Flächennutzungsplan Gera 2020 - Änderung für den Planbereich "XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus" - Begründung
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Flächennutzungsplan Gera 2020 6. Änderung für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ - Begründung - Herausgeber: Stadt Gera – Dezernat Bau und Umwelt Bearbeitung: BIELENBERG ARCHITEKTEN . Architektur + Städtebau, Dresden
Begründung Inhaltsverzeichnis 1 Begründung ..................................................................................... 4 1.1 Allgemeine Angaben zum Planbereich ............................................. 4 1.2 Planungserfordernis .......................................................................... 4 1.3 Planverfahren .................................................................................... 5 1.4 Ausgangssituation ............................................................................. 5 1.5 Übergeordnete Planungen ................................................................ 7 1.6 Ziele der Planung/ Änderungsinhalte ................................................ 8 1.7 Flächenbilanz .................................................................................. 13 2 Anhang ........................................................................................... 14 2.1 Abbildungsverzeichnis .................................................................... 14 2.2 Verzeichnis der Karten und Pläne .................................................. 14 2.3 Abkürzungsverzeichnis ................................................................... 14 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 3
Begründung 1 Begründung 1.1 Allgemeine Angaben zum Planbereich Der ca. 6,0 ha große Plan-Änderungsbereich, der im Norden und Osten geringfügig über die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VB/87/17 “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ hinausgeht, liegt im Ortsteil Tinz östlich der Siemensstraße und schließt unmittelbar an die südliche Auf-/Abfahrt (Gera-Langenberg) der Autobahn A4 (E40) an. Die Fläche ist derzeit unbebaut und als “gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Im Osten und Süden grenzen bebaute Flächen vom Industrie- und Gewerbege- biet Gera-Tinz an. Abb. 1: Planbereich der 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (gestrichelt: VB/87/17) 1.2 Planungserfordernis Die Stadt Gera beabsichtigt mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans VB/85/17 “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“, die Ansiedlung eines Einrichtungshau- ses. Der geplante Standort befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau- ungsplans B/11/92 „Entwicklungsgebiet Tinzer Straße“, 1. Änderung zuzüglich einer angren- zenden Fläche der Verkehrsanlagen der Siemensstraße. Dieser weist, ebenso wie der Flä- chennutzungsplan Gera 2020, eine gewerbliche Baufläche bzw. ein Gewerbegebiet für das Vorhabengebiet aus. Demzufolge ist das Vorhaben auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht zulässig und der Flächennutzungsplan muss bezogen auf den Gel- tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans parallel von “Gewerbliche Bauflä- chen“ in “Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ geändert werden. Der FNP-Änderungs- 4 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
Begründung bereich ist geringfügig größer als der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungspla- nes, um das Entstehen von gewerblichen, nicht nutzbaren Restflächen zu verhindern. 1.3 Planverfahren Der Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans Gera 2020 (FNP 2020) für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ sowie der Beschluss zu den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs erfolgte in der Sitzung des Stadtrats der Stadt Gera am 24. August 2017. Gleichzeitig wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VB/87/17 "XXXLutz- und Mömax- Einrichtungshaus“ gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Flächennutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Für die Belange des Umweltschutzes ist gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durch- zuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet gem. § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung und ist dieser beigefügt. Der Vorentwurf zur 6. FNP-Änderung wird vom ........ 2018 bis einschließlich ......... 2018 ge- mäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 1.4 Ausgangssituation Verkehr/ Erschließung Das Vorhabengebiet liegt innerhalb von vollständig erschlossenen gewerblichen Bauflächen. Durch die geplante Nutzungsänderung der Teilfläche als großflächiger Möbel-Einzelhandel ist mit intensiverem Kundenverkehr zu rechnen, der ergänzende Erschließungsmaßnahmen notwendig macht. Verfahrensbegleitend werden die hierfür erforderlichen Fachkonzepte er- stellt. Über die Siemensstraße ist das Plangebiet unmittelbar an die Auf- und Abfahrt Gera- Langenberg der Autobahn A4 (E40) angeschlossen. Mit Aufnahme der geplanten Nutzung wird das Verkehrsaufkommen gegenüber der bisheri- gen örtlichen Situation zunehmen. Durch die Lage in unmittelbarer Nähe zur Autobahn mit der Auf- und Abfahrt Gera-Langenberg sind gravierende Auswirkungen auf die Geraer In- nenstadt jedoch nicht zu erwarten. Beim großflächigen Möbel-Einzelhandel ist generell mit intensiverem PKW-Kundenverkehr zu rechnen. Erwartet werden an Normalwerktagen in der Spitzenstunde am Nachmittag ein durchschnittlich zusätzliches Verkehrsaufkommen von etwa 240 zu- und 230 abfahrenden Kfz pro Stunde. Daher sind ergänzende Erschließungsmaßnahmen vorgesehen. Insbeson- dere soll der Knotenpunkt Siemensstraße/Tinzer Straße verkehrstechnisch ausgebaut und für das erhöhte Verkehrsaufkommen ertüchtigt werden. Die Ergebnisse der gutachterlichen Verkehrsuntersuchung zeigen, dass damit eine leistungsfähige Anbindung der Möbelhäuser möglich ist. Neben den entsprechenden baulichen Maßnahmen sind Anpassungen an den Signalprogrammen erforderlich, die nur geringfügige Auswirkungen auf die bestehende Ko- ordinierung der Signalanlagen haben. Der das Vorhabengebiet querende westliche Abschnitt der Ernst-M.-Jahr-Straße soll aufge- lassen und rückgebaut werden. Für den Abschnitt der Karl-L.-Hirsch-Straße wird eine Wen- demöglichkeit innerhalb des Plangebietes geschaffen. 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 5
