Förderprojekt "Natur nah dran"
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Woche 16 Donnerstag, 16. April 2020 www.eberdingen.de Förderprojekt „Natur nah dran“ DIE WOCHE: Ende September hat die Gemeinde an verschie- denen Standorten Flächen „Natur nah dran“ um- Aktuelles: gewandelt. Während die neuen Flächen anfangs - An alle Autorinnen und noch etwas grau aussahen, zeigen sich jetzt be- Autoren reits die ersten Frühjahrsblüher. Bald werden viele Bitte beachten: Insekten wie Wildbienen und Schmetterlinge zu sehen sein. 1. in KW 17 erfolgt die Umstellung von Hier ein kleiner Eindruck der Flächen am Kelten- nussbaum-online-senden auf ARTIKELSTAR museum in Hochdorf: 2. in KW 18 vorgezogener Redaktionsschluss auf Montag, 27.04. / 8.30 Uhr Diese Ausgabe erscheint auch online Impressum Mitteilungsblatt der Gemeinde Eberdingen. Herausgeber: Bürgermeisteramt Eberdingen. Druck und Verlag: NussBauM Medien Weil der stadt, Merklinger str. 20, 71263 Weil der stadt. Tel. 07033 525-0, Fax 07033 2048 www.nussbaum-medien.de Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarun- gen und Mitteilungen: Bürgermeister Peter schäfer, stuttgarter str. 34, 71735 Eber- dingen, Tel. 07042 799-0, Fax 07042 799-466. Verantwortlich für „Was sonst noch interessiert“, den anzeigenteil und den Ver- trieb: Klaus Nussbaum, Merklin- ger str. 20,71263 Weil der stadt. anzeigenannahme: wds@nussbaum-medien.de Vertrieb (abonnement und Zustel- lung): G.s. Vertriebs GmbH, Jo- sef-Beyerle-straße 2, 71263 Weil der stadt, Tel. 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Inter- net: www.gsvertrieb.de
2 Woche 16 Donnerstag, 16. April 2020 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Notdienste Notrufe Beratung bei Trennung und Scheidung Notruf Tel. 112 Anmeldung unter Tel. (07141) 121-0 Feuernotruf Tel. 112 Beratung für barrierefreies Bauen und Wohnen (07141) 121245 Polizeiposten Vaihingen/Enz Tel. 941-0 Ambulantes betreutes Wohnen für psychisch Kranke (07141) 121231 Ärztlicher Notfalldienst Krankenhaus Leonberg, Rutesheimer Str. 50, 71229 Leonberg Ausbildungen Erste Hilfe Zuständig für Eberdingen (Eberdingen, Hochdorf/Enz, Nussdorf) Anmeldung, Termine (07141) 121-0 oder unter Öffnungszeiten der Notfallpraxis: www.drk-ludwigsburg.de Montag, Dienstag und Donnerstag: 18.00 - 22:00 Uhr Auskünfte (07141) 120245 Mittwoch: 14:00 - 24.00 Uhr Freitag: 16:00 - 24.00 Uhr Sozialverband VdK Nordwürttemberg Samstag, Sonntag, Feiertag: 07:00 - 22.00 Uhr Nach 22 Uhr bzw. nach 24 Uhr am Mittwoch und Freitag erfolgt die Kurfürstenstr. 9, 71636 Ludwigsburg, Tel. (07141) 9113500 Versorgung von Notfallpatienten, die zu Fuß kommen können, durch die Notfallambulanz des Krankenhauses. Hausbesuche werden weiterhin über die Notfallpraxis besorgt. Sie erreichen die Notfallpraxis Leonberg und den Frauen für Frauen e.V. allgemeinärztlichen Bereitschaftsdienst für Hausbesuche. Abelstr. 11, 71634 Ludwigsburg Beratungen für Frauen in den Bereichen: Notfalldienst der Kinder- und Jugendärzte Krisen, Beziehungsprobleme, Trennung, sexuelle Gewalt, Essstörungen, Mobbing Terminvereinbarung (07141) 220870 Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: Notfallpraxis für Kinder und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (07141) 649443 Jugendliche im Klinikum Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg. Frauenhaus (07141) 901170 Öffnungszeiten: Montag - Freitag 18.00 Uhr bis am nächsten Morgen um Beratung und Aufnahme von misshandelten Frauen und ihren Kindern 8.00 Uhr; Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags von 8.00 Uhr bis Wochenendnotruf LUNO (07141) 901170 am nächsten Morgen um 8.00 Uhr. Eine telefonische Anmeldung ist nicht Notruf für Frauen in akuten Gewaltsituationen erforderlich, bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen. Sozialpsychiatrischer Dienst Landkreis Ludwigsburg Zahnärztlicher Notfalldienst Königsallee 59, 71638 LudwigsburgAmbulante Beratung und Betreuung psy- Zu erfragen unter Telefon (0711) 7877733 chisch kranker Menschen und deren Angehörige Tel. (07141) 144 2029 Sonntagsdienst der Tierärzte Notruf für vergewaltigte und misshandelte Frauen und Mädchen LB e.V. Samstag, 18.04. / Sonntag, 19.04. Hahnenstr. 47, 71634 Ludwigsburg-Eglosheim Tel. (07141) 378496 Dr. Birkle, 75433 Maulbronn, Tel. 07043/6204 Sozialstation Vaihingen Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung Landratsamt Ludwigsburg Bitte beachten: Ab 15.02. neue Adresse: Friedrichstraße 10, 71665 Vaihingen/Enz, Tel.: 18900 Postadresse: Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg Andreaestraße 16/1, 71665 Vaihingen an der Enz Besucheradresse: Martin-Luther-Str. 26, 71636 Ludwigsburg Ambulante Alten- und Krankenpflege Zuständigkeitsbereich: Eberdingen, Vaihingen an der Enz. Telefon 18900 Tel.: 07141 144-5233 Haushaltsnaher Dienst mit Familienpflege Telefon 18900 Betreuungsgruppe für Demenzkranke Kinder- und Jugendtelefon 0800/111 0 333 Anmeldung unter Tel. 18954 Beratungsbesuche und Pflegekurse montags bis samstags von 14.00 – 20.00 Uhr Telefon 18900 Elterntelefon 0800/111 0 550 Wochenenddienst der Sozialstation montags bis freitags 09.00 – 11.00 Uhr Samstag, 18.04. / Sonntag, 19.04. dienstags und donnerstags 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr Van Bebber-Stark, Iris / Klein, Tanja / Öztürk, Neslihan Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen vereinzelnde Pflegekräfte nicht benannt werden. DemenzZentrum Betreuungsgruppe für Betroffene von Demenzkrankheiten, Alzheimer-Patien- Freie Hebamme ten und verwirrte alte Menschen Alicia Schmidt, Weizenstr. 2 Bahnhofstr. 86, 75417 Mühlacker Tel. (07041) 814690 71665 Vaihingen/Enz, Tel. (07042) 78460 Bestattungswesen Kath. Hauspflegewerk Schwieberdingen Bei einem Todesfall mit Beerdigung des Verstorbenen in der Gemeinde bitte Im Seelach 13, 71701 Schwieberdingen unmittelbar an den Bestattungsordner Hubert Scholl, Hintere Straße 3, Tel. und Fax (07150) 353212 Wiernsheim-Iptingen, Tel. (07044) 5569 oder 8304 wenden. DRK-Kreisverband Ludwigsburg Apothekennotdienstplan (Mühlacker/Vaihingen und Umgebung) Mobil mit Vorwahl (07141) 19222 17.04. Schloss-Apotheke, Vaihingen, Franckstr. 