Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach

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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
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                                 Entwurf

      Fassung vom 12.02.2021
     Stadt Bad Wurzach
     Bebauungsplan "St. Anton"
     und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                   Seite
1         Rechtsgrundlagen                                                                                             3
2         Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung                                                   5
3         Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung                                         14
4         Hinweise und Zeichenerklärung                                                                              18
5         Satzung                                                                                                    26
6         Begründung – Städtebaulicher Teil                                                                          28
7         Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung                            40
8         Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil                                                                   48
9         Begründung – Sonstiges                                                                                     50
10        Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen                                                           53
11        Begründung – Bilddokumentation                                                                             54
12        Verfahrensvermerke                                                                                         55

                                   Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
1                                     Rechtsgrundlagen

          Baugesetzbuch               (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
                                      (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020
                                      (BGBI. I S. 1728)

          Baunutzungsverord-          (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
          nung                        (BGBl. I S. 3786)

          Planzeichenverord-          (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58),
          nung                        zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057);
                                      die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf
                                      den Anhang zur PlanZV

          Planungssicherstel-         (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020
          lungsgesetzt                (BGBl. I S. 1041)

          Landesbauordnung für        (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416),
          Baden-Württemberg           zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)

          Gemeindeordnung für         (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S.
          Baden-Württemberg           698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S.
                                      1095,1098)

          Bundesnaturschutzge-        (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
          setz                        zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

          Naturschutzgesetz Ba-       (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S.
          den-Württemberg             585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI.
                                      S. 1233, 1250)

                                Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
Bundes-Immissions-         (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
          schutzgesetz               (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020
                                     (BGBl. I S. 2873)

                               Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
2                                    Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen-
                                     erklärung

                                     Allgemeines Wohngebiet
                   WA
                                     Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr 3 BauNVO (Anlagen für kirchli-
                                     che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke)
                                     können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5
                                     BauNVO).
                                     Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1- 5 BauNVO (sonstige nicht
                                     störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Beherber-
                                     gungsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden nicht
                                     Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe
                                     Planzeichnung)

          GRZ ....                   Grundflächenzahl als Höchstmaß
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO;
                                     Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone)

          Überschreitung der         Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2
          Grundfläche                BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte
                                     − Stellplätze,
                                     − Zufahrten und andere untergeordnete Wege
                                     um weitere 50 % überschritten werden.
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)

          Z ....                     Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO;
                                     Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen)

                               Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
WH .... m ü. NN         Maximale traufseitige Wandhöhe über NN
                                  Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle
                                  des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird
                                  wie folgt gemessen:
                                  − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Ober-
                                     kante der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen sicht-
                                     bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge-
                                     bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge-
                                     schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als
                                     jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge-
                                     schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach-
                                     überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe-
                                     rücksichtigt.
                                  − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es
                                     sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt )
                                     am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut
                                     (außen)
                                  − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um
                                     Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der
                                     Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden
                                     Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (au-
                                     ßen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann
                                     ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen
                                     parallel sind.
                                  Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre, Zwerchgiebel oder
                                  Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit
                                  der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst
                                  gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bau-
                                  teile maßgeblich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr
                                  als untergeordnet einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder
                                  Dachaufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand
                                  mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt
                                  der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkeh-
                                  res, Zwerchgiebels oder Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet
                                  sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Haus-
                                  breite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüber-
                                  liegenden Hauswände, einnehmen.

                            Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset-
                                  zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN"
                                  entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be-
                                  reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln.
                                  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;
                                  Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)

          FH .... m ü. NN         Maximale Firsthöhe über NN
                                  Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt-
                                  gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt
                                  gemessen:
                                  − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der höchs-
                                     ten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der festge-
                                     setzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden; Hauptge-
                                     bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge-
                                     schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als
                                     jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge-
                                     schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach-
                                     überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe-
                                     rücksichtigt.
                                  − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es
                                     sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) am
                                     höchsten Punkt des Firstes
                                  − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um
                                     Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten
                                     Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit
                                     folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m un-
                                     terschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach
                                     auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind.
                                  Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset-
                                  zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN"
                                  entsprechend den Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich
                                  liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln.
                                  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;
                                  Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                            Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Fassung vom 12.02.2021 - Bad Wurzach
o                          Offene Bauweise
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV;
                                     siehe Typenschablonen)

