GESCHÄFTSANWEISUNG FÜR BRIEFWAHLVORSTÄNDE - Hamburg.de
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Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen ........................................................................................ 3 2. Bildung des Briefwahlvorstandes ................................................ 7 3. Am Wahltag vor 18:00 Uhr ........................................................... 7 3.1 Material für den Briefwahlvorstand ................................................................ 7 3.2 Verpflichtung des Briefwahlvorstandes ......................................................... 7 3.3 Einrichten des Briefwahllokals ......................................................................... 8 3.4 Beschlussfähigkeit in der Vorbereitungszeit ................................................. 8 3.5 Öffentlichkeit ....................................................................................................... 8 3.6 Behandlung der Wahlbriefumschläge ............................................................. 9 3.6.1 Kontrolle der Zuordnung und Zählung der roten Wahlbriefe .......... 9 3.7 Öffnen der roten Wahlbriefe ..........................................................................10 3.8 Zulassung oder Zurückweisung der zuvor aussortierten roten Wahlbriefumschläge ...................................................................................................12 3.8.1 Aussortierte Briefe mit Negativlisten-Treffer ..................................12 3.8.2 Aussortierte Briefe die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken geben ...................................................................................................................13 4. Am Wahltag ab 18:00 Uhr ........................................................... 14 4.2 Vorbereitung der Auszählung.........................................................................14 4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge.........................................14 4.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge ................................14 4.3 Sortierung der Stimmen......................................................................................15 4.4 Auszählung im Anschluss an die Sortierung ...................................................18 4.4 Schnellmeldung .....................................................................................................26 4.5 Fertigstellen der Niederschrift ..........................................................................26 5. Abschlussarbeiten ......................................................................... 27 5.1 Verpacken der Unterlagen ..............................................................................27 5.2 Aufräumarbeiten ...............................................................................................31 5.3 Abgabe der Kartons .........................................................................................31 6. Anhang ............................................................................................. 32 Anlage 1: Briefwahlniederschrift zur Bundestagswahl ........................................32 Anlage 2: Beispiele für Entscheidungen über rote Wahlbriefumschläge .........39 Anlage 3: Beispiele für ungültige Stimmzettel ......................................................40 Anlage 4: Handreichung Wahlbeobachtung ...........................................................41 Anlage 5: Plakat zur Auszählung .............................................................................42 Anlage 6: Packliste für die Briefwahl ......................................................................43
Seite 3 von 43 1. Grundlagen Am Sonntag, dem 26. September 2021, findet die Bundestagswahl statt. Sie haben sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Briefwahllokal verpflichtet und damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich. Der Aufbau der Geschäftsanweisung entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben. Sie finden diese Geschäftsanweisung und weitere Informationsangebote im Internet unter der Adresse www.hamburg.de/wahlhelfende. Bitte gehen Sie diese Geschäftsanweisung sorgfältig durch, damit Sie die Heraus- forderungen dieser Bundestagswahl erfolgreich meistern. In der Geschäftsanweisung sind die grundsätzlichen Abläufe beschrieben. Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Briefwahlauszählung. Die Ände- rungen und weitere Hinweise aufgrund der Pandemie finden Sie in den beiliegenden Hygienehinweisen. Scheuen Sie sich bei Unklarheiten oder Verständnisfragen nicht, Ihre Wahlgeschäft- stelle anzusprechen. 1.1 Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Bundestagswahl sind das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO) Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie am Wahltag in Ihrer Wahlurne.
Seite 4 von 43 1.2 Gut zu wissen - Begriffserklärungen Wahlkreis: Hamburg ist für die Bundestagswahl in sechs Wahl- kreise aufgeteilt. Wahlbezirk: Jeder Wahlkreis ist in unterschiedlich viele Wahlbezirke unterteilt; ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. In Hamburg werden ca. 1.300 Wahllokale eingerichtet. Briefwahlbezirk: Zur Auszählung der per Brief abgegebenen Stimmen werden Briefwahlbezirke eingerichtet. Die Anzahl der Briefwahlbezirke ist von der Briefwahlbeteiligung ab- hängig. Wahlberechtigung: Grundsätzlich wahlberechtigt ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, vom Wahlrecht nicht nach § 13 BWG ausgeschlossen ist. Briefwahlvorstand: Für jeden Briefwahlbezirk wird aus Ehrenamtlichen ein Briefwahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus 5 bis 9 stimmberechtigten Mitgliedern (Briefwahlbezirksleitung, Stellvertretung, Schriftfüh- rung und Beisitzende), sorgt in seinem Briefwahlbezirk eigenverantwortlich ab 15:00 Uhr für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vorarbeiten für die Stimmenauszählung, übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus, ermittelt ab 18:00 Uhr das Ergebnis und stellt es fest. Briefwahlbezirksleitung: Die Briefwahlbezirksleitung beruft die Beisitzenden, leitet die Vorbereitungen und die Auszählung im Briefwahlvorstand, ist am Wahltag Ansprechpartner für das Bezirksamt.
Seite 5 von 43 Stellvertretung: Die stellvertretende Briefwahlbezirksleitung übernimmt die Aufgaben der Briefwahlbezirksleitung in deren Ab- wesenheit. Schriftführung: Die Schriftführung füllt die Niederschrift aus. Beisitzende: Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Brief- wahlvorstandes ohne leitende Funktion. Sie unterstützen bei den Vorbereitungen, zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus, sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit. Beschlussfähigkeit: Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn bei den Vorarbeiten für die Stimmenauszählung, min- destens 3 Mitglieder (Briefwahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder Beisitzerin) bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahler- gebnisses mindestens 5 Mitglieder (Briefwahlbe- zirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertre- tungen sowie mindestens 3 Beisitzende) anwesend sind. Wahlgeschäftsstelle: Die Wahlgeschäftsstelle ist im Bezirksamt verantwortlich für die Organisation der Wahl, Ihre Anlaufstelle für alle Fragen vor, während und nach der Wahl. Wahlschein: Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl oder be- rechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis (Kapitel 3.7) Negativliste: Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewor- denen Wahlscheine (Kapitel 3.7).
