FALLSTUDIE ZUR EU-SUSTAINABLE-FINANCE-TAXONOMIE - ANWENDUNG, ERFAHRUNGEN UND EMPFEHLUNGEN - ENBW
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Inhalt Über diesen Bericht 3 Vorworte 4 Zusammenfassung 6 1 Überblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 7 1.1 Wichtige Entwicklungen der Vorgaben für die (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 1.2 Weiterentwicklung der EnBW-Berichterstattung 2 Zielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 13 2.1 Zielsetzung und Hintergründe der EU-Taxonomie 2.2 Taxonomie-bezogene Berichtspflichten für realwirtschaftliche Unternehmen 2.3 Definition der Begrifflichkeiten Umsatzerlöse, Capex und Opex 3 Praktische Umsetzung der EU-Taxonomie bei der EnBW 20 3.1 Projektplan und Projektorganisation 3.2 Bestimmung der Taxonomie-konformen Aktivitäten 3.3 Herleitung von „ökologisch nachhaltigen“ Umsatzerlösen, Capex und Opex 3.4 Erkenntnisse aus der erstmaligen Berichterstattung der EU-Taxonomie 4 Empfehlungen für die Finalisierung der EU-Taxonomie 31 Anhang: Wichtige Dokumente 34 Ansprechpartner*innen / Impressum 35 Inhalt 2
Über diesen Bericht Die Europäische Kommission hat im Zuge ihrer kli- setzer, Investor*innen, Politik, Zivilgesellschaft etc.). mapolitischen Positionierung infolge des Pariser Es wird nicht nur gezeigt, unter welchen Vorausset- Klimaabkommens im Dezember 2019 den European zungen eine Umsetzung der EU-Taxonomie-Verord- Green Deal (europäischer Grüner Deal) vorgestellt. nung sinnvoll und möglich ist, sondern auch, dass eine Mit dem Green Deal rief die Kommission das Ziel aus, ausreichende Vorlaufzeit und die Einbindung interner bis 2050 in der Europäischen Union die Nettoemissi- Expert*innen (über den Nachhaltigkeitsbereich hin- onen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren und aus) erforderlich ist. Darüber hinaus werden Darstel- damit klimaneutral zu werden. Um die Ausrichtung lungsmöglichkeiten der Berichterstattung nach Taxo- und Finanzierung des Green Deal zu unterstützen, nomie-Vorgaben und Fragestellungen bei Erstellung sollen Finanzströme in „ökologisch nachhaltige“ der Angaben analysiert. Außerdem wird beleuchtet, Aktivitäten umgeleitet werden. Hierzu wurde die wie die EU-Taxonomie vor dem Hintergrund der von EU-Sustainable-Finance-Taxonomie (im Folgenden: der EU hiermit verfolgten Ziele inhaltlich und metho- EU-Taxonomie) entwickelt, ein Klassifizierungssystem disch sinnvoll weiterentwickelt werden sollte. zur eindeutigen Definition „ökologisch nachhaltiger“ Geschäftsaktivitäten. Mit der Darstellung der Ergebnisse des Taxono- mie-Umsetzungsprojekts möchten EnBW und Deloitte Die mit der EU-Taxonomie einhergehenden neuen einen Beitrag zu einer aussagekräftigen Finalisierung Berichtspflichten sind geeignet, die Aussagekraft und Auslegung der Taxonomie-bezogenen Berichts- der nichtfinanziellen Berichterstattung erheblich zu pflichten leisten. Im Sommer 2020 wurde mit der erhöhen, indem erstmals eine Verbindung zwischen Auseinandersetzung mit den geforderten Angaben finanziellen und nichtfinanziellen Themen hergestellt auf Grundlage der oben genannten Verordnung und wird. Sie werden relevant für den Kapitalmarkt zur des delegierten Rechtsakts begonnen. Ergänzend Erfüllung eigener Berichtspflichten sein und erfor- wurden Angaben zum „ökologisch nachhaltigen“ dern eine frühzeitige und intensive Befassung in den Adjusted EBITDA ermittelt. Die entsprechenden berichtspflichtigen Unternehmen. Die erstmalige Angaben wurden in den Lagebericht im Integrierten Berichtspflicht greift relativ früh nach Verabschiedung Geschäftsbericht 2020 der EnBW aufgenommen. der Taxonomie-Verordnung im Juni 2020 ab dem Der Lagebericht wurde im Rahmen der gesetzlichen 1. Januar 2022. Die erforderlichen Kriterien sind zum Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit („rea- Teil auslegungsbedürftig, einige liegen derzeit noch sonable assurance“) durch die Ernst & Young GmbH nicht final vor. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. In dieser Publikation sollen die Vorgaben der Die Erhebung der relevanten Taxonomie-konformen EU-Taxonomie im Kontext der Weiterentwicklung der EnBW-Geschäftsaktivitäten findet in zwei Phasen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung aus statt. Für die erste Phase, die Grundlage dieses der Perspektive eines berichtenden Unternehmens Berichts und der Taxonomie-Berichterstattung im eingeordnet werden. Im Mittelpunkt steht die vor- Integrierten Geschäftsbericht der EnBW 2020 ist, wur- zeitige Anwendung der Vorgaben der EU-Taxonomie den EnBW-Geschäftsaktivitäten aus den Segmenten und deren Auslegung zur Erstellung der Angaben Erneuerbare Energien und Netze analysiert. Im zwei- von „ökologisch nachhaltigen“ Umsatzerlösen, Capex ten Schritt wird im Jahr 2021 die Taxonomie-Konfor- und Opex in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung mität der weiteren Konzernaktivitäten erhoben. in der Fassung vom 18. Juni 2020 und die techni- schen Prüfkriterien aus dem Entwurf des delegier- Mit der Einführung der EU-Taxonomie soll ein wich- ten Rechtsakts zur Taxonomie-Verordnung vom 20. tiger Beitrag zur Transparenz bezüglich der von der November 2020 (vgl. Integrierter Geschäftsbericht EU beabsichtigten Kapitalallokation zur Erreichung 2020 der EnBW, S. 79 ff.). Bei der Wiedergabe und einer klimaneutralen Wirtschaft geleistet werden, Interpretation der Anforderungen an eine Umsetzung wenn die künftigen delegierten Rechtsakte eindeutige der EU-Taxonomie wird die Perspektive eines Unter- und ambitionierte Kriterien enthalten, die nicht nur nehmens der Realwirtschaft eingenommen (Berichts- das Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft im Jahr 2050 ersteller-Sicht). Das Dokument richtet sich darüber widerspiegeln, sondern vor allem auch einen Pfad zur hinaus an alle Stakeholder der Sustainable Finance Erreichung dieses übergeordneten Ziels vorzeichnen Community (neben Berichtserstellern auch Standard- und Anreize für dessen Verfolgung enthalten. Über diesen Bericht 3
Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Verkündung des Green Deal hat die EU-Kom- mission ein klares Ziel ausgegeben: Europa soll bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden. Dies ist ein zentraler Baustein im Hinblick auf die Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens. Die Erreichung der Klimaneutralität und der Pfad dorthin ist eine der wichtigsten wirtschaftspolitischen Frage- stellungen, die derzeit von Unternehmen beantwortet werden müssen. Als ein wichtiges Instrument wird im EU Action Plan on Financing Sustainable Growth die Schaffung eines Klassifizierungssystems für nachhaltige wirt- schaftliche Aktivitäten – EU-Taxonomie – gefordert. Denn es braucht, insbesondere für Investoren an den Finanzmärkten, klare Standards und Instrumente, um beurteilen zu können, was nachhaltig ist. Den Im Sinne unserer nachhaltigen Unternehmensstra- Taxonomie-Vorgaben folgend sollen nun erstmals tegie haben wir uns entschieden, bereits in diesem Kennzahlen veröffentlicht werden, die finanzielle und Jahr, also noch vor der offiziellen Berichtspflicht, nichtfinanzielle Aspekte der Geschäftsberichterstat- unsere integrierte Geschäftsberichterstattung um tung miteinander verknüpfen. Als Mitglied der TEG Teile der künftig verpflichtenden Taxonomie-Anga- haben wir die Erarbeitung der EU-Taxonomie aktiv ben zu erweitern. Wir waren ursprünglich davon unterstützt. ausgegangen, dass bis zur Fertigstellung dieses Berichts die wesentlichen Kriterien feststehen wür- Für die erfolgreiche Umsetzung der Taxonomie ist den. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Wir haben aus unserer Sicht entscheidend, dass bei der Fest- uns daher in einem ersten Schritt auf jene Aktivitä- legung der konkreten Kriterien und Schwellenwerte ten beschränkt, deren Einordnung als „ökologisch darauf geachtet wird, was heute technisch möglich nachhaltig“ sehr wahrscheinlich ist. Dies sind die und wirtschaftlich machbar ist. Maximalforderungen, Stromerzeugung aus Wind, PV und Wasserkraft wie sie aktuell diskutiert werden, sind für den Trans- sowie die Stromnetze. formationsprozess dabei nicht hilfreich. Mit dem vorliegenden Bericht möchten wir zur wei- Als Unternehmen haben wir uns klar positioniert: teren praktischen Ausgestaltung der EU-Taxonomie Wir wollen bis Ende 2035 klimaneutral werden. Jede beitragen. Wir sind fest davon überzeugt, dass mit Investition werden wir dabei an Nachhaltigkeitskri- diesem Instrument ein wichtiger Beitrag zur erfolg- terien messen und so unser zukünftiges Wachstum reichen Umsetzung des EU Green Deal geleistet untrennbar damit verbinden. Wir haben Nachhaltig- wird. keit bereits früh in unserer DNA verankert. Wir gehö- ren zu den Vorreitern bei der integrierten Geschäfts- Mit den besten Grüßen berichterstattung und engagieren uns seit Jahren in Ihr nationalen wie internationalen Initiativen zum Thema Klimarisikoberichterstattung und nachhaltige Finan- zierung. Thomas Kusterer EnBW-Finanzvorstand Vorwort 4
Sehr geehrte Damen und Herren, Nachhaltigkeit bedeutet Zukunftsfähigkeit: Geän- derte Stakeholder-Erwartungen an die gesellschaft- liche Rolle von Unternehmen führen dazu, dass nachhaltige Unternehmen Wettbewerbsvorteile auf dem Absatz- und dem Personalmarkt erzielen und durch Innovationen neue Marktchancen ergreifen bzw. über Lebenszyklen betrachtet Kosten verrin- gern können. Auf dem Beschaffungsmarkt wird von Unternehmen zunehmend erwartet, dass sie Verantwortung für die Beachtung von Umwelt- und Arbeitsschutz sowie Menschenrechten in der Lie- ferkette übernehmen. Regulatorische Maßnahmen, zum Beispiel zur Begrenzung des Klimawandels und zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, werden sich erheblich auf die Geschäftsmodelle zahlreicher Unternehmen auswirken. Unternehmen, die diesen Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorgaben tiefgreifenden Wandel nicht ausreichend verfolgen, erfordert eine intensive Befassung innerhalb der laufen Gefahr, von ihren Wettbewerbern überholt betroffenen Unternehmen: Neben Nachhaltigkeits- und abgehängt zu werden. experten sind vor allem die für die Berichtssysteme verantwortlichen Abteilungen (insbesondere Rech- Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, warum nungswesen, Risikomanagement und Controlling) Nachhaltigkeit mittlerweile auch vom Kapitalmarkt frühzeitig einzubeziehen. nachdrücklich eingefordert wird. Nachhaltigkeit ist wertrelevant und wirkt sich unmittelbar auf Cash- Die vorliegende Fallstudie bietet Ihnen erste wert- flows, Nutzungsdauern sowie Kapitalkosten aus. volle Praxiserfahrungen für eine aussagekräftige, Vorstände und Investoren benötigen belastbare aber auch realistische Umsetzung der neuen Pflich- Informationen als Grundlage für Investitionsent- ten sowie Empfehlungen für deren Finalisierung. scheidungen. Hier gilt es, aussagekräftige, strate- gisch relevante Indikatoren verlässlich zu ermitteln Mit den besten Grüßen und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage Ihr sichtbar zu machen. Risikomanagement-, Berichts- und Kontrollsysteme sind entsprechend anzu- passen. Diese Entwicklungen schlagen sich auch in den Vorgaben für die externe Berichterstattung nieder. WP StB Prof. Dr. Frank Beine Maßgebliche Entwicklungen waren bislang das Managing Partner Deloitte | Audit & Assurance International Integrated Reporting Framework, die TCFD-Empfehlungen sowie die Entwicklung der branchenbezogenen SASB-Standards. Die neuen Taxonomie-Berichtspflichten über „ökologisch nach- haltige“ Umsatzerlöse, Capex und Opex sind durch die erstmals zwingende Verknüpfung von Nachhal- tigkeit und Finanzberichterstattung geeignet, die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichter- stattung zu erhöhen. Sie werden relevant für den Kapitalmarkt sein, als Grundlage für Investitions- entscheidungen, aber auch zur Erfüllung eigener Berichtspflichten von Investoren. Vorwort 5
