Fixkostenzuschuss II für Gastronomie und Hotellerie 26.01.2021 - WKO

 
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Fixkostenzuschuss II für Gastronomie und Hotellerie 26.01.2021 - WKO
Fixkostenzuschuss II
für Gastronomie und
     Hotellerie
       26.01.2021
Fixkostenzuschuss II für Gastronomie und Hotellerie 26.01.2021 - WKO
Die Expertin
               Mag. Christiane Holzinger

                Steuerberaterin

                Unternehmensberaterin

                Exportberaterin

                Expertin für alternative
                 Finanzierung und

                Förderungen
Rückblick FKZ 1

        Betrachtungszeitraum max. 3 Monate
        Im Wesentlichen für das Frühjahr 2020
        Antragstellung bis 31.8.2021 möglich
        Antrag kann nur noch über Steuerberater,
        Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftstreuhänder
        eingebracht werden
        Jetzt anhand vorliegender Buchhaltungs-IST-Daten
        berechnen
Eckdaten FKZ 800.000
       Umsatzausfall von mind. 30 % gegenüber
       Vergleichszeitraum 2019
       Der Prozentsatz des Fixkostenzuschusses ist gleich wie
       der prozentuelle Umsatzausfall
       Für max. 10 Betrachtungszeiträume zwischen
       16.9.2020 und Ende Juni 2021
       zusätzliche Fixkostenarten wurden aufgenommen
       Max. EUR 800.000,- unter Einbeziehung bestimmter
       anderer Covid-Hilfen
       Keine Auszahlung, wenn Zuschuss unter EUR 500,-
Eckdaten 2
       Pauschalzuschuss für Unternehmen mit weniger als
       EUR 120.000,- Jahresumsatz möglich
       Die erste Tranche umfasst 80 % des Zuschusses
       Antragstellung über FinanzOnline ab sofort
       Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter
       müssen involviert werden (außer bei Pauschallösung)
       Antragstellung bis spätestens 31.12.2021
       Auszahlung in zwei Tranchen; 2. Tranche ab Juli
Antragsteller/Nicht-Antragsteller
        Im Wesentlichen gleich wie bei FKZ 1
        Auch Unternehmen können einen Antrag stellen, für
        die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde
        Es müssen schadensmindernde Maßnahmen gesetzt
        werden
        Unternehmen ohne Umsätze vor dem 16.9.2020 sind
        ausgeschlossen
Neue Fixkostenarten
        Absetzung für Abnutzung (AfA)
        Fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
        Geschäftsführerbezug bei Kapitalgesellschaften, aber
        max. EUR 2.666,67 pro Monat
        „Endgültig frustrierte Aufwendungen“
        Personalaufwendungen, die für den Erhalt eines
        Mindestbetriebs notwendig sind (abzüglich
        Kurzarbeitsbeihilfe)
        Steuerberatungskosten jetzt bis EUR 1.000,- (bei
        Zuschuss von weniger als EUR 36.000,-)
Betrachtungszeitraum
        16.9.2020 bis 30.6.2021 und
        Kalendermonate Oktober 2020 bis Juni 2021
        Es sind auch zwei Blöcke möglich
        November unzulässig, wenn für das ganze Monat
        Umsatzersatz bezogen wird
        Ein allfälliger Umsatzersatz kürzt den
        Fixkostenzuschuss
        Umsatzersatz muss zeitlich vor FKZ 800.000 beantragt
        werden
Pauschallösung
       Für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,-
       Jahresumsatz
       Wenn das Unternehmen die überwiegende
       Einnahmequelle ist
       Der Zuschuss beträgt 30 % des Umsatzausfalls
       Kein Steuerberater notwendig
Vorgehensweise FKZ
       Umsätze 2019 erheben, am besten mittels einer Saldenliste auf
       Monatsbasis.
       Vergleich 2019 und 4. Quartal 2020 vornehmen
       Zeitraum festlegen – es können bspw bei Inanspruchnahme des
       Umsatzersatzes die Monate Jänner bis Juni 2021 festgelegt werden.
       Planrechnung für den Einreichzeitraum erstellen
       Umsatzrückgang berechnen
       Fixkosten prüfen – Verträge 2021, geänderte Kosten berücksichtigen,
       Vorschau Abschreibung errechnen
       Abgrenzungen nicht vergessen
       Unternehmerlohn prüfen (Steuerbescheid!)
       Höhe des FKZ berechnen, ev Umsatzersatz rückzahlen bevor der
       Antrag gestellt wird.
Verlustersatz
        Umsatzausfälle von mindestens 30%
        Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16.
        September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021
        entstanden sein.
        Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich
        zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine
        Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-
        Umsatzersatzes)
Verlustersatz
        Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der
        Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder
        Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90%
        der Bemessungsgrundlage.
        Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens
        EUR 3 Millionen begrenzt.
        Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen, die separat
        beantragt werden.
        Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater,
        Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht
        werden.
Verlustersatz
       Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt.
       Verlust: Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar & mittelbar
       zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (jeweils bezogen auf die
       antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume):
       Erträge sind:
         Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung
         maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse
         Bestandsveränderungen
         Aktivierte Eigenleistungen
         Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von
         Anlagevermögen
       Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7
       Abs. 2 KStG, ausgenommen
         Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen)
         Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
Verlustersatz
       Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu
       kürzen, soweit diese nicht bereits bei berücksichtigt
       werden:
        Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn
        diese mehr als die Hälfte der oben genannten Umsätze in
        den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen
        betragen.
        Versicherungsleistungen
        Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im
        Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden
        Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
        Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
Verlustersatz vs Fixkostenzuschuss

