Fresh Up für den AML-Officer - Online-Seminar 03.03.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt

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Fresh Up für den AML-Officer - Online-Seminar 03.03.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
Fresh Up für den AML-Officer

   Online-Seminar 03.03.2022

   Achim Diergarten
   - Rechtsanwalt -

03.03.2022 - Online    Fresh Up für den AML-
                              Officer
Fresh Up für den AML-Officer - Online-Seminar 03.03.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
Ihr Referent
            Rechtsanwalt Achim Diergarten
            !    Geldwäschebeauftragter der StadtVerpflichteten München von 1993 – 2006
            !    Externer Geldwäschebeauftragter für zwei Unternehmen
            !    Mitarbeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer München (Abt. XV)
            !    Autor bzw. Mitverfasser diverser Bücher und Lernprogramme
                  ! Corporate Compliance (07/2016)
                  ! "Geldwäschekommentar 4. Auflage" (06/2019)
                  ! Praxiswissen Geldwäsche-Prävention 2. Auflage (09/2022)
            !    Webseiten:
                  ! www.anti-geldwaesche.de/ www.anti-gw.de
            !    Newsletter:
                  ! https://www.anti-gw.de/newsletter/newsletter-bestellung/
            !    Kontakt:
                  ! mail@anti-geldwaesche.de
            !    Twitter:    https://twitter.com/anti_gw_de
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Materialien
        !    GwG Stand 01.08.2021
        !    KWG (auszugsweise §§ 24c, 25a, 25g – 25n KWG) Stand 01.08.2021
        !    VAG (auszugsweise §§ 52 – 55 VAG) Stand 01.01.2020
        !    Zahlungskonto-Identitätsverordnung (Stand 26.06.2017)
        !    Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Oktober 2021
        !    BaFin-AuA Besonderer Teil für Kreditinstitute vom 08.06.2022
        !    Leitlinien der EBA über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten vom 01.03.2021
        !    § 154 Abgabenordnung (AO 154 vom 01.01.2020)
        !    Anwendungserlass zu § 154 AO vom 21.01.2021
        !    FAQ zum Transparenzregister (Stand August 2021)
        !    Nationale Risikoanalyse (Oktober 2019)
        !    § 43b PrüfV
        !    § 261 StGB (Stand 18.03.2021)
        !    Jahresbericht 2020 der FIU
        !    BaFin–Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10.04.2017
        !    Typologienpapier der FIU für den Finanzsektor
        !    Typologien der FIU für das Erkennen einer möglichen Terrorismusfinanzierung
        !    FATF-Leitfaden zu Korrespondenzbankbeziehungen
        !    FATF-Leitfaden zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Fresh Up für den AML-Officer - Online-Seminar 03.03.2022 Achim Diergarten - Rechtsanwalt
Agenda 03.03.2022
        Internationale Vorgaben zur Geldwäscheprävention und zum Schutz
        des Finanzplatzes Deutschland
        !   Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und
            Korrespondenzbankbeziehungen
        !   Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren im Bereich der
            Geldwäscheprävention
        Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben in Umsetzung
        des GwG und des KWG
        !   Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !   BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !   BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !   Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !   Der neue § 261 StGB
        !   Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !   Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften
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Achim Diergarten 2022 ©                Officer
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Agenda 03.03.2022
        Internationale Vorgaben zur Geldwäscheprävention und zum Schutz
        des Finanzplatzes Deutschland

        !     Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und
              Korrespondenzbank-beziehungen
        !     Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren im Bereich der
              Geldwäscheprävention

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Internationale Vorgaben zur
                     Geldwäscheprävention und zum Schutz
                         des Finanzplatzes Deutschland

        !     Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und Korrespondenzbank-
              beziehungen
        !     Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren im Bereich der
              Geldwäscheprävention

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Internationale Vorgaben zur
                     Geldwäscheprävention und zum Schutz
                         des Finanzplatzes Deutschland

        !     Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und
              Korrespondenzbank-beziehungen

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Achim Diergarten 2022 ©                   Officer
Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung
                  und Korrespondenzbankbeziehungen

        !     Die FATF (Financial Action Task Force on money laundering)
              veröffentlicht seit Jahren ihre Standpunkte zu bestimmten Themen.
        !     Ausgangspunkt sind die 40 Empfehlungen der FATF, die seit 1990 schon
              mehrfach überarbeitet worden sind.
        !     Darauf basierend gibt die FATF, die halbjährlich zusammenkommt,
              bestimmte Vorgaben heraus.
        !     Diese halboffiziellen Dokumente werden dann Standard in den jeweiligen
              Staaten.
        !     In Deutschland erfolgt das über die Veröffentlichung über die BaFin.
        !     Diese gibt dann vor, dass diese Standards auch in Deutschland zu
              beachten und umzusetzen sind.
        !     Die BaFin hat sowohl zum Thema Terrorismusfinanzierung wie auch
              zum Thema Korrespondenzbankbeziehungen jeweils Leitfäden
              herausgegeben.

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Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung
                  und Korrespondenzbankbeziehungen

        !     Zum Thema Terrorismusfinanzierung hat die FATF einen Leitfaden im
              Juni 2007 veröffentlicht, der heute noch Gültigkeit besitzt.
        !     Zu dieser Thematik (die vorherigen Ziffern des Leitfadens beziehen
              sich insbesondere auf das Thema „Geldwäsche“) betont die FATF ab
              Ziffer 1.34 bis Ziffer 1.38, dass auch hier grundsätzlich noch ein
              risikobasierter Ansatz möglich sei.
        !     Insgesamt gesteht die FATF aber zu, dass es für Finanzinstitute
              wesentlich schwerer sei, Sachverhalte, die der Terrorismusfinanzierung
              dienen könnten, zu erkennen, als dies bei einer Geldwäsche der Fall sei.
        !     Dieser inzwischen auch nicht mehr überarbeitete Leitfaden wird
              zwischenzeitlich durch den Leitfaden der EBA und die nationale
              Gesetzgebung ergänzt, bzw. teilweise auch ersetzt.

