2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft

Die Seite wird erstellt Inge Beck
 
WEITER LESEN
2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft
Informationen und                           Amtliche www.amtsblatt.nuernberg.de
                                                     Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg
amtliche Bekanntmachungen                             Nr. 14 / 8. Juli 2020

Amtsblatt
der Stadt Nürnberg                                    2 Euro

Änderung und Ergänzung des Bebau-
ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-
wirkend gem. § 214 Abs. 4 BauGB in
Kraft
Der Bebauungsplan Nr. 4597 „Östlich der Mün-
chener Straße“ vom 08.04.2015 für ein Gebiet
östlich der Münchener Straße zwischen den Bahn-
linien Nürnberg/Rangierbahnhof - Fischbach und
Nürnberg/Rangierbahnhof - Vorbahnhof wurde am
12.03.2015 durch den Stadtplanungsausschuss be-
schlossen und am 22.04.2015 im Amtsblatt bekannt
gemacht. Ausgewiesen wird ein einschränktes Ge-
werbegebiet. Es wurde ein ergänzendes Verfahren
nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durch-
geführt. Die Satzung wird durch Geschäfts- und
Bürogebäude als zulässige Art der Nutzung ergänzt
sowie die Festsetzungen zum Immissionsschutz kon-
kretisiert.

Der Stadtplanungsausschuss hat am 28.05.2020
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die Änderung und Er-
gänzung des Bebauungsplans Nr. 4597 „Östlich der
Münchener Straße“ für ein Gebiet östlich der Mün-
chener Straße zwischen den Bahnlinien Nürnberg/
Rangierbahnhof - Fischbach und Nürnberg/Rangier-
bahnhof - Vorbahnhof als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann im Stadt-
planungsamt, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg,
Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauflage) wäh-
rend der Zeit des Publikumsverkehrs von jedermann
eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den
Inhalt Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs-
plan gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend am
22.04.2015 in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich
gemacht.
                                                         Abs. 1 und 2 BauGB) beantragen. Auf § 44             - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
Auf Folgendes wird hingewiesen:                          Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.          BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
1. Die Behörden auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß        Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht      über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
   § 4 Abs. 3 BauGB.                                     innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen-     Flächennutzungsplans,
                                                         derjahres, in dem die vorgenannten Vermögens-        - nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler
2. Etwaige Entschädigungen können verlangt wer-          nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An-   und
   den, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB               spruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
   bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten                                                                - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
   sind. Entschädigungsberechtigte können die         3. Unbeachtlich werden                                  Mängel des Abwägungsvorgangs
   Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,        - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit die-
   dass sie die Leistung der Entschädigung schrift-      beachtliche Verletzung der dort bezeichneten         ser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
   lich beim Entschädigungspflichtigen (vgl. § 44        Verfahrens- und Formvorschriften,                    Stadt Nürnberg (Stadtplanungsamt, Lorenzer Str.

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                278
2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

    30, 90402 Nürnberg) unter Darlegung des die
    Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
    gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nürnberg, 25. Juni 2020
Stadt Nürnberg

Marcus König
Oberbürgermeister

                                  

Straßenbenennung

Öffentliche Bekanntmachung von Straßenbenen-
nungen gem. Art. 52 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes.
In seiner Sitzung am 28.05.2020 hat der Verkehrs-
ausschuss beschlossen, die neu gestaltete Grünan-
lage zwischen der südlich liegenden Wandererstraße
und der nordwestlich liegenden Adam-Klein-Straße
sowie der östlich liegenden Augsburger Straße als
Quelle-Park
zu benennen.
Die Verfügung und Rechtsbehelfsbelehrung, die
zugrundeliegenden Beschlüsse des Verkehrsaus-
schusses vom 28.05.2020 sowie die Planunterlagen
können beim Amt für Geoinformation und Boden-
ordnung der Stadt Nürnberg, Bauhof 5, 4. Stock,
Zimmer 427, während der üblichen Dienststunden
eingesehen werden.
Stadt Nürnberg
Amt für Geoinformation und Bodenordnung

                                  

 Satzung zur Änderung der Entschä-
digungssatzung des Zweckverbands
  Stadt-Umland-Bahn Nürnberg –
    Erlangen – Herzogenaurach;
Hinweis auf die Bekanntmachung im
    Mittelfränkischen Amtsblatt

Die Satzung zur Änderung der Entschädigungs-              Als Verbandsmitglied weist die Stadt Nürnberg hier-
satzung des Zweckverbandes Stadt-Umland-Bahn              mit auf die Veröffentlichung im Mittelfränkischen
Nürnberg - Erlangen - Herzogenaurach wurde im             Amtsblatt hin.
Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 6/2020 amtlich be-
kannt gemacht und tritt rückwirkend zum 1.1.2020                                  
in Kraft.

                                            Ryschka GbR
                                 Blitzschutz- und Erdungstechnik
                                 Planungen · Montagen · Prüfungen
                                   Klingenfeldstraße 2 ∙ 90453 Nürnberg
                                 Tel. 0911/6 37 04 12 ∙ Fax 0911/6 37 04 14
                                    g.ryschka@blitzschutz-ryschka.de
                                                                                                                info@fima-gmbh.de
                                           LGA geprüfter Betrieb
                                                                                                                www.fima-gmbh.de

