Förderprojekt "Natur nah dran"

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Förderprojekt "Natur nah dran"
Woche 16                                            Donnerstag, 16. April 2020
                                                                                 www.eberdingen.de

       Förderprojekt „Natur nah dran“                                             DIE WOCHE:
 Ende September hat die Gemeinde an verschie-
 denen Standorten Flächen „Natur nah dran“ um-                                   Aktuelles:
 gewandelt. Während die neuen Flächen anfangs
                                                                                 - An alle Autorinnen und
 noch etwas grau aussahen, zeigen sich jetzt be-                                   Autoren
 reits die ersten Frühjahrsblüher. Bald werden viele
                                                                                 Bitte beachten:
 Insekten wie Wildbienen und Schmetterlinge zu
 sehen sein.                                                                     1. in KW 17 erfolgt die
                                                                                    Umstellung von
 Hier ein kleiner Eindruck der Flächen am Kelten-                                   nussbaum-online-senden
                                                                                    auf ARTIKELSTAR
 museum in Hochdorf:
                                                                                 2. in KW 18 vorgezogener
                                                                                    Redaktionsschluss auf
                                                                                    Montag, 27.04. / 8.30
                                                                                    Uhr

                                                                                 Diese Ausgabe erscheint
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                                                                                 Impressum
                                                                                 Mitteilungsblatt der Gemeinde
                                                                                 Eberdingen. Herausgeber:
                                                                                 Bürgermeisteramt Eberdingen.
                                                                                 Druck und Verlag: NussBauM
                                                                                 Medien Weil der stadt, Merklinger
                                                                                 str. 20, 71263 Weil der stadt.
                                                                                 Tel. 07033 525-0, Fax 07033
                                                                                 2048 www.nussbaum-medien.de
                                                                                 Verantwortlich für den amtlichen
                                                                                 Teil, alle sonstigen Verlautbarun-
                                                                                 gen und Mitteilungen:
                                                                                 Bürgermeister Peter schäfer,
                                                                                 stuttgarter str. 34, 71735 Eber-
                                                                                 dingen, Tel. 07042 799-0, Fax
                                                                                 07042 799-466. Verantwortlich
                                                                                 für „Was sonst noch interessiert“,
                                                                                 den anzeigenteil und den Ver-
                                                                                 trieb: Klaus Nussbaum, Merklin-
                                                                                 ger str. 20,71263 Weil der stadt.
                                                                                 anzeigenannahme:
                                                                                 wds@nussbaum-medien.de
                                                                                 Vertrieb (abonnement und Zustel-
                                                                                 lung): G.s. Vertriebs GmbH, Jo-
                                                                                 sef-Beyerle-straße 2, 71263 Weil
                                                                                 der stadt, Tel. 07033 6924-0,
                                                                                 E-Mail: info@gsvertrieb.de, Inter-
                                                                                 net: www.gsvertrieb.de
Förderprojekt "Natur nah dran"
2
     Woche 16
     Donnerstag, 16. April 2020                      MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN

                                                                    Notdienste
Notrufe
                                                                               Beratung bei Trennung und Scheidung
Notruf                                Tel. 112                                 Anmeldung unter Tel. (07141) 121-0
Feuernotruf                           Tel. 112                                 Beratung für barrierefreies Bauen und Wohnen (07141) 121245
Polizeiposten Vaihingen/Enz           Tel. 941-0                               Ambulantes betreutes Wohnen für psychisch Kranke
                                                                               (07141) 121231
Ärztlicher Notfalldienst
Krankenhaus Leonberg, Rutesheimer Str. 50, 71229 Leonberg                      Ausbildungen Erste Hilfe
Zuständig für Eberdingen (Eberdingen, Hochdorf/Enz, Nussdorf)                  Anmeldung, Termine (07141) 121-0 oder unter
Öffnungszeiten der Notfallpraxis:                                              www.drk-ludwigsburg.de
Montag, Dienstag und Donnerstag:     18.00 - 22:00 Uhr                         Auskünfte (07141) 120245
Mittwoch:                            14:00 - 24.00 Uhr
Freitag:                             16:00 - 24.00 Uhr                         Sozialverband VdK Nordwürttemberg
Samstag, Sonntag, Feiertag:          07:00 - 22.00 Uhr
Nach 22 Uhr bzw. nach 24 Uhr am Mittwoch und Freitag erfolgt die               Kurfürstenstr. 9, 71636 Ludwigsburg, Tel. (07141) 9113500
Versorgung von Notfallpatienten, die zu Fuß kommen können, durch die
Notfallambulanz des Krankenhauses. Hausbesuche werden weiterhin über
die Notfallpraxis besorgt. Sie erreichen die Notfallpraxis Leonberg und den    Frauen für Frauen e.V.
allgemeinärztlichen Bereitschaftsdienst für Hausbesuche.
                                                                               Abelstr. 11, 71634 Ludwigsburg
                                                                               Beratungen für Frauen in den Bereichen:
Notfalldienst der Kinder- und Jugendärzte                                      Krisen, Beziehungsprobleme, Trennung, sexuelle Gewalt, Essstörungen, Mobbing
                                                                               Terminvereinbarung (07141) 220870
Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: Notfallpraxis für Kinder und    Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (07141) 649443
Jugendliche im Klinikum Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg.        Frauenhaus (07141) 901170
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 18.00 Uhr bis am nächsten Morgen um           Beratung und Aufnahme von misshandelten Frauen und ihren Kindern
8.00 Uhr; Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags von 8.00 Uhr bis         Wochenendnotruf LUNO (07141) 901170
am nächsten Morgen um 8.00 Uhr. Eine telefonische Anmeldung ist nicht          Notruf für Frauen in akuten Gewaltsituationen
erforderlich, bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Die Notfallpraxis
ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen.
                                                                               Sozialpsychiatrischer Dienst Landkreis Ludwigsburg
Zahnärztlicher Notfalldienst                                                   Königsallee 59, 71638 LudwigsburgAmbulante Beratung und Betreuung psy-
Zu erfragen unter Telefon (0711) 7877733                                       chisch kranker Menschen
                                                                               und deren Angehörige Tel. (07141) 144 2029

