Satzung Stand: Januar 2022 - Bayerische ...

 
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Satzung Stand: Januar 2022 - Bayerische ...
Satzung
                  Stand: Januar 2022
Bayerische Architektenversorgung
Satzung

Satzung vom 7. Dezember 2005 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 50), zuletzt geändert durch Satzung vom
12. November 2021 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 47/2021)

Niedersachsen: Bekanntgabe der Satzung im Nds. MBl. Nr. 47/2021 Seite 1736

Rheinland-Pfalz: Bekanntgabe der Satzung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45/2021 Seite 847
(letzte Änderung)

IMPRESSUM

Herausgeber
Bayerische Architektenversorgung
Postanschrift:
Postfach 81 01 20
81901 München

Verwaltungsgebäude:
Arabellastraße 31
81925 München

Telefon: 089 9235 7350
Fax: 089 9235 77 7042
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www. barchv.de

Titelfoto
Geber86©iStockphoto.com
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)                          3

                                                   Inhaltsübersicht
Abschnitt I:                                                         Abschnitt IV:

AUFBAU DER ARCHITEKTENVERSORGUNG                                     LEISTUNGEN

§ 1   Aufgabe, Rechtsform, Sitz                                      § 29  Versorgungsleistungen
§ 2   Selbstverwaltung und Satzung                                   § 30	Anspruch auf Altersruhegeld; vorgezogenes Altersru-
§ 3   Aufsicht                                                             hegeld
§ 4   Organe                                                         § 31	Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 5   Der Landesausschuss                                            § 32  (aufgehoben)
§ 6   Aufgaben des Landesausschusses                                 § 33	Ansprüche aus aufrechterhaltener Anwartschaft
§ 7   Geschäftsgang des Landesausschusses                            § 34	Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und
§ 8	Der Verwaltungsausschuss                                              des vorgezogenen Altersruhegelds
§ 9   Aufgaben des Verwaltungsausschusses                            § 35  Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit
§ 10  Die Versorgungskammer                                          § 36  (aufgehoben)
§ 11  Der Kammerrat                                                  § 37  (aufgehoben)
§ 12	Aufbringung und Verwendung der Mittel; versiche-               § 38	Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge (Witwen- oder
      rungstechnischer Geschäftsplan                                       Witwergeld, Waisengeld)
§ 13  Wirtschaftsplanung                                             § 39  Einmalige Leistungen
§ 14  Rechnungslegung, Geschäftsjahr                                 § 40  Freiwillige Leistungen
                                                                     § 41  Auszahlung der Versorgungsleistungen
                                                                     § 42  Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
Abschnitt II                                                         § 42a Rückforderung von Geldleistungen

MITGLIEDSCHAFT
                                                                     Abschnitt V:
§ 15        Pflichtmitgliedschaft
§ 16        Befreiung von der Mitgliedschaft                         ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 17        Freiwillige Mitgliedschaft
                                                                     § 43  Auskunftspflichten
                                                                     § 44	Verwaltungsakte der Architektenversorgung; Kosten
Abschnitt III:                                                             und Gebühren
                                                                     § 45  Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung
                                                                     § 46  Forderungsübertragung
VERSORGUNGSABGABEN                                                   § 47  Verjährung
                                                                     § 48  Vollstreckung, Erlass
§    18  Beitragspflicht
§    19  Beitragspflichtiges Einkommen
§    20  Höhe der Beiträge
§    21  (aufgehoben)                                                Abschnitt VI:
§    22  Höhe des Mindestbeitrags
§    23	Nachweis                                                    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN; INKRAFTTRETEN
§    24	Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforde-
         rungen                                                      §   49    Übergangsregelung zu § 8
§    25	Freiwillige Mehrzahlungen, Einzahlungs höchstgren-          §   49a   Übergangsregelung zu § 15
         zen                                                         §   49b   Übergangsregelung zu § 16
§    26  Nachversicherung                                            §   49c   Übergangsregelung zu § 17
§    27	Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft             §   50    Übergangsregelung zu § 19
§    28  Überleitung von Beiträgen                                   §   51	Übergangsvorschriften zu den Versorgungsleistungen
                                                                     §   51a   Übergangsregelung zu § 30
                                                                     §   52    (aufgehoben)
                                                                     §   53    Übergangsregelung zu § 34
                                                                     §   54    Übergangsregelung zu § 35
                                                                     §   54a	Übergangsregelung zum Kindergeld nach § 36 und
                                                                               Unterhaltsbeitrag nach § 40 Abs. 3 der am 31. Dezem-
                                                                               ber 2005 geltenden Satzung
                                                                     §   54b   Übergangsregelung zu § 38
                                                                     §   54c   Übergangsregelung zu § 40
                                                                     §   55    (aufgehoben)
                                                                     §   55a   (aufgehoben)
                                                                     §   55b	Übergangsregelung zum Eheversorgungsausgleich
                                                                               nach § 42
                                                                     §   56    Inkrafttreten
Anhang:

A)          Änderungsregister
B)          Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen – Auszug –
C)          Staatsverträge zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen – Auszug –
D)          Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz – Auszug –
4    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

