Ferienprogramm 2009 mit Rekordangebot

Die Seite wird erstellt Stefan-Louis Rösch
 
WEITER LESEN
Ferienprogramm 2009 mit Rekordangebot
37. Jahrgang                                        31. Juli 2009                                         Nr. 30/31

                      Ferienprogramm 2009 mit Rekordangebot:
              Mit Rittern, Römern und Raetovariern durch den Museumssommer
                                                             KISS auf Schloss Untergröningen die Ferienaktionen mit
                                                             einer Führung durch die aktuelle Sonderausstellung „VIVID
                                                             FANTASY – die blühende Fantasie“. Am 13. September
                                                             findet zudem der bundesweite Tag des offenen Denkmals
                                                             statt, an dem unter dem Motto „Historische Orte des
                                                             Genusses“ auch im Ostalbkreis allerhand geboten sein
                                                             wird.
                                                             Wie immer also ist für jede Altersklasse etwas dabei, und
                                                             nicht nur Kinder werden im Sommerferienprogramm der
                                                             Museen fündig. Nach dem tollen Erfolg der Museums-
                                                             woche Ostwürttemberg im letzten Jahr, wo in vielen städti-
                                                             schen Museen in Aalen, Ellwangen, Schwäbisch Gmünd
                                                             sowie in Giengen und Heidenheim der Eintritt frei war, fin-
                                                             det auch 2009 die Museumswoche vom 8. bis 16. August
Limesturm bei Rainau-Buch
                                                             wieder statt.
                                                             Das komplette Ferienprogramm ist im Internet unter
Trotz Sommerferien eine kleine Denksportübung: Die           www.museen.ostalbkreis.de und als Handreichung im
Ferien haben 45 Tage, 31 Museen bieten 18 Ausstellungen      Landratsamt, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden
und 148 Einzelaktionen. Was bei dieser Rechnung heraus-      sowie den Museen des Ostalbkreises zu finden oder bei
kommt? Jede Menge Spaß und Abwechslung!                      der Museumsbeauftragten des Ostalbkreises erhältlich
„Schon vom ersten Tag an, ist allerhand geboten“, ver-       (Telefon 07361 503-1315, E-Mail: heidrun.heckmann@
spricht die Museumsbeauftragte des Ostalbkreises,            ostalbkreis.de). Anmeldungen erfolgen direkt über die an-
Heidrun Heckmann. Am letzten Tag der Ferien beschließt       gegebenen Telefonnummern der Museen.

                             Auch 2009: Das Schüler-Ferien-Ticket
                            Für wenig Geld mobil in ganz Baden-Württemberg -
                                 das Schüler-Ferien-Ticket macht's möglich

Die lang ersehnten Sommerferien sind da. Jetzt stellt sich   darüber hinaus über 100 Vergünstigungen in Einrichtung-
die Frage: Was unternehme ich in diesen 6 ½ Wochen           en wie Freizeit- und Erlebnisparks, Schwimmbädern, Kart-
und wie komme ich da hin? Hierzu gibt es ein tolles          bahnen, Kletterhallen, Museen und vielen mehr.
Angebot: Wie in den vergangenen Jahren bietet sich jun-      Wer kann ein Schüler-Ferien-Ticket erwerben?
gen Leuten auch 2009 in den Sommerferien wieder die
Möglichkeit, für 26 bzw. 28 Euro kreuz und quer in ganz      Das SFT kann von allen Vollzeitschülern (nicht für Studen-
Baden-Württemberg unterwegs zu sein.                         ten und Auszubildende) bis zum vollendeten 23.
                                                             Lebensjahr, gegen Vorlage des Schülerausweises, erwor-
Was ist das Schüler-Ferien-Ticket?                           ben werden. Zu beachten ist dabei, dass das Ticket nur in
Das Schüler-Ferien-Ticket (SFT) ist ein Angebot der DB und   Verbindung mit einem Schülerausweis gültig ist. Dieser
zahlreicher öffentlicher und privater Kooperationspartner,   sollte also auf allen Fahrten mit dabei sein.
welches es Vollzeitschülern erlaubt, vom 30. Juli bis zum    Wo bekomme ich ein Schüler-Ferien-Ticket?
13. September 2009 das gesamte Ländle zu bereisen. Es
berechtigt zur freien Fahrt in allen Bussen, Nahverkehrs-    Das SFT ist in allen Reise-Zentren der Deutschen Bahn AG
zügen (in der 2. Klasse) sowie mit den meisten Bodensee-     und den Reisebüros mit DB-Lizenz zum Preis von 28 Euro
schiffen. Auch ein paar Strecken außerhalb Baden-            erhältlich. Schüler mit einer Zeitkarte zahlen 26 Euro.
Württembergs gehören dazu. Es bietet dem Inhaber

