Financial Services News 10/2022 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte

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Financial Services News xx/2020 | Inhalt

Financial Services News 10/2022
Inhalt
Editorial                                                                                            1
Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister                                              2
Finanzaufsicht                                                                                      16
   Inhalte des zweiten Konsultationspapiers des Basler Ausschusses zum aufsichtlichen Rahmen für Krypto-
     Asset Risikopositionen (bcbs 533)                                                               16
Publikationen                                                                                       18
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Editorial

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervi-
sory Review and Evaluation Process, SREP) für Wertpapierinsti-
tute
Am 21. Juli 2022 veröffentlichten EBA & ESMA die Leitlinien zu den gemeinsamen Ver-
fahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess
bei Wertpapierinstituten (WpI). Zusammen mit den Leitlinien wurde von der EBA der
finale Entwurf der RTS zur Bestimmung von Säule-2-Anforderungen (P2R) für WpI be-
kannt gegeben.

Die Dokumente richten sich primär an die nationalen Aufsichtsbehörden im europäi-       „Wertpapierinstitute im
schen System der Finanzaufsicht.                                                        Fokus des SREP.“
Die beiden Veröffentlichungen konkretisieren die in den Art. 36 und 40 EU/2019/2034     Gerhard Dengl
(IFD) verankerten Grundsätze der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sowie         Telefon: +49 69 75695 6457
der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen unter dem neuen regulatorischen Rahmen        gdengl@deloitte.de
für WpI.

Der SREP nach den neuen Leitlinien soll bei den meisten mittleren sowie kleinen und
nicht verflochtenen WpI durchgeführt werden. Große WpI befinden sich außerhalb
des Anwendungsbereichs des SREP für WpI, da auf diese die bestehenden SREP-Leitli-
nien für Kreditinstitute Anwendung finden.

Das SREP-Verfahren umfasst insgesamt neun Kriterien (z.B. eine Geschäftsmodellana-
lyse). Dabei wird ein einheitlicher Bewertungsrahmen genutzt, um Konsistenz und
Vergleichbarkeit der Bewertung sicherzustellen. Umfang, Häufigkeit und Intensität des
Prozesses sowie die Erwartungshaltung der Aufsicht ergeben sich in Abhängigkeit von
der Kategorie des WpI, sodass die Proportionalität im Rahmen des SREP Beachtung
findet.                                                                                 „Gute Vorbereitung kann
Mit der Veröffentlichung werden erstmals Leitlinien für die Durchführung des SREP
                                                                                        WpI vor Kapitalzuschlä-
bei WpI vorgelegt. Auf Basis des SREP kann die Aufsicht dem jeweiligen WpI individu-    gen schützen.“
elle Kapitalaufschläge (P2R) verordnen. Die Methodik zur Ermittlung der Höhe der
möglichen Kapitalaufschläge ist im finalen Entwurf der RTS verankert.                   Natalia Treskova
                                                                                        Telefon: +49 211 8772 2139
Die Umsetzung der vorgeschlagenen RTS durch die EU-Kommission und deren Veröf-          ntreskova@deloitte.de
fentlichung im EU-Amtsblatt sowie die Erklärungen der nationalen Aufsichtsbehörden
zur Umsetzung der Leitlinien stehen derzeit noch aus.

Wir wünschen Ihnen auch bei dieser Ausgabe eine interessante Lektüre mit den
FSNews.

Gerhard Dengl                               Natalia Treskova

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Regulatory Services –
Aktuelles für Finanzdienstleister
Inhalt

    I.             Liquidität                                                                      3
    II.            Eigenmittelanforderungen                                                        3
              1.        Gesamtrisikobetrag                                                          3
              2.        Berichte, Marktuntersuchungen etc.                                          4

    III.           Refinanzierung                                                                  4
    IV.            Risikomanagement                                                                5
              1.        Mindestanforderungen an das Risikomanagement                                5
              2.        Sanierung und Abwicklung                                                    5
              3.        MREL                                                                        6
              4.        Governance und Compliance                                                   6
              5.        Cyber-Risiken                                                               6
              6.        Berichte, Marktuntersuchungen etc.                                          7

    V.             Geldwäscheprävention und Sanktionen                                             8
    VI.            Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren                                        9
              1.        FINREP/COREP-Reporting                                                      9
              2.        AnaCredit                                                                   9

    VII.           Investment                                                                      10
              1.        Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR   10
              2.        Verbriefungstransaktionen                                                  11
              3.        European Market Infrastructure Regulation – EMIR                           11
              4.        Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung                                   12
              5.        Berichte, Marktuntersuchungen etc.                                         12
              6.        Sonstiges                                                                  12

    VIII.          Rechnungslegung und Prüfung                                                     13
    IX.            Zahlungsverkehr                                                                 14
    X.             Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden                          14
    XI.            Versicherungen                                                                  15

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Financial Services News 10/2022 | Liquidität

I.                    Liquidität
EBA – Leitlinien zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den
Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 43 Abs. 4 IFR (EBA/GL/2022/10)
vom 29. Juli 2022
Die Leitlinien (vgl. FSNews 8/2022) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf-
fentlicht.

II.                   Eigenmittelanforderungen
       1.           Gesamtrisikobetrag
EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der IFR im Hinblick auf RTS für
die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen
Gemeinkosten (EU/2022/1455) vom 11. April 2022
Die delegierte Verordnung wurde am 5. September 2022 im EU-Amtsblatt L 229/1 ff.
veröffentlicht und trat am 25. September 2022 in Kraft.

EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der CRR im Hinblick auf RTS in
Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften
(EU/2022/1622) vom 17. Mai 2022
Die Verordnung (vgl. FSNews 6/2022) wurde am 21. September 2022 im EU-Amts-
blatt L 244/3 f. veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2022 in Kraft.

EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Änderung der in der EU/2016/1646
festgelegten ITS im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß CRR
(EU/2022/1650) vom 24. März 2022
Die Durchführungsverordnung wurde am 27. September 2022 im EU-Amtsblatt
L 249/1 ff. veröffentlicht und tritt am 17. Oktober 2022 in Kraft. Im Vergleich zur
konsultierten Fassung (vgl. FSNews 1/2020) wurden Änderungen vorgenommen in
Bezug auf die anerkannten Börsen, an denen die in Anhang II CRR genannten Ge-
schäfte gehandelt werden (vgl. Anhang II, Tabelle 2 zu EU/2022/1650)).

