Einführung zur Online-Konsultation - UVP Verbund

Die Seite wird erstellt Hortensia-Rosa Hansen
 
WEITER LESEN
Einführung zur Online-Konsultation
Sehr geehrte Einsichtnehmende, sehr geehrte Einwender1,

Sie nehmen derzeit an der Online-Konsultation der Genehmigungsverfahrensstelle Ost des Landesam-
tes für Umwelt Brandenburg im Genehmigungsverfahren zum

                         Antrag der Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE zur
    Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer Ka-
                             pazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr
                                          in 15537 Grünheide (Mark)

teil.

Die Online-Konsultation ersetzt den Erörterungstermin, der ursprünglich zum oben genannten Vorhaben
ab den 13. September 2021 vorgesehen war. Grundlage dafür sind das Gesetz zum Schutz vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vor-
gänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), die Neunte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) so-
wie § 5 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetztes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Geneh-
migungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlansSiG).
Ziel der Online-Konsultation ist es, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Diejenigen, die
Einwendungen erhoben haben, können mittels Online-Konsultation ihre Einwendungen erläutern und
untersetzen. Die bereits im Rahmen der Online-Konsultation vom 24. September 2021 bis 14. Oktober
2021 vorgebrachten Äußerungen behalten ihre Gültigkeit.

Wer ist zur Teilnahme an der Online-Konsultation berechtigt?

Aktiv teilnahmeberechtigt mit dem Recht zur Äußerung sind genauso wie in der mündlichen Erörterung:
     die Einwender, die innerhalb der dritten Einwendungsfrist formgerecht ihre Einwendungen er-
          hoben haben, ggf. mit ihren Sach- bzw. Rechtsbeiständen,
     die Einwender, die innerhalb der ersten bzw. zweiten Einwendungsfrist formgerecht Einwen-
          dungen erhoben haben, welche sich zu den Themen äußern, die in der Online-Konsultation be-
          handelt werden, ggf. mit ihren Sach- bzw. Rechtsbeiständen,
     die am Verfahren Beteiligten,
     die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE mit ihren Gutachtern, Sachverständigen und
          Beiständen.

Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, die den o. g. Anforderungen entsprechen, sind
lediglich passiv teilnahmeberechtigt. Das heißt, dass sie Einsicht in die Dokumente nehmen können, die
im Rahmen der Online-Konsultation auslegen. Diese Personen sind nicht berechtigt, sich im Rahmen
der Online-Konsultation zu äußern.

1Mit Einwender sind alle Personen oder Institutionen gemeint, die Einwendungen gegenüber dem Vorhaben erhoben haben.
Die Einwendungen müssen innerhalb der vorgegebenen Einwendungsfristen eingereicht worden sein.
Was ist Gegenstand der Online-Konsultation?

Gegenstand der Online-Konsultation ist das Vorhaben der Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE,
in 15537 Grünheide (Mark) ein Automobilwerk für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und
die Montage von Elektrofahrzeugen mit einer geschätzten jährlichen Produktion von 500 000 Elektro-
fahrzeugen. Die Anlage wird folgende Produktionsschritte enthalten: Presswerk, Gießerei, Karosserie-
rohbau, Lackiererei, Sitzfertigung, Kunststofffertigung, Fertigung Antrieb, Endmontage sowie Batterie-
packfertigung und Batteriezellproduktion. Zusätzlich sind weitere Nebeneinrichtungen vorgesehen, ins-
besondere eine Abwasservorbehandlungsanlage, eine Ver- und Entsorgungsanlage, ein Umspannwerk,
ein zentrales Tanklager, ein Gefahrstofflager, ein Logistikbereich, eine Werksfeuerwehr sowie ein Mitar-
beiterparkplatz. Für das Vorhaben ist die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzung erforderlich.

Das Vorhaben erstreckt sich über Flur 9, Flurstücke 20, 22, 24, 31, 37, 38, 315, 317, 319, 322, 329,
339, 394, 400, 415, 419, 421, 423, 425, 427, 429, 431, 433, 435, 562 der Gemarkung Grünheide in
15537 Grünheide (Mark).

Wie erfolgte die Antragstellung?

Vorbereitung der Antragstellung – Scoping-Termin
In Vorbereitung der Antragstellung beantragte die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE einen
sogenannten Scoping-Termin. Dieser Scoping-Termin diente der Besprechung und Festlegung der
Anforderungen an die Antragsunterlagen und insbesondere an die Untersuchungen zur Umweltverträg-
lichkeit des Vorhabens. Dieser nicht öffentliche Behördentermin wurde am 18. November 2019 vom LfU
in Frankfurt (Oder) durchgeführt. An dem Scoping-Termin haben die Firma Tesla Manufacturing Bran-
denburg SE, die Fachbehörden des Landes Brandenburg und des Landkreises Oder-Spree, Vertreter
der Gemeinde Grünheide sowie Vertreter des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände GbR
teilgenommen. Im Ergebnis wurde die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE mit Schreiben vom
26. November und 02. Dezember 2019 über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen für die
Prüfung der Umweltverträglichkeit unterrichtet. Auch die anderen Teilnehmer am Scoping-Termin erhiel-
ten Kenntnis über dieses Unterrichtungsschreiben.

Antragstellung
Die Firma Tesla Manufacturing Brandenburg SE (im Folgenden Antragsteller) stellte mit Posteingang im
Landesamt für Umwelt vom 20. Dezember 2019 einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bun-
desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum oben genannten Vorhaben.