21, Tel. 07042/374090 Ambulante Pflege (07141) 121111 18.04. Stern-Apotheke, Ötisheim, Bahnhofstr. 47, Tel. 07041/6110 Allgemeine Sozialarbeit – Beratungsangebote: (07141) 121 235 19.04. Obere Apotheke, Vaihingen, Marktplatz 13, Tel. 07042/95150 Mobile Soziale Dienste 20.04. Apotheke am Bahnhof, Mühlacker, Bahnhofstr. 120, Tel. 07041/87030 (Fahrdienste für Behinderte – Nulltariffahrten) (07141) 120 222 21.04. Rathaus-Apotheke, 75428 Illingen, Seestr. 2, Tel. 07042/2918 Essen auf Rädern Tel. (07141) 120 239 22.04. Central Apotheke, Mühlacker, Bahnhofstr. 42, Tel. 07041/8106946 Hausnotruf – Auch im Alter sicher zu Hause leben (07141) 120 239 23.04. Löwen Apotheke, Mühlacker (Dürrmenz), Hofstr. 4, Tel. 07041/3570
3 Woche 16 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Donnerstag, 16. April 2020 TOP 8 Bebauungsplan „Sickental“ im OT Hochdorf Das Bauamt informiert • Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so- Einschränkung der Wasserbereitstellung im Ortsteil Eber- wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange dingen TOP 9 Sicherung der Wasserversorgung Eberdingen, Infolge dringend notwendiger Wartungsarbeiten an der Los 1: Quellsanierung, Quellableitung, Ortsnetzleitungen und Fer- Hauptversorgungsleitung und der Erneuerung des Hydran- tigteilgebäude tenschachts wird der Kreuzungsbereich Nussdorfer Straße Los 2: Hydraulische Ausrüstung Aufbereitungsanlage / Quellenstraße in der Zeit vom 15.04.2020 bis 24.04.2020 • Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse halbseitig gesperrt. • Vergabe der Arbeiten Während dieser Zeit (voraussichtlich Montag, 20.04.2020) TOP 10 E-Mobilität kommt es betriebsbedingt zu kurzzeitigem Ausfall der Was- • Errichten einer E-Ladesäule mit Car-Sharing in den OT Nuss- serversorgung. Die betroffenen Haushalte werden von der dorf und Eberdingen Baufirma durch Briefeinwurf informiert. • Errichten einer E-Bike-Ladestation am Keltenmuseum TOP 11 Erweiterung des Feuerwehrhauses Hochdorf • Mitteilung der Kostenfortschreibung • Baubeschluss zur Ausschreibung der Gewerke TOP 12 Beschaffung einer Klimaanlage für die Südseite des 3. OG im Rathaus Eberdingen TOP 13 Beauftragung von Ingenieurleistungen für verschiedene Projekte • Klimaanlage Keltenmuseum Unser nächster Termin am • Klimaanlage Kindergarten Pfaffenwald Dienstag, 21. April 2020 • PV-Anlage Schillerstraße 31 • PV-Anlage Tiefgarage Rathaus Eberdingen und muss leider ausfallen. • PV-Anlage Kindergarten Reischachstraße Wie es im Mai aussieht, werden wir rechtzeitig an dieser Stelle bekannt geben. C) Kenntnisnahme Das Reparatur-Cafè-Team TOP 14 Mitteilung des Sachstands zur Breitbandversorgung der Gemeinde Eberdingen TOP 15 Verschiedenes, Bekanntgaben Vorsitzender des Gemeinderats Amtliche Bekanntmachungen Bürgermeister Peter Schäfer Gemeinderatssitzung An alle interessierten Einwohnerinnen und Aus aktuellem Anlass (Eindämmung der Corona Pandemie) findet Einwohner: keine öffentliche Sitzung des Gemeinderats am Donnerstag, Die Sitzungsunterlagen können ab dem 20. April 2020 auf 23.04.2020 statt. unserer Homepage eingesehen werden. Stattdessen wird im Umlaufverfahren und durch Eilentscheidung die Beschlussfähigkeit hergestellt. Dem Gemeinderat wird folgende Tagesordnung zugesandt: Regierungspräsidium Stuttgart A) Beschlüsse im Umlaufverfahren Referat 52 - Gewässer und Boden TOP 1 Bausachen Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zum Rückbau bestehender Wintergarten und Erneuerung Wintergar- 3. Bewirtschaftungszyklus der europäischen Wasser- ten, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, Flst. Nr. 9632 in Nussdorf rahmenrichtlinie über ein Onlineportal auf der Internetseite Erdauffüllung zur Bodenverbesserung, Flst. Nr. 1001 und 1006, der Regierungspräsidien Gewann „Sandgrube“ in Eberdingen Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das ambitio- nierte Ziel für die Oberflächengewässer einen guten ökologischen B) Eilentscheidungen mit vorangegangener schriftlicher Be- und chemischen Zustand zu erreichen sowie eine Verschlechterung teiligung des Zustands zu verhindern. Im Rahmen der Aktualisierung der TOP 2 Erschließung des Baugebiets „Hinter dem Zaun IV“, OT Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021 Nussdorf - 2027) sieht die WRRL eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit vor. • Anordnung einer Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 Bauge- Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Flussgebietsbe- setzbuch (BauGB) hörde für das Bearbeitungsgebiet Neckar und Main hatte hierzu im Frühjahr 2020 regionale Veranstaltungen zur aktiven Öffentlichkeits- TOP 3 Erschließung des Baugebiets „Hinter dem Zaun IV“, OT beteiligung geplant. Ziel der aktiven Öffentlichkeitsbeteiligung war es, Nussdorf über den aktuellen Stand der Umsetzung, der Monitoringergebnisse • Bestellung eines nichtständigen Umlegungsausschusses für 2019 sowie über die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme zu das Umlegungsgebiet „Hinter dem Zaun IV“, OT Nussdorf informieren. Die Veranstaltungen zur vorgezogenen Öffentlichkeits- TOP 4 Erschließung des Baugebiets „Sickental“, OT Hochdorf beteiligung mussten im Zuge der verordneten Einschränkungen zur • Anordnung einer Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 Bauge- Eindämmung des Corona-Virus abgesagt werden. setzbuch (BauGB) Um interessierten Stellen dennoch die Möglichkeit zu geben, sich TOP 5 Erschließung des Baugebiets „Sickental“, OT Hochdorf über die aktuellen Planungen zu informieren, werden über den Bestellung eines nichtständigen Umlegungsausschusses für das Internetauftritt der Regierungspräsidien Baden-Württembergs Umlegungsgebiet „Sickental“, OT Hochdorf vom 30.04.2020 bis zum 31.05.2020 die entsprechenden Infor- mationen bereitgestellt. https://rp.baden-wuerttemberg.de/The- TOP 6 Bebauungsplan „Hinter dem Zaun IV“ im OT Nussdorf men/WasserBoden/WRRL/Seiten/default.aspx • Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so- Rückmeldungen und Anregungen zu den aktuellen Planungen kön- wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nen über das Portal an die zuständigen Stellen übersandt werden. TOP 7 Bebauungsplan „Seitenstraße“ im OT Eberdingen Sie erreichen diese Seite auch über das Beteiligungsportal auf • Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so- der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart. wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung.
