FINANZORDNUNG SOZIALVERBAND VDK SAARLAND E.V.
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Finanzordnung Sozialverband VdK Saarland e.V. Gültig ab 01.07.2019
Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich .......................................................................................... - 4 - 2. Bankkonten ........................................................................................................ - 4 - 3. Neueröffnung/Löschung eines Bankkontos....................................................... - 4 - 4. Änderung von Verfügungsberechtigungen eines Bankkontos .......................... - 4 - 5. Kontoauszüge .................................................................................................... - 5 - 6. Barkasse ............................................................................................................. - 5 - 7. Einnahmen und Ausgaben ................................................................................. - 5 - 8. pauschale Vergütung/Sitzungsgelder ................................................................ - 5 - 9. jährlicher „Kassenbericht“ ................................................................................. - 6 - 10. Vorgehensweise und Sanktionen bei Nichteinreichung .................................... - 6 - 11. jährliche Meldung „Ermittlung der Betriebsmittelrücklage“ ............................ - 6 - 12. Inventarverzeichnis ............................................................................................ - 6 - 13. Tätigen von spekulativen Geldanlagen.............................................................. - 7 - 14. Aufnahme und Gewähren von Darlehn ............................................................. - 7 - 15. Empfang und Vergabe von Spenden ................................................................. - 7 - 16. Fahrt- und Reisekosten für ehrenamtlich tätige Personen ................................. - 8 - 17. Zuwendungen an Mitglieder/Aufmerksamkeiten .............................................. - 8 - 18. Revisionen ......................................................................................................... - 8 - 19. Revisoren ........................................................................................................... - 8 - 20. Revisionsbericht ................................................................................................ - 9 - 21. Geschäftsjahr ..................................................................................................... - 9 - 22. Änderungen ....................................................................................................... - 9 - 23. Inkrafttreten ....................................................................................................... - 9 - -1-
Anlagenverzeichnis Anlage 1 Formular Änderungsmeldung Bankkonto Anlage 5 Muster Ermittlung der Betriebsmittelrücklage der Ortsverbände Anlage 6 Muster Inventarverzeichnis Anlage 7 Reisekostenordnung Anlage 8 Formular Reisekosten Anlage 9 Formular Sammelfahrtkosten Anlage 10 Fallbeispiel Aufmerksamkeiten Anlage 11 Revisionsbericht -2-
Vorbemerkung Die Finanzverwaltung ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben innerhalb eines Verbandes – eine Vielzahl gesetzlicher und steuerrechtlicher Bestimmungen müssen beachtet werden und es ist eine jederzeitige ordnungsgemäße Rechenschaftslegung gegenüber dem Finanzamt über alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte des Verbandes sicherzustellen. Dem Sozialverband VdK Saarland e.V. wird seitens der Finanzverwaltung das Privileg der Gemeinnützigkeit zuerkannt. Die Regelungen zum Erwerb und zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit sind im 3. Abschnitt der Abgabenordnung §§ 51–68 niedergelegt. § 55 Nr. 1 AO verlangt, dass Mittel der gemeinnützigen Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden dürfen und dies zudem zeitnah zu erfolgen hat (vgl. § 55 Nr.5 AO). Die Geschäftsführung des Sozialverband VdK Saarland e.V. hat entsprechend des Auftrages des § 63 Abs. 1 AO für die Einhaltung