Wie erfolgt die Einordnung des Antrages und des Automobilwerks im Genehmigungsrecht
(Bundesimmissionsschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)?

Bundesimmissionsschutzgesetz, Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen
Große Industrieanlagen, wie das geplante Vorhaben unterliegen vor allem den Bestimmungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Die beantragte Anlage ist im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) der
Nummer 3.24 G in Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V,
5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 9.1.1.1 G, 9.3.2 V zugeordnet.
Zur Erläuterung: Die 4. BImSchV regelt, welche Vorhaben, Anlagen bzw. Tätigkeiten einer Genehmi-
gung nach BImSchG bedürfen. Diese Vorhaben sind in der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV
aufgelistet.

Das Automobilwerk ist in dieser Tabelle der Nummer
3.24 G      Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von
            Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr
zuzuordnen.
Die nachgestellte Kennzeichnung „G“ legt fest, dass für das Automobilwerk ein sogenanntes förmliches
Genehmigungsverfahren, d. h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen ist.

Zusätzlich ist das Automobilwerk mit den nachfolgenden Nummern aufgrund der zugehörigen Anlagen
eingeordnet:
1.2.3.1 V        Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitz-
                 tem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk,
                 Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
                 lich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohran-
                 lagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Me-
                 thanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbe-
                 lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff
                 mit einer Feuerungswärmeleistung 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,
3.4.1 GE         Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit
                 einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von
                 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen
3.8.1 GE         Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von
                 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag
                 bei sonstigen Nichteisenmetallen
3.10.1 GE        Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubik-
                 meter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein
                 elektrolytisches oder chemisches Verfahren
3.10.2 V         Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikme-
                 ter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Bei-
                 zen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure;
5.1.1.1 GE       Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben
                 oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als
                 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel
                 enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine
                 höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
                 schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
                 Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,
                 Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Ver-
                 brauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder
                 200 Tonnen oder mehr je Jahr
5.1.1.2 V        Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben
                 oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als
                 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel
                 enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine
                 höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
                 schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
                 Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,
                 Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Ver-
brauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
                gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen
                zum Bedrucken
5.11 V          Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von
                Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohl-
                räumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilo-
                gramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-
                plastischem Polyurethangranulat;
9.1.1.1 G       Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von
                293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig
                vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Be-
                hältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel o-
                der Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen,
                die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbe-
                hältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt,
                mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr
9.3.2 V         Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten
                Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2)
                bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen

Das „E“ verweist darauf, dass die Anlage als große Industrieanlage unter die Europäische Industrie-
emissionsrichtlinie fällt. Für Anlagen, die der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emis-
sions Directive - IED) unterliegen, ist eine im Grundsatz erhebliche Umweltrelevanz in Erwägung zu
ziehen, woraus sich besondere Anforderungen an die Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung
und die Stilllegung ableiten.

Die nachgestellte Kennzeichnung „V“ verfügt, dass für diese Anlage, wenn dies eine eigenständige
Anlage wäre, nur ein vereinfachtes Verfahren (V) durchzuführen wäre, was keine Öffentlichkeitsbeteili-
gung vorsieht. Da die Hauptanlage des Automobilwerks (3.24 G) ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbetei-
ligung vorsieht, erstreckt sich diese auch auf die Nebenanlagen, hier die Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE,
3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 9.1.1.1 G und 9.3.2 V.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Außerdem unterliegt das Vorhaben dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) und ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes den Nummern 1.2.2.1 S, 3.5.1 X, 3.9.2 S,
3.14 A, 3.9.1 A, 9.1.1.2 A, 9.3.3 S in Verbindung mit Nummer 13.3.3 S sowie zum Zeitpunkt der An-
tragsstellung mit Nummer 17.2.1 X zugeordnet, wobei die Kennzeichnung „X“ für die zwingende Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht und ebenfalls ein Genehmigungsverfahren mit Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach sich zieht. Die Kennzeichnungen „S“ und „A“ stehen für die Durchführung einer
standortbezogenen (S) oder allgemeinen (A) Vorprüfung, welche ergeben soll, ob eine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht, sofern es sich um eine eigen-
ständige Anlage handeln würde. Da die Nummern 3.5.1 X und 17.2.1 X bereits die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen erübrigt sich diese Vorprüfung.

Demzufolge war für das beantragte Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a der 4. BImSchV ein förmliches
Verfahren nach § 10 BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Beteiligung der Öffentlich-
keit durchzuführen.
Zulassungen vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG

Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Zulassung von Maßnahmen zum vorzeitigen Beginn in § 8a BIm-
SchG vor. D. h. dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß-
nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen werden kann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Folgende Zulassungen vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG sind ergangen:
Nr. 30.078.Z0/19/3.24G/T13 vom 13 Februar 2020, Ergänzung und Änderung vom 14. Februar 2020
Nr. 30.078.Z1/19/3.24G/T13 vom 9. März 2020
Nr. 30.078.Z2/19/3.24G/T13 vom 26. Mai 2020
Nachtrag zu Nr. 30.078.Z2/19/3.24G/T13 vom 3. August 2020, berichtigt am 4. August 2020
Nr. 30.078.Z3/19/3.24G/T13 vom 13.Juli 2020
Nr. 30.078.Z4/19/3.24G/T13 – Teil A vom 17. August 2020, berichtigt am 18.August 2020,
Nachtrag vom 30.Juli 2021
Nr. 30.078.Z4/19/3.24G/T13 – Teil B vom 21. August 2020
Nr. 30.078.Z6/19/3.24G/T13 vom 9. November 2020
Nr. 30.078.Z5/19/3.24G/T13 – Teil B vom 30.November 2020, berichtigt am 1. Dezember 2020
Nr. 30.078.Z5/19/3.24G/T13 – Teil A vom 2. Dezember 2020
Nr. 30.078.Z8/19/3.24G/T13 vom 23. Dezember 2020
Nr. 30.078.Z7/19/3.24G/T13 – Teil A vom 12. Februar 2021
Nr. 30.078.Z7/19/3.24G/T13 – Teil B vom 23. Februar 2021
Nr. 30.078.Z10/19/3.24G/T13 vom 31. März 2021
Nr. 30.078.Z11/19/3.24G/T13 vom 12. April 2021
Nr. 30.078.Z13/19/3.24G/T13 – Teil A vom 12. Mai 2021
Nr. 30.078.Z12/19/3.24G/T13 vom 19. Mai 2021
Nr. 30.078.Z13/19/3.24G/T13 – Teil B vom 27. Mai 2021
Nr. 30.078.Z14/19/3.24G/T13 vom 1. Juni 2021, Nachtrag vom 26. Juli 2021
Nr. 30.078.Z15/19/3.24G/T13 vom 13. September 2021
Nr. 30.078.Z17/19/3.24G/T13 vom 13. September 2021
Nr. 30.078.Z16/19/3.24G/T13 – Teil A vom 28. September 2021
Nr. 30.078.Z18/19/3.24G/T13 – Teil A vom 8. Oktober 2021

Konzentration anderer behördlicher Entscheidungen
In diesem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind gemäß § 13 BImSchG andere
das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen eingeschlossen (Konzentrationswirkung). Zum
Beispiel sind damit die Baugenehmigung oder naturschutzfachliche Zulassungen von Ausnahmen, die
sonst separat zur erteilen wären, hier Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-
fahrens.

Koordinierung der wasserrechtlichen Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz
Nicht entsprechend der Regelung des § 13 BImSchG im Genehmigungsverfahren konzentriert sind
wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß WHG. Diese sind in separaten Verfahren zu erteilen.

Vorliegend benötigt der Antragsteller für das Vorhaben auch die nachfolgenden wasserrechtlichen Er-
laubnisse:
-       Einleitung von Oberflächenwasser in das Grundwasser (Niederschlagswasserversickerung),
-       das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in Gewässer (Errichtung und Verwendung von
        Pfahlgründungen, temporäre Einbringung von Spundwänden, Verbleib von Spundwandteilen,
        Errichtung von Pressengruben und Sedimentationsbecken),
-       Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser außerhalb des Schutzgebietes (temporä-
        re Baustellenentwässerung),
-       temporäre Entnahme von Grundwasser sowie die Reinfiltration des gehobenen Wassers in das
        Grundwasser (Grundwasserabsenkung),
-       die Entwässerung einer (Bahn-)Entladestation.

Zudem wurden folgende Befreiungen von den Verboten zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer Straße/ Hohenbinder Straße beantragt:

-       Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage,
-       Errichtung von Grundwassermessstellen,
-       Errichtung von Brunnen zur Grundwasserhaltung,
-       Errichtung von zwei Betonmischanlagen,
-       mobile Betankung von Großmaschinen und von langsam fahrenden Baufahrzeugen,
-       Errichtung von Industrieanlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in großem Um-
        fang.
-       Errichtung Batteriezellfertigung
-       Errichtung von Kühltürmen inklusive der zugehörigen Rohranlagen
-       Abfüllflächen des Tanklagers

Hierfür wurden von dem Antragsteller bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree
entsprechende Anträge gestellt.
Auch wenn diese Verfahren separat bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree ge-
führt werden, unterliegen sie dem sogenannten Koordinierungsgebot nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des BIm-
SchG. Demnach hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordi-
nierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Dies
betrifft auch die Einbeziehung der wasserrechtlichen Anträge in die Öffentlichkeitsbeteiligung. Ziel die-
ses Koordinierungsgebotes ist zu verhindern, dass für Teile des Gesamtvorhabens einzelne Genehmi-
gungen schon erteilt werden ohne das absehbar ist, ob überhaupt alle zum Vorhaben notwendigen und
beantragten Genehmigungen positiv entschieden werden können.

Wie wird die Öffentlichkeitsbeteiligung, auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie,
umfassend gewährleistet?

Gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG waren durch das LfU nach vollständigem Vorliegen der Antragsunter-
lagen das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen und der Antrag und andere zum Vorhaben vorlie-
genden Unterlagen zur Einsicht auszulegen.

Mit Inkrafttreten des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) war zur Einhaltung der besonderen
Schutzanforderungen ein spezielles gesetzliches Instrument geschaffen worden, um Genehmigungsver-
fahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den derzeitigen besonderen Bedingungen durchführen
zu können, was insbesondere die Zugänglichmachung der auszulegenden Unterlagen im Internet be-
trifft.

Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg, im Internet und in der
Märkischen Oderzeitung am 3. Januar 2020 bzw. am 30. Juni 2020, wurden der Genehmigungsantrag
nach BImSchG, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse sowie die entsprechenden Antragsunter-
lagen in den Zeiträumen vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 5. Februar 2020 bzw. vom 2. Juli 2020
bis einschließlich 3. August 2020 öffentlich ausgelegt und konnten von jedermann eingesehen werden.
Die entsprechenden Einwendungszeiträume beliefen sich von 6. Januar 2020 bis einschließlich 5. März
2020 bzw. 2. Juli 2020 bis einschließlich 3. September 2020 (1. und 2. Öffentlichkeitsbeteiligung).