                                                        – 131 –
Aufgepasst!                                                Fahrschein muss lediglich eine Fahrradkarte für den
Am 3. August ist Partnertag. Inhaber eines SFT können an   Nahverkehr (4,50 Euro) gelöst werden.
diesem Tag einmalig eine Begleitperson (die ebenfalls      Weitere Informationen rund um das SFT gibt es im Internet
Schüler im Sinne des SFT sein muss) mitnehmen. Als         unter www.schueler-ferien-ticket.de

                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                               Ostalbkreis
         ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG                            (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesge-
                                                               bührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
     Bekanntmachung des Landratsamtes
      Ostalbkreis nach § 15 Verwaltungs-                                          §2
zustellungsgesetz für Baden-Württemberg vom                           Änderungen in der Anlage zur
30. Juni 1958 (Ges.Bl. S. 165) zuletzt geändert                            Rechtsverordnung
        am 3. Juli 2007 (Ges.Bl. S. 293)                   (1) Bei Gebührenverzeichnis Nr. 60.1.8 (2. Leichenschau
Herrn Pablo Timo Reinhardt, zuletzt wohnhaft in Ahornweg       zur Feuerbestattung) wird die Gebühr von 27 € auf
17, 89605 Altheim, derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt,       20 € geändert.
ist ein Bußgeldbescheid des Landratsamtes Ostalbkreis                                §3
vom 8. Juli 2009, Aktenzeichen VII/71-086.2-505.41.                              Inkrafttreten
290431.6 zu eröffnen.
                                                           (1) Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Herrn Reinhardt wird hiermit Gelegenheit gegeben, diesen
                                                           Aalen, 1. Juli 2009
Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen vom Tage
der Bekanntmachung an beim Landratsamt Ostalbkreis,
73430 Aalen, Bahnhofstraße 50, I. OG, einzusehen und
abzuholen.                                                 gez.
Diese Bekanntmachung wird, beginnend mit dem Tag ihrer     Klaus Pavel
Veröffentlichung im Amtsblatt des Ostalbkreises, an der
                                                           Landrat
Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle des Landrats-
amtes in 73430 Aalen, Stuttgarter Straße 41 und an der
Bekanntmachungstafel in der Eingangshalle der Außen-
stelle des Landratsamtes in 73525 Schwäbisch Gmünd,
Haußmannstraße 29, für die Dauer von zwei Wochen aus-           Hauptsatzung des Ostalbkreises
gehängt.                                                   Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-
Landratsamt Ostalbkreis                                    Württemberg hat der Kreistag des Ostalbkreises am 21.
VII/71-086.2-505.41.290431.6                               Juli 2009 die Hauptsatzung des Ostalbkreises wie folgt
                                                           beschlossen:
                                                                                  §1
      Änderung der Rechtsverordnung des                                  Organe des Landkreises
           Landratsamts Ostalbkreis                        Organe des Ostalbkreises sind der Kreistag und der
 über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung        Landrat.
 von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als                              §2
    untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung)                     Zusammensetzung des Kreistags
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in      Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und
der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des               den Kreisräten.
Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895)
wird verordnet:                                                                    §3
                                                                  Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags
                         §1
              Allgemeine Bestimmungen                      Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des
                                                           Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landrats-         des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser
    amts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Lan-   Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem
    desverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbe-     Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes
    hörde im Sinne der Landesbauordnung werden Ge-         zukommt.
    bühren nach der Anlage zu dieser Verordnung
    (Gebührenverzeichnis) erhoben.                                                 §4
                                                                  Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1,
    für die kein Gebührentatbestand oder Gebührenfrei-     Dem Kreistag obliegen insbesondere:
    heit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 €      (1) Aufgaben, deren Wahrnehmung die LKrO ausdrück-
    erhoben werden.                                            lich dem Kreistag zuweist und Aufgaben von besonde-

                                                      – 132 –
rer Bedeutung (soweit nicht in § 34 Abs. 2 LKrO auf-      (2) Aufgaben, die in § 34 Abs. 2 LKrO von der
geführt):                                                     Übertragung auf beschließende Ausschüsse ausge-
1.   Wahl des Landrats,                                       nommen sind:

2.   Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des               1.   die Bestellung der Mitglieder und der Stellver-
     Kreistags,                                                     treter von Ausschüssen des Kreistags,

3.   Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlaus-              2.   die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung
     schusses für die Wahl zum Kreistag sowie die                   einschließlich Höhergruppierung und Entlassung
     Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fal-             der leitenden Beamten und leitenden Beschäf-
     lenden Sitze,                                                  tigten im Einvernehmen mit dem Landrat; leitende
                                                                    Beamte und leitende Beschäftigte in diesem Sinne
4.   die Bildung von beschließenden Ausschüssen für                 sind Dezernenten und Geschäftsbereichsleiter bzw.
     die dauernde Erledigung bestehender Aufgaben-                  Amtsleiter,
     gebiete sowie des Schulbeirats nach § 49
     Schulgesetz,                                              3.   die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

