Gemeindeinitiative "Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof"
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Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Gemeindeinitiative «Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof» Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Kriens Nr. 271/2020 vom 5. Februar 2020 Seite 1/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Ausgangslage: Gemeindeinitiative der FDP Am 27. März 2019 wurde die Gemeindeinitiative „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof“ bei den Präsidialdiensten mit 602 gültigen Unterschriften eingereicht. Am 10. April 2019 stellte der Stadtrat fest, dass die Initiative zustande gekommen ist. Das Bau- und Umweltdepartement wurde beauftragt, einen Bericht und Antrag vorzubereiten, der dem Einwohnerrat innert 12 Monaten vorgelegt werden kann. Gestützt auf § 38 des Gemeindegesetzes beantragen die unterzeichnenden Stimmbe- rechtigten der Stadt Kriens in der Form einer Anregung die folgende Änderung des Bau - und Zonenreglements mit Zonenplan vom 26. September 2013: Änderung des Zonenplans der Stadt Kriens 1. Der Zonenplan der Stadt Kriens ist so zu ändern, damit auf dem Grundstück Nr. 1294, GB Kriens, Grüt, ein Ökihof mit integriertem Forsthof baurechtlich bewilligt werden kann. 2. Im Zonenplan ist in der nahen Umgebung des Grundstückes Nr. 1294, G B Kriens, eine Zone für die Aufforstung auszuscheiden, welche mindestens die doppelte Fläche der auf dem Grundstück Nr. 1294 zu rodenden Fläche umfasst. Der Stadtrat Kriens unterbreitet dem Einwohnerrat mit dem vorliegenden Papier einen Bericht und Antrag zur Gemeindeinitiative. Stimmt der Einwohnerrat der Initiative zu, ist diese angenommen. Lehnt er sie ab, muss sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet werden. Begründung des Initiativkomitees Das Initiativkomitee argumentiert auf dem Unterschriftenbogen, der jetzige Ökihof sei zu klein, störe die Anwohner massiv und verursache fast täglich lästige Staus auf den Zu- fahrtsstrassen (Sicherheitsrisiko). Die Parzelle Grüt hinter dem Pilatusmarkt sei der opti- male Standort für die Verlegung des Ökihofs Kriens-Horw: Sie sei komfortabler und effizi- enter, viel sicherer, besser erreichbar und habe keine direkten Anwohner. Die FDP Kriens setze sich mit einer Gemeindeinitiative dafür ein, dass ein Teil der zwi- schen Pilatusmarkt und Autobahn eingezwängten Waldfläche umgezont werde. Als Er- satz könne in der nahen Umgebung eine doppelt so grosse Fläche zur Neubewaldung angeboten werden. Die Initiative sei sinnvoll, weil eine Bewertung von 24 möglichen Standorten in der nähe- ren Umgebung durch die Planteam S AG für das Grütwäldli die höchste Punktzahl erge- ben habe. Leider gelte dieser gut erschlossene Standort rechtlich als Wald. Ein breiter Grüngürtel entlang des Steinibachs bleibe erhalten. Mit dem Ökihof könne das gleichen- orts von der Grundeigentümerin geplante forstliche Bauvorhaben sinnvoll angegliedert werden (z. B. gemeinsame Nutzung von Verkehrs- und Lagerflächen). Wenn jetzt nicht gehandelt werde, würden wir noch 10 Jahre oder länger auf einen neuen Ökihof warten. Das sei für unsere Krienser Bevölkerung nicht zumutbar. Seite 2/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Zur Gültigkeit der Initiative Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen In einem ersten Schritt hat der Einwohnerrat in eigener Kompetenz über die Gültigkeit der Initiative zu beschliessen. Gemäss § 145 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechts- widrig oder eindeutig undurchführbar ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Volksbe- gehren namentlich rechtswidrig, wenn a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist, b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist, c. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt, d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132), e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133), f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst. Beurteilung des Stadtrates: Gültige Initiative Gemäss §§ 17 Abs. 1 lit. a und 22 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) sind im Kan- ton Luzern die Gemeinden für den Erlass und die Änderungen des Bau- und Zonenregle- mentes sowie des Zonenplanes zuständig. Aus der Gemeindeordnung der Stadt Kriens ergibt sich, dass entsprechende Beschlüsse des Einwohnerrates dem fakultativen Refe- rendum unterliegen (§§ 28 Abs. 1 lit. a und 31 Abs. 2 Gemeindeordnung). Damit sind die Stimmberechtigten befugt, mit einer Initiative eine Änderung des Zonenplanes zu verlan- gen (§ 16 Abs. 1 Gemeindeordnung). Im Weitern ist festzustellen, dass das Initiativbegehren „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof“ den Willen der Unterzeichner eindeutig erkennen lässt, und dass die Einheit der Form wie auch der Materie gewahrt ist. Zudem ist das Anliegen der In itiative an sich auch durchführbar. Näher zu prüfen ist die Frage, ob die mit der Initiative verlangte Einzonung rechtswidrig ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern stellt in einer Vorabklärung vom 13. Dezember 2019 fest, dass die ökologischen Interessen für eine ungeschmälerte Erhaltung des Grütwäldli nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dies weil Alternativstandorte für eine Realisierung eines Ökihofs ausserhalb von Wald bestehen. Entsorgungsanlagen sind Teil der Siedlungsinfrastruktur und die hierfür erforderlichen Standorte sind bei der Siedlungsentwicklung frühzeitig miteinzuplanen. Finanzielle Gründe sind gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG bei der Beurteilung von Alternativstandorten un- erheblich. Die Vorabklärung der Dienststelle lawa zeigt auf, dass das für eine Rodung notwendige Kriterium Standortgebundenheit kaum erfüllbar ist. Damit widerspricht der Initiativtext aber noch keinem übergeordneten Recht. Gegen eine Vorabklärung können keine Rechtsmittel ergriffen werden. Wenn der Initiative zugestimmt wird, ist der Zonenplan sel- ber noch nicht geändert. Es würde in diesem Fall, als zweiter Schritt, das Ortsplanungs- verfahren eingeleitet, in dem Betroffene ihre Rechte wahren können. Erst im Ortspla- nungsverfahren kann rechtsverbindlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Rodung und die Einzonung gegeben sind oder nicht. Und erst im Ortsplanungsverfahren gibt es die Instrumente der kantonalen Vorprüfung, der öffentlichen Mitwirkung, der öf- fentlichen Auflage und von allfälligen Beschwerdeverfahren. Damit wird auch deutlich, dass mit der Gültigerklärung der Initiative bloss vorläufig festgestellt wird, dass der Initia- tivtext nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst. Diese vorläufige Rechtsvermutung kann im nachfolgenden Ortsplanungsverfahren umgestossen werden. Als Beispiel sei das Einzonungsverfahren Weinhalde erwähnt: Erst im Ortsplanungsverfahren kann Seite 3/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch rechtsverbindlich festgestellt werden, ob die für die Erschliessung notwendige Waldro- dung zulässig ist. Beim Entscheid über die Zulassung einer Initiative ist diese wegen der Unverletzlichkeit des Stimmrechts stets in der für die Initianten günstigsten Weise zu interpretieren. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig er- scheinen lässt, ist sie gültig zu erklären. Eine Initiative ist nur dann ungültig zu erklären, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Auffassung ist unter dem Stichwort „im Zweifel für die Volksrechte“ (in dubio pro populo) zusammengefasst (LGVE 2007 III Nr. 2 E. 5). Standortevaluation Ökihof Horw-Kriens Sachverhalt Der Ökihof Luzern Süd im Gebiet Schlund/Pilatusmarkt wurde seit 2003 durch die Heggli AG auf einem Grundstück, welches im hälftigen Miteigentum im Besitz der Stadt Kriens und der Gemeinde Horw steht, betrieben. Der Betrieb wurde anfangs 2013 von REAL übernommen. Seit