Das Vorhaben wurde zuletzt am 17. Juni 2021 in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ Ausgaben
Erkner und Fürstenwalde, im Amtsblatt für Brandenburg sowie auf der Internetseite des Landesamtes
für Umwelt öffentlich bekannt gemacht (3. öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens). Der Genehmi-
gungsantrag nach BImSchG und die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse sowie die entsprechen-
den Antragsunterlagen wurden zuletzt vom 18. Juni 2021 bis einschließlich 19. Juli 2021 im zentralen
UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffentlicht. Zusätzlich lagen sie zur Einsichtnahme für jeder-
mann im Landesamt für Umwelt in Frankfurt (Oder), im Landkreis Oder-Spree in Beeskow, in der Ge-
meinde Grünheide (Mark) im Rathaus Grünheide (Mark), in der Stadt Erkner im Rathaus Erkner und im
Amt Spreenhagen in Spreenhagen aus und konnten dort nach telefonischer Anmeldung während der
Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Einwendungen konnten vom 18. Juni 2021 bis ein-
schließlich 19. August 2021 erhoben werden (3. Öffentlichkeitsbeteiligung).

In Summe gingen Einwendungen von 813 Einwendern ein.

Der daraufhin für den 13. September 2021 in der Stadthalle Erkner geplante Erörterungstermin musste
auf Grund der hohen Einwenderzahl unter Berücksichtigung der geltenden Abstandregelungen sowie
der zu erwartenden steigenden Infektionszahlen für das 3. und 4. Quartal 2021 abgesagt werden. In der
zuvor gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 PlanSiG zu treffenden Ermessensent-
scheidung berücksichtigte die Genehmigungsbehörde folgende Gesichtspunkte:

-   die aktuell langsam, aber dennoch stetig steigenden Infektionszahlen;
-   die Befürchtung, dass sich vor allem ältere Einwender auf Grund des höheren Gesundheitsrisikos
    im Falle einer Infektion, gehindert sehen, am EÖT teilzunehmen;
-   die in Brandenburg vergleichsweise geringe, stagnierende Impfquote;
-   das persönliche Gesundheitsrisiko für alle Teilnehmer am Erörterungstermin, wenn sich trotz Hygi-
    enekonzepts der Erörterungstermin zu einem sogenannten „Superspreading Event“ entwickelt;
-   die Befürchtung, dass aus zuvor genannten Gründen auch Vertreter von Behörden nicht umfäng-
    lich am Termin teilnehmen;
-   die nicht umfängliche Vergleichbarkeit mit dem bereits zu diesem oder anderen Vorhaben während
    der Pandemie durchgeführten Erörterungsterminen, schon aufgrund der stark gestiegenen und
    insgesamt hohen Einwenderzahl und der damit anzunehmenden erhöhten Anzahl an Teilnehmen-
    den am EÖT
-   das Risiko den EÖT abbrechen und einen Ersatztermin anberaumen zu müssen, wenn die Teil-
    nehmerzahl die Kapazitätsgrenze des Veranstaltungsortes „Stadthalle Erkner“ überschreitet

Diese Gründe überwogen die Vorteile einer offenen und wechselseitigen mündlichen Erörterung der
Einwendungen in einem Erörterungstermin in der Stadthalle Erkner, selbst wenn durch die Umsetzung
eines komplexen Schutzmaßnahmen- und Hygienekonzeptes die Infektionsgefahr gemindert werden
könnte.

Die Absage des Erörterungstermins erfolgte am 3. September 2021 in den schon genannten Ausgaben
der Märkischen Oderzeitung, im Amtsblatt für Brandenburg und im Internet. Auf Grund der Kurzfristig-
keit wurden auch zusätzliche Informationswege (Presseinformation, Kontakte zu Einwendern) genutzt.

Mit Bekanntmachung in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ Ausgaben Erkner und Fürstenwal-
de, im Amtsblatt für Brandenburg sowie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt erfolgt am
25. Oktober 2021 die Einleitung der Online-Konsultation als Ersatz für den abgesagten Erörterungster-
min.
Ist durch die Online-Konsultation im Vergleich zur Durchführung eines Erörterungstermins eine
Benachteiligung der Einwender absehbar?

Im Gegensatz zum Erörterungstermin läuft die hier durchzuführende Online-Konsultation nicht in „Echt-
zeit“ ab, das heißt eine direkte Rede- und Gegenrede, wie sie bei der Diskussion auf einem Erörte-
rungstermin üblich ist, findet hier nicht statt. Das mag seitens der Einwender als Nachteil empfunden
werden. Andererseits bietet die Verfahrensweise der schriftlichen Untersetzung der Einwendungen, die
Möglichkeit, dass sich die Einwender in Ruhe mit den Erwiderungen des Antragstellers und den Stel-
lungnahmen der am Verfahren Beteiligten befassen können, um im Anschluss darauf zu reagieren ohne
den auf einem Erörterungstermin bestehenden Zeitdruck durch die Live-Diskussion.

Zudem ist mit der Durchführung der Online-Konsultation durchaus auch eine größere aktive Teilnahme
von Einwender zu erwarten, da nach unserer Erfahrung aus verschiedenen Gründen die direkte Teil-
nahme an einem fest fixierten Erörterungstermin über in der Regel mehrere Tage nicht immer für jeden
möglich ist.

Wie läuft die Online-Konsultation ab?

Die Online-Konsultation erfolgt in mehreren Schritten.