Seite 6 von 43 Stimmzettel: Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular, welches nur im Original gültig ist, auf dem durch Ankreuzen dem Willen der wählenden Person Ausdruck verliehen wird. Stimmzettelumschlag: Dies ist der blaue Umschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel bei der Briefwahl eingelegt wird. Wahlbriefumschlag: Dies ist der rote Umschlag, in den der Stimmzettelum- schlag und der Wahlschein bei der Briefwahl eingelegt werden. Erststimme: Je Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Direktmandat vergeben. Das Mandat erhält die Person mit den meis- ten Stimmen. Zweitstimme: Diese Stimme ist maßgeblich für die Sitzverteilung der Parteien im Bundestag. Niederschrift: Die Niederschrift ist das Protokoll über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1).
Rubrikname Seite 7 von 43 2. Bildung des Briefwahlvorstandes Die Briefwahlbezirksleitung sowie deren Stellvertretung werden vom Bezirksamt er- nannt. Die Briefwahlbezirksleitung wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus ihnen die Schriftführung und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. Das sind, verein- facht gesagt, alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Ein Wohnsitz in Hamburg ist nicht erforderlich. 3. Am Wahltag vor 18:00 Uhr Zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr erledigt der gesamte Briefwahlvorstand Aufga- ben, die der Stimmenauszählung vorausgehen müssen: Der Briefwahlvorstand nimmt das Briefwahllokal in Betrieb, zählt die Wahlbriefe, prüft die Wahlbriefe, beschließt über die Zulassung bzw. Zurückweisung von Wahlbriefen, zählt die verschlossenen blauen Stimmzettelumschläge. 3.1 Material für den Briefwahlvorstand Die Briefwahlvorstände erhalten vom Bezirksamt die Negativliste (Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine), den Wahlurnenschlüssel, bezirksspezifische Informationen (z. B. für die Ergebnisaufnahme, für Nachfragen usw.), die Wahlurne mit den roten Wahlbriefen, den Packsack mit Material. 3.2 Verpflichtung des Briefwahlvorstandes Als Erstes weist die Briefwahlbezirksleitung die anwesenden Mitglieder des Brief- wahlvorstandes darauf hin, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Evtl. später hinzukommende Mitglieder sind ebenfalls zu verpflichten.
Seite 8 von 43 3.3 Einrichten des Briefwahllokals Der Briefwahlvorstand beginnt mit der Überprüfung der Materialien und dem Her- richten des Briefwahllokals: Checkliste: Prüfen, ob das Material entsprechend der Packlisten (Anlage 6) vorhan- den ist. Falls Materialien fehlen oder fehlerhaft sind, wenden Sie sich bitte sofort an die Wahlgeschäftsstelle. Entfernen von evtl. vorhandener Wahlwerbung aus dem Briefwahllokal. Hierzu gehören unter anderem auch Buttons oder Aufkleber einer Partei. Aushang einer Wahlbekanntmachung im Briefwahllokal. 3.4 Beschlussfähigkeit in der Vorbereitungszeit Während der Vorbereitung der Auszählung, also vor 18:00 Uhr, muss der Briefwahl- vorstand jederzeit beschlussfähig sein, insbesondere bei der Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der roten Wahlbriefe. Die Beschlussfähigkeit ist hier gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter die Briefwahlbezirksleitung und die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen, anwe- send sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellver- tretung, den Ausschlag. 3.5 Öffentlichkeit Jede Person hat das Recht, während der Vorbereitungen zur Auszählung und bei der Auszählung im Briefwahllokal anwesend zu sein. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlbeobachtende keinen Zugriff auf die Wahl- unterlagen erhalten. Die Auszählung darf nicht gestört werden. Bild- und Tonauf- nahmen sind im Briefwahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer mit Zustimmmung aller Beteiligten und wenn dabei das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Briefwahl- vorstand hat im Briefwahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des Rau- mes verweisen. Sollte es zu Störungen kommen, hat der Briefwahlvorstand alle Wahlunterlagen in die Wahlurne zu legen, unter Aufsicht zu halten und die Wahlge- schäftstelle und gegebenenfalls die Polizei um Hilfe zu bitten.
Seite 9 von 43 3.6 Behandlung der Wahlbriefumschläge Zusammenfassende Übersicht der Bearbeitungsschritte: 1. Richtiger Briefwahlbezirk? 2. Verbliebene rote Wahlbriefe zählen 3. Rote Wahlbriefe sortieren 4. Rote Wahlbriefe zulassen oder zurückweisen Tipp: Das Plakat, das den Ablauf der Auszählung bildhaft unterstützt (siehe An- lage 5), sollte nach Möglichkeit im Briefwahllokal aufgehängt werden, damit alle die nächsten Schritte nachvollziehen können. 3.6.1 Kontrolle der Zuordnung und Zählung der roten Wahlbriefe Alle roten Wahlbriefe werden aus der Urne entnommen. Die Briefwahlbezirksleitung stellt anschließend fest, dass die Wahlurne leer ist. Zunächst prüfen Sie, ob Ihnen die richtigen Wahlbriefe ausgehändigt worden sind. Jedem Briefwahlvorstand sind festgelegte Wahlscheinnummern zugeordnet, welche sich an Stadtteilen orientieren. Erkennbar sind diese an den ersten drei Ziffern auf den roten Wahlbriefumschlägen. Falsch zugeordnete Wahlbriefe eines anderen Briefwahlbezirks müssen unverzüg- lich an die vor Ort befindlichen Verantwortlichen des Bezirksamts zurückgegeben werden! Im Anschluss werden die verbliebenen roten Wahlbriefe durch Sie gezählt. Notieren Sie sich die Anzahl und tragen Sie diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Niederschrift unter Nr. 2.3 ein. Auch im Zeitraum von 15:00 bis nach 18:00 Uhr kön- nen Ihnen durch die Verantwortlichen des Bezirksamtes noch weitere rote Wahl- briefumschläge zugeteilt werden, da Wählende noch bis 18:00 Uhr rote Wahlbrief- umschläge in die Nachtbriefkästen der Bezirksämter einwerfen oder persönlich dort abgeben können. Diese müssen dann noch sortiert, in das Auszählzentrum gebracht und verteilt werden.