EBA – Anhörung zu den konsultierten RTS zur Behandlung des synthetischen Zins-
überschusses (Synthetic Excess Spread, SES) i.S.d. Art. 248 Abs. 4 CRR vom 6. Sep-
tember 2022
Die EBA stellt die im Rahmen der Anhörung verwendete Präsentation zum Konsulta-
tionspapier EBA/CP/2022/11 (vgl. FSNews 9/2022) zur Verfügung. Der SES ist von
Instituten zu berücksichtigen, die die Funktion eines Originators haben.

EBA – Stellungnahme zu Maßnahmen i.S.d. Art. 458 CRR (EBA-Op-2022-09)
vom 13. September 2022
In ihrer Stellungnahme teilt die EBA die Bedenken der De Nederlandsche Bank
(DNB). Sie schließt sich der Erhöhung der Risikogewichte für Risikopositionen, die
durch in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind und nach dem
IRB-Ansatz berücksichtigt werden, an. Die BaFin war der durch die DNB eingeführten

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Financial Services News 10/2022 | Refinanzierung

makroprudenziellen Maßnahme in ihrer Allgemeinverfügung vom 29. August 2022
gefolgt (vgl. FSNews 9/2022).

       2.          Berichte, Marktuntersuchungen etc.
EBA – Basel III Auswirkungsstudie (EBA/Rep/2022/21) vom 30. September 2022
Die EBA stellt basierend auf den Daten zum 31. Dezember 2021 die Ergebnisse ihrer
Auswirkungsstudie über die vollständige Anwendung der Basel III-Anforderungen
durch europäische Banken zur Verfügung.

Basler Ausschuss – Aufsichtsorgan des Basler Ausschusses (GHOS) bestätigt, dass
Basel III vollständig und schnellstmöglich implementiert werden soll, vom 13. Sep-
tember 2022
Mehr als zwei Drittel der Jurisdiktionen planen eine Implementierung des Basel III-
Rahmenwerks in den Jahren 2023 und 2024. Zudem überprüft das GHOS die Arbeit
des Basler Ausschusses zu klimabezogenen Finanzrisiken und Kryptowerten. Dabei
bestätigt das GHOS die Bedeutung klimabezogener Finanzrisiken in Bezug auf Offen-
legung, Beaufsichtigung und Regulierung. Im Hinblick auf Kryptowerte soll der Basler
Ausschuss um den Jahreswechsel herum die Entwicklung eines aufsichtlichen Rah-
menwerks beendet haben.

Basler Ausschuss – Ergebnisse der Basel III-Auswirkungsstudie vom 30. Septem-
ber 2022
Basierend auf den Daten zum 31. Dezember 2021 stellt der Basler Ausschuss in sei-
ner neuesten Auswirkungsstudie zur Umsetzung des Basel III-Rahmenwerks fest,
dass sich die Eigenmittelkennziffern der Banken in allen Regionen auf dem höchsten
Niveau seit 2021 bewegen. Darüber hinaus informiert die Auswirkungsstudie über
spezielle Effekte in Bezug auf Kryptoassets, Kapitalpuffer und die Anforderungen an
das harte Kernkapital. Die finalen Basel III-Mindestanforderungen werden bis zum
1. Januar 2023 implementiert. Ab 2028 ist die vollständige Umsetzung vorgesehen.
Des Weiteren informiert die Auswirkungsstudie über die Einhaltung der Basel III-
Liquiditätsanforderungen.

III. Refinanzierung
EZB – Zeitweise Aussetzung der Zinsobergrenze von 0% für staatliche Einlagen
vom 8. September 2022
Die Obergrenze für die Verzinsung von staatlichen Einlagen in Höhe von 0% wird aufge-
hoben. Stattdessen wird die Höhe des Zinssatzes als der niedrigere Satz aus der Einla-
genfazilität (Deposit Facility Rate, DFR) und der €STR festgelegt. Ziel ist es, einen abrup-
ten Abfluss von Geldern in die Finanzmärkte zu verhindern und den Repo-Markt zu
schützen. Die Änderungen traten am 14. September 2022 in Kraft und gelten bis zum
30. April 2023.

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Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement

IV. Risikomanagement
       1.         Mindestanforderungen an das Risikomanagement
BaFin – 7. MaRisk-Novelle (Konsultation 06/2022) vom 26. September 2022
Anlass für die erneute Überarbeitung der MaRisk ist u.a. die Umsetzung der EBA-
Leitlinien EBA/GL/2020/06 für die Kreditvergabe und Überwachung. Dies umfasst
auch einen neuen Abschnitt, der in die MaRisk aufgenommen wird. Darin werden
Anforderungen an die Anwendung, Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von
Modellen im Rahmen der Säule-II-Regeln formuliert. Daneben soll dem Anstieg von
Direktinvestitionen der Institute in Immobilien in einem weiteren neuen Modul
Rechnung getragen werden. Weiterer Regelungsgegenstand ist der Handel im
Homeoffice. Zudem wird das Thema Nachhaltigkeit an verschiedenen Stellen in die
MaRisk integriert. Hierzu gehören sowohl Regelungen, die die Nachhaltigkeitsrisiken
des Instituts selbst betreffen, als auch solche, die Nachhaltigkeitsrisken bei Kredit-
nehmern angehen. Des Weiteren wird zukünftig die Geschäftsmodellanalyse der
Institute in die MaRisk aufgenommen. Die Konsultationsfrist endet am 28. Oktober
2022.

       2.         Sanierung und Abwicklung
ESMA – Entwurf von RTS zu Reorganisationsplänen nach Art. 37 Abs. 4 und
Art. 38 Abs. 4 CCPRRR (ESMA91-372-2193) vom 22. September 2022
Zentrale Gegenparteien (CCP), gegen die Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet wur-
den, sind verpflichtet, die Ursachen ihres Ausfalls in einem Reorganisationsplan zu
untersuchen, der der Abwicklungsbehörde vorzulegen ist. Der Entwurf konsultiert
die Mindestelemente des Reorganisationsplans. Darüber hinaus werden Kriterien
vorgeschlagen, die ein Reorganisationsplan in Bezug auf die Rentabilität, die finanzi-
elle Entwicklung, die Sensibilisierung im Unternehmen und seine Zuverlässigkeit so-
wie Angemessenheit enthalten soll. Die Konsultationsfrist endet am 1. Dezember
2022. Die Veröffentlichung der finalen RTS ist für das erste Quartal 2023 vorgese-
hen. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in
Kraft treten.

