FLÜCHTLINGE Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter - Caritas Limburg

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Ein Leit faden zu Arbeitsmark t zugang und -förderung

FLÜCHTLINGE
Kundinnen und Kunden der
Arbeitsagenturen und JobCenter
VORWORT

                                              im Rahmen der geplanten ESF-Integrati-
                                              onsrichtlinie Bund umgesetzt werden.

                                              Welche Leistungen über die Beratung hin-
                                              aus können wo in Anspruch genommen
                                              werden? Welche Leistungen und Ange-
                                              bote der Arbeitsförderung sind bei wel-
                                              chem Aufenthaltstitel möglich? Wer ist für
                                              welche Leistung Träger?

                                              Dieser Leitfaden soll den Einstieg in die
Jörg Asmussen
                                              Thematik erleichtern und einen schnellen
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr           Überblick geben. Denn die Flüchtlinge
geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter      brauchen Unterstützung - damit Qualifi-
der Arbeitsförderung,                         kationen erhalten und ausgebaut werden,
                                              damit ein Zugang zum Arbeitsmarkt mög-
Flüchtlinge können - abhängig vom Auf-        lich wird und Arbeitsverhältnisse stabili-
enthaltsstatus - Kunden der Agenturen         siert werden können.
für Arbeit oder der Jobcenter bzw. zuge-
lassener kommunaler Träger sein. In der       Die in Ihren Regionen aktiven Projekte
aktuellen zweiten Förderrunde des “ESF-       helfen Ihnen gerne weiter. Sie finden diese
Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen        am Ende des Leitfadens. Eine Übersicht
Unterstützung für Bleibeberechtigte und       aller Projekte in Deutschland, ausge-
Flüchtlinge mit mindestens nachrangi-         wählte Informationen sowie ein E-Book
gem Zugang zum Arbeitsmarkt” bieten 28        zur Vertiefung Ihrer Verwaltungspraxis
Projektverbünde -rd. 230 Einzelprojekte       finden Sie auf der Internetseite des Bun-
- weiter Beratung und Unterstützung von       desministeriums für Arbeit und Soziales:
Vermittlung in allen Bundesländern an.        http://www.esf.de/portal/generator/​
Die zusätzlichen Möglichkeiten werden         6610/sonderprogramm__bleibeberech-
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds      tigte.html
sowie Mitteln des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales finanziert und sol-
len noch bis Ende 2014 die Angebote der
Grundsicherung und der Arbeitsförde-          Jörg Asmussen
rung verstärken. In der aktuellen ESF-För-
derperiode 2014 - 2020 sollen Angebote        Staatssekretär im Bundesministerium für
für Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge       Arbeit und Soziales

                                                                                            3
INHALTSVERZEICHNIS

    I.     ÜBERSICHT DER AUFENTHALTSTITEL UND
           ANDERE „AUFENTHALTSPAPIERE“                   8

    II.    ÜBERSICHT DER ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR BERATUNG
           UND VERMIT TLUNG (ARBEITSFÖRDERUNG)          15

    III.   ARBEITSMARK TZUGANG                          17

    I V.   VERFÜGBARKEIT UND VERMIT TLUNGSFÄHIGKEIT     22

    V.     FÖRDERINSTRUMENTE NACH SGB II                23

    VI.    FÖRDERINSTRUMENTE NACH SGB III               23

    V I I . PROJEK TE UND WEITERFÜHRENDE
            INFORMATIONEN                               27

4                                                            5
EINLEITUNG

Wenn Migrantinnen und Migranten zu Ihnen zur Beratung und Vermittlung kommen,
die nicht eingebürgert sind und die auch über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel ver-
fügen, ja vielleicht nicht einmal über eine Aufenthaltserlaubnis, dann stellen Sie sich für
Ihre Tätigkeit möglicherweise Fragen wie diese:

·· Was für einen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Betroffene?
   (siehe KAPITEL I)

·· Sind wir für die Beratung und Vermittlung zuständig?
   (siehe KAPITEL II)

·· Besteht hier Zugang zum Arbeitsmarkt?
   (siehe KAPITEL III)

·· Was bedeutet das für die Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit?
   (siehe KAPITEL IV )

·· Welche Leistungen nach dem SGB II können wir anbieten?
   (siehe KAPITEL V )

·· Welche Leistungen nach dem SGB III stehen zur Verfügung?
   (siehe KAPITEL VI)

·· Welche Projekte bieten zusätzliche Unterstützung?
   (siehe KAPITEL VII)

Auf diese Fragen möchte dieser kleine Leitfaden eine schnelle                         und
übersichtliche Antwort geben und Ihnen eine erste Orientierung verschaffen.

                                                                                              7
I.     ÜBERSICHT DER AUFENTHALTSTITEL UND
           ANDERE „AUFENTHALTSPAPIERE“
    Wenn Sie herausfinden möchten, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Kundin oder Ihr Kunde
    hat, dann lassen Sie sich seinen Pass oder seine „Aufenthaltspapiere“ zeigen. Im Pass ist   AU F E N T H A LT S G E S TAT T U N G
    die Aufenthaltserlaubnis auf eine der hinteren Seiten geklebt. Zunehmend kann statt
    eines Passes auch der neu eingeführte elektronische Aufenthaltstitel als Chipkarte vor-     Für Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens
    gelegt werden.

    Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Aufenthaltspapiere:
                                                                                                AU F E N T H A LT S E R L AU B N I S
    TA B E L L E 1: Ü B E R S I C H T D E R AU F E N T H A LT PA P I E R E
                                                                                                Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt den Aufenthalt für einen bestimmten Zweck und
                                                                                                für eine bestimmte Zeit. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltserlaubnissen. In
     DULDUNG                                                                                    der Aufenthaltserlaubnis ist immer der Paragraph des Aufenthaltsgesetzes (Auf-
                                                                                                enthG) genannt, so dass man den Grund für den Aufenthalt erkennen kann.
     Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich eine Aussetzung
     der Abschiebung ( z.B. wegen des fehlenden Passes) dar. Die Duldung wird oft
     über Jahre hinaus immer wieder verlängert, sie kann also ein Dauerzustand sein.

                                                                                                FIK TIONSBESCHEINIGUNG

                                                                                                Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
                                                                                                gestellt wurde und bearbeitet wird. Oft gilt dann die alte Aufenthaltserlaubnis fort.

                                                                                                N I E D E R L A S S U N G S E R L AU B N I S

                                                                                                Räumlich und zeitlich unbeschränktes Aufenthaltsrecht

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FREIZÜGIGKEITSBESCHEINIGUNG/EU

      Diese rein deklaratorische Bescheinigung des Freizügigkeitsrechts von Unionsbür-
      gern wird seit Januar 2013 nicht mehr ausgestellt.

      AU F E N T H A LT S K A R T E

      Eine Aufenthaltskarte erhalten Personen aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR-Staaten) als
      Familienangehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen.

     Diese Übersicht kann nur einen ersten Einblick geben.

     Aufenthaltserlaubnisse werden immer nur       Verlängerung der Erlaubnis bei Ablauf
     befristet erteilt. Erst die Niederlassungs­   der Gültigkeit in Frage steht. Es sind meis-
     erlaubnis gilt unbefristet. Die Befristung,   tens „Ketten“-Aufenthaltserlaubnisse, die
     also die zum Teil nur kurze Gültigkeits­      später zu längerfristigeren Aufenthalts­er­
     dauer der Aufenthaltserlaubnisse, bedeu-      laubnissen werden und zur unbefristeten
     tet jedoch nicht automatisch, dass die        Niederlassungserlaubnis führen können.

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BEISPIELE      FÜR     AU F E N T H A LT S E R L AU B N I S S E   AU S   H U M A N I TÄ R E N
     GRÜNDEN

