Financial Services News 10/2022 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte
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Financial Services News xx/2020 | Inhalt Financial Services News 10/2022 Inhalt Editorial 1 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister 2 Finanzaufsicht 16 Inhalte des zweiten Konsultationspapiers des Basler Ausschusses zum aufsichtlichen Rahmen für Krypto- Asset Risikopositionen (bcbs 533) 16 Publikationen 18
Financial Services News xx/2022| Inhalt Editorial Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervi- sory Review and Evaluation Process, SREP) für Wertpapierinsti- tute Am 21. Juli 2022 veröffentlichten EBA & ESMA die Leitlinien zu den gemeinsamen Ver- fahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess bei Wertpapierinstituten (WpI). Zusammen mit den Leitlinien wurde von der EBA der finale Entwurf der RTS zur Bestimmung von Säule-2-Anforderungen (P2R) für WpI be- kannt gegeben. Die Dokumente richten sich primär an die nationalen Aufsichtsbehörden im europäi- „Wertpapierinstitute im schen System der Finanzaufsicht. Fokus des SREP.“ Die beiden Veröffentlichungen konkretisieren die in den Art. 36 und 40 EU/2019/2034 Gerhard Dengl (IFD) verankerten Grundsätze der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sowie Telefon: +49 69 75695 6457 der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen unter dem neuen regulatorischen Rahmen gdengl@deloitte.de für WpI. Der SREP nach den neuen Leitlinien soll bei den meisten mittleren sowie kleinen und nicht verflochtenen WpI durchgeführt werden. Große WpI befinden sich außerhalb des Anwendungsbereichs des SREP für WpI, da auf diese die bestehenden SREP-Leitli- nien für Kreditinstitute Anwendung finden. Das SREP-Verfahren umfasst insgesamt neun Kriterien (z.B. eine Geschäftsmodellana- lyse). Dabei wird ein einheitlicher Bewertungsrahmen genutzt, um Konsistenz und Vergleichbarkeit der Bewertung sicherzustellen. Umfang, Häufigkeit und Intensität des Prozesses sowie die Erwartungshaltung der Aufsicht ergeben sich in Abhängigkeit von der Kategorie des WpI, sodass die Proportionalität im Rahmen des SREP Beachtung findet. „Gute Vorbereitung kann Mit der Veröffentlichung werden erstmals Leitlinien für die Durchführung des SREP WpI vor Kapitalzuschlä- bei WpI vorgelegt. Auf Basis des SREP kann die Aufsicht dem jeweiligen WpI individu- gen schützen.“ elle Kapitalaufschläge (P2R) verordnen. Die Methodik zur Ermittlung der Höhe der möglichen Kapitalaufschläge ist im finalen Entwurf der RTS verankert. Natalia Treskova Telefon: +49 211 8772 2139 Die Umsetzung der vorgeschlagenen RTS durch die EU-Kommission und deren Veröf- ntreskova@deloitte.de fentlichung im EU-Amtsblatt sowie die Erklärungen der nationalen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der Leitlinien stehen derzeit noch aus. Wir wünschen Ihnen auch bei dieser Ausgabe eine interessante Lektüre mit den FSNews. Gerhard Dengl Natalia Treskova Seite 01
Financial Services News 10/2022 | Inhalt Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Inhalt I. Liquidität 3 II. Eigenmittelanforderungen 3 1. Gesamtrisikobetrag 3 2. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 4 III. Refinanzierung 4 IV. Risikomanagement 5 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 5 2. Sanierung und Abwicklung 5 3. MREL 6 4. Governance und Compliance 6 5. Cyber-Risiken 6 6. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 7 V. Geldwäscheprävention und Sanktionen 8 VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 9 1. FINREP/COREP-Reporting 9 2. AnaCredit 9 VII. Investment 10 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR 10 2. Verbriefungstransaktionen 11 3. European Market Infrastructure Regulation – EMIR 11 4. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung 12 5. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 12 6. Sonstiges 12 VIII. Rechnungslegung und Prüfung 13 IX. Zahlungsverkehr 14 X. Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 14 XI. Versicherungen 15 Seite 2
Financial Services News 10/2022 | Liquidität I. Liquidität EBA – Leitlinien zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 43 Abs. 4 IFR (EBA/GL/2022/10) vom 29. Juli 2022 Die Leitlinien (vgl. FSNews 8/2022) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf- fentlicht. II. Eigenmittelanforderungen 1. Gesamtrisikobetrag EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der IFR im Hinblick auf RTS für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten (EU/2022/1455) vom 11. April 2022 Die delegierte Verordnung wurde am 5. September 2022 im EU-Amtsblatt L 229/1 ff. veröffentlicht und trat am 25. September 2022 in Kraft. EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der CRR im Hinblick auf RTS in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften (EU/2022/1622) vom 17. Mai 2022 Die Verordnung (vgl. FSNews 6/2022) wurde am 21. September 2022 im EU-Amts- blatt L 244/3 f. veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2022 in Kraft. EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Änderung der in der EU/2016/1646 festgelegten ITS im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß CRR (EU/2022/1650) vom 24. März 2022 Die Durchführungsverordnung wurde am 27. September 2022 im EU-Amtsblatt L 249/1 ff. veröffentlicht und tritt am 17. Oktober 2022 in Kraft. Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 1/2020) wurden Änderungen vorgenommen in Bezug auf die anerkannten Börsen, an denen die in Anhang II CRR genannten Ge- schäfte gehandelt werden (vgl. Anhang II, Tabelle 2 zu EU/2022/1650)). EBA – Anhörung zu den konsultierten RTS zur Behandlung des synthetischen Zins- überschusses (Synthetic Excess Spread, SES) i.S.d. Art. 248 Abs. 4 CRR vom 6. Sep- tember 2022 Die EBA stellt die im Rahmen der Anhörung verwendete Präsentation zum Konsulta- tionspapier EBA/CP/2022/11 (vgl. FSNews 9/2022) zur Verfügung. Der SES ist von Instituten zu berücksichtigen, die die Funktion eines Originators haben. EBA – Stellungnahme zu Maßnahmen i.S.d. Art. 458 CRR (EBA-Op-2022-09) vom 13. September 2022 In ihrer Stellungnahme teilt die EBA die Bedenken der De Nederlandsche Bank (DNB). Sie schließt sich der Erhöhung der Risikogewichte für Risikopositionen, die durch in den Niederlanden belegene Wohnimmobilien besichert sind und nach dem IRB-Ansatz berücksichtigt werden, an. Die BaFin war der durch die DNB eingeführten Seite 3
