NEUE ANFORDERUNGEN IM DATENSCHUTZ - Interne Abläufe müssen angepasst werden NPO-LETTER 1/2018 - BDO Schweiz

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NEUE ANFORDERUNGEN IM DATENSCHUTZ - Interne Abläufe müssen angepasst werden NPO-LETTER 1/2018 - BDO Schweiz
NPO-LETTER 1/2018

                            NEUE ANFORDERUNGEN IM
                                      DATENSCHUTZ
                                          Interne Abläufe müssen angepasst werden

Prüfung | Treuhand | Steuern | Beratung
NEUE ANFORDERUNGEN IM DATENSCHUTZ - Interne Abläufe müssen angepasst werden NPO-LETTER 1/2018 - BDO Schweiz
2   NPO-LETTER 1/2018

Die Schweiz und die EU revidieren
                                        Ist Ihre Organisation auf die neuen Anforderungen
                                        im Bereich Datenschutz vorbereitet?
ihre Datenschutzgesetze – mit weit-
                                        1. Hat Ihre Organisation die Einwilligungserklärungen für die Bearbei-
reichenden Folgen für alle Organi-         tung von Personendaten an die neuen Anforderungen angepasst und
                                           werden die Einwilligungen rechtsgenüglich dokumentiert?

sationen, insbesondere vermehrte        2. Sind die Verantwortlichkeiten im Bereich Datenschutz in Ihrer
                                           Organisation klar geregelt, damit Sie den Rechten Ihrer Mitglieder/
Dokumentationspflichten, Anpassung          Gönner/Spender in Zukunft fristgerecht nachkommen können und bei
                                           Datenschutz-Vorfällen die nötigen Meldungen innert 72 Stunden an
                                           die Aufsichtsbehörde erfolgen?
von Prozessen an neue Meldepflichten
                                        3. Verfügt Ihre Organisation über ein aktuelles und vollständiges
und Massnahmen zur Löschung von            Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten (Verfahren/Prozesse/
                                           Systeme), bei denen Personendaten bearbeitet oder gespeichert
                                           werden?
Personendaten. Mit neuen Bussdrohun-
                                        4. Enthält das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten alle Informa-
gen soll dem Datenschutz in Zukunft        tionen, welche gemäss den neuen Anforderungen zwingend enthalten
                                           sein müssen?

mehr Nachdruck verliehen werden.
                                        5. Sind die Garantien bei Übermittlungen in ein Drittland geeignet um
                                           die Daten zu schützen und sind die Garantien dokumentiert?

                                        6. Bestehen effiziente Prozesse, welche die korrekte Meldung von
BDO unterstützt Ihre Organisation bei      Datenschutz-Vorfällen an zuständige öffentliche Stellen innerhalb der
                                           gesetzlichen Frist (i.d.R. 72 Stunden) sicherstellen?

der Umsetzung der neuen Anforderun-     7. Können Löschungsbegehren von betroffenen Personen innert der
                                           verlangten Frist nachgekommen und die Löschung aller nötigen
gen im Datenschutz.                        Personendaten sichergestellt werden?

                                        8. Ist die fristgerechte und vollständige Beantwortung von Auskunfts-
                                           begehren von betroffenen Personen sichergestellt?

                                        9. Sind die Fristen für die Löschung von Datenkategorien festgelegt und
                                           dokumentiert?

                                        10. Besteht ein Prozess, der sicherstellt, dass bei neuen Verfahren oder
                                           Systemen die allfällige Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-
                                           Folgenabschätzung beurteilt und der Entscheid begründet und doku-
                                           mentiert wird?

                                        11. Wurde jede Verarbeitungstätigkeit mittels einer Risikoabschätzung
                                           bewertet und das Resultat dokumentiert?

                                        12. Ist der Entscheid, welche organisatorischen und technischen
                                           Massnahmen aufgrund der Risikobewertung getroffen wurden,
                                           angemessen und dokumentiert?

                                        13. Wurde die korrekte Implementierung der organisatorischen und
                                           technischen Massnahmen überprüft und das Resultat dokumentiert?
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3   NPO-LETTER 1/2018