     Der Erfolg auf dem Ausbildungs- und             Eine weitere Gruppe von Menschen, für           sie sich nachweislich um die Sicherung        Arbeitsförderung oft Fragen auf, weil sie
     Arbeitsmarkt ist für die Flüchtlinge und        die Ihre Arbeit besonders wichtig ist,          des Lebensunterhalts durch die Aufnahme       am Anfang, in den ersten 1,5 Jahren, von
     Bleibeberechtigten genauso wichtig              bilden die Bleibeberechtigten, die auf          einer Erwerbstätigkeit bemüht haben.          Gesetzes wegen immer nur mit 6 Monaten
     wie für Deutsche. Es kommt aber für die         Grund der Altfallregelungen Aufenthalts-        Neue Anträge können allerdings nicht          Gültigkeit ausgestellt werden kann (vgl.
     Flüchtlinge noch hinzu, dass die Integra-       erlaubnisse nach § 23 Abs. 1, §§ 104 a und b,   mehr gestellt werden.                         § 26 Abs. 1 AufenthG). In der Regel steht
     tion in den Arbeitsmarkt eine wesentliche       sowie § 25 a des Aufenthaltsgesetzes                                                          in der Praxis die Verlängerung gar nicht
     Voraussetzung für einen längerfristigen         (AufenthG) erhalten haben.                      Gleichwohl wurde für bisher nur geduldete     in Frage, weil z.B. die Familienmitglieder
     Aufenthalt in Deutschland ist. In den letz-                                                     Kinder und Jugendliche, die seit mindes-      eines geschützten Flüchtlings auch län-
     ten Jahren wurde gerade für Geduldete           Kurz zum Hintergrund: Im Sommer 2007            tens sechs Jahren in Deutschland leben,       gerfristig hier bleiben werden.
     der Zugang zu Ausbildung und Beschäf-           wurde durch Bundestag und Bundesrat             eine neue Bleiberechtsregelung in das
     tigung erleichtert. Schon im ersten Jahr        eine gesetzliche Altfallregelung in das Auf-    Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Sofern         Daneben können Ihnen auch andere
     nach der Ankunft in Deutschland kön-            enthaltsgesetz eingeführt, mit der sozial       sie aufgrund ihrer bisherigen Integrations-   humanitäre        Aufenthaltserlaubnisse
     nen geduldete Jugendliche in der Regel          und wirtschaftlich integrierten langjährig      leistungen die Gewähr dafür bieten, sich      begegnen, etwa nach § 25 Abs. 4 Satz 2
     eine Ausbildung beginnen, wenn diese            in Deutschland lebenden Geduldeten und          in die hiesigen Lebensverhältnisse einzu-     AufenthG oder nach § 23 a AufenthG. Die
     zu einem anerkannten Berufsabschluss            Asylsuchenden mit langer Verfahrens-            fügen, kann ihnen stichtagsunabhängig         Gründe hierfür sind ganz verschiedener
     führt. Und nach 4 Jahren Aufenthalt in          dauer die Chance gegeben wurde, dau-            eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a         Natur, etwa die familiäre Situation oder
     Deutschland können Geduldete den                erhaft in Deutschland zu bleiben. Diese         erteilt werden. Eine gewichtige Rolle hier-   eine positive Entscheidung der Härtefall-
     freien Zugang zu Beschäftigung erhalten.        „Bleibeberechtigten“ haben zunächst eine        bei spielen die schulischen Leistungen.       kommission.
     Auch die neu geschaffene Aufenthaltser-         Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten.        Für den Fall der Lebensunterhaltssiche-
     laubnis für Geduldete mit einem Bildungs-       Sie mussten schnellstmöglich einen Aus-         rung können unter Umständen auch die          Die Fiktionsbescheinigung wird von der
     abschluss nach § 18 a AufenthG bietet eine      bildungs- oder Arbeitsplatz finden und          Eltern mit in das Aufenthaltsrecht einbe-     Ausländerbehörde ausgestellt, wenn über
     gute Perspektive für die Lebensplanung.         so ihre Integration in den Arbeitsmarkt         zogen werden.                                 die Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-
     Damit können Menschen mit Duldung               zeigen, damit ihre Aufenthaltserlaubnis                                                       nis nicht sofort bei Ablauf der Gültigkeit
     eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn        verlängert wird. Im Dezember 2011 bestä-        Eine andere wichtige Gruppe sind die-         entschieden werden kann. Die alte Auf-
     sie im Ausland oder hier eine Ausbildung        tigten die Innenminister der Länder, dass       jenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis        enthaltserlaubnis gilt nach § 81 AufenthG
     abgeschlossen haben und in ihrem Beruf          dieser Personengruppe ihr Bleiberecht           nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten,           für die Dauer der Prüfung der Verlänge-
     arbeiten.                                       verlängert wird, wenn eine günstige Integ-      weil eine Ausreise nicht möglich ist.         rungsmöglichkeit fort. Leistungsansprü-
                                                     rationsprognose erstellt werden kann und        Diese Aufenthaltserlaubnis wirft bei der      che bleiben mithin unberührt.

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II. ÜBERSICHT DER ZUSTÄNDIGKEITEN
                                                       FÜR BERATUNG UND VERMIT TLUNG
                                                       (ARBEITSFÖRDERUNG)
     Fazit:
     Im Rahmen der Beratung und Vermitt-           Wer ist zuständig für die Beratung und Ver-   zuständig, vgl. § 14 SGB II und § 22 Abs. 4
     lung können Sie wichtige Hilfestellungen      mittlung, wenn kein Anspruch auf Arbeits-     SGB III.
     geben und langfristig viel bewirken, wenn     losengeld I nach dem SGB III besteht?
     Ihnen die Bedeutung der Lebensunter-                                                        Wer einen Anspruch auf Leistungen
     haltssicherung oder das Absolvieren einer     Die Zuständigkeit für die Arbeitsförde-       nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
     Ausbildung für die verschiedenen Aufent-      rung richtet sich nach der Zuständigkeit      (AsylbLG) von den Sozialämtern hat, ist
     haltstitel bewusst ist und Sie diese Kennt-   für die Gewährung von Leistungen zum          deswegen nicht vom Arbeitsmarkt ausge-
     nisse in der Beratung sowie beim Erstellen    Lebensunterhalt.                              schlossen. Hier ist die Agentur für Arbeit
     von Förderplänen einbeziehen können.                                                        für die Arbeitsförderung zuständig. Wer
                                                   Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld        einen Anspruch nach dem Asylbewerber-
     Wenn Sie wissen wollen, welche Maßnah-        II nach dem SGB II besteht, dann sind die     leistungsgesetz hat, ist abschließend in § 1
     men und welche Dauer hier sinnvoll ist,       JobCenter auch für die Arbeitsförderung       AsylbLG geregelt.
     beachten Sie bitte, dass die Betroffenen
     sehr häufig auch nach Ablauf der (derzei-
     tigen) Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaub-
     nis in Deutschland bleiben dürfen. Der
     Ausländerbehörde ist jedoch die Ausstel-
     lung einer längeren Aufenthaltserlaubnis
     schon vom Gesetz her versagt.

