Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach, Rosna, Rulfingen DONNERSTAG, 14. JANUAR 2021 | NR. 2 | JAHRGANG 33 Funkenfeuer in Mengen und Rulfingen abgesagt! Funkenfeuer Mengen 2016 Foto: Freiw. Feuerwehr Mengen mengen.de Fortsetzung im Innenteil!
SEITE 2 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN KULTURELLES | INTERESSANTES | VERANSTALTUNGEN Fortsetzung zur Titelseite: keine Weihnachtsbäume auf Funkenfeuerplätze ablegen Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Einschränkungen haben sich die Mengener Narrenzunft, die Jugendfeuerwehr Mengen sowie die Funkenbauer in Rulfingen entschieden, keine Christbäume zu sam- meln und keine Funkenfeuer am 20./21.01.2021 durchzuführen. Wir bitten die Bevölkerung daher, Ihre Christbäume, Grüngut u.a. nicht wie gewohnt auf den üblichen Plätzen abzulegen! Bitte bringen Sie Ihre Christbäume und Grüngut direkt zum Recyclinghof Mengen bzw. der Entsorgungsanlage Ringgen- bach. Ehrung von Wolfgang Rogg für 25-jährige Corona-Verordnung geändert Gemeinderatstätigkeit Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz vom Mengen 12.01.2021 / Bereits in der Dezembersitzung des Ge- 05.01.2020 festgeschrieben meinderates wurde Wolfgang Rogg für seine 25-jährige Tätig- Das Ministerium für Soziales und Integration (SM) hat die keit in dem Gremium geehrt. Bürgermeister Stefan Bubeck Dritte Änderungsverordnung der Landesregierung zur Co- überreichte ihm eine Ehrennadel samt Urkunde des Gemein- ronaverordnung notverkündet. Die Corona-Verordnung vom detags Baden-Württemberg und dankte Wolfgang Rogg für 30. November 2020 wurde am 08.01.2020 zum dritten Mal das langjährige ehrenamtliche Engagement für und in seiner durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnah- Heimatstadt. men treten zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar Bürgermeister Stefan Bubeck betonte insbesondere, dass Wolfgang befristet. Die Regelungen der §§ 1b bis 1h gehen den übrigen Rogg ein sehr pflichtbewusster Stadtrat mit einer hohen Präsenz in Regelungsinhalten der Corona Verordnung und zur Corona der Öffentlichkeit ist und im Gremium entscheidende Beiträge zur Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen Meinungsbildung leistet. Für die CDU-Fraktion, der Wolfgang Rogg vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im seit 2004 angehört, sprach Manfred Moll ihm seinen Dank für die bis- Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom herige Tätigkeit aus, verbunden mit guten Wünschen für seine hoffent- 05.01.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen: lich noch lange andauernde Tätigkeit in der Kommunalpolitik. Wolfgang Rogg bedankte sich für die anerkennenden Worte und sagte, Weitere Einschränkung privater Zusammenkünfte (§ 9) dass er sich insbesondere gerne an die Zeit als junger Gemeinderat Es ist künftig nur eine Zusammenkunft von Angehörigen eines Haus- zurückerinnert. Mit den Stimmen seiner Liste konnten oft wichtige halts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig. Entscheidungen durchgesetzt werden und die Arbeit im Gremium be- Hierbei werden Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre reitet ihm nach wie vor viel Freude. weiterhin nicht mitgezählt. Das Verwandtenprivileg wurde aufge- hoben. Auch erlaubt ist unter diesen Maßgaben die Betreuung von Kindern im wechselseitigen, unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßi- gen Verhältnis, soweit dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich or- ganisierten Betreuungsgemeinschaften erfolgt und Kinder aus höchs- tens zwei Haushalten umfasst. Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kinder- tagespflegestellen (§ 1f) Gemäß dem MPK-Beschluss sollen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Betriebs von Kinderbetreuungseinrich- tungen und Schulen bis Ende Januar verlängert werden (Schließung oder Aufhebung der Präsenzpflicht). In Baden-Württemberg soll daher ein abgestuftes Vorgehen erfolgen. Die Einschränkun- gen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz an Grundschulen sowie die Schließung von Kindertagesstätten (aktuell nur Notbetreuungs- angebot) sollen gegebenenfalls bereits ab 18. Januar 2021 schritt- weise gelockert werden, sofern die Infektionszahlen es zulassen. Eine Entscheidung dazu ist für Donnerstag, 14.01.2021 angekündigt. In jedem Fall ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1f Abs. 2 – bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 folgendes untersagt: 1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkinder- gärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Träger- schaft. 2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle- ge. 3. Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule. An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schü- lerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Foto: Stadtrat Wolfgang Rogg (Stadt Mengen; Andreas Fässler) Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (Abs. 3).