EBA – Leitlinien zur Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Übertra-
gungsstrategien (Übertragbarkeits-Leitlinien; EBA/GL/2022/11) vom 27. Septem-
ber 2022
Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2022) wurde v.a. dem Propor-
tionalitätsprinzip Rechnung getragen. So sind die Leitlinien nicht von Instituten ein-
zuhalten, auf die vereinfachte Anforderungen Anwendung finden. Die Leitlinien sind
weiterhin nur von den Instituten zu beachten, die Übertragungsstrategien als bevor-
zugte Abwicklungsmaßnahme vorsehen. Die Leitlinien sind ab dem 1. Januar 2024
anzuwenden.

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Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement

       3.         MREL
EU-Parlament – Annahme der finalen Verordnung zur Änderung der CRR und der
BRRD (Beteiligungsketten-Ansatz; COM (2021)665 final) vom 13. September 2022
Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag (vgl. FSNews 11/2021) wird die konsoli-
dierte Berechnung des Art. 12a CRR für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
angepasst. Ferner wird eine Abzugsregelung im MREL-Regime für MREL-fähige Ver-
bindlichkeiten von Tochterunternehmen einer Abwicklungs- oder Drittlandseinheit
eingeführt, die selbst keine Abwicklungseinheit ist. Der Abzug entfällt, wenn das
Unternehmen die MREL-Anforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllen muss oder
in den Konsolidierungskreis einbezogen ist. Zudem wird in einer Übergangsregelung
festgelegt, dass mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde abweichend von dem
Abzugsbetrag nach Art. 72e Abs. 4 CRR bis zum 31. Dezember 2024 ein angepasster
Betrag als Abzugsbetrag berücksichtigt werden darf. Das SRB hat hierzu in einer Stel-
lungnahme bekannt gegeben, dass die Regelung des Art. 72e Abs. 4 CRR auch auf
Institute angewendet wird, die eine multiple Abwicklungsstrategie implementiert
haben sowie auf Nicht-G-SRI. Zusätzlich nennt das SRB die Kriterien, nach denen
MREL-fähige Verbindlichkeiten in Drittstaaten während der Übergangsphase berück-
sichtigt werden können, wenn ein mit der EU vergleichbares Abwicklungsregime in
diesem Drittstaat noch nicht implementiert ist. Die Verordnung soll im Wesentlichen
am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

       4.         Governance und Compliance
BMJ – RegE zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 19. September 2022
Im Vergleich zum RefE (vgl. FSNews 5/2022) wird ergänzt, dass die BaFin auch für
Verstöße gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz die zuständige ex-
terne Meldestelle ist. Zudem soll die BaFin auch anonymen Meldungen nachgehen.
Für Regelungen, die den Finanzsektor betreffen, ergeben sich außerdem Anpassun-
gen in Bezug auf die Einführung der neuen Kategorie der Wertpapierinstitute. Das
Gesetz soll drei Monate nach Verkündung im BGBl. in Kraft treten.

       5.         Cyber-Risiken
EU-Kommission – Vorschlag für eine Verordnung über horizontale Cybersicherheits-
anforderungen für Produkte mit digitalen Elementen sowie Änderung der Verord-
nung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (EU/2019/1020)
(COM(2022) 252 final 2022/0272 (COD)) vom 15. September 2022
Vorgeschlagen werden erstmalig verbindliche Cybersicherheitsanforderungen an
Produkte mit digitalen Elementen, die während des gesamten Lebenszyklus dieser
Produkte einzuhalten sind. Die Regelungen betreffen das Inverkehrbringen, grundle-
gende Anforderungen an die Gestaltung, Entwicklung und Herstellung von Produk-
ten mit digitalen Elementen und Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer. Weiter-
hin enthalten sind Anforderungen an Verfahren zur Behebung von Schwachstellen
inkl. Meldeanforderungen sowie Vorschriften für die Marktüberwachung und Durch-
setzung. Der Vorschlag ist Bestandteil des aktuell konsultierten EU-Rechtsrahmens
in Form der NIS2-Richtlinie und des Vorschlags einer Richtlinie über die Resilienz
kritischer Einrichtungen. Die wesentlichen Inhalte werden in einem Fact Sheet und
einem Fragen- und Antwortenkatalog zusammengefasst. Die Verordnung tritt am
20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

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Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement

EU-Kommission – Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über
außervertragliche zivilrechtliche Haftung (Richtlinie über KI-Haftung) (COM(2022)
496 final 2022/0303 (COD)) vom 28. September 2022
Der Vorschlag sieht u.a. eine Erleichterung der Beweislast bei der Verwendung von
künstlicher Intelligenz (KI) vor. So ist für Fälle, in denen ein Verschulden des eine KI
einsetzenden Unternehmens vorliegt, die Einführung einer Kausalvermutung für den
entstandenen Schaden vorgesehen. Außerdem sollen Geschädigte ein Recht auf den
Zugang zu Beweismitteln gegenüber dem Unternehmen oder Anbieter von KI erhal-
ten. Die wesentlichen Inhalte der Richtlinie werden in einem Fragen- und Antwor-
tenkatalog zusammengefasst. Die Richtlinie soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentli-
chung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaa-
ten beträgt zwei Jahre nach Inkrafttreten.

       6.         Berichte, Marktuntersuchungen etc.
ESAs – Bericht über Risiken und Schwachstellen im EU-Finanzsystem (JC 2022 40)
vom 12. September 2022
Dargestellt werden für das erste Halbjahr 2022 die Marktentwicklungen verschiede-
ner Wertpapiermärkte und des Marktes für Kryptowerte. Darüber hinaus werden
die Entwicklungen des Finanzsektors, insbesondere die Auswirkungen des Konflikts
in der Ukraine, die Auswirkungen von Inflations- und Zinsrisiken sowie die Risiken für
digitale Werte beleuchtet.

ESMA – TRV-Risikomonitor (50-165-2229) vom 1. September 2022
In ihrem zweiten Bericht gibt die ESMA einen Überblick über die Auswirkungen des
Ukraine-Konflikts und die daraus resultierende Inflation auf das Marktumfeld im
ersten Halbjahr des Jahres 2022. Der Aktienmarkt verzeichnete starke Rückgänge
und eine hohe Volatilität, während sich das Asset-Management als widerstandsfähig
präsentierte. Im Bereich Infrastrukturen und Dienstleistungen konzentrierten sich
die für Energiederivate gesammelten Margins auf einige große Clearinghäuser in der
EU bzw. außerhalb der EU. Aufgrund des Konflikts wurden die Ratings von Russland
und der Ukraine herabgestuft. Zudem stagnierte die Emission von ESG-Bonds. Eben-
falls rückläufig war der Markt für Krypto-Assets, der einen Wertverlust in Höhe von
60% aufzeigte.