Financial Services News 10/2022 | Refinanzierung makroprudenziellen Maßnahme in ihrer Allgemeinverfügung vom 29. August 2022 gefolgt (vgl. FSNews 9/2022). 2. Berichte, Marktuntersuchungen etc. EBA – Basel III Auswirkungsstudie (EBA/Rep/2022/21) vom 30. September 2022 Die EBA stellt basierend auf den Daten zum 31. Dezember 2021 die Ergebnisse ihrer Auswirkungsstudie über die vollständige Anwendung der Basel III-Anforderungen durch europäische Banken zur Verfügung. Basler Ausschuss – Aufsichtsorgan des Basler Ausschusses (GHOS) bestätigt, dass Basel III vollständig und schnellstmöglich implementiert werden soll, vom 13. Sep- tember 2022 Mehr als zwei Drittel der Jurisdiktionen planen eine Implementierung des Basel III- Rahmenwerks in den Jahren 2023 und 2024. Zudem überprüft das GHOS die Arbeit des Basler Ausschusses zu klimabezogenen Finanzrisiken und Kryptowerten. Dabei bestätigt das GHOS die Bedeutung klimabezogener Finanzrisiken in Bezug auf Offen- legung, Beaufsichtigung und Regulierung. Im Hinblick auf Kryptowerte soll der Basler Ausschuss um den Jahreswechsel herum die Entwicklung eines aufsichtlichen Rah- menwerks beendet haben. Basler Ausschuss – Ergebnisse der Basel III-Auswirkungsstudie vom 30. Septem- ber 2022 Basierend auf den Daten zum 31. Dezember 2021 stellt der Basler Ausschuss in sei- ner neuesten Auswirkungsstudie zur Umsetzung des Basel III-Rahmenwerks fest, dass sich die Eigenmittelkennziffern der Banken in allen Regionen auf dem höchsten Niveau seit 2021 bewegen. Darüber hinaus informiert die Auswirkungsstudie über spezielle Effekte in Bezug auf Kryptoassets, Kapitalpuffer und die Anforderungen an das harte Kernkapital. Die finalen Basel III-Mindestanforderungen werden bis zum 1. Januar 2023 implementiert. Ab 2028 ist die vollständige Umsetzung vorgesehen. Des Weiteren informiert die Auswirkungsstudie über die Einhaltung der Basel III- Liquiditätsanforderungen. III. Refinanzierung EZB – Zeitweise Aussetzung der Zinsobergrenze von 0% für staatliche Einlagen vom 8. September 2022 Die Obergrenze für die Verzinsung von staatlichen Einlagen in Höhe von 0% wird aufge- hoben. Stattdessen wird die Höhe des Zinssatzes als der niedrigere Satz aus der Einla- genfazilität (Deposit Facility Rate, DFR) und der €STR festgelegt. Ziel ist es, einen abrup- ten Abfluss von Geldern in die Finanzmärkte zu verhindern und den Repo-Markt zu schützen. Die Änderungen traten am 14. September 2022 in Kraft und gelten bis zum 30. April 2023. Seite 4
Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement IV. Risikomanagement 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement BaFin – 7. MaRisk-Novelle (Konsultation 06/2022) vom 26. September 2022 Anlass für die erneute Überarbeitung der MaRisk ist u.a. die Umsetzung der EBA- Leitlinien EBA/GL/2020/06 für die Kreditvergabe und Überwachung. Dies umfasst auch einen neuen Abschnitt, der in die MaRisk aufgenommen wird. Darin werden Anforderungen an die Anwendung, Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von Modellen im Rahmen der Säule-II-Regeln formuliert. Daneben soll dem Anstieg von Direktinvestitionen der Institute in Immobilien in einem weiteren neuen Modul Rechnung getragen werden. Weiterer Regelungsgegenstand ist der Handel im Homeoffice. Zudem wird das Thema Nachhaltigkeit an verschiedenen Stellen in die MaRisk integriert. Hierzu gehören sowohl Regelungen, die die Nachhaltigkeitsrisiken des Instituts selbst betreffen, als auch solche, die Nachhaltigkeitsrisken bei Kredit- nehmern angehen. Des Weiteren wird zukünftig die Geschäftsmodellanalyse der Institute in die MaRisk aufgenommen. Die Konsultationsfrist endet am 28. Oktober 2022. 2. Sanierung und Abwicklung ESMA – Entwurf von RTS zu Reorganisationsplänen nach Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 4 CCPRRR (ESMA91-372-2193) vom 22. September 2022 Zentrale Gegenparteien (CCP), gegen die Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet wur- den, sind verpflichtet, die Ursachen ihres Ausfalls in einem Reorganisationsplan zu untersuchen, der der Abwicklungsbehörde vorzulegen ist. Der Entwurf konsultiert die Mindestelemente des Reorganisationsplans. Darüber hinaus werden Kriterien vorgeschlagen, die ein Reorganisationsplan in Bezug auf die Rentabilität, die finanzi- elle Entwicklung, die Sensibilisierung im Unternehmen und seine Zuverlässigkeit so- wie Angemessenheit enthalten soll. Die Konsultationsfrist endet am 1. Dezember 2022. Die Veröffentlichung der finalen RTS ist für das erste Quartal 2023 vorgese- hen. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Leitlinien zur Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Übertra- gungsstrategien (Übertragbarkeits-Leitlinien; EBA/GL/2022/11) vom 27. Septem- ber 2022 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2022) wurde v.a. dem Propor- tionalitätsprinzip Rechnung getragen. So sind die Leitlinien nicht von Instituten ein- zuhalten, auf die vereinfachte Anforderungen Anwendung finden. Die Leitlinien sind weiterhin nur von den Instituten zu beachten, die Übertragungsstrategien als bevor- zugte Abwicklungsmaßnahme vorsehen. Die Leitlinien sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Seite 5
Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement 3. MREL EU-Parlament – Annahme der finalen Verordnung zur Änderung der CRR und der BRRD (Beteiligungsketten-Ansatz; COM (2021)665 final) vom 13. September 2022 Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag (vgl. FSNews 11/2021) wird die konsoli- dierte Berechnung des Art. 12a CRR für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten angepasst. Ferner wird eine Abzugsregelung im MREL-Regime für MREL-fähige Ver- bindlichkeiten von Tochterunternehmen einer Abwicklungs- oder Drittlandseinheit eingeführt, die selbst keine Abwicklungseinheit ist. Der Abzug entfällt, wenn das Unternehmen die MREL-Anforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllen muss oder in den Konsolidierungskreis einbezogen ist. Zudem wird in einer Übergangsregelung festgelegt, dass mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde abweichend von dem Abzugsbetrag nach Art. 72e Abs. 4 CRR bis zum 31. Dezember 2024 ein angepasster Betrag als Abzugsbetrag berücksichtigt werden darf. Das SRB hat hierzu in einer Stel- lungnahme bekannt gegeben, dass die Regelung des Art. 72e Abs. 4 CRR auch auf Institute angewendet wird, die eine multiple Abwicklungsstrategie implementiert haben sowie auf Nicht-G-SRI. Zusätzlich nennt das SRB die Kriterien, nach denen MREL-fähige Verbindlichkeiten in Drittstaaten während der Übergangsphase berück- sichtigt werden können, wenn ein mit der EU vergleichbares Abwicklungsregime in diesem Drittstaat noch nicht implementiert ist. Die Verordnung soll im Wesentlichen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. 4. Governance und Compliance BMJ – RegE zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 19. September 2022 Im Vergleich zum RefE (vgl. FSNews 5/2022) wird ergänzt, dass die BaFin auch für Verstöße gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz die zuständige ex- terne Meldestelle ist. Zudem soll die BaFin auch anonymen Meldungen nachgehen. Für Regelungen, die den Finanzsektor betreffen, ergeben sich außerdem Anpassun- gen in Bezug auf die Einführung der neuen Kategorie der Wertpapierinstitute. Das Gesetz soll drei Monate nach Verkündung im BGBl. in Kraft treten. 5. Cyber-Risiken EU-Kommission – Vorschlag für eine Verordnung über horizontale Cybersicherheits- anforderungen für Produkte mit digitalen Elementen sowie Änderung der Verord- nung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (EU/2019/1020) (COM(2022) 252 final 2022/0272 (COD)) vom 15. September 2022 Vorgeschlagen werden erstmalig verbindliche Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, die während des gesamten Lebenszyklus dieser Produkte einzuhalten sind. Die Regelungen betreffen das Inverkehrbringen, grundle- gende Anforderungen an die Gestaltung, Entwicklung und Herstellung von Produk- ten mit digitalen Elementen und Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer. Weiter- hin enthalten sind Anforderungen an Verfahren zur Behebung von Schwachstellen inkl. Meldeanforderungen sowie Vorschriften für die Marktüberwachung und Durch- setzung. Der Vorschlag ist Bestandteil des aktuell konsultierten EU-Rechtsrahmens in Form der NIS2-Richtlinie und des Vorschlags einer Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen. Die wesentlichen Inhalte werden in einem Fact Sheet und einem Fragen- und Antwortenkatalog zusammengefasst. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Seite 6
Financial Services News 10/2022 | Risikomanagement EU-Kommission – Vorschlag für eine Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung (Richtlinie über KI-Haftung) (COM(2022) 496 final 2022/0303 (COD)) vom 28. September 2022 Der Vorschlag sieht u.a. eine Erleichterung der Beweislast bei der Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) vor. So ist für Fälle, in denen ein Verschulden des eine KI einsetzenden Unternehmens vorliegt, die Einführung einer Kausalvermutung für den entstandenen Schaden vorgesehen. Außerdem sollen Geschädigte ein Recht auf den Zugang zu Beweismitteln gegenüber dem Unternehmen oder Anbieter von KI erhal- ten. Die wesentlichen Inhalte der Richtlinie werden in einem Fragen- und Antwor- tenkatalog zusammengefasst. Die Richtlinie soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentli- chung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaa- ten beträgt zwei Jahre nach Inkrafttreten. 6. Berichte, Marktuntersuchungen etc. ESAs – Bericht über Risiken und Schwachstellen im EU-Finanzsystem (JC 2022 40) vom 12. September 2022 Dargestellt werden für das erste Halbjahr 2022 die Marktentwicklungen verschiede- ner Wertpapiermärkte und des Marktes für Kryptowerte. Darüber hinaus werden die Entwicklungen des Finanzsektors, insbesondere die Auswirkungen des Konflikts in der Ukraine, die Auswirkungen von Inflations- und Zinsrisiken sowie die Risiken für digitale Werte beleuchtet. ESMA – TRV-Risikomonitor (50-165-2229) vom 1. September 2022 In ihrem zweiten Bericht gibt die ESMA einen Überblick über die Auswirkungen des Ukraine-Konflikts und die daraus resultierende Inflation auf das Marktumfeld im ersten Halbjahr des Jahres 2022. Der Aktienmarkt verzeichnete starke Rückgänge und eine hohe Volatilität, während sich das Asset-Management als widerstandsfähig präsentierte. Im Bereich Infrastrukturen und Dienstleistungen konzentrierten sich die für Energiederivate gesammelten Margins auf einige große Clearinghäuser in der EU bzw. außerhalb der EU. Aufgrund des Konflikts wurden die Ratings von Russland und der Ukraine herabgestuft. Zudem stagnierte die Emission von ESG-Bonds. Eben- falls rückläufig war der Markt für Krypto-Assets, der einen Wertverlust in Höhe von 60% aufzeigte. ESRB – Warnung des ESRB über