     Die Ausländerbehörde kann in der Regel
     auch keine schriftliche Bestätigung über
     die Fortsetzung des Aufenthalts in der
     Zukunft ausstellen. Es bietet sich jedoch
     im Einzelfall die Nachfrage bei der Aus-
     länderbehörde an, ob einer Verlän-
     gerung voraussichtlich nichts im
     Wege stehen wird.

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III. ARBEITSMARK TZUGANG

     TA B E L L E 2: AU F E N T H A LT U N D Z U S TÄ N D I G K E I T                                                                                           Wenn Sie geklärt haben, welche Behörde       Aufenthaltsgestattung muss einen Hin-
                                                                                                                                                                für die Arbeitsförderung zuständig ist,      weis zum Arbeitsmarktzugang geben.
                                                                                                                                                                lautet die nächste Frage meistens: Hat die   Die Ausländerbehörden sind für diese
         AUFENTHALTSPAPIER                                                 LEISTUNGEN                            ARBEITSFÖRDERUNG
                                                                                                                                                                Kundin oder der Kunde überhaupt Zugang       Fragen zuständig und fügen hierzu einen
                                                                                                                                                                zum Arbeitsmarkt, also eine Erlaubnis zur    Satz, eine sog. Nebenbestimmung, in die
         Aufenthaltsgestattung,                                                                                                                                 Erwerbstätigkeit?                            Aufenthaltspapiere ein. Bei den neuen
                                                                           Sozialamt                             Agentur für Arbeit
         § 55 AsylVfG
                                                                                                                                                                                                             elektronischen Aufenthaltstiteln werden
         Duldung, § 60 a AufenthG                                          Sozialamt                             Agentur für Arbeit                             Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt            die Nebenbestimmungen im Chip gespei-
                                                                                                                                                                vor allem vom aufenthaltsrechtlichen         chert und auf einem Zusatzblatt gedruckt.
         AE § 23 Abs. 11 u. Abs. 22 AufenthG                               JobCenter                             JobCenter                                      Status und von der Dauer des bishe-          Hier ist es wichtig, direkt Einblick in die
                                                                                                                                                                rigen Aufenthalts in Deutschland ab.         Ausweispapiere der Kunden zu nehmen
         AE § 23 Abs. 1 AufenthG wg. des                                                                                                                        Jeder Aufenthaltstitel, jede Duldung und
         Krieges im Heimatland nach                                        Sozialamt                             Agentur für Arbeit
         Weisung der Länder3

         AE § 23 a AufenthG
                                                                           JobCenter                             JobCenter
         für mehr als 6 Monate

         AE § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG                                       Jobcenter                             Jobcenter

         AE § 25 Abs. 4 Satz 1
                                                                           Sozialamt                             Agentur für Arbeit
         AufenthG

         AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
         wenn für 6 Monate oder weniger
         gültig und der Inhaber vor
                                                                           Sozialamt                             Agentur für Arbeit
         Erteilung zum Kreis der
         Anspruchsberechtigten nach
         § 1 Abs. 1 AsylblG gehörte

         AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
         wenn gültig für mehr als 6 Monate
         oder wenn der Inhaber vor
                                                                           JobCenter                             JobCenter
         Erteilung nicht zum Kreis der
         Anspruchsberechtigten nach
         § 1 Abs. 1 AsylblG gehörte

         AE § 25 Abs. 5 AufenthG                                           Sozialamt                             Agentur für Arbeit

         AE § 25 a Aufenth G                                               JobCenter                             JobCenter

         AE § 104 a, b AufenthG
                                                                           JobCenter                             JobCenter
         (Bleiberecht/Altfallregelung)

     1   z.B.: Aufenthalt nach Bleiberechts- o. Altfallregelung. NICHT gemeint ist       Bundesministerium des Innern (z.B.: Anordnung des BMI vom 30.05.2013
         AE wg. des Krieges im Heimatland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG,         zur Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen)
         siehe dazu Zeile 4 der Tabelle                                              3   z.B.: Aufnahmeanordnungen der Bundesländer zu syrischen Flüchtlingen
16   2   Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge auf Weisung durch              (für Berlin: Erlass vom 25.09.2013)                                                                                                                               17
DIE BESCHÄFTIGUNG IST ENTWEDER                Wenn die Beschäftigung nur auf Antrag im Einzelfall erteilt werden kann (Fall B), dann
                                                   muss i.d.R. eine sog. Vorrangprüfung nach §§ 39 ff. AufenthG durchgeführt werden,
                                                   d.h. dass die Erlaubnis nur erteilt wird, wenn keine bevorrechtigten Arbeitssuchen-
                                                   den für diese Stelle in Frage kommen. Zudem dürfen die Arbeitsbedingungen nicht
                                                   ungünstiger sein als für deutsche Arbeitnehmer/innen. Bevorrechtigt sind Deutsche,
     allgemein gestattet ( FA L L A ) oder
                                                   EU-Bürgerinnen und Bürger und sonstige Ausländerinnnen und Ausländer mit einem
                                                   besseren aufenthaltsrechtlichen Status. Das ist gemeint, wenn man vom nachrangi-
                                                   gem Zugang zum Arbeitsmarkt spricht. Fragen hierzu werden Ihnen bei der Zent-
                                                   ralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) unter der
                                                   Rufnummer 0228 / 71 30 20 00 beantwortet.

