GEMEINDEVERSAMMLUNG POLITISCHE GEMEINDE Mittwoch, 29. September 2021, 20.00 Uhr im Gemeindesaal Blatten - Gemeinde Hombrechtikon
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GEMEINDEVERSAMMLUNG POLITISCHE GEMEINDE Mittwoch, 29. September 2021, 20.00 Uhr im Gemeindesaal Blatten
Einladung Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Wir laden Sie ein zur Gemeindeversammlung am Mittwoch, 29. September 2021, 20.00 Uhr, im Gemeindesaal Die Anträge an die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde liegen mit den dazugehörenden Akten am Schalter der Einwohnerdienste (Gemeindehaus 1. Stock) ab sofort zur Einsicht auf. Diese Broschüre kann auch im Internet unter www.hombrechtikon.ch Politik, Behörden Gemeindeversammlung heruntergeladen oder per Tel. 055 254 92 31 oder E-Mail (kanzlei@hombrechtikon.ch) bestellt wer- den. Weitere Exemplare liegen im Foyer des Gemeindehauses auf. Bei Redaktionsschluss der Erstellung dieser Einladung (1. September 2021) war noch nicht klar, ob und allenfalls in welcher Form Covid-19-Bestimmungen einzuhalten sind. Aktuell besteht an der Gemeindeversammlung vom 29. September 2021 weiterhin eine Schutzmaskenpflicht. Die Anwesenden werden registriert. Die weiteren Vorgaben sind dem Schutzkonzept zu entnehmen, das ebenfalls im Internet, wie vorstehend erwähnt, eingesehen werden kann. Diese Bestimmungen werden selbstverständlich je nach Stand der gesetzlichen Grundlagen noch vor der Gemeindeversammlung angepasst und es wird darüber informiert. Wir freuen uns sehr, wenn auch Sie an dieser Gemeindeversammlung teilnehmen. Freundliche Grüsse GEMEINDERAT HOMBRECHTIKON Rainer Odermatt Jürgen Sulger Gemeindepräsident Gemeindeschreiber
Informationsveranstaltung: Teilrevision Bau- und Zonenordnung betreffend Mehrwertausgleich Aufgrund der Komplexität der Vorlage findet am Mittwoch, 8. September 2021, 20.00 Uhr im (kleinen) Gemeindesaal eine Informationsveranstal- tung statt. Bevölkerung und Interessierte sind dazu herzlich eingeladen. Ausserdem finden Sie hier eine Videopräsentation zum Thema Mehrwehr- tausgleich.
Traktandenliste POLITISCHE GEMEINDE Seite 1. Teilrevision Bau- und Zonenordnung (BZO) betreffend Mehrwertausgleich 1 2. Bürgerrechtsgesuche 11 2.1 Manfred Thomas Höhm, deutscher Staatsangehöriger 2.2 Razi und Fatima Khwaja-Mohammad Hussain, mit den Kindern Yassna und Yamma, Staatsangehörige von Afghanistan 2.3 Kristian Toderke, deutscher Staatsangehöriger
Teilrevision Bau- und Zonenordnung betreffend Mehrwertausgleich Antrag 1. Der vorliegenden Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) wird zugestimmt. 2. Der Erläuternde Bericht gemäss Art. 47 RPV mit dem integrierten Kapitel zum Ergebnis der Mitwirkung, Anhörung und zur kantonalen Vorprüfung wird zur Kenntnis genommen. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an dieser Vorlage in eigener Kompetenz vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auf- lagen im Genehmigungs- oder eines allfälligen Rechtsmittelverfah- rens als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich be- kannt zu machen. Beleuchtender Bericht Ausgangslage Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) verlangt von den Kantonen, dass sie erhebliche planungsbedingte Vor- und Nachteile ausgleichen. Die Kantone sind ge- mäss Art. 5 RPG verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich für erhebli- che Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem Raumplanungs- gesetz entstehen, vorzusehen. Mit dem kantonalen Mehrwertausgleichs- gesetz (MAG) und der Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) wird diese Vorgabe aus dem RPG im Kanton Zürich umgesetzt. Das MAG wurde am 28. Oktober 2019 vom Zürcher Kantonsrat beschlossen. Die MAV wurde am 30. September 2020 vom Regierungsrat beschlossen. Beide Vorla- gen traten am 1. Januar 2021 in