5.   die Bildung beratender Ausschüsse,                        4.   der Erlass von Satzungen des Landkreises,

6.   die Bestellung der Mitglieder von Beiräten, die           5.   die Aufstellung des Entwicklungsprogramms des
     Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung                    Landkreises,
     des Regionalverbands, die Bestellung der weite-           6.   die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen
     ren Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreis-                  des Landkreises und des Regionalverbandes,
     sparkasse, die Entsendung von Vertretern in die           7.   die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse
     Gesellschaftsversammlung, den Aufsichtsrat oder                der Bediensteten des Landkreises,
     die entsprechenden Organe eines Beteiligungs-
     unternehmens i. S. von § 48 LKrO i. V. mit § 105          8.   die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
     Abs. 1 GemO, soweit nicht der Landrat den                 9.   die Verfügung über Vermögen des Landkreises,
     Landkreis gesetzlich vertritt,                                 die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftli-
7.   die Berufung sachkundiger Kreiseinwohner als                   cher Bedeutung ist,
     beratende Mitglieder in beschließende Aus-                10. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Er wei-
     schüsse oder als Mitglieder in beratende Aus-                 terung und Aufhebung von öffentlichen Einrich-
     schüsse in jeweils widerruflicher Weise,                      tungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie
8.   die Entscheidung über die         Führung   eines             die Beteiligung an solchen,
     Wappens durch den Landkreis,                              11. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftli-
9.   die Entscheidung über die Änderung des Namens                 chen Unternehmen des Landkreises und von sol-
     des Landkreises,                                              chen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
10. die Einführung und Verleihung von Ehrungen des             12. die Entscheidung über die Aufnahme von
    Landkreises,                                                   Krediten, die Begründung einer Zahlungsver-
                                                                   pflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditauf-
11. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach                     nahme gleichkommt, die Bestellung von Sicher-
    § 15 des Polizeigesetzes,                                      heiten, die Übernahme von Verpflichtungen aus
12. die Feststellung über das Vorliegen von Hinde-                 Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte
    rungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und              i. S. von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den
    von Gründen für das Ausscheiden von Mit-                       Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Be-
    gliedern des Kreistags vor Ablauf der Wahlzeit,                deutung sind,
13. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichti-          13. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nach-
    gen Grundes gem. § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es                   tragssatzungen sowie die Feststellung der Jahres-
    sich um Tätigkeiten im Kreistag oder einem Aus-                rechnung,
    schuss des Landkreises handelt,                            14. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
14. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreis-               15. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und
    einwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer                   die Niederschlagung solcher Ansprüche, die
    ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO),                   Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Ab-
15. die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das                 schluss von Vergleichen, soweit sie für den Land-
    Vorliegen der Voraussetzungen des Verbots, An-                 kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
    sprüche und Interessen eines Anderen gegen den                 sind,
    Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO),            16. der Beitritt zu Zweckverbänden und der Austritt
16. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehren-                   aus diesen,
    amtlich Tätige wegen Verletzung ihrer Pflichten (§         17. die Übertragung von Aufgaben auf das Rech-
    13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LKrO),                 nungsprüfungsamt.
17. die Entscheidung über die Errichtung und Auf-         (3) Dem Kreistag obliegt die Erteilung von Weisungen an
    hebung von Außenstellen des Landratsamts.                 die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafter ver-

