GDD-Praxishilfe DS-GVO Va - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten - Verantwortlicher

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Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit e.V.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten –
Verantwortlicher
INHALT

1. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten für Verantwortliche
1.1 Ausgangspunkt DS-GVO.............................................................................................. 4
1.2 Zweck....................................................................................................................... 4
1.3 Terminologie: VVT im engeren und im weiteren Sinne................................................... 5
1.4 Verpflichtete............................................................................................................. 5
1.5 Führung des VVT durch Vertreter in der EU................................................................... 7
1.6 Formalien................................................................................................................. 7
1.7 Inhalte..................................................................................................................... 8

2. Muster von Aufsichtsbehörden...................................................................... 9
3. Organisation des VVT
3.1 Prämissen............................................................................................................... 10
3.2 Rollen..................................................................................................................... 10
3.3 Beispiel zur Gliederung / zum Aufbau einer Policy zum VVT........................................ 13
3.3.1 Zielsetzungen der Policy........................................................................................ 13
3.3.2 Integration der Policy im Unternehmen.................................................................. 13
3.3.3 Policy regelt: Verantwortlichkeit im Unternehmen................................................... 14
3.3.4 Policy legt fest: Vorlage zum Erstellen eines VVT..................................................... 14
3.3.5 Policy legt fest: Meldung einer Verarbeitung erfolgt durch/mittels............................ 14
3.3.6 Policy regelt: regelmäßige Kontrolle der Verarbeitungen und des VVT........................ 14
3.3.7 Policy legt fest: wer kommuniziert mit der Aufsichtsbehörde................................... 14
3.3.8 Checkliste Policy VVT............................................................................................ 16

4. Der DSB im Kontext des VVT........................................................................ 16
5. Anlage Muster für ein VVT............................................................................ 18
5.1 Muster Vorblatt für ein VVT...................................................................................... 19
5.2 M
     uster Hauptblatt für ein VVT für Angaben zu den
     einzelnen Verarbeitungstätigkeiten........................................................................... 21

6. Anlage Muster für eine Verarbeitungsmeldung. .................................... 26
7. Anlage Muster zum VVT von EU-Aufsichtsbehörden............................. 38
VORWORT

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten –
Verantwortlicher
Die erste Auflage dieser Praxishilfe wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) verfasst. Im Vordergrund stand der Übergang vom Instrumenta-
rium des Bundesdatenschutzgesetzes in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (BDSG
a.F.) zu den Anforderungen der DS-GVO.

Seit der Veröffentlichung der ersten Auflage haben viele Unternehmen Erfahrungen mit der
Organisation des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gewonnen. So kamen die
ersten Querschnittprüfungen der Datenschutzaufsichtsbehörden durch die LFD-Niedersachsen
und das LDA-Bayern im Jahr 2018 im Rahmen von Fragebogenaktionen zu dem Ergebnis, dass
die befragten Unternehmen im Bereich der VVTs „überwiegend gut aufgestellt“ waren.

Auch haben seitdem weitere Verbände und auch einige Aufsichtsbehörden in der EU Hilfe-
stellungen und Musterverzeichnisse für Unternehmen und Behörden zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Neubearbeitung der Praxishilfe soll nach wie vor die Begriffe und Grundlagen
des VVT erläutern. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzbarkeit für Unter-
nehmen jeglicher Größe.

In Auseinandersetzung mit den publizierten Beispielen der Aufsichtsbehörden werden Muster
für ein VVT und für die hierzu erforderlichen Verarbeitungsmeldungen entwickelt und erläutert.

Außerdem werden Empfehlungen für die Organisation des VVT im Unternehmen gegeben: Wer
erfasst die erforderlichen Informationen, sammelt, pflegt und aktualisiert sie und wie kann
dieser Prozess im Rahmen einer „Policy zum VVT“ geregelt werden?

Für den fachlichen Rat bei der Erstellung dieser Praxishilfe dankt die GDD:

>> Michael Gutjahr                                >> R
                                                       echtsanwalt Thomas Müthlein
   Referent Datenschutz, innogy SE                   DMC Datenschutz Management + 
                                                      Consulting GmbH + Co KG, 
>> Stefan Hardelt                                    GDD-Vorstand
    Unternehmensberatung Datenschutz
                                                   >> D
                                                       irk Niedernhöfer
>> Rechtsanwalt Berthold Meyer                       Geschäftsführer adreko GmbH / 
                                                      externer Datenschutzbeauftragter

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020   3
1. Verzeichnis von Verarbeitungs­                        Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz,
    tätigkeiten für Verantwortliche                       Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit,
                                                          Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulich-
1.1 Ausgangspunkt DS-GVO                                  keit) einzuhalten und die Einhaltung dieser Grund-
                                                          sätze nachzuweisen.
Nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO muss jeder Verantwort-
liche ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkei-         Der Nachweis im Rahmen des notwendigen Daten-
ten“ (im Folgenden abgekürzt: „VVT“) führen.              schutz-Managements erfordert also die systemati-
                                                          sche betriebsinterne Erfassung von deutlich mehr
Das Verzeichnis enthält
                                                          Angaben und Informationen als in Art. 30 Abs. 1
    >> e inige allgemeine Angaben zum Verantwort-        DS-GVO für das VVT vorgeschrieben wird. Zum Bei-
        lichen (Art. 30 Abs. 1 lit a DS-GVO),             spiel auch das Vorhandensein von Einwilligungen
    >> e ine Auflistung aller „Verarbeitungen“           (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO), die Ordnungsmäßigkeit der
        (Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO), die in seinem Zu-        gesamten Verarbeitung (Art. 24 Abs. 1 DS-GVO)
        ständigkeitsbereich liegen,                       und das Ergebnis von Datenschutz-Folgenabschät-
                                                          zungen (Art. 35 Abs. 7 DS-GVO) muss der Verant-
    >> m
        it spezifischen Angaben zu den einzelnen
                                                          wortliche durch entsprechende Dokumentationen
       Verarbeitungstätigkeiten (Zwecke, Datenka-
                                                          nachweisen können.
       tegorien, Betroffenenkategorien, Empfän-
       ger, Drittlandübermittlungen, Löschfristen,        Die deutschen Aufsichtsbehörden sehen das VVT als
       technisch/organisatorische      Maßnahmen          zentralen Bestandteil der Dokumentation und als
       Art. 30 Abs. 1 lit b – g DS-GVO).                  „Herzstück jedes Datenschutzkonzeptes“ 1, mit dem
                                                          insbesondere auch zusätzlich:

1.2 Zweck                                                     >> d ie Festlegung der Verarbeitungszwecke
                                                                  nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO,
Das VVT dient hauptsächlich zum Nachweis der Ein-
haltung der DS-GVO (Erwägungsgrund 82 DS-GVO)                 >> d ie geeigneten technischen und organisa-
und ist damit ein Instrument der „Rechenschafts-                  torischen Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 1
pflicht“ (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Es ist auf Anfrage               und Art. 32 DS-GVO,
der Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit die Behör-             >> d ie Notwendigkeit und die Durchführung
de die Verarbeitungsvorgänge anhand des Verzeich-                 von Datenschutzfolgenabschätzung nach
nisses kontrollieren kann (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO;                 Art. 35 DS-GVO
Erwägungsgrund 82 DS-GVO).
                                                          dokumentiert werden können und gehen damit über
Die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen             die Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 DS-GVO hin-
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ist umfassend           aus.
und legt ihm die Verpflichtung auf, alle Grund-
sätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO (Rechtmäßigkeit,

                                                          1 Siehe z.B.: https://lfd.niedersachsen.de/download/149301.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020          4
Ohne eine umfassende und strukturierte Dokumen-            Greift man den veränderten Sprachgebrauch der
tation dürften auch die Beratungs- und Überwa-             DS-GVO auf, liegt es nahe, das Verzeichnis nach
chungspflichten des Datenschutzbeauftragten (im            Art. 30 Abs. 1 DS-GVO als „Verarbeitungsverzeich-
Folgenden: „DSB“) nach Art. 39 DS-GVO kaum um-             nis“ zu bezeichnen (siehe Bitkom2). In diesem
setzbar sein.                                              Sinne wird in der vorliegenden Praxishilfe termino-
                                                           logisch unterschieden zwischen:
Allerdings sollten sowohl terminologisch als auch
inhaltlich:                                                    >> d em „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkei-
                                                                   ten im engeren Sinne“ (= VVT bzw. „VVT-
    >> d ie Erfüllung der speziellen Dokumentati-
                                                                   ieS“): es enthält nur die in Art. 30 Abs. 1
        onspflichten aus Art. 30 Abs. 1 DS-GVO
                                                                   DS-GVO ausdrücklich geforderten Pflichtin-
    >> u nd die Funktion eines solchen Verzeich-                  halte
        nisses als Strukturelement für die Erfassung
                                                               >> u nd dem „Verzeichnis der Verarbeitungstä-
        weiterer Angaben
                                                                   tigkeiten im weiteren Sinne“ (= „VVT-iwS“):
immer deutlich unterschieden werden.                               es umfasst das VVT-ieS sowie weitere An-
Das VVT nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO sollte nicht                    gaben, die zur Erfüllung der datenschutz-
überfrachtet werden und beispielsweise von der all-                rechtlichen Nachweispflichten erforderlich
gemeinen Informationssicherheit und ihren Über-                    sind und bildet den Grundbestand unterneh-
sichten klar getrennt bleiben.                                     mensinterner Datenschutzdokumentation3.