Schwachstellen im EU-Finanzsystem (ESRB/2022/7) vom 22. September 2022 Das ESRB spricht einen Warnhinweis aus, da schwerwiegende systemische Risiken für die Finanzstabilität festgestellt wurden. Ursache sind die Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten in Verbindung mit der Verschärfung der Finanzie- rungsbedingungen sowie der starke Rückgang der Vermögenspreise. Zudem erge- ben sich Schwachstellen im Immobiliensektor. BaFin und Deutsche Bundesbank– Ergebnisse des LSI-Stresstests 2022 vom 28. Sep- tember 2022 BaFin und Deutsche Bundesbank geben bekannt, dass alle teilnehmenden kleinen sowie mittelgroßen Banken und Sparkassen den LSI-Stresstest eingehalten haben. Nach den Ergebnissen führte das angenommene Stress-Szenario zu einer Ver- schlechterung der harten Kernkapitalquote um 3,2 Prozentpunkte auf 14,5%. Die anhaltende aktuelle Krisensituation wird aber nach Ansicht von BaFin und Deutscher Bundesbank zusätzlichen Druck auf die Ertragslage ausüben. Seite 7
Financial Services News 10/2022 | Geldwäscheprävention und Sanktionen V. Geldwäscheprävention und Sanktionen EU-Amtsblatt – Wirtschaftssanktionen und restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus angesichts der Lage in der Ukraine vom September 2022 Die EU hat, wie bereits in den Vormonaten, aufgrund der Invasion des russischen Militärs in die Ukraine nochmals ihre Sanktionen gegen Russland und Belarus ausge- weitet. Im September 2022 wurden die Sanktionslisten erweitert (siehe EU/2022/1446 bzw. GASP/2022/1447) bzw. angepasst (siehe EU/2022/1501 bzw. GASP/2022/1507 sowie EU/2022/1529 bzw. GASP/2022/1530). EBA – Bericht über die Arbeitsweise von AML/CFT-Aufsichtskollegien 2021 (EBA/REP/2022/18) vom 2. September 2022 In ihrem Bericht schlägt die EBA den im Rahmen der grenzüberschreitenden Aufsicht tätigen Aufsichtskollegien die Umsetzung von sechs Aktionspunkten vor. Diese bein- halten u.a. die Förderung von Diskussionen bzw. den Informationsaustausch sowie die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Sitzungen. EBA – Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Manage- ment und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gemäß Art. 8 und Kapitel VI der Geldwäscherichtlinie (EBA/GL/2022/05) vom 14. Juni 2022 (veröf- fentlicht am 19. September 2022) Die Leitlinien (vgl. FSNews 7/2022) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf- fentlicht. Seite 8
Financial Services News 10/2022 | Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 1. FINREP/COREP-Reporting EZB – Entwurf eines Leitfadens zu qualifizierten Beteiligungen vom 28. Septem- ber 2022 Der veröffentlichte Leitfaden erläutert das Verfahren der nationalen Aufsichtsbehör- den sowie der EZB für die Beurteilung eines Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an Banken bzw. der Erhöhung einer solchen Beteiligung. Der Leitfaden ergänzt dabei auch den Leitfaden der EZB zum aufsichtlichen Ansatz zur Konsolidierung im Ban- kensektor (vgl. FSNews 2/2021). Der Leitfaden soll potenziellen Anteilseignern als Handbuch dienen und legt auch fest, welche Unterlagen bei den nationalen Auf- sichtsbehörden bzw. der EZB einzureichen sind. 2. AnaCredit Deutsche Bundesbank – Master- und Querschnittsdaten/Kundensystematik (Rund- schreiben Nr. 57/2022) vom 16. September 2022 Die Kundensystematik für Extrahaushalte wurde an die Liste des Statistischen Bun- desamtes angepasst und umgeschlüsselt. Die Liste der Extrahaushalte umfasst alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, die im bankstatistischen Meldewesen als Nichtmarktproduzenten dem Staatssektor zu- geordnet werden. Die Anpassung der Liste erfordert einen Abgleich mit den Kunden- konten der Banken und eine evtl. Umschlüsselung. Die aktualisierte Liste wird als Excel-Tabelle auf der Webseite der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellt. Die neuen Schlüsselungen betreffen alle bankstatistischen Erhebungen sowie AnaCredit und sind erstmals für den Meldetermin November 2022 anzuwenden. Sofern eine Anwendung im November 2022 im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Fachbereiche der Deutschen Bundesbank hierüber per E-Mail zu informieren. Deutsche Bundesbank – Hinweise zur Datenqualität der Vertragspartner-Stammda- tenmeldung (Rundschreiben Nr. 60/2022) vom 29. September 2022 Das Rundschreiben klärt über häufige Fehler bei den AnaCredit-Vertragspartner- Stammdatenmeldungen auf. Die Deutsche Bundesbank bittet darum, die Meldun- gen auf die im Rundschreiben aufgeführten Fehler zu überprüfen. Die fehlerhaften Bereiche betreffen die verpflichtende Meldung der nationalen Kennung und die Ab- weisung fehlerhafter Registernummern. Zusätzlich gibt das Rundschreiben Hinweise zur Verbesserung der Datenqualität der Vertragspartner-Stammdatenmeldung. Seite 9
Financial Services News 10/2022 | Investment VII. Investment 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR ESMA – Finaler Bericht zu Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Eignungs- anforderungen (ESMA35-43-3172) (ESG) vom 23. September 2022 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 2/2022) wurden u.a. Anpassun- gen in Bezug auf die Prüfung der Zuverlässigkeit der Kundeninformationen vorge- nommen. Darüber hinaus wurden Beispiele für schlechte Vorgehensweisen aufge- nommen. Zudem wird eingefügt, zu welchem Zeitpunkt die Aktualisierung der Infor- mationen zu Kenntnissen und Anlagewünschen des Kunden zur Nachhaltigkeit erfol- gen kann. Außerdem wird ergänzt, wie Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Prüfung der Geeignetheit berücksichtigt werden können, wenn die Geeignetheit auf Basis des ganzen Kundenportfolios geprüft wird. Die Leitlinien sind sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in allen Amtssprachen der EU anzuwenden. ESMA – Entwurf von Leitlinien zu Marktstörungen (ESMA70-156-6040) vom 26. Sep- tember 2022 Der Entwurf stellt Leitlinien zur Konsultation, die Standards für Kommunikationspro- tokolle der Handelsplätze im Fall von Marktstörungen festlegen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Maßnahmen vorgeschlagen, die Auswirkungen der Marktstörung auf die Schlussauktion verhindern sollen. Durch diese Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass dem Markt ein offizieller Schlusskurs mitgeteilt wer- den kann. Weitere Themen sind Maßnahmen, die eine Durchführung der Schluss- auktion sicherstellen, und die Frage, ob das Fehlen eines Referenzpreises im Fall eines Ausfalls Anlass zu Bedenken gibt. Die Konsultationsfrist endet am 16. Dezem- ber 2022. ESMA – Bericht über die Ergebnisse des Aufrufs zur Stellungnahme zum DLT-Pilotre- gime und zur Überprüfung der MiFIR-RTS zu Transparenz und Berichterstellung (ESMA70-460-111) vom 27. September 2022 Aufgrund der auf ihren Aufruf (vgl. FSNews 2/2022) eingegangenen Stellungnahmen kommt die ESMA zu dem Ergebnis, dass eine Ergänzung der RTS zu Transparenz und Berichterstellung für die Zwecke des DLT-Pilotregimes nicht notwendig ist. Für einige technische Elemente wird die ESMA allerdings vor Annahme des DLT-Pilotregimes Leitlinien veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. BaFin – Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits auf weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 S. 2 WpHG (WA 14-Wp 7410-2022/0003) vom 7. September 2022 Die BaFin setzt mit ihrer Allgemeinverfügung neue Positionslimits für weniger liquide Derivate auf landwirtschafltiche Erzeugnisse fest. Das Positionslimit beträgt mit Wir- kung zum 8. September 2022 10.000 handelbare Einheiten (bisher 2.500) sowohl für den jeweiligen Spot-Monat als auch für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft. Die vorliegende Allgemeinverfügung ersetzt die entsprechende Allgemein- verfügung vom 3. Januar 2018. BaFin – Allgemeinverfügung – Produktintervention bezüglich Futures (WA 35-Wp 5427/00001‘00273) vom 30. September 2022 Im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. FSNews 3/2022) werden Ausnahmen zum Seite 10
Financial Services News 10/2022 | Investment Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures an Kleinanle- ger zugelassen. Der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken bleibt für Kleinan- leger unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Außerdem ist der Handel weiter- hin möglich, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschuss- pflicht vertraglich ausschließt. Zulässig ist auch, für vor dem Inkrafttreten der Allge- meinverfügung abgeschlossene Futures Gegengeschäfte zur Abwicklung bzw. Schlie- ßung offener Future-Positionen abzuschließen. Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2023. 2. Verbriefungstransaktionen EBA – Finaler Entwurf von RTS zur Festlegung der auslösenden wertentwicklungsbe- zogenen Ereignisse gemäß Art. 26c Abs. 5 STS-Verordnung in der Fassung der Ver- ordnung EU/2021/557 (EBA/RTS/2022/08) vom 20. September 2022 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 1/2022) ist für STS-Bilanzver- briefungen eine genauere Konkretisierung des ausstehenden Betrags für rückwärts gerichtete auslösende Ereignisse vorgesehen. Statt des Zeitpunkts der Kreditvergabe soll hierfür nunmehr das Abschlussdatum der Transaktion maßgeblich sein. Zusätz- lich werden die maßgeblichen Zeitpunkte bei Vereinbarung einer Wiederauffüll- oder Vorperiode definiert. In Bezug auf zusätzliche auslösende rückwärts gerichtete Ereignisse ist vorgesehen, dass ausschließlich die Option mit der höchstrangigen Tranche als Trennungspunkt zur Anwendung kommt. Neu aufgenommen werden zudem Kriterien wertentwicklungsbezogenener auslösender Ereignisse für Transakti- onen mit nicht-sequenzieller Zahlungsrangfolge i.S.d. Art. 26c Abs. 5a bis c STS-Ver- ordnung. Zudem enthält der Entwurf eine Übergangsbestimmung für STS-Bilanzver- briefungen. Diese bezieht sich auf solche mit nicht-sequenziellen Zahlungen, deren auslösende Ereignisse an die Entwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte geknüpft sind und die nach Art. 27 Abs. 1 STS-Verordnung der ESMA angezeigt wur- den. Für diese erhalten Originatoren die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2024 die Bezeichnung „STS“ weiterhin zu verwenden, ohne dass diese die Anforderungen des Entwurfs erfüllen. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Öffentliche Anhörung zu EBA/CP/2022/09 vom 28. September 2022 Die EBA hat die im Rahmen der öffentlichen Anhörung verwendete Präsentation zu EBA/CP/2022/09 (vgl. FSNews 08/2022) zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des EBA/CP/2022/09 werden im Wesentlichen Anpassungen der Homogenitätsfaktoren, die Risikopositionen von STS-Verbriefungen zugrunde liegen, konsultiert. Die Konsul- tationsfrist endet am 28. Oktober 2022. 3. European Market Infrastructure Regulation – EMIR EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Verlängerung des in Art. 89 Abs. 1 Un- terabs. 1 EMIR (EU/2012/648) vorgesehenen Übergangszeitraums (EU/2022/1671) vom 30. September 2022 Die Verordnung wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. FSNews 7/2022) un- verändert am 30. September 2022 im EU-Amtsblatt L 252/4 ff. veröffentlicht. Der Übergangszeitraum zur Ausnahme von bestimmten OTC-Derivatekontrakten, die mit Altersversorgungssystemen oder Pensionsfonds verbunden sind, von der Clearing- pflicht wird damit bis zum 18. Juni 2023 verlängert. Die Verordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Seite 11
