Gemeindeinitiative "Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof"

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Gemeindeinitiative "Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof"
Stadt Kriens   Stadtrat   Stadtplatz 1
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Gemeindeinitiative «Einzonung zu Gunsten
neuem Ökihof mit Forsthof»
Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Kriens
Nr. 271/2020

vom 5. Februar 2020

                                                                         Seite 1/11
Gemeindeinitiative "Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof"
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
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Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren

      Ausgangslage: Gemeindeinitiative der FDP
Am 27. März 2019 wurde die Gemeindeinitiative „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof
mit Forsthof“ bei den Präsidialdiensten mit 602 gültigen Unterschriften eingereicht. Am
10. April 2019 stellte der Stadtrat fest, dass die Initiative zustande gekommen ist. Das
Bau- und Umweltdepartement wurde beauftragt, einen Bericht und Antrag vorzubereiten,
der dem Einwohnerrat innert 12 Monaten vorgelegt werden kann.

Gestützt auf § 38 des Gemeindegesetzes beantragen die unterzeichnenden Stimmbe-
rechtigten der Stadt Kriens in der Form einer Anregung die folgende Änderung des Bau -
und Zonenreglements mit Zonenplan vom 26. September 2013:

Änderung des Zonenplans der Stadt Kriens
1. Der Zonenplan der Stadt Kriens ist so zu ändern, damit auf dem Grundstück Nr. 1294,
   GB Kriens, Grüt, ein Ökihof mit integriertem Forsthof baurechtlich bewilligt werden
   kann.
2. Im Zonenplan ist in der nahen Umgebung des Grundstückes Nr. 1294, G B Kriens,
   eine Zone für die Aufforstung auszuscheiden, welche mindestens die doppelte Fläche
   der auf dem Grundstück Nr. 1294 zu rodenden Fläche umfasst.

Der Stadtrat Kriens unterbreitet dem Einwohnerrat mit dem vorliegenden Papier einen
Bericht und Antrag zur Gemeindeinitiative. Stimmt der Einwohnerrat der Initiative zu, ist
diese angenommen. Lehnt er sie ab, muss sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung
unterbreitet werden.

      Begründung des Initiativkomitees
Das Initiativkomitee argumentiert auf dem Unterschriftenbogen, der jetzige Ökihof sei zu
klein, störe die Anwohner massiv und verursache fast täglich lästige Staus auf den Zu-
fahrtsstrassen (Sicherheitsrisiko). Die Parzelle Grüt hinter dem Pilatusmarkt sei der opti-
male Standort für die Verlegung des Ökihofs Kriens-Horw: Sie sei komfortabler und effizi-
enter, viel sicherer, besser erreichbar und habe keine direkten Anwohner.

Die FDP Kriens setze sich mit einer Gemeindeinitiative dafür ein, dass ein Teil der zwi-
schen Pilatusmarkt und Autobahn eingezwängten Waldfläche umgezont werde. Als Er-
satz könne in der nahen Umgebung eine doppelt so grosse Fläche zur Neubewaldung
angeboten werden.

Die Initiative sei sinnvoll, weil eine Bewertung von 24 möglichen Standorten in der nähe-
ren Umgebung durch die Planteam S AG für das Grütwäldli die höchste Punktzahl erge-
ben habe. Leider gelte dieser gut erschlossene Standort rechtlich als Wald. Ein breiter
Grüngürtel entlang des Steinibachs bleibe erhalten. Mit dem Ökihof könne das gleichen-
orts von der Grundeigentümerin geplante forstliche Bauvorhaben sinnvoll angegliedert
werden (z. B. gemeinsame Nutzung von Verkehrs- und Lagerflächen).

Wenn jetzt nicht gehandelt werde, würden wir noch 10 Jahre oder länger auf einen neuen
Ökihof warten. Das sei für unsere Krienser Bevölkerung nicht zumutbar.

