Satzung Stand: Januar 2022 - Bayerische ...
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Satzung Satzung vom 7. Dezember 2005 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 50), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2021 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 47/2021) Niedersachsen: Bekanntgabe der Satzung im Nds. MBl. Nr. 47/2021 Seite 1736 Rheinland-Pfalz: Bekanntgabe der Satzung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45/2021 Seite 847 (letzte Änderung) IMPRESSUM Herausgeber Bayerische Architektenversorgung Postanschrift: Postfach 81 01 20 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31 81925 München Telefon: 089 9235 7350 Fax: 089 9235 77 7042 E-Mail: barchv@versorgungskammer.de www. barchv.de Titelfoto Geber86©iStockphoto.com
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 3 Inhaltsübersicht Abschnitt I: Abschnitt IV: AUFBAU DER ARCHITEKTENVERSORGUNG LEISTUNGEN § 1 Aufgabe, Rechtsform, Sitz § 29 Versorgungsleistungen § 2 Selbstverwaltung und Satzung § 30 Anspruch auf Altersruhegeld; vorgezogenes Altersru- § 3 Aufsicht hegeld § 4 Organe § 31 Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit § 5 Der Landesausschuss § 32 (aufgehoben) § 6 Aufgaben des Landesausschusses § 33 Ansprüche aus aufrechterhaltener Anwartschaft § 7 Geschäftsgang des Landesausschusses § 34 Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und § 8 Der Verwaltungsausschuss des vorgezogenen Altersruhegelds § 9 Aufgaben des Verwaltungsausschusses § 35 Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit § 10 Die Versorgungskammer § 36 (aufgehoben) § 11 Der Kammerrat § 37 (aufgehoben) § 12 Aufbringung und Verwendung der Mittel; versiche- § 38 Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge (Witwen- oder rungstechnischer Geschäftsplan Witwergeld, Waisengeld) § 13 Wirtschaftsplanung § 39 Einmalige Leistungen § 14 Rechnungslegung, Geschäftsjahr § 40 Freiwillige Leistungen § 41 Auszahlung der Versorgungsleistungen § 42 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung Abschnitt II § 42a Rückforderung von Geldleistungen MITGLIEDSCHAFT Abschnitt V: § 15 Pflichtmitgliedschaft § 16 Befreiung von der Mitgliedschaft ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 17 Freiwillige Mitgliedschaft § 43 Auskunftspflichten § 44 Verwaltungsakte der Architektenversorgung; Kosten Abschnitt III: und Gebühren § 45 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung § 46 Forderungsübertragung VERSORGUNGSABGABEN § 47 Verjährung § 48 Vollstreckung, Erlass § 18 Beitragspflicht § 19 Beitragspflichtiges Einkommen § 20 Höhe der Beiträge § 21 (aufgehoben) Abschnitt VI: § 22 Höhe des Mindestbeitrags § 23 Nachweis ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN; INKRAFTTRETEN § 24 Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforde- rungen § 49 Übergangsregelung zu § 8 § 25 Freiwillige Mehrzahlungen, Einzahlungs höchstgren- § 49a Übergangsregelung zu § 15 zen § 49b Übergangsregelung zu § 16 § 26 Nachversicherung § 49c Übergangsregelung zu § 17 § 27 Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft § 50 Übergangsregelung zu § 19 § 28 Überleitung von Beiträgen § 51 Übergangsvorschriften zu den Versorgungsleistungen § 51a Übergangsregelung zu § 30 § 52 (aufgehoben) § 53 Übergangsregelung zu § 34 § 54 Übergangsregelung zu § 35 § 54a Übergangsregelung zum Kindergeld nach § 36 und Unterhaltsbeitrag nach § 40 Abs. 3 der am 31. Dezem- ber 2005 geltenden Satzung § 54b Übergangsregelung zu § 38 § 54c Übergangsregelung zu § 40 § 55 (aufgehoben) § 55a (aufgehoben) § 55b Übergangsregelung zum Eheversorgungsausgleich nach § 42 § 56 Inkrafttreten Anhang: A) Änderungsregister B) Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen – Auszug – C) Staatsverträge zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen – Auszug – D) Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz – Auszug –
4 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) ABSCHNITT I §5 Der Landesausschuss AUFBAU DER ARCHITEKTENVERSORGUNG (1) 1Der Landesausschuss besteht aus 24 Mitglie- dern, die sich auf die durch Staatsverträge verbun- §1 denen Länder (§ 1 Abs. 1 Satz 2) entsprechend ihrem Aufgabe, Rechtsform, Sitz Anteil am Mitgliederbestand der Architektenversor- gung verteilen. 2Maßgebend für die Sitzverteilung (1) 1Die Bayerische Architektenversorgung (Archi- während der Amtsdauer des Landesausschusses tektenversorgung) ist nach dem Gesetz über das ist das Verhältnis der regionalen Mitgliederbestän- öffentliche Versorgungswesen vom 16. Juni 2008 in de am 31. Dezember des der jeweiligen Amtsdauer der jeweils geltenden Fassung das berufsständische des Landesausschusses vorausgehenden vorletzten Versorgungswerk der Architekten in Bayern. 2Ihr Tä- Kalenderjahres; auf jedes Land entfällt mindestens tigkeitsbereich kann durch Staatsverträge erweitert ein Sitz im Landesausschuss. 3Im Landesausschuss werden. 3Die Architektenversorgung hat die Aufga- sollen die Berufsangehörigen nach selbständiger be, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach und nichtselbständiger Tätigkeit und nach Fachrich- den Bestimmungen dieser Satzung zu versorgen. tungen angemessen vertreten sein. ⁴Für jede der re- gionalen Gruppen der Landesausschussmitglieder (2) Die Architektenversorgung ist eine rechtsfähige werden Stellvertreter berufen, deren Anzahl jeweils Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. der nach oben gerundeten Hälfte der nach den Sät- zen 1 und 2 zu entsendenden Landesausschussmit- glieder entspricht; jeweils werden mindestens drei §2 Stellvertreter berufen. ⁵Bei der Berufung wird eine Reihenfolge der Stellvertretung bindend festgelegt. Selbstverwaltung und Satzung ⁶Satz 3 gilt für die Stellvertreter im Landesausschuss entsprechend mit der Maßgabe, dass innerhalb der (1) 1Die Architektenversorgung hat das Recht zur regionalen Stellvertretergruppe die Reihenfolge der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie re- Stellvertretung auch für nach Satz 3 bestehende gelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Gruppierungen festgelegt werden kann. ⁷Die Mit- glieder des Landesausschusses und ihre Stellvertre- (2) 1Die vom Landesausschuss beschlossene Sat- ter müssen der Architektenversorgung angehören. zung und ihre Änderungen werden nach der auf- sichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des (2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre Landesausschusses ausgefertigt und im Bayerischen Stellvertreter in ihrer Reihung werden auf Vorschlag Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tage der in der Architektenversorgung verbundenen Ar- nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein chitektenkammern durch das Bayerische Staatsmi- anderer Zeitpunkt bestimmt wird. nisterium des Innern, für Sport und Integration für jeweils vier Geschäftsjahre berufen. 