Zusammenfassung • Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichter- einen Hinweis, wie sich ein Unternehmen auf eine stattung (§§ 289b ff., 315b f. HGB) verpflichtet sind, dekarbonisierte Wirtschaft 2050 einstellt. Für die müssen erstmals gemäß EU-Taxonomie-VO für das Bewertung der Zukunftsfähigkeit eines Unterneh- Jahr 2021 Angaben zu „ökologisch nachhaltigen“ mens könnte damit insbesondere eine Capex-Be- Umsatzerlösen, Investitionen (Capex) und Betriebs- trachtung im Vordergrund stehen. aufwendungen (Opex) machen. • Die Notwendigkeit der Aufnahme der Berichts- • Die mit der EU-Taxonomie einhergehenden neuen pflicht für „ökologisch nachhaltige“ Opex sollte Berichtspflichten sind geeignet, die Aussagekraft begründet oder alternativ gestrichen werden, da und Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Bericht- der inhaltliche Mehrwert für die Mehrzahl der Sek- erstattung erheblich zu erhöhen. Durch diese toren bislang nicht klar ersichtlich ist. Berichtspflicht werden erstmals finanzielle und • Um eine realistische Umsetzung durch Unterneh- nichtfinanzielle Informationen zwingend miteinan- men zu ermöglichen, sollten, soweit möglich, Stan- der verknüpft. dardreferenzwerte für Lebenszyklusemissionen • Unternehmen sollten für die Umsetzung der Taxo- vorgesehen werden, statt einer Pflicht zur Analyse nomie-Berichtspflichten ausreichende Zeit ein- einzelner Anlagen. planen. Gerade die erstmalige Befassung bei der •T axonomie-Konformität erfordert u. a., dass keine Bestimmung der Taxonomie-konformen Aktivitäten erheblichen (nicht: überhaupt keine)) Beeinträchti- sowie die Herleitung der berichtspflichtigen Taxo- gungen der weiteren EU-Umweltziele gegeben sind. nomie-Kennzahlen (Umsatz, Capex und Opex) für Im Projekt konnte auf die Einhaltung anspruchsvol- das bereits laufende Berichtsjahr 2021 werden für ler, geltender nationaler und europäischer Rechts- Unternehmen eine erhebliche Herausforderung vorschriften Bezug genommen werden, da an den sein. Energiesektor hohe Standards im Umweltschutz • Das Projekt zur Umsetzung der Taxonomie umfasst angelegt werden. Wir gehen davon aus, dass durch eine fachliche und systemseitige Komponente: Einhaltung dieser Vorgaben erhebliche Beeinträch- (1) Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von tigungen der Umweltziele grundsätzlich ausge- Aktivitäten, u. a. die Identifikation relevanter schlossen werden. Aktivitäten, die Beurteilung von deren Taxono- •A nforderungen bezüglich Umweltverträglichkeits- mie-Konformität, Einholung von Nachweisen etc. prüfungen (UVP) sollten angepasst werden, da (2) Überführung der Nachhaltigkeitsbewertung in Fälle denkbar sind, in denen zulässigerweise keine Finanzkennzahlen, u. a. die Bestandsaufnahme UVP stattgefunden hat, aber dennoch nachgewie- von Systemen und Prozessen für die jeweilige sen werden kann, dass keine erhebliche Beein- interne Datenerhebung der Taxonomie-konfor- trächtigung der EU-Umweltziele droht. men Kennzahlen je Geschäftsaktivität. •D ie aktuell vorgesehenen Grenzwerte von 100 g • Für das Berichtsjahr 2020 wurden die erforderli- CO2e/kWh können Fehlanreize setzen, sodass chen Taxonomie-Kennzahlen für die Wirtschafts- Investitionen in Aktivitäten (z. B. Gaskraftwerke), aktivitäten Wind, Solar/PV, Wasserkraftwerke und die für den Übergang in eine dekarbonisierte Wirt- Stromnetze erhoben. Zusätzlich wurde noch die schaft unerlässlich sind, erschwert werden. für die EnBW relevante Kennzahl Adjusted EBITDA • Eine Einbeziehung von Übergangs- bzw. Transi- ermittelt. tionsaktivitäten mit ambitionierten, aber realis- • Taxonomie-konforme Umsatzerlöse geben einen tischen Grenzwerten würde helfen, diesen not- Hinweis, wie „ökologisch nachhaltig“ ein Unterneh- wendigen Dekarbonisierungspfad signifikant auch men heute ist. Taxonomie-konforme Capex geben kurz- und mittelfristig zu beschleunigen. • Zur abschließenden Einschätzung der praktischen Berichterstattung, Prüfung und Nutzung der Taxo- nomie-Angaben kommt es entscheidend auf den Bislang erfasste „ökologisch nachhaltige“ Umsatzerlöse, Opex, Capex und Adjusted EBITDA des EnBW-Konzerns angekündigten delegierten Rechtsakt zur Konkreti- sierung der Berichtspflichten an. Die derzeit vorlie- 2020 2019 genden Überlegungen sehen eine nicht gerechtfer- Umsatzerlöse 18 % 15 % tigte Granularität der Angaben vor, mit Angaben je Aktivität, Umweltziel u. v. m. Opex 26 % 24 % • Für die erfolgreiche Umsetzung der Taxonomie Capex 60 % 66 % ist entscheidend, dass bei der Festlegung der 65 % technischen Kriterien und Schwellenwerte darauf Adjusted EBITDA 59 % geachtet wird, was heute technisch möglich und wirtschaftlich machbar ist. Zusammenfassung 6
1 Überblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Bericht- erstattung 1.1 Wichtige Entwicklungen der Vorgaben für die (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 1.2 Weiterentwicklung der EnBW-Berichterstattung
1.1 W ichtige Entwicklungen der Das Rahmenkonzept hat die Entwicklung der Vorgaben für die (Nachhaltigkeits-) Rechenschaftslegung von Unternehmen maßgeblich geprägt: vor allem die wichtigsten heute angewende- Berichterstattung ten Rahmenwerke, namentlich die EU-CSR-Richtlinie (in Deutschland vor allem durch §§ 289b ff., 315b f. Mit den Vorgaben der Global Reporting Initiative (GRI) HGB umgesetzt), die Empfehlungen der Task Force besteht seit der Jahrtausendwende ein zunehmend on Climate-related Financial Disclosures (TCFD, anerkannter Standard für die (freiwillige) Berichter- in die Finanzberichterstattung zu integrierende stattung über die ökologischen, sozialen und ökono- Berichterstattung über Chancen und Risiken des mischen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von Klimawandels für ein Unternehmen, unter deutlicher Unternehmen. Die Entwicklung der GRI-Vorgaben Betonung der integrierten Unternehmensführung konkretisierte die viel beachteten, aber noch sehr als in den anderen wichtigen Berichtsstandards) und allgemeinen Prinzipien des United Nations Global die SASB-Standards (konkrete branchenspezifische Compact für Berichterstattung. Spätestens mit der Nachhaltigkeitsinformationen zur Integration in die Veröffentlichung des GRI-G3-Berichtsleitfadens im Finanzberichterstattung). Weitere Initiativen zur Jahr 2006 setzten sich die GRI-Vorgaben vor allem Messbarmachung und Monetarisierung von Auswir- bei international tätigen Großunternehmen durch. kungen bauen hierauf auf. Seit dem Geschäftsjahr 2005 sind nichtfinanzi- elle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Durch die Verabschiedung der EU-CSR-Richtlinie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, in die Analyse (2014/95/EU, Non-Financial Reporting Directive, von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage NFRD) und deren Umsetzung in nationales Recht im Lagebericht des Unternehmens einzubeziehen, (vor allem in §§ 289b ff., 315b f. HGB durch das soweit sie für deren Verständnis erforderlich sind CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG) wur- (§§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB). den Nachhaltigkeitsaspekte umfassender und grund- sätzlich explizit lageberichtspflichtig (die Angaben Ein maßgeblicher Treiber für die Weiterentwicklung können auch außerhalb des Lageberichts in einem und Verschmelzung von finanzieller und nichtfi- gesonderten nichtfinanziellen Bericht gemacht wer- nanzieller Berichterstattung war