                                     Nur Einzelhäuser zulässig
              E
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV;
                                     siehe Typenschablonen)

                                     Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig
              ED
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV;
                                     siehe Typenschablonen)

                                     Baugrenze
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV;
                                     siehe Planzeichnung)

                                     Umgrenzung von Flächen für oberirdische Garagen und/oder Car-
                   GA                ports; Garagen und/oder Carports sind nur innerhalb dieser Flächen
                                     (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig.
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Plan-
                                     zeichnung)

          Nebenanlagen und           In Allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß §14 BauNVO zulässigen
          sonstige bauliche Anla-    Nebenanlagen und nicht überdachten Stellplätze auch außerhalb der
          gen außerhalb der          überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Sie sind in einem senk-
          überbaubaren Grund-        rechten Mindestabstand von 1 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zu
          stücksfläche               errichten.
                                     Tiefgaragen können außerhalb der Baugrenze ausnahmsweise zuge-
                                     lassen werden, wenn die angrenzende Straße in ihrer Standfestigkeit
                                     nicht gefährdet ist.
                                     (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §§ 12, 14 u. 23 BauNVO)

                               Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche
                           muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und

                 3
            70             2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne
                           Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig.
                           Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab
                           Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus
                           der Planzeichnung).
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung)

                           Verkehrsflächen
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                           Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün/Rand-
                           flächen
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)

                           Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche;
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)

          5,80             Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu-
                           ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus
                           der Planzeichnung)
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                           Ein-/Ausfahrtsbereich
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                           Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung)

2.20                       Versorgungsanlagen für Elektrizität; hier Umspannstation
                           (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB; Nr. 7. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                     Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Unterirdische Bauweise       Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau-
           von Niederspannungs-         weise zulässig.
           leitungen                    (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)

           Beseitigung von Nie-         Das anfallende Regenwasser der öffentlichen und privaten Bereiche
           derschlagswasser in          ist über den öffentlichen Rückstaukanal gedrosselt in den "Schmie-
           dem Baugebiet                debach" einzuleiten.
                                        Die Grundstücke Nr. 25 und Nr. 26 sind über private Pumpwerke u
                                        entwässern.
                                        Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder-
                                        schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch
                                        nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink,
                                        Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen
                                        nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich-
                                        tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden.
                                        (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB)

             Private Grünfläche         Private Grünfläche zur Einhaltung lärmschutzrelevanter Ab-
                                        stände ohne bauliche Anlagen
                                        (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)

           Maßnahmen zum                Für die Außenbeleuchtung sind nur insektenschonenden Lampenty-
           Schutz, zur Pflege und       pen sowie insektenschonende Leuchtmittel, mit Lichtstrahl nach un-
           zur Entwicklung von          ten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte)
           Natur und Landschaft         LED-Lampen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Ge-
                                        ländeoberkante zulässig.
                                        Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 %
                                        polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %).
                                        Die genannten Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Gel-
                                        tungsbereich durchzuführen bzw. zu beachten.
                                        (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

           Bodenbeläge in dem           In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für
           Baugebiet                    − Stellplätze,

                                  Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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− Zufahrten und andere untergeordnete Wege
                                      ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes
                                      Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schot-
                                      terrasen, Kiesflächen) zulässig.
                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

                                      Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers
                 LR
                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                                      Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern
                                      soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich ist
                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB, Nr. 15.9. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                                      Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe,
                                      verbindlicher Standort, der innerhalb des Straßenbegleitgrüns um bis
                                      zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der
                                      Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen - Straßen-
                                      raum" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre-
                                      chende Neupflanzung zu ersetzen.
                                      (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)

           Pflanzungen in dem         Pflanzungen:
           Baugebiet (private         − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte,
           Grundstücke)                   heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten
                                          Pflanzliste zu verwenden.
                                      − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die
                                          nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier-
                                          sträucher, Rosen-Züchtungen).
                                      − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindestens
                                          3 Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Die im Plan fest-
                                          gesetzten zu pflanzenden Sträucher können auf das Pflanzgebot
                                          angerechnet werden.

