Arbeitslos? Was Sie von uns erwarten können und als Stellensuchende/-r wissen müssen - Kanton Basel-Stadt
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Diese Broschüre ist für Sie als Information gedacht. Sie hat keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die detail- lierte SECO-Broschüre «Ein Leitfaden für Versicherte – Arbeitslosigkeit». Sie selbst sind verantwortlich dafür, sich Rechtliche Grundlagen ausführlich über Rechte und Pflichten in Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Arbeitslosenver- Zusammenhang mit Ihrer Arbeitslosigkeit sicherungsgesetz (AVIG), in der Arbeitslosenversicherungs- zu informieren. verordnung (AVIV), im Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) und in der Informations- und Datenschutzverordnung (IDV). Datenschutz Sie haben jederzeit das Recht, Ihre beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse gespeicherten und bearbeiteten Daten einzusehen. 2
Sehr geehrte Damen Sehr geehrte Herren Es gibt heute zahlreiche Gründe, weshalb jemand ohne Arbeit ist. So vielfältig wie die Ursachen sind auch die Herausforderungen, die sich mit einer vorübergehenden oder längeren Arbeitslosigkeit einstellen. Es ist uns ein Anliegen, Ihnen in dieser Zeit als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen, damit Sie mit Ihren Fragen nicht alleine sind. Die vorliegende Broschüre wird Sie durch die wichtigsten Themen begleiten und bei der Suche nach der richtigen Ansprechperson unterstützen. Sie erfahren, wie Sie sich gemeinsam mit unseren Personalberaterinnen und Personalberatern des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Gedanken zu Ihrem beruflichen Wiedereinstieg und Ihrer persönlichen Entwicklung machen. Sie wissen, wie Sie das RAV bei der aktiven Stellensuche und der Stellenvermittlung unterstützen kann, und Sie überzeugen sich davon, dass Ihnen im RAV auch in schwierigen Zeiten immer eine kompetente Ansprechperson zur Seite steht. Wir möchten Ihnen mit der Broschüre Hand bieten, dass Sie die Ihnen zuste- henden Leistungen der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse unkompliziert beantragen und die entsprechenden Entschädigungen zeitnah ausgerichtet werden können. Bereiten Sie sich mit dieser Broschüre sowie den weiterführenden In- formationen auf den Websites www.awa.bs.ch und www.arbeit.swiss auf Ihr erstes Beratungsgespräch vor. Offene Fragen können Sie so direkt und ohne Umwege mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater angehen. Nun wünschen wir Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und viel Erfolg bei Ihrer beruflichen Entwicklung. Nicole Hostettler Amtsleiterin Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt 3
Inhaltsverzeichnis Arbeitslos – was tun? 6 Sind Sie oder werden Sie arbeitslos? 6 Die RAV-Beratungsgespräche 7 Wo suchen? – unsere Tipps: 7 Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfristen) 8 Ihre Ansprechstellen 9 Das RAV – Regionales Arbeitsvermittlungszentrum 9 Die Arbeitslosenkasse 9 Anmelden – wie vorgehen? 10 Arbeitslosigkeit – Ihre Rechte 12 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung 12 Wie hoch ist Ihre Arbeitslosenentschädigung? 12 Wie viele Taggelder können Sie beziehen? 12 Wartetage 14 Einstelltage 14 Arbeitslosigkeit – Ihre Pflichten 15 Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP) 16 Ihre Auskunfts- und Meldepflicht 17 Versicherungen während der Arbeitslosigkeit 18 AHV / IV / EO 18 Berufliche Vorsorge (BVG) 18 Unfallversicherung 18 Krankheit 18 Abredeversicherung Unfallschutz 19 Mutterschaft 19 ►K urz erklärt: Die Bedeutung der wichtigsten Begriffe wird jeweils einfach verständlich erklärt. 4
Impressum Herausgeber: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt Utengasse 36 • 4005 Basel • 061 267 87 87 • www.awa.bs.ch Auflage: 6500 Exemplare Basel, Sommer 2018 5