                    ABSCHNITT I                                                 §5
                                                                        Der Landesausschuss
                 AUFBAU DER
           ARCHITEKTENVERSORGUNG                           (1) 1Der Landesausschuss besteht aus 24 Mitglie-
                                                           dern, die sich auf die durch Staatsverträge verbun-
                        §1                                 denen Länder (§ 1 Abs. 1 Satz 2) entsprechend ihrem
              Aufgabe, Rechtsform, Sitz                    Anteil am Mitgliederbestand der Architektenversor-
                                                           gung verteilen. 2Maßgebend für die Sitzverteilung
    (1) 1Die Bayerische Architektenversorgung (Archi-      während der Amtsdauer des Landesausschusses
    tektenversorgung) ist nach dem Gesetz über das         ist das Verhältnis der regionalen Mitgliederbestän-
    öffentliche Versorgungswesen vom 16. Juni 2008 in      de am 31. Dezember des der jeweiligen Amtsdauer
    der jeweils geltenden Fassung das berufsständische     des Landesausschusses vorausgehenden vorletzten
    Versorgungswerk der Architekten in Bayern. 2Ihr Tä-    Kalenderjahres; auf jedes Land entfällt mindestens
    tigkeitsbereich kann durch Staatsverträge erweitert    ein Sitz im Landesausschuss. 3Im Landesausschuss
    werden. 3Die Architektenversorgung hat die Aufga-      sollen die Berufsangehörigen nach selbständiger
    be, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach      und nichtselbständiger Tätigkeit und nach Fachrich-
    den Bestimmungen dieser Satzung zu versorgen.          tungen angemessen vertreten sein. ⁴Für jede der re-
                                                           gionalen Gruppen der Landesausschussmitglieder
    (2) Die Architektenversorgung ist eine rechtsfähige    werden Stellvertreter berufen, deren Anzahl jeweils
    Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.   der nach oben gerundeten Hälfte der nach den Sät-
                                                           zen 1 und 2 zu entsendenden Landesausschussmit-
                                                           glieder entspricht; jeweils werden mindestens drei
                        §2                                 Stellvertreter berufen. ⁵Bei der Berufung wird eine
                                                           Reihenfolge der Stellvertretung bindend festgelegt.
           Selbstverwaltung und Satzung
                                                           ⁶Satz 3 gilt für die Stellvertreter im Landesausschuss
                                                           entsprechend mit der Maßgabe, dass innerhalb der
    (1) 1Die Architektenversorgung hat das Recht zur
                                                           regionalen Stellvertretergruppe die Reihenfolge der
    Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie re-
                                                           Stellvertretung auch für nach Satz 3 bestehende
    gelt ihre Angelegenheiten durch Satzung.
                                                           Gruppierungen festgelegt werden kann. ⁷Die Mit-
                                                           glieder des Landesausschusses und ihre Stellvertre-
    (2) 1Die vom Landesausschuss beschlossene Sat-
                                                           ter müssen der Architektenversorgung angehören.
    zung und ihre Änderungen werden nach der auf-
    sichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des
                                                           (2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre
    Landesausschusses ausgefertigt und im Bayerischen
                                                           Stellvertreter in ihrer Reihung werden auf Vorschlag
    Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tage
                                                           der in der Architektenversorgung verbundenen Ar-
    nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein
                                                           chitektenkammern durch das Bayerische Staatsmi-
    anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
                                                           nisterium des Innern, für Sport und Integration für
                                                           jeweils vier Geschäftsjahre berufen. 2Der Landesaus-
    (3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts an-
                                                           schuss nimmt seine Aufgaben über den Ablauf sei-
    deres bestimmt wird, auch für bestehende Mitglied-
                                                           ner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längs-
    schafts- und Versorgungsverhältnisse sowie für An-
                                                           tens zwölf Monate, wahr.
    sprüche aus aufrechterhaltenen Anwartschaften.
                                                           (3) 1Ein Mitglied des Landesausschusses oder ein
                                                           Stellvertreter wird durch das Staatsministerium des
                           §3                              Innern, für Sport und Integration abberufen, wenn
                         Aufsicht                          seine Zugehörigkeit zur Architektenversorgung en-
                                                           det. 2Die zuständige Architektenkammer kann die
    Das Staatsministerium des Innern, für Sport und        Abberufung verlangen, wenn die Kammerzuge-
    Integration führt die Rechts- und Versicherungsauf-    hörigkeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters
    sicht über die Architektenversorgung.                  oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach Ab-
                                                           satz 1 Satz 3 endet, für welche die Berufung erfolgte.
                                                           3Im Falle einer Abberufung rücken für den Rest der
                           §4                              Amtsdauer des Landesausschusses die Stellvertreter
                         Organe                            in der festgelegten Reihenfolge nach. ⁴Für die auf-
                                                           grund des Nachrückens unbesetzte Stelle erfolgt
    Organe der Architektenversorgung sind der Landes-      für die restliche Amtsdauer eine Nachberufung nur
    ausschuss und die Bayerische Versorgungskammer         dann, wenn ohne sie die Vertretung nicht mehr auf
    (Versorgungskammer).                                   Dauer gewährleistet wäre. ⁵Bei Verhinderung eines
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)            5

Mitglieds des Landesausschusses tritt ein Stellver-   (4) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäfts-
treter nach der festgelegten Reihenfolge an seine     ordnung. 2Er beschließt ferner über
Stelle.
                                                      1. die Besetzung des Verwaltungsausschusses, die
(4) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte den        Bildung weiterer Ausschüsse für besondere Auf-
Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stell-       gaben und über Geschäftsordnungen für die
vertreter; sie sollen verschiedenen Architektenkam-       Ausschüsse,
mern angehören.                                       2. die Aufwandsentschädigung und den Ersatz not-
                                                          wendiger Auslagen nach § 5 Abs. 5.
(5) Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre
Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Aus-   (5) 1Der Landesausschuss überwacht die Geschäfts-
lagen und eine Aufwandsentschädigung nach Maß-        führung der Versorgungskammer, insbesondere
gabe der Beschlüsse des Landesausschusses.            auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er kann

                                                      1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars
                    §6                                    verlangen,
      Aufgaben des Landesausschusses                  2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprü-
                                                          fung festlegen,
(1) 1Der Landesausschuss ist das Beschlussorgan       3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungs-
der Architektenversorgung. 2Er bestimmt die Richt-        mäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen las-
linien der Versorgungspolitik und beschließt nach         sen,
Maßgabe des Gesetzes über das öffentliche Versor-     4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Be-
gungswesen und der Satzung insbesondere über              richt darzustellen
                                                         a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags-
1. die Satzung und deren Änderungen,                         lage sowie die Liquidität und Rentabilität der
2. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie            Architektenversorgung,
    die Entlastung der Geschäftsführung,                 b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen
3. die Wirtschaftsplanung,                                   der Verluste, wenn diese Geschäfte und die
4. die Anpassung von Versorgungsanrechten,                   Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage
5. den Abschluss von Überleitungsabkommen,                   von Bedeutung waren, und
6. die Zugehörigkeit zu Verbänden,                       c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust-
7. den Anschluss von Mitgliedern berufsständischer          rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,
    Kammern außerhalb Bayerns an die Architekten-     5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Ab-
    versorgung sowie die Übernahme der Verwal-            schlussprüfer und mögliche Ergänzungen der
    tung anderer gleichartiger Versorgungswerke,          Prüfung und des Berichts verlangen sowie
8. die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars.       6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht
                                                          in die Geschäftsunterlagen der Architektenver-
(2) Der Landesausschuss kann Richtlinien aufstellen       sorgung zu nehmen.

1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leis-                      §7
    tungen,                                              Geschäftsgang des Landesausschusses
3. für Entscheidungen in Härtefällen.
                                                      (1) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und
(3) Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung           leitet sie. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
sind an eine Zustimmung des Landesausschusses         3Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des
gebunden:                                             Landesausschusses die Sitzungen vor; die Tagesord-
                                                      nung ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grund-       festzulegen. ⁴Die Versorgungskammer nimmt an
    stücken sowie Erwerb und Veräußerung von          den Sitzungen teil; sie kann Anträge stellen und zu
    grundstücksgleichen Rechten und Mehrheitsbe-      allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
    teiligungen an Unternehmen, deren alleiniger
    Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwal-        (2) 1Der Landesausschuss ist mindestens einmal
    tung von Grundstücken oder grundstücksglei-       jährlich einzuberufen. 2Er ist außerdem innerhalb
    chen Rechten ist,                                 einer angemessenen Frist einzuberufen, wenn min-
2. Aufnahme langfristiger Darlehen,                   destens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versor-
3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im        gungskammer dies schriftlich unter Angabe des zu
    Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches    behandelnden Gegenstandes verlangen.
    in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.
6    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