Da das VVT mit der Weitergabe an die Aufsichts-            Der Verantwortliche sammelt die notwendigen An-
behörde das Unternehmen verlässt (Art. 30 Abs. 4           gaben, die in das VVT einfließen, in einem internen
DS-GVO), sollte es auch keine schutzbedürftigen,           Dokument, das im Folgenden als „Verarbeitungs-
internen Informationen im Zusammenhang mit den             meldung“ bezeichnet wird.
IT-Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Implementations-
details technischer Sicherheitsmaßnahmen) ent-             1.4 Verpflichtete
halten.                                                    In der Regel müssen alle Verantwortlichen (Unter-
                                                           nehmen/Legaleinheiten/Behörden etc.) ein VVT
1.3 Terminologie: VVT im engeren und im
                                                           führen.
     weiteren Sinne
Für das Verzeichnis nach dem Bundesdatenschutz-
gesetz in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fas-
sung (BDSG a.F.) hatte sich der Begriff „Verfahrens-
verzeichnis“ etabliert.

                                                           2 Bitkom (Hrg.), Das Verarbeitungsverzeichnis, Berlin 2017, S. 7.
                                                           3D
                                                             as VVT-iwS wird in der Bitkom-Broschüre „erweitertes Verarbei-
                                                            tungsverzeichnis“ genannt.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           5
Gem. Art. 30 Abs. 5 DS-GVO ist diese Pflicht zwar                       schutzgruppe auf das WP 2626. Danach darf eine
beschränkt auf Unternehmen mit einer Größe ab                           Verarbeitungstätigkeit nicht regelmäßig erfolgen
250 Mitarbeitern, allerdings wird die Einschrän-                        und muss sich außerhalb gewöhnlicher Abläufe
kung durch zahlreiche Rückausnahmen wieder ein-                         zutragen, beispielsweise unter zufälligen, unvor-
geschränkt. Die Pflicht zur Führung des VVT besteht                     hergesehenen Umständen und in beliebigen Zeit-
auch bei kleineren Unternehmen, wenn alternativ                         abständen.
     >> die Verarbeitung mit einem besonderen                           Die Ausnahmeregelung läuft in der Praxis daher
        Risiko verbunden ist oder                                       weitgehend ins Leere.
     >> sensible Daten (Art. 9 und 10 DS-GVO)                           Nicht nur den „Verantwortlichen“ trifft die Pflicht
        verarbeitet werden oder                                         zur Führung des VVT (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO), son-
                                                                        dern nach Art. 30 Abs. 2 DSG-GVO hat auch der
     >> nicht nur gelegentlich verarbeitet wird.
                                                                        „Auftragsverarbeiter“ ein spezielles Verzeichnis
Allerdings lebt in diesen Fällen die Pflicht zur Do-                    (VVT für Auftragsverarbeiter – „VVT-AV“) zu füh-
kumentation im VVT nur für die Verarbeitungen wie-                      ren. Dies macht im Wesentlichen die Beziehungen
der auf, auf die eine der drei genannten Gegenaus-                      zwischen Kunden des Auftragsverarbeiters und sei-
nahmen zutrifft.4                                                       nen angebotenen Leistungen transparent. Da sich
Wenn ein Verantwortlicher also „regelmäßig“ per-                        dessen Ausgestaltung fundamental vom VVT eines
sonenbezogene Daten verarbeitet, ist er unabhän-                        Verantwortlichen unterscheidet, wird auf diese spe-
gig von der Mitarbeiterstärke betroffen. Die „nicht                     zielle Form des Verzeichnisses in dieser Praxishilfe
nur gelegentliche“ Verarbeitung erläutern die Auf-                      nicht weiter eingegangen.7
sichtsbehörden am Beispiel der Verarbeitung von
Mitarbeiterdaten. Hier sei es auch bei kleinen Un-                                Die Verantwortlichkeit für Verar-
ternehmen wahrscheinlich, dass sie regelmäßig Da-                                 beitungen, die im Rahmen einer
ten über ihre Mitarbeiter verarbeiten. Eine solche                                Auftragsverarbeitung ausgelagert
Verarbeitung sei dann nicht nur als „gelegentlich“                                werden, verbleibt beim Verantwort-
anzusehen und muss daher in das VVT aufgenom-                                     lichen. Der Verantwortliche hat diese
men werden.5                                                                      Verarbeitungen in seinem VVT zu
                                                                                  dokumentieren! Das VVT des Auf-
Zur Definition einer nur „gelegentlichen“ Verarbei-                               tragsverarbeiters hat für ihn keiner-
tungstätigkeit bezieht sich die Artikel-29-Daten-                                 lei Bedeutung!

                                                                        6 WP 262 Guidelines on Article 49 of Regulation 2016/679 vom
                                                                          06.02.2018, https://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-
                                                                          detail.cfm?item_id=614232, übergeleitet in EDSA, Leitlinien 2/2018
4 S. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Positionspapier vom                    zu den Ausnahmen nach Artikel 49 der Verordnung 2016/679 vom
  19.04.2018, Position Paper on the derogations from the obli-            25.05.2018, https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-docu-
  gation to maintain records of processing activities pursuant to         ments/smjernice/guidelines-22018-derogations-article-49-under-
  Article 30(5) GDPR, https://ec.europa.eu/newsroom/article29/            regulation_de.
  item-detail.cfm?item_id=624045.                                       7 S. hierzu GDD-Praxishilfe DS-GVO Vb – Verzeichnis von Verarbei-
5 S. Positionspapier a.a.O.                                               tungstätigkeiten – Auftragsverarbeiter (https://www.gdd.de/down-
                                                                          loads/praxishilfen/GDDPraxishilfe_5bVVTAuftragsverarbeiter.pdf)