                                Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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− Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die
                   an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubge-
                   hölze zulässig.
                 Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste:

                 Bäume 1. Wuchsklasse
                 Spitz-Ahorn                                 Acer platanoides
                 Berg-Ahorn                                  Acer pseudoplatanus
                 Walnussbaum                                 Juglans regia
                 Zitter-Pappel                               Populus tremula
                 Stiel-Eiche                                 Quercus robur
                 Sommer-Linde                                Tilia platyphyllos

                 Bäume 2. Wuchsklasse
                 Obsthochstämme
                 Feld-Ahorn                                  Acer campestre
                 Hainbuche                                   Carpinus betulus
                 Vogel-Kirsche                               Prunus avium

                 Sträucher
                 Kornelkirsche                               Cornus mas
                 Gewöhnlicher Hasel                          Corylus avellana
                 Zweigriffiger Weißdorn                      Crataegus laevigata
                 Eingriffiger Weißdorn                       Crataegus monogyna
                 Pfaffenhütchen                              Euonymus europaeus
                 Faulbaum                                    Frangula alnus
                 Sanddorn                                    Hippophae rhamnoides
                 Gewöhnlicher Liguster                       Ligustrum vulgare
                 Heckenkirsche                               Lonicera xylosteum
                 Schlehe                                     Prunus spinosa
                 Echter Kreuzdorn                            Rhamnus cathartica
                 Kriech-Rose                                 Rosa arvensis
                 Hunds-Rose                                  Rosa canina
                 Alpen-Rose                                  Rosa pendulina
                 Blaugrüne Rose                              Rosa vosagiaca
                 Ohr-Weide                                   Salix aurita
                 Grau-Weide                                  Salix cinerea
                 Purpur-Weide                                Salix purpurea
                 Mandelweide                                 Salix triandra
                 Korbweide                                   Salix viminalis
                 Roter Holunder                              Sambucus racemosa
                 Schwarzer Holunder                          Sambucus nigra
                 Echte Mehlbeere                             Sorbus aria

           Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 12                              Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Gemeine Pimpernuss                          Staphylea pinnata
                                 Wolliger Schneeball                         Viburnum lantana
                                 Gewöhnlicher Schneeball                     Viburnum opulus

                                 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

           Pflanzung
                                 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
                                 Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung
                                 Pflanzung von einreihigen, durchgängigen sowie standortgerechten
                                 Feldhecken als Ortsrandeingrünung und Sichtschutz; es sind aus-
                                 schließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem
                                 Baugebiet (private Grundstücke)" zu verwenden; der Pflanzabstand
                                 beträgt etwa 1 m. Die Pflanzqualität wird mit: Strauch, verpflanzt,
                                 mit etwa 3-6 Triebe und einer Höhe von 60-100 cm vorgeschlagen
                                 und ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend
                                 zu klären. Im Übergang zur freien Landschaft sind naturnahe He-
                                 ckensäume zu entwickeln. Bäume sind im Bereich der Pflanzung
                                 nicht zulässig.
                                  (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

           Pflanzbindung
                                 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und
                                 für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
                                 zungen; Pflanzbindung;
                                 Die prägenden Gehölze innerhalb des Geltungsbereiches sind zu er-
                                 halten, zu pflegen und zu entwickeln.
                                 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich-
                                 nung)

                                 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der
                                 Nutzung.
                                 (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV;
                                 siehe Planzeichnung)

                                 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
                                 "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach.
                                  (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)

                           Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 13                                              Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
3                             Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO
                              mit Zeichenerklärung

                              Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor-
                              schriften zum Bebauungsplan "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach.
                              (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)

