GDD-Praxishilfe Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) im Überblick

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Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit e.V.

GDD-Praxishilfe
Das neue Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetz (TTDSG) im Überblick
INHALT

1. Hintergrund der Neuregelung............................................................................................................................. 3

2. Von der Gesetzesänderung betroffene Stellen............................................................................................. 3

3. Wesentliche Neuerungen durch das TTDSG.................................................................................................. 4
      3.1. Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre in der
                Telekommunikation (Teil 2 des TTDSG – §§ 3 bis 18)...................................................................... 4
      3.2. Regelung zum digitalen Erbe................................................................................................................... 4
      3.3. Cookies & Co................................................................................................................................................... 4
      3.4. Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung........................................................................... 6

4. Konsequenzen für die Praxis................................................................................................................................ 6
      4.1. Geltung des TTDSG auch für „OTT-Dienste“....................................................................................... 6
      4.2. Geltung des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber, welche die
                private Nutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln gestatten?.................................. 6
      4.3. Cookies & Co................................................................................................................................................... 8
      4.4. Bußgelder........................................................................................................................................................ 9

5. Zeitrahmen................................................................................................................................................................. 9
1. Hintergrund der Neure-                                          2. Von der Gesetzesänderung
   gelung                                                             betroffene Stellen

Ziel der Neuregelung ist die erforderliche                         Das TTDSG enthält „besondere Vorschriften zum
Anpassung der Datenschutzbestimmungen des                          Schutz personenbezogener Daten bei der Nut-
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des                           zung von Telekommunikationsdiensten und Tele-
Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-                       medien“, vgl. § 1 Nr. 2 TTDSG.
Grundverordnung (DS-GVO) sowie die – bereits                          Anbieter von Telemedien ist nach § 2 Abs. 2
lange ausstehende – Umsetzung der ePrivacy-                        Nr. 1 TTDSG jede natürliche oder juristische Per-
Richtlinie (RiLi 2002/58/EG in der durch die RiLi                  son, die eigene oder fremde Telemedien erbringt,
2009/136/EG geänderten Fassung). Zugleich soll                     an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur
mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit                    Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien
beseitigt werden, die durch das bisherige Neben-                   vermittelt. Telemedien sind nach § 1 Abs. 1 S. 1
einander von DS-GVO, TMG und TKG entstand.                         TMG alle elektronischen Informations- und Kom-
Die Datenschutzbestimmungen von TKG und                            munikationsdienste, soweit sie nicht Telekommu-
TMG werden hierzu in einem Gesetz zusammen-                        nikationsdienste, telekommunikationsgestützte
gefasst.1                                                          Dienste oder Rundfunk sind (Telemedien).
   Parallel zur Schaffung des TTDSG hat der Bun-
desgesetzgeber das TKG modernisiert. Verbrau-                      Beispiele für Telemediendienste sind u.a.:
cher und Unternehmen nutzen zunehmend neue
Internetdienste, die eine interpersonelle Kommu-                   >> Online-Angebote von Waren/Dienstleistun-
nikation ermöglichen, z.B. Voice-over-IP (VoIP-)Te-                   gen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit
lefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Instant-                      (z.B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, oder
Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste. Auf                        Börsendaten, elektronische Presse, Fernseh-/
diese war das Telekommunikationsrecht jedoch                          Radiotext, Teleshopping),
bislang nicht anwendbar. So entschied der EuGH                     >> Video on Demand,
20192 im Verfahren zu Googles E-Mail-Dienst                        >> Internetsuchmaschinen,
„Gmail“, dass dieser kein Telekommunikations-                      >> Werbemails, aber auch bereits
dienst im Sinne des TKG ist. Mit der Novellierung                  >> „einfache“ Homepages zur Information über
des TKG und dem TTDSG werden die bestehen-                            ein Unternehmen bzw. eine öffentliche Stelle.
den Schutzlücken geschlossen und der europäi-
sche Kodex für die elektronische Kommunikation                     Für die Beantwortung der Frage, was ein Telekom-
umgesetzt (RL (EU) 2018/1972) 3.                                   munikationsanbieter ist, verweist das TTDSG in
                                                                   § 2 Abs. 1 auf das zeitgleich novellierte Telekommu-
                                                                   nikationsrecht. Orientiert am europäischen Kodex
                                                                   für die elektronische Kommunikation erfasst das

1 Zum Hintergrund Schwartmann/Benedikt/Reif, Datenschutz
  bei Websites – aktuelle Rechtslage und Ausblick auf das
  TTDSG, RDV 2020, 231 ff.; dies., Entwurf zum TTDSG: Für
  einen zeitgemäßen Datenschutz?, MMR 2021, 99 ff.
2 Urteil vom 13.06.2019 – C-193/18.
3 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/
  TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972 (zuletzt abgerufen am
  07.06.2021).