    1. Einholung der Erwiderung des Antragstellers und der Stellungnahmen der am Verfahren Betei-
       ligten zu den verschiedenen Einwendungsthemen
    2. Thematische Zusammenstellung von Einwendungen und Äußerungen/Erklärungen des Antrag-
       stellers sowie fachbehördlichen Einschätzungen
    3. Öffentliche Auslegung der Zusammenstellung zur Einsichtnahme und Untersetzung der Ein-
       wendungen.

Im Einzelnen:
Zu den im Rahmen der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwendungen wurde dem Antrag-
steller die Möglichkeit eröffnet, seine Sicht auf die jeweils vorgetragene Problematik vorzutragen. Au-
ßerdem wurden die zuständigen am Verfahren Beteiligten gebeten, im Rahmen ihrer fachlichen Zustän-
digkeiten Stellung zu den Einwendungen zu nehmen.

Seit dem 2. November 2021 besteht nun die Möglichkeit, in diese Ihnen ebenfalls vorliegenden Unterla-
gen zur Auslegung sowie in das Dokument mit den zu behandelnden Informationen gemäß § 5 Absatz 4
Satz 1 PlanSiG (Synopse) zur Online-Konsultation Einsicht zu nehmen. Sie finden darin die nach The-
men aufbereiteten und als Verzeichnis strukturierten Einwendungen und Bedenken, die im Rahmen der
3. Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht wurden, sowie die entsprechenden Gegendarstellungen des
Antragstellers und der am Verfahren Beteiligten. Sofern in einer Einwendung zu mehreren Themen
vorgetragen wurde, wurden die einzelnen Punkte den jeweiligen zugehörigen Themenkomplexen – oft
an verschiedenen Stellen in der Synopse – zugeordnet. Dadurch ergeben sich teilweise umfangreiche
Darstellungen innerhalb der einzelnen Themenkomplexe, in denen dennoch jeder einzelne Einwender
die vorgetragenen Punkte der eingereichten Einwendung wiederfinden kann. Sofern sich innerhalb der
Synopse zu einem Thema nicht mit einer Gegendarstellung geäußert wurde, ist dieses entweder bereits
an einer anderen Stelle innerhalb der Synopse mit thematischem Bezug geschehen oder die Prüfung zu
dem Thema ist noch nicht abgeschlossen oder das Thema ist nicht genehmigungsrelevant.

Neben dieser Anleitung zur Online-Konsultation und der Synopse, sind zusätzlich die Stellungnahmen
der Behörden sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeit-
punkt der Bekanntmachung vorlagen, einsehbar. Darüber hinaus hat der Antragsteller ergänzende An-
gaben über die geschwärzten Stellen der bereits ausgelegenen Unterlagen bereitgestellt. Diese Anga-
ben enthalten Informationen, inwieweit Schwärzungen von z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
weiterhin notwendig sind, aber auch an welcher Stelle der Antragsteller vom Gebrauch dieser Möglich-
keit Abstand nimmt.

Sie haben nun im Rahmen dieser Online-Konsultation die Möglichkeit, Ihre während des Einwendungs-
zeitraums eingereichten Einwendungen zu untersetzen und dabei, soweit Sie es wünschen, auf die
dazu vorliegenden Ausführungen des Antragstellers und der am Verfahren Beteiligten Bezug zu neh-
men. Dabei sind Sie nur berechtigt, sich zur Thematik Ihrer ursprünglichen Einwendung zu äußern.
Insofern Sie sich zu anderen Themen äußern, die nicht Gegenstand Ihrer Einwendung waren, werden
diese nicht als Einwendung von Ihnen berücksichtigt, unabhängig davon, ob Sie sich dabei zu anderen
Themen aus der Synopse äußern oder ein gänzlich neues Thema eröffnen.

Sofern Sie Schwierigkeiten beim Finden der einzelnen Themen Ihrer Einwendung in der Synopse haben
und diese Einwendung innerhalb der Einwendungsfrist der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht wur-
de, können Sie die Themen mittels Ihrer Einwender-Kennung suchen, die Ihnen im Verfahren zugeord-
net wurde und sich ebenfalls in der Synopse in den jeweiligen Zeilen der vorgetragenen Themen Ihrer
Einwendung wiederfindet. Fragen zur Online-Konsultation sowie zur Einholung Ihrer Einwender-
Kennung können Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr per Telefon: 0335
60676-5246 oder per E-Mail an G07819@LfU.Brandenburg.de richten.

Sie können darüber hinaus mittels Suchfunktion Ihrer Anwendungssoftware innerhalb der Synopse su-
chen. Dafür öffnen Sie innerhalb der Synopse die Suchfunktion über die Tastenkombination „Strg“ und
„F“ (beide Tasten gleichzeitig drücken). Nun können Sie ein Wort, nach dem Sie suchen möchten (z.B.
ein Stichwort zur Thematik), in die geöffnete Suchzeile am Rand der Synopse eintragen und die Suche
in der Synopse durchführen. Durch Anklicken eines ggf. angezeigten Suchergebnisses gelangen Sie
innerhalb der Synopse zu dem entsprechenden Thema.

Welche Bedeutung für die Genehmigungsentscheidung haben die behördlichen Aussagen zu
den einzelnen Themenpunkten? Ist die Ausreichung der Genehmigung schon absehbar?