    (3) 1Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn         (2) Der Verwaltungsausschuss nimmt anstelle des
    alle Mitglieder schriftlich, im Verhinderungsfall ihre    Landesausschusses die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 ge-
    Stellvertreter, eingeladen wurden und mindestens          nannten Befugnisse wahr.
    zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
    2Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der          (3) 1Der Verwaltungsausschuss unterstützt den Lan-
    anwesenden Stimmberechtigten. 3In den Fällen des          desausschuss bei der Überwachung der Geschäfts-
    § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 7 bedarf es der Zustim-   führung der Versorgungskammer. 2Ihm obliegt ins-
    mung von mindestens zwei Dritteln der Stimmbe-            besondere die Vorprüfung des Jahresabschlusses
    rechtigten. ⁴Für Wahlen gilt Art. 92 Abs. 1 und 2 des     und des Lageberichts. 3§ 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 gilt ent-
    Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in sei-         sprechend.
    ner jeweiligen Fassung; die Geschäftsordnung kann
    ergänzende Bestimmungen treffen.
                                                                                    § 10
    (4) 1Der Vorsitzende kann ohne Einberufung einer                      Die Versorgungskammer
    Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Die Abstim-
    mung im schriftlichen Verfahren unterbleibt, wenn         Die Versorgungskammer führt als gemeinsames Ge-
    dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten         schäftsführungsorgan der bei ihr bestehenden Ver-
    oder die Versorgungskammer beantragen, es sei             sorgungsanstalten nach Art. 6 des Gesetzes über das
    denn, der Landesausschuss hat die schriftliche Ab-        öffentliche Versorgungswesen die Geschäfte der Ar-
    stimmung beschlossen.                                     chitektenversorgung und vertritt sie gerichtlich und
                                                              außergerichtlich.

                         §8
              Der Verwaltungsausschuss                                               § 11
                                                                                Der Kammerrat
    (1) Der Landesausschuss wählt für die Dauer seiner
    Amtsperiode aus seiner Mitte einen Verwaltungs-           (1) 1Bei der Versorgungskammer besteht nach Art. 8
    ausschuss und gibt ihm eine Geschäftsordnung.             des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswe-
                                                              sen ein Kammerrat. 2Für die Versorgungsanstalt ist
    (2) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus sieben          ein, aus der Mitte des Landesausschusses gewählter
    Mitgliedern, davon vier Mitglieder aus Bayern, zwei       Vertreter, Mitglied des Kammerrats; der Vertreter
    Mitglieder aus Niedersachsen und ein Mitglied aus         erhält einen oder mehrere Stellvertreter. 3Der Lan-
    Rheinland-Pfalz. 2§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.    desausschuss kann den Vertreter oder einen Stell-
    3Für jede regionale Gruppe wird eine nach Satz 1          vertreter abberufen, wenn dessen Mitgliedschaft im
    entsprechende Anzahl an Stellvertretern gewählt.          Landesausschuss endet.
    ⁴Bei der Wahl der Stellvertreter wird innerhalb der
    regionalen Gruppe eine Reihenfolge der Stellver-          (2) 1Der Kammerrat wirkt nach Maßgabe von
    tretung bindend festgelegt. ⁵Mit dem Ausscheiden          Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Ver-
    aus dem Landesausschuss endet auch die Mitglied-          sorgungswesen in folgenden gemeinsamen Ge-
    schaft im Verwaltungsausschuss.                           schäftsführungsangelegenheiten der von der
                                                              Versorgungskammer verwalteten Versorgungsan-
    (3) § 5 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 5, Absatz 4   stalten beratend mit:
    und Absatz 5 sowie § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Ab-
    satz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gel-     1. Änderungen der Rechtsverordnung des Staats-
    ten mit der Maßgabe entsprechend, dass beim Aus-              ministeriums des Innern, für Sport und Integrati-
    scheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters für den         on nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über das
    Rest der Amtsperiode in der nächsten Sitzung des              öffentliche Versorgungswesen über die Einrich-
    Landesausschusses eine Nachwahl durchzuführen                 tung der Versorgungskammer,
    ist.                                                      2. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
                                                              3. Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die ge-
                                                                  meinsamen Dienste und von Grundsätzen für
                       §9                                         die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen
       Aufgaben des Verwaltungsausschusses                        Dienste,
                                                              4. Übernahme der Geschäftsführung oder Verwal-
    (1) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entschei-             tung anderer Versorgungswerke,
    dungen des Landesausschusses vor. 2Er kann Be-            5. wichtige Investitionsentscheidungen für die ge-
    schlussempfehlungen aussprechen.                              meinsamen Dienste,
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)             7

6. Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirt-     (3) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftspla-
    schaftung und Entwicklung von Personalkonzep-       nung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäfts-
    ten, insbesondere zur Vergütung,                    jahres dem Landesausschuss zur Beschlussfassung
7. Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7     vor.
    des Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-
    wesen.
                                                                          § 14
2Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.                 Rechnungslegung, Geschäftsjahr

                                                        (1) 1Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils
                  § 12                                  geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für
 Aufbringung und Verwendung der Mittel;                 jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den
 versicherungstechnischer Geschäftsplan                 Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung durch
                                                        den Abschlussprüfer dem Landesausschuss zur Be-
(1) 1Die Mittel der Architektenversorgung werden        schlussfassung vor. 2Der vom Landesausschuss fest-
durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der        gestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vor-
Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen       schriften zur Rechnungslegung bekannt zu machen.
und sonstige Erträge aufgebracht. 2Die Mittel und
das Vermögen der Architektenversorgung dürfen           (2) Die Versorgungskammer gibt unverzüglich nach
nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwen-     der Feststellung des Jahresabschlusses durch den
det werden. 3Soweit die Einnahmen eines Geschäfts-      Landesausschuss in geeigneter Weise bekannt, dass
jahres nicht nach Satz 2 verwendet werden, sind sie     jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jah-
den nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen sowie            resabschlusses und des Lageberichts übermittelt
nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan         erhält.
zu bildenden Rückstellungen und sonstigen Reser-
ven zuzuführen.                                         (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) 1Für die Architektenversorgung ist ein versi-
cherungstechnischer Geschäftsplan aufzustellen,
der die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsver-
pflichtungen sicherstellt. 2Er bedarf der Genehmi-
gung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.                             Abschnitt II
(3) Die Versorgungskammer berichtet dem Landes-                        MITGLIEDSCHAFT
ausschuss jährlich über die versicherungstechnische
Lage.                                                                         § 15
                                                                      Pflichtmitgliedschaft
(4) Für die Anlage der Mittel gelten die gesetzlichen
Vorschriften, die danach erlassenen Anordnungen         (1) Pflichtmitglieder der Architektenversorgung
der Versicherungsaufsichtsbehörde und der versi-        sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bay-
cherungstechnische Geschäftsplan mit den hierzu         erischen Architektenkammer.
abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen.
                                                        (2) 1Pflichtmitglieder sind für die Zeit bis zum Ab-
                                                        lauf von vier Kalenderjahren nach Tätigkeitsbeginn
                     § 13                               auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen,
              Wirtschaftsplanung                        die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und
                                                        2, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5
(1) Die Versorgungskammer stellt für die Architek-      und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) oder die
tenversorgung einen Erfolgsplan entsprechend der        Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bau-
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie        KaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2
einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kom-      Buchst. a, Abs. 5 und 6 BauKaG erfüllen und zur Ein-
mende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschafts-     tragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste
planung für die gemeinsamen Dienste zu berück-          eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4, 6
sichtigen.                                              und 7 BauKaG ausüben (Absolventen). 2Die Vier-Jah-
                                                        res-Frist des Satzes 1 verlängert sich bis zum Ablauf
(2) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die        von insgesamt acht Kalenderjahren, wenn und so-
Wirtschaftsführung der Architektenversorgung.           weit das Mitglied durch Bestätigung der für seinen
8    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