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Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung
                  und Korrespondenzbankbeziehungen

        !    Zu den Korrespondenzbankbeziehungen wurde zuletzt ein Leitfaden im
             Jahr 2016 herausgegeben.
        !    Dieser richtet sich an
             a) Banken und Geld- oder Finanztransferdienstleistungen-Anbieter, die
                Korrespondenzbank- oder Respondenzbank-Dienstleistungen
                erbringen,
             b) Finanzinstitute, deren Kontoinhaber Geld- oder
                Finanztransferdienstleistungen-Anbieter sind, die ihren eigenen
                Kunden wiederum korrespondenzbankähnliche Dienstleistungen
                erbringen (im Gegensatz zu den Anbietern, die ihr Konto für ihre
                unternehmenseigenen Zwecke unterhalten und nutzen) und
             c) zuständige Behörden (insbesondere AML/CFT-Regulierungsbehörden
                und -Aufsichtsbehörden von Banken und Geld- oder
                Finanztransferdienstleistungen-Anbieter -Anbietern).

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Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung
                  und Korrespondenzbankbeziehungen

        !     Dabei werden insbesondere die Sorgfaltspflichten beschrieben, die in
              einer solchen Korrespondenzbeziehung zu beachten sind.
        !     Besondere Aufmerksamkeit ist dabei grenzüberschreitenden
              Korrespondenzbankbeziehungen geschuldet.
        !     Hier sind nach Ziffer 14 niemals vereinfachte Sorgfaltspflichten
              angemessen.
        !     Unabhängig davon ist es aber natürlich denkbar, dabei zu differenzieren,
              entsprechend dem Risikograd der unterschiedlichen
              Korrespondenzbankgeschäfte.
        !     In jedem Fall muss man sich aber ein genaues Bild über das Geschäft
              des jeweiligen Korrespondenten verschaffen.
        !     Dazu gehört, die Zielmärkte und Zielkundensegmente genauer kennen zu
              lernen.
        !     Ebenso müssen Kenntnisse über die Kundenprodukte beschafft werden.

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Internationale Vorgaben zur
                     Geldwäscheprävention und zum Schutz
                         des Finanzplatzes Deutschland

        !     Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und Korrespondenzbank-
              beziehungen
        !     Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren im Bereich der
              Geldwäscheprävention

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Achim Diergarten 2022 ©                   Officer
Leitlinien der EBA vom 01.03.2021 (01/05)

        !     Die EBA hat unter dem Datum 01.03.2021 neue Leitlinien zu
              Risikofaktoren (EBA/GL/2021/02) veröffentlicht.
        !     Diese sind am 26.10.2021 in Kraft getreten.
        !     Die Leitlinien zu Risikofaktoren umfassen (nach einem einleitenden
              Abschnitt I) zwei inhaltliche Teile:

              !     Titel I enthält allgemeine Ausführungen und zu berücksichtigende
                    Faktoren, die für alle Unternehmen gelten, die den
                    geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.
              !     Titel II gliedert sich dagegen in verschiedene
                    Unterabschnitte und unterstützt Unternehmen dabei, ihre jeweiligen
                    Kundensorgfaltspflichten risikoorientiert anzuwenden.

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Achim Diergarten 2021©                       Officer
Leitlinien der EBA vom 01.03.2021 (02/05)
        Titel I - Allgemeine Leitlinien mit entsprechenden Unterpunkten

        1.         Risikobewertungen - Hauptgrundsätze für alle Unternehmen
        2.         Bestimmung von GW-/TF-Risikofaktoren
        3.         Bewertung des GW/TF-Risikos
        4.         Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
        5.         Aufzeichnungen
        6.         Schulungen
        7.         Überprüfung der Wirksamkeit

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Achim Diergarten 2021©                      Officer
Leitlinien der EBA vom 01.03.2021 (03/05)
        Titel II – Sektorspezifische Leitlinien mit entsprechenden Unterpunkten

        8.         Korrespondenzbankbeziehungen
        9.         Standardisiertes Privatkundengeschäft
        10.        Leitlinie für E-Geld-Emittenten
        11.        Finanztransferleister
        12.        Vermögensverwaltung
        13.        Handelsfinanzierung
        14.        Lebensversicherungsunternehmen
        15.        Wertpapierfirmen
        16.        Investmentfonds
        17.        Schwarmfinanzierungsplattformen
        18.        Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister
        19.        Wechselstubenbetreiber
        20.        Unternehmensfinanzierung
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Achim Diergarten 2021©                       Officer
Leitlinien der EBA vom 01.03.2021 (04/05)

        !     Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind daher in jedem Fall bei der
              Überarbeitung der Risikoanalyse zu berücksichtigen.
        !     Dies gilt natürlich nur, soweit z.B. auch eines der in Titel II genannten
              Geschäfte von der Sparkasse betrieben wird.
        !     Da der Gesetzgeber trotz der Aktualisierung des GwG zum 01.08.2021
              mit keinem Wort in § 5 GwG erwähnt, hat die BaFin erneut diese Rolle
              übernommen.
        !     In Ziffer 2.3 der BaFin-AuA AT werden diese Leitlinien ausdrücklich in
              Bezug auf die Erstellung bzw. Überarbeitung der Risikoanalyse genannt.
        !     Daher sollte unbedingt auf die Berücksichtigung der Leitlinien geachtet
              werden.

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Achim Diergarten 2021©                      Officer
Leitlinien der EBA vom 01.03.2021 (05/05)

        !     Gleichzeitig bieten aber die Leitlinien auch eine Chance, vermehrt
              vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden.
        !     Bei vielen der in Titel II genannten Leitlinien werden die Voraussetzungen
              dafür genannt.
        !     Es bleibt aber im Ermessen der Sparkasse, diese Vereinfachungen
              anzuwenden oder nicht.
        !     Umgekehrt weisen die Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
        !     Diese sind im Gegensatz zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten zwingend
              anzuwenden; ein Ermessen zur Nichtanwendung besteht hier nicht.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                           17
Achim Diergarten 2021©                      Officer
Agenda 03.03.2022
        Internationale Vorgaben zur Geldwäscheprävention und zum Schutz
        des Finanzplatzes Deutschland
        !   Vorgaben der FATF zu Terrorismusfinanzierung und
            Korrespondenzbankbeziehungen
        !   Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren im Bereich der
            Geldwäscheprävention
        Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben in Umsetzung
        des GwG und des KWG
        !   Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !   BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !   BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !   Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !   Der neue § 261 StGB
        !   Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !   Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften
03.03.2022 - Online             Fresh Up für den AML-                        18
Achim Diergarten 2022 ©                Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
            Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

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Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
            Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

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Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (01/09)