dieser Regeln Sorge zu tragen. Insbesondere wird sie in § 63 Abs. 3 AO darauf verpflichtet dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnung ihrer Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Diese Norm wird durch TZ 10 zu § 55 AO im Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergänzt, worin den gemeinnützigen Körperschaften eine Mittelverwendungsrechnung abverlangt wird. Im Bereich „Finanzen“ muss es daher verbindliche Richtlinien geben, die von allen Verbandsstufen des Sozialverband VdK Saarland e.V. beachtet und eingehalten werden müssen, um die Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung und die damit verbundene Steuerbefreiung nicht in Frage zustellen bzw. zu gefährden. Gleichzeitig sollen diese Richtlinien eine Hilfestellung für Ihre Arbeit vor Ort sein und Ihnen die Sicherheit geben, dass Ihr Handeln den gesetzlichen Vorgaben entspricht. -3-
1. Anwendungsbereich Die Finanzordnung des Sozialverband VdK Saarland e.V. in Ihrer jeweils gültigen Fassung ist für alle Verbandsstufen des VdK Saarland bindend. 2. Bankkonten Da die Verbandsstufen aus rechtlicher Sicht unselbständige Untergliederungen des Sozialverband VdK Saarland e.V. sind, also keine eigenständige juristische Person darstellen, können diese auch nicht Inhaber von Bankkonten sein. Kontoinhaber ist immer der Sozialverband VdK Saarland e.V.. Die genaue Inhaberbezeichnung muss wie folgt lauten: Sozialverband VdK Saarland e.V. Ortsverband/Kreisverband (Name der Verbandsstufe) 3. Neueröffnung/Löschung eines Bankkontos Zur Neueröffnung oder Löschung eines Bankkontos benötigen die Verbandsstufen eine Vollmacht des Sozialverband VdK Saarland e.V., die beim Landesverband Abteilung Finanzen schriftlich angefordert werden muss. Dazu ist das Formblatt „Änderungsmeldung Bankkonto“ (Anlage 1) auszufüllen zu unterschreiben und an die Abteilung Finanzen des Landesverbandes in Saarbrücken zu senden. Bei einer Neueröffnung eines Bankkontos beantragt die jeweilige Verbandsstufe (Kreis- bzw. Ortsverband) nach dem Erhalt der Vollmacht bei der Bank die Kontoeröffnung mit der nachfolgenden Inhaberbezeichnung: Sozialverband VdK Saarland e.V. Ortsverband/Kreisverband (Name der Verbandsstufe eintragen) Als Zeichnungsberechtigte (Verfügungsberechtigte) werden von der Verbandsstufe die hierfür vorgesehenen Personen benannt. 4. Änderung von Verfügungsberechtigungen eines Bankkontos Bei Änderung von verfügungsberechtigten Personen der Verbandsstufe wegen Neuwahlen oder anderen Gründen, ist ebenfalls eine Vollmacht des Sozialverband VdK Saarland e.V. erforderlich. Diese ist mit dem Formblatt „Änderungsmeldung Bankkonto“ (Anlage 1) bei der Abteilung Finanzen des Landesverbandes in Saarbrücken anzufordern. -4-
5. Kontoauszüge Im Rahmen der Zentralen Belegerfassung sind alle Kontoauszüge jeweils bis zum 15. des Folgemonats beim Landesverband einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Finanzen. 6. Barkasse Im Zuge der Einführung der Zentralen Belegerfassung sind alle Belege für Ein- und Ausgaben bis zum 15. des Folgemonats jeweils einzeln mit Hilfe des Formblatts Belegeinreichung unter Angabe des Verwendungszwecks beim Landesverband einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Finanzen. Auf dem zugehörigen „Anschreiben zur Belegeinreichung“ ist zum Zwecke des Abgleichs der aktuelle Stand der Barkasse zu erfassen. Der Bargeldbestand der Barkasse darf einen Betrag von 300 € nicht übersteigen. Beträge die den Betrag von 300 € übersteigen sind umgehend auf das Konto der Verbandsstufe einzuzahlen. 7. Einnahmen und Ausgaben Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Verbandes verwendet werden. (siehe Satzung § 2 Nr. 6 Satz 2) Ausgaben über 50 € sind durch Unterschrift des Vorsitzenden der Verbandsstufe oder dessen Vertreter auf dem Ausgabenbeleg zu bestätigen. Ausgaben über 150 € können nur durch einen Vorstandsbeschluss der jeweiligen Verbandsstufe getätigt werden. Eine Kopie des Beschlusses ist als Anlage dem Kontoauszug bzw. dem Barauszahlungsbeleg beizufügen. 