Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!

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Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen
                         mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach,
                         Rosna, Rulfingen
DONNERSTAG, 14. JANUAR 2021 | NR. 2 | JAHRGANG 33

                              Funkenfeuer in Mengen und
                                 Rulfingen abgesagt!

                                                    Funkenfeuer Mengen 2016 Foto: Freiw. Feuerwehr Mengen
mengen.de
                                                                                   Fortsetzung im Innenteil!
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
SEITE 2 | Donnerstag, 14. Januar 2021
                                                                                                    STADTNACHRICHTEN MENGEN

    KULTURELLES | INTERESSANTES | VERANSTALTUNGEN

  Fortsetzung zur Titelseite:
  keine Weihnachtsbäume auf Funkenfeuerplätze ablegen
  Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Einschränkungen haben sich die Mengener
  Narrenzunft, die Jugendfeuerwehr Mengen sowie die Funkenbauer in Rulfingen entschieden, keine Christbäume zu sam-
  meln und keine Funkenfeuer am 20./21.01.2021 durchzuführen.

  Wir bitten die Bevölkerung daher, Ihre Christbäume, Grüngut u.a. nicht wie gewohnt auf den üblichen Plätzen abzulegen!
  Bitte bringen Sie Ihre Christbäume und Grüngut direkt zum Recyclinghof Mengen bzw. der Entsorgungsanlage Ringgen-
  bach.

Ehrung von Wolfgang Rogg für 25-jährige                                 Corona-Verordnung geändert
Gemeinderatstätigkeit                                                   Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz vom
Mengen 12.01.2021 / Bereits in der Dezembersitzung des Ge-              05.01.2020 festgeschrieben
meinderates wurde Wolfgang Rogg für seine 25-jährige Tätig-             Das Ministerium für Soziales und Integration (SM) hat die
keit in dem Gremium geehrt. Bürgermeister Stefan Bubeck                 Dritte Änderungsverordnung der Landesregierung zur Co-
überreichte ihm eine Ehrennadel samt Urkunde des Gemein-                ronaverordnung notverkündet. Die Corona-Verordnung vom
detags Baden-Württemberg und dankte Wolfgang Rogg für                   30. November 2020 wurde am 08.01.2020 zum dritten Mal
das langjährige ehrenamtliche Engagement für und in seiner              durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnah-
Heimatstadt.                                                            men treten zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar
Bürgermeister Stefan Bubeck betonte insbesondere, dass Wolfgang         befristet. Die Regelungen der §§ 1b bis 1h gehen den übrigen
Rogg ein sehr pflichtbewusster Stadtrat mit einer hohen Präsenz in      Regelungsinhalten der Corona Verordnung und zur Corona
der Öffentlichkeit ist und im Gremium entscheidende Beiträge zur        Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen
Meinungsbildung leistet. Für die CDU-Fraktion, der Wolfgang Rogg        vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im
seit 2004 angehört, sprach Manfred Moll ihm seinen Dank für die bis-    Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom
herige Tätigkeit aus, verbunden mit guten Wünschen für seine hoffent-   05.01.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
lich noch lange andauernde Tätigkeit in der Kommunalpolitik.
Wolfgang Rogg bedankte sich für die anerkennenden Worte und sagte,      Weitere Einschränkung privater Zusammenkünfte (§ 9)
dass er sich insbesondere gerne an die Zeit als junger Gemeinderat      Es ist künftig nur eine Zusammenkunft von Angehörigen eines Haus-
zurückerinnert. Mit den Stimmen seiner Liste konnten oft wichtige       halts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig.
Entscheidungen durchgesetzt werden und die Arbeit im Gremium be-        Hierbei werden Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre
reitet ihm nach wie vor viel Freude.                                    weiterhin nicht mitgezählt. Das Verwandtenprivileg wurde aufge-
                                                                        hoben. Auch erlaubt ist unter diesen Maßgaben die Betreuung von
                                                                        Kindern im wechselseitigen, unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßi-
                                                                        gen Verhältnis, soweit dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich or-
                                                                        ganisierten Betreuungsgemeinschaften erfolgt und Kinder aus höchs-
                                                                        tens zwei Haushalten umfasst.

                                                                        Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kinder-
                                                                        tagespflegestellen (§ 1f)
                                                                        Gemäß dem MPK-Beschluss sollen die von den Ländern ergriffenen
                                                                        Maßnahmen im Bereich des Betriebs von Kinderbetreuungseinrich-
                                                                        tungen und Schulen bis Ende Januar verlängert werden (Schließung
                                                                        oder Aufhebung der Präsenzpflicht). In Baden-Württemberg soll
                                                                        daher ein abgestuftes Vorgehen erfolgen. Die Einschränkun-
                                                                        gen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz an Grundschulen sowie
                                                                        die Schließung von Kindertagesstätten (aktuell nur Notbetreuungs-
                                                                        angebot) sollen gegebenenfalls bereits ab 18. Januar 2021 schritt-
                                                                        weise gelockert werden, sofern die Infektionszahlen es zulassen.
                                                                        Eine Entscheidung dazu ist für Donnerstag, 14.01.2021 angekündigt.