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novellierte TKG neben sog. nummerngebunde-
nen interpersonellen Telekommunikationsdiens-               Die §§ 3 bis 18 TTDSG enthalten im Schwer-
ten nunmehr auch sog. nummernunabhängige                    punkt keine neuen materiellen Regelungen,
interpersonelle Kommunikationsdienste (vgl.                 sondern stellen im Wesentlichen eine Über-
§ 3 TKG neu). Damit stellen nunmehr auch sog.               führung der bislang in §§ 88 ff. TKG enthal-
„Over-the-top-(OTT)“-Kommunikationsdienste,                 tenen Vorschriften und deren Anpassung
etwa webgestützte E-Mail-Dienste oder Messen-               an die DS-GVO dar. Die wesentliche Neue-
ger wie WhatsApp oder Threema, Telekommuni-                 rung besteht primär darin, dass der Anwen-
kationsdienste dar.                                         dungsbereich des speziellen Telekommuni-
                                                            kationsdatenschutzes erweitert wird, indem
                                                            sog. „Over-the-Top-(OTT)“-Kommunikati-
    „Over-the-top“-Dienste sind Dienste, die                onsdienste einbezogen werden. Zum Begriff
    über eine Internetverbindung angeboten                  der OTT-Kommunikationsdienste vgl. unter 2.
    werden, ohne dass die Internetanbieter                  Der Kreis der Anbieter, welche die – im Ver-
    selbst Einfluss auf den Dienst oder Kontrol-            gleich zur DS-GVO strengeren Vorgaben –
    le hätten. OTT-Dienste sind also entkoppelt             des Telekommunikationsdatenschutzes zu
    von den Infrastrukturanbietern.                         beachten haben, hat sich hierdurch deut-
                                                            lich erweitert.
                                                                Nicht neu ist hingegen, dass der Schutz
Nicht unter die telekommunikationsrechtliche Re-            des Fernmeldegeheimnisses und die spe-
gulierung fallen weiterhin reine Inhalteanbieter,           ziellen Datenschutzregeln im Bereich der
etwa Nachrichtenportale.                                    Telekommunikation auch juristische Perso-
                                                            nen schützen.

3. Wesentliche Neuerungen
   durch das TTDSG
                                                         3.2. Regelung zum digitalen Erbe

3.1. Bestimmungen zum Datenschutz                        § 4 TTDSG enthält eine neue Regelung für Erben
     und zum Schutz der Privatsphäre                     eines Endnutzers. Mit dieser stellt der Gesetzge-
     in der Telekommunikation (Teil 2                    ber klar, dass das Fernmeldegeheimnis nicht ent-
     des TTDSG – §§ 3 bis 18)                            gegensteht, wenn Erben eines Endnutzers Rechte
                                                         gegenüber einem Anbieter von Telekommunika-
Teil 2 (§§ 3 bis 18) des TTDSG enthält die Bestim-       tionsdiensten geltend machen.
mungen zum Datenschutz und zum Schutz der Pri-
vatsphäre in der Telekommunikation, insbesonde-          3.3. Cookies & Co.
re Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis, zur
Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten,            Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre bei
zur Rufnummernanzeige und -unterdrückung so-             der Speicherung von Informationen in der End-
wie zu Endnutzerverzeichnissen.                          einrichtung des Endnutzers oder beim Zugriff
                                                         auf Informationen, die bereits in der Endeinrich-
                                                         tung gespeichert sind, wurde – eng am Wortlaut
                                                         der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert –

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ein explizites Einwilligungserfordernis geschaffen         Letzterem erfassen die Webserver unterschiedli-
(§ 25 TTDSG).                                             che Merkmale der Browser der Besucher und er-
                                                          mitteln auf dieser Basis jeweils einen individuellen
Eine Einwilligung ist nach § 25 Abs. 2 TTDSG ledig-       digitalen Fingerabdruck, mittels dessen die Nutzer
lich in zwei Ausnahmen nicht erforderlich:                – bzw. genauer: ihre Browser – später wiederer-
                                                          kannt werden können. Auch die Nachverfolgung
>> wenn der alleinige Zweck der Speicherung               über Werbe-IDs, MAC-Adressen, IMEI-Nummern
   von Informationen in der Endeinrichtung                wird von § 25 TTDSG erfasst.
   oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf be-              Vom Anwendungsbereich des § 25 TTDSG
   reits in der Endeinrichtung gespeicherte In-           erfasst sind auch die Vielzahl von Gegenständen
   formationen die Durchführung der Übertra-              im Internet, die inzwischen – sei es direkt oder
   gung einer Nachricht über ein öffentliches             über einen WLAN-Router – an das öffentliche Kom-
   Telekommunikationsnetz ist oder                        munikationsnetz angeschlossen sind, etwa im Be-
>> wenn die Speicherung von Informationen                 reich von Smarthome-Anwendungen (z.B. Küchen-
   oder der Zugriff auf bereits gespeicherte              geräte, Heizkörperthermostate, Alarmsysteme).
   Informationen unbedingt erforderlich ist,
   damit der Anbieter eines Telemediendiens-              Im Hinblick auf Cookies & Co. bedarf es einer zwei-
   tes einen vom Nutzer ausdrücklich ge-                  stufigen Prüfung: 4
   wünschten Telemediendienst zur Verfü-
   gung stellen kann.

                                                             1) Zugriff auf die Endeinrichtung:

    § 25 TTDSG hat einen weiten Anwendungs-                  Das Verhältnis von § 25 TTDSG zur DS-GVO
    bereich. Insbesondere gilt die Regelung                  ist nicht eindeutig. Die Praxisrelevanz des
    entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-                  exakten Verhältnisses ist allerdings gering.
    Richtlinie unabhängig davon, ob bei dem                  Werden im Zug des Zugriffs auf die End-
    Zugriff auf die Endeinrichtung personenbe-               einrichtung personenbezogene Daten ver-
    zogene Daten anfallen.                                   arbeitet, wird regelmäßig, wenn die Vorga-
                                                             ben von § 25 Abs. 2 TTDSG eingehalten sind,
                                                             auch ein Zulässigkeitstatbestand nach Art. 6
                                                             Abs. 1 DS-GVO vorliegen.5 Bedarf es nach
Die Regelung in § 25 TTDSG ist zudem techno-                 § 25 TTDSG der Einwilligung, so kann diese
logieneutral, erfasst also nicht nur die (noch)              die personenbezogene Datenverarbeitung
gebräuchlichen Cookies, sondern jegliche Tech-               mitabdecken.
niken, die ein Speichern und/oder Auslesen von
Informationen auf Endeinrichtungen erfordern,
z.B. also auch das sog. Browser Fingerprinting. Bei

                                                          4 So auch Benedikt, Telekommunikation-Telemedien-Daten-
                                                            schutz-Gesetz – Endlich Rechtsklarheit beim Tracking?
                                                            Datenschutz-Berater 2021, S. 76 (79).
                                                          5 Vgl. Stellungnahme von Golland zum Regierungsentwurf
                                                            (S. 4) unter https://t1p.de/h6fx.

