Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt

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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Arbeitslos?
Was Sie von uns erwarten können und als
Stellensuchende/-r wissen müssen.

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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Diese Broschüre ist für Sie als Information
gedacht. Sie hat keinerlei Anspruch auf
Vollständigkeit und ersetzt nicht die detail-
lierte SECO-Broschüre «Ein Leitfaden für
Versicherte – Arbeitslosigkeit».

Sie selbst sind verantwortlich dafür, sich      Rechtliche Grundlagen
ausführlich über Rechte und Pflichten in        Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Arbeitslosenver-
Zusammenhang mit Ihrer Arbeitslosigkeit         sicherungsgesetz (AVIG), in der Arbeitslosenversicherungs-
zu informieren.                                 verordnung (AVIV), im Informations- und Datenschutzgesetz
                                                (IDG) und in der Informations- und Datenschutzverordnung
                                                (IDV).

                                                Datenschutz
                                                Sie haben jederzeit das Recht, Ihre beim RAV und bei der
                                                Arbeitslosenkasse gespeicherten und bearbeiteten Daten
                                                einzusehen.

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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Sehr geehrte Damen
Sehr geehrte Herren

Es gibt heute zahlreiche Gründe, weshalb jemand ohne Arbeit ist. So vielfältig wie
die Ursachen sind auch die Herausforderungen, die sich mit einer vorübergehenden
oder längeren Arbeitslosigkeit einstellen. Es ist uns ein Anliegen, Ihnen in dieser
Zeit als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen, damit Sie mit Ihren Fragen
nicht alleine sind.

Die vorliegende Broschüre wird Sie durch die wichtigsten Themen begleiten und bei
der Suche nach der richtigen Ansprechperson unterstützen. Sie erfahren, wie Sie
sich gemeinsam mit unseren Personalberaterinnen und Personalberatern des
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Gedanken zu Ihrem beruflichen
Wiedereinstieg und Ihrer persönlichen Entwicklung machen. Sie wissen, wie Sie
das RAV bei der aktiven Stellensuche und der Stellenvermittlung unterstützen
kann, und Sie überzeugen sich davon, dass Ihnen im RAV auch in schwierigen
Zeiten immer eine kompetente Ansprechperson zur Seite steht.

Wir möchten Ihnen mit der Broschüre Hand bieten, dass Sie die Ihnen zuste-
henden Leistungen der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse unkompliziert
beantragen und die entsprechenden Entschädigungen zeitnah ausgerichtet werden
können. Bereiten Sie sich mit dieser Broschüre sowie den weiterführenden In-
formationen auf den Websites www.awa.bs.ch und www.arbeit.swiss auf Ihr
erstes Beratungsgespräch vor. Offene Fragen können Sie so direkt und ohne
Umwege mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater angehen.

Nun wünschen wir Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und viel Erfolg bei Ihrer
beruflichen Entwicklung.

Nicole Hostettler
Amtsleiterin
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt
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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Inhaltsverzeichnis

    Arbeitslos – was tun?                                                                 6
    Sind Sie oder werden Sie arbeitslos?                                                  6
    Die RAV-Beratungsgespräche                                                            7
    Wo suchen? – unsere Tipps:                                                            7
    Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfristen)                                     8

    Ihre Ansprechstellen                                                                  9
    Das RAV – Regionales Arbeitsvermittlungszentrum                                       9
    Die Arbeitslosenkasse                                                                 9

    Anmelden – wie vorgehen?                                                             10

    Arbeitslosigkeit – Ihre Rechte                                                       12
    Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung                                               12
    Wie hoch ist Ihre Arbeitslosenentschädigung?                                         12
    Wie viele Taggelder können Sie beziehen?                                             12
    Wartetage                                                                            14
    Einstelltage                                                                         14

    Arbeitslosigkeit – Ihre Pflichten                                                    15
    Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP)                                     16
    Ihre Auskunfts- und Meldepflicht                                                     17

    Versicherungen während der Arbeitslosigkeit                                          18
    AHV / IV / EO                                                                        18
    Berufliche Vorsorge (BVG)                                                            18
    Unfallversicherung                                                                   18
    Krankheit                                                                            18
    Abredeversicherung Unfallschutz                                                      19
    Mutterschaft                                                                         19

    ►K
      urz erklärt:
     Die Bedeutung der wichtigsten Begriffe wird jeweils einfach verständlich erklärt.
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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Impressum

Herausgeber:
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt
Utengasse 36 • 4005 Basel • 061 267 87 87 • www.awa.bs.ch

Auflage: 6500 Exemplare

Basel, Sommer 2018
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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Arbeitslos – was tun?