           Dachformen         Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt-
                              gebäuden. Garagen, Terrassenüberdachungen sowie Carports dürfen
                              mit einem Flachdach ausgestattet werden.
                              Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Gaupen, Zwerchgie-
                              bel) sind andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind diese
                              Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemes-
                              sen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Haus-
                              wände, einnehmen.
                              (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

           SD                 Dachform Satteldach mit folgenden Maßgaben:
                              Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (hö-
                              henmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,20 m
                              (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-
                              First) beschränkt
                               (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)

           WD                 Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüp-
                              pelwalmdach zulässig)
                              (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)

           PD                 Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % aller
                              Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander pa-
                              rallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Pro-
                              jektion auf die Fläche gemessen.
                              (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)

                        Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 14                                           Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
DN .... - ....°              Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des
                                        Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptge-
                                        bäudes sowie für Terrassengeschoße und für Widerkehre und Zwerch-
                                        giebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand)
                                        Auf Grund der für die entsprechenden Dachformen unterschiedlich
                                        festgesetzten Dachneigungen gilt folgende Unterscheidung:
                                        − Hauptgebäude mit einem Terrassengeschoß sind solche, bei de-
                                            nen die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 %
                                            kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sicht-
                                            baren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des
                                            obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt.
                                        − Hauptgebäude mit Pultdach sind solche bei denen mindestens
                                            75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind.
                                        (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)

           Solar- und Photovoltaik- Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten
           anlagen auf Dächern      Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be-
                                    festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdächer.
                                    Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf
                                    Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu-
                                    lässig:
                                    − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem
                                        jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut be-
                                        trägt 1,00 m (Aufständerung) und
                                    − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst-
                                        gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindestens
                                        1,00 m betragen.
                                    (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)

           Widerkehre und Zwerch- Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit
           giebel                 Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (gegen-
                                  über der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrichtung
                                  quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind
                                  unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                                  − max. Breite 2/3 der Gebäudelänge (Außenwand)
                                  − Mindestabstand zur Gebäudeaußenkante: 3,00 m

                                  Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 15                                                     Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
− Mindestabstand zum First 0,50 m
                                 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

           Dachaufbauten         Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Voraussetzungen
                                 zulässig:
                                 − Max. Breite 2/3 der Gebäudelänge
                                 − Mindestabstand zum Giebel (Ortgang): 1,00 m
                                 − Abstand zum First: 0,50 m
                                 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

           Materialien           Als Dachdeckung für geneigte Dächer von
                                 − Hauptgebäuden
                                 − Garagen sowie
                                 − sonstigen Nebengebäuden mit mehr als 200 m3 Brutto-Raum-
                                     inhalt
                                 ab einer Dachneigung von 20° sind ausschließlich Dachplatten
                                 (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen,
                                 Betondachsteine etc.) zulässig.
                                 Bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° sind sowohl Dach-
                                 platten als auch eine vollständige Begrünung zulässig.
                                 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

           Farben                Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue
                                 bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für Flachdächer.
                                 Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen,
                                 sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen-
                                 kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind.
                                 Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele-
                                 mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig.
                                 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

                           Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 16                                              Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Anzahl der Stellplätze     Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem
           in dem Baugebiet           Baugebiet beträgt zwei.
                                      Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor-
                                      schriften unbenommen.
                                      (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)

                                Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 17                                                   Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
4                                      Hinweise und Zeichenerklärung

                                       Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan-
                                       zeichnung)

                                       Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung
                                       (siehe Planzeichnung)

                                       Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen
                                       stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe
                                       Planzeichnung)

       Nr. ....;....m2                 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke
                                       (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung)

                                       Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich-
                                       nung)

                           709
                         710
                                       Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen-
                                       schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich-
                                       nung)

                                       Schmiedebach als Gewässer II. Ordnung mit Gewässerrandstrei-
                                       fen (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung) außerhalb des Gel-
                                       tungsbereiches;
                                       Im Gewässerrandstreifen ist die Errichtung von baulichen und sons-
                                       tigen Anlagen (z.B. Mauern, feste Zäune, Wegebefestigungen aller
                                       Art durch Befestigungen des Bodens in Form von Platten, bekiesten
                                       oder bituminösen Geh- oder Fahrwege o.ä., Auffüllungen/Abgra-
                                       bungen, Gartenhütten, Überdachungen, Stellplätze. Lagerplätze,
                                       Kompostanlagen usw.) gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29
                                       Wassergesetz für Baden-Württemberg verboten, soweit sie nicht
                                       standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