2Der Landesaus- (3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts an- schuss nimmt seine Aufgaben über den Ablauf sei- deres bestimmt wird, auch für bestehende Mitglied- ner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längs- schafts- und Versorgungsverhältnisse sowie für An- tens zwölf Monate, wahr. sprüche aus aufrechterhaltenen Anwartschaften. (3) 1Ein Mitglied des Landesausschusses oder ein Stellvertreter wird durch das Staatsministerium des §3 Innern, für Sport und Integration abberufen, wenn Aufsicht seine Zugehörigkeit zur Architektenversorgung en- det. 2Die zuständige Architektenkammer kann die Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Abberufung verlangen, wenn die Kammerzuge- Integration führt die Rechts- und Versicherungsauf- hörigkeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters sicht über die Architektenversorgung. oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach Ab- satz 1 Satz 3 endet, für welche die Berufung erfolgte. 3Im Falle einer Abberufung rücken für den Rest der §4 Amtsdauer des Landesausschusses die Stellvertreter Organe in der festgelegten Reihenfolge nach. ⁴Für die auf- grund des Nachrückens unbesetzte Stelle erfolgt Organe der Architektenversorgung sind der Landes- für die restliche Amtsdauer eine Nachberufung nur ausschuss und die Bayerische Versorgungskammer dann, wenn ohne sie die Vertretung nicht mehr auf (Versorgungskammer). Dauer gewährleistet wäre. ⁵Bei Verhinderung eines
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 5 Mitglieds des Landesausschusses tritt ein Stellver- (4) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäfts- treter nach der festgelegten Reihenfolge an seine ordnung. 2Er beschließt ferner über Stelle. 1. die Besetzung des Verwaltungsausschusses, die (4) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte den Bildung weiterer Ausschüsse für besondere Auf- Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stell- gaben und über Geschäftsordnungen für die vertreter; sie sollen verschiedenen Architektenkam- Ausschüsse, mern angehören. 2. die Aufwandsentschädigung und den Ersatz not- wendiger Auslagen nach § 5 Abs. 5. (5) Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Aus- (5) 1Der Landesausschuss überwacht die Geschäfts- lagen und eine Aufwandsentschädigung nach Maß- führung der Versorgungskammer, insbesondere gabe der Beschlüsse des Landesausschusses. auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er kann 1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars §6 verlangen, Aufgaben des Landesausschusses 2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprü- fung festlegen, (1) 1Der Landesausschuss ist das Beschlussorgan 3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungs- der Architektenversorgung. 2Er bestimmt die Richt- mäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen las- linien der Versorgungspolitik und beschließt nach sen, Maßgabe des Gesetzes über das öffentliche Versor- 4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Be- gungswesen und der Satzung insbesondere über richt darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertrags- 1. die Satzung und deren Änderungen, lage sowie die Liquidität und Rentabilität der 2. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie Architektenversorgung, die Entlastung der Geschäftsführung, b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen 3. die Wirtschaftsplanung, der Verluste, wenn diese Geschäfte und die 4. die Anpassung von Versorgungsanrechten, Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage 5. den Abschluss von Überleitungsabkommen, von Bedeutung waren, und 6. die Zugehörigkeit zu Verbänden, c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlust- 7. den Anschluss von Mitgliedern berufsständischer rechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags, Kammern außerhalb Bayerns an die Architekten- 5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Ab- versorgung sowie die Übernahme der Verwal- schlussprüfer und mögliche Ergänzungen der tung anderer gleichartiger Versorgungswerke, Prüfung und des Berichts verlangen sowie 8. die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. 6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Architektenver- (2) Der Landesausschuss kann Richtlinien aufstellen sorgung zu nehmen. 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens, 2. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leis- §7 tungen, Geschäftsgang des Landesausschusses 3. für Entscheidungen in Härtefällen. (1) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und (3) Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung leitet sie. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. sind an eine Zustimmung des Landesausschusses 3Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des gebunden: Landesausschusses die Sitzungen vor; die Tagesord- nung ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grund- festzulegen. ⁴Die Versorgungskammer nimmt an stücken sowie Erwerb und Veräußerung von den Sitzungen teil; sie kann Anträge stellen und zu grundstücksgleichen Rechten und Mehrheitsbe- allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. teiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwal- (2) 1Der Landesausschuss ist mindestens einmal tung von Grundstücken oder grundstücksglei- jährlich einzuberufen. 2Er ist außerdem innerhalb chen Rechten ist, einer angemessenen Frist einzuberufen, wenn min- 2. Aufnahme langfristiger Darlehen, destens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versor- 3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im gungskammer dies schriftlich unter Angabe des zu Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches behandelnden Gegenstandes verlangen. in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.