    Sind Sie oder werden Sie arbeitslos?
    Nutzen Sie die Kündigungsfrist für Ihre Stellensuche!
    Sobald Sie die Kündigung erhalten oder selbst gekündigt haben, beginnen Sie
    bitte umgehend damit, schon während der laufenden Kündigungsfrist eine neue
    Stelle zu suchen. Dokumentieren Sie Ihre Stellensuche, da Sie diese gegenüber
    dem RAV belegen müssen.

    Gemäss Gesetz gilt:
    Bereits ab Kenntnisnahme einer Kündigung muss
    mit der Stellensuche begonnen werden.

    Melden Sie sich möglichst früh persönlich mit Ihrer ID oder Ihrem Ausweis
    beim RAV-Infoschalter im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) entweder am
    Standort Hochstrasse 37 oder Utengasse 36 in Basel. Ihre Meldung beim RAV-
    Infoschalter muss allerspätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit erfolgen.
    Die eigentliche Anmeldung (Datenerfassung) erfolgt während eines separaten
    Termins, den Sie am RAV-Infoschalter erhalten.

    Während Ihres Anmeldetermins werden Ihre Daten und Ihre Situation (bisherige
    Tätigkeiten, Ihre Fähigkeiten etc.) detailliert erfasst. Rechnen Sie ungefähr eine
    halbe Stunde für dieses Gespräch ein.

    Nach Ihrer Anmeldung werden Sie von der/dem Ihnen zugeteilten RAV-Personalbe-
    rater/-in zum ersten Beratungsgespräch eingeladen. Die folgenden Beratungsge-
    spräche vereinbaren Sie individuell.

    Sollten Sie einmal einen bereits vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können,
    teilen Sie dies umgehend mit. Ein unentschuldigtes Fernbleiben hat zur Konsequenz,
    dass Sie für eine bestimmte Zeit in Ihrer Anspruchsberechtigung (Höhe der Aus-
    zahlung) eingestellt werden.

    Weiterführende Informationen:
    www.awa.bs.ch                            www.job-room.ch
    ■ Arbeitslos – was tun?                  Sie sind bereits RAV-Kunde?
    ■ Arbeitslos – das muss ich wissen       Dann registrieren Sie sich und nutzen Sie
                                             das Serviceangebot von arbeit.swiss!
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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Kurz erklärt

                                                   ► Qualifizierende Massnahmen
                                                   Solche Massnahmen haben das Ziel, die Arbeits-
                                                   marktfähigkeit von Versicherten wiederherzustel-
                                                   len, zu verbessern oder zu erhalten.

Die RAV-Beratungsgespräche
Die RAV-Personalberatung führt mit Ihnen regelmässig Beratungsgespräche.
Im Vordergrund stehen Ihre individuelle, persönliche Beratung bei der Stellen-
suche, die Hilfestellung bei der Vermittlung sowie die Abklärung von geeigneten
► qualifizierenden Massnahmen für Sie.

Ihre Stellensuche – werden Sie aktiv!

Tätigen Sie viele Arbeitsbemühungen und dokumentieren Sie diese.
Eine Stelle suchen, das ist häufig einfacher gesagt als getan.

Wo suchen? – unsere Tipps:
•	Nutzen Sie unbedingt Ihr persönliches Netzwerk!
•	Suchen Sie auf dem analogen und dem digitalen Inseratemarkt
   (Zeitungen, Apps, Internet etc.).
•	Wussten Sie, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein separates
   Online-Stellenportal, den Job Room (www.job-room.ch), anbietet?