Sonntagsdienst der Tierärzte                                                   Notruf für vergewaltigte und misshandelte Frauen und Mädchen LB e.V.
Samstag, 18.04. / Sonntag, 19.04.
                                                                               Hahnenstr. 47, 71634 Ludwigsburg-Eglosheim Tel. (07141) 378496
Dr. Birkle, 75433 Maulbronn, Tel. 07043/6204

Sozialstation Vaihingen                                                        Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung
                                                                               Landratsamt Ludwigsburg
Bitte beachten:
Ab 15.02. neue Adresse: Friedrichstraße 10, 71665 Vaihingen/Enz, Tel.: 18900   Postadresse: Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg
Andreaestraße 16/1, 71665 Vaihingen an der Enz                                 Besucheradresse: Martin-Luther-Str. 26, 71636 Ludwigsburg
Ambulante Alten- und Krankenpflege                                             Zuständigkeitsbereich: Eberdingen, Vaihingen an der Enz.
Telefon 18900                                                                  Tel.: 07141 144-5233
Haushaltsnaher Dienst mit Familienpflege
Telefon 18900
Betreuungsgruppe für Demenzkranke                                              Kinder- und Jugendtelefon 0800/111 0 333
Anmeldung unter Tel. 18954
Beratungsbesuche und Pflegekurse                                               montags bis samstags von 14.00 – 20.00 Uhr
Telefon 18900

                                                                               Elterntelefon 0800/111 0 550
Wochenenddienst der Sozialstation
                                                                               montags bis freitags 09.00 – 11.00 Uhr
Samstag, 18.04. / Sonntag, 19.04.                                              dienstags und donnerstags 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Van Bebber-Stark, Iris / Klein, Tanja / Öztürk, Neslihan
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen vereinzelnde Pflegekräfte nicht
benannt werden.                                                                DemenzZentrum
                                                                               Betreuungsgruppe für Betroffene von Demenzkrankheiten, Alzheimer-Patien-
Freie Hebamme
                                                                               ten und verwirrte alte Menschen
Alicia Schmidt, Weizenstr. 2                                                   Bahnhofstr. 86, 75417 Mühlacker Tel. (07041) 814690
71665 Vaihingen/Enz, Tel. (07042) 78460
                                                                               Bestattungswesen
Kath. Hauspflegewerk Schwieberdingen
                                                                               Bei einem Todesfall mit Beerdigung des Verstorbenen in der Gemeinde bitte
Im Seelach 13, 71701 Schwieberdingen                                           unmittelbar an den Bestattungsordner Hubert Scholl, Hintere Straße 3,
Tel. und Fax (07150) 353212                                                    Wiernsheim-Iptingen, Tel. (07044) 5569 oder 8304 wenden.