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         Zur Gültigkeit der Initiative
         Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen
In einem ersten Schritt hat der Einwohnerrat in eigener Kompetenz über die Gültigkeit
der Initiative zu beschliessen.

Gemäss § 145 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechts-
widrig oder eindeutig undurchführbar ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Volksbe-
gehren namentlich rechtswidrig, wenn
    a.    das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,
    b.    es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,
    c.    es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt,
    d.    die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),
    e.    die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),
    f.    der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.

         Beurteilung des Stadtrates: Gültige Initiative
Gemäss §§ 17 Abs. 1 lit. a und 22 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) sind im Kan-
ton Luzern die Gemeinden für den Erlass und die Änderungen des Bau- und Zonenregle-
mentes sowie des Zonenplanes zuständig. Aus der Gemeindeordnung der Stadt Kriens
ergibt sich, dass entsprechende Beschlüsse des Einwohnerrates dem fakultativen Refe-
rendum unterliegen (§§ 28 Abs. 1 lit. a und 31 Abs. 2 Gemeindeordnung). Damit sind die
Stimmberechtigten befugt, mit einer Initiative eine Änderung des Zonenplanes zu verlan-
gen (§ 16 Abs. 1 Gemeindeordnung).

Im Weitern ist festzustellen, dass das Initiativbegehren „Einzonung zu Gunsten neuem
Ökihof mit Forsthof“ den Willen der Unterzeichner eindeutig erkennen lässt, und dass die
Einheit der Form wie auch der Materie gewahrt ist. Zudem ist das Anliegen der In itiative
an sich auch durchführbar.

Näher zu prüfen ist die Frage, ob die mit der Initiative verlangte Einzonung rechtswidrig
ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern stellt in einer
Vorabklärung vom 13. Dezember 2019 fest, dass die ökologischen Interessen für eine
ungeschmälerte Erhaltung des Grütwäldli nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dies weil
Alternativstandorte für eine Realisierung eines Ökihofs ausserhalb von Wald bestehen.
Entsorgungsanlagen sind Teil der Siedlungsinfrastruktur und die hierfür erforderlichen
Standorte sind bei der Siedlungsentwicklung frühzeitig miteinzuplanen. Finanzielle
Gründe sind gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG bei der Beurteilung von Alternativstandorten un-
erheblich.

Die Vorabklärung der Dienststelle lawa zeigt auf, dass das für eine Rodung notwendige
Kriterium Standortgebundenheit kaum erfüllbar ist. Damit widerspricht der Initiativtext
aber noch keinem übergeordneten Recht. Gegen eine Vorabklärung können keine
Rechtsmittel ergriffen werden. Wenn der Initiative zugestimmt wird, ist der Zonenplan sel-
ber noch nicht geändert. Es würde in diesem Fall, als zweiter Schritt, das Ortsplanungs-
verfahren eingeleitet, in dem Betroffene ihre Rechte wahren können. Erst im Ortspla-
nungsverfahren kann rechtsverbindlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die
Rodung und die Einzonung gegeben sind oder nicht. Und erst im Ortsplanungsverfahren
gibt es die Instrumente der kantonalen Vorprüfung, der öffentlichen Mitwirkung, der öf-
fentlichen Auflage und von allfälligen Beschwerdeverfahren. Damit wird auch deutlich,
dass mit der Gültigerklärung der Initiative bloss vorläufig festgestellt wird, dass der Initia-
tivtext nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst. Diese vorläufige Rechtsvermutung
kann im nachfolgenden Ortsplanungsverfahren umgestossen werden. Als Beispiel sei
das Einzonungsverfahren Weinhalde erwähnt: Erst im Ortsplanungsverfahren kann
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rechtsverbindlich festgestellt werden, ob die für die Erschliessung notwendige Waldro-
dung zulässig ist.