Ab dem Zeitpunkt Ihrer RAV-Anmeldung erhalten Sie vom SECO jeden Monat das
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» per Post zugestellt.
Dieses Formular gilt ausschliesslich für den jeweils darin aufgeführten Monat.
Notieren Sie alle Ihre Arbeitsbemühungen des laufenden Monats darin. Reichen
Sie bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats das ausgefüllte Formular mit Ihrer
Unterschrift beim RAV ein. Bei Postversand zählt das Datum des Poststempels.
Falls der 5. Tag eines Monats ein Samstag oder Sonntag ist, gilt der darauffolgende
Werktag.
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Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
716.007 d 06.2015 300‘00
           0716007 – 001 – 06 - 2015

           Arbeitslosenversicherung                                            Einzureichen beim RAV                                                                         Eingangsdatum / Datum des Poststempels
                                                                           bis spätestens am 5.Tag des Folgemonats
           Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen                                                     Formular «Nachweis
           Name und Vorname                                          AHV-Nr.                               der persönlichen
                                                                                                                  Monat und Jahr
                                                                         -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --Arbeitsbemühungen»
                                                                                                             --
           Datum der     Firma, Adresse                   Stellenbezeichnung                 Pensum
                                                                                                           Formulare,
                                                                                                      Bewerbung
                                                                                                                          die nach dem 5. Tag
                                                                                                                 Ergebnis der Bewerbung
                                                                                                           eines Folgemonats eingereicht

                                                                                        Zuweisung RAV
           Bewerbung     Kontaktperson, Telefon-Nr.

                                                                                                                                                                                           Vorstellungs-
                                                                                                                                  elektronisch

                                                                                                                                                               Telefonisch
                                                                                                           werden, können nicht mehr

                                                                                                                   Teilzeit (%)

                                                                                                                                  Schriftlich /

                                                                                                                                                                              noch offen
                                                                                                                                                  Persönlich

                                                                                                                                                                                                           Anstellung
                                                                                                                                                                                           gespräch

                                                                                                                                                                                                                        Absage
                                                                                                        Vollzeit
                                                                                                           berücksichtigt werden,         wenn Sie
                                                                                                                                      Absagegrund
            Tag Monat
                                                                                                           keinen entschuldbaren Grund
           -- -- -- --                                                                                     geltend machen können.
           -- -- -- --

           -- -- -- --

    Rechtmässigkeit
         -- -- -- --        der Kündigung (Kündigungsfristen)
    Prüfen
         -- --Sie,
               -- -- ob die Kündigungsfrist korrekt ist. Falls weder in einem Gesamtarbeits-
    vertrag noch in einem Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt
         -- -- -- --
    die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechtes (OR):
           -- -- -- --
    •   während
           -- -- -- -- der Probezeit:                 7 Tage auf einen beliebigen Tag
    •   im 1. Dienstjahr:                             1 Monat auf Ende eines Monats
    •   im 2. bis 9. Dienstjahr:                      2 Monate auf Ende eines Monats
    •   ab dem 10. Dienstjahr:                        3 Monate auf Ende eines Monats

    Achten Sie darauf, ob Sie in einem
    ► befristeten oder ► unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

    Sind Sie unsicher, ob die Kündigung rechtens ist, wenden Sie sich an die
    Rechtsberatung im AWA an der Utengasse 36 (Online-Terminvereinbarung via
    www.awa.bs.ch). Dieses Angebot gilt für alle Arbeitnehmenden, deren letzter
    Arbeitgeber seinen Sitz im Kanton Basel-Stadt hat.

    Weiterführende Informationen:
    www.awa.bs.ch
    ■ Rechtsberatung Arbeitsvertragsrecht
    ■ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

    www.arbeit.swiss
    Formulare und Broschüren:
    ■ Ein Leitfaden für Versicherte – Arbeitslosigkeit
    ■ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
    ■ Wie bewerbe ich mich richtig?
    ■ Arbeitsmarktliche Massnahmen: Ein erster Schritt in die Wiedereingliederung

    Stellenportal SECO
    ■ www.job-room.ch
8
Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Ihre Ansprechstellen

Das RAV – Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Das RAV ist auf die Themen Arbeitsmarkt und Stellenvermittlung spezialisiert.
Ebenfalls erhalten Sie von Ihrem/Ihrer RAV-Personalberater/-in Zugang auf eine
der grössten und aktuellsten Stellendatenbanken der Schweiz (Job Room). Unser
gemeinsames Ziel ist Ihre rasche und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.