Arbeitslos – was tun? Sind Sie oder werden Sie arbeitslos? Nutzen Sie die Kündigungsfrist für Ihre Stellensuche! Sobald Sie die Kündigung erhalten oder selbst gekündigt haben, beginnen Sie bitte umgehend damit, schon während der laufenden Kündigungsfrist eine neue Stelle zu suchen. Dokumentieren Sie Ihre Stellensuche, da Sie diese gegenüber dem RAV belegen müssen. Gemäss Gesetz gilt: Bereits ab Kenntnisnahme einer Kündigung muss mit der Stellensuche begonnen werden. Melden Sie sich möglichst früh persönlich mit Ihrer ID oder Ihrem Ausweis beim RAV-Infoschalter im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) entweder am Standort Hochstrasse 37 oder Utengasse 36 in Basel. Ihre Meldung beim RAV- Infoschalter muss allerspätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit erfolgen. Die eigentliche Anmeldung (Datenerfassung) erfolgt während eines separaten Termins, den Sie am RAV-Infoschalter erhalten. Während Ihres Anmeldetermins werden Ihre Daten und Ihre Situation (bisherige Tätigkeiten, Ihre Fähigkeiten etc.) detailliert erfasst. Rechnen Sie ungefähr eine halbe Stunde für dieses Gespräch ein. Nach Ihrer Anmeldung werden Sie von der/dem Ihnen zugeteilten RAV-Personalbe- rater/-in zum ersten Beratungsgespräch eingeladen. Die folgenden Beratungsge- spräche vereinbaren Sie individuell. Sollten Sie einmal einen bereits vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie dies umgehend mit. Ein unentschuldigtes Fernbleiben hat zur Konsequenz, dass Sie für eine bestimmte Zeit in Ihrer Anspruchsberechtigung (Höhe der Aus- zahlung) eingestellt werden. Weiterführende Informationen: www.awa.bs.ch www.job-room.ch ■ Arbeitslos – was tun? Sie sind bereits RAV-Kunde? ■ Arbeitslos – das muss ich wissen Dann registrieren Sie sich und nutzen Sie das Serviceangebot von arbeit.swiss! 6
Kurz erklärt ► Qualifizierende Massnahmen Solche Massnahmen haben das Ziel, die Arbeits- marktfähigkeit von Versicherten wiederherzustel- len, zu verbessern oder zu erhalten. Die RAV-Beratungsgespräche Die RAV-Personalberatung führt mit Ihnen regelmässig Beratungsgespräche. Im Vordergrund stehen Ihre individuelle, persönliche Beratung bei der Stellen- suche, die Hilfestellung bei der Vermittlung sowie die Abklärung von geeigneten ► qualifizierenden Massnahmen für Sie. Ihre Stellensuche – werden Sie aktiv! Tätigen Sie viele Arbeitsbemühungen und dokumentieren Sie diese. Eine Stelle suchen, das ist häufig einfacher gesagt als getan. Wo suchen? – unsere Tipps: • Nutzen Sie unbedingt Ihr persönliches Netzwerk! • Suchen Sie auf dem analogen und dem digitalen Inseratemarkt (Zeitungen, Apps, Internet etc.). • Wussten Sie, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein separates Online-Stellenportal, den Job Room (www.job-room.ch), anbietet? Ab dem Zeitpunkt Ihrer RAV-Anmeldung erhalten Sie vom SECO jeden Monat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» per Post zugestellt. Dieses Formular gilt ausschliesslich für den jeweils darin aufgeführten Monat. Notieren Sie alle Ihre Arbeitsbemühungen des laufenden Monats darin. Reichen Sie bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats das ausgefüllte Formular mit Ihrer Unterschrift beim RAV ein. Bei Postversand zählt das Datum des Poststempels. Falls der 5. Tag eines Monats ein Samstag oder Sonntag ist, gilt der darauffolgende Werktag. 7