Begründung Ver- und Entsorgung, technischer Umweltschutz Der betroffene Planbereich ist als Teilfläche des gewerblichen Baugebietes vollständig er- schlossen. Die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wird durch den Zweckverband “Mittleres Els- tertal“ über das öffentliche Netz gesichert. Über das Plangebiet verläuft von nordöstlicher in südwestlicher Richtung ein Abwasserkanal DN 200, der grundsätzlich im Bestand zu sichern ist. An der Peripherie des Planbereichs (im südöstlichen Randbereich des Flurstückes 128/61) sowie in der Paul-Schulenburg-Straße verläuft eine Trinkwasserleitung zur Versorgung des Gewerbegebietes Tinz. Diese muss bestehen bleiben. Die Versorgung mit Elektroenergie und Erdgas aus dem öffentlichen Netz ist ebenfalls sichergestellt. Im gesamten Plangebiet ist zu vermuten (und teilweise durch Gutachten bestätigt), dass Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Nach Auskunft der Unteren Boden- schutzbehörde der Stadt Gera vom 30. Juni 2016 erfüllen die Flurstücke im Plangebiet je- doch aufgrund ihrer Nutzungshistorie nicht den Begriff einer “Altlastenverdachtsfläche gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)“. Die Flächen sind im Thüringer Altlasten- Informationssystem (THALIS) unter der Kennziffer 05736 als “gelöscht“ registriert. Teile des Plangebietes dienten ehemals als Kasernenstandort der sowjetischen Streitkräfte. Da über einen ordnungsgemäßen kontrollierten Rückbau keine Angaben vorliegen, muss damit gerechnet werden, dass auf dem Gelände noch Bauschutt, Bodenverunreinigungen und nicht abgebrochene Fundamente vorhanden sind. Zur Gefährdungsabschätzung wurden orientierende Altlastenuntersuchungen durchgeführt (Geotechnischer Bericht, IfB Eigenschenk, 2017). Mit den durchgeführten Untersuchungen wurden teils verunreinigte Auffüllungen (Z 2-Material gemäß LAGA M20, bereichsweise ist mit höheren Belastungen bis DK II gemäß DepV zu rechnen) auf dem Grundstück angetrof- fen. Für die geplante Baumaßnahme ist anfallendes Aushubmaterial aus der Auffüllung fachgerecht zu separieren, in Haufwerken zwischenzulagern, gemäß LAGA PN 98 durch geprüfte Probenehmer zu beproben, zu analysieren und aufgrund der Deklaration ordnungs- gemäß zu entsorgen. Weiterhin ist es erforderlich, die Aushubmaßnahmen fachgutachterlich zu begleiten, um eine ordnungsgemäße Separierung der verunreinigten Auffüllungen sicher- zustellen. Damit wird sichergestellt, dass vom Altlastenstandort künftig keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausgeht. Natur und Landschaft Abgesehen von dem Teil der Ernst-M.-Jahr-Straße der im Zuge der Projektrealisierung über- baut werden soll, sind im Plangebiet keine versiegelten Flächen vorhanden. Das Gebiet ist hauptsächlich von Ruderalvegetation bedeckt. Randlich stehen größere Gehölze. Auf der Fläche ist eine teilweise fortgeschrittene Gehölzsukzession vorhanden. Wertvolle Pflanzen- arten sowie besonders wertvolle Gehölzbestände sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Im Vorhabengebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG besonders geschützten Bioto- pe, keine Schutzgebiete nach § 23 bis 29 BNatSchG und keine Schutzgebiete des Natura- 2000-Gebietsnetzes. Es gibt keine Gewässer. Überschwemmungsgebiete und Trinkwasser- schutzgebiete sind nicht ausgewiesen. Dem Plangebiet selbst kommt keine wesentliche lo- kalklimatische Bedeutung zur Frischluftversorgung der angrenzenden Ortslage zu. Das durch die angrenzende Straßen und Gewerbebetriebe vorgeprägte Orts- und Landschafts- bild ist relativ unempfindlich. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu Lage und Höhe des Baukörpers und zur Eingrünung werden die Beeinträchtigungen mini- miert. 6 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
Begründung Zu erwartende Beeinträchtigungen von Schutzgütern sollen durch geeignete Maßnahmen auf externen Flächen kompensiert werden. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Umwelt, Prognosen über die Umweltauswirkungen und Maßnahmen zur Vermeidung, Minde- rung und zum Ausgleich werden im Umweltbericht zur 6. FNP-Änderung und im GOP des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgeführt. 1.5 Übergeordnete Planungen Landesentwicklungsplan Das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) vom 15. Mai 2014 wurde am 04. Juli 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVBl. 6/2014 vom 04.07.2014) veröffentlicht und ist am Tag nach seiner Veröffentlichung, am 05. Juli 2014, in Kraft getreten. Die Stadt Gera ist im Landesentwicklungsprogramm als Oberzentrum ausgewiesen. Auf Grund der zentralörtlichen Einstufung übernimmt die Stadt eine überörtliche Versorgungs- funktion und damit die Aufgabe, ihre innere Entwicklung sowie die ihres räumlichen Wir- kungsbereiches voranzutreiben und sich als leistungsfähiger Wirtschaftsstandort weiter zu entwickeln. Oberzentren sind Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren, die auf Grund ihrer Grö- ße und Komplexität sowie ihrer Ausstattung mit Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des höheren Bedarfs eine überregionale und landesweite oder internationale Bedeutung besitzen. Unter den Leitvorstellungen des LEP Thüringen 2025 wird zu Punkt 2.6 “Einzelhandelsgroß- projekte“ ausgeführt: “Die Entwicklung von Einzelhandelsgroßprojekten in Thüringen soll sich an der polyzentri- schen Siedlungsstruktur des Landes orientieren, die gewachsenen Versorgungsstrukturen, insbesondere in den Innenstädten, nachhaltig stärken und zu einer insgesamt ausgewoge- nen und wettbewerbsgerechten Handelsstruktur beitragen. Für alle Bevölkerungsgruppen soll die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung angemessen gewährleistet werden. Bei der Standortwahl von Einzelhan- delsgroßprojekten soll daher eine den Mobilitätsmöglichkeiten und Versorgungsanforderun- gen aller Bevölkerungsgruppen angepasste verkehrliche Erschließung, insbesondere mit dem ÖPNV, erreicht werden.