Geldwäscheprävention Umfassender Materialienband für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Notare ...

 
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Geldwäscheprävention Umfassender Materialienband für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Notare ...
Peschetz/Peschetz (Hrsg)

  Geldwäscheprävention
  Umfassender Materialienband für Kredit- und
Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und
 Wirtschaftsprüfer, Notare, Bilanzbuchhalter und
                Gewerbetreibende.

            inkl. 2. Aktualisierungslieferung
                         05/2021
Geldwäscheprävention Umfassender Materialienband für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Notare ...
Zitiervorschlag: Peschetz, Geldwäscheprävention (2021), [Seite]

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       Ein Titelsatz für diese Publikation ist bei dem VLB Verzeichnis Lieferbarer Bücher
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Vorliegendes Werk spiegelt die persönliche Meinung der Autoren wider.

Lektorat und Satz: finanzverlag
Herstellung: paco I fact, 1160 Wien

Printed in Austria 2021

ISBN 978-3-9504370-3-4
VORWORT UND EINLEITUNG
Die Bedeutung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat
in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In immer kürzer werdenden Abständen
erfolgen neue Initiativen auf europäischer Ebene als Reaktion auf internationale Geld-
wäscheskandale. Von großer Bedeutung sind auch die Prüfungen von internationalen
Institutionen, allen voran der Financial Action Task Force (FATF), die die Umsetzung
ihrer Standards und die Effektivität der Systeme der Staaten zur Geldwäschepräventi-
on bewerten.
Für den Rechtsanwender präsentiert sich die Österreichische Gesetzeslandschaft sehr
bunt und unübersichtlich. Neben dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das
für alle Verpflichteten gleichermaßen relevant ist, wurden für die verschiedenen Be-
rufsgruppen in ihren jeweiligen Berufsordnungen oder Aufsichtsgesetzen eigene Re-
gelungen erlassen. Hinzu kommen aber noch für die unterschiedlichen Berufsgruppen
Verordnungen, Rundschreiben, Standards und Empfehlungen. Nicht außer Acht lassen
sollte man die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen, die Leitlinien der europä-
ischen Aufsichtsbehörden und die Standards der FATF.
Im vorliegenden Werk werden erstmals alle relevanten Rechtstexte und öffentlich ver-
fügbare Materialien in einer übersichtlichen Form zusammengefasst. Dem interessier-
ten Praktiker wird damit bei schwierigen Zweifelsfragen das Vergleichen der Regelun-
gen und Standards der verschiedenen Berufsgruppen erleichtert. Denn Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung ist letztlich kein Phänomen, das sich auf eine Branche
beschränkt. Vielmehr werden auf den Stationen einer „gelungenen Geldwäsche“ die
Vertreter der einzelnen Branchen für den jeweiligen Teilaspekt missbraucht.
Mit dem vorliegenden Werk erhält der Praktiker ein umfassendes Nachschlagewerk,
das durch das Format einer Loseblattsammlung auch laufend ergänzt und aktuell ge-
halten werden kann. So werden nun mit der zweiten Ergänzungslieferung die Ände-
rungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, dem WiEReG BMF-Erlass, der
Beispielsammlung sowie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und der Online-Identifi-
kationsverordnung berücksichtigt.
Wir hoffen, mit der vorliegenden Gesetzessammlung „Geldwäscheprävention“ einen
wertvollen Beitrag zu Ihrer täglichen Arbeit geliefert zu haben.

Wien, im Mai 2021
                                                                  Alexander Peschetz
                                                                  Katharina Peschetz

Hinweis: Die durchgehend männlichen Bezeichnungen dienen allein der sprachlichen
Vereinfachung und erfassen selbstverständlich stets auch die jeweiligen weiblichen
Bezeichnungen.

Materialienband Geldwäscheprävention                                                III
DIE HERAUSGEBER

Mag. Alexander PESCHETZ
ist verantwortlich für die fachliche Leitung der WiEReG
Registerbehörde und Experte für Geldwäscheprävention des
Bundesministeriums für Finanzen. Er zeichnete sich verant-
wortlich für die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie für
den Finanzmarkt (FM-GwG) und das Wirtschaftliche Eigen-
tümer Registergesetz (WiEReG). Zudem ist er Vortragender
und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Mag. Katharina PESCHETZ
ist Expertin für Geldwäscheprävention, Vortragende der
Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der
Notariatsakademie und Autorin zahlreicher Fachpublikatio-
nen.