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Allerdings entbindet das VVT-AV einen Auftragsver-         1.6 Formalien
arbeiter nicht von seiner Verpflichtung, als Verant-
                                                           Das VVT darf in einem elektronischen Format ge-
wortlicher seiner eigenen Verarbeitung personen-
                                                           führt werden. Wegen der Vorlagepflicht gegenüber
bezogener Daten ein VVT nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO
                                                           der Aufsichtsbehörde in Art. 30 Abs. 4 DS-GVO muss
für die eigenen Geschäftsprozesse zu führen.
                                                           es in elektronischer oder gedruckter Form expor-
                                                           tierbar sein. Damit ist eine einfache Zusammenstel-
1.5 Führung des VVT durch Vertreter in der EU
                                                           lung von internen Hyperlinks nicht tauglich, wohl
Entsprechend dem in Art. 3 Abs. 2 DS-GVO nieder-           aber ein Dokument, das auf beigefügte Anlagen
gelegten Marktortprinzip findet die DS-GVO selbst          verweist.
dann Anwendung auf die Verarbeitung personenbe-
                                                           Aus dem Sinn des Gesetzes ergibt sich, dass das
zogener Daten, wenn sie durch einen nicht in der
                                                           Verzeichnis dem aktuellen Stand entsprechen soll.
Union niedergelassenen Verantwortlichen vorge-
                                                           Eine Versionierung oder die Bereithaltung einer
nommen wird. Dies gilt, „wenn die Datenverarbei-
                                                           Historie ist, auch wenn sie ggf. hilfreich sein kann,
tung im Zusammenhang damit steht, betroffenen
                                                           gesetzlich nicht gefordert.
Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen
anzubieten … oder das Verhalten betroffener Per-           Das gilt auch für die Frage, ob eine Verarbeitungs-
sonen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der           meldung oder das Verzeichnis unterschrieben wer-
Union erfolgt“.                                            den muss. Abgesehen davon, dass es bei der ge-
                                                           setzlich freigestellten elektronischen Führung
Um des Verantwortlichen außerhalb der Union je-
                                                           schwer umzusetzen ist, gibt es auch hierfür keine
doch überhaupt habhaft werden zu können, trifft
                                                           gesetzlichen Anforderungen.
diesen gem. Art. 27 Abs. 1 DS-GVO die Pflicht,
schriftlich einen Vertreter zu bestellen, der inner-
                                                                     Das VVT wird in einer der europäi-
halb der Union niedergelassen sein muss.
                                                                     schen Sprachen geführt. Dies kann
Gem. Art. 27 Abs. 4 DS-GVO soll der Vertreter in der                 eine Konzernsprache sein, da der
Union für Aufsichtsbehörden und betroffene Perso-                    Verantwortliche das VVT im Wesent-
nen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit                        lichen zu eigenen Zwecken führt.
der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung                   Aus der DS-GVO ergibt sich keine
dieser Verordnung als Anlaufstelle dienen.                           Pflicht, das VVT in der Amtssprache
                                                                     der jeweiligen Aufsichtsbehörde
Aus diesem Grunde hat der Vertreter in der Union                     vorzuhalten, insbesondere kann der
das VVT vorzuhalten. Hierbei handelt es sich um                      Verantwortliche im Vorhinein nie si-
inhaltsgleiche Duplikate, sodass insoweit auf die                    cher wissen, welche Behörde gerade
obigen Ausführungen verwiesen werden kann.                           federführend ist.8

                                                           8 Das BayLDA geht davon aus, dass auf Anfrage der Behörde eine
                                                             Übersetzung in der jeweiligen Amtssprache bereitzustellen sei
                                                             (unveröffentlichte Stellungnahme). Diese Auffassung entbehrt
                                                             jedoch einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere ist in ErwGr
                                                             82 ausdrücklich nur von „dem“ (also einem einheitlichen)
                                                             Verzeichnis die Rede.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           7
Das VVT steht nur für interne Zwecke und auf An-                        >> die Kategorien von Empfängern, gegenüber
frage der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfü-                          denen die personenbezogenen Daten offen-
gung, es muss also nicht veröffentlicht oder für                           gelegt worden sind oder noch offengelegt
Betroffene einsehbar gemacht werden.                                       werden;
                                                                        >> ggf. Übermittlungen von personenbezoge-
1.7 Inhalte                                                                nen Daten an ein Drittland oder an eine in-
Das VVT ist nicht als Auflistung einzelner Verar-                          ternationale Organisation
beitungsvorgänge, sondern als prozessorientierte                             > einschließlich der Angabe des betreffen-
Übersicht zu verstehen9.                                                       den Drittlands oder der betreffenden in-
                                                                               ternationalen Organisation;
So betont auch der EuGH in der Entscheidung
                                                                             > bei den in Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 DS-GVO
„Fashion-ID“10 noch einmal, dass unter „Verarbei-
                                                                               genannten Datenübermittlungen die Do-
tungen“ eine Reihe von aufeinanderfolgenden Vor-
                                                                               kumentierung geeigneter Garantien;
gängen verstanden wird. D.h., eine Verarbeitung im
Sinne der DS-GVO stellt einen Prozess dar. Mithin                       >> [wenn möglich,] die vorgesehenen Fristen
hat auf dieser Ebene eines Prozesses dessen Doku-                          für die Löschung der verschiedenen Daten-
mentation im VVT zu erfolgen. Entscheidend ist da-                         kategorien;
bei, dass über das VVT der einzelne Verarbeitungs-                      >> [wenn möglich,] eine allgemeine Beschrei-
prozess zu identifizieren ist.                                             bung der technischen und organisatorischen
Die Inhalte des VVT für Verantwortliche ergeben                            Maßnahmen gem. Art. 32 Abs. 1 DS-GVO.
sich aus Art. 30 Abs. 1 DS-GVO und umfassen11:
     >> den Namen und die Kontaktdaten                                         Vorsicht vor der Formulierung
          > des Verantwortlichen;                                              „wenn möglich“ in Art. 30 Abs. 1
          > ggf. des gemeinsam mit ihm                                         lit. f und g DS-GVO: Es wird er-
            Verantwortlichen;                                                  wartet, dass diese Informationen
                                                                               vorliegen.
          > ggf. des Vertreters in der EU;
          > ggf. des Datenschutzbeauftragten beim
          > Verantwortlichen;                                        Die im Zusammenhang mit der Weitergabe von per-
                                                                     sonenbezogenen Daten an Stellen in Drittländern
     >> die Zwecke der Verarbeitung;
                                                                     geforderte Dokumentation der „Garantien“ ist in re-
     >> die Kategorien betroffener Personen;                         gulären Prozessen entbehrlich. Entsprechende Ga-
     >> die Kategorien personenbezogener Daten;                      rantien sind ausschließlich in den Fällen des Art. 49
                                                                     Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO zu dokumentieren.
                                                                     Die auf diese Regelung gestützten Weitergaben er-
9 Das Verständnis des Verfahrensbegriffs als Bündel von              folgen nicht wiederholt. Die zu dokumentierenden
  Verarbeitungsschritten, wie es in Art. 18 Abs. 1 RL 95/46/EG
  niedergelegt war, lebt insoweit fort.
                                                                     Prozesse sind hingegen gerade auf Wiederholung
10 EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17 - Fashion ID,               angelegt.
   http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&d
   ocid=216555&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ
   =first&part=1.
11 S. im Einzelnen zur Ausgestaltung des VVT unter Kapitel
   „5. Anlage Muster für ein VVT“.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                     8
nigen Stichworten zu füllende Tabellenblätter mit
             Eine Dokumentation weiterer                    den (Mindest-)Angaben des Art. 30 Abs. 1 DS-GVO
             Garantien, wie zum Beispiel eines              zur Verfügung, s. z.B. Frankreich, Luxemburg und
             Angemessenheitsbeschlusses der                 Belgien.
             Kommission oder durch Standard-
             vertragsklauseln kann sinnvoll                 Soweit einheitliche Vorgaben für ein VVT in einem
             sein, um den Accountability- und               EU-weit vertretenen Konzern gemacht werden sol-
             Transparenzpflichten ggü. Betrof-              len, sollten die unterschiedlichen Modelle an den
             fenen nachkommen zu können.                    jeweiligen nationalen Standorten berücksichtigt
                                                            werden. Dies ist im Hinblick auf die unterschied-
                                                            lichen Ausprägungen/Erwartungen der jeweiligen
2. Muster von Aufsichtsbehörden                             nationalen Aufsichtsbehörden auf der einen und
Die einheitliche Dokumentation der Verarbeitungen           der Akzeptanz in den jeweiligen nationalen Gesell-
im VVT ist bislang (Stand 01.2020) noch nicht Ge-           schaften auf der anderen Seite, angeraten.
genstand der Guidelines des Europäischen Daten-
                                                            Allen Mustern der Aufsichtsbehörden wie auch von
schutzausschusses (EDSA). Insofern liegen noch
                                                            Verbänden12 oder Softwareherstellern gemein ist es,
keine einheitlichen Vorschläge bzw. Muster der Auf-
                                                            dass es sich um unverbindliche Empfehlungen han-
sichtsbehörden der EU-/EWR-Staaten vor.
                                                            delt. Das in Kapitel „5. Anlage Muster für ein VVT“
Allerdings haben mittlerweile viele nationale Auf-          vorgestellte Muster beschränkt sich z.B. nur auf die
sichtsbehörden eigenständige Hinweise und Muster            „Pflichtangaben“ des Art. 30 Abs. 1 DS-GVO auf
als Hilfestellungen für Unternehmen und Behörden            Verarbeitungs-/Prozessebene (also das VVT-ieS),
ihres jeweiligen nationalen Zuständigkeitsbereichs          während in Kapitel „6. Anlage Muster für eine Ver-
auf ihren Webseiten veröffentlicht. Eine diesbe-            arbeitungsmeldung“ ein Muster mit zusätzlichen
zügliche Übersicht findet sich – ohne Anspruch auf          Aspekten zur Dokumentation der Rechtmäßigkeit
Vollständigkeit – unter „7. Anlage Muster zum VVT           insbes. einzelner Vorgänge (Verarbeitungsschritte/
von EU-Aufsichtsbehörden“. In der Regel handelt             Teilprozesse) vorgestellt wird.
es sich hierbei um ein Muster zu Art. 30 Abs. 1
DS-GVO, also zum VVT des Verantwortlichen.
                                                                      Bei der Auswahl eines Musters
Vergleicht man diese Muster miteinander, so stellt                    sollte daher auf Kompatibilität der
man eine recht große Bandbreite sowohl im Hin-                        eigenen Zielsetzung (z.B. Erfüllung
blick auf Detailtiefe der Dokumentation als auch                      der reinen Anforderungen des
bezüglich zusätzlicher – über die Anforderungen                       Art. 30 DS-GVO oder der Doku-
des Art. 30 Abs. 1 DS-GVO hinausgehender – Doku-                      mentation der Rechtmäßigkeit von
mentationen im VVT fest, es handelt sich also um                      Verarbeitungen) und der jeweiligen
                                                                      Intention des Muster-Erstellers
Muster für das VVT-iwS.
                                                                      geachtet werden!
Während z.B. das Muster der DSK (Deutschland)
umfangreich und detailliert ausgestaltet ist, stellen
viele andere Aufsichtsbehörden in der EU mit we-
                                                            12 S. z. B. die Muster der GMDS die speziell auf die Anforderun-
                                                               gen des Gesundheitswesens abstellen unter https://gesund-
                                                               heitsdatenschutz.org/download/Verarbeitungstaetigkeitenver-
                                                               zeichnis_Verantwortlicher.docx