             !     Der Bundestag hat am 10.06.2021 in 2. und 3. Lesung den zuvor vom
                   Finanzausschuss modifizierten Gesetzentwurf vom 31.03.2021
                   beschlossen.
             !     Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.06.2021 dem Gesetz
                   zugestimmt.
             !     Das Gesetz mit dem Namen
             !     „Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur
                   Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und
                   des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für
                   die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
                   sonstigen schweren Straftaten“ (Transparenzregister- und
                   Finanzinformationsgesetz oder noch kürzer TraFinG)
                   ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                        21
Achim Diergarten 2021©                       Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (02/09)

             !     Anlass der Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene
                   Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten
             !     Das Gesetz soll daher in erster Linie dazu dienen, eine
                   Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu
                   ermöglichen.
             !     Wichtigste Änderung für die Verpflichteten wie auch für alle
                   inländischen juristischen Personen ist die Umstellung von einem
                   Auffangregister zu einem Vollregister.
             !     Damit soll im Gegensatz zur bisherigen Situation spätestens ab
                   dem 01.01.2023 direkt aus dem Transparenzregister ersichtlich
                   sein, wer der jeweilige wirtschaftlich Berechtigte einer
                   Vereinigung oder Stiftung bzw. eines Trust ist.
             !     Leermeldungen, die heute noch überwiegend die Regel
                   darstellen, dürfte es dann nur noch in Ausnahmefällen geben.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                         22
Achim Diergarten 2021©                        Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (03/09)

             !     Ab dem 01.08.2021 ist damit auch die so genannte
                   Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG entfallen.
             !     Danach war eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich,
                   wenn eine Eintragung in einem anderen Register bereits erfolgt
                   war.
             !     Ab dem 01.08.2021 muss daher jede (neu gegründete) juristische
                   Person oder eingetragene Personengesellschaft (Vereinigung
                   nach § 20 GwG) sowie ein Trusts oder nichtrechtsfähige Stiftung
                   ihre wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) im Transparenzregister
                   eintragen.
             !     Das gilt auch für börsennotierte Gesellschaften.
             !     Die Verpflichtung gilt dann auch für ausländische Gesellschaften,
                   soweit sie in Deutschland Immobilien erwerben (§ 20 Abs. 1 S.2
                   GwG).

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                           23
Achim Diergarten 2021©                        Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (04/08)

             !     Neu ist die Verpflichtung der meldenden Vereinigung (juristische
                   Person, eingetragene Personengesellschaft, bzw. Trusts und nicht
                   rechtsfähige Stiftung) ab dem 01.08.2021 auch sämtliche
                   Staatsangehörigkeiten eines wirtschaftlich Berechtigten zu
                   melden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG).

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                           24
Achim Diergarten 2021©                       Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (05/08)

              !    Bereits vor dem 01.08.2021 bestehende juristische Personen
                   und eingetragene Personenvereinigungen haben gem.
                   § 59 Abs. 8 GwG innerhalb bestimmter Fristen ihre
                   wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister
                   nachzutragen.

              !    Sofern es sich um eine
                     § Aktiengesellschaft,
                     § SE (Societas Europaea)
                     § Kommanditgesellschaft auf Aktien

                  handelt, gilt die Frist bis zum 31. März 2022,

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                    25
Achim Diergarten 2021©                        Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                                 – das aktuelle GwG (06/08)

              !     Sofern es sich um eine

                         §   Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                         §   Genossenschaft,
                         §   Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
                         §   Kommanditgesellschaft auf Aktien

                   handelt, gilt die Frist zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten
                   bis zum 30. Juni 2022,
              !    in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

              !     Die Bundesregierung geht insgesamt von ca. 2,3 Mio. betroffenen
                    Einheiten aus (S. 36 des Gesetzentwurfs vom 31.03.2021).

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-                            26
Achim Diergarten 2021©                            Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                             – das aktuelle GwG (07/08)

              !    Auf der anderen Seite gilt es für Verpflichtete Erleichterungen:
              !    Zukünftig hat ein Verpflichteter zwar weiterhin selbst die Angaben
                   zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner einzuholen.
              !    Er muss aber grundsätzlich keine über die Einsicht in das
                   Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung
                   der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen (§ 12
                   Abs. 3 S. 3 GwG).
              !    Dies gilt dann, wenn die Angaben im Transparenzregister mit den
                   von ihm erhobenen Angaben übereinstimmen.
              !    Bei Abweichungen müssen dem zu Folge weitere Maßnahmen zur
                   Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden.
              !    Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der
                   Stellung, Identität oder den erhobenen Angaben des wirtschaftlich
                   Berechtigten begründen oder auf ein höheres Risiko der
                   Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                             27
Achim Diergarten 2021©                       Officer
Aktuelles zur Änderung des GwG
                               – das aktuelle GwG (08/08)

                 Weitere Änderungen durch das TraFinG:

                 !       Der Begriff der Identifizierung wurde in § 1 Abs. 3 GwG neu definiert.
                 !       Insgesamt fünf neue Definitionen wurden in § 1 Abs. 26 - 30 GwG neu
                         hinzu gefügt.
                 !       Für die Übertragung von Kryptowährungen wurde eine
                         Betragsgrenze von 1.000 € eingeführt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 c GwG).
                 !       Neu ist auch, dass in dem neuen § 3a Abs. 1 GwG der oft erwähnte
                         risikobasierte Ansatz nun eigens genannt wird.
                 !       In § 3a Abs. 2 GwG wurde festgeschrieben, dass und welche
                         Behörden bei der Erstellung der Nationalen Risikoanalyse mitwirken.
                 !       Die bislang in § 11 Abs. 5 S. 2 GwG geregelte Pflicht zur Einholung
                         von Informationen aus dem Transparenzregister ist nun in
                         § 12 Abs. 3 S. 2 GwG zu finden.

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-                           28
Achim Diergarten 2021©                            Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-             29
Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Aktualisierungen in den BaFin-AuA AT
                                vom Oktober 2021 (01/05)

                 !       Die BaFin hat am 28.10.2021 ihre Anwendungs- und
                         Auslegungshinweise Allgemeiner Teil (AT) aktualisiert.
                 !       Hintergrund war die Änderungen im GwG zum 01.08.2021 durch
                         das TraFinG.
                 !       Dies war auch der laufenden FATF-Prüfung geschuldet.
                 !       Dabei wurde der Kreis der unter der Aufsicht der BaFin stehenden
                         Verpflichteten erweitert.
                 !       Dazu gehören nun auch Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und
                         E-Geld-Institute in einem anderem EWR-Vertragsstaat und
                         Investmentholdinggesellschaften.

