FAQ - SCHNELLTESTS UND SCHUTZIMPFUNG IM KONTEXT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES - Stand: 22. April 2021

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FAQ - SCHNELLTESTS UND SCHUTZIMPFUNG IM KONTEXT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES - Stand: 22. April 2021
FAQ – SCHNELLTESTS UND
SCHUTZIMPFUNG IM KONTEXT
DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Stand: 22. April 2021

                        IG METALL VORSTAND
                            FB Sozialpolitik
                            StSt Justitiariat

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FAQ - SCHNELLTESTS UND SCHUTZIMPFUNG IM KONTEXT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES - Stand: 22. April 2021
Was ist ein Schnelltest und was ist        Missempfindungen ist damit deutlich
                                           reduziert.
ein Selbsttest?
Noch vor einigen Wochen wurde der          Es ist zudem angekündigt, dass weitere
Begriff Schnelltest mitunter für eine      Testverfahren zugelassen werden, die
Laboruntersuchung verwendet, die so        sogar ohne Abstrich auskommen und
zügig durchgeführt wurde, dass das         durch Ausspucken von Speichel oder
Ergebnis bereits nach wenigen Stunden      einer Gurgellösung funktionieren.
zur Verfügung stand.

Aktuell werden mit dem Begriff             Wie sicher sind Schnelltests?
Schnelltest allerdings Testverfahren
                                           Schnelltests sind ein Baustein, um das
bezeichnet, die ohne eine Laborunter-
                                           Pandemiegeschehen positiv zu beein-
suchung auskommen und binnen 10 bis
                                           flussen. Sie helfen dabei, den Verdacht einer
15 Minuten nach der Entnahme der
                                           Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu
Probe anzeigen sollen, ob eine
                                           begründen oder zu entkräften.
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei
der untersuchten Person vorliegt oder
                                           Wichtig    ist    jedoch:    Ein  negatives
nicht.
                                           Testergebnis, also ein Ergebnis, bei dem
                                           keine Corona-Viren nachgewiesen werden,
Die bisherigen Schnelltests, die einen
                                           schließt eine SARS-CoV-2-Infektion nicht
Abstrich im tiefen Nasen- oder Rachen-
                                           aus!
raum erfordern, werden teilweise als
                                           Das Testergebnis kann bspw. negativ
unangenehm wahrgenommen. Sie
                                           ausfallen obwohl eine Infektion bereits
stellen      daher      einen    nicht
                                           vorliegt, weil die Viruslast im Rachenraum
unerheblichen       Eingriff  in   die
                                           noch nicht hoch genug ist, um durch das
körperliche Integrität dar.
                                           Testverfahren erkannt zu werden.
                                           Die Aussagekraft des Testergebnisses ist
Ein Selbsttest ist auch ein Schnelltest,
                                           darüber hinaus in jedem Fall zeitlich
der jedoch zur (Eigen-) Anwendung
                                           begrenzt!
durch medizinische Laien geeignet ist.
                                           Das Testergebnis ist immer eine Moment-
Die Entnahme der Probe muss hier also
                                           aufnahme.
nicht durch medizinisches Fachper-
sonal erfolgen.
                                           Es ist daher in jedem Fall unabdingbar, dass
                                           die (Arbeits-) Schutzmaßnahmen auch bei
Sofern auch hier die Probeentnahme
                                           Vorliegen eines negativen Test-Ergebnisses
mittels eines Wattestäbchens erfolgt,
                                           weiterhin eingehalten werden!
muss der Abstrich – anderes als bei den
bisher gebräuchlichen Schnelltests -
nicht im tiefen Nasen- oder Rachen-
raum erfolgen. Die Gefahr körperlicher