Financial Services News 10/2022 | Investment 4. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung BGH – Beschlüsse zur Prospekthaftung vom 14. Juni und vom 19. Juli 2022 In den Beschlüssen XI ZR 395/21 und XI ZB 32/21 wird der Vorrang der spezialgesetz- lichen Prospekthaftung, z.B. nach §§ 9, 10, 14 WpPG, §§ 20, 21 VermAnlG und § 306 KAGB i.V.m.§ 44 BörsG a.F., vor der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne bestätigt. 5. Berichte, Marktuntersuchungen etc. ESMA – Reaktion auf das derzeitige Niveau der Einschusszahlungen und der übermä- ßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate (ESMA24-436-1414) vom 22. September 2022 Vor dem Hintergrund der volatilen Energiemärkte hat die ESMA auf Anfrage der EU- Kommission die neuesten Entwicklungen auf dem Energiederivatemarkt untersucht. Als Ergebnis ihrer Untersuchungen regt die ESMA an, einen zeitlich begrenzten Han- delsstopp-Mechanismus auf EU-Ebene ausschließlich für Energiederivate einzufüh- ren, der z.B. bei extremen Volatilitätsspitzen zur Anwendung kommt. Gleichzeitig soll die Clearingschwelle für Rohwaren von 1 Mrd. auf 4 Mrd. EUR angehoben wer- den. Des Weiteren wird vorgeschlagen, auch Großhändler von Energieprodukten, die physischen Handel betreiben, in die Meldepflichten des Transaction Reporting einzubeziehen. Außerdem soll die Ausnahme, wonach Warenhändler, die als Neben- tätigkeit mit Warenderivaten handeln, nicht als Wertpapierfirma gelten, aufgehoben werden. 6. Sonstiges BMF – Erster Wirkungsbericht für Grüne Bundeswertpapiere veröffentlicht vom 30. September 2022 Der Wirkungsbericht macht transparent, welchen Beitrag die Erlöse der im Jahr 2020 emittierten „Grünen Bundeswertpapiere“ zu den „grünen“ Ausgaben des Bun- deshaushaltes geleistet haben. Betrachtet werden dabei v.a. Beiträge zum Klima- schutz, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verminderung der Umweltver- schmutzung sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und Ökosysteme. Seite 12
Financial Services News 10/2022 | Rechnungslegung und Prüfung VIII. Rechnungslegung und Prüfung IASB – Änderung an IFRS 16 vom 22. September 2022 Im Vergleich zum Entwurf vom November 2020 (vgl. FSNews 12/2020) sieht die end- gültige Fassung keine spezifischen Vorschriften für die Bewertung von Leasingver- bindlichkeiten aus einem Rückleasing vor. Zudem wurde ein neues erläuterndes Bei- spiel ergänzt. Die Änderungen an IFRS 16 treten für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein Verkäufer-Leasingnehmer wendet die Änderungen rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen an, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung abgeschlossen wurden. IFAC – Aktionsplan zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität vom 6. September 2022 Der internationale Verband der Wirtschaftsprüfer stellt seinen Aktionsplan zur Kor- ruptionsbekämpfung vor. EU-Kommission – Änderung der in der EU/2019/815 festgelegten RTS im Hinblick auf die in 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (C(2022) 6634 final) vom 21. September. 2022 Durch die vorliegenden RTS (vgl. FSNews 9/2022) soll die IFRS-Taxonomie an Aktuali- sierungen der IFRS angepasst werden. Die geänderte Taxonomie soll auf Geschäfts- jahre anzuwenden sein, die nach dem 1. Januar 2023 beginnen, eine vorzeitige An- wendung ist gestattet. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EFRAG – Bilanzierung von variablen Gegenleistungen aus Käufersicht vom 27. Sep- tember 2022 Disskutiert wird die Bilanzierung von aus einer variablen Gegenleistung resultieren- den Verbindlichkeiten, welche vom Anwendungsbereich des IAS 32/IFRS 9 erfasst sind. Stellungnahmen können bis zum 31. Mai 2023 eingereicht werden. BMJ – RefE zur Umsetzung der Richtlinie EU/2021/2101 im Hinblick auf die Offenle- gung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweignie- derlassungen vom 30. September 2022 Ziel des RefE ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unter- nehmen und Konzerne, die in der EU ihren Sitz haben oder über Tochterunterneh- men oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe verfügen, in Form eines sog. Country-by-Country-Reportings transparent zu machen. Hierzu ist ein Ertrag- steuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Vom Anwendungsbereich erfasst sind Unternehmen, deren (Konzern-)Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen. Ausgenommen von diesen Anforderungen sind CRR-Kre- ditinstitute, die den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Veröffentli- chung eines länderbezogenen Berichts unterliegen. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten. Seite 13
Financial Services News 10/2022 | Zahlungsverkehr IX. Zahlungsverkehr EZB – Beschluss zur Änderung des Beschlusses EU/2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2022/29) vom 19. September 2022 In ihrem Änderungsbeschluss gibt die EZB bekannt, dass sie in die Berechnung der Obergrenzen ihres Ankaufprogramms von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) auch Klimaschutzaspekte einbezieht. Die Änderung betrifft am oder nach dem 1. Oktober 2022 abgewickelte Transaktionen. Der Beschluss trat am 26. Sep- tember 2022 in Kraft. X. Aufsichtsregime / Zusammen- arbeit der Aufsichtsbehörden EBA – Änderung der Leitlinien (EBA/GL/2020/14) zur Festlegung und Offenlegung von Indikatoren für die globale systemische Relevanz (EBA/GL/2022/12) vom 29. September 2022 Vorgeschlagen wird eine Klarstellung der EBA/GL/2020/14 (vgl. FSNews 12/2020). Danach gelten Indikatoren zur Bemessung grenzüberschreitender Tätigkeiten (zu- sätzlicher G-SII-Gesamtscore) im Hinblick auf den Einheitlichen Abwicklungsmecha- nismus (SRM) nicht als Nebendaten für die G-SII-Identifizierung. Gleiches gilt für die Subkategorisierung. EBA – Aktualisierung der Daten, die für die Identifizierung von global systemrelevan- ten Instituten (G-SIIs) verwendet werden vom 29. September 2022 Zum ersten Mal veröffentlicht die EBA spezifische Daten für Banken mit Hauptsitz in der EU. Die Veröffentlichung umfasst 13 Indikatoren, darunter den kürzlich hinzuge- fügten Indikator für das Handelsvolumen und aktualisierte Daten für die 30 größten Institute in der EU. Ergänzend werden themenspezifische Dokumente zur Verfügung gestellt. Seite 14