die Gründung des den). So sind kapitalmarktorientierte Unternehmen International Integrated Reporting Council (IIRC) zur mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet, ihre Entwicklung einer integrierten Berichterstattung (Konzern-)Lageberichte seit dem Geschäftsjahr (Integrated Reporting, ). Diese umfasst eine 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung (NFE) zu integrierte Unternehmensführung und die Aufstel- erweitern. Diese muss Angaben zu Umwelt-, Arbeit- lung eines integrierten Berichts. Im Fokus stand von nehmer- und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Beginn an die gesamte Wertschöpfung von Unterneh- Menschenrechte und Maßnahmen zur Bekämpfung men. Daher wird über die wirtschaftliche Lage hinaus von Korruption und Bestechung enthalten, soweit von einem breiter gefassten Kapitalbegriff ausgegan- diese für das Verständnis von Geschäftsverlauf, gen, sodass nicht nur Finanzkapital, sondern auch Geschäftsergebnis und Lage sowie der Auswirkun- Produktions-, Human-, Sozial- und Netzwerk- sowie gen erforderlich sind. geistiges und natürliches Kapital betrachtet werden – insbesondere deren Wechselwirkungen. An diese Berichtspflicht knüpft die neue Taxono- mie-Berichtspflicht an: So müssen realwirtschaft- Die überwiegende Vergangenheitsorientierung der liche Unternehmen, die zur handelsrechtlichen herkömmlichen Finanzberichterstattung sollte nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, zugunsten einer kurz-, mittel- und langfristigen diese Berichterstattung für Geschäftsjahre, für die ab Betrachtung der Wertschöpfung ersetzt werden, die dem 1. Januar 2022 ein Bericht aufgestellt wird, um Berichterstattung so den strategischen Fokus der Angaben zu „ökologisch nachhaltigen“ Umsatzerlö- Unternehmensleitung vermitteln. Die integrierte sen, Capex und Opex im Sinne der EU-Taxonomie-VO Berichterstattung sollte marktgetrieben sein, im ergänzen. Durch diese Berichtspflicht werden erst- Gegensatz zu einer gesetzlich regulierten Berichter- mals finanzielle und nichtfinanzielle Informationen stattung. Ferner sollten keine konkreten Leistungsin- zwingend miteinander verknüpft. Die Angaben sind dikatoren vorgegeben werden, sondern Unternehmen Grundlage für die Erfüllung eigener Berichtspflichten sollten – dem strategischen Fokus folgend – angeben, von Finanzinstituten (nach der EU-Offenlegungsver- welche Themen sie für wesentlich für die Wertschöp- ordnung 2019/2088) und nicht nur deshalb sehr rele- fung halten und wie sie diese messen und berichten. vant für Investor*innen. 1Ü berblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 8
Initiativen / Meilensteine 2006 Global Reporting Initiative (GRI) Veröffentlichung des G3 – Leitfadens für die (freiwillige) Nachhaltigkeitsberichterstattung 2013 International Integrated Reporting Council (IIRC) Veröffentlichung eines Rahmenkonzepts für die integrierte Berichterstattung 2015 Sustainable Development Goals (SDGs) Pariser Klimaschutzabkommen (Paris Agreement) 17 Ziele der Vereinten Nationen für eine Globaler Rahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung bis 2030 2017 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) Task Force on Climate-related Financial Pflicht für bestimmte große Unternehmen, ihre Disclosures (TCFD) Lageberichte um Nachhaltigkeitsangaben zu Empfehlungen zur Berücksichtigung von Chancen ergänzen und Risiken des Klimawandels in Governance, Strategie, Risikomanagement und Berichterstat- tung. Thomas Kusterer Mitglied der Task Force 2018 EU Action Plan on Financing Sustainable Growth EU Technical Expert Group (TEG) on Sustainable-Finance-Taxonomie als Herzstück Sustainable Finance von insgesamt zehn übergeordneten Maßnah- Vorschläge für maßgebliche Bestandteile des men zur Umleitung privater Finanzströme in Action Plan; Thomas Kusterer Mitglied der nachhaltige Verwendungen, auch zur Erreichung Expertengruppe der Ziele des Pariser Klimaabkommens 2020 EU-Sustainable-Finance-Taxonomie Platform on Sustainable Finance Verabschiedung der Taxonomie-Verordnung, Beratung der EU Kommission bei der Weiterentwicklung durch die u. a. eine Berichtspflicht für realwirt- der EU-Taxonomie (u. a. technische Bewertungskriterien) schaftliche Unternehmen ab Geschäftsjahr 2022 geschaffen wird 2021 Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung 2023 Abschlussbericht „Shifting the Trillions“ ent- hält u. a. detaillierte Empfehlungen zur Fort- entwicklung der (nichtfinanziellen) Bericht- Erstanwendung „CSR-RUG2“ erstattung; Dr. Lothar Rieth war Co-Leiter, Angekündigt: erstmalige Anwendungspflicht der Dr. Matthias Schmidt assoziiertes Mitglied überarbeiteten und ins HGB umgesetzten Anforde- 202X der zuständigen Arbeitsgruppe rungen an die handelsrechtliche nichtfinanzielle Berichterstattung Non-financial reporting standards Verpflichtende Anwendung (globa- ler bzw. europäischer) nichtfinanzi- eller Berichtsstandards (Initiativen von EFRAG und IFRS Foundation) 1Ü berblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 9
Bereits bei Verabschiedung der EU-CSR-Richtlinie Verfügbarkeit: (NFRD) im Jahr 2014 wurde angekündigt, dass auf- • Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger bauend auf Analysen zur praktischen Umsetzung Unternehmen der Berichtspflichten vor dem Hintergrund der von • Integrierte Berichterstattung (im Lagebericht) der EU verfolgten Ziele eine Überarbeitung der • Virtuelle Rohdatenbank zur Offenlegung der Richtlinie zu erwarten ist. Diese Überarbeitung ist berichtspflichtigen nichtfinanziellen Leistungsindi- nach umfassenden Konsultationen für das Jahr 2021 katoren angekündigt. In Deutschland haben u. a. der Sustain- able-Finance-Beirat der Bundesregierung, das DRSC Verlässlichkeit: und das Umweltbundesamt entsprechende Analysen • I nhaltliche Prüfungspflicht durchgeführt. • Klarstellung Governance-Pflichten, insb. Pflichten von Vorständen und Aufsichtsräten hinsichtlich Alle Analysen zeigen den folgenden Fortentwick- Berichtssystemen und interner Kontrollsysteme lungsbedarf, vor allem aus Adressatensicht: für die nichtfinanzielle Berichterstattung analog Finanzberichterstattung • Wesentlichkeit: Es werden (zulässigerweise) zu Aber auch: Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- viele nicht wesentliche Angaben gemacht. Rele- aspekten in Compliance- und Risikomanagement- vante Informationen, z. B. über die längerfristige systemen Entwicklung, sind z. T. nicht