ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-NANZIERUNG 2022

Die Seite wird erstellt Stefan Zeller
 
WEITER LESEN
ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-NANZIERUNG 2022
ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-
NANZIERUNG 2022
ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-NANZIERUNG 2022
Veröffentlichung der Eckpunkte zur Gemeindefinanzierung
                                                   2022

erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
                                                     Landes Nordrhein-Westfalen

                                                                       Juli 2021

                                                                        Seite 2
ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-NANZIERUNG 2022
Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 29. Juni
2021 die Eckpunkte zum Entwurf des Gemeindefinanzierungs-
gesetzes 2022 (GFG 2022) beraten und beschlossen.

Die Corona-Pandemie stellt die öffentlichen Haushalte in
Deutschland weiterhin vor große Herausforderungen.

Auch im zweiten Jahr der Corona-Krise haben die öffentlichen Haushalte von Bund,
Ländern und Kommunen Einbußen bei den Steuereinnahmen zu verzeichnen. Diese
Mindereinnahmen wirken sich über das Steueraufkommen des Landes auf die verteil-
bare Finanzausgleichsmasse aus.

Um die Kommunen des Landes weiterhin bei der Bewältigung der Auswirkungen der
Corona-Krise zu unterstützen, wird die Finanzausgleichsmasse des Gemeindefinanzie-
rungsgesetzes 2022 über den insoweit unverändert bei 23 Prozent gehaltenen Ver-
bundsatz erneut aus Landesmitteln aufgestockt. Damit stehen den Kommunen rund
931 Millionen Euro mehr zur Verfügung als dies nach den regulären Berechnungen
des GFG auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern der Fall wäre.

Im Gegensatz zum Vorjahr wird das GFG 2022 entsprechend den finanzwissenschaft-
lichen Gutachten wieder fortentwickelt und angepasst. Zudem wird eine neue
Zuweisung eigener Art eingeführt. Mit der Klima- und Forstpauschale werden die
Gemeinden als kommunale Waldbesitzer bei ihrer erhöhten
Gemeinwohlverpflichtung unterstützt.

Mit den beschlossenen Maßnahmen zeigt die Landesregierung einmal mehr: Auch in
Krisenzeiten unterstützen wir unsere Kommunen!

Ina Scharrenbach
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

                                                                         Seite 3
ECKPUNKTE ZUR GEMEINDEFI-NANZIERUNG 2022
Inhaltsverzeichnis

Kurz gelesen:
Die Eckpunkte zur Gemeindefinanzierung 2022 und Veränderungen                     6
gegenüber der Gemeindefinanzierung 2021
A.    Eckpunkte zur Gemeindefinanzierung 2022 im Überblick                        11

1.    Verteilbare Finanzausgleichsmasse                                           12
      Finanzielle Unterstützung der Kommunen zur Bewältigung der
2.                                                                                13
      COVID-19-Pandemie
3.    Verteilung der Finanzausgleichsmasse                                        15

4.    Allgemeine Deckungsmittel: Die Schlüsselzuweisungen                         16

5.    Aufwands- und Unterhaltungspauschale                                        17

7.    Sonderbedarfszuweisungen                                                    18

8.    Pauschale, zweckgebundene Zuweisungen                                       19

B.    Parameterwerte für Bedarf und Steuerkraft                                   23

1.    Gewichtungsfaktoren                                                         25

2.    Fiktive Hebesätze                                                           25

3.    Hauptansatzstaffel                                                          26

C.    Allgemeine Fragestellungen zur Gemeindefinanzierung                         28

1.    Wie entwickelt sich das GFG allgemein?                                      28
      Wie entwickelt sich die normierte Steuerkraft der Gemein-
2.                                                                                29
      den?
      Wenn meine Gemeinde weniger Schlüsselzuweisungen be-
3.    kommen soll als im laufenden Jahr 2021: Woran kann das lie-                 29
      gen?
      Aufgrund der Orientierungsdaten hatte meine Gemeinde hö-
4.    here Schlüsselzuweisungen eingeplant, soll sie aber jetzt nicht             30
      bekommen: Woran kann das liegen?

                                                                        Seite 4
Kurz gelesen:
Die Eckpunkte zur Gemeindefinanzierung
2022 und Veränderungen gegenüber der Ge-
meindefinanzierung 2021

Das Landeskabinett hat am 29. Juni 2021 die nachfolgenden Eckpunkte für
die Gemeindefinanzierung 2022 beschlossen:

Verteilbare Finanzausgleichsmasse

Im Steuerverbund 2022 wird eine verteilbare Finanzausgleichs-
masse von rund 14,042 Milliarden Euro (+ 3,46 Prozent gegen-
über 2021) zur Verfügung stehen.                                        A.1
                                                                       (Seite 12)

Finanzielle Unterstützung der Kommunen zur Bewältigung
der COVID-19-Pandemie

Auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern würde nach der
„regulären“ Berechnung eine Finanzausgleichsmasse in Höhe
von rund 12,9 Milliarden. Euro zur Verfügung stehen. Es zeichnet
sich ab, dass mit weiteren Steuerzuwächsen nicht zu rechnen ist
und daher das Volumen der verteilbaren Finanzausgleichs-
masse des GFG 2021 nicht erreicht werden kann.
Daher wird die Finanzausgleichsmasse des Gemeindefinanzie-
                                                                        A.2
                                                                       (Seite 13)
rungsgesetzes 2022 erneut aus Mitteln des Rettungsschirms in
Höhe von rund 931 Millionen Euro aufgestockt und auf
14.042.300.000 Euro festgesetzt.

Der Aufstockungsbetrag soll – wie im Vorjahr – in späteren
Haushaltsjahren in Abhängigkeit von der Entwicklung der Ver-
bundsteuern aus dem Aufwuchs der kommunalen Finanzaus-
gleichsmasse wieder dem Landeshaushalt zufließen

                                                                        Seite 5
Voraberhöhung durch vollständige Weitergabe der Bun-
desentlastung

Auch das GFG 2022 erfährt eine Voraberhöhung in Höhe von
rund 216 Millionen Euro , die vom Bund zur Entlastung der Kom-
munen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes
an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von
Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)
über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 ge-
währt wird.

Erhöhung der Aufwands- und Unterhaltungspauschale auf
170 Millionen Euro

Die im GFG 2019 erstmals eingeführte Aufwands- und Unterhal-
tungspauschale wird um 30 Millionen Euro auf 170 Millionen Euro
erhöht.                                                                  A.6
                                                                        (Seite 18)
Die Mittel werden unverändert nach dem Schlüssel „50 Prozent
Einwohner, 50 Prozent Fläche“ verteilt werden.

Sonderbedarfszuweisungen

Der Betrag für die Bedarfszuweisungen wird im GFG 2022 auf die
Kurortehilfe, die Abwassergebührenhilfe, für die Landschaftli-
che Kulturpflege sowie auf die Einzelfallzuweisungen für Härte-
fälle und für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommuna-
len Selbstverwaltung aufgeteilt. Er liegt bei 41,1 Millionen Euro
                                                                         A.7
                                                                        (Seite 17)
(2021: 39,7 Millionen Euro).

Pauschalierte, zweckgebundene Zuweisungen

Die pauschalierten, zweckgebundenen Zuweisungen bestehen
wie im GFG 2021 aus Investitionspauschalen und Sonderpau-
schalen.