Die von Ihnen einsehbaren behördlichen Äußerung zu den einzelnen Einwendungsthemen stellen den
derzeitigen Stand des Prüfverfahrens dar und beziehen sich nur auf Ihre während des Einwendungs-
zeitraumes eingereichten Einwendungen. Sie sind nicht als Vorentscheidung über den Genehmigungs-
antrag zu verstehen

Müssen Einwender ihre Einwendungen noch zwingend untersetzen?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zur Untersetzung Ihrer Einwendungen. Wir empfehlen aber, diese
Möglichkeit zu nutzen.
Mit der Teilnahme am öffentlichen Teil des Genehmigungsverfahrens und der Untersetzung und Erläu-
terung Ihrer Bedenken während der Online-Konsultation tragen Sie als eine Art zusätzliche Prüfbehörde
zur korrekten Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei, hier insbesondere bei der Ermittlung von
Belangen, die möglicherweise einer Genehmigungserteilung entgegenstehen und damit dem Erkennt-
nisgewinn der Genehmigungsbehörde dienen.
Es ist dabei nicht Ihre primäre Aufgabe, rechtlich perfekte Untersetzungen Ihrer Einwendungen vorzu-
bringen. Es ist Aufgabe der Behörde, tiefgründig zu prüfen, ob die von Ihnen vorgetragenen Bedenken
genehmigungsrechtlich relevant sind und möglicherweise zu einer Versagung der Genehmigung führen.
Bis wann müssen diese Untersetzungen spätestens erfolgen? Wohin sind diese Untersetzungen
zu senden? Was ist zu beachten?

Gemäß der Bekanntmachung zur Online-Konsultation besteht die Möglichkeit, sich spätestens bis ein-
schließlich 22. November 2021

per Brief an eine der folgenden Adressen:

    -   Landesamt für Umwelt
        Genehmigungsverfahrensstelle Ost
        Postfach 60 10 61
        14410 Potsdam

    -   Landkreis Oder-Spree,
        Dezernat III - Bauen, Ordnung und Umwelt,
        Breitscheidstraße 7
        15848 Beeskow

    -   Gemeinde Grünheide (Mark)
        Am Marktplatz 1
        15537 Grünheide (Mark)

    -   Stadt Erkner
        Friedrichstraße 6-8
        15537 Erkner

    -   Amt Spreenhagen
        Hauptstraße 13
        15528 Spreenhagen

    -   oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse: T13@LfU.Brandenburg.de

zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalten zu äußern.

Bitte reichen Sie Ihre Untersetzung unter Angabe der Vorhaben-ID G07819 ein.

Wie geht das Verfahren nach der Online-Konsultation weiter?

Nach Abschluss der Online-Konsultation werden die eingegangenen Schreiben zur Untersetzung Ihrer
Einwendungen gesichtet.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der damit abgeschlossenen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die
Prüfung des Genehmigungsantrages fortgesetzt. Soweit sich weitere Anforderungen an den Antragstel-
ler ergeben, sind diese von ihm beizubringen.

Sollten bei der Umsetzung dieser Nachforderungen neue entscheidungserhebliche Unterlagen einge-
reicht werden, aus denen sich im Vergleich zu den bisher öffentlich ausgelegten Unterlagen neue we-
sentliche bzw. erhöhte Umweltbetroffenheiten ergeben können, ist durch das LfU zu prüfen, ob bezüg-
lich dieser neuen Unterlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen wäre.

Soweit dies nicht der Fall ist, sind durch die am Verfahren beteiligten Behörden noch abschließende
Stellungnahmen bzw. ggf. Ergänzungen zu den bereits abgegebenen Stellungnahmen beim LfU einzu-
reichen.
Da im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen war, werden
die Ergebnisse der UVP in einer sogenannten zusammenfassenden Darstellung dokumentiert.

Abschließend, nach Prüfung aller genehmigungsrelevanten Belange, trifft das LfU die Entscheidung
über den Genehmigungsantrag.
Diese ist erneut der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Im Falle einer Genehmigungserteilung, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, im Genehmigungs-
bescheid zu begründen, weshalb Ihre Einwendungen dieser Genehmigung nicht entgegenstanden. Die
Einwender haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einzulegen.

Wie ist abgesichert, dass bei der Entscheidung das Votum und die Anzahl der Einwendungen
gegen das Vorhaben ausreichend gewichtet werden und die Behörde ihr Ermessen nicht einsei-
tig zu Gunsten der Wirtschaft und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen ausübt?

Bei der Prüfung, ob die in einer Einwendung vorgebrachten Argumente gegen die Genehmigungsfähig-
keit des Vorhabens stehen, spielt die Frage, von wieviel Personen diese Einwendung vorgetragen wur-
de keine Rolle. Selbst eine nur einmal vorgebrachte Einwendung ist genauso wie eine z. B. 300fach
vorgebrachte Einwendung in der Prüfung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage, die dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz unterliegt, stellt eine sogenannte gebundene Entscheidung dar. Das bedeutet,
dass ein Ermessen in der oben beschriebenen Art bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähig-
keit nicht stattfindet.