Die Arbeitslosenkasse
Ihre Arbeitslosenkasse wählen Sie frei. Gerne beantwortet sie alle finanziellen
Fragen in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit. Ihre Arbeitslosenkasse prüft
die Anspruchsberechtigung, berechnet die Höhe des Anspruchs und nimmt die
monatlichen Auszahlungen Ihrer Arbeitslosenentschädigung vor.

Weiterführende Informationen:
www.arbeit.swiss
■ Liste «Arbeitslosenkassen»

                                                  Kurz erklärt

                                                  ► Befristetes Arbeitsverhältnis
                                                  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet gemäss
                                                  dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Termin.
                                                  Eine Kündigung ist nicht notwendig (Ausnahme:
                                                  fristlose Kündigung).

                                                  ► Unbefristetes Arbeitsverhältnis
                                                  Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann einseitig
                                                  durch Kündigung beendet werden. Dabei ist die
                                                  vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten (Aus-
                                                  nahme: fristlose Kündigung).

                                                                                                 9
Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
Anmelden – wie vorgehen?

                                                                      -

                          Schritt 1
                          Sind Sie oder werden Sie arbeitslos?
                          Nutzen Sie die Kündigungsfrist für
                          Ihre Stellensuche! Beginnen Sie am
                          Tag nach Erhalt / Einreichung Ihrer
                          Kündigung sofort mit Ihrer Stellen-
                          suche und dokumentieren Sie diese
                          schriftlich.

                                                                 Schritt 2
                                                                 Melden Sie sich zeitnah mit Ihrer
                                                                 ID / Ihrem Ausweis persönlich am
                                                                 RAV-Infoschalter (Utengasse 36
                                                                 oder Hochstrasse 37 in Basel), aller-
                                                                 spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeits-
                                                                 losigkeit.
     Fragen?

     Stellensuche:
     Regionales
      Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

     Geld / Finanzen:
     Arbeitslosenkassen

10
Schritt 5
                                                                               Bei der RAV-Beratung steht die indi-
                                                                               viduelle und persönliche Beratung
                                                                               und Unterstützung bei Ihrer Stellen-
Schritt 3
                                                                               vermittlung im Vordergrund.
Ihre Anmeldung erfolgt während
eines separaten Termins, bei dem
Ihre Situation und Ihre Daten erfasst
werden.

                                        Schritt 4
                                        Nach Ihrer Anmeldung werden
                                        Sie von dem/der Ihnen zugeteilten
                                        RAV-Personalberater / -in zum ersten
                                        Beratungsgespräch eingeladen.

Nach erfolgter
Anmeldung beim RAV
(Schritt 3) müssen
Sie sich bei der
Arbeitslosenkasse
melden, um Anspruch
auf Arbeitslosenent-
schädigung zu stellen.

                                        Schritt 3a                             Schritt 3b
                                        Separat melden Sie sich bei einer      Die Kasse prüft Ihren Anspruch und
                                        Arbeitslosenkasse an.                  zahlt die Arbeitslosenentschädigung
                                                                               aus.

                                                                                                                11
Arbeitslosigkeit –
     Ihre Rechte

     Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie
     • ganz oder teilweise arbeitslos sind,
     • einen anrechenbaren Arbeitsausfall und eine Lohneinbusse erlitten haben,
     • in der Schweiz wohnen,
     •	die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Rentenalter
             noch nicht erreicht haben,
     • die ► Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sind,
     • ► vermittlungsfähig sind und
     • die ► Kontrollvorschriften erfüllen.

     Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich direkt an
     Ihre Arbeitslosenkasse.

     Wie hoch ist Ihre Arbeitslosenentschädigung?
     Zunächst berechnet die Arbeitslosenkasse Ihren versicherten Verdienst. Dieser
     basiert auf dem Einkommen der letzten 6 bzw. 12 Monate. Davon werden Ihnen
     durchschnittlich 70 %, mit Unterhaltspflicht 80 %, entschädigt. Bei Beitragsbefrei-
     ung wird der versicherte Verdienst aufgrund einer Pauschale festgelegt. Die Höhe ist
     abhängig von Ausbildung, Alter und Unterhaltspflicht.