DRK-Kreisverband Ludwigsburg                                                   Apothekennotdienstplan (Mühlacker/Vaihingen und Umgebung)

Mobil mit Vorwahl (07141) 19222                                                17.04. Schloss-Apotheke, Vaihingen, Franckstr. 21, Tel. 07042/374090
Ambulante Pflege (07141) 121111                                                18.04. Stern-Apotheke, Ötisheim, Bahnhofstr. 47, Tel. 07041/6110
Allgemeine Sozialarbeit – Beratungsangebote: (07141) 121 235                   19.04. Obere Apotheke, Vaihingen, Marktplatz 13, Tel. 07042/95150
Mobile Soziale Dienste                                                         20.04. Apotheke am Bahnhof, Mühlacker, Bahnhofstr. 120, Tel. 07041/87030
(Fahrdienste für Behinderte – Nulltariffahrten) (07141) 120 222                21.04. Rathaus-Apotheke, 75428 Illingen, Seestr. 2, Tel. 07042/2918
Essen auf Rädern Tel. (07141) 120 239                                          22.04. Central Apotheke, Mühlacker, Bahnhofstr. 42, Tel. 07041/8106946
Hausnotruf – Auch im Alter sicher zu Hause leben (07141) 120 239               23.04. Löwen Apotheke, Mühlacker (Dürrmenz), Hofstr. 4, Tel. 07041/3570
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                                                                                                                     Woche 16
                        MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN                                                  Donnerstag, 16. April 2020

                                                                    TOP 8 Bebauungsplan „Sickental“ im OT Hochdorf
 Das Bauamt informiert                                              • Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so-
 Einschränkung der Wasserbereitstellung im Ortsteil Eber-              wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange
 dingen                                                             TOP 9 Sicherung der Wasserversorgung Eberdingen,
 Infolge dringend notwendiger Wartungsarbeiten an der               Los 1: Quellsanierung, Quellableitung, Ortsnetzleitungen und Fer-
 Hauptversorgungsleitung und der Erneuerung des Hydran-             tigteilgebäude
 tenschachts wird der Kreuzungsbereich Nussdorfer Straße            Los 2: Hydraulische Ausrüstung Aufbereitungsanlage
 / Quellenstraße in der Zeit vom 15.04.2020 bis 24.04.2020          • Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse
 halbseitig gesperrt.                                               • Vergabe der Arbeiten
 Während dieser Zeit (voraussichtlich Montag, 20.04.2020)           TOP 10 E-Mobilität
 kommt es betriebsbedingt zu kurzzeitigem Ausfall der Was-          • Errichten einer E-Ladesäule mit Car-Sharing in den OT Nuss-
 serversorgung. Die betroffenen Haushalte werden von der               dorf und Eberdingen
 Baufirma durch Briefeinwurf informiert.                            • Errichten einer E-Bike-Ladestation am Keltenmuseum
                                                                    TOP 11 Erweiterung des Feuerwehrhauses Hochdorf
                                                                    • Mitteilung der Kostenfortschreibung
                                                                    • Baubeschluss zur Ausschreibung der Gewerke
                                                                    TOP 12 Beschaffung einer Klimaanlage für die Südseite des
                                                                    3. OG im Rathaus Eberdingen
                                                                    TOP 13 Beauftragung von Ingenieurleistungen für verschiedene
                                                                    Projekte
                                                                    • Klimaanlage Keltenmuseum
 Unser nächster Termin am                                           • Klimaanlage Kindergarten Pfaffenwald
                   Dienstag, 21. April 2020                         • PV-Anlage Schillerstraße 31
                                                                    • PV-Anlage Tiefgarage Rathaus Eberdingen und
 muss leider ausfallen.                                             • PV-Anlage Kindergarten Reischachstraße
 Wie es im Mai aussieht, werden wir rechtzeitig an dieser Stelle
 bekannt geben.                                                     C) Kenntnisnahme
 Das Reparatur-Cafè-Team                                            TOP 14 Mitteilung des Sachstands zur Breitbandversorgung der
                                                                    Gemeinde Eberdingen
                                                                    TOP 15 Verschiedenes, Bekanntgaben
                                                                    Vorsitzender des Gemeinderats
  Amtliche Bekanntmachungen                                         Bürgermeister Peter Schäfer