716.007 d 06.2015 300‘00 0716007 – 001 – 06 - 2015 Arbeitslosenversicherung Einzureichen beim RAV Eingangsdatum / Datum des Poststempels bis spätestens am 5.Tag des Folgemonats Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen Formular «Nachweis Name und Vorname AHV-Nr. der persönlichen Monat und Jahr -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --Arbeitsbemühungen» -- Datum der Firma, Adresse Stellenbezeichnung Pensum Formulare, Bewerbung die nach dem 5. Tag Ergebnis der Bewerbung eines Folgemonats eingereicht Zuweisung RAV Bewerbung Kontaktperson, Telefon-Nr. Vorstellungs- elektronisch Telefonisch werden, können nicht mehr Teilzeit (%) Schriftlich / noch offen Persönlich Anstellung gespräch Absage Vollzeit berücksichtigt werden, wenn Sie Absagegrund Tag Monat keinen entschuldbaren Grund -- -- -- -- geltend machen können. -- -- -- -- -- -- -- -- Rechtmässigkeit -- -- -- -- der Kündigung (Kündigungsfristen) Prüfen -- --Sie, -- -- ob die Kündigungsfrist korrekt ist. Falls weder in einem Gesamtarbeits- vertrag noch in einem Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt -- -- -- -- die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechtes (OR): -- -- -- -- • während -- -- -- -- der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Tag • im 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Ende eines Monats • im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats • ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Ende eines Monats Achten Sie darauf, ob Sie in einem ► befristeten oder ► unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Sind Sie unsicher, ob die Kündigung rechtens ist, wenden Sie sich an die Rechtsberatung im AWA an der Utengasse 36 (Online-Terminvereinbarung via www.awa.bs.ch). Dieses Angebot gilt für alle Arbeitnehmenden, deren letzter Arbeitgeber seinen Sitz im Kanton Basel-Stadt hat. Weiterführende Informationen: www.awa.bs.ch ■ Rechtsberatung Arbeitsvertragsrecht ■ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen www.arbeit.swiss Formulare und Broschüren: ■ Ein Leitfaden für Versicherte – Arbeitslosigkeit ■ Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ■ Wie bewerbe ich mich richtig? ■ Arbeitsmarktliche Massnahmen: Ein erster Schritt in die Wiedereingliederung Stellenportal SECO ■ www.job-room.ch 8
Ihre Ansprechstellen Das RAV – Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Das RAV ist auf die Themen Arbeitsmarkt und Stellenvermittlung spezialisiert. Ebenfalls erhalten Sie von Ihrem/Ihrer RAV-Personalberater/-in Zugang auf eine der grössten und aktuellsten Stellendatenbanken der Schweiz (Job Room). Unser gemeinsames Ziel ist Ihre rasche und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenkasse wählen Sie frei. Gerne beantwortet sie alle finanziellen Fragen in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit. Ihre Arbeitslosenkasse prüft die Anspruchsberechtigung, berechnet die Höhe des Anspruchs und nimmt die monatlichen Auszahlungen Ihrer Arbeitslosenentschädigung vor. Weiterführende Informationen: www.arbeit.swiss ■ Liste «Arbeitslosenkassen» Kurz erklärt ► Befristetes Arbeitsverhältnis Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet gemäss dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Termin. Eine Kündigung ist nicht notwendig (Ausnahme: fristlose Kündigung). ► Unbefristetes Arbeitsverhältnis Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann einseitig durch Kündigung beendet werden. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten (Aus- nahme: fristlose Kündigung). 9
Anmelden – wie vorgehen? - Schritt 1 Sind Sie oder werden Sie arbeitslos? Nutzen Sie die Kündigungsfrist für Ihre Stellensuche! Beginnen Sie am Tag nach Erhalt / Einreichung Ihrer Kündigung sofort mit Ihrer Stellen- suche und dokumentieren Sie diese schriftlich. Schritt 2 Melden Sie sich zeitnah mit Ihrer ID / Ihrem Ausweis persönlich am RAV-Infoschalter (Utengasse 36 oder Hochstrasse 37 in Basel), aller- spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeits- losigkeit. Fragen? Stellensuche: Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Geld / Finanzen: Arbeitslosenkassen 10