6 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) (3) 1Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn (2) Der Verwaltungsausschuss nimmt anstelle des alle Mitglieder schriftlich, im Verhinderungsfall ihre Landesausschusses die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 ge- Stellvertreter, eingeladen wurden und mindestens nannten Befugnisse wahr. zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. 2Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der (3) 1Der Verwaltungsausschuss unterstützt den Lan- anwesenden Stimmberechtigten. 3In den Fällen des desausschuss bei der Überwachung der Geschäfts- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 7 bedarf es der Zustim- führung der Versorgungskammer. 2Ihm obliegt ins- mung von mindestens zwei Dritteln der Stimmbe- besondere die Vorprüfung des Jahresabschlusses rechtigten. ⁴Für Wahlen gilt Art. 92 Abs. 1 und 2 des und des Lageberichts. 3§ 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 gilt ent- Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in sei- sprechend. ner jeweiligen Fassung; die Geschäftsordnung kann ergänzende Bestimmungen treffen. § 10 (4) 1Der Vorsitzende kann ohne Einberufung einer Die Versorgungskammer Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Die Abstim- mung im schriftlichen Verfahren unterbleibt, wenn Die Versorgungskammer führt als gemeinsames Ge- dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten schäftsführungsorgan der bei ihr bestehenden Ver- oder die Versorgungskammer beantragen, es sei sorgungsanstalten nach Art. 6 des Gesetzes über das denn, der Landesausschuss hat die schriftliche Ab- öffentliche Versorgungswesen die Geschäfte der Ar- stimmung beschlossen. chitektenversorgung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. §8 Der Verwaltungsausschuss § 11 Der Kammerrat (1) Der Landesausschuss wählt für die Dauer seiner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Verwaltungs- (1) 1Bei der Versorgungskammer besteht nach Art. 8 ausschuss und gibt ihm eine Geschäftsordnung. des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswe- sen ein Kammerrat. 2Für die Versorgungsanstalt ist (2) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus sieben ein, aus der Mitte des Landesausschusses gewählter Mitgliedern, davon vier Mitglieder aus Bayern, zwei Vertreter, Mitglied des Kammerrats; der Vertreter Mitglieder aus Niedersachsen und ein Mitglied aus erhält einen oder mehrere Stellvertreter. 3Der Lan- Rheinland-Pfalz. 2§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. desausschuss kann den Vertreter oder einen Stell- 3Für jede regionale Gruppe wird eine nach Satz 1 vertreter abberufen, wenn dessen Mitgliedschaft im entsprechende Anzahl an Stellvertretern gewählt. Landesausschuss endet. ⁴Bei der Wahl der Stellvertreter wird innerhalb der regionalen Gruppe eine Reihenfolge der Stellver- (2) 1Der Kammerrat wirkt nach Maßgabe von tretung bindend festgelegt. ⁵Mit dem Ausscheiden Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Ver- aus dem Landesausschuss endet auch die Mitglied- sorgungswesen in folgenden gemeinsamen Ge- schaft im Verwaltungsausschuss. schäftsführungsangelegenheiten der von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsan- (3) § 5 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 5, Absatz 4 stalten beratend mit: und Absatz 5 sowie § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Ab- satz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gel- 1. Änderungen der Rechtsverordnung des Staats- ten mit der Maßgabe entsprechend, dass beim Aus- ministeriums des Innern, für Sport und Integrati- scheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters für den on nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über das Rest der Amtsperiode in der nächsten Sitzung des öffentliche Versorgungswesen über die Einrich- Landesausschusses eine Nachwahl durchzuführen tung der Versorgungskammer, ist. 2. Bestellung des Wirtschaftsprüfers, 3. Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die ge- meinsamen Dienste und von Grundsätzen für §9 die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Aufgaben des Verwaltungsausschusses Dienste, 4. Übernahme der Geschäftsführung oder Verwal- (1) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entschei- tung anderer Versorgungswerke, dungen des Landesausschusses vor. 2Er kann Be- 5. wichtige Investitionsentscheidungen für die ge- schlussempfehlungen aussprechen. meinsamen Dienste,
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 7 6. Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirt- (3) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftspla- schaftung und Entwicklung von Personalkonzep- nung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäfts- ten, insbesondere zur Vergütung, jahres dem Landesausschuss zur Beschlussfassung 7. Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7 vor. des Gesetzes über das öffentliche Versorgungs- wesen. § 14 2Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen. Rechnungslegung, Geschäftsjahr (1) 1Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils § 12 geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für Aufbringung und Verwendung der Mittel; jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den versicherungstechnischer Geschäftsplan Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung durch den Abschlussprüfer dem Landesausschuss zur Be- (1) 1Die Mittel der Architektenversorgung werden schlussfassung vor. 2Der vom Landesausschuss fest- durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der gestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vor- Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen schriften zur Rechnungslegung bekannt zu machen. und sonstige Erträge aufgebracht. 2Die Mittel und das Vermögen der Architektenversorgung dürfen (2) Die Versorgungskammer gibt unverzüglich nach nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwen- der Feststellung des Jahresabschlusses durch den det werden. 3Soweit die Einnahmen eines Geschäfts- Landesausschuss in geeigneter Weise bekannt, dass jahres nicht nach Satz 2 verwendet werden, sind sie jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jah- den nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen sowie resabschlusses und des Lageberichts übermittelt nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan erhält. zu bildenden Rückstellungen und sonstigen Reser- ven zuzuführen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Für die Architektenversorgung ist ein versi- cherungstechnischer Geschäftsplan aufzustellen, der die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsver- pflichtungen sicherstellt. 