    Beschäftigungsort zuständigen Architektenkammer                                § 16
    nachweist, dass ein Abschluss der zur Eintragung in              Befreiung von der Mitgliedschaft
    die Architektenliste oder Stadtplanerliste erforderli-
    chen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung,          (1) Von der Pflichtmitgliedschaft wird auf schriftli-
    Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Mas-          chen Antrag befreit, wer
    terstudium oder eine Pflegetätigkeit im Sinne des
    § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verzögert          1. nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
    worden ist. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2               buch versicherungsfrei ist;
    verlängern sich um höchstens sechs Monate, wenn            2. bei Eintritt der Mitgliedschaftsvoraussetzungen
    beim Ablauf dieser Fristen zwar noch keine Eintra-             bereits Mitglied einer anderen öffentlich-rechtli-
    gung in der Architektenkammer erfolgt, jedoch ein              chen Architekten- oder Ingenieurversorgung in
    entsprechender Antrag gestellt worden ist.                     der Bundesrepublik Deutschland ist und diese
                                                                   Mitgliedschaft fortsetzt;
    (3) 1Pflichtmitglieder der Architektenversorgung           3. die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der
    sind Mitglieder anderer Architektenkammern und                 Bundesrepublik Deutschland bestehenden,
    Absolventen, die nach Maßgabe von Staatsverträ-                durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrich-
    gen in den Tätigkeitsbereich der Architektenversor-            tung beibehalten oder neu begründen muss, es
    gung einbezogen sind. 2Die Fristen nach Absatz 2               sei denn, das Mitglied erzielt zugleich inländische
    gelten für Absolventen entsprechend.                           Einkünfte aus Architektentätigkeit oder Stadtpla-
                                                                   nungstätigkeit, die davon nicht erfasst werden;
    (4) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen,         4. beim erstmaligen Eintritt der Voraussetzungen
    wer zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen               nach § 15 die Altersgrenze für den Bezug von vor-
    der Absätze 1 bis 3 eintreten, die Regelaltersgrenze           gezogenem Altersruhegeld erreicht hat.
    erreicht hat.
                                                               (2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraus-
    (5) 1Die Mitgliedschaft von Absolventen beginnt            setzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs
    mit dem Tag, an dem das Mitglied der Architekten-          Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des An-
    versorgung das Vorliegen der Mitgliedschaftsvor-           trags an. 2Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen
    aussetzungen schriftlich mitgeteilt hat. 2Sie beginnt      entsteht Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe des
    rückwirkend mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzun-          § 15.
    gen, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Mona-
    ten erfolgt. 3Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft        (3) Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der
    mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Architek-         für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Ver-
    tenkammer im Tätigkeitsbereich.                            hältnisse der Architektenversorgung unverzüglich
                                                               anzuzeigen.
    (6) 1Die Pflichtmitgliedschaft endet

    1. mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach                                   § 17
        Ende der Mitgliedschaft in der Architektenkam-                    Freiwillige Mitgliedschaft
        mer, es sei denn, das Mitglied beantragt das Ende
        zu einem früheren Zeitpunkt,                           (1) 1Nach Ende der Pflichtmitgliedschaft kann die
    2. durch Befreiung nach § 16,                             Mitgliedschaft auf Antrag als freiwillige Mitglied-
    3. für Absolventen                                         schaft fortgesetzt werden. 2Der Antrag auf freiwilli-
       a) mit Aufgabe der praktischen Tätigkeit nach Ab-      ge Mitgliedschaft kann nur innerhalb von drei Mo-
           satz 2 oder                                         naten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der
       b) nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Fris-      Pflichtmitgliedschaft gestellt werden.
           ten.
                                                               (2) Voraussetzung für eine freiwillige Mitgliedschaft
    2Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Ende der           ist, dass bei Ende der Pflichtmitgliedschaft eine Mit-
    Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder nach          gliedschaft bei einer Architektenkammer außerhalb
    Satz 1 Nr. 3 a, wenn sich innerhalb des Tätigkeitsbe-      des Zuständigkeitsbereichs der Architektenversor-
    reichs der Architektenversorgung eine Mitglied-            gung besteht.
    schaft in einer anderen Architektenkammer oder
    eine praktische Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2          (3) Die freiwillige Mitgliedschaft ist ausgeschlossen,
    unmittelbar anschließt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die   wenn das Mitglied bei Ende der Pflichtmitglied-
    Zeit des Bezugs von Versorgungsleistungen.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)               9