“ Die räumliche Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten soll eine weitere Ausdünnung des Einzelhandelsstandortnetzes sowie die Standortverlagerung an die Stadtränder sowie deren Folgen begrenzen. Hintergrund ist die Sicherung der polyzentrischen Siedlungsstruktur und die Stärkung der Zentralen Orte. Diesem Planungsgrundsatz wird durch die Errichtung des Einrichtungshauses in verkehrs- günstiger Lage im Gewerbegebiet Gera-Tinz entsprochen. Regionalplan Ostthüringen Der rechtskräftige Regionalplan Ostthüringen (Bekanntgabe der Genehmigung im ThürStAnz 25/2012 vom 18.06.2012) sieht keine räumlich konkreten regionalplanerischen Zielstellungen für den Planbereich vor. Generell wird jedoch festgelegt, dass im Rahmen der Siedlungsent- wicklung bestehende Baugebiete ausgelastet werden sollen und geeignete Brach- und Kon- versionsflächen nach Möglichkeit nachgenutzt werden sollen, bevor im Außenbereich Neu- ausweisungen erfolgen. Teile des Plangebietes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VB 87/17 “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ sind Konversionsflächen. Sie dienten ehemals als Kasernenstandort der sowjetischen Streitkräfte und werden einer neuen Nut- zung zugeführt. 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 7
Begründung Zur Vermeidung von Doppelregelungen zum Landesentwicklungsplan Thüringen verzichtet die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen als Planträger auf die eigenständige Ausweisung von Plansätzen zur raumordnerischen Steuerung des großflächigen Einzelhan- dels. Die Planungsgemeinschaft hat sich jedoch auf folgende Positionen verständigt: Die Ansiedlung, Erweiterung, Verlagerung und wesentliche Änderung von Einzelhandels- großprojekten soll nur zulässig sein, wenn • die verbrauchernahe Grundversorgung im Zentralen Ort, in benachbarten Zentralen Orten und in Gemeinden des Ländlichen Raumes, • eine ausgewogene Handelsstruktur im Zentralen Ort sowie • die Versorgungsfunktion des Zentralen Ortes und benachbarter Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Weiterhin ist festgeschrieben, dass außerhalb von Stadtzentren bzw. Stadtteilzentren zen- trenrelevante Sortimente nur als das Kernsortiment ergänzende Randsortimente zugelassen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die 6. FNP-Änderung stehen nicht im Wider- spruch zu den Inhalten des Regionalplans Ostthüringen. Die weitergehende Vereinbarkeit der 6. FNP-Änderungen mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und der Lan- desplanung wird im parallel laufenden Raumordnungsverfahren geprüft. Landschaftsplan In der Bestandsbeschreibung zum Landschaftsplan Gera (Planstand 2006) ist der nördliche Teil des Plangebietes (Flurstücke 128/47, 128/48 und 128/61) als „Grünland frischer Stand- ort mit Baumgruppen“ gekennzeichnet. Der südliche Teil (Flurstück 128/42) wird als “Kraut- /Staudenflur, Saum, Brache, frischer Standort“ charakterisiert (Karte 1 “Flächennutzung und Landschaftsstrukturen“). In Karte 4 “Entwicklungskonzeption“ des Landschaftsplanes ist die Fläche des Plangebietes als “gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Mit der Änderung von “Gewerbliche Bauflächen“ in “Sonderbauflächen“ sind keine negativen Auswirkungen auf die Intentionen des Land- schaftsplanes zu erwarten. 1.6 Ziele der Planung/Änderungsinhalte Allgemeine Ziele Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans VB/85/17 “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ soll die 6. Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Möbelmarktes schaffen. Geplant ist die Kombination eines XXXLutz-Einrichtungshauses sowie eines Mömax-Einrichtungs- hauses mit angegliedertem Lager. Die Gesamtverkaufsfläche ist mit 36.000 qm geplant. Im Außengelände sind Kunden-Parkflächen vorgesehen. Der umgebende Baumbestand wird nach Möglichkeit erhalten. Wahl der Bauflächendarstellung Für den Geltungsbereich der 6. Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ wird der Flächennutzungsplan Gera 2020 von der Festsetzung “Gewerbliche Bauflächen“ in “Sonder- gebiete großflächiger Einzelhandel“ geändert. Damit soll die planungsrechtliche Überein- stimmung mit Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (“Sonstige Son- dergebiete großflächiger Einzelhandel“) hergestellt werden. 8 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
Begründung Aussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Gera im Sinne einer be- schlossenen städtischen Planung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB Das “Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Gera“ wurde am 03. August 2016 als Grundlage zur Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Stadt Gera be- schlossen. Der Plangeltungsbereich liegt in der Entwicklungsfläche des Versorgungsgebiets Bieblach-Tinz, jedoch außerhalb der gekennzeichneten Agglomerationsstandorte/Sonder- lagen. Das geplante Einrichtungshaus stellt städtebaulich eine sinnvolle Ergänzung des benachbar- ten Agglomerationsstandortes westlich der Siemensstraße dar und liegt wie dieser in ver- kehrsgünstiger Lage. Den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Ge- ra wird durch eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente entspro- chen. Da mit dem geplanten Einrichtungshaus in die städtische und regionale Einzelhandelsstruk- tur eingegriffen wird, wurde verfahrensbegleitend eine Auswirkungsanalyse erstellt (BBE Handelsberatung GmbH). Im Ergebnis des Gutachtens ist im Wesentlichen mit folgenden Auswirkungen