03.03.2022 - Online                       Fresh Up für den AML-                             30
Achim Diergarten 2021©                           Officer
Aktualisierungen in den BaFin-AuA AT
                                vom Oktober 2021 (02/05)

                 !       Es wird auch vielfach auf die aktualisierten Leitlinien der EBA vom
                         01.03.2021 zu Risikofaktoren Bezug genommen, die am 01.10.2021
                         in Kraft getreten sind.
                 !       Diese müssen insbesondere bei der Erstellung oder Überarbeitung
                         der Risikoanalyse gem. § 5 GwG beachtet werden.
                 !       Es handelt sich bei diesen Leitlinien um ein Kernstück der
                         Implementierung des risikobasierten Ansatzes.
                 !       Die Leitlinien der EBA zu Risikofaktoren ergänzen für die
                         Verpflichteten die in den Anlagen zum GwG enthaltenen
                         Risikofaktoren.
                 !       Diese müssen in der eigenen Risikoanalyse neben der
                         Nationalen Risikoanalyse nach den neuen BaFin-AuA
                         Berücksichtigung finden.

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-                          31
Achim Diergarten 2021©                            Officer
Aktualisierungen in den BaFin-AuA AT
                                vom Oktober 2021 (03/05)

                 !       Bei Sammelanderkonten sind jetzt nur noch dann vereinfachte
                         Sorgfaltspflichten anwendbar, wenn die Kontoinhaber ebenfalls
                         unter der Aufsicht der BaFin stehen.
                 !       In allen anderen Fällen muss dargelegt werden, dass im Einzelfall
                         oder für bestimmte Anwendungsbereiche oder Kunden des
                         Sammelanderkontos nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
                         Terrorismusfinanzierung besteht.
                 !       Das gilt auch für den Fall, dass ein Sammelanderkonto von einem
                         Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt oder einem Kammerrechtsbeistand
                         eröffnet wird (Ziffer 7.2.1 der BaFin AuA BT).
                 !       Hier kann nicht mehr generell von einem geringen Risiko
                         ausgegangen werden.
                 !       Auch hier ist daher eine Risikobewertung im Hinblick auf eine nur
                         geringe Gefährdung für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
                         vorzunehmen.
03.03.2022 - Online                       Fresh Up für den AML-                       32
Achim Diergarten 2021©                           Officer
Aktualisierungen in den BaFin-AuA AT
                                vom Oktober 2021 (04/05)

                 !       Dazu können die Erfahrungen einer bereits bestehenden
                         Geschäftsbeziehung einbezogen werden.
                 !       Bei einem aus Sicht der Verpflichteten geringen Risiko und der
                         Anwendungsmöglichkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten kann der
                         Pflicht zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten durch Vorlage
                         einer Liste der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten nachgekommen
                         werden.
                 !       In diesem Fall bedarf es keiner Verpflichtung zur Legitimationsprüfung
                         gem. § 154 Abgabenordnung (AO).
                 !       Andernfalls sind die wirtschaftlich Berechtigten jeweils aktuell zu
                         halten.
                 !       In diesen Fällen muss auch eine Legitimationsprüfung der
                         wirtschaftlich Berechtigten gem. § 154 AO erfolgen.
                 !       Zudem ist die Steuer-ID zu erheben.

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-                           33
Achim Diergarten 2021©                            Officer
Aktualisierungen in den BaFin-AuA AT
                                vom Oktober 2021 (05/05)

                 !       Fiktive wirtschaftlich Berechtigte müssen nach Ziffer 5.2.2.2 der
                         BaFin-AuA AT nicht (mehr) bei Gesellschaften des Bürgerlichen
                         Rechts (BGB-Gesellschaft) festgestellt werden.
                 !       Eine solche Erfassung fiktiver wirtschaftlich Berechtigter ist nur noch
                         dann erforderlich, wenn es sich um eine im Transparenzregister
                         eintragungspflichtige Vereinigung oder eine Personengesellschaft,
                         jeweils des Privatrechts, handelt.

03.03.2022 - Online                         Fresh Up für den AML-                             34
Achim Diergarten 2021©                             Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-             35
Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) (01/17)

          !     Die BaFin hat am 08.06.2021 einen Besonderen Teil (BT) ihrer
                Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) veröffentlicht.
          !     Der Besondere Teil enthält folgende 8 Abschnitte:

                !     Herkunft der Vermögenswerte
                !     Immobilientransaktionen
                !     Investmentgeschäft
                !     Konsortialkredite
                !     Korrespondenzbankbeziehungen
                !     Monitoringsysteme
                !     (Sammel-)Treuhandkonten
                !     Trade Finance

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                     36
Achim Diergarten 2022 ©                     Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (02/17)

        Herkunft der Vermögenswerte (1/3)

        !     Die Nationale Risikoanalyse (NRA) geht davon aus, dass von Geschäften
              mit Bargeld (einschl. Sorten) und Edelmetallen als bargeldähnlichem
              Vermögenswert ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und
              Terrorismusfinanzierung ausgeht.
        !     Diesem Risiko ist angemessen zu begegnen.
        !     Bei Bartransaktionen, die von Verpflichteten außerhalb einer
              Geschäftsbeziehung mit sog. Gelegenheitskunden durchgeführt werden,
              und die einen Betrag von 2.500 Euro überschreiten, ist regelmäßig ein
              erhöhtes Risiko i.S.d. § 15 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des GwG festzustellen.
        !     Aus diesem Grund sind gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 GwG bei derartigen
              Bartransaktionen Informationen über die Herkunft der eingesetzten
              Vermögenswerte des Gelegenheitskunden sowie des gegebenenfalls
              vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausführung der Transaktion
              einzuholen.
03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                          37
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (03/17)

        Herkunft der Vermögenswerte (2/3)

        !     Aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis können insbesondere sein:
              !     ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Gelegenheitskunden bei einer
                    anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
              !     ein aktueller Kontoauszug bzgl. des Kontos eines Dritten, aus dem die
                    Barauszahlung hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um
                    weitere Dokumente und Informationen zu dem Dritten,
              !     Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
              !     Sparbücher des Laufkunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
              !     Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
              !     Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
              !     letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
              !     Schenkungsverträge.
        !     Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die
              Annahme des Bargelds abzulehnen.
03.03.2022 - Online                      Fresh Up für den AML-                               38
Achim Diergarten 2021©                          Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (04/17)

        Herkunft der Vermögenswerte (3/3)