ESRB – Warnung des ESRB über Schwachstellen im EU-Finanzsystem (ESRB/2022/7)
vom 22. September 2022
Das ESRB spricht einen Warnhinweis aus, da schwerwiegende systemische Risiken
für die Finanzstabilität festgestellt wurden. Ursache sind die Verschlechterung der
makroökonomischen Aussichten in Verbindung mit der Verschärfung der Finanzie-
rungsbedingungen sowie der starke Rückgang der Vermögenspreise. Zudem erge-
ben sich Schwachstellen im Immobiliensektor.

BaFin und Deutsche Bundesbank– Ergebnisse des LSI-Stresstests 2022 vom 28. Sep-
tember 2022
BaFin und Deutsche Bundesbank geben bekannt, dass alle teilnehmenden kleinen
sowie mittelgroßen Banken und Sparkassen den LSI-Stresstest eingehalten haben.
Nach den Ergebnissen führte das angenommene Stress-Szenario zu einer Ver-
schlechterung der harten Kernkapitalquote um 3,2 Prozentpunkte auf 14,5%. Die
anhaltende aktuelle Krisensituation wird aber nach Ansicht von BaFin und Deutscher
Bundesbank zusätzlichen Druck auf die Ertragslage ausüben.

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Financial Services News 10/2022 | Geldwäscheprävention
und Sanktionen

V. Geldwäscheprävention
   und Sanktionen
EU-Amtsblatt – Wirtschaftssanktionen und restriktive Maßnahmen gegen Russland
und Belarus angesichts der Lage in der Ukraine vom September 2022
Die EU hat, wie bereits in den Vormonaten, aufgrund der Invasion des russischen
Militärs in die Ukraine nochmals ihre Sanktionen gegen Russland und Belarus ausge-
weitet. Im September 2022 wurden die Sanktionslisten erweitert (siehe
EU/2022/1446 bzw. GASP/2022/1447) bzw. angepasst (siehe EU/2022/1501
bzw. GASP/2022/1507 sowie EU/2022/1529 bzw. GASP/2022/1530).

EBA – Bericht über die Arbeitsweise von AML/CFT-Aufsichtskollegien 2021
(EBA/REP/2022/18) vom 2. September 2022
In ihrem Bericht schlägt die EBA den im Rahmen der grenzüberschreitenden Aufsicht
tätigen Aufsichtskollegien die Umsetzung von sechs Aktionspunkten vor. Diese bein-
halten u.a. die Förderung von Diskussionen bzw. den Informationsaustausch sowie
die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Sitzungen.

EBA – Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Manage-
ment und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gemäß Art. 8
und Kapitel VI der Geldwäscherichtlinie (EBA/GL/2022/05) vom 14. Juni 2022 (veröf-
fentlicht am 19. September 2022)
Die Leitlinien (vgl. FSNews 7/2022) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf-
fentlicht.

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Financial Services News 10/2022 | Anzeige-/Meldewesen,
Zulassungsverfahren

VI. Anzeige-/Meldewesen,
    Zulassungsverfahren
       1.         FINREP/COREP-Reporting
EZB – Entwurf eines Leitfadens zu qualifizierten Beteiligungen vom 28. Septem-
ber 2022
Der veröffentlichte Leitfaden erläutert das Verfahren der nationalen Aufsichtsbehör-
den sowie der EZB für die Beurteilung eines Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an
Banken bzw. der Erhöhung einer solchen Beteiligung. Der Leitfaden ergänzt dabei
auch den Leitfaden der EZB zum aufsichtlichen Ansatz zur Konsolidierung im Ban-
kensektor (vgl. FSNews 2/2021). Der Leitfaden soll potenziellen Anteilseignern als
Handbuch dienen und legt auch fest, welche Unterlagen bei den nationalen Auf-
sichtsbehörden bzw. der EZB einzureichen sind.

       2.         AnaCredit
Deutsche Bundesbank – Master- und Querschnittsdaten/Kundensystematik (Rund-
schreiben Nr. 57/2022) vom 16. September 2022
Die Kundensystematik für Extrahaushalte wurde an die Liste des Statistischen Bun-
desamtes angepasst und umgeschlüsselt. Die Liste der Extrahaushalte umfasst alle
öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die
im bankstatistischen Meldewesen als Nichtmarktproduzenten dem Staatssektor zu-
geordnet werden. Die Anpassung der Liste erfordert einen Abgleich mit den Kunden-
konten der Banken und eine evtl. Umschlüsselung. Die aktualisierte Liste wird als
Excel-Tabelle auf der Webseite der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt.
Die neuen Schlüsselungen betreffen alle bankstatistischen Erhebungen sowie
AnaCredit und sind erstmals für den Meldetermin November 2022 anzuwenden.
Sofern eine Anwendung im November 2022 im Einzelfall nicht möglich ist, sind die
Fachbereiche der Deutschen Bundesbank hierüber per E-Mail zu informieren.

Deutsche Bundesbank – Hinweise zur Datenqualität der Vertragspartner-Stammda-
tenmeldung (Rundschreiben Nr. 60/2022) vom 29. September 2022
Das Rundschreiben klärt über häufige Fehler bei den AnaCredit-Vertragspartner-
Stammdatenmeldungen auf. Die Deutsche Bundesbank bittet darum, die Meldun-
gen auf die im Rundschreiben aufgeführten Fehler zu überprüfen. Die fehlerhaften
Bereiche betreffen die verpflichtende Meldung der nationalen Kennung und die Ab-
weisung fehlerhafter Registernummern. Zusätzlich gibt das Rundschreiben Hinweise
zur Verbesserung der Datenqualität der Vertragspartner-Stammdatenmeldung.

