Ferienprogramm 2009 mit Rekordangebot
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37. Jahrgang 31. Juli 2009 Nr. 30/31 Ferienprogramm 2009 mit Rekordangebot: Mit Rittern, Römern und Raetovariern durch den Museumssommer KISS auf Schloss Untergröningen die Ferienaktionen mit einer Führung durch die aktuelle Sonderausstellung „VIVID FANTASY – die blühende Fantasie“. Am 13. September findet zudem der bundesweite Tag des offenen Denkmals statt, an dem unter dem Motto „Historische Orte des Genusses“ auch im Ostalbkreis allerhand geboten sein wird. Wie immer also ist für jede Altersklasse etwas dabei, und nicht nur Kinder werden im Sommerferienprogramm der Museen fündig. Nach dem tollen Erfolg der Museums- woche Ostwürttemberg im letzten Jahr, wo in vielen städti- schen Museen in Aalen, Ellwangen, Schwäbisch Gmünd sowie in Giengen und Heidenheim der Eintritt frei war, fin- det auch 2009 die Museumswoche vom 8. bis 16. August Limesturm bei Rainau-Buch wieder statt. Das komplette Ferienprogramm ist im Internet unter Trotz Sommerferien eine kleine Denksportübung: Die www.museen.ostalbkreis.de und als Handreichung im Ferien haben 45 Tage, 31 Museen bieten 18 Ausstellungen Landratsamt, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und 148 Einzelaktionen. Was bei dieser Rechnung heraus- sowie den Museen des Ostalbkreises zu finden oder bei kommt? Jede Menge Spaß und Abwechslung! der Museumsbeauftragten des Ostalbkreises erhältlich „Schon vom ersten Tag an, ist allerhand geboten“, ver- (Telefon 07361 503-1315, E-Mail: heidrun.heckmann@ spricht die Museumsbeauftragte des Ostalbkreises, ostalbkreis.de). Anmeldungen erfolgen direkt über die an- Heidrun Heckmann. Am letzten Tag der Ferien beschließt gegebenen Telefonnummern der Museen. Auch 2009: Das Schüler-Ferien-Ticket Für wenig Geld mobil in ganz Baden-Württemberg - das Schüler-Ferien-Ticket macht's möglich Die lang ersehnten Sommerferien sind da. Jetzt stellt sich darüber hinaus über 100 Vergünstigungen in Einrichtung- die Frage: Was unternehme ich in diesen 6 ½ Wochen en wie Freizeit- und Erlebnisparks, Schwimmbädern, Kart- und wie komme ich da hin? Hierzu gibt es ein tolles bahnen, Kletterhallen, Museen und vielen mehr. Angebot: Wie in den vergangenen Jahren bietet sich jun- Wer kann ein Schüler-Ferien-Ticket erwerben? gen Leuten auch 2009 in den Sommerferien wieder die Möglichkeit, für 26 bzw. 28 Euro kreuz und quer in ganz Das SFT kann von allen Vollzeitschülern (nicht für Studen- Baden-Württemberg unterwegs zu sein. ten und Auszubildende) bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, gegen Vorlage des Schülerausweises, erwor- Was ist das Schüler-Ferien-Ticket? ben werden. Zu beachten ist dabei, dass das Ticket nur in Das Schüler-Ferien-Ticket (SFT) ist ein Angebot der DB und Verbindung mit einem Schülerausweis gültig ist. Dieser zahlreicher öffentlicher und privater Kooperationspartner, sollte also auf allen Fahrten mit dabei sein. welches es Vollzeitschülern erlaubt, vom 30. Juli bis zum Wo bekomme ich ein Schüler-Ferien-Ticket? 13. September 2009 das gesamte Ländle zu bereisen. Es berechtigt zur freien Fahrt in allen Bussen, Nahverkehrs- Das SFT ist in allen Reise-Zentren der Deutschen Bahn AG zügen (in der 2. Klasse) sowie mit den meisten Bodensee- und den Reisebüros mit DB-Lizenz zum Preis von 28 Euro schiffen. Auch ein paar Strecken außerhalb Baden- erhältlich. Schüler mit einer Zeitkarte zahlen 26 Euro. Württembergs gehören dazu. Es bietet dem Inhaber – 131 –
Aufgepasst! Fahrschein muss lediglich eine Fahrradkarte für den Am 3. August ist Partnertag. Inhaber eines SFT können an Nahverkehr (4,50 Euro) gelöst werden. diesem Tag einmalig eine Begleitperson (die ebenfalls Weitere Informationen rund um das SFT gibt es im Internet Schüler im Sinne des SFT sein muss) mitnehmen. Als unter www.schueler-ferien-ticket.de Amtliche Bekanntmachungen Ostalbkreis ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesge- bührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Bekanntmachung des Landratsamtes Ostalbkreis nach § 15 Verwaltungs- §2 zustellungsgesetz für Baden-Württemberg vom Änderungen in der Anlage zur 30. Juni 1958 (Ges.Bl. S. 165) zuletzt geändert Rechtsverordnung am 3. Juli 