Kraft. Gemäss dem MAG erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, eine kommu- nale Mehrwertabgabe von bis zu 40% auf Um- und Aufzonungen zu erhe- ben. Damit diese erhoben werden kann, muss eine Grundlage in der Bau- und Zonenordnung (BZO) geschaffen werden. Neben der Erhebung einer Mehrwertabgabe mit dem ordentlichen Abga- besatz besteht gemäss MAG weiterhin die Möglichkeit, dass die Gemein- den die Mehrwertabgabe im Rahmen von städtebaulichen Verträgen re- geln, etwa bei der Ausarbeitung von Gestaltungsplänen. Ab dem Zeit- punkt des Inkrafttretens des MAG am 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn eine Grundlage dafür in der kommunalen BZO besteht. Mit der vorliegenden Teilrevision der BZO wird diese Grundlage geschaf- fen. Ziel der Teilrevision ist es, dass die Bestimmungen zur Erhebung der kommunalen Mehrwertabgabe möglichst rasch nach Inkrafttreten des MAG vorliegen. Die Mehrwertabgabe wird aus diesem Grund auch nicht 1
in die anstehende Gesamtrevision der BZO integriert, sondern in der vor- gezogenen Teilrevision behandelt. Würde die Mehrwertabgabe erst mit der Gesamtrevision geregelt, könnte die Gemeinde in dieser Zeit keine Mehrwertabgabe erheben. Worum geht es bei der Mehrwertabgabe? Planungsmassnahmen wie Ein-, Auf- oder Umzonungen können für Grundstückseigentümer und Grundeigentümerinnen erhebliche Mehr- werte bewirken. Unter Mehrwert wird die Differenz zwischen dem Wert eines Grundstücks vor und nach der Planungsmassnahme verstanden. Der Grund für die Erhöhung des Grundstückswert ist, dass mit Ein-, Auf- oder Umzonungen die Nutzungsmöglichkeiten - und damit die erzielba- ren Erträge - des Grundstücks verbessert werden. Die so ausgelösten Mehrwerte bzw. Planungsvorteile entstehen einzig aufgrund von staatlichem Handeln. Gleichzeitig ziehen die Planungs- massnahmen in der Regel Kosten für Erschliessung und andere öffentli- che Infrastrukturen nach sich, die meist von der öffentlichen Hand be- zahlt werden. Mit der Mehrwertabgabe wird ein Teil des durch Ein-, Auf- oder Umzonung entstandenen Mehrwerts abgeschöpft. Die Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer beteiligen sich so an den Kosten, die durch die Planungsmassnahmen für die öffentliche Hand entstehen. Der grösste Teil des Mehrwerts verbleibt jedoch bei den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen. Für die Verwendung der Erlöse aus der Mehrwertabgabe werden zweck- gebundene Fonds eingerichtet. Planungsgegenstand Die vorliegende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung umfasst die Bestimmungen zum Abgabesatz, zur Freifläche - unter der kleinere Grundstücke von der Mehrwertabgabe befreit sind - sowie Bestimmun- gen zur Einrichtung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Die Teil- revision beinhaltet nur neue Bestimmungen. Bestehende Bestimmungen der rechtskräftigen BZO werden nicht angepasst. Am Zonenplan sowie an den Ergänzungsplänen werden keine Anpassungen vorgenommen. Der erläuternde Bericht ist zwingender Bestandteil der BZO-Revision und richtet sich nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV). Der Be- richt enthält ergänzende Informationen zu den Inhalten und dem Prozess der Gesamtrevision und dokumentiert die vorgenommenen Anpassun- gen. Nebst der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung müssen die Gemein- den auch ein Reglement für den Mehrwertausgleichsfonds erlassen. Art. 87 des Gemeindegesetzes (GG ZH) bildet die Rechtsgrundlage für die Äufnung des Fonds durch die Gemeinde, der eine Spezialfinanzierung gemäss übergeordnetem Recht darstellt. Dies bedeutet, dass die Fonds- einnahmen nicht in den allgemeinen Gemeindehaushalt fliessen, sondern 2