                                 Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 18                                                    Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Rückstaukanal für das anfallende Niederschlagswasser aus öffent-
                                      lichen und privaten Flächen des Bebauungsplanes "St. Anton", um
                                      gedrosselt in den "Schmiedebach" einzuleiten (siehe Planzeich-
                                      nung)

                                      Schutzstreifen für Rückstaukanal, der dinglich gesichert werden
                                      soll, 5 m einzuhaltende Breite (siehe Planzeichnung)

                                      Fahrbahnrand (siehe Planzeichnung)

       Natur- und Artenschutz         Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus
                                      Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs-
                                      weise über Bewegungsmelder gesteuert werden.
                                      Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m
                                      zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.
                                      Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie
                                      eines Komposts wird empfohlen.
                                      Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be-
                                      rücksichtigen.
                                      Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der
                                      Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet-
                                      zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden.

       Artenschutz                    Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver-
                                      meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung
                                      der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von
                                      Vögeln erfolgen.
                                      Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
                                      zu vermeiden sind folgende artenschutzrechtliche Maßnahmen um-
                                      zusetzen:
                                      − Um den Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume nicht
                                          zu beschädigen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN
                                          18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen
                                          und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4

                                Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 19                                                   Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
"Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege,
                              Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
                              Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden.
                           − Vorhandene Nistkästen müssen vor einer potenziellen Rodung
                              umgehängt werden.
                           Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlichen
                           Kurzbericht vom 11.10.2018.

                           Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit
                           von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung)

                           Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG ("Großseggenried W Arnach",
                           Nr. 1-8125-436-5169); Lage außerhalb des Geltungsbereiches
                           Vor Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet ist das Biotop gemäß
                           DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta-
                           tionsflächen bei Baumaßnahmen) auszuzäunen.
                           Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder
                           nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind
                           verboten.

                           Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel-
                           tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte
                           Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten
                           (siehe Planzeichnung).

       Bodenschutz         Im Vorhabenbereich liegen zum Teil sehr hochwertige Böden vor.
                           Diese hohe Leistungsfähigkeit sollte beim Umgang mit dem Boden
                           durch die Sicherstellung eines fachgerechten und schonenden Um-
                           gangs mit dem Boden und einer möglichst hochwertigen Wieder-
                           verwertung beachtet werden. Durch die Höhendifferenzen im Plan-
                           gebiet und die nötige Änderung des Reliefs und die Einschnitte kann
                           es zu Hanginstabilitäten und erhöhter Erosion kommen. Um den
                           sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicher-
                           zustellen wird empfohlen, die Hanglage bei der Erschließung zu be-
                           achten, ein Bodenschutz- und Bodenverwertungs-Konzept zu erstel-

                     Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 20                                        Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
len, und die Bauausführung vorsorgeorientiert bodenkundlich be-
                 gleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungs-Kon-
                 zept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikali-
                 schen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenbe-
                 rechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben
                 bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im
                 Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden
                 und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwi-
                 schenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnah-
                 men zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen;
                 Ausweisung von Lagerflächen sowie Ausweisung von Tabuflächen
                 (keine bauseitige Beanspruchung).
                 Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden
                 Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung
                 in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (http://www.land-
                 kreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/2799323/Flyer-Boden-
                 schutz-beim-Bauen.pdf).
                 Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma-
                 terial"), DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bo-
                 denarbeiten") und DIN 19639 ("Bodenschutz bei Planung und
                 Durchführung von Bauarbeiten") sind bei der Bauausführung ein-
                 zuhalten.
                 Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren.
                 Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen
                 sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen
                 oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden.
                 Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab-
                 zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten
                 ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Bo-
                 denhorizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Unter-
                 grundmaterial sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinan-
                 der zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit
                 tiefwurzelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer
                 Wiederverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden mög-
                 lichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wie-
                 derherstellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen.
                 Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre-
                 chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen.

           Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 21                              Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti-
                          gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli-
                          chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs
                          ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla-
                          nung zu berücksichtigen).
                          Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch-
                          tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung)
                          zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen.
                          Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der
                          Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Erstein-
                          saat mit tiefwurzelnden Pflanzen.
                          Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baube-
                          triebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Über-
                          fahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Ab-
                          trennung als Tabuflächen zu schützen.
                          Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass
                          Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen
                          werden.
                          Aufgrund des, während der durch die Firma BauGrund Süd GmbH
                          durchgeführten Erkundung der geologischen und hydrogeologischen
                          Untergrundbeschaffenheit festgestellten, erhöhten Quecksilbergeh-
                          altes in einer nicht für den gesamten Geltungsbereich repräsentati-
                          ven Untersuchung, wird eine für den gesamten Geltungsbereich re-
                          präsentative Beprobung wird empfohlen.

       Geotechnik         Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhande-
                          nen Geodäten im Verbreitungsbereich von Sedimenten der Kißlegg-
                          Subformation, Holozänen Abschwemmmassen und Auenlehm. Mit
                          lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht
                          zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
                          Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhal-
                          ten des Untergrundes im Bereich des Auenlehms ist zu rechnen. Der
                          Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
                          Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrock-
                          nung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-
                          schluffigen Verwitterungsbodens im Bereich der Kißlegg-Subforma-
                          tion und der Holozänen Abschwemmmassen ist zu rechnen.

                    Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 22                                       Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
In Anbetracht der Größe des Plangebiets geht das LGRB davon aus,
                                    dass eine ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein
                                    privates Ingenieurbüro durchgeführt wurde/wird. Darin sollten die
                                    generellen Baugrundverhältnisse untersucht sowie allgemeine
                                    Empfehlungen zur Erschließung und Bebauung abgegeben werden.
                                    Ferner sollten darin die Notwendigkeit und der Umfang objektbe-
                                    zogener Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN
                                    4020 beschrieben werden.

                                    Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
           IS                       Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
                                    Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit folgendem Inhalt:
                                    In diesem Bereich besteht die Gefahr erheblicher Geruchsbelästi-
                                    gung, die einer Errichtung betriebsfremder Wohnbebauung sowie
                                    anderer schutzbedürftiger oder wohnähnlichen Vorhaben (Büros
                                    etc.) entgegenstehen kann.

       Barrierefreies Bauen         Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch
                                    den Bauherren die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh-
                                    nungen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in
                                    Betracht gezogen werden.

       Brandschutz                  Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für
                                    Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak-
                                    tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen).
                                    Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk
                                    der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.V.m § 2 (5) Ausführungsverordnung
                                    zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1.

       Ergänzende Hinweise          Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge-
                                    bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge-
                                    gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im
                                    Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen
                                    (z.B. Schürfgruben, Bohrungen).

                              Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 23                                                 Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile,
                 Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich-
                 ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim
                 Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich-
                 tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach-
                 tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un-
                 verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten
                 Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des
                 Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver-
                 unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär-
                 bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige
                 Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
                 Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler-
                 schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf-
                 fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Stadt Bad Wurzach
                 behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl.
                 erforderliche Vereinbarungen vor.
                 Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den
                 maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht.
                 Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie-
                 ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati-
                 onskabel vorzusehen.
                 Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhän-
                 gig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten
                 Flächen für Garagen und Carports zu achten. Die Schächte sind von
                 Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten.
                 Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht-
                 lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
                 die beim Landratsamt Ravensburg zu beantragen ist.
                 Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
                 ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge-
                 ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan-
                 zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge-
                 räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen.
                 Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen
                 Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, kein
                 seitlicher und höhenmäßiger Versatz).

           Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Plangenauigkeit              Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er-
                                    stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh-
                                    rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen
                                    ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un-
                                    terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Stadt Bad Wurz-
                                    ach noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr.

       Lesbarkeit der Planzeich-    Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li-
       nung                         nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskordel und vorge-
                                    schlagene Grundstücksgrenze).