Gemeinderatssitzung                                                  An alle interessierten Einwohnerinnen und
Aus aktuellem Anlass (Eindämmung der Corona Pandemie) findet         Einwohner:
keine öffentliche Sitzung des Gemeinderats am Donnerstag,            Die Sitzungsunterlagen können ab dem 20. April 2020 auf
23.04.2020 statt.                                                    unserer Homepage eingesehen werden.
Stattdessen wird im Umlaufverfahren und durch Eilentscheidung
die Beschlussfähigkeit hergestellt.
Dem Gemeinderat wird folgende Tagesordnung zugesandt:                         Regierungspräsidium Stuttgart
A) Beschlüsse im Umlaufverfahren                                             Referat 52 - Gewässer und Boden
TOP 1 Bausachen                                                     Vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zum
Rückbau bestehender Wintergarten und Erneuerung Wintergar-          3. Bewirtschaftungszyklus der europäischen Wasser-
ten, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, Flst. Nr. 9632 in Nussdorf         rahmenrichtlinie über ein Onlineportal auf der Internetseite
Erdauffüllung zur Bodenverbesserung, Flst. Nr. 1001 und 1006,       der Regierungspräsidien
Gewann „Sandgrube“ in Eberdingen                                    Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat das ambitio-
                                                                    nierte Ziel für die Oberflächengewässer einen guten ökologischen
B) Eilentscheidungen mit vorangegangener schriftlicher Be-          und chemischen Zustand zu erreichen sowie eine Verschlechterung
teiligung                                                           des Zustands zu verhindern. Im Rahmen der Aktualisierung der
TOP 2 Erschließung des Baugebiets „Hinter dem Zaun IV“, OT          Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszyklus (2021
Nussdorf                                                            - 2027) sieht die WRRL eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
• Anordnung einer Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 Bauge-           Das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Flussgebietsbe-
  setzbuch (BauGB)                                                  hörde für das Bearbeitungsgebiet Neckar und Main hatte hierzu im
                                                                    Frühjahr 2020 regionale Veranstaltungen zur aktiven Öffentlichkeits-
TOP 3 Erschließung des Baugebiets „Hinter dem Zaun IV“, OT          beteiligung geplant. Ziel der aktiven Öffentlichkeitsbeteiligung war es,
Nussdorf                                                            über den aktuellen Stand der Umsetzung, der Monitoringergebnisse
• Bestellung eines nichtständigen Umlegungsausschusses für          2019 sowie über die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme zu
  das Umlegungsgebiet „Hinter dem Zaun IV“, OT Nussdorf             informieren. Die Veranstaltungen zur vorgezogenen Öffentlichkeits-
TOP 4 Erschließung des Baugebiets „Sickental“, OT Hochdorf          beteiligung mussten im Zuge der verordneten Einschränkungen zur
• Anordnung einer Baulandumlegung nach § 46 Abs. 1 Bauge-           Eindämmung des Corona-Virus abgesagt werden.
  setzbuch (BauGB)                                                  Um interessierten Stellen dennoch die Möglichkeit zu geben, sich
TOP 5 Erschließung des Baugebiets „Sickental“, OT Hochdorf          über die aktuellen Planungen zu informieren, werden über den
Bestellung eines nichtständigen Umlegungsausschusses für das        Internetauftritt der Regierungspräsidien Baden-Württembergs
Umlegungsgebiet „Sickental“, OT Hochdorf                            vom 30.04.2020 bis zum 31.05.2020 die entsprechenden Infor-
                                                                    mationen bereitgestellt. https://rp.baden-wuerttemberg.de/The-
TOP 6 Bebauungsplan „Hinter dem Zaun IV“ im OT Nussdorf             men/WasserBoden/WRRL/Seiten/default.aspx
• Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so-   Rückmeldungen und Anregungen zu den aktuellen Planungen kön-
  wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange                  nen über das Portal an die zuständigen Stellen übersandt werden.
TOP 7 Bebauungsplan „Seitenstraße“ im OT Eberdingen                 Sie erreichen diese Seite auch über das Beteiligungsportal auf
• Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit so-   der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart.
  wie der Behörden und Träger öffentlicher Belange                  Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung.
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      Woche 16
      Donnerstag, 16. April 2020               MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN

      Verordnung des Sozialministeriums                              5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten ha-
                                                                         ben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund
          zu Quarantänemaßnahmen                                         haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa
 für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung                                ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem
 des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung                                 gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medi-
        Einreise – CoronaVO Einreise)                                    zinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbe-
                                                                         dürftiger Personen.
                      Vom 10. April 2020                                 Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten
Auf Grund von § 3a der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17.              Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen
März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 9.             nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei
April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungs-               vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst
gesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.              schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückrei-
de/corona-verordnung) geändert worden ist, in Verbindung mit             se. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs-
§ 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1               oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen
Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli           sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes         Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette.
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird         (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens
verordnet:                                                               dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württem-
                                 §1                                      berg einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Un-
       Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;                   terbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach
                           Beobachtung                                   ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnah-
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus ei-              men und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb
    nem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in
                                                                         der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung
    das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet,
    sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die          nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Ver-
    eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft            lassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit
    zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach             gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor
    ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für          ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumen-
    Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesre-             tiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige
    publik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten          Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz
    Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch           1 zu überprüfen.
    von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand             (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivoll-
    angehören.                                                           zugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,        Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
    unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren      (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur
    und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1              Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik
    hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von        Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; die-
    Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber un-              se haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf
    verzüglich zu informieren.                                           unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1            Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württem-
    Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zu-              berg ist hierbei gestattet. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten
    ständige Behörde.                                                    entsprechend.
                                 §2                                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten
                         Tätigkeitsverbot                                Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkran-
Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohn-
                                                                         kung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, dürfen
innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf             Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine berufliche                                           §4
Tätigkeit ausüben.                                                                              Vollzug
                                 §3                                  Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt
          Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne                    sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zustän-
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,             digkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren
    und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per                                      §5
    Flugzeug transportieren,                                                                Bußgeldvorschrift
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung                         Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,                 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                      1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,     2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg
    d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,                         in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unter-
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und        kunft begibt,
       Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,           3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union      4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige
       und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist;
                                                                        Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
       die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
       oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;               5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und       6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine
    Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunter-      unrichtige Bescheinigung ausstellt,
    nehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bah-         7. entgegen § 3 Absatz 1 Sätze 3 oder 4 oder entgegen § 3
    nen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten              Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Reisen
    haben,                                                              unternimmt,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und      8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht
    unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen          informiert, oder
    des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das          9. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-
    Bundesgebiet einreisen, oder                                        Württemberg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
5
                                                                                                                   Woche 16
                        MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN                                                Donnerstag, 16. April 2020

                             §6                                     (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
        Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes                  der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
                und der Corona-Verordnung                           an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-         Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten,
Verordnung bleiben im Übrigen unberührt.                            und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf-
                                                                    bauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen
                               §7
                                                                    und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder
                        Geltungsdauer
                                                                    die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Inf-
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                                                                    rastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich
Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung
                                                                    sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte
außer Kraft tritt.
                                                                    dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus
Stuttgart, den 10. April 2020                                       schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die
Lucha                                                               Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft
                                                                    unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Ein-
                                                                    richtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung
      Verordnung der Landesregierung                                bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne
  über infektionsschützende Maßnahmen                               des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2                          auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in
     (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                                der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch
                                                                    deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen
                      vom 17. März 2020                             hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem
              (in der Fassung vom 9. April 2020)                    gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz         sicherzustellen, dass
1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.        1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-        mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
setzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden        2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes-
ist, wird verordnet:                                                    tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
                                                                    Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
                               §1                                   tenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden,
              Einstellung des Betriebs an Schulen,                  sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge-
   Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen            schränkt möglich ist.
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-        (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind
    richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den      Kinder,
    öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder-      1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-
    klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier           den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch
    Trägerschaft,                                                       nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwe-         2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe-
    cke,                                                                ratur aufweisen.