berichtspflichtig. • Vergleichbarkeit: Die Berichterstattung ist über- Nach Finalisierung der Richtlinie auf EU-Ebene und wiegend qualitativ. Quantitative Angaben sind man- Umsetzung in nationales Recht (jeweils nach vorge- gels Standardisierung oft nicht vergleichbar. gebenen Verfahrensweisen inkl. Konsultationsent- • Verfügbarkeit: Es bestehen zahlreiche Möglichkei- würfen) wird derzeit diskutiert, dass die überarbei- ten der Offenlegung der nichtfinanziellen Angaben, teten Vorgaben erstmals für das Geschäftsjahr 2023 gleichzeitig ist der Kreis der verpflichteten Unter- anzuwenden sind. Durch die Erweiterung des Kreises nehmen limitiert. berichtspflichtiger Unternehmen würden auch mehr • Verlässlichkeit: Es gibt erhebliche Bedenken hin- Unternehmen verpflichtet, Angaben zu Taxono- sichtlich Erfassung, Verarbeitung, Verfügbarkeit mie-konformen Umsatzerlösen, Investitionsausga- und Qualität der Daten, gerade im Vergleich zu ben (Capital Expenditures – Capex) und Betriebsaus- finanziellen Informationen. gaben (Operational Expenditures – Opex) zu machen. Folgende Änderungen werden für den Konsultati- Es zeichnet sich ab, dass Investor*innen und Regu- onsentwurf der überarbeiteten EU-CSR-Richtlinie latoren erwarten, dass die nichtfinanzielle Berichts- (NFRD2) diskutiert: qualität zeitnah an die der Finanzberichterstattung angenähert wird, zum Beispiel hinsichtlich Klarheit Wesentlichkeit: und Eindeutigkeit der Berichtsanforderungen, aber • Klarstellung der „doppelten Wesentlichkeit“: auch der Anforderungen an die Pflichten von Vor- relevante Auswirkungen allein ausreichend für ständen, eine vollständige und richtige Berichterstat- Berichtspflicht, ohne Beachtung wirtschaftlicher tung zu gewährleisten, sowie hinsichtlich inhaltlicher Relevanz (Vorschlag des Sustainable-Finance-Bei- Prüfung. Die Taxonomie-Berichtspflichten werden rats zu § 289c Abs. 3 Satz 1 HGB: Ersetzung „sowie“ aufgrund ihres Ambitionsniveaus gerade aufseiten durch „oder“) der berichtspflichtigen Unternehmen intensiv disku- • Senkung der Hürden für berichtspflichtige Risiken tiert – sie geben allerdings tendenziell einen Hinweis, und Verlängerung des Prognosehorizonts in welche Richtung sich die nichtfinanzielle Bericht- (DRS 20 (Konzernlagebericht): i. d. R. ein Jahr); erstattung künftig entwickeln wird. möglicherweise verpflichtende Szenarioanalysen i. S. d. Empfehlungen der Task Force on Climate- related Financial Disclosures (TCFD) Vergleichbarkeit: • Entwicklung von non-financial reporting standards: Vorgabe von konkreten und ggf. branchenspezifi- schen Leistungsindikatoren (vor allem Initiativen von EFRAG und der IFRS Foundation) 1Ü berblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 10
Entwicklung der Taxonomie-Vorgaben und Auswirkungen auf die EnBW-Berichterstattung Verabschiedung EU-Taxonomie-VO: Die Berichtspflicht wirkt unmittelbar, eine Umsetzung in deutsches Recht ist nicht erforderlich. 18.06.2020 › Durch die Taxonomie-VO werden Unternehmen, die eine Anforderung: Identifizierung der „ökologisch nachhaltigen” nichtfinanzielle Erklärung aufstellen müssen, verpflichtet, Geschäftsaktivitäten künftig „ökologisch nachhaltige” Umsatzerlöse, Capex und Opex anzugeben. „Ökologisch nachhaltige” Aktivitäten sind Entsprechende Datenerhebung zur Gewährleistung einer solche, die zur Erreichung eines der sechs EU-Umweltziele ordnungsgemäßen Berichterstattung wesentlich beitragen. Delegierter Rechtsakt mit Technical Screening Criteria Berichtspflichtig für GJ 2021: für die EU-Umweltziele: Umsatzerlöse, Capex und Opex, die mit Aktivitäten ver- › Verabschiedung des delegierten Rechtsakts zur bunden sind, die erheblich zur Erreichung der Ziele 1 und Ausgestaltung der Taxonomie-VO: 2 beitragen und die Erreichung der weiteren Umwelt- und 1. Klimaschutz Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigen 2. Anpassung an den Klimawandel Angekündigt: 31.12.2020 Analyse der entsprechenden Projektaktivitäten zunächst Erwartet: Q2/2021 anhand des Konsultationsentwurfs für die Kriterien Delegierter Rechtsakt zur Konkretisierung der neuen Konkretisierung der Berichtsvorgaben: Berichtspflichten: › Unter anderem Herleitung von Umsatzerlösen, Capex und Angekündigt: 01.06.2021 Opex, deren tabellarischer Aufbereitung sowie erforderli- (Art. 8 Abs. 4 Taxonomie-VO) cher weiterer Erläuterungen Orientierung am diesbezüglichen ESMA-Konsultationsent- wurf aus Q4/2020 und am Abschlussbericht aus Q1/2021 Delegierter Rechtsakt mit Technical Screening Criteria für Berichtspflichtig für GJ 2022: die EU-Umweltziele: Umsatzerlöse, Capex und Opex, die mit Aktivitäten ver- Ausgestaltung der EU-Umweltziele 3 bis 6 bunden sind, die erheblich zur Erreichung der Ziele 1 bis › 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und 6 beitragen und die Erreichung der weiteren Umwelt- und Meeresressourcen Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigen 4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Analyse der Geschäftsaktivitäten auch hinsichtlich der 6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Taxonomie-Konformität für die Umweltziele 3 bis 6 der Ökosysteme Angekündigt: 31.12.2021 1Ü berblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 11
1.2 Weiterentwicklung der EnBW-Berichterstattung Für die EnBW nimmt die integrierte Berichterstattung, die neben der ökonomischen auch die ökologische und soziale Dimension berücksichtigt, seit Jahren eine wichtige Rolle ein. Nachdem bis zum Jahr 2011 ein sepa- rater Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wurde, führten veränderte Informationsbedürfnisse der Stakehol- der dazu, dass die klassische zweigeteilte Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung bei der EnBW in den letzten Jahren schrittweise durch eine integrierte Berichterstattung abgelöst wurde. Zunächst veröffent- lichte das Unternehmen ab 2012 einen Kombinierten Bericht, der 2014 in einen Integrierten Geschäftsbericht (IGB) mündete und seitdem stetig weiterentwickelt und um freiwillige und verbindliche Berichtselemente angereichert wurde. Im Integrierten Geschäftsbericht werden im Lagebericht alle wesentlichen Informatio- nen abgebildet, die für die Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der EnBW im abgelaufenen Geschäftsjahr wichtig sind. Der Lagebericht im Integrierten Geschäftsbericht der EnBW wird mit hinreichender Sicherheit geprüft. 