        !     Bei Bestandskunden:
              !     Bei Bartransaktionen, die von Verpflichteten innerhalb einer
                    Geschäftsbeziehung (z.B. Bareinzahlung auf ein Kundenkonto)
                    durchgeführt werden, und die einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten,
                    soll grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch entsprechende
                    Dokumente nachgewiesen werden.
              !     Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
              !     Bei Bartransaktionen bis 10.000 Euro sollen solche Maßnahmen nur auf
                    risikobasierter Basis erfolgen.
              !     Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere
                    Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der
                    abends seine Tageskasse an Bargeldautomaten einzahlt), kann von
                    diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern die Bartransaktionen
                    risikoorientiert regelmäßig auf Plausibilität geprüft werden.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                            39
Achim Diergarten 2021©                        Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (05/17)

        Immobilientransaktionen (1/2)

        !     Die Nationale Risikoanalyse (NRA) sieht ein hohes Geldwäscherisiko im
              Immobiliensektor.
        !     Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten
              Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit
              Briefkastenfirmen aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt
              werden.
        !     Neben den typischerweise Beteiligten des Nichtfinanzsektors ist auch der
              Finanzsektor regelmäßig in diesem Kontext betroffen.
        !     Die NRA fordert daher besondere Wachsamkeit insbesondere von
              Kreditinstituten, die im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden werden
              oder in deren Ausgestaltung beratend tätig sind (NRA, Seite 3).

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-                         40
Achim Diergarten 2021©                     Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (06/17)

        Immobilientransaktionen (2/2)

        !     Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von
              relevanten Sachverhalten.
        !     Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder
              Terrorismusfinanzierung hinweisen, hilfreich sein.

        Nicht abschließende Beispiele sind:
        ! Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit
           Immobilientransaktionen (z.B. Kaufpreis deutlich über oder unter dem
           tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie),
        ! (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund,

        ! Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf
           Käufer- oder Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge
           undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein
           Auslandsbezug besteht.
03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                           41
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (07/17)

        Investmentgeschäft (1/3)

        !     Kreditinstitute stehen in unterschiedlicher Weise in geschäftlicher
              Beziehung zu Fonds bzw. Investmentvermögen und deren
              Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG, im Folgenden:
              KVG).
        !     Die Verwaltungsgesellschaften handeln für Rechnung und im Interesse
              der Anleger des Investmentvermögens und können Intermediäre z.B. mit
              dem Portfoliomanagement beauftragen.
        !     Kreditinstitute sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet festzustellen,
              ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                             42
Achim Diergarten 2021©                       Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (08/17)

        Investmentgeschäft (2/3)

        !     Bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG
              ist zu prüfen, ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger
              wirtschaftlich Berechtigte des Investmentvermögens sind.
        !     Gerade bei Spezialfonds mit wenigen, eventuell sogar nur einem Anleger
              kann ein faktischer Einfluss dieses Anlegers auf die Anlagepolitik sowie
              das Anlage- und Risikomanagement der KVG nicht ausgeschlossen
              werden.
        !     Aus diesem Grund ist die Anlegerstruktur jedes Investmentvermögens
              abzuklären.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                           43
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (09/17)

        Investmentgeschäft (3/3)

        !     Bei einem normalen Risiko davon auszugehen, dass jeder einzelne
              Anleger, der mehr als 25 % der Anteile eines Investmentvermögens hält,
              wirtschaftlich Berechtigter der KVG ist.
        !     Soweit dies der Fall ist, wären diese Anleger nach Maßgabe des § 11 Abs. 5
              GwG zu identifizieren und diese Prüfung angemessen zu dokumentieren.
        !     Da die Anleger der KVG bei Spezialfonds bereits bekannt sind und nach
              § 10 Abs. 1 Nr. 1 und ggf. Nr. 2 GwG identifiziert werden, liegen die
              erforderlichen Daten der KVG bereits vor.
        !     Sie müssen dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt werden, sofern es sich
              um wirtschaftlich Berechtigte der KVG handelt.
        !     Bei offenen Publikumsinvestmentvermögen mit einer Vielzahl von Anlegern
              gibt es aufgrund der Fonds- und Anlegerstruktur objektiv regelmäßig
              keinen Anleger als wirtschaftlich Berechtigten am Investmentvermögen.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                           44
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (10/17)

        Konsortialkredite

        !     Im Rahmen von Konsortialfinanzierungen in der Ausgestaltung eines
              Außenkonsortiums und Förderfinanzierungen können die
              Konsorten/Finanzierungsbeteiligten auf den Konsortialführer bzw. die
              "Hausbank" (Darlehensgeber) als Dritten i.S.d. § 17 Abs. 1-4 GwG zur
              Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zurückgreifen.
        !     Der Konsortialführer bzw. die "Hausbank“ hat die Konsorten/Beteiligten zu
              identifizieren.
        !     In der Regel können dabei vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14
              GwG zur Anwendung kommen.
        !     Umgekehrt umfasst die Pflicht der Konsorten/der Förderbank, die
              Identifizierung des Konsortialführers bzw. der Hausbank.
        !     Auch hier können in der Regel vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14
              GwG zur Anwendung kommen.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                          45
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (11/17)

        Korrespondenzbankbeziehungen (1/2)

        !     Bei Korrespondenzbeziehungen im Inter-Bankengeschäft sind zumindest
              die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG einzuhalten.
        !     Das bedeutet eine Identifizierung des Respondenten und gegebenenfalls
              der für ihn auftretenden Person(en) nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 und
              des § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner
              auftretende Person hierzu berechtigt ist.
        !     Daneben ist der wirtschaftlich Berechtigte des Respondenten nach
              Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 5 GwG abzuklären;
              dies umfasst die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des
              Respondenten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.
        !     Die Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen ist kontinuierlich
              zu überwachen.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                           46
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (12/17)

        Korrespondenzbankbeziehungen (2/2)

        !     In Ergänzung zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind stets zusätzlich
              verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern:

              !     es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehung
                    mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat handelt,
              !     ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten eine PEP ist,
              !     ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten in einem von der
                    Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849
                    ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist,
              !     es sich um eine Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenzbanken in
                    einem EWR- Staat handelt, die aufgrund einer Risikobeurteilung des
                    Verpflichteten als erhöhtes Risiko beurteilt wurde.

