Einführung zur Online-Konsultation - UVP Verbund
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Einführung zur Online-Konsultation Sehr geehrte Einsichtnehmende, sehr geehrte Einwender1, Sie nehmen derzeit an der Online-Konsultation der Genehmigungsverfahrensstelle Ost des Landesam- tes für Umwelt Brandenburg im Genehmigungsverfahren zum Antrag der Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE zur Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer Ka- pazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr in 15537 Grünheide (Mark) teil. Die Online-Konsultation ersetzt den Erörterungstermin, der ursprünglich zum oben genannten Vorhaben ab den 13. September 2021 vorgesehen war. Grundlage dafür sind das Gesetz zum Schutz vor schädli- chen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vor- gänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) so- wie § 5 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetztes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Geneh- migungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlansSiG). Ziel der Online-Konsultation ist es, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können mittels Online-Konsultation ihre Einwendungen erläutern und untersetzen. Die bereits im Rahmen der Online-Konsultation vom 24. September 2021 bis 14. Oktober 2021 vorgebrachten Äußerungen behalten ihre Gültigkeit. Wer ist zur Teilnahme an der Online-Konsultation berechtigt? Aktiv teilnahmeberechtigt mit dem Recht zur Äußerung sind genauso wie in der mündlichen Erörterung: die Einwender, die innerhalb der dritten Einwendungsfrist formgerecht ihre Einwendungen er- hoben haben, ggf. mit ihren Sach- bzw. Rechtsbeiständen, die Einwender, die innerhalb der ersten bzw. zweiten Einwendungsfrist formgerecht Einwen- dungen erhoben haben, welche sich zu den Themen äußern, die in der Online-Konsultation be- handelt werden, ggf. mit ihren Sach- bzw. Rechtsbeiständen, die am Verfahren Beteiligten, die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE mit ihren Gutachtern, Sachverständigen und Beiständen. Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, die den o. g. Anforderungen entsprechen, sind lediglich passiv teilnahmeberechtigt. Das heißt, dass sie Einsicht in die Dokumente nehmen können, die im Rahmen der Online-Konsultation auslegen. Diese Personen sind nicht berechtigt, sich im Rahmen der Online-Konsultation zu äußern. 1Mit Einwender sind alle Personen oder Institutionen gemeint, die Einwendungen gegenüber dem Vorhaben erhoben haben. Die Einwendungen müssen innerhalb der vorgegebenen Einwendungsfristen eingereicht worden sein.
Was ist Gegenstand der Online-Konsultation? Gegenstand der Online-Konsultation ist das Vorhaben der Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE, in 15537 Grünheide (Mark) ein Automobilwerk für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer geschätzten jährlichen Produktion von 500 000 Elektro- fahrzeugen. Die Anlage wird folgende Produktionsschritte enthalten: Presswerk, Gießerei, Karosserie- rohbau, Lackiererei, Sitzfertigung, Kunststofffertigung, Fertigung Antrieb, Endmontage sowie Batterie- packfertigung und Batteriezellproduktion. Zusätzlich sind weitere Nebeneinrichtungen vorgesehen, ins- besondere eine Abwasservorbehandlungsanlage, eine Ver- und Entsorgungsanlage, ein Umspannwerk, ein zentrales Tanklager, ein Gefahrstofflager, ein Logistikbereich, eine Werksfeuerwehr sowie ein Mitar- beiterparkplatz. Für das Vorhaben ist die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung erforderlich. Das Vorhaben erstreckt sich über Flur 9, Flurstücke 20, 22, 24, 31, 37, 38, 315, 317, 319, 322, 329, 339, 394, 400, 415, 419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 562 der Gemarkung Grünheide in 15537 Grünheide (Mark). Wie erfolgte die Antragstellung? Vorbereitung der Antragstellung – Scoping-Termin In Vorbereitung der Antragstellung beantragte die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE einen sogenannten Scoping-Termin. Dieser Scoping-Termin diente der Besprechung und Festlegung der Anforderungen an die Antragsunterlagen und insbesondere an die Untersuchungen zur Umweltverträg- lichkeit des Vorhabens. Dieser nicht öffentliche Behördentermin wurde am 18. November 2019 vom LfU in Frankfurt (Oder) durchgeführt. An dem Scoping-Termin haben die Firma Tesla Manufacturing Bran- denburg SE, die Fachbehörden des Landes Brandenburg und des Landkreises Oder-Spree, Vertreter der Gemeinde Grünheide sowie Vertreter des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände GbR teilgenommen. Im Ergebnis wurde die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE mit Schreiben vom 26. November und 02. Dezember 2019 über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit unterrichtet. Auch die anderen Teilnehmer am Scoping-Termin erhiel- ten Kenntnis über dieses Unterrichtungsschreiben. Antragstellung Die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE (im Folgenden Antragsteller) stellte mit Posteingang im Landesamt für Umwelt vom 20. Dezember 2019 einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bun- desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum oben genannten Vorhaben. Wie erfolgt die Einordnung des Antrages und des Automobilwerks im Genehmigungsrecht (Bundesimmissionsschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)? Bundesimmissionsschutzgesetz, Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen Große Industrieanlagen, wie das geplante Vorhaben unterliegen vor allem den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die beantragte Anlage ist im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) der Nummer 3.24 G in Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 9.1.1.1 G, 9.3.2 V zugeordnet.