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertages-      (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
    pflege und                                                      1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen                bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-
    Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie
                                                                        onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und
    Horte an der Schule untersagt.
                                                                        Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an         2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-
nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-                schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung
Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die            dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der
Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogi-              Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit
sche Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig        sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-
geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der        KritisV hinausgeht,
Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe,   2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo-
Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsa-           senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
nitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen As-         Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische
sistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit            und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die ei-
dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden,          nem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich-
deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des                tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis           3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen,
spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung       Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen
für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnah-          sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor-
men von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und              sorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1
Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und             Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn
soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, kör-           oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
perliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler       4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret-
in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden              tungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die
Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies         Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder
aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erfor-            unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2
derlich ist.                                                            verursachten Epidemie im Einsatz sind,
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer         5. Rundfunk und Presse,
Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4             6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV
Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für                                    und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der
1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschu-            lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr einge-
    len und Schulen für Sozialwesen sowie                               setzt werden,
2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz        7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
    im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.                        8. das Bestattungswesen.
6
      Woche 16
      Donnerstag, 16. April 2020               MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN
(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten        2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver-
Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur            ordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer
lageangepasst festlegen.                                                 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und
(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuch-          sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften,
te Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach          der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für
den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen               Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie
die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensor-          beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspen-
geberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote             den, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
zu sorgen.                                                               im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-        (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,
tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach          Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glau-
Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen           bensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultus-
und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen             ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden,              Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei-
weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz              chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltun-
anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.                                gen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Syna-
                                                                     gogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
                               §2                                    sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen
                          Hochschulen                                sowie Aufbahrungen festzulegen.
(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen
                                                                     (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der
Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für
                                                                     Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizieren-
angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien
                                                                     der Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Aus-
des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits
                                                                     nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie §
begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt un-
                                                                     4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
terbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die
Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen           (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich
entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hoch-       zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in
schulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten            §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auf-
alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen           lagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von
erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet       Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in
ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 ge-        der kritischen Infrastruktur nach § 1 Absatz 6 Ausnahmen von
schlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für     den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1
den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für          Nummer 2 zulassen.
die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.                      (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund un-
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG         ter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung         nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt
nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten           insbesondere vor, wenn
Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfun-       1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht-
gen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4                   erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz
Absatz 1 zugelassen werden                                               6 dienen oder
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Po-          2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han-
     lizei Baden-Württemberg und                                         delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für
                                                                                                   § 3a
     Rechtspflege Schwetzingen.
                                                                              Verordnungsermächtigung für Maßnahmen
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
                                                                                        für Ein- und Rückreisende
men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier-
                                                                     Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,
von unberührt.
                                                                     durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah-
                                §3                                   men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
         Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,                zu erlassen, insbesondere
      von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen                 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer      halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter
weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der            Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Per-         2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz
sonen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest-          1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu
abstand von 1,5 Metern einzuhalten.                                     melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und           Absonderung hinzuweisen,
sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor-        3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß §
behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der          29 IfSG und
Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstal-          4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1
tungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende               gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen
Personen                                                                Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,           Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen
    Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder                             einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Ab-
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                         satz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbe-
    sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-          wehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen
    ner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach            werden.
    Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sons-                                    §4
    tigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und                     Schließung von Einrichtungen
    privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.      (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2             2020 untersagt:
sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen-            1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, The-
künfte, wenn sie                                                         ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder        2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,
    der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-           Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen
    nung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder                        und Jugendkunstschulen,
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                                                                                                                     Woche 16
                         MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN                                                 Donnerstag, 16. April 2020