4 Woche 16 Donnerstag, 16. April 2020 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Verordnung des Sozialministeriums 5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten ha- ben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund zu Quarantänemaßnahmen haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medi- Einreise – CoronaVO Einreise) zinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbe- dürftiger Personen. Vom 10. April 2020 Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Auf Grund von § 3a der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 9. nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungs- vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst gesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg. schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückrei- de/corona-verordnung) geändert worden ist, in Verbindung mit se. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette. vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens verordnet: dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württem- §1 berg einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Un- Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; terbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach Beobachtung ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnah- (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus ei- men und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb nem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Ver- eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft lassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumen- Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesre- tiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige publik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch 1 zu überprüfen. von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivoll- angehören. zugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; die- Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber un- se haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf verzüglich zu informieren. unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württem- Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zu- berg ist hierbei gestattet. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten ständige Behörde. entsprechend. §2 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Tätigkeitsverbot Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkran- Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohn- kung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine berufliche §4 Tätigkeit ausüben. Vollzug §3 Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zustän- (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, digkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per §5 Flugzeug transportieren, Bußgeldvorschrift 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, 2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unter- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und kunft begibt, Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, 3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union 4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen; 5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt, 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und 6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunter- unrichtige Bescheinigung ausstellt, nehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bah- 7. entgegen § 3 Absatz 1 Sätze 3 oder 4 oder entgegen § 3 nen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Reisen haben, unternimmt, 4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und 8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen informiert, oder des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das 9. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden- Bundesgebiet einreisen, oder Württemberg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
5 Woche 16 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Donnerstag, 16. April 2020 §6 (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, und der Corona-Verordnung an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona- Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, Verordnung bleiben im Übrigen unberührt. und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf- bauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen §7 und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder Geltungsdauer die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Inf- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. rastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte außer Kraft tritt. dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus Stuttgart, den 10. April 2020 schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Lucha Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Ein- richtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung Verordnung der Landesregierung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne über infektionsschützende Maßnahmen des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen vom 17. März 2020 hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem (in der Fassung vom 9. April 2020) gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz sicherzustellen, dass 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und setzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes- ist, wird verordnet: tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- §1 tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, Einstellung des Betriebs an Schulen, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen schränkt möglich ist. (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den Kinder, öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder- 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan- klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch Trägerschaft, nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwe- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe- cke, ratur aufweisen. 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertages- (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere pflege und 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Horte an der Schule untersagt. Versicherungswesen, Transport und Verkehr, (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri- nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden- schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogi- Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sche Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI- geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der KritisV hinausgeht, Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo- Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsa- senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs nitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen As- Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische sistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die ei- dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, nem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich- deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnah- sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor- men von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und sorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, kör- oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden, perliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret- in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden tungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erfor- unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 derlich ist. verursachten Epidemie im Einsatz sind, (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer 5. Rundfunk und Presse, Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschu- lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr einge- len und Schulen für Sozialwesen sowie setzt werden, 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. 8. das Bestattungswesen.
6 Woche 16 Donnerstag, 16. April 2020 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver- Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur ordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer lageangepasst festlegen. 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuch- sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, te Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensor- beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspen- geberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote den, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu sorgen. im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glau- Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen bensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultus- und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei- weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltun- anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. gen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Syna- gogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften §2 sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen Hochschulen sowie Aufbahrungen festzulegen. (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizieren- angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien der Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Aus- des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt un- 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. terbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hoch- zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in schulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auf- alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen lagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 ge- der kritischen Infrastruktur nach § 1 Absatz 6 Ausnahmen von schlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für Nummer 2 zulassen. die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten insbesondere vor, wenn Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfun- 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht- gen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz Absatz 1 zugelassen werden 6 dienen oder 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Po- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- lizei Baden-Württemberg und delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für § 3a Rechtspflege Schwetzingen. Verordnungsermächtigung für Maßnahmen Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- für Ein- und Rückreisende men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier- Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, von unberührt. durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah- §3 men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, zu