                              Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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5                                        Satzung

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000
(GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Lan-
desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), sowie der Planzeichenverordnung
(PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Stadtrat der Stadt Bad Wurzach den Bebauungsplan "St. Anton" und
die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen.

                                         § 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "St. Anton" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu
ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 12.02.2021.

                                         § 2 Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und
dem Textteil vom 12.02.2021. Dem Bebauungsplan und den öffentlichen Bauvorschriften hierzu wird die
Begründung vom 12.02.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein.

                                         § 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO
erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt.
Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften
− Zu den Dachformen
− Zur Dachneigung
− Zu Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern
− Zu Widerkehre und Zwerchgiebel
− Zu Dachaufbauten
− Zu Materialien
− Zu Farben

                                   Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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− Zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet
nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet.

                                                             § 4 In-Kraft-Treten
Der Bebauungsplan "St. Anton" der Stadt Bad Wurzach und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).

                                                             §5    Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be-
bauungsplanes "St. Anton" im Wege der Berichtigung angepasst.

Bad Wurzach, den ........................

..........................................................
(A. Scherer, Bürgermeisterin)                                                                             (Dienstsiegel)

                                                     Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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6                                          Begründung – Städtebaulicher Teil

           Allgemeine Angaben
6.1.1      Zusammenfassung
           Die Stadt Bad Wurzach beabsichtigt am südöstlichen Ortsrand von Arnach, einen Bebauungsplan
           zur Ausweisung von Wohnbauflächen aufzustellen. Die Größe des Plangebietes beträgt 2,45 ha und
           grenzt im Westen an die vorhandene Wohnbebauung an. Die Erschließung soll über die "Ratpero-
           niusstraße" sowie den "Hünlishofer Weg" erfolgen. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für
           den Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennut-
           zungsplan entwickelt werden kann, ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13b BauGB im Wege der
           Berichtigung anzupassen.
           Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt-
           berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor-
           derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "St. Anton" im beschleunigten Verfahren erfolgt
           (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
           Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf
           Grund des Bebauungsplanes "St. Anton" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3
           Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b BauGB i.V.m.
           § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

6.1.2      Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes
           Der zu überplanende Bereich befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Arnach der Stadt Bad
           Wurzach. Das Plangebiet grenzt im Westen an die vorhandene Wohnbebauung an, nordwestlich
           der Fläche befindet sich eine Gärtnerei sowie im Osten ein weiteres Wohnhaus.
           Der Geltungsbereich beinhaltet landwirtschaftlich genutzte Fläche. Innerhals des Geltungsbereichs
           befinden sich außerdem die folgenden Grundstücke mit den Fl. Nrn. 91 (Teilfläche), 93 (Teilfläche),
           98 (Teilfläche), 370 (Teilfläche), 399 (Teilfläche), 399/5 (Teilfläche), 399/6 (Teilfläche), 399/7,
           399/8, 400 (Teilfläche), 400/1(Teilfläche) und 400/2.

           Städtebauliche und planungsrechtliche Belange
6.2.1      Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie
           Die landschaftlichen Bezüge werden von der Westallgäuer Hügel-Landschaft bestimmt.
           Innerhalb des überplanten Bereiches befindet sich ein bestehendes Gebäude mit Nebengebäude
           auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 400/1.

                                     Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden.
           Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches weist eine Steigung nach Nordwesten hin auf.
           Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen ist möglich.

6.2.2      Erfordernis der Planung
           Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des
           Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es
           der Stadt nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. In der Stadt und insbesondere im
           Ortsteil Arnach gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachver-
           dichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken
           könnten. Der Stadt Bad Wurzach erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzu-
           greifen.