                                                                        In jedem Fall ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1f Abs.
                                                                        2 – bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 folgendes untersagt:
                                                                        1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung
                                                                            außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an
                                                                            den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkinder-
                                                                            gärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Träger-
                                                                            schaft.
                                                                        2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle-
                                                                            ge.
                                                                        3. Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-
                                                                            schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an
                                                                            der Schule.

                                                                        An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schü-
                                                                        lerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die
                                                                        Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital
Foto: Stadtrat Wolfgang Rogg (Stadt Mengen; Andreas Fässler)            Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (Abs. 3).
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
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STADTNACHRICHTEN MENGEN
Weiterhin zu gewährleisten ist die Notbetreuung für teilnah-           wohnerversammlungen, sind zulässig.
meberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der         Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten
Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertages-           Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder
einrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.                Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Er-
                                                                       laubnisse, sind ebenfalls grundsätzlich zulässig (§ 1c Nr. 18).
Zulässigkeit von Abholangeboten im Einzelhandel (click and
collect; §1d Abs. 2)                                                   Betriebskantinen (§ 1d Abs. 5)
Die Regelung wird dahingehend angepasst, dass entgegen der seitheri-   Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind
gen Regelung künftig auch die Abholung von bestellten Waren im La-     zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die
dengeschäft ermöglicht wird. Bei der Einrichtung von Abholangeboten    Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, so-
haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere       fern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkei-
die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.    ten erfolgt.

Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des                Weiterhin soll es nach derzeitiger Kenntnis zeitnah zu einer Änderung
§ 11 (§ 1b Abs. 2)                                                     der CoronaVO EQT kommen.
Die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche
Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von       Einen Überblick der Regelungen für den Januar Lockdown
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volks-     sowie eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrich-
begehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Ein-      tungen oder Aktivitäten finden Sie auf www.mengen.de

     AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Ausschuss für Umwelt und Technik                                       Gemeinderat

             B E K A N NT M A C H U N G                                             B E K A N NT M A C H U N G

       zur 1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik                               zur 1. Sitzung des Gemeinderates
                  am Dienstag, 19.01.2021, 19:00 Uhr                                      am Dienstag, 19.01.2021, 19:15 Uhr
                       im Bürgerhaus Ennetach                                                  im Bürgerhaus Ennetach

                          Tagesordnung                                                              Tagesordnung

TOPÖffentliche Tagesordnung                                            TOPÖffentliche Tagesordnung

1.   Abgabe einer Stellungnahme nach §31 BauGB:                        1.     Einwohnerfragestunde gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO
     Anbau an ein bestehendes Wohnhaus
     Ennetach, Corneliusweg, Flst.Nr.: 1464                            2.     Änderung der Hauptsatzung

2.   Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB:                       3.     Einführung einer Energieleitlinie
     Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Anbau als Werk-
     statt-Erweiterung                                                 4.     Unterstützende Erklärung zum 3. Klimaschutzpakt 2020/2021
     Mittlere Straße, Flst.Nr.: 52
                                                                       5.     Antrag Tempo 30 Zonen Ennetach
3.   Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB:
     Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Einbau einer Loggia      6.     Reaktivierung der Ablachtalbahn
     in der Wohnung im 1. OG
     Pfarrstraße, Flst.Nr.: 199                                        7.     Verschiedenes und Bekanntgaben

4.   Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB:                       04.01.2021
     Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Neubau eines Wohn-
     hauses mit Garage                                                 Der Bürgermeister
     Blochingen, Schweibelweg, Flst.Nr.: 1521/3, 1518/3

5.   Abgabe einer Stellungnahme nach § 34 BauGB:
     Nutzungsänderung vom Geschäftsladen zum Schnellrestaurant,
     Anbringen einer Werbeanlage
     Hauptstraße, Flst. Nr. 146/1