Zur Erläuterung: Die 4. BImSchV regelt, welche Vorhaben, Anlagen bzw. Tätigkeiten einer Genehmi- gung nach BImSchG bedürfen. Diese Vorhaben sind in der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgelistet. Das Automobilwerk ist in dieser Tabelle der Nummer 3.24 G Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr zuzuordnen. Die nachgestellte Kennzeichnung „G“ legt fest, dass für das Automobilwerk ein sogenanntes förmliches Genehmigungsverfahren, d. h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen ist. Zusätzlich ist das Automobilwerk mit den nachfolgenden Nummern aufgrund der zugehörigen Anlagen eingeordnet: 1.2.3.1 V Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitz- tem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließ- lich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohran- lagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Me- thanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbe- lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, 3.4.1 GE Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen 3.8.1 GE Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen 3.10.1 GE Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubik- meter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren 3.10.2 V Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikme- ter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Bei- zen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; 5.1.1.1 GE Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Ver- brauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr 5.1.1.2 V Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Ver-
brauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo- gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken 5.11 V Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohl- räumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilo- gramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo- plastischem Polyurethangranulat; 9.1.1.1 G Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Be- hältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel o- der Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbe- hältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr 9.3.2 V Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen Das „E“ verweist darauf, dass die Anlage als große Industrieanlage unter die Europäische Industrie- emissionsrichtlinie fällt. Für Anlagen, die der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emis- sions Directive - IED) unterliegen, ist eine im Grundsatz erhebliche Umweltrelevanz in Erwägung zu ziehen, woraus sich besondere Anforderungen an die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung ableiten. Die nachgestellte Kennzeichnung „V“ verfügt, dass für diese Anlage, wenn dies eine eigenständige Anlage wäre, nur ein vereinfachtes Verfahren (V) durchzuführen wäre, was keine Öffentlichkeitsbeteili- gung vorsieht. Da die Hauptanlage des Automobilwerks (3.24 G) ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbetei- ligung vorsieht, erstreckt sich diese auch auf die Nebenanlagen, hier die Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 9.1.1.1 G und 9.3.2 V. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Außerdem unterliegt das Vorhaben dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) und ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes den Nummern 1.2.2.1 S, 3.5.1 X, 3.9.2 S, 3.14 A, 3.9.1 A, 9.1.1.2 A, 9.3.3 S in Verbindung mit Nummer 13.3.3 S sowie zum Zeitpunkt der An- tragsstellung mit Nummer 17.2.1 X zugeordnet, wobei die Kennzeichnung „X“ für die zwingende Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht und ebenfalls ein Genehmigungsverfahren mit Öffent- lichkeitsbeteiligung nach sich zieht. Die Kennzeichnungen „S“ und „A“ stehen für die Durchführung einer standortbezogenen (S) oder allgemeinen (A) Vorprüfung, welche ergeben soll, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht, sofern es sich um eine eigen- ständige Anlage handeln würde. Da die Nummern 3.5.1 X und 17.2.1 X bereits die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen erübrigt sich diese Vorprüfung. Demzufolge war für das beantragte Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a der 4. BImSchV ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Beteiligung der Öffentlich- keit durchzuführen.
Zulassungen vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Zulassung von Maßnahmen zum vorzeitigen Beginn in § 8a BIm- SchG vor. D. h. dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß- nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen werden kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Folgende Zulassungen vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG sind ergangen: Nr. 30.078.Z0/19/3.24G/T13 vom 13 Februar 2020, Ergänzung und Änderung vom 14. Februar 2020 Nr. 30.078.Z1/19/3.24G/T13 vom 9. März 2020 Nr. 30.078.Z2/19/3.24G/T13 vom 26. Mai 2020 Nachtrag zu Nr. 30.078.Z2/19/3.24G/T13 vom 3. August 2020, berichtigt am 4. August 2020 Nr. 30.078.Z3/19/3.24G/T13 vom 13.Juli 2020 Nr. 30.078.Z4/19/3.24G/T13 – Teil A vom 17. August 2020, berichtigt am 18.August 2020, Nachtrag vom 30.Juli 2021 Nr. 