Die Genehmigungsbehörde hat in Umsetzung des Gebots zu rechtmäßiger Verwaltungstätigkeit ein
Vorhaben, soweit dies nur eine der gesetzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der
Anlage nicht erfüllt, abzulehnen.
Die Frage der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Bedeutung der Anlage stellt dabei kein
Genehmigungskriterium dar.
Im Umkehrschluss hat der Antragsteller, soweit das Vorhaben ausnahmslos alle gesetzlich fixierten
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt, einen gesetzlichen Anspruch auf
die Ausreichung der angestrebten Genehmigung.
Anlage: Abkürzungsverzeichnis für die behandelnden Informationen

4. BImSchV  Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. BImSchV  Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a           Jahr
a.a.R.d.T.  allgemein anerkannte Regeln der Technik
ABA         Abwasserbehandlungsanlage
ABC         atomar, biologisch, chemisch
Abs.        Absatz
ADL         Abwasserdruckleitung
AFB         artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
APW         Abwasserpumpwerk
ArbSchG     Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung
            der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
Aufl.       Auflage
AVBWasserV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVV         allgemeine Verwaltungsvorschrift
AwSV        Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Az.         Aktenzeichen
AZB         Ausgangszustandsbericht
BAB         Bundesautobahn
BABA        betriebliche Abwasserbehandlungsanlage
BAM         Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung
BARA        betriebliche Abwasserreinigungsanlage
BauGB       Baugesetzbuch
BauNVO      Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung
BayVGH      Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BbgAbfBodG Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgBO       Brandenburgische Bauordnung
BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz, Brandenburgi-
            sches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchG Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg, Bran-
            denburgisches Naturschutzgesetz
BbgStrG     Brandenburgisches Straßengesetz
BbgUIG      Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
BbgWG       Brandenburgisches Wassergesetz
BBodSchG    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Alt-
            lasten, Bundes-Bodenschutzgesetz
BBP         Bebauungsplan
BBU         Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz
BE          Betriebseinheit
BEHG        Brennstoffemissionshandelsgesetz
BER         Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“
BfN         Bundesamt für Naturschutz
BImSchG     Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
            Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes-Immissionsschutzgesetz
BMBF        Bundesministerium für Bildung und Forschung
BNatSchG    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz
B-Plan      Bebauungsplan
BRD         Bundesrepublik Deutschland
BÜ         Bahnübergang
BUND       Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND e.V.
BVerwG     Bundesverwaltungsgericht
BVT        beste verfügbare Technik
BWB        Berliner Wasserbetriebe
CAS        Chemical Abstracts Service
CBS        zellulosebasierte Substrate
CDC        Cofra Dynamic-Compaction
CEF        continuous ecological functionality-measures
CLP-VO     Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
CMR        cancerogen mutagen reprotoxic; krebserregend
CoRAP      fortlaufende Aktionsplan der Gemeinschaft
CPT        cone penetration test, Drucksondierung
CPTU       CPT mit zusätzlicher Messung des Porenwasserdrucks
CSB        chemischer Sauerstoffbedarf
DB         Deutsche Bahn AG
DDR        Deutsche Demokratische Republik
DGUV       Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DIBt       Deutsches Institut für Bautechnik
DIN        Deutsches Institut für Normung
DMC        Dimethylcarbonat
DN         Nennweite
DPMC       Variante eines Isocyanates
DTV        durchschnittliche tägliche Verkehrsdichte
DVGW       Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
DWA        Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
DWD        Deutscher Wetterdienst
Dyniv      dynamische Intensivverdichtung
ED         bezieht sich auf Elektrotauchlackierung
Ed.        Edition
EE         erneuerbare Energien
EHS        Environment, Health and Safety: (Arbeits-)Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
ElektroG   Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsor-
           gung von Elektro- und Elektronikgeräten
ELiA       Software „Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragsstellung“
EÖT        Erörterungstermin
EPA        United States Enviroment Protection Agency
ERPG       Emergency Response Planning Guidelines
et al.     und weitere
EW         Einwendung
Fa.        Firma
FB         Fachbeitrag
FBS        Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e. V.
FCS        favorable conservation status
FFH        Flora-Fauna-Habitat
FNP        Flächennutzungsplan
FStrG      Bundesfernstraßengesetz
GAAP       Generally Accepted Accounting Principles
GEBAH      Genetische Bewertung von Analysen der Hydrosphäre
GG         Grundgesetz
GGBefG     Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGVSEB             Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährli-
                   cher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
GI                 Industriegebiet gem. BauNVO
GIRL               Geruchsimmissions-Richtlinie
GL                 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
GL-Wert            Giftigkeit im Leuchtbakterientest
GOK                Geländeoberkante
GrwV               Verordnung zum Schutz des Grundwassers
GVZ                Güterverkehrszentrum
GW                 Grundwasser
GWA                Grundwasserabsenkung
GWL                Grundwasserleiter oder Grundwasserlandschaft
GWM                Grundwassermessstelle
GWRL               Richtlinie 2006/118/EG
ha                 Hektar
HF                 Hydrogenfluorid
HGW                Bemessungsgrundwasserstand
HHW                Bemessungshochwasserstand
HMC                Hexamethyl-diisocyanat
i. R.              im Rahmen
i. S. d.           im Sinne des/der
i. S. e.           im Sinne einer/-s
IEA                International Energy Agency, Internationale Energieagentur
IE-RL              Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU
IG                 Interessengemeinschaft
IGB                Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei
infiltration basin Infiltrationsbecken
IO                 Immissionsort
IPC                Variante eines Isocyanates
IPCC               Intergovernmental Panel on Climate Change
JIS                just in sequence
K                  Kelvin
KA                 Kläranlage
KAS                Kommission für Anlagensicherheit
kB                 Kilobyte
kf                 Durchlässigkeitsbeiwert [m/s]
Kfz                Kraftfahrzeug