                                                     – 133 –
sammlung oder in dem entsprechenden Organ der                        liche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und
     Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts,                 Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschuss-
     an denen der Landkreis beteiligt ist, bei Beschlussge-               mitglied an seine Stelle der nächste, nicht verhinderte
     genständen, die unter die Vorbehaltszuständigkeit des                und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter in An-
     Kreistags nach § 34 Abs. 2 der Landkreisordnung fal-                 spruch genommene Stellvertreter (Stellvertreter nach
     len sowie bei sonstigen auch für den Landkreis wichti-               Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der
     gen Angelegenheiten.                                                 Bestellung des Stellvertreters zu entscheiden.
                         §5                                                                 §6
           Bildung und Zusammensetzung                                  Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
           der beschließenden Ausschüsse                           (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im
(1) Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende                      Rahmen ihres Geschäftskreises selbstständig an Stelle
    beschließende Ausschüsse gebildet:                                 des Kreistags über die ihnen zugewiesenen Aufgaben-
     1.   der Ausschuss für Bildung und Finanzen,                      gebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere
                                                                       Zuständigkeiten gegeben sind.
     2.   der Ausschuss für Umweltschutz und          Kreisent-
          wicklung,                                                (2) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag
                                                                       vorbehalten ist, sollen in beschließenden Ausschüssen
     3.   der Sozialausschuss.                                         vorberaten werden. Dies gilt nicht, wenn der beschlie-
(2) Es werden folgende weitere beschließende Ausschüsse                ßende Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern i.
    gebildet:                                                          S. von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO beschlussunfähig ist.
     1.   der Krankenhausausschuss (Betriebsausschuss)                                        §7
          aufgrund von § 7 des Eigenbetriebsgesetzes in                          Verhältnis zwischen Kreistag
          Verbindung mit § 34 Abs. 1 LKrO,                                     und beschließenden Ausschüssen
     2.   der Stiftungsausschuss aufgrund von § 5 der              (1) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen
          Satzung der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist              allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, An-
          in Ellwangen/Jagst,                                          gelegenheiten an sich ziehen oder Beschlüsse der be-
                                                                       schließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht voll-
     3.   der Jugendhilfeausschuss aufgrund der §§ 70
                                                                       zogen sind, ändern oder aufheben.
          und 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch
          (VIII) Kinder- und Jugendhilfe i. V. m. § 2 Kinder-      (2) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Aus-
          und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg                  schusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur
          (LKJHG).                                                     Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Land-
                                                                       kreis von besonderer Bedeutung ist.
(3) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem
    Landrat als Vorsitzenden an:                                                         §8
                                                                    Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse
     -    dem Ausschuss für Bildung und Finanzen 24
          Kreisräte,                                               (1) Der Ausschuss für Bildung und Finanzen ist für die
                                                                       Angelegenheiten aus folgenden Bereichen zuständig:
     -    dem Ausschuss für Umweltschutz und Kreisent-
          wicklung 16 Kreisräte,                                          Schulen und Bildung, kulturelle Angelegenheiten,
                                                                          Denkmalpflege, Archivwesen, Sport, Tourismus, zen-
     -    dem Sozialausschuss 17 Kreisräte und beratende
                                                                          trale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangele-
          Mitglieder,
                                                                          genheiten, Finanzen, Liegenschaften (ausgenommen
     -    dem Krankenhausausschuss 16 Kreisräte.                          Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit
     Die Zusammensetzung des Stiftungsausschusses der                     Kreisstraßen und Abfallbeseitigungsanlagen), sowie
     Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen/                    Miet-, Leasing-, Contracting- und Pachtverträge, örtli-
     Jagst ergibt sich aus der Satzung der Hospitalstiftung               che und überörtliche Prüfungen, allgemeine Fest-
     zum Heiligen Geist in Ellwangen/Jagst.                               setzung von Tarifen, Erlass von Polizeiverordnungen,
                                                                          Wahlen, Gesundheit, Verbraucherschutz.
     Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
     ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes                    Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung der
     Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, dem Kinder- und                 Geschäftsbereichsleiter bzw. Amtsleiter der Geschäfts-
     Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)                      bereiche bzw. Ämter für Soziales, Jugend und Familie
     und der Satzung des Kreisjugendamtes.                                sowie des Kreisbrandmeisters erfolgt die Vorauswahl
                                                                          und die Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte
                                                                          dem jeweiligen Fachausschuss (Sozialausschuss, Ju-
    einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die
                                                                          gendhilfeausschuss, Ausschuss für Umweltschutz und
    den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die
                                                                          Kreisentwicklung).
    Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon
    bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit           (2) Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung
    dem Vorsitz durch den Landrat.                                     ist für die Angelegenheiten aus folgenden Bereichen
                                                                       zuständig:
(5) Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein
    Stellvertreter bestellt, der dieses im Verhinderungsfall              Kreisplanung, Kreisentwicklung, Abfallwirtschaft und
    vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persön-          Kreisstraßen (einschließlich Grundstücksangelegenheiten