2007 (Ges.Bl. S. 293) (1) Bei Gebührenverzeichnis Nr. 60.1.8 (2. Leichenschau Herrn Pablo Timo Reinhardt, zuletzt wohnhaft in Ahornweg zur Feuerbestattung) wird die Gebühr von 27 € auf 17, 89605 Altheim, derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt, 20 € geändert. ist ein Bußgeldbescheid des Landratsamtes Ostalbkreis §3 vom 8. Juli 2009, Aktenzeichen VII/71-086.2-505.41. Inkrafttreten 290431.6 zu eröffnen. (1) Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Herrn Reinhardt wird hiermit Gelegenheit gegeben, diesen Aalen, 1. Juli 2009 Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an beim Landratsamt Ostalbkreis, 73430 Aalen, Bahnhofstraße 50, I. OG, einzusehen und abzuholen. gez. Diese Bekanntmachung wird, beginnend mit dem Tag ihrer Klaus Pavel Veröffentlichung im Amtsblatt des Ostalbkreises, an der Landrat Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle des Landrats- amtes in 73430 Aalen, Stuttgarter Straße 41 und an der Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle der Außen- stelle des Landratsamtes in 73525 Schwäbisch Gmünd, Haußmannstraße 29, für die Dauer von zwei Wochen aus- Hauptsatzung des Ostalbkreises gehängt. Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden- Landratsamt Ostalbkreis Württemberg hat der Kreistag des Ostalbkreises am 21. VII/71-086.2-505.41.290431.6 Juli 2009 die Hauptsatzung des Ostalbkreises wie folgt beschlossen: §1 Änderung der Rechtsverordnung des Organe des Landkreises Landratsamts Ostalbkreis Organe des Ostalbkreises sind der Kreistag und der über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung Landrat. von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als §2 untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) Zusammensetzung des Kreistags Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des den Kreisräten. Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet: §3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags §1 Allgemeine Bestimmungen Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten (1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landrats- des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser amts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Lan- Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem desverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbe- Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes hörde im Sinne der Landesbauordnung werden Ge- zukommt. bühren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) erhoben. §4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1, für die kein Gebührentatbestand oder Gebührenfrei- Dem Kreistag obliegen insbesondere: heit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 € (1) Aufgaben, deren Wahrnehmung die LKrO ausdrück- erhoben werden. lich dem Kreistag zuweist und Aufgaben von besonde- – 132 –
rer Bedeutung (soweit nicht in § 34 Abs. 2 LKrO auf- (2) Aufgaben, die in § 34 Abs. 2 LKrO von der geführt): Übertragung auf beschließende Ausschüsse ausge- 1. Wahl des Landrats, nommen sind: 2. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des 1. die Bestellung der Mitglieder und der Stellver- Kreistags, treter von Ausschüssen des Kreistags, 3. Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlaus- 2. die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung schusses für die Wahl zum Kreistag sowie die einschließlich Höhergruppierung und Entlassung Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fal- der leitenden Beamten und leitenden Beschäf- lenden Sitze, tigten im Einvernehmen mit dem Landrat; leitende Beamte und leitende Beschäftigte in diesem Sinne 4. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für sind Dezernenten und Geschäftsbereichsleiter bzw. die dauernde Erledigung bestehender Aufgaben- Amtsleiter, gebiete sowie des Schulbeirats nach § 49 Schulgesetz, 3. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 5. die Bildung beratender Ausschüsse, 4. der Erlass von Satzungen des Landkreises, 6. die Bestellung der Mitglieder von Beiräten, die 5. die Aufstellung des Entwicklungsprogramms des Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung Landkreises, des Regionalverbands, die Bestellung der weite- 6. die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen ren Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreis- des Landkreises und des Regionalverbandes, sparkasse, die Entsendung von Vertretern in die 7. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse Gesellschaftsversammlung, den Aufsichtsrat oder der Bediensteten des Landkreises, die entsprechenden Organe eines Beteiligungs- unternehmens i. S. von § 48 LKrO i. V. mit § 105 8. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat, Abs. 1 GemO, soweit nicht der Landrat den 9. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, Landkreis gesetzlich vertritt, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftli- 7. die Berufung sachkundiger Kreiseinwohner als cher Bedeutung ist, beratende Mitglieder in beschließende Aus- 10. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Er wei- schüsse oder als Mitglieder in beratende Aus- terung und Aufhebung von öffentlichen Einrich- schüsse in jeweils widerruflicher Weise, tungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie 8. die Entscheidung über die Führung eines die Beteiligung an solchen, Wappens durch den Landkreis, 11. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftli- 9. die Entscheidung über die Änderung des Namens chen Unternehmen des Landkreises und von sol- des Landkreises, chen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 10. die Einführung und Verleihung von Ehrungen des 12. die Entscheidung über die Aufnahme von Landkreises, Krediten, die Begründung einer Zahlungsver- pflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditauf- 11. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach nahme gleichkommt, die Bestellung von Sicher- § 15 des Polizeigesetzes, heiten, die Übernahme von Verpflichtungen aus 12. die Feststellung über das Vorliegen von Hinde- Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte rungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und i. S. von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den von Gründen für das Ausscheiden von Mit- Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Be- gliedern des Kreistags vor Ablauf der Wahlzeit, deutung sind, 13. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichti- 13. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nach- gen Grundes gem. § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es tragssatzungen sowie die Feststellung der Jahres- sich um Tätigkeiten im Kreistag oder einem Aus- rechnung, schuss des Landkreises handelt, 14. die allgemeine Festsetzung von Abgaben, 14. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreis- 15. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und einwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer die Niederschlagung solcher Ansprüche, die ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO), Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Ab- 15. die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das schluss von Vergleichen, soweit sie für den Land- Vorliegen der Voraussetzungen des Verbots, An- kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sprüche und Interessen eines Anderen gegen den sind, Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO), 16. der Beitritt zu Zweckverbänden und der Austritt 16. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehren- aus diesen, amtlich Tätige wegen Verletzung ihrer Pflichten (§ 17. die Übertragung von Aufgaben auf das Rech- 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LKrO), nungsprüfungsamt. 17. die Entscheidung über die Errichtung und Auf- (3) Dem Kreistag obliegt die Erteilung von Weisungen an hebung von Außenstellen des Landratsamts. die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafter ver- – 133 –