2Er bedarf der Genehmi- gung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Abschnitt II (3) Die Versorgungskammer berichtet dem Landes- MITGLIEDSCHAFT ausschuss jährlich über die versicherungstechnische Lage. § 15 Pflichtmitgliedschaft (4) Für die Anlage der Mittel gelten die gesetzlichen Vorschriften, die danach erlassenen Anordnungen (1) Pflichtmitglieder der Architektenversorgung der Versicherungsaufsichtsbehörde und der versi- sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bay- cherungstechnische Geschäftsplan mit den hierzu erischen Architektenkammer. abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen. (2) 1Pflichtmitglieder sind für die Zeit bis zum Ab- lauf von vier Kalenderjahren nach Tätigkeitsbeginn § 13 auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, Wirtschaftsplanung die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Abs. 5 (1) Die Versorgungskammer stellt für die Architek- und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) oder die tenversorgung einen Erfolgsplan entsprechend der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bau- Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie KaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kom- Buchst. a, Abs. 5 und 6 BauKaG erfüllen und zur Ein- mende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschafts- tragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste planung für die gemeinsamen Dienste zu berück- eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 bis 4, 6 sichtigen. und 7 BauKaG ausüben (Absolventen). 2Die Vier-Jah- res-Frist des Satzes 1 verlängert sich bis zum Ablauf (2) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die von insgesamt acht Kalenderjahren, wenn und so- Wirtschaftsführung der Architektenversorgung. weit das Mitglied durch Bestätigung der für seinen
8 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) Beschäftigungsort zuständigen Architektenkammer § 16 nachweist, dass ein Abschluss der zur Eintragung in Befreiung von der Mitgliedschaft die Architektenliste oder Stadtplanerliste erforderli- chen praktischen Tätigkeit durch Kinderbetreuung, (1) Von der Pflichtmitgliedschaft wird auf schriftli- Arbeitslosigkeit, ein fachrichtungsbezogenes Mas- chen Antrag befreit, wer terstudium oder eine Pflegetätigkeit im Sinne des § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verzögert 1. nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- worden ist. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 buch versicherungsfrei ist; verlängern sich um höchstens sechs Monate, wenn 2. bei Eintritt der Mitgliedschaftsvoraussetzungen beim Ablauf dieser Fristen zwar noch keine Eintra- bereits Mitglied einer anderen öffentlich-rechtli- gung in der Architektenkammer erfolgt, jedoch ein chen Architekten- oder Ingenieurversorgung in entsprechender Antrag gestellt worden ist. der Bundesrepublik Deutschland ist und diese Mitgliedschaft fortsetzt; (3) 1Pflichtmitglieder der Architektenversorgung 3. die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der sind Mitglieder anderer Architektenkammern und Bundesrepublik Deutschland bestehenden, Absolventen, die nach Maßgabe von Staatsverträ- durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrich- gen in den Tätigkeitsbereich der Architektenversor- tung beibehalten oder neu begründen muss, es gung einbezogen sind. 2Die Fristen nach Absatz 2 sei denn, das Mitglied erzielt zugleich inländische gelten für Absolventen entsprechend. Einkünfte aus Architektentätigkeit oder Stadtpla- nungstätigkeit, die davon nicht erfasst werden; (4) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, 4. beim erstmaligen Eintritt der Voraussetzungen wer zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nach § 15 die Altersgrenze für den Bezug von vor- der Absätze 1 bis 3 eintreten, die Regelaltersgrenze gezogenem Altersruhegeld erreicht hat. erreicht hat. (2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraus- (5) 1Die Mitgliedschaft von Absolventen beginnt setzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs mit dem Tag, an dem das Mitglied der Architekten- Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des An- versorgung das Vorliegen der Mitgliedschaftsvor- trags an. 2Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen aussetzungen schriftlich mitgeteilt hat. 2Sie beginnt entsteht Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe des rückwirkend mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzun- § 15. gen, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Mona- ten erfolgt. 3Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft (3) Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Architek- für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Ver- tenkammer im Tätigkeitsbereich. hältnisse der Architektenversorgung unverzüglich anzuzeigen. (6) 1Die Pflichtmitgliedschaft endet 1. mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach § 17 Ende der Mitgliedschaft in der Architektenkam- Freiwillige Mitgliedschaft mer, es sei denn, das Mitglied beantragt das Ende zu einem früheren Zeitpunkt, (1) 1Nach Ende der Pflichtmitgliedschaft kann die 2. durch Befreiung nach § 16, Mitgliedschaft auf Antrag als freiwillige Mitglied- 3. für Absolventen schaft fortgesetzt werden. 2Der Antrag auf freiwilli- a) mit Aufgabe der praktischen Tätigkeit nach Ab- ge Mitgliedschaft kann nur innerhalb von drei Mo- satz 2 oder naten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der b) nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Fris- Pflichtmitgliedschaft gestellt werden. ten. (2) Voraussetzung für eine freiwillige Mitgliedschaft 2Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Ende der ist, dass bei Ende der Pflichtmitgliedschaft eine Mit- Mitgliedschaft in der Architektenkammer oder nach gliedschaft bei einer Architektenkammer außerhalb Satz 1 Nr. 3 a, wenn sich innerhalb des Tätigkeitsbe- des Zuständigkeitsbereichs der Architektenversor- reichs der Architektenversorgung eine Mitglied- gung besteht. schaft in einer anderen Architektenkammer oder eine praktische Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 (3) Die freiwillige Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, unmittelbar anschließt. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die wenn das Mitglied bei Ende der Pflichtmitglied- Zeit des Bezugs von Versorgungsleistungen.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 9 schaft mit der Zahlung von Beiträgen oder Neben- ABSCHNITT III leistungen in Verzug ist, es sei denn, die bestehen- den Rückstände werden innerhalb einer von der Architektenversorgung gesetzten, angemessenen VERSORGUNGSABGABEN Zahlungsfrist beglichen. § 18 (4) 1Die freiwillige Mitgliedschaft schließt unmit- Beitragspflicht telbar an die Pflichtmitgliedschaft an und wird mit gleichen Rechten und Pflichten fortgeführt. 2Eintritt (1) 1Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu oder Wegfall von Berufsunfähigkeit beurteilt sich entrichten. 2Beiträge können nicht entrichtet wer- ausschließlich nach der Erwerbsfähigkeit im Archi- den tektenberuf oder als Stadtplaner oder Stadtplanerin (§ 31 Abs. 1). 1. nach dem Ende der Mitgliedschaft, 2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 30 und (5) Die freiwillige Mitgliedschaft endet 31), 3. für Mitgliedschaftszeiten, die länger als 5 Kalen- 1. mit Wiedereinritt der Voraussetzungen der derjahre zurückliegen. Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; 2. mit dem Ablauf des dritten Kalendermonats 3Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur nach Ende der Mitgliedschaft in der Architekten- Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahl- kammer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs tem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entrichtet der Architektenversorgung (Absatz 2), wenn vor werden. Ablauf dieses Zeitraums keine Mitgliedschaft bei einer anderen Architektenkammer außerhalb des (2) Auf Antrag wird von der Beitragserhebung ab- Zuständigkeitsbereichs der Architektenversor- gesehen gung begründet wird; 3. durch schriftliche Austrittserklärung des Mit- 1. für Zeiten, in denen Mitglieder glieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem a) nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- die Erklärung eingegangen ist; und Elternzeitgesetzes Elternzeit in Anspruch 4. durch Ausschluss aus der Architektenversorgung nehmen und kein Berufseinkommen erzielen; mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ent- b) Sozialgeld beziehen; scheidung über den Ausschluss zugestellt wor- c) Arbeitslosengeld II beziehen, wenn sie nicht den ist. von der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Rentenversicherung befreit sind (6) Ein Ausschluss (Absatz 5 Satz 1 Nr. 4) kann ver- oder wenn sie kein Berufseinkommen nach fügt werden, wenn das Mitglied mit der Beitrags- § 19 Abs. 2 Satz 1 erzielen; zahlung in Verzug, eine schriftlich bestimmte, ange- d) als Absolventen zur Eintragung in die Architek- messene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und tenliste ein fachrichtungsbezogenes Master- dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss und die studium absolvieren und kein Berufseinkom- damit verbundenen Rechtsfolgen angekündigt wor- men erzielen; den sind. 2. bei selbständigen Mitgliedern für das Jahr der Ge- burt eines Kindes und für die drei folgenden Ka- (7) Änderungen der für die Begründung oder das lenderjahre, wenn in diesen Jahren das beitrags- Ende der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen pflichtige Einkommen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verhältnisse hat das Mitglied der Architektenversor- jeweils 5.000 € nicht überschreitet; gung unverzüglich anzuzeigen. 3. bei angestellten Mitgliedern, a) die ihre Architektentätigkeit oder Stadtpla- nungstätigkeit nur in geringfügigem Umfang (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus- üben; b) die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind aa) für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen- geld, Unterhaltsgeld oder Übergangs- geld; bb) während der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
10 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) § 19 § 20 Beitragspflichtiges Einkommen Höhe der Beiträge (1) 1Mitglieder zahlen im Rahmen von Höchst- und (1) 1Aus Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Mindestgrenzen einkommensbezogene Beiträge. Nr. 1 (aus selbständiger Arbeit) sind für das Jahr 2019 2Keine einkommensbezogenen Beiträge zahlen Mit- Beiträge in Höhe von 15,5 v.H. (Beitragssatz), glieder, für das Jahr 2020 16,0 v.H., für das Jahr 2021 16,5 v.H., 1. die von einer für ihre Tätigkeit bestehenden Ver- für das Jahr 2022 17,0 v.H., sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver- für das Jahr 2023 17,5 v.H., sicherung nicht befreit sind; für das Jahr 2024 18,0 v.H. 2. die nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 von der Pflicht- zu entrichten, höchstens jedoch 112,5 v.H. des je- mitgliedschaft befreit werden können. weiligen Jahreshöchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstpflichtbeitrag). 2In den 3In den Fällen des Satzes 2 ist der Mindestbeitrag Jahren 2025 und später erhöht sich der Beitragssatz nach § 22 zu entrichten. nach Satz 1 um jeweils weitere 0,5-Prozentpunk- te bis der Beitragssatz die Höhe des Beitragssatzes (2) 1Beitragspflichtige Einkommen sind nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Bestimmungen erreicht hat. 3Sobald der 1. die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit Beitragssatz nach Satz 2 den Beitragssatz in der ge- in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrunde setzlichen Rentenversicherung erreicht hat, richtet gelegt worden sind; sich der Beitragssatz für dieses und die nachfolgen- 2. das entsprechend dem Recht der gesetzlichen den Jahre nach den jeweils geltenden Bestimmun- Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeits- gen der gesetzlichen Rentenversicherung. 4Mindes- entgelt für Tätigkeiten als Angestellter; tens ist der Beitrag nach § 22 zu zahlen. 5Auf Antrag 3. die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Geschäftsfüh- wird für das Jahr der erstmaligen Aufnahme einer rer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft, wenn selbständigen Tätigkeit und die folgenden zwei Ka- die Kapitalgesellschaft Architektenleistungen lenderjahre nur die Hälfte des Beitrags nach den Sät- oder Stadtplanungsleistungen erbringt. zen 1 bis 3 erhoben. 2Als beitragspflichtige Einkommen gelten ferner (2) 1Wird Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (aus Angestelltentätigkeit) aus 1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Kranken- einer Tätigkeit erzielt, für die eine Befreiung von der geld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend versicherung besteht, sind Beiträge in der Höhe zu dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, wie sie ohne die Befreiung an die gesetz- beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personen- liche Rentenversicherung zu entrichten gewesen kreises, sofern sie von der Versicherungspflicht wären. 2Im Übrigen besteht keine einkommensbe- in der gesetzlichen Rentenversicherung nach zogene Beitragspflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial- gesetzbuch befreit sind; (3) Aus Einkommen im Sinne des 2. das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (aus Geschäftsführer- oder Vor- nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes standstätigkeit) sind Beiträge in folgender Höhe zu zugrunde zu legende Arbeitsentgelt; entrichten: 3. bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstat- tung nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes 1. Besteht für diese Tätigkeit auch ohne Befreiung haben, die entsprechend dem Recht der gesetz- keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen lichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Rentenversicherung, richtet sich der Umfang der Einnahmen dieses Personenkreises; Beitragspflicht nach Absatz 1; 4. die von Zahlungspflichtigen im Sinn des 2. ist das Mitglied für diese Tätigkeit von der Versi- § 44 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi- der Beitragsleistung zugrunde zu legenden Ein- cherung befreit, richtet sich der Umfang der Bei- nahmen. tragspflicht nach Absatz 2; 3. im Übrigen besteht keine einkommensbezogene Beitragspflicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 11 (4) Der Beitrag aus Einkommen im Sinne des liche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheini- § 19 Abs. 2 Satz 2 (aus Ersatzleistungen) bestimmt gungen sind vorzulegen. sich nach den den Einkommensarten zugrunde lie- genden gesetzlichen Vorschriften. (2) 1Solange Einkommensangaben nicht vorlie- gen, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt (5) 1Nebeneinander bezogene beitragspflichtige maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemes- Einkommen aus verschiedenen Einkommensar- sungsgrundlagen vorläufig erhoben. 