6.2.3      Übergeordnete Planungen
           Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-
           Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich:

           − 3.1.2
             −                 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer-
                               punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und
                               Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren.
           − 3.1.6
             −                 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut-
                               zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten,
                               dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier-
                               ter Verkehr möglichst vermieden wird. […]
           − 3.1.9
             −                 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind
                               Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und
                               Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas-
                               tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden
                               mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist
                               auf das Unvermeidbare zu beschränken.
           − Karte
             − zu 2.1.1 Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne.
             "Raumkatego-
             rien"

                                   Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben
           nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober-
           schwaben maßgeblich:

           − 2.1.4
              −               Ausweisung der Stadt Bad Wurzach als Unterzentrum. Unterzentren sollen
                              über die Grundversorgung ihres eigenen Nahbereichs hinaus den häufig wie-
                              derkehrenden überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken. Insbe-
                              sondere in den ländlich strukturierten Teilen der Region sollen ausreichend
                              qualifizierte Arbeitsplätze vorgehalten werden.
           − 2.2.1
              −               Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von
                              Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick-
                              lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon-
                              zentrieren.
           − 2.2.3
              − (1)           Regionale Entwicklungsachse (2) Saulgau - Aulendorf - Bad Waldsee - Bad
             2.2.3 (2)        Wurzach - Leutkirch i.A. - Isny i.A. mit den Siedlungsbereichen Saulgau, Au-
             /Strukturkarte   lendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Leutkirch i.A., Isny i.A. im Zuge der
                              L 285, L 316, L 314, B 465 und L 318 sowie der Bahnlinien 766/753.
           − 2.3.2/Karte
              −               Ausweisung der Stadt Bad Wurzach als Siedlungsbereich. Die Siedlungsent-
             "Siedlung"       wicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In
                              diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung
                              im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur
                              Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben.

           Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des
           Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.
           Die Stadt Bad Wurzach verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit
           Bekanntmachung vom 01.02.2017).
           Die überplanten Flächen werden hierin als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im
           Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des
           gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, werden die Darstellungen des Flächennut-
           zungsplanes im Rahmen einer Berichtigung gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ange-
           passt.
           Der Landschaftsplan der Stadt Bad Wurzach (Fassung vom 08.06.1998) stuft das Plangebiet als
           eine Fläche mit einem städtebaulichen sinnvollen Potential ein.
           Die Verwirklichung des Vorhabens entspricht somit dem Landschaftsplan und wird durch den Be-
           bauungsplan "St. Anton" in vollem Umfang umgesetzt.

                                   Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
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Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne
           des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Das Plangebiet befindet sich im weite-
           ren Umfeld zur katholischen Kirche Arnach. Auf Grund der großen Distanz ist nicht damit zu rechnen,
           dass durch das Wohngebiet eine erhebliche Beeinträchtigung für die Umgebung der Kirche entsteht.
           Die Aufstellung des Bebauungsplans stellt keine Beeinträchtigung des Schutzes von Objekten dar,
           die u.U. zu einem späteren Zeitpunkt in die amtliche Liste der Baudenkmäler aufgenommen wer-
           den könnten.
           Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch
           diese Planung nicht tangiert.

6.2.4      Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung
           Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, das Plangebiet unter Berücksichtigung der angrenzen-
           den Bestandsbebauung als Wohngebiet zu entwickeln und dabei mögliche Nutzungskonflikte aus-
           zuräumen.
           Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-
           Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei
           möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Be-
           völkerung zu schaffen, ohne dadurch das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen.
           Die Stadt Bad Wurzach ist im Rahmen der Planung zu dem Schluss gekommen, dass die Notwen-
           digkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 2 BauGB
           gegeben ist, weil auf Grund der Nutzung als Baufläche und der damit verbundenen Anforderungen
           an die Größe und Lage der Fläche, innerörtliche Brachflächen als Nachverdichtungspotentiale nicht
           in Frage kommen.
           Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche Bauformen verwirklicht
           werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument ge-
           schaffen werden.
           Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua-
           lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in
           dem überplanten Bereich abschließend.
           Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im
           Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur
           Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO).
           Die Aufstellung des Bebauungsplanes "St. Anton" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfah-
           ren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen möglich:

                                     Stadt Bad Wurzach  Bebauungsplan "St. Anton" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Seite 31                                                        Textteil (Entwurf) mit 56 Seiten, Fassung vom 12.02.2021
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