8. pauschale Vergütung/Sitzungsgelder Eine angemessene pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütung) kann gemäß § 2 Nr. 6 der Satzung nur an die Mitglieder des Landesvorstands im Rahmen der Entschädigungsordnung des Sozialverband VdK Saarland e.V. sowie für ausdrücklich in der Entschädigungsordnung genannte Tätigkeiten gezahlt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen, Sitzungsgeldern und pauschalen Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder der Kreis – und Ortsverbände ist in der Satzung nicht geregelt und somit gemeinnützigkeitsschädlich und deshalb nicht zulässig. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Fahrtkosten) an Vorstands- und andere Vereinsmitglieder bleibt unberührt. -5-
9. jährlicher „Kassenbericht“ Im Rahmen der Einführung der Zentralen Belegerfassung entfällt die Abgabe von Kassenberichten der Orts- und Kreisverbände. Die Landesgeschäftsstelle leitet den Orts- und Kreisverbänden nach vollständiger Verbuchung aller Geschäftsvorfälle des Geschäftsjahres eine Übersicht zu, die Auskunft über die im Jahr erfolgten Bewegungen der Barkasse und des Girokontos gibt. 10. Vorgehensweise und Sanktionen bei Nichteinreichung Der Landesverband stellt für alle Verbandsstufen, die trotz Rückfrage seitens der Abteilung Finanzen mit der Abgabe Ihrer Unterlagen mehr als einen Monat in Verzug sind, unverzüglich die Zahlung der anteiligen Mitgliedsbeiträge ein. Die Zahlung darf erst nach Abgabe der ordnungsgemäßen Kassenbelege wieder aufgenommen werden. Eine Nachzahlung der anteiligen Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Aussetzung ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass bei einem einzelnen Mitglied oder einem Ortsverband der Verdacht einer betrügerischen Handlung besteht, wird zunächst versucht, über den zuständigen Kreisvorsitzenden mit dem Ortsverband Kontakt aufzunehmen. Bei Erfolglosigkeit schreibt die Abteilung Finanzen das betreffende Mitglied bzw. den betreffenden Ortsverband an und setzt für die Klärung der Sachverhalte eine Frist von zwei Wochen. Verstreicht diese Frist ohne befriedigendes Ergebnis, ist umgehend Strafanzeige zu stellen. 11. jährliche Meldung „Ermittlung der Betriebsmittelrücklage“ Die Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen sind nur unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften zulässig. Orts- und Kreisverbände dürfen nur eine sogenannte Betriebsmittelrücklage bilden. Auf Grundlage der Ein- und Ausgaben ermittelt die Abteilung Finanzen die Höhe der zulässigen Betriebsmittelrücklage und informiert den Orts- bzw. Kreisverband über deren Höhe. Darüber hinaus gehende Finanzmittel sind im Anschluss umgehend als Spende an die Sozialrechtsschutz gGmbH VdK Saarland abzuführen, wo sie zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwendet werden. 12. Inventarverzeichnis Alle Anschaffungen von Wirtschaftsgütern (z.B. Computer, Laptop, Infostand usw.) über 150 € sind durch die Orts- und Kreisverbände, in einem Inventarverzeichnis (Muster siehe Anlage 2) aufzuführen. -6-
Abgänge von Wirtschaftgütern (durch Verkauf, Verschrottung, Defekt u. ä.) sind im Inventarverzeichnis durch Unterschrift des Vorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds der Verbandsstufe zu bestätigen. Das Inventarverzeichnis verbleibt bei den Verbandsstufen als Nachweis des Anlagevermögens der jeweiligen Verbandsstufe. 13. Tätigen von spekulativen Geldanlagen Das Tätigen von spekulativen Geldanlagen (wie zum Beispiel Investitionen in Wertpapiere, Aktien oder Aktienfonds) ist den Verbandsstufen untersagt. 14. Aufnahme und Gewähren von Darlehn Den Verbandsstufen ist es untersagt jeglichen Personen, Institutionen oder Firmen ein Darlehn aus Mitteln der Verbandsstufe zu gewähren. Auch die Aufnahme von Darlehen im Namen des Verbandes ist nicht gestattet. Des Weiteren ist das Überziehen der Bankkonten durch die Verbandsstufen untersagt. 