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020            9
3. Organisation des VVT

3.1 Prämissen
Das VVT ist die grundlegende Dokumentation un-              Die Muster unter Kap. „5. Anlage Muster für
ter der DS-GVO – die Datenschutz-Basis des Unter-           ein VVT“ können z.B. für die zentrale Führung des
nehmens bzw. der Behörde oder des Vereins. Das              VVT-ieS genutzt werden.
gilt auch und gerade mit Blick auf weitergehende
                                                            Für die Meldung/Aktualisierung der im VVT doku-
Accountability-Pflichten unter der DS-GVO. Das VVT
                                                            mentierten Verarbeitungen können Meldeformulare
kann aber in der Praxis nur erstellt und aktuell ge-
                                                            („Verarbeitungsmeldung“), die beispielsweise von
halten werden, wenn:
                                                            der Fachabteilung ausgefüllt und an die führende
    1. V erantwortlichkeiten und Kommunikations-           Stelle weitergeleitet werden, ein sinnvolles Werk-
        wege festgelegt,                                    zeug sein (s. Kap. „6. Anlage Muster für eine Verar-
    2. F ormate definiert und                              beitungsmeldung“).

    3. P rüfroutinen erstellt und durchgeführt             Prüfroutinen im Sinne eines Datenschutz-Manage-
        werden.                                             ments stellen sicher, dass das VVT die Datenschutz-
                                                            Realität im Unternehmen / in der Behörde spiegelt.
In der Praxis hat es sich bewährt, zur Erreichung
dieser Ziele eine eigene Policy VVT einzuführen             3.2 Rollen
(s. Beispiel in Kap. „3.3 Beispiel zur Gliederung /
                                                            Mit Blick darauf, dass die Erstellung und Führung
zum Aufbau einer Policy zum VVT“).
                                                            des VVT direkt der Verantwortung des Unterneh-
Alle Prozesse, die im Unternehmen eine Verarbei-            mens bzw. der Behörde obliegt, sollten die Anga-
tung personenbezogener Daten beinhalten, müssen             ben zum Verzeichnis durch das Unternehmen / die
dezentral als Verarbeitungsmeldungen erfasst und            Behörde bzw. – im Wege der Delegation – durch
an eine zentrale Stelle mit dem Ziel der Zusammen-          die einzelnen Fachbereiche (als meldende, dezent-
führung in einem Verzeichnis, dem VVT, gemeldet             rale Stellen) an eine zentrale Stelle weitergegeben
werden. Ebenso müssen Veränderungen kommuni-                werden.
ziert werden, um das VVT aktuell zu halten. Insbe-
                                                            Es besteht also eine Bringschuld für die notwendi-
sondere hierauf bezieht sich die Delegation der Ver-
                                                            gen Informationen und hierzu die Etablierung einer
antwortlichkeiten und der Kommunikationswege.
                                                            entsprechenden Organisationsstruktur in Richtung
Im Rahmen der Definition der Formate sind die               der zentralen Führung.
Vorgaben für das VVT an sich zu machen, also soll
„nur“ ein VVT-ieS geführt werden oder sollen hier
auch die erweiterten Angaben des VVT-iwS do-
kumentiert werden, um den Accountability- und
Transparenzpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
und Betroffenen nachkommen zu können.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           10
Regelungen zur
                                           >> Verantwortlichkeit
                                           >> Durchführung (Detailierung)
                                           >> Dokumentation
                                           >> Verbindung / Abgrenzung zu anderen Dokumentationspflichten
                                           >> Durchsetzung

        Unternehmen                        Bereitstellung von Mustern / Tools / Anleitungen

                                           Umsetzungsverantwortung
                                           >> auf der Grundlage der Organisationsanweisungen und Muster
                                           >> Erstellung
                                           >> Pflege

 Prozessverantwortlicher

                                           Führung und Prüfung
                                           >> Zentrale Führung des VVT
                                           >> Plausibilitätsprüfung
                                           >> Aktualität und Vollständigkeit
                                           >> Zur Verfügungstellung an Aufsicht bei Anforderung

        Zentrale Stelle

Abb.: Rollenverteilung zur Implementierung eines VVT (nach Herweg/Müthlein, Die Überwachungsaufgabe
      des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO, 2020)

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                11
In der Datenschutz-Praxis bedeutet die gesetzliche          >> Datenschutzbeauftragter
Vorgabe des VVT zuerst einmal, das nötige Bewusst-             Der DSB nutzt das VVT, um seiner Überwa-
sein und die Kenntnis der gesetzlichen Anforderun-             chungsaufgabe nachkommen zu können. Er be-
gen in der verantwortlichen Stelle zu schaffen. Hier           rät beim Aufbau und bei der Abgrenzung der
kann die bereits angesprochene Policy VVT unter-               zu dokumentierenden Prozesse. Er kann, muss
stützen. Danach sind die folgenden Rollen betei-               aber nicht, auch die zentrale, das VVT führende
ligt:                                                          Stelle sein (s.a. Kap. „4. Der DSB im Kontext
>> Meldende Stelle/n – die Bereiche, die Ver-                  des VVT“).
   arbeitungen planen und ausführen oder                    >> Einsichtnehmende Stelle
   steuern
                                                               Im Fall einer Prüfung durch eine Aufsichtsbe-
    In einem Unternehmen / einer Behörde wer-                  hörde hat (nur) diese das Recht, sich das VVT
    den es meist die Fachbereiche sein, die eine               vorlegen zu lassen. Zu einer Regelung der Ver-
    Verarbeitung planen und umsetzen. Hier muss                antwortlichkeiten bei der Erstellung und Füh-
    der Informationsfluss zur zentralen Stelle für             rung des VVT sollte unbedingt auch gehören,
    die Führung des VVT funktionieren. Die ver-                wer im Falle einer Prüfung durch eine Aufsichts-
    antwortliche Stelle muss daher festlegen, wer              behörde die Kommunikation mit dieser über-
    wann eine Verarbeitung in welcher Form als                 nimmt und Einsichtnahme in oder Übergabe des
    eine Bringschuld in Richtung der zentralen, das            VVT steuert. Dies ist keine dem DSB gesetzlich
    VVT-führenden Stelle meldet. Bewährt hat sich              zugewiesene Rolle. Er sollte aber zumindest in
    ein Meldeformular für Erstmeldung und Aktua-               die Kommunikation eingebunden werden, da
    lisierungen (Verarbeitungsmeldung, s.a. Kap.               die Zusammenarbeit mit der Behörde zu seinen
    „6. Anlage Muster für eine Verarbeitungsmel-               gesetzlich festgelegten Aufgaben gehört.
    dung“).
>> Zentrale Stelle – der Bereich oder die Person,
                                                                  Genauso wie das Unternehmen
   die das VVT führt und verwaltet                                oder die Behörde selbst entwickelt
    Durch den Verantwortlichen wird festgelegt, wer               sich das VVT. Es ist daher ebenfalls
    eingehende Informationen über Verarbeitun-                    best practice, dieses regelmäßig zu
    gen prüft und diese ggf. in das VVT übernimmt                 prüfen und anzupassen. Das kann
    und dieses verwaltet. Datenschutz-Koordinator                 beispielsweise im Rahmen eines
    (DS-Ko) oder DSB sind hier lediglich Optionen.                IT-Ausschuss oder beim Treffen
    Dabei ist die zentrale Stelle auf den Informati-              eines Datenschutz-Teams erfolgen,
    onsfluss durch die meldenden Stellen als deren                indem man die Prüfung des VVT
                                                                  regelmäßig auf die Tagesordnung
    Bringschuld angewiesen.
                                                                  setzt. Auch die zuführenden Stellen
                                                                  sollten regelmäßig die „gelieferten“
                                                                  Verarbeitungen auf Aktualität
                                                                  prüfen.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           12
Erstellung                         Muster                         Zentrales
                Verarbeitungs-                                                         VVT
                   meldung                       Einmeldung                          (i.w.S.)

