Geldwäscheprävention Umfassender Materialienband für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Notare ...
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Peschetz/Peschetz (Hrsg) Geldwäscheprävention Umfassender Materialienband für Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Notare, Bilanzbuchhalter und Gewerbetreibende. inkl. 2. Aktualisierungslieferung 05/2021
Zitiervorschlag: Peschetz, Geldwäscheprävention (2021), [Seite] VLB – Verzeichnis Lieferbarer Bücher Ein Titelsatz für diese Publikation ist bei dem VLB Verzeichnis Lieferbarer Bücher erhältlich. © Finanzverlag Der Finanzverlag ist eine eingetragene Marke und Unternehmensbereich der © Kitzler Verlag GmbH Uraniastraße 4 1010 Wien Telefon: (01) 713 53 34-0 Fax: (01) 713 53 34-85 Email: office@finanzverlag.at Internet: www.finanzverlag.at Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Über- setzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Weise (Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder vervielfältigt werden. Dieses Werk wurde mit höchster Sorgfalt erstellt. Dennoch ist eine Haftung der Autoren oder der Verlage ausgeschlossen. Vorliegendes Werk spiegelt die persönliche Meinung der Autoren wider. Lektorat und Satz: finanzverlag Herstellung: paco I fact, 1160 Wien Printed in Austria 2021 ISBN 978-3-9504370-3-4
VORWORT UND EINLEITUNG Die Bedeutung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In immer kürzer werdenden Abständen erfolgen neue Initiativen auf europäischer Ebene als Reaktion auf internationale Geld- wäscheskandale. Von großer Bedeutung sind auch die Prüfungen von internationalen Institutionen, allen voran der Financial Action Task Force (FATF), die die Umsetzung ihrer Standards und die Effektivität der Systeme der Staaten zur Geldwäschepräventi- on bewerten. Für den Rechtsanwender präsentiert sich die Österreichische Gesetzeslandschaft sehr bunt und unübersichtlich. Neben dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das für alle Verpflichteten gleichermaßen relevant ist, wurden für die verschiedenen Be- rufsgruppen in ihren jeweiligen Berufsordnungen oder Aufsichtsgesetzen eigene Re- gelungen erlassen. Hinzu kommen aber noch für die unterschiedlichen Berufsgruppen Verordnungen, Rundschreiben, Standards und Empfehlungen. Nicht außer Acht lassen sollte man die unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen, die Leitlinien der europä- ischen Aufsichtsbehörden und die Standards der FATF. Im vorliegenden Werk werden erstmals alle relevanten Rechtstexte und öffentlich ver- fügbare Materialien in einer übersichtlichen Form zusammengefasst. Dem interessier- ten Praktiker wird damit bei schwierigen Zweifelsfragen das Vergleichen der Regelun- gen und Standards der verschiedenen Berufsgruppen erleichtert. Denn Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist letztlich kein Phänomen, das sich auf eine Branche beschränkt. Vielmehr werden auf den Stationen einer „gelungenen Geldwäsche“ die Vertreter der einzelnen Branchen für den jeweiligen Teilaspekt missbraucht. Mit dem vorliegenden Werk erhält der Praktiker ein umfassendes Nachschlagewerk, das durch das Format einer Loseblattsammlung auch laufend ergänzt und aktuell ge- halten werden kann. So werden nun mit der zweiten Ergänzungslieferung die Ände- rungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, dem WiEReG BMF-Erlass, der Beispielsammlung sowie im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und der Online-Identifi- kationsverordnung berücksichtigt. Wir hoffen, mit der vorliegenden Gesetzessammlung „Geldwäscheprävention“ einen wertvollen Beitrag zu Ihrer täglichen Arbeit geliefert zu haben. Wien, im Mai 2021 Alexander Peschetz Katharina Peschetz Hinweis: Die durchgehend männlichen Bezeichnungen dienen allein der sprachlichen Vereinfachung und erfassen selbstverständlich stets auch die jeweiligen weiblichen Bezeichnungen. Materialienband Geldwäscheprävention III
DIE HERAUSGEBER Mag. Alexander PESCHETZ ist verantwortlich für die fachliche Leitung der WiEReG Registerbehörde und Experte für Geldwäscheprävention des Bundesministeriums für Finanzen. Er zeichnete sich verant- wortlich für die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie für den Finanzmarkt (FM-GwG) und das Wirtschaftliche Eigen- tümer Registergesetz (WiEReG). Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen. Mag. Katharina PESCHETZ ist Expertin für Geldwäscheprävention, Vortragende der Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der Notariatsakademie und Autorin zahlreicher Fachpublikatio- nen. Materialienband Geldwäscheprävention V
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Gesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Fassung vom 01.04.2021 Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) StF: BGBl. I Nr. 136/2017 Änderung: BGBl. I Nr. 150/2017 BGBl. I Nr. 37/2018 BGBl. I Nr. 62/2018 BGBl. I Nr. 62/2019 BGBl. I Nr. 104/2019 BGBl. I Nr. 23/2020 BGBl. I Nr. 25/2021 Inhaltsverzeichnis § 1. Anwendungsbereich § 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers § 3. Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer § 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer § 5. Meldung der Daten durch die Rechtsträger § 5a. Übermittlung der Dokumente über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package) § 6. Befreiung von der Meldepflicht § 7. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer § 8. Beauftragung der Bundesrechnungszentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich § 9. Einsicht der Verpflichteten in das Register § 10. Öffentliche Einsicht § 10a. Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen § 11. Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden § 12. Behördliche Einsicht in das Register § 13. Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk Materialienband Geldwäscheprävention 1