Beim Entscheid über die Zulassung einer Initiative ist diese wegen der Unverletzlichkeit
des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise zu interpretieren. Kann
der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig er-
scheinen lässt, ist sie gültig zu erklären. Eine Initiative ist nur dann ungültig zu erklären,
wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Auffassung ist unter dem Stichwort „im
Zweifel für die Volksrechte“ (in dubio pro populo) zusammengefasst (LGVE 2007 III Nr. 2
E. 5).

      Standortevaluation Ökihof Horw-Kriens
      Sachverhalt
Der Ökihof Luzern Süd im Gebiet Schlund/Pilatusmarkt wurde seit 2003 durch die Heggli
AG auf einem Grundstück, welches im hälftigen Miteigentum im Besitz der Stadt Kriens
und der Gemeinde Horw steht, betrieben. Der Betrieb wurde anfangs 2013 von REAL
übernommen. Seit langem ist der Betrieb der Sammelstelle aus platz- und verkehrstech-
nischen Gründen nicht mehr zufriedenstellend. In einer Arbeitsgruppe hat REAL zusam-
men mit der Gemeinde Horw und den Städten Kriens und Luzern sowie LuzernPlus und
mit der Hilfe der Planteam S AG 24 alternative Standorte geprüft. Leider kommt keiner
dieser Standorte für einen neuen Ökihof in Frage – entweder aus technischen Gründen
oder weil die Besitzer das Grundstück für eine wirtschaftlich interessantere Nutzung frei-
halten wollen. Nichts desto trotz, hat REAL einige Standorte nochmals vertiefter geprüft
und ist mit einem Gesuch teilweise bis auf Stufe Regierungsrat gegangen.

Als weiterer möglicher Standort wurde das Grundstück 3362 GB Kriens des Kantons hin-
ter dem Gefängnis Grosshof vorgeschlagen und geprüft. Eine erste Machbarkeitsanalyse
hat gezeigt, dass sich dieser Standort sehr gut eignen würde. Auf Antrag von REAL hat
sich Kriens zum möglichen Neubau eines Ökihofs auf dem Areal Grosshof positiv geäus-
sert, worauf am 29. November 2017 eine Vertretung des damaligen Gemeinderats (heute
Stadtrat) Kriens sowie von REAL mit einer Vertretung des Regierungsrats besprochen
haben. Dabei wurden der Bericht abgegeben sowie Pläne und Visualisierungen des Ar-
chitekten, ein Verkehrsgutachten und die Standortevaluation der Planteam S AG.

Am 21. Februar 2018 hat die Dienststelle Immobilien mit einem Schreiben an die Stadt
Kriens bekannt gegeben, dass das Grosshof-Areal für einen Ökihof nicht zur Verfügung
gestellt werden kann. Interne Abklärungen bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz, Justiz-
vollzug sowie bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen haben ablehnende Stel-
lungsnahmen ergeben. Als Begründung werden sicherheitstechnische Bedenken auf-
grund des erhöhten Verkehrs- und Personenaufkommens aufgeführt.

REAL hat diese Bedenken aufgenommen und nochmals vertiefte Abklärungen getroffen,
wobei folgende Expertisen erarbeitet wurden:

   Angepasste Architekturpläne, Huber Waser Mühlebach GmbH
   Grobkonzept Sicherheit, Marquart Sicherheit & Security
   Verkehrsgutachten Stufe Machbarkeitsstudie, Kost + Partner AG
   Lärmbeurteilung, Pirmin Jung Ingenieure AG
REAL kam zum Schluss, dass sich der Standort Grosshof trotz der speziellen Nutzungen
der benachbarten Parzellen sehr gut für einen neuen Ökihof eignet. Eine sorgfältige Pla-
nung mit Einbezug der entsprechenden Dienststellen sowie eine gute Kommunikation mit
den anstossenden Nutzern würden angestrebt, um eine allseitig akzeptierte Lösung zu
finden. Der Regierungsrat hat mit dem Schreiben vom 27. September 2018 ein allfälliges             Seite 4/11
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Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, bevor es REAL einreichen konnte. Die ablehnende
Haltung wurde in einem mündlichen Gespräch damit begründet, dass die Mehraufwän-
dungen für das Gefängnis so gross seien, dass keine Möglichkeiten für den Bau eines
neuen Ökihofs bestehen.

