Kirchenwahl am 1. März 2020 - Arbeitshilfe
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Arbeitshilfe zur Kirchenwahl 2020 Recht und Organisation
Impressum: Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Altstädter Kirchplatz 5 33602 Bielefeld Telefon: 0521 594-0 www.evangelisch-in-westfalen.de Produktion: Evangelischer Presseverband für Westfalen und Lippe e. V. www.evangelisches-medienhaus-bielefeld.de Download Die Arbeitshilfe kann auf der Internetseite www.kirchenwahl2020.de heruntergeladen werden. Bestellungen kirchenwahl@lka.ekvw.de Juli 2019
Arbeitshilfe zur Kirchenwahl 2020 Recht und Organisation Inhalt Seite Rundschreiben Nr. 6 vom 30.01.2019 mit verbindlichem Terminplan zur Wahl 7 - 13 Schematische Übersicht zum Ablauf des Wahlverfahrens 14 Schaubild und Anleitung zur Briefwahl 15 - 16 Übersicht „Verwandtschaft und Schwägerschaft aus Sicht der Presbyterin/des Presbyters“ 17 Vom ersten bis zum letzten Verfahrensschritt 18 - 22 Kirchenwahlgesetz mit Erläuterungen 23 - 44 Anlagen A bis V 45 - 79
Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach 10 10 51 33510 Bielefeld An die - Presbyterien der Kirchengemeinden - Superintendentinnen und Superintendenten - Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter der Kirchenkreise der EKvW Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Datum 011.150 30.01.2019 Rundschreiben Nr. 6/2019 Wahl der Presbyterinnen und Presbyter im Jahr 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Rundschreiben Nr. 01/2017 haben wir den 01. März 2020 als Termin für die nächste turnusmäßige Wahl der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen bekannt gegeben. Das Landeskirchenamt hat den beigefügten Terminplan für das Wahlverfahren als verbindlich für alle Kirchengemeinden der EKvW festgestellt. 1. Der Terminplan Grundlage für die Erstellung des Terminplans ist das Kirchenwahlgesetz (KWG). Bei den Terminplanungen wurde versucht die gesammelten Erkenntnisse aus den letzten Wahlen zu berücksichtigen. So sieht der Terminplan zur Kirchenwahl 2020 z.B. für die Gemeindeversammlungen ein größeres Zeitfenster vor. Bisher standen für die Gemeindeversammlungen sieben Tage zur Verfügung; nun sind es zwei Wochen. Neu an dem diesjährigen Terminplan ist auch, dass mit der Abkündigung des be- -2- Auskunft gibt Altstädter Kirchplatz 5 33602 Bielefeld Bankverbindungen Herr Höweler Fon: 0521 594-0 KD-Bank eG Konto: 2000 0430 12 BLZ: 350 601 90 Fon: 0521 594-198 Fax: 0521 594-129 IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12 BIC: GENODED1DKD Fax: 0521 594-7198 E-Mail: Landeskirchenamt@lka.ekvw.de Sparkasse Bielefeld Konto: 521 BLZ: 480 501 61 7 E-Mail: kirchenwahl@lka.ekvw.de Web: www.evangelisch-in-westfalen.de IBAN: DE30 4805 0161 0000 0005 21 BIC: SPBIDE3BXXX
-2- standskräftigen Wahlvorschlags die beiden möglichen Wege (mit oder ohne tatsäch- liche Wahlhandlung) eindeutiger erkennbar sind. Anhand des Terminplans stellen wir Ihnen die maßgeblichen Verfahrensschritte kurz vor: a. Vorbereitende Beschlüsse des Presbyteriums Die für das Wahlverfahren notwendigen Presbyteriumsbeschlüsse müssen – ggf. mit der KSV-Genehmigung – bis spätestens 06.11.2019 vorliegen. Dazu gehört u.a. auch ein möglicher Beschluss über die Reduzierung der Presbyteri- umsstellen. Die Mindestzahl der Presbyteriumsstellen ergibt sich aus § 5 KWG; eine maximale Stellenbegrenzung gibt es nicht. b. Wahlvorschlagsverfahren Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt am 11.11.2019 mit der Gemeindever- sammlung in der Zeit vom 11.11.2019 bis 24.11.2019. In Einzelfällen kann die Gemeindeversammlung auch schon im Anschluss an die 2. Abkündigung des Versammlungstermins am 10.11.2019 erfolgen. c. Wahlvorschläge Wahlvorschläge können bis zum 29.11.2019 abgegeben werden. Für die Abgabe der Wahlvorschläge gibt es wieder kein starres Zeitfenster; der Terminplan legt nur ein „Ende-Datum“ fest, bis zu dem die Wahlvorschläge ein- gegangen sein müssen. Wahlvorschläge müssen von 5 Vorschlagenden unterzeichnet sein (§ 14 S. 1). Ist die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt, sind bezirksübergreifende Wahlvorschläge für die Vorschlagenden und die Vorzuschlagenden möglich. Wahlberechtigte Gemeindeglieder können somit auch Kandidaten aus anderen Wahlbezirken der Kirchengemeinde für den eigenen Wahlbezirk vorschlagen. Zu- gleich können Gemeindeglieder in einem anderen als dem eigenen „Wohnsitz- wahlbezirk“ kandidieren; unabhängig von der Kandidatensituation im „Wunsch- bezirk“. d. Erstellung und Abkündigung des Einheitlichen Wahlvorschlags Die Erstellung des Einheitlichen Wahlvorschlags erfolgt in der Zeit vom 06.12.2019 bis 21.12.2019. Der genaue Zeitpunkt für die Erstellung ist davon ab- hängig, ob die Kirchengemeinde ausreichend Kandidatinnen und Kandidaten ge- funden hat, oder ob noch Ergänzungsvorschläge durch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises vom Presbyterium geprüft werden müssen. Der Tag der Abkündigung des Einheitlichen Wahlvorschlags ist maßgeblich für die weiteren Verfahrensschritte. Daher kann die Abkündigung des Einheitlichen Wahlvorschlags ausnahmslos erst am 05.01.2020 erfolgen. e. Erstellung und Druck der Wahlverzeichnisse*) Nach der Abkündigung des Einheitlichen Wahlvorschlags am 05.01.2020 erfolgt ab dem 08.01.2020 die Erstellung sowie der Druck der Wahlverzeichnisse durch das Kirchliche Rechenzentrum ECKD-KIGST GmbH. Der Versand der Wahlver- -3- 8