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                          47
Achim Diergarten 2021©                       Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (13/17)

        Monitoringsysteme (1/3)

        !     Um auffällige Geschäftsbeziehungen, Transaktionen oder
              Kontobewegungen aufzuspüren, muss das System auf die
              institutsspezifische Geschäftstätigkeit sowie die Kundenstruktur des
              Institutes ausgerichtet sein.
        !     Monitoring ist dabei die laufende ex-post Überwachung zur Auffindung
              ungewöhnlicher Transaktionen.
        !     Dies erfolgt i.d.R. nach deren Ausführung, um ungewöhnliche einzelne
              Transaktionen oder Transaktionsströme (beispielsweise Mustererkennung
              über die Abfolge von Transaktionen) zu erkennen.
        !     Zum Zeitpunkt des Erkennens einer Auffälligkeit im Monitoring ist die
              Zahlung somit bereits vollständig ausgeführt bzw. abgewickelt.

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-                        48
Achim Diergarten 2021©                     Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (14/17)

        Monitoringsysteme (2/3)

        !     Screening ist im Gegensatz zum Monitoring die Selektion oder das
              Herausfiltern vor allem von Zahlungsverkehrstransaktionen in Echtzeit.
        !     Das bedeutet eine Überprüfung noch vor Ausführung der betreffenden
              Transkation.
        !     Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass Geldmittel trotz der
              Nichteinhaltung von Sanktionen, Embargos, des Verbots der
              Terrorismusfinanzierung oder anderer Maßnahmen verfügbar gemacht
              werden.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                          49
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (15/17)

        Monitoringsysteme (3/3)

        !     Der Geldwäschebeauftragte ist für die fachliche Weiterentwicklung des
              Datenverarbeitungssystems, insbesondere die Änderung der vorhandenen
              Indizien, Regeln oder Szenarien, Schwellenwerte und Scores sowie deren
              Generierung und Kalibrierung verantwortlich und hat über entsprechende
              Kenntnisse zu verfügen.
        !     Wesentliche Änderungen in der Risikoanalyse des Instituts sind in der
              Kalibrierung des Monitoring-Systems zu berücksichtigen.
        !     Das heißt, dass auch hier der Geldwäschebeauftragte in der Pflicht steht,
              hier entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
        !     Die technische Umsetzung kann dabei aber durch spezialisierte Mitarbeiter
              anderer interner oder externer Einheiten oder Dienstleister erfolgen.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                          50
Achim Diergarten 2021©                      Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (16/17)

        (Sammel-)Treuhandkonten

        !     Die NRA sieht ein besonderes Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit
              Treuhand- und Anderkonten und betont, dass Banken solche Konten
              genau im Blick haben sollten.
        !     Sie sollten sich nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die
              Angehörigen anderer Verpflichtetengruppen (wie z.B. Rechtsanwälte)
              verlassen.
        !     Zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten gelten die Vorgaben des
              Kapitels 5.2 der BaFin- AuA -AT bei Treuhandkonten entsprechend.
        !     Aufgrund des bestehenden Risikopotentials hat die gemäß
              § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG erfolgende Abklärung und
              Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten
              risikobasiert zu erfolgen.

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                                51
Achim Diergarten 2021©                       Officer
BaFin-AuA vom Juni 2021 (BT) für Kreditinstitute (17/17)

          Trade Finance

        !     Unter Trade Finance versteht man die Finanzierung und Absicherung des
              Außenhandels der Nichtbanken mit Hilfe von Kreditinstituten.
        !     Die NRA vom Oktober 2019 sieht in diesem Bereich aufgrund der
              komplexen Strukturen und des Auslandsbezuges ein erhöhtes Risiko für
              Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.
        !     Die einzelnen Transaktionen sind unter Berücksichtigung der vorher
              erfragten KYC- Informationen auf Plausibilität zu prüfen.
        !     Hierbei können unter anderem folgende Anhaltspunkte hilfreich sein:
              !     Stimmigkeit zwischen ausgewiesenem Warenwert und Marktwert,
              !     Stimmigkeit des Lieferumfangs, des Kontrahenten- und Lieferlandes und der
              !     Transport- und Zahlungswege im Vergleich zum üblichen Geschäftsgebaren des
                    Kunden, seiner Vergleichsgruppe und der Marktsituation,
              !     Klare Vertragsbedingungen ohne kurzfristige, unplausible Änderungen.

03.03.2022 - Online                     Fresh Up für den AML-                             52
Achim Diergarten 2021©                         Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

03.03.2022 - Online               Fresh Up für den AML-               53
Achim Diergarten 2022 ©                  Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (01/08)(010/0)
                                     )

                          Transparenzregister

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-   54
Achim Diergarten 2022 ©                           Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (02/08)(010/0)
                                     )

03.03.2022 - Online              Fresh Up für den AML-         55
Achim Diergarten 2020 ©                 Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (03/08)(010/0)
                                     )
           !     Im Transparenzregister haben juristische Personen und
                 Personenvereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen.
           !     Derzeit und auch zukünftig wird es keine Vergleichbarkeit mit anderen
                 öffentlichen Registern geben.
           !     Es gab und gibt auch keine Gewähr für die Richtigkeit und
                 Vollständigkeit der Daten (§ 18 Abs. 4 S. 3 GWG)
           !     Verpflichtete durften sich daher bislang nicht ausschließlich auf die
                 Angaben im Transparenzregister verlassen.
           !     Die erhobenen Angaben mussten zusätzlich noch verifiziert werden.
           !     Ab dem 01.08.2021 lässt der Gesetzgeber davon eine Ausnahme zu.
           !     Er muss nun grundsätzlich keine über die Einsicht in das
                 Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung
                 der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen
                 (§ 12 Abs. 3 S. 3 GwG).
           !     Dies gilt, wenn die Angaben im Transparenzregister mit den erhobenen
                 Angaben übereinstimmen.
03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                          56
Achim Diergarten 2022 ©                      Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (04/08)(010/0)
                                     )
           !     Bei Abfragen aus dem Transparenzregister werden folgende Angaben gem.
                 § 19 Abs. 1 GwG bekannt gegeben:
                   !      Vor- und Nachname,
                   !      Geburtsdatum,
                   !      Wohnort und
                   !      Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
                   !      Staatsangehörigkeiten
           !     Die Angaben können gem. § 23 Abs. 2 GwG teilweise oder ganz
                 auf Antrag der Person beschränkt werden, die als wirtschaftlich
                 Berechtigter eingetragen wird oder erkenntlich ist.
           !     Dies erfolgt bei überwiegend schutzwürdigen Belangen
                 (§ 23 Abs. 2 GwG).