Materialienband Geldwäscheprävention                         V
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

                   Gesamte Rechtsvorschrift für
           Wirtschaftliche Eigentümer
                 Registergesetz
                             Fassung vom 01.04.2021

           Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der
              wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften,
                  anderen juristischen Personen und Trusts
           (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)
                             StF: BGBl. I Nr. 136/2017
Änderung:
BGBl. I Nr. 150/2017
BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 62/2018
BGBl. I Nr. 62/2019
BGBl. I Nr. 104/2019
BGBl. I Nr. 23/2020
BGBl. I Nr. 25/2021

                                   Inhaltsverzeichnis

  § 1.       Anwendungsbereich
  § 2.       Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
  § 3.       Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen
             Eigentümer
  § 4.       Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
  § 5.       Meldung der Daten durch die Rechtsträger
  § 5a.      Übermittlung der Dokumente über die Anwendung der
             Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von
             wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
  § 6.       Befreiung von der Meldepflicht
  § 7.       Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
  § 8.       Beauftragung der Bundesrechnungszentrum GmbH und der
             Bundesanstalt Statistik Österreich
  § 9.       Einsicht der Verpflichteten in das Register
  § 10.      Öffentliche Einsicht
  § 10a.     Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen
             Umständen
  § 11.      Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden
  § 12.      Behördliche Einsicht in das Register
  § 13.      Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und
             behördlicher Vermerk

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Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

    § 14.    Behördliche Aufsicht
    § 15.    Strafbestimmungen
    § 16.    Zwangsstrafen
    § 17.    Nutzungsentgelte
    § 18.    Übergangsvorschriften
    § 19.    Inkrafttreten
    § 20.    Verweisungen
    § 21.    Sprachliche Gleichbehandlung
    § 22.    Vollzugsklausel

                                Anwendungsbereich
     § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzu-
wenden.
    (2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaf-
ten und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche
Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische
Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19:
      1. offene Gesellschaften;
      2. Kommanditgesellschaften;
      3. Aktiengesellschaften;
      4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
      5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
      6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
      7. kleine Versicherungsvereine;
      8. Sparkassen;
      9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
     10. Europäische Gesellschaften (SE);
     11. Europäische Genossenschaften (SCE);
     12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
     13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG
         vorgesehen ist;
     14. Vereine gemäß § 1 VerG;
     15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
     16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die
         Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
     17. Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls
         sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat be-
         findet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbezie-
         hung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelege-
         nen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere
         dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;

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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

     18. trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispiels-
         weise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese
         in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland
         aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder
         in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee ver-
         gleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine
         Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im
         Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt
         insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewaltha-
         ber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
     19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftun-
         gen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland
         oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigen-
         tum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls
BGBl. Nr. 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen
Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1
und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen
Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und
trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück
in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwer-
ten können.
    (3) Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/
Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung ge-
schaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für
einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust
selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
      1. Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist
         nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
      2. die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des
         Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
      3. der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft
         abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmun-
         gen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu
         verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält
oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines
Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
    (4) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trust-
ähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können,
zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer
Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen
hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die

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Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Rechtsgrundlage der in § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen
Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können,
jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
                    Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
    § 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigen-
tum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumin-
dest folgender Personenkreis:
      1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis
         11, 13 und 14:
         a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden An-
            teil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberak-
            tien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich
            in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die
            Gesellschaft ausüben:
             aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person ei-
                 nen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder
                 eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine
                 natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt
                 Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person
                 oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentü-
                 mer.
            bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen
                 Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine
                 Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine na-
                 türliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt
                 oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese
                 natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirt-
                 schaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
                 Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder
                 denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert wer-
                 den, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr
                 als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesell-
                 schaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen
                 Personen wirtschaftliche Eigentümer.
                 Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehal-
                 tener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene
                 Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
                 Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungsket-
                 te, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert
                 werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche
                 Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten,
                 wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n)
                 das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Ei-
                 gentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betref-
                 fende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.