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4. Konsequenzen für die
    2) Weiterverarbeitung erhobener Daten:
    Eindeutig ist, dass sich die nachfolgende
                                                                     Praxis
    Verwendung von personenbeziehbaren
                                                                  4.1. Geltung des TTDSG auch für
    Daten, die durch Schritt 1) erlangt werden,
                                                                       „OTT-Dienste“
    sich nach den Anforderungen des Daten-
    schutzrechts richtet, d.h. insbesondere der
    DS-GVO.6
                                                                      Für Anbieter von „OTT-Kommunikations-
                                                                      diensten “ 8 ergeben sich durch das TTDSG
                                                                      erhöhte Anforderungen im Verhältnis zur
3.4. Anerkannte Dienste zur Einwilli-                                 bisherigen Rechtslage, da diese nicht mehr
     gungsverwaltung                                                  nur die Vorgaben des allgemeinen Daten-
                                                                      schutzrechts, sondern die speziellen daten-
Mit dem TTDSG wird der Weg für Dienste zur Ein-                       schutzrechtlichen Vorgaben für Telekom-
willigungsverwaltung freigemacht (§ 26 TTDSG).                        munikationsanbieter zu beachten haben.
Idee dahinter ist, dass Internetnutzer einmalig ge-
genüber entsprechend anerkannten Diensten an-
geben können, ob, wo und unter welchen Voraus-
setzungen sie ihre Einwilligung oder Ablehnung                    Für Personen bzw. Stellen, die solche Dienste in
zum Setzen von Cookies geben. Der Dienstean-                      Anspruch nehmen, erweitert sich demgegenüber
bieter leitet die Informationen dann anschließend                 der Schutz.
automatisch im Hintergrund an die Webseiten
weiter. So sollen lästige Cookiebanner entbehr-
lich werden. Bevor entsprechende Dienste ihre                     4.2. Geltung des Fernmeldegeheim-
Anerkennung beantragen können, muss die Bun-                           nisses für Arbeitgeber, welche die
desregierung aber zunächst noch in Form einer                          private Nutzung von dienstlichen
Rechtsverordnung das Anerkennungsverfahren                             Kommunikationsmitteln gestat-
und das Zusammenspiel der verschiedenen Be-                            ten?
teiligten (Dienst zur Einwilligungsverwaltung,
Telemedienanbieter, Browseranbieter) konkreti-                    Nach § 3 Abs. 1 TTDSG unterliegen dem Fernmel-
sieren.7                                                          degeheimnis der Inhalt der Telekommunikation
                                                                  und ihre näheren Umstände, insbesondere die
                                                                  Tatsache, ob jemand an einem Telekommunika-
                                                                  tionsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmel-

6 Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-DRs. 19/27441,         8 Vgl. zum Begriff unter 2.
  S. 38.
7 Dazu Schwartmann, „Gesetz zum Datenschutz im Inter-
  net – Zentraler Dienst für Einwilligungsmanagement
  soll Cookies entbehrlich machen“ vom 28.05.2021, abrufbar
  unter https://web.de/magazine/digital/gesetz-datenschutz-
  internet-zentraler-dienst-einwilligungsmanagement-
  cookies-entbehrlich-35851476; DataAgenda Podcast
  Folge 2 mit Rolf Schwartmann und Thomas Jarzombek:
  „Ein Gesetz gegen das Cookie-Dilemma – Das Telekommu-
  nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)“ vom
  07.06.2021, abrufbar unter https://dataagenda.de/folge-
  2-ein-gesetz-gegen-das-cookie-dilemma-das-telekommuni
  kation-telemedien-datenschutz-gesetz-ttdsg/.