Allgemeine Investitionspauschale 2022:

Den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden werden
auch im Steuerverbund 2022 pauschale Mittel für investive Maß-
nahmen finanzkraftunabhängig für eigenverantwortliche Inves-
                                                                        A.8.1
                                                                        (Seite 20)
titionstätigkeiten zugewiesen.

                                                                         Seite 6
Die Allgemeine Investitionspauschale, welche in den Vorjahren
zu Gunsten anderer Zuweisungen jeweils geringere Steigerungs-
raten zu verzeichnen hatte, erfährt im GFG 2022 eine leicht
überproportionale Erhöhung auf rund 1,015 Milliarden Euro.

Sonderpauschalen 2022

Als weitere Zuweisungsgruppe werden im GFG 2022 - wie in den
vergangenen Jahren - Sonderpauschalen vorgesehen, die fi-
nanzkraftunabhängig bereitgestellt werden und über deren Ein-
satz die Kommunen nach dem rechtlich vorgegebenen Ver-
wendungsrahmen in eigener Verantwortung selbst entscheiden
können.
                                                                      A.8.2
                                                                     (Seite 20)
Für Sonderpauschalen sollen rund 812 Millionen Euro zur
Verfügung stehen:
                                                                       bis
      Die Schul- und Bildungspauschale soll mit 748 Millionen
       Euro (2021: 723 Millionen Euro) und                            A.8.5
                                                                     (Seite 21)
      die Sportpauschale mit 64 Millionen       Euro   (2020:
       61,9 Millionen Euro) dotiert werden.

Beide Sonderpauschalen profitieren im GFG 2022 vom dynami-
sierten Aufwuchs.

Gegenseitige Deckungsfähigkeit der Investitionspauscha-
len sowie der Sonderpauschalen wird beibehalten
                                                                       A.8
Die seit dem GFG 2018 geltende gegenseitige
Deckungsfähigkeit der Investitionspauschalen sowie der              (Seite 22)
Sonderpauschalen wird – unter Aufhebung der bisherigen
Befristung –für das GFG 2022 beibehalten.

                                                                      A.8.2
                                                                    (Seite 20)
                                                                       A.8
                                                                     (Seite 22)
Landschaftsverbände: Stärkung der landschaftlichen Kul-
turpflege

Um den Landschaftsverbänden als Empfängern der Eingliede-
rungshilfe-Investitionspauschale angesichts der ab dem Jahr          A.8.4
                                                                     (Seite 21)
2020 auf Grund der Ausführungsregelungen zum Bundesteilha-
begesetz eintretenden rechtlichen Änderungen eine hinrei-
chende Flexibilität beim Mitteleinsatz zu ermöglichen, werden

                                                                      Seite 7
die Mittel aus dieser Pauschale weiterhin für deckungsfähig ge-
genüber der Zuweisung zur Milderung der Belastung aus der
landschaftlichen Kulturpflege erklärt.

Fiktive Bedarfsermittlung – Gewichtungsfaktoren werden
angepasst

Für die fiktive Bedarfsermittlung im Kommunalen Finanzaus-
gleich und die hierfür durchzuführende Regressionsanalyse wird
eine Grunddatenaktualisierung durchgeführt und der mehrjäh-
rige Grunddatenzeitraum 2014 - 2018 verwendet (pooling).

Der für die Schlüsselzuweisungen fiktiv festzulegende Bedarf je-
der einzelnen Kommune wird anhand eines einwohnerbezoge-
nen Hauptansatzes sowie ergänzender Nebenansätze ermittelt.                  B
                                                                          (Seite 24)
Als Nebenansätze werden der Schüleransatz, der Soziallasten-
ansatz, der Zentralitätsansatz und der Flächenansatz berück-
sichtigt.
Infolge der Umsetzung der Gutachterempfehlung und der
Grunddatenaktualisierung verändern sich die aus dem Grund-
datensatz zu entwickelnden Gewichtungsfaktoren der Neben-
ansätze und der Hauptansatzstaffel sowie die fiktiven Realsteu-
erhebesätze im Vergleich zum Vorjahr.

Fiktive Hebesätze werden differenziert nach Rechtsform

Bei der von den Gutachtern vorgenommenen Betrachtung der
Hebesätze wurde festgestellt, dass die der kreisfreien Städte sta-
tistisch und ökonomisch signifikant oberhalb jener der kreisan-
gehörigen Gemeinden liegen. In diesem Zusammenhang ließ
sich jedoch eine Einwohnerprogression bei der Setzung der He-
besätze der Realsteuern empirisch nicht nachweisen. Vielmehr
                                                                           B.2
                                                                          (Seite 25)
ist die Rechtsstellung ein signifikanter Indikator für die Höhe der
Hebesätze. Eine Differenzierung nach der institutionellen Stel-
lung der Gemeinden wäre demnach sachgerecht.

                                                                           Seite 8
Weiterer Hinweis

Digitalisierung im kommunalen Finanzausgleich

Entsprechend dem Erlass vom 4. April 2019 soll beginnend ab dem Jahr 2020 für das
GFG 2021 die Digitalisierung im Kommunalen Finanzausgleich Nordrhein-Westfalen
(KFA) ausgeweitet werden.

Mit dem GFG 2021 wurde der Postversand der Festsetzungsbescheide durch eine
Übersendung als elektronischer Verwaltungsakt gemäß. § 3a Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
NRW mittels einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt.

Bereits mit dem GFG 2020 wurde festgelegt, dass die erforderliche Datenerhebung
seitens IT.NRW ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt.

Mit dem GFG 2022 werden daher alle für den kommunalen Finanzausgleich erfor-
derlichen Meldungen der Kommunen über das Online-Meldeverfahren IDEV (Inter-
net Datenerhebung im Verbund) abgewickelt. Aufgrund der guten Erfahrung bei
der Meldung der Steuer- und Schülerzahlen wird das elektronische Meldeverfahren
nun auch auf die Datenabfrage zur kommunalen Klima- und Forstpauschale und
der Abwassergebührenhilfe ausgeweitet. Ein Mehraufwand für die Kommunen ent-
steht dabei nicht, da die bisherige Anmeldekennung verwendet werden kann und
das Meldefenster vereinheitlicht wird.

                                                                          Seite 9
A. Die Gemeindefinanzierung 2022

Das Landeskabinett hat am 29. Juni 2021 Eckpunkte für die Gemeindefinan-
zierung 2022 beschlossen:

Die Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Landschaftsverbände) tragen
die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Ge-
setz nichts Anderes bestimmt ist.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz-
und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckge-
bundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Neben den Zuweisungen aus dem Finanz- und Lastenausgleich (Gemeindefinanzie-
rungsgesetz – GFG) erhalten sie weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, die
im Wesentlichen in einem direkten Zusammenhang mit den auf die Gemeinden und
Gemeindeverbände übertragenen Aufgaben stehen.

                                                                       Seite 10
1.    Verteilbare Finanzausgleichsmasse

Ausgangspunkt für die Ermittlung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse ist die so-
genannte „originäre Finanzausgleichsmasse“:

                                Die Finanzausgleichsmasse entspricht derzeit 23 Pro-
                                zent (sogenannter Verbundsatz) der Einnahmen des
                                Landes aus seinem Anteil an der Körperschaft-, der
                                Einkommen- und der Umsatzsteuer im Zeitraum vom
                                1. Oktober bis zum 30. September sowie einem An-
                                teil in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln des
                                Aufkommens des Landes aus der Grunderwerb-
                                steuer; zuzüglich gewisser zusätzlicher Positionen und
                                verschiedener Abzüge (originäre Finanzausgleich-
                                masse nach § 2 Absatz 1 GFG).