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer § 14. Behördliche Aufsicht § 15. Strafbestimmungen § 16. Zwangsstrafen § 17. Nutzungsentgelte § 18. Übergangsvorschriften § 19. Inkrafttreten § 20. Verweisungen § 21. Sprachliche Gleichbehandlung § 22. Vollzugsklausel Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzu- wenden. (2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaf- ten und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19: 1. offene Gesellschaften; 2. Kommanditgesellschaften; 3. Aktiengesellschaften; 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 7. kleine Versicherungsvereine; 8. Sparkassen; 9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; 10. Europäische Gesellschaften (SE); 11. Europäische Genossenschaften (SCE); 12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG; 13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist; 14. Vereine gemäß § 1 VerG; 15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015; 16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist; 17. Trusts gemäß Abs. 3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat be- findet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbezie- hung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelege- nen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; 2 Materialienband Geldwäscheprävention
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) 18. trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispiels- weise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee ver- gleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewaltha- ber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; 19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftun- gen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigen- tum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäi- schen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwer- ten können. (3) Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/ Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung ge- schaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften: 1. Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; 2. die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; 3. der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmun- gen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trust- ähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Materialienband Geldwäscheprävention 3
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer Rechtsgrundlage der in § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers § 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigen- tum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumin- dest folgender Personenkreis: 1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14: a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden An- teil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberak- tien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben: aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person ei- nen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentü- mer. bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine na- türliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirt- schaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert wer- den, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesell- schaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehal- tener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungsket- te, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Ei- gentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betref- fende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. 4 Materialienband Geldwäscheprävention
Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register Fassung vom 18.12.2020 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) StF: BGBl. II Nr. 390/2019 Änderung: BGBl. II Nr. 571/2020 Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Register- gesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet: Inhalt von XML-Dateien § 1. (1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensser- viceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen. (2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten: 1. Allgemeine Daten: a) die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt; b) die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 WiEReG vorliegt; c) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde; d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden; e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger ein- gesehen werden kann; f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festge- stellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; 2. Angaben zum Rechtsträger: a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale; b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträ- gers; c) Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers; Materialienband Geldwäscheprävention 1
WiEReG BMF-Erlass BMF - III/6 (III/6) 23. Oktober 2020 2020-0.681.009 An BMF-AV Nr. 171/2020 Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Zollämter Großbetriebsprüfung Finanzprokuratur Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge Bundesfinanzgericht Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass) In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben. 1 Anwendungsbereich 1.1 Allgemeines Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird vom Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde geführt. © Bundesministerium für Finanzen Materialienband Geldwäscheprävention 11von 101