Seite 10 von 43 3.7 Öffnen der roten Wahlbriefe Im nächsten Schritt öffnen ein oder mehrere von der Briefwahlbezirksleitung bestimmte Zweierte- ams des Wahlvorstandes die roten Wahlbriefe nacheinander und entnehmen den Inhalt. Achten Sie beim Öffnen bitte darauf, dass der Inhalt der roten Briefe nicht beschädigt wird. 10101/0234 Im Normalfall enthält ein roter Wahlbrief einen weißen Wahlschein und einen verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag. Direkt während der Entnahme der Unterlagen aus dem Wahlbrief werden die oben auf den weißen Wahlscheinen befindlichen Wahlscheinnummern jeweils mit der durch die Verantwortlichen des Bezirksamts ausgegebenen Negativliste abgeglichen. Die Negativliste ist das Verzeichnis der ungültig gewordenen Wahlscheine. Sie dient dazu, ggf. doppelt oder unberechtigt abgegebene Stimmen vor der Ergebnisermitt- lung aus den Wahlvorgängen herauszufiltern, und enthält folgende Angaben: die Wahlscheinnummer, Personendaten der wahlberechtigten Person, das Datum, an dem der Wahlschein seine Gültigkeit verloren hat, den Ungültigkeitsgrund. Beispiel einer Negativliste für den Briefwahlbezirk 401: Ruf- ungültig Wahlsch.Nr. Fam.name name Geb.datum am Ung.Grund 40108/00139 Alt Tim 21.05.1973 12.09.2021 Postwegverlust 40108/00418 Moll Jan 28.02.1963 10.09.2021 Postwegverlust 40108/00543 Tor Ina 17.12.1959 19.08.2021 Irrtum 40108/00691 Moor Jana 10.02.1928 26.08.2021 Sterbefall 40108/01286 Groß Maik 02.02.1963 01.09.2021 Postwegverlust 40108/01301 Rot Tina 10.08.1982 07.09.2021 Sterbefall Beispiel eines Wahlscheins:
Seite 11 von 43 Bei Übereinstimmung zwischen der Negativliste und der Wahlscheinnummer wird der betroffende Brief samt Inhalt aussortiert und separat gesammelt. Rote Wahlbriefe, bei denen die wählende Person oder deren Hilfsperson auf dem weißen Wahlschein die eidesstattliche Versicherung nicht unterschrieben haben, werden samt Inhalt aussortiert und gesondert gesammelt. Ebenso ist mit roten Wahlbriefen zu verfahren, deren Inhalte aus anderen Gründen vom Normalfall ab- weichen und deswegen Anlass zu Bedenken geben. Über alle aussortierten roten Wahlbriefe muss der Wahlvorstand im Anschluss über die Zurückweisung oder Zulassung beschließen (siehe nächstes Kapitel).
Seite 12 von 43 Werden keine Beanstandungen festgestellt, sind alle zugelassenen blauen Stimm- zettelumschläge bis 18:00 Uhr ungeöffnet in der Briefwahlurne zu verwahren. Die weißen Wahlscheine werden im bereitgestellten Karton gesondert gesammmelt. Die entleerten roten Wahlbriefumschläge werden nicht mehr benötigt und sind in einem Müllsack zu entsorgen. 3.8 Zulassung oder Zurückweisung der zuvor aussortierten roten Wahl- briefumschläge Bei allen zuvor aussortierten roten Wahlbriefen beschließt der Briefwahlvorstand nun einzeln über die Zulassung oder die Zurückweisung. (Siehe hierzu Beispiele der Anlage 2) 3.8.1 Aussortierte Briefe mit Negativlisten-Treffer Zuerst wird über die Wahlbriefe ein Beschluss gefasst, bei denen eine Übereinstim- mung mit der Negativliste festgestellt wurde. Dazu wird geprüft, welcher Ungültig- keitsgrund in der letzten Spalte der Negativliste für die Person angegeben wurde. Ist als Grund „Sterbefall“ oder „Wahlausschluss“ angegeben, ist das Datum der Un- terschrift auf dem Wahlschein mit dem Datum in der Spalte „ungültig am“ zu ver- gleichen. Liegt das Unterschriftsdatum auf dem Wahlschein vor dem Ungültigkeits- datum, ist in beiden Fällen die Wahl dennoch gültig, denn zum Zeitpunkt der Stimm- abgabe war die Person wahlberechtigt. Die Stimme einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht verliert. Wird ein roter Wahlbrief in diesen Fällen durch Beschluss zugelassen, wird der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in der weiteren Auszählung normal mitgezählt. Der zugehörige weiße Wahlschein er- hält einen Vermerk über die Beschlussfassung und ist mit einer fortlaufenden Num- mer zu versehen. Er ist der Niederschrift beizulegen. Liegt das Unterschriftsdatum nach dem Ungültigkeitsdatum oder ist auf der Nega- tivliste für einen Wahlschein ein anderer Ungültigsgrund angegeben, ist der betref- fende rote Wahlbrief zurückzuweisen, der Grund für die Zurückweisung und eine fortlaufende Nummerierung auf dem Umschlag zu vermerken und dieser zur Nieder- schrift zu nehmen.