     Zeiträume prüfen: Umsatzrückgang und/oder Verlust
     Vergleichsrechnung über den gesamten Zeitraum erstellen
     Schwierigkeit – Bilanzstichtag
     Achtung – Abschreibung mitberücksichtigen (Afa Vorschau erstellen)
     Bspw: September/Oktober – Fixkostenzuschuss; November/Dezember – Umsatzersatz
     Planung 2021? Verlust im 1. Halbjahr?
     Wurde bereits ein Antrag auf FKZ 800.000 gestellt – zuerst zurückzahlen
     Alternativ – Auszahlung der Tranche 1 auf den Verlustersatz anrechnen
Ausfallsbonus
        Der Ausfallsbonus kommt allen Unternehmen ab einem
        Umsatzausfall von 40% zugute.
        Dieser umfasst einen direkten Zuschuss und auch einen
        Vorschuss zur Liquiditätssicherung.
        Die Maximalhöhe dieser Förderung beträgt pro Monat
        60.000 Euro. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline
        und ist jeweils ab 16. des folgenden Monats möglich,
        erstmals mit 16. Februar 2021
        Voraussetzung: Umsatzeinbruch von min. 40%. Dieser
        wird im Vergleich Monatsumsatz 2019 zu Monatsumsatz
        2021 ermittelt.
Ausfallsbonus
        Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzrückganges
        Der Antrag kann ohne Steuerberater via Finanzonline
        erfolgen
        Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im
        Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des
        Fixkostenzuschuss II-Antrages
        Verpflichtung: Unternehmen, die den Ausfallsbonus
        beantragen, müssen auch einen Antrag auf den
        Fixkostenzuschuss II stellen. Es soll auch die Möglichkeit
        geben, ohne Vorschuss nur den Zuschuss zu beantragen
        (ohne FKZ II-Antrag)
Ausfallsbonus
        Der Vorschuss wird bei Beantragung des
        Fixkostenzuschuss II auf den vorläufig auszuzahlenden
        Betrag von 80% der ersten Tranche angerechnet
        werden. Wurde die erste Tranche bereits ausbezahlt,
        erhalten Unternehmen keinen Vorschuss
        Für große Unternehmen steht alternativ das Modell des
        Verlustersatzes mit bis zu 3 Mio. Euro zur Verfügung
Ausfallsbonus
      Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown einen Umsatzausfall von -94 %.
      Der Vorjahresmonatsumsatz betrug 202.964,70 Euro.

           Hotelbetrieb
      Umsatz                                        202.964,70
      Umsatzausfall: 94%                             190.786,82
      Anrechenbare Fixkosten                           52.770,82
                          - davon Zuschuss             49.604,57
      Ersatz 30% vom Umsatzrückgang                    57.236,05
                          - Vorschuss 15%              28.618,02
                          - Bonus 15%                  28.618,02
      Fixkostenzuschuss + Bonus                      78.222,60

      Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss: 3.890,7 Euro pro Monat (30% des Vorjahresmonatsumsatzes)
      Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): 6.095,43 Euro (47% des Vorjahresmonatsumsatzes)*

      *zzgl. Kurzarbeitshilfe
Sonstiges
       Die Zuschüsse werden auf Basis einer privatrechtlichen
       Vereinbarung gewährt
       In der Fördervereinbarung wird eine Vertragsstrafe
       vereinbart
       Nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt, z.B. im
       Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung
       www.fixkostenzuschuss.at
Mag. Christiane Holzinger
       Start-up Stars GmbH              360°Business Planner GmbH
       Förderberatung                   Steuerberatung

       Karfreitstraße 17/1              Karfreitstraße 17/1
       9020 Klagenfurt                  9020 Klagenfurt
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