03.03.2022 - Online                        Fresh Up für den AML-                   57
Achim Diergarten 2022 ©                           Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (05/08)(010/0)
                                     )
         !    Bereits ab dem 01.01.2020 musste gem. § 11 Abs. 5 S. 2 GwG a.F.
              (§ 12 Abs. 3 S. 2 GwG ab dem 01.08.2022) entweder

                ! von Vertragspartnern einen Nachweis ihrer (aktuellen) Registrierung im
                  Transparenzregister vorlegen lassen oder
                ! selber kostenpflichtig Einblick in das Transparenzregister nehmen
                  (§ 12 Abs. 3 S. 2 GwG ).

         !    Ab 2023 soll eine automatisierte Einsichtnahme in das Transparenzregister
              für Verpflichtete des GwG eingerichtet werden (§ 23 Abs. 3 GwG).

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                           58
Achim Diergarten 2022 ©                      Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (06/08)(010/0)
                                     )
         !    Sollte bei einem Vergleich zwischen den vorliegenden Daten und dem
              Auszug aus dem Transparenzregister eine Unstimmigkeit auffallen, ist
              diese grundsätzlich unverzüglich zu melden (§ 23a GwG).
         !    Die Meldung erfolgt auf der Webseite des
              Transparenzregisters

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-                            59
Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (07/08)(010/0)
                                     )

03.03.2022 - Online              Fresh Up für den AML-         60
Achim Diergarten 2022 ©                 Officer
Transparenzregister –
                  Meldung von Unstimmigkeiten (08/08)(010/0)
                                     )
            !     Allerdings ist diese Pflicht gem. § 59 Abs. 10 GwG bis zum
                  01.04.2023 für die Fälle ausgesetzt, bei denen nach der bis zum
                  31.07.2021 gültigen Fassung keine Pflicht zur Abgabe einer
                  Unstimmigkeitsmeldung bestanden hätte.
            !     Das gilt für die Fälle, in denen die so genannte und ab dem 01.08.2021
                  aufgehobene Mitteilungsfiktion bestand.
            !     Das betraf alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene
                  Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 in ein offizielles Register
                  eingetragen wurden.
            !     Für alle ab dem 01.08.2021 eingetragenen Gesellschaften und
                  Personenvereinigung gibt es keine Mitteilungsfiktion mehr.
            !     Demgegenüber besteht nun für diese Vereinigungen und rechtsfähigen
                  Stiftungen direkt die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das
                  Transparenzregister einzutragen.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                            61
Achim Diergarten 2022 ©                       Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-             62
Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Der (neue) § 261 StGB (01/07)

               !    Zum 18.03.2021 wurde § 261 StGB (Geldwäschestraftatbestand)
                    vollkommen neu gestaltet.
               !    Es soll jetzt noch mehr als bisher darum gehen,
                    die Einschleusung von durch Straftaten erworbenen
                    (Vermögens-) Gegenständen in den legalen Wirtschafts- und
                    Finanzkreislauf zu unterbinden.
               !    Der bisherige Vortatenkatalog für Vergehen wurde komplett
                    gestrichen. (Verbrechen waren immer schon Vortaten des § 261
                    StGB).
               !    Damit gilt der so genannte "all-crimes-Ansatz".
               !    Das bedeutet, dass nun grundsätzlich jede Straftat Vortat für eine
                    Geldwäschehandlung sein kann.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                             63
Achim Diergarten 2022 ©                       Officer
Der (neue) § 261 StGB (02/07)

             !     Allerdings muss sich aus der Straftat auch ein "Gegenstand"
                   ergeben.
             !     Dieser Gegenstand kann eine
                     ! bewegliche oder
                     ! unbewegliche Sache
                    sein.
             !     Aber auch
                     ! Rechte und
                     ! Forderungen
                    können unter den Begriff „Gegenstand“ fallen.
             !     Der typischste Gegenstand ist Geld in jeder erdenklichen Form, also
                   bar oder unbar.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                             64
Achim Diergarten 2022 ©                       Officer
Der (neue) § 261 StGB (03/07)

             !     Dieser Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Straftat
                   herrühren.
             !     Im Gegensatz zu der bis zum 18.03.2021 gültigen Rechtslage
                   sind das nun alle möglichen und denkbaren Straftaten
                   („all-crimes-Ansatz“).
             !     Damit gibt es nun keinen “Vortatenkatalog“ mehr und auch
                   keine Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen.
             !     Ebenso wenig bedarf es einer Qualifikation dahingehend, ob es
                   sich um eine „bandenmäßige“ oder „gewerbsmäßige“
                   Begehungsform der Vortat handelt.
             !     Entscheidend ist, ob es überhaupt einen „Gegenstand“ gibt.

03.03.2022 - Online                  Fresh Up für den AML-                         65
Achim Diergarten 2022 ©                     Officer
Der (neue) § 261 StGB (04/07)

             !     Wer solch einen Gegenstand

                   –      verbirgt,
                   –      in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die
                          Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln,
                          umtauscht, überträgt oder verbringt,
                   –      sich oder einem Dritten verschafft oder
                   –      verwahrt oder für sich oder
                          einen Dritten verwendet,
                          wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er
                          ihn erlangt hat,

             verwirklicht den Tatbestand der
             strafbaren Geldwäsche des § 261 StGB.

03.03.2022 - Online                       Fresh Up für den AML-                         66
Achim Diergarten 2022 ©                          Officer
Der (neue) § 261 StGB (05/07)

             !     Allerdings fallen auf der anderen Seite ersparte Aufwendungen
                   im Bereich der Steuer- und Zolldelikte (z.B. durch Verschweigen von
                   Betriebseinnahmen) nicht mehr unter den Gegenstand der
                   Geldwäsche.
             !     Ersatzlos gestrichen wurde § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F.:
             !     „§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder
                   bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für
                   die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und
                   unrechtmäßig erlangten SteuererstaGungen und -vergütungen
                   sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand,
                   hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.“
             !     Dazu hat auch das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom
                   26.05.2021, 4 Ws 53/21 aktuell Folgendes entschieden:
                   „Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches
                    Tatobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB.“
03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                           67
Achim Diergarten 2022 ©                       Officer
Der (neue) § 261 StGB (06/07)

             !     Nur zu Unrecht erlangte Steuererstattungen (z.B. durch falsche
                   Angaben) durch Finanzbehörden könnten noch von § 261 StGB
                   erfasst sein.
             !     Allerdings bedarf es dazu einer vorsätzlichen rechtswidrigen
                   Handlung.
             !     Um davon Kenntnis zu haben, müsste ein Verpflichteter die
                   (unrichtige) Steuererklärung des Kunden und dessen
                   Täuschungsabsicht kennen.
             !     Das dürfte nur äußerst selten der Fall sein.