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                      279
2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Anwesen Deutschherrnstraße 10,                           Anwesen Endterstraße 6,                                  Anwesen Hinterm Bahnhof 28b,
Gemarkung/Flurnr.:                                       Gemarkung/Flurnr.: Tafelhof 22 / 33                      Gemarkung/Flurnr.: Galgenhof 37 / 14
Kleinweidenmühle 106 / 14                                Baugenehmigung für die Nutzungs-                         Baugenehmigung für den Umbau und
Vorbescheid über die Errichtung einer                    änderung einer bestehenden 1-Zim-                        die Modernisierung der Gewerberäu-
Grundschule                                              merwohnung in ein Appartement für                        me und Dachbegrünung
                                                         Kurzzeitwohnen (1.OG)
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt                                                                     Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg vom 24.06.2020, Aktenzeichen                    Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            Nürnberg vom 02.07.2020, Aktenzeichen
V1-2020-5 wurde der Vorbescheid für das oben ge-         Nürnberg vom 30.06.2020, Aktenzeichen                    B2-2018-771 wurde die Baugenehmigung für das
nannte Vorhaben unter Zulassung von Befreiungen          B2-2019-348 wurde die Baugenehmigung für das             oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt.
nach § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt.           oben genannte Vorhaben erteilt.
                                                                                                                  Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-
Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         bauberechtigte von benachbarten Grundstücken
bauberechtigte von benachbarten Grundstücken             bauberechtigte von benachbarten Grundstücken             beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer
beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-
Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung
fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
                                                                                                                  Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung                                   Rechtsbehelfsbelehrung                                   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.
nats nach seiner Zustellung Klage beim Bayer.            nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:
Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-
Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-
menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-
schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   mersatz zugelassenen Form erhoben werden.
mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                mersatz zugelassenen Form erhoben werden.
                                                                                                                  Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie
elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft
tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-
Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-
waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         rensgebühr fällig.
rensgebühr fällig.                                       rensgebühr fällig.
                                                                                                                  Hinweis:
Hinweis:                                                 Hinweis:                                                 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-        Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-        aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-
aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-     aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-     gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.          gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.          Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-         Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-         kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80
kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80        kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80        Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann       Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann       beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht         beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht         Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-
Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-     Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-     nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen    nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen    Form gestellt werden.
Form gestellt werden.                                    Form gestellt werden.
                                                                                                                  Hinweise zur Akteneinsicht:
Hinweise zur Akteneinsicht:                              Hinweise zur Akteneinsicht:                              Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-
Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt
verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden
Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30
(Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter
- 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       (0911) 231-56 60 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-
(0911) 231-43 57 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-           (0911) 231-43 72 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-           mer 21, einsehen. Sie können auch einen Abdruck
mer 200, einsehen. Sie können auch einen Abdruck         mer 30, einsehen. Sie können auch einen Abdruck          der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
der Baugenehmigung schriftlich anfordern.                der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
                                                                                                                  Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde                      Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
                                                                                                                                           
                                                                                 

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                          280
2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Anwesen Hugo-Wolf-Straße,                                Anwesen Karlstraße 3, Gemarkung/                         Anwesen Obere Mentergasse 5,
Gemarkung/Flurnr.: Katzwang 469                          Flurnr.: Nürnberg - Sebald 161 / 1                       Gemarkung/Flurnr.: Steinbühl 2 / 2
Baugenehmigung für die Errichtung                        Baugenehmigung für den Neubau ei-                        Baugenehmigung für den Dachge-
eines Mehrfamilienhauses mit Tiefga-                     ner Kirche mit Gemeinderäumen                            schossausbau mit Errichtung von
rage                                                                                                              2 Dachgauben, Errichtung von 2 Bal-
                                                         Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            konanlagen und Neubau einer Garage
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            Nürnberg vom 19.06.2020, Aktenzeichen
Nürnberg vom 22.06.2020, Aktenzeichen                    B1-2017-33, wurde die Baugenehmigung für das             Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
B2-2019-532 wurde die Baugenehmigung für das             oben genannte Vorhaben unter Auflagen und mit der        Nürnberg vom 24.06.2020, Aktenzeichen
oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter          Genehmigung zur Beseitigung bestimmter genau             B2-2019-373 wurde die Baugenehmigung für das
Zulassung von Abweichungen nach § 31 des Bauge-          festgelegter Bäume erteilt.                              oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter
setzbuches (BauGB) sowie nach Art. 63 der Bayeri-                                                                 Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bay-
schen Bauordnung (BayBO) erteilt.                        Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         erischen Bauordnung (BayBO) erteilt.
                                                         bauberechtigte von benachbarten Grundstücken
Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-
bauberechtigte von benachbarten Grundstücken             Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          bauberechtigte von benachbarten Grundstücken
beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer
Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-
fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung                                                                  fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung
gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         Rechtsbehelfsbelehrung                                   gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
                                                         Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-
Rechtsbehelfsbelehrung                                   nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-
nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.
Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:
Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-
menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-
schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-                                                            schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-
mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      mersatz zugelassenen Form erhoben werden.
                                                         Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur
elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-
tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft
Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       rensgebühr fällig.                                       Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-
waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-                                                                  waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-
rensgebühr fällig.                                       Hinweis:                                                 rensgebühr fällig.
                                                         Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
Hinweis:                                                                                                          Hinweis:
                                                         aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-                                                                 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
                                                         gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-                                                              aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-
                                                         Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.                                                                   gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
                                                         kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-                                                                  Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
                                                         Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann
kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80                                                                 kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80
                                                         beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann                                                                Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann
                                                         Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-
beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht                                                                  beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
                                                         nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-                                                              Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-
                                                         Form gestellt werden.
nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen                                                             nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Form gestellt werden.                                                                                             Form gestellt werden.
                                                         Hinweise zur Akteneinsicht:
Hinweise zur Akteneinsicht:                              Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-
                                                                                                                  Hinweise zur Akteneinsicht:
Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt
                                                                                                                  Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-
verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden
                                                                                                                  verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt
Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30
                                                                                                                  Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden
(Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter
                                                                                                                  (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30
- 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       (0911) 231-56 61 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-
                                                                                                                  - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter
(0911) 231-43 72 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-           mer 232, einsehen. Sie können auch einen Abdruck
                                                                                                                  (0911) 231-43 73 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-
mer 30, einsehen. Sie können auch einen Abdruck          der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
                                                                                                                  mer 29, einsehen. Sie können auch einen Abdruck
der Baugenehmigung schriftlich anfordern.                                                                         der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
                                                         Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde                                                                               Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
                                                                                  
                                                                                                                                          