-3- zeichnisse erfolgt von dort an die Kirchenkreise, von wo sie an die Kirchenge- meinden verteilt werden. f. Abkündigung des bestandskräftigen Einheitlichen Wahlvorschlags Der bestandskräftige Einheitliche Wahlvorschlag wird am 26.01.2020 abgekündigt. g. Die weiteren Schritte nach der Bestandskraft des Einheitlichen Wahlvor- schlags Findet in der Kirchengemeinde bzw. dem Wahlbezirk eine tatsächliche Wahl- handlung statt, beginnt dort am 27.01.2020 das eigentliche Wahlverfahren. Kommt es in der Kirchengemeinde bzw. dem Wahlbezirk zu keiner tatsächlichen Wahlhandlung, wird das Wahlergebnis zugleich am 26.01.2020 abgekündigt. Für diesen Fall verweist der Terminplan unmittelbar auf den 15.03.2020, dem Tag, an dem der Gemeinde der Einführungssonntag mitgeteilt wird (s. hierzu n.). h. Beginn des Wahlverfahrens*) Am 27.01.2020 beginnt das Wahlverfahren mit der Auslegung der Wahlverzeich- nisse. i. Auslegung der Wahlverzeichnisse und Beschwerdemöglichkeit*) Die Frist für die Auslegung der Wahlverzeichnisse beträgt 7 Tage, vom 27.01.2020 bis einschließlich Sonntag, den 02.02.2020. Dieser Zeitraum gilt auch für die Einlegung von Beschwerden gegen das Wahlverzeichnis. j. Umschreibung der Wahlverzeichnisse*) Gemäß § 19 Abs. 6 ist es den wahlberechtigten Gemeindegliedern während der Auslegungsfrist (27.01.2020 bis 02.02.2020) möglich, ihren Wahlverzeichnisein- trag auf Antrag in das Wahlverzeichnis eines anderen Wahlbezirks innerhalb der Kirchengemeinde umschreiben zu lassen. Voraussetzung hierfür ist eine erkenn- bare kirchliche Bindung des antragstellenden Gemeindeglieds zu dem Wun- schwahlbezirk. Das Presbyterium entscheidet über die Anträge in der Zeit vom 03.02.2020 bis 09.02.2020 und veranlasst die Umschreibung der Wahlverzeich- nisse. k. Schließung der Wahlverzeichnisse*) Die Wahlverzeichnisse werden am 14.02.2020 geschlossen. l. Ausgabe von Briefwahlunterlagen*) Mit der Schließung der Wahlverzeichnisse ist die Prüfung der Wahlberechtigung aller Wahlberechtigten abgeschlossen. Unmittelbar im Anschluss an die Schlie- ßung können ab dem 16.02.2020 bis 28.02.2020 Briefwahlunterlagen ausgegeben werden. m. Wahlsonntag*) Der Wahlsonntag ist der 01.03.2020. -4- 9
-4- n. Amtseinführung Alle gewählten Presbyterinnen und Presbyter werden am 22.03.2020 in ihre Äm- ter eingeführt. Dabei ist es unerheblich, ob es eine tatsächliche Wahlhandlung ge- geben hat oder nicht. Sprechen zwingende Gründe gegen eine Amtseinführung an diesem Sonntag, ist die Einführung auch an einem der beiden folgenden Sonntage möglich. *) nur für Kirchengemeinden/Wahlbezirke mit tatsächlicher Wahlhandlung 2. Weitere Hinweise zum Wahlverfahren o. Wahlausschuss Über Beschwerden im Wahlverfahren entscheidet entweder der Kreissynodalvor- stand oder ein von ihm eingesetzter Wahlausschuss, dem die Superintendentin o- der der Superintendent und zwei Mitglieder des KSV angehören (§ 20 Abs 1). p. Nachberufung von Presbyterinnen und Presbytern Scheiden Presbyterinnen und Presbyter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann das Presbyterium andere wählbare Gemeindeglieder für die Amtszeit der Ausgeschie- denen zu Mitgliedern des Presbyteriums berufen. Die Berufung darf nur bis spä- testens drei Monate vor Beginn des Wahlvorschlagverfahrens am 11.11.2019 er- folgen. Als spätester Termin für die Nachberufung gilt daher der 10.08.2019. q. Vereinigungen von Kirchengemeinden Vereinigungen von Kirchengemeinden müssen bis spätestens 30.09.2019 in Kraft getreten sein. Nur so ist sichergestellt, dass die neue Kirchengemeinde über das turnusmäßige Wahlverfahren und dessen verbindlichen Terminplan ein neues Presbyterium wählen lassen kann. Für den Sonderfall, dass eine Vereinigung erst zwischen dem 01.10.2019 und dem 01.01.2020 in Kraft tritt, gilt ein vom Dezernat für Kirchenwahlen erstellter „Son- derterminplan“ zur Durchführung des Wahlverfahrens. Für spätere Vereinigungen gilt Art. 83 Abs.1 Satz 2 KO. Für Rückfragen zu den jeweiligen Terminplänen steht das Dezernat für Kirchen- wahlen gerne zur Verfügung. r. Altersgrenzen Das aktive Wahlrecht (das Recht zu wählen) haben Gemeindeglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden) haben Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft im Presbyterium endet nach Vollendung des 75. Lebensjahres mit der nächsten turnusmäßigen Einfüh- rung des Presbyteriums. Somit können alle Presbyterinnen und Presbyter ihre Amtszeit bis zum Jahr 2024 fortführen, die nach dem 22.03.2020 (Amtseinfüh- rung) das 75. Lebensjahr vollendet haben. -5- 10
-5- 3. Materialien zur Wahl 2020 Auch zu dieser Wahl wird wieder eine Arbeitsunterlage „Recht und Organisation“ zur Wahl der Presbyterinnen und Presbyter erstellt. Neben den notwendigen Geset- zestexten wird darin der verbindliche Terminplan mit Erläuterungen und amtliche Muster der erforderlichen Formulare enthalten sein. Die Arbeitsunterlage wird im Sommer 2019 über die Kirchenkreise an die Kirchengemeinden verschickt. Die aktu- elle Fassung des Kirchenwahlgesetzes finden Sie bereits heute unter Nr. 50 im FIS- Kirchenrecht der EKvW (www.kirchenrecht-westfalen.de). Darüber hinaus werden Ihre Vorbereitungen zur Kirchenwahl 2020 begleitet durch: • Veröffentlichungen unter www.kirchenwahl2020.de • Veröffentlichungen im KiWi-Portal (öff. Gruppe „Kirchenwahlen in der EKvW“) • einen monatlich erscheinenden Newsletter (Anmeldung: https://www.kirchenwahl2020.de/newsletter/) • weitere Unterstützungen durch die Stabsstelle „Kommunikation und Öffent- lichkeitsarbeit“ Für Fragen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Richten Sie Ihre Anfragen bitte möglichst per E-Mail an folgende Adresse: kirchenwahl@lka.ekvw.de Darüber hinaus stehen Ihnen für telefonische Fragen Herr Höweler (0521/594-198) und Frau Harnisch (0521/594-500) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Martin Bock 11
Oktober 2019 Dezember 2019 Ggf. Änderung der Anzahl der Presbyterstellen 1. So (1) (§ 6 KWG) 2. Mo Prüfung Wahl- vorschläge Neubildung / Aufhebung / Veränderung von 3. Di (2) Wahlbezirken (§ 8 Abs. 2 KWG) 4. Mi Meldung an den KSV bei nicht ausreichenden Wahlvorschlägen Abgabe von Wahlvorschlägen Gottesdienststätte für Abkündigungen, wenn 5. Do (3) sonntags nicht an allen Predigtstätten ein Gottes- 6. Fr dienst stattfindet (§ 11 KWG) 7. Sa vorschläge durch KSV Ergänzung der Wahl- Bei Wahlbezirken: Wahl nach Gesamtwahl- od. 8. So Beschlüsse mit KSV-Genehmigung (4) Wahlbezirksvorschlagsliste (§ 8 Abs. 2 KWG) 9. Mo Erstellung Einheitlicher Wahlvorschlag (5) Gfls. Einteilung in Stimmbezirke (§ 8 Abs. 3 KWG) 10. Di Feststellung über Anzahl der 11. Mi Beschluss ohne Anzeigepflicht / KSV-Genehmigung Beschlüsse mit Anzeigepflicht gegenüber dem KSV (6) Presbyterstellen (§ 7 KWG) 12. Do Pflege der Wahlbezirksstrukturen in 13. Fr (7) KirA (durch die Kirchenkreise) 14. Sa 15. So Pflege der Wahlbezirksstrukturen November 2019 16. Mo Prüfung der KSV- 1. Fr 17. Di Wahlvorschläge 2. Sa 18. Mi 1. Abkündigung Termin 19. Do 3. So Gemeindeversammlung 20. Fr Abgabe von Wahlvorschlägen 4. Mo 21. Sa 5. Di 22. So 6. Mi 23. Mo 7. Do 24. Di Heiligabend 8. Fr 25. Mi 1. Weihnachtstag Weihnachtsferien 9. Sa 26. Do 2. Weihnachtstag 2. Abkündigung Termin 27. Fr 10. So Gemeindeversammlung 28. Sa 11. Mo Beginn Wahlvorschlagsverfahren 29. So Gemeindeversammlung bzw. Bezirksversammlungen 12. Di 30. Mo 13. Mi 31. Di 14. Do 15. Fr Januar 2020 16. Sa 1. Mi Neujahr 17. So 2. Do Landessynode 18. Mo 3. Fr Abgabe von Wahlvorschlägen Weihnachtsferien 19. Di 4. Sa 20. Mi Abkündigung: Einheitl. Wahlvorschlag mit 21. Do Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit 22. Fr 5. So und wenn keine Wahlhandlung: 23. Sa zusätzlich Hinweis auf die Bekanntgabe des 24. So Wahlergebnisses (am 26.01.2020) 25. Mo 6. Mo Meldung der Kirchenkreise an ECKD- Beschwerdefrist 26. Di 7. Di KIGST GmbH: Wahl ja / nein 27. Mi 8. Mi Druck d. Wahl- verzeichnisse 28. Do 9. Do 29. Fr 10. Fr 30. Sa 11. Sa Stand 09.04.2019 AKTUALISIERTE FASSUNG Kirchenwahl 12