                                                              – 134 –
im Zusammenhang mit Kreisstraßen und Abfallbe-               von 200.000 € im Einzelfall; gleichgestellt sind
     seitigungsanlagen), Bundes- und Landesstraßen,               Änderungen oder Überschreitungen der Vergabe-
     Verkehrsausbauplanungen, Öffentlicher Personennah-           summen für Lieferungen und Leistungen ab einem
     verkehr, Schülerbeförderung, Feuerwehr und Rettungs-         Gesamtbetrag von mehr als 200.000 € im Einzelfall,
     dienst, Wirtschaftsförderung, Umwelt- und Land-              a)   wenn der Erhöhungsbetrag mehr als 200.000 €
     schaftsschutz, Obst- und Gartenbauberatung, Ver-                  im Einzelfall beträgt oder
     messungswesen, Landwirtschaft, Flurneuordnung und
     Landentwicklung, Forstwesen, Gewässer, Gewerbe-              b)   wenn der Erhöhungsbetrag mehr als 20 % der
     aufsicht, Themenbereich Energie.                                  ursprünglichen Vergabesummen beträgt,
     Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des      3.   die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen
     Kreisbrandmeisters erfolgen die Vorauswahl und die           Ausgaben nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO von mehr
     Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem                 als 50.000 € - falls jedoch keine Deckung innerhalb
     Ausschuss für Bildung und Finanzen.                          des Geschäftskreises des jeweiligen Ausschusses mög-
                                                                  lich ist, nur im Einvernehmen mit dem Ausschuss für
(3) Der Sozialausschuss ist für die Angelegenheiten aus           Bildung und Finanzen - die Bewilligung von nicht ein-
    folgenden Bereichen zuständig:                                zeln im Haushaltsplan ausgewiesenen Freiwilligkeits-
     Angelegenheiten der sozialen Sicherung, insbeson-            leistungen von mehr als 10.000 € und die Bewil-
     dere der Alten- und Behindertenhilfe sowie des Ar-           ligung einer Vermehrung oder Hebung von Stellen
     beitsmarkts, Integration und Versorgung. Der Aus-            nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO,
     schuss ist auch zuständig für Planung und Prävention    4.   die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungs-
     in diesen Bereichen.                                         haushalt ohne betragsmäßige Begrenzung, soweit die
     Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung des           Verwaltung nicht durch Planvermerk zur Übertragung
     Geschäftsbereichsleiters bzw. des Amtsleiters des            ermächtigt wird,
     Geschäftsbereichs bzw. des Amts für Soziales erfol-     5.   der Verzicht auf Ansprüche, der Erlass von Forde-
     gen die Vorauswahl und die Empfehlung an den                 rungen des Landkreises sowie die Niederschlagung
     Kreistag gemeinsam mit dem Ausschuss für Bildung             von Forderungen des Landkreises von mehr als
     und Finanzen.                                                25.000 € im Einzelfall,
(4) Der Stiftungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus   6.   Stundungen über 50.000 € im Einzelfall,
    folgenden Bereichen zuständig:
                                                             7.   die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und
     Die Verwaltung der Stiftung des Hospitals zum Hl.            die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirt-
     Geist in Ellwangen.                                          schaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, die
(5) Die Aufgaben des Krankenhausausschusses (Betriebs-            Bestellung von Sicherheiten von mehr als 500.000 €
    ausschusses) ergeben sich aus der Betriebssatzung der         bis zu 2,5 Mio. €, die Übernahme von Bürgschaften,
    Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in ihrer jeweili-        die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewähr-
    gen Fassung.                                                  verträgen und über Rechtsgeschäfte i. S. von § 88
(6) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben               Abs. 3 GemO von mehr als 25.000 € bis zu
    sich aus § 71 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes              500.000 € im Einzelfall,
    Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung      8.   der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grund-
    des Kreisjugendamtes. Bei der Entscheidung über die           stücksgleichen Rechten von mehr als 200.000 € bis
    Stellenbesetzung des Geschäftsbereichsleiters bzw.            zu 500.000 € im Einzelfall,
    des Amtsleiters des Geschäftsbereichs bzw. des Amts      9.   die Veräußerung und dingliche Belastung von Grund-
    für Jugend und Familie erfolgt die Vorauswahl und die         eigentum oder grundstücksgleichen Rechten von mehr
    Empfehlung an den Kreistag gemeinsam mit dem                  als 200.000 € bis zu 500.000 € im Einzelfall,
    Ausschuss für Bildung und Finanzen.
                                                             10. der Verkauf von beweglichem Vermögen von mehr als
                        §9                                       100.000 € bis zu 250.000 € im Einzelfall; der
               Zuständigkeitsrahmen                              Stiftungsausschuss ist bei Holzverkauf von mehr als
     Den beschließenden Ausschüssen werden im Rahmen             25.000 € zuständig,
     ihres Geschäftskreises gem. § 8 zur dauernden           11. Abschluss von Miet-, Leasing-, Contracting- und Pacht-
     Erledigung übertragen:                                      verträgen ab einer jährlichen Miet-, Leasing-, Con-
1.   die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvor-          tracting- oder Pachtsumme von mehr als 75.000 € im
     habens und die Genehmigung der Bauunterlagen                Einzelfall,
     sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung bei         12. die Entscheidung über die Führung von Rechts-
     Gesamtkosten                                                streitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr
     - von mehr als 200.000 € bis 1 Mio. € im Einzelfall,        als 50.000 € bis zu 250.000 € beträgt,
     - im Straßenbau von mehr als 200.000 € bis zu 1,5       13. der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtli-
       Mio. € im Einzelfall,                                     chen Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Land-
2.   der Vollzug des Haushaltsplans und die Vergabe von          kreises mehr als 50.000 € bis zu 250.000 € beträgt,
     Lieferungen und Leistungen ab einem Gesamtbetrag        14. der Beitritt zu juristischen Personen des öffentlichen
                                                                 und des privaten Rechts und der Austritt aus diesen,