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                          281
2 Euro Amtsblatt Änderung und Ergänzung des Bebau-ungsplan-Entwurfs Nr. 4597 tritt rück-wirkend gem. 214 Abs. 4 BauGB in Kraft
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Anwesen Rennweg 26,                                      mer 227, einsehen. Sie können auch einen Abdruck         (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30
Gemarkung/Flurnr.: Rennweg 13                            der Baugenehmigung schriftlich anfordern.                - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter
                                                                                                                  (0911) 231-43 72 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-
Baugenehmigung für die Errichtung                        Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde                      mer 30, einsehen. Sie können auch einen Abdruck
zweier Fluchttreppen, Vergrößerung                                                                                der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
einer bestehenden Dachgaube, Um-                                                  
nutzung von Aufenthaltsräumen zu                                                                                  Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
Wohnung mit Brandschutzertüch-                           Anwesen Schnorrstraße 5a,
tigung - Tektur über Änderung der                        Gemarkung/Flurnr.: Gibitzenhof 534                                                
Fluchttreppen-Ausführung -                               Baugenehmigung für die Umnutzung
                                                                                                                  Anwesen Schopenhauerstraße 10,
                                                         von drei vorübergehend aufgestellten
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt                                                                     Gemarkung/Flurnr.:
                                                         Baucontainern als Lagerraum befris-
Nürnberg vom 22.06.2020, Aktenzeichen                                                                             Großreuth h. d. Veste 586 / 1
B1-2020-52 wurde die Baugenehmigung für das              tet bis zum 30.06.2021
                                                                                                                  Baugenehmigung für die Errichtung
oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter
                                                         Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            von 4 Wohngebäuden mit 102 Wohn-
Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 der Baye-
rischen Bauordnung (BayBO) erteilt.                      Nürnberg vom 01.07.2020, Aktenzeichen                    einheiten, eines Bürogebäudes, einer
                                                         B2-2019-5 wurde die Baugenehmigung für das               Tiefgarage mit 100 Kfz-Stellplätzen
Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter          und 2 oberirdischen Kfz-Stellplätzen
bauberechtigte von benachbarten Grundstücken             Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bay-
beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     erischen Bauordnung (BayBO) erteilt.                     Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt
Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-                                                                   Nürnberg vom 16.06.2020, Aktenzeichen
fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         B2-2019-521 wurde die Baugenehmigung für das
gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         bauberechtigte von benachbarten Grundstücken             oben genannte Vorhaben unter Auflagen, mit der
                                                         beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     Genehmigung zur Beseitigung bestimmter genau
Rechtsbehelfsbelehrung                                   Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          festgelegter Bäume und unter Zulassung von Abwei-
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         chungen nach § 31 des Baugesetzbuches (BauGB)
nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         sowie nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung
Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:                                                                 (BayBO) erteilt.
Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        Rechtsbehelfsbelehrung
menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-
schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         bauberechtigte von benachbarten Grundstüc-ken
mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer
                                                         Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          mersatz zugelassenen Form erhoben werden.
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur                                                                   Rechtsbehelfsbelehrung
elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          nats nach seiner Zustellung Klage beim Bayer.
tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:
Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-
waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-
rensgebühr fällig.                                       bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-
                                                         tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          mersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Hinweis:                                                 Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-        waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-     rensgebühr fällig.                                       Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.                                                                   E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-         Hinweis:                                                 rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur
kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80        Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-        elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann       aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-     bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-
beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht         gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.          tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft
Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-     Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-         Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-
nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen    kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80        waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-
Form gestellt werden.                                    Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann       rensgebühr fällig.
                                                         beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
Hinweise zur Akteneinsicht:                              Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-     Hinweis:
Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen    Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          Form gestellt werden.                                    aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-
Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden                                                                  gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
(Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     Hinweise zur Akteneinsicht:                              Ein Antrag auf Anordnung der aufschie-benden
- 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
(0911) 231-56 62 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-           verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung)
                                                         Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungs-

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                          282
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

gericht Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder      beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht         Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zuge-    Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-     beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
lassenen Form gestellt werden.                           nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen    Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektro-
                                                         Form gestellt werden.                                    nisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Hinweise zur Akteneinsicht:                                                                                       Form gestellt werden.
Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         Hinweise zur Akteneinsicht:
verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-         Hinweise zur Akteneinsicht:
Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt          Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungs-
(Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden         verfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt
- 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30     Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststun-
(0911) 231-1 04 64 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-         - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung unter       den (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr.
mer 228, einsehen. Sie können auch einen Abdruck         (0911) 231-1 03 70 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zim-         8.30 - 12.30 Uhr) nach telefonischer Vereinbarung
der Baugenehmigung schriftlich anfordern.                mer 28, einsehen. Sie können auch einen Abdruck          unter (0911) 231- 2 86 47 im Amtsgebäude Bau-
                                                         der Baugenehmigung schriftlich anfordern.                hof 5, Zimmer 29, einsehen. Sie können auch einen
Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde                                                                               Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern.
                                                         Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
                                                                                                                 Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde
                                                                                  