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Sind Arbeitgeber und Beschäftigte            Wie sieht es aus, wenn ich Arbeiten in
verpflichtet, Schnelltests durchzu-          einem fremden Betrieb erbringen
führen?                                      muss, für den eine gesetzliche Test-
                                             pflicht des Personals besteht?
In den Corona-Schutz-Verordnungen der
Bundesländer können dazu Regelungen          Die Landesverordnungen sehen in der Regel
enthalten      sein.   Beispielsweisekann    die Testpflicht auch für sog. Fremdpersonal
geregelt sein, dass alle Beschäftigte mit    vor. Daher ist es auch für Beschäftigte aus
direktem Kundenkontakt verpflichtet sind,    dem Organisationsbereich der IG Metall
einmal wöchentlich eine Testung auf das      möglich,     dass     sie    wegen    eines
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem       Arbeitseinsatzes in einem testpflichtigen
Corona-virus SARS-CoV-2 vorzunehmen          Betrieb (bspw. als Fahrstuhlmonteur in
oder vornehmen zu lassen. Es empfiehlt       einem Altenheim) zur Mitwirkung an einem
sich, sich über die für das jeweilige        Schnelltest aufgefordert werden.
Bundesland maßgeblichen Regelungen
stets aktuell zu informieren.                Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, dass zur
                                             Eindämmung des Infektionsgeschehens an
Dort wo Beschäftigte durch entsprechende     Testungen mitgewirkt wird.
Verordnungen zur Duldung von Tests
öffentlich-rechtlich verpflichtet werden,    Ob Beschäftigte einen Einsatz in einem
folgt daraus auch eine entsprechende         fremden, testpflichtigen Betrieb wegen der
arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Neben      mit der an den Einsatz im Fremdbetrieb
den Sanktionen, die ein Verstoß gegen die    gekoppelten Testung und dem damit
(landes-)rechtliche Verordnung nach sich     wiederrum verbundenen Eingriff in ihre
ziehen kann, können demnach auch             Persönlichkeitsrechte verweigern dürfen,
arbeitsrechtliche Folgen treten.             lässt sich nicht pauschal beantworten. Das
                                             Arbeitgeberunternehmen ist zwar gehalten,
Kann ich von meinem Arbeitgeber              das Interesse eines Beschäftigten, sich nicht
verlangen, dass er mir einen                 einem      Test    zu    unterziehen,      zu
Schnelltest anbietet?                        berücksichtigen.    Denkbar     sind    aber
                                             Konstellationen, in denen das Interesse des
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung       Beschäftigten hinter den Interessen seines
(2.VO zur Änderung der SARS-CoV-2-           Arbeitgebers zurückstehen muss (bspw.
Arbeitsschutzverordnung v. 14.04.2021)       wenn anderweitige Einsatzmöglichkeiten
regelt nun die Verpflichtung für Arbeit-     nicht bestehen).
geber, Tests (z.B. Antigenschnelltests)
allen Arbeitnehmer, die nicht aus-           Die Unwägbarkeiten, die mit dieser
schließlich in ihrer Wohnung arbeiten,       Interessenabwägung im Einzelfall einher-
anzubieten. Eine Pflicht für Arbeitnehmer,   gehen sind misslich. Denn Beschäftigte
sich testen zu lassen, ist damit nicht       riskieren arbeitsrechtliche Konsequenzen,
verbunden.                                   wenn sie irrig annehmen, sie dürften ihre
                                                                                        3
Leistung      verweigern. Zu   weiteren        Arbeitsschutzmaßnahmen tragen insoweit
Hinweisen aus betriebsverfassungsrecht-        dem Interesse an einer Eindämmung der
licher Sicht:                                  Pandemie ausreichend Rechnung.

https://extranet.igmetall.de/view_105223.ht    Schnelltests, die von medizinischen Laien
m                                              vorgenommen          werden          können
                                               (Selbsttests), gehen typischerweise mit
                                               geringeren körperlichen Missempfindungen
Was ist, wenn mein Arbeitgeber                 einher, da die Proben nicht im tiefen Nasen-
Schnelltests zwingend anordnet,                oder Rachenraum entnommen werden.

ohne dass für die Beschäftigten eine           Neben den möglicherweise dennoch
gesetzliche Testpflicht besteht?               verbleibenden körperlichen Missempfin-
                                               dungen, die auch mit diesen Tests einher-
Ob ein Arbeitgeber, der nach der SARS-
                                               gehen können, ist zudem der Eingriff in das
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung        dazu
                                               Recht          auf         informationelle
verpflichtet ist, Schnelltests anzubieten,
                                               Selbstbestimmung mit in den Blick zu
ungeachtet der vom Verordnungsgeber
                                               nehmen. Die verpflichtende Schnelltestung
herausgestellten Freiwilligkeit für die
                                               geht       mit      der       Verarbeitung
betroffenen Arbeitnehmer berechtigt ist,
                                               personenbezogener, besonders sensibler
solche Tests als zwingende Pflicht
                                               Beschäftigtendaten einher.
gegenüber          den       Beschäftigten
anzuordnen, ist rechtlich nicht geklärt.
                                               Es besteht zwar ein gewichtiges Interesse,
                                               das Pandemiegeschehen auch und gerade
Für     die      bislang    gebräuchlichen
                                               in betrieblichen Kontexten zurück zu
Schnelltests, die oftmals mit erheblichen
                                               drängen, wobei Selbsttests helfen können.
Eingriffen in die körperliche Integrität des
                                               Auch ist zu sehen, dass die Eingriffe in die
zu Testenden einhergehen (deutlich
                                               Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten
Missempfindungen / Würge-reiz, etc.) ist
                                               durch Selbsttests weniger intensiv sind, als
richtigerweise eine Pflicht zur Duldung der
                                               es bei den bisher gebräuchlichen
Testung abzulehnen. Der Gewinn an
                                               Testverfahren der Fall ist.
Sicherheit, der durch eine ausnahmslose
Schnelltestung        aller   Beschäftigten
                                               Nichts desto trotz bleibt es im Ergebnis
erzielbar ist, kann den erheblichen
                                               dabei, dass ein Zwang zur Duldung der Tests
Eingriff in die körperliche Integrität gegen
                                               gegen den Willen des Beschäftigten einen
den Willen des Betroffenen nicht
                                               unverhältnismäßigen     Eingriff  in    die
rechtfertigen.
                                               Persönlichkeitsrechte darstellt.