erlassen, insbesondere von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Per- 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz sonen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest- 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu abstand von 1,5 Metern einzuhalten. melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und Absonderung hinzuweisen, sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der 29 IfSG und Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstal- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 tungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Ab- 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben satz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbe- sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart- wehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen ner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach werden. Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sons- §4 tigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und Schließung von Einrichtungen privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 2020 untersagt: sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen- 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, The- künfte, wenn sie ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen nung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder und Jugendkunstschulen,
7 Woche 16 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Donnerstag, 16. April 2020 3. Kinos, Ausnahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12. 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, April 2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnli- jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin che Einrichtungen, schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb- von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der berufli- ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. chen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Ab- beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten sätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle durch Gewerbetreibende) erforderlich ist, oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 un- 6. Jugendhäuser, tersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von 7. öffentliche Bibliotheken, für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle Wettvermittlungsstellen, oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; un- Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf tersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsge- des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet wer- werbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz- den, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zu- gesetzes, sätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räu- Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 me), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, genannt sind. 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson- den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein- dere Outlet-Center, richtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen dar- 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme- der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von sowie Sonnenstudios, möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäft- vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind lichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu priva- solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere kör- ten Zwecken erfolgen und perliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten zu untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften machen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium aus- von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozial- nahmsweise unter Auflagen zu gestatten. gesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: §5 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Erstaufnahmeeinrichtungen Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß und Spirituosenhandlungen, § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs- werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn stellen für landwirtschaftliche Produkte, ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen je- 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online- weils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich Handels, nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbe- 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher reiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende 1 anordnen. Anwendung findet, (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 5. Ausgabestellen der Tafeln, tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landes- Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, erstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen. 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, 7. Tankstellen, §6 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekom- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen munikationsunternehmen, (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 9. Reinigungen und Waschsalons, bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des schließlich Kurzzeitpflege dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken Dienstbetriebs erforderlich sind, betreten werden. Über den Zugang zu 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie 13. der Großhandel. 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, je- Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentstei- weils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entschei- le, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, det die Leitung der jeweiligen Einrichtung. wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Un- dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch ver- terstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem kaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können