SEITE 3 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN Weiterhin zu gewährleisten ist die Notbetreuung für teilnah- wohnerversammlungen, sind zulässig. meberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertages- Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder einrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Er- laubnisse, sind ebenfalls grundsätzlich zulässig (§ 1c Nr. 18). Zulässigkeit von Abholangeboten im Einzelhandel (click and collect; §1d Abs. 2) Betriebskantinen (§ 1d Abs. 5) Die Regelung wird dahingehend angepasst, dass entgegen der seitheri- Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind gen Regelung künftig auch die Abholung von bestellten Waren im La- zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die dengeschäft ermöglicht wird. Bei der Einrichtung von Abholangeboten Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, so- haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere fern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkei- die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. ten erfolgt. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des Weiterhin soll es nach derzeitiger Kenntnis zeitnah zu einer Änderung § 11 (§ 1b Abs. 2) der CoronaVO EQT kommen. Die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Einen Überblick der Regelungen für den Januar Lockdown Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volks- sowie eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrich- begehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Ein- tungen oder Aktivitäten finden Sie auf www.mengen.de AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Ausschuss für Umwelt und Technik Gemeinderat B E K A N NT M A C H U N G B E K A N NT M A C H U N G zur 1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik zur 1. Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, 19.01.2021, 19:00 Uhr am Dienstag, 19.01.2021, 19:15 Uhr im Bürgerhaus Ennetach im Bürgerhaus Ennetach Tagesordnung Tagesordnung TOPÖffentliche Tagesordnung TOPÖffentliche Tagesordnung 1. Abgabe einer Stellungnahme nach §31 BauGB: 1. Einwohnerfragestunde gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO Anbau an ein bestehendes Wohnhaus Ennetach, Corneliusweg, Flst.Nr.: 1464 2. Änderung der Hauptsatzung 2. Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB: 3. Einführung einer Energieleitlinie Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Anbau als Werk- statt-Erweiterung 4. Unterstützende Erklärung zum 3. Klimaschutzpakt 2020/2021 Mittlere Straße, Flst.Nr.: 52 5. Antrag Tempo 30 Zonen Ennetach 3. Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Einbau einer Loggia 6. Reaktivierung der Ablachtalbahn in der Wohnung im 1. OG Pfarrstraße, Flst.Nr.: 199 7. Verschiedenes und Bekanntgaben 4. Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB: 04.01.2021 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Neubau eines Wohn- hauses mit Garage Der Bürgermeister Blochingen, Schweibelweg, Flst.Nr.: 1521/3, 1518/3 5. Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB: Nutzungsänderung vom Geschäftsladen zum Schnellrestaurant, Anbringen einer Werbeanlage Hauptstraße, Flst. Nr. 146/1 6. Abgabe einer Stellungnahme nach § 35 BauGB: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Anbau eines Freilauf- bereichs an die bestehenden Stallgebäude Mittlerer Weg, Flst. Nr. 2478, 2513, 2514/2 IST IHRE HAUSNUMMER GUT 7. Verschiedenes und Bekanntgaben ERKENNBAR? Im Notfall kann diese entscheidend 04.01.2021 für rasche Hilfe durch den Arzt oder den Rettungsdienst sein! Der Bürgermeister
SEITE 4 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN Stadt Mengen vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. F R I E D H O F S S AT Z U N G (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ge- eignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Vorausset- Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 erfüllt werden. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs- und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat scheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt der Gemeinderat am 22.09.2020 die nachstehende Friedhofssatzung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befris- beschlossen: tet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried- I. Allgemeine Vorschriften hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. §1 Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tä- Widmung tigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (1) Die Friedhöfe in Mengen sowie in den Stadtteilen Blochingen und (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Aus- Rulfingen sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befah- der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in ren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen ge- ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, lagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Ver- Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die fügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung Grünabfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, sind ordnungsgemäß anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen; der Restmüll Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, sowie der gewerbliche Müll ist auf eigene Kosten zu entsorgen. falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulas- (3) Verstorbene aus dem Stadtteil Beuren werden auf dem Fried- sung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. hof Hundersingen, der Gemeinde Herbertingen, aus dem Stadt- (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen teil Ennetach auf dem kirchlichen Friedhof Ennetach und aus Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche An- dem Stadtteil Rosna auf dem Friedhof Habsthal der Gemeinde sprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt Ostrach beigesetzt. werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfah- rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. II. Ordnungsvorschriften §2 III. Bestattungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öff- §5 nungszeiten betreten werden. Allgemeines (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe, einzelner Friedhöfe (1) sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestatter bei oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge- der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher er- hend untersagen. worbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. §3 (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berück- Verhalten auf den Friedhöfen sichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistli- (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entspre- chen. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Arbeitstagen von chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu Montag bis Freitag statt. Über Ausnahmen, insbesondere wenn befolgen. mehrere Tage, an denen keine Bestattungen durchgeführt werden (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: können, aufeinander folgen, entscheidet die Stadt als Friedhof- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sträger. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge für schwerste Gehbehinderte Menschen, Fahrzeuge der Stadt und der für §6 den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Särge b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel- Nähe Arbeiten auszuführen, maß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunrei- erforderlich, so ist dies durch den Bestatter anzumelden. nigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät- (2) Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. ten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, §7 e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen Ausheben der Gräber abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, (1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. g) Druckschriften zu verteilen. (2) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Ver- Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem storbenen bis zur Grabstätte getragen wird. Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. §8 Ruhezeit (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt der Stadt. Siesind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. a) auf den Friedhöfen in Mengen und Blochingen für Verstorbene 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung §4 des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Totgeburten, Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewer- b) auf dem Friedhof in Rulfingen für Verstorbene 40 Jahre und für betreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebens-
SEITE 5 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN jahres verstorben sind, 20 Jahre und bei Kindern, die vor Vollen- Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 dung des zweiten Lebensjahres gestorben sind sowie bei Totgeb- Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen. urten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre. für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 §9 Särge sind zulässig. Umbettungen Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbescha- Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim- bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen. mung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Auf dem Friedhof in Blochingen werden folgende Arten von Grabstät- a) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird in ten zur Verfügung gestellt: den Friedhöfen in Mengen und Blochingen in den ersten 10 Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inter- I. Reihengräber esses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. a) für Urnen in Form von: b) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird im aa) Erdbestattungen, Friedhof in Rulfingen in den ersten 15 Jahren nur bei Vor- ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen, liegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines ac) Baumhaingräbern. besonderen Härtefalls erteilt. b) für Särge in Form von: Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ba) Erdbestattungen. sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. II. Wahlgräber (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von a) für Urnen in Form von: Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig. mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten um- ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische gebettet werden. zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei ac) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, zulässig. bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. ad) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von: Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene ba) Erdbestattungen Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts max. 2 Särge sind zulässig. wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be- Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen. rechtigt, Umbettungen vorzunehmen. für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 (5) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie kann sich Dritter Särge sind zulässig. bedienen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen. Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder ihrer Beauftrag- Auf dem Friedhof in Rulfingen werden folgende Arten von Grabstätten ten vor. zur Verfügung gestellt: (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unter- I. Reihengräber brochen oder gehemmt. a) für Urnen in Form von: aa) Erdbestattungen. IV. Grabstätten ab) Baumhaingräbern. b) für Särge in Form von: § 10 ba) Erdbestattungen. Allgemeines II. Wahlgräber (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen a) für Urnen in Form von: können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig. (2) Auf dem Friedhof in Mengen werden folgende Arten von Grabs- ab) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. tätten zur Verfügung gestellt: b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von: I. Reihengräber ba) Erdbestattungen a) für Urnen in Form von: für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); aa) Erdbestattungen, max. 2 Särge sind zulässig. ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2 ac) Baumhaingräbern. Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen. b) für Särge in Form von: für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4 ba) Erdbestattungen als Reihengräber und Rasengräber. Särge sind zulässig. II. Wahlgräber Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2 a) für Urnen in Form von: Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen. ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische (3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstättenart oder auf Über- zulässig, lassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän- ac) Nischen in Urnenwänden. Bis zu 3 Urnen sind pro Ni- derlichkeit der Umgebung besteht nicht. sche zulässig, (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. ad) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. § 11 ae) Baumhaingräber. Bis zu 2 Urnen sind zulässig. Reihengräber b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von: (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestat- ba) Erdbestattungen tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber); die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im max. 2 Särge sind zulässig. Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Ver-
SEITE 6 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN längerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Reihengräber sind Ein- § 12 zelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt. Wahlgräber (2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestat- 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Un- tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die geborenen nur Reihengräber in Form von Erdbestattungen für Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut- Urnen und für Särge ausgewiesen. zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verlei- (3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche hung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs- auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verlei- gesetz), hung bestimmte Person. b) wer sich dazu verpflichtet hat, (2) Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. 10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Unge- (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein borenen nur Einzelwahlgräber in Form von Erdbestattungen für Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu- Urnen und für Särge ausgewiesen.Ausnahmen können zugelassen lassen. werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), in Rulfingen oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge- für die Dauer von 40 Jahren verliehen. geben. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnen werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. § 11a (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge- Rasenreihengräber bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das (1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei- einem ausgewiesenen Rasengrabfeld der Reihe nach belegt und hengräber (§ 11) entsprechend anzuwenden. im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut- Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber zungsrechten besteht nicht. sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der (7) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgrä- Lage gibt. ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhe- (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen zeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Rasenflächen des Friedhofs unterhalten. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, (3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs- zeit erneut verliehen worden ist. gesetz), (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens sei- b) wer sich dazu verpflichtet hat, nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu- in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe- lassen. nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich a) Auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge- den Lebenspartner, geben. b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, § 11b d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter Muslimische Rasenreihengräber oder Mütter, (1) Muslimische Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die e) auf die Eltern, in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der f) auf die Geschwister, Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit g) auf die Stiefgeschwister, zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht mög- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. lich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird Wahlmöglichkeit der Lage gibt. jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Rasenflächen des Friedhofs unterhalten. Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen (3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche übertragen. Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs- und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab- gesetz), stätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über b) wer sich dazu verpflichtet hat, die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. scheiden.Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9 (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu- Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. lassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen Ruhezeit verzichtet werden. nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge- eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, geben. Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat (6) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht- rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. zeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter (14) Bei bereits belegten Grabstätten ist eine nachträgliche Tieferle- wie ein Dach über den Leichnam gelegt. gung nicht zulässig.
SEITE 7 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN § 12a (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu fol- Muslimische Raseneinzelwahlgräber gende Größen zulässig: (1) Muslimische Raseneinzelwahlgräbergräber sind Grabstätten für a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit und bis zu 1,20 m Höhe, „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt werden und an denen ein b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nut- und bis zu 1,20 m Höhe. zungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anläss- c) Rasenreihengräber bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche lich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung und bis zu 1,00 m Höhe eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsbe- d) auf Kindergräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche rechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. und bis zu 0,90 m Höhe. (2) Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 10 x 15 cm sind Rasenflächen des Friedhofs unterhalten. zulässig. (3) Es gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 3, 5, 6, sowie 8 bis 14 (5) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,30 m² entsprechend. Ansichtsfläche oder Abdeckplatten zulässig. Liegende Grabmale (4) Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch, dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt wer- rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten. den. Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter Es können auch stehende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,70 wie ein Dach über den Leichnam gelegt. m inklusive Sockel zugelassen werden. Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 7 x 10 cm sind § 13 zulässig. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (6) Grababdeckplatten sind zulässig. (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Für die Grabbelüftung und Bewässerung ist in Reihen- und Wahl- Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der gräbern eine Öffnung von mindestens 1.000 cm² freizuhalten. Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (7) Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen (2) Bei Erdbestattungen für Urnen dürfen die Urnen nur aus Materi- und nicht über die Grabstätte hinausreichen. alien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten. (8) Für Urnenstelen gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvor- (3) Urnenstelen und Urnenwände gibt es in Form von Wahlgräbern. schriften: Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab beigesetzt werden a) Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte. Zuläs- nur als Aufsatzschrift in Bronze und nicht aufdringlich groß sig sind in einer Nische maximal 3 Urnen. ausgeführt werden. Folgende Symbole / Zeichen sind auf den Eine Wahlmöglichkeit über die Lage der Urnennischen ist in ei- Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 nem Wahlgrab nicht vorhanden. cm x 6 cm), A und Ω (5 cm) oder Rosen (10 cm x 4 cm oder (4) Urnengemeinschaftsgrabanlagen gibt es in Form von Reihen- und 10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig. Wahlgräber. In einem Wahlgrab können maximal zwei Urnen in b) An der Urnenstele darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, einem Grabfeld beigesetzt werden. Eine Wahlmöglichkeit über Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. die Lage des Grabfeldes ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden. c) Auf dem Friedhof in Blochingen darf Grabschmuck in Form Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 2 besteht die Möglich- von Gestecken und Blumenschalen auf der befestigten Boden- keit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf fläche abgestellt werden. einer einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen ange- (9) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U1 im Friedhof in Men- bracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die ge- gen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: meinschaftlichen Stelen angebracht. Bei der Urnengemeinschafts- a) Es sind nur