 Was ist der Unterschied        Von der originären Finanzausgleichsmasse werden
 zwischen der „originären       Beträge abgezogen (derzeit die vom Land für die
                                Gemeinden und Gemeindeverbände zu entrichten-
 Finanzausgleichsmasse“
                                den Bibliothekstantiemen).
 und der „verteilbaren Fi-
 nanzausgleichsmasse“?          Dem steht auf der anderen Seite eine (Vorab-)Erhö-
                                hung auf Grund der vom Bund nach Artikel 1 des
                                Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes
                                an den Kosten der Integration und zur weiteren Ent-
                                lastung von Ländern und Kommunen über den Län-
                                deranteil an der Umsatzsteuer zugewiesenen Mittel
                                gegenüber.

                                Der so ermittelte Betrag bildet die verteilbare Finanz-
                                ausgleichsmasse.

Die originäre Finanzausgleichsmasse beträgt nach der Mai-Steuerschätzung 2021 rund
12,9 MilliardenEuro und liegt damit knapp 500 MillionenEuro über der originären Finanz-
ausgleichsmasse aus dem GFG 2021. Aufgrund der Aufstockung im Finanzausgleich
2021 liegt die verteilbare Finanzausgleichsmasse nach entsprechenden Vorwegabzü-
gen und Voraberhöhungen mit 13,1 Milliarden Euro ca. 452 Millionen unter dem Vor-
jahreswert. Zwar ist dieser Rückgang betragsmäßig noch nicht endgültig, da für die
Ableitung der Finanzausgleichsmasse die Verbundsteuereinnahmen des Landes im
Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021 maßgeblich sind. Es zeichnet sich jedoch ab, dass

                                                                              Seite 11
auch mit weiteren Steuerzuwächsen nicht die verteilbare Finanzausgleichsmasse des
GFG 2021 (13,6 Milliarden Euro) erreicht werden kann.

Ergänzend zu der üblichen Ableitung wird die Finanzausgleichsmasse aus dem Auf-
kommen der relevanten Verbundsteuern im sog. kommunalen Steuerverbund auch
für das GFG 2022 und insoweit wie im Vorjahr aus Kreditmarktmitteln des Landes auf-
gestockt und damit auf 13.831.598.000 Euro festgesetzt. Zusätzlich werden zur Finanzie-
rung der neu eingeführten Klima- und Forstpauschale (s. unter 2.3 und 2.3.3.1) weitere
10.000.000 Euro aus Ausgaberesten der Gemeindefinanzierungsgesetze der Vorjahre
zur Verfügung gestellt.
Die Finanzausgleichsmasse des GFG 2022 enthält auch weiterhin einen Anteil in Höhe
des Verbundsatzes an vier Siebteln des Aufkommens des Landes aus der Grunder-
werbsteuer.
Bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse 2022 sollen wie im Vorjahr Bereinigungen
der Verbundsteuern vorgenommen werden.
Abzüglich der Bibliothekstantiemen in Höhe von 5.400.000 Euro (2021: 5.400.000 Euro)
und zuzüglich der (Vorab-)Erhöhung um 215.800.000 Euro (2021: 215,8 Millionen Euro)
aus der Bundesentlastung (Länderanteil Umsatzsteuer für Kommunen ab 2018) ergibt
sich die verteilbare Finanzmasse für das GFG 2022.

                                             Mit dem GFG 2022 steht damit eine
                                             verteilbare Finanzausgleichsmasse
                                             in Höhe von 14.042.600.000 Euro zur
                                             Verfügung.

                                             Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies
                                             eine Steigerung um rund 469 Millionen
                                             Euro (3,46 Prozent).

2.    Finanzielle Unterstützung der Kommunen zur Bewältigung der
      COVID-19-Pandemie

                                                                             Seite 12
Bedingt durch die Folgen der Bekämpfung der Corona-Pandemie werden die öffent-
lichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden weiterhin Steuereinnahmeein-
bußen in beträchtlicher Höhe hinzunehmen haben. Hierbei haben die Rückgänge
bei den sog. Verbundsteuereinnahmen aus den jeweiligen Landesanteilen an der
Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer unmittelbare Auswirkungen auf den
kommunalen Steuerverbund im Jahr 2021, der die Basis für die Bemessung der Ge-
samtzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2022 darstellt.

Um die Kommunen des Landes neben krisenbedingten Mehrausgaben und Ausfällen
bei eigenen originären Einnahmen vor entsprechenden Einbußen im kommunalen
Finanzausgleich zu bewahren, wird die Finanzausgleichsmasse des GFG 2021 über
den insoweit unverändert bei 23 Prozent gehaltenen Verbundanteilssatz erneut aus
Landesmitteln aufgestockt und auf 14.042.300.000 Euro festgesetzt. Damit stehen den
Kommunen im Jahr 2022 rund 931 Millionen Euro mehr zur Verfügung, als dies nach
den regulären Berechnungen des GFG auf Basis der Entwicklung der Verbundsteuern
der Fall wäre.

Dieser Betrag soll in späteren Haushaltsjahren in Abhängigkeit von der Entwicklung
der Verbundsteuern aus dem Aufwuchs der kommunalen Finanzausgleichsmasse
wieder dem Landeshaushalt zufließen.

3.    Verteilung der Finanzausgleichsmasse

a)    Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die verteilbare Finanzausgleichsmasse wird wie in den Vorjahren vorrangig auf fi-
nanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen und im Übrigen auf finanzkraftunabhän-
gige pauschalierte Zuweisungen sowie auf Sonderbedarfszuweisungen verteilt.

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren
Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem fiktiven Finanzbedarf und
nach ihrer normierten Steuer- oder Umlagekraft bemisst.

Die verteilbare Finanzausgleichsmasse in Höhe von rund 14,04 Milliarden Euro (2021:
13,6 Milliarden Euro) teilt sich wie folgt auf:

                                                                           Seite 13
   12.037.487.700 Euro der verteilbaren Finanzausgleichsmasse im Steuerverbund
         2022 als allgemeine Deckungsmittel (GFG 2021: 11.561.489.900 Euro) und

        weitere 2.014.812.300 Euro als pauschale, zweckgebundene Zuweisungen
         (GFG 2020: 1.941.694.800 Euro)

Die allgemeinen Deckungsmittel setzen sich aus den Schlüsselzuweisungen (siehe
unter Nummer 5), der erstmals mit dem GFG 2019 eingeführten Aufwands- und Unter-
haltungspauschale (siehe unter Nummer 6) sowie der mit dem GFG 2022 einzuführen-
den Klima- und Forstpauschale (siehe unter Nummer 7) zusammen. Die Sonderbe-
darfszuweisungen werden rund 41,1 Millionen Euro (GFG 2021: 39,7 Millionen Euro)
betragen (siehe unter Nummer 8).

Die investiven Zuweisungsmittel belaufen sich auf 1.944.812.300 Euro (2021:
1.871.694.800 Euro).

b)       Verteilung der Finanzausgleichsmasse

Neben der Einwohnerzahl werden für die Bedarfsermittlung folgende Umstände be-
rücksichtigt:

            die Trägerschaft von Schulen,
            die Soziallasten,
            die Zentralitätsfunktion und
            das Verhältnis von Fläche und Einwohnerzahl.

Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften stellt sich wie folgt dar:

            Gemeinden                   ca. 78 Prozent
            Kreise                      ca. 12 Prozent
            Landschaftsverbände         ca. 10 Prozent

4.       Allgemeine Deckungsmittel: Die Schlüsselzuweisungen

                                 Schlüsselzuweisungen sind ein Mittel der Gemeinde-
                                 finanzierung im Rahmen des kommunalen Finanz-
                                 ausgleichs, in dem sie die wichtigste Position darstel-
                                 len.
 Was sind Schlüsselzuwei-
 sungen?                         Die Schlüsselzuweisung ist eine zweckfreie Zuwei-
                                 sung zur allgemeinen Finanzierung der Ausgaben
                                 des Kommunalhaushalts; sie stellt damit ein allge-
                                 meines Deckungsmittel dar.

                                                                               Seite 14
Die Schlüsselzuweisungen machen mit einem Anteil von 84,15 Prozent weiterhin den
größten Anteil im Finanzausgleich aus. Ihr Volumen von 11.816.400.200 Euro steigt ge-
genüber dem Steuerverbund 2021 um 384.910.300 Euro (3,46 Prozent).

Die Verteilung auf die Gebietskörperschaftsgruppen stellt sich wie folgt dar:

 Gebietskörperschaftsgruppen                                                        Euro

 Gemeinden:
 Schlüsselmasse 2022                                                     9.275.218.800
 ( Veränderung zum Steuerverbund 2021)                  + 309.982.700 bzw. 3,46 Prozent

 Kreise:
 Schlüsselmasse 2022                                                     1.382.368.600
 ( Veränderung zum Steuerverbund 2021)                   + 46.199.500 bzw. 3,46 Prozent

 Landschaftsverbände:
 Schlüsselmasse 2022                                                     1.158.812.800
 ( Veränderung zum Steuerverbund 2021)                   + 38.728.100 bzw. 3,46 Prozent

 Summe Schlüsselzuweisungen:                                              11.816.400.200
 ( Veränderung zum Steuerverbund 2021)                  + 394.910.300 bzw. 3,46 Prozent

5.     Aufwands- und Unterhaltungspauschale

Seit dem GFG 2019 erhalten ausschließlich Gemeinden eine Aufwands- und Unter-
haltungspauschale. Die Verteilung erfolgt jeweils hälftig nach Einwohnern und nach
Fläche.

Die Pauschale wird den Gemeinden des Landes als allgemeines Deckungsmittel im
Hinblick auf die bei allen Gemeinden zugenommenen Bedürfnisse im Bereich der Un-
terhaltung bzw. Sanierung gemeindlicher Infrastruktur finanzkraftunabhängig zuge-
wiesen und kann durch die Gemeinde in allen Bereichen – investiv wie konsumtiv –
eingesetzt werden.

Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale ist nicht umlagewirksam.

Dies erscheint im Interesse einer größeren Flexibilität der nicht an die strengen Investi-
tionsmaßstäbe gebundenen Aufwands- und Unterhaltungspauschale bei teilweise

                                                                                Seite 15
ähnlicher Zielrichtung der beiden Pauschalen und gleichem Empfängerkreis gerecht-
fertigt.

Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale wird gegenüber dem Vorjahr im GFG
2022 um 30 Millionen Euro auf 170 Millionen Euro erhöht.

In den vergangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen wurden die pauschalen För-
derungen um die Beteiligung der Kommunen an den Zins- und Tilgungszahlungen
des Sondervermögens zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung
und Stabilität in Deutschland verringert. Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens
zum Stichtag 31. Dezember 2011 wurden nunmehr vollständig getilgt, so dass die Auf-
wands- und Unterhaltungspauschale um die nicht mehr zu leistende Tilgung in Höhe
von 30 Millionen Euro erhöht werden kann.

6.     Kommunale Klima- und Forstpauschale

Als eine neue „Zuweisung eigener Art“ ist mit dem GFG 2022 eine kommunale Klima-
und Forstpauschale vorgesehen. Die mit den großflächigen Extremwetterereignissen
Dürre, Sturm und Borkenkäferbefall verbundenen Aufarbeitungs- und Transporttätig-
keiten haben die kommunale Waldinfrastruktur stark beeinträchtigt. Mit der Klima-
und Forstpauschale wird das Ziel verfolgt, die Gemeinden angesichts der sie treffen-
den erhöhten Gemeinwohlverpflichtung im Hinblick auf die Erholungsfunktion des
Waldes bei der Wiederherstellung der kommunalen und touristischen Waldinfrastruk-
tur, der Wiederherstellung von Sicherung und Ordnung und bei der Beseitigung und
Bekämpfung der Kalamitäten zu unterstützen.

Eine gesunde Waldinfrastruktur dient auch dem Klimaschutz!

Diese Pauschale erhalten ausschließlich Gemeinden. Die Verteilung erfolgt jeweils
hälftig nach Waldfläche und Schadholzmenge.

Die Pauschale wird den Gemeinden des Landes als allgemeines Deckungsmittel im
Hinblick auf die bei allen Gemeinden zugenommenen Bedürfnisse im Bereich der Un-
terhaltung bzw. Sanierung gemeindlicher Infrastruktur finanzkraftunabhängig zuge-
wiesen und kann durch die Gemeinde in allen Bereichen – investiv wie konsumtiv –
eingesetzt werden.

Die Klima- und Forstpauschale ist nicht umlagewirksam.

Dies erscheint im Interesse einer größeren Flexibilität der nicht an die strengen Investi-
tionsmaßstäbe gebundenen Aufwands- und Unterhaltungspauschale bei teilweise

                                                                                Seite 16
ähnlicher Zielrichtung der beiden Pauschalen und gleichem Empfängerkreis gerecht-
fertigt.

 Summe der allgemeinen Deckungsmittel
                                                                            Euro
 nach Gebietskörperschaftsgruppen
 Gemeinden:
       Schlüsselmasse 2022                                        9.275.218.800
       Aufwands- und Unterhaltungspauschale
                                                                     170.000.000
        2022
       Klima- und Forstpauschale 2022                                10.000.000
 Gemeinden – Zwischensumme                                         9.455.218.800

 Kreise: Schlüsselmasse 2022                                       1.382.368.600
 Landschaftsverbände: Schlüsselmasse 2022                          1.158.812.800

 Allgemeine Deckungsmittel – Gesamt                               11.996.400.200

                                                                        Seite 17
7.    Sonderbedarfszuweisungen

Durch Sonderbedarfszuweisungen sollen Gemeinden und Gemeindeverbände im Hin-
blick auf bestimmte Sonderbedarfe unterstützt werden, die im Rahmen der Bedarfser-
mittlung für die Schlüsselzuweisungen nicht hinreichend erfasst sind.

Im Gemeindefinanzierungsgesetz ausdrücklich vorgesehene Sonderbedarfszuweisun-
gen betreffen Gemeinden, die Kurorte sind und die besonders hohe Abwassergebüh-
ren erheben müssen sowie die Landschaftsverbände für die landschaftliche Kultur-
pflege.