2013 Klare Stakeholder-Orientierung und 2014 gesteigerte Anforderung des integ- Erster Integrierter Bericht nach den rierten Denkens im Unternehmen. Empfehlungen des International Integ- 2012 Veröffentlichung von 13 Top-Leis- rated Reporting Council (IIRC). Erster Kombinierter tungskennzahlen und deren Ziel- Bericht: Zusammenführung werten für 2020. der Finanz- und Nachhaltig- keitsberichterstattung unter Integr ierter 2015 Ohne Gesch Erstmals vollständige Res- äftsbe An Bericht 2 Erkläru hang und oh Berücksichtigung der Anfor- richt 2 ng zur ne Unter 014 nehm 017 ensfü sourcenbetrachtung inner- hrung derungen der Global Repor- Energiewe nde. Siche ting Initiative (GRI) und des r. Machen . halb des Geschäftsmodells: Deutschen Nachhaltigkeits- Finanzen, Beziehungen, Mit- kodex (DNK). arbeiter*innen, Umwelt, 17 Infrastruktur, Know-how. richt 20 häftsbe Bericht r Gesc 2013 › rte wende. Integrie Energie 201230 Sicher. . Machen EnBW 2020 2016 Auf Ku Kommunikation und Integration Weiterentwicklung der Dar- der Inhalte zur nachhaltigen Unter- Integrierter Str rs ategie stellung von Wirkungszusam- menhängen sowie Aufnahme nehmensstrategie mit Schwer- 2020 Geschäftsbericht 2020 punkt auf Klimaneutralität, freiwil- Ohne Anhang und ohne Erklärung zur Unternehmensführung wichtiger neuer nichtfinanzi- lige Aufnahme erster Inhalte aus Fassung ohne Anha eller Top-Leistungskennzah- ng der EU-Taxonomie-Verordnung, in len zum Klimaschutz und zur Anlehnung an die Taxonomie-VO AMBITION Unternehmensreputation. (Fassung 18. Juni 2020) und Prüf- Weitere Verzahnung von kriterien (Entwurf delegierter Kurzfa ssung nichtfinanziellen und finanzi- Rechtsakt, Fassung 20. November ellen Kennzahlen. 2020). 2017 Erste Darstellung klimabezogener Risiken nach den Empfehlungen der Task Force on 2019 Climate-related Financial Disclosures Kommunikation der Zielwerte (TCFD) sowie Darstellung der Robustheit finanzieller und nichtfinanzieller 2018/2019 des Geschäftsmodells hinsichtlich des Kli- Top-Leistungskennzahlen für Weiterentwicklung der EnBW- maschutzes. Erstmalige Berichterstattung das Jahr 2025 (mit gleichzeitiger Strategie (2025) zum nachhaltigen nach den Anforderungen des CSR-Richtli- Verfolgung der Zielwerte für das und innovativen Infrastrukturpart- nie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG). Jahr 2020). ner, Stärkung der Governance: Verankerung Nachhaltigkeitsziele Vollumfängliche Abbildung der nichtfinan- im Investitionsprozess und Weiter- ziellen Erklärung. entwicklung Wesentlichkeitsana- lyse, erstmalige Berichterstattung zu Grünen Anleihen. www.enbw.com/bericht2020 1Ü berblick über die Entwicklung der (Nachhaltigkeits-)Berichterstattung 12
2 Zielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie- Berichtspflicht 2.1 Zielsetzung und Hintergründe der EU-Taxonomie 2.2 Taxonomie-bezogene Berichtspflichten für realwirt- schaftliche Unternehmen 2.3 Definition der Begrifflichkeiten Umsatzerlöse, Capex und Opex
2 Zielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht lich der finalen Einigung zwischen Europäischem 2.1 Z ielsetzung und Hintergründe der Parlament und EU-Kommission) um mindestens EU-Taxonomie 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Der Emissi- onszertifikatehandel könnte auf weitere Sektoren Die Weltgemeinschaft hat sich durch das Pariser ausgedehnt werden. Weitere Maßnahmen, u. a. in Klimaabkommen im Jahr 2015 verpflichtet, die Bezug auf Emissionsgrenzwerte, Kreislaufwirt- Erderwärmung im 21. Jahrhundert auf deutlich unter schaft und Umweltstandards, betreffen Sektoren 2 Grad, nach Möglichkeit auf nicht mehr als 1,5 Grad, wie Mobilität, Lebensmittelproduktion und Industrie. zu begrenzen. Zu diesem Zweck soll der weltweite Zur Finanzierung sollen die Mittel von insgesamt CO2-Ausstoß bis 2050 um 80 bis 95 % verringert wer- 1,8 Bio. € aus EU-Haushalt (2021–2027) und dem den, was einer weitgehenden Dekarbonisierung der EU-Konjunkturprogramm („Next Generation EU“) zu Weltwirtschaft entspräche. ca. 30 % zur Begrenzung des Klimawandels fließen. Das mit 672,5 Mrd. € größte Programm unter den Die Erreichung dieser Klimaziele (aber auch weite- EU-Konjunkturhilfen hat eine verpflichtende Quote rer Nachhaltigkeitsziele) wird auf EU-Ebene durch für Klimamaßnahmen von 37 %. Zusätzlich sollen den European Green Deal und den EU Action Plan private Kapitalströme von 180 bis 290 Mrd. € pro on Financing Sustainable Growth intensiv verfolgt: Jahr in nachhaltige Investitionen bzw. Verwendungen Im Jahr 2050 soll Europa klimaneutral sein. Die umgeleitet werden. In der Taxonomie-VO werden die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 (vorbehalt- nachfolgend genannten sechs Umweltziele verfolgt. 1. Klimaschutz 2. Anpassung an den Klimawandel 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft 5. Vermeidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung 6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme 2Z ielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 14
Ein zentrales Instrument zur Erreichung der bezeichnet). Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, EU-Ziele ist die Erhöhung der Transparenz bezüg- dass Aktivitäten, die nicht „ökologisch nachhaltig“ im lich „ökologisch nachhaltiger“ Geschäftsaktivitäten Sinne der EU-Taxonomie sind, weil sie zum Beispiel durch die EU-Taxonomie. Hierfür bildet die EU-Taxo- a) die Taxonomie-Kriterien nicht erfüllen oder b) nomie einen hinreichend detaillierten und trenn- bislang überhaupt keine Kriterien vorliegen, „nicht scharfen Kriterienkatalog. Weitere Maßnahmen nachhaltig“ oder gar „nicht zukunftsfähig“ sind. betreffen Low-Carbon-Benchmarks, EU-Normen für grüne Anleihen (Green Bond Standard) und ein Zur Ausarbeitung der konkreten Empfehlungen EU-Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte. wurde im Juni 2018 eine Technical Expert Group (TEG) on Sustainable Finance eingesetzt, um ein Kon- Insbesondere durch die Klassifizierung, welche zept für die Ausgestaltung der Sustainable-Finance- Wirtschaftstätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ Taxonomie inklusive Vorschlägen für Taxonomie-Kri- erachtet werden, soll Sicherheit für Investor*innen terien zu entwickeln. Der Schwerpunkt der TEG lag geschaffen und Greenwashing vermieden werden. auf der Entwicklung von Kriterien für die Umweltziele Zur Diskussion stand auch, ob „grüne“ und auch 1 und 2, Klimaschutz und Anpassung an den Klima- „graue“ bzw. „braune“ Aktivitäten eindeutig vonein- wandel. Nachdem das Mandat der TEG im Herbst ander unterschieden werden