     sie kann auf Antrag erlaubt werden ( FA L L   Allerdings finden sich in § 32 Abs. 2 BeschV auch praxisrelevante Ausnahmen von
     B ) oder aber
                                                   der Zustimmungspflicht der BA. Hierzu gehören auch die Aufnahme einer dualen
                                                   Ausbildung.

     in bestimmten Fällen ganz verboten
     ( FA L L C ) sein.

18                                                                                                                                          19
TA B E L L E 3: AU F E N T H A LT U N D A R B E I T S M A R K T Z U G A N G
                                                                                                   AUFENTHALTSPAPIER                             ARBEITSMARKTZUGANG
     Zum 01.07.2013 ist eine neue Beschäfti-           Da einige Aufenthaltspapiere noch nicht
     gungsverordnung in Kraft getreten, die            die neue Rechtslage abbilden, empfiehlt     Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt
                                                                                                                                                 Nein - untersagt, § 61 Abs. 1 AsylVfG
                                                                                                   kürzer als 9 Monate
     den Arbeitsmarktzugang neu regelt.                es sich in diesen Fällen, bei den Auslän-
     Zudem kann Asylsuchenden mit Aufent-              derbehörden wegen der Genehmigung                                                         Nein - untersagt, § 32 Abs. 1 BeschV
     haltsgestattung jetzt bereits nach 9 statt        der Beschäftigung bzw. der Änderung der                                                   Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika,
     12 Monaten die Aufnahme einer Beschäf-            Aufenthaltspapiere vorab anzufragen.                                                      Freiwilligendienste, Beschäftigungen als
                                                                                                   Duldung mit Voraufenthalt kürzer als 12       Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind
     tigung gestattet werden.                                                                      Monate                                        ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den
                                                                                                                                                 Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV, wenn die
                                                                                                                                                 Erlaubnis zur Beschäftigung nicht nach § 33
                                                                                                                                                 BeschV untersagt ist.

                                                                                                                                                 Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 61 Abs. 2 AsylVfG
                                                                                                                                                 Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika,
                                                                                                   Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt       Freiwilligendienste, Beschäftigungen als
                                                                                                   länger als 9 Monate aber kürzer als 4 Jahre   Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind
                                                                                                                                                 ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den
                                                                                                                                                 Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 und 4 BeschV

                                                                                                                                                 Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 32 Abs. 1 BeschV
                                                                                                                                                 Nein, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung in
                                                                                                                                                 Duldung untersagt ist.
                                                                                                   Duldung mit Voraufenthalt länger als 12       Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika,
                                                                                                   Monate aber kürzer als 4 Jahre                Freiwilligendienste, Beschäftigungen als
                                                                                                                                                 Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind
                                                                                                                                                 ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den
                                                                                                                                                 Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV

                                                                                                   Aufenthaltsgestattung und Duldung mit         Ja - Beschäftigung gestattet, § 32 Abs. 3 und 4
                                                                                                   Voraufenthalt länger als 4 Jahre              BeschV

                                                                                                   Duldung mit Versagung der Erlaubnis           Nein - untersagt, § 33 BeschV

                                                                                                   AE § 23 Abs. 1 AufenthG
                                                                                                                                                 Ja - Beschäftigung gestattet, § 31 BeschV
                                                                                                   AE § 23 a AufenthG
                                                                                                                                                 Auf Antrag kann die selbstständige
                                                                                                   AE § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
                                                                                                                                                 Erwerbstätigkeit gestattet werden
                                                                                                   AE § 25 a AufenthG

                                                                                                   AE § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG
                                                                                                                                                 Ja - Erwerbstätigkeit gestattet
                                                                                                   AE § 23 Abs. 2 AufenthG

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V. FÖRDERINSTRUMENTE NACH SGB II

     Diese Übersicht kann nur einen ersten          immer richtig oder veraltet sein können.         Wer einen Anspruch auf Leistungen            Anspruch nehmen. Über § 16 SGB II
     Einblick geben. Wenn Sie sich das Aufent-      Daher sollte immer eine Prüfung des Ein-         nach dem SGB II hat, kann auch die För-      stehen beim Bezug von Arbeitslosengeld
     haltspapier anschauen um den Arbeits-          zelfalls erfolgen. Ausführlichere Darstel-       derinstrumente nach diesem Gesetz-           II grundsätzlich auch die Förderungen
     marktzugang zu prüfen, sollten Sie aber        lungen finden Sie u.a in der Dienstanwei-        buch, vor allem die §§ 16 ff. SGB II in      nach dem SGB III offen.
     beachten, dass diese Nebenbestimmun-           sung der Bundesagentur für Arbeit zu § 138
     gen zu den Aufenthaltspapieren nicht           SGB III.

