Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
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www.buerosieber.de Entwurf Fassung vom 12.02.2021 Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 18 5 Satzung 26 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 28 7 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 48 9 Begründung – Sonstiges 50 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 53 11 Begründung – Bilddokumentation 54 12 Verfahrensvermerke 55 Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 2 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) Baunutzungsverord- (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 nung (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverord- (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), nung zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV Planungssicherstel- (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 lungsgesetzt (BGBl. I S. 1041) Landesbauordnung für (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), Baden-Württemberg zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) Gemeindeordnung für (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. Baden-Württemberg 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) Bundesnaturschutzge- (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), setz zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Naturschutzgesetz Ba- (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. den-Württemberg 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 3 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Bundes-Immissions- (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 schutzgesetz (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 4 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Allgemeines Wohngebiet WA Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr 3 BauNVO (Anlagen für kirchli- che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1- 5 BauNVO (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Beherber- gungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) Überschreitung der Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 Grundfläche BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze, − Zufahrten und andere untergeordnete Wege um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 5 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Ober- kante der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt ) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bau- teile maßgeblich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeordnet einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkeh- res, Zwerchgiebels oder Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Haus- breite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüber- liegenden Hauswände, einnehmen. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 6 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be- reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt- gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der höchs- ten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) am höchsten Punkt des Firstes − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m un- terschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN" entsprechend den Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 7 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzelhäuser zulässig E (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig ED (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Umgrenzung von Flächen für oberirdische Garagen und/oder Car- GA ports; Garagen und/oder Carports sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) Nebenanlagen und In Allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß §14 BauNVO zulässigen sonstige bauliche Anla- Nebenanlagen und nicht überdachten Stellplätze auch außerhalb der gen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sie sind in einem senk- überbaubaren Grund- rechten Mindestabstand von 1 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zu stücksfläche errichten. Tiefgaragen können außerhalb der Baugrenze ausnahmsweise zuge- lassen werden, wenn die angrenzende Straße in ihrer Standfestigkeit nicht gefährdet ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 8 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 3 70 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün/Rand- flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche; (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 5,80 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Ein-/Ausfahrtsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.20 Versorgungsanlagen für Elektrizität; hier Umspannstation (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB; Nr. 7. PlanZV; siehe Planzeichnung) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 9 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Unterirdische Bauweise Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- von Niederspannungs- weise zulässig. leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Beseitigung von Nie- Das anfallende Regenwasser der öffentlichen und privaten Bereiche derschlagswasser in ist über den öffentlichen Rückstaukanal gedrosselt in den "Schmie- dem Baugebiet debach" einzuleiten. Die Grundstücke Nr. 25 und Nr. 26 sind über private Pumpwerke u entwässern. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Private Grünfläche Private Grünfläche zur Einhaltung lärmschutzrelevanter Ab- stände ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Für die Außenbeleuchtung sind nur insektenschonenden Lampenty- Schutz, zur Pflege und pen sowie insektenschonende Leuchtmittel, mit Lichtstrahl nach un- zur Entwicklung von ten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) Natur und Landschaft LED-Lampen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Ge- ländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die genannten Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Gel- tungsbereich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Bodenbeläge in dem In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für Baugebiet − Stellplätze, Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 10 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
− Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers LR (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB, Nr. 15.9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort, der innerhalb des Straßenbegleitgrüns um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen - Straßen- raum" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Pflanzungen in dem Pflanzungen: Baugebiet (private − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, Grundstücke) heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens 3 Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Die im Plan fest- gesetzten zu pflanzenden Sträucher können auf das Pflanzgebot angerechnet werden. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 11 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
− Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubge- hölze zulässig. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Walnussbaum Juglans regia Zitter-Pappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sträucher Kornelkirsche Cornus mas Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Zweigriffiger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffiger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Sanddorn Hippophae rhamnoides Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Kriech-Rose Rosa arvensis Hunds-Rose Rosa canina Alpen-Rose Rosa pendulina Blaugrüne Rose Rosa vosagiaca Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandelweide Salix triandra Korbweide Salix viminalis Roter Holunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Echte Mehlbeere Sorbus aria Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 12 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Gemeine Pimpernuss Staphylea pinnata Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von einreihigen, durchgängigen sowie standortgerechten Feldhecken als Ortsrandeingrünung und Sichtschutz; es sind aus- schließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet (private Grundstücke)" zu verwenden; der Pflanzabstand beträgt etwa 1 m. Die Pflanzqualität wird mit: Strauch, verpflanzt, mit etwa 3-6 Triebe und einer Höhe von 60-100 cm vorgeschlagen und ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend zu klären. Im Übergang zur freien Landschaft sind naturnahe He- ckensäume zu entwickeln. Bäume sind im Bereich der Pflanzung nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzbindung Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen; Pflanzbindung; Die prägenden Gehölze innerhalb des Geltungsbereiches sind zu er- halten, zu pflegen und zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung. (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 13 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Garagen, Terrassenüberdachungen sowie Carports dürfen mit einem Flachdach ausgestattet werden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Gaupen, Zwerchgie- bel) sind andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemes- sen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Haus- wände, einnehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) SD Dachform Satteldach mit folgenden Maßgaben: Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (hö- henmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,20 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil- First) beschränkt (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüp- pelwalmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander pa- rallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Pro- jektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 14 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptge- bäudes sowie für Terrassengeschoße und für Widerkehre und Zwerch- giebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand) Auf Grund der für die entsprechenden Dachformen unterschiedlich festgesetzten Dachneigungen gilt folgende Unterscheidung: − Hauptgebäude mit einem Terrassengeschoß sind solche, bei de- nen die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sicht- baren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. − Hauptgebäude mit Pultdach sind solche bei denen mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Solar- und Photovoltaik- Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten anlagen auf Dächern Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdächer. Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu- lässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut be- trägt 1,00 m (Aufständerung) und − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindestens 1,00 m betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Widerkehre und Zwerch- Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit giebel Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (gegen- über der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − max. Breite 2/3 der Gebäudelänge (Außenwand) − Mindestabstand zur Gebäudeaußenkante: 3,00 m Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 15 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
− Mindestabstand zum First 0,50 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − Max. Breite 2/3 der Gebäudelänge − Mindestabstand zum Giebel (Ortgang): 1,00 m − Abstand zum First: 0,50 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden mit mehr als 200 m3 Brutto-Raum- inhalt ab einer Dachneigung von 20° sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° sind sowohl Dach- platten als auch eine vollständige Begrünung zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für Flachdächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 16 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Anzahl der Stellplätze Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem in dem Baugebiet Baugebiet beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 17 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
4 Hinweise und Zeichenerklärung Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 709 710 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Schmiedebach als Gewässer II. Ordnung mit Gewässerrandstrei- fen (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung) außerhalb des Gel- tungsbereiches; Im Gewässerrandstreifen ist die Errichtung von baulichen und sons- tigen Anlagen (z.B. Mauern, feste Zäune, Wegebefestigungen aller Art durch Befestigungen des Bodens in Form von Platten, bekiesten oder bituminösen Geh- oder Fahrwege o.ä., Auffüllungen/Abgra- bungen, Gartenhütten, Überdachungen, Stellplätze. Lagerplätze, Kompostanlagen usw.) gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 18 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Rückstaukanal für das anfallende Niederschlagswasser aus öffent- lichen und privaten Flächen des Bebauungsplanes "St. Anton", um gedrosselt in den "Schmiedebach" einzuleiten (siehe Planzeich- nung) Schutzstreifen für Rückstaukanal, der dinglich gesichert werden soll, 5 m einzuhaltende Breite (siehe Planzeichnung) Fahrbahnrand (siehe Planzeichnung) Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu vermeiden sind folgende artenschutzrechtliche Maßnahmen um- zusetzen: − Um den Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume nicht zu beschädigen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 19 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
"Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. − Vorhandene Nistkästen müssen vor einer potenziellen Rodung umgehängt werden. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlichen Kurzbericht vom 11.10.2018. Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG ("Großseggenried W Arnach", Nr. 1-8125-436-5169); Lage außerhalb des Geltungsbereiches Vor Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet ist das Biotop gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen) auszuzäunen. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind verboten. Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Bodenschutz Im Vorhabenbereich liegen zum Teil sehr hochwertige Böden vor. Diese hohe Leistungsfähigkeit sollte beim Umgang mit dem Boden durch die Sicherstellung eines fachgerechten und schonenden Um- gangs mit dem Boden und einer möglichst hochwertigen Wieder- verwertung beachtet werden. Durch die Höhendifferenzen im Plan- gebiet und die nötige Änderung des Reliefs und die Einschnitte kann es zu Hanginstabilitäten und erhöhter Erosion kommen. Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicher- zustellen wird empfohlen, die Hanglage bei der Erschließung zu be- achten, ein Bodenschutz- und Bodenverwertungs-Konzept zu erstel- Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 20 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
len, und die Bauausführung vorsorgeorientiert bodenkundlich be- gleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungs-Kon- zept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikali- schen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenbe- rechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwi- schenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnah- men zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Ausweisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (http://www.land- kreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/2799323/Flyer-Boden- schutz-beim-Bauen.pdf). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial"), DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bo- denarbeiten") und DIN 19639 ("Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten") sind bei der Bauausführung ein- zuhalten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Bo- denhorizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Unter- grundmaterial sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinan- der zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwurzelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wiederverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden mög- lichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wie- derherstellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 21 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla- nung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Erstein- saat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baube- triebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Über- fahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Ab- trennung als Tabuflächen zu schützen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. Aufgrund des, während der durch die Firma BauGrund Süd GmbH durchgeführten Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Untergrundbeschaffenheit festgestellten, erhöhten Quecksilbergeh- altes in einer nicht für den gesamten Geltungsbereich repräsentati- ven Untersuchung, wird eine für den gesamten Geltungsbereich re- präsentative Beprobung wird empfohlen. Geotechnik Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhande- nen Geodäten im Verbreitungsbereich von Sedimenten der Kißlegg- Subformation, Holozänen Abschwemmmassen und Auenlehm. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhal- ten des Untergrundes im Bereich des Auenlehms ist zu rechnen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrock- nung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig- schluffigen Verwitterungsbodens im Bereich der Kißlegg-Subforma- tion und der Holozänen Abschwemmmassen ist zu rechnen. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 22 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
In Anbetracht der Größe des Plangebiets geht das LGRB davon aus, dass eine ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein privates Ingenieurbüro durchgeführt wurde/wird. Darin sollten die generellen Baugrundverhältnisse untersucht sowie allgemeine Empfehlungen zur Erschließung und Bebauung abgegeben werden. Ferner sollten darin die Notwendigkeit und der Umfang objektbe- zogener Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 beschrieben werden. Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für IS Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit folgendem Inhalt: In diesem Bereich besteht die Gefahr erheblicher Geruchsbelästi- gung, die einer Errichtung betriebsfremder Wohnbebauung sowie anderer schutzbedürftiger oder wohnähnlichen Vorhaben (Büros etc.) entgegenstehen kann. Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherren die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.V.m § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 23 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Stadt Bad Wurzach behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhän- gig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flächen für Garagen und Carports zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten. Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die beim Landratsamt Ravensburg zu beantragen ist. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein seitlicher und höhenmäßiger Versatz). Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 24 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Stadt Bad Wurz- ach noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nung nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskordel und vorge- schlagene Grundstücksgrenze). Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 25 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Stadtrat der Stadt Bad Wurzach den Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "St. Anton" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 12.02.2021. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 12.02.2021. Dem Bebauungsplan und den öffentlichen Bauvorschriften hierzu wird die Begründung vom 12.02.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − Zu den Dachformen − Zur Dachneigung − Zu Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern − Zu Widerkehre und Zwerchgiebel − Zu Dachaufbauten − Zu Materialien − Zu Farben Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 26 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
− Zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). §5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be- bauungsplanes "St. Anton" im Wege der Berichtigung angepasst. Bad Wurzach, den ........................ .......................................................... (A. Scherer, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 27 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Die Stadt Bad Wurzach beabsichtigt am südöstlichen Ortsrand von Arnach, einen Bebauungsplan zur Ausweisung von Wohnbauflächen aufzustellen. Die Größe des Plangebietes beträgt 2,45 ha und grenzt im Westen an die vorhandene Wohnbebauung an. Die Erschließung soll über die "Ratpero- niusstraße" sowie den "Hünlishofer Weg" erfolgen. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für den Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt werden kann, ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13b BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "St. Anton" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "St. Anton" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Arnach der Stadt Bad Wurzach. Das Plangebiet grenzt im Westen an die vorhandene Wohnbebauung an, nordwestlich der Fläche befindet sich eine Gärtnerei sowie im Osten ein weiteres Wohnhaus. Der Geltungsbereich beinhaltet landwirtschaftlich genutzte Fläche. Innerhals des Geltungsbereichs befinden sich außerdem die folgenden Grundstücke mit den Fl. Nrn. 91 (Teilfläche), 93 (Teilfläche), 98 (Teilfläche), 370 (Teilfläche), 399 (Teilfläche), 399/5 (Teilfläche), 399/6 (Teilfläche), 399/7, 399/8, 400 (Teilfläche), 400/1(Teilfläche) und 400/2. Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden von der Westallgäuer Hügel-Landschaft bestimmt. Innerhalb des überplanten Bereiches befindet sich ein bestehendes Gebäude mit Nebengebäude auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 400/1. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 28 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches weist eine Steigung nach Nordwesten hin auf. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen ist möglich. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Stadt nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. In der Stadt und insbesondere im Ortsteil Arnach gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachver- dichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken könnten. Der Stadt Bad Wurzach erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzu- greifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − 3.1.2 − Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − 3.1.6 − Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − 3.1.9 − Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − Karte − zu 2.1.1 Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne. "Raumkatego- rien" Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 29 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − 2.1.4 − Ausweisung der Stadt Bad Wurzach als Unterzentrum. Unterzentren sollen über die Grundversorgung ihres eigenen Nahbereichs hinaus den häufig wie- derkehrenden überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken. Insbe- sondere in den ländlich strukturierten Teilen der Region sollen ausreichend qualifizierte Arbeitsplätze vorgehalten werden. − 2.2.1 − Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − 2.2.3 − (1) Regionale Entwicklungsachse (2) Saulgau - Aulendorf - Bad Waldsee - Bad 2.2.3 (2) Wurzach - Leutkirch i.A. - Isny i.A. mit den Siedlungsbereichen Saulgau, Au- /Strukturkarte lendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Leutkirch i.A., Isny i.A. im Zuge der L 285, L 316, L 314, B 465 und L 318 sowie der Bahnlinien 766/753. − 2.3.2/Karte − Ausweisung der Stadt Bad Wurzach als Siedlungsbereich. Die Siedlungsent- "Siedlung" wicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Stadt Bad Wurzach verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 01.02.2017). Die überplanten Flächen werden hierin als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, werden die Darstellungen des Flächennut- zungsplanes im Rahmen einer Berichtigung gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ange- passt. Der Landschaftsplan der Stadt Bad Wurzach (Fassung vom 08.06.1998) stuft das Plangebiet als eine Fläche mit einem städtebaulichen sinnvollen Potential ein. Die Verwirklichung des Vorhabens entspricht somit dem Landschaftsplan und wird durch den Be- bauungsplan "St. Anton" in vollem Umfang umgesetzt. Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 30 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Das Plangebiet befindet sich im weite- ren Umfeld zur katholischen Kirche Arnach. Auf Grund der großen Distanz ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Wohngebiet eine erhebliche Beeinträchtigung für die Umgebung der Kirche entsteht. Die Aufstellung des Bebauungsplans stellt keine Beeinträchtigung des Schutzes von Objekten dar, die u.U. zu einem späteren Zeitpunkt in die amtliche Liste der Baudenkmäler aufgenommen wer- den könnten. Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet unter Berücksichtigung der angrenzen- den Bestandsbebauung als Wohngebiet zu entwickeln und dabei mögliche Nutzungskonflikte aus- zuräumen. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Be- völkerung zu schaffen, ohne dadurch das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen. Die Stadt Bad Wurzach ist im Rahmen der Planung zu dem Schluss gekommen, dass die Notwen- digkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 2 BauGB gegeben ist, weil auf Grund der Nutzung als Baufläche und der damit verbundenen Anforderungen an die Größe und Lage der Fläche, innerörtliche Brachflächen als Nachverdichtungspotentiale nicht in Frage kommen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche Bauformen verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument ge- schaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplanes "St. Anton" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfah- ren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Stadt Bad Wurzach Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Seite 31 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
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