Natursteingrabplatten, formfrei, erlaubt. Das Grab- grabanlage U 1 sind individuelle Grabzeichen möglich. Es besteht mal darf max. 32 cm hoch und 32 cm breit sein, (Volumengrö- nicht die Möglichkeit auf eine anonyme Bestattung. ße 32cmx32 cmx32cm). Die Schriftart kann individuell gewählt (5) Baumhaingräber gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräbern. Es werden. besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch b) Es sind Lichtbilder mit Rahmen von einer Größe von nicht kann der Name auf einer einheitlichen Plakette an gemeinschaft- mehr als 7 cm x 5 cm zulässig lichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe (10) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U2 im Friedhof in Men- nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht. gen und Blochingen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gel- a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (wenn ge- ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend wünscht mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) darf nur für Urnenstätten. als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig. (11) Bei den Urnengemeinschaftsgrabanlagen U1 und U2 dürfen Blu- § 14 men- und Grabschmuck, Kerzen u. ä. nur auf dem vorhandenen Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Betonpflaster abgelegt werden, nicht innerhalb der Grabanlage Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des bzw. Grabstätte. Es darf keine private Grabpflege erfolgen. Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entspre- (12) Für die Urnenwand gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungs- chen. vorschriften: Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur § 15 mit einzelnen Buchstaben (Aufsatzschrift) in Bronzeguss mit der Grabfelder mit Gestaltungsvorschrift Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 30 mm ausgeführt werden. (1) In den einzelnen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § Folgende Symbole/Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgen- 16 Abs. 1Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sons- den Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und Ω (5 tige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung cm) oder Rose (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen ent- sind nicht zulässig. sprechen. Bei den Urnenwänden darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Ker- (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edel- zen u. ä. nur auf der Natursteinstufe abgelegt werden, nicht an stahl oder Bronze verwendet werden. der Urnennische. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Pflan- (13) Für die Baumhaingrabanlagen gelten folgende Gestaltungsvor- zen oder Naturstein zulässig. Natursteineinfassungen müssen in schriften: Form und Material an das Grabmal angepasst werden. a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (gewünscht mit Im Bereich der Urnengräber sind Grabeinfassungen jeder Art - Namen) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart jedoch nicht aus Pflanzen - zulässig. Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.
SEITE 8 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig. cher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. c) Bei der Baumhaingrabanlage darf Grabschmuck, Blumen- (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die schmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Blumenbank abgelegt wer- Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. den. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der (14) Bei Rasengräber sind Anpflanzungen und Grabschmuck nicht zu- Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen lässig. Frist nicht erfüllt, kann die Stadt die Grabmale und die sonstige (15) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan- Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vor- desverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. schriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese zulassen. Sachen drei Monate auf. § 16 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der § 20 vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bis zur Dauer Allgemeines von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provi- (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend sorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen cm und Holzkreuze zulässig. und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. im Maßstab 1:10 2-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal- Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der tung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlan- dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere gen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabaus- nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung er- stattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge- lischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. nehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Belegung hergerichtet sein. Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- der Genehmigung errichtet worden ist. zungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von chend. der Stadt überprüft werden können. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärt- (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen die- nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ- ser Friedhofssatzung erfüllt werden. lich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht be- § 17 rechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. Standsicherheit (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung ab- Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stein- gestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und grabmale müssen mind. 14 cm dick mit Sockel oder Dübel und 18 cm großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstof- dick ohne Sockel auf einem zugelassenen Fundament befestigt werden. fen und das Aufstellen von Bänken. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Perso- nen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. § 21 Vernachlässigung der Grabpflege § 18 (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat Unterhaltung der Verantwortliche (§18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau- Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange- ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche entsprechend zu überprüfen.Verantwortlich dafür ist bei Reihen- nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt grabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auffor- Nutzungsberechtige. derung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er- Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwort- in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent- lichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, schädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nut- Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht- festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt be- barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. rechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entspre- dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat- chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verant- tung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei- kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. teres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen Grabstätte. vorher anzudrohen. § 19 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli-