Financial Services News 10/2022 | Versicherungen XI. Versicherungen EIOPA – Technische Dokumentation der Methodik zur Ableitung der von der EIOPA festgelegten risikofreien Zinsstrukturkurve (EIOPA-BoS-22-409) vom 16. Septem- ber 2022 Veröffentlicht werden Änderungen der Methodik zur Extrapolation der risikofreien Zinsstrukturkurve zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 77e Solvency II im Vergleich zur im November 2021 veröffentlichten Version (EIOPA-BoS-21/475). Die in einer Zusammenfassung vorangestellten Änderungen betreffen v.a. bestimmte Währungen und Aktualisierungen von Tabellen. Die Ände- rungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. EIOPA – Aufsichtliche Stellungnahme zur Ausnahme von Versicherungsprodukten in Bezug auf Risiken, die aus systemischen Ereignissen resultieren (EIOPA-22/419) vom 26. August 2022 (veröffentlicht am 22. September 2022) Im Rahmen der Markt- und Produktüberwachungspflichten wird den nationalen Auf- sichtsbehörden empfohlen, ihren Aufsichtsfokus auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Konflikts oder sonstiger systemischer Risiken wie Naturkatastrophen auf die Versicherungsbedingungen der Versicherungspro- dukte zu legen. Insbesondere sollen Unklarheiten untersucht werden sowie Fälle, in denen systemische Risiken nicht mehr versicherbar werden. EIOPA – Aufsichtliche Stellungnahme zum Management von Cyber-Risiken (EIOPA- BoS-22-414) vom 9. August 2022 (veröffentlicht am 22. September 2022) Die EIOPA empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Beaufsichti- gung von Cyber-Risiken bei (Rück-)Versicherungsunternehmen insbesondere auf die Top-down-Strategie und die Bereitschaft zur Übernahme solcher Risiken, die Ermitt- lung und Messung der Risikoexponierung sowie das Cyber-Risikomanagement und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen zu fokussieren. Seite 15
Financial Services News 10/2022 | Finanzaufsicht Finanzaufsicht Die Besonderheiten von Krypto-Assets erfordern An- passungen des bestehenden Regelwerks Inhalte des zweiten Konsultationspapiers des Basler Ausschusses zum aufsichtlichen Rahmen für Krypto-Asset Risikopositionen (bcbs 533) Im Anschluss an sein im Juni 2021 veröffentlichtes erstes Konsultationspapier hat der Basler Ausschuss am 30. Juni 2022 ein zweites Konsultationspapier zur aufsichtlichen Behandlung von Krypto-Asset-Risikopositionen veröffentlicht. Das Basler Rahmenwerk sieht vor, auf Krypto-Assets, die bestimmte Klassifizierungsbe- dingungen erfüllen (z.B. traditionelle Krypto-Token, Stable Coins), grundsätzlich die be- stehenden aufsichtlichen Regelungen anzuwenden, wobei bestimmte Anpassungen vorgenommen werden (Krypto-Assets der Gruppe 1a und 1b). Krypto-Assets, die diese Bedingungen nicht erfüllen (z.B. Bitcoins), werden nach einem konservativen aufsichtli- „BCBS sucht regulatori- chen Ansatz behandelt und erhalten ein Risikogewicht i.H.v. 1250% (Krypto-Assets der schen Rahmen für die Ei- Gruppe 2b), sofern nicht bestimmte Sicherungsbeziehungen nachgewiesen werden können (Gruppe 2a). Die speziellen Regelungen für Krypto-Assets werden als neues Ka- genmittelunterlegung pitel in das konsolidierte Rahmenwerk des Basler Ausschusses (bcbs491) integriert. Das zweite Konsultationspapier präzisiert insbesondere die folgenden aufsichtlichen Anfor- von Krypto-Assets.“ derungen: Kevin Vogt Telefon: +49 69 75695 7444 • Klassifizierungsbedingungen für Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismus (Stable Coins) unter Einhaltung eines Rückzahlungs- oder eines Basisrisikotests • Abgrenzung von Anlage- und Handelsbuch sowie die Verwendung interner Modelle • Zuschlag für das Infrastrukturrisiko für Krypto-Assets der Gruppe 1 • Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko, das CVA-Risiko, das Gegen- parteiausfallrisiko und das operationelle Risiko • Mindestanforderungen für das Liquiditätsrisiko, Anforderungen an die Ver- schuldungsquote und Großkredite • Obergrenze für Risikopositionen der Gruppe 2 Klassifizierungsbedingungen „Die Anforderungen für Krypto-Assets, die Stabilisierungsmechanismen unterliegen (z.B. Stable Coins), sollen Krypto-Assets werden der Gruppe 1b zugeordnet werden können, wenn diese den sog. Rückzahlungsrisiko- oder den Basisrisikotest erfüllen. Alternativ zu beiden Testvarianten wird für Stable präzisiert.“ Coins vorgeschlagen, dass von einem beaufsichtigten Emittenten ausgegebene Stable Coins grundsätzlich der Gruppe 1b zugeordnet werden sollen. Darüber hinaus sind für Kerstin Hettermann die Zuordnung zur Gruppe 1 weitere Klassifizierungsbedingungen jederzeit zu erfüllen. Telefon: +49 69 75695 6478 Anlagebuch-/Handelsbuchabgrenzung Die Zuordnung zum Anlage- oder Handelsbuch sind in Bezug auf die Anwendung der aufsichtlichen Regelungen für Ausfall- und Marktrisiken nur für Krypto-Assets der Gruppe 1 von Relevanz. Für diese soll die Abgrenzung nach denselben Kriterien erfolgen wie für die Vermögenswerte, die den Krypto-Assets zugrunde liegen, bzw. wie für deren Referenzwerte. Seite 16