4                                               Materialienband Geldwäscheprävention
Zusätzliche technische
       Möglichkeiten für die Einsicht
             in das Register
                           Fassung vom 18.12.2020

 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische
     Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
                         StF: BGBl. II Nr. 390/2019

Änderung:
BGBl. II Nr. 571/2020
   Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Register-
gesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
                             Inhalt von XML-Dateien
   § 1. (1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem
Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensser-
viceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup
Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
   (2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
     1. Allgemeine Daten:
        a) die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
        b) die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3
           WiEReG vorliegt;
        c) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von
           der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf
           diese verzichtet wurde;
        d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen
           Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
        e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger ein-
           gesehen werden kann;
        f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festge-
           stellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die
           wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
     2. Angaben zum Rechtsträger:
        a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
        b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträ-
           gers;
        c) Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;

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WiEReG BMF-Erlass

    BMF - III/6 (III/6)

                                                                               23. Oktober 2020
                                                                                 2020-0.681.009

     An                                                                   BMF-AV Nr. 171/2020

     Bundesministerium für Finanzen
     Steuer- und Zollkoordination
     Finanzämter
     Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
     Zollämter
     Großbetriebsprüfung
     Finanzprokuratur
     Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
     Bundesfinanzgericht

     Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern
     gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr.
     136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

    In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im
    Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen
    Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über
    die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass
    nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass
    zu unterbleiben.

    1 Anwendungsbereich

    1.1 Allgemeines

    Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde
    das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und
    sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen
    in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der
    wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird vom Bundesminister
    für Finanzen als Registerbehörde geführt.

    © Bundesministerium für Finanzen

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Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Als Ergänzung zu diesem Erlass hat die Registerbehörde auf der Homepage des BMF
allgemeine Informationen sowie eine umfangreiche Beispielsammlung als Hilfestellung zur
Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dort die
vom BMF geführte Länderliste veröffentlicht – siehe Abschnitt 6.4.6 (Rechtsformspezifische
Nachweise und länderspezifische Informationen).

1.2 Meldepflichtige Rechtsträger

In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden
Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und
trustähnliche Vereinbarungen:

   offene Gesellschaften;

   Kommanditgesellschaften;

   Aktiengesellschaften;

   Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

   Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

   kleine Versicherungsvereine;

   Sparkassen;

   Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;

   Europäische Gesellschaften (SE);

   Europäische Genossenschaften (SCE);

   Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;

   sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen
    ist;

   Vereine gemäß § 1 VerG;

   Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;

© Bundesministerium für Finanzen                                                        Seite 2

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WiEReG BMF-Erlass

   aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die
    Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;

   Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls
    sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn
    der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder
    Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der
    Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;

   trustähnliche Vereinbarungen; wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich
    die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die
    mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im
    Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung
    im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare
    Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.

Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen:

   Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da
    diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind

   Wohnungseigentümergemeinschaften

   Agrargemeinschaften

   Gesellschaften nach bürgerlichem Recht

   Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind

   Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte
    Religionsgemeinschaften)

   Politische Parteien

Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen
werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im
Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts und
trustähnlichen Vereinbarungen ist hingegen vom Trustee bzw. der vergleichbaren Person zu
prüfen, ob ein Sitz im Inland vorliegt oder, falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in

© Bundesministerium für Finanzen                                                            Seite 3

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Materialienband Geldwäscheprävention                                                              3
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

einem anderen Mitgliedstaat befindet, ob im Namen des Trusts im Inland eine
Geschäftsbeziehung aufgenommen wird oder (eine) Liegenschaft/en erworben wird/werden
bzw. wurde/n. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom
Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer
Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen
vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften gemäß
§ 2 Z 3 FM-GwG nicht für das WiEReG anwendbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsennotierte Aktiengesellschaften in den
Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen
und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit
festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG
für das FM-GwG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies
bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in
§ 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG
stellt. Auch für börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG,
die von börsennotierten Gesellschaften kontrolliert werden, sind daher die wirtschaftlichen
Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu
melden.

2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer jene
natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich
steht. Bei Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen
Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten
(einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt
sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die
Gesellschaft ausüben.