30.078.Z4/19/3.24G/T13 – Teil B vom 21. August 2020 Nr. 30.078.Z6/19/3.24G/T13 vom 9. November 2020 Nr. 30.078.Z5/19/3.24G/T13 – Teil B vom 30.November 2020, berichtigt am 1. Dezember 2020 Nr. 30.078.Z5/19/3.24G/T13 – Teil A vom 2. Dezember 2020 Nr. 30.078.Z8/19/3.24G/T13 vom 23. Dezember 2020 Nr. 30.078.Z7/19/3.24G/T13 – Teil A vom 12. Februar 2021 Nr. 30.078.Z7/19/3.24G/T13 – Teil B vom 23. Februar 2021 Nr. 30.078.Z10/19/3.24G/T13 vom 31. März 2021 Nr. 30.078.Z11/19/3.24G/T13 vom 12. April 2021 Nr. 30.078.Z13/19/3.24G/T13 – Teil A vom 12. Mai 2021 Nr. 30.078.Z12/19/3.24G/T13 vom 19. Mai 2021 Nr. 30.078.Z13/19/3.24G/T13 – Teil B vom 27. Mai 2021 Nr. 30.078.Z14/19/3.24G/T13 vom 1. Juni 2021, Nachtrag vom 26. Juli 2021 Nr. 30.078.Z15/19/3.24G/T13 vom 13. September 2021 Nr. 30.078.Z17/19/3.24G/T13 vom 13. September 2021 Nr. 30.078.Z16/19/3.24G/T13 – Teil A vom 28. September 2021 Nr. 30.078.Z18/19/3.24G/T13 – Teil A vom 8. Oktober 2021 Konzentration anderer behördlicher Entscheidungen In diesem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind gemäß § 13 BImSchG andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen eingeschlossen (Konzentrationswirkung). Zum Beispiel sind damit die Baugenehmigung oder naturschutzfachliche Zulassungen von Ausnahmen, die sonst separat zur erteilen wären, hier Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver- fahrens. Koordinierung der wasserrechtlichen Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz Nicht entsprechend der Regelung des § 13 BImSchG im Genehmigungsverfahren konzentriert sind wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß WHG. Diese sind in separaten Verfahren zu erteilen. Vorliegend benötigt der Antragsteller für das Vorhaben auch die nachfolgenden wasserrechtlichen Er- laubnisse: - Einleitung von Oberflächenwasser in das Grundwasser (Niederschlagswasserversickerung), - das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Errichtung und Verwendung von Pfahlgründungen, temporäre Einbringung von Spundwänden, Verbleib von Spundwandteilen, Errichtung von Pressengruben und Sedimentationsbecken),
- Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser außerhalb des Schutzgebietes (temporä- re Baustellenentwässerung), - temporäre Entnahme von Grundwasser sowie die Reinfiltration des gehobenen Wassers in das Grundwasser (Grundwasserabsenkung), - die Entwässerung einer (Bahn-)Entladestation. Zudem wurden folgende Befreiungen von den Verboten zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer Straße/ Hohenbinder Straße beantragt: - Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage, - Errichtung von Grundwassermessstellen, - Errichtung von Brunnen zur Grundwasserhaltung, - Errichtung von zwei Betonmischanlagen, - mobile Betankung von Großmaschinen und von langsam fahrenden Baufahrzeugen, - Errichtung von Industrieanlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in großem Um- fang. - Errichtung Batteriezellfertigung - Errichtung von Kühltürmen inklusive der zugehörigen Rohranlagen - Abfüllflächen des Tanklagers Hierfür wurden von dem Antragsteller bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree entsprechende Anträge gestellt. Auch wenn diese Verfahren separat bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree ge- führt werden, unterliegen sie dem sogenannten Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des BIm- SchG. Demnach hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordi- nierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Dies betrifft auch die Einbeziehung der wasserrechtlichen Anträge in die Öffentlichkeitsbeteiligung. Ziel die- ses Koordinierungsgebotes ist zu verhindern, dass für Teile des Gesamtvorhabens einzelne Genehmi- gungen schon erteilt werden ohne das absehbar ist, ob überhaupt alle zum Vorhaben notwendigen und beantragten Genehmigungen positiv entschieden werden können. Wie wird die Öffentlichkeitsbeteiligung, auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie, umfassend gewährleistet? Gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG waren durch das LfU nach vollständigem Vorliegen der Antragsunter- lagen das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen und der Antrag und andere zum Vorhaben vorlie- genden Unterlagen zur Einsicht auszulegen. Mit Inkrafttreten des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) war zur Einhaltung der besonderen Schutzanforderungen ein spezielles gesetzliches Instrument geschaffen worden, um Genehmigungsver- fahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den derzeitigen besonderen Bedingungen durchführen zu können, was insbesondere die Zugänglichmachung der auszulegenden Unterlagen im Internet be- trifft. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg, im Internet und in der Märkischen Oderzeitung am 3. Januar 2020 bzw. am 30. Juni 2020, wurden der Genehmigungsantrag nach BImSchG, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse sowie die entsprechenden Antragsunter- lagen in den Zeiträumen vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 5. Februar 2020 bzw. vom 2. Juli 2020 bis einschließlich 3. August 2020 öffentlich ausgelegt und konnten von jedermann eingesehen werden.