     IV. VERFÜGBARKEIT UND VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT                                                     VI. FÖRDERINSTRUMENTE NACH SGB III

     Der Gesetzgeber hat die Bedeutung              dann schon, wenn die rechtliche Möglich-         In der Regel stehen allen Kundinnen und      Geduldete haben bereits im ersten Jahr
     der frühzeitigen und unbürokratischen          keit besteht, eine Beschäftigungserlaubnis       Kunden die hier genannten Leistungen         auch einen Anspruch auf Vermittlung
     Arbeitsaufnahme       von    Flüchtlingen      auf Antrag zu erhalten (Fall B). Daher ste-      der Bundesagentur für Arbeit gleicher-       in Ausbildung, weil sie eine Berufsausbil-
     erkannt und aus beschäftigungs- und            hen auch Menschen mit einer Duldung              maßen offen. Ausnahmen werden unten          dung beginnen können, vgl. § 32 Abs. 2 Nr.
     integrationspolitischen Gründen ihren          in der Regel schon nach einem Jahr und           näher erläutert. Die Förderinstrumente       1 BeschV.
     Zugang zum Arbeits- und Ausbildungs-           Menschen mit einer Aufenthaltsgestat-            nach dem SGB III hängen nur selten direkt
     markt in den letzten Jahren immer weiter       tung nach neun Monaten in Deutschland            von dem aufenthaltsrechtlichen Status        Zuerst gibt die folgende Tabelle eine
     erleichtert.                                   die Vermittlungsangebote offen.                  ab. Grundsätzlich ist davon auszugehen,      Übersicht, wem welche anderen Förder-
                                                                                                     dass am angemeldeten Wohnsitz auch der       instrumente nach dem SGB III – in Abhän-
     Wenn die Beschäftigung oder die Erwerbs-       Sie sollten insbesondere bei geduldeten          gewöhnliche Aufenthalt begründet wird.       gigkeit von der Art des Aufenthaltspapiers
     tätigkeit insgesamt gestattet ist (Fall A),    Jugendlichen auch schon im ersten Jahr                                                        – offen stehen.
     stehen die Kundinnen und Kunden dem            (Fall C) mit der Beratung und Vermittlung        Auch während des Arbeitsverbots im ers-
     Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Ver-          in Ausbildung beginnen, weil hier in der         ten Jahr einer Duldung oder in den ersten
     fügung (vgl. § 138 Abs. 5 SGB III), weil sie   Regel bereits der Weg in die Berufsausbil-       neun Monaten der Aufenthaltsgestattung
     arbeiten dürfen.                               dung frei ist (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).   (Fall C) besteht ein Anspruch auf Beratung
                                                                                                     nach den §§ 29 ff. SGB III. Diese Angebote
     Die Verfügbarkeit und damit auch die                                                            stehen allen Jugendlichen und Erwach-
     Vermittlungsfähigkeit besteht aber auch                                                         senen offen, die am Arbeitsleben teilneh-
                                                                                                     men wollen.

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TA B E L L E 4: AU F E N T H A LT U N D F Ö R D E R I N S T R U M E N T E S G B I I I                Hier zunächst eine Übersicht zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III:

                                                                                                          TA B E L L E 5: AU F E N T H A LT U N D B E R U F S AU S B I L D U N G S B E I H I L F E ( B A B )
                                                       MÖGLICHE FÖRDERINSTRUMENTE NACH
      AUFENTHALTSPAPIER
                                                       SGB III

      Aufenthaltsgestattung kürzer als 9 Monate        nur Beratung (§§ 29 ff.)                            AUFENTHALTSPAPIER                                 BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE (BAB)

                                                       allgemeine Beratung (§§ 29 ff.) und Vermittlung
      Duldung kürzer als 1 Jahr                                                                            Aufenthaltsgestattung kürzer als 9 Monate         Nein
                                                       (§§ 35 ff. ) in künftige Ausbildung

      Duldung mit Versagung der Erlaubnis              nur Beratung (§§ 29 ff.)                                                                              Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
                                                                                                                                                             eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
                                                                                                           Aufenthaltsgestattung ab dem 10. Monat
                                                                                                                                                             haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 59
      Für alle Menschen mit:
                                                                                                                                                             Abs. 3 SGB III.
      Aufenthaltsgestattung länger als 9 Monate
      Duldung mit Vor-Aufenthalt                        · Beratung, §§ 29 ff.                              Duldung mit (Vor-)Aufenthalt
      länger als 1 Jahr                                                                                                                                      Nein
                                                        · Vermittlung, §§ 35 ff.                           kürzer als 1 Jahr
      Duldung mit Vor-Aufenthalt
      länger als 4 Jahre                                · vermittlungsunterstützende
                                                          Leistungen, §§ 44, 45                            Duldung mit Versagung der Erlaubnis               Nein
      AE § 23 Abs. 1 AufenthG
      AE § 23 a AufenthG                                · berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.
      AE § 25 Abs. 3 AufenthG                                                                                                                                Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
                                                        · Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.
      AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG                                                                       Duldung mit (Vor-)Aufenthalt                      eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
                                                        · Einstiegsqualifizierung, § 54 a                  von 1 bis 4 Jahren                                haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 59
      AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
      AE § 25 Abs. 5 AufenthG                           · Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 88 ff.                                                      Abs. 3 SGB III.
      AE § 25 a AufenthG
                                                                                                                                                             Ja – siehe § 59 Abs. 2 SGB III. Eine Förderung
      AE §§ 104 a, b AufenthG (Bleiberecht)                                                                Duldung nach mehr als 4 Jahren
                                                                                                                                                             ist nur im Rahmen einer betrieblichen
                                                                                                           (Vor-)Aufenthalt
                                                                                                                                                             Berufsausbildung möglich.