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Financial Services News 10/2022 | Investment

VII. Investment
       1.          Richtlinie/Verordnung über Märkte für
                   Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR
ESMA – Finaler Bericht zu Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Eignungs-
anforderungen (ESMA35-43-3172) (ESG) vom 23. September 2022
Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2022) wurden u.a. Anpassun-
gen in Bezug auf die Prüfung der Zuverlässigkeit der Kundeninformationen vorge-
nommen. Darüber hinaus wurden Beispiele für schlechte Vorgehensweisen aufge-
nommen. Zudem wird eingefügt, zu welchem Zeitpunkt die Aktualisierung der Infor-
mationen zu Kenntnissen und Anlagewünschen des Kunden zur Nachhaltigkeit erfol-
gen kann. Außerdem wird ergänzt, wie Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Prüfung
der Geeignetheit berücksichtigt werden können, wenn die Geeignetheit auf Basis
des ganzen Kundenportfolios geprüft wird. Die Leitlinien sind sechs Monate nach
ihrer Veröffentlichung in allen Amtssprachen der EU anzuwenden.

ESMA – Entwurf von Leitlinien zu Marktstörungen (ESMA70-156-6040) vom 26. Sep-
tember 2022
Der Entwurf stellt Leitlinien zur Konsultation, die Standards für Kommunikationspro-
tokolle der Handelsplätze im Fall von Marktstörungen festlegen. Darüber hinaus
werden Anforderungen an die Maßnahmen vorgeschlagen, die Auswirkungen der
Marktstörung auf die Schlussauktion verhindern sollen. Durch diese Maßnahmen
soll sichergestellt werden, dass dem Markt ein offizieller Schlusskurs mitgeteilt wer-
den kann. Weitere Themen sind Maßnahmen, die eine Durchführung der Schluss-
auktion sicherstellen, und die Frage, ob das Fehlen eines Referenzpreises im Fall
eines Ausfalls Anlass zu Bedenken gibt. Die Konsultationsfrist endet am 16. Dezem-
ber 2022.

ESMA – Bericht über die Ergebnisse des Aufrufs zur Stellungnahme zum DLT-Pilotre-
gime und zur Überprüfung der MiFIR-RTS zu Transparenz und Berichterstellung
(ESMA70-460-111) vom 27. September 2022
Aufgrund der auf ihren Aufruf (vgl. FSNews 2/2022) eingegangenen Stellungnahmen
kommt die ESMA zu dem Ergebnis, dass eine Ergänzung der RTS zu Transparenz und
Berichterstellung für die Zwecke des DLT-Pilotregimes nicht notwendig ist. Für einige
technische Elemente wird die ESMA allerdings vor Annahme des DLT-Pilotregimes
Leitlinien veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.

BaFin – Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits auf weniger
liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5,
§ 56 Abs. 1 S. 2 WpHG (WA 14-Wp 7410-2022/0003) vom 7. September 2022
Die BaFin setzt mit ihrer Allgemeinverfügung neue Positionslimits für weniger liquide
Derivate auf landwirtschafltiche Erzeugnisse fest. Das Positionslimit beträgt mit Wir-
kung zum 8. September 2022 10.000 handelbare Einheiten (bisher 2.500) sowohl für
den jeweiligen Spot-Monat als auch für die anderen Monate mit Wirkung für die
Zukunft. Die vorliegende Allgemeinverfügung ersetzt die entsprechende Allgemein-
verfügung vom 3. Januar 2018.

BaFin – Allgemeinverfügung – Produktintervention bezüglich Futures (WA 35-Wp
5427/00001‘00273) vom 30. September 2022
Im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. FSNews 3/2022) werden Ausnahmen zum

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Financial Services News 10/2022 | Investment

Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures an Kleinanle-
ger zugelassen. Der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken bleibt für Kleinan-
leger unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Außerdem ist der Handel weiter-
hin möglich, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschuss-
pflicht vertraglich ausschließt. Zulässig ist auch, für vor dem Inkrafttreten der Allge-
meinverfügung abgeschlossene Futures Gegengeschäfte zur Abwicklung bzw. Schlie-
ßung offener Future-Positionen abzuschließen. Das Verbot gilt ab dem
1. Januar 2023.

       2.          Verbriefungstransaktionen
EBA – Finaler Entwurf von RTS zur Festlegung der auslösenden wertentwicklungsbe-
zogenen Ereignisse gemäß Art. 26c Abs. 5 STS-Verordnung in der Fassung der Ver-
ordnung EU/2021/557 (EBA/RTS/2022/08) vom 20. September 2022
Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 1/2022) ist für STS-Bilanzver-
briefungen eine genauere Konkretisierung des ausstehenden Betrags für rückwärts
gerichtete auslösende Ereignisse vorgesehen. Statt des Zeitpunkts der Kreditvergabe
soll hierfür nunmehr das Abschlussdatum der Transaktion maßgeblich sein. Zusätz-
lich werden die maßgeblichen Zeitpunkte bei Vereinbarung einer Wiederauffüll-
oder Vorperiode definiert. In Bezug auf zusätzliche auslösende rückwärts gerichtete
Ereignisse ist vorgesehen, dass ausschließlich die Option mit der höchstrangigen
Tranche als Trennungspunkt zur Anwendung kommt. Neu aufgenommen werden
zudem Kriterien wertentwicklungsbezogenener auslösender Ereignisse für Transakti-
onen mit nicht-sequenzieller Zahlungsrangfolge i.S.d. Art. 26c Abs. 5a bis c STS-Ver-
ordnung. Zudem enthält der Entwurf eine Übergangsbestimmung für STS-Bilanzver-
briefungen. Diese bezieht sich auf solche mit nicht-sequenziellen Zahlungen, deren
auslösende Ereignisse an die Entwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte
geknüpft sind und die nach Art. 27 Abs. 1 STS-Verordnung der ESMA angezeigt wur-
den. Für diese erhalten Originatoren die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2024
die Bezeichnung „STS“ weiterhin zu verwenden, ohne dass diese die Anforderungen
des Entwurfs erfüllen. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung
im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

EBA – Öffentliche Anhörung zu EBA/CP/2022/09 vom 28. September 2022
Die EBA hat die im Rahmen der öffentlichen Anhörung verwendete Präsentation zu
EBA/CP/2022/09 (vgl. FSNews 08/2022) zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des
EBA/CP/2022/09 werden im Wesentlichen Anpassungen der Homogenitätsfaktoren,
die Risikopositionen von STS-Verbriefungen zugrunde liegen, konsultiert. Die Konsul-
tationsfrist endet am 28. Oktober 2022.