Darüber hinaus können Bedarfszuweisungen zur Milderung etwaiger Härten des Fi-
nanzausgleichs sowie zur Unterstützung im Fall einer außergewöhnlichen bzw. unvor-
hergesehenen finanziellen Belastungssituation dienen. Zudem können diese Mittel
auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusam-
menarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchfüh-
rung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Für die Sonderbedarfszuweisungen werden 41.087.500 Euro zur Verfügung gestellt
(GFG 2021: 39.714.300 Euro). Gegenüber dem GFG 2021 erhöhen sich die Sonderbe-
darfszuweisungen im GFG 2022 um 1.373.200 Euro bzw. 3,46 Prozent.
         Die Kurortehilfe wird entsprechend der Entwicklung der Finanzausgleichs-
          masse steigen (3,46 Prozent).
         Die Aufwendungshilfen für die Landschaftliche Kulturpflege werden nach
          der Dynamisierung zusätzlich um 4 Millionen Euro erhöht und auf
          16.336.800 Euro festgesetzt. Durch die Corona-Pandemie ist insbesondere
          im kulturellen Bereich durch Mehrkosten (z.B. erhöhte Hygienekonzepte)
          einerseits und massive Einnahmeverluste (pandemiebedingte Schließung
          von kulturellen Einrichtungen) andererseits eine besondere Förderung
          angemessen und begründet. Der Betrag wird jeweils zu Hälfte auf den
          Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband
          Rheinland aufgeteilt.

         Die Aufwendungshilfen für Gaststreitkräfte werden aufgrund der seit Jahren
          sinkenden Anzahl von Empfängerkommunen (2015:11 Gemeinden, 2021: 3
          Gemeinden) gestrichen. Das ursprünglich vorgesehene Fördervolumen
          wird – ähnlich wie auch im GFG 2020 und 2021 – der Abwassergebührenhilfe
          zugeführt.

         Für die Abwassergebührenhilfe ist ein Betrag in Höhe von 8.831.200 Euro
          (Vorjahr 7.666.800 Euro) vorgesehen. Die bereits in den Vorjahren

                                                                          Seite 18
angekündigte Änderung der Verteilungsmethodik wird - nach Vorstellung
bei den kommunalen Spitzenverbänden – im GFG 2022 nunmehr umgesetzt.
Wie in den Vorjahren können Gemeinden, deren Gebührensatz über dem
seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
festgesetzten       maßgeblichen       Gebührensatz      liegt,        eine
Abwassergebührenhilfe erhalten.
Zukünftig erfolgt eine getrennte Festsetzung des maßgeblichen
Gebührensatzes für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser. Durch den
Vergleich des jeweils maßgeblichen Gebührensatzes mit dem
gemeindlichen Gebührensatz wird ein möglicher Anspruch ermittelt. Ein
Anspruch auf eine Abwassergebührenhilfe ergibt sich, wenn die Summe
beider Differenzen – also die Differenz zwischen dem gemeindlichen
Gebührensatz und dem maßgeblichen Gebührensatz jeweils für
Schmutzwasser und für Niederschlagswasser getrennt ermittelt – positiv ist.
Der maßgebliche Gebührensatz wird ermittelt, indem der Landesmittelwert
des jeweiligen Gebührensatzes mit der Standardabweichung addiert wird.
Damit erhält man einen landesweit überdurchschnittlichen Wert.

                                                                 Seite 19
8.    Pauschale, zweckgebundene Zuweisungen

                               Die pauschalen, zweckgebundenen Zuweisungen
                               setzen sich aus den verteilbaren Investitionspau-
                               schalen sowie den Sonderpauschalzuweisungen zu-
                               sammen und sind finanzkraftunabhängig.

                               Die verteilbare Investitionspauschalen beinhalten
                               die allgemeine Investitionspauschale (für alle Ge-
                               meinden), die Investitionspauschale zur Verbesse-
                               rung der Altenhilfe und -pflege (für alle kreisfreien
 Was umfassen die „pau-        Städte und Kreise) sowie die Investitionspauschale
 schalen, zweckgebunde-        im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe (für
 nen Zuweisungen“?             die Landschaftsverbände). Hierbei handelt es sich
                               um rein investiv einzusetzende Mittel.

                               Die Sonderpauschalzuweisungen umfassen die
                               Schul-/Bildungspauschale und die Sportpauschale.
                               Während die Schul-/Bildungspauschale allen Ge-
                               meinden und Gemeindeverbänden, die Schulträger
                               sind, gewährt wird, werden die Finanzmittel aus der
                               Sportpauschale allen Gemeinden auf der Grund-
                               lage ihrer Einwohnerzahl gewährt.

Im GFG 2022 stehen 2.014.812.300 Euro (GFG 2021: 1.971.794.800 Euro) für pauschale,
zweckgebundene Zuweisungen zur Verfügung. Der bereits mit dem GFG 2018 durch
die Landesregierung eingeschlagene Weg zur Stärkung der kommunalen Investitions-
kraft wird auch mit dem GFG 2022 konsequent fortgesetzt.

Die pauschalen, zweckgebundenen Zuweisungen setzen sich wie folgt zusammen:

 Pauschale, zweckgebundene Zuweisung                      Euro            Erläuterung

 Allgemeine Investitionspauschale                        1.014.748.200        
 Schul- und Bildungspauschale                              748.069.700        
 Investitionspauschale zur Verbesserung der Al-
                                                           102.243.700        
 tenhilfe und –pflege
 Investitionspauschale Eingliederungshilfe                  85.713.800        
 Sportpauschale                                             64.036.900        
 Gesamt                                                  2.014.812.300

                                                                             Seite 20
 Allgemeine Investitionspauschale

Die allgemeine Investitionspauschale in Höhe von rund 1,015 Milliarden Euro (GFG
2021: 975 Millionen Euro) ist rein investiv durch die Gemeinden zu verwenden. Damit
erhalten alle Gemeinden Finanzmittel, um ihre Investitionstätigkeit zu stärken. Die Ge-
meinden entscheiden in eigener Verantwortung darüber, wo sie die Finanzmittel in-
vestiv zum Einsatz bringen.

 Schul- und Bildungspauschale

Die Schul- und Bildungspauschale wird im GFG 2022 rund 748 Millionen Euro (GFG
2021: 723 Millionen Euro) betragen. Sie wird sich gegenüber dem GFG 2021 damit um
25 Millionen Euro bzw. 3,46 Prozent erhöhen.

         Dynamisierung der Schul- und Bildungspauschale

         Nachdem die Schul- und Bildungspauschale im GFG 2019 bereits substanti-
         ell um 50 Millionen Euro erhöht wurde, hatte die Landesregierung damit zu-
         gleich beschlossen, die Schul- und Bildungspauschale in den künftigen Ge-
         meindefinanzierungsgesetzen zu dynamisieren.

Die Verteilung der Schul- und Bildungspauschale erfolgt auf der Basis der für den
Schüleransatz maßgeblichen Schülerzahlen an alle Gemeinden und Gemeindever-
bände, die Schulträger sind.

         Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der
         Digitalisierung von Schulen

         Die weitere Digitalisierung der schulischen Bildungsinfrastruktur stellt für die
         Schulträger eine große Herausforderung dar. Neben der Schul- und Bil-
         dungspauschalestehen investive Mittel aus dem landeseigenen Programm
         „Gute Schule 2020“, die Finanzmittel insbesondere aus dem Kommunalin-
         vestitionsfördergesetz – 2. Tranche zur Verbesserung der Schulinfrastruktur –
         und weitere Finanzmittel aus dem „DigitalPakt Schule“ für entsprechende In-
         vestitionen zur Verfügung.

         Vor diesem Hintergrund: Für die Verwendung der Schulpauschalmittel aus
         dem GFG wurde bereits mit dem GFG 2020 eine weitere Öffnung zur Abde-
         ckung von konsumtiven Bedarfen aus den steigenden Digitalisierungsanfor-
         derungen vorgesehen.