Seite 13 von 43 3.8.2 Aussortierte Briefe die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken geben Im nächsten Schritt ist über alle weiteren zuvor aussortierten roten Wahlbriefe ebenfalls ein Beschluss zu fassen. Ein roter Wahlbrief ist dabei zurückzuweisen, wenn mindestens einer der nachfolgenden Gründe vorliegt: dem roten Wahlbriefumschlag liegt kein Wahlschein bei, die wählende Person oder die Hilfsperson hat auf dem Wahlschein die vorge- schriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl nicht unterschrieben, dem roten Wahlbriefumschlag ist kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag sind verschlossen, der Wahlbriefumschlag enthält mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und unterschriebener Wahlscheine, es wurde zwar ein Stimmzettelumschlag benutzt, dieser weicht aber offensicht- lich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen ab oder enthält einen deutlich fühlbaren Gegenstand, Auf allen zurückgewiesenen Wahlbriefen ist anschließend die Nummerierung fortzu- setzen und wieder der Grund für die Zurückweisung auf dem Umschlag zu vermerken. Die Wahlbriefe sind samt Inhalt ebenfalls zur Niederschrift zu nehmen. Die Absen- derinnen und Absender zurückgewiesener Wahlbriefe werden gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes nicht als Wählende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Wird ein roter Wahlbrief durch Beschluss zugelassen, wird der zugehörige blaue Stimmzettelumschlag in der weiteren Auszählung normal mitgezählt. Der zugehörige weiße Wahlschein erhält auch hier einen Vermerk über die Beschlussfassung und ist mit der fortlaufenden Nummer zu versehen. Auch diese Wahlscheine sind der Nie- derschrift beizulegen. Die ermittelte Gesamtzahl der beanstandeten Unterlagen zur Bundestags- wahl (Anzahl aller zu Beginn aussortierten roten Wahlbriefe) ist in der Nie- derschrift unter Nr. 2.6 einzutragen. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den unter Nr. 2.6.1 zu erfassenden zurückgewiesenen Wahlbriefen und der Anzahl der per Beschluss zugelassenen Wahlbriefe, die unter Nr. 2.6.2 zu vermerken ist.
Seite 14 von 43 4. Am Wahltag ab 18:00 Uhr Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Brief- wahlvorstands anwesend sein. Beschlussfähig ist der Briefwahlvorstand mit mindestens fünf Mitgliedern. Anwesend sein müssen: Briefwahlbezirksleitung oder Stellvertretung Schriftführung oder Stellvertretung mindestens drei beisitzende Mitglieder des Briefwahlvorstandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung. 4.2 Vorbereitung der Auszählung Die Ermittlung des Ergebnisses darf nicht vor 18:00 Uhr beginnen. Auch dann nicht, wenn alle Vorbereitungen bereits vor 18:00 Uhr beendet wurden. Vor der Ermittlung des Ergebnisses sind alle nicht benötigten Dinge von den Ti- schen zu entfernen. 4.2.1 Zählen der blauen Stimmzettelumschläge Zunächst werden aus der Wahlurne alle blauen Stimmzettelumschläge entnommen und ungeöffnet gezählt. Die Anzahl der blauen Stimmzettelumschläge wird in die Briefwahlnieder- schrift unter Nr. 4. bei Kennbuchstabe B eingetragen. 4.2.2 Öffnen und Prüfen der Stimmzettelumschläge Die blauen Stimmzettelumschläge sind zu öffnen und der Stimmzettel zu entnehmen. Blaue Stimmzettelumschläge ohne Inhalt sind mit einem „Aufkleber Sonderstapel“ zu versehen und durchzunummerieren. Ein leerer blauer Umschlag zählt später wie ein
Seite 15 von 43 leerer Stimmzettel, eine ungültige Erst- und eine ungültige Zweitstimme. Sie sind zum Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel zu legen. Blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Bedenken geben, sind dem Sonderstapel zuzuordnen, mit einem Aufkleber zu ver- sehen und durchzunummerieren. 4.3 Sortierung der Stimmen Die Auszählung der Stimmen beginnt damit, dass die Mitglieder des Briefwahlvor- standes unter Aufsicht der Briefwahlbezirksleitung Stapel bilden. Alle Stapel sind von einer zweiten Person zu überprüfen. Folgende Stapel werden gebildet:
Seite 16 von 43 a) Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel und leere blaue Stimmzet- telumschläge Alle Stimmzettel, die ungekennzeichnet (leer) abgegeben wurden und keine Stimme enthalten, alle leeren blauen Stimmezettelumschläge. Beispiel: b) „Parteienstapel“ Alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel, auf denen Erst- (linke Seite des Stimmzettels) und Zweitstimmen (rechte Seite des Stimmzettels) für dieselbe Partei abgegeben wurden. Hier ist bereits eine Sortierung nach Parteien vorzunehmen. Beispiele: oder usw. c) Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit nur einer abgegebenen Stimme Hier werden alle zweifelsfrei gültigen Stimmzettel gesammelt, auf denen Erst- und Zweitstimme für verschiedene Parteien abgegeben worden sind. Auf diesen Stapel gehören auch Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abge- geben worden ist. Beispiele für Stimmzettel, auf denen Erst- und Zweitstimme für verschiedene Par- teien abgegeben worden sind (dieser wird später sortiert und gezählt):
Seite 17 von 43 oder Beispiele für Stimmzettel, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme abge- geben worden ist: oder oder d) Sonderstapel Auf den Sonderstapel gehören alle Stimmzettel, die keinem der oben genannten Sta- pel zugeordnet werden können, weil sie Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvor- stand muss bei diesen Stimmzetteln später über Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder Stimme abstimmen (siehe dazu auch Anlage 3). Beispiele: oder oder usw.
Seite 18 von 43 4.4 Auszählung im Anschluss an die Sortierung Die Stapel werden jeweils im 4-Augen-Prinzip von zwei Personen nacheinander ge- zählt. a) Auszählung Stapel für ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel und leere blaue Umschläge Die Stimmzettel ohne Kennzeichnung und die blauen Stimmzettelumschläge, die kei- nen Stimmzettel enthalten, werden ebenfalls überprüft und gezählt. Anschließend ist vom Briefwahlvorstand zu beschließen, dass alle Stimmzettel und leeren Stimm- zettelumschläge dieses Stapels ungültige Stimmen sind (Sammelbeschluss). Diese Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind jeweils mit einem Aufkleber zu verse- hen, auf dem eine fortlaufende Nummer und der Ungültigkeitsgrund (beide Stimmen) einzutragen sind. Alle Stimmzettel und Umschläge dieses Stapels verbleiben unter Aufsicht und sind später zur Niederschrift zu nehmen. 2 X Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als „ungültige Stimmen“ unter Zwischensumme I in die Zeilen C und E einzutragen. Die eingetragenen Zah- len müssen hier bei den Erst- und Zweitstimmen identisch sein.