exklusiv dem Verwendungszweck gemäss Fondsreglement zu Verfügung stehen. Im Gegensatz zum kantonalen Mehrwertausgleichsfonds werden die kommunalen Fonds dem Eigenkapital zugerechnet. Gemäss Art. 4 Abs. 2 GG ZH obliegt die Festsetzung des Fondsreglements, unter Vor- behalt des fakultativen Referendums, der Gemeindeversammlung (Legis- lative). Es handelt sich um wichtige Rechtssätze gemäss Art. 4 Abs. 2 GG ZH. Der Gemeinderat wird das Fondsreglement nach einem positiven Be- schluss der Stimmbevölkerung zur vorliegenden MAG-Vorlage ausarbei- ten und der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Ziel der Teilrevision Mit Inkrafttreten des MAG dürfen die Gemeinden erst wieder städtebauli- che Verträge abschliessen, wenn ihre BZO-Bestimmungen zur Regelung des Mehrwertausgleichs in Kraft getreten sind. Um eine Lücke beim Ab- schluss von städtebaulichen Verträgen zu verhindern, ist eine zeitnahe Teilrevision der BZO erforderlich. Mit der Teilrevision wird das Mehrwertausgleichsgesetz kommunal veran- kert. Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um künftig ein Aus- gleich von Mehrwerten, die bei Um- und Aufzonungen oder bei Gestal- tungsplänen entstehen, vorzunehmen. Planungsprozess Der Gemeinderat verabschiedete den Teilrevisionsentwurf am 9. März 2021 für die Anhörung und öffentliche Auflage sowie zur Vorprüfung durch den Kanton. Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung wurde gestützt auf § 7 PBG zwischen dem 19. März 2021 und dem 18. Mai 2021 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zur Planvorlage äussern und schriftliche Einwendungen dagegen vorbringen. Die Nachbargemeinden sowie die Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) wurden zur Anhörung eingeladen. Parallel zur öffentlichen Auflage wurde der Entwurf der Teilrevision dem Kanton Zürich zur Vorprüfung eingereicht. Aufgrund der Rückmeldungen aus der öffentlichen Auflage, der Anhö- rung und der kantonalen Vorprüfung wurde die Revisionsvorlage finali- siert. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2021 (Beschluss- Nr. 125) die überarbeitetete BZO-Teilrevisionsvorlage zuhanden der Ge- meindeversammlung vom 29. September 2021 verabschiedet. Die Teilre- vision wird der Gemeindeversammlung vom 29. September 2021 zum Beschluss unterbreitet. 3
Inhalt und Aufbau des Erläuternden Berichts Der erläuternde Bericht ist wie folgt aufgebaut: - Kapitel 1 erläutert die Ausgangslage und worum es bei der Vorlage geht. Die Begriffe und Abläufe werden erklärt. - Kapitel 2 dokumentiert die Anpassungen der Bau- und Zonenordnung. - In Kapitel 3 werden die Auswirkungen der Teilrevision für die Ge- meinde, für die Grundeigentümer und auf die Grundstückgewinn- steuer aufgeführt. - In Kapitel 4 werden die im Rahmen der öffentlichen Auflage und kan- tonalen Vorprüfung nicht berücksichtigten Einwendungen erläutert und die Begründung für die Ablehnung aufgeführt. Anforderungen an die Teilrevision Raumplanungsgesetz (RPG) Gemäss Art. 5 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ist für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen, ein angemessener Ausgleich zu gewährleisten. Mit der letzten Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, die per 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, wurde Art. 5 mit Mindestvorgaben zum Mehrwertausgleich (Art. 5 Abs. 1 bis - 1 sexies RPG) ergänzt. Damit wurden die Kantone ver- pflichtet, einen Ausgleich der planungsbedingten Mehrwerte von mindes- tens 20 % zu regeln (Art. 5 Abs. 1bis RPG). Mehrwertausgleichgesetz (MAG) und Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) Der Kantonsrat ist dieser Aufforderung mit dem Mehrwertausgleichsge- setz (MAG) nachgekommen, welches am 28. Oktober 2019 erlassen wurde. Um das Gesetz durch den Regierungsrat in Kraft setzen zu kön- nen, wurde die zugehörige Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) erar- beitet. Das Gesetz und die Verordnung wurden auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Das MAG und die MAV halten die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Regelung der Mehrwertabgabe in den Städten und Gemeinden des Kantons Zürich fest. Das MAG sieht demnach zwei Arten der Mehr- wertabgabe vor: die kantonale und die kommunale Mehrwertabgabe. Die kantonale Mehrwertabgabe wird nur auf Einzonungen und Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erhoben. Der Abgabesatz - also der Anteil des Grundstückmehrwerts, der abgeschöpft wird - be- trägt 20%. Von der Abgabe befreit sind Mehrwerte unter CHF 30'000.