2Dies gilt ent- ten unterliegen jeweils gesondert der Beitragser- sprechend für die Zeit bis zur Erteilung des ersten hebung. 2Eine Festsetzung aus Einkommen nach Beitragsbescheids. 3Entzieht sich das Mitglied der § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (aus selbständiger Arbeit) un- Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird terbleibt, wenn dieses Einkommen 5.000 € im Kalen- der jeweils höchstmögliche Pflichtbeitrag festge- derjahr nicht überschreitet und Beiträge aus einer setzt, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf Berufstätigkeit festgesetzt werden, die von der Versi- diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche- ausreichenden Angaben macht. rung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit ist. 3Insgesamt ist höchs- tens der Höchstpflichtbeitrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1, § 24 mindestens der Beitrag nach § 22 zu entrichten. Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforderungen § 21 (1) 1Vorläufige und künftig wiederkehrende Beiträ- (aufgehoben) ge sind monatlich zu entrichten und werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig. 2Abweichend von Satz 1 kann vereinbart werden, dass Beitrags- § 22 leistungen aus Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleis- Höhe des Mindestbeitrags tungen durch Arbeitgeber oder Leistungsträger unmittelbar an die Architektenversorgung gezahlt (1) Als Mindestbeitrag ist monatlich ein Siebtel des werden. Höchstbeitrags zur Pflichtversicherung in der ge- setzlichen Rentenversicherung zu entrichten. (2) 1Beitragsnachforderungen für die Vergangen- heit werden am Ende des auf die Bekanntgabe des (2) 1Auf Antrag wird der Mindestbeitrag gemäß Beitragsbescheids folgenden Kalendermonats fällig. § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2Ist Einzugsermächtigung erteilt, so werden Bei- gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz tragsnachforderungen zum Ende des auf die Aus- 1 Nr. 1 (selbständige Tätigkeit) auf die Hälfte ermä- fertigung des Bescheids folgenden Kalendermonats ßigt. ²Das Antragsrecht kann für ein Kalenderjahr abgebucht, sofern nichts anderes vereinbart wird. nur einheitlich ausgeübt werden. ³Der Antrag gilt auch für nachfolgende Kalenderjahre als gestellt, (3) 1Werden nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. angemahnt, so kann eine Mahngebühr in Höhe von 5 € erhoben werden. 2Für fällige Beiträge kann ein Säumniszuschlag von bis zu 1 v. H. für jeden ange- § 23 fangenen Kalendermonat erhoben werden. Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens; (4) 1Beiträge und Nebenforderungen können ge- stundet werden, wenn die sofortige Einziehung vorläufige Beitragsfestsetzung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die (1) 1Das beitragspflichtige Einkommen ergibt sich Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung kann aus den von der Architektenversorgung angeforder- gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. ten Einkommensangaben. 2Insbesondere hat das 3§ 34 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Mitglied auf Verlangen das angegebene Einkom- men durch Vorlage des Einkommensteuer- oder ei- (5) 1Eingehende Zahlungen werden wie folgt ver- nes Gewinnfeststellungsbescheids, durch Beschei- wendet: 2Beitragsleistungen aus Arbeitsentgelt oder nigung des Finanzamts, eines Steuerberaters oder Lohnersatzleistungen durch Arbeitgeber oder Leis- Wirtschaftsprüfers oder durch eine Entgeltbeschei- tungsträger werden für die Beitragszeiträume ange- nigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 3Nachträg- rechnet, für die sie bestimmt sind. 3Im Rahmen einer
12 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) Stundung oder Zwangsvollstreckung werden Zah- § 26 lungen auf die betroffenen Forderungen verrechnet, Nachversicherung wenn sie ausdrücklich dafür bestimmt sind. ⁴Im Üb- rigen werden eingehende Zahlungen zunächst auf (1) 1Wer nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial- die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahnge- gesetzbuch nachzuversichern ist, kann nach Maßga- bühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt be des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Beitragsforderung angerechnet. ⁵Innerhalb beantragen, dass die Beiträge an die Architektenver- dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zu- sorgung zu zahlen sind. 2Voraussetzung ist, dass der erst getilgt. ⁶§ 34 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. ⁷Bis Nachzuversichernde bei Aufnahme der versiche- zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Neben- rungsfreien Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch forderungen können nach erfolglosem Ablauf einer nicht vollendet hatte, es sei denn, dass er am Tag vor dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen der Aufnahme der Beschäftigung bereits Mitglied Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen der Architektenversorgung war. 3Der Eintritt des oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Ver- Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht sorgungsanwartschaft verrechnet werden. entgegen. (2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem § 25 überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach Freiwillige Mehrzahlungen, dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartner- Einzahlungshöchstgrenze schaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), den Vollwaisen gemeinsam oder dem früheren Ehegat- (1) 1Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes be- ten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartner- gonnene Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet schaftsgesetz zu. werden, soweit sie zusammen mit den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 2,5-fa- (3) 1Die Architektenversorgung behandelt für chen Betrag des Höchstbeitrags in der gesetzlichen die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeit- Rentenversicherung (Einzahlungshöchstgrenze) raums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichte- nicht überschreiten. 2Sie sind nach Bestimmung des ten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das gemäß Mitglieds auf nachträglich erhobene Beiträge für § 181 Abs. 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch das Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden, oder nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nach- diesem vorausgegangene Zeiträume anzurechnen. versicherung maßgebliche Beitragssatz angewen- 3Im übrigen ist eine Anrechnung auf Beiträge nicht det wird. 2Für die Bewertung der Beiträge gilt die ih- zulässig. rer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung. 3Während der Nachversiche- (2) 1Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleis- rungszeit an die Architektenversorgung aufgrund tet werden der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtete Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder 1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit, werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet. 2. nach dem Beginn des Altersruhegelds, 3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistun- (4) Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der gen, Mitgliedschaft. 