      Übersicht zu bisherigen Abklärungen und zukünftigen Möglichkeiten
4.2.1 Bestehender Standort Technikumstrasse
Für den heutigen Standort besteht bereits ein Projekt, dessen Machbarkeit aufgezeigt ist.
Mit der Umsetzung könnte REAL zeitnah beginnen, sobald die Standortgemeinde grünes
Licht gibt. Bezüglich des weiteren Vorgehens sind sich der Gemeinderat Horw und der
Stadtrat Kriens allerdings nicht einig. Während die Stadt Kriens den von REAL 2014 vor-
geschlagenen Neubau auf dem heutigen Areal begrüsst, will der Gemeinderat Horw nur
zustimmen, wenn entweder zusätzlich ein zweiter Ökihof in der Region LuzernSüd für
Entlastung sorgt oder in absehbarer Zeit ein neuer, grosser Standort den bisherigen ablö-
sen kann.

Folglich bleiben vorerst folgende Möglichkeiten um den Betrieb einigermassen aufrecht
zu erhalten:
 Flankierende Massnahmen bei status quo „bis zum endgültigen Kollaps“.
             Pricing (teurer während Spitzenzeiten, „happy hour“ an Randzeiten)
             Öffnungszeiten einschränken (Samstag geschlossen)
             Kosten für Securitas an Gemeinden überwälzen
             Fraktionen einschränken
 Nach Kollaps: schliessen und auf andere Ökihöfe verweisen.

Flankierende Massnahmen können als Sofortmassnahme vorgenommen werden, bis eine
Lösung gefunden wird bzw. bis die jetzige Lösung unmöglich weiter tragbar ist.

4.2.2 Standort Eichwald
Die Abklärungen der Arbeitsgruppe zeigten, dass die Kombination eines Neubaus am
heutigen Standort an der Technikumstrasse in Verbindung mit einem neuen lokalen Öki-
hof beim Eichwald in Luzern am besten abschneidet. Der Stadtrat Luzern hat nach länge-
rer Abklärung 2016 aus raumplanerischen Gründen eine Absage erteilt.

4.2.3 Standort Grosshof
Nach aufwändigen Abklärungen seitens REAL und dem Schluss, dass sich der Standort
Grosshof trotz der speziellen Nutzungen der benachbarten Parzellen sehr gut für einen
neuen Ökihof eignet, hat der Regierungsrat eine Absage erteilt. Die Mehraufwändungen
des Gefängnisses wären zu gross.

4.2.4 Standort Grütwäldli
Gemäss der Standortevaluation der Planteam S AG ist dieser Standort sehr empfehlens-
wert, sofern eine Rodung sowie Umzonung möglich sind. Eine erste Abklärung beim lawa
hatte ergeben, dass eine Waldrodung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vorausset-
zung für eine entsprechende Prüfung ist ein erhebliches öffentliches Interesse und ein
vertieftes Variantenstudium, sprich eine Standortgebundenheit.

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      Fazit zur Standortevaluation
In Bezug auf den heutigen Standort Technikumstrasse ist die Ausgangslage so, dass die-
ser Standort als alleiniger Standort im Raum LuzernSüd nicht ausreicht (Platz für den Be-
trieb, keine Staustrecke), dass die Situation durch einen Neubau aber verbessert werden
könnte. Da der Stau auf die Technikumstrasse verlagert wird, will der Gemeinderat Horw
nur zustimmen, wenn entweder ein zusätzlicher Ökihof in der Region LuzernSüd für Ent-
lastung sorgt oder in absehbarer Zeit ein neuer, grosser Standort den bisherigen ablösen
kann. Der Standort Grütwald erfordert eine Rodungsbewilligung: Das öffentliche Inte-
resse am Ökihof ist leicht zu begründen. Schwieriger verhält es sich mit der Standortge-
bundenheit.