Januar 2020 Februar 2020 12. So 19. Mi Druck und Versand der Wahlverzeichnisse 13. Mo 20. Do 14. Di 21. Fr Ausgabe von Briefwahlunterlagen Beschwerdeprüfung durch den (ECKD KIGST GmbH) 15. Mi 22. Sa KSV bzw. Ausschuss 16. Do 2. Abkündigung von Tag und Ort der Wahl 17. Fr + 23. So Hinweis zur Berufung der Wahlvorstände 18. Sa + 19. So Hinweis auf Briefwahl 20. Mo 24. Mo Wahlvorstand Berufung 21. Di 25. Di 22. Mi 26. Mi 23. Do 27. Do 24. Fr 28. Fr 25. Sa 29. Sa Abkündigung Bestandskräftiger Wahlvorschlag mit Hinweisen auf Auslegung des Wahlverzeichnisses und der Beschwerdemöglichkeit März 2020 26. So oder wenn keine Wahlhandlung: Abkündigung Bestandskräftiger Wahlvorschlag mit 01. So Wahlsonntag Öffnung der Wahlbriefe Bekanntgabe Wahlergebnis (weiter am 15.03.2020) 02. Mo Wahlergebnis Mitteilung an Feststellung Gewählte 27. Mo Beginn Wahlverfahren 03. Di Auslegung der Wahlverzeichnisse 28. Di 04. Mi 29. Mi 05. Do Beschwerdefrist Umschreibefrist 30. Do 06. Fr Annahme- erklärung Mitteilung Wahlergebnis an KSV 31. Fr 07. Sa 08. So Februar 2020 09. Mo Benachrichtigung der Nächstgewählten 1. Sa 10. Di Annahme- erklärung 2. So 11. Mi 3. Mo 12. Do Entscheidung über Anträge auf Umschreibung Beschwerdeprüfung durch den KSV bzw. 4. Di 13. Fr 5. Mi 14. Sa 6. Do Abkündigung Wahlergebnis Einführung Hinweis 7. Fr 15. So + Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit Ausschuss 8. Sa + Hinweis auf Einführungstermin 9. So 16. Mo Beschwerdefrist 10. Mo 17. Di Beschwerdeprüfung durch den 11. Di 18. Mi KSV bzw. Ausschuss 12. Mi 19. Do 13. Do 20. Fr 14. Fr Schließung der Wahlverzeichnisse 21. Sa 15. Sa 22. So Amtseinführung 1. Abkündigung von Tag und Ort der Wahl + … Briefwahlunterlagen 16. So Hinweis zur Berufung der Wahlvorstände Ausgabe von + 28. Sa Hinweis auf Briefwahl 29. So Amtseinführung (Abk. am 22.03.2020) 17. Mo … … 28. Fr April 2020 05. So 2020 Amtseinführung (Abk. am 29.03.2020) … 30. Do Abgabe Statistik 13
Vorbereitung für das Wahlverfahren (Beschlussfassungen) = KSV Oktober 2019 Ggf. Änderung der Anzahl der Presbyterstellen KSV Gesamtzahl der Presbyterstellen 1.u.2. Abkündigung Termin Gemeindeversammlung Bei Wahlbezirken: Gesamt- oder Wahlbezirkswahl November 2019 Ggf. Gottesdienststätten für Abkündigungen Gemeindeversammlung Neubildung/Veränderung/Aufhebung v. Wahlbezirken und ggf. Festlegung von Stimmbezirken Abgabe der Wahlvorschläge Pflege der Wahlbezirksstrukturen (im Kirchenkreis) Prüfung der Wahlvorschläge Dezember 2019 Wahlvorschläge < Presbyterstellen Wahlvorschläge = Presbyterstellen Wahlvorschläge > Presbyterstellen Ergänzung durch den KSV Abkündigung des Einheitlichen Wahlvorschlages Prüfung der Ergänzungsvorschläge Beschwerde Meldung an ECKD- KIGST GmbH Beschwerdeentscheidung KSV Januar 2020 Wahlvorschläge = / < Presbyterstellen Auslieferung der Wahlvorschläge > Presbyterstellen gedruckten Wahlverzeichnisse Benachrichtigung der Gewählten Abkündigung des bestandskräftigen Wahlvorschlages Annahmeerklärung Abkündigung über das Ausliegen der Wahlverzeichnisse Abk. bestandskräftiger Wahlvorschlag Auslegung der Wahlverzeichnisse / Umschreibung Bekanntgabe des Wahlergebnisses Beschwerde Beschwerdeentscheidung KSV Entscheidung über Anträge auf Umschreibung der Wahlverz. Februar 2020 Schließung der Wahlverzeichnisse Abkündigung/Bekanntmachung: Ort und Tag der Wahl Ausgabe von Briefwahlunterlagen Berufung des Wahlvorstandes Wahlsonntag Feststellung des Wahlergebnisses Benachrichtigung der Gewählten Annahmeerklärung Ggf. Annahmeerklärung der Nächstgewählten März 2020 Abkündigung/Bekanntmachung des Wahlergebnisses Beschwerde Beschwerdeentscheidung KSV Bekanntgabe Termin Amtseinführung Amtseinführung Statistik 14
Briefwahl (schematische Darstellung) 15
Anleitung zur Briefwahl Sie haben folgende Briefwahlunterlagen von Ihrer Kirchengemeinde erhalten: • (blauer*)) Wahlbriefumschlag • Briefwahlschein • (grüner*)) Wahlumschlag • Stimmzettel Nun gehen Sie bitte folgendermaßen vor: 1.) Geben Sie ihre Stimmen persönlich und unbeobachtet auf dem Stimmzettel ab. 2.) Falten Sie den Stimmzettel und legen ihn in den (grünen*)) Wahlumschlag. 3.) Kleben Sie den (grünen*)) Wahlumschlag zu. 4.) Füllen Sie nun den Briefwahlschein aus und versehen ihn mit Ihrer Unterschrift. 5.) Zusammen mit dem geschlossenen (grünen*)) Wahlumschlag legen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Briefwahlschein in den (blauen*)) Wahl- briefumschlag 6.) Kleben Sie den (blauen*)) Wahlbriefumschlag zu 7.) Geben Sie den verschlossenen (blauen*)) Wahlbriefumschlag dann bitte beim Wahlvorstand der Kirchengemeinde ab oder schicken ihn per Post zu. Spätestens zum Ablauf der festgesetzten Wahlzeit muss der Wahlbriefumschlag dort eingegangen sein. *) oder besonders gekennzeichneten 16
Verwandtschaft und Schwägerschaft aus Sicht der Presbyterin/des Presbyters 4. Grad Cousin/e (SL,VW) 3. Grad Onkel Tante (SL,VW) (SL,VW) Schwieger- Schwieger- Schwägerin/ 2. Grad Großmutter Großvater großmutter großvater Schwager (GL,VW) (GL,VW) (GL,VS) (GL,VS) (SL,VS) 1. Grad Mutter Vater Schwiegermutter Schwiegervater (GL,VW) (GL,VW) (GL,VS) (GL,VS) Presbyter/-in Ehefrau/-mann 1. Grad Tochter/Sohn Schwiegertochter/ (GL,VW) -sohn (GL,VS) 2. Grad Schwester/ Schwägerin/ Enkelkind Bruder Schwager (GL,VW) (SL,VW) (SL,VS) 3. Grad Nichte/Neffe Urenkel (SL,VW) (GL,VW) GL = Gerade Linie Legende SL = Seitenlinie VW = Verwandt VS = Verschwägert grün = Mitgliedschaft im Presbyterium ist möglich rot = Mitgliedschaft im Presbyterium ist nicht möglich 17