zu rechnen: Für die Stadt Gera wird mit der Ansiedlung der beiden Möbelhäuser eine Stärkung der ober- zentralen Versorgungsfunktion einhergehen. Insbesondere ist mit einem Zentralitätsgewinn in der Einrichtungsbranche zu rechnen, da sich mit dem XXXL-/Mömax-Einrichtungshaus ein in der Region Mitteldeutschland noch nicht vertretenes Konzept ansiedeln wird. Branchentypisch sind neben dem Angebot von Kernsortimenten auch zentrenrelevante Randsortimente vorgesehen. Die Begrenzung auf den in dem Zentrenkonzept definierten maximalen Anteil von 10 % führt zu einer deutlichen Einschränkung des Sortimentskonzepts des Vorhabenträgers. Die Limitierung der zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt 3.600 m2 ist jedoch insbesondere im Hinblick auf den Schutz der einzelnen zentralen Ver- sorgungsbereiche in Gera und der Schaffung von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Der Vorhabenstandort im Gewerbegebiet Tinzer Straße liegt direkt an der Autobahnan- schlussstelle Gera-Langenberg und ist insbesondere aus der gesamten Stadt Gera und auch dem überörtlichen Einzugsgebiet verkehrlich gut erreichbar. Das projektierte XXXL-Möbelhaus wird in seinem Einzugsgebiet einen Marktanteil von durch- schnittlich rd. 12 % erzielen, die Marktdurchdringung von Mömax wird bei rd. 3 % des Nach- fragevolumens liegen. Somit decken die beiden Möbelhäuser nur anteilig die Nachfrage ab und können keine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Es verbleiben demnach offene Nachfragepotenziale, die von anderen Möbelanbietern bzw. Betrieben mit Einrichtungsge- genständen gebunden werden können. In der Stadt Gera wird sich der Großteil der Umsatzumverlagerungen auf das angebotsaffine Möbelhaus Rieger beziehen, das bereits seit dem Jahr 1998 im nördlichen Stadtgebiet etab- liert ist. Rieger stellt sich als leistungsstarker Anbieter dar und kann insbesondere auf eine langjährige Kundenbindung und eine solide Ertragsbasis zurückgreifen. Bezüglich der Standortqualität besteht für beide Anbieter die gleiche Standortqualität, so dass zwischen beiden Betrieben ein vergleichsweise ausgeglichener Wettbewerb möglich ist. In den definierten zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Gera ist nur ein rudimentäres Angebot an Möbeln vorhanden. Eine negative Beeinträchtigung der zentralen Versorgungs- bereiche ist daher durch das hinzutretende Möbelangebot nicht zu erwarten. 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 9
Begründung Auf den Möbelhandel im regionalen Umfeld der Stadt Gera werden sich lediglich wettbe- werbliche Auswirkungen vollziehen, was sich auch aus der Stabilität und Leistungsfähigkeit der maßgeblich betroffenen Möbelanbieter (größtenteils leistungsstarke Filialisten) in dem Einzugsgebiet ableitet. Somit ist nicht mit dem Rückzug von Bestandsbetrieben und einer Abschmelzung von Möbelangebot außerhalb der Stadt Gera zu rechnen. Dies trifft ebenfalls auf die untersuchten Randsortimente von XXXL zu, da insbesondere auf Grund der steigen- den Erreichbarkeitswiderstände die Nachfrage im weiteren Umfeld von Gera bereits deutlich abnimmt. Eine Beeinträchtigung der Angebotsstrukturen in umliegenden Orten – insbeson- dere von Betrieben in zentralen Versorgungsbereichen – ist daher mit hoher Sicherheit aus- zuschließen. Für das Projektvorhaben besteht grundsätzlich eine Kompatibilität mit den Zielen des Geraer Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, da großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzen- trenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ange- siedelt werden können. Ferner werden die beiden Möbelhäuser die Maximalgrenze für sog. zentrenrelevante Sortimente von 10 % einhalten, was bauplanungsrechtlich abgesichert wird. Standortalternativenprüfung In Innenstadtlagen stehen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen meist keine geeigne- ten Flächen zur Verfügung. Daher wird sich die Suche i.d.R. auf Stadtrandlagen konzentrie- ren. Als positive Eigenschaften des gewählten Standorts sind zu benennen: • Da es sich um einen bereits erschlossenen gewerblichen Standort handelt, der ledig- lich eine Nutzungsänderung erfährt, ist keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme erforderlich. • Durch die geplante Bebauung erfolgt eine städtebaulich sinnvolle Nutzung derzeit brachliegender Flächen. Wenn in Gera prinzipiell auch vergleichbare Standorte außerhalb des Stadtzentrums vor- handen sind, wie z.B. der ehemalige Milchhof im nördlichen Teil des B/41/95 “Industriestra- ße“ sowie Flächen des B/111/03 “An der Beerenweinschänke II“ in Gera-Trebnitz, weist der gewählte Standort gegenüber den o.g. Grundstücken deutliche Vorteile auf: • Durch die unmittelbare Nähe zur Autobahn ist eine sehr gute Verkehrsanbindung ge- geben. Damit ist eine geringe Verkehrsbelastung für den übrigen Siedlungsraum ver- bunden. • Der Planbereich ist von der Autobahn A4 (E 40) aus gut sichtbar (Werbepylon) wodurch ein direkter Zielverkehr für potentielle Kunden verbunden ist. Auch aus den damit verbundenen verkaufsstrategischen Gesichtspunkten wurde der Standort ge- wählt und der Grundstückserwerb vorangetrieben. • In Verbindung mit bestehenden Nutzungen (Einrichtungshaus) westlich der Siemens- straße wird ein Agglomerationsstandort für großflächigen Einzelhandel geschaffen und damit die Zentralität gestärkt. 10 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