 Investitionspauschale zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege

                                                                               Seite 21
Die Investitionspauschale zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege wird allen Krei-
sen und kreisfreien Städten gewährt. Sie wird sich im GFG 2022 auf rund 102,2 Millio-
nen Euro (GFG 2021: 98,8 Millionen Euro) belaufen.

 Investitionspauschale Eingliederungshilfe

Die Investitionspauschale „Eingliederungshilfe“ wird den beiden Landschaftsver-
bände gewährt und sich im GFG 2021 auf rund 85,7 Millionen Euro (GFG 2021: 82,9
Millionen Euro) belaufen.

        Mehr Flexibilität zur Stärkung der landschaftlichen Kulturpflege

        Die Mittel aus der Investitionspauschale „Eingliederungshilfe“ werden auch
        im GFG 2022 für deckungsfähig gegenüber der Zuweisung zur Milderung der
        Belastung aus der landschaftlichen Kulturpflege erklärt werden.

        Dies ermöglicht den Landschaftsverbänden als Empfängern dieser Pau-
        schale angesichts der ab dem Jahr 2020 auf Grund der Ausführungsregelun-
        gen zum Bundesteilhabegesetz eintretenden rechtlichen Änderungen eine
        hinreichende Flexibilität beim Mitteleinsatz.

 Sportpauschale

Die Sportpauschale wird allen Gemeinden auf Basis der Einwohnerzahlen zum Stichtag
31. Dezember 2020 gewährt und wird sich im GFG 2022 auf rund 64 Millionen Euro (GFG
2021: 61,9 Millionen Euro) belaufen.

Bei der Sportpauschale handelt es sich um Mittel, die für den Neu-, Um- und Erweite-
rungsbau sowie den Erwerb, die Modernisierung einschließlich der Sanierung von
Sportstätten vorgesehen sind. Darüber hinaus können sie für die Instandsetzung von
sowie Mieten oder Leasingraten für Sportstätten eingesetzt werden.

Ein Einsatz der Sportpauschale zur Finanzierung von Personalaufwendungen und somit
auch für Übungsleiter kommt dem Sinn und Zweck nach nicht in Betracht.

                                Die Landesregierung hatte bereits mit dem GFG 2018
                                die Allgemeine Investitionspauschale und die Son-
 Stärkung der kommuna-          derpauschalen für gegenseitig deckungsfähig er-
 len Selbstverwaltung           klärt. Diese Regelung wurde zunächst bis zum 31. De-
 durch gegenseitige De-         zember 2020 zeitlich befristet Die gegenseitige
 ckungsfähigkeit von all-       Deckungsfähigkeit der Investitionspauschalen sowie
                                der Sonderpauschalen wird – unter Aufhebung der

                                                                             Seite 22
gemeiner Investitionspau- bisherigen Befristung – auch für das GFG 2022
schale und Sonderpau-     beibehalten. Bisher wurde eine Verlängerung von
schalen                   den Ergebnissen einer Evaluation zur Nutzung der
                           jeweiligen Pauschalen abhängig gemacht, diese
                           wurde nunmehr im 1. Quartal 2021 durchgeführt.

                           Im Ergebnis konnte anhand der von den Städten
                           und Gemeinden gemeldeten Daten zu den Jahren
                           2018 bis 2020 belegt werden, dass die gegenseitige
                           Deckungsfähigkeit zu keiner nennenswerten
                           Verschiebung der GFG-Mittel zu Lasten eines
                           Bereiches führte, die Kommunen über die
                           Sonderprogramme von Bund und Land hinaus
                           nachweislich die im Rahmen der Schul- und
                           Bildungspauschale zugewiesenen Mittel massiv für
                           Investitionen in die Schul- und Bildungsinfrastruktur
                           genutzt haben und sich 95 Prozent der Kommunen
                           sowie die kommunalen Spitzenverbände für eine
                           weitere Beibehaltung der Regelung
                           aussprechen.Damit entscheiden die Kommunen
                           weiterhin selbst über den Mitteleinsatz im investiven
                           Bereich in eigener Verantwortung.

                           ! Auch mit dem GFG 2022 bleibt es bei dem Grund-
                           satz, dass die Deckungsfähigkeit der Allgemeine In-
                           vestitionspauschale und der Sonderpauschalen nur
                           im Rahmen von Investitionen besteht und eine kon-
                           sumtive Verwendung der allgemeinen Investitions-
                           pauschale ausgeschlossen bleibt.

                           Die Öffnung der Verwendung der Investitionsmittel
                           aus der Schul-/Bildungspauschale für konsumtive
                           Zwecke im Zusammenhang mit der Digitalisierung
                           von Schulen (siehe oben) ändert nichts an dem vor-
                           stehenden Grundsatz.

                                                                        Seite 23
B. Parameterwerte für Bedarf und Steuerkraft
   im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022

Die Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Landschaftsverbände) tragen
die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Ge-
setz nichts Anderes bestimmt ist. Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten
vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Er-
träge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufga-
ben.

Zur Berechnung der finanzkraftabhängigen Zuweisungen werden Parameterwerte für
Bedarf und Steuerkraft benötigt (fiktive Bedarfsermittlung).

                              Bereits im Jahr 2016 wurde durch die Vorgängerre-
                              gierung ein finanzwissenschaftliches Gutachten zu
                              methodischen Fragen und Bestandteilen des nord-
                              rhein-westfälischen Systems des kommunalen Fi-
                              nanzausgleiches beauftragt. Damit wurde auf ein
                              Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das Land
                              Nordrhein-Westfalen in zwei Verfassungsbeschwer-
                              den gegen das GFG 2012 vom 10. Mai 2016 rea-
                              giert.

                              Das beauftragte Gutachten wurde im August 2017
 Auf Basis welcher Syste-     vorgelegt („sofia-Gutachten“). Das „sofia-Gutach-
 matik erfolgt die „fiktive   ten“ bestätigte im Wesentlichen die praktizierte Sys-
 Bedarfsermittlung“ zur Be-   tematik der sogenannten „fiktiven Bedarfsermitt-
 rechnung der finanzkraft-    lung“, erkannte auch keine sich hieraus ergeben-
 abhängigen Zuweisun-         den Verwerfungen oder Verzerrungen nach fi-
 gen?                         nanzwissenschaftlichen Maßstäben, empfahl aller-
                              dings im Interesse einer Stabilisierung der in Form von
                              Gewichtungsfaktoren zu ermittelnden Ergebnisse ei-
                              nen Wechsel der Regressionsmethodik vom bis ein-
                              schließlich im GFG 2018 verwendeten OLS-Verfahren
                              zu einer sogenannten „robusten Regression“.

                              Mit dem GFG 2019 wurden methodische Ände-
                              rungsempfehlungen aus dem Gutachten zur Umset-
                              zung gebracht, da das Gutachten dezidierte Aussa-
                              gen zur mangelnden weiteren Eignung des bis da-
                              hin verwendeten Regressionssystems enthielt.