Vom ersten bis zum letzten Verfahrensschritt Vorbereitungen für das Wahlverfahren Nr. Datum Verfahrensschritt KWG Dokumentation § 6 S. 1 bis Presbyteriums- 1 06.11.2019 Ggf. Veränderung der Zahl der Presbyteriumsstellen. Art. 40 Abs. 3 beschluss KO bis Presbyteriums- 2 06.11.2019 Feststellung der Zahl der Presbyteriumsstellen. § 7 S. 1 beschluss bis Ggf. Einteilung, Veränderung oder Aufhebung von § 8 Abs. 1 S. 1 Presbyteriums- 3 06.11.2019 Wahlbezirksgrenzen. u. Abs. 2 S. 1 beschluss bis Presbyteriums- 4 06.11.2019 Ggf. Bildung von Stimmbezirken. § 8 Abs. 3 beschluss Bei gebildeten Wahlbezirken: Beschluss darüber, ob bis Presbyteriums- 5 06.11.2019 nach einer Gesamtvorschlagsliste oder nach § 8 Abs. 1 S. 2 beschluss Wahlbezirksvorschlagslisten gewählt werden soll. Für Kirchengemeinden, in denen nicht regelmäßig bis sonntags an allen Predigtstätten Gottesdienste Presbyteriums- 6 06.11.2019 stattfinden: Bestimmung der Gottesdienststätten, an § 11 S. 1 beschluss denen Abkündigungen zum Wahlverfahren erfolgen. § 6 S. 2 KSV- KSV-Genehmigung der Beschlüsse zu 1, 3 und 6. § 8 Abs. 2 S. 1 Beschluss bis § 11 S. 2 7 06.11.2019 § 8 Abs. 2 S. 3 Mitteilung der Beschlüsse zu 4 und 5 an den KSV. u. Abs. 3 S. 3 bis Pflege der Wahlbezirksstrukturen durch die 8 06.11.2019 Kirchenkreise. Erste Abkündigung u. Einladung zur Gemeinde- § 12 Abs. 2 9 03.11.2019 bzw. Bezirksversammlung. Anlage A § 13 Abs. 4 Zweite Abkündigung u. Einladung zur Gemeinde- § 12 Abs. 2 10 10.11.2019 bzw. Bezirksversammlung. § 13 Abs. 4 18
Wahlvorschlagsverfahren (Beginn am Tag der Gemeindeversammlung) Nr. Datum Verfahrensschritt KWG Dokumentation 11.11.2019 Zeitfenster für die Gemeinde- bzw. Bezirksver- 11 bis sammlung mit der Aufforderung zur Abgabe von § 13 Anlage B 24.11.2019 Wahlvorschlägen. § 13 Abs. 2 Anlage C bis 12 29.11.2019 Abgabe von Wahlvorschlägen. § 14 ______________________ Ggf. Anlage D §1 Prüfung der Wahlvorschläge. § 16 Abs. 1 u. 2 bis Ggf. beschlussmäßige Zurückweisung, wenn die §§ 1 u. 2 Presbyteriums- 13 05.12.2019 gesetzlichen Erfordernisse nicht vorliegen (mit Art. 36, 38 u. 39 beschluss schriftlicher Entscheidung an die Betroffenen). KO Mitteilung an den KSV, wenn weniger Wahlvor- bis 14 05.12.2019 schläge eingegangen sind oder den Erfordernissen § 15 S. 1 entsprechen, als Stellen zu besetzen sind. bis Ggf. Ergänzung der Wahlvorschläge durch den 15 14.12.2019 KSV. § 15 S. 2 Ggf. Anlage D Prüfung der durch den KSV ergänzten Wahlvor- § 16 Abs. 1 u. 2 schläge. Rückweisung: bis §§ 1 u. 2 16 21.12.2019 Ggf. beschlussmäßige Zurückweisung, wenn die Presbyteriums- gesetzlichen Erfordernisse nicht vorliegen (mit Art. 36, 38 u. 39 beschluss schriftlicher Entscheidung an die Betroffenen). KO Zusammenfassung der eingereichten rechtmäßigen Presbyteriums- bis 17 21.12.2019 Wahlvorschläge (Erstellung des einheitlichen § 16 Abs. 3 u. 6 beschluss Wahlvorschlages). Anlage E Abkündigung des einheitlichen Wahlvorschlages mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. § 16 Abs. 3 - 6 Für den Fall, dass nicht mehr Wahlvorschläge 18 05.01.2020 vorliegen als Stellen zu besetzen sind, erfolgt hier § 10 Abs. 3 u. 2 Anlage E auch der Hinweis darauf, dass mit der Bestandskraft § 17 Abs. 1 S. 2 des Einheitlichen Wahlvorschlages (Nr. 22) die Vorgeschlagenen als gewählt gelten. Meldung der Kirchenkreise an die ECKD-KIGST bis 19 07.01.2020 GmbH, in welchen Kirchengemeinden/Wahl- bezirken eine Wahl stattfindet. 19
06.01.2020 § 16 Abs. 4 - 6 Einlegung von Beschwerden gegen den 20 bis einheitlichen Wahlvorschlag. 10.01.2020 § 10 Abs. 2 08.01.2020 Produktion/Druck/Versand der Wahlverzeichnisse bis durch die ECKD-KIGST GmbH. 22.01.2020 bis Prüfung der eingegangenen Beschwerden durch § 16 Abs. 4 - 6 KSV- 21 22.01.2020 den KSV mit einer schriftlichen Entscheidung. Beschluss § 10 Abs. 4 Für Kirchengemeinden/Wahlbezirke mit einer Wahlhandlung: § 16 Abs. 5 u. 6 Abkündigung des bestandskräftigen einheitlichen Anlage F Wahlvorschlages mit dem Hinweis auf das § 19 Abs. 4 Ausliegen der Wahlverzeichnisse und die Beschwerdemöglichkeit (weiter bei Nr. 23). Für Kirchengemeinden/Wahlbezirke ohne Wahlhandlung: 22 26.01.2020 Die Vorgeschlagenen gelten als gewählt, sofern sie bis zum 25.01.2020 ihre Annahme der Wahl erklärt § 16 Abs. 5 u. 6 haben. § 17 Anlage G Abkündigung des bestandskräftigen einheitlichen Wahlvorschlages mit Abkündigung des Wahlergebnisses. § 29 Nach der Abkündigung: Mitteilung an den KSV § 28 Abs. 5 (weiter bei Nr. 41). Wahlverfahren (Beginn am 27.01.2020) Nr. Datum Verfahrensschritt KWG Dokumentation 27.01.2020 23 bis Auslegung der Wahlverzeichnisse. § 19 02.02.2020 27.01.2020 § 19 Abs. 5 Einlegung von Beschwerden gegen das 24 bis Wahlverzeichnis. § 20 02.02.2020 27.01.2020 Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung 25 bis § 19 Abs. 6 Anlage H des Wahlverzeichnisses. 02.02.2020 bis Prüfung der eingegangenen Beschwerden durch den KSV- 26 § 10 Abs. 4 13.02.2020 KSV mit einer schriftlichen Entscheidung. Beschluss 20
bis Endgültige Entscheidung des Presbyteriums über Presbyteriums- 27 § 19 Abs. 6 13.02.2020 Anträge auf Umschreibung des Wahlverzeichnisses. beschluss bis 28 Schließung der Wahlverzeichnisse. § 21 Anlage I 14.02.2020 29 16.02.2020 Abkündigung von Ort und Zeit der Wahl. § 22 Hinweis im Gottesdienst zur Berufung von Wahlvorständen (sofern sich noch nicht ausreichend 30 16.02.2020 § 23 Gemeindeglieder zur Mitwirkung im Wahlvorstand bereit erklärt haben). 16.02.2020 Anlage K - N 31 bis Ausgabe von Briefwahlunterlagen. § 24 Abs. 3 Anlage O-1 27.02.2020 bzw. O-2 bis 32 Berufung der Wahlvorstände. § 23 Anlage J 27.02.2020 Wahlsonntag § 26 Anlage O-1 33 01.03.2020 mit Auszählung der Stimmen und Niederschrift über bzw. O-2 § 27 die Wahlhandlung. Anlage R bis Beschlussmäßige Feststellung des Wahler- 34 § 28 Abs. 1 Anlage S 05.03.2020 gebnisses. bis Benachrichtigung der Gewählten mit der 35 § 28 Abs. 3 S. 1 05.03.2020 Aufforderung, die Wahl anzunehmen. Erklärung der Annahme der Wahl (Fristende am bis 36 08.03.2020 bei spätmöglichster Benachrichtigung am § 28 Abs. 3 S. 2 Anlage T 08.03.2020 05.03.2020). § 28 Abs. 4 37 09.03.2020 Benachrichtigung der Nächstgewählten. i.V.m. Abs. 3 bis 38 Erklärung der Annahme der Wahl. § 28 Abs. 3 S. 2 Anlage T 12.03.2020 bis 39 Mitteilung des Wahlergebnisses an den KSV. § 28 Abs. 5 14.03.2020 21