Daraus ergibt sich, dass wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft nur natürliche
Personen sein können, die

© Bundesministerium für Finanzen                                                            Seite 4

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4                                                  Materialienband Geldwäscheprävention
BMF-Fallbeispiele

Verweise auf übergeordnete
Compliance-Packages
Beispiel 5a
                                                           Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH
                                                           E die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Die GmbH A – D befinden
                                                           sich zu 100% (in)direkt im Eigentum der Holding AG.

               Person 2
                                                           Für die Holding AG und GmbH A – D wird durch einen
               100%                                        berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt
                                                           und an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt.

               GmbH                                        Inhalt der Holding AG:
                 E                                         • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
    Person 1                                               • Eigentumsnachweis der Holding AG: Aktienbuch
     80%       20%
                                                           Inhalt der GmbH A – D:
                                                           • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                                           • Verweis auf Holding AG
               Holding
                 AG                                        Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle
                                                           Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten
               100%                                        Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind.

                                                           Hinweis: die hier beschriebene Vorgehensweise, welcher
               GmbH                                        Rechtsträger das zentrale Compliance-Package erstellt, ist die von
                D                                          der Registerbehörde empfohlene Variante. Rechtlich und faktisch
                          Verweise auf das
                          Compliance-Package               sind mehrere Varianten möglich. (siehe nächstes Beispiel)
               100%
               100
                00%       der Holding AG

       GmbH    GmbH            GmbH
        A       B               C

Verweise auf übergeordnete
Compliance-Packages
Beispiel 5b
                                                           Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH
                                                           E die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Die GmbH A – D befinden
                                                           sich zu 100% (in)direkt im Eigentum der Holding AG.

               Person 2
                                                           Die    Holding  AG     benötigt  in     dieser   Variante  aus
               100%                                        Kosten/Nutzungsüberlegungen kein eigenes Compliance-Package.
                                                           GmbH D ist operativ tätig und profitiert von einem Compliance-
                                                           Package.
               GmbH
                 E                                         Für GmbH A - D wird durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter
    Person 1                                               ein Compliance-Package erstellt und an das Register der
     80%       20%                                         wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt.

                                                           Inhalt der GmbH D:
                                                           • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
               Holding                                     • Eigentumsnachweis der Holding AG: Aktienbuch
                 AG
                                                           Inhalt der GmbH A – C:
               100%                                        • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                                           • Verweis auf GmbH D
               GmbH                                        Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle
                D           Verweise auf das Compliance-
                                                           Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten
                            Package der GmbH D
                                                           Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind.
               100%
               100
                00%
                                                           Hinweis: Sollte Holding AG nachträglich ein Compliance-Package
                                                           erstellen, wäre ein Verweis des Compliance-Packages der Holding
       GmbH    GmbH            GmbH                        AG auf das Compliance-Package der GmbH D nicht möglich, da
        A       B               C                          nur Verweise auf Compliance-Packages von übergeordneten
                                                           Rechtsträgern möglich sind.

Materialienband Geldwäscheprävention                                                                                            69
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

            Verweise auf übergeordnete
            Compliance-Packages
            Beispiel 6
                                                                                           Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH B
                                                                                           die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt.

                                                                                           Für Privatstiftung A, KG A und GmbH A wird durch einen
                                                                                           berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an
                                                                                           das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt.
                    Funktions-
                    träger 1-3                              Person 4                       Inhalt der Privatstiftung A:
                                                            100%                           • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A
                                                                                           • Stiftungszusatzurkunde     oder    Aktenvermerk    bzw.     notarielle
                                                                                             Bestätigung über die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A
                     Privat-                                GmbH
                    stiftung                                 B                             Inhalt der KG A:
                        A
                                                                                           • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                      70%                                    30%                           • Gesellschaftsvertrag der KG A
                                                                                           • Verweis auf Privatstiftung A

                                                                                           Inhalt der GmbH A:
                Verweise auf das                                                           • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                Compliance-Package                                                         • Verweis auf KG A
                der Privatstiftung A
                                                                                           Hinweis 1: Person 4 ist nur auf Ebene der KG A und der GmbH B als
                                          KG A                                             wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren.