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Seite 20 von 43 b) Auszählung Parteienstapel Die Stimmzettel der nach Parteien sortierten Stapel sind zu zählen. Die ermittelte Anzahl ist in der Niederschrift als Zwischensumme I in die Zei- len D1 - D … (gültige Erststimmen) und F1 – F … (gültige Zweitstimmen) ein- zutragen. Die eingetragenen Zahlen müssen hier bei den Erst- und Zweitstim- men identisch sein.
Seite 21 von 43 c) Auszählung Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und Stimm- zettel mit nur einer abgegebenen Stimme Erststimmen Die Stimmzettel dieses Stapels werden zunächst nach Erststimmen sortiert und überprüft. Es werden dabei wieder Stapel für die einzelnen Parteien sowie ein sepa- rater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme gebildet. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend zu zählen. Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Erststimmen ist in der Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen D1 – D … einzutragen.
Seite 22 von 43 Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Erststimme sind in der Niederschrift unter Zwischensumme II in die Zeile C als ungültige Stimmen einzutragen. Zweitstimmen Alle eben ausgezählten Stimmzettel sind jetzt nach den abgegebenen Zweitstimmen neu zu sortieren und zu überprüfen. Neben den nach Parteien sortierten Stapeln, ist ein separater Stapel für Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme zu bilden. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend wieder zu zählen. Die für die einzelnen Parteien ermittelte Anzahl an Zweitstimmen ist in der Niederschrift als Zwischensumme II in die Zeilen F 1 – F … einzutragen.
Seite 23 von 43 Die Anzahl der Stimmzettel ohne abgegebene Zweitstimme ist in der Nie- derschrift unter Zwischensumme II in die Zeile E als ungültige Stimmen ein- zutragen. d) Auszählung Sonderstapel Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken oder Beanstandungen geben sowie blaue Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Be- denken gaben, wurden auf dem Sonderstapel gesammelt. Die Auswertung dieses Sonderstapels erfolgt nun durch den gesamten Briefwahlvorstand gemeinsam. Jeder Stimmzettel und Stimmzettelumschlag des Stapels wird einzeln durch den Briefwahlvorstand betrachtet. Anschließend wird über die Gültigkeit beider Stimmen abgestimmt. Dabei kann der Beschluss für die Erststimme und die Zweitstimme un- terschiedlich sein. Die Mehrheit des Briefwahlvorstands entscheidet. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme der Briefwahlbezirksleitung den Ausschlag.
Seite 24 von 43 Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn die Kennzeichnung übereinstimmt oder nur einer von ihnen gekenn- zeichnet ist. Andernfalls sind sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Erst- und einer ungültigen Zweitstimme zu zählen. Die Briefwahlbezirksleitung gibt jede einzelne Entscheidung bekannt („Erststimme ungültig / gültig für…“, „Zweitstimme ungültig / gültig für…“). Diese Stimmzettel o- der blauen Umschläge sind auf der Rückseite mit einem Aufkleber zu versehen, auf dem eine fortlaufende Nummer und die Entscheidung einzutragen sind. Eine Über- sicht mit Beispielen für ungültige Stimmzettel und ungültige Stimmen finden Sie im Anhang (Anlage 3). Die so ermittelte Anzahl ist in die jeweilige Zeile der Niederschrift als Zwi- schensumme III einzutragen.
Seite 25 von 43 Beispiel: Beschluss des Briefwahlvorstands: Erststimme ungültig, Zweitstimme gül- tig
Seite 26 von 43 e) Gesamtergebnis und Kontrolle Die Felder D 1 bis D… bzw. F 1 bis F… werden senkrecht für jede Zwischensumme addiert und in die darüberliegenden Felder D bzw. F „Gültige Stimmen insge- samt“ eingetragen. Sämtliche Zwischensummen werden waagerecht addiert und die Ergebnisse in die Spalte „Insgesamt“ eingetragen. Die Ergebnisse werden durch zwei Beisitzende überprüft. Überprüfen Sie Ihr Ergebnis abschließend anhand der in der Niederschrift befindli- chen Kontrollrechnungen. 4.4 Schnellmeldung Die Briefwahlbezirksleitung verkündet das festgestellte Ergebnis im Briefwahllokal. Danach werden die Eintragungen in den grau hinterlegten Feldern auf der Nieder- schrift sofort telefonisch an die vorab mitgeteilte Telefonnummer gemeldet. Diese Schnellmeldung ist ganz besonders wichtig und muss unverzüglich nach Ermittlung des Ergebnisses und dessen Bekanntgabe im Briefwahllokal erfolgen. Von Ihrer Meldung hängt es ab, wie schnell das Gesamtergebnis für Hamburg fest- gestellt werden kann. Sollten bei der telefonischen Aufnahme des Ergebnisses Un- stimmigkeiten festgestellt werden, muss der Briefwahlvorstand weiterhin zur Verfü- gung stehen und weitere Anweisungen abwarten. 4.5 Fertigstellen der Niederschrift Fast alle Felder der Niederschrift wurden bereits vor und während der Auszählung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zutreffen. Die vollständig ausgefüllte Niederschrift ist vom gesamten Briefwahlvorstand zu un- terschreiben.
Seite 27 von 43 5. Abschlussarbeiten Nachdem der gesamte Briefwahlvorstand die Niederschrift unterzeichnet hat, zahlt die Briefwahlbezirksleitung die Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Briefwahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungs- liste bestätigen. Die vollständig ausgefüllte Quittungsliste ist vom gesamten Briefwahlvorstand zu unterschreiben. Anschließend wird das Briefwahllokal aufgeräumt. 5.1 Verpacken der Unterlagen Zunächst ist die Briefwahlbezirksnummer auf den Kartons einzutragen. Die Kartons sind gemäß der jeweiligen Aufschrift zu befüllen.