Die entsprechenden Einwendungszeiträume beliefen sich von 6. Januar 2020 bis einschließlich 5. März 2020 bzw. 2. Juli 2020 bis einschließlich 3. September 2020 (1. und 2. Öffentlichkeitsbeteiligung). Das Vorhaben wurde zuletzt am 17. Juni 2021 in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ Ausgaben Erkner und Fürstenwalde, im Amtsblatt für Brandenburg sowie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt öffentlich bekannt gemacht (3. öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens). Der Genehmi- gungsantrag nach BImSchG und die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse sowie die entsprechen- den Antragsunterlagen wurden zuletzt vom 18. Juni 2021 bis einschließlich 19. Juli 2021 im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffentlicht. Zusätzlich lagen sie zur Einsichtnahme für jeder- mann im Landesamt für Umwelt in Frankfurt (Oder), im Landkreis Oder-Spree in Beeskow, in der Ge- meinde Grünheide (Mark) im Rathaus Grünheide (Mark), in der Stadt Erkner im Rathaus Erkner und im Amt Spreenhagen in Spreenhagen aus und konnten dort nach telefonischer Anmeldung während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Einwendungen konnten vom 18. Juni 2021 bis ein- schließlich 19. August 2021 erhoben werden (3. Öffentlichkeitsbeteiligung). In Summe gingen Einwendungen von 813 Einwendern ein. Der daraufhin für den 13. September 2021 in der Stadthalle Erkner geplante Erörterungstermin musste auf Grund der hohen Einwenderzahl unter Berücksichtigung der geltenden Abstandregelungen sowie der zu erwartenden steigenden Infektionszahlen für das 3. und 4. Quartal 2021 abgesagt werden. In der zuvor gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 PlanSiG zu treffenden Ermessensent- scheidung berücksichtigte die Genehmigungsbehörde folgende Gesichtspunkte: - die aktuell langsam, aber dennoch stetig steigenden Infektionszahlen; - die Befürchtung, dass sich vor allem ältere Einwender auf Grund des höheren Gesundheitsrisikos im Falle einer Infektion, gehindert sehen, am EÖT teilzunehmen; - die in Brandenburg vergleichsweise geringe, stagnierende Impfquote; - das persönliche Gesundheitsrisiko für alle Teilnehmer am Erörterungstermin, wenn sich trotz Hygi- enekonzepts der Erörterungstermin zu einem sogenannten „Superspreading Event“ entwickelt; - die Befürchtung, dass aus zuvor genannten Gründen auch Vertreter von Behörden nicht umfäng- lich am Termin teilnehmen; - die nicht umfängliche Vergleichbarkeit mit dem bereits zu diesem oder anderen Vorhaben während der Pandemie durchgeführten Erörterungsterminen, schon aufgrund der stark gestiegenen und insgesamt hohen Einwenderzahl und der damit anzunehmenden erhöhten Anzahl an Teilnehmen- den am EÖT - das Risiko den EÖT abbrechen und einen Ersatztermin anberaumen zu müssen, wenn die Teil- nehmerzahl die Kapazitätsgrenze des Veranstaltungsortes „Stadthalle Erkner“ überschreitet Diese Gründe überwogen die Vorteile einer offenen und wechselseitigen mündlichen Erörterung der Einwendungen in einem Erörterungstermin in der Stadthalle Erkner, selbst wenn durch die Umsetzung eines komplexen Schutzmaßnahmen- und Hygienekonzeptes die Infektionsgefahr gemindert werden könnte. Die Absage des Erörterungstermins erfolgte am 3. September 2021 in den schon genannten Ausgaben der Märkischen Oderzeitung, im Amtsblatt für Brandenburg und im Internet. Auf Grund der Kurzfristig- keit wurden auch zusätzliche Informationswege (Presseinformation, Kontakte zu Einwendern) genutzt. Mit Bekanntmachung in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ Ausgaben Erkner und Fürstenwal- de, im Amtsblatt für Brandenburg sowie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt erfolgt am 25. Oktober 2021 die Einleitung der Online-Konsultation als Ersatz für den abgesagten Erörterungster- min.