Die Nutzung von Schnelltests auf für
                                               Viele Beschäftigte möchten, dass ihnen ihr
Arbeitnehmer freiwilliger Basis sowie die
                                               Arbeitgeber die Nutzung eines Schnelltests
ohnehin unabdingbare Einhaltung der
                                               anbietet und würden das Angebot freiwillig
allgemeinen und coronaspezifischen
                                               nutzen. Ein Zwang zur Duldung eines
                                                                                          4
Schnelltest gefährdet hingegen die            Demnach darf der Arbeitgeber Kosten des
Akzeptanz         von        Corona-          Arbeitsschutzes nicht auf die Beschäftigten
Schutzmaßnahmen insgesamt.                    abwälzen. Das gilt richtigerweise – und
                                              anders als das BAG dies 2016 noch für das
Die IG Metall spricht sich für die            An- und Ablegen von persönlicher
Einbindung von Schnell-/ Selbsttests in       Schutzausrüstung entschieden hatte - auch
die Gesamt-strategie zur Bekämpfung des       für die Kosten, die durch die Vergütung
Infektions-geschehens       aus.      Der     aufgewendeter Zeit der Beschäftigten
Grundsatz der Freiwilligkeit ist dabei zu     anfällt.
wahren.

Zu Fragen der Mitbestimmung im Kontext
der    betrieblichen   Nutzung    von         Was, wenn der Schnelltest positiv
Schnelltests:
                                              ausfällt, wenn also der Verdacht
https://extranet.igmetall.de/view_105223.ht   einer Infektion besteht?
m                                             Sinnvollerweise      begibt     sich     ein
                                              Beschäftigter nach einem positiven
                                              Testergebnis unverzüglich in Selbstisolation
                                              und veranlasst alles Weitere, um den
Muss der Arbeitgeber die Zeit, die            Verdacht abschließend zu klären. Diese
für den Schnelltest aufzuwenden               Handhabung entspricht den Empfehlungen
ist, bezahlen?                                des     Robert-Koch-Instituts    und    des
                                              Bundesgesundheitsministeriums. Es liegt
Bietet der Arbeitgeber die Durchführung       auch im Interesse des Arbeitgebers,
der Schnelltestung in der betrieblichen       weshalb wohl kaum Streit darüber besteht,
Sphäre an, handelt es sich um                 dass ein positiver Schnelltest den
vergütungspflichtige Arbeitszeit.             betroffenen Beschäftigten von seiner
                                              Arbeitspflicht entbindet, sofern durch die
Dass in dieser Zeit nicht die eigentliche     Erbringung der Arbeitsleistung die Gefahr
Arbeitsleistung ausgeführt wird, ist nicht    nicht auszuschließen ist, andere Personen
entscheidend. Es handelt sich um eine mit     anzustecken. Diese Gefahr kann durch die
der geschuldeten Arbeitstätigkeit untren-     Zurücklegung des Arbeitswegs oder die
nbar zusammenhängende Tätigkeit, die          Bedingungen am Arbeitsplatz gegeben sein.
im Interesse des Arbeitgebers so              Anders kann die Bewertung hingegen
„erledigt“ wird, dass sie der freien          ausfallen, wenn die Arbeit auch im
Verfügung des Beschäftigten entzogen ist.     Homeoffice erbracht werden muss.
Diese Zeit ist grundsätzlich wie Arbeit zu
                                              Liegt nicht nur ein positives Testergebnis
vergüten ist.
                                              vor, sondern bestehen auch Krankheits-
Eine andere Sichtweise wäre auch nicht        symptome,      besteht    ohnehin    keine
mit § 3 Abs. 3 ArbSchG vereinbar.             Arbeitspflicht mehr (krankheitsbedingte
                                                                                         5
Arbeitsunfähigkeit). Der Beschäftigte ist     dem entweder geklärt ist, dass es ein
dann aber gehalten, auch die für eine         „Fehlalarm“ war oder aber der Verdacht
Krankmeldung maßgeblichen Vorgaben            bestätigt ist und eine behördliche
zu beachten!                                  Quarantäne    angeordnet       wird,  kann
                                              durchaus erhebliche Zeit vergehen, so dass
Sollte es im Ausnahmefall so sein, dass       die Frage Bedeutung gewinnt, ob der
ein Arbeitgeber von einem symptomlos          Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung der
positiv getesteten Beschäftigten die          Vergütung verpflichtet bleibt.
Erbringung der Arbeitsleistung am
Arbeitsplatz    verlangt,   kann     der      Ist der Beschäftigte in dieser Zeit zugleich
Beschäftigte die Erbringung der Arbeits-      arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf
leistung gleichwohl in der Regel nach §       Entgeltfortzahlung     im      Krankheitsfall
275 Abs. 3 BGB verweigern – also auch         gegenüber seinem Arbeitgeber.
dann, wenn eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit (noch) nicht vorliegt.     Ist der Beschäftigte nicht erkrankt, hat er
Allenfalls   in   atypischen    seltenen      einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen
Ausnahmefällen,      in    denen     der      den Arbeitgeber, wenn dies für sein
Beschäftigte weder am Arbeitsplatz noch       Arbeitsverhältnis ausdrücklich so geregelt
auf dem Arbeitsweg Gefahr läuft, andere       ist.
Personen anzustecken, kann hier anderes
gelten.                                       Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen
                                              Regelung, kann sich der Anspruch aus § 616
                                              BGB ergeben. Diese Norm ist jedoch kein
                                              zwingendes Gesetzesrecht, sie kann durch
Wie sieht es mit der Vergütung nach           Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
                                              auch arbeitsvertraglich abbedungen oder
einem positiven Selbsttest aus?
                                              modifiziert werden.