       3.          European Market Infrastructure Regulation – EMIR
EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Verlängerung des in Art. 89 Abs. 1 Un-
terabs. 1 EMIR (EU/2012/648) vorgesehenen Übergangszeitraums (EU/2022/1671)
vom 30. September 2022
Die Verordnung wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. FSNews 7/2022) un-
verändert am 30. September 2022 im EU-Amtsblatt L 252/4 ff. veröffentlicht. Der
Übergangszeitraum zur Ausnahme von bestimmten OTC-Derivatekontrakten, die mit
Altersversorgungssystemen oder Pensionsfonds verbunden sind, von der Clearing-
pflicht wird damit bis zum 18. Juni 2023 verlängert. Die Verordnung trat am
1. Oktober 2022 in Kraft.

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Financial Services News 10/2022 | Investment

       4.          Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung
BGH – Beschlüsse zur Prospekthaftung vom 14. Juni und vom 19. Juli 2022
In den Beschlüssen XI ZR 395/21 und XI ZB 32/21 wird der Vorrang der spezialgesetz-
lichen Prospekthaftung, z.B. nach §§ 9, 10, 14 WpPG, §§ 20, 21 VermAnlG und
§ 306 KAGB i.V.m.§ 44 BörsG a.F., vor der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im
engeren und weiteren Sinne bestätigt.

       5.          Berichte, Marktuntersuchungen etc.
ESMA – Reaktion auf das derzeitige Niveau der Einschusszahlungen und der übermä-
ßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate (ESMA24-436-1414)
vom 22. September 2022
Vor dem Hintergrund der volatilen Energiemärkte hat die ESMA auf Anfrage der EU-
Kommission die neuesten Entwicklungen auf dem Energiederivatemarkt untersucht.
Als Ergebnis ihrer Untersuchungen regt die ESMA an, einen zeitlich begrenzten Han-
delsstopp-Mechanismus auf EU-Ebene ausschließlich für Energiederivate einzufüh-
ren, der z.B. bei extremen Volatilitätsspitzen zur Anwendung kommt. Gleichzeitig
soll die Clearingschwelle für Rohwaren von 1 Mrd. auf 4 Mrd. EUR angehoben wer-
den. Des Weiteren wird vorgeschlagen, auch Großhändler von Energieprodukten,
die physischen Handel betreiben, in die Meldepflichten des Transaction Reporting
einzubeziehen. Außerdem soll die Ausnahme, wonach Warenhändler, die als Neben-
tätigkeit mit Warenderivaten handeln, nicht als Wertpapierfirma gelten, aufgehoben
werden.

       6.          Sonstiges
BMF – Erster Wirkungsbericht für Grüne Bundeswertpapiere veröffentlicht
vom 30. September 2022
Der Wirkungsbericht macht transparent, welchen Beitrag die Erlöse der im Jahr
2020 emittierten „Grünen Bundeswertpapiere“ zu den „grünen“ Ausgaben des Bun-
deshaushaltes geleistet haben. Betrachtet werden dabei v.a. Beiträge zum Klima-
schutz, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verminderung der Umweltver-
schmutzung sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und Ökosysteme.

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Financial Services News 10/2022 | Rechnungslegung und Prüfung

VIII. Rechnungslegung und Prüfung
IASB – Änderung an IFRS 16 vom 22. September 2022
Im Vergleich zum Entwurf vom November 2020 (vgl. FSNews 12/2020) sieht die end-
gültige Fassung keine spezifischen Vorschriften für die Bewertung von Leasingver-
bindlichkeiten aus einem Rückleasing vor. Zudem wurde ein neues erläuterndes Bei-
spiel ergänzt. Die Änderungen an IFRS 16 treten für jährliche Berichtsperioden in
Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist
zulässig. Ein Verkäufer-Leasingnehmer wendet die Änderungen rückwirkend in
Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen
von Schätzungen und Fehler auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen an, die nach
dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung abgeschlossen wurden.

IFAC – Aktionsplan zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität
vom 6. September 2022
Der internationale Verband der Wirtschaftsprüfer stellt seinen Aktionsplan zur Kor-
ruptionsbekämpfung vor.

EU-Kommission – Änderung der in der EU/2019/815 festgelegten RTS im Hinblick
auf die in 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche
elektronische Berichtsformat (C(2022) 6634 final) vom 21. September. 2022
Durch die vorliegenden RTS (vgl. FSNews 9/2022) soll die IFRS-Taxonomie an Aktuali-
sierungen der IFRS angepasst werden. Die geänderte Taxonomie soll auf Geschäfts-
jahre anzuwenden sein, die nach dem 1. Januar 2023 beginnen, eine vorzeitige An-
wendung ist gestattet. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung
im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

EFRAG – Bilanzierung von variablen Gegenleistungen aus Käufersicht vom 27. Sep-
tember 2022
Disskutiert wird die Bilanzierung von aus einer variablen Gegenleistung resultieren-
den Verbindlichkeiten, welche vom Anwendungsbereich des IAS 32/IFRS 9 erfasst
sind. Stellungnahmen können bis zum 31. Mai 2023 eingereicht werden.

BMJ – RefE zur Umsetzung der Richtlinie EU/2021/2101 im Hinblick auf die Offenle-
gung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweignie-
derlassungen vom 30. September 2022
Ziel des RefE ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unter-
nehmen und Konzerne, die in der EU ihren Sitz haben oder über Tochterunterneh-
men oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe verfügen, in Form eines
sog. Country-by-Country-Reportings transparent zu machen. Hierzu ist ein Ertrag-
steuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen.
Vom Anwendungsbereich erfasst sind Unternehmen, deren (Konzern-)Umsatzerlöse
in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von
750 Mio. EUR übersteigen. Ausgenommen von diesen Anforderungen sind CRR-Kre-
ditinstitute, die den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Veröffentli-
chung eines länderbezogenen Berichts unterliegen. Das Gesetz soll am Tag nach
seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.

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Financial Services News 10/2022 | Zahlungsverkehr

IX. Zahlungsverkehr
EZB – Beschluss zur Änderung des Beschlusses EU/2016/948 zur Umsetzung des
Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors
(EZB/2016/16) (EZB/2022/29) vom 19. September 2022
In ihrem Änderungsbeschluss gibt die EZB bekannt, dass sie in die Berechnung der
Obergrenzen ihres Ankaufprogramms von Wertpapieren des Unternehmenssektors
(CSPP) auch Klimaschutzaspekte einbezieht. Die Änderung betrifft am oder nach
dem 1. Oktober 2022 abgewickelte Transaktionen. Der Beschluss trat am 26. Sep-
tember 2022 in Kraft.