Ist durch die Online-Konsultation im Vergleich zur Durchführung eines Erörterungstermins eine Benachteiligung der Einwender absehbar? Im Gegensatz zum Erörterungstermin läuft die hier durchzuführende Online-Konsultation nicht in „Echt- zeit“ ab, das heißt eine direkte Rede- und Gegenrede, wie sie bei der Diskussion auf einem Erörte- rungstermin üblich ist, findet hier nicht statt. Das mag seitens der Einwender als Nachteil empfunden werden. Andererseits bietet die Verfahrensweise der schriftlichen Untersetzung der Einwendungen, die Möglichkeit, dass sich die Einwender in Ruhe mit den Erwiderungen des Antragstellers und den Stel- lungnahmen der am Verfahren Beteiligten befassen können, um im Anschluss darauf zu reagieren ohne den auf einem Erörterungstermin bestehenden Zeitdruck durch die Live-Diskussion. Zudem ist mit der Durchführung der Online-Konsultation durchaus auch eine größere aktive Teilnahme von Einwender zu erwarten, da nach unserer Erfahrung aus verschiedenen Gründen die direkte Teil- nahme an einem fest fixierten Erörterungstermin über in der Regel mehrere Tage nicht immer für jeden möglich ist. Wie läuft die Online-Konsultation ab? Die Online-Konsultation erfolgt in mehreren Schritten. 1. Einholung der Erwiderung des Antragstellers und der Stellungnahmen der am Verfahren Betei- ligten zu den verschiedenen Einwendungsthemen 2. Thematische Zusammenstellung von Einwendungen und Äußerungen/Erklärungen des Antrag- stellers sowie fachbehördlichen Einschätzungen 3. Öffentliche Auslegung der Zusammenstellung zur Einsichtnahme und Untersetzung der Ein- wendungen. Im Einzelnen: Zu den im Rahmen der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwendungen wurde dem Antrag- steller die Möglichkeit eröffnet, seine Sicht auf die jeweils vorgetragene Problematik vorzutragen. Au- ßerdem wurden die zuständigen am Verfahren Beteiligten gebeten, im Rahmen ihrer fachlichen Zustän- digkeiten Stellung zu den Einwendungen zu nehmen. Seit dem 2. November 2021 besteht nun die Möglichkeit, in diese Ihnen ebenfalls vorliegenden Unterla- gen zur Auslegung sowie in das Dokument mit den zu behandelnden Informationen gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 PlanSiG (Synopse) zur Online-Konsultation Einsicht zu nehmen. Sie finden darin die nach The- men aufbereiteten und als Verzeichnis strukturierten Einwendungen und Bedenken, die im Rahmen der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht wurden, sowie die entsprechenden Gegendarstellungen des Antragstellers und der am Verfahren Beteiligten. Sofern in einer Einwendung zu mehreren Themen vorgetragen wurde, wurden die einzelnen Punkte den jeweiligen zugehörigen Themenkomplexen – oft an verschiedenen Stellen in der Synopse – zugeordnet. Dadurch ergeben sich teilweise umfangreiche Darstellungen innerhalb der einzelnen Themenkomplexe, in denen dennoch jeder einzelne Einwender die vorgetragenen Punkte der eingereichten Einwendung wiederfinden kann. Sofern sich innerhalb der Synopse zu einem Thema nicht mit einer Gegendarstellung geäußert wurde, ist dieses entweder bereits an einer anderen Stelle innerhalb der Synopse mit thematischem Bezug geschehen oder die Prüfung zu dem Thema ist noch nicht abgeschlossen oder das Thema ist nicht genehmigungsrelevant. Neben dieser Anleitung zur Online-Konsultation und der Synopse, sind zusätzlich die Stellungnahmen der Behörden sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit- punkt der Bekanntmachung vorlagen, einsehbar. Darüber hinaus hat der Antragsteller ergänzende An- gaben über die geschwärzten Stellen der bereits ausgelegenen Unterlagen bereitgestellt. Diese Anga-
ben enthalten Informationen, inwieweit Schwärzungen von z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weiterhin notwendig sind, aber auch an welcher Stelle der Antragsteller vom Gebrauch dieser Möglich- keit Abstand nimmt. Sie haben nun im Rahmen dieser Online-Konsultation die Möglichkeit, Ihre während des Einwendungs- zeitraums eingereichten Einwendungen zu untersetzen und dabei, soweit Sie es wünschen, auf die dazu vorliegenden Ausführungen des Antragstellers und der am Verfahren Beteiligten Bezug zu neh- men. Dabei sind Sie nur berechtigt, sich zur Thematik Ihrer ursprünglichen Einwendung zu äußern. Insofern Sie sich zu anderen Themen äußern, die nicht Gegenstand Ihrer Einwendung waren, werden diese nicht als Einwendung von Ihnen berücksichtigt, unabhängig davon, ob Sie sich dabei zu anderen Themen aus der Synopse äußern oder ein gänzlich neues Thema eröffnen. Sofern Sie Schwierigkeiten beim Finden der einzelnen Themen Ihrer Einwendung in der Synopse haben und diese Einwendung innerhalb der Einwendungsfrist der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht wur- de, können Sie die Themen mittels Ihrer Einwender-Kennung suchen, die Ihnen im Verfahren zugeord- net wurde und sich ebenfalls in der Synopse in den jeweiligen Zeilen der vorgetragenen Themen Ihrer Einwendung wiederfindet. Fragen zur Online-Konsultation sowie zur Einholung Ihrer Einwender- Kennung können Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr per Telefon: 0335 60676-5246 oder per E-Mail an G07819@LfU.Brandenburg.de richten. Sie können darüber hinaus mittels Suchfunktion Ihrer Anwendungssoftware innerhalb der Synopse su- chen. Dafür öffnen Sie innerhalb der Synopse die Suchfunktion über die Tastenkombination „Strg“ und „F“ (beide Tasten gleichzeitig drücken). Nun können Sie ein Wort, nach dem Sie suchen möchten (z.B. ein