                                                                            Seite 24
In der Folge wurde bereits im GFG 2019 die bisherige
                                Regressionsmethode durch die „robuste Regression“
                                ersetzt; das Zusammenfassen mehrerer Grunddaten-
                                jahrgänge (pooling) wurde beibehalten.
                                Das Gutachten des Walter-Eucken-Instituts (WEI) vom
                                Juni 2020 unter Leitung von Herrn Prof. Feld hat be-
                                stätigt, dass eine Einwohnergewichtung bei der Be-
                                messung der Hauptansätze finanzwissenschaftlich
                                sachgerecht ist. Gleichzeitig enthält es Empfehlun-
                                gen für eine Modifizierung der bestehenden Metho-
                                dik zur Berücksichtigung der gemeindlichen Einwoh-
                                nerzahl und zur Berechnung der hieraus abzuleiten-
                                den Hauptansätze des kommunalen Finanzaus-
                                gleichs.
                                Die Erkenntnisse und Empfehlungen des Gutachtens
                                waren – wie bereits in den Vorjahren – Gegenstand
                                eines ausführlichen Dialogprozesses insbesondere mit
                                den kommunalen Spitzenverbänden. Auch wenn
                                nicht zu allen gutachtlichen Feststellungen eine ein-
                                vernehmliche Bewertung erzielt werden konnte, ist
                                eine teilweise Umsetzung der Empfehlungen im GFG
                                2022 geboten.

Parameterwerte für Bedarf und Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz
2022

Für die fiktive Bedarfsermittlung im Kommunalen Finanzausgleich und die hierfür durch-
zuführende Regressionsanalyse wird eine Grunddatenaktualisierung durchgeführt und
der mehrjährige Grunddatenzeitraum 2014 - 2018 verwendet (pooling).
Hierbei wurde festgestellt, dass sich im Rahmen der ersten Stufe der Regression der
Präferenzindikator „Einwohner unter 15 Jahren“ nicht mehr als signifikant erwiesen hat.
Aufgrund einer wissenschaftlichen Empfehlung wird für das GFG 2022 daher im Rah-
men der ersten Stufe der Regression auf den Präferenzindikator „Einwohner unter 17
Jahren“ abgestellt.
Der für die Schlüsselzuweisungen fiktiv festzulegende Bedarf jeder einzelnen Kommune
wird anhand eines einwohnerbezogenen Hauptansatzes sowie ergänzender Neben-
ansätze ermittelt. Als Nebenansätze werden der Schüleransatz, der Soziallastenansatz,
der Zentralitätsansatz und der Flächenansatz berücksichtigt.

                                                                             Seite 25
Infolge der Umsetzung der Gutachterempfehlung und der Grunddatenaktualisierung
verändern sich die aus dem Grunddatensatz zu entwickelnden Gewichtungsfaktoren
der Nebenansätze und der Hauptansatzstaffel sowie die fiktiven Realsteuerhebesätze
im Vergleich zum Vorjahr.
Die sich daraus ergebenden Differenzen der Gewichtungsfaktoren zum GFG 2021 wer-
den mit hälftigen Abschlägen umgesetzt.

Das GFG 2021 enthielt Gewichtungsfaktoren, denen die Grunddaten der Jahre 2011
bis 2015 zugrunde lagen. Nach nunmehr drei Jahren werden die Grunddaten auf die
Jahrgänge 2014 bis 2018 aktualisiert. Dabei ergeben sich Steigerungsraten von bis zu
über 50 Prozent (z.B. Zentralitätsansatz + 51 Prozent, Soziallastenansatz +21 Prozent).
Diese Steigerungsraten rechtfertigen hälftige Abschläge bei den Differenzen der Ge-
wichtungsfaktoren, um zu große Umverteilungseffekte zu vermeiden.

Ähnliche Vorgehensweisen gab es auch bereits in der Vergangenheit. So wurden bei-
spielsweise nach Änderungen in der Systematik aufgrund von gutachterlichen Emp-
fehlungen die Veränderungen der Gewichtungsfaktoren ebenfalls nicht in einem
Schritt, sondern mit hälftigen Abschlägen umgesetzt.

Die Zumessung der (finanzkraftabhängigen) Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Ba-
sis eines Abgleichs zwischen fiktivem Finanzbedarf und normierter Einnahmekraft. Der
fiktive Bedarf wird auf der Basis finanzwissenschaftlicher Begutachtung und grund-
sätzlich entsprechend der Empfehlungen ermittelt.

Bei den Kriterien für die Bemessung finanzkraftunabhängiger Zuweisungen wird auf
die strukturellen Unterschiede zwischen größeren und kleineren Städten und Gemein-
den Rücksicht genommen.

Im GFG 2022 kommen somit folgende Parameterwerte für Bedarf und Steuerkraft zur
Anwendung:

 Gewichtungsfaktoren

                  Ansatz                              Gewichtungsfaktor

 Soziallastenansatz                                           18,56
 Zentralitätsansatz                                            0,76
 Schüleransatz
       Ganztagsschüler                                        2,90
       Halbtagsschüler                                        1,03
 Flächenansatz                                                 0,20

                                                                             Seite 26
 Fiktive Hebesätze

Fiktive Hebesätze (oder auch Nivellierungshebesätze - wie sie in anderen Ländern
genannt werden) dienen im kommunalen Finanzausgleich ausschließlich dazu, die
kommunale Steuerkraft bei den Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) zu normie-
ren. Eine solche Normierung ist zur Vermeidung von Möglichkeiten der Manipulation
der eigenen Steuerkraft durch Hebesatzgestaltung notwendig und in allen Flächen-
ländern üblich.

Der fiktive Hebesatz ist aufgrund seiner Ermittlung das Ergebnis aus Festsetzungen der
Gemeinden. Um eine realitätsgerechte Abbildung der Einnahmekraft zu ermitteln,
werden im GFG 2022 daher nach der Rechtstellung differenzierte fiktive Hebesätze
verwendet.

Hierbei wird die Differenz zwischen den gewogenen Durchschnitten der kreisfreien
Städte und der kreisangehörigen Gemeinden zum gewogenen Landesdurchschnitt
ermittelt. Für die Festsetzung der differenzierten Hebesätze wird im Rahmen des GFG
2022 zunächst die Hälfte dieser Differenz von den nach Rechtsstellung ermittelten ge-
wogenen Durchschnitten abgezogen bzw. hinzuaddiert.

      Realsteuer                              fiktiver Hebesatz
                                                          Kreisangehörige Städte
                              Kreisfreie Städte
                                                             und Gemeinden
 Grundsteuer A                     235 v.H.                        247 v. H.

 Grundsteuer B                     511 v.H.                        479 v. H.

 Gewerbesteuer                     435 v.H.                        414 v. H.

                               Bei der von den Gutachtern des Walter-Eucken-Insti-
                               tuts vorgenommenen Betrachtung der Hebesätze
                               wurde festgestellt, dass die der kreisfreien Städte sta-
                               tistisch und ökonomisch signifikant oberhalb jener der
                               kreisangehörigen Gemeinden liegen. In diesem Zu-
 Differenzierung der fikti-    sammenhang ließ sich jedoch eine Einwohnerpro-
 ven Hebesätze nach            gression bei der Setzung der Hebesätze der Realsteu-
 Rechtstellung                 ern empirisch nicht nachweisen. Vielmehr ist die
                               Rechtsstellung ein signifikanter Indikator für die Höhe
                               der Hebesätze. Eine Differenzierung nach der institu-
                               tionellen Stellung der Gemeinden wäre demnach
                               sachgerecht.

                                                                               Seite 27
Finanzwissenschaftlicher Zweck der Nivellierungshe-
                               besätze ist es, strategisches Verhalten von Gemein-
                               den zu vermeiden. Umso stärker der tatsächlich ge-
                               setzte Hebesatz jedoch vom Nivellierungshebesatz
                               abweicht, desto stärker verzerrt der Nivellierungshe-
                               besatz die ermittelte Steuerkraft und damit die ge-
                               meindespezifische Bedarfsermittlung. Grundsätzlich
                               sind darum realitätsgerechte Nivellierungshebesätze
                               vorzugswürdig.