4. für bereits abgelaufene Kalenderjahre. 2Ergibt sich bei der Beitragsfestsetzung ein Gut- § 27 haben, so kann dies für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsverhältnisse nach Ende der als freiwillige Mehrzahlung geleistet werden, auch Mitgliedschaft wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist. Endet die Mitgliedschaft bei der Architektenversor- (3) 1Freiwillige Mehrzahlungen werden wie Pflicht- gung, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgung beiträge bewertet. 2Eine Anrechnung als Pflichtbei- nach Maßgabe des § 33 aufrechterhalten, es sei träge nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Verwendung als denn, dass die Beiträge nach Maßgabe des § 28 auf freiwillige Mehrzahlung nach Absatz 2 Satz 2 führt eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet nicht zu einer neuen Bewertung der Zahlung. werden.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 13 § 28 det worden sind, gelten als Mitgliedschaftszeit. 3Nä- Überleitung von Beiträgen here Bestimmungen über die Voraussetzungen, das Ausmaß und die Durchführung der Beitragsüberlei- (1) 1Pflichtmitglieder können beantragen, dass tung werden jeweils durch Überleitungsabkommen Beiträge, die an eine andere öffentlich-rechtliche mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen getrof- Versorgungseinrichtung für Architekten entrichtet fen. ⁴Besteht kein Abkommen, so ist die Architekten- worden sind, nach Maßgabe eines Überleitungsab- versorgung dann zur Überleitung verpflichtet, wenn kommens zwischen den Versorgungseinrichtungen die aufnehmende Einrichtung die Beiträge zu den zur Architektenversorgung übergeleitet werden, von der Architektenversorgung üblicherweise ver- wenn die Pflichtmitgliedschaft in der anderen Ver- einbarten Bedingungen annimmt. sorgungseinrichtung geendet hat. 2Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn (4) 1Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Architek- tenversorgung kann das ehemalige Mitglied nach 1. die Mitgliedschaft in der anderen Versorgungs- Maßgabe eines Überleitungsabkommens die Über- einrichtung länger als 24 Monate gedauert hat, leitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen 2. das Mitglied berufsunfähig ist, einen Antrag auf Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrich- Leistungen gestellt oder Leistungen bezogen tung beantragen, in der es Mitglied wird. 2Mit der hat, Überleitung erlöschen alle Ansprüche auf Versor- 3. Ansprüche des Mitglieds gegen die abgeben- gung gegenüber der Architektenversorgung. 3Die de Versorgungseinrichtung ganz oder teilweise Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden entsprechend. sind, 4. Streitigkeiten über Mitgliedschaftszeiten oder Beiträge mit der abgebenden Versorgungsein- richtung anhängig sind, 5. Ansprüche des Mitglieds gegen die abgebende Versorgungseinrichtung Gegenstand in einem ABSCHNITT IV rechtshängigen Scheidungsverfahren sind oder waren oder LEISTUNGEN 6. das Recht des Mitglieds auf Überleitung von Bei- trägen zu einer anderen Versorgungseinrichtung § 29 schon einmal durch Fristablauf erloschen ist. Versorgungsleistungen 3Die Überleitung ist ebenso ausgeschlossen, wenn (1) Die Architektenversorgung gewährt Versorgung ein Ausschlussgrund nach Satz 2 vor dem Zugang durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen. des Überleitungsantrags entsteht. (2) Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf fol- (2) 1Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich bis gende Pflichtleistungen: zum Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Ar- 1. Altersruhegeld und vorgezogenes Altersruhe- chitektenversorgung begonnen hat, bei einer der geld (§ 30), beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen. 2Hat 2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 31). die Pflichtmitgliedschaft in der abgebenden Ver- sorgungseinrichtung bei Beginn der Mitgliedschaft (3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern haben in der Architektenversorgung noch nicht geendet, Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen: endet die Frist mit Ablauf des sechsten Kalendermo- nats nach dem Monat, in dem die Pflichtmitglied- 1. Witwen- oder Witwergeld (§ 38 Abs. 1), schaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung 2. Waisengeld (§ 38 Abs. 5). geendet hat. (4) Die Architektenversorgung gewährt ferner (3) 1Mit der Überleitung werden Anwartschaften in Pflichtleistungen in den Fällen der §§ 33 und 39. gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrich- (5) Als freiwillige Leistungen können nach Maßga- tung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Architekten- be des § 40 gewährt werden versorgung entrichtet worden wären. 2Zeiträume, in denen durch Überleitung Anwartschaften begrün-
14 Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 1. Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten des ver- der Versorgungsfall im Ruhegeldantrag um bis zu storbenen Mitglieds, wenn kein Anspruch nach 12 Kalendermonate vorgezogen werden oder ein Absatz 3 Nr. 1 besteht; späterer Monatserster angegeben werden. 6Im Fall 2. Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbil- des Satzes 5 gilt der Versorgungsfall als zu dem be- dung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit; antragten Monatsersten eingetreten. 3. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen. (3) Der Ruhegeldanspruch endet mit Ablauf des (6) 1Für die laufenden Versorgungsleistungen be- Sterbemonats. schließt der Landesausschuss jährlich Anpassungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaft- lichen Entwicklung und der finanziellen Lage der Ar- § 31 chitektenversorgung. 2In diesem Rahmen kann der Anspruch auf Ruhegeld bei Landesausschuss weitere Leistungsverbesserungen Berufsunfähigkeit beschließen. ³Auf Grundlage der versicherungs- technischen Lage des Versorgungswerks ermittelte (1) 1Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Überschüsse, die sich aus dem versicherungstechni- hat ein Mitglied, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es schen Ansatz zukünftiger Beiträge ergeben, sollen erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen nicht für Anpassungen verwendet werden; dies gilt kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhe- nicht, wenn anderenfalls der Verlust des Befreiungs- geld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Ein- rechts der Mitglieder von der Versicherungspflicht in tritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht ab der gesetzlichen Rentenversicherung droht oder der dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Ver- Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann. sorgungsfalls folgt. 