Financial Services News 10/2022 | Finanzaufsicht Zuschlag für das Infrastrukturrisiko für Krypto-Assets der Gruppe 1 Um aus der neuen technologischen Infrastruktur resultierende Risiken abzudecken, soll für alle Krypto-Assets der Gruppe 1 ein Zuschlag in Höhe von 2,5% des Risikopositions- werts für Anlage- und Handelsbuchpositionen berücksichtigt werden. Ausgenommen sind hiervon lediglich solche der Gruppe 1a, die vollständig durch die Bonität von Zent- ralbanken oder staatlichen Einrichtungen abgesichert sind. Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko, das CVA-Risiko, das Gegenparteiaus- fallrisiko und das operationelle Risiko Marktrisiken der Krypto-Assets der Gruppe 1 sollen nach den allgemeinen Ansätzen, d.h. dem (vereinfachten) Standardansatz (SSA) oder der Interne Modelle Methode be- rücksichtigt werden. Die Risiken derer der Gruppe 2a sollen unabhängig von ihrer Zu- ordnung zum Anlage- oder Handelsbuch stets im Rahmen der Marktrisiken behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass bestimmte Kriterien zur Anerkennung von Sicherungsbeziehungen nachgewiesen werden. Zudem sind, wie auch für Krypto-Assets der Gruppe 1, separate Risikoklassen zu den Risikofaktoren im vereinfachten Standard-, bzw. im Standardansatz vorgesehen. Krypto-Assets der Gruppe 2b, die die Anforderun- gen an Sicherungsbeziehungen nicht erfüllen, sollen nach dem konservativen Ansatz grundsätzlich ein Risikogewicht i.H.v. 1250% erhalten. Während für Krypto-Assets der Gruppe 1 sämtliche Ansätze zur Berücksichtigung des CVA-Risikos zur Verfügung stehen, sollen solche der Gruppe 2a nach dem Basisansatz (BA-CVA) berücksichtigt werden. Ebenso sollen bei den Gegenparteiausfallrisiken für Krypto-Assets der Gruppe 1 alle Ansätze verwendet werden können, während für solche der Gruppe 2a lediglich eine Berücksichtigung nach dem Standardansatz (SA-CCR) vor- gesehen ist. Mindestanforderungen für das Liquiditätsrisiko, Anforderungen an die Verschuldungs- quote und Großkredite Im Rahmen der Liquiditätsanforderungen sollen ausschließlich Krypto-Assets der Gruppe 1a als hoch liquide Aktiva berücksichtigt werden können. Spezielle Regelungen sind für tokenisierte Bankenforderungen und Stable Coins vorgesehen. Für die Berech- nung der Verschuldungsquote sowie die Großkredite sollen die üblichen Verfahren zur Anwendung kommen. Obergrenze für Risikopositionen der Gruppe 2 Für Krypto-Assets der Gruppe 2 ist eine Obergrenze vorgesehen, wonach die Gesamt- summe dieser Assets 1% des harten Kernkapitals nicht überschreiten darf. Die Einhal- tung der Obergrenze soll durch entsprechende Verfahren überwacht und Überschrei- tungen sollen der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt und zurückge- führt werden. Insgesamt werden im Konsultationspapier die wesentlichen Besonderheiten von Krypto- Assets in das aufsichtliche Rahmenwerk integriert, wobei auch dem Infrastrukturrisiko als zusätzlichem Risiko Rechnung getragen wird. Jetzt bleibt abzuwarten, ob diesem Ansatz auf europäischer Ebene gefolgt wird. Seite 17
Financial Services News 10/2022 | Ausgewählte Publikationen Ausgewählte Publikationen Mit unserem monatlich erscheinenden Newsletter "Financial Services News" (FSNews) möchten wir Sie ferner über die Band- breite unserer Dienstleistungen und Branchenkenntnisse informieren. Consumer Sector Briefing: Bike-Leasing – Arbeitnehmer fahren auf E-Bikes ab 60% der Befragten finden die Bike-Leasing-Möglichkeit attraktiv, aber nur 21% wissen von der Möglichkeit des Firmenrad-Leasings innerhalb ihrer Unternehmen Bescheid. Weiterführende Informationen zum Thema IAS PLUS finden Sie hier Schaubilder SREP CRR II MaRisk für Banken NPL Seite 18
Financial Services News 9/2022 | Ausgewählte Publikationen Hinweis Bitte schicken Sie eine E-Mail an info-fsi@deloitte.de, wenn Sie Fragen zum Inhalt haben, wenn dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen. Ansprechpartner Wilhelm Wolfgarten Ines Hofmann Tel: +49 211 8772 2423 Tel: +49 69 75695 6358 Redaktionsschluss: 30. September 2022 Oktober 2022 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte- Organisation“). DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloi- tte.com/de/UeberUns. Deloitte bietet branchenführende Leistungen in den Bereichen Audit und Assurance, Steuerberatung, Consulting, Financial Advisory und Risk Advisory für nahezu 90% der Fortune Global 500®-Unternehmen und Tausende von privaten Unternehmen an; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liefern messbare und langfristig wirkende Ergebnisse, die dazu beitragen, das öffentliche Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken, die unsere Kunden bei Wandel und Wachstum unterstützen und den Weg zu einer stärkeren Wirtschaft, einer gerechteren Gesellschaft und einer nachhaltigen Welt weisen. Deloitte baut auf eine über 175-jährige Geschichte auf und ist in mehr als 150 Ländern tätig. Erfahren Sie mehr darüber, wie die rund 415.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Deloitte das Leitbild „making an impact that matters“ täglich leben: www.deloi- tte.com/de. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen. Weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen noch deren verbundene Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“) erbringen mit dieser Veröffentlichung eine professionelle Dienstleistung. Diese Veröffentlichung ist nicht geeignet, um geschäftliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen. Hierzu sollten Sie sich von einem qualifizierten Berater in Bezug auf den Einzelfall beraten lassen. Es werden keine (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Aussagen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen in dieser Veröffentli- chung gemacht, und weder DTTL noch ihre Mitgliedsunternehmen, verbundene Unternehmen, Mitarbeitenden oder Bevollmächtigten haften oder sind verantwortlich für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Personen entstehen, die sich auf diese Veröffentlichung verlassen. DTTL und jede ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. © 2022 Seite 19Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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