Anwesen Watzmannstraße 3,                                                                                                                  
Gemarkung/Flurnr.: Langwasser 180/597                    Anwesen Zerzabelshofstraße 25,
Baugenehmigung für die Nutzungsän-                       Gemarkung/Flurnr.: Gleißhammer 49                        Jahresabschluss 2019
derung einer Wohnung zu einem Büro,                      Baugenehmigung für die Nutzungsän-                       des Klinikums Nürnberg
sowie Zusammenlegung zweier Büros                        derung von Blumenladen in Imbiss im
                                                                                                                  Aufgrund des § 27 Abs. 3 Verordnung über Kommu-
und einer Wohnung zu einem Büro                          EG                                                       nalunternehmen (KUV) wird hiermit die Feststellung
                                                                                                                  des Jahresabschlusses des Krankenhauses Klinikum
Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt            Nürnberg bekannt gegeben:
Nürnberg vom 22.06.2020, Aktenzeichen                    Nürnberg vom 30.06.2020, Aktenzeichen
B2-2020-157 wurde die Baugenehmigung für das             B1-2019-189 wurde die Baugenehmigung für das                Jahresabschluss 2019
oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt.           oben genannte Vorhaben unter Auflagen nach § 31
                                                         des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach Art. 63              Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 29.
Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-         der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt.                 April 2020 den Jahresabschluss 2019 festge-
bauberechtigte von benachbarten Grundstücken                                                                         stellt und dem Vorstand die Entlastung erteilt.
beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer     Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erb-
Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-          bauberechtigte von benachbarten Grundstücken                Der Jahresfehlbetrag in Höhe von € 3.624.424,68
fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer        wird auf neue Rechnung vorgetragen.
gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öf-
                                                         fentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung         Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte durch
Rechtsbehelfsbelehrung                                   gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.         die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-                                                                    & Co. KG. Mit dem Prüfungsbericht vom 17. April
nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.         Rechtsbehelfsbelehrung                                   2020 wurde dem Jahresabschluss der Bestätigungs-
Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo-           vermerk erteilt.
Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        nats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayer.
menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift:        Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019,
schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro-        sowie der zugehörige Lagebericht, liegen vom
mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                menade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Nieder-       20. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 im Klinikum Nürnberg
                                                         schrift oder elektronisch in einer für den Schriftfor-   Nord, Haus 1 Altbau, 1. Stock, Zimmer 148, während
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      mersatz zugelassenen Form erhoben werden.                der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich aus.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine          Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:                      Nürnberg, den 19. Juni 2020
rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher          Klinikum Nürnberg
elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-        rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur          Prof. Dr. Achim Jockwig
tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft          elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie         Vorstandsvorsitzender
Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-       bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwal-
waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-         tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft
                                                         Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver-                                
rensgebühr fällig.
                                                         waltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfah-
Hinweis:                                                 rensgebühr fällig.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-     Hinweis:
gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.          Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bau-
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-         aufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Bau-
kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80        gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung.
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann       Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
                                                         kung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                         283
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Ergänzende Bestimmungen Wasser                                                            2. Abrechnung
der N-ERGIE Aktiengesellschaft zu den Allgemeinen Bedin-                                  (1) Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung und Abrechnung sind in den Allgemei-
gungen für die                                                                                nen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geregelt.
                                                                                          (2) Der Abrechnungszeitraum läuft von Ablesung zu Ablesung und beträgt in der
Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und Widerrufsbeleh-
                                                                                              Regel ein Jahr (365 Tage). Die Zahl der Abrechnungstage wird in der Rechnung
rung                                                                                          angegeben.
                                                                                          (3) Bei einem von einem Jahr abweichenden Abrechnungszeitraum wird der
Gültig ab 01.07.2020                                                                          Grundpreis zeitanteilig in Rechnung gestellt.

Zum 01.07.2020 ergeben sich aufgrund der bis 31.12.2020 befristeten                       3. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV
Mehrwertsteuersenkung geringere Wasser-Bruttopreise                                       (1) Im Zuge der Erstellung eines Netzanschlusses sowie bei einer Leistungserhö-
                                                                                              hung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukos-
Die Änderungen wirken sich nur auf die Bruttopreise aus. Die Nettopreise bleiben              tenzuschuss beträgt maximal 70 % der nach § 9 AVBWasserV ansetzbaren
unverändert. Die zum 01.07.2020 aktuellen Bruttopreise für das Produkt N-ERGIE                Kosten.
WASSER betragen:                                                                          (2) Der Baukostenzuschuss ist gestaffelt nach dem angemeldeten Spitzendurch-
 1. Arbeitspreis                                                                              fluss und wird pauschal berechnet:
                                                                                             Zone Spitzendurchfluss                                   Baukostenzuschuss
                                              Ab 01.07.2020           Ab 01.01.2021
                                                                                           1 bis 0,69 l/s                                        Netto 1.049,00 €
                                            (brutto) 2,06 €/m³      (brutto) 2,10 €/m³
                                                                                          			                          01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 1.101,45 €
                                                                                          			                                    ab 01.01.2021 Brutto 1.122,43 €