langem ist der Betrieb der Sammelstelle aus platz- und verkehrstech- nischen Gründen nicht mehr zufriedenstellend. In einer Arbeitsgruppe hat REAL zusam- men mit der Gemeinde Horw und den Städten Kriens und Luzern sowie LuzernPlus und mit der Hilfe der Planteam S AG 24 alternative Standorte geprüft. Leider kommt keiner dieser Standorte für einen neuen Ökihof in Frage – entweder aus technischen Gründen oder weil die Besitzer das Grundstück für eine wirtschaftlich interessantere Nutzung frei- halten wollen. Nichts desto trotz, hat REAL einige Standorte nochmals vertiefter geprüft und ist mit einem Gesuch teilweise bis auf Stufe Regierungsrat gegangen. Als weiterer möglicher Standort wurde das Grundstück 3362 GB Kriens des Kantons hin- ter dem Gefängnis Grosshof vorgeschlagen und geprüft. Eine erste Machbarkeitsanalyse hat gezeigt, dass sich dieser Standort sehr gut eignen würde. Auf Antrag von REAL hat sich Kriens zum möglichen Neubau eines Ökihofs auf dem Areal Grosshof positiv geäus- sert, worauf am 29. November 2017 eine Vertretung des damaligen Gemeinderats (heute Stadtrat) Kriens sowie von REAL mit einer Vertretung des Regierungsrats besprochen haben. Dabei wurden der Bericht abgegeben sowie Pläne und Visualisierungen des Ar- chitekten, ein Verkehrsgutachten und die Standortevaluation der Planteam S AG. Am 21. Februar 2018 hat die Dienststelle Immobilien mit einem Schreiben an die Stadt Kriens bekannt gegeben, dass das Grosshof-Areal für einen Ökihof nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Interne Abklärungen bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz, Justiz- vollzug sowie bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen haben ablehnende Stel- lungsnahmen ergeben. Als Begründung werden sicherheitstechnische Bedenken auf- grund des erhöhten Verkehrs- und Personenaufkommens aufgeführt. REAL hat diese Bedenken aufgenommen und nochmals vertiefte Abklärungen getroffen, wobei folgende Expertisen erarbeitet wurden: Angepasste Architekturpläne, Huber Waser Mühlebach GmbH Grobkonzept Sicherheit, Marquart Sicherheit & Security Verkehrsgutachten Stufe Machbarkeitsstudie, Kost + Partner AG Lärmbeurteilung, Pirmin Jung Ingenieure AG REAL kam zum Schluss, dass sich der Standort Grosshof trotz der speziellen Nutzungen der benachbarten Parzellen sehr gut für einen neuen Ökihof eignet. Eine sorgfältige Pla- nung mit Einbezug der entsprechenden Dienststellen sowie eine gute Kommunikation mit den anstossenden Nutzern würden angestrebt, um eine allseitig akzeptierte Lösung zu finden. Der Regierungsrat hat mit dem Schreiben vom 27. September 2018 ein allfälliges Seite 4/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, bevor es REAL einreichen konnte. Die ablehnende Haltung wurde in einem mündlichen Gespräch damit begründet, dass die Mehraufwän- dungen für das Gefängnis so gross seien, dass keine Möglichkeiten für den Bau eines neuen Ökihofs bestehen. Übersicht zu bisherigen Abklärungen und zukünftigen Möglichkeiten 4.2.1 Bestehender Standort Technikumstrasse Für den heutigen Standort besteht bereits ein Projekt, dessen Machbarkeit aufgezeigt ist. Mit der Umsetzung könnte REAL zeitnah beginnen, sobald die Standortgemeinde grünes Licht gibt. Bezüglich des weiteren Vorgehens sind sich der Gemeinderat Horw und der Stadtrat Kriens allerdings nicht einig. Während die Stadt Kriens den von REAL 2014 vor- geschlagenen Neubau auf dem heutigen Areal begrüsst, will der Gemeinderat Horw nur zustimmen, wenn entweder zusätzlich ein zweiter Ökihof in der Region LuzernSüd für Entlastung sorgt oder in absehbarer Zeit ein neuer, grosser Standort den bisherigen ablö- sen kann. Folglich bleiben vorerst folgende Möglichkeiten um den Betrieb einigermassen aufrecht zu erhalten: Flankierende Massnahmen bei status quo „bis zum endgültigen Kollaps“. Pricing (teurer während Spitzenzeiten, „happy hour“ an Randzeiten) Öffnungszeiten einschränken (Samstag geschlossen) Kosten