schaft mit der Zahlung von Beiträgen oder Neben-                        ABSCHNITT III
leistungen in Verzug ist, es sei denn, die bestehen-
den Rückstände werden innerhalb einer von der
Architektenversorgung gesetzten, angemessenen                     VERSORGUNGSABGABEN
Zahlungsfrist beglichen.
                                                                               § 18
(4) 1Die freiwillige Mitgliedschaft schließt unmit-                       Beitragspflicht
telbar an die Pflichtmitgliedschaft an und wird mit
gleichen Rechten und Pflichten fortgeführt. 2Eintritt   (1) 1Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu
oder Wegfall von Berufsunfähigkeit beurteilt sich       entrichten. 2Beiträge können nicht entrichtet wer-
ausschließlich nach der Erwerbsfähigkeit im Archi-      den
tektenberuf oder als Stadtplaner oder Stadtplanerin
(§ 31 Abs. 1).                                          1. nach dem Ende der Mitgliedschaft,
                                                        2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 30 und
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft endet                    31),
                                                        3. für Mitgliedschaftszeiten, die länger als 5 Kalen-
1. mit Wiedereinritt der Voraussetzungen der               derjahre zurückliegen.
    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk;
2. mit dem Ablauf des dritten Kalendermonats           3Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur
    nach Ende der Mitgliedschaft in der Architekten-    Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahl-
    kammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs         tem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entrichtet
    der Architektenversorgung (Absatz 2), wenn vor      werden.
    Ablauf dieses Zeitraums keine Mitgliedschaft bei
    einer anderen Architektenkammer außerhalb des       (2) Auf Antrag wird von der Beitragserhebung ab-
    Zuständigkeitsbereichs der Architektenversor-       gesehen
    gung begründet wird;
3. durch schriftliche Austrittserklärung des Mit-      1. für Zeiten, in denen Mitglieder
    glieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem           a) nach den Vorschriften des Bundeselterngeld-
    die Erklärung eingegangen ist;                             und Elternzeitgesetzes Elternzeit in Anspruch
4. durch Ausschluss aus der Architektenversorgung             nehmen und kein Berufseinkommen erzielen;
    mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ent-        b) Sozialgeld beziehen;
    scheidung über den Ausschluss zugestellt wor-         c) Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie nicht
    den ist.                                                   von der Versicherungspflicht in der ge-
                                                               setzlichen Rentenversicherung befreit sind
(6) Ein Ausschluss (Absatz 5 Satz 1 Nr. 4) kann ver-           oder wenn sie kein Berufseinkommen nach
fügt werden, wenn das Mitglied mit der Beitrags-               § 19 Abs. 2 Satz 1 erzielen;
zahlung in Verzug, eine schriftlich bestimmte, ange-       d) als Absolventen zur Eintragung in die Architek-
messene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und             tenliste ein fachrichtungsbezogenes Master-
dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss und die            studium absolvieren und kein Berufseinkom-
damit verbundenen Rechtsfolgen angekündigt wor-                men erzielen;
den sind.                                               2. bei selbständigen Mitgliedern für das Jahr der Ge-
                                                            burt eines Kindes und für die drei folgenden Ka-
(7) Änderungen der für die Begründung oder das              lenderjahre, wenn in diesen Jahren das beitrags-
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen           pflichtige Einkommen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Verhältnisse hat das Mitglied der Architektenversor-        jeweils 5.000 € nicht überschreitet;
gung unverzüglich anzuzeigen.                           3. bei angestellten Mitgliedern,
                                                          a)  die ihre Architektentätigkeit oder Stadtpla-
                                                               nungstätigkeit nur in geringfügigem Umfang
                                                               (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus-
                                                               üben;
                                                           b) die nicht von der Versicherungspflicht in der
                                                               gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
                                                             aa) für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
                                                                     geld, Unterhaltsgeld oder Übergangs-
                                                                     geld;
                                                             bb) während der Dauer eines gesetzlichen
                                                                     Beschäftigungsverbot vor und nach der
                                                                     Entbindung, wenn keine Erwerbstätigkeit
                                                                     ausgeübt wird.
10    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

                          § 19                                                       § 20
            Beitragspflichtiges Einkommen                                      Höhe der Beiträge

     (1) 1Mitglieder zahlen im Rahmen von Höchst- und          (1) 1Aus Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1
     Mindestgrenzen einkommensbezogene Beiträge.               Nr. 1 (aus selbständiger Arbeit) sind für das Jahr 2019
     2Keine einkommensbezogenen Beiträge zahlen Mit-           Beiträge in Höhe von 15,5 v.H. (Beitragssatz),
     glieder,                                                  für das Jahr 2020 16,0 v.H.,
                                                               für das Jahr 2021 16,5 v.H.,
     1. die von einer für ihre Tätigkeit bestehenden Ver-     für das Jahr 2022 17,0 v.H.,
         sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-      für das Jahr 2023 17,5 v.H.,
         sicherung nicht befreit sind;                         für das Jahr 2024 18,0 v.H.
     2. die nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 von der Pflicht-   zu entrichten, höchstens jedoch 112,5 v.H. des je-
         mitgliedschaft befreit werden können.                 weiligen Jahreshöchstbeitrags in der gesetzlichen
                                                               Rentenversicherung (Höchstpflichtbeitrag). 2In den
     3In den Fällen des Satzes 2 ist der Mindestbeitrag        Jahren 2025 und später erhöht sich der Beitragssatz
     nach § 22 zu entrichten.                                  nach Satz 1 um jeweils weitere 0,5-Prozentpunk-
                                                               te bis der Beitragssatz die Höhe des Beitragssatzes
     (2) 1Beitragspflichtige Einkommen sind                    nach den für die gesetzliche Rentenversicherung
                                                               geltenden Bestimmungen erreicht hat. 3Sobald der
     1. die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit      Beitragssatz nach Satz 2 den Beitragssatz in der ge-
         in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrunde      setzlichen Rentenversicherung erreicht hat, richtet
         gelegt worden sind;                                   sich der Beitragssatz für dieses und die nachfolgen-
     2. das entsprechend dem Recht der gesetzlichen           den Jahre nach den jeweils geltenden Bestimmun-
         Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeits-        gen der gesetzlichen Rentenversicherung. 4Mindes-
         entgelt für Tätigkeiten als Angestellter;             tens ist der Beitrag nach § 22 zu zahlen. 5Auf Antrag
     3. die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsfüh-   wird für das Jahr der erstmaligen Aufnahme einer
         rer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft, wenn     selbständigen Tätigkeit und die folgenden zwei Ka-
         die Kapitalgesellschaft Architektenleistungen         lenderjahre nur die Hälfte des Beitrags nach den Sät-
         oder Stadtplanungsleistungen erbringt.                zen 1 bis 3 erhoben.

     2Als beitragspflichtige Einkommen gelten ferner           (2) 1Wird      Einkommen           im     Sinne      des
                                                               § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (aus Angestelltentätigkeit) aus
     1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Kranken-       einer Tätigkeit erzielt, für die eine Befreiung von der
         geld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld        Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
         oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend         versicherung besteht, sind Beiträge in der Höhe zu
         dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung         entrichten, wie sie ohne die Befreiung an die gesetz-
         beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personen-        liche Rentenversicherung zu entrichten gewesen
         kreises, sofern sie von der Versicherungspflicht      wären. 2Im Übrigen besteht keine einkommensbe-
         in der gesetzlichen Rentenversicherung nach           zogene Beitragspflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
         § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
         gesetzbuch befreit sind;                              (3) Aus       Einkommen          im      Sinne      des
     2. das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung           § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (aus Geschäftsführer- oder Vor-
         nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes      standstätigkeit) sind Beiträge in folgender Höhe zu
         zugrunde zu legende Arbeitsentgelt;                   entrichten:
     3. bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstat-
         tung nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes        1. Besteht für diese Tätigkeit auch ohne Befreiung
         haben, die entsprechend dem Recht der gesetz-             keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
         lichen Rentenversicherung beitragspflichtigen             Rentenversicherung, richtet sich der Umfang der
         Einnahmen dieses Personenkreises;                         Beitragspflicht nach Absatz 1;
     4. die von Zahlungspflichtigen im Sinn des               2. ist das Mitglied für diese Tätigkeit von der Versi-
         § 44 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch            cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
         der Beitragsleistung zugrunde zu legenden Ein-            cherung befreit, richtet sich der Umfang der Bei-
         nahmen.                                                   tragspflicht nach Absatz 2;
                                                               3. im Übrigen besteht keine einkommensbezogene
                                                                   Beitragspflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)            11