     Die Auszahlung erfolgt in Form von Taggeldern. Berechnet wird die Taggeldhöhe:
     ► versicherter Verdienst × 70 / 80 %: 21,7 (Ø Arbeitstage pro Monat)

     Wie viele Taggelder können Sie beziehen?
     Der Anspruch beläuft sich auf 200 – 640 ► Taggelder. Für die Anzahl sind Bei-
     tragszeit, Alter, Unterhaltspflicht und weitere Voraussetzungen massgebend.
     Sind Sie beitragsbefreit, stehen Ihnen 90 Taggelder zu.

     Die Arbeitslosenversicherung sieht eine Dauer von 2 Jahren vor (► Rahmenfrist
     für den Leistungsbezug), innerhalb derer Sie Ihre Taggelder beziehen können.

12
Kurz erklärt

                                                     ► Beitragszeit
Weiterführende Informationen:
                                                     Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor
www.awa.bs.ch
                                                     der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate als
■ Arbeitslos – was tun?
                                                     Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet
                                                     haben und Beiträge an die Arbeitslosenversiche-
www.arbeit.swiss
                                                     rung bezahlt haben.
■ Ein Leitfaden für Versicherte – Arbeitslosigkeit
                                                     ► Vermittlungsfähig
                                                     Sie müssen bereit, in der Lage und berechtigt
                                                     sein, eine Arbeit anzunehmen und an Eingliede-
                                                     rungsmassnahmen teilzunehmen.

                                                     ► Kontrollvorschriften
                                                     Sie müssen an Beratungsgesprächen teilneh-
                                                     men und sich nachweislich um eine Anstellung
                                                     bemühen.

                                                     ► Versicherter Verdienst
                                                     Das ist der Durchschnitt des AHV-pflichtigen
                                                     Lohnes, den Sie in den letzten 6 oder – falls vor-
                                                     teilhafter – 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit
                                                     erzielt haben.

                                                     ► Taggelder
                                                     Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Mo – Fr).
                                                     Die Anzahl Werktage ist je nach Monat unter-
                                                     schiedlich hoch, aus diesem Grund kann auch
                                                     die Ihnen monatlich ausbezahlte Höhe Ihrer Ar-
                                                     beitslosenentschädigung variieren.

                                                     ► Rahmenfrist für den Leistungsbezug
                                                     Zeitliche Frist, in der Sie bei uns Taggelder be-
                                                     ziehen können.

                                                     ► Wichtig zu wissen!
                                                     •	
                                                       Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug be-
                                                       trägt grundsätzlich 2 Jahre.
                                                     •	
                                                       Ein Unterbruch beim Bezug der Taggelder
                                                       verlängert die Rahmenfrist nicht.
                                                     •	
                                                       Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an wel-
                                                       chem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
                                                       erfüllt sind.

                                                                                                   13
Wartetage
     Grundsätzlich müssen alle versicherten Personen zu Beginn der Arbeitslosigkeit
     ► Wartetage bestehen. Die Anzahl ist abhängig von der Höhe des versicherten
     Verdienstes, der Unterhaltspflicht und einer allfälligen Beitragsbefreiung.

     Einstelltage
     Neben Rechten haben Sie auch Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, erfolgt
     eine vorübergehende Einstellung (► Einstelltage) in der Anspruchsberechtigung.
     Gründe dafür sind:

     • selbst verschuldete Arbeitslosigkeit,
     • keine, zu wenig, qualitativ ungenügende oder zu spät eingereichte
       Arbeitsbemühungen,
     • Nichteinhalten der Kontrollpflicht beim RAV
       (vor allem bei unentschuldigtem Fernbleiben von Beratungsgesprächen),
     • Missachtung von Weisungen und Vereinbarungen,
     • Nichtteilnahme bei zugewiesenen, arbeitsmarktlichen Massnahmen,
     • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit,
     • Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht,
     • Angabe von unwahren und unvollständigen Informationen.