sammlung oder in dem entsprechenden Organ der liche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschuss- an denen der Landkreis beteiligt ist, bei Beschlussge- mitglied an seine Stelle der nächste, nicht verhinderte genständen, die unter die Vorbehaltszuständigkeit des und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter in An- Kreistags nach § 34 Abs. 2 der Landkreisordnung fal- spruch genommene Stellvertreter (Stellvertreter nach len sowie bei sonstigen auch für den Landkreis wichti- Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der gen Angelegenheiten. Bestellung des Stellvertreters zu entscheiden. §5 §6 Bildung und Zusammensetzung Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im (1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende Rahmen ihres Geschäftskreises selbstständig an Stelle beschließende Ausschüsse gebildet: des Kreistags über die ihnen zugewiesenen Aufgaben- 1. der Ausschuss für Bildung und Finanzen, gebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind. 2. der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisent- wicklung, (2) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen in beschließenden Ausschüssen 3. der Sozialausschuss. vorberaten werden. Dies gilt nicht, wenn der beschlie- (2) Es werden folgende weitere beschließende Ausschüsse ßende Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern i. gebildet: S. von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO beschlussunfähig ist. 1. der Krankenhausausschuss (Betriebsausschuss) §7 aufgrund von § 7 des Eigenbetriebsgesetzes in Verhältnis zwischen Kreistag Verbindung mit § 34 Abs. 1 LKrO, und beschließenden Ausschüssen 2. der Stiftungsausschuss aufgrund von § 5 der (1) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, An- in Ellwangen/Jagst, gelegenheiten an sich ziehen oder Beschlüsse der be- schließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht voll- 3. der Jugendhilfeausschuss aufgrund der §§ 70 zogen sind, ändern oder aufheben. und 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe i. V. m. § 2 Kinder- (2) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Aus- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg schusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur (LKJHG). Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Land- kreis von besonderer Bedeutung ist. (3) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden an: §8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse - dem Ausschuss für Bildung und Finanzen 24 Kreisräte, (1) Der Ausschuss für Bildung und Finanzen ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig: - dem Ausschuss für Umweltschutz und Kreisent- wicklung 16 Kreisräte, Schulen und Bildung, kulturelle Angelegenheiten, Denkmalpflege, Archivwesen, Sport, Tourismus, zen- - dem Sozialausschuss 17 Kreisräte und beratende trale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangele- Mitglieder, genheiten, Finanzen, Liegenschaften (ausgenommen - dem Krankenhausausschuss 16 Kreisräte. Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Die Zusammensetzung des Stiftungsausschusses der Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), sowie Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/ Miet-, Leasing-, Contracting- und Pachtverträge, örtli- Jagst ergibt sich aus der Satzung der Hospitalstiftung che und überörtliche Prüfungen, allgemeine Fest- zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst. setzung von Tarifen, Erlass von Polizeiverordnungen, Wahlen, Gesundheit, Verbraucherschutz. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung der Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, dem Kinder- und Geschäftsbereichsleiter bzw. Amtsleiter der Geschäfts- Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) bereiche bzw. Ämter für Soziales, Jugend und Familie und der Satzung des Kreisjugendamtes. sowie des Kreisbrandmeisters erfolgt die Vorauswahl und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit (4) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte dem jeweiligen Fachausschuss (Sozialausschuss, Ju- einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die gendhilfeausschuss, Ausschuss für Umweltschutz und den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Kreisentwicklung). Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit (2) Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung dem Vorsitz durch den Landrat. ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig: (5) Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall Kreisplanung, Kreisentwicklung, Abfallwirtschaft und vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persön- Kreisstraßen (einschließlich Grundstücksangelegenheiten – 134 –