Beschäftigte, die – bspw. im Homeoffice –
auch nach einem positiven Selbsttest          Wer kann eine Impfung in Anspruch
weiterarbeiten, haben selbstverständlich
                                              nehmen?
Anspruch auf ihre Arbeitsvergütung.

                                              Alle Personen unabhängig von ihrem
Kommt die Erbringung der Arbeitsleistung
                                              Krankenversicherungsstatus, die ihren
hingegen nicht in Betracht, ist zunächst
                                              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
zu         sehen,           dass        der
                                              der Bundesrepublik Deutschland haben,
Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1
                                              haben Anspruch auf eine Schutzimpfung
IfSG nicht greift, solange keine behördlich
                                              gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
angeordnete Quarantäne vorliegt.

Zwischen       dem    Beginn    einer         Darüber hinaus können auch beispielsweise
Selbstisolation und dem Zeitpunkt, zu         Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland die
                                              Schutzimpfung beanspruchen, wenn sie in
                                                                                         6
Deutschland in bestimmten Einrichtungen
oder Unternehmen arbeiten, in denen             In Einzelfällen kann von der aufgezeigten
eine Eindämmung der Infektionen                 Reihenfolge abgewichen werden, wenn
besonders wichtig ist. Dazu zählen              dies für eine effiziente Organisation der
Einrichtungen des Gesundheitswesens             Schutzimpfung notwendig ist, beispiels-
(bspw. Pflegedienste) oder der kritischen       weise um Impfstoff zu verwerten, der
Infrastruktur (bspw. Feuerwehr).                sonst zu verfallen droht.

Welche Reihenfolge ist für die                  Welche Personen genießen „höchste
Impfung vorgesehen?                             Priorität“?
Die Impfstoffe stehen zunächst nicht            Hierzu zählen:
flächendeckend und zeitnah allen
                                            •   Personen, die das 80. Lebensjahr
impfbereiten Menschen zur Verfügung.
                                                vollendet haben;
Die Corona-Impfverordnung des Bundes-
                                            •   Personen, die in stationären und teil-
gesundheitsministeriums      regelt  die
                                                stationären Einrichtungen zur Be-
Reihenfolge für eine Impfberechtigung.
                                                handlung, Betreuung oder Pflege älterer
                                                oder      pflegebedürftiger     Menschen
https://www.bundesgesundheitsminister
                                                behandelt, betreut oder gepflegt werden
ium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads
                                                oder tätig sind;
/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaIm
                                            •   Personen, die regelmäßig Schutz-
pfV_BAnz_AT_08.02.2021_V1.pdf
                                                impfungen gegen das Coronavirus durch-
                                                führen oder im Rahmen ambulanter
Die Impfverordnung unterscheidet
                                                Pflegedienste regelmäßig ältere oder
zwischen Personengruppen, deren
                                                pflegebedürftige Menschen behandeln,
Impfung „höchste Priorität“, „hohe
                                                betreuen oder pflegen, sowie Personen,
Priorität“ und „erhöhte Priorität“ hat.
                                                die im Rahmen der ambulanten Pflege
                                                Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten
Die Länder und der Bund sollen den vor-
                                                ausüben;
handenen Impfstoff in der sich daraus
                                            •   Personen, die in Bereichen medizinscher
ergebenden     Reihenfolge      nutzen.
                                                Einrichtungen       mit   sehr     hohem
Personen, die keiner dieser prioritär zu
                                                Ansteckungsrisiko tätig sind;
impfenden Gruppen angehören, sollen
                                            •   Personen,      die    in    medizinischen
als vierte und letzte Gruppe geimpft
                                                Einrichtungen      regelmäßig    Personen
werden.
                                                behandeln, betreuen oder pflegen, bei
                                                denen ein sehr hohes Risiko für einen
Innerhalb der priorisierten Gruppen soll
                                                schweren            oder        tödlichen
wiederum eine Abstufung nach
                                                Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit
Vorrangigkeit vorgenommen werden,
                                                dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
die auf die konkrete epidemiologische
Situation vor Ort abgestimmt ist.