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer Als Ergänzung zu diesem Erlass hat die Registerbehörde auf der Homepage des BMF allgemeine Informationen sowie eine umfangreiche Beispielsammlung als Hilfestellung zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dort die vom BMF geführte Länderliste veröffentlicht – siehe Abschnitt 6.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen). 1.2 Meldepflichtige Rechtsträger In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen: offene Gesellschaften; Kommanditgesellschaften; Aktiengesellschaften; Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen; Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; Europäische Gesellschaften (SE); Europäische Genossenschaften (SCE); Privatstiftungen gemäß § 1 PSG; sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist; Vereine gemäß § 1 VerG; Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015; © Bundesministerium für Finanzen Seite 2 2 von 101 2 Materialienband Geldwäscheprävention
WiEReG BMF-Erlass aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist; Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; trustähnliche Vereinbarungen; wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat. Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen: Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind Wohnungseigentümergemeinschaften Agrargemeinschaften Gesellschaften nach bürgerlichem Recht Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften) Politische Parteien Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen ist hingegen vom Trustee bzw. der vergleichbaren Person zu prüfen, ob ein Sitz im Inland vorliegt oder, falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in © Bundesministerium für Finanzen Seite 3 3 von 101 Materialienband Geldwäscheprävention 3
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer einem anderen Mitgliedstaat befindet, ob im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird oder (eine) Liegenschaft/en erworben wird/werden bzw. wurde/n. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen). Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften gemäß § 2 Z 3 FM-GwG nicht für das WiEReG anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsennotierte Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG für das FM-GwG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in § 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG stellt. Auch für börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG, die von börsennotierten Gesellschaften kontrolliert werden, sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu melden. 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Daraus ergibt sich, dass wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft nur natürliche Personen sein können, die © Bundesministerium für Finanzen Seite 4 4 von 101 4 Materialienband Geldwäscheprävention
BMF-Fallbeispiele Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 5a Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH E die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Die GmbH A – D befinden sich zu 100% (in)direkt im Eigentum der Holding AG. Person 2 Für die Holding AG und GmbH A – D wird durch einen 100% berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. GmbH Inhalt der Holding AG: E • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur Person 1 • Eigentumsnachweis der Holding AG: Aktienbuch 80% 20% Inhalt der GmbH A – D: • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur • Verweis auf Holding AG Holding AG Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten 100% Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind. Hinweis: die hier beschriebene Vorgehensweise, welcher GmbH Rechtsträger das zentrale Compliance-Package erstellt, ist die von D der Registerbehörde empfohlene Variante. Rechtlich und faktisch Verweise auf das Compliance-Package sind mehrere Varianten möglich. (siehe nächstes Beispiel) 100% 100 00% der Holding AG GmbH GmbH GmbH A B C Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 5b Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH E die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Die GmbH A – D befinden sich zu 100% (in)direkt im Eigentum der Holding AG. Person 2 Die Holding AG benötigt in dieser Variante aus 100% Kosten/Nutzungsüberlegungen kein eigenes Compliance-Package. GmbH D ist operativ tätig und profitiert von einem Compliance- Package. GmbH E Für GmbH A - D wird durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter Person 1 ein Compliance-Package erstellt und an das Register der 80% 20% wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Inhalt der GmbH D: • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur Holding • Eigentumsnachweis der Holding AG: Aktienbuch AG Inhalt der GmbH A – C: 100% • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur • Verweis auf GmbH D GmbH Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle D Verweise auf das Compliance- Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten Package der GmbH D Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind. 100% 100 00% Hinweis: Sollte Holding AG nachträglich ein Compliance-Package erstellen, wäre ein Verweis des Compliance-Packages der Holding GmbH GmbH GmbH AG auf das Compliance-Package der GmbH D nicht möglich, da A B C nur Verweise auf Compliance-Packages von übergeordneten Rechtsträgern möglich sind. Materialienband Geldwäscheprävention 69
Teil 1: Register der wirtschaftlichen Eigentümer Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 6 Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH B die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Für Privatstiftung A, KG A und GmbH A wird durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Funktions- träger 1-3 Person 4 Inhalt der Privatstiftung A: 100% • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A • Stiftungszusatzurkunde oder Aktenvermerk bzw. notarielle Bestätigung über die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A Privat- GmbH stiftung B Inhalt der KG A: A • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur 70% 30% • Gesellschaftsvertrag der KG A • Verweis auf Privatstiftung A Inhalt der GmbH A: Verweise auf das • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur Compliance-Package • Verweis auf KG A der Privatstiftung A Hinweis 1: Person 4 ist nur auf Ebene der KG A und der GmbH B als KG A wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren. Hinweis 2: Auf Ebene der GmbH A besteht ein „doppelter“ Verweis, da 100% auch KG A einen Verweis enthält. Verpflichtete haben daher bei Einsicht Verweise auf das in das Compliance-Package der GmbH A ebenfalls Einsicht in das Compliance-Package Compliance-Package der KG A und der Privatstiftung A zu nehmen. der KG A GmbH Alternativ können auch die Dokumente betreffend die Privatstiftung A A in das Compliance-Package der KG A aufgenommen werden, damit für die GmbH A und allfällige Enkel oder Schwesterunternehmen keine doppelten Verweise entstehen. Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 7a Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH C die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Stiftungs- Begünstigter Stifter Stiftungs- Begünstigter Stifter vorstand Für Privatstiftung A, KG A und GmbH A und B wird durch einen Person 1 vorstand Person 1 Person 2 Person 3 berufsmäßigen Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. Privat- Privat- Inhalt der Privatstiftung A: Person 1 stiftung stiftung • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A 100% A B • Stiftungszusatzurkunde oder Aktenvermerk bzw. notarielle Bestätigung über die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A 60% 10% GmbH Für die KG A wird das zentrale Compliance-Package für die C Unternehmensgruppe (KG A und GmbH A und B) erstellt, da sich Person 4 10% über KG A die Eigentümerstruktur verzweigt. 20% Inhalt der KG A: Verweis auf das • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur Compliance-Package • Gesellschaftsvertrag der KG A der Stiftung A • Verweis auf Privatstiftung A KG A Inhalt des Compliance-Packages der GmbH A und GmbH B: • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur 100% 100 00 0% • Verweis auf KG A Verweise auf das Compliance- Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle Package der KG A GmbH Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten B Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, sämtliche Personen der 100% Privatstiftung B in das Organigramm aufzunehmen, da deren Funktionsträger keine wirtschaftlichen Eigentümer darstellen. Jedenfalls muss aber eine Überprüfung durch den berufsmäßigen GmbH Parteienvertreter stattgefunden haben, da Personenidentitäten für A die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sein können. 70 Materialienband Geldwäscheprävention
BMF-Fallbeispiele Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 7b Sämtliche Rechtsträger haben ihren Sitz im Inland, wobei für GmbH C die Meldebefreiung des § 6 WiEReG gilt. Stiftungs- Begünstigter Stifter Stiftungs- Begünstigter Stifter vorstand In dieser Variante benötigen die Privatstiftungen aus Person 1 vorstand Person 1 Person 2 Person 3 Kosten/Nutzenüberlegungen kein Compliance-Package. Für KG A und GmbH A und B wird durch einen berufsmäßigen Privat- Privat- Parteienvertreter ein Compliance-Package erstellt und an das Person 1 stiftung stiftung Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt. 100% A B KG A erstellt das zentrale Compliance-Package für die 60% 10% Unternehmensgruppe (KG A und GmbH A und B), da sich über KG A GmbH die Eigentümerstruktur verzweigt. C Person 4 10% Inhalt der KG A: 20% • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur • Gesellschaftsvertrag der KG A • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A • Stiftungszusatzurkunde oder Aktenvermerk über die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A KG A Inhalt des Compliance-Packages der GmbH A und GmbH B: • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur 100% 100 00 00% 0% • Verweis auf KG A Verweise auf das Compliance- Das Organigramm für die Compliance-Packages kann für alle Package der KG A GmbH Rechtsträger ident sein, sofern in diesem sämtliche relevanten B Rechtsträger der Unternehmensgruppe abgebildet sind. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, sämtliche Personen der 100% Privatstiftung B in das Organigramm aufzunehmen, da deren Funktionsträger keine wirtschaftlichen Eigentümer darstellen. Jedenfalls muss aber eine Überprüfung durch den berufsmäßigen GmbH Parteienvertreter stattgefunden haben, da Personenidentitäten für A die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sein können. Verweise auf übergeordnete Compliance-Packages Beispiel 8 GmbH A befindet sich zu 70 % im Eigentum der Holding GmbH A und zu 30 % im Eigentum der Holding AG B, wodurch auch Person 4 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren ist. Für Holding AG B wurde bereits durch Parteienvertreter B ein Compliance-Package überprüft und übermittelt. Funktions- WiEReG Holding GmbH A ist der oberste operative inländische Rechtsträger für träger 1-3 Gruppe A und erstellt das zentrale Compliance-Package für Gruppe A, das durch den berufsmäßigen Parteienvertreter A überprüft und übermittelt wird. Inhalt der Holding GmbH A: Privat- • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur stiftung Überprüfung und • Stiftungsurkunde der Privatstiftung A Übermittlung durch A • Stiftungszusatzurkunde oder Aktenvermerk über die Parteienvertreter B Person 4 Person 5 100% 00% Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung A 80% 20% Inhalt der GmbH A: Überprüfung und • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur Übermittlung durch • Das Organigramm hat sowohl die 70%ige Eigentümer- und Parteienvertreter A Kontrollstruktur der Holding GmbH A zu enthalten, als auch Holding die Struktur über den 30%ige Beteiligungszweig der Holding Holding AG B. GmbH AG B • Verweise auf Holding GmbH A A • Verweise auf Holding AG B 70% 30% Inhalt Packages der Holding AG B: Verweise auf • Organigramm der relevanten Eigentums- und Kontrollstruktur das Compliance- Verweise auf • Eigentumsnachweis der Holding AG B: Aktienbuch Package der das Compliance- Package der Holding GmbH A Holding AG B Hinweis: GmbH A kann sowohl auf Holding GmbH A, als auch auf Holding AG B verweisen, auch wenn das Compliance-Package der Holding AG B durch einen anderen Parteienvertreter geprüft und übermittelt GmbH wurde. A Der Parteienvertreter A hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer der Holding AG B dennoch durchzuführen, wobei dieser für diese Zwecke aber in das Compliance-Package der Holding AG B Einsicht nehmen kann. Materialienband Geldwäscheprävention 71