im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbe- von 200.000 € im Einzelfall; gleichgestellt sind seitigungsanlagen), Bundes- und Landesstraßen, Änderungen oder Überschreitungen der Vergabe- Verkehrsausbauplanungen, Öffentlicher Personennah- summen für Lieferungen und Leistungen ab einem verkehr, Schülerbeförderung, Feuerwehr und Rettungs- Gesamtbetrag von mehr als 200.000 € im Einzelfall, dienst, Wirtschaftsförderung, Umwelt- und Land- a) wenn der Erhöhungsbetrag mehr als 200.000 € schaftsschutz, Obst- und Gartenbauberatung, Ver- im Einzelfall beträgt oder messungswesen, Landwirtschaft, Flurneuordnung und Landentwicklung, Forstwesen, Gewässer, Gewerbe- b) wenn der Erhöhungsbetrag mehr als 20 % der aufsicht, Themenbereich Energie. ursprünglichen Vergabesummen beträgt, Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des 3. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Kreisbrandmeisters erfolgen die Vorauswahl und die Ausgaben nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO von mehr Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem als 50.000 € - falls jedoch keine Deckung innerhalb Ausschuss für Bildung und Finanzen. des Geschäftskreises des jeweiligen Ausschusses mög- lich ist, nur im Einvernehmen mit dem Ausschuss für (3) Der Sozialausschuss ist für die Angelegenheiten aus Bildung und Finanzen - die Bewilligung von nicht ein- folgenden Bereichen zuständig: zeln im Haushaltsplan ausgewiesenen Freiwilligkeits- Angelegenheiten der sozialen Sicherung, insbeson- leistungen von mehr als 10.000 € und die Bewil- dere der Alten- und Behindertenhilfe sowie des Ar- ligung einer Vermehrung oder Hebung von Stellen beitsmarkts, Integration und Versorgung. Der Aus- nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO, schuss ist auch zuständig für Planung und Prävention 4. die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungs- in diesen Bereichen. haushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des ermächtigt wird, Geschäftsbereichs bzw. des Amts für Soziales erfol- 5. der Verzicht auf Ansprüche, der Erlass von Forde- gen die Vorauswahl und die Empfehlung an den rungen des Landkreises sowie die Niederschlagung Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung von Forderungen des Landkreises von mehr als und Finanzen. 25.000 € im Einzelfall, (4) Der Stiftungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus 6. Stundungen über 50.000 € im Einzelfall, folgenden Bereichen zuständig: 7. die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Die Verwaltung der Stiftung des Hospitals zum Hl. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirt- Geist in Ellwangen. schaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, die (5) Die Aufgaben des Krankenhausausschusses (Betriebs- Bestellung von Sicherheiten von mehr als 500.000 € ausschusses) ergeben sich aus der Betriebssatzung der bis zu 2,5 Mio. €, die Übernahme von Bürgschaften, Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in ihrer jeweili- die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewähr- gen Fassung. verträgen und über Rechtsgeschäfte i. S. von § 88 (6) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben Abs. 3 GemO von mehr als 25.000 € bis zu sich aus § 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes 500.000 € im Einzelfall, Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung 8. der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grund- des Kreisjugendamtes. Bei der Entscheidung über die stücksgleichen Rechten von mehr als 200.000 € bis Stellenbesetzung des Geschäftsbereichsleiters bzw. zu 500.000 € im Einzelfall, des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des Amts 9. die Veräußerung und dingliche Belastung von Grund- für Jugend und Familie erfolgt die Vorauswahl und die eigentum oder grundstücksgleichen Rechten von mehr Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem als 200.000 € bis zu 500.000 € im Einzelfall, Ausschuss für Bildung und Finanzen. 10. der Verkauf von beweglichem Vermögen von mehr als §9 100.000 € bis zu 250.000 € im Einzelfall; der Zuständigkeitsrahmen Stiftungsausschuss ist bei Holzverkauf von mehr als Den beschließenden Ausschüssen werden im Rahmen 25.000 € zuständig, ihres Geschäftskreises gem. § 8 zur dauernden 11. Abschluss von Miet-, Leasing-, Contracting- und Pacht- Erledigung übertragen: verträgen ab einer jährlichen Miet-, Leasing-, Con- 1. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvor- tracting- oder Pachtsumme von mehr als 75.000 € im habens und die Genehmigung der Bauunterlagen Einzelfall, sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei 12. die Entscheidung über die Führung von Rechts- Gesamtkosten streitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr - von mehr als 200.000 € bis 1 Mio. € im Einzelfall, als 50.000 € bis zu 250.000 € beträgt, - im Straßenbau von mehr als 200.000 € bis zu 1,5 13. der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtli- Mio. € im Einzelfall, chen Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Land- 2. der Vollzug des Haushaltsplans und die Vergabe von kreises mehr als 50.000 € bis zu 250.000 € beträgt, Lieferungen und Leistungen ab einem Gesamtbetrag 14. der Beitritt zu juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und der Austritt aus diesen, – 135 –
soweit nicht der Kreistag (§ 4 Abs. 2 Ziff. 16) oder der 4. die Entscheidung über die Ernennung und Landrat (§ 12 Abs. 4 Ziff. 18) zuständig ist, Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen 15. im Einvernehmen mit dem Landrat die Entscheidung A 1 bis A 11 BBesG, über die Ernennung und Entlassung der Beamten der 5. die Entscheidung über die Einstellung und Ent- Besoldungsgruppen A 12 BBesG und höher sowie die lassung der Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 Einstellung und Entlassung der Angestellten im Bereich bis 11 TVöD sowie über den Vollzug des Stellen- der allgemeinen Verwaltung der Entgeltgruppe 12 TVöP plans, ausgenommen für leitende Beschäftigte, und höher, insoweit es sich nicht um leitende Beamte 6. die Entscheidung über die Einstellung und Ent- oder Angestellte im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der lassung der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tier- Hauptsatzung handelt. ärzte und Fleischkontrolleure in und außerhalb 16. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des öffentlicher Schlachthöfe. Landkreises in der Gesellschafterversammlung oder in (4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbeson- dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer dere Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Land- kreis mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist, bei 1. die Entscheidung über die Anstellung, Höher- Beschlussgegenständen, die nicht in die Zuständigkeit gruppierung und Entlassung von Beschäftigten des Kreistages nach § 4 Abs. 3 fallen. der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, § 10 2. die Entscheidung über die Ausführungen eines Zuständigkeitszweifel Bauvorhabens und die Genehmigung der Bau- unterlagen sowie die Anerkennung der Schlussab- Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Ange- rechnung, wenn die Gesamtkosten 200.000 € legenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so nicht übersteigen, ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit 3. der Vollzug des Haushaltsplans und die Vergabe des Ausschusses für Bildung und Finanzen anzunehmen. von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Ge- Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so samtbetrag von 200.000 € im Einzelfall; gleich- führt der Landrat die Entscheidung des Kreistags herbei. gestellt sind Änderungen oder Überschreitungen der Vergabesummen für Lieferungen und Leistun- § 11 gen Ältestenrat a) bis zu einem Gesamtvergabebetrag von Aufgrund von § 28 Abs. 1 der LKrO wird ein Ältestenrat 200.000 € im Einzelfall, gebildet. b) über einen Gesamtvergabebetrag von § 12 200.000 € im Einzelfall hinaus, wenn die Zuständigkeiten des Landrats Erhöhung innerhalb von 20 % der ursprüng- (1) Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sach- lichen Vergabesumme, höchstens jedoch gemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungs- unter 200.000 € liegt. gemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und Diese Wertgrenzen gelten nicht für voraussehbare regelt die innere Organisation des Landratsamts. wiederkehrende Lieferungen und Leistungen. (2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Ge- 4. die Bewilligung von nicht einzeln im Haushalts- schäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsauf- plan ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen bis gaben, die ihm sonst durch Gesetz sowie vom zur Höhe von 10.000 €, Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 5. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO bis zu (3) Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauern- 50.000 € im Einzelfall, den Erledigung übertragen: 6. der Verzicht auf Ansprüche und der Erlass von 1. die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohn- Forderungen sowie die Niederschlagung von For- ern und Sachverständigen zu den Beratungen des derungen des Landkreises bis zu 25.000 €, Kreistags und der Ausschüsse, 7. Stundungen bis zu einem Betrag von 50.000 €, 2. die Bestellung von Kreiseinwohnern zur ehrenamt- lichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen 8. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Ent- Höchstbetrags der Haushaltssatzung, scheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für 9. die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mit- von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und wirkung vorliegt, über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3 3. die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmun- GemO bis zum Betrag von 25.000 € im Einzelfall, gen der Satzungen und Polizeiverordnungen, so- 10. die Aufnahme von Krediten und die Begründung weit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbillig- einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich keiten im Einzelfall erforderlich und in diesen einer Kreditaufnahme gleichkommt, die Bestellung Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt von Sicherheiten bis zu 500.000 €, sind, 11. Geldanlagen, – 136 –
12. der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies grundstücksgleichen Rechten einschließlich der gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu 200.000 € Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der im Einzelfall, Satzung verletzt worden sind. 13. die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten Aalen, 22. Juli 2009 bis zu 200.000 € im Einzelfall, Landratsamt Ostalbkreis 14. der Verkauf von beweglichem Vermögen bis zu gez. Klaus Pavel, Landrat 100.000 € im Einzelfall, der Verkauf von Holz der Stiftung des Hospitals zum Heiligen Geist in Ellwangen bis zu 25.000 €, 15. der Abschluss von Miet-, Leasing-, Contracting- und Pachtverträgen bis zu einer jährlichen Miet-, Veranstaltungen des Ostalbkreises Leasing-, Contracting- oder Pachtsumme von 75.000 € im Einzelfall, August 2009 16. die Entscheidung über die Führung von Rechts- – Änderungen bleiben vorbehalten – streitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert Ausstellungen 50.000 € nicht übersteigt, bis 2.8. Aalen Ute Sternbacher-Bohe und 17. der Abschluss von gerichtlichen und außergericht- Georg Sternbacher lichen Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Rathausgalerie Landkreises im Einzelfall 50.000 € nicht über- bis 23.8. Aalen Marita G. Weiden und Qi steigt, Yang, Altes, Rathaus - Galerie 18. der Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisa- des Kunstvereins tionen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis bis 13.9. Aalen Bello impossibile, Schloss zu 500 € jährlich sowie der Austritt aus ihnen, Fachsenfeld 19. die Entscheidung über die Bewilligung von Son- bis13.9. Lorch Meister der Bildhauerei dernutzungen nach dem Straßengesetz. Kloster Lorch § 13 bis 4.10. Aalen „Der Macht ein Gesicht Sonderbestimmung für die Kreiskrankenhäuser geben....“, Römische des Ostalbkreises Kaiserbilder am Limes, Für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises, die in der Limesmuseum Rechtsform von Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebs- gesetzes geführt werden, gilt die Betriebssatzung für die Konzerte und musikalische Veranstaltungen Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in der jeweils gelten- den Fassung. bis 9.8. Schwäbisch Festival Europäische Gmünd Kirchenmusik § 14 Funktionsbezeichnungen 4.8. Ellwangen „Nabucco“, Schloss, 20:00 Uhr Personal- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechts- 16.8. Ellwangen Soiree mit Maren Jacob, neutral zu verstehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit Oratorienchor, Palais wurde auf wiederholte geschlechtsspezifische Formulierun- gen verzichtet. 