Umgang mit Personendaten                                                Mit der Zahlung einer Spende, der Teilnahme an einem Anlass oder
                                                                        der Anmeldung zu einem Newsletter gibt die Person keine generelle
Non-Profit-Organisationen bearbeiten Personendaten, sei es von           Einwilligung, ihre Daten nutzen zu können. Die Erlaubnis gilt nur
Spendern, Gönnern, Mitarbeitenden oder Kontaktpersonen von              zeitlich beschränkt und für den bestimmten Zweck. Die Nutzung
Partnerorganisationen.                                                  darüber hinaus, beispielsweise für Werbung, ist nur erlaubt, falls
                                                                        zusätzliche Kriterien erfüllt sind.
Bereits das Sammeln, Bearbeiten oder Speichern von allgemeinen
Personendaten wie Name und Adresse ist durch das Datenschutz-
gesetz geschützt. Es reicht, dass eine natürliche Person theoretisch
identifizierbar ist. Daneben gibt es besonders schützenswerte Daten      Die EU-Datenschutz Grundverordnung
wie z.B. Informationen zu politischen Meinungen, Gesundheit, Sozial-
hilfe oder sexuellen Orientierung. Damit solche Daten rechtmässig       Ab 25. Mai 2018 ist in der EU die neue Datenschutz-Grundverord-
genutzt und bearbeitet werden dürfen, gelten für den Umgang damit       nung («DSGVO», oder englisch «General Data Protection Regula-
zusätzliche Anforderungen insbesondere bei der Information der          tion», kurz «GDPR») verbindlich. Sie ist das erste grosse Gesetzge-
betroffenen Person und dem Einholen der Einwilligung.                   bungswerk der EU, das für Niedergelassene und Organisationen in
                                                                        allen 27 EU-Staaten direkt Anwendung findet.
Zum Beispiel werden bei folgenden Tätigkeiten Personendaten
bearbeitet:                                                             Die DSGVO ist unter Umständen auch auf in der Schweiz domi-
▶ Führen von Mitarbeitenden-, Mitglieder-, Gönner- oder Spender-        zilierte Organisationen anwendbar, zum Beispiel, wenn diese (a)
  listen                                                                Dienstleistungen an in der EU Niedergelassene anbieten und
▶ Kontaktaufnahme und Korrespondenz per Post, Telefon oder E-Mail       dabei Personendaten (in der Schweiz) bearbeiten, (b) für andere
▶ Speichern von Angaben zu Spenden                                      Organisationen aus der EU Personendaten in der Schweiz bear-
▶ Erstellen eines Profils durch analysieren von Interesse oder Verhal-   beiten, oder (c) das Verhalten von Personen in der EU beobachten
  ten von Personen                                                      (z.B. Surfverhalten der Homepage mittels Cookies über-
▶ Abfrage von Kontaktpersonen oder Entscheidungsträger                  wachen).
▶ Weitergabe von Informationen über Personen an andere Organisa-
  tionen, Behörden oder Dritte
4   NPO-LETTER 1/2018

Die wichtigsten Kernelemente der DSGVO sind:                           Der Bundesrat orientiert sich dabei stark an der Datenschutz-Grund-
▶ Höhere Bussgelder: Verstösse sind neu mit hohen Bussen bedroht:      verordnung (DSGVO) der EU, welche in den Grundzügen über-
  entweder (a) bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes der   nommen wird. Der Schweizer Entwurf ist aber genereller gehalten.
  ganzen Organisation oder (b) bis zu 20 Millionen Euro, je nach dem   Auch Schweizer Organisationen ohne Verbindungen zur EU werden
  welcher Betrag höher ist.                                            in naher Zukunft mit erhöhten Dokumentations-, Auskunfts- und
▶ Erweiterte Dokumentationsplichten: die Organisationen müssen die     Meldepflichten konfrontiert sein.
  ordnungsgemässe Bearbeitung von Personendaten belegen können.
▶ Meldeplicht: Datenschutzverletzungen müssen möglichst innerhalb
  von 72 Stunden gemeldet werden.
▶ Betroffenenrechte: betroffene Individuen haben erweiterte Rechte     Unterschiedliches Sanktionsmodell für die Schweiz
  bezüglich Auskunft, Löschung oder Herausgabe ihrer Daten.
▶ Datenspeicherung: Die Speicherdauer von Personendaten muss           Ein wesentlicher Unterschied zur EU ist das im Schweizer Entwurf
  durch die Organisation festgelegt werden. Nach Ablauf der Frist      geplante Sanktionsmodell. Die hohen administrativen Bussen gegen
  müssen Daten gelöscht werden.                                        Organisationen sollen nicht übernommen werden. Im Unterschied
▶ Aufsichtsbehörden: Sie erhalten erweiterte Kompetenzen.              zur EU geht die Sanktion aber nicht gegen die Organisation, sondern
                                                                       gegen die verantwortlichen Personen der Organisation persönlich.
                                                                       In der Regel werden somit die Mitglieder der höchsten Führungsebe-
                                                                       ne (Geschäftsleitung / Vorstand) persönlich haften. In Strafverfahren
Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes                        kann gegen sie eine Busse für Datenschutzverletzungen bis zu
                                                                       CHF 250’000 ausgesprochen werden. Lediglich bei geringfügigen
Auch der Schweizer Bundesrat plant, das Datenschutzgesetz (DSG)        Bussen (unter CHF 50’000) kann auf die persönliche Verfolgung
den neuen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen         verzichtet und stattdessen die Organisation gebüsst werden.
anzupassen. Die Transparenz von Datenbearbeitungen soll verbes-
sert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre       Ein Inkrafttreten des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes im
Daten gestärkt werden. Im September 2017 hat der Bundesrat einen       Jahre 2019 erscheint realistisch. Organisationen sollten sich frühzeitig
Entwurf für die Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes        mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und interne Abläufe
veröffentlicht.                                                        und Weisungen auf die neue Gesetzgebung abstimmen.