                                                        – 135 –
soweit nicht der Kreistag (§ 4 Abs. 2 Ziff. 16) oder der         4. die Entscheidung über die Ernennung und
    Landrat (§ 12 Abs. 4 Ziff. 18) zuständig ist,                       Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen
15. im Einvernehmen mit dem Landrat die Entscheidung                    A 1 bis A 11 BBesG,
    über die Ernennung und Entlassung der Beamten der                5. die Entscheidung über die Einstellung und Ent-
    Besoldungsgruppen A 12 BBesG und höher sowie die                     lassung der Beschäftigten der Entgeltgruppen 9
    Einstellung und Entlassung der Angestellten im Bereich               bis 11 TVöD sowie über den Vollzug des Stellen-
    der allgemeinen Verwaltung der Entgeltgruppe 12 TVöP                 plans, ausgenommen für leitende Beschäftigte,
    und höher, insoweit es sich nicht um leitende Beamte             6.   die Entscheidung über die Einstellung und Ent-
    oder Angestellte im Sinne von § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der                 lassung der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tier-
    Hauptsatzung handelt.                                                 ärzte und Fleischkontrolleure in und außerhalb
16. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter des                      öffentlicher Schlachthöfe.
    Landkreises in der Gesellschafterversammlung oder in        (4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbeson-
    dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer               dere
    Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Land-
    kreis mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist, bei             1.   die Entscheidung über die Anstellung, Höher-
    Beschlussgegenständen, die nicht in die Zuständigkeit                 gruppierung und Entlassung von Beschäftigten
    des Kreistages nach § 4 Abs. 3 fallen.                                der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD,
                        § 10                                         2.   die Entscheidung über die Ausführungen eines
                Zuständigkeitszweifel                                     Bauvorhabens und die Genehmigung der Bau-
                                                                          unterlagen sowie die Anerkennung der Schlussab-
Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Ange-                       rechnung, wenn die Gesamtkosten 200.000 €
legenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so               nicht übersteigen,
ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Ist zweifelhaft,
welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit            3.   der Vollzug des Haushaltsplans und die Vergabe
des Ausschusses für Bildung und Finanzen anzunehmen.                      von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Ge-
Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so                   samtbetrag von 200.000 € im Einzelfall; gleich-
führt der Landrat die Entscheidung des Kreistags herbei.                  gestellt sind Änderungen oder Überschreitungen
                                                                          der Vergabesummen für Lieferungen und Leistun-
                          § 11                                            gen
                       Ältestenrat
                                                                          a)   bis zu einem Gesamtvergabebetrag von
Aufgrund von § 28 Abs. 1 der LKrO wird ein Ältestenrat                         200.000 € im Einzelfall,
gebildet.
                                                                          b)   über einen Gesamtvergabebetrag von
                      § 12                                                     200.000 € im Einzelfall hinaus, wenn die
           Zuständigkeiten des Landrats                                        Erhöhung innerhalb von 20 % der ursprüng-
(1) Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sach-                   lichen Vergabesumme, höchstens jedoch
    gemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungs-                           unter 200.000 € liegt.
    gemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und                        Diese Wertgrenzen gelten nicht für voraussehbare
    regelt die innere Organisation des Landratsamts.                      wiederkehrende Lieferungen und Leistungen.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Ge-            4.   die Bewilligung von nicht einzeln im Haushalts-
    schäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsauf-                    plan ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen bis
    gaben, die ihm sonst durch Gesetz sowie vom                           zur Höhe von 10.000 €,
    Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich
    nichts anderes bestimmt ist.                                     5.   die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen
                                                                          Ausgaben nach § 84 Abs. 1 und 2 GemO bis zu
(3) Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauern-                      50.000 € im Einzelfall,
    den Erledigung übertragen:
                                                                     6.   der Verzicht auf Ansprüche und der Erlass von
    1.   die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohn-                     Forderungen sowie die Niederschlagung von For-
         ern und Sachverständigen zu den Beratungen des                   derungen des Landkreises bis zu 25.000 €,
         Kreistags und der Ausschüsse,
                                                                     7.   Stundungen bis zu einem Betrag von 50.000 €,
    2.   die Bestellung von Kreiseinwohnern zur ehrenamt-
         lichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen              8.   die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des
         Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Ent-                          Höchstbetrags der Haushaltssatzung,
         scheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für               9.   die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme
         die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mit-                  von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und
         wirkung vorliegt,                                                über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 88 Abs. 3
    3.   die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmun-                     GemO bis zum Betrag von 25.000 € im Einzelfall,
         gen der Satzungen und Polizeiverordnungen, so-              10. die Aufnahme von Krediten und die Begründung
         weit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbillig-               einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich
         keiten im Einzelfall erforderlich und in diesen                 einer Kreditaufnahme gleichkommt, die Bestellung
         Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt                    von Sicherheiten bis zu 500.000 €,
         sind,
                                                                     11. Geldanlagen,