     Weiterführende Informationen:
     www.arbeit.swiss
                                                      Kurz erklärt

                                                      ► Wartetage
                                                      Anzahl Tage, in denen Ihnen nach Gesetz (War-
                                                      tetage) oder individueller Verfügung (Einstell-
                                                      tage) keine Taggelder zustehen. Im Sinne eines
                                                      «Selbstbehalts» wird die erste Taggeldauszahlung
                                                      erst nach Ablauf der Wartetage geleistet.

                                                      ► Einstelltage
                                                      Einstelltage stehen für die Zeit, in der Sie keine
                                                      Arbeitslosenentschädigung bekommen. Sie wer-
                                                      den in Wochentagen gezählt, also jeweils 5 Tage
                                                      pro Woche.
14
Arbeitslosigkeit –
Ihre Pflichten

Beziehen Sie Arbeitslosenentschädigung, müssen Sie als versicherte Person
innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein.

Im Rahmen der ► Schadensminderung sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur
Vermeidung bzw. zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen und sich
gezielt um eine neue Stelle zu bemühen.

Grundsätzlich müssen Sie jede Arbeit annehmen. Unzumutbar und somit von der
Annahmepflicht ausgenommen sind Arbeiten, welche

• nicht den berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen entsprechen,
• nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit
   Rücksicht nehmen (gilt nicht für unter 30-Jährige),
• nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechen (Alter, Gesundheit, Familie),
• einen Arbeitsweg von täglich mehr als insgesamt 4 Stunden notwendig machen,
• den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschweren, falls darauf in absehbarer
   Zeit eine Aussicht besteht,
•	Ihnen einen Lohn einbringen, der geringer ist als 70 % des versicherten Ver-
   dienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines
   ► Zwischenverdienstes (siehe Berechnungsbeispiel Seite 17).

► Schadensminderungspflicht
Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um
die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu ver-
kürzen.

► Zwischenverdienst
Sie haben eine Arbeit angenommen und erzie-         dienst erhalten Sie eine Kompensationszahlung.
len dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre   Vorteile: mehr Geld, längere Bezugsdauer,
Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkom-     neue Beitragszeiten. Es gehört zur Schadens-
men aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischen-        minderungspflicht, eine zumutbare Arbeit (auch
verdienst. Für die Differenz zwischen dem           Zwischenverdienst) anzunehmen, sofern der Lohn
Zwischenverdienst und dem versicherten Ver-         orts- und branchenüblich ist.
                                                                                                     15
Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP)
     Das Formular AvP – die Selbstdeklaration – erhalten Sie vom SECO monatlich
     direkt mit der Post zugestellt. Das Formular gilt jeweils nur für den aufgeführten
     Monat. Ist das Formular bis am 22. des Monats nicht bei Ihnen eingetroffen, wenden
     Sie sich bitte an einen Infoschalter des AWA (Standorte in Basel: Utengasse 36
     und Hochstrasse 37).

     Sobald das Formular AvP bei Ihrer Arbeitslosenkasse vorliegt, nimmt sie die
     Auszahlung vor. Im Einzelfall werden weitere Unterlagen (Zwischenverdienstfor-
     mular, AMM-Bescheinigung, Arztzeugnis) benötigt.

                     Arbeitslosenversicherung

                     Angaben der versicherten Person für den Monat
                     Zu Handen Ihrer                                  Arbeitslosenkasse          Nr.
                                                                      Zahlstelle                 Nr.                         gb0060