                                                                                                           AE §§ 104 a AufenthG (Bleiberecht)
                                                                                                           AE § 23 Abs. 1 AufenthG                           Ja – siehe § 59 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
     Ausnahmen, bei denen die Leistungsgewährung direkt vom Aufenthaltsstatus abhängt,                     AE § 23 a AufenthG                                BAföG
                                                                                                           AE § 25 a AufenthG
     finden sich bei der Förderung der Berufsausbildung (§§ 74 SGB III), von der nach § 59
     SGB III bestimmte Personen ausgeschlossen sind. Daher finden Sie zur Frage, wer                                                                         Ja, wenn mindestens 4 Jahre ununterbrochener
     Anspruch auf Förderung der Berufsausbildung und insbesondere Berufsausbildungs-                                                                         Vor-Aufenthalt in Deutschland, egal ob erlaubt,
                                                                                                                                                             geduldet oder gestattet – siehe § 59 Abs. 1
     beilhilfe (BAB) hat, jetzt noch zwei eigene Übersichtstabellen (Tabellen 5 und 6).                    AE § 25 Abs. 5 AufenthG
                                                                                                                                                             SGB III i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG – oder, wenn
                                                                                                           AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
                                                                                                                                                             Auszubildender oder seine Eltern sich eine
                                                                                                           AE § 25 Abs. 3 AufenthG
                                                                                                                                                             bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
                                                                                                                                                             haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 59
                                                                                                                                                             Abs. 3 SGB III.

                                                                                                                                                             Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
                                                                                                                                                             eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
                                                                                                           AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
                                                                                                                                                             haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 59
                                                                                                                                                             Abs. 3 SGB III

24                                                                                                                                                                                                                    25
VII. PROJEK TE UND
                                                                                                                   WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
     Ähnliche Regeln gelten für den Anspruch auf Förderung der Berufsausbildung nach den                      Das „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberech-
     §§ 75 ff. SGB III sowie für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen § 51 SGB III.                     tigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ ist bereits in der 2. Förderrunde
     Hier folgt eine Zusammenfassung:                                                                         (Nov. 2010 – Dezember 2014). 28 Projektverbünde mit rd. 230 Einzelprojekten sind in
                                                                                                              allen Bundesländern aktiv für Teilnehmende und Multiplikator/innen.
     TA B E L L E 6 : AU F E N T H A LT U N D F Ö R D E R U N G D E R B E R U F S AU S B I L D U N G
     N A C H §§ 75 F F. S G B I I I                                                                           Informationen zum Programm, zur 1. Förderrunde und allen aktuellen Projekt­angeboten
                                                                                                              finden Sie hier: http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibebe-
                                                                                                              rechtigte.html
      AUFENTHALTSPAPIER                             FÖRDERUNG NACH §§ 75 FF.SGB III

                                                                                                              Hier ist auch die „Arbeitshilfe für die Verwaltungspraxis“ eingestellt, in der
      Aufenthaltsgestattung kürzer als 9 Monate     Nein                                                      gezeigt wird, mit welchem Aufenthaltstitel welche Leistungsansprüche grundsätzlich
                                                    Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
                                                                                                              möglich sind.
                                                    eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
      Aufenthaltsgestattung ab dem 10. Monat
                                                    haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 78            Nachfolgend finden Sie die in Nordrhein-Westfalen regional nächsten Projekte.
                                                    Abs. 3 SGB III i.V.m. § 59 Abs. 3 SGB III.

      Duldung mit (Vor-)Aufenthalt kürzer
                                                    Nein
      als 1 Jahr

      Duldung mit Versagung der Erlaubnis           Nein

                                                    Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
      Duldung mit (Vor-)Aufenthalt länger           eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
      als 1 Jahr                                    haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 78
                                                    Abs. 3 SGB III i.V.m. § 59 Abs. 3 SGB III.