                                                           – 136 –
12. der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder          der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
        grundstücksgleichen Rechten einschließlich der        gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der
        Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu 200.000 €          Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
        im Einzelfall,                                        Satzung verletzt worden sind.
    13. die Veräußerung und dingliche Belastung von
        Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten        Aalen, 22. Juli 2009
        bis zu 200.000 € im Einzelfall,                       Landratsamt Ostalbkreis
    14. der Verkauf von beweglichem Vermögen bis zu           gez. Klaus Pavel, Landrat
        100.000 € im Einzelfall, der Verkauf von Holz
        der Stiftung des Hospitals zum Heiligen Geist in
        Ellwangen bis zu 25.000 €,
    15. der Abschluss von Miet-, Leasing-, Contracting-
        und Pachtverträgen bis zu einer jährlichen Miet-,           Veranstaltungen des Ostalbkreises
        Leasing-, Contracting- oder Pachtsumme von
        75.000 € im Einzelfall,
                                                                               August 2009
    16. die Entscheidung über die Führung von Rechts-
                                                                   – Änderungen bleiben vorbehalten –
        streitigkeiten, wenn im Einzelfall der Streitwert                          Ausstellungen
        50.000 € nicht übersteigt,
                                                              bis 2.8.     Aalen          Ute Sternbacher-Bohe und
    17. der Abschluss von gerichtlichen und außergericht-                                 Georg Sternbacher
        lichen Vergleichen, wenn das Zugeständnis des                                     Rathausgalerie
        Landkreises im Einzelfall 50.000 € nicht über-        bis 23.8.    Aalen          Marita G. Weiden und Qi
        steigt,                                                                           Yang, Altes, Rathaus - Galerie
    18. der Beitritt zu Vereinen, Verbänden und Organisa-                                 des Kunstvereins
        tionen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis   bis 13.9.    Aalen          Bello impossibile, Schloss
        zu 500 € jährlich sowie der Austritt aus ihnen,                                   Fachsenfeld
    19. die Entscheidung über die Bewilligung von Son-        bis13.9.     Lorch          Meister der Bildhauerei
        dernutzungen nach dem Straßengesetz.                                              Kloster Lorch
                   § 13                                       bis 4.10.    Aalen          „Der Macht ein Gesicht
Sonderbestimmung für die Kreiskrankenhäuser                                               geben....“, Römische
             des Ostalbkreises                                                            Kaiserbilder am Limes,
Für die Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises, die in der                                  Limesmuseum
Rechtsform von Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebs-
gesetzes geführt werden, gilt die Betriebssatzung für die          Konzerte und musikalische Veranstaltungen
Kreiskrankenhäuser des Ostalbkreises in der jeweils gelten-
den Fassung.                                                  bis 9.8.     Schwäbisch Festival Europäische
                                                                           Gmünd      Kirchenmusik
                       § 14
              Funktionsbezeichnungen                          4.8.         Ellwangen  „Nabucco“,
                                                                                      Schloss, 20:00 Uhr
Personal- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechts-
                                                              16.8.        Ellwangen  Soiree mit Maren Jacob,
neutral zu verstehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit
                                                                                      Oratorienchor, Palais
wurde auf wiederholte geschlechtsspezifische Formulierun-
gen verzichtet.                                               28./29.8     Ellwangen  Cafe Sehnsucht,
                                                                                      Cafe Ars Vivendi, 20:00 Uhr
                         § 15
                    In-Kraft-Treten                           28./29.8.    Lorch      KulturJahresZeiten, Kloster
                                                              30.8.        Aalen      Symphoniekonzert,
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
                                                                                      Evangelische Stadtkirche,
Bekanntmachung in Kraft.
                                                                                      18:00 Uhr

         Hinweis für die Geltendmachung                                                Theater
              von Verfahrens- oder                            1.8.         Ellwangen      „Die Wellküren“, Kabarett,
          Formvorschriftenverletzungen                                                    Reit- und Fahrverein
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                                     Rindelbach, Reithalle
schriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg                                      Rindelbach, 20:00 Uhr
(LKrO) oder auf Grund der LKrO beim Zustandekommen            2., 5., 6., Ellwangen       TheaterMenschen e. V.,
dieser Satzung wird nach § 3 LKrO unbeachtlich, wenn sie      7., 8. u. 9.8.              Theatersenke, 20:00 Uhr
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
                                                              2.8.           Aalen        „Die Geierwally“, Theater der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem
                                                                                          Stadt Aalen, Schloss
Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,
                                                                                          Wasseralfingen, 21:00 Uhr