                                                                                           Hinweis 2: Auf Ebene der GmbH A besteht ein „doppelter“ Verweis, da
                                          100%                                             auch KG A einen Verweis enthält. Verpflichtete haben daher bei Einsicht
                Verweise auf das                                                           in das Compliance-Package der GmbH A ebenfalls Einsicht in das
                Compliance-Package                                                         Compliance-Package der KG A und der Privatstiftung A zu nehmen.
                der KG A                  GmbH                                             Alternativ können auch die Dokumente betreffend die Privatstiftung A
                                           A                                               in das Compliance-Package der KG A aufgenommen werden, damit für
                                                                                           die GmbH A und allfällige Enkel oder Schwesterunternehmen keine
                                                                                           doppelten Verweise entstehen.

            Verweise auf übergeordnete
            Compliance-Packages
            Beispiel 7a
                                                                                           Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH
                                                                                           C die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt.

                    Stiftungs-    Begünstigter    Stifter      Stiftungs-   Begünstigter
      Stifter
                                                               vorstand
                                                                                           Für Privatstiftung A, KG A und GmbH A und B wird durch einen
     Person 1       vorstand       Person 1      Person 2                    Person 3
                                                                                           berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt
                                                                                           und an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt.

                      Privat-                                   Privat-                    Inhalt der Privatstiftung A:
 Person 1            stiftung                                  stiftung                    • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A
 100%                    A                                         B                       • Stiftungszusatzurkunde oder Aktenvermerk bzw. notarielle
                                                                                             Bestätigung über die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A
                      60%                                        10%
  GmbH                                                                                     Für die KG A wird das zentrale Compliance-Package für die
   C                                                                                       Unternehmensgruppe (KG A und GmbH A und B) erstellt, da sich
                                                                              Person 4
                                                                              10%          über KG A die Eigentümerstruktur verzweigt.
   20%
                                                                                           Inhalt der KG A:
            Verweis auf das                                                                • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
            Compliance-Package                                                             • Gesellschaftsvertrag der KG A
            der Stiftung A                                                                 • Verweis auf Privatstiftung A
                                   KG A
                                                                                           Inhalt des Compliance-Packages der GmbH A und GmbH B:
                                                                                           • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                 100%
                                 100
                                  00
                                   0%                                                      • Verweis auf KG A
 Verweise auf das
 Compliance-                                                                               Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle
 Package der KG A                 GmbH                                                     Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten
                                   B                                                       Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind.
                                                                                           Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, sämtliche Personen der
                                 100%                                                      Privatstiftung B in das Organigramm aufzunehmen, da deren
                                                                                           Funktionsträger keine wirtschaftlichen Eigentümer darstellen.
                                                                                           Jedenfalls muss aber eine Überprüfung durch den berufsmäßigen
                                  GmbH                                                     Parteienvertreter stattgefunden haben, da Personenidentitäten für
                                   A                                                       die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sein können.

70                                                                                         Materialienband Geldwäscheprävention
BMF-Fallbeispiele

           Verweise auf übergeordnete
           Compliance-Packages
           Beispiel 7b
                                                                                            Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH
                                                                                            C die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt.

                   Stiftungs-   Begünstigter    Stifter      Stiftungs-   Begünstigter
     Stifter
                                                             vorstand
                                                                                            In   dieser  Variante   benötigen   die   Privatstiftungen           aus
    Person 1       vorstand      Person 1      Person 2                    Person 3
                                                                                            Kosten/Nutzenüberlegungen kein Compliance-Package.

                                                                                            Für KG A und GmbH A und B wird durch einen berufsmäßigen
                    Privat-                                   Privat-                       Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an das
Person 1           stiftung                                  stiftung                       Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt.
 100%                  A                                         B
                                                                                            KG A erstellt das zentrale Compliance-Package für die
                     60%                                      10%                           Unternehmensgruppe (KG A und GmbH A und B), da sich über KG A
 GmbH                                                                                       die Eigentümerstruktur verzweigt.
  C
                                                                               Person 4
                                                                               10%          Inhalt der KG A:
  20%                                                                                       • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                                                                            • Gesellschaftsvertrag der KG A
                                                                                            • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A
                                                                                            • Stiftungszusatzurkunde     oder      Aktenvermerk  über    die
                                                                                              Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A
                                KG A
                                                                                            Inhalt des Compliance-Packages der GmbH A und GmbH B:
                                                                                            • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                100%
                                100
                                 00
                                 00%
                                  0%                                                        • Verweis auf KG A
Verweise auf das
Compliance-                                                                                 Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle
Package der KG A                GmbH                                                        Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten
                                 B                                                          Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind.
                                                                                            Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, sämtliche Personen der
                                100%                                                        Privatstiftung B in das Organigramm aufzunehmen, da deren
                                                                                            Funktionsträger keine wirtschaftlichen Eigentümer darstellen.
                                                                                            Jedenfalls muss aber eine Überprüfung durch den berufsmäßigen
                                GmbH                                                        Parteienvertreter stattgefunden haben, da Personenidentitäten für
                                 A                                                          die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sein können.