Stichwort zur Thematik), in die geöffnete Suchzeile am Rand der Synopse eintragen und die Suche in der Synopse durchführen. Durch Anklicken eines ggf. angezeigten Suchergebnisses gelangen Sie innerhalb der Synopse zu dem entsprechenden Thema. Welche Bedeutung für die Genehmigungsentscheidung haben die behördlichen Aussagen zu den einzelnen Themenpunkten? Ist die Ausreichung der Genehmigung schon absehbar? Die von Ihnen einsehbaren behördlichen Äußerung zu den einzelnen Einwendungsthemen stellen den derzeitigen Stand des Prüfverfahrens dar und beziehen sich nur auf Ihre während des Einwendungs- zeitraumes eingereichten Einwendungen. Sie sind nicht als Vorentscheidung über den Genehmigungs- antrag zu verstehen Müssen Einwender ihre Einwendungen noch zwingend untersetzen? Nein, es besteht keine Verpflichtung zur Untersetzung Ihrer Einwendungen. Wir empfehlen aber, diese Möglichkeit zu nutzen. Mit der Teilnahme am öffentlichen Teil des Genehmigungsverfahrens und der Untersetzung und Erläu- terung Ihrer Bedenken während der Online-Konsultation tragen Sie als eine Art zusätzliche Prüfbehörde zur korrekten Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei, hier insbesondere bei der Ermittlung von Belangen, die möglicherweise einer Genehmigungserteilung entgegenstehen und damit dem Erkennt- nisgewinn der Genehmigungsbehörde dienen. Es ist dabei nicht Ihre primäre Aufgabe, rechtlich perfekte Untersetzungen Ihrer Einwendungen vorzu- bringen. Es ist Aufgabe der Behörde, tiefgründig zu prüfen, ob die von Ihnen vorgetragenen Bedenken genehmigungsrechtlich relevant sind und möglicherweise zu einer Versagung der Genehmigung führen.
Bis wann müssen diese Untersetzungen spätestens erfolgen? Wohin sind diese Untersetzungen zu senden? Was ist zu beachten? Gemäß der Bekanntmachung zur Online-Konsultation besteht die Möglichkeit, sich spätestens bis ein- schließlich 22. November 2021 per Brief an eine der folgenden Adressen: - Landesamt für Umwelt Genehmigungsverfahrensstelle Ost Postfach 60 10 61 14410 Potsdam - Landkreis Oder-Spree, Dezernat III - Bauen, Ordnung und Umwelt, Breitscheidstraße 7 15848 Beeskow - Gemeinde Grünheide (Mark) Am Marktplatz 1 15537 Grünheide (Mark) - Stadt Erkner Friedrichstraße 6-8 15537 Erkner - Amt Spreenhagen Hauptstraße 13 15528 Spreenhagen - oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse: T13@LfU.Brandenburg.de zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalten zu äußern. Bitte reichen Sie Ihre Untersetzung unter Angabe der Vorhaben-ID G07819 ein. Wie geht das Verfahren nach der Online-Konsultation weiter? Nach Abschluss der Online-Konsultation werden die eingegangenen Schreiben zur Untersetzung Ihrer Einwendungen gesichtet.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der damit abgeschlossenen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Prüfung des Genehmigungsantrages fortgesetzt. Soweit sich weitere Anforderungen an den Antragstel- ler ergeben, sind diese von ihm beizubringen. Sollten bei der Umsetzung dieser Nachforderungen neue entscheidungserhebliche Unterlagen einge- reicht werden, aus denen sich im Vergleich zu den bisher öffentlich ausgelegten Unterlagen neue we- sentliche bzw. erhöhte Umweltbetroffenheiten ergeben können, ist durch das LfU zu prüfen, ob bezüg- lich dieser neuen Unterlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen wäre. Soweit dies nicht der Fall ist, sind durch die am Verfahren beteiligten Behörden noch abschließende Stellungnahmen bzw. ggf. Ergänzungen zu den bereits abgegebenen Stellungnahmen beim LfU einzu- reichen. Da im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen war, werden die Ergebnisse der UVP in einer sogenannten zusammenfassenden Darstellung dokumentiert. Abschließend, nach Prüfung aller genehmigungsrelevanten Belange, trifft das LfU die Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Diese ist erneut der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Im Falle einer Genehmigungserteilung, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, im Genehmigungs- bescheid zu begründen, weshalb Ihre Einwendungen dieser Genehmigung nicht entgegenstanden. Die Einwender haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einzulegen. Wie ist abgesichert, dass bei der Entscheidung das Votum und die Anzahl der Einwendungen gegen das Vorhaben ausreichend gewichtet werden und die Behörde ihr Ermessen nicht einsei- tig zu Gunsten der Wirtschaft und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen ausübt? Bei der Prüfung, ob die in einer Einwendung vorgebrachten Argumente gegen die Genehmigungsfähig- keit des Vorhabens stehen, spielt die Frage, von wieviel Personen diese Einwendung vorgetragen wur- de keine Rolle. Selbst eine nur einmal vorgebrachte Einwendung ist genauso wie eine z. B. 300fach vorgebrachte Einwendung in der Prüfung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage, die dem Bundes- Immissionsschutzgesetz unterliegt, stellt eine sogenannte gebundene Entscheidung dar. Das bedeutet, dass ein Ermessen in der oben beschriebenen Art bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähig- keit nicht stattfindet. Die Genehmigungsbehörde hat in Umsetzung des Gebots zu rechtmäßiger Verwaltungstätigkeit ein Vorhaben, soweit dies nur eine der gesetzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht erfüllt, abzulehnen. Die Frage der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Bedeutung der Anlage stellt dabei kein Genehmigungskriterium dar.