                                                                                           2 0,70 l/s – 1,11 l/s                           Netto 2.281,00 €
 2. Grundpreis je Zähler                                                                  			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 2.395,05 €
                                                                                          			                              ab 01.01.2021 Brutto 2.440,67 €
                                               Ab 01.07.2020           Ab 01.01.2021
                                                                                           3 1,12 l/s – 2,78 l/s                           Netto 4.580,00 €
 Q3 bis 10 m³/h                        (brutto) 69,10 €/Jahr     (brutto) 70,42 €/Jahr    			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 4.809,00 €
                                                                                          			                              ab 01.01.2021 Brutto 4.900,60 €
 Q3 bis 16 m³/h                        (brutto) 95,67 €/Jahr     (brutto) 97,49 €/Jahr
                                                                                           4 2,79 l/s – 4,44 l/s                           Netto 8.243,00 €
 Q3 bis 25 m³/h                        (brutto) 191,33 €/Jahr    (brutto) 194,98 €/Jahr   			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 8.655,15 €
                                                                                          			                               ab 01.01.2021 Brutto 8.820,01 €
 Q3 bis 63 m³/h                        (brutto) 382,68 €/Jahr    (brutto) 389,97 €/Jahr
                                                                                           5 4,45 l/s – 6,94 l/s                           Netto 12.819,00 €
 Q3 bis 100 m³/h                       (brutto) 574,01 €/Jahr    (brutto) 584,95 €/Jahr   			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 13.459,95 €
                                                                                          			                              ab 01.01.2021 Brutto 13.716,33 €
 Q3 bis 250 m³/h                       (brutto) 765,35 €/Jahr    (brutto) 779,92 €/Jahr
                                                                                           6 6,95 l/s – 17,50 l/s                         Netto 27.185,00 €
                                                                                          			                   01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 28.544,25 €
                                                                                          			                             ab 01.01.2021 Brutto 29.087,95 €
Anpassung der Ergänzenden Bestimmungen Wasser zum 01. Juli 2020
                                                                                              Für Anschlüsse mit einem Spitzendurchfluss von mehr als 17,50 l/s werden
                                                                                              gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Die Ergänzenden Bestimmungen Wasser ändern sich wie folgt:
                                                                                          (3) Der Spitzendurchfluss ist vom Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten
                                                                                              nach DIN 1988 Teil 300 – Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation –
Die       N-ERGIE        Aktiengesellschaft,         Am        Plärrer     43,
                                                                                              zu ermitteln.
90429 Nürnberg – im folgenden N-ERGIE genannt – stellt aufgrund der jeweils
                                                                                          (4) Erteilt der Anschlussnehmer einen Auftrag zur Verstärkung des Netzanschlus-
geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
                                                                                              ses, wird als Baukostenzuschuss der Differenzbetrag berechnet, der sich aus
Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 (BGBI. I S. 750, 1067) in der jeweils
                                                                                              dem Baukostenzuschuss für den bereits gegebenen Spitzendurchfluss und
gültigen Fassung und den jeweils geltenden „Ergänzenden Bestimmungen Was-
                                                                                              dem Baukostenzuschuss für den beauftragten, höheren Spitzendurchfluss er-
ser der N-ERGIE Aktiengesellschaft für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“
                                                                                              gibt.
Wasser zu den öffentlich bekannt gegebenen Preisen zur Verfügung.
                                                                                          (5) Als Versorgungsbereich wird das gesamte Wasserversorgungsgebiet der N-
1. Wasserpreis                                                                                ERGIE angesehen.
(1) Der Wasserpreis wird errechnet aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.               4. Hausanschlusskosten gemäß § 10 AVBWasserV
(2) Der Arbeitspreis ist der Preis, der für jeden gelieferten Kubikmeter (m³) Wasser
                                                                                          (1) Die notwendigen Kosten für die Herstellung eines neuen Hausanschlusses so-
    zu bezahlen ist.
                                                                                              wie die Änderungen am bestehenden Hausanschluss sind vom Anschlussneh-
(3) Der Grundpreis ist ein Jahrespreis. Der Grundpreis ist für jeden eingebauten
                                                                                              mer zu tragen (§ 10 Abs. 3 AVBWasserV).
    Zähler voll zu bezahlen, auch wenn in einem Abrechnungszeitraum kein Was-
                                                                                          (2) Die Berechnung der Hausanschlusskosten erfolgt für Neuanschlüsse unter
    ser entnommen wird. Bei Verbundzählern ist für jeden eingebauten Wasser-
                                                                                              der Voraussetzung eines maximalen Rohrquerschnittes von da 63, einer ma-
    zähler der Grundpreis entsprechend der Nenngröße zu entrichten.
                                                                                              ximalen Länge auf dem privaten Grund von 20 Meter oder 40 Meter, einer
(4) Die Wasserversorgung erfolgt zu den jeweils im aktuellen Preisblatt N-ERGIE
                                                                                              maximalen Länge im öffentlichen Grund von 10 Meter sowie einer maximalen
    WASSER öffentlich bekannt gegebenen Preisen.
                                                                                              Länge befestigter Oberfläche im privaten Grund von 10 Meter nach einem
                                                                                              Pauschalansatz.

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                             284
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

 Neuanschluss bis 20 Meter                          Netto                  3.593,39 €   			                          01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto           471,03 €
			                       01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                 3.773,06 €   			                                    ab 01.01.2021 Brutto             480,00 €
			                                 ab 01.01.2021 Brutto                   3.844,93 €    Herstellung eines temporären Wasseranschlusses
 Neuanschluss bis 40 Meter                          Netto                  7.463,15 €    am Hydrant                                            Netto            335,00 €
			                       01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                 7.836,31 €   			                          01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto           351,75 €
			                                ab 01.01.2021 Brutto                    7.985,57 €   			                                    ab 01.01.2021 Brutto             358,45 €

(3) Die Kosten für Hausanschlüsse, die nicht die Voraussetzungen nach (2) erfüllen      (3) Standrohre für den Anschluss am Hydrant werden von der N-ERGIE vermietet.
    sowie die Kosten für Änderungen bestehender Hausanschlüsse, werden indivi-              Die Kosten trägt der Anschlussnehmer tagesscharf wie folgt:
    duell berechnet.
(4) Die Kosten für die Trennung eines Hausanschlusses für eine spätere Wieder-           Standrohr ohne Zähler QN 6 pro Kalenderjahr     Netto 182,50 €/Jahr
    verwendung sind vom Anschlussnehmer nach folgendem Pauschalansatz zu                			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 191,63 €/Jahr
    tragen:                                                                             			                              ab 01.01.2021 Brutto 195,28 €/Jahr