6.   Abgabe einer Stellungnahme nach § 35 BauGB:
     Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Anbau eines Freilauf-
     bereichs an die bestehenden Stallgebäude
     Mittlerer Weg, Flst. Nr. 2478, 2513, 2514/2                            IST IHRE HAUSNUMMER GUT
7.   Verschiedenes und Bekanntgaben
                                                                            ERKENNBAR?
                                                                            Im Notfall kann diese entscheidend
04.01.2021                                                                  für rasche Hilfe durch den Arzt oder
                                                                            den Rettungsdienst sein!
Der Bürgermeister
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
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                                                                                                     STADTNACHRICHTEN MENGEN
Stadt Mengen                                                                    vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der
                                                                                Tätigkeiten festlegen.
          F R I E D H O F S S AT Z U N G                                  (2)   Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fach-
                                                                                kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die
         (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)                      Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ge-
                                                                                eignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Vorausset-
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs.          zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht
3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11               erfüllt werden.
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11                    Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs-
und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat                    scheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt
der Gemeinderat am 22.09.2020 die nachstehende Friedhofssatzung                 auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befris-
beschlossen:                                                                    tet.
                                                                          (3)   Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried-
I. Allgemeine Vorschriften                                                      hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
                                   §1                                           Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tä-
                                Widmung                                         tigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(1)   Die Friedhöfe in Mengen sowie in den Stadtteilen Blochingen und     (4)   Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Aus-
      Rulfingen sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen         übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befah-
      der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in                  ren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
      der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen                 vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen ge-
      ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener,                 lagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und
      sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Ver-            Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
      fügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung          Grünabfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, sind ordnungsgemäß
      anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der              in die hierfür aufgestellten Behältnisse zu entsorgen; der Restmüll
      Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen,                 sowie der gewerbliche Müll ist auf eigene Kosten zu entsorgen.
      falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.                       (5)   Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4
(2)   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über          verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz
      die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.                        oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulas-
(3)   Verstorbene aus dem Stadtteil Beuren werden auf dem Fried-                sung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
      hof Hundersingen, der Gemeinde Herbertingen, aus dem Stadt-         (6)   Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen
      teil Ennetach auf dem kirchlichen Friedhof Ennetach und aus               Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche An-
      dem Stadtteil Rosna auf dem Friedhof Habsthal der Gemeinde                sprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt
      Ostrach beigesetzt.                                                       werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfah-
                                                                                rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
II. Ordnungsvorschriften
                                  §2                                      III. Bestattungsvorschriften
                          Öffnungszeiten
(1)   Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öff-                                           §5
      nungszeiten betreten werden.                                                                    Allgemeines
(2)   Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe, einzelner Friedhöfe      (1)   sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch den Bestatter bei
      oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge-            der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher er-
      hend untersagen.                                                          worbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt
                                                                                das Nutzungsrecht nachzuweisen.
                                  §3                                      (2)   Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berück-
                   Verhalten auf den Friedhöfen                                 sichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistli-
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entspre-              chen. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Arbeitstagen von
chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu              Montag bis Freitag statt. Über Ausnahmen, insbesondere wenn
befolgen.                                                                       mehrere Tage, an denen keine Bestattungen durchgeführt werden
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:                        können, aufeinander folgen, entscheidet die Stadt als Friedhof-
      a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen             sträger.
         Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge für schwerste
         Gehbehinderte Menschen, Fahrzeuge der Stadt und der für                                              §6
         den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,                                                       Särge
      b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der           (1)   Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-
          Nähe Arbeiten auszuführen,                                            maß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge
      c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunrei-          erforderlich, so ist dies durch den Bestatter anzumelden.
         nigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät-       (2)   Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden.
         ten unberechtigterweise zu betreten,
      d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,                                                   §7
      e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen                               Ausheben der Gräber
          abzulagern,
      f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,                        (1)   Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
      g) Druckschriften zu verteilen.                                     (2)   Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Ver-
      Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem                    storbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
      Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren
      sind.                                                                                               §8
                                                                                                       Ruhezeit
(3)   Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung        Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt
      der Stadt. Siesind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.             a) auf den Friedhöfen in Mengen und Blochingen für Verstorbene
                                                                               25 Jahre und für Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung
                                 §4                                            des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Totgeburten,
          Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen                            Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.
(1)   Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewer-       b) auf dem Friedhof in Rulfingen für Verstorbene 40 Jahre und für
      betreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der            Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebens-
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
SEITE 5 | Donnerstag, 14. Januar 2021
STADTNACHRICHTEN MENGEN
      jahres verstorben sind, 20 Jahre und bei Kindern, die vor Vollen-          Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2
      dung des zweiten Lebensjahres gestorben sind sowie bei Totgeb-             Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.
      urten, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre.
                                                                                 für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4
                                    §9                                           Särge sind zulässig.
                              Umbettungen                                        Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2
(1)   Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbescha-                Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und
      det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim-            bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.
      mung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die
      Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.        Auf dem Friedhof in Blochingen werden folgende Arten von Grabstät-
      a) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird in            ten zur Verfügung gestellt:
           den Friedhöfen in Mengen und Blochingen in den ersten 10
           Jahren nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inter-   I.    Reihengräber
           esses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.                       a) für Urnen in Form von:
      b) Die Zustimmung zu Umbettungen von Verstorbenen wird im                      aa) Erdbestattungen,
           Friedhof in Rulfingen in den ersten 15 Jahren nur bei Vor-                ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen,
           liegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines                ac) Baumhaingräbern.
           besonderen Härtefalls erteilt.                                        b) für Särge in Form von:
      Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab                     ba) Erdbestattungen.
      sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen
      zulassen.                                                            II.   Wahlgräber
(2)   Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von               a) für Urnen in Form von:
      Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur                      aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig.
      mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten um-                  ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische
      gebettet werden.                                                                     zulässig.
(3)   Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei                  ac) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind
      Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte,                           zulässig.
      bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.                     ad) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.
(4)   In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von                b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:
      Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene                     ba) Erdbestattungen
      Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen                       für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber);
      Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts                max. 2 Särge sind zulässig.
      wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die              Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2
      Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-           Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.
      rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.                                         für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4
(5)   Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie kann sich Dritter               Särge sind zulässig.
      bedienen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.                  Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2
(6)   Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.                Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und
      Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten             bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.
      Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es
      sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder ihrer Beauftrag-   Auf dem Friedhof in Rulfingen werden folgende Arten von Grabstätten
      ten vor.                                                             zur Verfügung gestellt:
(7)   Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unter-       I.    Reihengräber
      brochen oder gehemmt.                                                      a) für Urnen in Form von:
                                                                                      aa) Erdbestattungen.
IV. Grabstätten                                                                       ab) Baumhaingräbern.
                                                                                 b) für Särge in Form von:
                                  § 10                                                ba) Erdbestattungen.
                              Allgemeines                                  II. Wahlgräber
(1)   Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen             a) für Urnen in Form von:
      können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.                          aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig.
(2)   Auf dem Friedhof in Mengen werden folgende Arten von Grabs-                     ab) Baumhaingräbern. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.
      tätten zur Verfügung gestellt:                                             b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:
      I. Reihengräber                                                                 ba) Erdbestattungen
      a) für Urnen in Form von:                                                       für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber);
           aa) Erdbestattungen,                                                       max. 2 Särge sind zulässig.
           ab) Urnengemeinschaftsgrabanlagen,                                    Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen, 2
           ac) Baumhaingräbern.                                                  Särge und bis zu 2 Urnen oder nur 4 Urnen.
      b) für Särge in Form von:                                                  für bis zu 6 Beisetzungen (sogenannte 20-er Wahlgräber); max. 4
           ba) Erdbestattungen als Reihengräber und Rasengräber.                 Särge sind zulässig.
      II. Wahlgräber                                                             Folgende Varianten sind möglich: 1 Sarg und bis zu 5 Urnen, 2
      a) für Urnen in Form von:                                                  Särge und bis zu 4 Urnen, 3 Särge und bis zu 3 Urnen, 4 Särge und
           aa) Erdbestattungen. Bis zu 4 Urnen sind zulässig                     bis zu 2 Urnen oder nur 6 Urnen.
           ab) Nischen in Urnenstelen. Bis zu 3 Urnen sind pro Nische      (3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstättenart oder auf Über-
               zulässig,                                                   lassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-
           ac) Nischen in Urnenwänden. Bis zu 3 Urnen sind pro Ni-         derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
                sche zulässig,                                             (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
           ad) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. Bis zu 2 Urnen sind
               zulässig.                                                                                    § 11
           ae) Baumhaingräber. Bis zu 2 Urnen sind zulässig.                                          Reihengräber
      b) für Särge bzw. Särge und Urnen in Form von:                       (1)   Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestat-
           ba) Erdbestattungen                                                   tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie
           für bis zu 4 Beisetzungen (sogenannte 10-er Wahlgräber);              die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im
           max. 2 Särge sind zulässig.                                           Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Ver-
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
SEITE 6 | Donnerstag, 14. Januar 2021
                                                                                                       STADTNACHRICHTEN MENGEN
      längerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Reihengräber sind Ein-                                       § 12
      zelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der Lage gibt.                                  Wahlgräber
(2)   Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten        (1)    Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestat-
      10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Un-                  tung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die
      geborenen nur Reihengräber in Form von Erdbestattungen für                  Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut-
      Urnen und für Särge ausgewiesen.                                            zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verlei-
(3)   Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche              hung begründet. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen
      Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge                           werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur
      a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-             auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verlei-
          gesetz),                                                                hung bestimmte Person.
      b) wer sich dazu verpflichtet hat,                                   (2)    Auf den Friedhöfen werden für Verstorbene bis zum vollendeten
      c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.                                    10. Lebensjahr sowie für Totgeburten, Fehlgeburten und Unge-
(4)   Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein              borenen nur Einzelwahlgräber in Form von Erdbestattungen für
      Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu-                   Urnen und für Särge ausgewiesen.Ausnahmen können zugelassen
      lassen.                                                                     werden.
(5)   Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen             (3)    Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf
      nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich                 Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), in Rulfingen
      oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge-               für die Dauer von 40 Jahren verliehen.
      geben.                                                               (4)    Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnen werden auf Antrag
                                                                                  für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
                                  § 11a                                    (5)    Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge-
                         Rasenreihengräber                                        bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das
(1)   Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in              Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei-
      einem ausgewiesenen Rasengrabfeld der Reihe nach belegt und                 hengräber (§ 11) entsprechend anzuwenden.
      im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine       (6)    Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut-
      Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Rasenreihengräber              zungsrechten besteht nicht.
      sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine Wahlmöglichkeit der       (7)    Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgrä-
      Lage gibt.                                                                  ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhe-
(2)   Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen                  zeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
      Rasenflächen des Friedhofs unterhalten.                              (8)    Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden,
(3)   Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche              wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein
      Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge                           Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-
      a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-             zeit erneut verliehen worden ist.
          gesetz),                                                         (9)    Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens sei-
      b) wer sich dazu verpflichtet hat,                                          nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem
      c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.                                    nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine
(4)   Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein              oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht
      Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu-                   in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbe-
      lassen.                                                                     nen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
(5)   Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
      nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich                 a) Auf die Ehegattin und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder
      oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge-                  den Lebenspartner,
      geben.                                                                      b) auf die Kinder,
                                                                                  c) auf die Stiefkinder,
                                  § 11b                                           d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
                   Muslimische Rasenreihengräber                                      oder Mütter,
(1)   Muslimische Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die                e) auf die Eltern,
      in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit „reinem“ Boden, der               f) auf die Geschwister,
      Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit               g) auf die Stiefgeschwister,
      zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht mög-             h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
      lich. Rasenreihengräber sind Einzelgrabstätten, bei denen es keine          Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird
      Wahlmöglichkeit der Lage gibt.                                              jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(2)   Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen           (10)   Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das
      Rasenflächen des Friedhofs unterhalten.                                     Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen
(3)   Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche              übertragen.
      Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge                    (11)   Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
      a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-             und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab-