für Securitas an Gemeinden überwälzen Fraktionen einschränken Nach Kollaps: schliessen und auf andere Ökihöfe verweisen. Flankierende Massnahmen können als Sofortmassnahme vorgenommen werden, bis eine Lösung gefunden wird bzw. bis die jetzige Lösung unmöglich weiter tragbar ist. 4.2.2 Standort Eichwald Die Abklärungen der Arbeitsgruppe zeigten, dass die Kombination eines Neubaus am heutigen Standort an der Technikumstrasse in Verbindung mit einem neuen lokalen Öki- hof beim Eichwald in Luzern am besten abschneidet. Der Stadtrat Luzern hat nach länge- rer Abklärung 2016 aus raumplanerischen Gründen eine Absage erteilt. 4.2.3 Standort Grosshof Nach aufwändigen Abklärungen seitens REAL und dem Schluss, dass sich der Standort Grosshof trotz der speziellen Nutzungen der benachbarten Parzellen sehr gut für einen neuen Ökihof eignet, hat der Regierungsrat eine Absage erteilt. Die Mehraufwändungen des Gefängnisses wären zu gross. 4.2.4 Standort Grütwäldli Gemäss der Standortevaluation der Planteam S AG ist dieser Standort sehr empfehlens- wert, sofern eine Rodung sowie Umzonung möglich sind. Eine erste Abklärung beim lawa hatte ergeben, dass eine Waldrodung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vorausset- zung für eine entsprechende Prüfung ist ein erhebliches öffentliches Interesse und ein vertieftes Variantenstudium, sprich eine Standortgebundenheit. Seite 5/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Fazit zur Standortevaluation In Bezug auf den heutigen Standort Technikumstrasse ist die Ausgangslage so, dass die- ser Standort als alleiniger Standort im Raum LuzernSüd nicht ausreicht (Platz für den Be- trieb, keine Staustrecke), dass die Situation durch einen Neubau aber verbessert werden könnte. Da der Stau auf die Technikumstrasse verlagert wird, will der Gemeinderat Horw nur zustimmen, wenn entweder ein zusätzlicher Ökihof in der Region LuzernSüd für Ent- lastung sorgt oder in absehbarer Zeit ein neuer, grosser Standort den bisherigen ablösen kann. Der Standort Grütwald erfordert eine Rodungsbewilligung: Das öffentliche Inte- resse am Ökihof ist leicht zu begründen. Schwieriger verhält es sich mit der Standortge- bundenheit. Seite 6/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Vorabklärung Rodung bei der Dienststelle lawa Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Walderhaltung, stellte dem Bau- und Umweltdepartement Kriens mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 eine Stel- lungnahme als Vorabklärung Rodung für Ökihof mit Forstwerkhof, Parzelle Nr. 1294 GB Kriens, zu: «Es ist geplant, den bestehenden Ökihof an der Technikumstrasse zu ersetzen, da dieser an seine Kapazitätsgrenzen stösst. Erweiterungsmöglichkeiten des Standorts vor Ort be- stehen keine. Daher wurden eine Standortevaluation durchgeführt und im ganzen Gebiet Luzern Süd 24 mögliche Standorte überprüft (Bericht Standortevaluation Ökihof Lu- zernSüd vom 11. März 2019, Planteam). 12 dieser Standorte erfüllten mindestens eine Grundvoraussetzung nicht, so dass diese nicht weiterverfolgt wurden. Die 12 verblieb e- nen Standorte wurden einer technischen Beurteilung und Bewertung unterzogen. Einer dieser evaluierten Standorte befindet sich im Grütwäldli, auf der Parzelle Nr. 1294, GB Kriens, in unmittelbarer Nähe des jetzigen Ökihofs und des Einkaufszentrums Pilatus- markt. Das Grütwäldli (Parzellen Nrn. 1294 und 686) weist eine Grösse von rund 5800 m 2 auf. Dieser Wald ist umgeben vom Steinibach, von einem Wohnquartier, vom Einkaufs- zentrum Pilatusmarkt und von der Autobahn. Eine Arbeitsgruppe, an der auch der Fachbereich Walderhaltung der Dienststelle lawa vertreten war, befasste sich seit 2015 mit dem Thema für einen neuen Standort des Öki- hofs. Es fanden diverse Besprechungen statt. In der Stadt Kriens wurde zudem eine Ge- meindeinitiative betreffend Rodung des Grütwäldli für einen Ökihof kombiniert mit einem Forstwerkhof eingereicht. Die Realisierung