                                                         – 137 –
Sport                                       2.8.            Ellwangen  15. Naturhorntag,
                                                                                                      Fußgängerzone, 11:00 Uhr
4./5.8.         Ellwangen
                       Tour de Ländle mit dem SWR,
                                                                           2.8.            Lauchheim  Nacht der Poeten mit SWR2,
                       Innenstadt
                                                                                                      Internationale Musikschulaka-
20. - 23.8. Oberkochen 15. Kocher-Cup / Dunlop                                                        demie, Kulturzentrum Schloss
                       WTB Circuit 2009, Tennisclub,                                                  Kapfenburg, 20:30 Uhr
                       Tennisanlage
                                                                           5., 22.         Ellwangen  Stadtführung, Tourist-Info,
22./23.8. Gschwend     C-Jugendfußballturnier,                             u. 29.8.                   5.8. – 18:00 Uhr
                       Waldstadion, SV Frickenhofen                                                   22. und 29.8. – 10:30 Uhr
28./29.8. Hüttlingen   Jedermannturnier, Blitzturnier,                     6.8.            Ellwangen  Kulinarische Stadtführung,
                       TSV, Abt. Handball, Limeshalle                                                 Tourist-Info,19:30 Uhr
30.8.       Ellwangen  5. Ellwanger City-Radrennen,                        8.8.            Ellwangen  Schlossführung, 14:00 Uhr
                       Innenstadt
                                                                           8. u. 23.8.     Ellwangen  Candle-Light-Führung durch
30.8.       Hüttlingen Handballturnier, Limeshalle                                                    das Schloss
                                                                                                      8.8. - 21:00 Uhr
                Sonstige Veranstaltungen                                                              23.8. - 20:30 Uhr
                                                                           8.8.            Iggingen   Biergarten am Kotteler -
bis 2.8.        Hüttlingen
                        Burgfest, Marienburg                                                          10 Jahre „Sexy Five“
bis 20.9.       Schwäbisch
                        Spielplatz auf dem Oberen                                                     Marktplatz
                Gmünd   Marktplatz                                         8./9.8.         Bopfingen  9. Wirte- und Weinfest sowie
1.8.            Schwäbisch
                        Familiennachmittag mit                                                        Kunstsommer, Marktplatz und
                Gmünd   Kinderprogramm und „More                                                      Schranne, 17:00 Uhr
                        fun“, Congress-Centrum                             11. - 21.8.     Heubach    Kidstown, Stellung
                        Stadtgarten, 14:00 Uhr
                                                                           14.8.           Ellwangen  Candle-Light-Führung durch die
                        bis 18:00 Uhr
                                                                                                      Innenstadt, Tourist-Info,
1.8.         Schwäbisch CCS-Party-Night mit „Siala                                                    20:30 Uhr
             Gmünd      Rolers“, Congress-Centrum
                                                                           14. - 17.8.     Stödtlen   St. Leonhardsfest, Festplatz
                        Stadtgarten, 19:00 Uhr
                        bis 23:30 Uhr                                      15.8.           Ellwangen  Spanischer Abend mit El
                                                                                                      grupo alegria, Platz hinter der
1., 8.,15., Schwäbisch Stadtführung, i-Punkt am
                                                                                                      Stadthalle, 19:00 Uhr
22. u. 29.8. Gmünd      Marktplatz, 10:30 Uhr
                                                                           16.8.           Ellwangen  Schlossfest für Kinder
1.8.         Ellwangen  Sänftenrennen, Fuchseck,
                        20:00 Uhr                                          21. - 23.8.     Westhausen Dorffest, RCV
1.8.         Lauchheim  Große SWR1 Party, 10 Jahre                         22./23.8.       Essingen   Kreisjungtierschau mit 75-jähri-
                        Schloss Kapfenburg,                                                           gem Vereinsjubiläum des
                        Kulturzentrum Schloss Kapfen-                                                 Kleintierzuchtvereins, Vereins-
                        burg, 20:30 Uhr                                                               heim
2.8.         Aalen      Führung im Limesmuseum,
                        14:30 Uhr
2., 9.,16. Schwäbisch „Tintenherz“, Sommer-Freilicht-
u. 23.8.     Gmünd      Inszenierung im Abenteuerland
                        Hölltal, Hölltal-Zirkuszelt,
                        15:00 Uhr

Herausgegeben vom Landratsamt Ostalbkreis.
Verantwortlich: Landrat Klaus Pavel, Aalen, Stuttgarter Straße 41, oder Vertreter im Amt.
Herstellung und Vertrieb: Cicero Opferkuch, Amtsblatt-Verlag, Lerchenweg 3, 73491 Neuler. Das Amtsblatt für den Ostalbkreis erscheint in der Regel
wöchentlich (freitags). Bezugspreis monatlich € 1,00 einschl. Trägerlohn und MwSt. Bekanntmachungen und Beiträge für das Amtsblatt sind an die
Pressestelle des Ostalbkreises in Aalen zu senden. Redaktionsschluss ist jeweils dienstags 16:00 Uhr.

                                                                     – 138 –
Sie können auch lesen