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      Vorabklärung Rodung bei der Dienststelle lawa
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Walderhaltung, stellte dem
Bau- und Umweltdepartement Kriens mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 eine Stel-
lungnahme als Vorabklärung Rodung für Ökihof mit Forstwerkhof, Parzelle Nr. 1294 GB
Kriens, zu:

«Es ist geplant, den bestehenden Ökihof an der Technikumstrasse zu ersetzen, da dieser
an seine Kapazitätsgrenzen stösst. Erweiterungsmöglichkeiten des Standorts vor Ort be-
stehen keine. Daher wurden eine Standortevaluation durchgeführt und im ganzen Gebiet
Luzern Süd 24 mögliche Standorte überprüft (Bericht Standortevaluation Ökihof Lu-
zernSüd vom 11. März 2019, Planteam). 12 dieser Standorte erfüllten mindestens eine
Grundvoraussetzung nicht, so dass diese nicht weiterverfolgt wurden. Die 12 verblieb e-
nen Standorte wurden einer technischen Beurteilung und Bewertung unterzogen.

Einer dieser evaluierten Standorte befindet sich im Grütwäldli, auf der Parzelle Nr. 1294,
GB Kriens, in unmittelbarer Nähe des jetzigen Ökihofs und des Einkaufszentrums Pilatus-
markt. Das Grütwäldli (Parzellen Nrn. 1294 und 686) weist eine Grösse von rund 5800 m 2
auf. Dieser Wald ist umgeben vom Steinibach, von einem Wohnquartier, vom Einkaufs-
zentrum Pilatusmarkt und von der Autobahn.

Eine Arbeitsgruppe, an der auch der Fachbereich Walderhaltung der Dienststelle lawa
vertreten war, befasste sich seit 2015 mit dem Thema für einen neuen Standort des Öki-
hofs. Es fanden diverse Besprechungen statt. In der Stadt Kriens wurde zudem eine Ge-
meindeinitiative betreffend Rodung des Grütwäldli für einen Ökihof kombiniert mit einem
Forstwerkhof eingereicht.

Die Realisierung eines Ökihofs würde auf Grund des Ausmasses des baulichen Eingriffes
im Waldareal ein Rodungstatbestand darstellen. Der Bau eines Forstwerkhofes wäre
grundsätzlich als forstliche Baute realisierbar, sofern die Anforderungen gemäss Art. 13a
Bundesverordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV] vom 30. November 1992 er-
füllt werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
sind Rodungen verboten. Nach Artikel 5 Absatz 2 WaG darf eine Ausnahmebewilligung
für eine Rodung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung
wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und
zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort
   angewiesen sein;
b. Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c. Die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).

Für eine Rodung muss der Gesuchsteller wichtige Gründe, die das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen beziehungsweise die Notwendigkeit dieses Bauvorhabens
ausweisen. Zudem muss die Standortgebundenheit für das Werk aufgezeigt werden. In
diesem Zusammenhang sind alternative Varianten ohne Beanspruchung von Wald zu
prüfen, aufzuzeigen und zu bewerten. Nur wenn objektiv wichtige Gründe und die
Standortgebundenheit (inkl. Variantenvergleich) ausgewiesen sind, kann eine Erteilung
der waldrechtlichen Bewilligung in Aussicht gestellt werden.

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Rodung für Siedlungszwecke
Dass sich die Rechtsprechung zu Rodungen für Siedlungszwecke als sehr streng er-
weist, zeigt auch die Tatsache, dass sich das Bundesgericht in mehreren Fällen zu Ro-
dungen zur Schaffung von Bauland geäussert und stets einen äusserst strengen Mass-
stab angewendet hat. Rodungen zur Schaffung von Bauland seien nur eingeschränkt
zulässig, so in Gemeinden mit einem sehr hohen Waldanteil an der Gesamtfläche und
keiner Möglichkeit zu einer gewissen baulichen Entwicklung. Beide Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Es genügt gemäss Bundesgericht nicht, die Rodung allein
mit der Möglichkeit einer sinnvollen raumplanerischen Entwicklung zu begründen. Daraus
ergibt sich, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung im vorliegenden Fall eine grosse
präjudizierende Wirkung hätte.