2Berufsunfähig ist ein Mitglied, ⁴Anpassungen von Rentenpunkten, die zum Aus- das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen gleich einer Absenkung des Rentenbemessungs- oder von Schwäche seiner körperlichen oder geisti- faktors erfolgt sind, können bei einer Erhöhung des gen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Rentenbemessungsfaktors durch Beschluss des Lan- Architektenberuf oder als Stadtplaner oder Stadt- desausschusses ganz oder teilweise wieder zurück- planerin auszuüben. genommen werden. (2) 1Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch (7) 1Zuerkannte freiwillige Leistungen stehen ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Pflichtleistungen gleich. ²Die Widerruflichkeit nach Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinne der Absatz 6 Satz 4 und nach § 40 Abs. 4 bleibt unbe- Datenschutzgesetze) nach. 2Die Architektenversor- rührt. gung kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. 3Sie holt, soweit die Nachweise nicht hin- (8) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet reichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls gel- Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. ⁴Dabei tenden Vorschriften, soweit sich nicht aus den fol- können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen genden Vorschriften anderes ergibt. an den von der Architektenversorgung beauftrag- ten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weiterge- geben werden; dies gilt auch für die von der Archi- § 30 tektenversorgung erhobenen Gutachten, sofern im Anspruch auf Altersruhegeld; weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutach- vorgezogenes Altersruhegeld ten erforderlich sind. ⁵Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten (1) 1Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem einer von der Architektenversorgung für notwendig Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Le- gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. ⁶Mit dem bensjahres (Regelaltersgrenze) folgt. 2Die berufliche Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden. Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schwei- gepflicht gegenüber der Architektenversorgung (2) 1Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des zu entbinden. ⁷Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld ge- Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weite- zahlt. 2Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen rer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfä- Altersruhegeldes ist unwiderruflich. 3Absatz 1 Satz 2 higkeit erforderlich ist. ⁸Die zur Feststellung der Be- gilt entsprechend. ⁴Der Anspruch besteht in der rufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit Regel ab dem Ersten des Monats nach Zugang des können von der Architektenversorgung verarbeitet Ruhegeldantrags. ⁵Abweichend von Satz 4 kann werden.
Satzung der Bayerischen Architektenversorgung (Stand: Januar 2022) 15 (3) 1Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, so- § 34 lange ein im Angestelltenverhältnis tätiges Mitglied Höhe der Anwartschaften, des Arbeitsentgelt bezieht. 2Sie gilt als eingestellt, wenn Altersruhegelds und des vorgezogenen ein selbständiges Mitglied bei vorübergehender Be- Altersruhegelds rufsunfähigkeit sein Büro für die Dauer von höchs- tens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen (1) Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist das in lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Been- Euro ausgewiesene Produkt der individuell erreich- digung der Vertretung setzt die Weitergewährung ten Rentenpunkte (Abs. 5) und des Rentenbemes- des Ruhegeldes die Übergabe oder Einstellung des sungsfaktors (Abs. 6). Büros voraus. (2) 1Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus (4) 1Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Multiplikation der von dem Mitglied entrichte- der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Ver- ten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen mit sorgungsfalls. 2Solange Berufsunfähigkeit nur als dem jeweils zutreffenden Bewertungsprozentsatz. vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Ein- ²Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom tritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Geburtsjahr und Lebensalter ab, in dem die Einzah- Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufs- lung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des unfähigkeit. 3Geht die vorübergehende in dauern- Zahlungseingangs. ³Das Lebensalter ermittelt sich de Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Beitragszahlung und dem Geburtsjahr. ⁴Der jeweils ⁴Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabel- le 1 hervor. (5) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf Antrag gezahlt. 2Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt (3) Beiträge, die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 nach Vollen- als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvor- dung der Regelaltersgrenze noch entrichtet werden aussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines können, werden mit dem für die Regelaltersgrenze Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Ver- geltenden Bewertungsprozentsatz bewertet. sorgungsanstalt eingeht; andernfalls wird er wirk- sam mit dem Tag des Eingangs. 3Nach Erreichen des (4) 1Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit Zeitpunkts, zu dem erstmals vorgezogenes Altersru- beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag hegeld bezogen werden kann, oder Wegfall der Be- aus der Zurechnung nach § 35 gewährt, wird der rufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Be- werden. ⁴Der Antrag ist schriftlich zu stellen. rufsunfähigkeit mit dem Bewertungsprozentsatz bewertet, der sich aus Tabelle 1 ergibt. ²Für Renten- (6) 1§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Der Anspruch auf punkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet außerdem Beginn der Versorgungsleistungen auch für die nach mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvor- Satz 1 errechneten Rentenpunkte. ³Tritt innerhalb aussetzungen entfallen. 3Ab Erreichen der Regelal- eines Zeitraums von 2 Jahren nach Beendigung des tersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Bezugs von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erneut als Altersruhegeld weiter gezahlt. der Versorgungsfall wegen Berufsunfähigkeit ein, wird mindestens das zuvor gezahlte Ruhegeld un- ter Berücksichtigung von für Versorgungsleistungen § 32 beschlossene Anpassungen weiter gewährt. (aufgehoben) (5) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Addition der Anrechte aus Abs. 2 bis 4 sowie § 33 der für die Rentenpunkte beschlossenen Anpassun- Ansprüche aus aufrechterhaltener gen. Anwartschaft (6) 1Der Rentenbemessungsfaktor wird auf Vor- Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 27 schlag der Geschäftsführung jährlich für das Folge- aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungs- jahr durch Satzung so festgelegt, dass in der ver- bestimmungen über Versorgungsleistungen an Mit- sicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres kein glieder und deren Hinterbliebene (Anwartschafts- Fehlbetrag entsteht. ²Der Rentenbemessungsfaktor berechtigung aus früherer Mitgliedschaft). kann neben der Festlegung nach Satz 1 aus rechtli-
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