Schritt 5 Bei der RAV-Beratung steht die indi- viduelle und persönliche Beratung und Unterstützung bei Ihrer Stellen- Schritt 3 vermittlung im Vordergrund. Ihre Anmeldung erfolgt während eines separaten Termins, bei dem Ihre Situation und Ihre Daten erfasst werden. Schritt 4 Nach Ihrer Anmeldung werden Sie von dem/der Ihnen zugeteilten RAV-Personalberater / -in zum ersten Beratungsgespräch eingeladen. Nach erfolgter Anmeldung beim RAV (Schritt 3) müssen Sie sich bei der Arbeitslosenkasse melden, um Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung zu stellen. Schritt 3a Schritt 3b Separat melden Sie sich bei einer Die Kasse prüft Ihren Anspruch und Arbeitslosenkasse an. zahlt die Arbeitslosenentschädigung aus. 11
Arbeitslosigkeit – Ihre Rechte Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie • ganz oder teilweise arbeitslos sind, • einen anrechenbaren Arbeitsausfall und eine Lohneinbusse erlitten haben, • in der Schweiz wohnen, • die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben, • die ► Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sind, • ► vermittlungsfähig sind und • die ► Kontrollvorschriften erfüllen. Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich direkt an Ihre Arbeitslosenkasse. Wie hoch ist Ihre Arbeitslosenentschädigung? Zunächst berechnet die Arbeitslosenkasse Ihren versicherten Verdienst. Dieser basiert auf dem Einkommen der letzten 6 bzw. 12 Monate. Davon werden Ihnen durchschnittlich 70 %, mit Unterhaltspflicht 80 %, entschädigt. Bei Beitragsbefrei- ung wird der versicherte Verdienst aufgrund einer Pauschale festgelegt. Die Höhe ist abhängig von Ausbildung, Alter und Unterhaltspflicht. Die Auszahlung erfolgt in Form von Taggeldern. Berechnet wird die Taggeldhöhe: ► versicherter Verdienst × 70 / 80 %: 21,7 (Ø Arbeitstage pro Monat) Wie viele Taggelder können Sie beziehen? Der Anspruch beläuft sich auf 200 – 640 ► Taggelder. Für die Anzahl sind Bei- tragszeit, Alter, Unterhaltspflicht und weitere Voraussetzungen massgebend. Sind Sie beitragsbefreit, stehen Ihnen 90 Taggelder zu. Die Arbeitslosenversicherung sieht eine Dauer von 2 Jahren vor (► Rahmenfrist für den Leistungsbezug), innerhalb derer Sie Ihre Taggelder beziehen können. 12
Kurz erklärt ► Beitragszeit Weiterführende Informationen: Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor www.awa.bs.ch der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate als ■ Arbeitslos – was tun? Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet haben und Beiträge an die Arbeitslosenversiche- www.arbeit.swiss rung bezahlt haben. ■ Ein Leitfaden für Versicherte – Arbeitslosigkeit ► Vermittlungsfähig Sie müssen bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine Arbeit anzunehmen und an Eingliede- rungsmassnahmen teilzunehmen. ► Kontrollvorschriften Sie müssen an Beratungsgesprächen teilneh- men und sich nachweislich um eine Anstellung bemühen. ► Versicherter Verdienst Das ist der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Lohnes, den Sie in den letzten 6 oder – falls vor- teilhafter – 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben. ► Taggelder Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Mo – Fr). Die Anzahl Werktage ist je nach Monat unter- schiedlich hoch, aus diesem Grund kann auch die Ihnen monatlich ausbezahlte Höhe Ihrer Ar- beitslosenentschädigung variieren. ► Rahmenfrist für den Leistungsbezug Zeitliche Frist, in der Sie bei uns Taggelder be- ziehen können. ► Wichtig zu wissen! • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug be- trägt grundsätzlich 2 Jahre. • Ein Unterbruch beim Bezug der Taggelder verlängert die Rahmenfrist nicht. • Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an wel- chem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 13