-. Der Erlös, der für den Kanton durch die Mehrwertabgabe entsteht, wird einem kantonalen Mehrwertausgleichsfonds zugewiesen. Die kantonale Abgabe auf Einzonungen gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde eine kommunale Abgabe einführt. 4
Die kommunale Mehrwertabgabe kann auf Aufzonungen und Umzonun- gen, welche nicht die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen betreffen, erhoben werden. Das MAG gewährt Städten und Gemeinden die Mög- lichkeit, eine Mehrwertabgabe von bis zu 40% auf den um CHF 100'000.- reduzierten Mehrwert einzuführen (vgl. § 19 Abs. 3 MAG). Es steht den Gemeinden frei, auf die Einführung einer kommunalen Mehrwertabgabe zu verzichten. Der Erlös, der für die Gemeinden durch die Mehrwertab- gabe entsteht, wird einem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds zuge- wiesen. Entscheidet sich die Gemeinde für die Erhebung der Mehrwertabgabe, so muss sie ergänzend eine Freifläche bestimmen (Schwellenwert). Die Freifläche kann zwischen 1'200 m 2 und 2'000 m 2 betragen. Grundstücke die kleiner sind als diese Freifläche, sind von der Mehrwertabgabe be- freit, unter der Voraussetzung, dass der Mehrwert auf diesen Grundstü- cken kleiner ist als CHF 250'000.- (§ 19 Abs. 4 MAG). Ist der Mehrwert grösser als CHF 250'000.-, so ist in jedem Fall die Mehrwertabgabe zu entrichten. Anpassung der Bau- und Zonenordnung Erhebung einer Mehrwertabgabe Im Informationsschreiben vom 12. Februar 2020 bietet der Kanton den Gemeinden ein verkürztes Verfahren für die Umsetzung des MAG an. Der Kanton stellt den Gemeinden Musterbestimmungen zur Festlegung des Mehrwerts in der Bau- und Zonenordnung zur Verfügung. Werden diese, ergänzt um die Höhe der Mehrwertabgabe und das Mass der Frei- fläche, unverändert übernommen, kommen verkürzte Bearbeitungsfristen zum Zug. In der neuen Ziffer 9.4 BZO wird festgehalten, dass auf Grundlage von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) eine Mehrwertabgabe erho- ben wird. Die Abgabe beträgt 35% des um CHF 100'000.- gekürzten Mehrwerts. Die Kürzung um CHF 100'000.- ist durch das MAG vorgege- ben und kann nicht verändert werden. Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG wird auf 1’200 m 2 festgesetzt. Es gilt für alle Gemeindegebiete dieselbe Freifläche. Ebenso ist der Ab- gabesatz auf allen Grundstücken, auf denen eine Mehrwertabgabe erho- ben wird, gleich. Eine einzelfall- oder gebietsweise Festlegung des Ab- gabesatzes oder der Freifläche ist nicht zulässig. Nach wie vor besteht gemäss MAG die Möglichkeit, dass die Gemeinden die Mehrwertabgabe im Rahmen von städtebaulichen Verträgen regeln. Eine Bestimmung dazu in der BZO ist nicht nötig. Das Instrument des städtebaulichen Vertrags soll auch in Zukunft prioritär bei grösseren Pla- nungsgebieten zum Einsatz kommen. Die Gemeinde Hombrechtikon hat 5