                                                                                  Verzeichnis-
                 Fachbereich                                                    führende Stelle

   Kontrolle                          Pflege                          Kontrolle                    Pflege

             Das VVT wird zentral geführt aber dezentral erstellt und gepflegt. Es ist denzentral
             (i.d.R. durch die Fachbereiche) sicherzustellen, dass die „Verarbeitungstätigkeiten“
             personenbezogener Daten stets aktuell gemeldet sind.

       Abb.: Erstellung, Pflege und Führung eines VVT (nach Herweg/Müthlein, Die Überwachungsaufgabe
             des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO, 2020)

3.3 Beispiel zur Gliederung / zum Aufbau                  oder -Richtlinie. Es ist daher zu entscheiden, ob
    einer Policy zum VVT                                  eine Policy VVT in eine bereits bestehende Policy
3.3.1 Zielsetzungen der Policy                            eingebracht oder als eigenständige Policy daneben
                                                          gestellt wird.
Eine Policy VVT soll:
                                                          Da es vermutlich oft die Leiter der Fachbereiche sein
1. Verantwortlichkeiten zur Meldung von Verarbei-
                                                          werden, die in neue Verarbeitungen involviert sind,
   tungen, sowie der Erstellung und Aktualisierung
                                                          könnte es ausreichen, diesen die Policy bekannt zu
   des VVT festlegen und kommunizieren;
                                                          machen, um die Mitarbeiter nicht mit Datenschutz-
2. die Form der Dokumentation verbindlich fest-
                                                          Informationen und -Policies zu überfrachten.
   legen;
                                                          Beispiel:
3. den Informationsfluss zum Erstellen und Aktua-
   lisieren des VVTs in den Unternehmens-/Behör-           Policy VVT       Bekannt           Verteiler
   denprozessen verankern.                                                  gemacht am
3.3.2 Integration der Policy im Unternehmen                Enthaltenin    17.05.2018        alle
Im Unternehmen / in der Behörde existieren mut-            Datenschutz-                       Mitarbeiter
maßlich bereits eine oder mehrere Policies oder            Handbuch
Richtlinien zur Verankerung des Datenschutzes im           Version1.1
Unternehmen, etwa als Datenschutz-Handbuch

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020         13
3.3.3 Policy regelt: Verantwortlichkeit im
       Unternehmen
Verantwortlich für den Datenschutz im Unterneh-            Beispiel:
men / in der Behörde und auch für das Erstellen
                                                            VVT wird geführt           Zugriffsberechti­
des VVT ist als Normadressat der Verantwortliche,
                                                            von / Meldung an            gungen VVT
also das jeweilige Unternehmen oder die Behörde
vertreten durch ihre Leitung. Im Rahmen der Policy          Datenschutzkoordinator      atenschutzbeauf­
                                                                                       D
ist diese Verantwortung auf operative Bereiche zu                                      tragter Geschäftsführer
delegieren. Dabei sind zumindest folgende Verant-
wortlichkeiten zu bestimmen (s.a. 3.2 Rollen):             3.3.4 P
                                                                  olicy legt fest: Vorlage zum Erstellen
                                                                 eines VVT
>> Z entrale Stelle – der Bereich oder die Person,
    die das VVT führt und verwaltet                        Es gibt unterschiedliche Vorlagen für das VVT, z.B.
                                                           unter „5. Anlage Muster für ein VVT“. Sinnvoll er-
>> M
    eldende Stelle/n – die Bereiche, die Verarbei-
                                                           scheint, sich für eine Vorlage als festes Format zu
   tungen planen und ausführen oder steuern
                                                           entscheiden und diese dann konsequent und ein-
>> D
    atenschutzbeauftragter
                                                           heitlich für alle identifizierten Verarbeitungen im
>> E insichtnehmende Stelle                               Unternehmen anzuwenden.
Die das VVT führende Stelle als zentrale Stelle ist
                                                           Beispiel:
auf den Informationsfluss der jeweils die Verarbei-
tungen ein- und durchführenden Fachabteilung (als           Vorlage zur                Speicherort
meldende Stellen – Bringschuld) angewiesen. Die             Beschreibung
Policy VVT trifft hier eine klare Regelung und für          der Verarbeitung
den Fall eines Ausfalls oder Wechsels entsprechende         Vorlagevvt_gdd2019.        Datenschutz:\vvt
Zugriffsberechtigungen für weitere Ansprechpartner          docx
im Unternehmen.
In der Praxis wird die VVT führende Stelle als zen-         Sprache/n                 Export möglich als
trale Stelle oft vom DS-Ko oder DSB geführt, auch           Deutsch                    > Ausdruck
                                                                                      >
wenn dies nur zwei Optionen sind. Es wird folgen-                                     >> pdf
der Vorteil gesehen: diese haben die Fachkunde zu
entscheiden, ob eine Verarbeitung in das VVT über-         3.3.5 P
                                                                  olicy legt fest: Meldung einer
nommen wird oder vielleicht doch eher Teil eines                 Verarbeitung erfolgt durch/mittels
bereits beschriebenen Prozesses ist.                       Alle Verarbeitungen, die personenbezogene Daten
                                                           beinhalten, sind der zentralen Stelle zu melden. In
                                                           der Praxis hat sich dafür ein einheitliches Meldefor-
                                                           mular bewährt (s. z.B. „6. Anlage Muster für eine
                                                           Verarbeitungsmeldung“, das neben den Pflichtan-

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020          14
gaben zum VVT auch weitere Angaben zur Rechen-
schaftspflicht enthält). Neben der Dokumentation                    Ist im Unternehmen beispielsweise
                                                                    ein Datenschutz-Team aktiv, das sich
und Pflege bestehender Verarbeitungen sind insbe-
                                                                    regelmäßig trifft, sollte hier auch
sondere Änderungen oder Neueinführungen sowie
                                                                    eine Überprüfung der dokumentier-
die Einstellung von Verfahren Auslöser für Meldun-
                                                                    ten VVTs erfolgen. Weiterhin sollten
gen.
                                                                    die Leiter der Fachbereiche zu
Beispiel:                                                           regelmäßigen Meldungen bzw. Über-
                                                                    prüfungen verpflichtet werden.
 Verantwortlich                    Vorlage
 für Meldung / Ver-                Meldeformular
 arbeitung an VVT                  Verarbeitung
                                                            Beispiel:
 führende Stelle

 LeiterFachbereich             Datenschutz:\vvt\         Verarbeitung zuletzt       Meldung erfolgt an
                                  MeldeformularVer-          kontrolliert am
                                  arbeitung_bearbei-         31.10.2019                 Datenschutz-
                                  tet_20190515.docx                                    beauftragter