                                                                                             7
Welche Personen genießen „hohe                 •   Bis zu zwei ausdrücklich benannte enge
                                                       Kontaktpersonen von Schwangeren und von
    Priorität“?
                                                       pflegebedürftigen Personen, die ihrerseits
                                                       selbst das 70. Lebensjahr vollendet haben
    Hierzu zählen:
                                                       oder ein sehr hohes oder hohes Risiko für
•   Personen, die das 70. Lebensjahr voll-
                                                       einen       schweren       oder     tödlichen
    endet haben;
                                                       Krankheitsverlauf haben (siehe dazu die
•   Personen, bei denen ein sehr hohes oder
                                                       soeben aufgezeigten Erkrankungen) und
    hohes Risiko für einen schweren oder
                                                       sich nicht in einer Einrichtung befinden;
    tödlichen Krankheitsverlauf nach einer
                                                   •   Personen, die in stationären oder
    Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-
                                                       teilstationären      Einrichtungen      zur
    2 besteht:
                                                       Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig
•   Personen mit Trisomie 21 oder einer
                                                       oder psychisch behinderter Menschen tätig
    Conterganschädigung,
                                                       sind oder im Rahmen ambulanter
•   Personen nach Organtransplantation,
                                                       Pflegedienste regelmäßig geistig oder
•   Personen mit einer Demenz oder geistigen
                                                       psychisch behinderte Menschen behandeln,
    Behinderung         oder        schweren
                                                       betreuen oder pflegen;
    psychiatrischen Erkrankung,
                                                   •   Personen, die in Bereichen medizinischer
•   Personen mit behandlungsbedürftiger
                                                       Einrichtungen tätig sind, wo eine hohe oder
    Krebserkrankung,
                                                       erhöhte Ansteckungsgefahr besteht (bspw.
•   Personen          mit        interstitieller
                                                       Ärzte mit regelmäßigem unmittelbarem
    Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose              Patientenkontakt);
    oder einer ähnlich schweren chronischen
                                                   •   Polizei und Ordnungskräfte, die in
    Lungenerkrankung,
                                                       Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicher-
•   Personen mit Muskeldystrophien oder
                                                       stellung öffentlicher Ordnung, ins-
    vergleichbaren           neuromuskulären
                                                       besondere bei Demonstrationen, einem
    Erkrankungen,
                                                       hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
•   Personen mit Diabetes mellitus mit
                                                       sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei
    Komplikationen,
                                                       Einsätzen im Ausland einem hohen
•   Personen mit Leberzirrhose oder einer
                                                       Infektionsrisiko ausgesetzt sind;
    anderen chronischen Lebererkrankung,
•   Personen mit chronischer Nierener-             •   Personen, die in Auslandsvertretungen
    krankung,                                          der BRD oder für das Deutsche
•   Personen mit Adipositas (Personen mit              Archäologische Institut an Dienstorten mit
    Body-Mass-Index über 40),                          unzureichender              medizinischer
•   Personen, bei denen nach individueller             Versorgung tätig sind und infolgedessen
    ärztlicher      Beurteilung       aufgrund         einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt
    besonderer Umstände im Einzelfall ein              sind;
    sehr hohes oder hohes Risiko für einen         •   Personen, die für bestimmte Stiftungen,
    schweren           oder          tödlichen         Organisationen und Einrichtungen an
    Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit         Orten        mit        unzureichender
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.                gesundheitlicher Versorgung tätig sind
                                                                                                    8
und infolgedessen einem hohen                  koronaren Herzkrankheit oder arterieller
    Infektionsrisiko ausgesetzt sind;              Hypertonie,
•   Personen, die in Kinderbetreuungs-         •   Personen       mit      zerebrovaskulären
    einrichtungen, in der Kindertagespflege        Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen
    und in Grundschulen, Sonderschulen             chronischen neurologischen Erkrankung,
    oder Förderschulen tätig sind;             •   Personen mit Asthma bronchiale,
•   Personen, die im öffentlichen Ge-          •   Personen mit chronisch entzündlicher
    sundheitsdienst oder in besonders              Darmerkrankung,
    relevanter Position zur Aufrechter-        •   Personen mit Diabetes mellitus ohne
    haltung der Krankenhausinfrastruktur           Komplikationen,
    tätig sind;                                •   Personen mit Adipositas (Personen mit
•   Personen, die in Einrichtungen nach §          Body-Mass-Index über 30).
    36 Abs. 1 Nummer 3 oder 4 IfSG             •   Personen, bei denen nach individueller
    untergebracht oder tätig sind (das sind        ärztlicher      Beurteilung        aufgrund
    Obdachlosenunterkünfte              und        besonderer Umstände im Einzelfall ein
    Einrichtungen zur gemeinschaftlichen           erhöhtes Risiko für einen schweren oder
    Unterbringung von Asylbewerbern u.a.);         tödlichen Krankheitsverlauf nach einer
•   Personen, die im Rahmen anerkannter            Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
    Angebote zur Unterstützung im Alltag           2 besteht;
    regelmäßig      bei     älteren    oder    •   bis zu zwei Kontaktpersonen von einer
    pflegebedürftigen Menschen tätig sind.         nicht in einer Einrichtung befindlichen
                                                   Person, die ihrerseits älter als 60 Jahre ist
                                                   oder bei der ein erhöhtes Risiko für einen
    Welche     Personen          genießen
                                                   schweren           oder           tödlichen
    „erhöhte Priorität“?                           Krankheitsverlauf besteht (siehe dazu die
                                                   soeben dargestellten Erkrankungen);
  Hierzu zählen:                               •   Personen,      die      Mitglieder      von
• Personen, die das 60. Lebensjahr voll-           Verfassungsorganen sind;
  endet haben;                                 •   Personen, die in besonders relevanter
• Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko          Position in staatlichen Einrichtungen –
  für einen schweren oder tödlichen                auch im Ausland - tätig sind (bspw.
  Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit       Polizei, Feuerwehr, deutsche Ausland-
  dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:              vertretung);
• Personen mit behandlungsfreien in            •   Personen, die als Wahlhelfer tätig sind;
  Remission      befindlichen      Krebser-    •   Personen, die in besonders relevanter
  krankungen,                                      Position in weiteren Einrichtungen und
• Personen mit Immundefizienz oder HIV-            Unternehmen der kritischen Infrastruktur
  Infektion, Autoimmunerkrankungen oder            tätig sind (bspw. Apothekenwesen,
  rheumatologischen Erkrankungen,                  Wasser- und Energieversorgung);
• Personen mit einer Herzinsuffizienz,         •   Personen in Bereichen medizinischer
  Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer          Einrichtungen        mit        niedrigem