GDD-Praxishilfe: Das neue TTDSG im Überblick
Stand: Juni 2021                                              6
degeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren                       Referentenentwurf es vorsah, soll insofern durch
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Wer                         das TTDSG die bestehende Rechtslage beibehal-
zur Achtung des Fernmeldegeheimnisses nach                            ten werden.
Abs. 1 verpflichtet ist, regelt § 3 Abs. 2 TTDSG.                          Fraglich ist allerdings, ob der nationale Gesetz-
Neben Anbietern von öffentlich zugänglichen Te-                       geber überhaupt befugt ist, auch Anbieter von
lekommunikationsdiensten (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1                       geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikati-
TTDSG) gehören hierzu auch Anbieter von ganz                          onsdiensten den speziellen Regelungen des Tele-
oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Te-                         kommunikationsdatenschutzes zu unterwerfen,
lekommunikationsdiensten (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2                       denn weder Art. 95 DS-GVO noch die ePrivacy-
TTDSG).                                                               Richtlinie kennen das Merkmal der Geschäfts-
    Die Adressaten der übrigen speziellen Da-                         mäßigkeit. In der Literatur mehren sich insofern
tenschutzbestimmungen des Teils 2 des TTDSG                           Stimmen, welche im weiten Anwendungsbereich
werden durch Verweis auf die zur Wahrung des                          der TKG-Bestimmungen, sofern personenbezoge-
Fernmeldegeheimnisses Verpflichteten nach § 3                         ne Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, eine
Abs. 2 S. 1 TTDSG bestimmt. Danach sollen auch                        überschießende Regelung sehen, die durch die
Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig                       DS-GVO verdrängt wird.12 Nach dieser Auffassung
angebotenen Telekommunikationsdiensten zur                            richtet sich die Datenverarbeitung von Arbeitge-
Wahrung der Regelungen zur Verarbeitung von                           bern, welche die Privatnutzung von Telefon, In-
Verkehrsdaten (§ 9 TTDSG), zur Entgeltermittlung                      ternet und/oder E-Mail gestatten, ausschließlich
und -abrechnung (§ 10 TTDSG), zum Einzelverbin-                       nach der DS-GVO. Zentraler Unterschied insofern
dungsnachweis (§ 11 TTDSG) und zur Störungs-                          ist insbesondere die Möglichkeit, Datenverarbei-
und Missbrauchsverhinderung (§ 12 TTDSG) ver-                         tungen auch auf eine Interessenabwägung (Art. 6
pflichtet sein.                                                       Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) stützen zu können.
    Von Geschäftsmäßigkeit ist auszugehen, wenn                            Auch wenn man der Literaturansicht folgt, soll
ein nachhaltiges Angebot für Dritte mit oder ohne                     nach dieser ein Zugriff auf Kommunikationsinhal-
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.9 Im Rahmen                          te bzw. -umstände durch den Arbeitgeber den-
der bisherigen Rechtslage wird auch der Arbeitge-                     noch prinzipiell nach § 206 Strafgesetzbuch (StGB)
ber von der herrschenden Meinung als ein solcher                      strafbar sein können. Denn § 206 StGB knüpfe
geschäftsmäßiger Anbieter eingestuft, sofern die-                     nicht an die datenschutzrechtlichen Vorschriften
ser die private Nutzung der betrieblichen Kom-                        des TKG, sondern sei eine eigenständige nationa-
munikationsmittel erlaubt und diese seinen Mit-                       le Sanktionsvorschrift.13 Für das Tatbestandsmerk-
arbeitern somit nachhaltig für private Zwecke zur                     mal „unbefugt“ aus § 206 Abs. 1 StGB sei auf die
Verfügung stellt.10 Ein entsprechendes Anbieter-                      Erlaubnisnormen der DS-GVO abzustellen, soweit
Nutzer-Verhältnis wird sogar bei bloßer Duldung                       diese, namentlich bei geschlossenen Nutzergrup-
seitens des Arbeitgebers angenommen, sofern                           pen, anwendbar seien.14 Ob eine derart weitrei-
der Arbeitgeber die sich eingebürgerte private                        chende Interpretation von § 206 StGB noch mit
Nutzung durch die Beschäftigten offensichtlich                        dem strafrechtlichen Analogieverbot vereinbar
kennt und über einen längeren Zeitraum ohne                           ist, erscheint aus GDD-Sicht fraglich.
Beanstandungen hinnimmt.11 Anders als noch der

9 Geppert/Schütz/Eckhardt, Beck’scher TKG-Kommentar,                  12 Kühling/Sauerborn, CR 2021, 271, 273 f. mit weiteren Nach-
   4. Aufl. (2013), TKG § 111 Rn. 10.                                    weisen.
10 Gola, Beschäftigtendatenschutz, 11 Aufl. (2019), Rn. 1290;         13 Koreng/Lachenmann/Bergt, Formularhandbuch Daten-
   Weth/Herberger/Wächter/Sorge/Baumgartner, Daten- und                  schutzrecht, 2. Aufl. (2018), C. VII. 2.
   Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl. (2019),       14 Koreng/Lachenmann/Bergt, a.a.O.
   Teil B. IX. Telefon-, Internet- und E-Mail-Nutzung.
11 Gola, a.a.O., Rn. 1297 ff.

GDD-Praxishilfe: Das neue TTDSG im Überblick
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gung II“) bereits das geltende nationale Recht mit
    Welches Datenschutzrecht für die Privatnut-            Blick auf Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie richtlini-
    zung betrieblicher Kommunikationsmittel                enkonform auszulegen war, ergibt sich insofern
    gestattende Arbeitgeber gilt, ist umstritten.          kein Unterschied zur bisherigen Rechtslage.
        Aus praktischer Sicht bleibt vor allem
    von Bedeutung, eine Privatnutzung be-
    trieblicher Kommunikationsmittel nicht                   Hinsichtlich der Anforderungen an eine wirk-
    einfach zu dulden, sondern, wenn eine                    same Einwilligung in das Setzen bzw. Aus-
    solche erlaubt werden soll, dies explizit zu             lesen von Cookies und damit die Gestaltung
    tun und zugleich klare „Spielregeln“ und                 von Cookiebannern15 ergeben sich ebenfalls
    Kontrollmechanismen aufzustellen, z.B. per               keine Änderungen. Maßgeblich für das „Wie“
    Betriebs-/Dienstvereinbarung und hierauf                 der Einwilligung waren nach der angespro-
    Bezug nehmender Einwilligungen der ein-                  chenen BGH-Entscheidung die DS-GVO-
    zelnen Mitarbeiter/innen.                                Vorgaben. Entsprechendes regelt nun § 25
                                                             Abs. 1 S. 2 TTDSG.