Im Umkehrschluss hat der Antragsteller, soweit das Vorhaben ausnahmslos alle gesetzlich fixierten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt, einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausreichung der angestrebten Genehmigung.
Anlage: Abkürzungsverzeichnis für die behandelnden Informationen 4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 9. BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a Jahr a.a.R.d.T. allgemein anerkannte Regeln der Technik ABA Abwasserbehandlungsanlage ABC atomar, biologisch, chemisch Abs. Absatz ADL Abwasserdruckleitung AFB artenschutzrechtlicher Fachbeitrag APW Abwasserpumpwerk ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Aufl. Auflage AVBWasserV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVV allgemeine Verwaltungsvorschrift AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Az. Aktenzeichen AZB Ausgangszustandsbericht BAB Bundesautobahn BABA betriebliche Abwasserbehandlungsanlage BAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung BARA betriebliche Abwasserreinigungsanlage BauGB Baugesetzbuch BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BbgAbfBodG Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz BbgBO Brandenburgische Bauordnung BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, Brandenburgi- sches Naturschutzausführungsgesetz BbgNatSchG Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg, Bran- denburgisches Naturschutzgesetz BbgStrG Brandenburgisches Straßengesetz BbgUIG Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Alt- lasten, Bundes-Bodenschutzgesetz BBP Bebauungsplan BBU Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz BE Betriebseinheit BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz BER Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ BfN Bundesamt für Naturschutz BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes-Immissionsschutzgesetz BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz B-Plan Bebauungsplan BRD Bundesrepublik Deutschland
BÜ Bahnübergang BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND e.V. BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVT beste verfügbare Technik BWB Berliner Wasserbetriebe CAS Chemical Abstracts Service CBS zellulosebasierte Substrate CDC Cofra Dynamic-Compaction CEF continuous ecological functionality-measures CLP-VO Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) CMR cancerogen mutagen reprotoxic; krebserregend CoRAP fortlaufende Aktionsplan der Gemeinschaft CPT cone penetration test, Drucksondierung CPTU CPT mit zusätzlicher Messung des Porenwasserdrucks CSB chemischer Sauerstoffbedarf DB Deutsche Bahn AG DDR Deutsche Demokratische Republik DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN Deutsches Institut für Normung DMC Dimethylcarbonat DN Nennweite DPMC Variante eines Isocyanates DTV durchschnittliche tägliche Verkehrsdichte DVGW Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. DWA Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. DWD Deutscher Wetterdienst Dyniv dynamische Intensivverdichtung ED bezieht sich auf Elektrotauchlackierung Ed. Edition EE erneuerbare Energien EHS Environment, Health and Safety: (Arbeits-)Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsor- gung von Elektro- und Elektronikgeräten ELiA Software „Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung“ EÖT Erörterungstermin EPA United States Enviroment Protection Agency ERPG Emergency Response Planning Guidelines et al. und weitere EW Einwendung Fa. Firma FB Fachbeitrag FBS Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V. FCS favorable conservation status FFH Flora-Fauna-Habitat FNP Flächennutzungsplan FStrG Bundesfernstraßengesetz GAAP Generally Accepted Accounting Principles GEBAH Genetische Bewertung von Analysen der Hydrosphäre GG Grundgesetz GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährli- cher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern GI Industriegebiet gem. BauNVO GIRL Geruchsimmissions-Richtlinie GL Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL-Wert Giftigkeit im Leuchtbakterientest GOK Geländeoberkante GrwV Verordnung zum Schutz des Grundwassers GVZ Güterverkehrszentrum GW Grundwasser GWA Grundwasserabsenkung GWL Grundwasserleiter oder Grundwasserlandschaft GWM Grundwassermessstelle GWRL Richtlinie 2006/118/EG ha Hektar HF Hydrogenfluorid HGW Bemessungsgrundwasserstand HHW Bemessungshochwasserstand HMC Hexamethyl-diisocyanat i. R. im Rahmen i. S. d. im Sinne des/der i. S. e. im Sinne einer/-s IEA International Energy Agency, Internationale Energieagentur IE-RL Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU IG Interessengemeinschaft IGB Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei infiltration basin Infiltrationsbecken IO Immissionsort IPC Variante eines Isocyanates IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change JIS just in sequence K Kelvin KA Kläranlage KAS Kommission für Anlagensicherheit kB Kilobyte kf Durchlässigkeitsbeiwert [m/s] Kfz Kraftfahrzeug KSG Bundes-Klimaschutzgesetz KW Klärwerk LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LAU Lagern, Abfüllen und Umschlagen LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg LEP FS Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung LEP Landesentwicklungsplan LEP-HR Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg lfd. laufend LfU Landesamt für Umwelt Li-NMC Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide LiPF6 Lithiumhexafluorophosphat