eines Ökihofs würde auf Grund des Ausmasses des baulichen Eingriffes im Waldareal ein Rodungstatbestand darstellen. Der Bau eines Forstwerkhofes wäre grundsätzlich als forstliche Baute realisierbar, sofern die Anforderungen gemäss Art. 13a Bundesverordnung über den Wald [Waldverordnung, WaV] vom 30. November 1992 er- füllt werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sind Rodungen verboten. Nach Artikel 5 Absatz 2 WaG darf eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. Das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. Die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Für eine Rodung muss der Gesuchsteller wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen beziehungsweise die Notwendigkeit dieses Bauvorhabens ausweisen. Zudem muss die Standortgebundenheit für das Werk aufgezeigt werden. In diesem Zusammenhang sind alternative Varianten ohne Beanspruchung von Wald zu prüfen, aufzuzeigen und zu bewerten. Nur wenn objektiv wichtige Gründe und die Standortgebundenheit (inkl. Variantenvergleich) ausgewiesen sind, kann eine Erteilung der waldrechtlichen Bewilligung in Aussicht gestellt werden. Seite 7/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Rodung für Siedlungszwecke Dass sich die Rechtsprechung zu Rodungen für Siedlungszwecke als sehr streng er- weist, zeigt auch die Tatsache, dass sich das Bundesgericht in mehreren Fällen zu Ro- dungen zur Schaffung von Bauland geäussert und stets einen äusserst strengen Mass- stab angewendet hat. Rodungen zur Schaffung von Bauland seien nur eingeschränkt zulässig, so in Gemeinden mit einem sehr hohen Waldanteil an der Gesamtfläche und keiner Möglichkeit zu einer gewissen baulichen Entwicklung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Es genügt gemäss Bundesgericht nicht, die Rodung allein mit der Möglichkeit einer sinnvollen raumplanerischen Entwicklung zu begründen. Daraus ergibt sich, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung im vorliegenden Fall eine grosse präjudizierende Wirkung hätte. Eine Entsorgungsstelle wie der Ökihof ist Teil der Siedlungsinfrastruktur. Eine solch e Baute muss zwingend in eine gesamtheitliche, raumplanerische, langfristige Planung des Gebietes Luzern Süd einfliessen. Diese Planung blieb bisher aus. Grundsätzlich ist ein Ökihof in der Bauzone zu realisieren. Eine Rodung zu diesem Zweck ist prinzipiel l nicht vorgesehen. Damit eine Rodung gemäss Art. 5 WaG doch in Erwägung gezogen werden könnte, müs- sen die Kriterien (a) wichtige Gründe und (b) Standortgebundenheit kumulativ erfüllt sein. (a) Kriterium entgegenstehende öffentliche Interessen / wichtige Gründe Eine Entsorgungsstelle wie der Ökihof ist grundsätzlich von grossem öffentlichem Interesse. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, welcher das Interesse der Walderhaltung überwiegen kann (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das betroffene Waldareal weist eine Fläche von rund 5800 m 2 auf. Mit dem Bau eines Ökihofs im Wald würde der Wald quantitativ und qualitativ degradiert resp. es würde nur noch eine sehr kleine Fläche des Waldes übrigbleiben oder aber die Restfläche würde gar kein Wald mehr im rechtlichen Sinne darstellen. Der isolierte Waldkomplex ist ein wichtiges und erhaltenswertes Landschafts - und Ver- netzungselement im stark versiegelten Siedlungsraum. Er grenzt im Südwesten an die Autobahn. Durch den erstellten Autobahntunnel ist die Verbindung zu den Wälde rn am Pilatus in einem schmalen Bereich gewährleistet. Im Südosten wird die Waldfläche durch den aufgewerteten Steinibach begrenzt, der offen über die Autobahn führt. Das Grütwäldli und der Steinibach stellen zusammen eine wichtige Vernetzungsachse zwischen Pilatusgebiet und Vierwaldstättersee bei der Horwerbucht dar. Diese aus ökologischer Sicht zu erhaltende Vernetzungsachse wäre durch eine Rodung für einen Ökihof gefährdet. Im Zonenplan der Gemeinde Horw ist dieses Gebiet als wertvolles