 Trennung eines Hausanschlusses                                                          Standrohr ohne Zähler QN 10 pro Kalenderjahr    Netto 365,00 €/Jahr
 inkl. Erdarbeiten                                    Netto 691,59 €                    			                    01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 383,25 €/Jahr
			                         01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 726,17 €                   			                              ab 01.01.2021 Brutto 390,55 €/Jahr
			                                   ab 01.01.2021 Brutto 740,00 €
                                                                                        (4) Die Bereitstellung des Zählers sowie die Wasserentnahme erfolgt zu den je-
 Trennung eines Hausanschlusses                                                             weils im aktuellen Preisblatt N-ERGIE WASSER öffentlich bekannt gegebenen
 inkl. Erdarbeiten und Bauwasserventil                  Netto 869,16 €                      Preisen.
			                          01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 912,62 €                  (5) Die N-ERGIE wird den temporären Wasseranschluss nur dann erstellen, wenn
			                                    ab 01.01.2021 Brutto 930,00 €                        die N-ERGIE – entsprechend den Angaben zum vorübergehenden Wasserbe-
                                                                                            zug – das örtlich zuständige Wasserunternehmen ist.
(5) Preisreduzierungen für erbrachte Eigenleistungen des Anschlussnehmers, ver-
                                                                                        6. Hauptabsperrvorrichtung und Hausanschluss
    rechnete Aufwendungen und Mehrspartenausführungen
                                                                                        (1) Mit der Hauptabsperrvorrichtung (gleichbedeutend mit Hauptabsperreinrich-
 Mauerdurchbruch                                                      Netto 56,43 €         tung = HAE) endet der Hausanschluss. Nach dieser Hauptabsperrvorrichtung
			                                         01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 59,25 €        beginnt die Kundenanlage.
			                                                   ab 01.01.2021 Brutto 60,38 €      (2) Überschreitet die Anschlussleitung innerhalb eines Grundstückes eine Länge
                                                                                            von 20 m, so kann die N-ERGIE den Einbau der Hauptabsperrvorrichtung ge-
 Bestehender und verwendbarer Anschlussteil                                                 mäß § 10 Abs. 1 AVBWasserV an der Grundstücksgrenze verlangen.
 nach einer Trennung bei Pauschalen bis 20 Meter     Netto 1.510,71 €                   (3) In allen anderen Fällen wird die Hauptabsperrvorrichtung unmittelbar nach
			                        01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 1.586,25 €                      der Mauerdurchführung eingebaut. Kann hier auch die Zähleranlage installiert
			                                   ab 01.01.2021 Brutto 1.616,46 €                       werden, ist das Zählereingangsventil gleichzeitig auch die Hauptabsperrvor-
                                                                                            richtung.
 Bestehender und verwendbarer Anschlussteil                                             (4) Die Verlegung der Anschlussleitung erfolgt mit elektrisch nicht leitenden Ma-
 nach einer Trennung bei Pauschalen bis 40 Meter     Netto 2.094,14 €                       terialien. Durch den Anschlussnehmer muss ausgeschlossen werden, dass die
			                        01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 2.198,85 €                      Anschlussleitung zu Erdungszwecken mitbenutzt wird. Alte, bisher noch nicht
			                                   ab 01.01.2021 Brutto 2.240,73 €                       geänderte elektrische Schutzmaßnahmen sind auf Kosten des Anschlussneh-
                                                                                            mers entsprechend abzuändern und umzubauen.
 Erdarbeiten bei Pauschale bis 20 Meter                 Netto 690,90 €                  7. Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß § 13 AVBWasserV
			                           01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 725,45 €
                                                                                        (1) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die N-ERGIE bzw. deren
			                                     ab 01.01.2021 Brutto 739,26 €
                                                                                            Beauftragte. Unter Inbetriebsetzung im Sinne von § 13 Abs. 1 AVBWasserV
                                                                                            fällt der Anschluss der Kundenanlage an das Verteilungsnetz und die Inbe-
 Erdarbeiten bei Pauschale bis 40 Meter              Netto 3.283,71 €
                                                                                            triebnahme bis zum Zählerausgangsventil. Die Kosten hierfür werden dem
			                        01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 3.447,90 €
                                                                                            Kunden mit dem Verrechnungssatz für 1½ Monteurstunden in Rechnung ge-
			                                   ab 01.01.2021 Brutto 3.513,57 €
                                                                                            stellt.
                                                                                        (2) Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter
 Erdarbeiten bei pauschaler Trennung                    Netto 136,28 €
                                                                                            Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer für alle
			                           01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 143,09 €
                                                                                            etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Be-
			                                                     Brutto 145,82 €
                                                                                            trag.
 Mehrspartenausführung                                                Netto 89,04 €     8. Zutrittsrecht gemäß § 16 AVBWasserV
			                                         01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 93,49 €    (1) Der Anschlussnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten
			                                                   ab 01.01.2021 Brutto 95,27 €          der N-ERGIE den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu ge-
5. Wasserabgabe für Bau- oder weitere vorübergehende Zwecke                                 statten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur
   gemäß § 22 Abs. 3 und 4 AVBWasserV                                                       Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dem Anschluss- und Ver-
                                                                                            sorgungsvertrag und der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung oder zur
(1) Die Herstellung eines Wasseranschlusses für die Wasserabgabe für Bau- oder
                                                                                            Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutritts-
    weitere vorübergehende Zwecke (temporärer Wasseranschluss) ist gesondert
                                                                                            recht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrech-
    zu beauftragen.
                                                                                            tes liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV vor.
(2) Die Kosten für die Herstellung trägt der Anschlussnehmer pauschal wie folgt:
                                                                                        (2) Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Drit-
                                                                                            ten zu betreten, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, der N-ERGIE hierzu die
    Herstellung eines temporären Wasseranschlusses
                                                                                            Möglichkeit zu verschaffen.
    am Hausanschluss                                               Netto    448,60 €

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                             285
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

9. Messung gemäß § 18 AVBWasserV                                                       14. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
(1) Der Kunde stellt für die Messeinrichtungen einen geeigneten Platz zur Verfü-       Den vorgenannten Beträgen wird – mit Ausnahme der als umsatzsteuerfrei ge-
    gung. Bei der Wahl des Anbringungsortes ist die Möglichkeit einer Fernausle-       kennzeichneten Kosten – die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen
    sung der Messdaten zu berücksichtigen.                                             gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
(2) Die Messeinrichtungen umfassen die gesamte Wasserzähleranlage, d. h. die
                                                                                       15. Auskünfte
    erste Absperrarmatur vor dem Zähler, die längenveränderlichen Ein- und Aus-
    baustücke, Formstücke und ggf. Vorlaufstrecke sowie die Wasserzähler und           Die N-ERGIE ist berechtigt, den Städten und Gemeinden für die Berechnung ihrer
    ihre Zusatzeinrichtungen und die ggf. am Ort des Einbaus der Wasserzähler          Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.
    eingesetzten Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zuge-        16. Datenschutz
    hörigen Messwertgeber.
                                                                                       (1) Die N-ERGIE hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die
(3) Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu
                                                                                           der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes,
    erstatten.
                                                                                           ein.
(4) Der Kunde muss die Messeinrichtungen vor allen schädlichen Einflüssen schüt-
                                                                                       (2) Die Daten werden im Kundenportal ausschließlich über eine gesicherte Ver-
    zen, die die Messung beeinflussen oder die hygienische Sicherheit der öffent-
                                                                                           bindung übertragen. Für den persönlichen Bereich registriert sich der Kunde
    lichen Trinkwasserversorgung gefährden können.
                                                                                           mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort. Hierzu versendet die N-
10. Ablesung gemäß § 20 AVBWasserV                                                         ERGIE einen Aktivierungsschlüssel per E-Mail. Die Kunden werden angehalten,
Im Falle eines Widerspruchs gegen die Funkfunktion des Wasserzählers nach Art.             das gewählte Passwort in regelmäßigen Abständen zu wechseln und nicht auf
24 Abs. 4 BayGO hat der Kunde der N-ERGIE die dadurch entstehenden Kosten in               dem PC zu speichern.
folgender Höhe pauschal zu erstatten:                                                  (3) Weitere Informationen sind den beigefügten Datenschutzhinweisen zu ent-
                                                                                           nehmen.
Manuelle Ablesung im Wasserzählerschacht               Netto 130,00 €                  17. Sonstige Bestimmungen
			                          01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 136,50 €
                                                                                       (1) Die N-ERGIE ist berechtigt, die „Ergänzenden Bestimmungen“ zu ändern
			                                      ab 01.01.2021 Brutto 139,10 €
                                                                                           (§ 4 Abs. 2 AVBWasserV). Die Änderungen werden erst durch öffentliche Be-
11. Wohnungseigentümergemeinschaften und dergleichen                                       kanntgabe wirksam.
Ist der Anschlussnehmer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne             (2) Zur Klärung von Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich zwischen den Ver-
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der                tragsparteien gelöst werden können, gilt der ordentliche Rechtsweg. Die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.                                         N-ERGIE nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

12. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung gemäß § 33 AVB-                    18. Inkrafttreten
    WasserV                                                                            Mit Inkrafttreten dieser „Ergänzenden Bestimmungen Wasser“ zum 1. Juli 2020
Für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Wasserversorgung trägt der         wird die bisherige Fassung der „Ergänzenden Bestimmungen Wasser“ ersetzt.
Kunde die entstehenden Kosten pauschal wie folgt:
                                                                                       Die Widerrufsbelehrung bleibt unverändert.
Bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen
Trenneinrichtung für die Unterbrechung (umsatzsteuerfrei)                    40,00 €   08.07.2020
für die Wiederherstellung                                             Netto 50,42 €    N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg
			                                         01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 58,49 €
			                                                   ab 01.01.2021 Brutto 60,00 €                                            
für die Wiederherstellung außerhalb der Geschäftszeiten
montags bis freitags von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des                                    Zum 01.07.2020 ergeben sich aufgrund der bis 31.12.2020
folgenden Tages sowie samstags, sonntags und                                           befristeten Mehrwertsteuersenkung geringere Fernwärme-
an Feiertagen                                              Netto 75,63 €               Bruttopreise
			                              01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto 87,73 €
			                                         ab 01.01.2021 Brutto 90,00 €               Die Nettopreise bleiben unverändert.
Bei einem Abbau der Messeinrichtungen werden die Kosten nach Aufwand be-
rechnet. Dazu kommen die Kosten, die durch die Veranlassung der Unterbrechung          A) Preise für die Fernwärmeversorgung von Gebäuden bis 15 kW An-
und Wieder-herstellung entstanden sind (nach Aufwand). Die Kosten für die Un-              schlusswert für das Produkt N-ERGIE WÄRME LINE (gilt für Neuverträge
terbrechung sind umsatzsteuerfrei.                                                         ab 01.09.2007)
                                                                                           Wärmepreis WÄRME LINE ab 01.07.2020       (brutto) 80,92 €/MWh
Die Kosten für die Wiederherstellung der Wasserversorgung kann die N-ERGIE im
Voraus verlangen.                                                                      B) Preise für die Fernwärmeversorgung von Gebäuden über 15 kW
Sollte bei der Wiederherstellung der Wasserversorgung der Kunde trotz vorheriger           Anschlusswert für das Produkt N-ERGIE WÄRME
Ankündigung nicht anwesend sein, behält sich die N-ERGIE vor, für zusätzliche
Anfahrten die entstehenden Kosten zu verrechnen.                                       1. Grundpreise ab 01.07.2020
Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten in wesentlich geringerer               Für Raumheizung, Warmwasser für Wohngebäude, gewerbliche und sonstige
Höhe entstanden sind, als die Pauschale ausweist.                                        Zwecke
                                                                                                                                       (brutto) 30,02 €/kW p.a.
13. Beendigung der Versorgung                                                            Für Warmwasser (Altverträge)                        (brutto) 1,14 €/m²
Werden über einen Hausanschluss ein oder mehrere Kunden versorgt, so bewirkt
die Beendigung des Anschluss- und Versorgungsvertrags mit dem Anschlussneh-            2. Arbeitspreise ab 01.07.2020
mer gleichzeitig auch die Beendigung der Wasserlieferung an den Kunden.                  Arbeitspreis Heizwasser                               (brutto) 63,32 €/MWh
Entsprechendes gilt, wenn die N-ERGIE vom Eigentümer nicht mehr mit der Was-             Arbeitspreis Ferndampf                                   (brutto) 42,25 €/m³
serlieferung an die Nutzungsberechtigten beauftragt ist.