           Verweise auf übergeordnete
           Compliance-Packages
           Beispiel 8
                                                                                            GmbH A befindet sich zu 70 % im Eigentum der Holding GmbH A und zu
                                                                                            30 % im Eigentum der Holding AG B, wodurch auch Person 4 als
                                                                                            indirekter wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren ist. Für Holding AG
                                                                                            B wurde bereits durch Parteienvertreter B ein Compliance-Package
                                                                                            überprüft und übermittelt.

           Funktions-                    WiEReG                                             Holding GmbH A ist der oberste operative inländische Rechtsträger für
           träger 1-3                                                                       Gruppe A und erstellt das zentrale Compliance-Package für Gruppe A,
                                                                                            das durch den berufsmäßigen Parteienvertreter A überprüft und
                                                                                            übermittelt wird.
                                                                                            Inhalt der Holding GmbH A:
             Privat-                                                                        • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
            stiftung                   Überprüfung und
                                                                                            • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A
                                       Übermittlung durch
                A                                                                           • Stiftungszusatzurkunde       oder      Aktenvermerk    über     die
                                       Parteienvertreter B     Person 4          Person 5
             100%
              00%                                                                             Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A
                                                                80%               20%
                                                                                            Inhalt der GmbH A:
                                Überprüfung und                                             • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
                                Übermittlung durch                                                  • Das Organigramm hat sowohl die 70%ige Eigentümer- und
                                Parteienvertreter A                                                    Kontrollstruktur der Holding GmbH A zu enthalten, als auch
            Holding                                                                                    die Struktur über den 30%ige Beteiligungszweig der Holding
                                                                      Holding                          AG B.
            GmbH
                                                                       AG B                 • Verweise auf Holding GmbH A
               A
                                                                                            • Verweise auf Holding AG B
               70%                                                 30%
                                                                                            Inhalt Packages der Holding AG B:
 Verweise auf                                                                               • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur
 das Compliance-                                             Verweise auf                   • Eigentumsnachweis der Holding AG B: Aktienbuch
 Package der                                                 das Compliance-
                                                             Package der
 Holding GmbH A
                                                             Holding AG B
                                                                                            Hinweis: GmbH A kann sowohl auf Holding GmbH A, als auch auf
                                                                                            Holding AG B verweisen, auch wenn das Compliance-Package der Holding
                                                                                            AG B durch einen anderen Parteienvertreter geprüft und übermittelt
             GmbH                                                                           wurde.
              A                                                                             Der Parteienvertreter A hat die Überprüfung der wirtschaftlichen
                                                                                            Eigentümer der Holding AG B dennoch durchzuführen, wobei dieser für
                                                                                            diese Zwecke aber in das Compliance-Package der Holding AG B Einsicht
                                                                                            nehmen kann.

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)

    Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
                            Fassung vom 01.04.2021
           Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und
                  Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt
               (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)
                            StF: BGBl. I Nr. 118/2016
Änderung:
BGBl. I Nr. 107/2017
BGBl. I Nr. 136/2017
BGBl. I Nr. 17/2018
BGBl. I Nr. 37/2018
BGBl. I Nr. 62/2019
BGBl. I Nr. 25/2021