Naturobjekt (Uferbe- stockung) aufgeführt. Im Weiteren erfüllt dieser Wald eine wichtige Funktion als Trittstein für die naturräumliche Vernetzung mit anderen Grünelementen im stark üb erbauten Sied- lungsgebiet. Die genannten ökologischen Interessen sprechen für eine ungeschmälerte Erhaltung dieses Waldkomplexes. (b) Kriterium Standortgebundenheit Besondere Aufmerksamkeit ist der Standortgebundenheit zu widmen. Diesbezüglich ist der Nachweis zu erbringen, dass die Realisierung eines neuen Ökihofs nur im dafür vorgesehenen, bewaldeten Bereich des Grütwäldli möglich ist bezwingend zwingend an diesen Standort angewiesen ist. Es wurden wie erwähnt 12 Standorte eingehend überprüft und bewertet, ebenso ein Neubau am heutigen Standort. Verschiedene potentielle Alternativstandorte ausserhalb von Waldareal sind vorhanden, wie ein Neubau am heutigen Standort (kombiniert mit Seite 8/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch einem zweiten Standort), die Standorte Hinderschlund, Grosshof/Widehof oder Eichwäldli (kombiniert mit einem zweiten Standort). Vorteile dieser Alternativstandorte sind eine gute Verkehrsanbindung, eine gute Erreichbarkeit, ein öffentlicher Grundeigentümer, die Zonenkonformität, die mögliche Kombination mit anderen Nutzungen oder die mässige bzw. geringe Belastung der Wohnquartiere. Weitere von diesen 12 überprüften Standorten kommen aus technischen Gründen oder weil die Eigentümer nicht ber eit sind, das Land zu verkaufen, nicht in Frage. Gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG gelten finanzielle Interessen, wie die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke, nicht als wichtige Gründe. Die oben genannten Varianten, die aus wirtschaftlichen Gründen andere Nutzungen vorsehen oder wirtschaftliche Mehraufwände generieren würden, dürfen bei der waldrechtlichen Beurteilung für einen Standort ausserhalb des Waldes demzufolge nicht ausgeschlossen werden. Die ablehnende Begründung ist deshalb rechtlich nicht stichhaltig. Es sei auch angemerkt, dass die betroffenen öffentlichen Grundeigentümer aufgrund der raumplanerischen und ökologischen Zielsetzungen einen Standort in der Bauzone vorziehen müssten. Es bestehen folglich realisierbare Varianten mit eine m Standort ausserhalb von Wald. Die Standortgebundenheit für einen Ökihof gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ist vorliegend nicht hinreichend begründet. Kombination Ökihof mit Forstwerkhof Die Tatsache, dass der Ökihof mit einem Forstwerkhof kombiniert werde n soll, ändert nichts an der waldrechtlichen Beurteilung. Beim geplanten Ökihof handelt es sich um einen Rodungstatbestand gemäss Art. 5 WaG. Ein Forstwerkhof könnte gemäss Art. 13a WaV grundsätzlich als eine forstliche Baute und Anlage beurteilt werden, sofern die ent- sprechenden Anforderungen erfüllt werden. Im Februar 2019 wurde eine Vorabklärung für einen Forstwerkhof im Grütwäldli, P. 1294, GB Kriens eingereicht (Bage 2019-0621). Der Bedarf für einen Forstwerkhof wurde dabei nicht ausreichend ausgewiesen. Raumplanung Ein Standort für eine Entsorgungsstelle im Wald käme ausserhalb der Bauzone zu ste- hen. Es wäre demzufolge eine Einzonung erforderlich. Dies setzt neben einer Rodungs- bewilligung auch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung voraus. Eine rau mplanungs- rechtliche Beurteilung ist bei der Dienststelle rawi einzuholen. Fazit Zusammenfassend wird festgehalten, dass die ökologischen Interessen für eine unge- schmälerte Erhaltung des Grütwäldli sprechen und die Standortgebundenheit für die Realisierung des Ökihofes im Grütwäldli nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dies weil Alternativstandorte für eine Realisierung eines Ökihofs ausserhalb von Wald bestehen. Entsorgungsanlagen sind Teil der Siedlungsinfrastruktur und die hierfür erforderlichen Standorte sind bei der Siedlungsentwicklung frühzeitig miteinzuplanen. Finanzielle Gründe sind gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG bei der Beurteilung von Alternativstandorten unerheblich. Die Ausnahmebewilligung für eine Rodung gemäss Art. 5, Abs. 2 WaG wird vorliegend nicht in Aussicht gestellt.» Seite 9/11