diesbezüglich bei der Zentrumsplanung bereits gut Erfahrungen gesam- melt. Der städtebauliche Vertrag ermöglicht in bewährter Weise die di- rekte Umsetzung vom Massnahmen zugunsten der öffentlichen Infra- struktur, ohne das Geld zunächst im Fonds zurückzulegen. Als Alterna- tive ist indes auch ein Mehrwertausgleich mittels rechtsmittelfähiger Ver- fügung möglich. Erwägungen Der kommunale Mehrwertausgleich ist in erster Linie ein raumplaneri- sches Instrument, das die Siedlungsentwicklung nach innen unterstützen soll. Die Siedlungsentwicklung nach innen ist ein tragendes Element der Ge- meindeentwicklung. Sie ist anspruchsvoller und aufwendiger als eine weitere Ausdehnung der Siedlungsfläche. Die öffentlichen Infrastrukturen müssen mit den steigenden Anforderungen infolge der Nutzungsintensi- vierung Schritt halten. Um dies zu unterstützen, ist der Mehrwertaus- gleich ein adäquates Mittel. Er ermöglicht, dass nicht nur von Nutzungs- erhöhungen begünstigte Grundeigentümer von Planungsmehrwert profi- tieren, sondern die gesamte Bevölkerung, indem die Gemeinde mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe gezielt bestehende öffentliche Infra- strukturen aufwerten bzw. neue schaffen kann. Mit dem Mehrwertaus- gleich entsteht den Eigentümern zudem kein Verlust, sondern ein Teil des Gewinns wird in öffentliche Infrastrukturen zur Steigerung der Stand- ortattraktivität investiert, wovon Grundeigentümer und Investoren gleich- ermassen wie die Bevölkerung profitieren. In diesem Sinne hat der Ge- meinderat entschieden, einen Abgabesatz von 35 % festzulegen, um eine angemessene Alimentierung des MAG-Fonds sicherzustellen. In Hombrechtikon sollen alle Grundeigentümer und Grundeigentümerin- nen gleich behandelt werden, deren Grundstücke von einer Aufzonung, einer Umzonung oder von höheren Nutzungsmöglichkeiten in einem Ge- staltungsplan profitieren. Daher wird die Freifläche auf den Minimalwert von 1'200 m2 festgelegt. Die meisten Grundstücke in den locker bebau- ten Wohnzonen W1/20 und W2/30, aber auch viele Grundstücke in den Wohnzonen W2/35 und W3/55 sind kleiner als diese Freifläche. Grundstücke die in künftigen Revisionsvorlagen aufgezont oder umge- zont werden und kleiner sind als diese Freifläche, sind nicht abgabe- pflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umzonung oder Aufzonung bei diesen Grundstücken keine Wertsteigerung von mehr als CHF 250'000.- bewirkt. Erfährt ein Grundstück mit einer Fläche von weniger als 1'200 m2 eine Wertsteigerung von mehr als CHF 250'000.-, wird es abgabepflichtig. Vom Mehrwert wird ein Freibetrag vom CHF 100'000.- abgezogen. Von diesem reduzierten Betrag wird der kommunale Abgabesatz erhoben (35 %, siehe nachfolgende Ausführungen). 65 % des Mehrwerts verbleiben somit bei den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen. 6
Insgesamt bietet die Einführung eines kommunalen Mehrwertausgleichs eine Chance für eine qualitätsvolle Innenentwicklung und eine faire Ver- teilung der Kosten. Mit einer raschen Einführung des kommunalen Mehr- wertausgleichs kann Rechts- und Planungssicherheit geschaffen sowie die Gleichbehandlung aller erreicht werden. Nur bei der Einführung eines kommunalen Mehrwertausgleichs sind wei- terhin städtebauliche Verträge möglich. Dies gibt der Gemeinde Spiel- raum, auch bei zukünftigen Projekten für alle Seiten gewinnbringende Verhandlungslösungen anzustreben. Erträge (Fondsreglement) Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsregle- ments verwendet. Die neue Ziffer 9.4 BZO schafft die gesetzliche Grund- lage zur Einrichtung des Fonds. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach Art. 3 Abs. 3 RPG bzw. nach § 42 MAV. Die Verwendung der Mittel wird in einem Fondsreglement präzisiert. Sie muss aber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegen. Der Gemeinderat wird das Fondsreglement nach einem positiven Be- schluss der Stimmbevölkerung zur vorliegenden MAG-Vorlage ausarbei- ten und der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Auswirkungen der Teilrevision Auswirkungen der Teilrevision für die Gemeinde Mit der vorliegenden Teilrevision erhält die Gemeinde die rechtliche Grundlage, bei Um- oder Aufzonungen sowie Gestaltungsplänen entste- hende Mehrwerte