                                                             Meldung erfolgt           Meldung erfolgt
3.3.6 Policy regelt: regelmäßige Kontrolle der
                                                             durch                     mittels
      Verarbeitungen und des VVT
                                                             LeiterIT                MeldeformularVer-
Im Rahmen eines aktiven und von der DS-GVO ge-
                                                                                       arbeitung_bearbei-
forderten kontinuierlichen Verbesserungsprozesses                                      tet_20190515.docx
im Rahmen eines Datenschutz-Managements sind
die mit dem VVT dokumentierten Verarbeitungen               3.3.7 Policy legt fest: wer kommuniziert mit
regelmäßig zu überprüfen, zumindest hinsichtlich:                 der Aufsichtsbehörde
>> Sind die dokumentierten Verarbeitungen noch              Nur eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat ein
   aktuell?                                                 Recht auf Einsichtnahme in das VVT. Anlaufstelle
>> Haben sich in den dokumentierten Verarbeitun-            für die Aufsichtsbehörde ist neben der Unterneh-
   gen Änderungen ergeben und sind diese gemel-             mens-/Behördenleitung der ihr gemeldete DSB - so-
   det worden?                                              fern im Unternehmen vorhanden. Da „Anlaufstelle“
                                                            nicht die operative Bearbeitung beinhaltet, legt die
>> Sind neue Verarbeitungen hinzugekommen und
                                                            Policy fest, wer im Fall einer Anfrage durch eine
   gemeldet worden?
                                                            Aufsichtsbehörde die Kommunikation übernimmt
>> Sind die beschriebenen Verantwortlichkeiten              und entscheidet, in welcher Form und eventuell
   noch aktuell?                                            auch wie umfangreich das VVT zur Verfügung ge-
                                                            stellt wird. Letzteres ist besonders dann von Rele-
                                                            vanz, wenn das VVT mit weiterführenden Informati-
                                                            onen verknüpft ist (VVT-iwS). Die Aufsichtsbehörde

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           15
wird im ersten Anlauf lediglich den Anspruch auf                       3.3.8 Checkliste Policy VVT
die Pflichtangaben des Artikel 30 DS-GVO (VVT-ieS)
                                                                         Check Policy                                    Geregelt?
haben. Es ist auch im Sinne einer effizienten Kom-
munikation naheliegend, nur diese Informationen                          Verantwortlichkeit:
zur Verfügung zu stellen.                                                werführtdasVVT?

Beispiel:                                                                Verantwortlichkeit:
                                                                         werhatZugriffaufdasVVT?
  Verantwortlich für              Cc Kommunikation
  Kommunikation mit                                                      Verantwortlichkeit:
  Aufsichtsbehörde                                                       wermeldetVerarbeitungenanwen?

  1.Datenschutz-               >> Datenschutz-                       Verantwortlichkeit:
      beauftragter                   koordinator                         werkontrolliertwanndie
  2.Datenschutz-               >> Geschäftsführer                     AktualitätdesVVT?
      koordinator                >> (…)                                 AnlagenVorlageVVTund
  3.Geschäftsführer                                                    Meldeformularenthalten?

                                                                         Policyveröffentlicht/kommuniziert?

          Da das VVT-ieS bei einer Prüfung
          durch die Aufsichtsbehörde das
                                                                       4. Der DSB im Kontext des VVT
          Unternehmen/die Behörde auch ver-                            Der DSB hat gemäß der ihm durch die DS-GVO über-
          lassen kann, sollte es keine schutz-                         tragenen Aufgaben die Funktion, den Verantwort-
          bedürftigen, internen Informationen,                         lichen bzw. die Beschäftigten, die mit einer Ver-
          beispielsweise im Zusammenhang                               arbeitung personenbezogener Daten betraut sind,
          mit den IT-Sicherheitsmaßnahmen                              zu beraten und die Einhaltung der Datenschutzvor-
          (z.B. Implementationsdetails techni-                         schriften zu überwachen. Insofern fällt dem DSB
          scher Sicherheitsmaßnahmen) ent-
                                                                       eine unterstützende Aufgabe zu, die grundsätzlich
          halten. Bei einer Erweiterung zum
                                                                       frei von operativen Tätigkeiten ist.
          VVT-iwS sollte eine klare Trennung
          für die Einsichtnahme der Aufsichts-                         Das VVT ist unmittelbar vom Verantwortlichen zu
          behörde einfach möglich sein.                                führen und ergibt sich nicht aus den Aufgaben des
                                                                       DSB; diese Aufgabe (aber nicht die Verantwortung
                                                                       selbst) kann aber delegiert werden und wird in der
                                                                       Datenschutz-Praxis oft an den Datenschutz-Koordi-
                                                                       nator oder DSB übertragen. Auch der Europäische
                                                                       Datenschutz-Ausschuss (EDSA) erklärt es für zuläs-
                                                                       sig, den DSB mit der Erstellung, Führung und Pflege
                                                                       zu betrauen.13

13 Der EDSA ist nach der DS-GVO die „Nachfolge-Organisation“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe. S. hier: WP 243 Guidelines on Data
   Protection Officers (rev. 1) vom 05.04.2017, http://ec.europa.eu/newsroom/document.cfm?doc_id=44100 – Diese Leitlinie gehört
   zu den vom EDSA gebilligten Leitlinien, s. https://edpb.europa.eu/node/89.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                      16
Im Hinblick darauf, dass der DSB in der Ausübung            Die Aufgaben des DSB im Überblick:
seiner Aufgaben frei von Interessenskonflikten sein
                                                            >> B
                                                                eratungsthemen des DSB:
muss, können hiermit nur administrative Funktio-
nen gemeint sein. Daher kann die Verantwortung                 > Erstellung und Aktualisierung einer VVT
für das VVT nicht auf den DSB übertragen werden.                  Struktur
Die Erstellung und Pflege der Verarbeitungsmeldun-             > Festlegung eines zentralen Ablageortes
gen bleibt also eine Bringschuld des Verantwortli-
                                                               > Erstellung und Aktualisierung einer Policy
chen, in der Regel seiner Fachbereiche.
                                                                  zum VVT
Zuvorderst wird es im Rahmen seiner Beratungs-
                                                               > Erstellung und Aktualisierung des Musters
funktion die Aufgabe des DSB sein, für die Umset-
                                                                  einer Verarbeitungsmeldung
zung des VVT in der Organisation und in den Prozes-
sen zu sorgen. So ist für das VVT eine einheitliche            > Implementierung der Policy zum VVT und des
Struktur sowie ein zentraler Anlageort sicherzustel-              Musters einer Verarbeitungsmeldung in der
len. Des Weiteren sind eine Policy zum VVT und die                Organisation
erforderlichen Angaben für eine Verarbeitungsmel-              > Beratung der Fachbereiche zur Verarbei-
dung auszugestalten und in der Organisation zu                    tungsmeldung
implementieren (s. Kap. „3. Organisation des VVT“).
                                                               > Prüfung der Verarbeitungsmeldung auf Voll-
Im Rahmen der Policy zum VVT sind die Fachbe-                     ständigkeit und Rechtmäßigkeit der Verar-
reiche zu verpflichten, Verarbeitungsmeldungen für                beitung
neue oder geänderte Verarbeitungen zu erstellen
                                                               > Zusammenführung der Verarbeitungsmeldun-
und an die das VVT führende Stelle weiterzuleiten.
                                                                  gen
Dabei können die Fachbereiche im Zweifelsfall auf
die beratende Tätigkeit des DSB zurückgreifen.                 > Anstoß zur regelmäßigen Aktualisierung des
                                                                  VVT
Zweckmäßigerweise sollten diese Verarbeitungs-
meldungen durch den DSB bzw. einem eventuell                >> Ü
                                                                berwachung durch den DSB
vorhandenem Datenschutzteam zusammengeführt                    > Der Überwachungsauftrag des DSB hinsicht-
werden. So kann die Verarbeitungsmeldung direkt                   lich des VVT ist auf die Feststellung gerichtet,
auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft                    ob die
werden, was der Überwachungsaufgabe des DSB zu-
                                                            		     - E rstellung, Pflege und Kontrolle der Ver-
gutekommt.
                                                                      fahrensmeldung auf der Ebene der Fach-
Unabhängig von Verarbeitungsmeldungen der Fach-                       prozesse durch die Fachbereiche
bereiche kann es für den DSB zweckmäßig sein,
                                                            		     - Zentrale Führung des VVT und
regelmäßig eine Überprüfung des VVT auf Vollstän-
digkeit und Aktualität anzustoßen, da Prozessände-          		     - Aktualität und Vollständigkeit des VVT
rungen in den Fachbereichen häufig gar nicht oder           angemessen und wirksam geregelt und die Umset-
aber verspätet zu Verarbeitungsmeldungen führen.            zung sichergestellt sind.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           17
5. Anlage Muster für ein VVT                                    zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten“). Dieses
Das VVT stellt die Zusammenführung der einzel-                  Muster kann auch zur dezentralen Erhebung genutzt
nen gemeldeten Verarbeitungstätigkeiten dar (s.o.               werden.
„3. Organisation des VVT“). Die Anforderungen an                Soweit zur unternehmensinternen Dokumentati-
die Inhalte des VVT ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1             on weitergehende Angaben, die zur Erfüllung der
DS-GVO, siehe hierzu auch oben „1.7 Inhalte“.                   Nachweispflichten i.S.d. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO (für
Im Vorblatt 1 werden Angaben zum Verantwortli-                  das VVT-iwS) beitragen, direkt miterhoben werden
chen erfasst, im Vorblatt 2 Angaben zu übergrei-                sollen, wird in Kap. „6. Anlage Muster für eine Ver-
fenden Regelungen und Sachverhalten („5.1 Muster                arbeitungsmeldung“ ein separates Muster bereitge-
Vorblatt für ein VVT“). Hierdurch sollen sich ansons-           stellt. Es gliedert sich in die Pflichtangaben des VVT
ten wiederholende Angaben nur einmal dokumen-                   (Nr. 1-9 – können direkt in das VVT übernommen
tiert werden, um den Pflegeaufwand zu erleichtern.              werden) und weitergehende Angaben zur Erfüllung
                                                                der Rechenschaftspflichten i.S.d. Art. 5 Abs. 2
Hieran schließt sich die Dokumentation der einzel-
                                                                DS-GVO (Nr. 10-27 – dient der internen Dokumen-
nen Verarbeitungstätigkeiten an – „Hauptblätter“
                                                                tation).
(s. „5.2 Muster Hauptblatt für ein VVT für Angaben