(4) Der Beitrag aus Einkommen im Sinne des                liche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheini-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 (aus Ersatzleistungen) bestimmt        gungen sind vorzulegen.
sich nach den den Einkommensarten zugrunde lie-
genden gesetzlichen Vorschriften.                         (2) 1Solange Einkommensangaben nicht vorlie-
                                                          gen, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt
(5) 1Nebeneinander bezogene beitragspflichtige            maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemes-
Einkommen aus verschiedenen Einkommensar-                 sungsgrundlagen vorläufig erhoben. 2Dies gilt ent-
ten unterliegen jeweils gesondert der Beitragser-         sprechend für die Zeit bis zur Erteilung des ersten
hebung. 2Eine Festsetzung aus Einkommen nach              Beitragsbescheids. 3Entzieht sich das Mitglied der
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (aus selbständiger Arbeit) un-   Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird
terbleibt, wenn dieses Einkommen 5.000 € im Kalen-        der jeweils höchstmögliche Pflichtbeitrag festge-
derjahr nicht überschreitet und Beiträge aus einer        setzt, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf
Berufstätigkeit festgesetzt werden, die von der Versi-    diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-       ausreichenden Angaben macht.
rung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch befreit ist. 3Insgesamt ist höchs-
tens der Höchstpflichtbeitrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1,                         § 24
mindestens der Beitrag nach § 22 zu entrichten.             Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und
                                                                       Nebenforderungen
                       § 21                               (1) 1Vorläufige und künftig wiederkehrende Beiträ-
                  (aufgehoben)                            ge sind monatlich zu entrichten und werden jeweils
                                                          am Monatsende zur Zahlung fällig. 2Abweichend
                                                          von Satz 1 kann vereinbart werden, dass Beitrags-
                     § 22                                 leistungen aus Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleis-
           Höhe des Mindestbeitrags                       tungen durch Arbeitgeber oder Leistungsträger
                                                          unmittelbar an die Architektenversorgung gezahlt
(1) Als Mindestbeitrag ist monatlich ein Siebtel des      werden.
Höchstbeitrags zur Pflichtversicherung in der ge-
setzlichen Rentenversicherung zu entrichten.              (2) 1Beitragsnachforderungen für die Vergangen-
                                                          heit werden am Ende des auf die Bekanntgabe des
(2) 1Auf Antrag wird der Mindestbeitrag gemäß             Beitragsbescheids folgenden Kalendermonats fällig.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder    2Ist Einzugsermächtigung erteilt, so werden Bei-
gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz      tragsnachforderungen zum Ende des auf die Aus-
1 Nr. 1 (selbständige Tätigkeit) auf die Hälfte ermä-     fertigung des Bescheids folgenden Kalendermonats
ßigt. ²Das Antragsrecht kann für ein Kalenderjahr         abgebucht, sofern nichts anderes vereinbart wird.
nur einheitlich ausgeübt werden. ³Der Antrag gilt
auch für nachfolgende Kalenderjahre als gestellt,         (3) 1Werden nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge
sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.           angemahnt, so kann eine Mahngebühr in Höhe von
                                                          5 € erhoben werden. 2Für fällige Beiträge kann ein
                                                          Säumniszuschlag von bis zu 1 v. H. für jeden ange-
                    § 23                                  fangenen Kalendermonat erhoben werden.
      Nachweis des beitragspflichtigen
                Einkommens;                               (4) 1Beiträge und Nebenforderungen können ge-
                                                          stundet werden, wenn die sofortige Einziehung
       vorläufige Beitragsfestsetzung
                                                          mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden
                                                          wäre und die Erfüllung der Forderung durch die
(1) 1Das beitragspflichtige Einkommen ergibt sich
                                                          Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung kann
aus den von der Architektenversorgung angeforder-
                                                          gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.
ten Einkommensangaben. 2Insbesondere hat das
                                                          3§ 34 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Mitglied auf Verlangen das angegebene Einkom-
men durch Vorlage des Einkommensteuer- oder ei-
                                                          (5) 1Eingehende Zahlungen werden wie folgt ver-
nes Gewinnfeststellungsbescheids, durch Beschei-
                                                          wendet: 2Beitragsleistungen aus Arbeitsentgelt oder
nigung des Finanzamts, eines Steuerberaters oder
                                                          Lohnersatzleistungen durch Arbeitgeber oder Leis-
Wirtschaftsprüfers oder durch eine Entgeltbeschei-
                                                          tungsträger werden für die Beitragszeiträume ange-
nigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 3Nachträg-
                                                          rechnet, für die sie bestimmt sind. 3Im Rahmen einer
12    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

     Stundung oder Zwangsvollstreckung werden Zah-                                   § 26
     lungen auf die betroffenen Forderungen verrechnet,                        Nachversicherung
     wenn sie ausdrücklich dafür bestimmt sind. ⁴Im Üb-
     rigen werden eingehende Zahlungen zunächst auf             (1) 1Wer nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
     die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahnge-            gesetzbuch nachzuversichern ist, kann nach Maßga-
     bühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt            be des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
     auf die Beitragsforderung angerechnet. ⁵Innerhalb          beantragen, dass die Beiträge an die Architektenver-
     dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zu-     sorgung zu zahlen sind. 2Voraussetzung ist, dass der
     erst getilgt. ⁶§ 34 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. ⁷Bis   Nachzuversichernde bei Aufnahme der versiche-
     zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Neben-          rungsfreien Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch
     forderungen können nach erfolglosem Ablauf einer           nicht vollendet hatte, es sei denn, dass er am Tag vor
     dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen             der Aufnahme der Beschäftigung bereits Mitglied
     Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen       der Architektenversorgung war. 3Der Eintritt des
     oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Ver-         Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht
     sorgungsanwartschaft verrechnet werden.                    entgegen.

                                                                (2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem
                           § 25                                 überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach
               Freiwillige Mehrzahlungen,                       dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartner-
                Einzahlungshöchstgrenze                         schaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), den
                                                                Vollwaisen gemeinsam oder dem früheren Ehegat-
     (1) 1Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes be-        ten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartner-
     gonnene Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet          schaftsgesetz zu.
     werden, soweit sie zusammen mit den für dasselbe
     Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 2,5-fa-        (3) 1Die Architektenversorgung behandelt für
     chen Betrag des Höchstbeitrags in der gesetzlichen         die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeit-
     Rentenversicherung        (Einzahlungshöchstgrenze)        raums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichte-
     nicht überschreiten. 2Sie sind nach Bestimmung des         ten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das gemäß
     Mitglieds auf nachträglich erhobene Beiträge für           § 181 Abs. 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
     das Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden, oder        nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nach-
     diesem vorausgegangene Zeiträume anzurechnen.              versicherung maßgebliche Beitragssatz angewen-
     3Im übrigen ist eine Anrechnung auf Beiträge nicht         det wird. 2Für die Bewertung der Beiträge gilt die ih-
     zulässig.                                                  rer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende
                                                                Fassung der Satzung. 3Während der Nachversiche-
     (2) 1Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleis-        rungszeit an die Architektenversorgung aufgrund
     tet werden                                                 der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtete
                                                                Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder
     1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit,                    werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet.
     2. nach dem Beginn des Altersruhegelds,
     3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistun-          (4) Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der
         gen,                                                   Mitgliedschaft.
     4. für bereits abgelaufene Kalenderjahre.