                                  Inhaltsverzeichnis
                                     1. Abschnitt
                  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1.       Anwendungsbereich
    § 2.       Begriffsbestimmungen
                                     2. Abschnitt
                                    Risikoanalyse
    § 3.       Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse
    § 4.       Risikoanalyse auf Unternehmensebene
                                     3. Abschnitt
                        Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
    § 5.       Anwendung der Sorgfaltspflichten
    § 6.       Umfang der Sorgfaltspflichten
    § 7.       Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
    § 7a.      Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher
               Intelligenz basierenden Ansatzes
    § 8.       Vereinfachte Sorgfaltspflichten
    § 9.       Verstärkte Sorgfaltspflichten
    § 9a.      Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern
               mit hohem Risiko
    § 10.      Korrespondenzbankbeziehungen
    § 11.      Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten
               Personen

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Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute

    § 12.   Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-
            Kooperationsstaaten
                                  4. Abschnitt
                           Ausführung durch Dritte
     § 13.  Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
     § 14.  Ausführung durch Dritte bei Gruppen
     § 15.  Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse
                                  5. Abschnitt
                                Meldepflichten
     § 16.  Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
     § 17.  Nichtabwicklung von Transaktionen
     § 18.  Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle
     § 19.  Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor
            Bedrohungen
     § 20.  Verbot der Informationsweitergabe
                                  6. Abschnitt
    Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch
               und Anforderungen an die interne Organisation
     § 21.  Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
     § 22.  Informationsaustausch
     § 23.  Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen
     § 24.  Strategien und Verfahren bei Gruppen
                                  7. Abschnitt
                                    Aufsicht
     § 25.  Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung
     § 26.  Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
     § 27.  Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
     § 28.  Kosten der Aufsicht
     § 29.  Auskunfts- und Vorlagepflichten
     § 30.  Prüfung vor Ort
     § 31.  Aufsichtsmaßnahmen der FMA
     § 32.  Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und
            Dienstleistungsfreiheit
     § 32a. Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen
     § 33.  Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und
            anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei
            und Terrorismusfinanzierung

2                                       Materialienband Geldwäscheprävention
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)

                                    8. Abschnitt
                  Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
    § 34.    Pflichtverletzungen
    § 35.    Strafbarkeit von juristischen Personen
    § 36.    Verlängerung der Verjährungsfrist
    § 37.    Veröffentlichungen
    § 38.    Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 39.    Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
    § 40.    Schutz von Hinweisgebern
    § 41.    Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
                                    9. Abschnitt
      Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Schlussbestimmungen)
    § 42.    Inkrafttreten
    § 43.    Inkrafttreten von Änderungen
    § 44.    Verweisungen
    § 45.    Sprachliche Gleichbehandlung
    (Anm.: § 46. aufgehoben durch Art. 16 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2019)
    § 47.    Vollzugsklausel
                                      Anlagen
  Anlage I
  Anlage II
  Anlage III

                              1. Abschnitt
               Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

                               Anwendungsbereich
    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienst-
leister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausge-
nommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweignie-
derlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
      (2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums
zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Ri-
sikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik-
und Analyseaufgaben.

Materialienband Geldwäscheprävention                                                3
Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute

                                 Begriffsbestimmungen
     § 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
      1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kre-
          ditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle
          erbringt.
      2. Finanzinstitut:
          a) ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG;
          b) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und ein
             kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 je-
             weils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22
             gemäß Anlage A zum VAG 2016);
          c) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und ein Wertpapier-
             dienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;
          d) einen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU-
             AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
          e) ein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
          f) ein Zahlungsinstitut gemäß § 10 ZaDiG 2018;
          g) die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
          h) Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849
             mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelege-
             ne Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb
             sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von
             solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.
      3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2
         ­WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzu-
          wenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in ei-
          nem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Ge-
          sellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10
          BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanfor-
          derungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem ver-
          gleichbar sind.
      4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig
          eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
          a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
          b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesell-
             schaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
             einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder
             Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
          c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadres-
             se und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Ge-
             sellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person
             oder Rechtsvereinbarung;