                                                                                                   9
Ansteckungsrisiko (bspw. in Laboren);       personen von Schwangeren und pflege-
•   Personen, die im Lebensmittel-              bedürftigen Personen haben eine ent-
    einzelhandel tätig sind;                    sprechende        Bestätigung         der
•   Personen, die in Einrichtungen der          Schwangeren oder der pflegebedürftigen
    Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen,     Person oder deren gesetzlicher Vertretung
    die nicht bereits wegen erhöhter            vorzulegen.
    Priorität vorrangig zu geimpft werden
    können (s.o.), tätig sind;                  Personen, deren Priorisierung sich aus
•   Personen, mit prekären Arbeits- oder        besonderen gesundheitlichen Aspekten
    Lebensbedingungen.                          ergibt, haben ein entsprechendes ärzt-
                                                liches Zeugnis vorzulegen.
    Wie ist der Nachweis zu erbringen,
                                                Ein ärztliches Zeugnis, das Grundlage für
    dass eine Person zu einer prioritär         eine atypische Einzelfallentscheidung
    zu impfenden Gruppe gehört?                 sein soll, darf ausschließlich von solchen
                                                Stellen ausgestellt werden, die dazu von
    Für alle Personen, die nicht in einer der   den Landesgesundheitsbehörden beauf-
    oben        genannten       Einrichtungen   tragt worden sind.
    behandelt, gepflegt oder betreut werden
    gilt, dass stets ein Personalausweis oder   Kann ein bestimmter Impfstoff oder
    ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der
    Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort
                                                können bestimmte Umstände der
    hervorgeht, vorzulegen ist.                 Impfung verlangt werden?

    Personen, die ihren Wohnsitz oder ge-       Nein. Der durch die Impfverordnung
    wöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der      geschaffene Rechtsanspruch auf eine
    BRD haben, müssen zudem in der Regel        Schutzimpfung gegen das Coronavirus
    eine    Bescheinigung      über   ihre      SARS-CoV-2 ist nicht darauf gerichtet, den
    gesetzliche oder private Krankenver-        Impfstoff eines bestimmten Herstellers oder
    sicherung in der BRD vorlegen.              den Ort der Impfung zu wählen.

    Personen, bei denen sich die                Wird es eine Impfpflicht geben?
    Priorisierung aus der beruflichen
    Tätigkeit    ergibt,    haben     eine
                                                Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht ist
    Bescheinigung der Einrichtung oder des
                                                nicht vorgesehen.
    Unternehmens vorzulegen.

                                                Bislang ist auch nicht beabsichtigt, eine
    Dasselbe gilt für Personen, deren Prio-
                                                gesetzliche Impfpflicht für bestimmte
    risierung sich aus dem Aufenthalt in
                                                Personen- oder Beschäftigtengruppen zu
    einer Einrichtung ergibt. Enge Kontakt-
                                                regeln.
                                                Dass derartige Regelungen nicht gänzlich
                                                                                             10
ausgeschlossen wären, zeigt allerdings        dass ein Eingriff in die körperliche Unver-
die seit dem 1.3.2020 geltende                sehrtheit in Gestalt einer zwingenden Pflicht
Impfpflicht gegen Masern für bestim-          zur Impfung auch durch eine Betriebsverein-
mte Personen- und Beschäftigtengrup-          barung in der Regel nicht zu rechtfertigen ist.
pen in Gemeinschafts- und Gesund-
heitseinrichtungen.                           Dort allerdings, wo ausnahmsweise ein
                                              solcher Eingriff unter bestimmten Um-
Darf ein Arbeitgeber verlangen,               ständen zu rechtfertigen ist, ist es Auf-
dass die Beschäftigten sich gegen             gabe der Betriebsparteien die Modali-
das Sars-Cov2-Virus impfen lassen?            täten interessengerecht auszugestalten.

Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung
                                              Darf ein Arbeitgeber die Be-
im Regelfall nicht verlangen. Der mit einer
Impfung verbundene Eingriff in die körper-
                                              schäftigung von Arbeitnehmern
liche Unversehrtheit des Beschäftigten ist    verweigern, die eine Impfung
dafür zu schwerwiegend.                       nicht nachweisen?

Für Beschäftigte, die in Ausübung ihrer       Der Arbeitgeber darf auch durch die
Tätigkeit ohne Impfschutz in besonderer       Weigerung, nicht geimpfte Arbeitnehmer-
Weise das Leben und die Gesundheit            innen und Arbeitnehmer zu beschäftigen,
Dritter gefährden könnten, wird aller-        keinen mittelbaren Druck zu einer Impf-
dings teilweise vertreten, dass eine          ung aufbauen. Von den Fällen abgesehen,
arbeitsrechtliche Nebenpflicht zur Annah-     in denen ausnahmsweise eine Impfpflicht
me eines Impfangebots bestehen könnte.        in Betracht gezogen werden könnte, bleibt
Unter welchen konkreten Umstände dies         er     daher     arbeitsvertraglich   zur
zu bejahen wäre, ist rechtlich allerdings     Beschäftigung – mit oder ohne Impfung -
nicht abschließend geklärt. Jedenfalls in     verpflichtet.
klassischen Handels- und Produktions-
betrieben dürften solche Umstände typ-        Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer
ischerweise nicht vorliegen.                  dennoch vor die Wahl, sich entweder
                                              impfen zu lassen oder nicht mehr
                                              beschäftigt zu werden, könnte dies sogar
Dürften denn Arbeitgeber und                  den Straftatbestand der Nötigung erfüllen,
                                              § 240 StGB.
Betriebsrat gemeinsam eine solche
betriebliche Impfpflicht regeln?              Im Übrigen hat der Arbeitgeber im Regel-
                                              fall kein Recht vom Beschäftigten auch
Die Betriebsparteien haben bei ihren
                                              nur Auskunft über das Vorliegen oder
Regelungen ebenfalls die Persönlichkeits-
                                              Nichtvorliegen einer Impfung zu ver-
rechte der Beschäftigten zu achten und zu
                                              langen.
schützen, § 75 Abs. 2 BetrVG. Daraus folgt,

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Darf ich mich während der Arbeits-
                                              Die Frage nach der Vergütungspflicht kann
zeit impfen lassen?
                                              daher nur unter Berücksichtigung der Um-
Dort, wo dies nicht durch spezielle           stände im Einzelfall verbindlich beantwortet
Regelungen ausdrücklich gestattet ist,        werden.
ist ein Beschäftigter im Grundsatz ge-
halten, Impftermine auf die Zeit außer-       Der DGB hat sich für eine eigenständige
halb der Arbeitszeit zu legen. Aller-         gesetzliche Regelung eingesetzt, die sicher-
dings muss der Beschäftigte dafür             stellt, dass Beschäftigte die Corona SARS-
keine unzumutbaren Umstände auf               CoV-2 Schutzimpfung während der Arbeits-
sich nehmen.                                  zeit unter Fortzahlung der Vergütung in An-
Es steht zu erwarten, dass für die Corona     spruch nehmen können. Bislang besteht
SARS-CoV-2 Schutzimpfung einer impfbe-        eine solche spezielle Regelung allerdings
rechtigten und impfwilligen Person ein        nicht.
Termin zugewiesen wird und allenfalls
geringfügige Spielräume für persönliche
Terminwünsche bestehen werden. Liegen         Muss der Arbeitgeber eine Impfung
sämtliche zeitnahen Terminangebote in         im Betrieb ermöglichen?
der Arbeitszeit, wird es dem Beschäftigten
in der Regel nicht zuzumuten sein, die        Für die Corona-Schutzimpfungen und Be-
Impfung auf deutlich spätere Zeiten zu        triebe, in denen nicht typischerweise vor-
verschieben. Der Beschäftigte ist dann be-    rangig zu impfende Personen arbeiten,
rechtigt, für die Inanspruchnahme der         wird dies bis auf Weiteres praktisch nicht
Impfung der Arbeit fernzubleiben.             möglich sein. Die Impfstoffknappheit, die
                                              erforderliche Auswahlentscheidung vor-
                                              rangig zu impfender Personen und die
Was ist mit der Vergütung in                  besonderen Anforderungen an die Lager-
dieser Zeit?                                  ung des zurzeit vorgesehenen Impfstoffes
                                              stehen dem entgegen.
Ob diese Ausfallzeit vom Arbeitgeber zu
vergüten ist, richtet sich in erster Linie    Es ist vorgesehen, dass die Impfungen in
nach den maßgeblichen Regelungen in           Impfzentren oder durch mobile Impfteams
einschlägigen Tarifverträgen, ggf. auch       erbracht werden. Es ist nicht ausge-
Betriebsvereinbarungen       oder    dem      schlossen, dass die mobilen Impfteams
Arbeitsvertrag.                               Impfungen auch in Betrieben anbieten
                                              werden, um den dort tätigen Beschäf-
Ist diese Frage nicht geregelt, kann          tigten einfach und unkompliziert die Impf-
§ 616 BGB einen Anspruch auf Fort-            ung zu ermöglichen. Dabei können auch
zahlung der Vergütung gewähren. Häufig        Betriebsärzte mitwirken. Jedenfalls dann,
ist diese Regelung jedoch abbedungen          wenn die Impfung der prioritären Gruppen
oder modifiziert, so dass sie nicht greift.   abgeschlossen ist, wird dies auch in den