                               Von den auf diese Weise ermittelten Nivellierungshe-
                               besätzen werden aus Anreizgesichtspunkten weiter-
                               hin prozentuale Abschläge vorgenommen.

 Hauptansatzstaffel

Der Hauptansatz erfasst den Bedarfsindikator Einwohner und ist ein wesentlicher Be-
standteil des Gesamtansatzes.

Die Einwohner jeder kreisangehörigen Gemeinde und kreisfreien Stadt werden des-
halb bei der Ermittlung des Bedarfs für den Hauptansatz gewichtet. Diese Einwohner-
gewichtung führt zu der sogenannten Hauptansatzstaffel, in welcher zur einfachen
Orientierung der Gewichtungsprozentsatz nach Ortsgrößen gestaffelt dargestellt ist.

Die Hauptansatzstaffel gibt insoweit Bedarfsrelationen der Gemeinden wieder.

                                                           Staffelklassen
    Nr.      gebildete Hauptansatzstaffel in %
                                                      (Einwohner im GFG 2022)
     1                      100,0                               21.000
     2                      103,0                               55.500
     3                      106,0                               90.000
     4                      109,0                              125.000
     5                      112,0                              159.500
     6                      115,0                              194.000
     7                      118,0                              228.500
     8                      121,0                              263.500
     9                      124,0                              298.000

                                                                           Seite 28
Staffelklassen
    Nr.      gebildete Hauptansatzstaffel in %
                                                       (Einwohner im GFG 2022)
    10                       127,0                               332.500
    11                       130,0                               367.000
    12                       133,0                               402.000
    13                       136,0                               436.500
    14                       139,0                               471.000
    15                       142,0                               505.500
    16                       145,0                               540.500
    17                       148,0                               575.000
    18                       151,0                               609.500
    19                       154,0                               644.000
    20                       157,0                         größer als 644.000

Die Hauptansatzstaffel wurde sowohl durch das Leibniz-Institut für Wirtschaftsfor-
schung an der Universität München e. V. (ifo-Institut) als auch durch das Walter-Eu-
cken-Institut in Freiburg überprüft.

Beide Studien bestätigen die zentrale Prämisse der Notwendigkeit einer Einwohner-
gewichtung für die Hauptansatzbildung im nordrhein-westfälischen Finanzausgleich.

Um die Dynamiken der empirisch bestätigten Einwohnerprogression innerhalb der
Hauptansatzstaffel möglichst effizient abzubilden, wird in dem Gutachten des Walter-
Eucken-Instituts empfohlen – sofern an der bisherigen Abgrenzung der Auszahlungen
a.a.D. festgehalten werden soll – die untere Grenze der Hauptansatzstaffel von bisher
25.000 Einwohnern auf 21.000 Einwohner zu senken. Dieser Empfehlung wird mit dem
GFG 2022 gefolgt.

                                                                            Seite 29
C. Allgemeine Fragestellungen zur Gemein-
   definanzierung

1.    Wie entwickelt sich das GFG allgemein?

Gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nord-
rhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022
(Entwurf) (Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 – GFG 2022) tragen die Gemeinden
und Gemeindeverbände die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Auf-
gaben, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist .

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz-
und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckge-
bundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Absatz 2 GFG 2022).

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen
des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19 GFG 2022 (§ 1 Absatz 3 GFG 2022).

Im Zeitraum 2017 bis 2021 stieg die verteilbare Finanzausgleichmasse um 3 Milliarden
Euro. Im GFG 2022 wurde die Finanzausgleichsmasse erneut über den Verbundsatz
von 23 Prozent hinaus aufgestockt, um die Kommunen bei den Auswirkungen auf
Grund der COVID-19-Pandemie finanziell zu unterstützen.

2.    Wie entwickelt sich die normierte Steuerkraft der Gemein-
      den?

Die Zumessung der Schlüsselzuweisungen als Teil der allgemeinen Deckungsmittel er-
folgt auf der Basis eines Abgleichs zwischen fiktivem Finanzbedarf und normierter Ein-
nahmekraft; es handelt sich um eine finanzkraftabhängige Zuweisung.

Im Zeitraum von 2018 bis 2020 stieg die normierte Steuerkraft der Gemeinden um ins-
gesamt 2,4 Milliarden Euro bzw. 10,6 Prozent. Eine weitere Steigerung war bedingt

                                                                            Seite 30
durch die COVID-19-Pandemie für 2021 nicht zu erwarten. Die Gewerbesteuermin-
dereinnahmen der Gemeinden wurden jedoch durch Bund und Land mit einem Be-
trag in Höhe von 2,72 Milliarden Euro im Jahr 2021 pauschal ausgeglichen.

3.    Wenn meine Gemeinde weniger Schlüsselzuweisungen als im
      laufenden Jahr bekommen soll: Woran kann das liegen?

Im Gemeindefinanzierungsgesetz gibt es einen unveränderten Grundsatz:

      Auf ein Mehr an eigenen Erträgen folgt ein Weniger aus dem landesseitigen
      Finanzausgleich.

Eine Veränderung bei den Steuereinnahmen der eigenen Gemeinde führt automa-
tisch zu Folgen im kommunalen Finanzausgleich: Gemeinden, die bei den Steuerer-
trägen überproportional gewinnen oder unterproportional einbüßen, verlieren bei
den Schlüsselzuweisungen nach der Gemeindefinanzierung des Folgejahres.

4.    Aufgrund der Orientierungsdaten hatte meine Gemeinde hö-
      here Schlüsselzuweisungen eingeplant, soll sie jetzt aber nicht
      bekommen: Woran kann das liegen?

Die Orientierungsdaten, die das Land Nordrhein-Westfalen für die mittelfristige Ergeb-
nis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände jährlich veröffent-
licht, treffen keine Aussage zur prognostischen Veränderung der Schlüsselzuweisungen
an eine einzelne Gemeinde: Sie geben nur eine Erwartungshaltung zur Entwicklung
der Schlüsselmasse insgesamt wieder – also der des Finanzrahmens der für die Gemein-
den, Kreise und Landschaftsverbände insgesamt zur Verfügung steht.

Die Entwicklung des Anteils der einzelnen Gemeinde an der Schlüsselmasse wiederum
hängt primär von der Veränderung ihrer Steuerkraft und ihrer Bedarfe im Verhältnis zur
Veränderung dieser Werte bei allen anderen Gemeinden ab.

                                                                            Seite 31
Impressum

Herausgeber

Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat „Reden, Publikationen“
Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf

E-Mail: info@mhkbg.nrw.de
www.mhkbg.nrw

Fotonachweis
    (Titelseite): ©PhotoSG - stock.adobe.com
    Seite 10:     ©peterschreiber.media - stock.adobe.com
    Seite 13:     ©Stockfotos-MG - stock.adobe.com

© Juli 2021 / MHKBG

Die Druckfassung kann heruntergeladen werden:
www.mhkbg.nrw.de/publikationen

Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausge-
geben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen und -werbern oder Wahlhelferinnen und -helfern
während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundes-
tags- und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien so-
wie das Einfügen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist
gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Eine Verwendung dieser Publikation durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur
Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und
in welcher Anzahl diese Veröffentlichung der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch
ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme
der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Sie können auch lesen