Eine Entsorgungsstelle wie der Ökihof ist Teil der Siedlungsinfrastruktur. Eine solch e
Baute muss zwingend in eine gesamtheitliche, raumplanerische, langfristige Planung des
Gebietes Luzern Süd einfliessen. Diese Planung blieb bisher aus. Grundsätzlich ist ein
Ökihof in der Bauzone zu realisieren. Eine Rodung zu diesem Zweck ist prinzipiel l nicht
vorgesehen.

Damit eine Rodung gemäss Art. 5 WaG doch in Erwägung gezogen werden könnte, müs-
sen die Kriterien (a) wichtige Gründe und (b) Standortgebundenheit kumulativ erfüllt sein.

(a) Kriterium entgegenstehende öffentliche Interessen / wichtige Gründe
Eine Entsorgungsstelle wie der Ökihof ist grundsätzlich von grossem öffentlichem
Interesse. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, welcher das Interesse der Walderhaltung
überwiegen kann (Art. 5 Abs. 2 WaG).

Das betroffene Waldareal weist eine Fläche von rund 5800 m 2 auf. Mit dem Bau eines
Ökihofs im Wald würde der Wald quantitativ und qualitativ degradiert resp. es würde nur
noch eine sehr kleine Fläche des Waldes übrigbleiben oder aber die Restfläche würde
gar kein Wald mehr im rechtlichen Sinne darstellen.

Der isolierte Waldkomplex ist ein wichtiges und erhaltenswertes Landschafts - und Ver-
netzungselement im stark versiegelten Siedlungsraum. Er grenzt im Südwesten an die
Autobahn. Durch den erstellten Autobahntunnel ist die Verbindung zu den Wälde rn am
Pilatus in einem schmalen Bereich gewährleistet. Im Südosten wird die Waldfläche durch
den aufgewerteten Steinibach begrenzt, der offen über die Autobahn führt.

Das Grütwäldli und der Steinibach stellen zusammen eine wichtige Vernetzungsachse
zwischen Pilatusgebiet und Vierwaldstättersee bei der Horwerbucht dar. Diese aus
ökologischer Sicht zu erhaltende Vernetzungsachse wäre durch eine Rodung für einen
Ökihof gefährdet.

Im Zonenplan der Gemeinde Horw ist dieses Gebiet als wertvolles Naturobjekt (Uferbe-
stockung) aufgeführt. Im Weiteren erfüllt dieser Wald eine wichtige Funktion als Trittstein
für die naturräumliche Vernetzung mit anderen Grünelementen im stark üb erbauten Sied-
lungsgebiet. Die genannten ökologischen Interessen sprechen für eine ungeschmälerte
Erhaltung dieses Waldkomplexes.

(b) Kriterium Standortgebundenheit
Besondere Aufmerksamkeit ist der Standortgebundenheit zu widmen. Diesbezüglich ist
der Nachweis zu erbringen, dass die Realisierung eines neuen Ökihofs nur im dafür
vorgesehenen, bewaldeten Bereich des Grütwäldli möglich ist bezwingend zwingend an
diesen Standort angewiesen ist.

Es wurden wie erwähnt 12 Standorte eingehend überprüft und bewertet, ebenso ein
Neubau am heutigen Standort. Verschiedene potentielle Alternativstandorte ausserhalb
von Waldareal sind vorhanden, wie ein Neubau am heutigen Standort (kombiniert mit
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einem zweiten Standort), die Standorte Hinderschlund, Grosshof/Widehof oder Eichwäldli
(kombiniert mit einem zweiten Standort). Vorteile dieser Alternativstandorte sind eine
gute Verkehrsanbindung, eine gute Erreichbarkeit, ein öffentlicher Grundeigentümer, die
Zonenkonformität, die mögliche Kombination mit anderen Nutzungen oder die mässige
bzw. geringe Belastung der Wohnquartiere. Weitere von diesen 12 überprüften
Standorten kommen aus technischen Gründen oder weil die Eigentümer nicht ber eit sind,
das Land zu verkaufen, nicht in Frage.

Gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG gelten finanzielle Interessen, wie die billige Beschaffung von
Land für nichtforstliche Zwecke, nicht als wichtige Gründe. Die oben genannten
Varianten, die aus wirtschaftlichen Gründen andere Nutzungen vorsehen oder
wirtschaftliche Mehraufwände generieren würden, dürfen bei der waldrechtlichen
Beurteilung für einen Standort ausserhalb des Waldes demzufolge nicht ausgeschlossen
werden. Die ablehnende Begründung ist deshalb rechtlich nicht stichhaltig. Es sei auch
angemerkt, dass die betroffenen öffentlichen Grundeigentümer aufgrund der
raumplanerischen und ökologischen Zielsetzungen einen Standort in der Bauzone
vorziehen müssten. Es bestehen folglich realisierbare Varianten mit eine m Standort
ausserhalb von Wald. Die Standortgebundenheit für einen Ökihof gemäss Art. 5 Abs. 2
lit. a WaG ist vorliegend nicht hinreichend begründet.

Kombination Ökihof mit Forstwerkhof
Die Tatsache, dass der Ökihof mit einem Forstwerkhof kombiniert werde n soll, ändert
nichts an der waldrechtlichen Beurteilung. Beim geplanten Ökihof handelt es sich um
einen Rodungstatbestand gemäss Art. 5 WaG. Ein Forstwerkhof könnte gemäss Art. 13a
WaV grundsätzlich als eine forstliche Baute und Anlage beurteilt werden, sofern die ent-
sprechenden Anforderungen erfüllt werden.

Im Februar 2019 wurde eine Vorabklärung für einen Forstwerkhof im Grütwäldli, P. 1294,
GB Kriens eingereicht (Bage 2019-0621). Der Bedarf für einen Forstwerkhof wurde dabei
nicht ausreichend ausgewiesen.

Raumplanung
Ein Standort für eine Entsorgungsstelle im Wald käme ausserhalb der Bauzone zu ste-
hen. Es wäre demzufolge eine Einzonung erforderlich. Dies setzt neben einer Rodungs-
bewilligung auch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung voraus. Eine rau mplanungs-
rechtliche Beurteilung ist bei der Dienststelle rawi einzuholen.

Fazit
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die ökologischen Interessen für eine unge-
schmälerte Erhaltung des Grütwäldli sprechen und die Standortgebundenheit für die
Realisierung des Ökihofes im Grütwäldli nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dies weil
Alternativstandorte für eine Realisierung eines Ökihofs ausserhalb von Wald bestehen.
Entsorgungsanlagen sind Teil der Siedlungsinfrastruktur und die hierfür erforderlichen
Standorte sind bei der Siedlungsentwicklung frühzeitig miteinzuplanen. Finanzielle
Gründe sind gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG bei der Beurteilung von Alternativstandorten
unerheblich.

Die Ausnahmebewilligung für eine Rodung gemäss Art. 5, Abs. 2 WaG wird vorliegend
nicht in Aussicht gestellt.»