Wartetage Grundsätzlich müssen alle versicherten Personen zu Beginn der Arbeitslosigkeit ► Wartetage bestehen. Die Anzahl ist abhängig von der Höhe des versicherten Verdienstes, der Unterhaltspflicht und einer allfälligen Beitragsbefreiung. Einstelltage Neben Rechten haben Sie auch Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, erfolgt eine vorübergehende Einstellung (► Einstelltage) in der Anspruchsberechtigung. Gründe dafür sind: • selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, • keine, zu wenig, qualitativ ungenügende oder zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen, • Nichteinhalten der Kontrollpflicht beim RAV (vor allem bei unentschuldigtem Fernbleiben von Beratungsgesprächen), • Missachtung von Weisungen und Vereinbarungen, • Nichtteilnahme bei zugewiesenen, arbeitsmarktlichen Massnahmen, • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, • Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht, • Angabe von unwahren und unvollständigen Informationen. Weiterführende Informationen: www.arbeit.swiss Kurz erklärt ► Wartetage Anzahl Tage, in denen Ihnen nach Gesetz (War- tetage) oder individueller Verfügung (Einstell- tage) keine Taggelder zustehen. Im Sinne eines «Selbstbehalts» wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Ablauf der Wartetage geleistet. ► Einstelltage Einstelltage stehen für die Zeit, in der Sie keine Arbeitslosenentschädigung bekommen. Sie wer- den in Wochentagen gezählt, also jeweils 5 Tage pro Woche. 14
Arbeitslosigkeit – Ihre Pflichten Beziehen Sie Arbeitslosenentschädigung, müssen Sie als versicherte Person innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein. Im Rahmen der ► Schadensminderung sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung bzw. zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen und sich gezielt um eine neue Stelle zu bemühen. Grundsätzlich müssen Sie jede Arbeit annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen sind Arbeiten, welche • nicht den berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen entsprechen, • nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nehmen (gilt nicht für unter 30-Jährige), • nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechen (Alter, Gesundheit, Familie), • einen Arbeitsweg von täglich mehr als insgesamt 4 Stunden notwendig machen, • den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschweren, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht, • Ihnen einen Lohn einbringen, der geringer ist als 70 % des versicherten Ver- dienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines ► Zwischenverdienstes (siehe Berechnungsbeispiel Seite 17). ► Schadensminderungspflicht Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu ver- kürzen. ► Zwischenverdienst Sie haben eine Arbeit angenommen und erzie- dienst erhalten Sie eine Kompensationszahlung. len dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Vorteile: mehr Geld, längere Bezugsdauer, Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkom- neue Beitragszeiten. Es gehört zur Schadens- men aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischen- minderungspflicht, eine zumutbare Arbeit (auch verdienst. Für die Differenz zwischen dem Zwischenverdienst) anzunehmen, sofern der Lohn Zwischenverdienst und dem versicherten Ver- orts- und branchenüblich ist. 15
Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP) Das Formular AvP – die Selbstdeklaration – erhalten Sie vom SECO monatlich direkt mit der Post zugestellt. Das Formular gilt jeweils nur für den aufgeführten Monat. Ist das Formular bis am 22. des Monats nicht bei Ihnen eingetroffen, wenden Sie sich bitte an einen Infoschalter des AWA (Standorte in Basel: Utengasse 36 und Hochstrasse 37). Sobald das Formular AvP bei Ihrer Arbeitslosenkasse vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor. Im Einzelfall werden weitere Unterlagen (Zwischenverdienstfor- mular, AMM-Bescheinigung, Arztzeugnis) benötigt. Arbeitslosenversicherung Angaben der versicherten Person für den Monat Zu Handen Ihrer Arbeitslosenkasse Nr. Zahlstelle Nr. gb0060 Formular AvP P.P. RAV, Hochstrasse 37, CH-4002 Basel Monat: ____________ Müller Andreas 1. Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet? Ja " Nein " Falls ja, vom ______ bis ______ Arbeitgeber: ________________________________ AHV-Nr. ____________________________________________ Geburtsdatum vom ______ bis ______ Arbeitgeber: ________________________________ Telefon-Nr. ____________________________________________ Personennummer (bitte Bescheinigung(en) über Zwischenverdienst und Lohnabrechnung(e) beilegen) 2. Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt? Ja " Nein " Falls Die ! Bitte beantworten Sie die Fragen auf der Rückseite. ja, Fragen vom betreffen ______ nur bis diesen ______ Monat. (bitte Belege/Abrechnungen beilegen) Falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen, kann die Kasse keine Auszahlung vornehmen. 3. Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen? (z.B. Kurs, Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, Praktikum) Ja " Nein " Der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der 4. gemacht Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend Waren wird. Sie arbeitsunfähig? Ja " Nein " Meldung am _____________________ an ______________________ Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht.Wegen Krankheit: Die Zentrale vom (AHV) Ausgleichsstelle ______ bis die______ informiert Arbeitslosenversicherung über ArbeitsverhältnisseWegen während Unfall: vom ______ bis der Arbeitslosigkeit. ______ (bitte Arztzeugnisse beilegen) Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt Aus werden. anderen Gründen? Welche? _______________________ vom ______ bis ______ Haben Sie eine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall? Ja " Nein " Weiterführende Informationen: 5. Haben Sie Militär- oder Zivildienst, resp. Zivilschutz geleistet? Ja " Nein " www.awa.bs.ch Falls ja, vom ______ bis ______ ■ Arbeitslos Ort und Datum: – was tun? 6. Falls ja, Unterschrift Waren Sie in den vom Ferien? der versicherten Person: ______ bis ______ Ja " Nein " 16 Waren Sie aus anderen Gründen abwesend? Ja " Nein " – 01 – 2015 Falls ja, warum? _____________________________________ vom ______ bis ______ _______________________________________________ _________________________________ 7a. Hat sich Ihre Unterhaltspflicht oder diejenige Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres/Ihrer eingetragenen Partners/Partnerin gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder Kindern in Ausbil- 15
Ihre Auskunfts- und Meldepflicht Infolge Ihrer Auskunfts- und Meldepflicht sind Sie angehalten, dem RAV sowie der Arbeitslosenkasse jegliche Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung Ihres An- spruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sind. Ebenfalls mitzuteilen sind sämtliche Änderungen in Zusammenhang mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, besonders wenn Sie • eine Stelle antreten oder einen Zwischenverdienst erzielen, • Ferien beziehen oder anderweitig abwesend sind, • aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig sind, • Militär, Zivildienst oder Zivilschutz leisten müssen, • sich Ihre Adresse, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten ändern, • eine IV-Rente oder Taggelder einer anderen Versicherung erhalten oder beantragen, • eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Berechnungsbeispiel bei einem Zwischenverdienst Versicherter Verdienst: Fr. 5000.– Ø Arbeitslosenentschädigung (70 %): Fr. 3500.– Einkommen aus Zwischenverdienst brutto inkl. 13. Monatslohn: Fr. 3000.– Versicherter Verdienst minus Zwischenverdienst Fr. 2000.– (Verdienstausfall) Verdienstausfall mal 70 % Fr. 1400.– (Kompensationszahlung) Somit beträgt das Totaleinkommen Fr. 4400.– (3000.– + 1400.–) Weiterführende Informationen: www.arbeit.swiss 17