                                                                       Handlungsbedarf

                                                                       Unabhängig davon, ob die DSGVO oder nur die Schweizer Rege-
                                                                       lung anwendbar sein wird, besteht bei Non-Profit-Organisationen
                                                                       Handlungsbedarf. Insbesondere sollte ein Inventar der Verfahren,
                                                                       bei welchen Personendaten bearbeitet werden, erstellt werden (sog.
                                                                       «Verfahrensverzeichnis»). Bezüglich jedem Verfahren ist eine kurze
                                                                       Risikobewertung zu machen und es sind dem Risiko angemessene
                                                                       technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Per-
                                                                       sonendaten zu treffen. Dies ist zu dokumentieren. Zudem sollten die
                                                                       Verantwortlichkeiten für den Datenschutz innerhalb der Organisation
                                                                       geregelt werden und durch die Regelung von Prozessen ist sicherzu-
                                                                       stellen, dass Auskunfts- und Meldepflichten entsprechend der neuen
                                                                       Gesetzgebung zeitgerecht erfüllt werden können.

                                                                       Sofern die Organisation Berührungspunkte mit der DSGVO hat,
                                                                       gelten diese strengeren Anforderungen bereits ab dem 25. Mai dieses
                                                                       Jahres.
5   NPO-LETTER 1/2018

So kann Sie BDO bei der Umsetzung unterstützen                         Unsere Berater haben weitreichende Praxiserfahrung und
                                                                       Kompetenz in der Beratung von Themen rund um den
Gerne unterstützt Sie BDO dabei, sicherzustellen, dass:                Datenschutz. Sie sind umfassend über die rechtlichen
▶ Mit unserem BDO-Datenschutz-Toolkit, welcher erprobte Formula-       Problemstellungen im In- und Ausland informiert.
  re und Anleitungen enthält, ermöglichen wir Ihnen die weitgehend
  selbständige Erstellung bei der Inventarisierung der Verfahren mit   Wir arbeiten eng mit unseren Fachspezialisten (Rechtsanwälte,
  Personendaten. Dieses Inventar ist unabdingbare Voraussetzung        IT-Spezialisten, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder und Steuer-
  für Ihre Gesetzeskonformität und Ausgangspunkt zur Festlegung        berater) zusammen. Dadurch können wir eine umfassende
  nötiger Massnahmen.                                                  Beratung anbieten.
▶ Wir beraten Sie bei der Risikoabschätzung Ihrer Verfahren und
  Prozesse, Fragen der Angemessenheit von angeordneten techni-         Als Teil des weltweit tätigen BDO Netzwerks haben wir
  schen und organisatorischen Massnahmen und Festlegung von            unmittelbaren Zugriff zu Spezialisten-Know-how in über
  Verantwortlichkeiten innerhalb Ihrer Organisation.                   160 Ländern.
▶ Wir überprüfen bei Bedarf für Sie die korrekte Implementierung
  angeordneter technischer und organisatorischer Massnahmen.
▶ Wir beraten Sie in Fragestellungen des organisationsweiten oder
  internationalen Austauschs von Personendaten und erstellen für
  Sie geeignete Standardvertragsklauseln oder entwickeln mit Ihnen
  entsprechende Richtlinien.
▶ Bei Bedarf übernehmen wir die Kommunikation mit Aufsichtsbe-
  hörden und unterstützen Sie bei der Vornahme der pflichtgemässen
  Meldungen.
▶ Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir für Sie die gesetzlich
  vorgesehene Funktion des externen Datenschutzberaters.
▶ Unsere IT-Spezialisten überprüfen Massnahmen der IT-Sicherheit
  und rapportieren die Ergebnisse in einem Bericht.
▶ Wir schulen und trainieren Mitarbeitende und Verantwortliche in
  Ihrer Organisation.
BDO AG

Aarau        062 834 91 91
Basel        061 317 37 77
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Solothurn    032 624 62 46
St. Gallen   071 228 62 00
Zürich       044 444 35 55

www.bdo.ch

                             05/2018
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