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typischen Betrieben des IG Metall            Beschäftigte, die durch eine behördliche
Organisationsbereichs möglich sein. Es       Anordnung unter Quarantäne gestellt
erscheint sinnvoll, solche betrieblichen     werden und die dadurch einen Verdienst-
Angebote zu unterstützen.                    ausfall erleiden, haben zwar grundsätzlich
                                             Anspruch auf eine Entschädigung gemäß §
Weitere Hinweise dazu auch in dem FAQ        56 Abs. 1 IfSG.
Pandemie und Betriebsvereinbarung:           Dieser Anspruch ist unter anderem aber
                                             dann ausgeschlossen, wenn die Quaran-
https://extranet.igmetall.de/view_105223
                                             täneanordnung durch die Inanspruchnahme
.htm
                                             einer    Schutzimpfung,      die   öffentlich
Muss der Arbeitgeber mich bei                empfohlen wurde, vermeidbar gewesen
                                             wäre.
der Inanspruchnahme der Impf-
                                             Auch Personen, die bereits geimpft sind,
ung unterstützen?                            können        allerdings      von       einer
                                             Quarantäneanordnung betroffen sein, da
Beschäftigte, die wegen ihrer beruf-
                                             nicht sicher ist, ob sie nicht trotz der
lichen Tätigkeit zu den vorrangig zu
                                             Impfung das Virus verbreiten können. Daher
impfenden Personen gehören, haben
                                             wird sich im Einzelfall die Frage stellen, ob
ihre Anspruchs-berechtigung durch
                                             denn die Quarantäne durch eine Impfung
eine entsprechende Bescheinigung
                                             tatsächlich hätte vermieden werden können.
des Arbeitgebers zu erbringen.

Daraus wird man herleiten können, dass       Welche Konsequenzen hat es für den
der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäf-       Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
tigten rechtlich verpflichtet ist, die Be-
                                             Krankheitsfall, wenn ich mich nicht
scheinigung auszustellen.
                                             freiwillig impfen lasse?

Welche Konsequenzen hat es                   Erkrankt ein Beschäftigter hat er einen
für    den     Entschädigungs-               Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krank-
anspruch nach dem IfSG, wenn                 heitsfall gegen den Arbeitgeber. Das gilt
                                             im Ergebnis auch dann, wenn ein Beschäf-
ich mich nicht freiwillig impfen
                                             tigter an Covid-19 erkrankt, obwohl er sich
lasse?
                                             hätte impfen lassen können.

Beschäftigte,     die    sich      trotz
                                             Einige Juristen vertreten die Auffassung,
entsprechender Möglichkeit nicht impfen
                                             dass der Arbeitsausfall in diesen Fällen
lassen,     laufen    Gefahr,      vom
                                             nicht allein auf der Erkrankung beruht und
Entschädigungsanspruch           ausge-
                                             daher auch kein Anspruch auf Entgelt-
schlossen zu sein, sollten sie einer
                                             fortzahlung im Krankheitsfall gegen den
Quarantäneanordnung         unterworfen
                                             Arbeitgeber besteht. Denn bei einer
werden.
                                             Erkrankung an Covid-19 wird der

                                                                                           13
Beschäftigte regelmäßig – und das ist                Folge der Erkrankung ist und nicht weitere
        auch in absehbarer Zukunft noch so zu                Ursache des Arbeitsausfalls, weshalb der
        erwarten - zugleich unter Quarantäne                 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen
        gestellt.                                            den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen sei
                                                             (BAG, Urteil vom 26. April 1978 – 5 AZR
        Das BAG hat dazu allerdings ausge-                   7/77)
        führt, dass die Quarantäne nur die

Impressum
IG Metall, Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt
Vertreten durch den Vorstand, 1. Vorsitzender Jörg Hofmann

V.i.s.d.P. / Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV:
Martin Bauer, Funktionsbereich Sozialpolitik
Thomas Hess, Stabsstelle Justitiariat
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt
Kontakt: vorstand@igmetall.de

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