Versicherungen während der Arbeitslosigkeit AHV / IV / EO Von Ihrem Arbeitslosentaggeld werden die ordentlichen AHV- / IV- / EO-Beiträge abgezogen. Berufliche Vorsorge (BVG) Die obligatorische BVG-Vorsorge deckt die Risiken von Invalidität und Tod ab. Die Altersvorsorge (Alterssparen) kann gemäss BVG auf freiwilliger Basis weiterge- führt werden. Weitere Informationen finden Sie in der SECO-Broschüre «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen» oder direkt bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Risikoversicherung für Arbeitslose unter Telefon 041 799 75 75 oder auf www.chaeis.net/alv-arbeitslosenversicherung. Unfallversicherung Nichtberufsunfall ist bei der Suva versichert. Bitte melden Sie einen Unfall umge- hend (innert 2 Tagen) der RAV-Personalberatung und informieren Sie Ihre Arbeits- losenkasse, damit sie die Unfallmeldung bei der Suva vornehmen kann. Krankheit Die Arbeitslosenkasse entrichtet während maximal 30 Kalendertagen Kranken- taggelder. Die Taggeldzahlung wird wieder aufgenommen, sobald eine ganze oder teilweise Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Innerhalb einer Rahmenfrist können maximal 44 Krankentaggelder entrichtet werden. Im Krankheitsfall informieren Sie bitte umgehend die Personalberatung Ihres RAV. Spätestens ab dem 4. Krank- heitstag benötigen Sie ein Arztzeugnis, welches Sie dem RAV und Ihrer Arbeits- losenkasse einreichen. Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankentaggeldver- sicherung abzuschliessen. Weiterführende Informationen: www.arbeit.swiss www.suva.ch/uval ■ Berufliche Vorsorge für arbeitslose ■ Infofilm «Die Unfallversicherung für Arbeitslose» Personen gemäss AVIG und BVG www.chaeis.net/alv-arbeitslosenversicherung www.suva.ch ■ F reiwillig Versicherte oder direkt bei der ■ Broschüre: «Arbeitslos und Unfall» Stiftung Auffangeinrichtung BVG Risikoversicherung für Arbeitslose in Zürich, Tel. 041 799 75 75 18
Abredeversicherung Unfallschutz 30 Tage nach Ablauf Ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung endet auch Ihr Unfallschutz bei der Suva. Durch den Abschluss einer ► Abredeversicherung können Sie den Unfallschutz bis zu 180 Tage verlängern. Sie haben auch die Möglichkeit, die Unfalldeckung bei Ihrer Krankenkasse wieder einzuschliessen. Mutterschaft Die Mutterschaftsentschädigung ist während 14 Wochen durch die Erwerbser- satzordnung abgedeckt und wird direkt durch die AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers ausgerichtet. Den Antrag erhalten Sie von Ihrer Arbeitslosenkasse, welchen Sie direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. Weitere Informationen zur Abredeversicherung: www.suva.ch oder direkt bei der Suva-Agentur Basel-Stadt unter: 061 278 46 00. www.arbeit.swiss Kurz erklärt ► Abredeversicherung Die Suva bietet der versicherten Person die Möglichkeit, vor Ablauf der genannten Frist, die Versicherung durch besondere Abrede gegen Prämienbezahlung bis zu 180 Tage zu verlängern. Der Vorteil der Ab- redeversicherung der Unfallversicherung liegt darin, dass der Versi- cherungsschutz wesentlich umfassender ist als beim Wiederaufleben der Unfalldeckung der Krankenversicherung. 19
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt RAV RAV Utengasse 36 Hochstrasse 37 4005 Basel 4002 Basel 061 267 87 87 061 267 50 82 www.awa.bs.ch www.awa.bs.ch Öffnungszeiten Öffnungszeiten Montag bis Freitag Montag bis Freitag 07:30 – 12:00 Uhr 08:00 – 12:00 Uhr www.awa.bs.ch 13:30 – 17:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr
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