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Stadt Kriens     Stadtrat                  Stadtplatz 1
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                                                                              kriens.ch

      Würdigung des Stadtrats
Die Antwort der Dienststelle lawa zur Frage einer möglichen Rodung auf dem Areal Grü t-
wäldli ist klar ablehnend, eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung wird nicht in Aus-
sicht gestellt. Es kann erst im Ortsplanungsverfahren rechtsverbindlich festgestellt wer-
den, ob es trotzdem eine Möglichkeit für eine Einzonung gibt. Die Wahrscheinlichkeit,
dass das BUWD und der Regierungsrat eine andere Interessenabwägung vo rnehmen,
muss allerdings als klein eingestuft werden. Solange nicht eindeutig bewiesen werden
kann, dass es keine alternativen Standorte in der Bauzone gibt, sind die Voraussetzun-
gen der Standortgebundenheit für eine Rodung nicht erfüllt. Aus heutiger Sicht macht es
deshalb keinen Sinn, ein Ortsplanungsverfahren durchzuführen. Zudem geschieht mit der
Rodung eine Störung des Ökosystems. Die Vernetzung ist nicht gewährleistet. Ein Auf-
forstungsgebiet ist nicht definiert, möglicherweise müsste die Stadt Kriens dafür Landflä-
chen hergeben.

Beim bestehenden Standort am Steinbachweg zeigen sich erste positive Wirkungen der
als Sofortmassnahme eingeführten Samstagsgebühr. Braucht es weitere Massnahmen,
so ist der bestehende Standort mit verlängerten Öffnungszeiten und Lenkungsmassnah-
men so zu organisieren, dass die Spitzenbelastungen deutlich reduziert werden können
und die Anwohner des Steinibachwegs keine grösseren Staus mehr in Kauf nehmen
müssen. Allenfalls ist der bestehende Standort umzubauen.

Der Gemeindeverband REAL hat für einen neuen Standort Ökihof grosse Bemühungen
getätigt und insgesamt 24 Standorte geprüft. Davon wurden 12 Standorte einer techni-
schen Beurteilung und Bewertung unterzogen. Von diesen 12 Standorten sind deren 9
auf Gemeindegebiet von Kriens, deren 2 auf Gemeindegebiet von Horw und einer auf
Gemeindegebiet der Stadt Luzern. Der heutige Standort an der Technikumstrasse ist auf
Gemeindegebiet von Horw.

Die aktuelle Situation kam zustande, weil es an der Zusammenarbeit der drei Gemeinden
Horw, Kriens und Stadt Luzern mangelte. Horw hat alternative Standorte auf ihrem Ge-
meindegebiet verweigert, die Stadt Luzern hat bisher wenig Interesse gezeigt, dass auf
einem ihrer Grundstücke ein neuer Ökihof realisiert wird (Eichwäldli, Hinterschlund).
REAL will eine langfristig zufriedenstellende Lösung realisieren. Die Stadt Kriens bietet
dazu Hand, wenn alle drei Gemeinden bereit sind, sich zu einer Lösung zu bewegen.

Antrag

Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat, die Initiative „Einzonung zu Gunsten neuem
Ökihof mit Forsthof“ für gültig zu erklären und diese abzulehnen.

Berichterstattung durch Stadtrat Matthias Senn.

Stadtrat Kriens

Cyrill Wiget                                      Guido Solari
Stadtpräsident                                    Stadtschreiber

                                                                                               Seite 10/11
Stadt Kriens     Einwohnerrat
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                                                                           CH-6010 Kriens
                                                                           kriens.ch

Beschlusstext zu Bericht und Antrag
Nr. 271/2020

Der Einwohnerrat der Stadt Kriens

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag Nr. 271/2020 des Stadtrates Kriens vom
5. Februar 2020

und

gestützt auf § 16 der Gemeindeordnung der Stadt Kriens vom 13. September 2007

betreffend

Gemeindeinitiative «Einzonung zu Gunsten
neuem Ökihof mit Forsthof»
beschliesst:

1.    Die Gemeindeinitiative „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof“ ist gül-
      tig.
2.    Das Begehren der Initiative wird abgelehnt.
3.    Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Stadtrat wird be-
      auftragt, die Volksabstimmung anzusetzen.
4.    Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug.

Kriens, 19. März 2020

Einwohnerrat Kriens

Roger Erni                                         Guido Solari
Präsident                                          Stadtschreiber

                                                                                            Seite 11/11
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