Abkündigung des Wahlergebnisses mit Hinweis 40 15.03.2020 § 29 Anlage U auf die Möglichkeit der Beschwerde. Abkündigung des Termins der Einführung der 41 15.03.2020 § 30 Abs. 1 S. 2 neugewählten Presbyterinnen und Presbyter. bis Einlegung von Beschwerden mit besonderer 42 § 29 Abs. 2 20.03.2020 Begründung nach Satz 3 von § 29 Abs. 2 KWG. Amtseinführung § 30 Abs. 1 S. 1 43 22.03.2020 der neugewählten Presbyterinnen und Presbyter; Art. 36 Abs. 2 Anlage V wieder gewählte Presbyteriumsmitglieder werden an KO ihr Gelöbnis erinnert. 29.03.2020 § 30 Abs. 1 S. 1 44 bzw. Alternative Termine zur Amtseinführung. Art. 36 Abs. 2 Anlage V 05.04.2020 KO bis 45 Abgabe der Statistik. § 31 Online 30.04.2020 22
Kirchengesetz betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz - KWG) Vom 28. Oktober 1994 (KABl. 1994 S. 203, 1995 S. 26) in der Fassung der letzten Änderung vom 13. Juni 2019 Hinweis: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen finden sich jeweils am Ende eines Paragrafen. Sie sind kursiv gedruckt und nicht Teil des Gesetzestextes. Die Landessynode hat in Ausführung von Artikel 41 der Kirchenordnung das folgende Kir- chengesetz beschlossen: Einleitung Die kirchliche Wahl ist ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrages und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt. Sie hat das Ziel, Frauen und Männer zu berufen, die willens und fähig sind, in der Gemeinde den Dienst der Leitung zu übernehmen. Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift. A. Allgemeine Bestimmungen §1 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigtes Gemeindeglied ist, wer a) am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat, b) zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht, und c) die Gemeindegliedschaft nicht bis zum Wahltage durch Kirchenaustritt verloren hat. (2) Nicht wahlberechtigt ist, wer bei Beginn des Wahlverfahrens a) seine Wahlberechtigung nach einer Entlassung aus dem Presbyterium wegen Pflicht- verletzung verloren hat oder b) in einem Kirchenzuchtverfahren steht. 23
Zu § 1 Abs.1: 1. Die Gemeindegliedschaft bestimmt sich nach Art. 13 KO in Verbindung mit den Vor- schriften des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewe- sen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchen- mitgliedschaft). Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung (§ 1 der Verordnung zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft). 2. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes zwischen der Schließung des Wahlverzeichnisses und dem Wahltag bleibt das Wahlrecht in der bisherigen Kirchengemeinde erhalten. 3. Besteht aufgrund des Kirchengesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in beson- deren Fällen oder aufgrund des Kirchengesetzes zur Vereinbarung über die Kirchen- mitgliedschaft in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kir- che in Deutschland die Gemeindegliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, so hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchenge- meinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes, somit auch das Wahlrecht. 4. Als Zeitpunkt für die Betrachtung der Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gilt im- mer der Wahltag. Darüber hinaus gilt als Bedingung für die Ausübung des Wahlrechts am Wahltag der Eintrag in das Wahlverzeichnis. §2 Wählbarkeit (1) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann solchen Gemeindegliedern übertra- gen werden, welche nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zu diesem Amt befähigt und zugelassen sind. Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigtes Gemeindeglied nach § 1 ist und das 18. und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann ordinierten Gemeindegliedern nicht übertragen werden. Das gleiche gilt für Gemeindeglieder, die im kirchlichen Vorberei- tungs- oder Probedienst stehen. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Ein- zelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Zu § 2 Abs. 1: 1. Die Befähigung und Zulassung zum Presbyteramt richtet sich nach Bestimmungen der Art. 36, 38 und 39 KO: Artikel 36 (Auszug) (1) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glie- der der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen, mindestens 18 Jahre alt sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Artikel 38 (Auszug) (1) 1Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein. 2Bei Mitgliedern, die dem Presbyterium kraft Amtes angehören, kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen. (2) Werden Personen nach Absatz 1 Satz 1 bei Wahlen zum Presbyterium zugleich gewählt, tritt diejeni- ge in das Presbyterium ein, die die meisten Stimmen erhalten hat. 24
§ 1589 BGB / Verwandtschaft (Auszug) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermit- telnden Geburten. Anm.: Im Fall von Satz 1 (z.B. beim Verhältnis Kind zu Mutter/Vater) ist eine Mitglied- schaft im Presbyterium nicht möglich! Im Fall von Satz 2 (z.B. beim Verhältnis Schwester zu Bruder) ist eine Mitgliedschaft im Presbyterium ebenfalls nicht möglich, da sie zwar nicht in gerader Linie verwandt, aber verschwistert sind. Gleiches gilt bei Halbgeschwis- tern. § 1590 BGB / Schwägerschaft (Auszug) (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermit- telnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufge- löst ist. Anm.: Verschwägert im ersten Grad sind die Schwiegereltern zu den Schwiegerkindern (ei- ne Mitgliedschaft im Presbyterium ist nicht möglich). Eine Schwägerschaft im zweiten Grad besteht z.B. zum Ehepartner des Enkelkindes (eine Mitgliedschaft im Presbyterium ist möglich). Siehe auch: Übersicht „Verwandtschaft und Schwägerschaft aus Sicht der Presbyterin/des Presbyters“ Artikel 39 Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichem Verband stehen, dem die Kirchengemeinde angehört, können nicht Pres- byterinnen und Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulas- sen. 2. Eine Ausnahmegenehmigung gem. Art. 39 S. 2 KO kommt nur dort in Betracht, wo im Einzelfall trotz der einschlägigen dienstrechtlichen Bindungen die Gefahr einer Inte- ressenkollision erheblich geringer einzuschätzen ist als im Regelfall. Kriterien hierfür sind z.B. der monatliche Bruttoverdienst, der Stellenumfang (wöchentliche Arbeitsstun- denzahl) und die Art der Tätigkeit. 3. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen (Anlage D) sind so rechtzeitig an das Landes- kirchenamt zu stellen, dass die Entscheidungen bis spätestens zur Erstellung des ein- heitlichen Wahlvorschlages vorliegen können. 4. Gemeindeglieder, die im Verlauf der folgenden Amtszeit das 75. Lebensjahr vollenden, sind wählbar. 5. Artikel 36 Kirchenordnung und § 2 Absatz 1 Satz 2 Kirchenwahlgesetz sehen eine Al- tersbegrenzung für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters vor. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen am Wahltag bzw. am Tag der Amtseinführung das 75. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben. Somit wäre bei den Kandidatenvorschlägen darauf zu achten, dass nur Personen aufgestellt werden, die erst nach der Einführung in ihr Amt 75 Jahre alt werden. Zu § 2 Abs. 2: 1. Vom Presbyteramt ausgenommen sind grundsätzlich alle Ordinierten (vgl. Art. 219 ff. KO). Besonders begründete Einzelfälle, in denen das Landeskirchenamt eine Ausnahme zulassen kann, liegen beim Kreis der ordinierten Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie vor. 2. Eine Ausnahmeregelung für in den Ruhestand versetzte ordinierte Mitglieder des Lan- deskirchenamtes, Pfarrerinnen und Pfarrer i.R. sowie Predigerinnen und Prediger i.R. kann nicht erteilt werden (Beschluss des Landeskirchenamtes vom 24.10.1995). 25
3. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind so rechtzeitig an das Landeskirchenamt zu stellen, dass die Entscheidungen bis spätestens zur Erstellung des einheitlichen Wahl- vorschlages vorliegen können. §3 Amtszeit Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters wird auf die Dauer von vier Jahren übertra- gen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Wiederwahl ist zulässig. Zu § 3: 1. Im Falle der Neubildung eines Presbyteriums außerhalb des turnusmäßigen Wahlver- fahrens kann eine verkürzte Amtszeit gegeben sein (vgl. § 4). 2. Der vorzeitige Ablauf des Amtes einer Presbyterin oder eines Presbyters richtet sich u.a. nach den Bestimmungen des Art. 42 KO: Artikel 42 (Auszug) (1) 1Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraus- setzungen für die Übertragung nach Artikel 36 nicht mehr gegeben sind. 2Dies wird durch das Presby- terium festgestellt. 3Gegen die Feststellung ist binnen zwei Wochen Einspruch beim Kreissynodalvor- stand zulässig. 4Er entscheidet endgültig. (2) 1Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit ist dem Presbyterium gegenüber schriftlich zu erklären. 2Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden wirksam. 3Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. 4Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium. 3. Die Amtszeit kann durch Amtsniederlegung enden. Art. 42 Abs. 2 KO lässt die Angabe eines bestimmten Datums, zu dem das Ausscheiden aus dem Presbyterium erfolgen soll, nicht zu (Beschluss des Landeskirchenamtes vom 17.12.1996). Erklärt eine Presbyterin oder ein Presbyter die Amtsniederlegung unter Angabe einer Zeitbestimmung, so han- delt es sich lediglich um eine Rücktrittsankündigung; die Niederlegung des Amtes selbst muss gem. Art. 42 Abs. 2 KO erklärt werden. 4. Endet eine Gemeindegliedschaft wegen eines Umzugs des Gemeindegliedes, so endet auch die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fort- setzung der Gemeindegliedschaft gem. § 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Ge- meindegliedschaft in besonderen Fällen oder aufgrund des Kirchengesetzes zur Ver- einbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen zwischen den Gliedkir- chen der Evangelischen Kirche in Deutschland gestellt wird. §4 Amtszeit bei der Neubildung eines Presbyteriums Wird ein Presbyterium außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens neu gebildet, schei- den die Gewählten zur nächsten turnusmäßigen Wahl aus dem Amt. 26
§5 Zahl der Presbyterinnen und Presbyter (1) Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter (Stellen) beträgt a) in Kirchengemeinden mit nicht mehr als 1.000 Gemeindegliedern mindestens vier, b) in Kirchengemeinden mit mehr als 1.000 bis 4.000 Gemeindegliedern mindestens sechs, c) in Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern mindestens acht. In Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4.000 Gemeindeglieder um mindestens zwei. (2) Veränderungen der Gemeindegliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen erst im Rahmen der folgenden Wahl der Presbyterinnen und Presbyter zu berücksich- tigen. Zu § 5 Abs. 1: 1. Entsprechend der Gemeindegliederzahl beträgt die Mindestzahl der Stellen: Gemeindegliederzahl Mindeststellenzahl < 1.000 4 1.001 bis 4.000 6 4.001 bis 8.000 8 8.001 bis 12.000 10 12.001 bis 16.000 12 16.001 bis 20.000 14 20.001 bis 24.000 16 2. Enthält die Gemeindesatzung Regelungen zur Anzahl der Stellen, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Gemeindesatzung rechtzeitig zur nächsten Kir- chenwahl zu ändern. Zu § 5 Abs. 2: Siehe Erläuterungen zu § 6. §6 Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Wahl der Presbyterinnen und Presbyter eine Veränderung der Zahl der Stellen beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlvorschlagsverfah- rens vorliegen. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt. 27
Zu § 6: Mit einer Veränderung der Zahl der Presbyterstellen darf deren Mindestzahl gemäß § 5 Abs. 1 nicht unterschritten werden. Entsprach die Zahl der Presbyterstellen bislang der Mindestzahl nach § 5 Abs. 1 und wird sie aufgrund der Veränderung der Gemeindeglieder- zahl nur angepasst, bedarf es keiner Genehmigung dieses Beschlusses durch den Kreissy- nodalvorstand (vgl. § 6 Satz 4). §7 Feststellung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter Das Presbyterium hat bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens durch Beschluss die Zahl der Stellen festzustellen. Maßgeblich ist die Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung. Zu § 7 Satz 2: Die Gemeindegliederzahl ist unmittelbar vor der Beschlussfassung anhand des kirchlichen Meldewesens zu ermitteln. §8 Wahlbezirke, Stimmbezirke (1) Das Presbyterium kann die Kirchengemeinde in Wahlbezirke einteilen. Bei einer Eintei- lung in Wahlbezirke hat das Presbyterium zu beschließen, ob in den Wahlbezirken nach einer Gesamtvorschlagsliste oder nach Wahlbezirksvorschlagslisten