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                        286
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

3. Verrechnungspreise ab 01.07.2020                                                  dementsprechend angepasst.
   je Wärmezähler QN 0,6 – 1,5                             (brutto) 92,22 €/Jahr     Vormalige Ziffer 13 – jetzt Ziffer 12:
   je Wärmezähler QN 2,5 – 3,5                            (brutto) 219,82 €/Jahr     Für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Wärmeversorgung trägt
   je Wärmezähler QN 6,0                                  (brutto) 289,42 €/Jahr     der Kunde die entstehenden Kosten pauschal wie folgt:
   je Wärmezähler QN 10                                   (brutto) 440,22 €/Jahr     Bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung
   je Kondensatzähler (Ferndampf) bis QN 6                (brutto) 231,42 €/Jahr     für die Unterbrechung (umsatzsteuerfrei)                            40,00 €
                                                                                     für die Wiederherstellung
Den Nettopreisen für die verbrauchsabhängige Heizkosten- und Kaltwasserab-           Netto                                                               50,42 €
rechnung für die wohnungsweise Abrechnung wird zwischen dem 01.07.2020               bis 30.06.2020 Brutto                                               60,00 €
und dem 31.12.2020 der niedrigere Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet. Die sich        01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                                    58,49 €
dadurch ergebenden Bruttopreise werden auf der Internetseite der N ERGIE Akti-       ab 01.01.2021 Brutto                                                60,00 €
engesellschaft veröffentlicht.
                                                                                     für die Wiederherstellung außerhalb der Geschäftszeiten montags bis freitags
Anpassung der Ergänzenden Bestimmungen Fernwärme und Ergänzen-                       von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie samstags, sonntags
den Bestimmungen – LINE Fernwärme zum 1. Juli 2020                                   und an Feiertagen
                                                                                     Netto                                                               75,63 €
    A) Die Ergänzenden Bestimmungen Fernwärme ändern sich wie folgt:                 bis 30.06.2020 Brutto                                               90,00 €
   Ziffer 13 entfällt ersatzlos. Die nachfolgende Nummerierung der Ziffern wird      01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                                    87,73 €
   dementsprechend angepasst.                                                        ab 01.01.2021 Brutto                                                90,00 €
   Vormalige Ziffer 14 – jetzt Ziffer 13:                                            Bei physischer Trennung des Netzanschlusses sowie beim Abbau der Mess-
                                                                                     einrichtung werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Dazu kommen die
   Für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Wärmeversorgung trägt
                                                                                     Kosten, die durch die Veranlassung der Unterbrechung und Wiederherstellung
   der Kunde die entstehenden Kosten pauschal wie folgt:
                                                                                     entstanden sind (nach Aufwand). Die Kosten für die Unterbrechung sind um-
   Bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung              satzsteuerfrei.
   für die Unterbrechung (umsatzsteuerfrei)                             40,00 €      Die Kosten für die Wiederherstellung der Wärmeversorgung kann die N-ERGIE
   für die Wiederherstellung                                                         im Voraus verlangen.
   Netto                                                                50,42 €      Sollte bei der Wiederherstellung der Wärmeversorgung der Kunde trotz vor-
   bis 30.06.2020 Brutto                                                60,00 €      heriger Ankündigung nicht anwesend sein, behält sich die N-ERGIE vor, für
   01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                                     58,49 €      zusätzliche Anfahrten die entstehenden Kosten zu verrechnen.
   ab 01.01.2021 Brutto                                                 60,00 €      Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten in wesentlich geringerer
                                                                                     Höhe entstanden sind, als die Pauschale ausweist.
   für die Wiederherstellung außerhalb der Geschäftszeiten montags bis freitags
   von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie samstags, sonntags           Vormalige Ziffer 14 – jetzt Ziffer 13:
   und an Feiertagen                                                                 Den vorgenannten Beträgen wird – mit Ausnahme der umsatzsteuerfreien Be-
   Netto                                                                75,63 €      träge gemäß Ziffer 12 – die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen
   bis 30.06.2020 Brutto                                                90,00 €      gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
   01.07.2020 bis 31.12.2020 Brutto                                     87,73 €      Vormalige Ziffer 16 – jetzt Ziffer 15:
   ab 01.01.2021 Brutto                                                 90,00 €      Mit Inkrafttreten dieser „Ergänzenden Bestimmungen – LINE für die Versor-
    Bei physischer Trennung des Netzanschlusses sowie beim Abbau der Mess-           gung mit Fernwärme“ zum 1. Juli 2020 wird die bisherige Fassung der „Er-
    einrichtung werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Dazu kommen die            gänzenden Bestimmungen – LINE für die Versorgung mit Fernwärme“ ersetzt.
    Kosten, die durch die Veranlassung der Unterbrechung und Wiederherstellung
    entstanden sind (nach Aufwand). Die Kosten für die Unterbrechung sind um-        08.07.2020
    satzsteuerfrei.                                                                  N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg
    Die Kosten für die Wiederherstellung der Wärmeversorgung kann die N-ERGIE
    im Voraus verlangen.                                                                                                  
    Sollte bei der Wiederherstellung der Wärmeversorgung der Kunde trotz vor-
    heriger Ankündigung nicht anwesend sein, behält sich die N-ERGIE vor, für      Kraftloserklärung einer Sparurkunde
    zusätzliche Anfahrten die entstehenden Kosten zu verrechnen.
                                                                                   Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel 35-38 AGBGB) wird hiermit
    Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten in wesentlich geringerer
                                                                                   nach Artikel 39 AGBGB die verlorene, nachfolgend genannte Sparurkunde für
    Höhe entstanden sind, als die Pauschale ausweist.
                                                                                   kraftlos erklärt.
    Vormalige Ziffer 16 – jetzt Ziffer 15:
    Den vorgenannten Beträgen wird – mit Ausnahme der umsatzsteuerfreien Be-       Nr. der Sparurkunde:
    träge gemäß Ziffer 13 – die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen    Sparkassenbuch 3.011.754.953
    gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
    Vormalige Ziffer 18 – jetzt Ziffer 17:                                         Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus den verlorenen Sparurkunden sind damit
                                                                                   erloschen.
    Mit Inkrafttreten dieser „Ergänzenden Bestimmungen für die Versorgung mit
    Fernwärme“ zum 1. Juli 2020 wird die bisherige Fassung der „Ergänzenden
                                                                                   Nürnberg, den 23. Juni 2020
    Bestimmungen für die Versorgung mit Fernwärme“ ersetzt.
                                                                                   SPARKASSE NÜRNBERG
                                                                                   Der Vorstand
    B) Die Ergänzenden Bestimmungen – LINE Fernwärme ändern sich wie folgt:
    Ziffer 12 entfällt ersatzlos. Die nachfolgende Nummerierung der Ziffern wird                                          

Amtsblatt Nürnberg Nr. 14 / 8. Juli 2020                                                                                                                    287
Sie können auch lesen