Begründung Standortvergleich mit “ehem. Milchhof“ Gegen den Standort des ehemaligen Milchhofes im nördlichen Teil des B/41/95 “Industrie- straße“ sprechen insbesondere folgende Aspekte: Aus der Begründung des o.g. Bebauungsplanes geht hervor, dass eine Ausweitung der Ein- zelhandelssortimente auf diesen Flächen nicht gewünscht ist: “Das im Bestand vorhandene Gebäude “Praktiker Baumarkt“ ist im Bebauungsplanentwurf als sogenannter “Fremdkörper“ auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, um auf diesem Areal, unter Berücksichtigung der vorhandenen marktstabilen Nutzung, zentren- relevante Sortimentsänderungen auszuschließen. (...) Mit dieser Festsetzung wird sicherge- stellt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen ge- wahrt bleibt, der Bau- und Gartenmarkt bei Nutzungsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt in der Gewerbefläche aufgeht und eine Ausweitung der Einzelhandels-Sortimente ausge- schlossen wird.“ Darüberhinaus ist dieser Standort nicht genauso günstig von der Autobahn aus zu erreichen und auch nicht werbewirksam von dort aus einsehbar. Abb.: B/41/95 “Industriestraße“ (Ausschnitt) Standortvergleich mit Flächen des B/111/03 “An der Beerenweinschänke II“ Gegen eine Vorhabenrealisierung am Standort des B/111/03 “An der Beerenweinschänke II“ in Gera-Trebnitz sprechen folgende Aspekte: - Große Teile der Flächen des B/111/03 “An der Beerenweinschänke II“ in Gera- Trebnitz werden gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt. Die Inanspruchnahme dieser Flächen für großflächigen Einzelhandel ist nicht gerechtfertigt, da Brachflächen mit mindestens gleicher Eignung in Gera-Tinz zur Verfügung stehen, - die dezentrale Lage in Gera Trebnitz ist für den MIV durch den Autobahnanschluss zwar ideal, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr jedoch nur unzu- reichend, 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 11
Begründung - in den Festsetzungen zum B/111/03 wird unter Punkt 1.1 ausdrücklich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit in den GI-Gebieten produzierenden Gewerbebetrieben bzw. innenstadtrelevanten Sortimenten bestimmt, - an diesem dezentralen Standort sollen keine Erweiterungen bzw. Neuansiedlung mit zentrenrelevanten Sortimenten erfolgen, um eine Kaufkraftbindung aus der Innen- stadt zu vermeiden, - zur Verfügung stehen eine 30 ha große unzerschnittene Baufläche sowie eine 3,5 ha große Fläche. Die erstgenannte ist für den Flächenbedarf von industriellen Ansied- lungen vorgesehen und ein in Gera einmaliges Angebot. Die zweitgenannte Fläche ist zu klein für das geplante Bauvorhaben (Tinzer Straße: 4,5 ha). Abb.: B/111/03 “An der Beerenweinschänke II“ (Ausschnitt) Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen Zum Ausgleich des naturschutzrechtlichen Kompensationsdefizits ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gera eine externe Ausgleichsmaßnahme auszuführen, die ei- nem nach dem Thüringer Bilanzierungsmodell errechneten Wert entspricht. 12 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
Begründung 1.7 Flächenbilanz Für den Bereich der 6. Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ wird der Flä- chennutzungsplan Gera 2020 von der Darstellung “Gewerbliche Baufläche“ in “Sondergebie- te großflächiger Einzelhandel“ geändert. Damit ist die planungsrechtliche Übereinstimmung mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Sonstige Sondergebiete (großflächige Einzelhandelsbetriebe)“ gegeben. Bezeichnung der Flächennutzung Größe in ha vor 6. Änderung nach 6. Änderung gewerbliche Bauflächen 6,0 0,0 Sondergebiete “großflächiger Einzelhandel“ 0,0 6,0 Gesamtfläche 6,0 6,0 Abb. 2: Flächenbilanz der 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf) 13
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Begründung 2 Anhang 2.1 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Planbereich der 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ Abb. 2: Flächenbilanz der 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ 2.2 Verzeichnis der Karten und Pläne Begründung Vorher-Nachher-Plan Maßstab: 1: 15.000 zwischen Seite 13 und 14 (nur zur Information) 2.3 Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung m² Quadratmeter Abs. Absatz Nr. Nummer BauGB Baugesetzbuch ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr BauNVO Baunutzungsverordnung THALIS Thüringer Altlasteninformations- system BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz ThürStAnz Thüringer Staatsanzeiger B-Plan Bebauungsplan ThürWaldG Thüringer Waldgesetzt DN Nenndurchmesser TÖB Träger Öffentlicher Belange etc. et cetera u.a. unter anderem FNP Flächennutzungsplan UNB Untere Naturschutzbehörde GOP Grünordnungsplan UVP Umweltverträglichkeitsprüfung GVBL Gesetz- und Verordnungsblatt VB Vorhabenbezogener ha Hektar Bebauungsplan i.V.m. in Verbindung mit WA Allgemeines Wohngebiet L Landesstraße z.B. zum Beispiel LEP Landesentwicklungsprogramm m Meter 14 6. FNP-Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ (Vorentwurf)
- Umweltbericht - Flächennutzungsplan Gera 2020 6. Änderung für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ Vorentwurf Bearbeitung: Schulz UmweltPlanung, Pirna
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ............................................................................................................................. 3 1.1 Kurzdarstellung des Planvorhabens .................................................................................. 3 1.2 Übergeordnete Ziele des Naturschutzes ........................................................................... 3 1.2.1 Landesentwicklungsprogramm .................................................................................. 3 1.2.2 Regionalplan ............................................................................................................ 4 1.2.3 Landschaftsplan ....................................................................................................... 5 1.2.4 Schutzgebiete und –objekte ...................................................................................... 5 1.2.5 Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht ............................................................... 5 2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen ................ 7 2.1 Bestandsaufnahme ......................................................................................................... 7 2.1.1 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ........................................................................ 