3. Kinos,                                                              Ausnahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12.
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,           April 2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,       Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der
     insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnli-         jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin
     che Einrichtungen,                                                schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb-        von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1
     baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung,          genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird
     zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der berufli-       ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
     chen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung        (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Ab-
     beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten       sätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle
     durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,                         oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 un-
6. Jugendhäuser,                                                       tersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von
7. öffentliche Bibliotheken,                                           für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen,
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken,          nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle
     Wettvermittlungsstellen,                                          oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; un-      Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf
     tersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsge-      des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet wer-
     werbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-        den, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zu-
     gesetzes,                                                         sätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen,       Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden.
     Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter        (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
     von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räu-        Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1
     me), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,                    genannt sind.
12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu      (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach
     den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson-        den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein-
     dere Outlet-Center,                                               richtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen dar-
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                                 auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten
14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme-          der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
     tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege       Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von
     sowie Sonnenstudios,                                              möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell-           eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen
     plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäft-         vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind
     lichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu priva-   solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere kör-
     ten Zwecken erfolgen und                                          perliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im
16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.                  Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-          und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,
tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen        psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten
zu untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu             der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften
machen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im             und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung
Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium aus-              von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozial-
nahmsweise unter Auflagen zu gestatten.                                gesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                                               §5
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich                        Erstaufnahmeeinrichtungen
     Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein-            (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß
     und Spirituosenhandlungen,                                        § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen
2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs-          werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn
     stellen für landwirtschaftliche Produkte,                         ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen je-
3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-          weils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich
     Handels,                                                          nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den
4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,                                 Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbe-
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher       reiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz
     Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende            1 anordnen.
     Anwendung findet,                                                 (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
5. Ausgabestellen der Tafeln,                                          tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur
6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,           Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landes-
     Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,                erstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,
7. Tankstellen,                                                                                        §6
8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekom-              Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
     munikationsunternehmen,                                           (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3
9. Reinigungen und Waschsalons,                                        bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit
9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs-          Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ein-
     und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des            schließlich Kurzzeitpflege dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken
     Dienstbetriebs erforderlich sind,                                 betreten werden. Über den Zugang zu
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                            1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach-
11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,                                       krankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und            2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
13. der Großhandel.                                                    3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, je-
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentstei-               weils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entschei-
le, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden,        det die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen       (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Un-
dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch ver-          terstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem
kaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments        Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden,       nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr
wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit        zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können
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      Woche 16
      Donnerstag, 16. April 2020               MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN
den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß-          (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun-
nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.           gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizier-
Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind                ten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick         befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken-
auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem        häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken
erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Ein-          mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)
richtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,       erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch
und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin.              in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und         nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach
2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf-         den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini-
lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und         gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-
                                                                     Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle
der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum                                              §7
Infektionsschutz zu treffen.                                                                   Betretungsverbote
                                                                     In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in
                                                                     gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles
Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese         Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per-
Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder              son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der           Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome
Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in           eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen
Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                                               §8
                                                                         Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des       Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, de-        men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser
nen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung          Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach
die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von      dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige
Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort-          oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf-
setzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen         sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des
trifft die Einrichtung.                                              Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die           schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels-                                       §9
weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur                                               Ordnungswidrigkeiten
Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelas-       Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
sen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete          Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                   1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um-           2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen
feld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durch-              Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
geführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr,           3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen
insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Grup-               nicht einhält,
pen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten       4. (aufgehoben)
Angeboten zählen insbesondere:                                       5. (aufgehoben)
1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf-             6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
      ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6      7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer
      Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)             Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrich-
      wie                                                                  tung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrich-
      a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni-            tung nicht einhält,
         tiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflege-    8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
         bedürftige Menschen) und                                    9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
      b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr-   10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen
         ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;                 Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num-        11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten
      mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als           Einrichtungen betritt,
      Gruppenveranstaltung angelegt sind, und                        12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsan-
3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung                gebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
      mit § 8 UstA-VO.                                               12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung
                                                                             durchführt,
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-        13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder
tigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz         14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter-
gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu                 bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine
treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.                Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen inner-
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist                halb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.
durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise,                                     § 10
beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangs-                       Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
türen, zu informieren.                                               (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                               § 6a                                  Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020
          Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen                  außer Kraft.
(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pa-       (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums
tienten in den Fachgebieten                                          auf der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der Zweiten
1 Oralchirurgie,                                                     Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-
2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und                              Verordnung vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort.
3. Kieferorthopädie                                                                                    § 11
    dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not-                                    Außerkrafttreten
    fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach     (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern
    Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten        in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten
    dieser Verordnung zu verschieben.                                die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
9
                                                                                                                      Woche 16
                         MITTEILUNGSBLATT EBERDINGEN                                                  Donnerstag, 16. April 2020