28./29.8 Ellwangen Cafe Sehnsucht, Cafe Ars Vivendi, 20:00 Uhr § 15 In-Kraft-Treten 28./29.8. Lorch KulturJahresZeiten, Kloster 30.8. Aalen Symphoniekonzert, Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Evangelische Stadtkirche, Bekanntmachung in Kraft. 18:00 Uhr Hinweis für die Geltendmachung Theater von Verfahrens- oder 1.8. Ellwangen „Die Wellküren“, Kabarett, Formvorschriftenverletzungen Reit- und Fahrverein Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- Rindelbach, Reithalle schriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg Rindelbach, 20:00 Uhr (LKrO) oder auf Grund der LKrO beim Zustandekommen 2., 5., 6., Ellwangen TheaterMenschen e. V., dieser Satzung wird nach § 3 LKrO unbeachtlich, wenn sie 7., 8. u. 9.8. Theatersenke, 20:00 Uhr nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der 2.8. Aalen „Die Geierwally“, Theater der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Stadt Aalen, Schloss Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, Wasseralfingen, 21:00 Uhr – 137 –
Sport 2.8. Ellwangen 15. Naturhorntag, Fußgängerzone, 11:00 Uhr 4./5.8. Ellwangen Tour de Ländle mit dem SWR, 2.8. Lauchheim Nacht der Poeten mit SWR2, Innenstadt Internationale Musikschulaka- 20. - 23.8. Oberkochen 15. Kocher-Cup / Dunlop demie, Kulturzentrum Schloss WTB Circuit 2009, Tennisclub, Kapfenburg, 20:30 Uhr Tennisanlage 5., 22. Ellwangen Stadtführung, Tourist-Info, 22./23.8. Gschwend C-Jugendfußballturnier, u. 29.8. 5.8. – 18:00 Uhr Waldstadion, SV Frickenhofen 22. und 29.8. – 10:30 Uhr 28./29.8. Hüttlingen Jedermannturnier, Blitzturnier, 6.8. Ellwangen Kulinarische Stadtführung, TSV, Abt. Handball, Limeshalle Tourist-Info,19:30 Uhr 30.8. Ellwangen 5. Ellwanger City-Radrennen, 8.8. Ellwangen Schlossführung, 14:00 Uhr Innenstadt 8. u. 23.8. Ellwangen Candle-Light-Führung durch 30.8. Hüttlingen Handballturnier, Limeshalle das Schloss 8.8. - 21:00 Uhr Sonstige Veranstaltungen 23.8. - 20:30 Uhr 8.8. Iggingen Biergarten am Kotteler - bis 2.8. Hüttlingen Burgfest, Marienburg 10 Jahre „Sexy Five“ bis 20.9. Schwäbisch Spielplatz auf dem Oberen Marktplatz Gmünd Marktplatz 8./9.8. Bopfingen 9. Wirte- und Weinfest sowie 1.8. Schwäbisch Familiennachmittag mit Kunstsommer, Marktplatz und Gmünd Kinderprogramm und „More Schranne, 17:00 Uhr fun“, Congress-Centrum 11. - 21.8. Heubach Kidstown, Stellung Stadtgarten, 14:00 Uhr 14.8. Ellwangen Candle-Light-Führung durch die bis 18:00 Uhr Innenstadt, Tourist-Info, 1.8. Schwäbisch CCS-Party-Night mit „Siala 20:30 Uhr Gmünd Rolers“, Congress-Centrum 14. - 17.8. Stödtlen St. Leonhardsfest, Festplatz Stadtgarten, 19:00 Uhr bis 23:30 Uhr 15.8. Ellwangen Spanischer Abend mit El grupo alegria, Platz hinter der 1., 8.,15., Schwäbisch Stadtführung, i-Punkt am Stadthalle, 19:00 Uhr 22. u. 29.8. Gmünd Marktplatz, 10:30 Uhr 16.8. Ellwangen Schlossfest für Kinder 1.8. Ellwangen Sänftenrennen, Fuchseck, 20:00 Uhr 21. - 23.8. Westhausen Dorffest, RCV 1.8. Lauchheim Große SWR1 Party, 10 Jahre 22./23.8. Essingen Kreisjungtierschau mit 75-jähri- Schloss Kapfenburg, gem Vereinsjubiläum des Kulturzentrum Schloss Kapfen- Kleintierzuchtvereins, Vereins- burg, 20:30 Uhr heim 2.8. Aalen Führung im Limesmuseum, 14:30 Uhr 2., 9.,16. Schwäbisch „Tintenherz“, Sommer-Freilicht- u. 23.8. Gmünd Inszenierung im Abenteuerland Hölltal, Hölltal-Zirkuszelt, 15:00 Uhr Herausgegeben vom Landratsamt Ostalbkreis. Verantwortlich: Landrat Klaus Pavel, Aalen, Stuttgarter Straße 41, oder Vertreter im Amt. Herstellung und Vertrieb: Cicero Opferkuch, Amtsblatt-Verlag, Lerchenweg 3, 73491 Neuler. Das Amtsblatt für den Ostalbkreis erscheint in der Regel wöchentlich (freitags). Bezugspreis monatlich € 1,00 einschl. Trägerlohn und MwSt. Bekanntmachungen und Beiträge für das Amtsblatt sind an die Pressestelle des Ostalbkreises in Aalen zu senden. Redaktionsschluss ist jeweils dienstags 16:00 Uhr. – 138 –
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