lit. Littera LK Landkreis LKW Lastkraftwagen LOS Landkreis Oder-Spree LRP Landschaftsrahmenplan LS Landesbetrieb Straßenwesen LSG Landschaftsschutzgebiet LuBB Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg LWaldG Waldgesetz des Landes Brandenburg LxBxH Länge mal Breite mal Höhe MDI Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat mHGW mittlere jährliche höchste Grundwasserstand MIndBauRL Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Muster- Industriebau-Richtlinie MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz MLUL Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Bran- denburg Mo. Monate MSR Mess-, Steuer-, und Regelungstechnik N1 Referat Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren NABU Naturschutzbund Deutschland NE Netzergänzung NHN Normalhöhennull NJW Neue Juristische Wochenschrift NSG Naturschutzgebiet NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht o. Ä. oder Ähnliches ÖbVI Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur OECD Organisation for Economic Co-operation and Development, Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Oberflächengewässerverordnung OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1 OKG Oberkante Gelände ÖPNV öffentlicher Personennahverkehr OT Ortsteil OVG Oberverwaltungsgericht OWB Obere Wasserbehörde P+R Parken und Reisen PAK Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe PCT / PCTU gemeint sind CPT bzw. CPTU PE-HD Polyethylen hoher Dichte Pkt. Punkt PKW Personenkraftwagen PM Pressemitteilung PT pretreatment, Vorbehandlung PV Photovoltaik PvI Prüfung vor Inbetriebnahme qm Guadratmeter QsV Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes RBB Radio Berlin-Brandenburg RE Regionalexpress
REACH Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien, Verordnung (EG) 1907/2006 Reg.-Nr. Registrier-Nummer Rev. Revision RKS Rammkernsondierung Rn. Randnummer ROV Raumordnungsverfahren RPG Regionale Planungsgemeinschaft RTO regenerative thermische Oxidation S. Seite(n) s. siehe SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin SdT Stand der Technik SDW Schutzgemeinschaft Deutscher Wald SE Societas Europaea sedimentation tank Absetzbecken SenUVK Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz SG Schutzgut SIL safety integrity level southeast südöstlich stamping pit Presswerk Stk Stück SUP strategische Umweltprüfung SUV Sport Utility Vehicles SZDK Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp T1 Abteilung Technischer Umweltschutz 1 T13 Genehmigungsverfahrensstelle Ost T15 Referat T 15 Lärmschutz, anlagenbezogener Immissionsschutz des LfU T2 Abteilung T 2 Technischer Umweltschutz 2 des LfU TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TEHG Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen TF textliche Festsetzung THG Treibhausgas TLF Tanklöschfahrzeug tlw. teilweise TöB Träger öffentlicher Belange TOC total organic carbon TOP Tagesordnungspunkt TRAS Technische Regeln für Anlagensicherheit TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TrinkwV Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Trinkwas- serverordnung TRwS Technische Regeln wassergefährdender Stoffe TU technische Universität TWSG Trinkwasserschutzgebiet ü NN über Normalnull u. a. unter anderem uAWB Untere Abfallwirtschaftsbehörde uB Untere Bodenschutzbehörde uBAB Untere Bauaufsichtsbehörde
UIG Umweltinformationsgesetz UmwRG Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz UN Vereinte Nationen Urt. Urteil USchG Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Umweltschadensge- setz UVP-B UVP-Bericht UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung uWB Untere Wasserbehörde UXO Unexploded Ordnance, Blindgänger UzB Unterlagen zur Betriebseinstellung VCD Verkehrsclub Deutschland VDI Verein Deutscher Ingenieure VG Verwaltungsgericht VGH Verwaltungsgerichtshof vgl. vergleiche VO Verordnung VOC Volatile Organic Compounds; flüchtige organische Stoffe VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz W11 Referat W 11 Obere Wasserbehörde des LfU W13 Referat W 13 Wasserwirtschaft in Genehmigungsverfahren des LfU W15 Referat W 15 Altlasten, Bodenschutz, Grundwassergüte des LfU W22 Referat W 22 Sonderabgaben, Prüfstelle Wasserbau-Abwassertechnik des LfU WaZV Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde, Was- serbehördenzuständigkeitsverordnung WfbM Werkstatt für behinderte Menschen WfwV Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der An- erkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren, Werkfeuerwehrverordnung WGK Wassergefährdungsklasse WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz WRRL Wasserrahmenrichtlinie WSE Wasserverband Strausberg-Erkner WSG Wasserschutzgebiet WSVO Wasserschutzgebiets-Verordnung WSZ Wasserschutzzone WW Wasserwerk z. T. zum Teil ZV Zielvorgabe ZvB Zulassung vorzeitigen Beginns
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