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-          die Gefahr, dass Infektionen zu schweren Verläufen der Covid-
tigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.                      19-Erkrankungen führen. Ältere Menschen, die sich mit SARS-
Stuttgart, den 17. März 2020                                           CoV-2 infizieren, müssen überdurchschnittlich häufig beatmet wer-
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:                            den und haben ein ganz deutlich erhöhtes Risiko, an der Infektion
Kretschmann / Strobl / Sitzmann / Dr. Eisenmann / Bauer /              zu versterben. Die Regelungen der Corona-Verordnung haben das
Untersteller / Dr. Hoffmeister-Kraut / Lucha / Hauk / Wolf /           Ziel, soziale Kontakte – und mithin das Infektionsrisiko – zu mini-
Hermann / Erler                                                        mieren. In § 6 Absatz 2 CoronaVO ist daher ein grundsätzliches
1
   nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten         Besuchsverbot für stationäre Einrichtungen und von einem Träger
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Ver-            verantwortete, ambulant betreute Wohngemeinschaften geregelt.
ordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkün-          Ausnahmen können nur erlaubt werden, wenn geeignete Maßnah-
dungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttem-            men zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.
berg.de/corona-verordnung)                                             Von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, die nach Verlassen der
                                                                       Einrichtung zurückkehren, geht mindestens dasselbe Risiko aus wie
      Verordnung des Sozialministeriums                                von einem Besucher. Im Gegensatz zu einem Besucher, der nur in
       zur Untersagung des Verlassens                                  Ausnahmefällen überhaupt das Haus betreten darf, verbleibt eine
                                                                       Heimbewohnerin bzw. ein -bewohner dauerhaft in der Einrichtung
     bestimmter Einrichtungen zum Schutz                               und erhöht ggfs. durch mehrfaches Verlassen und Zurückkehren
       besonders gefährdeter Personen                                  das Risiko. Letztlich entspricht dies dem Risiko einer Neuaufnahme.
        vor Infektionen mit Sars-CoV-2                                 Neu aufgenommene Bewohnerinnen und Bewohner sind in einem
     (Corona-Verordnung Heimbewohner –                                 Einzelzimmer zu isolieren. Ein Betreten dieses Zimmers ist nur mit
                                                                       persönlicher Schutzausrüstung möglich. Die Risiken einer Infektion
          CoronaVO Heimbewohner)                                       bei vulnerablen Personengruppen steigen. Das Robert-Koch-Institut
                       vom 7. April 2020                               empfiehlt seit 23.03.2020 die Verwendung eines Mund-Nasen-
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze               Schutzes bei der Pflege von vulnerablen Personen. Diese Pflege
1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.          erfolgt durch qualifizierte Mitarbeiter, die wissen, wie sie sich und
I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.           ihre Patienten vor Infektionen schützen können. Heimbewohnerin-
März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung          nen und -bewohner haben nur in den seltensten Fällen ein ver-
mit § 6 Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17.              gleichbares Wissen. Kehren sie in das Haus zurück, so geht von
März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 28.          ihnen ein größeres Risiko aus als von Fachkräften. Darüber hinaus
März 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des              würden auch die Mitarbeitenden Risiken ausgesetzt. Fallen diese in
Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-              der Folge wegen einer Infektion aus, so ist wiederum die Versor-
wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:                     gung der Heimbewohnerinnen und -bewohner gefährdet. Dies gilt
                                §1                                     insbesondere für dementiell veränderte Menschen, die das Haus
         Untersagung des Verlassens von Einrichtungen                  verlassen wollen. Sie sind nicht in der Lage, sich bewusst und aktiv
(1) Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 6              vor Infektionen zu schützen. Warten die Einrichtungen hier eine Ent-
Absatz 2 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung dürfen die           scheidung des jeweils zuständigen Ordnungsamtes ab, so besteht
Einrichtungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen. Triftige   die Gefahr zunächst weiter fort.
Gründe sind insbesondere                                               II. Im Einzelnen
1. die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen
     (z. B. Arztbesuch, medizinische oder psychotherapeutische         Zu § 1
     Behandlungen) sowie der Besuch bei Angehörigen helfen-            Zu Absatz 1
     der Berufe (z.B. Physiotherapeuten), soweit dies medizinisch      Angesichts der Risiken einer Infektion für alle Bewohnerinnen
     dringend erforderlich ist,                                        und Bewohner und Mitarbeitende, wenn Bewohnerinnen und Be-
2. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Be-              wohner die betroffenen Einrichtungen verlassen und wieder zu-
     darfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbe-          rückkehren, ist eine Beschränkung unerlässlich. Insbesondere bei
     darfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogeri-        den Heimbewohnerinnen und -bewohnern ist eine Infektion mit
     en, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und       erheblicher Lebensgefahr verbunden. Das Verbot, die Einrichtung
     Geldautomaten, Post), soweit der Bedarf nicht durch die
                                                                       zu verlassen, stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche
     Einrichtung gedeckt wird,
3. Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine    Freiheit der Betroffenen dar. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit
     oder mit einer weiteren Person und ohne jede sonstige Grup-       sind Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass triftige Gründe
     penbildung; sofern ausreichend Möglichkeit zur Bewegung an        vorliegen. Die angeführten Regelbeispiele sind nicht abschließend.
     der frischen Luft auf dem Gelände der Einrichtung gegeben         Zu Absatz 2
     ist, darf das Gelände der Einrichtung nicht verlassen werden.     § 6 Absatz 2 CoronaVO erfasst auch Einrichtungen, in denen
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Einrich-             nicht besonders gefährdete Personen leben (z.B. junge körper-
tungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschät-             lich gesunde Menschen mit geistiger Behinderung). Diese sind
zung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche         nach dem Sinn und Zweck der Regelung von dem Verlassens-
Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektions-         verbot auszunehmen. Wird ein Verlassensverbot ausgesprochen,
risiko ausgegangen werden muss.                                        soll dies soweit möglich, unter Einbindung mit den Vertretungen
                                                                       der Eltern bzw. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie
                                 §2
                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                      der Bewohnerinnen und Bewohner (Heimbeirat) geschehen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.          Zu § 2
Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.                   Da bereits gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die Bewoh-
Stuttgart, den 7. April 2020                                           nerinnen und Bewohner der betroffenen Einrichtungen besteht,
Lucha                                                                  erfolgt die Verkündung im Wege der Notverkündung gem. § 4
                                                                       VerkG; die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung                                                             Es handelt sich zwar um eine Maßnahme zum Schutz beson-
I. Allgemein                                                           ders vulnerabler Gruppen, zugleich aber um eine besonders
Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich zunehmend in Baden-Würt-             einschneidende und darum zeitlich eng zu begrenzende Maß-
temberg aus. Die Zahl der Infizierten steigt exponentiell. Es wurden   nahme. Die Verordnung wird daher zunächst auf den 19. April
bereits verschiedentlich und mit zunehmender Tendenz Einträge          2020 befristet, in Abhängigkeit von der Entwicklung der epide-
des Virus in Einrichtungen auch außerhalb von bekannten Infekti-       miologischen Lage wird der Zeitpunkt des Außerkraftretens ge-
onsketten und -clustern festgestellt. Mit zunehmendem Alter steigt     gebenenfalls durch gesonderte Verordnung zu verschieben sein.
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