gewählt werden soll. (2) Beschlüsse über die Einteilung in Wahlbezirke sowie über die Veränderung oder Aufhe- bung bestehender Wahlbezirke bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens vorliegt. Beschlüsse darüber, ob die Wahl nach einer Gesamtvorschlagsliste oder wahlbe- zirksweise durchgeführt werden soll, sind dem Kreissynodalvorstand anzuzeigen. (3) In großen oder ausgedehnten Gemeinden oder Wahlbezirken kann die Wahl in mehreren Stimmbezirken stattfinden. Bei einer Einteilung in Wahlbezirke bildet jeder Wahlbezirk mindestens einen Stimmbezirk. Die Beschlüsse über die Einteilung in Stimmbezirke sind dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen. Zu § 8 Abs. 1: 1. Wahlbezirke sind räumlich abgegrenzte Wahlgebiete, in die alle wahlberechtigten Ge- meindeglieder der Kirchengemeinde zugeordnet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Gemeindeglieder mit einer Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen eindeutig ei- nem Wahlbezirk zugeordnet werden. 2. Hat das Presbyterium beschlossen, dass in den Wahlbezirken nach einer Gesamtvor- schlagsliste gewählt werden soll, können die wahlberechtigten Gemeindeglieder neben 28
den Kandidatinnen und Kandidaten aus ihrem Wahlbezirk auch Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Wahlbezirken ihrer Kirchengemeinde wählen. 3. Wird in der Kirchengemeinde wahlbezirksweise nach Wahlbezirksvorschlagslisten ge- wählt, können die wahlberechtigten Gemeindeglieder nur Kandidatinnen und Kandida- ten für den Wahlbezirk wählen, in dem sie selbst wahlberechtigt sind. 4. Enthält die Gemeindesatzung Regelungen zur Einteilung des Gemeindegebiets in Wahl- bezirke, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Gemeindesat- zung rechtzeitig zur nächsten Kirchenwahl zu ändern. Zu § 8 Abs. 2: Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, wenn bestehende Wahlbezirke nicht verändert werden. Die Zuordnung neuer Straßen innerhalb bestehender Wahlbezirke stellt keine Ver- änderung dar. Zu § 8 Abs. 3: 1. Die Einteilung des Wahlgebiets in Stimmbezirke dient lediglich dazu, die Durchführung der Wahlhandlung zu erleichtern. Eigenständige Wahlvorschläge für die Ebene der Stimmbezirke sind nicht möglich. 2. Werden Stimmbezirke eingerichtet, siehe Erläuterungen zu § 19 Abs. 1 (Nr. 4). §9 Termine Der zeitliche Ablauf des turnusmäßigen Wahlvorschlags- und Wahlverfahrens richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes vom Landeskirchenamt aufzustellen und mindestens drei Monate vor Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist. Bei einem Wahlvorschlags- und Wahlverfah- ren außerhalb des Turnus wird der Terminplan vom Kreissynodalvorstand aufgestellt und in der Kirchengemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Zu § 9: Der Terminplan ist eine gesetzliche Vorgabe und daher für alle Beteiligten verbindlich. § 10 Beschwerde (1) Soweit in diesem Gesetz die Beschwerde zugelassen ist, entscheidet über sie der Kreis- synodalvorstand oder ein von ihm eingesetzter Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören die Superintendentin oder der Superintendent sowie zwei Mitglieder des Kreis- synodalvorstandes an. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Abkündigung beim Presbyterium oder beim Kreissynodalvorstand ein- zulegen. 29
(3) Auf das Beschwerderecht und die Bestimmung von Absatz 2 ist in der Abkündigung hin- zuweisen. (4) Vor der Entscheidung sollen die Betroffenen und das Presbyterium gehört werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie ist endgültig. Zu § 10 Abs. 1: Gibt der Kreissynodalvorstand oder der von ihm eingesetzte Wahlausschuss einer Be- schwerde statt, hat er zugleich die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich der Rechtsfol- gen für das Wahlverfahren zu treffen. Dies kann ggf. die Wiederholung bestimmter Verfah- rensabschnitte einschließen. Zu § 10 Abs. 2: Die Frist für Beschwerden gegen den Inhalt der Wahlverzeichnisse beträgt abweichend ei- ne Woche (siehe hierzu § 20 i.V.m. § 19 Abs. 5). Zu § 10 Abs. 4: Die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes oder des von ihm eingesetzte Wahlausschuss kann mittels einfachen Briefes bekannt gegeben werden. § 11 Sonderbestimmungen für Abkündigungen In Gemeinden, in denen nicht regelmäßig sonntags an jeder Predigtstätte ein Gottesdienst stattfindet, hat das Presbyterium vor Beginn des Wahlverfahrens durch Beschluss festzule- gen, an welcher Gottesdienststätte die Abkündigungen erfolgen, durch die nach diesem Gesetz Fristen in Lauf gesetzt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvor- standes. Er ist in den Gemeinde- und Bezirksversammlungen bekannt zu geben. Zu § 11: Sofern der Beschluss des Presbyteriums über die Festlegung, an welcher Gottesdienststätte die Abkündigung erfolgen sollen, erst in der Gemeinde- oder Bezirksversammlung gem. § 13 bekannt gegeben werden soll, muss vor Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens, also vor der Gemeindeversammlung, eine entsprechende Bekanntgabe an allen Predigtstätten er- folgen. B. Wahlvorschlagsverfahren § 12 Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens (1) Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt mit einer Gemeindeversammlung. Hierzu sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder einzuladen. (2) Die Einladung zur Gemeindeversammlung ist an den beiden vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst abzukündigen. Daneben soll das Presbyterium die Einladung auch in anderer geeigneter Weise bekannt geben. 30