KSG                Bundes-Klimaschutzgesetz
KW                 Klärwerk
LAI                Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
LAU                Lagern, Abfüllen und Umschlagen
LAVG               Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LAWA               Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
LBGR               Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
LEP FS             Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung
LEP                Landesentwicklungsplan
LEP-HR             Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
lfd.               laufend
LfU                Landesamt für Umwelt
Li-NMC             Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-Oxide
LiPF6              Lithiumhexafluorophosphat
lit.         Littera
LK           Landkreis
LKW          Lastkraftwagen
LOS          Landkreis Oder-Spree
LRP          Landschaftsrahmenplan
LS           Landesbetrieb Straßenwesen
LSG          Landschaftsschutzgebiet
LuBB         Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
LWaldG       Waldgesetz des Landes Brandenburg
LxBxH        Länge mal Breite mal Höhe
MDI          Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat
mHGW         mittlere jährliche höchste Grundwasserstand
MIndBauRL    Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau, Muster-
             Industriebau-Richtlinie
MLUK         Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
MLUL         Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Bran-
             denburg
Mo.          Monate
MSR          Mess-, Steuer-, und Regelungstechnik
N1           Referat Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren
NABU         Naturschutzbund Deutschland
NE           Netzergänzung
NHN          Normalhöhennull
NJW          Neue Juristische Wochenschrift
NSG          Naturschutzgebiet
NVwZ-RR      NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
o. Ä.        oder Ähnliches
ÖbVI         Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
OECD         Organisation for Economic Co-operation and Development, Organisation für wirtschaft-
             liche Zusammenarbeit und Entwicklung
OGewV        Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Oberflächengewässerverordnung
OGewV        Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1
OKG          Oberkante Gelände
ÖPNV         öffentlicher Personennahverkehr
OT           Ortsteil
OVG          Oberverwaltungsgericht
OWB          Obere Wasserbehörde
P+R          Parken und Reisen
PAK          Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe
PCT / PCTU   gemeint sind CPT bzw. CPTU
PE-HD        Polyethylen hoher Dichte
Pkt.         Punkt
PKW          Personenkraftwagen
PM           Pressemitteilung
PT           pretreatment, Vorbehandlung
PV           Photovoltaik
PvI          Prüfung vor Inbetriebnahme
qm           Guadratmeter
QsV          Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes
RBB          Radio Berlin-Brandenburg
RE           Regionalexpress
REACH           Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien, Verordnung (EG)
                1907/2006
Reg.-Nr.        Registrier-Nummer
Rev.            Revision
RKS             Rammkernsondierung
Rn.             Randnummer
ROV             Raumordnungsverfahren
RPG             Regionale Planungsgemeinschaft
RTO             regenerative thermische Oxidation
S.              Seite(n)
s.              siehe
SBB             Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
SdT             Stand der Technik
SDW             Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
SE              Societas Europaea
sedimentation tank       Absetzbecken
SenUVK          Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
SG              Schutzgut
SIL             safety integrity level
southeast       südöstlich
stamping pit Presswerk
Stk             Stück
SUP             strategische Umweltprüfung
SUV             Sport Utility Vehicles
SZDK            Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp
T1              Abteilung Technischer Umweltschutz 1
T13             Genehmigungsverfahrensstelle Ost
T15             Referat T 15 Lärmschutz, anlagenbezogener Immissionsschutz des LfU
T2              Abteilung T 2 Technischer Umweltschutz 2 des LfU
TA Lärm         Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TA Luft         Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TEHG            Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
TF              textliche Festsetzung
THG             Treibhausgas
TLF             Tanklöschfahrzeug
tlw.            teilweise
TöB             Träger öffentlicher Belange
TOC             total organic carbon
TOP             Tagesordnungspunkt
TRAS            Technische Regeln für Anlagensicherheit
TRGS            Technische Regeln für Gefahrstoffe
TrinkwV         Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Trinkwas-
                serverordnung
TRwS            Technische Regeln wassergefährdender Stoffe
TU              technische Universität
TWSG            Trinkwasserschutzgebiet
ü NN            über Normalnull
u. a.           unter anderem
uAWB            Untere Abfallwirtschaftsbehörde
uB              Untere Bodenschutzbehörde
uBAB            Untere Bauaufsichtsbehörde
UIG     Umweltinformationsgesetz
UmwRG   Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
        nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UN      Vereinte Nationen
Urt.    Urteil
USchG   Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Umweltschadensge-
        setz
UVP-B   UVP-Bericht
UVPG    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
uWB     Untere Wasserbehörde
UXO     Unexploded Ordnance, Blindgänger
UzB     Unterlagen zur Betriebseinstellung
VCD     Verkehrsclub Deutschland
VDI     Verein Deutscher Ingenieure
VG      Verwaltungsgericht
VGH     Verwaltungsgerichtshof
vgl.    vergleiche
VO      Verordnung
VOC     Volatile Organic Compounds; flüchtige organische Stoffe
VwGO    Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG   Verwaltungsverfahrensgesetz
W11     Referat W 11 Obere Wasserbehörde des LfU
W13     Referat W 13 Wasserwirtschaft in Genehmigungsverfahren des LfU
W15     Referat W 15 Altlasten, Bodenschutz, Grundwassergüte des LfU
W22     Referat W 22 Sonderabgaben, Prüfstelle Wasserbau-Abwassertechnik des LfU
WaZV    Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde, Was-
        serbehördenzuständigkeitsverordnung
WfbM    Werkstatt für behinderte Menschen
WfwV    Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der An-
        erkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren, Werkfeuerwehrverordnung
WGK     Wassergefährdungsklasse
WHG     Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz
WRRL    Wasserrahmenrichtlinie
WSE     Wasserverband Strausberg-Erkner
WSG     Wasserschutzgebiet
WSVO    Wasserschutzgebiets-Verordnung
WSZ     Wasserschutzzone
WW      Wasserwerk
z. T.   zum Teil
ZV      Zielvorgabe
ZvB     Zulassung vorzeitigen Beginns
Sie können auch lesen