                                                                                                                                Formular AvP
                            P.P. RAV, Hochstrasse 37, CH-4002 Basel

                                                                                                                                                Monat:   ____________
                                                                       Müller Andreas
                                                                       1.   Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?               Ja   " Nein  "
                                                                            Falls ja, vom ______ bis          ______ Arbeitgeber: ________________________________
                            AHV-Nr.                                                                                    ____________________________________________
                            Geburtsdatum                                               vom ______ bis         ______ Arbeitgeber: ________________________________
                            Telefon-Nr.                                                                                ____________________________________________
                            Personennummer                                  (bitte Bescheinigung(en) über Zwischenverdienst und Lohnabrechnung(e) beilegen)
                                                                    2.      Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?                   Ja   " Nein  "
                                                                         Falls Die
                     ! Bitte beantworten Sie die Fragen auf der Rückseite.      ja, Fragen
                                                                                     vom betreffen
                                                                                             ______ nur bis diesen
                                                                                                                ______
                                                                                                                   Monat.
                                                                         (bitte Belege/Abrechnungen beilegen)
                     Falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen, kann die Kasse keine Auszahlung
                     vornehmen.                                     3.   Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen? (z.B. Kurs, Programm zur
                                                                         vorübergehenden Beschäftigung, Praktikum)                                   Ja " Nein "
                     Der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der
                                                                    4. gemacht
                     Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend   Waren wird.
                                                                                   Sie arbeitsunfähig?                                               Ja " Nein "
                                                                         Meldung am        _____________________ an              ______________________
                     Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung
                     ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht.Wegen     Krankheit:
                                                                             Die Zentrale               vom (AHV)
                                                                                           Ausgleichsstelle     ______    bis die______
                                                                                                                    informiert
                     Arbeitslosenversicherung über ArbeitsverhältnisseWegen
                                                                          während  Unfall:              vom ______ bis
                                                                                      der Arbeitslosigkeit.                      ______
                                                                         (bitte  Arztzeugnisse  beilegen)
                     Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu
                     Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt    Aus werden.
                                                                               anderen Gründen? Welche? _______________________ vom ______ bis ______
                                                                         Haben Sie eine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall?                  Ja " Nein "
     Weiterführende Informationen:                                     5.   Haben Sie Militär- oder Zivildienst, resp. Zivilschutz geleistet?   Ja   "      Nein   "
     www.awa.bs.ch                                                          Falls ja, vom ______ bis         ______

     ■ Arbeitslos
          Ort und Datum:
                   – was tun?                                          6.
                                                                            Falls ja,
                                                                                          Unterschrift
                                                                            Waren Sie in den
                                                                                        vom
                                                                                              Ferien? der versicherten Person:
                                                                                              ______   bis    ______
                                                                                                                                                Ja   "      Nein   "

16                                                           Waren Sie aus anderen Gründen abwesend?                                 Ja    "      Nein     "
       – 01 – 2015

                                                             Falls ja, warum?   _____________________________________ vom ______ bis ______
                     _______________________________________________        _________________________________
                                                        7a. Hat sich Ihre Unterhaltspflicht oder diejenige Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres/Ihrer
                                                             eingetragenen Partners/Partnerin gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder Kindern in Ausbil-
                                                                                                                                    15
Ihre Auskunfts- und Meldepflicht
Infolge Ihrer Auskunfts- und Meldepflicht sind Sie angehalten, dem RAV sowie
der Arbeitslosenkasse jegliche Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung Ihres An-
spruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sind. Ebenfalls mitzuteilen sind
sämtliche Änderungen in Zusammenhang mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosen-
entschädigung, besonders wenn Sie

•   eine Stelle antreten oder einen Zwischenverdienst erzielen,
•   Ferien beziehen oder anderweitig abwesend sind,
•   aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig sind,
•   Militär, Zivildienst oder Zivilschutz leisten müssen,
•   sich Ihre Adresse, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten ändern,
•   eine IV-Rente oder Taggelder einer anderen Versicherung erhalten oder beantragen,
•   eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Berechnungsbeispiel bei einem Zwischenverdienst

Versicherter Verdienst:                                      Fr. 5000.–
Ø Arbeitslosenentschädigung (70 %):                          Fr. 3500.–
Einkommen aus Zwischenverdienst brutto inkl. 13. Monatslohn: Fr. 3000.–

Versicherter Verdienst minus Zwischenverdienst               Fr. 2000.– (Verdienstausfall)
Verdienstausfall mal 70 %                                    Fr. 1400.– (Kompensationszahlung)
Somit beträgt das Totaleinkommen                             Fr. 4400.– (3000.– + 1400.–)

Weiterführende Informationen:
www.arbeit.swiss

                                                                                                 17
Versicherungen während
     der Arbeitslosigkeit

     AHV / IV / EO
     Von Ihrem Arbeitslosentaggeld werden die ordentlichen AHV- / IV- / EO-Beiträge
     abgezogen.