7 2.1.2 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB .................................................................................. 12 2.1.3 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB ...................................................................... 12 2.1.4 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB ...................................................................... 12 2.1.5 Wechselwirkungen zwischen Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) ................................ 12 2.2 Prognose der Umweltauswirkungen ............................................................................... 12 2.2.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ........................................................... 12 2.2.2 Auswirkungen der Planung auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ................... 12 2.2.2.1 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen ................................................................ 13 2.2.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen ........................................................................... 13 2.2.3 FFH-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ............................................................... 14 2.2.4 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB ...................................................................... 14 2.2.5 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB ...................................................................... 14 2.2.6 Auswirkungen des Plans weitere Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e bis j) ............................................................................................ 14 2.2.7 Alternativprüfung ................................................................................................... 15 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ...................................................................................... 15 2.3.1 Vermeidungs-, Minimierungs-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen ........................... 15 2.3.2 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................................... 16 3 Zusätzliche Angaben ........................................................................................................... 17 3.1 Methodik ..................................................................................................................... 17 3.2 Monitoring................................................................................................................... 17 3.3 Zusammenfassung ........................................................................................................ 17 Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................... 19 2 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ 1 Einleitung Änderungen von Bauleitplänen (hier des Flächennutzungsplanes) erfordern, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 Abs. 4 Bau GB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung, der im Aufstellungsverfahren dem Bauleitplan beizufügen ist. Der Flächennutzungsplan Gera 2020 wurde am 2. Dezember 2010 durch den Stadtrat festgestellt und mit Bescheid vom 9. Mai 2011 durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt. Mit erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung vom 10. Juni 2011 besitzt die Stadt Gera einen wirk- samen, d.h. rechtlich verbindlichen Flächennutzungsplan, der für das gesamte Stadtgebiet die ge- plante Flächennutzung darstellt. Nach Einarbeitung der durchgeführten 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) wurde dieser gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch am 4. Februar 2017 neu bekannt gemacht. Auf Antrag des Vorhabenträgers, die Firma Löwengrund Immobilien GmbH, hat der Stadtrat Gera am 24.08.2017 mit Drucksachen-Nr. 67/2017 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VB/87/17 "XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Errichtung eines XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshauses im Ortsteil Tinz, östlich der Siemensstraße zu schaffen. Das Bauvorhaben macht dementsprechend auch eine Änderung des Flä- chennutzungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) erforderlich. Das Ände- rungsverfahren wird nach § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Durchführung des Bauleitplan-Verfahrens für den VB/87/17 durchgeführt. 1.1 Kurzdarstellung des Planvorhabens Für den Bereich der 6. Änderung “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ wird der Flächennut- zungsplan Gera 2020 von der Darstellung “Gewerbliche Bauflächen“ in “Sondergebiete großflächiger Einzelhandel“ geändert. Damit wird die planungsrechtliche Übereinstimmung mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Sonstige Sondergebiete (großflächige Einzelhandelsbe- triebe)“ hergestellt. 1.2 Übergeordnete Ziele des Naturschutzes 1.2.1 Landesentwicklungsprogramm Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) wurde das Landesentwicklungs- programm Thüringen 2025 (LEP 2025) vom 15. Mai 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für den Freistaat Thüringen Nr. 6/2014 vom 4. Juli 2014 veröffentlicht und ist am 5. Juli 2014 in Kraft getreten. Bei den Leitvorstellungen der Landesentwicklung handelt es sich um programmatisch-strategische Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009), die somit nicht 3 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ die Steuerungs- und Bindungswirkung von Erfordernissen der Raumordnung entfalten. Die Leitvor- stellungen sollen normvorbereitend wirken und somit als Orientierungsrahmen für das Handeln der Landesregierung gelten. Zitat § 4 ThürNatG (Fassung vom 30.08.2016) Abs. (1): „Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbe- hörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Land- schaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgeset- zes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwä- gung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.