehen in diesem Bereich somit zunächst verloren, können aber im Zuge
         der Umsetzung bspw. durch private Grünflächen und Gehölzpflanzungen neu
         entstehen.
         Der Planungsraum befindet sich unmittelbar am nördlichen Ortsrand von Grem-
         heim und schließt an bestehende Wohnbebauung an. Er besteht aus Teilflächen
         der drei Flurstücke 443,444/1 und 445 sowie dem kleinen Flurstück 445/2. Die
         Teilfläche des Flurstücks 443 wird aktuell als Kartoffelacker bewirts chaftet. Auf
         den Flurstücken 445 und 445/2 wird Getreide (vermutlich Triticale) angebaut.
         Flurstück 444/1 besteht aus einem vor allem durch Wilde Karde, Deutschen
         Weidelgras und Ackerschachtelhalm geprägten Brachestreifen. Die Wilde Karde
         ist dabei als samentragende Futterpflanzen für die Sperlinge wertgebend.
         Der Wirkraum bezeichnet einen Bereich, in dem durch die Umsetzung des Be-
         bauungsplanes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Habitate planungsrel e-
         vanter Arten zu erwarten sind und möglicherweise Verbotstatbestände erfüllt
         werden. Der Wirkraum richtet sich dabei bspw. nach bekannten Aktionsradien
         oder Fluchtdistanzen planungsrelevanter Arten und geht in der Regel deutlich
         über den Planungsraum hinaus.
         Der Wirkraum nördlich und westlich des Geltungsbereiches besteht aus land-
         wirtschaftlich genutzten Flächen. Neben einem Brachestreifen, welcher bis in
         den Geltungsbereich reicht, sind das vor allem Ackerflächen. Östlich und südlich
         grenzt die Ortslage von Gremheim an den Geltungsbereich, welche aus sie d-
         lungstypischen Flächennutzungen wie Verkehrsflächen sowie Ein- und Mehrfa-
         milienhäusern mit typischen Grünflächen besteht.

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         Im vorliegenden Fall, bei dem es vor allem um die Untersuchung von Betroffe n-
         heiten von Offenland-Vogelarten geht, wurde ein Wirkraum von 200 m um den
         Planungsraum (Geltungsbereich) gewählt, da diese Distanz bspw. bei der Fel d-
         lerche einen regelmäßig praktizierten Abstand zu Gebäudekulissen (Kulisse n-
         wirkung) darstellt.
         Zur Erfassung planungsrelevanter Arten wurde am 21.06.2021 von 09:00 Uhr bis
         11:30 Uhr bei durchschnittlich 23°C und heiter bis mäßig bedeckter Witterung
         ohne Niederschlag ein Kartiergang durchgeführt. Aufgrund guter Erfassungsb e-
         dingungen und einem recht eindeutigen Erfassungsergebnis werden keine weit e-
         ren Kartierungen durchgeführt. Das Vorgehen wurde mit der Unteren Natur-
         schutzbehörde des Landratsamtes Dillingen abgestimmt.
         Ziel der Kartierung war die Erfassung von Brutvogelarten im Geltungsbereich
         und im Bereich nördlich und westlich diesen um Aussagen treffen zu können, ob
         vor allem die störungsempfindlicheren Offenlandarten wie Feldlerche, Kiebitz
         und Wachtel vorkommen. Abbildung 1 stellt die erfassten Brutvogelarten im
         Wirkraum und darüber hinaus dar.

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   Abbildung 1: Fundpunktkarte Brutvogelkartierung mit Geltungsbereich und Wirkradien