      AE §§ 104 a AufenthG (Bleiberecht)
      AE § 23 Abs. 1 AufenthG                       Ja – siehe § 78 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 59 Abs. 1 SGB
      AE § 23 a AufenthG                            III und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
      AE § 25 a AufenthG

                                                    Ja, wenn mindestens 4 Jahre ununterbrochener
                                                    Vor-Aufenthalt in Deutschland, egal ob erlaubt,
                                                    geduldet oder gestattet – siehe § 78 Abs. 3
      AE § 25 Abs. 5 AufenthG
                                                    SGB III i.V.m. § 59 Abs. 1 SGB III und § 8 Abs. 2 Nr. 2
      AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
                                                    BAföG – oder, wenn Auszubildender oder seine
      AE § 25 Abs. 3 AufenthG
                                                    Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland
                                                    aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren
                                                    – siehe § 78 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 59 Abs. 3 SGB III

                                                    Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich
                                                    eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten
      AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
                                                    haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 78
                                                    Abs. 3 SGB III i.V.m. § 59 Abs. 3 SGB III.

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N E T Z W E R K N R W B L E I B E R E C H T- F L Ü C H T L I N G E :                                        Zentrale Kontaktstelle für das Netzwerk NRW Bleiberecht-Flüchtlinge:

     Das Netzwerk der Projektverbünde für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge in NRW                               Perspektive Arbeit in NRW
                                                                                                                 c/o Diakonie Wuppertal
     deckt die folgenden Regionen ab:
                                                                                                                 Tel. 		   0202 / 49 69 70
     M Ü N S T E R , K R . B O R K E N , K R . CO E S F E L D, K R . S T E I N F U R T, K R . WA R E N D O R F   Fax 		    0202 / 45 31 44
                                                                                                                 E-Mail    info@perspektive-arbeit-nrw.de
     MAMBA, Münsters Aktionsprogramm für MigrantInnen und Bleibeberechtigte zur
     Arbeitsmarktintegration in Münster und im Münsterland                                                       www.perspektive-arbeit-nrw.de

     www.mamba-muenster.de

     F Ü R B I E L E F E L D, K R . G Ü T E R S L O H , K R . L I P P E
     alpha OWL: Arbeit für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge
     www.alpha-bielefeld.de

     F Ü R K R . R E C K L I N G H A U S E N , B O T T R O P, G E L S E N K I R C H E N
     ELNet: Emscher-Lippe-Netzwerk
     www.elnet-bleiberecht.de

     FÜR MÄRK ISCHER K R ., HAGEN, D OR TMUND
     Aufbruch PORTIn PLUS: Märkischer Kr., Hagen, Dortmund
     www.bleiberecht-aufbruch-portin.de

     FÜR ENNEPE-RUHR-KREIS, BOCHUM, HERNE
     Zukunftsperspektiven: Ennepe-Ruhr-Bochum
     www.zukunftsperspektiven.org

     F Ü R W U P P E R TA L , R E M S C H E I D, S O L I N G E N
     Partizipation Plus: Netzwerk im Bergischen Städtedreieck
     www.partizipationplus.de

     FÜR KÖLN, BONN, DÜSSELDORF
     CHANCE: Bleiberecht am Rhein
     www.jobcenterkoeln.de

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Mehr zum ESF-Programm des BMAS „Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibebe-
     rechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II“ finden Sie im Internet unter
     www.esf.de.

     Zu Fragen zum Zulassungsverfahren zum Arbeitsmarkt können Sie sich an die Zentrale
     Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) unter der Rufnum-
     mer 0228 / 71 30 20 00 wenden. Hier werden allgemeine sowie Einzelanfragen beant-        IMPRESSUM
     wortet.
                                                                                              HERAUSGEBER:                        (NACH-)BESTELLUNGEN DES LEITFADENS
                                                                                              BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT        DRUCKVERSION: BLEIBERECHTSNETZWERK
     Wege und zuständige Stellen für die Anerkennung von im Ausland erworbener                UND SOZIALES                        IHRER REGION (SEITE 28)
     Qualifikationen sind übersichtlich für alle Bundesländer zusammengestellt unter
     http://berufliche-anerkennung.de.                                                        AUTOR:                              DOWNLOAD MIT REGIONALEN KONTAKT-
                                                                                              RECHTSANWALT JOACHIM GENGE          DATEN: WWW.ESF.DE
                                                                                              FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT
     Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bietet die Zentral-
     stelle für Ausländisches Bildungswesen unter http://anabin.kmk.org sowie das BMBF        IDEE UND UMSETZUNG:                 LAYOUT:
     unter www.anerkennung-in-deutschland.de.                                                 BERLINER NETZWERK FÜR               SCHIEBE PREIL BAYER
                                                                                              BLEIBERECHT BRIDGE                  WWW.SP-B.DE
                                                                                              IMKE JURETZKA
     Informationen zum Thema Anerkennung sowie Anlaufstellen zur Beratung vor Ort             BÜRO DER BEAUFTRAGTEN DES
     finden Sie darüber hinaus beim IQ-Netzwerk unter                                         SENATS VON BERLIN FÜR INTEGRATION
                                                                                              UND MIGRATION
     http://www.netzwerk-iq.de/anerkennung_abschluesse.html.

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STAND: FEBRUAR 2014
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