X.                   Aufsichtsregime / Zusammen-
                     arbeit der Aufsichtsbehörden
EBA – Änderung der Leitlinien (EBA/GL/2020/14) zur Festlegung und Offenlegung
von Indikatoren für die globale systemische Relevanz (EBA/GL/2022/12)
vom 29. September 2022
Vorgeschlagen wird eine Klarstellung der EBA/GL/2020/14 (vgl. FSNews 12/2020).
Danach gelten Indikatoren zur Bemessung grenzüberschreitender Tätigkeiten (zu-
sätzlicher G-SII-Gesamtscore) im Hinblick auf den Einheitlichen Abwicklungsmecha-
nismus (SRM) nicht als Nebendaten für die G-SII-Identifizierung. Gleiches gilt für die
Subkategorisierung.

EBA – Aktualisierung der Daten, die für die Identifizierung von global systemrelevan-
ten Instituten (G-SIIs) verwendet werden vom 29. September 2022
Zum ersten Mal veröffentlicht die EBA spezifische Daten für Banken mit Hauptsitz in
der EU. Die Veröffentlichung umfasst 13 Indikatoren, darunter den kürzlich hinzuge-
fügten Indikator für das Handelsvolumen und aktualisierte Daten für die 30 größten
Institute in der EU. Ergänzend werden themenspezifische Dokumente zur Verfügung
gestellt.

Seite 14
Financial Services News 10/2022 | Versicherungen

XI. Versicherungen
EIOPA – Technische Dokumentation der Methodik zur Ableitung der von der EIOPA
festgelegten risikofreien Zinsstrukturkurve (EIOPA-BoS-22-409) vom 16. Septem-
ber 2022
Veröffentlicht werden Änderungen der Methodik zur Extrapolation der risikofreien
Zinsstrukturkurve zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach
Art. 77e Solvency II im Vergleich zur im November 2021 veröffentlichten Version
(EIOPA-BoS-21/475). Die in einer Zusammenfassung vorangestellten Änderungen
betreffen v.a. bestimmte Währungen und Aktualisierungen von Tabellen. Die Ände-
rungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

EIOPA – Aufsichtliche Stellungnahme zur Ausnahme von Versicherungsprodukten in
Bezug auf Risiken, die aus systemischen Ereignissen resultieren (EIOPA-22/419)
vom 26. August 2022 (veröffentlicht am 22. September 2022)
Im Rahmen der Markt- und Produktüberwachungspflichten wird den nationalen Auf-
sichtsbehörden empfohlen, ihren Aufsichtsfokus auf die Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Konflikts oder sonstiger systemischer Risiken
wie Naturkatastrophen auf die Versicherungsbedingungen der Versicherungspro-
dukte zu legen. Insbesondere sollen Unklarheiten untersucht werden sowie Fälle, in
denen systemische Risiken nicht mehr versicherbar werden.

EIOPA – Aufsichtliche Stellungnahme zum Management von Cyber-Risiken (EIOPA-
BoS-22-414) vom 9. August 2022 (veröffentlicht am 22. September 2022)
Die EIOPA empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Beaufsichti-
gung von Cyber-Risiken bei (Rück-)Versicherungsunternehmen insbesondere auf die
Top-down-Strategie und die Bereitschaft zur Übernahme solcher Risiken, die Ermitt-
lung und Messung der Risikoexponierung sowie das Cyber-Risikomanagement und
entsprechende Risikominderungsmaßnahmen zu fokussieren.

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Financial Services News 10/2022 | Finanzaufsicht

Finanzaufsicht
Die Besonderheiten von Krypto-Assets erfordern An-
passungen des bestehenden Regelwerks
Inhalte des zweiten Konsultationspapiers des Basler Ausschusses zum aufsichtlichen
Rahmen für Krypto-Asset Risikopositionen (bcbs 533)

Im Anschluss an sein im Juni 2021 veröffentlichtes erstes Konsultationspapier hat der
Basler Ausschuss am 30. Juni 2022 ein zweites Konsultationspapier zur aufsichtlichen
Behandlung von Krypto-Asset-Risikopositionen veröffentlicht.

Das Basler Rahmenwerk sieht vor, auf Krypto-Assets, die bestimmte Klassifizierungsbe-
dingungen erfüllen (z.B. traditionelle Krypto-Token, Stable Coins), grundsätzlich die be-
stehenden aufsichtlichen Regelungen anzuwenden, wobei bestimmte Anpassungen
vorgenommen werden (Krypto-Assets der Gruppe 1a und 1b). Krypto-Assets, die diese
Bedingungen nicht erfüllen (z.B. Bitcoins), werden nach einem konservativen aufsichtli-
                                                                                              „BCBS sucht regulatori-
chen Ansatz behandelt und erhalten ein Risikogewicht i.H.v. 1250% (Krypto-Assets der          schen Rahmen für die Ei-
Gruppe 2b), sofern nicht bestimmte Sicherungsbeziehungen nachgewiesen werden
können (Gruppe 2a). Die speziellen Regelungen für Krypto-Assets werden als neues Ka-          genmittelunterlegung
pitel in das konsolidierte Rahmenwerk des Basler Ausschusses (bcbs491) integriert. Das
zweite Konsultationspapier präzisiert insbesondere die folgenden aufsichtlichen Anfor-
                                                                                              von Krypto-Assets.“
derungen:                                                                                     Kevin Vogt
                                                                                              Telefon: +49 69 75695 7444
      •     Klassifizierungsbedingungen für Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismus
            (Stable Coins) unter Einhaltung eines Rückzahlungs- oder eines Basisrisikotests
      •     Abgrenzung von Anlage- und Handelsbuch sowie die Verwendung interner
            Modelle
      •     Zuschlag für das Infrastrukturrisiko für Krypto-Assets der Gruppe 1
      •     Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko, das CVA-Risiko, das Gegen-
            parteiausfallrisiko und das operationelle Risiko
      •     Mindestanforderungen für das Liquiditätsrisiko, Anforderungen an die Ver-
            schuldungsquote und Großkredite
      •     Obergrenze für Risikopositionen der Gruppe 2