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)

        d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähn-
           lichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die
           zuvor genannten Funktionen;
        e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere
           Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte
           Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungs-
           anforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
           oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
     5. Korrespondenzbank-Beziehung:
        a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Kor-
           respondenzbank für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzbank; hier-
           zu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines
           anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen
           wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckver-
           rechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und
           Devisengeschäfte;
        b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl
           mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korres-
           pondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst
           unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtrans-
           fers aufgenommen wurden.
     6. politisch exponierte Person: eine natürliche Person, die wichtige öffentliche
        Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:
        a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und
           Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsiden-
           ten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der
           Landesregierungen;
        b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsor-
           gane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des National-
           rates und des Bundesrates;
        c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft
           dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat ver-
           tretenen politischen Parteien;
        d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder
           sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außerge-
           wöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt wer-
           den kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Ge-
           richtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
        e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralban-
           ken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrech-
           nungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder
           des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
        f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im
           Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärper-
           sonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;

Materialienband Geldwäscheprävention                                                5
Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute

         g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseige-
            ner Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei
            denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigen-
            kapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund
            durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maß-
            nahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit
            mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist
            oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder
            sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich be-
            herrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens
            1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der
            jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen
            aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.
         h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans
            oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
         Keine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funkti-
         onsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.
      7. Familienmitglieder: insbesondere
         a) den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten ei-
            ner politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensge-
            fährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,
         b) die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch expo-
            nierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Perso-
            nen oder Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,
         c) die Eltern einer politisch exponierten Person.
      8. bekanntermaßen nahestehende Personen:
         a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch
            exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen
            oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen
            zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
         b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juris-
            tischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekannterma-
            ßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
      9. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit aus-
         reichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwä-
         scherei und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität,
         um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können,
         wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln
         muss.
     10. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Bezie-
         hung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbin-
         dung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen
         wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
     11. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen,
         seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterun-

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FMA-Verordnungen

   Online-Identifikationsverordnung
         Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die
               videogestützte Online-Identifikation von Kunden
               (Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV)
                           StF: BGBl. II Nr. 5/2017

Änderung:
BGBl. II Nr. 199/2018
BGBl. II Nr. 169/2020
BGBl. II Nr. 414/2020
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I
Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

                                    1. Teil
                           Allgemeine Bestimmungen
                                     Gegenstand
   § 1. (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um
das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der
Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht
physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren
(Online-Identifikation) verwendet wird.
   (2) Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnah-
men gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwä-
scherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.
   (3) Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzen-
den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhe-
bung des Sicherheitsniveaus setzen.
   (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-
Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

                               Begriffsbestimmungen
   § 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
   1. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte
      und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente
      der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer
      Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentations-
      zwecken entspricht;
   2. amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6
      Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche
      im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen
      zumindest gleichwertig sind;

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Teil 9: Internationale Grundlagen

LEITLINIEN ZU RISIKOFAKTOREN

Compliance- und Mitteilungspflichten

Status dieser gemeinsamen Leitlinien
Dieses Dokument enthält gemeinsame Leitlinien, die gemäß Artikel 16 und Artikel 56 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung) und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – die „ESA-Verordnungen“ –
herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen
Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den
Leitlinien nachzukommen.
Die gemeinsamen Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der ESAs angemessene Aufsichtspraktiken
innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind bzw. wie das Unionsrecht in einem
bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die zuständigen Behörden sollten die für sie geltenden
Gemeinsamen Leitlinien in geeigneter Weise (z. B. durch eine Änderung ihres Rechtsrahmens oder
ihrer Aufsichtsverfahren) in ihre Aufsichtspraktiken integrieren, und zwar auch dann, wenn
bestimmte Gemeinsame Leitlinien primär an Institute gerichtet sind.

Mitteilungspflichten
Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen
ESA [binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung aller Übersetzungen auf den einzelnen ESA-
Websites – 05/03/2018] mitteilen, ob sie diesen Gemeinsamen Leitlinien nachkommen oder
nachzukommen beabsichtigen, bzw. die Nichteinhaltung unter Angabe von Gründen mitteilen.
Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die
zuständigen Behörden den Anforderungen nicht nachkommen. Die Mitteilungen sind unter
Angabe des Betreffs „JC/GL/2017/37“ an folgende E-Mail-Adressen zu senden:
[compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und compliance@esma.europa.eu].
Ein entsprechendes Mitteilungsformular steht auf den ESA-Websites zur Verfügung. Die Mitteilung
sollte durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer
Behörde zu übermitteln.
Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den ESA-Websites veröffentlicht.

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