15. Empfang und Vergabe von Spenden Für eingehende Spenden bis zu einem Betrag von 200 € ist ein vereinfachter Spendennachweis ausreichend. Dieser kann auf der Internetseite des Landesverbandes im Menüpunkt „Spenden“ heruntergeladen werden. Zusammen mit dem Kontoauszug auf dem die Spende ersichtlich ist, gilt dieser als Spendennachweis gegenüber dem Finanzamt. Gesonderte Zuwendungsbescheinigungen werden hierfür nicht ausgestellt. Bei eingehenden Spenden von mehr als 200 € wenden sich die Verbandsstufen für die Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung) direkt an die Abteilung Finanzen. Jegliche Geld- und Sachzuwendungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Sozialverband VdK Saarland vergibt grundsätzlich keine Geldspenden an andere Personen oder Organisationen. Es steht den Orts- und Kreisverbänden jedoch frei, durch freiwillige Zuwendungen die Arbeit der Sozialrechtsschutz gGmbH VdK Saarland zu unterstützen. (IBAN: DE71 5509 0500 0005 9809 09 Verwendungszweck: „Spende OV-Musterstadt) -7-
16. Fahrt- und Reisekosten für ehrenamtlich tätige Personen Für Erstattungen von Fahrt- und Reisekosten von ehrenamtlich tätigen Personen der Verbandsstufen ist die Reisekostenordnung des Sozialverband VdK Saarland e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung (siehe Anlage 3) anzuwenden. Leistungen über die Reisekostenordnung hinaus sind nicht zulässig. Für die Beantragung von Fahrt-/Reisekosten ist das Formular Reisekosten (siehe Anlage 4) bzw. Sammelfahrtkosten (siehe Anlage 5) zu verwenden. 17. Zuwendungen an Mitglieder/Aufmerksamkeiten Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Aufmerksamkeiten stellen im Sinne von R 19.6 der Lohnsteuerrichtlinien keine Zuwendungen dar. Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses oder eines besonderen Vereinsanlasses sind in einem bestimmten Rahmen möglich (Ausführungen und Fallbeispiel siehe Anlage 6). 18. Revisionen Gemäß § 10 Nr. 4 und § 11 Nr. 2 der Satzung des Sozialverband VdK Saarland e.V. ist durch die Revisoren der jeweiligen Verbandsstufe einmal jährlich eine Revision durchzuführen. Auf Anweisung des Vorstandes der jeweiligen Verbandsstufe bzw. der übergeordneten Verbandsstufe oder des Landesverbands, können zusätzliche Revisionen angeordnet werden. Im Rahmen der Revision ist mit Hilfe der von der Abteilung Finanzen zur Verfügung gestellten Buchungsübersicht die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Werden bei einer Revision Mängel festgestellt, die auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzung bzw. Richtlinien oder Verordnungen des Sozialverband VdK Saarland e.V. zurückzuführen sind, ist der Landesvorstand umgehend über die Abteilung Finanzen schriftlich durch die Revisoren zu informieren. 19. Revisoren Die Revisoren sind für die satzungsgemäße Mittelverwendung innerhalb Ihrer Verbandsstufe mitverantwortlich. Bei ihren Prüfungen orientieren sie sich an den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie den Richtlinien und Verordnungen des Sozialverband VdK Saarland e.V.. -8-
Die Revisoren werden satzungsgemäß tätig. Sie treffen ihre Prüfungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Hinsichtlich sachlicher Feststellungen und persönlicher Eindrücke sind sie gegenüber Dritten zum Stillschweigen verpflichtet. Die Revisionsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht gemäß Punkt 20 zu verfassen. Wird den sachlichen Revisionsfeststellungen durch den Vorstand der jeweiligen Verbandsstufe nicht abgeholfen, so ist der Vorstand der übergeordneten Verbandsstufe schriftlich darüber zu informieren. 20. Revisionsbericht Der Revisionsbericht ist anhand des Vordrucks „Revisionsbericht“ (siehe Anlage 7) zu erstellen. Der Revisionsbericht ist mit Ort und Datum zu versehen und von allen teilnehmenden Revisoren zu unterschreiben. Eine Kopie des Revisionsberichts ist dem Vorstand der geprüften Verbandsstufe vorzulegen sowie umgehend bei der Abteilung Finanzen einzureichen. 21. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sozialverband VdK Saarland e.V. ist das Kalenderjahr. 22. Änderungen Der Landesvorstand ist berechtigt die Finanzordnung aus gegebenem Anlass zu ändern, zu ergänzen und/oder fortzuschreiben. 23. Inkrafttreten Die Änderungen zur Finanzordnung vom 01.07.2019 treten gemäß Beschluss des Landesvorstands vom 08.06.2021 am 15.06.2021 in Kraft. -9-
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