          gesetz),                                                                stätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über
      b) wer sich dazu verpflichtet hat,                                          die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-
      c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.                                    scheiden.Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 9
(4)   Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein              Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden.
      Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zu-                   Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
      lassen.                                                              (12)   Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten
(5)   Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen                    Ruhezeit verzichtet werden.
      nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich          (13)   Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für
      oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge-               eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen,
      geben.                                                                      Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat
(6)   Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch,                der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-
      rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten.               zeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.
      Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter         (14)   Bei bereits belegten Grabstätten ist eine nachträgliche Tieferle-
      wie ein Dach über den Leichnam gelegt.                                      gung nicht zulässig.
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STADTNACHRICHTEN MENGEN
                                  § 12a                                  (4)    Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu fol-
                Muslimische Raseneinzelwahlgräber                               gende Größen zulässig:
(1)   Muslimische Raseneinzelwahlgräbergräber sind Grabstätten für              a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
      Erdbestattungen, die in einem ausgewiesenen Rasengrabfeld, mit                                                und bis zu 1,20 m Höhe,
      „reinem“ Boden, der Reihe nach belegt werden und an denen ein             b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche
      öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nut-                                                 und bis zu 1,20 m Höhe.
      zungsrecht wird durch Verleihung begründet. Es kann nur anläss-           c) Rasenreihengräber                bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
      lich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung                                               und bis zu 1,00 m Höhe
      eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsbe-             d) auf Kindergräbern                bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
      rechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.                                                     und bis zu 0,90 m Höhe.
(2)   Die Pflege wird von der Stadt zusammen mit den allgemeinen                Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 10 x 15 cm sind
      Rasenflächen des Friedhofs unterhalten.                                   zulässig.
(3)   Es gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 3, 5, 6, sowie 8 bis 14   (5)    Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,30 m²
      entsprechend.                                                             Ansichtsfläche oder Abdeckplatten zulässig. Liegende Grabmale
(4)   Die Vorgaben einer muslimischen Bestattung, mit Leichentuch,              dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt wer-
      rechtsliegend mit Blick nach Mekka, werden dabei eingehalten.             den.
      Bevor das Grab mit Erde geschlossen wird, werden Holzbretter              Es können auch stehende Grabmale mit einer Höhe bis zu 0,70
      wie ein Dach über den Leichnam gelegt.                                    m inklusive Sockel zugelassen werden.
                                                                                Lichtbilder mit einer Größe von nicht mehr als 7 x 10 cm sind
                                  § 13                                          zulässig.
                Urnenreihen- und Urnenwahlgräber                         (6)    Grababdeckplatten sind zulässig.
(1)   Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als               Für die Grabbelüftung und Bewässerung ist in Reihen- und Wahl-
      Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der          gräbern eine Öffnung von mindestens 1.000 cm² freizuhalten.
      Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.                         (7)    Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen
(2)   Bei Erdbestattungen für Urnen dürfen die Urnen nur aus Materi-            und nicht über die Grabstätte hinausreichen.
      alien bestehen, die während der Ruhezeit verrotten.                (8)    Für Urnenstelen gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungsvor-
(3)   Urnenstelen und Urnenwände gibt es in Form von Wahlgräbern.               schriften:
      Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab beigesetzt werden             a) Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf
      können, richtet sich nach der Größe der Aschegrabstätte. Zuläs-              nur als Aufsatzschrift in Bronze und nicht aufdringlich groß
      sig sind in einer Nische maximal 3 Urnen.                                    ausgeführt werden. Folgende Symbole / Zeichen sind auf den
      Eine Wahlmöglichkeit über die Lage der Urnennischen ist in ei-               Grabplatten mit folgenden Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10
      nem Wahlgrab nicht vorhanden.                                                cm x 6 cm), A und Ω (5 cm) oder Rosen (10 cm x 4 cm oder
(4)   Urnengemeinschaftsgrabanlagen gibt es in Form von Reihen- und                10 cm x 7 cm). Lichtbilder sind nicht zulässig.
      Wahlgräber. In einem Wahlgrab können maximal zwei Urnen in                b) An der Urnenstele darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck,
      einem Grabfeld beigesetzt werden. Eine Wahlmöglichkeit über                  Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
      die Lage des Grabfeldes ist in einem Wahlgrab nicht vorhanden.            c) Auf dem Friedhof in Blochingen darf Grabschmuck in Form
      Bei der Urnengemeinschaftsgrabanlage U 2 besteht die Möglich-                von Gestecken und Blumenschalen auf der befestigten Boden-
      keit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch kann der Name auf                 fläche abgestellt werden.
      einer einheitlichen Plakette an gemeinschaftlichen Stelen ange-    (9)    Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U1 im Friedhof in Men-
      bracht werden. Die Namen werden der Reihe nach an die ge-                 gen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
      meinschaftlichen Stelen angebracht. Bei der Urnengemeinschafts-           a) Es sind nur Natursteingrabplatten, formfrei, erlaubt. Das Grab-
      grabanlage U 1 sind individuelle Grabzeichen möglich. Es besteht             mal darf max. 32 cm hoch und 32 cm breit sein, (Volumengrö-
      nicht die Möglichkeit auf eine anonyme Bestattung.                           ße 32cmx32 cmx32cm). Die Schriftart kann individuell gewählt
(5)   Baumhaingräber gibt es in Form von Reihen- und Wahlgräbern. Es               werden.
      besteht die Möglichkeit einer anonymen Bestattung. Auf Wunsch             b) Es sind Lichtbilder mit Rahmen von einer Größe von nicht
      kann der Name auf einer einheitlichen Plakette an gemeinschaft-               mehr als 7 cm x 5 cm zulässig
      lichen Stelen angebracht werden. Die Namen werden der Reihe        (10)   Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage U2 im Friedhof in Men-
      nach an die gemeinschaftlichen Stelen angebracht.                         gen und Blochingen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
(6)   Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gel-          a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (wenn ge-
      ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend                 wünscht mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) darf nur
      für Urnenstätten.                                                            als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart Elegant in der
                                                                                   Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen                                      b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.
                                                                         (11)   Bei den Urnengemeinschaftsgrabanlagen U1 und U2 dürfen Blu-
                                 § 14                                           men- und Grabschmuck, Kerzen u. ä. nur auf dem vorhandenen
              Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz                                  Betonpflaster abgelegt werden, nicht innerhalb der Grabanlage
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des                    bzw. Grabstätte. Es darf keine private Grabpflege erfolgen.
Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entspre-     (12)   Für die Urnenwand gelten zusätzlich noch folgende Gestaltungs-
chen.                                                                           vorschriften:
                                                                                Die Beschriftung der Grabplatten an den Urnennischen darf nur
                                  § 15                                          mit einzelnen Buchstaben (Aufsatzschrift) in Bronzeguss mit der
              Grabfelder mit Gestaltungsvorschrift                              Schriftart Elegant in der Schrifthöhe 30 mm ausgeführt werden.
(1)   In den einzelnen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in §            Folgende Symbole/Zeichen sind auf den Grabplatten mit folgen-
      16 Abs. 1Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sons-             den Maximalmaßen erlaubt: Kreuz (10 cm x 6 cm), A und Ω (5
      tige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung            cm) oder Rose (10 cm x 4 cm oder 10 cm x 7 cm). Lichtbilder
      und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen ent-                 sind nicht zulässig.
      sprechen.                                                                 Bei den Urnenwänden darf Grabschmuck, Blumenschmuck, Ker-
(2)   Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edel-           zen u. ä. nur auf der Natursteinstufe abgelegt werden, nicht an
      stahl oder Bronze verwendet werden.                                       der Urnennische.
(3)   Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen aus Pflan-   (13)   Für die Baumhaingrabanlagen gelten folgende Gestaltungsvor-
      zen oder Naturstein zulässig. Natursteineinfassungen müssen in            schriften:
      Form und Material an das Grabmal angepasst werden.                        a) Die Beschriftung der gemeinschaftlichen Stelen (gewünscht mit
      Im Bereich der Urnengräber sind Grabeinfassungen jeder Art -                 Namen) darf nur als Schriftzug in Bronzeguss, mit der Schriftart
      jedoch nicht aus Pflanzen - zulässig.                                        Elegant in der Schrifthöhe 35 mm ausgeführt werden.
Funkenfeuer in Mengen und - Rulfingen abgesagt!
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                                                                                                       STADTNACHRICHTEN MENGEN
     b) Symbole / Zeichen sowie Lichtbilder sind nicht zulässig.                  cher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
     c) Bei der Baumhaingrabanlage darf Grabschmuck, Blumen-                (2)   Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die
          schmuck, Kerzen u. ä. nur auf der Blumenbank abgelegt wer-              Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.
          den.                                                                    Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der
(14) Bei Rasengräber sind Anpflanzungen und Grabschmuck nicht zu-                 Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen
     lässig.                                                                      Frist nicht erfüllt, kann die Stadt die Grabmale und die sonstige
(15) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des               Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-
     Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vor-                    desverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs.
     schriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen              2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese
     zulassen.                                                                    Sachen drei Monate auf.