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Fassung vom 01.04.2021 Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) StF: BGBl. I Nr. 118/2016 Änderung: BGBl. I Nr. 107/2017 BGBl. I Nr. 136/2017 BGBl. I Nr. 17/2018 BGBl. I Nr. 37/2018 BGBl. I Nr. 62/2019 BGBl. I Nr. 25/2021 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Risikoanalyse § 3. Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse § 4. Risikoanalyse auf Unternehmensebene 3. Abschnitt Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden § 5. Anwendung der Sorgfaltspflichten § 6. Umfang der Sorgfaltspflichten § 7. Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten § 7a. Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes § 8. Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 9. Verstärkte Sorgfaltspflichten § 9a. Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko § 10. Korrespondenzbankbeziehungen § 11. Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen Materialienband Geldwäscheprävention 1
Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute § 12. Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht- Kooperationsstaaten 4. Abschnitt Ausführung durch Dritte § 13. Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte § 14. Ausführung durch Dritte bei Gruppen § 15. Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse 5. Abschnitt Meldepflichten § 16. Meldungen an die Geldwäschemeldestelle § 17. Nichtabwicklung von Transaktionen § 18. Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle § 19. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen § 20. Verbot der Informationsweitergabe 6. Abschnitt Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch und Anforderungen an die interne Organisation § 21. Aufbewahrungspflichten und Datenschutz § 22. Informationsaustausch § 23. Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen § 24. Strategien und Verfahren bei Gruppen 7. Abschnitt Aufsicht § 25. Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung § 26. Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten § 27. Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH § 28. Kosten der Aufsicht § 29. Auskunfts- und Vorlagepflichten § 30. Prüfung vor Ort § 31. Aufsichtsmaßnahmen der FMA § 32. Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit § 32a. Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen § 33. Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen der FMA und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 2 Materialienband Geldwäscheprävention
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen § 34. Pflichtverletzungen § 35. Strafbarkeit von juristischen Personen § 36. Verlängerung der Verjährungsfrist § 37. Veröffentlichungen § 38. Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen § 39. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen § 40. Schutz von Hinweisgebern § 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Schlussbestimmungen) § 42. Inkrafttreten § 43. Inkrafttreten von Änderungen § 44. Verweisungen § 45. Sprachliche Gleichbehandlung (Anm.: § 46. aufgehoben durch Art. 16 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2019) § 47. Vollzugsklausel Anlagen Anlage I Anlage II Anlage III 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienst- leister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausge- nommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweignie- derlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland. (2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Ri- sikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben. Materialienband Geldwäscheprävention 3
Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute Begriffsbestimmungen § 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kre- ditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt. 2. Finanzinstitut: a) ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG; b) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 je- weils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016); c) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und ein Wertpapier- dienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018; d) einen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU- AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG; e) ein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010; f) ein Zahlungsinstitut gemäß § 10 ZaDiG 2018; g) die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; h) Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelege- ne Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind. 3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzu- wenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in ei- nem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Ge- sellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanfor- derungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem ver- gleichbar sind. 4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen; b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesell- schaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen; c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadres- se und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Ge- sellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung; 4 Materialienband Geldwäscheprävention