sollten bzw. überhaupt 2020 erfüllt war, wurde sie im Oktober 2020 durch können. Davon wurde mangels praktischer Durch- die Platform on Sustainable Finance abgelöst. Diese führbarkeit zunächst Abstand genommen. Insofern hat die Aufgabe, aufbauend auf der Arbeit der TEG, werden durch die Taxonomie-Kriterien bislang nur die EU-Kommission zu unterstützen, u. a.. die Taxo- solche Aktivitäten als „grün“ identifiziert, die einen nomie-Kriterien für die vier weiteren Umweltziele zu wesentlichen Beitrag zum Beispiel zum Klima- entwickeln und die Taxonomie ggf. auf soziale Ziele schutz leisten (häufig als „dunkelgrüne Aktivitäten“ auszuweiten. EU Technical Expert Group (TEG) Platform on Sustainable Finance: on Sustainable Finance: Aufgabe der TEG war es, die Europäische Kom- Sie hat die Technical Expert Group (TEG) on mission bei der Entwicklung der Sustainable Finance abgelöst und hat die Aufga- folgenden Elemente zu unterstützen: be, zu folgenden Themen zu beraten: • eines EU-Klassifizierungssystems (EU-Taxono- 1. zur Taxonomie inklusive der neben Klima- mie), um festzustellen, ob eine wirtschaftliche schutz und Anpassung an den Klimawandel Aktivität „ökologisch nachhaltig“ ist; vier weiteren Umweltbereiche, • eines EU Green Bond Standards; 2. zur Ausweitung der Taxonomie auf andere Nachhaltigkeitsziele, etwa soziale und nicht- • von Methoden für EU-Klima-Benchmarks und nachhaltige Tätigkeiten, und Offenlegungen für Benchmarks und von 3. zu einer im weiteren Sinne nachhaltigen • Leitlinien zur Verbesserung der Offenlegung Finanzpolitik. von klimarelevanten Informationen durch Unternehmen. Juli 2018–September 2020 Seit Oktober 2020 2Z ielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 15
Die EU-Taxonomie umfasst (vorerst) nur Kriterien Geschäftsaktivitäten sind „ökologisch nachhaltig“ im für jene Wirtschaftssektoren und Wirtschaftsakti- Sinne der Taxonomie-VO, wenn sie vitäten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an (1) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bzw. den Klimawandel zu leisten. Die Kriterien für die zur Anpassung an den Klimawandel leisten (Subs- weiteren Umweltziele sollen nun von der Platform on tantial Contribution), nachgewiesen durch Einhal- Sustainable Finance ausgearbeitet werden. Für das tung bestimmter Kriterien (Technical Screening Umweltziel Klimaschutz wurden Sektoren ausge- Criteria), die nicht Bestandteil der EU-Taxono- wählt, die für 93,5 % der direkten Treibhausgasemis- mie-VO sind, sondern in nachgeordneten dele- sionen in der EU verantwortlich sind. Die Sektoren gierten Rechtsakten vorgelegt werden, umfassen derzeit: (2) die Erreichung der vier weiteren EU-Umweltziele • L and- und Forstwirtschaft nicht erheblich beeinträchtigen (Do No Significant • Bestimmte Industriezweige (Zement, Aluminium, Harm, DNSH ebenfalls konkretisiert in den nach- Eisen und Stahl, Chemikalien) geordneten delegierten Rechtsakten) und • Energie- und Wasserversorgung • Mobilität, Transport und Logistik (3) Mindestschutz für Arbeitssicherheit und Men- • Informations- und Kommunikationstechnologien schenrechte einhalten (minimum safeguards, • Immobilienwirtschaft Mindestschutz). Für die zentralen Aktivitäten dieser Sektoren wur- Aktivitäten, die diese Kriterien kumulativ erfüllen, den Taxonomie-Kriterien als Entwurf vorgelegt. sind „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der Taxono- Es ist davon auszugehen, dass bislang nur für die mie-VO. In der Folge sind mit diesen Aktivitäten ver- wenigsten Unternehmen Kriterien vorliegen, die bundene Umsatzerlöse, Capex und Opex zu ermitteln die gesamte Geschäftstätigkeit bzw. das gesamte und zu berichten. Geschäftsportfolio abdecken. Wesentlicher Keine erhebliche Beitrag zu Mindestschutz für Beeinträchtigung mindestens Arbeitssicherheit der weiteren einem und Menschenrechte EU-Umweltziele Umweltziel 2Z ielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 16
ernsthaftem Nachhaltigkeitsengagement. Auch sehr 2.2 Taxonomie-bezogene gute Ergebnisse in Nachhaltigkeitsratings und -ran- Berichtspflichten für kings gehen nicht unbedingt mit überdurchschnitt- realwirtschaftliche Unternehmen lich hohen „ökologisch nachhaltigen“ Umsatzerlösen und Opex einher. Hier stellt sich für Unternehmen die Die Taxonomie-Berichtspflicht knüpft an die Aufstel- Frage, ob sie ihren Investor*innen freiwillig zusätz- lungspflicht einer nichtfinanziellen Berichterstattung liche, in analoger Anwendung der Taxonomie-Logik, nach Art. 19a bzw. 29a der EU-Bilanzrichtlinie (in weitere Angaben zur Zukunftsfähigkeit auch der Deutschland umgesetzt in §§ 289b ff. bzw. §§ 315b f. nicht Taxonomie-konformen Tätigkeiten geben. So HGB, „CSR-RUG“) an, die entsprechenden Angaben sind Fälle bekannt, in denen Unternehmen, bei denen sind Bestandteile dieser nichtfinanziellen Berichter- nur sehr geringe Umsatzanteile als Taxonomie-kon- stattung (Art. 8 Abs. 1 Taxonomie-VO). Diese Artikel form einzuschätzen sein dürften, beabsichtigen, ihre 19a und 29a wurden durch die EU-CSR-Richtlinie nichtfinanzielle Berichterstattung zu ergänzen, zum (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) in die Beispiel um Angaben zu mit ihren Produkten erziel- EU-Bilanzrichtlinie aufgenommen. Diese Vorgaben baren CO2-Einsparungen bzw. über Ansätze zur werden derzeit überarbeitet. Dekarbonisierung der Produktion. Der Anteil der nach der EU-Taxonomie als „öko- Zu beachten ist, dass die EU-CSR-Richtlinie derzeit logisch nachhaltig“ anzusehenden Umsatzerlöse, überarbeitet wird und eine Ausweitung des Kreises Investitionsausgaben (Capital Expenditures – Capex) berichtspflichtiger Unternehmen erwartet wird, die und Betriebsausgaben (Operational Expenditures – dann künftig (voraussichtlich ab Geschäftsjahr 2023) Opex) (Art. 8 Abs. 2 Taxonomie-VO) ist nach Auffas- ebenfalls die Angaben nach der Taxonomie-Verord- sung der EU-Kommission erstmals für Geschäfts- nung veröffentlichen müssten. jahre anzugeben, für die die entsprechende Berichterstattung am oder nach dem 1. Januar 2022 aufgestellt wird (Art. 27 Abs. 2 lit. a Taxonomie-VO). 