                                  § 16                                      VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
                     Genehmigungserfordernis
(1)   Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der                                            § 20
      vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bis zur Dauer                                      Allgemeines
      von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung sind provi-       (1)   Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend
      sorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30               hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen
      cm und Holzkreuze zulässig.                                                 und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
(2)   Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals                  dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
      im Maßstab 1:10 2-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende       (2)   Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal-
      Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der               tung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen
      Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung                Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung
      anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der              anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen
      Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter                 die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten
      Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlan-               dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere
      gen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder               Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
      das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.     (3)   Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der
(3)   Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabaus-                nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung er-
      stattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge-              lischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
      nehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.                        (4)   Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der
(4)   Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige                Belegung hergerichtet sein.
      Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung        (5)   Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-
      der Genehmigung errichtet worden ist.                                       zungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
(5)   Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von         chend.
      der Stadt überprüft werden können.                                    (6)   Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärt-
(6)   Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen die-             nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ-
      ser Friedhofssatzung erfüllt werden.                                        lich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
                                                                                  Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht be-
                                  § 17                                            rechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
                            Standsicherheit                                 (7)   In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.                  Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den
Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten                  erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung ab-
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stein-                  gestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und
grabmale müssen mind. 14 cm dick mit Sockel oder Dübel und 18 cm                  großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstof-
dick ohne Sockel auf einem zugelassenen Fundament befestigt werden.               fen und das Aufstellen von Bänken.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Perso-
nen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.                                                         § 21
                                                                                            Vernachlässigung der Grabpflege
                                  § 18                                      (1)   Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat
                             Unterhaltung                                         der Verantwortliche (§18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der
(1)   Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau-                  Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange-
      ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und                 messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche
      entsprechend zu überprüfen.Verantwortlich dafür ist bei Reihen-             nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt
      grabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der              ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auffor-
      Nutzungsberechtige.                                                         derung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt
(2)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen                   abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten
      Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung               kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er-
      Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.            satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
      Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwort-              in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-
      lichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen,                   schädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nut-
      Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz               zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen
      schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils          Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht-
      festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt be-          barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
      rechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach       (2)   Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entspre-
      dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-                  chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verant-
      tung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate               wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
      auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-             kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
      teres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der       (3)   Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen
      Grabstätte.                                                                 vorher anzudrohen.