Seite 28 von 43 Aufdruck Ergebniskarton: Ergebniskarton Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirks-Nr.: _ _ _ 99 _ _ Bitte packen Sie in diesen Karton: Niederschrift mit Anlagen zurückgewiesene rote Wahlbriefe samt Inhalt beschlossene Wahlscheine Stapel ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel alle Stimmzettel des Sonderstapels Quittungsliste über die Auszahlung der Aufwandsentschädigung Negativliste (Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine) Schlüssel für die Briefwahlurne --------------------------------------------------------------------------------------------- Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirks-Nr.: _ _ _99_ _ Ergebniskarton
Seite 29 von 43 Kartonaufdruck für die gültigen Stimmzettel: Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirk: _ _ _ 99 _ _ Karton für zweifelsfrei gültig ausgezählte Stimmzettel: Parteienstapel (beide Stimmen für die gleiche Partei abgegeben) Stapel verschieden gekennzeichnete Stimmzettel (Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien abgegeben) -------------------------------------------------------------------------------------------------- Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirk: _ _ _99_ _
Seite 30 von 43 Kartonaufdruck für Wahlscheine: Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirk: _ _ _ 99 _ _ Karton für alle ohne Beschluss zugelassenen Wahlscheine -------------------------------------------------------------------------------------------------- Bundestagswahl 2021 Briefwahlbezirk: _ _ _99_ _
Seite 31 von 43 5.2 Aufräumarbeiten Die Wahlurne ist mit folgenden Unterlagen zu befüllen: die Gesetzestexte und Hinweisschilder, alles übrige Kleinmaterial. Das Kleinmaterial wie Stifte, Papierblock, Tesafilm etc. aus der Wahlurne kann vom Briefwahlvorstand zur eigenen Verwendung mitgenommen werden. Anschließend ist die Wahlurne zu verschließen. Nachdem alle Unterlagen verpackt wurden, werden der Ergebniskarton, der Karton für zweifelsfrei gültige, ausgezählte Stimmzettel und der Karton für die ohne Be- schluss zugelassenen Wahlscheine versiegelt. Bitte verschließen Sie die Kartons erst mithilfe der Siegelaufkleber, wenn alle Kartons gepackt sind und das Briefwahllokal aufgeräumt ist. 5.3 Abgabe der Kartons Die drei Kartons sind an der vorher bekanntgegebenen Stelle abzugeben.
Seite 32 von 43 6. Anhang Anlage 1: Briefwahlniederschrift zur Bundestagswahl Freie und Hansestadt Hamburg Diese Briefwahlniederschrift ist Bezirk: Hamburg-Muster abschließend auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlkreis: 0 0 Briefwahlvorstandes zu unter- Briefwahlbe- schreiben! zirk: 9 9 Briefwahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl im Wahlkreis 00 Hamburg-Muster zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 1. Briefwahlvorstand Funktion Familienname Vorname 1. Briefwahlbezirksleitung 2. stellvertretende Briefwahlbezirksleitung 3. Schriftführung 4. stellvertretende Schriftführung 5. Beisitzer/in 6. Beisitzer/in 7. Beisitzer/in 8. Beisitzer/in 9. Beisitzer/in In Abstimmung mit der Wahlgeschäftsstelle waren zusätzlich folgende Hilfskräfte tätig: Hilfskraft Hilfskraft
Seite 33 von 43 2. Zulassung der Wahlbriefumschläge 2.1 Eine Belehrung und Einweisung der übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes durch die Briefwahlbezirksleitung ist erfolgt. Die Rechtsgrundlagen zur Bundes- tagswahl 2021 lagen aus. Die Wahlurne wurde ab 15:00 Uhr geöffnet. 2.2 Die Wahlurne war nach dem Entnehmen der roten Wahlbriefumschläge leer. 2.3 Anzahl der roten Wahlbriefumschläge: ______________ 2.4 Anzahl der Negativlisten: ______________ 2.5 Waren Wahlschein und blauer Stimmzettelumschlag in Ordnung, so wurden die blauen Stimmzettelumschläge in die Wahlurne gelegt und die Wahlscheine se- parat gesammelt. 2.6 Gesamtzahl der beanstandeten roten Wahlbriefumschläge: ______________ (Summe der zurückgewiesenen (2.6.1) und zugelassenen (2.6.2) Wahlbriefum- schläge) 2.6.1 Anzahl der durch Beschluss zurückgewiesenen roten Wahlbriefe: ______________ Zurückweisungsgründe liegen vor, wenn rote Wahlbriefe einen deutlich fühlbarer Gegenstand enthalten, weder der rote Wahlbriefumschlag noch der darin enthaltene blaue Stimmzettelumschlag von der Wählerin oder dem Wähler verschlos- sen wurden, kein Wahlschein oder kein gültiger Wahlschein (Negativliste) beigele- gen hat, der Wähler, die Wählerin oder die Hilfsperson die eidesstattliche Ver- sicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, kein blauer Stimmzettelumschlag beigefügt war, kein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthalten war, ein blauer Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensicht- lich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Zurückgewiesene rote Wahlbriefumschläge wurden samt Inhalt ausgesondert, der Zu- rückweisungsgrund und eine fortlaufende Nummerierung auf dem Umschlag vermerkt und der Briefwahlniederschrift beigefügt. 2.6.2 Anzahl der durch Beschluss zugelassenen roten Wahlbriefumschläge: ______________ Bei zugelassenen roten Wahlbriefumschlägen wurde der blaue Stimmzettelumschlag in der weiteren Auszählung normal mitgezählt. Die Wahlscheine der durch Beschluss zugelassenen Wahlbriefe wurden mit einem Vermerk über die Beschlussfassung ver- sehen, fortlaufend nummeriert und der Briefwahlniederschrift beigefügt.