auszugleichen. Sie kann zudem weiterhin städtebauli- che Verträge abschliessen, neu auf der Basis des MAG. Ohne die vorliegende Teilrevision wäre es der Gemeinde ab dem Inkraft- treten des MAG verwehrt, Mehrwerte mittels städtebaulicher Verträge bei grösseren Arealplanungen auszugleichen. Die Teilrevision ermöglicht entsprechend, dass sich diejenigen Grundei- gentümer, die von Planungsmassnahmen profitieren, auch an den Infra- strukturkosten der Gemeinde als Folge einer höheren baulichen Dichte beteiligen. Die Grundeigentümer beteiligen sich damit an der Finanzie- rung von Investitionen, die für eine attraktive Gemeindeentwicklung nötig sind. Die Mehrwertabgabe trägt dazu bei, dass eine qualitätsvolle Innen- entwicklung und eine attraktive Gemeindeentwicklung stattfinden kann. Die zu erwartenden Erträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleich sind abhängig von den künftigen planerischen Massnahmen (Auf- und Umzonungen, Gestaltungspläne). Dies wird Thema einer künftigen Orts- planungsrevision sein. 7
Städtebauliche Verträge werden zusammen mit der Erarbeitung von Ge- staltungsplänen aufgestellt und benötigen eine entsprechende Vorlauf- zeit. Mit der Rechtskraft des MAG ab 2021 droht eine Lücke bezüglich des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen. Die Gemeinde müsste ohne Umsetzung einer kommunalen Mehrwertabgabe auf jegliche Art von städtebaulichen Verträgen verzichten. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Gemeinde weiterhin sol- che Verträge mit den Grundeigentümern abschliessen kann. Auswirkungen der Teilrevision für die Grundeigentümer Die Inkraftsetzung hat vorerst keine Auswirkungen für die Grundeigentü- mer. Die Teilrevision definiert lediglich die Rahmenbedingungen, welche beim Ausgleich von künftig entstehenden Mehrwerten gelten. Erst wenn im Rahmen von Auf- oder Umzonungen oder Gestaltungsplänen Mehr- werte entstehen, wird eine Mehrwertabgabe bemessen. Für alle Auf- und Umzonungen, die nach der vorliegenden Teilrevision vorgenommen werden, wird grundsätzlich eine Mehrwertabgabe erho- ben. Das gilt sowohl für Auf- und Umzonungen, die im Rahmen einer Re- vision der BZO vorgenommen werden als auch für solche, die mit Gestal- tungsplänen erfolgen. Wird ein Grundstück mit einer künftigen Planungsmassnahme auf- oder umgezont, müssen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Mehrwertabgabe von 35 % auf den um CHF 100'000.- gekürzten Mehrwert entrichten. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück grös- ser als 1’200 m 2 ist oder der durch die Auf- oder Umzonung entstandene Mehrwert grösser als CHF 250'000.- ist (vgl. Kapitel 2.2 und 2.3). Die Mehrwertabgabe wird erst fällig, wenn das Grundstück überbaut wird oder auf einem bereits überbauten Grundstück bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Geringfügige bauliche Massnahmen (Erweiterun- gen an bestehenden Gebäuden von weniger als 100 m 2 ) lösen keine Mehrwertabgabe aus (§ 21 MAV). Auswirkungen der Teilrevision auf die Grundstückgewinnsteuer Die geleistete Mehrwertabgabe kann bei der Grundstückgewinnsteuer als anrechenbare Aufwendung geltend gemacht werden. Dadurch wird der Ertrag aus der Grundstückgewinnsteuer reduziert. Die steuerlichen Min- dereinnahmen sind aber deutlich geringer als die Erträge aus der Mehr- wertabgabe. Der Unterschied besteht aber darin, dass die Erträge aus den Abgaben zweckgebunden verwendet werden müssen, die Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer hingegen in den allgemeinen Finanz- haushalt fliessen. 8