03.03.2022 - Online                   Fresh Up für den AML-                         68
Achim Diergarten 2022 ©                      Officer
Der (neue) § 261 StGB (07/07)

             !     Auch Insolvenzstraftaten (§§ 283-283d StGB) sind zwar als solche
                   Straftaten.
             !     Es handelt sich hierbei aber um Sachverhalte, bei denen grundsätzlich
                   keine illegalen Vermögenswerte gewaschen werden.
             !     Ähnliches gilt für das Vereiteln einer Zwangsvollstreckung (§ 288
                   StGB).
             !     Auch hier soll nur verhindert werden, dass auf ein zuvor wohl legal
                   erworbene Vermögen zugegriffen wird.

             Fazit:
             ! Nicht jedes strafbare Verhalten von Kunden führt zu einer Strafbarkeit
                wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

03.03.2022 - Online                    Fresh Up für den AML-                          69
Achim Diergarten 2022 ©                       Officer
Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

03.03.2022 - Online                 Fresh Up für den AML-             70
Achim Diergarten 2022 ©                    Officer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 (1/5)

                          OLG Frankfurt am Main

03.03.2022 - Online               Fresh Up für den AML-   71
Achim Diergarten 2022 ©                  Officer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 (2/5)
         Sachverhalt:

         !    29.01.2013 Einzahlung von 200.000 € und 100.000 € auf eigene
              Konten aus Schließfach
         !    27.05.2013 Einzahlung von 200.000 € in bar nach
              Schließfachbesuch auf eigenes Konto
         !    27.05.2013 Überweisung von 400.000 € auf Konto Deutsche Bank
         !    12.06.2013 Kenntnis der Überweisungen im Compliance-Bereich
         !    21.06.2013 Information des stv. GwB
         !    26.06.2013 Information der Geldwäschebeauftragten
         !    10.07.2013 Information des Kundenbetreuers über den Verdacht
         !    15.07.2013 Gespräch mit Kundin und Nachfrage
         !    18.07.2013 Verdachtsmeldung an LKA Rheinland-Pfalz
03.03.2022 - Online              Fresh Up für den AML-                  72
Achim Diergarten 2022 ©                 Officer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 (3/5)
         Instanzenweg:

         1. Bußgeldbescheid der BaFin vom 06.09.2016
            > Geldbuße von insgesamt 12.500 € für 3 Vergehen

         2. Entscheidung des AG Frankfurt vom 25.07.2017
            > Reduzierung der Geldbuße auf 4.200 € für nur noch 2 Vergehen

         3. Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.04.2018
            > Beibehaltung der Geldbuße auf 4.200 €, aber nun Vorsatz

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Achim Diergarten 2022 ©               Officer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 (4/5)
         Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt:

         !    Keine unverzügliche Meldung
         !    Nichterkennen Smurfing
         !    Nichteinschätzung der Angehörige eines PEP
         !    Unzureichende Sicherungsmaßnahmen
         !    Unzureichende Schulungen der Mitarbeiter
         !    Vorsätzliches Nichthandeln aufgrund langjähriger Erfahrung.

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Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 (5/5)
          Fazit:

          !     Die Entscheidung des OLG Frankfurt und die Übernahme in die
                AuA der BaFin drängen Geldwäschebeauftragte zu schnellen
                Entscheidungen
          !     Es sollten keine eigenen Ermittlungen vorgenommen werden
          !     Im Zweifel müsste unverzüglich eine Meldung erstellt werden
          !     Es sollte ein interne Schulungskonzept bestehen
          !     Das Sicherungskonzept sollte anhand der Risikoanalyse
                überprüft werden

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Aktuelle gesetzliche und aufsichtsrechtliche
             Vorgaben in Umsetzung des GwG und des KWG

        !     Aktuelles zur Änderung des GwG - das aktuelle GwG
        !     BaFin-AuA (AT) vom Oktober 2021
        !     BaFin-AuA (BT für Kreditinstitute) vom Juni 2021
        !     Das Transparenzregister - Meldung von Unstimmigkeiten
        !     Der neue § 261 StGB
        !     Umsetzung Beschluss OLG Frankfurt
        !     Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften

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Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften (1/4)

              !     Fast das gesamte Tagesgeschäft wird im Bußgeldkatalog des § 56
                    GwG abgebildet
              !     Der Verschuldensgrad reicht wie bisher von "leichtfertig" bis
                    "vorsätzlich".
              !     "Leichtfertigkeit" setzt eine besonders grobe Fahrlässigkeit voraus.
              !     Das Bußgeld kann bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 € betragen
              !     Bei vorsätzlicher Begehung sogar bis zu 150.000 €.

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Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften (2/4)

              !     In § 56 Abs. 2 GwG sind Fälle genannt, in denen auch eine
                    fahrlässige Begehung genügt.
              !     Das wäre der Fall, wenn
                     ! kein Leitungsorgan benannt wurde
                     ! kein Geldwäschebeauftragter benannt wurde
                     ! ein Verstoß gegen Pflichten aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG i.V.m § 15
                         Abs. 9 GwG (Drittstaaten mit hohem Risiko) vorliegt
                     ! eine nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG anzuhaltende Transaktion
                         durchgeführt wird
                     ! gegen das Verbot der Informationsweitergabe des
                         § 47 Abs. 1 GwG verstoßen wird.

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Erweiterte Bußgeld- und Sanktionsvorschriften (3/4)

              !     Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens beträgt für alle
                    schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen
                    Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften eine Million
                    Euro.
              !     Alternativ das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen
                    wirtschaftlichen Vorteils,
              !     Für Kredit- und Finanzinstitute ist auch eine Geldbuße von bis
                    zu fünf Millionen Euro denkbar.
              !     Alternativ besteht die Möglichkeit einer umsatzbezogenen
                    Geldbuße (max. 10 Prozent des Gesamtumsatzes).
              !     Für die übrigen Fälle wurde der Bußgeldrahmen auf 100.000 €
                    festgesetzt
              !     Bei einer vorsätzlichen Begehung sieht das Gesetz in Fällen
                    des § 56 Abs. 2 GwG ein Bußgeld bis zu 150.000 € vor.

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