“ Das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 enthält bezüglich des Planungsgebietes und der vorgesehenen Nutzung folgende Aussagen (Angaben sind gebiets- nicht flächenspezifisch): • Einzelhandelsgroßprojekte: Für alle Bevölkerungsgruppen soll die Erreichbarkeit von Einrich- tungen und Angeboten der Grundversorgung angemessen gewährleistet werden. Bei der Standortwahl von Einzelhandelsgroßprojekten soll daher eine den Mobilitätsmöglichkeiten und Versorgungsanforderungen aller Bevölkerungsgruppen angepasste verkehrliche Er- schließung, insbesondere mit dem ÖPNV, erreicht werden. • Karte 2 - Raumstrukturgruppen und -typen zeigt, dass Gera, anders als andere Teile Thürin- gens, demografisch weitgehend stabil ist. • In Karte 3 - Zentrale Orte und Infrastrukturen ist Gera als Oberzentrum ausgewiesen. • Karte 10 – Freiraum zeigt Gera als Raum für Freiraumverbundsystem / Auenlebensräume. Das Gebiet gehört zur Planungsregion Ostthüringen. Grundsätzlich bleibt der Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2004 weiterhin gültig. Der Landes- entwicklungsplan wurde auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms 1993 erstellt und strafft dessen Inhalt. Die im Landesentwicklungsplan getroffenen Festlegungen berücksichtigen je- doch nicht im ausreichenden Maße die Folgen des demografischen Wandels und die gewachsene Bedeutung erneuerbarer Energien, wie sie im LEP zum Inhalt gemacht sind. /3/ 1.2.2 Regionalplan Regionalplanung ist eine raumbezogene Planung. Sie regelt, wie bestimmte Räume bzw. Gebiete zu nutzen sind. Das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 enthält Vorgaben bzw. Arbeitsauf- gaben für die Regionalplanung. Der Regionalplan Ostthüringen wurde am 28.10.2011 abschließend von der Regionalen Planungsge- meinschaft beschlossen und anschließend zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung durch die Oberste Landesplanungsbehörde, dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Ver- kehr, erfolgte mit Bescheid vom 13.04.2012. Sofern Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert wurden, was mit dem Landesentwicklungs- programm Thüringen 2025 vom 04.07.2014 erfolgt ist, muss der Regionalplan gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürLPlG den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogrammes angepasst werden. Daher wurde 4 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ am 20.03.2015 die Änderung des Regionalplanes Ostthüringen beschlossen und damit das Ände- rungsverfahren eingeleitet. Das Änderungsverfahren dauert aktuell an. Am 01.12.2017 wurde der Beschluss zum Antrag auf Fristverlängerung bis März 2022 gegeben. /5/ Im Regionalplan ist das Planungsgebiet als Siedlungsfläche ausgewiesen. 1.2.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan ist durch die Übernahme in den Flächennutzungsplan das zentrale Element zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege in der kommunalen Planung. Der aktuelle Landschaftsplan Gera liegt im Maßstab 1:10.000 vor und stammt aus dem Jahr 2003. Pla- nungsstelle ist das Stadtplanungsamt. Der nördliche Teil des Plangebietes ist im Landschaftsplan als „Grünland frischer Standorte“, der süd- liche Teilbereich als „Kraut-/ Staudenflur, Saum, Brache frischer Standorte“ deklariert. Als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft wurden der Erhalt und die Pflege für die Baumreihe in der Ernst-M.-Jahr Straße und in der Carl-L.-Hirsch-Straße bestimmt. Es handelt sich unter anderem um den Teil der Ernst-M.-Jahr Straße, der für das Bauvor- haben überbaut werden soll. /6/ 1.2.4 Schutzgebiete und –objekte Das Plangebiet selbst befindet sich außerhalb naturschutzrechtlich ausgewiesener Schutzgebiete und Objekte. Es befindet sich ein Flächennaturdenkmal FND Laubmischwäldchen Tinzer Park bei Gera – Tinz mit einer Größe von 4,04 ha in südwestlicher Richtung, getrennt durch die Siemensstraße, Luftli- nie ca. 500 m). Das Landschaftsschutzgebiet Geraer Stadtwald befindet sich ebenfalls in südwestli- cher Richtung in etwa 1,5 km Entfernung. (Karten aus Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geo- logie) Aufgrund der Entfernung und der zweispurigen Siemensstraße sind Auswirkungen ausgehend vom Planungsgebiet auf die Schutzgebiete in Bezug auf faunistische Aspekte unwahrscheinlich. /7/ 1.2.5 Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht Auf der Fläche befinden sich keine Oberflächengewässer. Hinsichtlich des Grundwassers gilt das Thü- ringer Wassergesetz (ThürWG), welches in § 2 Grundwasserkörper mit einschließt. Der Rückbau der auf dem Flurstück 128/42 befindlichen Grundwassermessstellen erfordert die An- tragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Verwahrung von Brunnen gemäß §§ 8 und 9 WHG. 5 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ Abfallrecht Das Abfallrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen zum Thema Abfall. Als Abfall werden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände bezeichnet, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. § 1 gemäß ThürAGKrWG formuliert den Grundsatz so: „Jede Person soll sich so verhalten, dass die natürlichen Ressourcen geschützt, mit ihnen sparsam und effizient umgegangen und eine Wiederverwendung gebrauchter Rohstoffe und Ressourcen ermöglicht wird und, dass nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung verwertet oder beseitigt werden.“ Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sin- ne des § 17 Abs. 1 KrWG sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 3). Immissionsschutzrecht Immissionen sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Umwelteinwirkungen. Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist, diese Einwirkungen so gering wie möglich zu halten. /11/ Vor allem in der Bauphase wird es zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG kom- men. § 3 Abs. 1 u. 2 „(…) Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunrei- nigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“ Das Vorhaben ist keine genehmigungspflichtige Anlage gemäß 4. Verordnung über genehmigungsbe- dürftige Anlagen - 4. BImSchV. 6 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ 2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen Im allgemeinen Grundsatz des ThürNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (BNatSchG, § 30 Abs. 1). Beson- ders geschützte Biotope nach § 18 ThürNatSchG bzw. § 30 BNatSchG wurden im Rahmen der Be- standserfassung mit einbezogen, aber im Plangebiet nicht vorgefunden. Der rechtliche Zustand für die Bilanzierung ist der Bebauungsplan B/11/92. Die neue Planung sieht einen höheren Anteil an versiegelter Fläche vor. Da es sich um eine Überplanung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt und die Fläche sich durch natürliche Sukzession weiterentwickelt hat, muss auch die Eingriffsregelung angewendet werden (Thüringer Modell). Der Ausgleich des zu erwarten- den Eingriffs hat gemäß der aktuellen Gesetzgebung zu erfolgen. Die gewachsenen Bäume müssen in Wert gesetzt und der Verlust ausgeglichen werden. Die Flächen, an denen keine Bäume aufgewach- sen sind, werden als Bauland bilanziert. Gemäß der Regelungen in Anlage 1 des neuen Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss für das Vorhaben eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ nach Punkt 18.8 der Anlage 1 UVPG durchgeführt werden. Dies wird über ein Screening der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter durchgeführt. Dieser Punkt wird aktuell mit dem Planungsträger ab- gestimmt. 2.1 Bestandsaufnahme Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs unter Verwendung der vorkommenden Biotop- und Nut- zungstypen wird der rechtsgültige Bebauungsplan B/11/92, 1. Änderung verwendet. Die reale Situa- tion auf der Fläche wird zusätzlich beschrieben und insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes in die Planung einbezogen. 2.1.1 Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB Tiere und deren Betroffenheit Das faunistische Artenschutzgutachten bezieht sich auf die Untersuchung von Avifauna, Reptilien, Totholzkäfern und Fledermäusen. In diesem Zusammenhang wird eine artenschutzrechtliche Unter- suchung durchgeführt, die mögliche Auswirkungen der Planung auf die europarechtlichen geschütz- ten Arten betrachtet. Die vollständigen Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Untersuchungen lie- gen voraussichtlich bis zum Jahresende 2018 vor. Pflanzen und Vegetationseinheiten Am 27. März und am 19. April 2018 wurden Geländebegehungen zur Bestandserfassung der Bio- toptypen vor Ort durchgeführt. Für die Erstansprache im Gelände wurden zunächst drei verschiedene Vegetationseinheiten voneinander abgegrenzt und grob definiert. Die anschließende Nachbearbei- tung erfolgte auf Grundlage der Eingriffsregelung Thüringen. 7 SCHULZ UMWELTPLANUNG
Flächennutzungsplan Gera 2020 Umweltbericht 6. Änderung Vorentwurf für den Planbereich “XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ Es werden drei wesentliche Vegetationseinheiten voneinander abgegrenzt und wie folgt beschrie- ben: A Durch Reitgras dominierte Bereiche mit Moosen und wenigen krautigen Pflanzenarten am Boden. Vereinzelt treten junge Gehölze, vor allem Hartriegel, Weißdorn, Weidenarten und Hänge-Birken auf. Der Deckungsgrad liegt unter 25 %. Die Flächen befinden sich meist in den niedrigeren oder trockenen Bereichen und sind von den Einheiten B und C umrandet. B In den Übergangsbereichen der Einheiten A und C wurden Bereiche abgegrenzt, auf denen der Gehölzbewuchs bereits stärker etabliert ist. Zu den Arten der Einheit A kommen weitere Arten hinzu, beispielsweise Baum-Hasel, Ahorn-Arten, Pappel-Arten, Vogel-Kirsche, Eber- esche, Gewöhnliche Esche. Der Deckungsgrad der Gehölze liegt bei 25 – 75 %. Die Flächen bilden zumeist den räumlichen Übergang zu C. C Diese Flächen sind durch weitgehend geschlossene Gehölzbestände geprägt, Deckungsgrad > 75 %. Bei den Gehölzen handelt es sich um zum Teil ausgewachsene Großbäume (25-50 cm Stammdurchmesser), vorrangig Säulenpappeln, Birken, aber auch Einzelexemplare von Stiel- Eichen, Fichten, Eschen-Ahorn, Berg-Ahorn und Eschen. Die Flächen der Einheit C befinden sich stets an den Böschungen und häufig an den Rändern zu den Straßen hin. Straße Die Straße verläuft durch das Planungsgebiet und teilt derzeit die zur Bebauung vorgesehe- nen Flächen. Die nachfolgende Tabelle stellt das Ergebnis der Bestandserfassung und die Einordnung in den Thü- ringer Biotoptypenschlüssel nebeneinander. Tabelle 1: Bestandserfassung reale Biotoptypen Flächeneinheit Ansprache im Gelände Ansprache Biotoptyp nach Flächengröße 2 Biotoptypenschlüssel Thüringen m A Grasreiches Offenland mit initi- 9392 11.789 alen Gehölzaufwuchs (De- Ruderalflur auf anthropogen veränder- ckungsgrad Gehölze < 25 %) ten Standorten, an Gewerbe oder In- dustriestandorten B Offene Gehölzbestände (De- 6215 ga (initialer Gehölzaufwuchs) 18.119 ckungsgrad Gehölze 25 % - 75 Sonstiges naturfernes Feldgehölz/ %) Waldrest C Geschlossene Gehölzbestände 6215 14.464 (Deckungsgrad Gehölze > 75 %) Sonstiges naturfernes Feldgehölz/ Waldrest Straße Straße mit Gehweg 9213 Straße, 9216 Gehweg 1.383 Summe 45.755 Geschützte Biotope nach §18 ThürNatSchG (§30 BNatSchG) konnten im Rahmen der Bestandsauf- nahme nicht festgestellt werden. Boden Das betreffende Areal unterlag zwischen 1930-1992 einer militärischen Nutzung (Deutsche Wehr- macht, sowjetische Streitkräfte). Erstgenannter Bebauungsplan enthält u. a. Kennzeichnungen wie Altlastenverdachts- und Kontaminationsflächen. Die gegenständlichen Flurstücke sind von der Kenn- zeichnung nicht betroffen. /8/ 8 SCHULZ UMWELTPLANUNG
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