     Berufliche Vorsorge (BVG)
     Die obligatorische BVG-Vorsorge deckt die Risiken von Invalidität und Tod ab. Die
     Altersvorsorge (Alterssparen) kann gemäss BVG auf freiwilliger Basis weiterge-
     führt werden. Weitere Informationen finden Sie in der SECO-Broschüre «Berufliche
     Vorsorge für arbeitslose Personen» oder direkt bei der Stiftung Auffangeinrichtung
     BVG Risikoversicherung für Arbeitslose unter Telefon 041 799 75 75 oder auf
     www.chaeis.net/alv-arbeitslosenversicherung.

     Unfallversicherung
     Nichtberufsunfall ist bei der Suva versichert. Bitte melden Sie einen Unfall umge-
     hend (innert 2 Tagen) der RAV-Personalberatung und informieren Sie Ihre Arbeits-
     losenkasse, damit sie die Unfallmeldung bei der Suva vornehmen kann.

     Krankheit
     Die Arbeitslosenkasse entrichtet während maximal 30 Kalendertagen Kranken-
     taggelder. Die Taggeldzahlung wird wieder aufgenommen, sobald eine ganze oder
     teilweise Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Innerhalb einer Rahmenfrist können
     maximal 44 Krankentaggelder entrichtet werden. Im Krankheitsfall informieren Sie
     bitte umgehend die Personalberatung Ihres RAV. Spätestens ab dem 4. Krank-
     heitstag benötigen Sie ein Arztzeugnis, welches Sie dem RAV und Ihrer Arbeits-
     losenkasse einreichen. Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankentaggeldver-
     sicherung abzuschliessen.

     Weiterführende Informationen:
     www.arbeit.swiss                         www.suva.ch/uval
     ■ Berufliche Vorsorge für arbeitslose    ■ Infofilm «Die Unfallversicherung für Arbeitslose»
     Personen gemäss AVIG und BVG
                                              www.chaeis.net/alv-arbeitslosenversicherung
     www.suva.ch                              ■ F reiwillig Versicherte oder direkt bei der
     ■ Broschüre: «Arbeitslos und Unfall»       Stiftung Auffangeinrichtung BVG
                                                Risikoversicherung für Arbeitslose
                                                in Zürich, Tel. 041 799 75 75
18
Abredeversicherung Unfallschutz
30 Tage nach Ablauf Ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung endet auch
Ihr Unfallschutz bei der Suva. Durch den Abschluss einer ► Abredeversicherung
können Sie den Unfallschutz bis zu 180 Tage verlängern. Sie haben auch die
Möglichkeit, die Unfalldeckung bei Ihrer Krankenkasse wieder einzuschliessen.

Mutterschaft
Die Mutterschaftsentschädigung ist während 14 Wochen durch die Erwerbser-
satzordnung abgedeckt und wird direkt durch die AHV-Ausgleichskasse des letzten
Arbeitgebers ausgerichtet. Den Antrag erhalten Sie von Ihrer Arbeitslosenkasse,
welchen Sie direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

Weitere Informationen zur Abredeversicherung:
www.suva.ch
oder direkt bei der Suva-Agentur Basel-Stadt unter: 061 278 46 00.

www.arbeit.swiss

                                        Kurz erklärt

                                        ► Abredeversicherung
                                        Die Suva bietet der versicherten Person die Möglichkeit, vor Ablauf der
                                        genannten Frist, die Versicherung durch besondere Abrede gegen
                                        Prämienbezahlung bis zu 180 Tage zu verlängern. Der Vorteil der Ab-
                                        redeversicherung der Unfallversicherung liegt darin, dass der Versi-
                                        cherungsschutz wesentlich umfassender ist als beim Wiederaufleben
                                        der Unfalldeckung der Krankenversicherung.

                                                                                                           19
Amt für Wirtschaft und Arbeit
                des Kantons Basel-Stadt

                RAV                    RAV
                Utengasse 36           Hochstrasse 37
                4005 Basel             4002 Basel
                061 267 87 87          061 267 50 82
                www.awa.bs.ch          www.awa.bs.ch

                Öffnungszeiten         Öffnungszeiten
                Montag bis Freitag     Montag bis Freitag
                07:30 – 12:00 Uhr      08:00 – 12:00 Uhr
www.awa.bs.ch   13:30 – 17:00 Uhr      13:30 – 17:00 Uhr
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