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähn- lichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen; e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungs- anforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen. 5. Korrespondenzbank-Beziehung: a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Kor- respondenzbank für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzbank; hier- zu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckver- rechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte; b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korres- pondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtrans- fers aufgenommen wurden. 6. politisch exponierte Person: eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere: a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsiden- ten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen; b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsor- gane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des National- rates und des Bundesrates; c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat ver- tretenen politischen Parteien; d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außerge- wöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt wer- den kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Ge- richtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs; e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralban- ken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrech- nungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank; f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärper- sonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant; Materialienband Geldwäscheprävention 5
Teil 2: Kredit- und Finanzinstitute g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseige- ner Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigen- kapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maß- nahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich be- herrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation. Keine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funkti- onsträger mittleren oder niedrigeren Ranges. 7. Familienmitglieder: insbesondere a) den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten ei- ner politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensge- fährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, b) die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch expo- nierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Perso- nen oder Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, c) die Eltern einer politisch exponierten Person. 8. bekanntermaßen nahestehende Personen: a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten; b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juris- tischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekannterma- ßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde. 9. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit aus- reichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwä- scherei und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss. 10. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Bezie- hung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbin- dung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. 11. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterun- 6 Materialienband Geldwäscheprävention
FMA-Verordnungen Online-Identifikationsverordnung Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die videogestützte Online-Identifikation von Kunden (Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV) StF: BGBl. II Nr. 5/2017 Änderung: BGBl. II Nr. 199/2018 BGBl. II Nr. 169/2020 BGBl. II Nr. 414/2020 Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird. (2) Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnah- men gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwä- scherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG. (3) Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzen- den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhe- bung des Sicherheitsniveaus setzen. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online- Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentations- zwecken entspricht; 2. amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind; Materialienband Geldwäscheprävention 7
Teil 9: Internationale Grundlagen LEITLINIEN ZU RISIKOFAKTOREN Compliance- und Mitteilungspflichten Status dieser gemeinsamen Leitlinien Dieses Dokument enthält gemeinsame Leitlinien, die gemäß Artikel 16 und Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – die „ESA-Verordnungen“ – herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Die gemeinsamen Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der ESAs angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind bzw. wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die zuständigen Behörden sollten die für sie geltenden Gemeinsamen Leitlinien in geeigneter Weise (z. B. durch eine Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) in ihre Aufsichtspraktiken integrieren, und zwar auch dann, wenn bestimmte Gemeinsame Leitlinien primär an Institute gerichtet sind. Mitteilungspflichten Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen ESA [binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung aller Übersetzungen auf den einzelnen ESA- Websites – 05/03/2018] mitteilen, ob sie diesen Gemeinsamen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, bzw. die Nichteinhaltung unter Angabe von Gründen mitteilen. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die zuständigen Behörden den Anforderungen nicht nachkommen. Die Mitteilungen sind unter Angabe des Betreffs „JC/GL/2017/37“ an folgende E-Mail-Adressen zu senden: [compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und compliance@esma.europa.eu]. Ein entsprechendes Mitteilungsformular steht auf den ESA-Websites zur Verfügung. Die Mitteilung sollte durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Die Mitteilungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den ESA-Websites veröffentlicht. 2 Materialienband Geldwäscheprävention 2
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