Zu § 12: Das Wahlvorschlagsverfahren ist dem eigentlichen Wahlverfahren vorgeschaltet. In dem Wahlvorschlagsverfahren stellt sich heraus, ob es so viele Kandidatinnen und Kandidaten gibt, dass es zu einer Wahlhandlung kommt. Erst wenn feststeht, dass es eine Wahlhand- lung geben wird, schließt sich das Wahlverfahren mit dem Auslegen der Wahlverzeichnisse und der Wahlhandlung am Wahlsonntag an. § 13 Gemeindeversammlung (1) In der Gemeindeversammlung unterrichtet das Presbyterium die wahlberechtigten Ge- meindeglieder über die Bedeutung des Amtes einer Presbyterin oder eines Presbyters, die Vo- raussetzungen für die Übernahme, die Zahl der Stellen und den weiteren Gang des Verfah- rens. (2) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufzufordern, bis zu dem im Terminplan fest- gelegten Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen. Die Zahl der Wahlvorschläge soll die Zahl der Stellen übersteigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer möglichst gleichmäßig vertreten sind. (3) Über die Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster an- zufertigen, in der die wesentlichen Förmlichkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift soll gemäß Artikel 69 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenordnung unterzeichnet werden, sie ist jedoch zu- mindest von einem Mitglied des Presbyteriums und zwei wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen. (4) Sind Wahlbezirke gebildet und soll die Wahl nach Wahlbezirksvorschlägen erfolgen, tre- ten Bezirksversammlungen an die Stelle der Gemeindeversammlung. Die Absätze 1 bis 3 gel- ten entsprechend. Zu § 13 Abs. 1: Die Gemeindeversammlung (Art. 75 KO) soll in einer der beiden im Terminplan vorgese- henen Wochen stattfinden. In Ausnahmefällen können die beiden Abkündigungen zur Ge- meindeversammlung und die Gemeindeversammlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen; hierüber ist der Kreissynodalvorstand frühzeitig zu informieren. Eine Verschiebung der Gemeindeversammlung „nach hinten“ ist dagegen nicht möglich, da dies eine Verschiebung aller weiteren Verfahrensschritte zur Folge hätte. Zu § 13 Abs. 2: Für die Abgabe der Wahlvorschläge ist kein starres Zeitfenster festgelegt. Einzige Termin- planvorgabe ist, dass die Wahlvorschläge bis zum 29.11.2019 abgegeben sein müssen. 31
§ 14 Wahlvorschläge Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis zu dem im Terminplan festgelegten Zeitpunkt schriftlich Wahlvorschläge beim Presbyterium einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von min- destens fünf Gemeindegliedern unterzeichnet sein, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Wahlvorschläge die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die schriftliche Zustimmungs- erklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes muss beigefügt sein. Zu § 14: 1. Soll in der Kirchengemeinde wahlbezirksweise gewählt werden, können auch Gemein- deglieder aus anderen Wahlbezirken der Kirchengemeinde für den eigenen Wahlbezirk vorgeschlagen werden (vgl. Rundschreiben Nr. 6/2019). 2. Zur Vorschlagsfrist vgl. Erläuterungen zu § 13. 3. Entsprechend staatlicher Wahlbestimmungen muss die oder der Vorschlagende die Wahlberechtigung zum Zeitpunkt des Vorschlags haben. Stellt sich beim späteren Aus- liegen der Wahlverzeichnisse heraus, dass die oder der Vorschlagende dort nicht mehr verzeichnet ist (z.B. aufgrund zwischenzeitlichen Wegzugs), ist dies für den Wahlvor- schlag unschädlich, da die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstellung des einheitli- chen Wahlvorschlages erfüllt waren. § 15 Ergänzung der Wahlvorschläge durch den Kreissynodalvorstand Sind weniger Wahlvorschläge eingegangen, als Stellen zu besetzen sind, so hat das Pres- byterium den Kreissynodalvorstand unverzüglich zu unterrichten. Der Kreissynodalvorstand soll nach Anhörung des Presbyteriums die Wahlvorschläge bis zur Zahl der zu besetzenden Stellen ergänzen. § 16 Feststellung der Wahlvorschläge (1) Das Presbyterium prüft die nach § 14 und § 15 eingegangenen Wahlvorschläge. (2) Wahlvorschläge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuwei- sen. Der Beschluss über die Zurückweisung ist dem vorgeschlagenen Gemeindeglied schrift- lich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 4 ist hinzuweisen. (3) Das Presbyterium fasst die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wahl- vorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammen. Der beschlussmäßig festgestellte einheitliche Wahlvorschlag wird der Gemeinde durch Ab- kündigung bekannt gegeben. 32
(4) Gegen den einheitlichen Wahlvorschlag ist die Beschwerde zulässig. Sie kann von jedem Gemeindeglied erhoben werden, welches zum Zeitpunkt der Feststellung der Wahlvorschläge die Voraussetzungen des § 1 erfüllt hat. Mit der Beschwerde gegen den einheitlichen Wahl- vorschlag kann auch die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gerügt werden. (5) Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, gegebenenfalls nach dem Abschluss der Beschwer- deverfahren, ist der bestandskräftige Wahlvorschlag der Gemeinde im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben. Satz 1 gilt für die bestandskräftigen Bezirkswahlvorschläge entsprechend. (6) Wurden Wahlbezirke gebildet, gelten die Absätze 3 bis 5 für den Gesamtwahlvorschlag oder die Bezirkswahlvorschläge entsprechend. Zu § 16 Abs. 1: Wurden Wahlbezirke gebildet, kann ein Gemeindeglied nur in einem Wahlbezirk kandidie- ren. Zu § 16 Abs. 2: Wahlvorschläge entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Mindestzahl an Vorschlagenden (mindestens 5) erreicht ist, die Vorschlagenden zur Abgabe der Wahlvor- schläge berechtigt sind (vgl. § 14 mit Erläuterungen) und die vorgeschlagenen Gemeinde- glieder wählbar sind (vgl. §§ 1 und 2 mit Erläuterungen und KO-Bestimmungen). Zur Wählbarkeit gehört auch, dass die Vorgeschlagenen, die zu dem Personenkreis des Art. 39 KO gehören, spätestens zur Erstellung des Einheitlichen Wahlvorschlags eine ent- sprechende Ausnahmegenehmigung des Landeskirchenamtes vorweisen können. Zu § 16 Abs. 2 und 3: Der Rückweisungsbeschluss gem. Abs. 2 kann mit dem Beschluss zum Einheitlichen Wahl- vorschlag gem. Abs. 3 verbunden werden. Zu § 16 Abs. 1 und 3: Hat die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge ergeben, dass ausreichend viele Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, kann unmittelbar nach der Prüfung der Einheitliche Wahlvorschlag erstellt und beschlossen werden. Zu § 16 Abs. 3: Der einheitliche Wahlvorschlag wird durch Presbyteriumsbeschluss zusammengefasst. Bei der Beschlussfassung wirken alle Presbyteriumsmitglieder mit, unabhängig von der Frage, ob sie selber wieder kandidieren wollen. Zu § 16 Abs. 4 und 5: 1. Zur Beschwerde vgl. § 10. 2. Mit der schriftlich begründeten Entscheidung des Kreissynodalvorstandes bzw. des von ihm eingesetzten Wahlausschusses über die Beschwerden gegen den einheitlichen Wahlvorschlag ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen (vgl. § 10 Abs. 4 S. 3). 33
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