Seite 34 von 43 3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 3.1 Mit der eigentlichen Auszählungshandlung wurde erst nach 18:00 Uhr begonnen. Die Briefwahlbezirksleitung überzeugte sich, dass alle blauen Stimmzettelum- schläge der Wahlurne entnommen wurden. 3.2 Die blauen Stimmzettelumschläge wurden ungeöffnet gezählt. Die Anzahl der blauen Stimmzettelumschläge wurde unter Nr. 4 Kennbuchstabe B eingetragen. Die blauen Stimmzettelumschläge wurden geöffnet und die Stimmzettel ent- nommen. 3.3 Die Stimmzettel wurden durch die Briefwahlbezirksleitung und die Beisitzenden gemäß § 69 BWO und der Geschäftsanweisung ordnungsgemäß ausgezählt. Die jeweiligen Zwischensummen wurden in Nr. 4 dieser Wahlniederschrift ein- getragen. 3.4 Das nachstehende unter Nr. 4 der Briefwahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Wahlergebnis im Briefwahlbezirk festge- stellt und von der Briefwahlbezirksleitung mündlich bekannt gegeben. 3.5 Die Stimmzettel und/oder die blauen Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be- denken gaben und über die Beschluss gefasst wurde, sind als Anlage unter fort- laufender Nummerierung dieser Niederschrift beigefügt. Die entsprechenden Entscheidungen des Briefwahlvorstandes wurden von der Briefwahlbezirkslei- tung mündlich bekannt gegeben und auf der Rückseite jedes Stimmzettels und/oder des blauen Stimmzettelumschlages vermerkt. Als Schnellmeldung sind sofort telefonisch durchzugeben: - die Briefwahlbezirksnummer - Name der Briefwahlbezirksleitung - Zahlen in den grau hinterlegten Feldern
Seite 35 von 43 4. Ergebnis der Briefwahl Kennbuchstaben Anzahl der blauen Stimmzettelumschläge B B ____ (=Zahl der Wählerinnen und Wähler) Erststimmen Zwischen- Zwischen- Zwischen- summe I summe II summe III (Ungekenn- (Nur Erst- (Stimmzettel Insgesamt zeichnete stimme un- vom Sonder- (leere) gültig) stapel) Stimmzettel) Ungültige C C Erststimmen Zwischen- Zwischen- Zwischen- summe I summe II summe III (Erst- & (Erst- & (Stimmzettel Insgesamt Zweitstimme Zweitstimme vom Sonder- gleich ange- nicht gleich stapel) kreuzt) angekreuzt) Gültige Erststimmen D D insgesamt D1 1. Anfang, Eva D1 2. Mustermann, D2 D2 Max 3. Musterfrau, D3 D3 Maria 4. Mustermann, D4 D4 Max 5. Musterfrau, D5 D5 Maria D6 6. Ende, Adam D6 D… … D… Kontrollrechnungen: C + D = B + = Summe D1 bis D… = D
Seite 36 von 43 Zweitstimmen Zwischen- Zwischen- Zwischen- summe I summe II summe III (Ungekenn- (Nur Zweit- (Stimmzettel Insgesamt zeichnete stimme vom Sonder- (leere) ungültig) stapel) Stimmzettel) Ungültige Zweitstim- E E men Zwischen- Zwischen- Zwischen- summe I summe II summe III (Erst- & (Erst- & (Stimmzettel Insgesamt Zweitstimme Zweitstimme vom Sonder- gleich ange- nicht gleich stapel) kreuzt) angekreuzt) Gültige Zweitstimmen F F insgesamt F1 Partei A F1 F2 Partei B F2 F3 Partei C F3 F4 Partei D F4 F5 Partei E F5 F… … F… Kontrollrechnungen: E + F = B + = Summe F1 bis F… = F
Seite 37 von 43 5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gab es folgende be- sondere Vorkommnisse: _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ ************* Wenn keine Nachzählung, dann Abschnitt streichen! Das (Die) Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes (Vor- und Familienname) _____________________________________________________________________ ___________ beantragte(n) vor Unterzeichnung der Briefwahlniederschrift eine erneute Zäh- lung der Stimmen, weil: (Angabe der Gründe) _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Daraufhin wurde der Zählvorgang wiederholt. Das in der Briefwahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis wurde: mit gleichem Ergebnis festgestellt erkennbar unter Nr. 4. berichtigt und von der Briefwahlbezirksleitung be- kanntgegeben. ************* 5.2 Das Wahlergebnis (grau hinterlegte Informationen, die Briefwahlbezirksnummer und der Name der Briefwahlbezirksleitung) ist als Schnellmeldung unverzüglich telefonisch übermittelt worden. 5.3 Während der Vorbereitung der Auszählung waren mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter Briefwahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen, anwesend. 5.4 Alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Briefwahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wurden verpackt. 5.5 Bei allen Vorgängen wurde gemäß der Geschäftsanweisung für Briefwahlvor- stände gehandelt.
Seite 38 von 43 5.6 Vorstehende Briefwahlniederschrift wird von den Mitgliedern des Briefwahlvor- standes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Hamburg, den 26. September 2021 Briefwahlbezirksleitung Beisitzer/in Stellv. Briefwahlbezirksleitung Beisitzer/in Schriftführung Beisitzer/in Stellv. Schriftführung Beisitzer/in Beisittzer/in 5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes (Vor- und Familienname) _____________________________________________________________________ verweigerte(n) die Unterschrift unter der Briefwahlniederschrift, weil (Angabe der Gründe) _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Briefwahlniederschrift mit An- lag en sowie die weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. ************* Nicht ausfüllen! Wird vom Bezirksamt bearbeitet Vom/Von der Beauftragten der Kreiswahlleitung wurde die Briefwahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am ______________________ auf Vollständigkeit überprüft. ________________________________________ (Unterschrift der/des Beauftragten)
Seite 39 von 43 Anlage 2: Beispiele für Entscheidungen über rote Wahlbriefumschläge Zulassen, wenn Wahlschein gültig und unterschrieben ist Zurückweisung, da Wahlge- heimnis nicht gewährleistet (kein blauer Umschlag) Zurückweisung, da kein Wahlschein vorhanden Zurückweisung, da die Anzahl der Stimmzettelumschläge nicht mit der Anzahl der Wahlscheine übereinstimmt Anja Müller Zurückweisung, da auf dem blauen Stimmzettelumschlag ein Name steht
Seite 40 von 43 Anlage 3: Beispiele für ungültige Stimmzettel Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht amtlich hergestellt sind (bspw. einem Wahlplakat entnommen). zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind. nicht gekennzeichnet (leer) sind. nur aus einem Teilstück des amtlichen Stimmzettels bestehen, auch wenn das Teil- stück eine Kennzeichnung enthält. für einen anderen Wahlkreis bestimmt sind. für eine andere Wahl bestimmt sind oder für eine frühere Wahl bestimmt waren. sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist jede, über die bloße Stimmabgabe hinausgehende verbale Beifügung („Alles Mist“, „Stimme gilt nur, wenn XX gewählt wird“, usw.), egal ob sich diese eindeutig auf den gekenn- zeichneten Wahlvorschlag bezieht oder nicht und ob dadurch Unklarheit über den Willen der wählenden Person hervorgerufenwird oder nicht. Keine Zusätze liegen bei neutralen Zeichen, z. B. Strichen, kurzen Anmerkungen zur Gültigkeit der Kenn- zeichnung („gilt“) oder Streichung einer Kennzeichnung vor. mehr als die erlaubte Maximalzahl an Kreuzen gesetzt wurde und nicht alle über der Maximalzahl zweifelsfrei getilgt sind bzw. der Wille durch ein „gilt“ oder dergleichen nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Streichungen oder Hinzufügungen im Bereich der Namen der Kandidierenden auf- weist. einen Hinweis auf den Namen der wählenden Person enthalten (bspw. wenn die Wahlbenachrichtigung beiliegt oder der Name auf dem Stimmzettel steht). eine gekennzeichnete Rückseite aufweisen. statt eines Kreuzes an einer Stelle, auch in einem Kreis, Beschädigungenaufweist (z. B. Riss oder Loch). Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen. sie mit einem Fragezeichen versehen wurden. zwar angekreuzt wurde, das Kreuz aber mehr als geringfügig über einen Kreis hin- ausragt und sich über mehrere Kreise erstreckt, auch wenn der Schnittpunkt in ei- nem Kreis liegt. bis auf einen Kreis alle Kreise gekennzeichnet sind.