                               § 19
                           Entfernung
(1)   Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der
      Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli-
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STADTNACHRICHTEN MENGEN
VII. Benutzung der Leichenhallen                                          für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungs-
                                                                          wesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erho-
                                 § 22                                     ben.
                   Benutzung der Leichenhallen
(1)   Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur                                        § 26
      Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des                             Gebührenschuldner
      Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt auch alleine       (1)   Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
      betreten werden.                                                          a) wer die Amtshandlung veranlasst, oder in wessen Interesse sie
(2)   Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste-                 vorgenommen wird
      hen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der                  b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftli-
      festgesetzten Zeiten sehen.                                                  che Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld
                                                                                   eines anderen kraft Gesetzes haftet.
                                                                          (2)   Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten                                             a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
                                                                                b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen
                                  § 23                                             Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Le-
           Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung                                benspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljäh-
(1)   Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hi-              rige Geschwister und Enkelkinder).
      nausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt           (3)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
      haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benut-
      zung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch drit-                                   § 27
      te Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die                   Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
      Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften   (1)   Die Gebührenschuld entsteht
      über Amtshaftung bleiben unberührt.                                       a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshand-
(2)   Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die                 lung,
      schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemä-           b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Be-
      ßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechen-                 stattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit
      den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstät-                 der Verleihung des Nutzungsrechts.
      ten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter     (2)   Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der
      freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer-             Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnut-
      den. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtig-             zungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Ur-
      te oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-           kunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen
      schuldner.                                                                Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Ge-
(3)   Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen           bührenfestsetzung fällig.
      Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.
                                                                                                           § 28
                                 § 24                                                  Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
                       Ordnungswidrigkeiten                               (1)   Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes           nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenver-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                        zeichnis.
                                                                          (2)   Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungs-
1.    den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,                     gebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
2.    entgegen § 3 Abs. 1 und 2
      a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre-         X. Übergangs- und Schlußvorschriften
           chend verhält, oder die Weisungen des Friedhofpersonals
           nicht befolgt,                                                                                 § 29
      b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen                                      Alte Rechte
           Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge für schwerste Geh-       Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nut-
           behinderte Menschen sowie Fahrzeuge der Stadt und der für      zungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt, sie en-
           den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden                    den jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte
      c) während einer Bestattung oder Gedenkfreier in der Nähe           zuletzt Bestatteten.
          Arbeiten ausführt,
      d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei-                                        § 30
          nigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten un-                                 Inkrafttreten
          berechtigterweise betritt,                                      (1)   Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
      e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,                       (2)   Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsord-
      f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen              nung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.07.2019 außer
          ablagert,                                                             Kraft.
      g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
      h) Druckschriften verteilt.                                         Mengen, den 23.09.2020
3.    eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung
      ausübt (§ 4 Abs. 1),                                                gez.
4.    als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe-         Stefan Bubeck
      treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne,            Bürgermeister
      oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§
      16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§19 Abs. 1),
5.    Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssi-
      cherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