4.3. Cookies & Co.                                         Obwohl der Gesetzgeber sich auf die Fahnen
                                                           geschrieben hatte, mittels des TTDSG für mehr
                                                           Rechtssicherheit zu sorgen, werden auch durch
                                                           § 25 TTDSG wichtige Praxisfragen rund um Coo-
    Soweit der praxisrelevante Einsatz von Coo-            kies bzw. vergleichbare Verfahren weiterhin nicht
    kies bzw. vergleichbaren Techniken betrof-             eindeutig beantwortet.
    fen ist, ergeben sich aus dem TTDSG keine                  Insbesondere stellt sich die Frage, ob Cookies
    neuen Anforderungen an die Zulässigkeit                zur Websiteoptimierung, sog. First-Party-Analyse-
    derartiger Verfahren.                                  Cookies, noch als „unbedingt erforderlich“ i.S.v.
                                                           § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG angesehen werden dür-
                                                           fen. Letzteres dürfte man zumindest für Waren-
                                                           korb- und Session-Cookies sowie Identifier zum
Denn die Regelungen zur Zulässigkeit des Cookie-           Vorhalten von Nutzerpräferenzen, wie z.B. Sprach-
einsatzes in § 25 TTDSG orientieren sich unmittel-         und Bildschirmeinstellungen, oder zur Gewähr-
bar an den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-            leistung der technischen Sicherheit und Integrität
Richtlinie. Da nach der Rechtsprechung des BGH             der Website annehmen können.16
(Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 „Cookie-Einwilli-

                                                           15 Vgl. hierzu Schulz, Cookies, Schrems und Co. – Webseiten-
                                                              gestaltung zwischen rechtlichen Vorgaben und Business-
                                                              perspektive, RDV 2020, 302; LfD Niedersachsen, Handrei-
                                                              chung: Datenschutzkonforme Einwilligungen auf Web-
                                                              seiten – Anforderungen an Consent-Layer, Stand: November
                                                              2020, abrufbar unter https://t1p.de/vvvu (zuletzt aufgerufen
                                                              am 07.06.2021).
                                                           16 Schwartmann, Stellungnahme zum TTDSG vom 21.04.2021,
                                                              abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/
                                                              835914/4a5d3f9ff475dc3df65b45f597abca45/19-9-1043_
                                                              Stellungnahme_SV_Schwartmann_oeA_TTDSG_21-04-
                                                              2021-data.pdf; Benedikt, Stellungnahme zum TTDSG vom
                                                              21.04.2021, abrufbar unter https://www.bundestag.de/
                                                              resource/blob/835912/81f489947d942ccf45c409b509f
                                                              22768/19-9-1042_Stellungnahme_SVe_Benedikt_VG_
                                                              Regensburg_oeA_TTDSG_21-04-2021-data.pdf.

GDD-Praxishilfe: Das neue TTDSG im Überblick
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4.4. Bußgelder

In § 26 TTDSG finden sich Regelungen zu Ord-
nungswidrigkeiten, wobei sich die Höhe des Buß-
geldrahmens nicht an der DS-GVO, sondern am
Bußgeldrahmen des bisherigen TKG orientiert
und damit verhältnismäßig gering ist.

   Anbieter von Telemediendiensten müssen sich
   aber im Klaren sein, dass ein Verstoß gegen
   § 26 TTDSG nicht den höheren Bußgeldrah-
   men der DS-GVO sperrt, sondern die Rege-
   lungen nebeneinander anwendbar sind. Bei
   einem Verstoß gegen das Einwilligungserfor-
   dernis könnte der Anbieter von Telemedien-
   diensten insofern gleich doppelt zur Kasse
   gebeten werden.17

5. Zeitrahmen

Die Regelungen des TTDSG treten am 1. Dezem-
ber 2021 in Kraft.

17 Benedikt, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetz – Endlich Rechtsklarheit beim Tracking? Daten-
   schutz-Berater 2021, S. 76.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Videokonferenzen und Datenschutz
Stand: Juli 2020                                           9
Gesellschaft für Datenschutz
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Ansprechpartnerin: RAin Yvette Reif, LL.M.
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Stand:
Version 1.1 (Juni 2021)
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