SEITE 9 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN VII. Benutzung der Leichenhallen für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungs- wesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erho- § 22 ben. Benutzung der Leichenhallen (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur § 26 Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Gebührenschuldner Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt auch alleine (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, betreten werden. a) wer die Amtshandlung veranlasst, oder in wessen Interesse sie (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste- vorgenommen wird hen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftli- festgesetzten Zeiten sehen. che Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen § 23 Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Le- Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung benspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljäh- (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hi- rige Geschwister und Enkelkinder). nausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut- zung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch drit- § 27 te Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften (1) Die Gebührenschuld entsteht über Amtshaftung bleiben unberührt. a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshand- (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die lung, schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemä- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Be- ßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechen- stattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstät- der Verleihung des Nutzungsrechts. ten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer- Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnut- den. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtig- zungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Ur- te oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt- kunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen schuldner. Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Ge- (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen bührenfestsetzung fällig. Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete. § 28 § 24 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Ordnungswidrigkeiten (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenver- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungs- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, gebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre- X. Übergangs- und Schlußvorschriften chend verhält, oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, § 29 b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Alte Rechte Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge für schwerste Geh- Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nut- behinderte Menschen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für zungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt, sie en- den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden den jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte c) während einer Bestattung oder Gedenkfreier in der Nähe zuletzt Bestatteten. Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei- § 30 nigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten un- Inkrafttreten berechtigterweise betritt, (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsord- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen nung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2019 außer ablagert, Kraft. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. Mengen, den 23.09.2020 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), gez. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe- Stefan Bubeck treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne, Bürgermeister oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§19 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssi- cherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1). IX. Bestattungsgebühren § 25 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und
SEITE 10 | Donnerstag, 14. Januar 2021 STADTNACHRICHTEN MENGEN Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Mengen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Vom 01.07.2019 GEBÜHRENVERZEICHNIS Nr. Amtshandlung/ Gebührentatbestand Gebühr € 1. Verwaltungsgebühren 1.1. Vergabe Nutzungsrecht neue Grabstätten 32,00 1.2. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 32,00 1.3. Genehmigung auf Einebnung einer Grabstätte 18,00 1.4. Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen 32,00 1.5. Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 26,00 1.6. Veranlassung der Wiederherstellung der Standsicherheit von 24,00 Grabmalanlagen 1.7. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 80,00 2. Grabnutzungsgebühren 2.1. Urnen (Reihengräber) 2.1.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 230,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 490,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 230,00 2.1.2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen 530,00 2.1.3. Baumhaingräber 340,00 2.2. Särge (Reihengräber) 2.2.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 230,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 780,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 230,00 Rasenreihengrab 980,00 Muslimisches Rasenreihengrab 980,00 2.3. Urnen (Wahlgräber) 2.3.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (1 Urne) 380,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (bis zu 4 Urnen) 1.750,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 380,00 2.3.2. Nischen in Urnenstelen (bis zu 3 Urnen) 1.430,00 2.3.3. Nischen in Urnenwänden (bis zu 3 Urnen) 1.430,00 2.3.4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen 1.160,00 2.3.5. Baumhaingräber (bis zu 2 Urnen) 1.000,00 2.4. Särge (Einzelwahlgräber) 2.4.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 380,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 230,00 Muslimisches Rasenwahlgrab 2.400,00 2.5. Särge bzw. Särge und Urnen (Wahlgräber) 2.5.1. Erdbestattungen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab (bis zu 4 Beisetzungen) 2.400,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab (bis zu 6 Beisetzungen) 3.350,00 Hinweis Da sich die Grabnutzungsgebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit berechnet, müsste sich für den Friedhof in Rulfingen aufgrund der längeren Nutzungszeit eine höhere Grabnutzungsgebühr ergeben. Die längere Nutzungs- zeit, aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit, darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen. 3. Bestattungsgebühren 3.1. Urnen 3.1.1. Erdbestattungen 326,00 3.1.2. Grabstätten 3 26,00 3.2. Särge 3.2.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 278,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 591,00 Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 180,00 3.3. Zuschlag für Sondertermine 50 % 3.4. Zuschlag für Tieferlegung 110,00 4. Verlängerung pro Jahr 4.1. Urnen 4.1.1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 38,00 ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 87,00
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