Ergebnis der öffentlichen Auflage und kantonalen Vorprüfung Kantonale Vorprüfung Parallel zur öffentlichen Auflage wurde der Entwurf der Teilrevision dem Kanton Zürich zur Vorprüfung eingereicht. In seinem Vorprüfungsbericht hält das Amt für Raumentwicklung fest, dass die Fussnote betreffend Mehrwertgrenze von CHF 250'000.- zu streichen ist. Diese Anmerkung sei bereits im übergeordneten Recht (MAG) geregelt und deshalb in der BZO nicht notwendig. Ansonsten wurde für die Vorlage eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Die Vorlage wurde entsprechend angepasst. Anhörung und öffentliche Auflage, inkl. Einwendungen Die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung wurde gestützt auf § 7 PBG zwischen dem 19. März 2021 und dem 18. Mai 2021 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zur Vorlage äussern und schriftliche Einwendungen dagegen vorbringen. Die Nachbargemeinden Bubikon, Grüningen, Oetwil am See, Stäfa, Rap- perswil-Jona sowie die Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) wur- den zur Anhörung eingeladen. Die Gemeinden sowie die Region machten keine Vorbehalte gegen die Teilrevision geltend. Zur Teilrevision MAG ist im Zuge der öffentlichen Auflage 1 Schreiben mit 3 Anträgen eingegangen. - Die Freifläche soll 2‘000 m2 betragen. - Die Mehrwertabgabe soll 20 % des um CHF 100'000.- gekürzten Mehrwerts betragen. - Es soll ein zusätzlicher Artikel 9.4.5 BZO eingefügt werden: "Der Ausgleich kann mittels städtebaulicher Verträge geregelt werden und dabei von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abwei- chen." Begründet werden die Anträge mit einer Verteuerung des Baulandes und Auswirkungen auf die Grundstückgewinnsteuer. Der Gemeinderat hält zur Gleichbehandlung aller Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Freifläche von 1'200 m2 für angezeigt und er- achtet für Hombrechtikon den Abgabesatz von 35% als angemessen. Die Ergänzung der BZO um eine zusätzliche Ziffer 9.4.5 ist abzulehnen, weil diese Regelung im übergeordneten kantonalen Mehrwertausgleichsge- setz bereits enthalten ist. Eine diesbezügliche Regelung in der BZO ist deshalb nicht nötig und überdies auch nicht genehmigungsfähig 9
Schlussbemerkungen und Empfehlung des Gemeinderates Nach Ansicht des Gemeinderates ist die Einführung einer Mehrwertab- gabe auf Planungsvorteilen, die durch Auf- und Umzonungen entstehen, im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) sinnvoll. Die vorliegenden Anwendungssätze sind massvoll und ausgewogen. Der Gemeinderat empfiehlt darum den Stimmberechtigten der Teilrevi- sion der Bau- und Zonenordnung (BZO) betreffend Mehrwertausgleich zuzustimmen. Behördlicher Referent: Thomas Wirth, Ressortvorstand Hochbau und Lie- genschaften RPK-Abschied Der Abschied der RPK stand bei Redaktionsschluss der Gemeindever- sammlungsbroschüre noch nicht fest. Er wird am Freitag, 10. September 2021 auf der Homepage der Gemeinde Hombrechtikon unter www.hom- brechtikon.ch Politik, Behörden Gemeindeversammlung veröffent- licht. 10
Bürgerrechtsgesuche Der Gemeindeversammlung wird beantragt, folgende Bürgerrechtsbewer- ber/innen in das Bürgerrecht der Gemeinde Hombrechtikon aufzuneh- men: • Manfred Thomas Höhm, deutscher Staatsangehöriger • Razi und Fatima Khwaja-Mohammad Hussain, mit den Kindern Yassna und Yamma, Staatsangehörige von Afghanistan • Kristian Toderke, deutscher Staatsangehöriger Die Gesuchstellenden erfüllen die Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Erteilung des Bürgerrechts erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantons- und des Schweizerbürgerrechts. Allgemeine spezielle Hinweise zu den Einbürgerungsvorlagen Sehr geehrte Damen und Herren Bei den vorliegenden beiden Anträgen sind die vom Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, im «Handbuch Einbürgerungen» (Version 16.4.2020) aufge- führten Neuerungen umgesetzt worden (siehe Auszug des Handbuchs nachfolgend). Freundlich grüsst Jürgen Sulger, Gemeindeschreiber Auszug aus dem Handbuch: 11
Hombrechtikon, im September 2021 Gemeinderat Hombrechtikon
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