     2Ergibt sich bei der Beitragsfestsetzung ein Gut-                              § 27
     haben, so kann dies für das jeweilige Kalenderjahr               Rechtsverhältnisse nach Ende der
     als freiwillige Mehrzahlung geleistet werden, auch                        Mitgliedschaft
     wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist.
                                                                Endet die Mitgliedschaft bei der Architektenversor-
     (3) 1Freiwillige Mehrzahlungen werden wie Pflicht-         gung, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgung
     beiträge bewertet. 2Eine Anrechnung als Pflichtbei-        nach Maßgabe des § 33 aufrechterhalten, es sei
     träge nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Verwendung als        denn, dass die Beiträge nach Maßgabe des § 28 auf
     freiwillige Mehrzahlung nach Absatz 2 Satz 2 führt         eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet
     nicht zu einer neuen Bewertung der Zahlung.                werden.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)            13

                    § 28                                det worden sind, gelten als Mitgliedschaftszeit. 3Nä-
          Überleitung von Beiträgen                     here Bestimmungen über die Voraussetzungen, das
                                                        Ausmaß und die Durchführung der Beitragsüberlei-
(1) 1Pflichtmitglieder können beantragen, dass          tung werden jeweils durch Überleitungsabkommen
Beiträge, die an eine andere öffentlich-rechtliche      mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen getrof-
Versorgungseinrichtung für Architekten entrichtet       fen. ⁴Besteht kein Abkommen, so ist die Architekten-
worden sind, nach Maßgabe eines Überleitungsab-         versorgung dann zur Überleitung verpflichtet, wenn
kommens zwischen den Versorgungseinrichtungen           die aufnehmende Einrichtung die Beiträge zu den
zur Architektenversorgung übergeleitet werden,          von der Architektenversorgung üblicherweise ver-
wenn die Pflichtmitgliedschaft in der anderen Ver-      einbarten Bedingungen annimmt.
sorgungseinrichtung geendet hat. 2Die Überleitung
ist ausgeschlossen, wenn                                (4) 1Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Architek-
                                                        tenversorgung kann das ehemalige Mitglied nach
1. die Mitgliedschaft in der anderen Versorgungs-      Maßgabe eines Überleitungsabkommens die Über-
    einrichtung länger als 24 Monate gedauert hat,      leitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen
2. das Mitglied berufsunfähig ist, einen Antrag auf    Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrich-
    Leistungen gestellt oder Leistungen bezogen         tung beantragen, in der es Mitglied wird. 2Mit der
    hat,                                                Überleitung erlöschen alle Ansprüche auf Versor-
3. Ansprüche des Mitglieds gegen die abgeben-          gung gegenüber der Architektenversorgung. 3Die
    de Versorgungseinrichtung ganz oder teilweise       Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten
    abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden        entsprechend.
    sind,
4. Streitigkeiten über Mitgliedschaftszeiten oder
    Beiträge mit der abgebenden Versorgungsein-
    richtung anhängig sind,
5. Ansprüche des Mitglieds gegen die abgebende
    Versorgungseinrichtung Gegenstand in einem                         ABSCHNITT IV
    rechtshängigen Scheidungsverfahren sind oder
    waren oder                                                            LEISTUNGEN
6. das Recht des Mitglieds auf Überleitung von Bei-
    trägen zu einer anderen Versorgungseinrichtung                          § 29
    schon einmal durch Fristablauf erloschen ist.                   Versorgungsleistungen
3Die Überleitung ist ebenso ausgeschlossen, wenn        (1) Die Architektenversorgung gewährt Versorgung
ein Ausschlussgrund nach Satz 2 vor dem Zugang          durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen.
des Überleitungsantrags entsteht.
                                                        (2) Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf fol-
(2) 1Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich bis     gende Pflichtleistungen:
zum Ablauf des sechsten Kalendermonats nach
dem Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Ar-         1. 
                                                           Altersruhegeld und vorgezogenes Altersruhe-
chitektenversorgung begonnen hat, bei einer der            geld (§ 30),
beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen. 2Hat        2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 31).
die Pflichtmitgliedschaft in der abgebenden Ver-
sorgungseinrichtung bei Beginn der Mitgliedschaft       (3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern haben
in der Architektenversorgung noch nicht geendet,        Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:
endet die Frist mit Ablauf des sechsten Kalendermo-
nats nach dem Monat, in dem die Pflichtmitglied-        1. Witwen- oder Witwergeld (§ 38 Abs. 1),
schaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung         2. Waisengeld (§ 38 Abs. 5).
geendet hat.
                                                        (4) Die Architektenversorgung gewährt ferner
(3) 1Mit der Überleitung werden Anwartschaften in       Pflichtleistungen in den Fällen der §§ 33 und 39.
gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären,
wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrich-         (5) Als freiwillige Leistungen können nach Maßga-
tung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Architekten-   be des § 40 gewährt werden
versorgung entrichtet worden wären. 2Zeiträume, in
denen durch Überleitung Anwartschaften begrün-
14    Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)