2.3 D efinition der Begrifflichkeiten Umsatzerlöse, Capex und Opex Die Angaben sind als Bestandteil der handelsrecht- lichen nichtfinanziellen Berichterstattung vom Auf- Die Begriffe Umsatzerlöse, Capex und Opex sowie sichtsrat nach § 171 AktG inhaltlich zu prüfen. Eine deren Herleitung werden in der Taxonomie-VO nicht inhaltliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschafts- definiert. In der Taxonomie-VO wurde für die kon- prüfer, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen kreten Berichtsvorgaben ein delegierter Rechtsakt Abschlussprüfung, besteht nicht. Solche Prüfungen zum 1. Juni 2021 angekündigt. Einen entsprechen- der nichtfinanziellen Berichterstattung nach den Konsultationsentwurf hatte die ESMA (v. a. §§ 289b ff., 315b f. HGB können als gesonderte Prü- für die Berichtspflichten von realwirtschaftlichen fungsaufträge mit hinreichender oder begrenzter Unternehmen) im November 2020 vorgelegt, im Sicherheit oder – wie bei der EnBW-Berichterstat- März 2021 wurden die wesentlichen Erkenntnisse tung – als Erweiterung der gesetzlichen Abschluss- aus der Konsultation inklusive Empfehlungen an prüfung (mit hinreichender Sicherheit) vereinbart die EU-Kommission zur Ausarbeitung des delegier- werden. ten Rechtsakts veröffentlicht. Die EU-Kommission hatte die ESMA mit der Entwicklung entsprechen- Maßgebliche Rechtsquelle ist die Taxonomie-VO, der Empfehlungen beauftragt. Die Empfehlungen in der die Kriterien für „ökologisch nachhaltige“ geben einen ersten Anhaltspunkt für den delegierten Geschäftsaktivitäten und die Berichtspflichten für Rechtsakt zur Konkretisierung der Berichtspflichten, die Anteile dieser Aktivitäten an Umsatzerlösen, der hierauf aufbauend entwickelt wird. Nachfolgend Capex und Opex vorgeschrieben werden. Die Verord- werden die ESMA-Empfehlungen an die EU-Kom- nung gilt unmittelbar, anders als eine Richtlinie (z. B. mission wiedergegeben und zum Teil kritisch ein- EU-CSR-Richtlinie) ist sie nicht zuerst in nationales geordnet. In der EnBW-Berichterstattung wurde Recht (z. B. im HGB) umzusetzen. das ESMA-Konsultationspapier von November 2020 berücksichtigt, die Berichterstattung entspricht die- Bisherige Diskussionen und Erfahrungswerte deu- sem Vorschlag aber nicht vollumfänglich. ten darauf hin, dass zahlreiche Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nur ein- stellige oder allenfalls niedrige zweistellige Werte bei der Angabe „ökologisch nachhaltiger“ Umsatzer- löse erzielen werden, auch trotz jahrelangem und 2Z ielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 17
Die drei Kennzahlen sollen entsprechend dem im „Ökologisch nachhaltige“ Opex sollen laut Abschluss angewendeten Regelwerk ermittelt und ESMA-Empfehlungen einzeln zurechenbare, veröffentlicht werden: Wird der Abschluss nach nichtaktivierte Aufwendungen für Forschung und IFRS aufgestellt, sind auch „ökologisch nachhal- Entwicklung, Gebäuderenovierungen, kurzfristiges tige“ Umsatzerlöse, Capex und Opex nach IFRS zu Leasing, Instandhaltung und Reparaturen und wei- ermitteln. Wird der Abschluss nach nationalem tere für die Aufrechterhaltung „ökologisch nachhal- Recht (in Deutschland: HGB) aufgestellt, sind die tiger“ Geschäftsaktivitäten betriebsnotwendige Auf- drei Kennzahlen nach diesen Vorgaben zu ermitteln. wendungen umfassen. Abschreibungen auf hierfür Letzteres könnte relevant werden, wenn der Kreis erforderliche langfristige Vermögenswerte (Anlage- der berichtspflichtigen Unternehmen künftig über vermögen) werden in den ESMA-Empfehlungen nicht kapitalmarktorientierte (und damit zur IFRS-Rech- genannt. nungslegung verpflichtete) Unternehmen hinaus ausgeweitet werden sollte. Diese ESMA-Empfehlung Die Angaben von „ökologisch nachhaltigen“ Umsatz- aus dem Abschlussbericht ist begrüßenswert, da erlösen, Capex und Opex sollen in einer standardi- im TEG Taxonomy Report angedeutet wurde, dass sierten Tabelle gemacht und durch weitere Erläute- Umsatzerlöse nach EU-Bilanzrichtlinie und Capex rungen ergänzt werden. So soll das grundsätzliche nach IFRS ermittelt werden sollten (für Opex wurde Vorgehen zur Kennzahlenermittlung inklusive von der TEG damals keine Aussage getroffen). erforderlicher Annahmen erläutert werden. Die ESMA-Empfehlungen sehen vor, dass für jede für Umsatzerlöse sollen unter den folgenden Bedingun- das berichtspflichtige Unternehmen relevante gen als Taxonomie-konform anzusehen sein: Geschäftsaktivität auf die Ermittlung des wesent- lichen Beitrags zu einem (oder mehreren) der • Grundsatz: Wenn die Unternehmensaktivität zur EU-Umweltziele, der Einschätzung zur nicht gege- Erreichung eines der Ziele wesentlich beiträgt, benen Beeinträchtigung der weiteren Umweltziele die Erreichung der weiteren Ziele nicht erheblich und zur Einhaltung des Mindestschutzes einzugehen beeinträchtigt und der Mindestschutz für Arbeit- ist. Sofern eine Aktivität zur Erreichung mehrerer nehmer- und Menschenrechte eingehalten wird. EU-Umweltziele wesentlich beiträgt, soll angegeben • Nur bei EU-Umweltziel 2 (Anpassung an den werden, wie Doppelzählungen vermieden wurden, Klimawandel): Wenn die Unternehmensaktivität zum Beispiel durch Aufteilung inklusive zugrunde dem Kunden die Anpassung an den Klimawandel liegender Annahmen. Für die drei Kennzahlen sollen ermöglicht („enable“). jeweils die wesentlichen Treiber von Veränderun- gen in der Berichtsperiode angegeben werden. Die Capex sollen laut ESMA-Empfehlungen auf Brutto- qualitativen Angaben sollen grundsätzlich räum- basis zu berechnen sein, also ohne Berücksichtigung lich zusammenhängend mit den drei Kennzahlen von Neubewertungen bzw. planmäßigen oder außer- gemacht werden. Ausnahmsweise sollen aber auch planmäßigen Abschreibungen. Capex sollen Inves- Verweise innerhalb des Berichts zulässig sein. Ab titionen in langfristige materielle bzw. immaterielle dem zweiten Berichtsjahr sollen Vorjahreszahlen Vermögenswerte (Anlagevermögen) umfassen. Dies angegeben werden. Angaben von Zielen oder Pro- soll auch Güter umfassen, die im Rahmen von Asset gnosen werden nicht explizit gefordert. Entspre- Deals (Capex unmittelbar erkennbar) bzw. von Share chende Erfordernisse könnten sich aber für deut- Deals (Ermittlung von Capex im Rahmen der Kauf- sche Unternehmen ergeben, wenn die Kennzahlen preisallokation) erworben wurden. als steuerungsrelevant im Sinne von DRS 20.106 anzusehen sind. Voraussetzung für die Einschätzung als „ökologisch nachhaltige“ Capex soll ferner sein, dass die Auf- wendungen im Rahmen eines Plans getätigt werden, der innerhalb von fünf Jahren zu einer Taxono- mie-konformen Geschäftsaktivität führt. Der Plan soll von der Unternehmensleitung oder deren hierfür Beauftragten formell beschlossen sein. 2Z ielsetzung, Hintergründe und Elemente der EU-Taxonomie-Berichtspflicht 18
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