Klassifizierungsbedingungen
                                                                                              „Die Anforderungen für
Krypto-Assets, die Stabilisierungsmechanismen unterliegen (z.B. Stable Coins), sollen         Krypto-Assets werden
der Gruppe 1b zugeordnet werden können, wenn diese den sog. Rückzahlungsrisiko-
oder den Basisrisikotest erfüllen. Alternativ zu beiden Testvarianten wird für Stable         präzisiert.“
Coins vorgeschlagen, dass von einem beaufsichtigten Emittenten ausgegebene Stable
Coins grundsätzlich der Gruppe 1b zugeordnet werden sollen. Darüber hinaus sind für           Kerstin Hettermann
die Zuordnung zur Gruppe 1 weitere Klassifizierungsbedingungen jederzeit zu erfüllen.         Telefon: +49 69 75695 6478

Anlagebuch-/Handelsbuchabgrenzung

Die Zuordnung zum Anlage- oder Handelsbuch sind in Bezug auf die Anwendung der
aufsichtlichen Regelungen für Ausfall- und Marktrisiken nur für Krypto-Assets der
Gruppe 1 von Relevanz. Für diese soll die Abgrenzung nach denselben Kriterien erfolgen
wie für die Vermögenswerte, die den Krypto-Assets zugrunde liegen, bzw. wie für deren
Referenzwerte.

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Financial Services News 10/2022 | Finanzaufsicht

Zuschlag für das Infrastrukturrisiko für Krypto-Assets der Gruppe 1

Um aus der neuen technologischen Infrastruktur resultierende Risiken abzudecken, soll
für alle Krypto-Assets der Gruppe 1 ein Zuschlag in Höhe von 2,5% des Risikopositions-
werts für Anlage- und Handelsbuchpositionen berücksichtigt werden. Ausgenommen
sind hiervon lediglich solche der Gruppe 1a, die vollständig durch die Bonität von Zent-
ralbanken oder staatlichen Einrichtungen abgesichert sind.

Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko, das CVA-Risiko, das Gegenparteiaus-
fallrisiko und das operationelle Risiko

Marktrisiken der Krypto-Assets der Gruppe 1 sollen nach den allgemeinen Ansätzen,
d.h. dem (vereinfachten) Standardansatz (SSA) oder der Interne Modelle Methode be-
rücksichtigt werden. Die Risiken derer der Gruppe 2a sollen unabhängig von ihrer Zu-
ordnung zum Anlage- oder Handelsbuch stets im Rahmen der Marktrisiken behandelt
werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass bestimmte Kriterien zur Anerkennung von
Sicherungsbeziehungen nachgewiesen werden. Zudem sind, wie auch für Krypto-Assets
der Gruppe 1, separate Risikoklassen zu den Risikofaktoren im vereinfachten Standard-,
bzw. im Standardansatz vorgesehen. Krypto-Assets der Gruppe 2b, die die Anforderun-
gen an Sicherungsbeziehungen nicht erfüllen, sollen nach dem konservativen Ansatz
grundsätzlich ein Risikogewicht i.H.v. 1250% erhalten.

Während für Krypto-Assets der Gruppe 1 sämtliche Ansätze zur Berücksichtigung des
CVA-Risikos zur Verfügung stehen, sollen solche der Gruppe 2a nach dem Basisansatz
(BA-CVA) berücksichtigt werden. Ebenso sollen bei den Gegenparteiausfallrisiken für
Krypto-Assets der Gruppe 1 alle Ansätze verwendet werden können, während für solche
der Gruppe 2a lediglich eine Berücksichtigung nach dem Standardansatz (SA-CCR) vor-
gesehen ist.

Mindestanforderungen für das Liquiditätsrisiko, Anforderungen an die Verschuldungs-
quote und Großkredite

Im Rahmen der Liquiditätsanforderungen sollen ausschließlich Krypto-Assets der
Gruppe 1a als hoch liquide Aktiva berücksichtigt werden können. Spezielle Regelungen
sind für tokenisierte Bankenforderungen und Stable Coins vorgesehen. Für die Berech-
nung der Verschuldungsquote sowie die Großkredite sollen die üblichen Verfahren zur
Anwendung kommen.

Obergrenze für Risikopositionen der Gruppe 2

Für Krypto-Assets der Gruppe 2 ist eine Obergrenze vorgesehen, wonach die Gesamt-
summe dieser Assets 1% des harten Kernkapitals nicht überschreiten darf. Die Einhal-
tung der Obergrenze soll durch entsprechende Verfahren überwacht und Überschrei-
tungen sollen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt und zurückge-
führt werden.

Insgesamt werden im Konsultationspapier die wesentlichen Besonderheiten von Krypto-
Assets in das aufsichtliche Rahmenwerk integriert, wobei auch dem Infrastrukturrisiko
als zusätzlichem Risiko Rechnung getragen wird. Jetzt bleibt abzuwarten, ob diesem
Ansatz auf europäischer Ebene gefolgt wird.

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Financial Services News 10/2022 | Ausgewählte Publikationen

Ausgewählte Publikationen
Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter "Financial Services News" (FSNews) möchten wir Sie ferner über die Band-
breite unserer Dienstleistungen und Branchenkenntnisse informieren.

                            Consumer Sector Briefing: Bike-Leasing – Arbeitnehmer fahren auf E-Bikes ab

                            60% der Befragten finden die Bike-Leasing-Möglichkeit attraktiv, aber nur 21% wissen von der
                            Möglichkeit des Firmenrad-Leasings innerhalb ihrer Unternehmen Bescheid.

Weiterführende Informationen zum Thema IAS PLUS finden Sie hier

Schaubilder
                        SREP                                                          CRR II

                        MaRisk für Banken                                             NPL

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Financial Services News 9/2022 | Ausgewählte Publikationen

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                           Wilhelm Wolfgarten                                                      Ines Hofmann
                           Tel: +49 211 8772 2423                                                  Tel: +49 69 75695 6358

Redaktionsschluss: 30. September 2022

Oktober 2022

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-
Organisation“). DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige
Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre
eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloi-
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500®-Unternehmen und Tausende von privaten Unternehmen an; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liefern
messbare und langfristig wirkende Ergebnisse, die dazu beitragen, das öffentliche Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken, die unsere Kunden bei Wandel und Wachstum unterstützen
und den Weg zu einer stärkeren Wirtschaft, einer gerechteren Gesellschaft und einer nachhaltigen Welt weisen. Deloitte baut auf eine über 175-jährige Geschichte auf und ist in mehr als
150 Ländern tätig. Erfahren Sie mehr darüber, wie die rund 415.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Deloitte das Leitbild „making an impact that matters“ täglich leben: www.deloi-
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