     1. Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten des ver-        der Versorgungsfall im Ruhegeldantrag um bis zu
         storbenen Mitglieds, wenn kein Anspruch nach        12 Kalendermonate vorgezogen werden oder ein
         Absatz 3 Nr. 1 besteht;                             späterer Monatserster angegeben werden. 6Im Fall
     2. Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbil-      des Satzes 5 gilt der Versorgungsfall als zu dem be-
         dung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit;             antragten Monatsersten eingetreten.
     3. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.
                                                             (3) Der Ruhegeldanspruch endet mit Ablauf des
     (6) 1Für die laufenden Versorgungsleistungen be-        Sterbemonats.
     schließt der Landesausschuss jährlich Anpassungen
     unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaft-
     lichen Entwicklung und der finanziellen Lage der Ar-                        § 31
     chitektenversorgung. 2In diesem Rahmen kann der                   Anspruch auf Ruhegeld bei
     Landesausschuss weitere Leistungsverbesserungen                       Berufsunfähigkeit
     beschließen. ³Auf Grundlage der versicherungs-
     technischen Lage des Versorgungswerks ermittelte        (1) 1Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
     Überschüsse, die sich aus dem versicherungstechni-      hat ein Mitglied, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es
     schen Ansatz zukünftiger Beiträge ergeben, sollen       erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen
     nicht für Anpassungen verwendet werden; dies gilt       kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhe-
     nicht, wenn anderenfalls der Verlust des Befreiungs-    geld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Ein-
     rechts der Mitglieder von der Versicherungspflicht in   tritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht ab
     der gesetzlichen Rentenversicherung droht oder der      dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Ver-
     Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann.      sorgungsfalls folgt. 2Berufsunfähig ist ein Mitglied,
     ⁴Anpassungen von Rentenpunkten, die zum Aus-            das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
     gleich einer Absenkung des Rentenbemessungs-            oder von Schwäche seiner körperlichen oder geisti-
     faktors erfolgt sind, können bei einer Erhöhung des     gen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im
     Rentenbemessungsfaktors durch Beschluss des Lan-        Architektenberuf oder als Stadtplaner oder Stadt-
     desausschusses ganz oder teilweise wieder zurück-       planerin auszuüben.
     genommen werden.
                                                             (2) 1Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch
     (7) 1Zuerkannte freiwillige Leistungen stehen           ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche
     Pflichtleistungen gleich. ²Die Widerruflichkeit nach    Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinne der
     Absatz 6 Satz 4 und nach § 40 Abs. 4 bleibt unbe-       Datenschutzgesetze) nach. 2Die Architektenversor-
     rührt.                                                  gung kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen
                                                             richten. 3Sie holt, soweit die Nachweise nicht hin-
     (8) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet      reichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der
     sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls gel-    Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. ⁴Dabei
     tenden Vorschriften, soweit sich nicht aus den fol-     können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen
     genden Vorschriften anderes ergibt.                     an den von der Architektenversorgung beauftrag-
                                                             ten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weiterge-
                                                             geben werden; dies gilt auch für die von der Archi-
                        § 30                                 tektenversorgung erhobenen Gutachten, sofern im
             Anspruch auf Altersruhegeld;                    weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutach-
             vorgezogenes Altersruhegeld                     ten erforderlich sind. ⁵Das Mitglied ist verpflichtet,
                                                             sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten
     (1) 1Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem         einer von der Architektenversorgung für notwendig
     Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Le-   gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. ⁶Mit dem
     bensjahres (Regelaltersgrenze) folgt. 2Die berufliche   Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das
     Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden.                 Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schwei-
                                                             gepflicht gegenüber der Architektenversorgung
     (2) 1Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des     zu entbinden. ⁷Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die
     62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld ge-        Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weite-
     zahlt. 2Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen      rer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfä-
     Altersruhegeldes ist unwiderruflich. 3Absatz 1 Satz 2   higkeit erforderlich ist. ⁸Die zur Feststellung der Be-
     gilt entsprechend. ⁴Der Anspruch besteht in der         rufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit
     Regel ab dem Ersten des Monats nach Zugang des          können von der Architektenversorgung verarbeitet
     Ruhegeldantrags. ⁵Abweichend von Satz 4 kann            werden.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022)              15

(3) 1Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, so-                      § 34
lange ein im Angestelltenverhältnis tätiges Mitglied              Höhe der Anwartschaften, des
Arbeitsentgelt bezieht. 2Sie gilt als eingestellt, wenn      Altersruhegelds und des vorgezogenen
ein selbständiges Mitglied bei vorübergehender Be-                      Altersruhegelds
rufsunfähigkeit sein Büro für die Dauer von höchs-
tens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen          (1) Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist das in
lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Been-        Euro ausgewiesene Produkt der individuell erreich-
digung der Vertretung setzt die Weitergewährung            ten Rentenpunkte (Abs. 5) und des Rentenbemes-
des Ruhegeldes die Übergabe oder Einstellung des           sungsfaktors (Abs. 6).
Büros voraus.
                                                           (2) 1Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus
(4) 1Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht              der Multiplikation der von dem Mitglied entrichte-
der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Ver-            ten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen mit
sorgungsfalls. 2Solange Berufsunfähigkeit nur als          dem jeweils zutreffenden Bewertungsprozentsatz.
vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Ein-          ²Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom
tritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die           Geburtsjahr und Lebensalter ab, in dem die Einzah-
Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufs-           lung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des
unfähigkeit. 3Geht die vorübergehende in dauern-           Zahlungseingangs. ³Das Lebensalter ermittelt sich
de Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld            aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der
vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt.          Beitragszahlung und dem Geburtsjahr. ⁴Der jeweils
⁴Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.             zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabel-
                                                           le 1 hervor.
(5) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf
Antrag gezahlt. 2Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt          (3) Beiträge, die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 nach Vollen-
als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvor-           dung der Regelaltersgrenze noch entrichtet werden
aussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines       können, werden mit dem für die Regelaltersgrenze
Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Ver-    geltenden Bewertungsprozentsatz bewertet.
sorgungsanstalt eingeht; andernfalls wird er wirk-
sam mit dem Tag des Eingangs. 3Nach Erreichen des          (4) 1Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit
Zeitpunkts, zu dem erstmals vorgezogenes Altersru-         beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag
hegeld bezogen werden kann, oder Wegfall der Be-           aus der Zurechnung nach § 35 gewährt, wird der
rufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt        Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Be-
werden. ⁴Der Antrag ist schriftlich zu stellen.            rufsunfähigkeit mit dem Bewertungsprozentsatz
                                                           bewertet, der sich aus Tabelle 1 ergibt. ²Für Renten-
(6) 1§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Der Anspruch auf      punkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet außerdem              Beginn der Versorgungsleistungen auch für die nach
mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvor-            Satz 1 errechneten Rentenpunkte. ³Tritt innerhalb
aussetzungen entfallen. 3Ab Erreichen der Regelal-         eines Zeitraums von 2 Jahren nach Beendigung des
tersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit         Bezugs von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erneut
als Altersruhegeld weiter gezahlt.                         der Versorgungsfall wegen Berufsunfähigkeit ein,
                                                           wird mindestens das zuvor gezahlte Ruhegeld un-
                                                           ter Berücksichtigung von für Versorgungsleistungen
                        § 32                               beschlossene Anpassungen weiter gewährt.
                   (aufgehoben)
                                                           (5) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich
                                                           aus der Addition der Anrechte aus Abs. 2 bis 4 sowie
                    § 33                                   der für die Rentenpunkte beschlossenen Anpassun-
      Ansprüche aus aufrechterhaltener                     gen.
               Anwartschaft
                                                           (6) 1Der Rentenbemessungsfaktor wird auf Vor-
Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 27             schlag der Geschäftsführung jährlich für das Folge-
aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungs-        jahr durch Satzung so festgelegt, dass in der ver-
bestimmungen über Versorgungsleistungen an Mit-            sicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres kein
glieder und deren Hinterbliebene (Anwartschafts-           Fehlbetrag entsteht. ²Der Rentenbemessungsfaktor
berechtigung aus früherer Mitgliedschaft).                 kann neben der Festlegung nach Satz 1 aus rechtli-
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