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Würdigung des Stadtrats Die Antwort der Dienststelle lawa zur Frage einer möglichen Rodung auf dem Areal Grü t- wäldli ist klar ablehnend, eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung wird nicht in Aus- sicht gestellt. Es kann erst im Ortsplanungsverfahren rechtsverbindlich festgestellt wer- den, ob es trotzdem eine Möglichkeit für eine Einzonung gibt. Die Wahrscheinlichkeit, dass das BUWD und der Regierungsrat eine andere Interessenabwägung vo rnehmen, muss allerdings als klein eingestuft werden. Solange nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass es keine alternativen Standorte in der Bauzone gibt, sind die Voraussetzun- gen der Standortgebundenheit für eine Rodung nicht erfüllt. Aus heutiger Sicht macht es deshalb keinen Sinn, ein Ortsplanungsverfahren durchzuführen. Zudem geschieht mit der Rodung eine Störung des Ökosystems. Die Vernetzung ist nicht gewährleistet. Ein Auf- forstungsgebiet ist nicht definiert, möglicherweise müsste die Stadt Kriens dafür Landflä- chen hergeben. Beim bestehenden Standort am Steinbachweg zeigen sich erste positive Wirkungen der als Sofortmassnahme eingeführten Samstagsgebühr. Braucht es weitere Massnahmen, so ist der bestehende Standort mit verlängerten Öffnungszeiten und Lenkungsmassnah- men so zu organisieren, dass die Spitzenbelastungen deutlich reduziert werden können und die Anwohner des Steinibachwegs keine grösseren Staus mehr in Kauf nehmen müssen. Allenfalls ist der bestehende Standort umzubauen. Der Gemeindeverband REAL hat für einen neuen Standort Ökihof grosse Bemühungen getätigt und insgesamt 24 Standorte geprüft. Davon wurden 12 Standorte einer techni- schen Beurteilung und Bewertung unterzogen. Von diesen 12 Standorten sind deren 9 auf Gemeindegebiet von Kriens, deren 2 auf Gemeindegebiet von Horw und einer auf Gemeindegebiet der Stadt Luzern. Der heutige Standort an der Technikumstrasse ist auf Gemeindegebiet von Horw. Die aktuelle Situation kam zustande, weil es an der Zusammenarbeit der drei Gemeinden Horw, Kriens und Stadt Luzern mangelte. Horw hat alternative Standorte auf ihrem Ge- meindegebiet verweigert, die Stadt Luzern hat bisher wenig Interesse gezeigt, dass auf einem ihrer Grundstücke ein neuer Ökihof realisiert wird (Eichwäldli, Hinterschlund). REAL will eine langfristig zufriedenstellende Lösung realisieren. Die Stadt Kriens bietet dazu Hand, wenn alle drei Gemeinden bereit sind, sich zu einer Lösung zu bewegen. Antrag Der Stadtrat beantragt dem Einwohnerrat, die Initiative „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof“ für gültig zu erklären und diese abzulehnen. Berichterstattung durch Stadtrat Matthias Senn. Stadtrat Kriens Cyrill Wiget Guido Solari Stadtpräsident Stadtschreiber Seite 10/11
Stadt Kriens Einwohnerrat Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Beschlusstext zu Bericht und Antrag Nr. 271/2020 Der Einwohnerrat der Stadt Kriens nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag Nr. 271/2020 des Stadtrates Kriens vom 5. Februar 2020 und gestützt auf § 16 der Gemeindeordnung der Stadt Kriens vom 13. September 2007 betreffend Gemeindeinitiative «Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof» beschliesst: 1. Die Gemeindeinitiative „Einzonung zu Gunsten neuem Ökihof mit Forsthof“ ist gül- tig. 2. Das Begehren der Initiative wird abgelehnt. 3. Der Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Stadtrat wird be- auftragt, die Volksabstimmung anzusetzen. 4. Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug. Kriens, 19. März 2020 Einwohnerrat Kriens Roger Erni Guido Solari Präsident Stadtschreiber Seite 11/11
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