8 Woche 16 Donnerstag, 16. April 2020 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß- (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun- nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizier- Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind ten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken- auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Ein- mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) richtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin. in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf- den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini- lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum §7 Infektionsschutz zu treffen. Betretungsverbote In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per- Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. §8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, de- men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser nen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort- oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf- setzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des trifft die Einrichtung. Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels- §9 weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Ordnungswidrigkeiten Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelas- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des sen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um- 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen feld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durch- Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, geführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Grup- nicht einhält, pen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten 4. (aufgehoben) Angeboten zählen insbesondere: 5. (aufgehoben) 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf- 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrich- wie tung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrich- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni- tung nicht einhält, tiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflege- 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, bedürftige Menschen) und 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr- 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num- 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Einrichtungen betritt, Gruppenveranstaltung angelegt sind, und 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsan- 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung gebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, mit § 8 UstA-VO. 12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durchführt, (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter- gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen inner- (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist halb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt. durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, § 10 beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangs- Inkrafttreten, Übergangsvorschrift türen, zu informieren. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 6a Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen außer Kraft. (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pa- (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums tienten in den Fachgebieten auf der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der Zweiten 1 Oralchirurgie, Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Verordnung vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort. 3. Kieferorthopädie § 11 dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not- Außerkrafttreten fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten dieser Verordnung zu verschieben. die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
9 Woche 16 MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN Donnerstag, 16. April 2020 (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- die Gefahr, dass Infektionen zu schweren Verläufen der Covid- tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. 19-Erkrankungen führen. Ältere Menschen, die sich mit SARS- Stuttgart, den 17. März 2020 CoV-2 infizieren, müssen überdurchschnittlich häufig beatmet wer- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: den und haben ein ganz deutlich erhöhtes Risiko, an der Infektion Kretschmann / Strobl / Sitzmann / Dr. Eisenmann / Bauer / zu versterben. Die Regelungen der Corona-Verordnung haben das Untersteller / Dr. Hoffmeister-Kraut / Lucha / Hauk / Wolf / Ziel, soziale Kontakte – und mithin das Infektionsrisiko – zu mini- Hermann / Erler mieren. In § 6 Absatz 2 CoronaVO ist daher ein grundsätzliches 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten Besuchsverbot für stationäre Einrichtungen und von einem Träger Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Ver- verantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften geregelt. ordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkün- Ausnahmen können nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnah- dungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttem- men zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. berg.de/corona-verordnung) Von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, die nach Verlassen der Einrichtung zurückkehren, geht mindestens dasselbe Risiko aus wie Verordnung des Sozialministeriums von einem Besucher. Im Gegensatz zu einem Besucher, der nur in zur Untersagung des Verlassens Ausnahmefällen überhaupt das Haus betreten darf, verbleibt eine Heimbewohnerin bzw. ein -bewohner dauerhaft in der Einrichtung