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         Kartierungsergebnisse
         Bei der Kartierung am 21.06.2021 wurden 14 Brutvogelarten erfasst.
         Die besonders im Fokus stehende Feldlerche konnte dabei weder im Planungs-
         raum noch im Wirkraum (200 m Radius um Geltungsbereich) festgestellt werden.
         Singende / revieranzeigende Männchen der Feldlerche wurden im Bereich von
         zwei mit Klee-Gras-Bewuchs bewirtschafteten Äckern über 300 m nördlich des
         Geltungsbereichs nachgewiesen. Aufgrund der großen Entfernung zur geplanten
         Bebauung und den in der Literatur gut dokumentierten regelmäßigen Abständen
         von Brutplätzen zu Gebäudekulissen kann eine Betroffenheit von Feldlerchen
         ausgeschlossen werden.
         Der Feldsperling wurde im Bereich des Stadels ca. 100 m nördlich des Gel-
         tungsbereiches festgestellt. Wahrscheinlich nutzt er den Stadel selbst oder die
         östlich gelegenen Landwirtschaftsgebäude zur Brut. Der Feldsperling kommt im
         Gebiet deutlich seltener vor als der Haussperling, in dessen Schwä r-
         men/Gruppen er sich eingliedert. Außerhalb des Stadel-Umfeldes wurde der
         Feldsperling nicht festgestellt, sodass durch die Umsetzung des Bebauungspl a-
         nes nicht mit der Erfüllung von Verbotstatbeständen zu rechnen ist.
         Wünschenswert wäre eine Aufwertung des Ortsrandes durch Anbringen zusätzli-
         cher Nisthilfen und Schaffung von zusätzlichen Brache- oder Blühstreifen ent-
         lang landwirtschaftlicher Flächen um den negativen Bestandstrend des Fel d-
         sperlings entgegenzuwirken und die Population vor Ort zu stärken.
         Rauchschwalbe und Mehlschwalbe kamen in großer Stückzahl im Wirkraum vor.
         Beide Arten nutzen die Äcker als Nahrungshabitat. Innerhalb des Geltungsb e-
         reichs und im Bereich des Stadels nördlich davon sind keine Nistplätze vorha n-
         den. An den östlichen Landwirtschaftsgebäuden werden die Nistplätze erwartet.
         Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine Verbotstatbestände
         erfüllt, da der Abstand zu möglichen Brutplätzen groß genug ist und die Arten
         wenig störungsempfindlich sind.
         Der Turmfalke kommt im Gebiet voraussichtlich nur als Nahrungsgast vor. Er
         wurde im Überflug von Süden nach Norden erfasst und hat den Bereich der
         Feldlerchen-Nachweise als Jagdhabitat aufgesucht. Bruten im Bereich der
         Landwirtschaftsgebäude oder Baumbruten können jedoch nicht ausgeschlossen
         werden, wären dann aber ebenfalls in ausreichend großem Abstand vom Pl a-
         nungsraum entfernt, um nicht erheblich gestört zu werden.
         Der Sperber kommt im Gebiet ebenfalls voraussichtlich nur als Nahrungsgast
         vor. Nach kurzem Ansitz in einem Laubbaum östlich des Stadels hat er den Be-
         reich nördlich davon zum Kreisen benutzt. Niststandorte im Wirkraum sind wenig
         wahrscheinlich und im Planungsraum sicher nicht vorhanden, sodass keine E r-
         füllungen von Verbotstatbeständen erkannt werden.

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         Alle anderen nachgewiesenen Vogelarten zählen zu den ubiquitären, also weit-
         verbreiteten Arten, welche sich durch große Vorkommensgebiete mit stabilen
         Populationen auszeichnen und in der Regel nur wenig störungsempfindlich sind.
         In den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Geltung sbereichs sind keine
         Bruthabitate der nachgewiesenen Arten, auch nicht von Stieglitz oder Star vo r-
         handen. Im Wirkraum wurden Bruten des Haussperlings im Stadel festgestellt.
         Weitere Brutplätze können bspw. in der Gehölzreihe nordöstlich des Geltung s-
         bereichs oder im Bereich anderer Siedlungsstrukturen vorhanden sein.
         Verbotstatbestände werden für Brutvögel nicht ausgelöst.
         Tabelle 2: Im Planungsraum und Umfeld nachgewiesene Vogelarten
         Art                     RLB     RLD       #       BS     Fundort                  Bemerkung
         Feldlerche               3       3        2       D      Feldflur im Norden       Singflug
         Haussperling             V       V       >25      D      v. a. Stadel und         größerer Schwarm
                                                                            Brache-
                                                                            streifen
         Feldsperling                V     V      ~3        C     Stadel                   -
         Mehlschwalbe                3     3      >15       C     Luftraum                 jagend
         Rauchschwalbe               V     3      >20       C     Luftraum                 jagend
         Amsel                       -     -       2        C     Siedlungsrand            -
         Buchfink                    -     -       1        C     Gehölze östl.            singend
         Mönchsgrasmücke             -     -       1        C     Gehölze östl.            singend
         Star                        -     3      ~5        C     Siedlungsrand            -
         Stieglitz                   V     -       5        N     Feldflur                 -
         Straßentaube                -     -       3        B     landw. Gebäude           -
         Rabenkrähe                  -     -       1        B     Gehölze östl.            -
         Sperber                     -     -       1        N     Luftraum                 nördlich kreisend
         Turmfalke                   -     -       1        N     Luftraum                 Überflug
         Abkürzungen:
         RLB = Rote Liste Bayern, BLD = Rote Liste Deutschland (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark
         gefährdet,
         3 = gefährdet, V = Vorwarnliste)
         # = Anzahl Individuen
         BS = Brutstatus (N = Nahrungsgast, B = möglicherweise, C = wahrscheinlich, D = sicher brütend,
         Z = Durchzügler)

         Gesetzlich geschützte oder amtlich kartierte Biotope sind nicht vorhanden.
         Gemeldete Schutzgebiete nach dem erweiterten Naturschutzrecht (Naturschut z-
         zonen, FFH-Gebiete, etc.) sind von der Planung im Geltungsbereich nicht betrof-
         fen.
         Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Arten und Lebensräume
         kann als gering bewertet werden
         Es ist davon auszugehen, dass sich durch die zu erwartende Bebauung insg e-
         samt keine Verschlechterung der Lebensraumstrukturen ergibt, da durch die zu
         erwartenden Hausgärten zusätzliche Habitatstrukturen entstehen.
         Fazit:

Steinbacher-Consult                                                                              Seite 29 von 50
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