Seite 41 von 43 Anlage 4: Handreichung Wahlbeobachtung Da die Öffentlichkeit der Wahl ein wichtiges Wahlrechtsprinzip ist, besteht für jede Person die Möglichkeit sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahl durch Beobachtung vor Ort ein Bild zu machen. Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind grundsätzlich nicht zur Interaktion mit beobachtenden Dritten verpflichtet, sollten aber für Fragen offen sein. Das Verhalten beobachtender Dritter unterliegt Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Was ist zulässig Was ist nicht zulässig Aufenthalt auch nicht wahlberechtigter Per- Störungen der Ruhe und Ordnung oder sonen im Wahllokal (Öffentlichkeit) während Verzögerungen der Wahlhandlung oder der der gesamten Zeit von 8 Uhr bis zur mündli- Auszählung chen Ergebnisverkündung Wählende dürfen weder angesprochen noch beeinflusst werden Tragen von parteipolitischen Symbolen während der Wahlzeit von Personen, die sich länger im Wahlraum aufhalten Wahlpropaganda Entscheidungen des Wahlvorstandes verfol- Eingreifen in die Entscheidungen des Wahl- gen vorstandes Ggf. generelle Fragen an den Wahlvorstand Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeich- Nachfragen, wenn eine öffentliche Bekannt- nis gabe akustisch nicht verstanden wurde (z.B. Abfrage von personenbezogenen Daten o- Ergebnisverkündigung) der Auskünfte, wer bisher gewählt/nicht gewählt hat Forderung einer Nachzählung Beobachtung im Wahlraum, auch mit Blick Gefährdung des Wahlgeheimnisses auf den Auszählungstisch Anfassen von Wahlunterlagen oder Stimm- Führen von Strichlisten während der Aus- zetteln zählung Kein Recht auf Beobachtung/Teilnahme an Notizen über mögliche Unregelmäßigkeiten der Übermittlung der Schnellmeldung Medienberichterstattung während der Wahl- Foto- oder Videoaufnahmen durch be- handlung mit Zustimmung des Wahlvorstan- obachtende Dritte ohne Zustimmung der des abgebildeten Personen (Recht am eigenen Medienberichterstattung während der Aus- Bild), auch nicht von vermuteten Unregel- zählung in Abstimmung mit dem Wahlvor- mäßigkeiten stand Schriftlicher Wahleinspruch beim Bundestag Wahleinspruch beim Wahlvorstand innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahl- tag Bei Verstößen gegen die Regeln soll zunächst eine Ermahnung ausgesprochen werden, bei wiederholtem Verstoß oder gravierender Störungen kann die Person des Wahllokals ver- wiesen werden. Ist wegen Störung eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung nicht mög- lich, ist die Auszählung ggf. bis zur Wiederherstellung der Ordnung zu unterbrechen. Bei erzwungener oder anderweit unabweisbarer Unterbrechung sind alle Unterlagen ein- schließlich der Stimmzettel vom Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter Ver- schluss zu halten, bis die öffentliche Stimmenauszählung fortgeführt werden kann. Bei nicht abstellbaren Störungen ist die Wahlgeschäftsgestelle zu verständigen. Können ordnungsgemäße Zustände auch dann nicht hergestellt werden, ist die Polizei hin- zuzuziehen.
Seite 42 von 43 Anlage 5: Plakat zur Auszählung
Seite 43 von 43 Anlage 6: Packliste für die Briefwahl Im Packsack Anzahl Geschäftsanweisung für den Briefwahlvorstand 1 Rechtsgrundlagen Bundestagswahl 1 DIN-A2-Plakat "Wahlbekanntmachung" 1 DIN-A1-Plakat „Ablauf der Auszählung“ 1 Schreibblock, DIN A4, kariert 1 Block Haftnotizen 1 Kugelschreiber, blau 9 Edding 1 Taschenrechner 1 Tesafilm (Rolle), Abroller 1 Brieföffner 10 Gummierte Blattwender 9 Pflaster 1 Heft Niederschrift 1 Karton zum Verpacken der Niederschrift mit Anlagen 1 Kartons zum Verpacken der gültig ausgezählten Stimmzettel 1 Kartons zum Verpacken der ohne Beschluss zugelassenen Wahl- 1 scheine Aufkleber für Stimmzettel des Sonderstapels 2 Bögen Siegelmarken zum Versiegeln der Kartons 8 Abfallbeutel (für geöffnete, entleerte rote und blaue Briefwahl-um- 3 schläge usw. sowie für Restmüll) In der Wahlurne Anzahl Rote Wahlbriefe diverse
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