bestimmter Einrichtungen zum Schutz und erhöht ggfs. durch mehrfaches Verlassen und Zurückkehren besonders gefährdeter Personen das Risiko. Letztlich entspricht dies dem Risiko einer Neuaufnahme. vor Infektionen mit Sars-CoV-2 Neu aufgenommene Bewohnerinnen und Bewohner sind in einem (Corona-Verordnung Heimbewohner – Einzelzimmer zu isolieren. Ein Betreten dieses Zimmers ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung möglich. Die Risiken einer Infektion CoronaVO Heimbewohner) bei vulnerablen Personengruppen steigen. Das Robert-Koch-Institut vom 7. April 2020 empfiehlt seit 23.03.2020 die Verwendung eines Mund-Nasen- Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze Schutzes bei der Pflege von vulnerablen Personen. Diese Pflege 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. erfolgt durch qualifizierte Mitarbeiter, die wissen, wie sie sich und I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. ihre Patienten vor Infektionen schützen können. Heimbewohnerin- März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung nen und -bewohner haben nur in den seltensten Fällen ein ver- mit § 6 Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. gleichbares Wissen. Kehren sie in das Haus zurück, so geht von März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 28. ihnen ein größeres Risiko aus als von Fachkräften. Darüber hinaus März 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des würden auch die Mitarbeitenden Risiken ausgesetzt. Fallen diese in Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- der Folge wegen einer Infektion aus, so ist wiederum die Versor- wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: gung der Heimbewohnerinnen und -bewohner gefährdet. Dies gilt §1 insbesondere für dementiell veränderte Menschen, die das Haus Untersagung des Verlassens von Einrichtungen verlassen wollen. Sie sind nicht in der Lage, sich bewusst und aktiv (1) Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 6 vor Infektionen zu schützen. Warten die Einrichtungen hier eine Ent- Absatz 2 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung dürfen die scheidung des jeweils zuständigen Ordnungsamtes ab, so besteht Einrichtungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen. Triftige die Gefahr zunächst weiter fort. Gründe sind insbesondere II. Im Einzelnen 1. die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische oder psychotherapeutische Zu § 1 Behandlungen) sowie der Besuch bei Angehörigen helfen- Zu Absatz 1 der Berufe (z.B. Physiotherapeuten), soweit dies medizinisch Angesichts der Risiken einer Infektion für alle Bewohnerinnen dringend erforderlich ist, und Bewohner und Mitarbeitende, wenn Bewohnerinnen und Be- 2. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Be- wohner die betroffenen Einrichtungen verlassen und wieder zu- darfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbe- rückkehren, ist eine Beschränkung unerlässlich. Insbesondere bei darfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogeri- den Heimbewohnerinnen und -bewohnern ist eine Infektion mit en, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und erheblicher Lebensgefahr verbunden. Das Verbot, die Einrichtung Geldautomaten, Post), soweit der Bedarf nicht durch die zu verlassen, stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Einrichtung gedeckt wird, 3. Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine Freiheit der Betroffenen dar. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit oder mit einer weiteren Person und ohne jede sonstige Grup- sind Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass triftige Gründe penbildung; sofern ausreichend Möglichkeit zur Bewegung an vorliegen. Die angeführten Regelbeispiele sind nicht abschließend. der frischen Luft auf dem Gelände der Einrichtung gegeben Zu Absatz 2 ist, darf das Gelände der Einrichtung nicht verlassen werden. § 6 Absatz 2 CoronaVO erfasst auch Einrichtungen, in denen (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Einrich- nicht besonders gefährdete Personen leben (z.B. junge körper- tungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschät- lich gesunde Menschen mit geistiger Behinderung). Diese sind zung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche nach dem Sinn und Zweck der Regelung von dem Verlassens- Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektions- verbot auszunehmen. Wird ein Verlassensverbot ausgesprochen, risiko ausgegangen werden muss. soll dies soweit möglich, unter Einbindung mit den Vertretungen der Eltern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Bewohnerinnen und Bewohner (Heimbeirat) geschehen. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zu § 2 Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Da bereits gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die Bewoh- Stuttgart, den 7. April 2020 nerinnen und Bewohner der betroffenen Einrichtungen besteht, Lucha erfolgt die Verkündung im Wege der Notverkündung gem. § 4 VerkG; die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung Es handelt sich zwar um eine Maßnahme zum Schutz beson- I. Allgemein ders vulnerabler Gruppen, zugleich aber um eine besonders Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich zunehmend in Baden-Würt- einschneidende und darum zeitlich eng zu begrenzende Maß- temberg aus. Die Zahl der Infizierten steigt exponentiell. Es wurden nahme. Die Verordnung wird daher zunächst auf den 19. April bereits verschiedentlich und mit zunehmender Tendenz Einträge 2020 befristet, in Abhängigkeit von der Entwicklung der epide- des Virus in Einrichtungen auch außerhalb von bekannten Infekti- miologischen Lage wird der Zeitpunkt des Außerkraftretens ge- onsketten und -clustern festgestellt. Mit zunehmendem Alter steigt gebenenfalls durch gesonderte Verordnung zu verschieben sein.
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