                             § 25
                     Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und
SEITE 10 | Donnerstag, 14. Januar 2021
                                                                                                STADTNACHRICHTEN MENGEN
                                           Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Mengen
                                        (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
                                                          Vom 01.07.2019
                                                    GEBÜHRENVERZEICHNIS

Nr.      Amtshandlung/ Gebührentatbestand                                                                                    Gebühr €
1.       Verwaltungsgebühren
1.1.     Vergabe Nutzungsrecht neue Grabstätten                                                                                   32,00
1.2.     Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales                                                              32,00
1.3.     Genehmigung auf Einebnung einer Grabstätte                                                                               18,00
1.4.     Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen                                                                     32,00
1.5.     Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten                                                                  26,00
1.6.     Veranlassung der Wiederherstellung der Standsicherheit von                                                               24,00
         Grabmalanlagen
1.7.     Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten                                                                  80,00

2.       Grabnutzungsgebühren
2.1.     Urnen (Reihengräber)
2.1.1.   Erdbestattungen
         bis zum vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                      230,00
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                       490,00
         Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene                                                                                    230,00
2.1.2.   Urnengemeinschaftsgrabanlagen                                                                                           530,00
2.1.3.   Baumhaingräber                                                                                                          340,00
2.2.     Särge (Reihengräber)
2.2.1.   Erdbestattungen
         bis zum vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                      230,00
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                       780,00
         Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene                                                                                    230,00
         Rasenreihengrab                                                                                                         980,00
         Muslimisches Rasenreihengrab                                                                                            980,00
2.3.     Urnen (Wahlgräber)
2.3.1.   Erdbestattungen
         bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (1 Urne)                                                                             380,00
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (bis zu 4 Urnen)                                                                    1.750,00
         Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene                                                                                    380,00
2.3.2.   Nischen in Urnenstelen (bis zu 3 Urnen)                                                                               1.430,00
2.3.3.   Nischen in Urnenwänden (bis zu 3 Urnen)                                                                               1.430,00
2.3.4.   Urnengemeinschaftsgrabanlagen                                                                                         1.160,00
2.3.5.   Baumhaingräber (bis zu 2 Urnen)                                                                                       1.000,00
2.4.     Särge (Einzelwahlgräber)
2.4.1.   Erdbestattungen
         bis zum vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                      380,00
         Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene                                                                                    230,00
         Muslimisches Rasenwahlgrab                                                                                            2.400,00
2.5.     Särge bzw. Särge und Urnen (Wahlgräber)
2.5.1.   Erdbestattungen
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 10-er Wahlgrab
         (bis zu 4 Beisetzungen)                                                                                               2.400,00
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, 20-er Wahlgrab
         (bis zu 6 Beisetzungen)                                                                                               3.350,00

Hinweis
Da sich die Grabnutzungsgebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit berechnet,
müsste sich für den Friedhof in Rulfingen aufgrund der längeren Nutzungszeit eine höhere Grabnutzungsgebühr ergeben. Die längere Nutzungs-
zeit, aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit, darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen.

3. Bestattungsgebühren
3.1.    Urnen
3.1.1. Erdbestattungen                                                                                                           326,00
3.1.2. Grabstätten 3                                                                                                              26,00
3.2.    Särge
3.2.1. Erdbestattungen
        bis zum vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                       278,00
        ab dem vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                        591,00
        Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene                                                                                     180,00
3.3.    Zuschlag für Sondertermine                                                                                                 50 %
3.4.    Zuschlag für Tieferlegung                                                                                                110,00

4.       Verlängerung pro Jahr
4.1.     Urnen
4.1.1.   Erdbestattungen
         bis zum vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                       38,00
         ab dem vollendeten 10. Lebensjahr                                                                                        87,00
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