                    Dreiteiliger Aufbau des VVT

        Vorblatt 1                 Vorblatt 2 (optional)         Hauptblätter             Verarbeitungsmeldung

 Angaben zum                        Übergreifende           Angaben zu den                 Pflichtangaben nach
 Verantwortlichen                   Regelungen und          einzelnen Verar-               Art. 30 Abs 1 lit. b ff
                                    Sachverhalte            beitungstätigkeiten            DS-GVO
 (Art. 30 Abs. 1
 lit. a DS-GVO)                     [Angaben, die für       (Art. 30 Abs. 1
                                                                                           (Interne) Dokumen-
                                    die überwiegenden       lit. b ff DS-GVO)
                                                                                           tation zur Erfüllung
                                    Verarbeitungen
                                                                                           von Nachweispflich-
                                    zutreffend sind]
                                                                                           ten i. S. d. Art. 5
                                                                                           Abs. 2 DS-GVO

                                                                                           Dezentrale Erhebung
                               Zentrale Führung des VVT
                                                                                            der Verarbeitungen

Abb.: Aufbau VVT-ieS und Speisung aus Verarbeitungsmeldungen

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020               18
5.1 Muster Vorblatt für ein VVT

                            Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
                                    des Verantwortlichen14
                                     Vorblatt 1
               Angaben zum Verantwortlichen (Art. 30 Abs. 1 lit. a DS-GVO)

   1. Verantwortlicher (= Unternehmen/Legaleinheit)

    [Name,ladungsfähigeAnschrift]

   2. Gesetzlicher Vertreter (= Geschäftsführung)

    [Name/Kontaktdaten]

   3. Vertreter in der EU (gemäß Art. 27 DS-GVO)

    [Name/ladungsfähigeAnschrift]

   4. Datenschutzbeauftragter

    [Name/Kontaktdaten]

                                        Vorblatt 2 (optional)
                             Übergreifende Regelungen und Sachverhalte
   5. Regelungen zur Datensicherheit

    [VerweisaufübergreifendeIT-Sicherheitskonzepte,diegrds.füralleVerarbeitungstätigkeitengelten.]

   6. Regelungen zur Datenlöschung

    [VerweisaufübergreifendeLöschkonzepte,diegrds.füralleVerarbeitungstätigkeitengelten.]

   7. Sachverhalte zu Drittlandsübermittlungen

    [VerweisaufübergreifendeDrittlandsübermittlungen,diegrds.alleodermehrereVerarbeitungstätigkeitenbetreffen.]

14 Das Muster ist für den Einsatz in Unternehmen ausgerichtet. Für den Einsatz in Behörden/öffentlichen Stellen sind die Begrifflichkeiten
   der freien Wirtschaft gegen solche in der jeweiligen Behörde/öffentlichen Stelle üblichen zu ersetzen.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                           19
Erläuterungen Vorblatt 1 & 2 (optional)

1. Verantwortlicher                                          5. Regelungen zur Datensicherheit
Verantwortlicher ist jede Person oder Stelle, die al-        Gegebenenfalls Verweise auf übergreifende Rege-
lein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke              lungen (falls solche existieren, die grds. alle Verar-
und Mittel der Verarbeitung von personenbezoge-              beitungen betreffen) – Der Verweis an dieser Stelle
nen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).                 auf übergreifende Regelungen entbindet nicht von
Angaben: Name/Firma, ladungsfähige Anschrift                 der Dokumentation von ggf. erforderlichen Abwei-
                                                             chungen zu den einzelnen Verarbeitungstätigkei-
2. Gesetzlicher Vertreter                                    ten.
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige            Verweis z.B. auf ein IT-Sicherheitskonzept, das
gesetzliche oder nach der Verfassung des Unterneh-           alle Verarbeitungstätigkeiten einschließt. Eventu-
mens berufene Leiter                                         ell auch Verweise auf relevante Dokumente eines
Angaben: Namen der geschäftsführenden Personen               Informations-Sicherheits-Management-Systems
Ggf. kann hier einfach ein Link auf das Web-Im-              (ISMS) nach ISO 27001.
pressum eingetragen werden.
                                                             6. Regelungen zur Datenlöschung
3. Vertreter in der EU                                       Verweis auf Löschkonzepte, die grds. für alle Verar-
Bei Unternehmen ohne Niederlassung in der Euro-              beitungen gelten.
päischen Union ist hier der benannte Vertreter des
                                                             7. Sachverhalte zu Drittlandsübermittlungen
Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 17 DS-GVO, Art. 27 Abs.
                                                             Ein Verweis auf Drittlandsübermittlungen ist hier
1 DS-GVO) anzugeben.
                                                             sinnvoll, wenn alle oder die Mehrzahl der Verarbei-
4. Datenschutzbeauftragter                                   tungen betroffen sind.
Vom Verantwortlichen bestellter Datenschutzbeauf-
tragter [Name, Kontaktdaten]

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020            20
5.2 Muster Hauptblatt für ein VVT für Angaben zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten

                           Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
                                    Hauptblatt Nr.
            Angaben zur Verarbeitungstätigkeit und zur Verantwortlichkeit
                           (Art. 30 Abs. 1 lit. b ff. DS-GVO)

   1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

   2. Verantwortlicher Fachbereich/sonstige Zuordnungskennzeichen (optionaler Inhalt)

   3. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit:

    NameundKontaktdaten(ladungsfähigeAnschrift)des/derweiterenVerantwortlichen

   4. Zwecke der Verarbeitungen/der Verarbeitungstätigkeit

   5. Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien
      personenbezogener Daten (Art. 30 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
       Betroffene Personengruppen                                           Kategorien personenbezogener Daten

   6. Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind oder noch
      offengelegt werden (Art. 30 Abs. 1 lit. d DS-GVO)

    [interne,externe–auchimKonzern,eingebundeneDienstleister]

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                           21
Fortsetzung Muster Hauptblatt für ein VVT für Angaben zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten

   7. Datenübermittlungen in Drittländer oder internationale Organisationen
      (Art. 30 Abs. 1 lit. e DS-GVO)
      >> Übermittlung                 Ja             Nein

      >> Name des Drittlandes/der internationalen Organisation (DS-GVO):

      >> Falls zutreffend, Angaben zu geeigneten Garantien bei Datenübermittlungen auf der
         Grundlage von Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 DS-GVO:

   8. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
      (Art. 30 Abs. 1 lit. f DS-GVO)

   9. Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
      (TOM; Art. 30 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DS-GVO)

    [BezugzumIT-Sicherheitskonzept,Abweichungenbzw.Ergänzungen
    oder(soweitzutreffend):LinkaufTOM(desAuftragsverarbeiters)hieranführen
    oder(soweitzutreffend):VerweisaufDatenschutz-Zertifizierungetc.]

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020                        22
Erläuterungen Hauptblätter

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit                   4. Zwecke der Verarbeitungen/der
Eindeutige Bezeichnung der dokumentierten Verar-                Verarbeitungstätigkeit
beitung/der Verarbeitungstätigkeit auf Grundlage            Beispiele:
eines Fachprozesses. Es sollte eine im Unternehmen             >>Verarbeitungstätigkeit: „Allgemeine Kun-
geläufige Bezeichnung des Fachprozesses gewählt                    denverwaltung“; verfolgte Zweckbestim-
werden.                                                            mungen: „Auftragsbearbeitung, Buchhal-
Empfehlung: Der Name der Verarbeitung sollte                       tung und Inkasso“
unabhängig von einzelnen IT-Tools sein, die ggfs.              >> Verarbeitungstätigkeit: „Customer-Relation-
im Rahmen der Verarbeitung / des Prozesses zum                     ship-Management“; verfolgte Zweckbestim-
Einsatz kommen.                                                    mungen: „Dokumentation und Verwaltung
Beispiele:                                                         von Kundenbeziehungen, Marketing, Neu-
    >> Allgemeine Kundenverwaltung                                 kundenakquise, Kundenbindungsmaßnah-
    >> Customer-Relationship-Management (CRM)                      men, Kundenberatung, Beschwerdemanage-
                                                                   ment, Kündigungsprozess“
2. V
    erantwortlicher Fachbereich/sonstige
                                                            Eine Verarbeitungstätigkeit kann mehrere Teil-
   Zuordnungskennzeichen
                                                            Geschäftsprozesse (der EuGH spricht von „Vorgän-
Dies ist bezogen auf die Pflichtangaben des Art. 30
                                                            gen“) zusammenfassen. Dementsprechend kann
Abs. 1 DS-GVO eine optionale Angabe, um unter-
                                                            eine Verarbeitung auch mehrere Zwecke umfassen,
nehmensintern die Zuordnung der dokumentierten
                                                            so dass auch mehrere Zweckbestimmungen angege-
Verarbeitungstätigkeit im VVT zu einem bestimm-
                                                            ben werden können.
ten Fachbereich und dessen erweiterter Dokumen-
                                                            Die Detailtiefe hängt von der Geschäftstätigkeit des
tation herstellen zu können.
                                                            Unternehmens ab.
Dies kann z.B. mittels der Funktionsbezeichnung
                                                            Es können neben dem Fachprozess auch begleiten-
des Fachbereiches, oder eines sonstigen Zuord-
                                                            de mitarbeiterbezogene Unterstützungsprozesse
nungskennzeichens (z.B. eine eindeutige Identifi-
                                                            vorliegen, wie z.B. zur Personalführung/-einsatz-
kationsnummer) erfolgen.
                                                            planung. Diese können entweder als Teil einer an-
3. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit                       deren Verarbeitung oder als eigene Verarbeitung
Falls mehrere Verantwortliche gemeinsam für die             beschrieben sein.
Verarbeitungstätigkeiten verantwortlich sind, bspw.
                                                            5. Beschreibung der Kategorien betroffener
innerhalb einer Unternehmensgruppe, sind hier
                                                                Personen und der Kategorien personenbezo-
Name und Kontaktdaten (ladungsfähige Anschrift)
                                                                gener Daten (Art. 30 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
des oder der weiteren Verantwortlichen anzuge-
                                                            Als betroffene Personengruppen kommen bei-
ben (Firma/ladungsfähige Anschrift; Art. 30 Abs. 1
                                                            spielsweise Kunden, Interessenten, Arbeitnehmer,
lit. a DS-GVO, Art. 26 Abs. 1 DS-GVO)
                                                            Schuldner, Versicherungsnehmer usw. in Betracht.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           23
Erläuterungen Hauptblätter

Den einzelnen Personengruppen sind die jeweils              Laut Gesetz sind nur die Kategorien von Empfän-
auf sie bezogenen verwendeten Daten oder Daten-             gern anzugeben. Bei genauerer Darstellung sind
kategorien zuzuordnen. Damit sind keine personen-           spätere Änderungen zu berücksichtigen und die re-
bezogenen Daten, sondern „Datenbezeichnungen“/              gelmäßige Pflege der Angaben ist zu gewährleisten.
Datenkategorien gemeint (z.B. „Adresse“, „Ge-
                                                            7. Datenübermittlungen in Drittländer oder
burtsdatum“, „Bankverbindung“). Werden solche
                                                                internationale Organisationen (Art. 30
Datenkategorien angegeben, so müssen diese so
                                                                Abs. 1 lit. e DS-GVO)
konkret wie möglich sein. Nicht ausreichend, da zu
allgemein, sind etwa Angaben wie „Kundendaten“              Drittländer sind solche außerhalb der EU/des EWR.
oder Ähnliches.                                             Beispiele für internationale Organisationen: Insti-
Beispiele:                                                  tutionen der UNO, der EU

    >> K
        unden: Adressdaten, Kontaktkoordinaten             Lediglich in Ausnahmefällen wird es erforderlich
       (einschl. Telefon-, Fax- und E-Mail-Daten),          sein, Angaben zu geeigneten Garantien anzugeben,
       Vertragsdaten, Bonitätsdaten, Betreu-                nämlich dann, wenn keine der genannten Garantien
       ungsinformationen einschließl. Kunden-               vorliegt, sind hier andere getroffene Garantien zu
       entwicklung, Produkt- bzw. Vertragsinte-             dokumentieren (Art. 49 Abs. 1. UAbs. 2 DS-GVO)15.
       resse, Statistikdaten, Abrechnungs- und
       Leistungsdaten, Bankverbindung
                                                            15 Dies betrifft nur folgenden Ausnahmefall:
    >> B
        eschäftigtendaten (Lohn und Gehalt):               Die Übermittlung kann nicht auf
       Kontaktdaten, Bankverbindung, Sozialversi-                > eine Bestimmung der Art. 45 oder 46 – einschließlich der
       cherungsdaten, etc.                                          verbindlichen internen Datenschutzvorschriften oder
                                                                 > eine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß
6. K
    ategorien von Empfängern, denen die Daten                      Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis g
                                                            gestützt werden und folgende Bedingungen sind alle erfüllt:
   offengelegt worden sind oder noch offenge-
                                                                 > die Übermittlung erfolgt nicht wiederholt,
   legt werden (Art. 30 Abs. 1 lit. d DS-GVO)
                                                                 > betrifft nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen,
Empfängerkategorien sind insbesondere am Pro-                    > ist für die Wahrung der zwingenden berechtigten Inte-
zess beteiligte weitere Stellen des Unternehmens/                   ressen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die
                                                                    Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Konzerns oder andere Gruppen von Personen oder                      Person nicht überwiegen,
Stellen, die Daten – ggf. über Schnittstellen – er-              > der Verantwortliche hat alle Umstände der Datenübermitt-
                                                                    lung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung
halten, z.B. in den Prozess eingebundene weitere
                                                                    angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz personen-
Fachabteilungen, Vertragspartner, Kunden, Be-                       bezogener Daten vorgesehen,
hörden, Versicherungen, Auftragsverarbeiter (z.B.                > der Verantwortliche hat die Aufsichtsbehörde von der
                                                                    Übermittlung in Kenntnis gesetzt und
Dienstleistungsrechenzentrum, Call-Center, Daten-
                                                                 > der Verantwortliche hat die betroffene Person über
vernichter, Anwendungsentwicklung, Cloud Service                    die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten
Provider) usw.                                                      Interessen unterrichtet.

GDD-Praxishilfe DS-GVO Va / Stand: März 2020           24
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